Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Okt. 2015 - AN 5 K 15.00184

bei uns veröffentlicht am29.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 5 K 15.00184

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. Oktober 2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0510

Hauptpunkte: Erkennungsdienstliche Behandlung eines Polizeibeamten nach Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; Zum Verhältnis des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG zu § 81b 2. Alt. StPO und zum Disziplinarrecht

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch ...

- Beklagter -

wegen Polizeirechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 5. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Heilek, den Richter am Verwaltungsgericht Brunner, den Richter Dr. Barrón und durch den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Oktober 2015 am 29. Oktober 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein Polizeibeamter, wendet sich gegen die gegen ihn angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung.

Mit Urteil vom 17. März 2014 des Amtsgerichts ..., rechtskräftig seit dem 25. März 2014, wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts verletzte der Kläger am 17. Mai 2013 auf dem Gelände des ... den ..., indem er ihn ohne rechtfertigenden Grund zunächst mit einem Maßkrug auf dessen rechte Augenbraue und sodann nochmals mit dem Maßkrug auf seine linke Augenbraue schlug. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie vom Kläger zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, zwei Platzwunden an der rechten und linken Augenbraue, welche genäht werden mussten. Nach den Ermittlungen des Bayerischen Landeskriminalamtes hielt sich der Kläger am 17. Mai 2013 zusammen mit mehreren Arbeitskollegen auf dem Festgelände der ...-kirchweih auf. Gegen 21.20 Uhr kam es zu einem Disput zwischen Herrn ... und einem der Begleiter des Klägers, als sich Letzterer am zuvor Genannten vorbeidrängte. Anschließend packte der Kläger Herrn ... unvermittelt und ohne dass er zuvor an dem Disput beteiligt gewesen wäre, von hinten, zog ihn von dessen Bierbank und schlug ihm mit einem steinernen Maßkrug ins Gesicht. Daraufhin verkeilten sich der Kläger und Herr ..., bis der Kläger Herrn ... ein weiteres Mal den Maßkrug ins Gesicht schlug. Herr ... wurde erheblich im Gesichtsbereich verletzt und blutete aus beiden Wunden. Der Kläger entfernte sich nach der Tat unverzüglich vom Tatort. Der Kläger konnte als Täter nur ermittelt werden, weil er einer Frau, die er auf dem Festgelände kennengelernt hatte, eine von ihm genutzte, aber auf seinen Bruder registrierte Mobiltelefonnummer gegeben hatte und weil diese Frau von den Begleitern des Herrn ... nach der Tat wiedererkannt werden konnte und diesen die Telefonnummer mitteilte. Das mit der Telefonnummer verbundene WhatsApp-Profilbild, auf dem der Kläger deutlich zu erkennen war, wurde vom Kläger im Nachgang der Tat gelöscht und durch ein anderes Bild, das lediglich eine anonyme Menschenmenge darstellte, ersetzt. Am 21. Mai 2013 erklärte der Kläger seinem damaligen Vorgesetzten gegenüber, er wäre selbst angegriffen worden, habe sich nur gewehrt und gehe davon aus, dass sein Gegenüber nicht verletzt worden wäre.

Gegen den Kläger wurden weitere strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil von Herrn ... sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil von Herrn ...geführt. Dem lag zugrunde, dass die Polizei davon ausging, dass der Kläger zusammen mit zwei weiteren Arbeitskollegen am 25. August 2013 gegen 1:15 Uhr nach dem Verlassen des Lokals ... in der ... Innenstadt die Teilnehmer des Junggesellenabschieds von Herrn ... zunächst angepöbelt hatte und dann Herrn ..., einen der Teilnehmer des Junggesellenabschieds, der zunächst alleine am Kläger und dessen Begleiter vorbeigehen wollte, schlug, wobei Herrn ... sein T-Shirt über das Gesicht gezogen wurde, so dass er in seinen Bewegungen eingeschränkt wurde. Herrn ... der nach Erreichen der Gruppe um den Kläger schlichtend auf den Konflikt eingewirkt hatte und sich sodann entfernt hatte, holte der Kläger in einer Gasse ein und schlug ihn gezielt mit der Faust ins Gesicht. Als eine von einer Passantin alarmierte Streife der Diensthundestaffel am Tatort eintraf, entfernte sich der Kläger vom Tatort. Seine Beteiligung konnte nur aufgrund der Aussagen der weiteren Beteiligten im Nachgang ermittelt werden. In seiner Äußerung zum Tathergang stellte der Kläger darauf ab, von Herrn ... und Herrn ... angegriffen worden zu sein und sich lediglich verteidigt zu haben. Diese Einlassung wurde von den ermittelnden Polizeibeamten für wenig glaubhaft erachtet. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bezüglich der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Herrn ... nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil eine unmittelbare Tatbeteiligung des Klägers nicht nachweisbar sei. Das Ermittlungsverfahren bezüglich der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil von Herrn ... wurde nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass gegen den Kläger in einem anderen Verfahren eine Strafe ausgesprochen worden sei, neben der die Strafe, die wegen dieser Tat verhängt werden könnte, voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht fiele.

Mit Schreiben vom 25. November 2014 hörte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die dargestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu seiner Absicht an, ihn auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG erkennungsdienstlich zu behandeln.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen und führte mit dem Ziel der Abwendung der Maßnahme insbesondere aus, ein Verdacht könne nicht mehr aufrecht erhalten werden, wenn die Staatsanwaltschaft wegen fehlenden Tatnachweises das Ermittlungsverfahren einstellt. Die Unschuldsvermutung gelte auch im präventiven Bereich. Das Ermittlungsverfahren wegen der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Herrn ... sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, so dass es hier keinen Verdacht mehr gebe. Das Strafverfahren wegen der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Herrn ... sei nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden, womit nicht die Aussage verbunden wäre, dass der objektive Tatbestand verwirklicht worden wäre. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 81b StPO kein Gebrauch gemacht worden. Eine Wiederholungsgefahr seitens des Klägers bestehe nicht. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger weiter Dienst tue. Außerdem sei im Strafurteil ausgeführt worden, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger sich die vorliegende Verurteilung zur Warnung dienen lassen würde und sich künftig straffrei führen werde. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers sei nicht erforderlich, denn er könne jederzeit ermittelt werden. Auch habe er die Tat zulasten des Herren ... gegenüber seinem Vorgesetzten selbst angezeigt. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei unverhältnismäßig, es habe sich um eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Klägers gehandelt. Bei einem eingestellten Ermittlungsverfahren wäre eine höhere Qualität der Tatbegehung und des Taterfolgs zu fordern wie z. B. massivere Verletzungen oder die Benutzung von Waffen.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2015 ordnete der Beklagte unter Ziffer 1 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG an, lud ihn hierzu gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG für Dienstag, 3. Februar 2015 11:00 Uhr, ersatzweise Donnerstag 19. Februar 2015 13:30 Uhr, zum Bayer. Landeskriminalamt in ... vor. Unter Ziffer 3 drohte der Beklagte, soweit der Kläger der Vorladung keine Folge leiste, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an. Unter Ziffer 4 lud der Beklagte den Kläger für den Fall des Nichterscheinens an den unter Ziffer 2 bestimmten Terminen erneut für Mittwoch, 4. März 2015 10:00 Uhr, vor und drohte für den Fall, dass er dieser zweiten Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge leiste, die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Verbringung zur angegebenen Polizeidienststelle und zur erkennungsdienstlichen Behandlung an.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf die dargestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Der Kläger sei durch die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts ... vom 17. März 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Zusätzlich bestehe aufgrund der Ermittlungen polizeilicherseits der begründete Verdacht, dass er noch zwei weitere Körperverletzungsdelikte begangen habe. Dass diese Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO und § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden seien, sei für das Vorliegen dieses Verdachts unerheblich. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Die Bewertung des Amtsgerichts ... im Urteil vom 17. März 2014 zur Aussetzung der Strafe zur Bewährung entfalte insofern keine Bindungswirkung. Die dargestellten Verdachtsfälle bzw. Taten wiesen eine zeitlich relativ dichte Aufeinanderfolge auf und seien strukturell identisch. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger in bestimmten Situationen (Alkoholgenuss in der Freizeit mit Gruppendynamik) in der Lage sei bzw. dazu neige, plötzlich und aus nichtigem Anlass extrem gewalttätig zu handeln. Es sei darauf zu schließen, dass der Kläger unter den beschriebenen Umständen zu erheblichen Gewaltausbrüchen neige, ohne dass die seinem Beruf als Polizeivollzugsbeamter eigentlich inhärente erhöhte Bindung an Recht und Gesetz irgendeine beschränkende Wirkung auf dieses Verhalten erkennen lasse. Trotz des Wissens, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren mit möglicherweise schwerwiegenden straf- und dienstrechtlichen Folgen eingeleitet worden war und noch andauerte, habe sich der Kläger nicht davon abhalten lassen, erneut andere Personen erheblich körperlich zu misshandeln. Unerheblich sei, dass der Kläger als Polizeivollzugsbeamter vorbehaltlich der weiteren disziplinarrechtlichen Bewertung weiterhin den Dienst versehe. Denn die maßgeblichen Verdachtslagen bezögen sich gerade nicht auf dienstliche Sachverhalte, sondern seien rein freizeit- und dort ebenfalls situationsbezogen.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015, beim Gericht am selben Tag per Fax eingegangen, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015 begründete der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage. Hierzu führte er insbesondere aus, das Unterlassen erkennungsdienstlicher Maßnahmen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren berechtigte nicht, dieses Unterlassen durch Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach dem Landespolizeirecht anzuordnen, es sei denn, es läge ein neuer Erkenntnisstand (z. B. neuartige Straftaten) vor. Unabhängig von der Wiederholungsgefahr beschreibe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die landesrechtliche Befugnis als dann gegeben, wenn Strafunmündige gehandelt hätten oder Personen, die mangels Beweisen freigesprochen worden seien. Ergänzend dürften bei Neigungs- und Triebtätern oder bei Drogenabhängigkeit wegen der hohen Gefahr der Wiederholung außerhalb strafrechtlicher Verfahren bei rechtskräftig Verurteilten erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Landespolizeirecht möglich sein. Der Kläger sei rechtskräftig verurteilt, er habe den Unrechtsgehalt seiner Tat eingesehen und sich frühzeitig im Ermittlungsverfahren um einen Täter-Opfer-Ausgleich bemüht. Die beamtenrechtliche Suspendierung sei aufgehoben worden. Da aus der Sicht der Ermittlungsverfahren die Polizei nicht der Ansicht gewesen sei, vom Kläger gehe eine Wiederholungsgefahr aus und daher erkennungsdienstliche Maßnahmen unterlassen worden seien, bleibe es unerfindlich, warum nach Abschluss dieser Ermittlungen plötzlich von einer Wiederholungsgefahr auszugehen wäre. Die erkennungsdienstliche Maßnahme sei nicht geeignet und erforderlich. Die Schlägerei auf der ...-kirchweih habe der Kläger am nächsten Tag bei seinem Vorgesetzten angezeigt. Zudem sei die Maßnahme nicht berechtigt, quasi disziplinarrechtlich eingesetzt zu werden. Die Maßnahme sei auch nicht erforderlich. Der Kläger sei nachhaltig von den strafrechtlichen, beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Möglichkeiten seines Dienstherren beeindruckt, was zu einer Verhaltensänderung geführt habe. Auch fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Das Disziplinarverfahren habe bereits jetzt beim Kläger zu einer nachhaltigen Pflichtenmahnung geführt mit der Folge einer Verhaltensänderung. Dies werde belegt durch den Umstand, dass neue Erkenntnisse über den Verdacht neuerer Straftaten nicht vorlägen. Auch erscheine es widersprüchlich, dass der Kläger weiterhin als Polizeibeamter im Dienst sei. Diese beamtenrechtliche Situation stelle auch keine Besserstellung des Klägers als Polizeibeamter gegenüber sonstigen Bürgern dar. Es dürfe bezweifelt werden, dass „Normalbürger“ mit einer erkennungsdienstlichen Behandlung rechnen müssten, wenn sie ohne Zusammenhang mit Neigungsdelikten einmal strafrechtlich verurteilt worden seien. Bei der Prognose der Wiederholungsgefahr sei auf die konkrete Wiederholungsgefahr abzustellen. Damit sei auf die konkrete Lebenssituation einzugehen. Zu dieser gehöre der Umstand, dass der Kläger Polizeibeamter sei, dass gegen ihn wegen streitgegenständlicher Umstände ein Disziplinarverfahren anhängig sei und dass dieses Disziplinarverfahren mit einer Verhängung einer Disziplinarmaßnahme enden werde. Dass dies den Kläger beeindrucke, könne nicht mit dem Argument verneint werden, dass andere mangels Beamteneigenschaft nicht mit Disziplinarverfahren zu rechnen hätten. Ein arbeitsloser Drogenabhängiger brauche ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren nicht zu fürchten.

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015 erwiderte der Beklagte auf die Klage und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wies der Beklagte zunächst darauf hin, dass der Kläger die Beteiligung an der gewalttätigen Auseinandersetzung auf dem Gelände der ...-kirchweih am 17. Mai 2015 seinem Vorgesetzten am 21. Mai 2015 wahrheitswidrig so dargestellt habe, dass er Opfer eines Angriffs geworden sei, den er vermutlich ohne Verletzung des Gegenübers hätte abwehren können. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 14 PAG nur auf solche Fälle, in denen gegen den Betroffenen entweder kein Strafverfahren durchgeführt oder eine Strafbarkeit aufgrund von §§ 19, 20 StGB ausgeschlossen sei, ergebe sich weder aus vorrangigem Bundesrecht noch aus der vom Bevollmächtigten des Klägers zitierten Rechtsprechung. Vielmehr erfolge die Abgrenzung der Anwendbarkeit des Art. 14 PAG im Verhältnis zum § 81b StPO danach, zu welchem Zeitpunkt die Maßnahme angeordnet werde. In Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr könne der Selbsteinschätzung des Klägers, diese könne aufgrund der bereits im Disziplinarverfahren erfolgten Pflichtenmahnung ausgeschlossen werden, nicht gefolgt werden. Ein Erfahrungssatz, dass straf- oder bei Beamten auch disziplinarrechtliche Sanktionen die erneute Begehung gleichartiger Straftaten oder Dienstvergehen generell ausschlössen, bestehe gerade nicht. Maßgeblich sei daher letztlich, dass die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen zur Beteiligung des Klägers an der Auseinandersetzung am 25. August 2013 ohne Weiteres den Schluss zuließen, dass sich der Kläger von laufenden straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen oder sogar einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gerade nicht beeindrucken lasse und entsprechenden Konfliktsituationen nicht aus dem Weg gehen könne. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger jeweils versucht habe, seine Beteiligung an den Anlassfällen aktiv zu verdunkeln. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen seien geeignet, den Kläger aufgrund des erhöhten Entdeckungsrisikos von neuen Taten abzuhalten bzw. ihn bei neuen Taten als Täter zu überführen oder auch zu entlasten. Durch vorhandene Lichtbilder und eine Personenbeschreibung könne der Kläger zukünftig von Zeugen identifiziert werden, ggf. könnte mit dem geschaffenen Bildmaterial nach dem Kläger gefahndet werden. Zudem könnte das Bildmaterial mit Videoaufzeichnungen von Überwachungskameras abgeglichen werden. Die Herstellung von Fingerabdrücken sei ebenfalls geeignet, um einen späteren Tatnachweis führen zu können. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei erforderlich. Andere Mittel, die im gleichen Umfang geeignet wären, ein künftiges Ermittlungsverfahren zu fördern, seien nicht erkennbar. So hätte der als Schlagwerkzeug eingesetzte Maßkrug anhand der Fingerspuren sofort zweifelsfrei dem Kläger zugeordnet werden können, falls dessen Fingerabdrücke bereits vorgelegen hätten. Der Kläger habe sich zudem im Anschluss an beide Anlassvorfälle jeweils vom Tatort entfernt und sich im Nachgang wenig glaubhaft selbst als Opfer dargestellt. Die Ermittlungen des Klägers im Zusammenhang mit der Tat am 17. Mai 2013 sei maßgeblich dadurch begünstigt worden, dass eine Zeugin habe festgestellt werden können, der der Kläger vorher eine Mobilfunknummer hinterlassen hatte. Der vom Kläger insofern angegebene Mobilfunkanschluss sei auf seinen Bruder registriert gewesen. Ermittlungen über den Anschlussinhaber hätten deswegen ins Leere laufen können. Der geschädigte ... habe aber zeitnah das ursprünglich vorhandene Profilbild des Klägers sichten können, bevor dieses gelöscht worden sei. Damals sei es letztlich vom Zufall abhängig gewesen, dass dem Kläger die Tatbeteiligung in diesem Fall habe nachgewiesen werden können. Die Anordnung und Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei zudem verhältnismäßig im engeren Sinn. Gegenüber den nicht sehr weit reichenden Eingriffen in die Grundrechte des Klägers überwiege das öffentliche Interesse an der Verhütung von Gefahren für die Gesundheit anderer Menschen und an der Aufklärung von zukünftigen Straftaten.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 29. Oktober 2015 wiederholte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen schriftsätzlichen Antrag und führte aus, der Kläger versehe seit einem Jahr wieder seinen Dienst, habe Sonderaufgaben wahrgenommen und sogar Belobigungen erhalten. Durch das noch nicht abgeschlossene Disziplinarverfahren sei der Kläger dahin beeindruckt, dass er seine dienstlichen Leistungen eher noch verbessert habe. Der Kläger selbst führte aus, er habe sich in polizeipsychologische Behandlung begeben müssen und leide an Tinnitus. Der Vorfall, weswegen er verurteilt worden sei, sei ihm zutiefst wesensfremd, es handele sich um eine einmalige Verfehlung. Normalerweise sei er eher introvertiert und ruhig. Was vorgefallen sei, tue ihm unendlich leid. Mit dem Opfer habe er sich mehrfach getroffen und ausgesöhnt. Der Beklagtenvertreter wiederholte seinen Klageabweisungsantrag und führte aus, die dienstlichen Leistungen des Klägers seien irrelevant, da es um außerdienstliche Verfehlungen gehe. Eine Wiederholungsgefahr werde gesehen, nachdem der Kläger - aus Sicht des Beklagten - mehrfach gezeigt habe, dass er insbesondere unter Alkoholeinfluss und Gruppendruck zu körperlichen Auseinandersetzungen neige.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, einschließlich der Sitzungsniederschrift, sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist rechtmäßig. Danach kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. Als erkennungsdienstliche Maßnahmen in diesem Sinne kommen nach Art. 14 Abs. 3 PAG insbesondere die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerlicher Merkmale und Messungen in Betracht.

Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers steht der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG weder die bundesrechtliche Regelung des § 81b StPO als solche noch der Umstand, dass während des schwebenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers nicht aufgrund dieser Norm verfügt worden ist, entgegen. Zwar verdrängt die bundesrechtliche Vorschrift des § 81b StPO in ihrem Anwendungsbereich die landesrechtliche Norm des Art. 14 PAG. Daraus folgt, dass während eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nur auf § 81b StPO gestützt werden kann, während Art. 14 PAG, als landesrechtliche Norm des präventiven Polizeirechts nur außerhalb der Strafverfolgung zur Anwendung kommen kann (vgl. Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art.14, Rn. 1 f.). Entscheidendes Kriterium, aufgrund welcher Norm eine Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung erfolgen kann, ist somit, wie der Beklagte zutreffend ausführt, die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen. Solange der Betroffene Beschuldigter im Sinne des Strafprozessrechts ist, können erkennungsdienstliche Maßnahmen nur auf § 81b StPO gestützt werden. Fehlt es an dieser Beschuldigteneigenschaft, ist § 81b StPO nicht anwendbar, was zur Folge hat, dass Art. 14 PAG als Grundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen herangezogen werden kann. Art. 14 PAG ergänzt somit den der Strafverfolgungsvorsorge dienenden § 81b 2. Alt. StPO in Fällen, in denen eine Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen nicht oder nicht mehr besteht (vgl. BayVGH, B. v. 17.11.2008 - 10 C 08.2872 - juris Rn. 12). Dies kann, worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend hinweist, dann der Fall sein, wenn Taten Strafunmündiger in Rede stehen oder bei einem Freispruch, der in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo erfolgt ist. Dies ist aber insbesondere auch dann der Fall, wenn, wie hier, die Beschuldigteneigenschaft aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung entfallen ist (BayVGH, B. v. 17.11.2008 - 10 C 08.2872 - juris Rn. 12). Dass dabei während eines womöglich nur kurzen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht aufgrund von § 81b 2. Alt StPO gehandelt worden ist, ist dabei nicht von Belang. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretene weitere Einschränkung, es müssten neue Erkenntnisse vorliegen oder es müsste sich um Neigungs- oder Triebtäter oder Drogenabhängige handeln, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Dies führt dazu, dass der Beklagte zum hier relevanten Zeitpunkt des Bescheiderlasses (BayVGH, B. v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 - juris Rn. 9), mithin zu einem Zeitpunkt, in dem beim Kläger keine Beschuldigteneigenschaft mehr vorlag, nicht gehindert war, auf der Grundlage von Art. 14 PAG zu handeln.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG sind hier gegeben.

Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger verdächtig ist, Taten begangen zu haben, die mit Strafe bedroht sind und dass weiterhin die Gefahr besteht, dass der Kläger in strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung treten wird, mithin, dass eine Wiederholungsgefahr erneuter Straftaten durch den Kläger besteht. Anhaltspunkte für diese Wiederholungsgefahr ergeben sich nach kriminalistischer Erfahrung in Ansehung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen bisher zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit, dem Zeitraum, in dem er bisher strafrechtlich noch nicht bzw. nicht mehr in Erscheinung getreten ist, dem Umfang des Schadens, der Schwierigkeit bei der Aufklärung, der Anzahl der gegen den Betroffenen bereits durchgeführten Ermittlungsverfahren sowie deren Aufeinanderfolge und der strukturellen Vergleichbarkeit (Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art.14, Rn. 12). Es reicht insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aus, dass aufgrund dieser umfassenden Beurteilung der Betroffene in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 10 CS 12.1855 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Unstreitig hat der Kläger die dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 17. März 2014 zugrundeliegende vorsätzliche gefährliche Körperverletzung am 17. Mai 2013 begangen. Ausweislich der vorgelegten Akten ist der Kläger weiter verdächtig, am 25. August 2013 eine weitere gefährliche Körperverletzung sowie eine vorsätzliche Körperverletzung begangen zu haben. Auch wenn der Kläger nach wie vor bestreitet, diese letztgenannten Taten begangen zu haben, sich weiterhin in diesem Zusammenhang selbst als Opfer einer Straftat sieht und auch wenn die in diesem Zusammenhang geführten Ermittlungsverfahren gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden sind, ist weiterhin von einem Restverdacht auszugehen, so dass auch dieses Vorkommnis zur Begründung einer vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr herangezogen werden kann. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, dass auch Strafverfahren, die mit einer Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO oder nach § 170 Abs. 2 StPO geendet haben, weiterhin Anlass für erkennungsdienstliche Maßnahmen bzw. zur Begründung einer bestehenden Wiederholungsgefahr herangezogen werden können (BayVGH, B. v. 7.7.2015 - 10 C 14.726 - juris Rn. 6; VG Ansbach, B. v. 3.6.2014 - AN 5 S 14.00346 - juris Rn. 15). Die Beendigung eines Strafverfahrens durch Einstellung, insbesondere nach den §§ 153 ff. StPO, räumt den Verdacht der Begehung der Straftat nicht notwendig aus und vermag daher erkennungsdienstliche Maßnahmen zu Zwecken der präventiven Gefahrenabwehr nicht auszuschließen. Insbesondere die hier im Fall des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung erfolgte Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO, die die Staatsanwaltschaft damit begründete, dass die zu erwartende Strafe neben der in einem anderen Verfahren ausgesprochenen nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde, bedeutet nicht, dass der gegen den Kläger bestehende Verdacht ausgeräumt wäre. Das Instrument der Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO dient vielmehr einer effektiven Strafverfolgung. Voraussetzung ist gerade, dass (weiterhin) ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 StPO besteht (Diemer in: KK StPO, 7. Aufl. 2013, § 154, Rn. 17). Ist dieser ausgeräumt, ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen (Diemer in: KK StPO, 7. Aufl. 2013, § 154, Rn. 17). Doch auch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, wie hier hinsichtlich der Verfahrens wegen des Verdachts einer gefährlichen Körperverletzung am 25. August 2013, führt nicht automatisch dazu, dass kein präventiv-rechtlich heranzuziehender Restverdacht mehr bestünde (Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art.14, Rn. 12). Ist, wie hier, die Einstellung erfolgt, weil eine unmittelbare Tatbeteiligung nicht im für die Erhebung der öffentlichen Anklage erforderlichem Maß nachweisbar ist, und nicht, weil der Tatverdacht gänzlich ausgeräumt wurde, können auf der Grundlage des dann weiter bestehenden Restverdachts erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet werden (BayVGH, B. v. 7.7.2015 - 10 C 14.726 - juris Rn. 6). Die Einstellung hier erfolgte, weil nicht im erforderlichen Maß nachweisbar war, dass der Kläger an der gemeinschaftlichen (und daher gefährlichen) Körperverletzung unmittelbar beteiligt war. Nach den Ergebnissen der Ermittlungen ist jedoch - entgegen der Darstellung des Klägers noch in der mündlichen Verhandlung - davon auszugehen, dass von der Gruppe um den Kläger eine solche Tat begangen wurde, deren abschließende Aufklärung jedoch maßgeblich daran scheitert, dass es dem Geschädigten dadurch, dass ihm sein T-Shirt über den Kopf gezogen wurde, unmöglich gemacht wurde, die Angreifer zu erkennen. Von einer Ausräumung des Tatverdachts gegen den Kläger kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Schließlich ist die Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Unschuldsvermutung gelte auch im präventiven Bereich, zurückzuweisen. Im Gegenteil ist ein Tatbeteiligungsnachweis bei einer präventiv-polizeilichen Maßnahme wie hier gerade nicht erforderlich (BayVGH, B. v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 - juris Rn. 13 f.).

Auf dieser Grundlage hat der Beklagte zutreffend angenommen, dass vom Kläger weiterhin die Gefahr der Begehung strafrechtlicher Handlungen ausgeht.

Schon allein die Tat vom 17. Mai 2013, die zur Verurteilung durch das Amtsgericht ... vom 17. März 2014 führte, begründet die Annahme einer weiterhin vom Kläger ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer strafrechtlicher Handlungen. Wie sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts ... ergibt hat der Kläger hier den Geschädigten zweimal mit einem Maßkrug gegen den Kopf geschlagen, ohne dass der Geschädigte eine Ursache hierfür gesetzt hätte. Damit hat der Kläger eine schwere Straftat aus einem völlig nichtigen Anlass begangen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger während der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten den Maßkrug in der Hand behielt, bevor er zum zweiten Mal damit zugeschlagen hat. Dies zeugt von einer erheblichen Brutalität, die sich auch in den Wunden, die der Geschädigte erlitten hat, niedergeschlagen hat. Der Geschädigte erlitt zwei blutende Wunden an den Augenbrauen, die beide genäht werden mussten. Zu berücksichtigen ist auch das Nachtatverhalten des Klägers. Hier fällt auf, dass der Kläger erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um die Aufklärung der Tat zu behindern und seine Beteiligung zu verschleiern. Dazu gehört, dass er sich nach der Tat rasch vom Tatort entfernt hat. Schwerer noch wiegt jedoch der Umstand, dass er versucht hat, weitere Spuren, die zu ihm führen hätten können, verwischt hat. Dazu gehört zum einen, dass er sein WhatsApp-Profilbild gelöscht hat, über welches er in Verbindung mit der von ihm am Tatabend herausgegebenen Telefonnummer letztlich zufällig doch noch vorher identifiziert werden konnte. Dazu gehört zum anderen, dass er seinem Vorgesetzten gegenüber wahrheitswidrig angegeben hat, er sei angegriffen worden, hätte den Angreifer aber, ohne dass dieser verletzt worden sei, abwehren können. Dieser Umstand taugt entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten nicht als Argument gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr, sondern spricht angesichts der darin manifestierten Verschleierungsabsicht und der dadurch bedingten Schwierigkeit der Aufklärung für eine solche Wiederholungsgefahr.

Die weiteren Verdachtsfälle, die entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers heranzuziehen sind, stützen die Annahme einer vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr. Hier zeigt sich insbesondere, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, eine strukturelle Vergleichbarkeit der Tathergänge, soweit sich diese aus den Akten rekonstruieren lassen. Der Kläger war jeweils in Begleitung von Kollegen während der Freizeit unterwegs und es kam aus nichtigen Gründen zu Konfliktsituationen mit dem Kläger völlig unbekannten Personen. In dieser Situation ist der Kläger erwiesenermaßen gewalttätig geworden bzw. es besteht der Verdacht, dass er gewalttätig geworden ist. Wie auch am 17. Mai 2013 entfernte sich der Kläger auch am 25. August 2013 nach der Tat vom Tatort, in diesem Fall floh er, nachdem eine Passantin eine zufällig in der Nähe befindliche Polizeistreife alarmiert hatte. In allen Fällen versuchte der Kläger, sich selbst als das Opfer einer Straftat darzustellen.

Der Annahme einer Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 17. März 2014 davon ausgegangen ist, der Kläger werde sich künftig straffrei führen. Diese im Rahmen der Strafzumessung angestellte Prognose des Strafgerichts bindet weder den Beklagten noch das Verwaltungsgericht. Denn die strafrechtliche Einschätzung ist im Rahmen der Zwecke des Strafrechts zu sehen, die insbesondere auch in der Resozialisierung liegen. Die zur Bestimmung der Wiederholungsgefahr anzustellende ordnungsrechtliche Prognose dient dagegen der Gefahrenabwehr, so dass hier ein anderer Maßstab anzulegen ist.

Gleiches gilt hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Beurteilung des Klägers. Auch das Disziplinarrecht dient anderen Zwecken als das präventive Polizeirecht. Das Disziplinarrecht dient insbesondere dem Schutz der Leistungsfähigkeit und Integrität der Verwaltung, es dient der Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums sowie der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes und in seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung zugleich dem Schutz der Beamten (vgl. Herrmann in: ders./Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstraftrecht, 2014, Rn. 149). Somit hat das Disziplinarrecht zwar auch den Zweck, den fehlenden Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, soll ihn aber zugleich schützen und zielt zudem auch nach außen, um das Vertrauen in das Berufsbeamtentum wiederherzustellen. Es zielt damit, ähnlicher dem Strafrecht, auf eine reaktive Vergewisserung des Rechts bzw. der Integrität des Berufsbeamtentums, während Aufgabe des präventiven Polizeirechts die effektive präventive Abwehr von Gefahren gleich welchen Ursprungs ist. Damit ist auch das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers solle hier quasi-disziplinarrechtlich eingesetzt werden, zurückzuweisen. Vielmehr soll die hier streitgegenständliche Maßnahme der vorbeugenden Bekämpfung weiterer Straftaten des Klägers dienen. Diese Maßnahme trifft den Kläger wie jeden anderen Straftäter. Dass, wie der Prozessbevollmächtigte ausführt, ein anderer Straftäter, der nicht Beamter ist, kein Disziplinarverfahren zu fürchten braucht, ist sicher richtig, kann jedoch nicht dazu führen, dass im Falle des Klägers, der Beamter ist, die eine Maßnahme die andere sperren würde. Denn die spezifischen Zwecke des Disziplinarrechts stehen bei einem Straftäter, der - anders als der Kläger - nicht Beamter ist, gar nicht in Rede. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hier gerügte Verstoß gegen Art. 3 GG ist vorliegend schon wegen der den Kläger von dem als Vergleichsmaßstab herangezogenen arbeitslosen Drogenabhängigen unterscheidenden Beamteneigenschaft nicht gegeben. Der Kläger ist Beamter, so dass in seinem Fall sowohl die spezifischen Zwecke des Disziplinarrechts als auch die des präventiven Polizeirechts zu verfolgen sind. Die jeweiligen Maßnahmen dienen den jeweiligen, voneinander verschiedenen Zwecken und sind voneinander unabhängig. Angesichts der oben geschilderten Verdachtsmomente, der Brutalität des Klägers und insbesondere der festzustellenden Verschleierungshandlungen des Klägers ist auch der Vortrag des Prozessbevollmächtigten zurückzuweisen, der Kläger sei bereits durch das noch nicht einmal abgeschlossene Disziplinarverfahren bereits so nachhaltig beeindruckt, dass von ihm keinerlei ordnungsrechtlich zu prognostizierende Gefahr mehr ausginge. Dies ergibt sich auch nicht aus der seit dem letzten Vorfall vergangenen Zeit. Gerade weil das Disziplinarverfahren gegen den Kläger noch schwebt und er, was ihm bewusst ist, mit einschneidenden Maßnahmen rechnen muss, ist hier davon auszugehen, dass der Kläger gegenwärtig unter einem gesteigerten Wohlverhaltensdruck steht, um das Verfahren günstig oder jedenfalls nicht ungünstig zu beeinflussen. Für die Zeit nach dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens erlaubt dies nicht den Schluss, dass vom Kläger keine Gefahr mehr ausgeht. Insbesondere in dem Fall, dass das Disziplinarverfahren mit der Entfernung aus dem Dienst enden sollte, fiele dieses Motiv für ein Wohlverhalten auch gänzlich Weg. Auch der Umstand, dass der Kläger nach der Aufhebung seiner Suspendierung wieder Dienst verrichtet, stellt entgegen der Ansicht seines Prozessbevollmächtigten kein Indiz dafür dar, dass von ihm keine ordnungsrechtliche Gefahr mehr ausgeht. Zutreffend weist der Beklagte hier darauf hin, dass sich die gegen den Kläger ergebenden Verdachtsmomente stets auf außerdienstliche Freizeitsituationen beziehen, während sich der Kläger während des Dienstes bisher nichts hat zuschulden kommen lassen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Selbsteinschätzung des Klägers, wenn er die Tat vom 17. Mai 2013 als persönlichkeitsfremd bezeichnet. Im Gegenteil hat er unstreitig bewiesen, dass er zu der dem Urteil vom 17. März 2014 zugrundeliegenden Tat fähig ist. Umstände, die ergäben, dass sich dies nicht wiederholen kann, sind nicht ersichtlich. Vielmehr belegen die weiteren Verdachtsfälle das Gegenteil.

Die auf dieser Basis vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, die das Gericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO zu prüfen hat, ist verhältnismäßig und begegnet auch sonst keinen Bedenken. Insbesondere ist die Annahme, dass Finger- und Handflächenabdrücke, Lichtbilder und Personenbeschreibungen geeignet sind, künftige Ermittlungen, die womöglich auch gegen den Kläger geführt werden, zu erleichtern, nicht zu beanstanden. Die Gewinnung erkennungsdienstlicher Unterlagen ist geeignet, den Kläger im Fall einer wiederholten Straffälligkeit anhand von Fingerabdrücken auf zurückgelassenen Tatwerkzeugen, wie etwa im Fall der Tat vom 17. Mai 2013 dem Maßkrug, eindeutig zu identifizieren. Anhand von Lichtbildern und Beschreibungen kann der Kläger im Wiederholungsfall durch Zeugen identifiziert werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist auch erforderlich. Dies gilt insbesondere, da der Kläger hier seine Beteiligung an den in Rede stehenden Taten planvoll versucht hat, zu verschleiern. Im Zusammenhang mit sämtlichen Vorfällen hat sich der Kläger nach der Tat rasch vom Tatort entfernt und hat jedenfalls im Zusammenhang mit der Tat vom 17. Mai 2013 noch weitere Maßnahmen ergriffen, um die Ermittlung seiner Beteiligung zu erschweren. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers stellt in diesem Zusammenhang die Meldung des Vorfalls am 17. Mai 2013 an seinen Vorgesetzten kein Indiz dafür dar, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers nicht erforderlich wäre. Denn er hat hier, worauf auch der Beklagte hinweist, wahrheitswidrig einen völlig anderen Tathergang geschildert. Erst im Laufe des Strafverfahrens räumte er die Tat ein. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger ohne den Verfolgungsdruck der sichtlich erfolgreichen Ermittlungen zu einem Geständnis hätte bewegen lassen. Gerade der Umstand, dass der Kläger der Tat vom 17. Mai 2013 nur aufgrund der eher zufälligen Feststellung der Zeugin, der er seine Telefonnummer gegeben hatte, und der daraufhin möglichen Sichtung seines ursprünglichen WhatsApp-Profilbildes überführt werden konnte, zeigt auch, dass er nicht, wie sein Prozessbevollmächtigter meint, jederzeit ermittelbar ist. Dies belegen auch die weiteren Verdachtsfälle, hinsichtlich derer sich der Kläger bis heute als Opfer darstellt. Die Maßnahme ist schließlich auch angemessen. Der Eingriff in die Rechte des Klägers durch diese Maßnahmen ist im Verhältnis zu der von ihm ausgehenden Gefahr relativ gering. Zudem kann er, wenn sich herausstellt, dass die gewonnenen Daten nicht mehr notwendig sein sollten, ihre Löschung beantragen. Des Weiteren dienen die gewonnenen Daten nicht nur der Belastung des Klägers, sondern können auch zu seiner Entlastung führen.

Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig ist, sind auch die weiteren vom Beklagten im angegriffenen Bescheid vom 21. Januar 2015 getroffenen Regelungen rechtmäßig. Dies betrifft insbesondere die Vorladung nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung, sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach Art. 56 PAG für den Fall, dass der Kläger dieser Vorladung nicht Folge leistet. Nicht zu beanstanden ist außerdem, dass für diesen Fall bereits jetzt eine weitere Vorladung vorgenommen wurde, sowie dass für den Fall, dass der Kläger auch dieser nicht Folge leistet, die Vollstreckung mittels unmittelbaren Zwangs nach Art. 58 PAG angedroht wird. Insbesondere sind die Zwangsmittel nach Art. 59 Abs. 1 PAG schriftlich angedroht worden und nach Art. 59 Abs. 2 S. 2 PAG mit dem Verwaltungsakt verbunden worden. Schließlich wurde gemäß Art. 59 Abs. 3 PAG auch angegeben, in welcher Reihenfolge die Zwangsmittel angewendet werden sollen.

Nach all dem war die Klage vollumfänglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

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(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspu

Strafgesetzbuch - StGB | § 19 Schuldunfähigkeit des Kindes


Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

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(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnah

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern

1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt,
2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und
4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2 bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung aufgenommen werden.

(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.

(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn

1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde,
2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder
3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräftig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, so sind die Fingerabdrücke zu löschen.

(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren des Antragstellers, mit dem er die Feststellung beantragt hat, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2013, mit dem seine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet worden ist, rechtswidrig war, zu Recht abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nicht erfüllt.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet aber zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 11.2.2014 - 10 C 13.2241 - juris Rn. 2 m. w. N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung - insoweit ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abzustellen - die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Prozesskostenhilfe erfüllt.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass dem Antragsteller im Zeitpunkt der Bewilligungsreife Prozesskostenhilfe nicht zusteht. Abzustellen ist insofern auf den Zeitpunkt, in dem der Antragsteller die vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt den erforderlichen Nachweisen vorgelegt und die Gegenseite Gelegenheit zur Erwiderung auf den Prozesskostenhilfeantrag erhalten hat (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 10 C 15.797 -juris Rn. 14). Dies war mit Übersendung der vom Verwaltungsgericht angeforderten Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Februar 2014 der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zum einen mit der Begründung abgelehnt, dass ein Feststellungsinteresse nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts vom 18. September 2013 nicht gegeben sei, zudem aber auch dargelegt, dass der Bescheid auch materiell rechtmäßig ergangen sei.

Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zutreffend ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint hat, wofür allerdings beachtliche Gesichtspunkte sprechen, denn jedenfalls war der aufgrund der im Dezember 2013 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Begehung einer weiteren Straftat erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 wieder aufgehobene Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2013 rechtmäßig und verletzte den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde insbesondere dagegen, dass der Antragsgegner dem streitgegenständlichen Bescheid auch Strafverfahren zugrunde gelegt habe, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, und daraus eine Wiederholungsgefahr hergeleitet habe. Dass solche Strafverfahren aber Anlass für erkennungsdienstliche Maßnahmen bzw. zur Begründung einer bestehenden Wiederholungsgefahr herangezogen werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Beendigung eines Strafverfahrens durch Einstellung, insbesondere nach den §§ 153 ff. StPO, räumt nämlich den Straftatverdacht nicht notwendig aus und schließt deshalb erkennungsdienstliche Maßnahmen zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht aus. Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, weil wegen des Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts oder des Fehlens des öffentlichen Interesses bei einem Privatklagedelikt kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht, können erkennungsdienstliche Maßnahmen wegen des weiter bestehenden Tatverdachts angeordnet werden, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist, wie dies sowohl bei dem dem Antragsteller zur Last gelegten Tankbetrug vom 8. Oktober 2009 als auch bei dem ihm zur Last gelegten Verstoß nach dem Waffengesetz der Fall war (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 10 C 14.478 - juris Rn. 20, 21; B. v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 5). Nichts anderes gilt für die Tat, die Anlass für die auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG gestützte streitgegenständliche Anordnung war. Insoweit ist das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft nach § 154d StPO eingestellt worden, weil die Erhebung der öffentlichen Klage von der Beurteilung einer Frage abhing, die nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und eine insoweit bestimmte Frist fruchtlos abgelaufen war (§ 154d Satz 3 StPO).

Aber auch im Übrigen erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Beschluss vom 10. März 2014 zur Rechtmäßigkeit des Bescheids des Antragsgegners vom 18. September 2013 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren des Antragstellers, mit dem er die Feststellung beantragt hat, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2013, mit dem seine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet worden ist, rechtswidrig war, zu Recht abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nicht erfüllt.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet aber zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 11.2.2014 - 10 C 13.2241 - juris Rn. 2 m. w. N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung - insoweit ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abzustellen - die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Prozesskostenhilfe erfüllt.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass dem Antragsteller im Zeitpunkt der Bewilligungsreife Prozesskostenhilfe nicht zusteht. Abzustellen ist insofern auf den Zeitpunkt, in dem der Antragsteller die vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt den erforderlichen Nachweisen vorgelegt und die Gegenseite Gelegenheit zur Erwiderung auf den Prozesskostenhilfeantrag erhalten hat (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 10 C 15.797 -juris Rn. 14). Dies war mit Übersendung der vom Verwaltungsgericht angeforderten Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Februar 2014 der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zum einen mit der Begründung abgelehnt, dass ein Feststellungsinteresse nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts vom 18. September 2013 nicht gegeben sei, zudem aber auch dargelegt, dass der Bescheid auch materiell rechtmäßig ergangen sei.

Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zutreffend ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint hat, wofür allerdings beachtliche Gesichtspunkte sprechen, denn jedenfalls war der aufgrund der im Dezember 2013 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Begehung einer weiteren Straftat erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 wieder aufgehobene Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2013 rechtmäßig und verletzte den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde insbesondere dagegen, dass der Antragsgegner dem streitgegenständlichen Bescheid auch Strafverfahren zugrunde gelegt habe, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, und daraus eine Wiederholungsgefahr hergeleitet habe. Dass solche Strafverfahren aber Anlass für erkennungsdienstliche Maßnahmen bzw. zur Begründung einer bestehenden Wiederholungsgefahr herangezogen werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Beendigung eines Strafverfahrens durch Einstellung, insbesondere nach den §§ 153 ff. StPO, räumt nämlich den Straftatverdacht nicht notwendig aus und schließt deshalb erkennungsdienstliche Maßnahmen zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht aus. Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, weil wegen des Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts oder des Fehlens des öffentlichen Interesses bei einem Privatklagedelikt kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht, können erkennungsdienstliche Maßnahmen wegen des weiter bestehenden Tatverdachts angeordnet werden, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist, wie dies sowohl bei dem dem Antragsteller zur Last gelegten Tankbetrug vom 8. Oktober 2009 als auch bei dem ihm zur Last gelegten Verstoß nach dem Waffengesetz der Fall war (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 10 C 14.478 - juris Rn. 20, 21; B. v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 5). Nichts anderes gilt für die Tat, die Anlass für die auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG gestützte streitgegenständliche Anordnung war. Insoweit ist das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft nach § 154d StPO eingestellt worden, weil die Erhebung der öffentlichen Klage von der Beurteilung einer Frage abhing, die nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und eine insoweit bestimmte Frist fruchtlos abgelaufen war (§ 154d Satz 3 StPO).

Aber auch im Übrigen erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtmäßig. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Beschluss vom 10. März 2014 zur Rechtmäßigkeit des Bescheids des Antragsgegners vom 18. September 2013 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.