Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 23. Jan. 2015 - 12 K 2021/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen.
3Die Beigeladene wurde am 00.00.2006 als Kind der Kläger geboren. Sie erhielt den Familiennamen der Klägerin zu 1.
4Unmittelbar im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt anlässlich ihrer Geburt wurde die Beigeladene am 31. August 2006 durch das Jugendamt der Stadt I. in Obhut genommen und in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Mit Beschluss des Amtsgerichts F. vom 1. Juni 2007 wurde den Klägern die elterliche Sorge für die Beigeladene entzogen und das Jugendamt der Stadt I. in der Folge zu ihrem Vormund bestellt. Seit dem 1. Februar 2008 lebt die Beigeladene in einer Dauerpflegefamilie.
5Das Jugendamt der Stadt I. beantragte am 15. Februar 2013 die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen in den Namen der Pflegeeltern. Vorausgegangen war die dem Jugendamt der Stadt I. diesbezüglich durch Beschluss des Amtsgerichts I1. erteilte familiengerichtliche Genehmigung, die im Beschwerdeverfahren durch das Oberlandesgericht I. bestätigt wurde. Zur Begründung gab das Jugendamt an, die Beigeladene lebe bereits seit dem 1. Februar 2008 bei ihren Pflegeeltern. Das Pflegeverhältnis sei auf Dauer angelegt. Die Beigeladene habe sich in ihrer Pflegefamilie und dem angrenzenden sozialen Umfeld umfassend integriert. Zudem hätten sich zwischen ihr und den Pflegeeltern tragfähige Eltern-Kind-Beziehungen entwickelt. Im Alltag verwende die Beigeladene den Familiennamen der Pflegeeltern bereits wie selbstverständlich, wohingegen sie zu ihrem derzeitigen Familiennamen keinen Bezug habe, obwohl sie altersgemäß über ihre Herkunft informiert werde und mit ihrer leiblichen Mutter in großen Abständen Kontakt pflege. Im Alltag benötige die Beigeladene immer wieder die Bestätigung der Pflegeeltern, dass sie von diesen geliebt werde und zu ihnen gehöre. Im Ergebnis sei die Namensänderung für die Beigeladene hinsichtlich der Integration in der Pflegefamilie von großer Bedeutung und daneben Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung. Dies könne auch die das Pflegeverhältnis betreuende Fachkraft Frau X. vom Sozialdienst katholischer Frauen bestätigen. Diese führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2013 aus, die Beigeladene, die mit ihrer Pflegefamilie in einem kleinen Ortsteil wohne, werde vom sozialen Umfeld mit dem Familiennamen der Pflegeeltern angesprochen. Für sie selbst sei daher die Namensänderung wünschenswert, denn aus ihrer Sicht gehöre sie zur Pflegefamilie und wolle folglich auch mit diesem Nachnamen angesprochen werden. Eine emotionale Verbundenheit existiere für die Beigeladene zur Pflegefamilie und deren Verwandtschaft. Kontakte zur Herkunftsfamilie bestünden (allein) in Form von vierteljährlichen Besuchen durch die leibliche Mutter. Bei der Erwähnung des Familiennamens der Herkunftsfamilie reagiere die Beigeladene mit Aggressionen und Unverständnis. Im Ergebnis werde daher die Namensänderung der Beigeladenen für sinnvoll erachtet.
6Mit Bescheid vom 2. Mai 2013 gab der Beklagte dem Antrag auf Namensänderung statt und führte zur Begründung aus: Ein Familienname dürfe nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liege dann vor, wenn die Änderung dem Kindeswohl förderlich sei, das Pflegeverhältnis auf Dauer bestehe, eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage komme und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwögen. Nach der Stellungnahme des Jugendamtes und den Ausführungen des Pflegekinderdienstes lägen diese Voraussetzungen vor. Denn die Beigeladene gehöre aus ihrer Sicht zur Pflegefamilie, zu der allein eine emotionale Familienverbundenheit bestehe. Gründe, die gegen eine Namensänderung sprächen, seien von den leiblichen Eltern nicht aufgezeigt worden. Im Übrigen habe die Beigeladene zurzeit lediglich vier Mal pro Jahr Kontakt zur Klägerin zu 1.
7Am 21. Mai 2013 haben die Kläger Klage erhoben.
8Während des Klageverfahrens hat die Kammer mit Beschluss vom 11. März 2014 den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30. Mai 2014 – 16 E 317/14 – zurückgewiesen.
9Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor: Die Umstände, die zur Inobhutnahme der weiteren Kinder der Klägerin zu 1. geführt hätten, seien in Bezug auf die Beigeladene gegenstandslos, denn diese stamme nicht vom nunmehr geschiedenen Ehemann der Klägerin zu 1., sondern vom Kläger zu 2. ab. Allein die Erziehungsmethoden des früheren Ehemannes der Klägerin zu 1. und die damit einhergehenden Probleme hätten dazu geführt, dass die Kinder in Pflegefamilien untergebracht worden seien. Die Kläger, die beabsichtigten, demnächst zu heiraten, hätten bislang keine Gelegenheit gehabt, sich um ihre Tochter zu kümmern. Deshalb bemühe sich die Klägerin zu 1. im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht T. um eine Ausweitung der Umgangskontakte, die bislang insbesondere von Seiten des beteiligten Jugendamtes verhindert worden seien. Der Aufbau der Besuchskontakte, der auch im Interesse der Beigeladenen liege, auch wenn diese sich zur Zeit ihrer Pflegefamilie verbunden fühle, diene langfristig dazu, die Beigeladene aus der Pflegefamilie in ihre Herkunftsfamilie zurückzuführen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die langfristig gegen eine solche Rückkehr sprächen, denn die Inobhutnahme der Beigeladenen durch eine Pflegefamilie könne nicht unbegrenzt Bestand haben. Im Übrigen sei die gute Integration der Beigeladenen in ihre Pflegefamilie allein dem Umstand geschuldet, dass die Beigeladene bereits seit langer Zeit in diesem sozialen Umfeld lebe. Über die Umgangskontakte mit den Klägern werde die Beigeladene zu diesen eine tragfähige Beziehung aufbauen können. Dies werde durch zwei Umgangskontakte der Beigeladenen mit den Klägern vom 19. Dezember 2013 und vom 26. Februar 2014 bestätigt, die positiv verlaufen seien. Dass das Jugendamt der Stadt I. in diesem Zusammenhang mitgeteilt habe, die Schule, die die Beigeladene besuche, habe nach den beiden Umgängen im Dezember 2013 und im Februar 2014 von erheblichen Verhaltensauffälligkeiten berichtet, sei ein typisches Verhaltensmuster für Kinder in der Situation der Beigeladenen. Es sei sinnvoll, dass die Beigeladene weiterhin den Familiennamen der Klägerin zu 1. trage, denn dies erleichtere es der Beigeladenen in Zukunft, sich auf die Kläger als ihre leiblichen Eltern einzulassen. Es werde insoweit bestritten, dass die Beigeladene auf ihren derzeit geführten Familiennamen mit Aggression und Unverständnis reagiere. Im Übrigen sei es unerheblich, dass das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt sei, denn wenn sich das Verhältnis der Beigeladenen zur Klägerin zu 1. erwartungsgemäß verbessere, werde die Beigeladene künftig den Wunsch äußern, den Namen der leiblichen Mutter zu tragen, so dass in Zukunft aller Voraussicht nach über eine Rückkehr der Beigeladenen in die Familie der Kläger zu entscheiden sei.
10Die Kläger beantragen,
11den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2013 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, das Wohl der Beigeladenen sowie deren Identitätsfindung und positive Entwicklung seien ausschlaggebend für die Stattgabe des Antrages auf Namensänderung gewesen. Selbst für den Fall einer Intensivierung der Umgangskontakte mit den leiblichen Eltern – zur Zeit fänden vier Besuchskontakte pro Jahr mit der Klägerin zu 1. statt - überwiege das Interesse der Beigeladenen an der Namensänderung. Im Übrigen habe die Entscheidung über die Namensänderung keinen Einfluss auf die Regelungen für den Umgang der Beigeladenen mit den Klägern. Zudem sei der Beigeladenen die Herkunft ihres bisherigen Familiennamens bewusst.
15Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
16Der Vormund der Beigeladenen trägt vor, die derzeit praktizierte Umgangsregelung beruhe auf einem familiengerichtlichen Vergleich aus dem Jahre 2012. Die Kontakte mit den Klägern dienten aus der Sicht der Beigeladenen dazu, dieser die Auseinandersetzung mit ihrer Herkunft zu ermöglichen. Die Beigeladene müsse darauf vertrauen können, dass sie in der Pflegefamilie verbleibe, wo sie ihre Lebensperspektive gefunden habe. Daher solle sie auch den Familiennamen der Pflegefamilie tragen. Zudem identifiziere sich die Beigeladene mit dem Familiennamen ihrer Pflegefamilie, wohingegen sie sich deutlich von ihrem jetzigen Familiennamen distanziere. Aus dem Verhalten der Beigeladenen während der Umgangskontakte könne nicht abgeleitet werden, dass diese in Zukunft den Wunsch äußern werde, zu ihrer Herkunftsfamilie zurückzukehren. Schließlich stehe der dauerhafte Bestand des Pflegeverhältnisses nicht in Frage.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
20Rechtsgrundlage für die Änderung des Familiennamens ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG). Hiernach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
21Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Das schutzwürdige Interesse dessen, der die Namensänderung erstrebt, muss die schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen und Vorrang haben gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung. Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemeingültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren.
22Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2002– 6 C 18/01 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. August 2010 – 16 A 3226/08 –, juris.
23Ausgehend davon liegt in den Fällen eines – wie hier die Beigeladene - in Dauerpflege aufwachsenden, unter Vormundschaft stehenden Kindes, dessen Familienname in den Familiennamen der Pflegeeltern geändert werden soll, ein wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung dann vor, wenn diese dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2010 – 16 A 3226/08 –, juris.
25Nach diesen Grundsätzen ist ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen gegeben.
26Die Änderung des Familiennamens ist für das Wohl der Beigeladenen förderlich. Die Beigeladene lebt seit dem 1. Februar 2008 und damit seit nunmehr fast sieben Jahren in ihrer Pflegefamilie, der sie sich nach den eingeholten bzw. im Klageverfahren abgegebenen Stellungnahmen des Jugendamtes der Stadt I. und des Pflegekinderdienstes des Sozialdienstes katholischer Frauen zugehörig und emotional verbunden fühlt. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass sie ihre Pflegeeltern wie selbstverständlich mit „Mama“ und „Papa“ anspricht. In dieses Bild fügt sich nahtlos ein, dass die Beigeladene im Rahmen der Befragung in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, sie rede die Kläger mit „Morris“ und „Nicole“ an, was dokumentiert, dass sie die Kläger derzeit lediglich als Freunde ansieht. Das gerade auch über die Namensführung zu fördernde, für die gedeihliche Entwicklung der Beigeladenen wichtige Zugehörigkeitsgefühl zu den Pflegeeltern und das damit korrespondierende Bedürfnis traten im Rahmen der Befragung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung deutlich zu Tage. So gab die Beigeladene zwar auf die Frage, wie sie von ihren Freundinnen genannt werde, die für Kinder dieses Alters typische Antwort, dass diese sie mit ihrem Vornamen O. ansprächen. Jedoch verdeutlichte die Beigeladene im weiteren Verlauf, dass sie allein den Familiennamen der Pflegeeltern in ihrem Alltag verwendet, indem sie auf Nachfrage berichtete, ihre Schulhefte seien (natürlich) mit dem (Nach-)namen ihrer Pflegeeltern beschriftet. Dem folgend äußerte die Beigeladene ausdrücklich und ihrem Alter entsprechend ernsthaft den Wunsch, den Namen der Pflegeeltern zu tragen. Für eine Notwendigkeit der Einbenennung spricht im Übrigen der Umstand, dass die Beigeladene ausweislich der Stellungnahme des Pflegekinderdienstes des Sozialdienstes katholischer Frauen im Alltag des Öfteren die Bestätigung benötigt, zu den Pflegeeltern zu gehören und von diesen geliebt zu werden. Damit einhergehend dient die Einbenennung der Beigeladenen in ihre Pflegefamilie nach den plausiblen Feststellungen des Jugendamtes der Stadt I. der weiteren Verfestigung der bestehenden Bindungen zu den Pflegeeltern, bestätigt die Zugehörigkeit zu ihrer Pflegefamilie und vermittelt ihr die für ihre Persönlichkeitsentwicklung sowie Identitätsfindung notwendige sichere Familienbasis. Insgesamt wird mithin durch die Einbenennung die Integration in die Pflegefamilie verstetigt sowie für die Beigeladene nach außen sichtbar gemacht und ist in diesem Sinne als weiterer, die Entwicklung der Beigeladenen stabilisierender Umstand für das Wohl der Beigeladenen förderlich.
27Diese Förderlichkeit der Einbenennung für das Wohl der Beigeladenen wird durch den Einwand der Kläger, die gelungene Integration in die Pflegefamilie sei allein dem langjährigen Aufenthalt dort geschuldet, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die streitige Namensänderung als stabilisierendes Element die besagte Integration und künftige Entwicklung der Beigeladenen weiter fördert.
28Es bestehen auch keine überwiegenden gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des gegenwärtigen Familiennamens.
29Neben dem Interesse des Kindes an der von ihm gewünschten Namensgleichheit mit den Pflegeeltern muss zwar unter Umständen auch die Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu den leiblichen Eltern in den Blick genommen werden, für die die Beibehaltung eines gemeinsamen Namens ein äußeres Zeichen ist.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2010 – 16 A 3226/08 –, juris.
31Es ist indes nichts dafür ersichtlich, dass dieser Aspekt vorliegend der streitigen Namensänderung entgegen stehen könnte.
32Zunächst folgt ein die Einbenennung überwiegendes Interesse nicht aus dem Vorbringen der Kläger, aus der potentiellen Ausweitung des Umgangs mit der Beigeladenen ergebe sich in der Zukunft die Möglichkeit, dass diese in deren Familie zurückkehre. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Beigeladene in absehbarer Zeit dauerhaft in die Familie der Kläger zurückkehren könnte. Im Gegenteil sprechen die gegenwärtigen Umstände dafür, dass die Beigeladene, die bereits wenige Tage nach ihrer Geburt einer Bereitschaftspflegefamilie zugeführt wurde und nunmehr seit fast sieben Jahren in ihrer jetzigen Pflegefamilie lebt, die ihr ein stabiles soziales Umfeld bietet, weiterhin im gegenwärtigen familiären Umfeld verbleibt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kläger ein Verfahren zur Rückübertragung des Sorgerechts für die Beigeladene – unbeschadet der Frage, mit welchem Ergebnis ein ebensolches abgeschlossen werden würde – ausweislich der Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal begonnen haben.
33Die Beziehungen zwischen den Klägern und der Beigeladenen stehen der begehrten Namensänderung auch ansonsten nicht entgegen. Die persönliche Beziehung der Beigeladenen zu den Klägern stellt sich verglichen mit derjenigen, die zu ihren Pflegeeltern besteht und die durch die Namensänderung stabilisiert bzw. gefördert werden soll, derzeit als wenig gewichtig dar. Sie besteht aus bislang lediglich ca. vier Mal jährlich stattfindenden, mehrstündigen Umgangskontakten zwischen den Klägern und der Beigeladenen und ist angesichts dessen auch vor dem Hintergrund, dass diese für alle Beteiligten positiv verlaufen sein mögen, allein aufgrund der überschaubaren Anzahl der Besuche von eher geringem Gewicht. Es kann dahinstehen, ob die von den Klägern im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens erstrebte Ausweitung des Umgangs mit der Beigeladenen erfolgreich sein wird, was sich zum jetztigen Zeitpunkt nicht einschätzen lässt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wird jedenfalls die Aufrechterhaltung der – dann gegebenenfalls in Zukunft intensivierten - Beziehung zu den Klägern auch und gerade aus Sicht der Beigeladenen dadurch, dass diese nicht mehr den Namen der Klägerin zu 1. trägt, nicht beeinträchtigt, weil sie schon bisher hieraus keine intensive Beziehung zu den Klägern herleitet. Die bislang eher gering ausgeprägten Bindungen der Beigeladenen zu den Klägern als den leiblichen Eltern wie auch deren etwaiger künftiger Ausbau rechtfertigen es in der Abwägung mit dem Kindeswohl daher nicht, das bestehende Namensband aufrechtzuerhalten.
34Dies gilt zumal angesichts des Umstandes, dass entgegen der Ansicht der Kläger nichts dafür spricht, dass das zuständige Jugendamt die Intensivierung des Umgangs in rechtswidriger Weise verhindert haben soll. Im Übrigen wären solche Einwände, wie auch die von den Klägern vertretene Auffassung, die zuständigen Behörden hätten die aus dem Grundgesetz abgeleitete Pflicht, die Beteiligten bei einer Intensivierung des Umgangs zu unterstützen, vor dem zuständigen Familiengericht geltend zu machen.
35Ebenso wenig ist derzeit feststellbar, dass die Aufrechterhaltung der bisherigen Beziehung zu der Beigeladenen durch die Kläger als Folge der Namensänderung beeinträchtigt werden könnte oder müsste.
36Vgl. zu diesem Problemkreis OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2010– 16 A 3226/08 – juris.
37Aus den obigen Ausführungen folgt schließlich, dass sich die Sach- und Rechtslage zwischen der behördlichen Entscheidung und der mündlichen Verhandlung nicht verändert hat. Mithin kommt es auf die Frage, auf welchen maßgeblichen Zeitpunkt die gerichtliche Beurteilung abzustellen hat, nicht an.
38Vgl. zu dieser Fragestellung bei Anfechtungsklagen des namensgebenden Elternteils gegen eine behördlich verfügte Namensänderung im Rahmen der sog. Scheidungshalbwaisenfälle OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 16 E 117/14 -, juris.
39Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
40Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 23. Jan. 2015 - 12 K 2021/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Januar 2014 geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E. X. aus C. beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist begründet.
3Dem Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fernliegt. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können. Ebenso läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinem Nachteil ausgehen würde.
5St. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, juris, Rdnr. 13 f., mit weiteren Nachweisen.
6Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Kläger nicht zugemutet werden, die Weiterverfolgung seines Klagebegehrens aus finanziellen Gründen aufzugeben.
7Die Erfolgsaussichten der Klage sind offen, denn es ist derzeit nicht hinreichend zu erkennen, dass die Voraussetzungen für die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen gegeben sind. Es bedarf - auch angesichts der unterschiedlichen, lediglich kurz begründeten Stellungnahmen des Jugendamtes - weiterer Ermittlungen dazu, ob die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen für sein Wohl erforderlich ist.
8Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ‑ Namensänderungsgesetz (NÄG) ‑ darf ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Erforderlichkeit liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Ausgehend davon, dass Eltern- und Kindesinteressen grundsätzlich gleichrangig sind, ist dabei regelmäßig zu verlangen, dass aufgrund der Namensverschiedenheit schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind oder die Namensänderung dem Kind zumindest so erhebliche Vorteile bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem bislang namensgebenden Elternteil nicht zumutbar erscheint.
9Vgl. zu den sog. Scheidungshalbwaisenfällen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 ‑ 6 C 18.01 ‑, juris, Rdnr. 42 ff. (= BVerwGE 116, 28); zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht nach § 1618 Satz 4 BGB die Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines sog. Stiefkindes ersetzen kann, siehe BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 ‑ XII ZB 88/99 ‑, juris, Rdnr. 11 ff. (= NJW 2002, 300).
10Dass die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen nach diesen Kriterien erforderlich wäre, ist derzeit weder den vorgelegten Stellungnahmen des zuständigen Jugendamtes hinreichend plausibel zu entnehmen noch sonst ersichtlich. So sprach sich das Jugendamt in seiner ersten Stellungnahme vom 21. März 2013 in Kenntnis der Straftaten des Klägers noch gegen die Erforderlichkeit der Namensänderung für das Wohl des Beigeladenen aus. Die gegenteilige Ansicht vertrat es in der Stellungnahme vom 6. August 2013, ohne diese aber näher zu begründen. Zwar wird darin ausgeführt, der Nachname stelle eine Belastung für die Kinder dar und werde möglichst gemieden. Warum der Familienname aber speziell für den Beigeladenen belastend ist und worin diese Belastung besteht bzw. wie sie sich für den Beigeladenen auswirkt, ergibt sich daraus nicht. Auch soweit die Namensänderung in dieser Stellungnahme für den Prozess der Identitätsfindung und die Bindung zwischen dem Kind und der Kindesmutter für erforderlich erachtet wird, fehlt es an einer Begründung. Anhaltspunkte dafür, dass keine enge Bindung zwischen dem Beigeladenen und seiner Mutter besteht oder die Bindung aufgrund der Namensungleichheit für den Beigeladenen zukünftig in Frage gestellt sein wird, liegen nicht vor. Die Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl lässt sich auch nicht ohne Weiteres daraus ableiten, dass der Beigeladene nach den Angaben seiner Mutter gegenüber einer Mitarbeiterin des Jugendamtes von seinem Vater, dem Kläger, mehrfach geschlagen worden sei, weil dieser die Ansicht vertreten habe, Jungen sollten für negatives Verhalten hart bestraft werden. Abgesehen davon, dass der Kläger bestreitet, seinen Sohn geschlagen zu haben, ist ungewiss, welche Bedeutung diese Ereignisse heute noch für den Beigeladenen haben. Er lebt seit mehreren Jahren nicht mehr mit seinem derzeit inhaftierten Vater zusammen und hat auch sonst keinen Kontakt zu ihm. Auf welcher Grundlage im Vermerk der Beklagten vom 13. August 2013 die Einschätzung getroffen wurde, der Beigeladene habe von seinem Vater stets nur Gewalt erfahren und mit dem Namen seien für ihn nur negative und sehr belastende Erinnerungen verbunden, ist derzeit nicht zu erkennen. Auch soweit von der Mutter des Beigeladenen Entwicklungsverzögerungen und Verhaltensauffälligkeiten ihres Sohns auf den Einfluss seines Vaters zurückgeführt werden, folgt daraus nicht die Erforderlichkeit der Namensänderung. Denn diese stehen selbst nach Auffassung der Mutter des Beigeladenen nicht im Zusammenhang mit dem Familiennamen, sondern mit dem Zusammenleben des Beigeladenen mit seinem Vater. Die Auffälligkeiten bestehen nach Angaben der Mutter des Beigeladenen nicht mehr, obwohl dieser noch den Familiennamen seines leiblichen Vaters trägt.
11Allein mit dem Umstand, dass es derzeit an einer Vater-Sohn-Beziehung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen fehlt, lässt sich die Erforderlichkeit der Namensänderung für das Wohl des Beigeladenen voraussichtlich nicht begründen.
12Vgl. zu einem solchen Begründungsansatz ausführlich: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 16 E 343/12 -, juris, Rdnr. 29 ff. (= StAZ 2014, 211) und vom 17. September 2012 - 16 E 1292/11 -, juris, Rdnr. 9 ff. (= NWVBl. 2013, 149), jeweils m.w.N.
13Es kann jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger dauerhaft kein Interesse mehr an einer Beziehung zu seinem Sohn hat. So hat er sich nach den Angaben seiner Prozessbevollmächtigten in einem von ihm vor dem Amtsgericht eingeleiteten Verfahren mit der Mutter des Beigeladenen darauf geeinigt, dass er regelmäßig Fotos von seinem Sohn und diesen betreffende Beurteilungen und Zeugnisse der Schule sowie handschriftliche Notizen zum Entwicklungsstand, zu Hobbys und Interessen seines Sohns erhält.
14Insbesondere vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Jugendamtes vom 6. August 2013 und der schweren Straftaten des Klägers zum Nachteil der Halbschwestern und der Mutter des Beigeladenen ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Namensänderung für das Wohl des Beigeladenen erforderlich ist und womöglich auch schon im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten war. Diesen Fragen ist im Klageverfahren nachzugehen. Auf die bislang in der Rechtsprechung nicht geklärte Frage, auf welchen Zeitpunkt die gerichtliche Beurteilung, ob ein wichtiger Grund im dargelegten Sinn vorliegt, bei der Anfechtungsklage des bislang namensgebenden Elternteils gegen eine behördlich verfügte Namensänderung abzustellen hat,
15insoweit offen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 ‑ 6 C 18.01 ‑, juris, Rdnr. 41 (= BVerwGE 116, 28); für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung OVG Bbg., Urteil vom 20. November 2003 ‑ 4 A 277/02 ‑, juris, Rdnr. 39 (= FamRZ 2004, 1399); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2001 ‑ 1 S 929/00 ‑, juris, Rdnr. 26 (= FamRZ 2001, 1551); OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 ‑ 1 A 51/00 ‑, juris, Rdnr. 3; für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz Bay. VGH, Urteil vom 6. Juni 2008 ‑ 5 B 06.832 ‑,
16kommt es dann unter Umständen nicht an.
17Die Voraussetzungen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind erfüllt.
18Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.