Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Okt. 2018 - AN 9 K 17.02143

bei uns veröffentlicht am30.10.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Untersuchungsanordnung für eine ehemalige Sandgrube in … Auf den heutigen Flurstücken … und … der Gemarkung … wurde nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bis Anfang bzw. Mitte der 80er Jahre Sand abgebaut. Der Sandabbau wurde dem Kläger auf dessen Antrag vom 2. Juni 1978 hin mit Bescheid des Landratsamts … vom 27. Juli 1979 bauaufsichtlich genehmigt. In dieser Genehmigung ist hinsichtlich der Wiederverfüllung u.a. geregelt, dass nur Baugrubenaushub abgelagert werden dürfe. Die Ablagerung von Müll und wassergefährdenden Stoffen sei hingegen nicht gestattet. Nach den Feststellungen des Beklagten hatte sich an der Sandgrube zeitweise ein wilder Müllplatz mit Haus- und Sperrmüllabfällen gebildet. Spätestens seit dem Jahr 1985 war die Sandgrube nicht mehr in Betrieb und bereits bepflanzt.

Ob der Sandabbau direkt durch den Kläger selbst erfolgte oder durch eines seiner Unternehmen, lässt sich der Behördenakte nicht eindeutig entnehmen. Jedenfalls war der Kläger alleiniger Geschäftsführer der am 10. Februar 1978 ins Handelsregister eingetragenen … GmbH, deren Unternehmenszweck u.a. die Durchführung von Erdbauarbeiten aller Art war. Die … GmbH wiederum war seit 16. Mai 1978 persönlich haftendende Gesellschafterin der … GmbH und Co. … KG. Der Kläger war alleiniger Kommanditist der … GmbH und Co. … KG. Nach Ablehnung der Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse wurde die … GmbH am 7. März 1985 von Amts wegen gelöscht. Die … GmbH und Co. … KG ist ebenfalls seit diesem Zeitpunkt erloschen.

Aufgrund von Anhaltspunkten für bodenschutzrechtlich relevante Ablagerungen wurde im Jahr 2015 im Rahmen einer orientierenden Untersuchung die Belastungssituation der ehemals als Sandgrube genutzten Grundstücke ermittelt und im Auftrag des Wasserwirtschaftsamts … (WWA) das Sachverständigenbüro Dr. … … GmbH mit der Durchführung der Untersuchung beauftragt. Das WWA stellte zum entsprechenden Gutachten des Sachverständigenbüros vom 20. November 2015 mit Schreiben vom 1. März 2016 fest, dass auf den vormals als Sandgrube betriebenen Grundstücken FlNr. … und … bei den Sondierungen Ablagerung in Form von Bauschutteinlagerungen (u.a. mit Ziegel, Sandstein, Kalkstein, Beton und Holz) bestätigt worden seien. Die Feststoffproben der Verfüllung hätten entsprechend des Merkblatts Nr. 3.8/1 des ehemaligen Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft (im Folgenden Merkblatt Nr. 3.8/1) Hilfswert-1-Überschreitungen bei den Parametern Blei, Arsen und Barium sowie den Mineralölkohlenwasserstoffen sowie Hilfswert-2-Überschreitungen bei den polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) mit Werten von 27,8 mg/kg und 42,7 mg/kg ergeben. Die Feststoffbelastung mit PAK habe nicht vertikal abgegrenzt werden können. Bei der nachfolgenden Eluatuntersuchung zur Prüfung der Mobilisierbarkeit im Sickerwasser sei beim Parameter PAK mit 0,3 μg/l der entsprechende Prüfwert der BBodSchV (0,2 μg/l) überschritten worden. Die übrigen Parameter seien im Eluat unauffällig geblieben. Die größte Schadstoffbelastung befände sich laut der Analysen im Bereich des Messpunktes 2 (MP2). Ebenso seien die auf umliegenden Grundstücken zur Abgrenzung niedergebrachten Sondierungen gänzlich unauffällig geblieben und hätten keine Auffüllungen aufgeschlossen. Auf Basis dieser Ergebnisse und den Kenntnissen zur örtlichen Hydrogeologie kommt das WWA in Übereinstimmung mit dem Sachverständigenbüro zu der Einschätzung, dass im bislang bekannten PAK-Schadenszentrum am MP2 auch eine Prüfwertüberschreitung am Ort der Beurteilung wahrscheinlich sei, so dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine bodenschutzrechtliche Altlast bzw. schädliche Bodenveränderung bestünden, die weitere Maßnahmen der Detailuntersuchung erforderlich machten. Auch wurde seitens des WWA in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass unmittelbar nördlich bzw. nordöstlich des Grundstücks FlNr. … zum MP2 die Zone 3 des Wasserschutzgebietes … beginne (Entfernung ca. 40 m).

Nach vorangegangener Anhörung gab der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. September 2017 auf, für das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung durch einen nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen durchführen zu lassen, machte detaillierte Vorgaben zu den hierfür erforderlichen Mindestinhalten der Untersuchung und verlangte vom Kläger einen Nachweis über die Beauftragung des Sachverständigen vorzulegen (Ziffer 1). Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Pflichten drohte der Beklagte Zwangsgelder in Höhe von 8.000 EUR (Nachweis über die Beauftragung des Sachverständigen) bzw. 350 EUR (Vorlage der Bohranzeige) an (Ziffer 2). Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung wird im Bescheid sinngemäß ausgeführt, dass aufgrund der bisherigen Analyseergebnisse und angesichts der Umweltschädlichkeit der betrachteten Stoffe weitere Ermittlungen zu Gefahrensituation und Notwendigkeit von (Sanierungs-)Maßnahmen erforderlich seien. Die Verpflichtung zur Beauftragung und Durchführung der Detailuntersuchung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Das Eingriffsermessen sei hier stark reduziert, da von der bekannten Kontamination anhand der vorhandenen Kenntnisse von einer Grundwassergefährdung ausgegangen werden müsse, die zudem nahe einem festgesetzten Wasserschutzgebiet liege. Der Kläger sei auch richtiger Adressat des Bescheids. Der Zeitpunkt einer eventuellen Insolvenz der beiden Firmen des Klägers sei nicht relevant. Die Baugenehmigung mit ihren Rechten und Pflichten sei auf den Kläger persönlich und nicht auf eine der beiden Firmen ausgestellt. Auch habe der Kläger die Baugenehmigung als Privatperson beantragt. Die wilden Müllablagerungen seien irrelevant, da der Kläger es in der Hand gehabt hätte, als Betreiber bzw. Bauherr derartige Ablagerungen gegebenenfalls durch Schranken oder Zäune zu verhindern bzw. die Sandgrube entsprechend abzusichern. Die Herkunft des Verfüllungsmaterials spiele bodenschutzrechtlich keine entscheidende Rolle, da das Bodenschutzrecht einer grundstücksbezogenen Betrachtung unterliege. Bodenschutzrelevant sei, wer für die Einlagerung vor Ort unmittelbar verantwortlich gewesen sei. Diese Verantwortung können nicht beim Erzeuger des Aushubs gesucht werden, da die Entsorgung vollständig an das beauftragte Bauunternehmen und von dort wiederum an den Kläger vergeben gewesen sei. Mit dem im Verwaltungsverfahren getätigten Vortrag, dass Bauschutt lediglich in geringfügigen Ausmaß zur Befestigung verwendet worden sei, erkläre der Kläger im Übrigen selbst, dass dieses Material bei der Verfüllung entgegen den Bestimmungen der Baugenehmigung verwendet worden sei. Der im Verwaltungsverfahren erfolgte Vortrag des Klägers, die festgestellten Kontaminationen könnten auch von anderen Grundstücken stammen, sei nicht plausibel nachzuvollziehen. Der Kläger verbleibe als einziger Verursacher. Ermessensgerecht sei es auch, ihn vor der Grundstückseigentümerin, die lediglich Zustandsstörerin sei, heranzuziehen, da er als Urheber der Auffüllung am nächsten stehe und als Verursacher grundsätzlich keiner Haftungsbeschränkung unterliege.

Mit einem weiteren Bescheid vom 26. September 2017 wurden Ziffer 2.1 und 2.2 des Bescheids vom 14. September insoweit geändert, dass die dort vorgesehenen Fristen zu Gunsten des Klägers verlängert wurden.

Mit bei Gericht am 13. Oktober 2017 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag hat der Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben sowie mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 einstweiligen Rechtsschutz (AN 9 S 17.02279) beantragt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei begründet, da sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtswidrig erweise. Selbst wenn das Landratsamt … hier grundsätzlich zur Anordnung der Detailuntersuchung berechtigt sein sollte, was bestritten werde, sei der Kläger jedenfalls nicht als Störer anzusehen. Ein Verursachungsbeitrag des Klägers sei nicht gegeben. Vielmehr beruhe die vermeintliche Kontamination darauf, dass der von ihm in die Sandgrube eingebrachte Erdaushub durch den Betrieb der Deutschen Bahn auf dem Grundstück der Stadt … kontaminiert worden sei. Der Beklagte habe im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zwar sowohl die DB Netz AG wie auch die Stadt … kontaktiert. Letztlich seien diese beiden Verursacher jedoch nicht als Störer bei der erforderlichen Auswahl berücksichtigt worden. Diese hätten aber als Verantwortliche vorgelagert die Ursache für die vermeintliche Kontamination des streitgegenständlichen Grundstücks gesetzt, so dass diese als Störer zur Durchführung der festgesetzten Maßnahmen heranzuziehen, jedenfalls aber in die Störerauswahl einzubeziehen seien. Beiden habe die Kontamination auch bekannt sein müssen. Es sei nämlich allgemein bekannt, dass Bahnschwellen mit schadhaften Stoffen behandelt werden oder wurden, um sie gegen Witterungseinflüsse widerstandsfähiger zu machen bzw. dass auch entlang der Bahntrassen Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kommen bzw. gekommen sind, um einen Bewuchs mit Gras und Unkraut zu verhindern. Darüber hinaus wäre vor dem Kläger noch das unmittelbar von der Stadt … zum Aushub beauftragte Unternehmen, nicht jedoch der Kläger als bloßer Subunternehmer, zu bodenschutzrechtlichen Maßnahmen heranzuziehen. Überdies sei der Kläger aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage, die geforderten Maßnahmen zu beauftragen. Er erhalte nämlich lediglich eine geringe monatliche Rente. Auch sei kein Grundvermögen mehr vorhanden

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes … vom 14. September 2017 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26. September 2017 und vom 21. September 2018 aufzuheben.

Das Landratsamt … tritt dem als Vertreter des Beklagten entgegen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet; der Bescheid sei rechtmäßig. Anknüpfungspunkt der bodenschutzrechtlichen Verursachung sei vorliegend die Wiederverfüllung der ehemaligen Sandgrube durch den Kläger als Privatperson, die dieser in Erfüllung seiner Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung vom 27. Juli 1979 vorgenommen habe. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung habe man sich zwar auch an die Stadt … sowie die Deutsche Bahn gewandt. Man habe sich dadurch zusätzliche Informationen über das verfüllte Material erhofft, eine Erweiterung des Störerkreises in diese Richtung sei jedoch von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen. Aufgrund der Ermittlungen stehe fest, dass der Kläger bei der Verfüllung - entgegen der Regelungen in der Baugenehmigung - auch Bauschutt verwendet habe sowie Erdmaterial von der Baustelle der Deutschen Bahn bzw. der Stadt … Nicht bekannt sei hingegen, welches Material er zusätzlich noch verwendet habe. Damit stehe fest, dass die durch den Kläger vorgenommene Wiederverfüllung die Ursache der vorliegenden Gefährdungen darstelle, auch wenn nicht mehr feststellbar sei, welche Einzelbestandteile der Verfüllung die nun festgestellten Schadstoffe enthielten. Der bei der Deutschen Bahn bzw. der Stadt … angefallene Erdaushub sei damals nicht auf Schadstoffe hin untersucht worden. Ein Nachweis, dass die jetzigen Belastungen gerade von diesem Erdaushub stammten, sei nicht möglich. Der Kläger habe den endgültigen Ablagerungsort des Erdmaterials selbst bestimmen können, da er als Subunternehmer rechtlich selbstständig tätig und nicht von Weisungen anderer abhängig gewesen sei. Er habe sich vorliegend des Erdmaterials bedient, um seine ausgebeutete Sandgrube wieder zu verfüllen. Hinsichtlich der eigentlichen Arbeiten für Transport und Verfüllung habe er sich seiner damaligen Firma bedient.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 (AN 9 S 17.02279) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss vom 15. Mai 2018 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (22 CS 18.566).

Mit einem weiteren Bescheid vom 21. September 2018 wurden Ziffern 2.1 und 2.2 des Bescheids vom 14. September nochmals insoweit geändert, dass die dort vorgesehenen Fristen erneut verlängert wurden.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren AN 9 S 17.02279 und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei Berücksichtigung des im Hauptsacheverfahren zusätzlich erfolgten Vortrags ergibt sich keine vom Eilverfahren abweichende Rechtseinschätzung.

Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnungen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder eine Altlast besteht. Weiterhin kann verlangt werden, dass die Untersuchungen von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden. Die in § 4 BBodSchG normierten Untersuchungs- und Sanierungspflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich dabei auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 - juris Rn. 14 ff.).

Das Gericht hat keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids zu zweifeln. Weder hat es Bedenken dahingehend, dass hinsichtlich der ehemaligen Sandgrube ein hinreichender Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung anzunehmen ist (1.), noch dass hier gerade der Kläger als (Mit-)Verursacher in Anspruch genommen wird (2.). Auch im Übrigen ist die Anordnung nicht zu beanstanden (3.).

1. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG besteht. Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen und die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG). Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast i.S.d. BBodSchG begründen, liegen in der Regel schon dann vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV - Sickerwasserprognose - eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist (§ 3 Abs. 4 BBodSchV). Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt im vorliegenden Fall ein hinreichender Verdacht i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG vor. Der Beklagte hat 2015 eine orientierende Untersuchung (vgl. § 2 Nr. 3 BBodSchV) durchführen lassen. Ausweislich des Berichts des durchführenden Sachverständigenbüros vom 20. November 2015 ergab diese Untersuchung jedenfalls hinsichtlich des Prüfwerts für PAK nach Anhang 2 Nr. 3.1 der BBodSchV und Anhang 3 Tabelle 3 des Merkblatts Nr. 3.8/1 eine nicht unwesentliche Überschreitung (Löslichkeit betrug 0,3 μg/l bei einem Prüfwert von 0,2 μg/l). Bereits aufgrund dieser Überschreitung des Prüfwerts ist nach der Konzeption des BBodSchG eine weitere Gefahrerforschung und -abschätzung durch Anordnung einer Detailuntersuchung vorzunehmen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV). Des Weiteren wurden insbesondere am MP2 zusätzlich Überschreitungen der im Merkblatt Nr. 3.8/1 genannten Hilfswerte 1 für die Parameter Blei und Mineralölkohlenwasserstoffe festgestellt bzw. bei anderen Messpunkten solche hinsichtlich der Parameter Arsen und Barium. Auch wenn dieses Merkblatt keinen Rechtsnormcharakter hat, stellt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine verlässliche Orientierungshilfe dar (BayVGH, B.v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris Rn. 16). Auch können diese Hilfswerte als Entscheidungshilfe für die Gefährdungsabschätzung herangezogen werden (vgl. Merkblatt 3.8/1. Ziffer 1.2 - Begriffsbestimmungen). Auch das seitens des Landratsamtes als fachkundige Behörde eingeschaltete WWA kommt mit Blick auf den vorliegenden Untersuchungsbericht in seiner Stellungnahme vom 1. März 2016 zu dem Ergebnis, dass aus fachlicher Sicht ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast aufgrund konkreter Anhaltspunkte gegeben ist. Sowohl der Untersuchungsbericht wie auch die Stellungnahme des WWA als amtlichen Sachverständigen sind für das Gericht plausibel und in sich schlüssig. Die im Bereich der ehemaligen Sandgrube festgestellten Werte wurden seitens des Klägers auch nicht fundiert in Frage gestellt.

2. Die Entscheidung des Beklagten, hier (nur) gegenüber dem Kläger eine Anordnung zu erlassen, hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Als (Mit-)Verursacher der Bodenveränderung (2.1) gehört dieser dem in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG genannten Personenkreis an; dessen (alleinige) Heranziehung ist nicht ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO; 2.2).

2.1 Verursacher i.S.d. BBodSchG ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest teilverantwortlich mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung kann gleichermaßen durch Handeln, Dulden oder Unterlassen bewirkt werden. Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist derjenige Störer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt des Schadens gesetzt hat. Dabei kommt es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden der handelnden Personen nicht an, vielmehr gilt es, Verantwortungsbereiche objektiv zuzurechnen. Es ist mithin darauf abzustellen, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt, wobei ein hinreichend enger Wirkung- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person notwendig ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2008 - 7 B 12.08 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.6.2004 - 22 CS 04.1048 - juris Rn. 16). Dabei ist es bei Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG im Hinblick auf eine effiziente Gefahrenabwehr nicht erforderlich, dass die Verursachung dem Adressaten eindeutig nachgewiesen werden muss, vielmehr genügen objektive Faktoren als tragfähige Indizien. Aufgrund des Gebots effektiver Gefahrenabwehr soll die Erforschung der Gefährdung nämlich so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Verpflichteten leiden; diese Fragen müssen nach der Konzeption des Gesetzgebers nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG geklärt werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 17).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte den Kläger zu Recht als Verursacher der schädlichen Bodenverunreinigung eingestuft. Aus Sicht des Gerichts bestehen hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür, dass gerade das Verfüllen der Sandgrube zu den festgestellten Bodenveränderungen geführt hat. Nach dem Ergebnis der orientierenden Untersuchung befinden sich die Bodenverunreinigung gerade im Bereich der aus Erdaushub und Bauschutt bestehenden künstlichen Auffüllung. Das Gericht hat keinen Grund, an diesen Feststellungen zu zweifeln, zumal der Kläger selbst eingeräumt hat, die Grube nach Beendigung des Sandabbaus mit diesen Materialien verfüllt zu haben. Durch das Einbringen dieser verunreinigten Materialien wurde ein Beitrag geleistet, der die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Kontamination gesetzt hat. Ob der Kläger von den Verunreinigungen des Erdaushubs bzw. Bauschutts wusste oder hätte wissen müssen, und somit die Kontamination schuldhaft herbeigeführt wurde oder nicht, ist im Bereich der Gefahrenabwehr rechtlich ohne Belang. Es lag jedenfalls allein in der Sphäre des Klägers, über die Art und die Herkunft des zur Verfüllung verwendeten Aushubmaterials zu entscheiden bzw. darüber, ob im Hinblick auf eine eventuelle Schadstoffbelastung eine vorherige Beprobung stattfinden solle.

Offenbleiben kann, ob der Kläger hier selbst die Verfüllung der Sandgrube vorgenommen hat oder ob dies der … GmbH & Co. … KG bzw. auch der … GmbH zuzurechnen ist. Im ersteren Fall bestünde an der Handlungsstörereigenschaft des Klägers kein Zweifel. Aber auch im letztgenannten Fall wäre der Kläger bereits aufgrund seiner Stellung als Leitungsperson in den beiden Unternehmen, jedenfalls aber aufgrund der Überlassung des Rechts zur Ausnutzung und Wiederverfüllung der Sandgrube an diese Unternehmen verantwortlich.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Leitungspersonen einer juristischen Person des Privatrechts oder einer dieser strukturell weitgehend gleichgestellten Personengesellschaft selbst als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderungen ordnungspflichtig sein können, wenn sie die zu der schädlichen Bodenveränderung führenden Umstände in dem betreffenden Unternehmen zentral und umfassend gesteuert haben (OVG NRW, U.v. 20.5.2015 - 16 A 1686/09 - juris Rn. 120 ff). Davon ist hier auszugehen, da die gesellschaftsrechtliche Struktur der Unternehmen so geprägt und auf den Kläger als maßgeblichen Entscheidungsträger zugeschnitten war. So war der Kläger als einziger Kommanditist vollumfänglich am Vermögen der … GmbH & Co KG beteiligt. Zugleich war er Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der ausschließlich für die Geschäftsführung zuständigen Komplementär-GmbH. Mithin oblag dem Kläger nicht nur in seiner geschäftsführenden Funktion die Entscheidung über das laufende Geschäft, sondern er war zugleich aufgrund seiner vermögensmäßigen und gesellschaftsrechtlichen Beteiligung auch für die tragenden Unternehmensentscheidungen verantwortlich. Daher wäre ihm als „zentralem Entscheidungsträger“ selbst das Handeln seiner damaligen - mittlerweile nicht mehr bestehenden - Unternehmen zuzurechnen.

Selbst wenn der Kläger nicht diese zurechnungsbegründende Leitungsfunktion innegehabt hätte und somit nicht schon deshalb verantwortlich wäre, würde sich seine Verantwortlichkeit aus der am 27. Juli 1979 erteilten Baugenehmigung und der damit verbundenen tatsächlichen Sachherrschaft über die Sandgrube und deren Betrieb ableiten. Der Kläger selbst hat hier die Baugenehmigung zum Sandabbau beantragt. Da ihm diese die Eröffnung und den Betrieb einer Gefahrenquelle erlaubt, sind zugleich damit verbundene öffentlich-rechtliche Pflichten einzuhalten, wie es sich auch aus den Regelungen des Bescheids ergibt. Wird diese Genehmigung dann einem anderen überlassen, damit dieser hiervon Gebrauch machen kann, mithin also die tatsächliche Sachherrschaft über die Sandgrube übergeben, geht die damit einhergehende Verantwortlichkeit nur dann vollständig auf den Dritten über, wenn der die Genehmigung Beantragende Vorsorge dafür getroffen hat, dass die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten durch den Dritten eingehalten werden. Dafür, dass der Kläger dies vorliegend getan hat, ist jedoch nichts ersichtlich. Der Kläger hat hierzu auch nichts vorgetragen. Ganz im Gegenteil hat er sogar eine eigene Verantwortlichkeit in Bezug auf das Einbringen des Materials zugestanden. Sein Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen nur darauf, dass nicht er, sondern insbesondere die Deutsche Bahn bzw. die Stadt … vorrangig in Anspruch zu nehmen seien, da das Material von ihnen stamme.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die vorgefundenen Belastungen auf andere - nicht dem Kläger anzulastende und seine Verantwortlichkeit ausschließende - Ursachen zurückzuführen sind. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren eingewandt hat, die Verunreinigungen könnten von anderen Gruben im Umfeld stammen, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass bei der orientierenden Untersuchung gerade keine Grundwasser- oder Schichtwasserhorizonte vorgefunden wurden, woraus sich Anhaltspunkte für eine Ausbreitung des Schadens von anderen Grundstücken hin zur ehemaligen Sandgrube des Klägers ergeben hätten. Auch im Hinblick auf die teilweise vorhandenen wilden Müllablagerungen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die durch diese eventuell verursachten Verunreinigungen ihm nicht zuzurechnen seien. Aufgrund seiner Rechtsbeziehung betreffend die Sandgrube (Betreiber bzw. verantwortliche Leitungsperson des betreibenden Unternehmens sowie Inhaber der Genehmigung zum Sandabbau) und der mit der Verfüllung einer Sandgrube typischerweise einhergehenden Gefahr der Verfüllung bzw. Ablagerung von nicht geeigneten Material hätte er durch entsprechende geeignete Vorkehrungen dafür Sorge tragen müssen, dass es nicht zu derartigen Fremdablagerungen kommt.

Auch der Vortrag des Klägers, er habe gerade Vorkehrungen getroffen um die „wilde“ Ablagerung von Abfällen zu vermeiden, vermag seine Verantwortlichkeit für schädliche Bodenverunreinigung im Bereich der Sandgrube nicht infrage zu stellen. Aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich im Wesentlichen lediglich, dass die Zufahrt zur Sandgrube mit einem Baumstamm „gesichert“ war, so dass sie nicht „ohne weiteres“ zugänglich gewesen sei, und dass es immer wieder zu Müllablagerungen im Einfahrtsbereich gekommen sei, die bei der Polizei angezeigt worden seien. Selbst wenn man unterstellt, dass diese Müllablagerungen im Zufahrtsbereich der Grube zu den schädlichen Bodenveränderungen (mit) beigetragen hätten, ließe dies eine Verantwortlichkeit des Klägers nicht entfallen. Die von ihm vorgenommen Vorkehrungen gegen Müllablagerungen hätten sich dann als unzureichend erwiesen. Gerade dann wenn es immer wieder zu solchen Ablagerungen gekommen sein sollte, hätte Veranlassung bestanden, als Konsequenz weitergehende Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel eine Einzäunung vorzunehmen (BayVGH, B.v. 15.5.2018 - 22 CS 18.556).

2.2 Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, (nur) gegenüber dem Kläger eine Anordnung zu erlassen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Andere (noch existente oder bekannte) Handlungsstörer, die neben oder anstelle des Klägers herangezogen werden können, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Verunreinigung der Sandgrube auch weder der Deutschen Bahn oder der Stadt … - selbst wenn das verunreinigte Erdreich von ihnen stammen sollte - noch dem unmittelbar mit dem Aushub beauftragten Unternehmen (auch nicht teilweise) zugerechnet werden. Mit Blick auf das spätere Schadensereignis „Verunreinigung der ehemaligen Sandgrube“ ist bei diesen Personen kein Verhalten erkennbar, dass sich im Rahmen einer wertenden Betrachtung als ein Überschreiten der Gefahrenschwelle darstellt. Insbesondere kann allein aus dem Umstand, dass das in der Sandgrube festgestellte verunreinigte Material von einem Dritten (Deutsche Bahn bzw. Stadt …*) stammen könnte, keine hinreichende Nähe dieses Dritten zum späteren Gefahreneintritt auf den Grundstücken der heutigen FlNrn. … und … abgeleitet werden. Selbst bei Heranziehung der Rechtsfigur des sog. Zweckveranlassers ergibt sich nichts anderes. Danach kann zwar auch ein als „Veranlasser“ auftretender Hintermann (mit) verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar noch nicht die Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt. Eine derartige natürliche Einheit besteht typischerweise beim „Zweckveranlasser“ als demjenigen, der die durch den Verursacher bewirkte Polizeiwidrigkeit gezielt ausgelöst hat (BVerwG, B.v. 12.4.2006 - 7 B 30.06 - juris Rn.4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben. Weder wurde seitens des Klägers vorgebracht noch gibt es im Verwaltungsverfahren Anhaltspunkte dafür, dass die Deutsche Bahn oder die Stadt … überhaupt von der Verunreinigung des Aushubmaterials wussten und zugleich Kenntnis davon hatten, dass der Kläger beabsichtigte, dieses Aushubmaterial in seine Sandgrube einzubringen und ihr Verhalten insofern auf die Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung abzielte bzw. sie eine solche zumindest billigend in Kauf genommen haben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. In den in Bezug genommenen Beschlüssen vom 18. April 2007 (22 ZB 07.222 - juris Rn. 15) und vom 10. Juni 2010 (22 ZB 09.1928 - juris Rn. 14) wird zwar erwogen, dass eine Auswahlentscheidung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG ermessensfehlerhaft sein dürfte, wenn ein privater Grundstückseigentümer als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden würde, obwohl eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts die schädliche Bodenveränderungen zumindest zu einem erheblichen Teil selbst verursacht hat. Unabhängig davon, dass der Kläger hier schon nicht als bloßer Zustandsstörer herangezogen worden ist, gilt dies nur, wenn eine Verursachung durch die Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts auch nachgewiesen werden kann. In den zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird hingegen nicht der Rechtsstandpunkt vertreten, dass im Falle einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts geringere Anforderungen an die Annahme einer Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zu stellen wären als im Falle eines Privaten. Auch eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft kann nur dann als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung angesehen werden, wenn ihr Verhalten diesbezüglich als Überschreitung der Gefahrenschwelle zu bewerten ist. Hingegen haftet sie nicht, wenn ihr Verursachungsbeitrag nur als möglich erscheint. Der Beklagte war auch nicht gehalten, hierzu weitere Ermittlungsmaßnahmen anzustellen. In diesem Zusammenhang ist nämlich gerade von Bedeutung, dass spätestens im Jahr 1985 die Wiederverfüllung der Sandgrube abgeschlossen und das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … bepflanzt war. Die Recherchemöglichkeiten des Beklagten bzw. des Landratsamtes … waren mehr als 30 Jahre nach Abschluss der Wiederverfüllung selbstverständlich begrenzt, vor allem auch im Hinblick auf mittlerweile oftmals ausgesonderte Unterlagen zu einschlägigen Vorgängen (BayVGH, B.v. 15.5.2018 - 22 CS 18.556).

Bei der Auswahl zwischen der Inanspruchnahme des Klägers als (einzigen noch vorhandenen) Handlungsstörer und der Eigentümerin des Grundstücks als Zustandsstörerin hat der Beklagte zutreffend dem Umstand Rechnung getragen, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG bei der Inanspruchnahme zwischen Handlungsstörer und Zustandsstörer kein Rangverhältnis vorgibt, die Auswahlentscheidung somit dem behördlichen Ermessen unterliegt. Gerade auch wegen des Umstandes, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG insbesondere den Zweck verfolgt, eine schnelle und effektive Gefährdungsabschätzung zu ermöglichen und gleichzeitig die öffentliche Hand von finanziellen Lasten freizuhalten (OVG NRW, U.v. 20.5.2015 - 16 A 1686/09 - juris Rn. 185), ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte hier gerade den Kläger herangezogen hat. Dabei hat der Beklagte zutreffend berücksichtigt, dass die Haftung des Klägers - anders als die der Grundstückseigentümerin - nicht durch den Verkehrswert des jeweiligen Grundstücks begrenzt ist. Damit hat er im Rahmen seines Auswahlermessens insgesamt eine sowohl an der Effektivität der Gefahrenabwehr als auch am finanziellen Interesse der Allgemeinheit orientierende Entscheidung getroffen, die ihrerseits nachvollziehbar und sachgerecht ist.

Die Rüge des Klägers, bei der Entscheidung hätte seine geringe finanzielle Leistungskraft berücksichtigt werden müssen, greift nicht durch. Zwar hat der Kläger im Gerichtsverfahren bzw. gegenüber der Behörde zwischenzeitlich zu seiner wirtschaftlichen Situation weiter vorgetragen. Unabhängig davon, ob dieser Vortrag und die diesbezüglich vorgelegten Nachweise überhaupt (schon) geeignet wären, eine geringe finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen, ist der Vortrag im Rahmen der hier zutreffenden Entscheidung letztlich schon ohne Belang. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids und damit auch der getroffenen Ermessensentscheidung ist im Hinblick darauf, dass die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben, gerade der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 27.12.1994 - 11 B 152/94 - juris Rn. 5f.). Im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger zu seiner wirtschaftlichen Situation jedoch gerade keine nachprüfbaren Angaben gemacht, die in der Ermessensentscheidung hätten berücksichtigt werden können. Möglicherweise können die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers in einem zukünftigen Vollstreckungsverfahren von Belang sein, nicht hingegen im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung.

3. Schließlich ist mit Blick auf § 3 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV auch nichts dagegen einzuwenden, dass sich der Beklagte hier zu einem Einschreiten entschlossen hat. Insbesondere ergibt sich kein Ermessensfehler aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Stadt … nach der Presseberichterstattung der … …zeitung trotz festgestellter Altlasten im Bereich des US-Militärflughafens … keine bodenrechtlichen Maßnahmen ergreifen würde, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Unabhängig davon, dass es gerade im Bodenschutzrecht maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt, so dass verschiedene Sachverhalte regelmäßig nicht vergleichbar sind, gebietet der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass unterschiedliche Behörden (hier das Landratsamt … als untere staatliche Behörde des Freistaates Bayern einerseits und die Stadt … als eigenständiges Rechtssubjekt andererseits) gleich handeln. Die einzelnen streitgegenständlichen Anordnungen sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden; sie sind insbesondere auch hinsichtlich ihres Inhalts und ihres Umfangs bestimmt (vgl. zur Bestimmtheit bodenschutzrechtlicher Anordnungen BayVGH, B.v. 17.3.2004 - 22 CS 04.362 - juris; VG Regensburg, U.v. 25.1.2010 - RO 8 K 08.272 - juris Rn. 65 ff.) und verhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass die angeordneten Untersuchungsmaßnahmen nicht geeignet, erforderlich und angemessen sind, um das mit ihnen verfolgte Ziel - Gefahrabschätzung und Sammlung von Daten als Grundlage für zukünftiges behördliches Handeln - zu erreichen. Ebenfalls sind keine milderen Mittel ersichtlich, mit denen das verfolgte Ziel herbeizuführen wäre.

Auch die vom Kläger nicht näher angegriffenen Zwangsgeldandrohungen gemäß Art. 29, 31 und 36 VwZVG sind nicht zu beanstanden. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder erweist sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und der Dringlichkeit der zu erfüllenden Pflichten als angemessen. Auch die gesetzten Fristen erweisen sich als ausreichend.

4. Nach alledem ist der streitgegenständliche Bescheid vom 14. September 2017 in der Fassung der beiden Änderungsbescheide nicht geeignet, den Kläger in subjektiven Rechten zu verletzen. Die Klage ist mithin unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I.

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Koste

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die vom Antragsgegner ausgesprochene Verpflichtung zur Durchführung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung.

Mit Bescheid des Landratsamtes A. vom 14. September 2017 wurde der Antragsteller verpflichtet, für das Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung N., bei einem nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung (Wirkungspfad Boden-Grundwasser) mit einem näher bestimmten Mindestumfang zu beauftragen, durch diesen durchführen zu lassen sowie beim Landratsamt einen Nachweis des Sachverständigen über die Beauftragung vorzulegen. Die sofortige Vollziehung dieser Verpflichtung wurde angeordnet.

Auf den heutigen Flurstücken Nrn. ...33 und ...37 sei dem Antragsteller mit Baugenehmigung vom 27. Juli 1979 der Abbau von Auffüllsand unter Bedingungen und Auflagen genehmigt worden. Von der Genehmigung sei bis Anfang/Mitte der achtziger Jahre Gebrauch gemacht worden. Die Genehmigung zum Sandabbau habe auch die anschließende Wiederverfüllung mit Baugrubenaushub sowie die Pflicht zur Rekultivierung der Anlage beinhaltet. Insbesondere die Ablagerung von Müll und wassergefährdenden Stoffen sei ausdrücklich nicht gestattet gewesen. Dem Landratsamt lägen einzelne Überwachungsunterlagen zur Anlage vor, die aufzeigten, dass die Wiederverfüllung der Sandgrube nicht ausschließlich mit Erdaushub, sondern auch mit Bauschutt erfolgt sei. Zudem habe sich an der Sandgrube zeitweise ein wilder Müllplatz mit Haus- und Sperrmüllabfällen gebildet, der zum Stand vom 25. November 1982 eine Ausdehnung von ca. 20 × 20 m eingenommen habe. Im Jahr 1985 sei die „Deponie“ dann nachweislich nicht mehr in Betrieb und bereits bepflanzt gewesen. Aufgrund der Anhaltspunkte für bodenschutzrechtlich relevante Ablagerungen von Bauschutt, Hausmüll und Sperrmüll habe das Landratsamt das Wasserwirtschaftsamt A. mit der Durchführung einer orientierenden Untersuchung beauftragt. Das Wasserwirtschaftsamt habe im entsprechenden Gutachten vom 20. November 2015 festgestellt, dass auf den vom Antragsteller vormals als Sandgrube betriebenen Grundstücken bei den Sondierungen Ablagerungen in Form von Bauschutteinlagerungen bestätigt worden seien. Es komme auf Basis der Ergebnisse und den Kenntnissen der örtlichen Hydrogeologie, übereinstimmend mit den beauftragten Sachverständigen, zu der Beurteilung, dass im bislang bekannten PAK-Schadenszentrum (PAK für Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe) am Messpunkt 2 auch eine Prüfwertüberschreitung am Ort der Beurteilung wahrscheinlich sei, sodass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine bodenschutzrechtliche Altlast bzw. schädliche Bodenveränderung bestünden, die weitere Maßnahmen der Detailuntersuchung erforderlich machten. Das Wasserwirtschaftsamt weise zudem darauf hin, dass unmittelbar nördlich/nordöstlich des Grundstücks Fl.Nr. 1233 die Zone 3 eines Wasserschutzgebietes beginne (Abstand zu Messpunkt 2 ca. 40 m). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Detailuntersuchung stützte sich auf § 9 Abs. 2 BBodSchG. Das Eingriffsermessen des Landratsamtes sei insoweit stark reduziert, als aufgrund der bekannten Kontamination von einer Grundwassergefährdung ausgegangen werden müsse, die zudem nahe an einem festgesetzten Wasserschutzgebiet verortet sei. Das Landratsamt habe durch eigene Recherchen bestätigen können, dass der Antragsteller als Subunternehmer einer mit der Errichtung von zwei Bahnunterführungen in A. beauftragten Baufirma tätig gewesen sei. Als Zielort des dort anfallenden Aushubs, welcher nicht auf Schadstoffe hin geprüft worden sei, habe lediglich eine unbekannte „Kippe“ in Sachsen bei A. ermittelt werden können. Das Landratsamt sehe jedoch keinen Anlass, die Äußerungen des Antragstellers und von dessen Mitarbeitern, dass auch eine Verbringung zur streitgegenständlichen Grube erfolgt sei, anzuzweifeln. Insgesamt würden sich jedoch aus diesen Zusatzkenntnissen keine anderweitigen Verpflichteten für den vorliegenden Fall ergeben. Der Aufbau einer Verursachungskette bis hin zu eventuell von der Bahn auf anderen Grundstücken verursachten Kontaminationen sei nicht möglich, da hier die erforderliche Unmittelbarkeit fehle. Es sei somit vorliegend bei der Verursacherbestimmung nicht relevant, woher das eingefüllte Aushubmaterial stamme. Aus Sicht des Landtatsamtes sei es nicht plausibel nachzuvollziehen, wie die hier festgestellten Kontaminationen in der vorhandenen Auffüllung von anderen Grundstücken stammen könnten. Das Landratsamt entscheide sich in seiner Abwägung für die Heranziehung des Antragstellers, da dieser den festgestellten Kontaminationen als Urheber der Auffüllungen am nächsten stehe und als Verursacher grundsätzlich nicht der gerichtlich anerkannten Haftungsbeschränkung von Zustandsstörern unterliege.

Am 13. Oktober 2017 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 14. September 2017 (Az.: AN 9 K 17.2143). Am 30. Oktober 2017 beantragte er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides fehle es bereits an den formellen Erfordernissen gemäß § 80 Abs. 3 VwGO. In der Begründung des Bescheides werde lediglich floskelhaft ausgeführt, dass bei einer befürchteten Kontamination des Grundwassers die weitere Ausbreitung des Schadens mit zunehmendem Zeitablauf zu befürchten sei. Das Landratsamt sei jedoch verpflichtet gewesen, eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Abwägung unter Berücksichtigung der für und wider streitenden Interessen vorzunehmen. Der Begründung sei nicht konkret zu nehmen, woraus sich eine besondere Eilbedürftigkeit ergebe. Auch fehle es an einer Feststellung, inwieweit der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten betroffen werde und dies für ihn hinzunehmen sei. Zudem sei die Störerauswahl des Landratsamtes rechtswidrig. Selbst, wenn das Landratsamt grundsätzlich zur Anordnung von Detailuntersuchungen berechtigt sein sollte, was vorsorglich bestritten werde, sei der Antragsteller jedenfalls nicht Störer. Nach wertender Betrachtung sei die Verursachung einer vermeintlichen Kontamination des Deponiegrundstücks darin zu sehen, dass der aufgebrachte Erdaushub durch den Betrieb der D. B. auf dem Grundstück der Stadt A. kontaminiert worden sei. Von Seiten der Stadt A. sei eingestanden worden, dass ein Verursachungsbeitrag durch sie selbst und durch die DB N. AG gesetzt worden sei. Ein Verursachungsbeitrag könne nicht darin gesehen werden, dass Bodenaushub auf die ursprüngliche Deponie gefahren und das Grundstück entsprechend verfüllt worden sei. Darüber hinaus sei das unmittelbar von der Stadt A. mit dem Aushub beauftragte Unternehmen, nicht jedoch der Antragsteller als Subunternehmer, zu bodenschutzrechtlichen Maßnahmen heranzuziehen.

Der Antragsgegner entgegnete u.a., Anknüpfungspunkt der bodenschutzrechtlichen Verursachung sei vorliegend die Wiederverfüllung der ehemaligen Sandgrube durch den Antragsteller als Privatperson. Von der Sachverhaltsermittlung des Landratsamtes in Richtung der von der Stadt A. und der D. B. betriebenen Baustelle in A. habe man sich in erster Linie zusätzliche Informationen über das verfüllte Material erhofft, habe sich jedoch von Anfang an nicht in der Lage gesehen, auch den Störerkreis in diese Richtung zu erweitern. Dem Landratsamt sei bekannt, dass der Antragsteller bei der Verfüllung Bauschutt verwendet habe, was ihm durch die Baugenehmigung nicht erlaubt gewesen sei. Er habe darüber hinaus Erdmaterial der D. B. bzw. der Stadt A. verwendet. Welches Material er zusätzlich verwendet habe, sei nicht bekannt. Es stehe fest, dass die Wiederverfüllung durch den Antragsteller die Ursache der vorliegenden Gefährdungen darstelle, auch wenn nicht mehr feststellbar sei, welche Einzelbestandteile der Verfüllung die nun festgestellten Schadstoffe enthalten hätten. Insbesondere seien die vorliegend nachgewiesenen PAK auch für Bauschuttmaterialien sehr typisch. Der Antragsteller habe den endgültigen Ablagerungsort des Erdmaterials selbst bestimmen können, da er als Subunternehmer rechtlich selbständig tätig und in der Art und Weise seiner Aufgabenerfüllung frei gewesen sei. Er habe sich des Erdmaterials bedient, um seine ausgebeutete Sandgrube wieder zu verfüllen, und sei für die Handlung verantwortlich, durch die die gefahrenverursachenden Stoffe in den Boden gelangt seien.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei mit einer hinreichenden Begründung versehen, mithin also formal rechtmäßig. Der Antragsgegner bewerte die konkrete Situation, das Gefahrenpotenzial, das von den bereits festgestellten schädlichen Bodenveränderungen ausgehe, und komme zu Recht zu dem Schluss, dass insbesondere auch wegen der Nähe des streitgegenständlichen Grundstücks zum Wasserschutzgebiet die Detailuntersuchung kein Zuwarten bis zu einer eventuellen endgültigen gerichtlichen Klärung zulasse. Überdies sei der streitgegenständliche Bescheid nach der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden und vermöge daher den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten zu verletzen. Der Antragsgegner gehe zu Recht davon aus, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG bestehe. Seine Entscheidung, hier (nur) gegenüber dem Antragsteller eine Anordnung zu erlassen, halte der gerichtlichen Überprüfung stand. Als (Mit-)Verursacher der Bodenveränderung gehöre dieser dem in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG genannten Personenkreis an; dessen alleinige Heranziehung sei nicht ermessensfehlerhaft. Aus Sicht des Gerichts bestünden hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür, dass gerade das Verfüllen der Sandgrube zu den festgestellten Bodenveränderungen geführt habe. Andere Handlungsstörer, die neben oder anstelle des Antragstellers herangezogen werden könnten, seien für das Gericht nicht ersichtlich. Die Verunreinigung der Sandgrube könne weder der D. B. oder der Stadt A. - selbst, wenn das verunreinigte Erdreich von ihnen stammen sollte - noch dem unmittelbar mit dem Aushub beauftragten Unternehmen (auch nicht teilweise) zugerechnet werden. Mit Blick auf das spätere Schadensereignis „Verunreinigung der ehemaligen Sandgrube“ sei bei diesen Personen kein Verhalten erkennbar, dass sich im Rahmen einer wertenden Betrachtung als ein Überschreiten der Gefahrenschwelle darstelle.

Dieser Beschluss wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers am 19. Februar 2018 zugestellt. Diese legten am 2. März 2018 Beschwerde ein. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 19. März 2018 (beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tage eingegangen) im Wesentlichen ausgeführt, das Landratsamt habe im streitgegenständlichen Bescheid nicht hinreichend begründet, warum das Interesse des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen müsse. Die Behörde sei insoweit verpflichtet, eine konkrete Abwägung vorzunehmen. Das Landratsamt habe unberücksichtigt gelassen, dass die streitgegenständlichen Erdauffüllungen bereits 1980/81 erfolgt seien. Insoweit seien etwaige Grundwassergefährdungen bereits realisiert und würden auch während der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens nicht nennenswert verfestigt oder vergrößert werden. Der Begründung des angefochtenen Bescheids sei nicht konkret zu entnehmen, woraus sich die besondere Eilbedürftigkeit begründe. Insbesondere werde nicht dargetan, inwieweit trotz des erheblichen Zeitablaufs seit der vermeintlichen Kontamination des Erdreichs, deren Verursachung durch den Antragsteller nicht nachgewiesen sei, eine Eilbedürftigkeit begründet sein könnte. Auch fehle es an einer Feststellung, inwieweit der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten betroffen werde und dies für ihn hinzunehmen sei. Der Antragsteller sei nicht aufgrund der ihm erteilten Baugenehmigung und der damit verbundenen tatsächlichen Sachherrschaft über die Sandgrube als Störer heranzuziehen. Er habe die Auflagen der erteilten Genehmigung vollumfänglich eingehalten. Das Landratsamt habe die einzelnen Baumaßnahmen überwacht und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt. Darüber hinaus seien Vorkehrungen getroffen worden, um das wilde Ablagern von Abfällen zu vermeiden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei jedenfalls die vom Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Störerauswahl rechtswidrig, da allein eine Heranziehung des Antragstellers in Betracht gezogen worden sei. Das Landratsamt habe vorliegend weder die Stadt A. noch die D. B. als Störer berücksichtigt oder überhaupt in die Ermessensauswahl einbezogen. Beide potentiellen Störer hätten jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden dürfen. Die Stadt A. habe einen Verursachungsbeitrag eingestanden und bestätigt, dass der Antragsteller als Subunternehmer im Rahmen der gemeinsamen Baumaßnahme der Stadt A. und der DB N. AG beauftragt worden sei. Ein Verursachungsbeitrag könne nicht lediglich darin gesehen werden, dass Bodenaushub auf die ursprüngliche Sandgrube gefahren und das Grundstück entsprechend verfüllt worden sei. Ein solcher Beitrag sei vielmehr zunächst durch die Beauftragung des Antragstellers durch die Stadt A. sowie die D. B. zu sehen. Maßgeblich sei allein, dass diese den kausalen Zusammenhang zwischen dem Aushub des Bodenmaterials und dem Aufbringen auf das streitgegenständliche Grundstück gesetzt hätten. Ob dieser Kausalzusammenhang mittelbar oder unmittelbar begründet worden sei, müsse dabei unberücksichtigt bleiben. Andernfalls würde allein die Beauftragung von Drittunternehmen dazu führen, dass der Auftraggeber aus der Störerauswahl herausfalle, obgleich der Verursachungszusammenhang feststehe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liege überdies ein Fehler einer Ermessensausübung bei der Störerauswahl vor, wenn eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft die schädliche Bodenveränderung zumindest mitverursacht habe und gleichwohl ein privater Zustandsstörer in die Haftung genommen worden sei. Ein hinreichender Nachweis eines erheblichen Verursachungsbeitrags einer Kommune, der ihre alleinige Inanspruchnahme rechtfertige, sei gegeben. Es sei vorauszusetzen, dass der Betreiber einer Bahnanlage sowie eine Kommune im Besitz von Eigentumsflächen entlang von Bahnstrecken Kenntnis von der grundsätzlich gegebenen Kontamination des Erdreichs allein durch den Betrieb der Schienenstrecke hätten bzw. jedenfalls haben müssten. Rechtswidrig lasse das Landratsamt darüber hinaus außer Betracht, dass auch die geringere finanzielle Leistungskraft des Antragstellers bei der Ermessensauswahl berücksichtigt werden müsse.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Das Landratsamt habe das öffentliche Interesse am Sofortvollzug im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. Behördliches Handeln wäre umso dringlicher, als der Antragsteller offenbar davon ausgehe, dass sich Grundwassergefährdungen bereits realisiert hätten. Die Aussage des Antragstellers, er habe die Auflagen aus der ihm erteilten Baugenehmigung vollumfänglich eingehalten, sei bereits nicht richtig, soweit er in die Grube auch Bauschutt eingebracht habe. Ein vom Antragsteller als Unbedenklichkeitsbescheinigung bezeichneter Aktenvermerk des Landratsamtes stelle nur fest, dass die Deponie aufgelassen bzw. bepflanzt gewesen sei. Die Stadt A. habe keinen Verursachungsbeitrag eingestanden. Das Landratsamt habe auch etwaige Verursachungsbeiträge der D. B. AG überprüft, habe aber keine relevanten Beiträge feststellen können. Weder die Stadt A., noch die D. B. AG seien Zweckveranlasser im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Für entsprechende Anhaltspunkte reiche es nicht aus, vorzutragen, dass der Antragsteller als Subunternehmer tätig geworden sei. Vielmehr habe dieser aus eigenem Interesse die Grube verfüllt, weil er dazu bescheidsmäßig verpflichtet gewesen sei. Aus den Akten sei nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller zum Beispiel aufgrund vertraglicher Beziehungen verpflichtet gewesen wäre, den Erdaushub gerade in der streitgegenständlichen Grube einzubringen oder eine sonstige maßgebliche Einflussnahme erfolgt wäre. Der Antragsteller habe hierzu weder Unterlagen vorgelegt, noch substantiiert vorgetragen. Außerdem sei weder nachgewiesen noch feststellbar, dass die vorliegenden Kontaminationen gerade aus dem Material der Baumaßnahmen der Stadt A. bzw. der D. B. stammten. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers sei Gegenstand von Erwägungen des Landratsamts im Rahmen des Verfahrens gewesen. Hätten dem Landratsamt plausible Anhaltspunkte für eine mangelnde Leistungsfähigkeit vorgelegen, wären im Rahmen des Art. 1 Satz 2 BayBodSchG Einkommens- und Vermögensnachweise angefordert worden. Aufgrund der Mitteilung des damaligen Rechtsvertreters habe hierfür jedoch kein Anlass bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Antragsbegründung vom 19. März 2018 dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage begründet wäre.

1. Der Antragsteller rügt, die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sei unzureichend begründet worden und leide deshalb an formellen Mängeln.

Diese Rüge greift nicht durch, soweit der Antragsteller damit geltend macht, die Begründung der Vollzugsanordnung entspreche nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Beschluss (Beschlussabdruck S. 8) in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 30.3.2007 - 9 VR 7/07 – juris Rn. 4) zutreffend davon ausgegangen, dass eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs erforderlich ist. Diesem Erfordernis wurde hier Rechnung getragen. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (a.a.O.) wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner auf der Grundlage einer Bewertung des von den bereits festgestellten schädlichen Bodenveränderungen ausgehenden Gefahrenpotentials zum Schluss gelangt ist, dass die vom Antragsteller geforderte Detailuntersuchung kein Zuwarten bis zu einer eventuellen endgültigen gerichtlichen Klärung zulässt (vgl. Nr. 6, S. 9 der Bescheidsgründe). Weiter wurde in der Begründung der Vollzugsanordnung auch berücksichtigt, dass sich nahe der angenommenen Gefahrenquelle ein festgesetztes Wasserschutzgebiet befindet und eine umgehende Detailuntersuchung dazu dient, weiteren Umweltauswirkungen auch auf die öffentliche Trinkwasserversorgung entgegenwirken zu können. Zudem wurde in der Begründung der Vollzugsanordnung ausgeführt, dass insgesamt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung zurückstehen müsse.

Inwieweit das vom Landratsamt geltend gemachte Vollzugsinteresse sich in einer Abwägung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage durchzusetzen vermag, ist für die Erfüllung des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht von Bedeutung.

2. In seiner Antragsbegründung vom 19. März 2018 zieht der Antragsteller die Bewertung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 9 f., dort unter Nr. 1), wonach hinsichtlich der ehemaligen Sandgrube auf dem Grundstück Fl.Nr. 1233, Gemarkung N. der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG besteht, nicht substantiiert in Zweifel. Damit stellt er auch nicht in Frage, dass gestützt auf diese Befugnisnorm die Anordnung einer Detailuntersuchung dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Weiter beinhaltet die Antragsbegründung keine Argumente gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts (S. 11 f. unter Nr. 2.1), wonach hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gerade das Verfüllen dieser Sandgrube zu den festgestellten Bodenveränderungen geführt hat.

3. Der Antragsteller wendet sich vielmehr gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach er als (Mit-)Verursacher Verpflichteter im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist. Er sei nicht aufgrund der ihm erteilten Baugenehmigung und der damit verbundenen tatsächlichen Sachherrschaft über die Sandgrube als Störer heranzuziehen.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung (Beschlussabdruck S. 12 f. zu Nr. 2.1) offen gelassen, ob der Antragsteller selbst die Verfüllung der Sandgrube vorgenommen hat oder ob dies der S. KG bzw. auch der S. GmbH zuzurechnen sei. Im ersteren Fall bestünde an der Handlungsstörer-Eigenschaft des Antragstellers kein Zweifel. Aber auch im letztgenannten Fall wäre der Antragsteller bereits aufgrund seiner Stellung als Leitungsperson in beiden Unternehmen, jedenfalls aber aufgrund der Überlassung des Rechts zur Ausnutzung und Wiederverfüllung der Sandgrube an diese Unternehmen verantwortlich. Selbst, wenn er nicht diese zurechnungsbegründende Leitungsfunktion inne gehabt hätte und somit nicht schon deshalb verantwortlich wäre, würde sich seine Verantwortlichkeit aus der am 27. Juli 1979 erteilten Baugenehmigung und der damit verbundenen tatsächlichen Sachherrschaft über die Sandgrube und den Betrieb ableiten. Der Antragsteller habe eine eigene Verantwortlichkeit in Bezug auf das Einbringen des Materials gehabt. Auch im Hinblick auf die teilweise vorhandenen „wilden“ Müllablagerungen könne der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, dass die durch diese eventuell verursachten Verunreinigungen ihm nicht zuzurechnen seien. Er hätte durch entsprechende Vorkehrungen (Absperrungen, Verbotsschilder etc.) dafür Sorge tragen müssen, dass es nicht zu derartigen Fremdablagerungen komme.

Die Eigenschaft des Antragstellers als Verhaltensverantwortlicher hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht davon abhängig gemacht, ob dieser von der Verunreinigung des Erdaushubs bzw. des Bauschutts wusste oder hätte wissen müssen, und ob somit die Kontamination schuldhaft herbeigeführt worden ist (Beschlussabdruck S. 11 zu Nr. 2.1). Gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat der Antragsteller keine Argumente vorgebracht. Mit seinem Einwand, er habe die Auflagen zur Baugenehmigung vom 27. Juli 1979 eingehalten, stellt er deshalb die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Unabhängig davon hat der Antragsgegner (Antragserwiderung vom 3.4.2018, S. 3) darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Ortseinsicht am 21. Oktober 1982 die Einbringung von Bauschutt in die Grube festgestellt worden sei, womit gegen die Beschränkung des zulässigen Verfüllmaterials auf „Baugrubenaushub“ in Nr. III. der Baugenehmigung verstoßen worden sei. Dies ergibt sich aus der Mitteilung der Regierung von Mittelfranken an das Landratsamt vom 25. November 1982 (Bl. 3 der Behördenakte). Dem ist der Antragsteller in den Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 19. März 2018 und vom 19: April 2018 nicht konkret entgegen getreten.

Dem Vermerk des Landratsamtes vom 11. Juni 1985 (Anlage AS 5 zum Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 30.10.2017) über eine am Vortag durchgeführte Baukontrolle ist lediglich die Feststellung zu entnehmen, dass die „Deponie“ – gemeint ist die streitgegenständliche, wiederverfüllte Sandgrube – „aufgelassen bzw. bepflanzt“ war. Die Aussage des Antragstellers, das Landratsamt habe die einzelnen Baumaßnahmen überwacht und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt, wird durch dieses Schriftstück nicht bestätigt.

Die Behauptung des Antragstellers, er habe Vorkehrungen getroffen, um das „wilde“ Ablagern von Abfällen zu vermeiden, vermag seine Verantwortlichkeit für schädliche Bodenverunreinigungen im Bereich der Sandgrube nicht in Frage zu stellen. Aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen AS B1, AS B2 und AS B3) ergibt sich im Wesentlichen lediglich, dass die Zufahrt zur Sandgrube mit einem Baumstamm „gesichert“ war, sodass sie nicht „ohne weiteres“ zugänglich gewesen sei, und dass es immer wieder zu Müllablagerungen im Einfahrtsbereich gekommen sei, die bei der Polizei angezeigt worden seien. Bereits in der Mitteilung der Regierung von Mittelfranken an das Landratsamt vom 25. November 1982 nach einer Ortseinsicht am 21. Oktober 1982 (Bl. 3 der Behördenakte) wurde zwischen der Verfüllung der Sandgrube mit Erdaushub und Bauschutt einerseits und einem „wilden Müllplatz (Ablagerungen von Haus- und Sperrmüll)“ an der Zufahrt zur Grube unterschieden. In der orientierenden Altlastenuntersuchung vom 20. November 2015 (Bl. 21 der Behördenakte, dort S. 6 unter Nr. 3.1) wurde festgestellt, dass die Altablagerung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1233 im Bereich der Messpunkte MP1 und MP2 im Wesentlichen aus Bauschuttkomponenten (Ziegel, Sandstein, Kalkstein, Beton, Holz) in einer schluffigen, z.T. sandigen oder tonigen Matrix besteht. Die Mächtigkeit der festgestellten Ablagerung beträgt zwischen 1 m und 4,5 m (vgl. Bericht vom 20.11.2015, S. 6) und beschränkt sich nicht lediglich auf den Zufahrtsbereich zur Grube. Sollten dennoch Müllablagerungen im Zufahrtsbereich der Grube zu den schädlichen Bodenveränderungen zumindest beigetragen haben, so wäre auch insoweit eine Verantwortlichkeit des Antragstellers zu bejahen. Die von ihm vorgenommenen Vorkehrungen gegen Müllablagerungen hätten sich dann als unzureichend erwiesen. Gerade dann, wenn es immer wieder zu solchen Ablagerungen gekommen sein sollte, hätte Veranlassung bestanden, als Konsequenz weitergehende Schutzvorkehrungen (z.B. Einzäunung) vorzunehmen.

4. Weiter meint der Antragsteller, die D. B. und die Stadt A. hätten bei der Ermessensentscheidung über den Adressaten der Untersuchungsanordnung berücksichtigt werden müssen. Deren Verursachungsbeitrag hinsichtlich der schädlichen Bodenverunreinigung sei darin zu sehen, dass das Auffüllmaterial für die Sandgrube aus ihrer gemeinsamen Baumaßnahme zu einer Bahnübergangsbeseitigung stamme.

Das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 14 f., Nr. 2.2) hat demgegenüber angenommen, dass alleine aus dem Umstand, dass das in der Sandgrube festgestellte verunreinigte Material von einem Dritten stammen könnte, keine hinreichende Nähe dieses Dritten zum späteren Gefahreneintritt auf den Grundstücken der heutigen Fl.Nrn. ...33 und ...37 abgeleitet werden könne. Zwar könne auch ein als „Veranlasser“ auftretender Hintermann (mit) verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar noch nicht die Gefahrenschwelle überschritten habe, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bilde, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertige. Eine derartige natürliche Einheit bestehe typischerweise beim „Zweckveranlasser“ als demjenigen, der die durch den Verursacher bewirkte Polizeiwidrigkeit gezielt ausgelöst habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend aber nicht gegeben. Weder sei seitens des Antragstellers vorgebracht worden noch gebe es im Verwaltungsverfahren Anhaltspunkte dafür, dass die D. B. oder die Stadt A. überhaupt von der Verunreinigung des Aushubmaterials gewusst bzw. Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Antragsteller beabsichtigt habe, dieses Aushubmaterial in seine Sandgrube einzubringen und ihr Verhalten insofern auf die Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung abgezielt habe bzw. sie eine solche zumindest billigend in Kauf genommen hätten.

Aus den Darlegungen des Antragstellers zu einem Verursachungsbeitrag Dritter ergeben sich keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach nicht jeder Kausalzusammenhang zwischen einem Verhalten und einer schädlichen Bodenverunreinigung eine Verursacherverantwortung im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet, steht mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 12.4.2006 – 7 B 30/06 – juris Rn. 4) ist Verursacher „nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht derjenige, dessen Verhalten die Gefahr „unmittelbar“ herbeigeführt, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat. Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere gegeben haben, sind in diesem Sinn keine Verursacher. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann allerdings auch ein als „Veranlasser“ auftretender Hintermann (mit) verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt.“ Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 28. November 2007 – 22 BV 02.1560 – (juris Rn. 42) ausgeführt hat, können sich Indizien für die Annahme, dass ein Verhalten die Gefahrenschwelle überschreitet, aus Verstößen gegen spezifische Schutznormen, die Nähe eines Verhaltens zur Gefahr, einem steuernden Einfluss als Hintermann, dem Handeln als sogenannter Zweckveranlasser sowie aus mittelbarer Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe ergeben.

Davon abweichende Voraussetzungen der Verursacherhaftung speziell im Falle öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften ergeben sich nicht aus der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. In den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2007 – 22 ZB 07.222 – (juris Rn. 15) und vom 10. Juni 2010 – 22 ZB 09.1928 – (juris Rn. 14) wird erwogen, dass eine Auswahlentscheidung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG ermessensfehlerhaft sein dürfte, wenn ein privater Grundstückseigentümer als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden würde, obwohl eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts die schädliche Bodenveränderung selbst verursacht hat, zumindest zu einem erheblichen Teil. Dies gelte jedoch nur, wenn diese Verursachung durch die Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts - z.B. aufgrund der Eigenschaft als Deponiebetreiberin - nachgewiesen werden kann. In diesen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs wird dagegen nicht der Rechtsstandpunkt vertreten, dass im Falle einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts geringere Anforderungen an die Annahme einer Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zu stellen wären als im Falle eines Privaten. Auch eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft ist nur dann Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung, wenn ihr Verhalten diesbezüglich als Überschreitung der Gefahrenschwelle zu bewerten ist; auch haftet sie nicht, wenn ihr Verursachungsbeitrag nur als möglich erscheint.

Der Antragsteller hat auch nicht konkret dargelegt, welche Umstände des vorliegenden Einzelfalls dafür sprechen, dass ein Verhalten der D. B. oder der Stadt A. im vorgenannten Sinne dazu beigetragen hat, dass die Gefahrenschwelle überschritten wurde. Anhaltspunkte dafür, dass diese – entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts – Kenntnis von der Verunreinigung des Aushubmaterials oder von der geplanten Verfüllung des Materials in der Sandgrube des Antragstellers gehabt hätten oder eine solche Verfüllung zumindest billigend in Kauf genommen hätten, ergeben sich nicht aus der Antragsbegründung und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Hinweise nicht aus der Mitteilung der Stadt A. an das Landratsamt vom 15. August 2017 (Anlage AS 4 zum Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 30.10.2017). Darin heißt es, dass das damals vom Antragsteller geleitete Unternehmen auf einer Baustelle der Stadt A. und der D. B. „die Erdarbeiten bzw. die Abfuhr für die damalig beauftragte Baufirma als Subunternehmer getätigt“ habe. In den Akten befänden sich die Lieferscheine von 70 Arbeitstagen des vom Antragsteller geleiteten Unternehmens. Aus den Unterlagen der Stadt gehe hervor, dass 28.000 m³ Aushub auf eine Kippe in einem Ort in S. bei A. verbracht worden seien; dieser Ort ist nicht identisch mit dem Ort, an dem sich die streitgegenständliche Sandgrube befunden hat. Weiter heißt es in der Mitteilung, es sei nicht ersichtlich, dass bzw. ob es sich hierbei um belastetes Material gehandelt habe; der Baugrund sei nicht auf Schadstoffe hin untersucht worden.

Zwar hat das Landratsamt gegenüber der Stadt A. mit E-Mail vom 16. August 2017 (Anlage AS 6 zum Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 30.10.2017) geäußert, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen wurde, dass sich im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen schädlichen Bodenveränderung Forderungen gegen die Stadt A. oder die D. B. ergäben. Die Einschätzung des Antragstellers, das Landratsamt habe die Stadt A. und die D. B. als potentielle Störer von vornherein ausgeschlossen, trifft jedoch nicht zu. Vielmehr hat sich das Landratsamt zur Aufklärung des Sachverhalts mit Schreiben jeweils vom 20. Juni 2017 an die Stadt A. sowie an die D. B. AG gewandt (Bl. 156 f. der Behördenakte) und Archivakten gesichtet, welche die D. B. AG zur Verfügung gestellt hat (vgl. Vermerk des Landratsamtes vom 12.7.2017, Bl. 163 der Behördenakte). Im Zuge dieser Ermittlungen haben sich jedoch aus Sicht des Landratsamtes keine Hinweise auf eine Eigenschaft der Stadt A. oder der D. B. als Verhaltensverantwortliche ergeben. Inwieweit solche Indizien für eine Verursacherverantwortung im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und unter Beachtung der vorgenannten obergerichtlichen Rechtsprechung vorgelegen haben, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Weiter hat der Antragsteller nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht erkennbar, welche weitergehenden Ermittlungsmaßnahmen des Landratsamtes veranlasst gewesen wären. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass spätestens im Jahr 1985 die Wiederverfüllung der Sandgrube abgeschlossen und das Grundstück Fl.Nr. 1233, Gemarkung N. bepflanzt war. Die Recherchemöglichkeiten des Landratsamtes waren mehr als dreißig Jahre nach Abschluss der Wiederverfüllung selbstverständlich begrenzt, vor allem auch im Hinblick auf mittlerweile oftmals ausgesonderte Unterlagen zu einschlägigen Vorgängen.

Es kann dahin stehen, ob die Behauptung des Antragstellers zutrifft, die Stadt A. (als Eigentümerin von Flächen entlang von Bahnstrecken) und die D. B. (als Betreiberin von Bahnanlagen) hätten Kenntnis von der regelmäßigen Kontamination des Erdreichs von Grundstücken durch den Bahnbetrieb gehabt. Jedenfalls kann sich hieraus im vorliegenden Fall kein hinreichender Anhaltspunkt für eine Verursachereigenschaft im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ergeben. Das Landratsamt konnte zur betreffenden Baumaßnahme u.a. keine Verträge zwischen der Stadt A. und der D. B. als Auftraggeber einerseits und dem Hauptauftragnehmer ermitteln (vgl. Vermerk vom 12.7.2017, Bl. 163 der Behördenakte). Demnach ist nicht ansatzweise nachprüfbar, ob diese Auftraggeber z.B. durch vertragliche Verpflichtungen des Auftragnehmers sichergestellt haben, dass Aushubmaterial erforderlichenfalls auf eine Belastung hin zu überprüfen und entsprechend fachgerecht zu entsorgen war. Es ist demnach bereits nicht feststellbar, ob die D. B. oder die Stadt A. in Kauf genommen haben könnten, dass unter Umständen kontaminierter Erdaushub nicht ordnungsgemäß entsorgt werden könnte.

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist auch bereits zweifelhaft, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die schädlichen Bodenveränderungen durch in die Sandgrube eingebrachten Erdaushub verursacht wurde, der im Rahmen der Baumaßnahme der D. B. und der Stadt A. angefallen ist. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat bereits im Verwaltungsverfahren eingeräumt, dass zur Verfüllung der Sandgrube „geringfügig“ Bauschutt verwendet wurde, um den Weg in die Grube zu befestigen (vgl. Schriftsatz vom 30.9.2016, Bl. 85 der Behördenakte). In zwei vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ehemaliger Mitarbeiter (Bl. 152 f. der Behördenakte) heißt es, lediglich zur Befestigung des Untergrundes, damit die Sandgrube mit Lkw befahren werden konnte, sei „geringfügig Hausbruch (Ziegelsteine und Ziegel)“ in diese Grube gefahren worden. Hinzu kommt die Feststellung der Regierung von Mittelfranken bei der Ortseinsicht am 21. Oktober 1982 (vgl. Bl. 3 der Behördenakte), dass die Sandgrube mit Erdaushub und Bauschutt verfüllt wurde. Der Antragsgegner hat zudem darauf hingewiesen (vgl. Antragserwiderung vom 3.11.2017, S.2), dass insbesondere die vorliegend nachgewiesenen PAK auch für Bauschuttmaterialien sehr typisch seien. Dem ist der Antragsteller nicht konkret entgegen getreten. Damit kommt gerade auch Bauschutt als Kontaminationsquelle in Betracht.

Ferner sind die Angaben des Antragstellers zu den verfüllten Mengen an Erdaushub aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht plausibel. Im Schriftsatz seines Bevollmächtigten an das Landratsamt vom 30. September 2016 heißt es, die Sandgrube sei mit „ca. 15 bis 20.000 m³ Erdaushub“ verfüllt worden. Dagegen wurde im Bericht zur orientierenden Altlastenuntersuchung (dort S. 6) das „Deponievolumen“ auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1233 und 1237 auf „nur“ 4.000 bis 7.000 m³ geschätzt. Die dort angenommene Mächtigkeit der Ablagerung von bis zu 4,5 m unter Geländeoberkante entspricht im Übrigen in etwa der maximalen Aushubtiefe von 4 m, die in dem mit der Baugenehmigung vom 27. Juli 1979 genehmigten Eingabeplan (Bl. 108 der Behördenakte) verzeichnet ist.

5. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Landratsamtes zur Inanspruchnahme des Antragstellers mit Ermessensfehlern behaftet wäre (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Da weitere Verhaltensverantwortliche nicht ermittelt werden konnten, käme lediglich nach § 4 Abs. 2 BBodSchG der Grundstückseigentümer als weiterer Adressat von Anordnungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG in Betracht. Der Antragsteller macht jedoch in der Antragsbegründung nicht substantiiert geltend, inwieweit das Absehen von der Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers, welche das Landratsamt in seiner Ermessensentscheidung als Möglichkeit berücksichtigt hat (vgl. S. 8 unten und S. 9 oben des Bescheids vom 14.9.2017), rechtsfehlerhaft war.

Seine Rüge, bei der Entscheidung hätte seine geringe finanzielle Leistungskraft berücksichtigt werden müssen, ist nicht nachvollziehbar. Er hat zu diesem Einwand im Verwaltungsverfahren keine nachprüfbaren Angaben gemacht, die in einer Ermessensentscheidung hätten berücksichtigt werden können. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat im Rahmen einer Besprechung am 21. März 2017 (vgl. Vermerk des Landratsamtes vom 21.3.2017, Bl. 124 der Behördenakte) lediglich erklärt, sofern die voraussichtlichen Kosten der geforderten Untersuchung zu hoch seien, könne es durchaus sein, dass in seiner Rückmeldung an das Landratsamt stehen werde, dass der Antragsteller die Untersuchungen finanziell nicht stemmen könne. Das Landratsamt wies darauf hin, dass gegebenenfalls die Eigentums- und Vermögenssituation des Antragstellers näher beleuchtet würde und im Falle einer tatsächlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit auch die Heranziehung anderer Verpflichteter erwogen werde. In der Folgezeit hat der Antragsteller jedoch keine nachprüfbaren Angaben zu einer geringen oder gar im Hinblick auf die geforderte Detailuntersuchung unzureichenden Leistungsfähigkeit gemacht.

6. Da die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers demnach als gering anzusehen sind, ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt hat. Anderes ergibt sich auch nicht aus einer Interessenabwägung im Übrigen.

Angesichts des hohen Gewichts des öffentlichen Interesses an dem Schutz des Bodens und des Grundwassers als Bestandteile der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) und der von der Trinkwasserqualität abhängigen Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) muss das private Interesse des Antragstellers, vorläufig keine Detailuntersuchung vornehmen zu müssen, zurückstehen (vgl. zu ähnlichen Fällen auch VGH BW, B.v. 3.9.2002 – 10 S 957/02 – juris Rn. 8; B.v. 27.3.2012 – 10 S 2572/11 – juris Rn. 21). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nicht substantiiert geltend macht, dass wegen der Kosten der angeordneten Detailuntersuchung seine wirtschaftlichen Existenz ernstlich gefährdet sein könnte (vgl. VGH BW, B.v. 3.9.2002 – 10 S 957/02 – juris Rn. 10). Das Verwaltungsgericht weist zudem darauf hin (Beschlussabdruck S. 16, Nr. 4), dass hinsichtlich der finanziellen Belastung infolge der angeordneten Detailuntersuchung keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden, da dem Antragsteller im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids im Hauptsacheverfahren ein Kostenerstattungsanspruch zustünde. Der Antragsteller ist dem nicht entgegen getreten.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug im Hinblick auf die Durchführung einer Detailuntersagung kann nicht mit dem Argument des Antragstellers verneint werden, dass die Grundwassergefährdung bereits längere Zeit andauert. Dieser Umstand mindert nicht das gewichtige öffentliche Interesse daran, eine drohende Grundwasserverunreinigung abzuwenden. Auch wird in den Bescheidsgründen (dort Nr. 6, S. 9) nachvollziehbar erläutert, dass sich die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung erhöht, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden. Da die vorhandenen Kontaminationen nachweislich in relevantem Ausmaß mobilisierbar seien, würden mit zunehmendem Zeitablauf während der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs weitere Schadstoffe durch Sickerwasser ausgetragen. Sollte das Grundwasser tatsächlich bereits verunreinigt sein, sei auch eine weitere Ausbreitung des Schadens zu befürchten, was erforderliche Gegenmaßnahmen weiter erschweren würde. Der Antragsteller ist dem nicht mit nachvollziehbaren Argumenten entgegen getreten.

Gleichermaßen mindert sich das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses durch den Zeitablauf seit Entstehung der Gefahr nicht im Verhältnis zum Interesse des Antragstellers, vorläufig keine Detailuntersuchung durchführen zu müssen. Die ordnungsrechtliche Pflicht der Inanspruchnahme eines Verhaltensverantwortlichen knüpft nicht an den Zeitpunkt ihrer Entstehung, sondern an die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr an (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2008 – 7 B 12/08 – Rn. 7). Diese Notwendigkeit ist den vorstehend zitierten bodenschutzfachlichen Aussagen zufolge unvermindert gegeben.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchungen sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auch anhand von Prüfwerten zu bewerten.

(2) Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt. Wird ein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3 am Ort der Probennahmen überschritten, ist im Einzelfall zu ermitteln, ob die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser am Ort der Beurteilung den Prüfwert übersteigt. Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes können bereits dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall alle bei der Ableitung eines Prüfwertes nach Anhang 2 angenommenen ungünstigen Umstände zusammentreffen und der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes geringfügig oberhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2 liegt.

(3) Zur Bewertung der von Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen ausgehenden Gefahren für das Grundwasser ist eine Sickerwasserprognose zu erstellen. Wird eine Sickerwasserprognose auf Untersuchungen nach Anhang 1 Nr. 3.3 gestützt, ist im Einzelfall insbesondere abzuschätzen und zu bewerten, inwieweit zu erwarten ist, daß die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser den Prüfwert am Ort der Beurteilung überschreitet. Ort der Beurteilung ist der Bereich des Übergangs von der ungesättigten in die gesättigte Zone.

(4) Die Ergebnisse der Detailuntersuchung sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere auch anhand von Maßnahmenwerten, daraufhin zu bewerten, inwieweit Maßnahmen nach § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlich sind.

(5) Soweit in dieser Verordnung für einen Schadstoff kein Prüf- oder Maßnahmenwert festgesetzt ist, sind für die Bewertung die zur Ableitung der entsprechenden Werte in Anhang 2 herangezogenen Methoden und Maßstäbe zu beachten. Diese sind im Bundesanzeiger Nr. 161a vom 28. August 1999 veröffentlicht.

(6) Liegt innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche auf Teilflächen eine von der vorherrschenden Nutzung abweichende empfindlichere Nutzung vor, sind diese Teilflächen nach den für ihre Nutzung jeweils festgesetzten Maßstäben zu bewerten.

(7) Liegen im Einzelfall Erkenntnisse aus Grundwasseruntersuchungen vor, sind diese bei der Bewertung im Hinblick auf Schadstoffeinträge in das Grundwasser zu berücksichtigen. Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur geringe Schadstofffrachten und nur lokal begrenzt erhöhte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern erwarten lassen, ist dieser Sachverhalt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(8) Eine schädliche Bodenveränderung besteht nicht bei Böden mit naturbedingt erhöhten Gehalten an Schadstoffen allein auf Grund dieser Gehalte, soweit diese Stoffe nicht durch Einwirkungen auf den Boden in erheblichem Umfang freigesetzt wurden oder werden. Bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten kann ein Vergleich dieser Gehalte mit den im Einzelfall ermittelten Schadstoffgehalten in die Gefahrenbeurteilung einbezogen werden.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Bodenmaterial:Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird;
2.
Einwirkungsbereich:Bereich, in dem von einem Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Einwirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder in dem durch Einwirkungen auf den Boden die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen hervorgerufen wird;
3.
Orientierende Untersuchung:Örtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung zum Zweck der Feststellung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes besteht;
4.
Detailuntersuchung:Vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, die insbesondere der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierbaren Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient;
5.
Sickerwasserprognose:Abschätzung der von einer Verdachtsfläche, altlastverdächtigen Fläche, schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgehenden oder in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser, unter Berücksichtigung von Konzentrationen und Frachten und bezogen auf den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone;
6.
Schadstoffe:Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bioverfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder sonstige Gefahren hervorzurufen;
7.
Expositionsbedingungen:Durch örtliche Gegebenheiten und die Grundstücksnutzung im Einzelfall geprägte Art und Weise, in der Schutzgüter der Wirkung von Schadstoffen ausgesetzt sein können;
8.
Wirkungspfad:Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut;
9.
Hintergrundgehalt:Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt;
10.
Erosionsfläche:Fläche, von der Bodenmaterial mit Oberflächenabfluß abgespült wird;
11.
Durchwurzelbare Bodenschicht:Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.