Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Aug. 2015 - AN 5 K 14.01888

bei uns veröffentlicht am06.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 5 K 14.01888

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 6. August 2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0600

Hauptpunkte: - Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion - Die Vorlage einer manipulierten Urkunde schließt den Nachweis der jüdischen Nationalität durch Vorlage einer weiteren unverfälschten Urkunde nicht ohne Weiteres aus

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...,

vertreten durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

...

- Beklagte -

wegen Ausländerrecht Aufnahmeverfahren

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 5. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Brunner als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgericht Kallert, den Richter Barrón und durch den ehrenamtlicher Richter ..., den ehrenamtlicher Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. August 2015 am 6. August 2015 folgendes Urteil:

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Oktober 2014 (Gesch.-Z.: ...) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderin aus der ehemaligen Sowjetunion zu erteilen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die am ... 1937 geborene Klägerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, beantragte am 9. April 2014 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in M. die Aufnahme als jüdische Zuwanderin in die Bundesrepublik Deutschland. Sie gab dazu u. a. an, sich zur jüdischen Religion zu bekennen und legte u. a. am 29. Februar 1960 ausgestellte Anmeldekarten für sich selbst und ihre Mutter, in denen deren Nationalität jeweils mit „Jüdin“ angegeben ist, ihren am 18. März 1968 ausgestellten Wehrpass, in dem ihre Nationalität mit Jüdin verzeichnet ist im Original, sowie eine beglaubigte Kopie der am 27. Oktober 1967 ausgestellten Geburtsurkunde ihres Sohnes vor, in der ihre eigene Nationalität ebenfalls mit „Jüdin“ angegeben ist.

Die Bundespolizei bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Moskau teilte dazu in einer E-Mail mit, dass im Wehrpass der Klägerin im Eintrag 2.) die originale Nationalität/Volkszugehörigkeit mechanisch rasiert und überschrieben und bei der Rasur der Schutzmusterdruck erkennbar verletzt worden sei. Es sei der Neueintrag der „jüdischen“ Volkszugehörigkeit mittels einer abweichenden Schreibfarbe erfolgt.

Die Botschaft leitete diese E-Mail am 17. April 2014 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) weiter und führte dazu aus, dass es zwar so aussehe, dass die Klägerin auch andere Dokumente mit jüdischer Nationalität besitze, z. B. den Wehrpass ihres Vaters und die Geburtsurkunde ihres Sohnes, sowie einige Bescheinigungen, wo sie mit jüdischer Nationalität stehe. Weiter wurde angefragt, ob es möglich sei, dass die Klägerin einen Termin bekomme und weitere Nachweise vorlege, wenn die Mitarbeiterin des Bundesamtes wieder in Moskau sei.

Das Bundesamt antwortete in einer E-Mail vom 24. April 2014, dass in diesem Fall keine weiteren Nachweise zu erbringen seien und bat, den Antrag zur Ablehnung an das Bundesamt weiterzuleiten.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2014, der dem Bevollmächtigten der Klägerin am 22. November 2014 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderin aus der ehemaligen Sowjetunion ab. In den Gründen wird ausgeführt, dass eine Heranziehung einer verfälschten Urkunde für den Nachweis der jüdischen Abstammung oder Nationalität ausgeschlossen sei. Im Hinblick auf die beabsichtigte Täuschung und die Verletzung der Wahrheitspflicht könnten auch die weiter vorgelegten Unterlagen, welche einen Nachweis der jüdischen Nationalität oder Abstammung ergeben könnten, keine Berücksichtigung mehr finden.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. Dezember 2014 hat die Klägerin deswegen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben.

Die Beklagte hat mit Schreiben des Bundesamtes vom 29. Januar 2015 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss des Gerichts vom 20. Januar 2015 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11. März 2015 hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2014 zu verpflichten, ihr eine Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderin aus der ehemaligen Sowjetunion zu erteilen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Klägerin durch Vorlage des im Jahr 1948 ausgestellten Wehrpasses ihres Vaters und der Geburtsurkunde ihres Sohnes Nachweise für ihre jüdische Herkunft erbringen könne. Die Klägerin habe des Weiteren eine eigene Anmeldekarte sowie eine Anmeldekarte ihrer Mutter vorgelegt, denen sich die jüdische Nationalität entnehmen lasse. Die Gesamtschau ergebe eindeutig den Nachweis der jüdischen Abstammung sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits. Die Frage, ob im Wehrpass der Klägerin ursprünglich eine nichtjüdische Nationalität eingetragen gewesen und erst später eine Änderung erfolgt sei, sei daher nicht entscheidungsrelevant. Eine Rücksprache mit der Klägerin habe ergeben, dass an dem Dokument keinerlei Manipulationen vorgenommen worden seien. Von der Beklagten sei auch keine kriminaltechnische Untersuchung vorgenommen worden.

Das Bundesamt trug dazu mit Schreiben vom 16. März 2015 vor, dass sich der zum Nachweis der jüdischen Nationalität vorgelegte Wehrpass der Klägerin als gefälscht erwiesen habe. Nach Anfangsverdacht bei der direkten Antragsannahme sei in Amtshilfe durch einen Beamten der Bundespolizei in der deutschen Botschaft eine urkundentechnische Untersuchung durchgeführt worden. Eine später im Bundesamt veranlasste physikalisch-technische Untersuchung habe das Ergebnis der Verfälschung bestätigt. Die Aussage, dass keinerlei Manipulationen vorgenommen worden seien, sei damit widerlegt. Da Fälschungen keine Beweismittel darstellen könnten, sei der Wehrpass nicht als Nachweis der jüdischen Nationalität nutzbar. Weitere Urkunden, die die jüdische Abstammung der Klägerin belegen könnten, seien bei Antragstellung nicht vorgelegt worden und hätten im Hinblick auf die vorgelegte Fälschung und die dadurch geweckten Zweifel auch keine Berücksichtigung gefunden. Ebenso schließe das Bundesamt angesichts der belegten Urkundenfälschung, der damit beabsichtigten Täuschung und der Behauptung, keinerlei Manipulationen am Wehrpass vorgenommen zu haben, eine Berücksichtigung weiterer, nachträglich vorgelegter Nachweise und Urkunden aus.

Mit Schriftsatz vom 13. März 2015, der am 30. März 2015 bei Gericht einging, legte der Bevollmächtigte der Klägerin den Wehrpass des Vaters und die Geburtsurkunde des Sohnes der Klägerin im Original vor und führte mit Schriftsatz vom 16. April 2014 weiter aus, die Ausführungen des Bundesamtes stützten nur die Schlussfolgerung, dass die eigene Nationalität der Klägerin nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Jedoch habe anhand der weiteren vorgelegten Unterlagen einwandfrei nachgewiesen werden können, dass der Vater der Klägerin das jüdische Herkunftsmerkmal erfülle. Des Weiteren werde auf die Anmeldekarte der Mutter der Klägerin sowie auf deren eigene Anmeldekarte verwiesen. Die Klägerin habe seinerzeit versucht, bei dem Termin auch den Militärpass des Vaters und die Geburtsurkunde des eigenen Sohnes vorzulegen, die Beklagte habe sich aber geweigert, diese entgegenzunehmen. Es handle sich daher hierbei auch nicht um nachträglich vorgelegte Urkunden.

Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 28. Mai 2015 mit, dass der Wehrpass des Vaters und die Geburtsurkunde des Sohnes der Klägerin durch die physikalisch-technische Untersuchungsstelle im Bundesamt auf Echtheit geprüft worden seien, das Ergebnis auf die Entscheidung des Bundesamtes jedoch keinen Einfluss haben könne.

Der beigefügte Untersuchungsbericht vom 23. April 2015 kommt hinsichtlich des Wehrpasses des Vaters der Klägerin zu folgendem Ergebnis:

„Die Authentizität des vorgelegten Dokuments kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Für den entsprechenden Ausstellungszeitraum liegt zu Dokumenten dieser Art derzeit kein Vergleichsmaterial vor. Alle Seiten - inklusive der Einbandseiten - weisen Spuren von Gebrauch auf. Im unteren Bereich der vorderen Einbandinnenseite fehlt das dort vorgesehene Lichtbild. Reste des Lichtbildträgermaterials sind noch erkennbar. Ob das Fehlen des Lichtbildes durch Manipulation oder unsachgemäßen Gebrauch hervorgerufen wurde, kann nicht festgestellt werden.“

Zur Geburtsurkunde des Sohnes der Klägerin kommt der Untersuchungsbericht ebenfalls vom 23. April 2015 zu folgendem Ergebnis:

„Eine Aussage zur Echtheit des vorgelegten Dokumentes sowie des im Dokument eingebrachten Feuchtstempelabdruckes ist nur eingeschränkt möglich, da kein authentisches Vergleichsmaterial zur Verfügung steht. Der Vordruck entspricht jedoch hier bekanntem Vergleichsmaterial aus der Sowjetunion. Das vorgelegte Dokument weist Spuren von Gebrauch auf, Teile des Bedruckstoffs fehlen. Im unteren Bereich der linken Innenseite ist bei einer handschriftlichen Eintragung der letzten beiden Ziffern einer Jahreszahl „67“ (insgesamt „1967“) eine Überschreibung erkennbar. Ein abweichendes Schrifteinfärbemittel konnte nicht festgestellt werden. Daher kann ein Fehler bei der Ausstellung an dieser Stelle nicht ausgeschlossen werden.“

Mit Schreiben vom 28. Juni 2015 führte das Bundesamt weiter aus, dass nach dem Ergebnis der Untersuchung der Dokumente ein Nachweis der Authentizität der nachgereichten Urkunden nicht gegeben sei. Die seitens des Gerichts erbetene Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden e.V. (ZWST) über die Aufnahmemöglichkeit in einer jüdischen Gemeinde für die Klägerin sei positiv ausgefallen. Als Beleg der Verwaltungspraxis bei nachgewiesener Dokumentenfälschung wurden gleichzeitig fünf Ablehnungsbescheide und ein Schreiben des Bundesamtes vom 28. Februar 2013 zu dieser Problemstellung übersandt.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 wies das Gericht die Beklagte darauf hin, dass die vorgelegten Unterlagen eine Verwaltungspraxis, dass bei Vorlage gefälschter und nicht gefälschter Urkunden stets davon ausgegangen wird, dass die jüdische Abstammung nicht in ausreichender Weise nachgewiesen wurde, wohl nicht sämtlich belegen, weil in der Mehrzahl der vorgelegten Fälle ausschließlich gefälschte Urkunden vorgelegt worden seien. Gleichzeitig wurden die Beteiligten zu der Absicht des Gerichts angehört, den Rechtsstreit auf die Kammer zurück zu übertragen.

Das Bundesamt trug mit Schreiben vom 14. Juli 2015 vor, dass bezüglich der nachträglich vorgelegten Urkunden die Zweifel auf den nicht regelgerechten Zuständen der Urkunden beruhten, zu denen bislang keine Erklärung vorliege. Durch das Bundesamt werde durchaus berücksichtigt, dass keine eindeutigen Manipulationen, wie sie an dem ursächlichen Wehrpass der Klägerin festgestellt worden seien, aber dennoch Unregelmäßigkeiten vorhanden seien. Die Verwaltungspraxis des Bundesamtes bei nachgewiesenen Urkundenfälschungen sei wegen der geringen Fallzahl und der noch selteneren Konstellation, sowohl „echte“ als auch „ge- oder verfälschte“ Urkunden zur Verfügung zu haben, sukzessive aufgebaut worden. Gegenwärtig lasse sich feststellen, dass die Vorlage gefälschter Urkunden zwangsläufig zu einer Ablehnung des Aufnahmeantrags führe. Begründet sei dies durch die Tatsache, dass spätestens mit der Vorlage einer gefälschten Urkunde der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB erfüllt werde. Durch die Vorlage werde eine Täuschung beabsichtigt, wobei die Zielrichtung der Täuschung, ob über die vollständige Identität oder nur über Teile, wie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität getäuscht werden solle, unerheblich sei. Hierdurch solle der in Nr. I Ziffer 5 der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21. Mai 2015 (Verfahrensanordnung BMI) festgelegte Grundsatz, Straftäter von einer Aufnahme auszuschließen, analog weitergeführt werden. Aufgrund des Täuschungsversuchs könnten auch weitere Urkunden nicht anerkannt werden, da nun grundsätzliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers und der Unverfälschtheit der Urkunden bestünden.

Mit Beschluss des Gerichts vom 15. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen.

Mit drei Schriftsätzen vom 8., 10. und 21. Juli 2015 trug der Bevollmächtigte der Klägerin noch vor, dass in den von der Beklagten vorgelegten Vergleichsfällen nicht sowohl gefälschte als auch nicht gefälschte Urkunden vorgelegt worden seien. Sie seien deshalb mit dem Fall der Klägerin nicht vergleichbar. Angaben dazu, wer die Verfälschungen vorgenommen habe, könne die Klägerin nicht machen. Die Klägerin habe seinerzeit bei der Botschaft nicht nur ihre eigene Originalgeburtsurkunde und ihren eigenen Wehrpass, sondern auch die Originalgeburtsurkunde ihres 1967 geborenen Sohnes und den Militärpass ihres Vaters vorgelegt. Die Botschaft habe sich geweigert, diese Dokumente zur Kenntnis zu nehmen. Hinsichtlich der behaupteten Veränderung des Militärausweises der Klägerin könne nur darüber spekuliert werden, wie eine solche zustande gekommen sein könnte. Hier falle auf, dass in der früheren Sowjetunion bestimmte Nachnamen mit bestimmten Nationalitäten assoziiert worden seien. Der Nachname „...“ sei insofern nicht geeignet gewesen, bezüglich seines Trägers die jüdische Nationalität anzunehmen, anders etwa wie beim Nachnamen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin „...“. Denkbar wäre es, dass zunächst automatisch die russische Nationalität eingetragen, dies dann jedoch nach Entdeckung des Irrtums korrigiert worden sei. Die Klägerin selbst habe jedenfalls keinerlei Manipulationen vorgenommen. Im Übrigen sei eine „analoge“ Weiterführung des in Nr. I Ziffer 5 der Verfahrensanordnung BMI festgelegten Grundsatzes, Straftäter von einer Aufnahme auszuschließen, nicht begründbar. Auch unter dem Gesichtspunkt der Strafbarkeit von Inlandsstraftaten bestünden Zweifel daran, ob ein Delikt gemäß § 267 StGB diesbezüglich überhaupt einschlägig sei (vergleiche die Sondervorschriften in § 5 Nr. 10, § 6 Nr. 6, 7 und 8 StGB).

Das Bundesamt erwiderte mit Schreiben vom 31. Juli 2015, dass der Wehrpass der Klägerin bei der Antragstellung das einzige berücksichtigungsfähige Dokument gewesen sei, da nur dieser im Original vorgelegen habe. Es sei durchaus erkannt worden, dass es sich dabei um keine Personenstandsurkunde im Sinne der Verfahrensanordnung BMI gehandelt habe. Die Spekulation über die Eintragung einer Nationalität aufgrund von Assoziationen zu dem nichtjüdischen Nachnamen „...“ erscheine im Hinblick auf die durchaus formale Verwaltung der ehemaligen Sowjetunion als nicht überzeugend.

In der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2015 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Die Vertreterin der Beklagten erklärte, dass das Bundesamt ohne Vorlage des Wehrpasses der Klägerin vom 18. März 1968 bei Berücksichtigung nur der nachträglich im Original vorgelegten Dokumente im Rahmen einer Gesamtschau wohl tatsächlich zum Ergebnis gekommen wäre, dass die jüdische Nationalität der Klägerin gegeben ist. Diese Dokumente seien der Botschaft in Moskau nicht zur Verifizierung übersandt worden.

Der Bevollmächtigte der Klägerin und die Vertreterin der Beklagten haben die schriftlich gestellten Anträge wiederholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Ablehnung der Erteilung einer Aufnahmezusage an die Klägerin mit Bescheid des Bundesamts vom 22. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte war deshalb zu verpflichten, der Klägerin gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG eine Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderin aus der ehemaligen Sowjetunion zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Diesen Ausländern ist dann entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Mit der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21. Mai 2015 (Verfahrensanordnung BMI) wurde dem Bundesamt im Benehmen mit den Bundesländern die Aufgabe übertragen, unter Wahrung eines bestimmten Verfahrens über die Aufnahme jüdischer Emigranten aus den Staaten der früheren Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten zu entscheiden. In der Verfahrensanordnung BMI wurden darüber hinaus - anders als in den Vorgängerregelungen - konkrete Aufnahmevoraussetzungen genannt.

Hierbei ist auch besonders zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung nach § 23 Abs. 2 AufenthG um eine politische Leitentscheidung handelt, die einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte weitgehend entzogen ist (vgl. Hailbronner, AuslR, § 23 AufenthG, RN 6, m. w. N.). Abgesehen von den sehr weit gefassten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 AufenthG kann sich die Klägerin somit lediglich auf die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes stützen. Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. November 2011 (Az. 1 C 21/10) aus, dass die Entscheidung, ob das Bundesministerium des Innern eine Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erlässt, in dessen Ermessen stehe, das lediglich durch das im Gesetz genannte Motiv („zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“) dahingehend begrenzt sei, dass eine Anordnung nicht aus anderen Gründen erlassen werden dürfe. Aus der Natur der Sache ergebe sich, dass das Bundesministerium des Innern bei der Definition der besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik und der Festlegung der Aufnahmekriterien weitgehend frei sei. Es handele sich um eine politische Leitentscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliege. Das Bundesministerium des Innern könne im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessens den von einer Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen und dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erfasst zu werden, bestehe nicht.

Dieser Personenkreis wird vorliegend durch die Verfahrensanordnung BMI bestimmt, die somit vor allem dazu dient, dem zuständigen Bundesamt Kriterien an die Hand zu geben, die eine nachvollziehbare und objektive Entscheidung über die Aufnahme ins Bundesgebiet erst ermöglichen, d. h. eine Gleichbehandlung aller Antragsteller garantieren. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass das Bundesministerium des Innern hierbei von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 2 AufenthG abgewichen ist. Vielmehr hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass aus historischen Gründen bzw. auch zur Stärkung des jüdischen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland sogenannte jüdische Kontingentflüchtlinge unter bestimmten Voraussetzungen Aufnahme ins Bundesgebiet finden können und im Rahmen dieser Ermächtigung die Voraussetzungen hierfür definiert. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch erwächst dem Ausländer also nur aus Art. 3 Abs. 1 GG als Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung (BVerwG, a. a. O.; Hailbronner, a. a. O., § 23 AufenthG, RdNr. 12).

Die Gerichte haben daher (ausschließlich) nachzuprüfen, ob der Gleichheitssatz bei der Anwendung der Verfahrensanordnung BMI durch das Bundesamt gewahrt worden ist (BVerwG, U. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 - juris).

Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Durch die Ablehnung der Erteilung einer Aufnahmezusage an die Klägerin wird deren Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt.

Neben anderen materiell-rechtlichen, von der Klägerin sämtlich erfüllten Voraussetzungen, sieht Ziffer I 2 a der Verfahrensanordnung BMI vor, dass als jüdische Zuwanderer nur Personen aufgenommen werden können, die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil oder mindestens einem jüdischen Großelternteil abstammen.

Mit der von der Klägerin bei Antragstellung in beglaubigter Kopie, während des gerichtlichen Verfahrens im Original vorgelegten, am 27. Oktober 1967 ausgestellten Geburtsurkunde ihres Sohnes, in der ihre eigene Nationalität mit „Jüdin“ angegeben ist, hat die Klägerin eine Personenstandsurkunde beigebracht, mit der sie in einer der Ziffer I 2 a der Verfahrensanordnung BMI entsprechenden Weise belegt, dass sie selbst jüdischer Nationalität ist. Davon geht im Ergebnis, wenn auch erst nach einer Gesamtschau, auch die Beklagte aus, deren Vertreterin in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts erklärte, dass das Bundesamt, wenn die Klägerin ihren verfälschten, am 18. März 1968 ausgestellten Wehrpass nicht vorgelegt hätte, trotz nach dortiger Auffassung nicht ganz eindeutiger Sachlage wohl zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die jüdische Nationalität der Klägerin vorliegend gegeben ist. Im Übrigen hat das Bundesamt auch darauf verzichtet, diese Dokumente zur Beseitigung etwa vorliegender Zweifel an ihrer Echtheit der Botschaft in Moskau zur Verifizierung zu übersenden.

Gegenüber anderen Antragstellern, die mittels staatlicher, vor 1990 ausgestellter Personenstandsurkunden den Nachweis erbracht haben, dass sie selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil oder mindestens einem jüdischen Großelternteil abstammen und denen, weil diese, wie die Klägerin, auch alle anderen Voraussetzungen erfüllen, vom Bundesamt demzufolge eine Aufnahmezusage erteilt wird, wird die Klägerin, deren Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage abgelehnt wurde, vom Bundesamt objektiv ungleich behandelt.

Dies wäre allerdings dann nicht zu beanstanden, wenn die Vorlage des verfälschten Wehrpasses der Klägerin durch diese einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung darstellt. Das ist nach Auffassung der Kammer aber nicht der Fall.

So sind jedenfalls nicht die Voraussetzungen der Ziffer I 5, Spiegelstrich 2 der Verfahrensanordnung BMI erfüllt, wonach eine Aufnahme für jüdische Zuwanderer und Familienangehörige ausgeschlossen ist, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftaten anzusehen sind, bestraft sind, soweit es sich nicht um Verurteilungen aus politischen Motiven durch Gerichte der ehemaligen Sowjetunion handelt. Es ist unbestritten, dass die Klägerin nicht entsprechend vorbestraft ist. Wegen der Verfälschung des Wehrpasses der Klägerin bzw. dessen Vorlage wurde bislang noch nicht einmal Anzeige erstattet.

Es ist auf Seiten des Bundesamtes auch keine tatsächliche Handhabung im Sinne einer Verwaltungspraxis in Fällen erkennbar, in denen zum Nachweis der jüdischen Nationalität sowohl manipulierte Urkunden als auch geeignete unverfälschte Dokumente vorgelegt wurden. Insbesondere sind die von der Beklagten mit Schreiben des Bundesamtes vom 28. Juni 2015 in Bezug genommenen Vergleichsfälle nicht geeignet, eine solche Verwaltungspraxis zu belegen, weil dort in keinem Fall neben einer verfälschten Urkunde auch eine geeignete nicht verfälschte Urkunde vorgelegt worden war.

Somit ergibt sich eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung weder aus dem direkten Wortlaut der Verfahrensanordnung BMI noch aus einer nachgewiesenen ständigen Praxis des Bundesamtes bei Entscheidungen in vergleichbaren Fällen.

Die Ungleichbehandlung der Klägerin kann ihre Rechtfertigung auch nicht in der vom Bundesamt vorliegend praktizierten „analogen Weiterführung des in Ziffer I 5, Spiegelstrich 2 der Verfahrensanordnung BMI festgelegten Grundsatzes, Straftäter von einer Aufnahme auszuschließen“ finden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 19.9.2000. a. a. O.; U. v. 15.11.2011, a. a. O.) handelt es sich bei der Verfahrensanordnung BMI um eine innerdienstliche Richtlinie, die nicht wie eine Rechtsnorm einer eigenständigen richterlichen Auslegung unterliegt. Als eine das Ermessen lenkende Willenserklärung des Bundesministeriums des Innern gegenüber dem Bundesamt ist sie vielmehr unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d. h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden. Bei Unklarheiten hat das Bundesamt den wirklichen Willen des Bundesministeriums des Innern - ggf. durch Rückfrage - zu ermitteln.

Eine vom Bundesministerium des Innern gebilligte und geduldete tatsächliche Verwaltungspraxis hat sich, wie oben dargelegt, in direkt vergleichbaren Fällen bislang nicht herausgebildet. Es liegt auch nicht deutlich auf der Hand, dass der in der Verfahrensanordnung BMI durch den Ausschluss von Straftätern von einer Aufnahme zum Ausdruck gebrachte wirkliche Willen des Anordnungsgebers direkt auch solche Fälle umfassen sollte, in denen nicht strafrechtlich verurteilte Antragsteller neben echten, zum Nachweis ihrer jüdischen Nationalität geeignete Dokumenten (Personenstandsurkunden) auch manipulierte Urkunden vorlegen und weder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, wer die Manipulation vorgenommen hat oder haben könnte, noch dafür, dass die Verfälschung dem Antragsteller überhaupt bekannt war. Eine Anwendung oder analoge Weiterführung der in Ziffer I 5, Spiegelstrich 2 der Verfahrensanordnung BMI enthaltenen Regelung dahingehend, dass alleine durch die Vorlage einer verfälschten Urkunde allen weiteren echten Urkunden quasi ein Makel anhaftet, diese dadurch ebenfalls unter dem „Verdacht“ stehen, manipuliert worden zu sein und das Bundesamt deshalb berechtigt ist, die Prüfung der echten Urkunden ohne Weiteres zu verweigern und die Erteilung einer Aufnahmezusage in solchen Fällen stets abzulehnen, ist deshalb durch die Verfahrensanordnung BMI nicht gedeckt. Der wirkliche Wille des Anordnungsgebers ist insoweit zumindest unklar, weshalb das Bundesamt gehalten gewesen wäre, diesen, etwa durch Rückfrage beim Bundesministerium des Innern, zu ermitteln. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Auch die Handlungsempfehlungen des Bundesamtes zur Urkundenproblematik, die vom Beirat jüdische Zuwanderung einstimmig angenommen wurden (vgl. Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 26.8.2011, Bundesamt, Entscheiderbrief 10/2013, S. 1), enthalten dazu keine Aussagen.

Das Gericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass im Fall der Klägerin bei der Anwendung der Verfahrensanordnung BMI der Gleichheitssatz nicht gewahrt worden ist.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Oktober 2014 war deshalb aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin, die jüdischer Nationalität ist (Ziffer I 2 a der Verfahrensanordnung BMI), die sich nicht zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft bekennt (Ziffer I 2 d Verfahrensanordnung BMI), für die nach der gutachterlichen Stellungnahme der ZWST vom 18. Juni 2015 die Aufnahmemöglichkeit in einer jüdischen Gemeinde besteht (Ziffer I 2 e Verfahrensanordnung BMI) und bei der, weil sie vor dem 1. Januar 1945 im Herkunftsgebiet geboren ist, auf die Aufnahmevoraussetzungen nach Ziffer I 2 b und c der Verfahrensanordnung BMI (positive Integrationsprognose und Grundkenntnisse der deutschen Sprache) verzichtet wird (Ziffer I 3 Sätze 1 und 2 Verfahrensanordnung BMI), eine Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderin aus der ehemaligen Sowjetunion zu erteilen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Kosten war das Urteil gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruht auf § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergrup

Strafgesetzbuch - StGB | § 267 Urkundenfälschung


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch i

Strafgesetzbuch - StGB | § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter


Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:1.(weggefallen)2.Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Ab

Strafgesetzbuch - StGB | § 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug


Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:1.(weggefallen)2.Hochverrat (§§ 81 bis 83);3.Gefährdung des demokratischen Rechtsstaatesa)in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn P

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Aug. 2015 - AN 5 K 14.01888 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Aug. 2015 - AN 5 K 14.01888

bei uns veröffentlicht am 06.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 5 K 14.01888 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. August 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0600 Hauptpunkte: - Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen S

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Nov. 2011 - 1 C 21/10

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Tatbestand 1 Die Kläger, ein moldawisches Ehepaar und seine beiden minderjährigen Kinder, begehren die Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderer aus der ehe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Aug. 2015 - AN 5 K 14.01888.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Aug. 2015 - AN 5 K 14.01888

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 5 K 14.01888 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. August 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0600 Hauptpunkte: - Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen S

Referenzen

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1.
(weggefallen)
2.
Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
a)
in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn Propagandamittel im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 86a Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland wahrnehmbar verbreitet oder in einer der inländischen Öffentlichkeit zugänglichen Weise oder in einem im Inland wahrnehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
c)
in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
d)
in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;
4.
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);
5.
Straftaten gegen die Landesverteidigung
a)
in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und
b)
in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
5a.
Widerstand gegen die Staatsgewalt und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
a)
in den Fällen des § 111, wenn die Aufforderung im Inland wahrnehmbar ist und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 127, wenn der Zweck der Handelsplattform darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Inland zu ermöglichen oder zu fördern und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 130 Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, wenn ein in Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 bezeichneter Inhalt (§ 11 Absatz 3) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;
6.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
a)
in den Fällen der §§ 234a und 241a, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 235 Absatz 2 Nummer 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 237, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
7.
Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;
8.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 178 und des § 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
9.
Straftaten gegen das Leben
a)
in den Fällen des § 218 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b)
in den übrigen Fällen des § 218, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;
9a.
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
a)
in den Fällen des § 226 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bei Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und
b)
in den Fällen des § 226a, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
10.
falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;
10a.
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§ 265c und 265d), wenn sich die Tat auf einen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet;
11.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;
11a.
Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
12.
Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;
13.
Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14.
Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
15.
Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,
b)
der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz im Inland hat,
c)
die Tat gegenüber einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begangen wird oder
d)
die Tat gegenüber einem Europäischen Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer nach § 335a gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist;
16.
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e), wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder Deutscher ist oder
b)
die Tat gegenüber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen wird;
17.
Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1.
(weggefallen)
2.
Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
3.
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
4.
Menschenhandel (§ 232);
5.
unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6.
Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;
7.
Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);
8.
Subventionsbetrug (§ 264);
9.
Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

Tatbestand

1

Die Kläger, ein moldawisches Ehepaar und seine beiden minderjährigen Kinder, begehren die Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion.

2

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte ihre entsprechenden Anträge mit Bescheid vom 20. April 2009 ab und führte zur Begründung aus, die Kläger erfüllten nicht die Aufnahmevoraussetzungen nach der Anordnung des Bundesministerium des Innern vom 24. Mai 2007. Danach könnten - in Anknüpfung an das Nationalitätenrecht in der ehemaligen Sowjetunion - als jüdische Zuwanderer nur Personen aufgenommen werden, die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität seien oder von mindestens einem Elternteil jüdischer Nationalität abstammten. Aus den von den Klägern vorgelegten und vor 1990 ausgestellten staatlichen Personenstandsurkunden ergebe sich nur die jüdische Nationalität eines Großelternteils des Klägers zu 1.

3

Die hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 11. März 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei der auf § 23 Abs. 2 AufenthG gestützten Anordnung des Bundesministeriums des Innern über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 22. Juli 2009 handele es sich um eine innerdienstliche Richtlinie, die unmittelbar keine Rechte und Pflichten für Ausländer begründe. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamts könne vom Gericht daher lediglich auf eine mögliche Verletzung des Willkürverbots bzw. des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes überprüft werden. Die in dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Auffassung, wonach der in der Anordnung geforderte Nachweis der jüdischen Nationalität oder der Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil nicht durch Urkunden der Großeltern oder die jüdische Abstammungslehre erbracht werden könne, beruhe mit Wissen und Wollen des Bundesministeriums des Innern auf einer einheitlichen und durchgängigen Verwaltungspraxis und verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

4

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 15. November 2010 den Berufungen der Kläger im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Bundesamts zur Neubescheidung verpflichtet. Er hat dies wie folgt begründet: Zwar bestehe kein (Rechts-)Anspruch, von einer Regelung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erfasst zu werden. Mache das Bundesministerium des Innern jedoch von der dort normierten Ermächtigung Gebrauch, müsse sein Handeln rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen und bestehe ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die festgelegten Aufnahmekriterien nach Maßgabe des Gleichheitssatzes, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Rechtsstaatsgebots. Ergehe die Anordnung in Gestalt einer Verwaltungsvorschrift, entfalte sie im Rahmen ihrer die Ermächtigungsgrundlage konkretisierenden Funktion Außenwirkung. Es unterliege deshalb gerichtlicher Kontrolle, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen ihrer Anwendung gegeben seien. Mache die Exekutive von ihrer Befugnis zur autonomen Rechtssetzung mittels der Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften Gebrauch, gebe sie zu erkennen, dass sie eine Selbstbindung kraft eigenen Normsetzungswillens eingehe, aufgrund dessen ein Anspruch auf Einhaltung des Zugesagten erwachse. In Anwendung dieses Prüfungsrahmens könne ein Anspruch auf Erteilung einer Aufnahmezusage vorliegend nicht unter Hinweis auf Nr. I 2 Buchst. a der Anordnung verneint werden. Danach genüge die jüdische Abstammung. Aus der vom Kläger zu 1 vorgelegten Geburtsurkunde seiner Mutter ergebe sich, dass er von einem jüdischen Großelternteil abstamme. Entgegen der Auffassung der Beklagten müsse er nicht die jüdische Nationalität seiner Mutter nachweisen. Die Behauptung einer abweichenden Verwaltungspraxis rechtfertige keine andere Beurteilung. Dem Bundesamt stehe eine autonome, vom Wortlaut der Vorschrift abweichende Interpretation nicht zu. Sie stünde in Widerspruch zu den eigenen Leitvorstellungen und wäre ermessensfehlerhaft. Dies gelte auch, wenn man mit der Beklagten davon ausgehe, dass es sich bei der Anordnung lediglich um eine Willenserklärung handele. Auch dann wäre sie angesichts ihrer Kundgabe nach außen und der existenziellen Auswirkungen für die Betroffenen aus objektiver Empfängersicht auszulegen. Aus den gewählten Anknüpfungskriterien ergebe sich, dass der Kreis der Begünstigten bezogen auf den jeweiligen Familienverband möglichst weit gefasst werden sollte, um ein willkürliches Auseinanderreißen zu verhindern.

5

Die Beklagte wendet sich mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision gegen ihre Verpflichtung zur Neubescheidung. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, das Berufungsgericht habe den Rechtscharakter und die gerichtliche Überprüfbarkeit der auf § 23 Abs. 2 AufenthG gestützten Anordnung über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer verkannt. Auf diese seien die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Anordnungen nach § 32 AuslG 1990 entwickelten Grundsätze übertragbar. Das Berufungsgericht hätte die Anordnung daher nicht selbst auslegen dürfen. Nach ständiger Verwaltungspraxis setze die Erteilung einer Aufnahmezusage den Nachweis entweder der eigenen jüdischen Nationalität oder der jüdischen Nationalität eines Elternteils durch vor 1990 ausgestellte staatliche Personenstandsurkunden voraus.

6

Die Kläger treten der Revision entgegen und verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist ebenfalls der Auffassung, dass das Berufungsgericht die Anordnung nicht abweichend von der Praxis der Beklagten auslegen durfte.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat unter Verstoß gegen Bundesrecht die Anordnung des Bundesministeriums des Innern über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 22. Juli 2009 - Anordnung - wie einen Rechtssatz behandelt und daraus mit Blick auf die jüdische Abstammung des Klägers zu 1 einen Anspruch der Kläger auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufnahmezusage hergeleitet (1.). Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - hat die Anträge der Kläger ermessensfehlerfrei und ohne Verletzung ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung abgelehnt (2.). Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des Berufungsgerichts daher zu ändern und sind die Berufungen der Kläger in vollem Umfang zurückzuweisen.

9

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger unmittelbar aus der auf § 23 Abs. 2 AufenthG gestützten Anordnung des Bundesministeriums des Innern über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer keinen Anspruch auf Neubescheidung herleiten. Nach dieser Anordnung können als jüdische Zuwanderer nur Personen aufgenommen werden, die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem Elternteil jüdischer Nationalität abstammen (I 2. Buchst. a der Anordnung). Der dabei verwendete Begriff der "jüdischen Nationalität" beruht auf einer Besonderheit in der ehemaligen Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten. Diese unterscheiden zwischen der Staatsangehörigkeit und der Nationalität. Das Judentum wird der Nationalität zugerechnet, die in staatlichen Personenstandsurkunden angegeben ist.

10

Das Aufenthaltsgesetz gewährt keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Aufnahme aus dem Ausland. Gemäß § 22 AufenthG kann ein Ausländer im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen im Ermessenswege aus dem Ausland aufgenommen werden. Außerdem kann das Bundesministerium des Innern nach der - mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 748) eingeführten - Neuregelung in § 23 Abs. 2 AufenthG zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Dass der Gesetzgeber es für erforderlich angesehen hat, die Anordnungsbefugnis des Bundesministeriums des Innern ausdrücklich zu regeln, und sie in § 23 Abs. 2 AufenthG zugleich als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufnahmezusage durch das Bundesamt ausgestaltet hat, besagt nichts darüber, wie eine solche Anordnung rechtlich einzuordnen ist.

11

Sinn und Zweck der Regelung in § 23 Abs. 2 AufenthG besteht darin, einen gesetzlichen Rahmen und das Verfahren zu schaffen, um bestimmten Gruppen von noch nicht eingereisten Ausländern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Hierdurch kann bei Aufnahmeentscheidungen, die typischerweise eine größere Zahl von Ausländern in gleicher oder vergleichbarer Weise betreffen, ein gleichmäßiger Verwaltungsvollzug sichergestellt werden. Nach den Gesetzesmaterialien enthält § 23 Abs. 2 AufenthG daher eine der Anordnungsbefugnis der Länder nach § 23 Abs. 1 AufenthG nachgebildete Anordnungsbefugnis des Bundes, derer es wegen der gleichzeitigen Verlagerung der Zuständigkeit für das Aufnahmeverfahren von den Ländern auf den Bund (vgl. § 75 Nr. 8 AufenthG) bedurfte, da Anordnungen der Länder als Rechtsgrundlage für den Bundesvollzug nicht in Betracht kommen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BTDrucks 16/4444 S. 6).

12

Ob das Bundesministerium des Innern nach § 23 Abs. 2 AufenthG eine Anordnung erlässt, steht in seinem Ermessen ("kann"). Dieses Ermessen ist lediglich durch das im Gesetz genannte Motiv ("zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland") dahin begrenzt, dass eine Anordnung nicht aus anderen Gründen erlassen werden darf. Dabei ergibt sich aus der Natur der Sache, dass das Bundesministerium des Innern bei der Definition der besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik und der Festlegung der Aufnahmekriterien weitgehend frei ist. Es handelt sich hierbei um eine politische Leitentscheidung, die - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtscharakter vergleichbarer Anordnungen (vgl. Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 zur Anordnungsbefugnis einer obersten Landesbehörde nach der Vorgängerregelung zu § 23 Abs. 1 AufenthG in § 32 AuslG 1990) - grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Das Bundesministerium des Innern kann im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessens den von einer Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen. Es kann dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzungen) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erfasst zu werden, besteht nicht (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. <66>).

13

Neben der Festlegung der für die Erteilung einer Aufnahmezusage zu erfüllenden Voraussetzungen enthalten Anordnungen nach § 23 Abs. 2 AufenthG zugleich die Weisung an das Bundesamt, einem Ausländer bei Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen eine Aufnahmezusage zu erteilen. Hierdurch wird das Aufnahmeermessen, dessen Ausübung in den Fällen des § 23 Abs. 2 AufenthG dem Bundesamt obliegt, intern gebunden. Als innerdienstliche, das behördliche Ermessen lenkende Richtlinie begründet eine Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG für die von ihr begünstigten Ausländer keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufnahmezusage. Sie bindet unmittelbar nur das Bundesamt bei der Ausübung seines Aufnahmeermessens. Selbst soweit das Bundesministerium des Innern in einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG Wendungen benutzt, die an Rechtsansprüche erinnern, kennzeichnet dies lediglich den Grad der verwaltungsinternen Bindung. Gegenüber dem Ausländer bleibt die Entscheidung über die Erteilung einer Aufnahmezusage eine Ermessensentscheidung des Bundesamts (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O.).

14

Handelt es sich bei der Anordnung über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer um eine innerdienstliche Richtlinie, unterliegt sie auch nicht wie eine Rechtsnorm einer eigenständigen richterlichen Auslegung. Als eine das Ermessen lenkende Willenserklärung des Bundesministeriums des Innern gegenüber dem Bundesamt ist sie vielmehr unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden. Bei Unklarheiten hat das Bundesamt den wirklichen Willen des Bundesministeriums des Innern - ggf. durch Rückfrage - zu ermitteln (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. <67>).

15

Außenwirkung kommt der Anordnung nur mittelbar zu über die Verpflichtung der Behörden und Gerichte zur Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG, wenn und soweit sich eine der Richtlinie entsprechende Behördenpraxis tatsächlich herausgebildet hat (sog. Selbstbindung der Verwaltung). Weicht das Bundesamt im Einzelfall von der konkreten Handhabung der Anordnung ab, erwächst dem Ausländer aus Art. 3 Abs. 1 GG ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung. Denn der Sinn der Regelung besteht gerade darin, eine einheitliche Aufnahmepraxis zu erreichen. Die Gerichte haben daher nachzuprüfen, ob der Gleichheitssatz bei der Anwendung der Anordnung durch das Bundesamt gewahrt worden ist (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. <67>).

16

Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Anordnung im Rahmen ihrer die Ermächtigungsgrundlage konkretisierenden Funktion unmittelbar rechtliche Außenwirkung entfalte und daher wie ein Gesetz aus sich heraus auszulegen und anzuwenden sei und den Begünstigten einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gewähre, überzeugt nicht. Sie berücksichtigt nicht, dass es sich bei Anordnungen nach § 23 Abs. 2 AufenthG nicht um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, sondern um das behördliche Ermessen lenkende politische Leitentscheidungen handelt. Sie dienen nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der hierdurch begünstigten Ausländer, sondern der Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik. Der politische Charakter einer nach § 23 Abs. 2 AufenthG erlassenen Anordnung verbietet eine Auslegung, die ihr entgegen der Intention ihres Urhebers und der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen weitergehenden Anwendungsbereich zuweist. Der Anwendungsbereich kann auch nicht mit Verhältnismäßigkeitserwägungen ausgeweitet werden. Denn es steht grundsätzlich allein im weiten - allenfalls durch das Rechtsstaatsgebot und das Willkürverbot begrenzten - Ermessen der Exekutive zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen über die im Aufenthaltsgesetz zum Schutz individueller Rechte normierten Zuwanderungsmöglichkeiten hinaus zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik bestimmte Gruppen von Ausländern aus dem Ausland aufgenommen werden. Da die Betroffenen nach Art. 3 Abs. 1 GG einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen der bestehenden Verwaltungspraxis haben, ist die fehlende Außenwirkung und gerichtliche Überprüfbarkeit von Anordnungen nach § 23 Abs. 2 AufenthG auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu beanstanden.

17

Die Kläger können daher unmittelbar aus der Anordnung des Bundesministeriums des Innern keine Rechte herleiten. Diese regelt verwaltungsintern, unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt Juden aus der ehemaligen Sowjetunion im Ermessenswege eine Aufnahmezusage erteilen darf, indem sie den begünstigten Personenkreis durch positive Erteilungsvoraussetzungen und negative Ausschlussgründe näher eingrenzt. Zu den positiven Erteilungsvoraussetzungen zählt u.a. das Erfordernis, dass als jüdische Zuwanderer nur Personen aufgenommen werden können, die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das Kriterium der "Abstammung von einem jüdischen Elternteil" aus sich heraus und ungeachtet der tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beklagten dahingehend ausgelegt, dass hierfür der Nachweis der Abstammung von einem jüdischen Großelternteil genügt, und daraus einen Neubescheidungsanspruch der Kläger hergeleitet. Als Teil einer ermessenslenkenden Richtlinie unterliegen die in der Anordnung festgelegten Aufnahmevoraussetzungen keiner eigenständigen richterlichen Auslegung und begründen keinen unmittelbaren Anspruch. Sie sind nach den obigen Ausführungen vielmehr allein nach Maßgabe der vom Bundesministerium des Innern gebilligten Verwaltungspraxis des Bundesamts auszulegen und anzuwenden (dies entspricht auch der h.M. im Schrifttum, vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Band 2, Stand September 2011, § 23 Rn. 37 f. und 13 ff.; Hailbronner, AuslR, Stand September 2011, § 23 AufenthG Rn. 23 und 8 ff.).

18

2. Die Kläger haben auch nicht aus anderen Gründen einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufnahmezusage. Das Bundesamt hat die Anträge ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Ablehnung verletzt mit Blick auf die bestehende Verwaltungspraxis nicht den Anspruch der Kläger auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der bestehenden Verwaltungspraxis.

19

Dabei steht einem Durchentscheiden zu Lasten der Kläger nicht entgegen, dass das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine tatrichterlichen Feststellungen zur tatsächlichen Handhabung der in der Anordnung festgelegten Aufnahmevoraussetzungen getroffen hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Revisionsgericht zwar grundsätzlich nur zur Rechtskontrolle berufen. Gleichwohl ist ihm im Rahmen einer sinnvollen Prozessführung in Ausnahmefällen auch die Berücksichtigung von der Vorinstanz nicht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellter Tatsachen möglich, etwa wenn diese - wie hier - erstmals aufgrund einer von der Vorinstanz abweichenden Rechtsauffassung des Revisionsgerichts entscheidungserheblich werden, sie zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen und keiner Beurteilung durch das Berufungsgericht bedürfen und sich der Rechtsstreit hierdurch endgültig erledigt (vgl. hierzu auch Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 21. Ergänzungslieferung 2011, § 137 Rn. 188 ff. m.w.N. aus der Rspr des BVerwG).

20

Nach dem von den Klägern nicht bestrittenen und nach Aktenlage nicht anzuzweifelnden Vortrag der Beklagten geht das Bundesamt in ständiger, vom Bundesministerium des Innern gebilligter Praxis bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Aufnahmezusage für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion davon aus, dass für eine Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil allein der Nachweis der jüdischen Nationalität eines Großelternteils nicht genügt, sondern die jüdische Nationalität eines Elternteils nachgewiesen werden muss. Die Beklagte hat bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Bundesamt in Kontinuität mit der Verwaltungspraxis des früher zuständigen Auswärtigen Amtes bezüglich der Abstammung von einem jüdischen Elternteil auf dessen jüdische Nationalität abstellt und die jüdische Nationalität eines Großelternteils nicht genügt. Auch dem erstinstanzlichen Urteil ist zu entnehmen, dass nach der vom Wissen und Wollen des Bundesministeriums des Innern getragenen einheitlichen Verwaltungspraxis des Bundesamts der Nachweis der Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil nicht durch Urkunden der Großeltern, die jüdische Abstammungslehre o.ä. erbracht werden kann (UA S. 11). Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten. Sie haben auch nichts vorgetragen, was für eine abweichende Verwaltungspraxis sprechen könnte.

21

Die Kläger haben weder ihre eigene jüdische Nationalität noch die eines Elternteils durch staatliche, vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden nachgewiesen. Hinweise für eine eigene jüdische Nationalität ergeben sich für den Kläger zu 1 zwar aus den im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunden seiner Kinder, der Kläger zu 3 und 4, aus den Jahren 2002 und 2008 und einem moldawischen Urteil aus dem Jahr 2007. Ungeachtet der Frage, welcher Beweiswert diesen Urkunden zukommt, handelt es sich hierbei aber nicht um vor 1990 ausgestellte Urkunden. Die Kläger haben auch nicht ihre Abstammung von mindestens einem Elternteil jüdischer Nationalität durch staatliche, vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden nachgewiesen. Der - 1987 neu ausgestellten - Geburtsurkunde der Großmutter des Klägers zu 1 mütterlicherseits und der - 1986 neu ausgestellten - Geburtsurkunde seiner Mutter ist zwar zu entnehmen, dass die Großmutter von Eltern jüdischer Nationalität abstammte und selbst jüdischer Nationalität war. Daraus ergibt sich aber nur, dass die Mutter des Klägers zu 1 von einem Elternteil jüdischer Nationalität abstammt. Da der Großvater des Klägers zu 1 mütterlicherseits moldawischer Nationalität war, stand ihr nach dem sowjetischen Nationalitätenrecht bezüglich ihrer eigenen Nationalität bei Erhalt des ersten sowjetischen Inlandspasses mit Vollendung des 16. Lebensjahrs ein Wahlrecht zwischen der jüdischen Nationalität ihrer Mutter und der moldawischen Nationalität ihres Vaters zu. Dass die Mutter des Klägers zu 1 dieses Wahlrecht zugunsten der jüdischen Nationalität ausgeübt hat, wurde nicht durch staatliche, vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden nachgewiesen. Soweit sie in der - 1999 neu ausgestellten - Geburtsurkunde des Klägers zu 1 mit jüdischer Nationalität eingetragen ist, reicht dies in zeitlicher Hinsicht nicht aus.

22

Die Ablehnung der Erteilung einer Aufnahmezusage verletzt daher mit Blick auf die bestehende Verwaltungspraxis nicht den Anspruch der Kläger auf Gleichbehandlung. Insoweit unterscheidet sich der Fall des Klägers zu 1 auch von dem seiner Mutter und seines Bruders, die beide in Deutschland Aufnahme gefunden haben. Denn seine Mutter konnte anhand der vorgelegten - vor 1990 ausgestellten - Personenstandsurkunden nachweisen, dass sie von einem Elternteil jüdischer Nationalität abstammt, und sein Bruder fand lediglich als in das Aufnahmeverfahren der Mutter einbezogener Familienangehöriger Aufnahme.

23

Dahinstehen kann, ob die in der Anordnung festgelegten Aufnahmevoraussetzungen in ihrer konkreten Anwendung durch das Bundesamt inhaltlich zumindest einer verwaltungsgerichtlichen Willkürkontrolle unterliegen. Dies bedarf hier keiner Vertiefung. Nach den obigen Darlegungen liegt die Aufnahme bestimmter Gruppen von Ausländern nach § 23 Abs. 2 AufenthG im weiten politischen Ermessen der Exekutive. Die Beschränkung der Aufnahme auf Ausländer, die bestimmte Aufnahmekriterien erfüllen, und der damit verbundene Ausschluss von Ausländern, die diese Kriterien nicht erfüllen, kann daher allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen willkürlich sein, wenn für die vorgenommene Differenzierung keinerlei nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

24

Nach der tatsächlichen Handhabung der Anordnung werden gegenwärtig nur Personen aus der ehemaligen Sowjetunion aufgenommen, die durch staatliche, vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden entweder ihre eigene jüdische Nationalität oder die eines Elternteils nachweisen können. Hierdurch ist der Kreis der Aufnahmeberechtigten von vornherein auf Personen begrenzt, die in der Sowjetunion wegen der in ihren Personenstandsdokumenten eingetragenen jüdischen Nationalität entweder selbst in besonderem Maße der Gefahr antisemitischer Pressionen ausgesetzt waren oder als Abkömmlinge ersten Grades einen besonders engen familiären Bezug zum Schicksal dieses Personenkreises haben. Dass der Nachweis der jüdischen Nationalität inzwischen nur noch durch vor 1990 ausgestellte Urkunden erbracht werden kann, stellt zwar gegenüber der früheren Regelung im Teilrunderlass des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 eine Änderung dar. Der zwingende Ausschluss neuerer Urkunden ist aber darauf zurückzuführen, dass nach den langjährigen Erfahrungen des Auswärtigen Amtes nach 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden nur eine geringe Beweiskraft zukommt. Etwaigen sich aus den Aufnahmevoraussetzungen ergebenden familiären Härten wird im Übrigen durch die Erstreckung der Aufnahme auf (nichtjüdische) Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Rechnung getragen (vgl. I 4 der Anordnung).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.