Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. März 2016 - AN 3 K 14.00633

bei uns veröffentlicht am03.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 3 K 14.00633

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 3. März 2016

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.:1132

Hauptpunkte: Vorausleistung auf Straßenausbaubeitrag, Grundstücksteilung, Eigentümer-Verschiedenheit, Rückauflassungsvormerkung, Gestaltungsmissbrauch

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

vertreten durch den ersten Bürgermeister ...

- Beklagte -

wegen Ausbaubeiträge

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch ... und durch ehrenamtlicher Richter ..., ehrenamtlicher Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. März 2016 am 3. März 2016 folgendes

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Vorausleistung für einen Straßenausbaubeitrag der Beklagten.

Nach der Maßnahmebeschreibung sollten die Straße, der Gehweg, die Straßenentwässerung, die Straßenbeleuchtung erneuert werden und unselbstständige Grünanlagen entlang der Straße Bezirk ... in ... geschaffen werden.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks der Gemarkung ..., Fl.Nr. ....

Nach einer ersten Informationsveranstaltung seitens der Beklagten für die Beitragspflichtigen im Abrechnungsgebiet am 10. November 2009 und einer persönlichen Vorabinformation über die beitragspflichtige Fläche und über die Höhe des voraussichtlich zu leistenden Beitrags am 9. April 2010, wünschte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juni 2010 Auskunft über die beitragsrechtlichen Auswirkungen verschiedener Grundstücks- und Zufahrtsgestaltungen von der Beklagten. Auf dieses Schreiben wird ausdrücklich Bezug genommen (Dokument 12 der Akte der Beklagten).

Mit der Maßnahme wurde im Jahr 2010 begonnen. Sie ist abgeschlossen.

Für das Grundstück Fl.Nr. ... erließ die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 eine Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 13.021,92 EUR.

Dieser Berechnung lag eine Grundstücksfläche von 2.278 qm zugrunde. Die beitragspflichtige Nutzungsfläche wurde unter Berücksichtigung eines Nutzungsfaktors von 1,3 (zweigeschossige Bauweise wegen Gebäudehöhe von 8,70 m) und der Vergünstigung für ein Eckgrundstück von 1/3 mit 1940 qm ermittelt. Der Beitragssatz betrug 6,596 EUR pro Quadratmeter (114.255,16 EUR Ausbauaufwand bei 17.320,00 qm beitragspflichtigen Flächen). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend, dass das zum Beitrag herangezogene Grundstück mit der Fl.Nr. ... seit September 2011 nicht mehr an die Straße Bezirk ... angrenze. Vielmehr liege zwischen der Straße Bezirk ... und ihrem Grundstück das Grundstück mit der Fl.Nr.....

Dieses Grundstück wurde aus der ursprünglichen Fl.Nr. ... herausgemessen und an die Tochter der Klägerin aufgrund notariellen Vertrags vom 13. September 2011 unentgeltlich übertragen.

Nach dem Grundbuchauszug des Amtsgerichts ... für ... vom 5. Februar 2013 ist seit dem 19. Oktober 2011 für die Fl.Nr. ... Frau ... eingetragen. Dieses Grundstück hat eine Fläche von ... qm. Gleichzeitig erfolgte die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts, eines Wohnungs- und Mitbenützungsrechts und einer Rückauflassungsvormerkung jeweils zugunsten der Klägerin.

Die Klägerin bewohnt das Erdgeschoss des auf der Fl.Nr. ... gelegenen Wohnhauses. Das Grundstück Fl.Nr. ... ist mit einer Doppelgarage und mit landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut. Die Klägerin betreibt keine Landwirtschaft mehr.

Nachdem die Beklagte im Widerspruchsverfahren der Klägerin am 22. Januar 2013 mitgeteilt hatte, dass eine Beitragspflicht für die Fl.Nr. ... wegen des dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts weiterhin bestehe, wurde dieses Recht am 31. Januar 2013 wieder gelöscht.

Mit Schreiben vom 8. März 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der bisherige Vorausleistungsbescheid vom 6. Dezember 2012 ersatzlos aufgehoben werde, da die beitragspflichtige Grundstücksfläche zu hoch festgesetzt worden sei. Jedoch genüge im Straßenausbaubeitragsrecht ein beitragsrelevanter Sondervorteil, der die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der abzurechnenden Straße ermögliche, um ein Grundstück in die beitragspflichtige Gesamtfläche mit einzubeziehen. Dies bedeute vorliegend, dass die tatsächlich angelegte und auch benutzte Zufahrt zu der auf Fl.Nr.... befindlichen Garage, die sich auf der Fl.Nr. ... befinde, das Grundstück Fl.Nr. ... als Hinterliegergrundstück mit in die beitragspflichtige Gesamtfläche einbeziehe. Auch sei eine Zufahrt in die vorhandene Garage ausschließlich über die Fl.Nr.... nicht möglich. Die vorhandene Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze Fl.Nr. ... betrage nur ca. 1,90 m. Diese Breite reiche nicht aus, um in die Garage einzufahren, ohne die Fl.Nr. ... mitzubenutzen.

Mit Bescheid vom 13. März 2013, zur Post gegeben am selben Tag, setzte die Beklagte die Vorausleistung für die Fl.Nr.... in Höhe von 10.512,20 EUR fest. Als anzusetzende Grundstücksfläche wurden nun 1.794 qm zugrunde gelegt, als beitragspflichtige Nutzungsfläche wurde unter Berücksichtigung des Nutzungsfaktors 1,3 und einer Eckgrundstücksermäßigung von 1/3 1.555 qm angenommen. Der Beitragssatz belief sich auf 6,760 EUR pro Quadratmeter (114.255,16 EUR Ausbauaufwand bei 16.901,00 qm beitragspflichtigen Flächen).

Mit Schreiben, das am 2. April 2013 bei der Beklagten einging, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. März 2013. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken sei eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit der Zufahrt oder des Zugangs über das Anliegergrundstück erforderlich, um eine Beitragspflicht auszulösen. Das bloße Vorhandensein einer Zufahrt oder die Duldung der Überfahrt über das Anliegergrundstück reichten bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück für die Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahme nach ständiger Rechtsprechung nicht aus. Die Zufahrt für das Hinterliegergrundstück Fl.Nr. ... über das Anliegergrundstück Fl.Nr. ... sei nicht hinreichend rechtlich gesichert. Es sei weder eine Dienstbarkeit bestellt, noch sei schuldrechtlich ein Nutzungsrecht vereinbart. Außerdem könne das Garagen- und Lagergebäude sehr wohl alleine über das Grundstück mit der Fl.Nr. ... benutzt werden. Das Gebäude verfüge nämlich auf der gegenüberliegenden Seite über ein zusätzliches, von der Straße nicht einsehbares großes Schiebetor. Eine Zufahrt über das Grundstück mit der Fl.Nr. ... sei somit für das Grundstück Fl.Nr. ... überhaupt nicht erforderlich.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 19. September 2013 gegenüber dem Landratsamt ..., ein Missbrauch einer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit liege in der Abtrennung des neuen Grundstücks Fl.Nr. ... und in dessen Übertragung auf einen neuen Eigentümer nicht vor. Die Übertragung, die aus erbrechtlichen Gründen erforderlich geworden sei, sei zufällig in den Zeitraum des Straßenausbaus durch die Stadt ... gefallen. Sie hänge schlicht mit steuerrechtlichen Fristen und ihrem Alter zusammen. Die Klägerin könne bei der Regelung ihrer Angelegenheiten keine Rücksicht auf den Abschluss des Straßenausbaus durch die Beklagte nehmen. Auch die Löschung des Geh- und Fahrtrechts habe andere Gründe. Vielmehr habe sie den Plan gehabt, die Zufahrt auf die Fl.Nr. ... von der Straße A aus mit einer ca. 1,5 m hohen Mauer zu schließen. Diese Pläne habe sie jedoch mittlerweile aufgegeben. Da das Grundstück Fl.Nr. ... nun dauerhaft über die Straße A erschlossen werden werde, sei ein entsprechendes Recht über das Grundstück Fl.Nr. ... nicht mehr erforderlich. Es bestehe kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Straßenausbau und der grundstücksrechtlichen Verfügungen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014, der der Klägerin mit Einschreiben am 25. März 2014 zugestellt wurde (Tag der Aufgabe zur Post), wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid der Beklagten zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Beitragsbemessung sei bereits berücksichtigt worden, dass das veranlagte Grundstück sowohl an die Straße D als auch an die Straße A angrenze. Gemäß § 8 Abs. 13 ABS sei die Grundstücksfläche deshalb nur mit zwei Dritteln angesetzt worden. Im Übrigen gehe die Widerspruchsbehörde vom Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs aus. Dies werde auch durch die erfolgte Grenzziehung untermauert. Zwischen dem Wohnhaus auf Fl.Nr. ... und der Restfläche auf Fl.Nr.... verlaufe eine befestigte Hofdurchfahrt, wie dies auch heute noch bei landwirtschaftlichen Betrieben üblich sei, die ein Einund Ausfahren sowohl über die Straße A als auch über die Straße D ermögliche, um ein Wenden oder Rückwärtsfahren auf der Hofstelle - vor allem mit größeren landwirtschaftlichen Maschinen und Gespannen - möglichst vermeiden zu können. Die neugezogene Grenze „durchschneide“ diese Durchfahrt. Auch die Zufahrt zu der optisch wohl eher dem Wohnhaus zugehörig erscheinenden Doppelgarage auf Fl.Nr. ... erfolge über das Grundstück Fl.Nr. .... Die „neue“ Grenze verlaufe hier in einem Abstand von ca. 1,90 m nördlich des Garagengebäudes, so dass eine Nutzung der Garage über die auf der Nordseite angeordneten Tore ohne Mitbenutzung der Fl.Nr. ... nicht möglich sei. Eine angelegte oder zumindest erkennbar genutzte Zufahrt zu dieser Garage über Fl.Nr.... sei nicht vorhanden. Das zugunsten der Klägerin (kurzzeitig) eingetragene Geh- und Fahrtrecht über Fl.Nr. ... wäre für eine weitere bestimmungsgemäße Nutzung der Garage (Unterstellung von Kraftfahrzeugen) unverzichtbar. Nach Auffassung der Widerspruchsbehörde sei der mittlerweile aufgehobene Beitragsbescheid vom 6. Dezember 2012 aufgrund der „angemessenen Gestaltung“, die in der Heranziehung der Grundstücksfläche der Fl.Nr. ... in die Veranlagung für die Fl.Nr. ... bestanden hätte, da vorliegend Gestaltungsmissbrauch vorliege, rechtmäßig gewesen. Außerdem würde das Grundstück der Klägerin selbst dann der Beitragspflicht unterliegen, wenn es nicht unmittelbar an die ausgebaute Straße D angrenzen, sondern von dieser durch das Anliegergrundstück Fl.Nr. ... getrennt sein sollte. Vorliegend handle es sich im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei dem Grundstück Fl.Nr. ... um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück. Diese hätten nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sein, an die sie an grenzten, wenn es also mit anderen Worten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehle, die den Schluss erlaubten, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine eigene Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Hierfür komme insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reichten nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über das Anliegergrundstück eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße habe, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes aus. Hier sei es jedoch so, dass sowohl der Grundstückszuschnitt als auch die tatsächlich bestehenden Zufahrtsverhältnisse dafür sprächen, dass die abzurechnende Straße D von dem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück Fl.Nr. ... aus über das Anliegergrundstück Fl.Nr. ... in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werde. Erst durch die Löschung der Dienstbarkeit sei durch die Klägerin als Berechtigte selbst quasi freiwillig ein rechtliches Zugangsoder Zufahrtshindernis über das Anliegergrundstück geschaffen worden. Hierfür habe kein erkennbarer vernünftiger Grund oder eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden. Außerdem wäre die Klägerin wohl auch schuldrechtlich zur Benutzung der Zufahrt über das Anliegergrundstück berechtigt. Auch nach Löschung des Geh- und Fahrtrechts habe der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... die Benutzung der Zufahrt zum Hinterliegergrundstück jedenfalls stillschweigend gestattet. Hiermit sei durch schlüssiges Verhalten ein Leihvertrag zustande gekommen.

Mit Schreiben, das am 13. April 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides.

Zur Klagebegründung, die am 18. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, führte die Klägerin folgendes aus:

Für das Grundstück mit der Fl.Nr.... bestehe keine Beitragspflicht. Das Grundstück sei ausschließlich über die ...Straße erschlossen. Von dieser Straße aus weise die Zufahrtsbreite 6 m auf. Nur von dort sei die Zufahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen möglich. Außerdem bestehe keine rechtlich gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit für das Grundstück Fl.Nr. ... über die ...Straße. Auch gebe es hier keine nennenswerte tatsächliche Inanspruchnahme, für die Fl.Nr. ... bestehe kein Sondervorteil. Bei der Zufahrt über die Fl.Nr. ... handle es sich allenfalls um eine „Zweitzufahrt“. Auch habe das Garagengebäude auf der Fl.Nr. ... keine nennenswerte Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb. Es handle sich weder bei der Grundstücksteilung und -übertragung noch bei der Löschung des zulasten der Fl.Nr. ... eingetragenen Geh- und Fahrtrechts um den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Für die Grundstücksteilung und -übertragung habe es erbschaftssteuerrechtliche Gründe gegeben. Das Geh- und Fahrtrecht sei eingetragen worden, weil es längere Zeit Planungen seitens der Klägerin gegeben habe, die Zufahrt auf die Fl.Nr. ... von der ...Straße mit einer Mauer zu verschließen. Die Klägerin habe sich erst im Herbst 2012 dagegen entschieden. Das eingetragene Recht sei dann gegenstandslos gewesen. Außerdem komme die Fl.Nr. ... jetzt nicht mehr in den Genuss der Vergünstigung für Eckgrundstücke bei der Beitragsveranlagung für den Ausbau der ...Straße. Deswegen ergebe sich für die Klägerin bei der hier gewählten Gestaltung hinsichtlich der Summe der Straßenausbaubeiträge keinerlei Ersparnis. Auch dies spreche gegen den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.

Der zwischen der nördlichen Grenze der auf der Fl.Nr. ... befindlichen Garage und der Grundstücksgrenze Fl.Nr. ... bestehende Abstand von 1,90 m sei groß genug, um die Garagentore zu öffnen und um die Garage zum Zwecke der Einlagerung von Gegenständen zu betreten. Eine Zufahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu diesem Gebäude sei nur von der südlichen Seite aus möglich.

Es sei seitens der Beklagten verschiedenen Grundstückseigentümern in ... vorgeschlagen worden, ihre Grundstücke zum Zwecke der Senkung der Beitragspflicht zu zerlegen. Dies sei hinsichtlich der Fl.Nrn. ... und ... bekannt. Auch Grundstücke in den Bezirken A und F könnten diesbezüglich benannt werden.

Für die vorgenommene Maßnahme bestehe darüber hinaus keine Beitragsfähigkeit. Es handle sich nicht um Verbesserungsmaßnahmen, es habe keine Erneuerungsbedürftigkeit der Bezirk ...Straße in ... bestanden. Diese sei letztmals in den Jahren 1984/85 beitragspflichtig erneuert worden. Die Straße sei bislang nicht abgenutzt, es finde nur eine geringe Nutzung durch Anlieger (acht Grundstücke, davon drei zu reinen Wohnzwecken) und als Schleichweg zwischen den Ortsteilen statt. Die Beklagte habe sich in die Beitragsfinanzierung geflüchtet. Wenn von Erneuerungsbedürftigkeit auszugehen sei, seien hier Schlaglöcher und Beschädigungen zu erwähnen, die durch Wasserrohrbrüche entstanden sein. Zur Behebung desselben seien nicht die Anlieger, sondern gegebenenfalls der Wasserversorger heranzuziehen. Auch sei dieser gegebenenfalls bestehende Erneuerungsbedarf seit mehreren Jahren bekannt, es seien jedoch seit 28 Jahren keinerlei Reparaturarbeiten durch die Beklagte durchgeführt worden. Vielmehr flüchte sie sich nun in die Beitragsfinanzierung. Auch handle es sich bei der abgerechneten Maßnahme um eine Luxussanierung. ... sei ein dörfliches Gebiet. Die Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit sei nicht beachtet worden, vielmehr habe die Beklagte ihr Ermessen überschritten. Eine Sanierung wie in einem gehobenen Wohngebiet sei bei überwiegend landwirtschaftlichen Hofstellen nicht angemessen.

Außerdem sei der Ausbauaufwand nicht richtig verteilt worden. Der Klägerin werde ein zu großer Anteil an der Gesamtgrundstücksfläche zugewiesen. Die Beklagte habe die beitragspflichtige Fläche für den Straßenausbau der Straße Bezirk die in ... mit 16.901 qm ermittelt. Hierbei wäre das Grundstück Fl.Nr. ... mit 1.704 90 qm, also mit ca. einem Zehntel zur Gesamtbeitragsfläche berücksichtigt. Nach summarischer Prüfung erscheine die Gesamtbeitragsfläche als zu niedrig ermittelt. Denn andere Anliegergrundstücken der Straße ... in ... seien nicht oder nicht richtig bei dieser Berechnung berücksichtigt worden.

So sei Fl.Nr. ... von der Beklagten bei der Ermittlung gar nicht herangezogen worden. Wegen Eigentümeridentität mit dem Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... und der einheitlichen Nutzung der Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... sei das Grundstück jedoch als Eckgrundstück mit zwei Dritteln anzusetzen.

Grundstück Fl.Nr.... sei von der Beklagten als Privatweg eingestuft und als nicht beitragspflichtig behandelt worden. Tatsächlich handle es sich aber um die Hofeinfahrt des Grundstücks Fl.Nr. ... und des rückwärtigen Teils des Grundstücks Fl.Nr. ... und somit um ein beitragspflichtiges Grundstück.

Bei dem Grundstück Fl.Nr. ... sei eine Tiefenbegrenzung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 der ABS der Beklagten angesetzt worden. Bei Grundstücken im Innenbereich sei keine Tiefenbegrenzung möglich. Darüber hinaus sei die Tiefenbegrenzung im Falle des rückwärtigen Teils des Grundstücks Fl.Nr. ... auch nicht gegeben, da der rückwärtige Teil über Grundstück Fl.Nr. ... ähnlich einem gefangenen Hinterliegergrundstück erschlossen werde. Die Tiefenbegrenzung wäre allenfalls ab der Grenze zu Fl.Nr. ... anzuwenden. Ab diesem Punkt sei jedoch die erforderliche Tiefe von 50 m nicht mehr vorhanden. Zudem reiche die Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. ... in den rückwärtigen Teil des Grundstücks Fl.Nr. .... Es bestehe eine einheitliche Nutzung, weshalb das Grundstück Fl.Nr. ... mit seiner vollen Fläche beitragspflichtig sei.

Für Fl.Nr. ... sei die Begünstigungsregelung gemäß § 8 Abs. 5 der ABS angewandt worden. Laut Satzung müsse es sich hierbei um Grundstück im Außenbereich handeln, die nicht baulich, sondern nur gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzt werden dürften. Das Grundstück befinde sich mit Zugang zur Straße ...in ... zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und so Fl.Nr. ... jedoch im Innenbereich und könne bebaut werden, weshalb die Begünstigungsregelung nicht zur Anwendung kommen könne.

Auch für Fl.Nrn. ... und ... gelte dies.

Die Grundstücke Fl.Nrn. ... bis ... seinen etwa zeitgleich mit der Zerlegung des streitgegenständlichen Grundstücks aus einem Altgrundstück entstanden. Diese seien zu zwei Dritteln heranzuziehen. Die Begünstigungsregelung für landwirtschaftliche Grundstücke könne in diesem Fall zudem für die Fl.Nr. ... nicht angewandt werden.

Bei den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... sei eine Tiefenbegrenzung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 der ABS der Beklagten zugrunde gelegt worden. Dies sei bei Grundstücken im Innenbereich nicht möglich. Auch seien die Grundstücke als Eckgrundstücke mit zwei Dritteln begünstigt worden. Tiefenbegrenzung und Eckgrundstücksbegünstigung könnten nicht gleichzeitig angewandt werden.

Da es sich bei dem Grundstück der Klägerin um ein landwirtschaftliches Grundstück handle, sei die Begünstigungsregelung gemäß § 8 Abs. 5 ABS anzuwenden. Das Grundstück dürfe nur mit 5% der Buchfläche zum Straßenausbau herangezogen werden. Das Grundstück könne auch zukünftig nur als landwirtschaftliches Grundstück genutzt werden. Die von der Beklagten bei der Abrechnung fiktiv zugrunde gelegte Wohnbebauung scheide auch auf absehbare Zeit als Nutzungsmöglichkeit aus. Zwei landwirtschaftliche Großbetriebe, Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... schlössen das Grundstück ein. Auf beiden Grundstücken werde intensive Tierhaltung mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke betrieben. Die Güllegrube und das Fahrsilo des Grundstücks Fl.Nr. ... grenzten zu dem unmittelbar an das streitgegenständliche Grundstück an.

Sie beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 28. Mai 2014 und 8. August 2014 ergänzend aus:

Sollte nicht von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung der Beitragspflicht für das Grundstück Fl.Nr. ... ausgegangen werden können, so sei doch zu beachten, dass die tatsächlich angelegte und benutzte Zufahrt für die Fl.Nr. ... über die Fl.Nr. ... verlaufe. Aus den Fotos und Lageplänen ergebe sich, dass die beiden Grundstücke dem Augenschein nach als ein Grundstück genutzt würden. Auch habe die Klägerin anlässlich eines Ortstermins am 22. September 2011 geäußert, dass die vorhandene Garage auf der Fl.Nr. ... ausschließlich über die Fl.Nr.... angefahren und die Zufahrt von der Straße ... nicht mehr benutzt werde. Für die Annahme eines Sondervorteils im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG genüge es im Straßenausbaubeitragsrecht, dass eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit bestehe. Hiervon sei vorliegend auszugehen. Denn die Zufahrt über die Fl.Nr. ... sei unerlässlich, um in die auf Fl.Nr. ... stehende Garage einzufahren. Die Garagentore befänden sich, wie auf den vorliegenden Fotos ersichtlich, an der nördlichen Seite der Garage. Die von der Klägerin angedachte und angeführte Zufahrt in die Garage auf deren anderer Seite sei nicht angelegt und werde tatsächlich nicht regelmäßig benutzt. Dem Augenschein nach werde ausschließlich die vorhandene Zufahrt über das Grundstück Fl.Nr. ... benutzt. Die Garage stamme aus dem Jahr 1996 und seit damals genehmigt errichtet worden. Laut Bauplan sei die Innenaufteilung des Gebäudes so konzipiert, dass von der nördlichen Seite aus, als über das Grundstück Fl.Nr...., in die Garage eingefahren und von der südlichen Seite aus, als über Fl.Nr. ... der Geräteraum betreten werde. Innerhalb des Gebäudes sei eine Wand von der südlichen Seite aus nach 2,95 m eingezogen. Aus den vorgelegten Lichtbildern sei eindeutig ersichtlich, dass die südliche Zufahrt nicht zum Befahren mit einem Fahrzeug benutzt werde. Es seien keinerlei Fahrspuren in der Grünfläche sichtbar, die auf ein ständiges Befahren mit einem Fahrzeug hinweisen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die ausgebaute Straße... in ... regelmäßig von der Klägerin in nennenswerter Weise genutzt werde, um in die Garage auf der Fl.Nr. ... einzufahren. Mittlerweile sei die Baumaßnahme fertiggestellt, die Schlussrechnungen seien vorhanden und könnten abgerechnet werden. Auch jetzt seien keinerlei Hinweise vorhanden, dass die tatsächlich angelegte und genutzte Zufahrt durch die Klägerin nicht in Anspruch genommen werden könne. Die Stadt ... habe im gesamten Ortsteil von ... auch die Kanalund Wasserleitungen und die Straßenbeleuchtung erneuert. Es seien zusätzlich ein Hinterlandwasserkanal verlegt und selbstständige Grünanlagen geschaffen worden. Mit der Baumaßnahme sei 2010 im südlichen Bereich des Ortsteils begonnen worden. Die Straße ... befinde sich im nördlichen Bereich von ... und sei somit eine der letzten Straßenzüge gewesen, die bei der Gesamtmaßnahme in Angriff genommen worden seien.

Bereits im Jahre 2009 seien die Grundstückseigentümer über die zu erwartenden Straßenausbaubeiträge mit einem maximalen und ein Minimalbeitrag informiert worden. Im Jahre 2010 sei mit den Bauarbeiten begonnen worden. Der Vorwurf, die Bauarbeiten seien verzögert worden, sei nicht gerechtfertigt. Die Beklagte habe in ... Bezirk ... aufgrund des baulichen Zustands der Straße, des Mischwasserkanals und der Wasserleitung die gesamte Anlage erneuert. Die Straßenbeleuchtung sei erweitert worden. Die Nutzungsdauer sei nach über 30 Jahren abgelaufen gewesen. Ferner habe aufgrund eines sehr hohen Fremdwasseranteils (rund 70%) ein Hinterlandwasserkanal neu gebaut werden müssen. Die letzte beitragspflichtige Baumaßnahme sei 1980 durchgeführt worden. Die Straße sei sehr beschädigt gewesen, die Randsteine seien ausgebrochen, der Straßenkörper aufgerissen und durch vermehrten Straßenaufbruch aus unterschiedlichen Gründen seien Setzungen und mehr oder weniger große Straßeneinbrüche entstanden. Straßengrunduntersuchungen hätten ergeben, dass der Untergrund nicht mehr den heutigen technischen Festsetzungen entspreche. Diese Schäden hätten ihre Ursache nicht, wie die Klägerin angebe, im Unterhaltsstau, sondern in der Abnutzung der Straße. Wie aus einer Studie des BayStMI/OBB hervorgehe, wirke sich der Schwerverkehr, wozu auch die landwirtschaftlichen Fahrzeuge zählten, wesentlich negativer auf den Straßenzustand aus wie die Nutzung durch PKW (eine Lkw-Achse mit 10 t entspreche 160.000 PKW-Achsen mit 0,5 t). Die Straße ... in ... münde nicht in befestigte öffentliche Feld- und Waldwege, sondern in Gemeindeverbindungsstraßen. Diese Straßen würden von den Bürgern von ... regelmäßig in Anspruch genommen, um zu den einzelnen Ortsteilen und den weiterführenden Straßen zu gelangen. Die Beklagte habe die Straße Bezirk ... als Haupterschließungsstraße eingestuft, da hier neben einem vermehrten landwirtschaftlichen Verkehr zu den landwirtschaftlichen Grundstücken außerhalb vom Bezirk ... von ... auch noch vermehrter Durchgangsverkehr stattfinde. Der Ortsteil ... sei sehr landwirtschaftlich geprägt. Es gebe hier noch vier Vollerwerbslandwirte, die nicht nur einige Male zu ihren landwirtschaftlichen Grundstücken fahren, sondern diese regelmäßig anfahren müssten. Auch sei die Verlegung leitungsgebundener Einrichtungen der Grund für eine Sanierung der Ortsstraße ... gewesen. Diese Baumaßnahmen seien ausschließlich innerhalb des geschlossenen Ortsteils von ... durchgeführt worden. Durch diese Baumaßnahmen hätten sich die umlagefähigen Kosten für die Anlieger erheblich vermindert, da die entstandenen Kosten nicht zu dem umlagefähigen Aufwand zählten, sondern den einzelnen Sparten zuzurechnen sein.

Zu der Ermittlung der Grundstücksflächen führte die Beklagte aus:

Die Fl.Nr. ... liege nicht an der Abrechnungseinheit an. Die anliegende Fl.Nr. ... sei als Eckgrundstück und aufgrund der Gebäudehöhe als zweigeschossig bebaut in die Abrechnungseinheit mit aufgenommen worden. Zwischen der Fl.Nrn. ... und ... bestehe keine Eigentümeridentität.

Bei der Fl.Nr. ... handele es sich um ein Grundstück, das nur die wegemäßige Verbindung zur Straße herstelle. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 der ABS seien solche Flächen bei der Verteilung des Beitragsaufwandes unberücksichtigt zu lassen.

Die Tiefenbegrenzung bei Fl.Nr. ... sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 der ABS festgesetzt worden. Das Abrechnungsgebiet sei nicht Bestandteil eines Bebauungsplans.

Die nördliche Grundstücksgrenze sei geringfügig (und höherwertig) überbaut und als nicht beitragspflichtig eingestuft worden. Der Überbau sei eine Erweiterung der vorhandenen Doppelgarage und habe ein Ausmaß von ca. 2,40 m x 9 m. Er sei als Anhängsel der Hauptnutzung betrachtet worden.

Bei den Fl.Nrn. ...handele es sich gemäß § 8 Abs. 5 der ABS um Grundstücke im Außenbereich, die nur gärtnerisch, landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt werden dürften. Diese Grundstücke seien mit 5% der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen worden.

Das Grundstück Fl.Nr. ... sei ein bebautes Grundstück und sei gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 ABS mit der Grundstücksfläche in die Berechnung einbezogen worden.

Bei den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... handele es sich um Grundstücke, die gemessen an der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der die Grundstücke erschließenden Verkehrsfläche eine Tiefe von mehr als 50 m aufwiesen. Hier sei die Tiefenbegrenzung angewandt worden, § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 und 2 ABS. Das Abrechnungsgebiet sei nicht Bestandteil eines Bebauungsplans. Bei den Grundstücken handele es sich um Grundstücke, die von zwei Seiten erschlossen würden. Der Beklagten sei bekannt, dass die Flächen, die nicht mehr mit dem Abrechnungsgebiet abgerechnet werden könnten, bei der Straße ... nicht als vergünstigte Fläche abgerechnet werden könnten. Die Straße ... werde bei dieser Komplettbaumaßnahme nicht beitragspflichtig berührt.

Das Grundstück Fl.Nr. ... sei ein Grundstück im Innenbereich. Es sei neben landwirtschaftlichen Gebäuden zusätzlich mit einer Doppelgarage bebaut. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 9 und 10 ABS handle es sich bei den landwirtschaftlichen Gebäuden um ein Stall- und ein Scheunengebäude. Die Scheune habe eine ungefähre Höhe von 8,70 m und sei als zweigeschossiges Gebäude gewertet worden. Die Grundstücksfläche sei dann mit dem Nutzungsfaktor 1,3 vervielfacht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten, insbesondere auf die darin befindlichen Lichtbilder zur Grundstückssituation und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 13. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts ... vom 18. März 2014 wird die Klägerin nicht zu einer überhöhten Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag herangezogen. Deswegen ist sie nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Klägerin wurde für das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu Recht zu einer Vorauszahlung auf den Beitrag für den Ausbau und die Verbesserung der ...herangezogen (1). An der Beitragsfähigkeit der Anlage selbst bestehen keinerlei Zweifel (2). Sofern Bedenken hinsichtlich der beigezogenen Grundstücksflächen im Abrechnungsgebiet bestehen, bleibt dies ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids (3).

Grundlage der Beitragserhebung ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 27. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Februar 2009 (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) i. V. m. mit Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 5 Satz 1 KAG. Danach sollen die Gemeinden für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen von denjenigen Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einen besonderen Vorteil bietet, Ausbaubeiträge verlangen (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG). Die Erhebung von Vorausleistungen steht - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - im Ermessen der Gemeinden (Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG). Gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist. Die Erhebung einer Vorauszahlung setzt mit Blick auf ihr Wesen als eine Zahlung, die vor Entstehung der endgültigen (sachlichen) Beitragspflicht „auf den Beitrag“ und zur Verrechnung mit der endgültigen Beitragsschuld (vgl. Art. 5 Abs. 5 Satz 2 KAG) erbracht wird, weiter voraus, dass eine wirksame Beitragssatzung vorhanden ist und die Gemeinde alle weiteren, ihr obliegenden rechtlich relevanten Entscheidungen getroffen hat, die für die Bestimmbarkeit der Höhe der zukünftigen (endgültigen) Beitragsforderung erforderlich sind (VGH München, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467, Rn. 31, juris).

Die genannten gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor und rechtfertigen die strittige Vorauszahlung dem Grunde wie der Höhe nach. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese gerichtliche Beurteilung ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 18. März 2014.

1. Die Beklagte hat zu Recht das Grundstück der Klägerin mit der Fl.Nr. ... (neu) zur Vorausleistung herangezogen, da es zum Kreis der Grundstücke zählt, die einen Vorteil im Sinne der genannten Vorschriften genießen.

a) Nach der grundbuchrechtlichen Situation scheint zwar lediglich das Grundstück Fl.Nr...., dessen Eigentümerin die Tochter der Klägerin ist, Anliegergrundstück zu sein.

Wegen des Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b KAG i. V. m. § 42 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ist diese Grundstückssituation beitragsrechtlich aber unbeachtlich und hat zur Folge, dass die Klägerin als (vormalige) Eigentümerin des ursprünglichen (Gesamt-)Grundstücks Fl.Nr. ... (alt) vor Teilung und Übertragung am 19. Oktober 2011 zum Ausbaubeitrag heranzuziehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 6 CS 09.551, U.v. 14.10.2005 - 6 B 02.2128, juris). Stellt nämlich die Eigentumsübertragung einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, hat das zur Folge, dass für das Beitragsverfahren von der Unwirksamkeit dieser Übertragungen und damit von einer Eigentümeridentität - hier bezüglich der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... - auszugehen ist (vgl. VGH München, B.v. 14.3.2011 -6 B 09.1830). Die Beklagte hat die Klägerin im angefochtenen Bescheid nur zur Vorausleistung für die Fl.Nr. ... (neu) herangezogen, weshalb der Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren insoweit beschränkt ist. Die Veranlagung für die Fl.Nr. ... (die wohl rechtswidrig zulasten der Tochter der Klägerin, jedoch zugunsten der Klägerin erfolgte) bleibt in diesem Verfahren außer Betracht.

Nach den genannten Vorschriften kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Gesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gemäß § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Beitragspflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsvorteil führt (Satz 1); dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2). Ein solcher Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche bzw. außerbeitragsrechtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist, d. h. wenn einzig die Vermeidung (oder Verminderung) einer Beitragspflicht verfolgt wird. Es ist demnach zu prüfen, ob - abgesehen von der Beitragsvermeidung oder -verminderung - ein wirtschaftlich sinnvoller oder ein sonst wie einleuchtender Grund für die Grundstücksteilung spricht. Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden (vgl. VGH München, B.v. 14.8.2015 - 6 CS 15.1396, juris Rn. 9). Ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs kann sich daraus ergeben, dass der frühere Eigentümer trotz grundbuchrechtlicher Verfügungen weiter „Herr des abgetrennten Grundstücksteils“ bleibt, indem er sich z. B. einen Rückübertragungsanspruch für den Fall der Weiterveräußerung dinglich sichern lässt (vgl. VGH München, B.v. 5.9.2007 - 6 CS 06.1027, juris). Auch kann die unentgeltliche Übertragung an einen nahen Familienangehörigen für einen Gestaltungsmissbrauch sprechen (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand August 2015, Rn. 1318; BayVGH, U.v. 16.7.2007 - 6 ZB 06.1142).

Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinn des § 42 AO anzunehmen (vgl. VGH München, B.v. 20.8.2012 - 6 CS 12.79 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, U.v. 28.2.2008 - 2 S 1946.06 - juris Rn. 21, BayVGH, B.v. 14.8.2015 a. a. O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen drängt sich der Kammer nach Gesamtwürdigung der Umstände das Vorliegen eines Missbrauchstatbestandes auf. Die Teilung des Grundstücks und die Übertragung der Fl.Nr. ... an die Tochter der Klägerin erfolgten ausschließlich zum Zweck, die Beitragspflicht für das Restgrundstück Fl.Nr. ... zu vermeiden, indem es nicht mehr die Kriterien eines Anliegergrundstücks aufweisen und auch nicht als „nicht gefangenes Hinterliegergrundstück“ der Beitragspflicht unterliegen sollte.

Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem Vorliegen folgender objektiver Anhaltspunkte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheids:

Bereits am 10. November 2009 wurden die Beitragspflichtigen durch die Beklagte über die geplante Erneuerung der Straßen in ... informiert. Am 9. April 2010 wurde die Klägerin von der Beklagten über die zu erwartende Beitragshöhe für den Ausbau der streitgegenständlichen ...informiert. Am 17. Juni 2010 fragte die Klägerin daraufhin bei der Beklagten schriftlich an, wie sich unterschiedliche Grundstücksgestaltungen hinsichtlich der ursprünglichen Fl.Nr. ... beitragsrechtlich auswirken würden. Zum einen wollte sie wissen, wie sich die Schließung der Zufahrtsmöglichkeit zu der Fl.Nr. ... über die ... beitragsrechtlich auswirken würde und zum anderen, welche beitragsrechtlichen Folgen die schließlich gewählte Konstellation der Teilung des Grundstücks Fl.Nr. ... unter Beibehaltung der Erschließung der neuen Fl.Nr. ... durch die ... haben würde. Wörtlich fragte die Klägerin an: „…… werden beide Grundstücke nur zu Beiträgen für die Erneuerung der Straße Bezirk ... herangezogen (ohne 2/3 Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung)? Wird die Grundstücksfläche des mit dem Wohnhaus bebauten Grundstücks nach wie vor mit dem Nutzungsfaktor 1,3 angesetzt? Wird das landwirtschaftlich genutzte Grundstück mit dem Nutzungsfaktor 1,0 angesetzt, da es nur mit eingeschossigen Wirtschaftsgebäuden bebaut ist? Kommt für das landwirtschaftlich genutzte Grundstück § 8 Abs. 5 der Ausbaubeitragssatzung zur Anwendung?“ Aus diesem Schreiben wird deutlich, dass die Klägerin überlegte, wie sie die Beitragspflicht für das Grundstück Fl.Nr. ... reduzieren könne. Die von der Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung angeführte Begründung, sie habe sich hilfesuchend an die Beklagte gewendet, da sie - unabhängig von der Beitragspflicht - aus erbschaftssteuerlichen Gründen in zufälligem zeitlichen Zusammenhang mit der bevorstehenden Straßenbaumaßnahme Überlegungen zur Grundstücksgestaltung habe anstellen müssen, können bereits an dieser Stelle nicht überzeugen. Vielmehr wird aus dem Wortlaut der Anfrage deutlich, dass allein die zu erwartende Beitragspflicht infolge des Straßenausbaus zu den Überlegungen hinsichtlich der Grundstücksgestaltung geführt haben kann.

Diese Einschätzung wird durch die mit der Eintragung der Tochter der Klägerin ins Grundbuch am 19. Oktober 2011 vollzogene Schenkung aufgrund notariellen Vertrages vom 13. September 2011 unterstrichen. Diese Verfügung steht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung der die Beitragspflicht auslösenden Maßnahme seitens der Beklagten. Für die Annahme eines derartigen Zusammenhangs kommt es maßgebend auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung (= Wissen) des (späteren) Beitragspflichtigen von den zu erwartenden beitragsrechtlichen Folgen an (vgl. Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 1318). Dass der Vorausleistungsbescheid selbst erst am 6. Dezember 2012 bzw. am 13. März 2013 erging, ist daher für das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs unbeachtlich.

Relevant ist in diesem Zusammenhang - im Rahmen des grundbuchrechtlichen Vollzugs der Schenkung - sowohl die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin, die laut notariellem Schenkungsvertrag einen Rückübertragungsanspruch für den Fall der Weiterveräußerung durch die Tochter der Klägerin begründete, als auch die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts zulasten der Fl.Nr. ... und zugunsten der Klägerin, da hieran deutlich wird, dass die Klägerin die Eigentumsrechte an Grundstück Fl.Nr. ... nicht aus der Hand geben wollte.

Weiteres Indiz für das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs ist außerdem, dass auf die Anfrage der Klägerin vom 17. Juni 2010 seitens der Beklagten die Information erfolgte, dass das „Zumauern“ der Zufahrt zu Fl.Nr. ... von der ...aus keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht haben werde (vgl. Schreiben der Beklagten vom 10.8.2010), da es sich hierbei um ein selbstgeschaffenes Hindernis handeln würde. Aus Sicht der Klägerin verblieb damit zur Vermeidung der Beitragspflicht nur noch die schließlich gewählte Variante der unentgeltlichen Übertragung des Grundstücksteils Fl.Nr. ... auf die Tochter.

Nachdem die Beklagte im Widerspruchsverfahren zum ersten Bescheid vom 6. Dezember 2012 mit Schreiben vom 22. Januar 2013 der Klägerin mitgeteilt hatte, die Beitragspflicht für das Grundstück Fl.Nr....bestehe wegen des eingetragenen Geh- und Fahrtrechts, da von einer Erschließung im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB auszugehen sei, erfolgte dessen Löschung am 31. Januar 2013 und damit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang. Die Versuche der Klägerin, diesen Vorgang in Zusammenhang mit dem aufgegebenen Plan der Schließung der Zufahrt von der ... auf Fl.Nr. ... und dem deshalb nicht mehr notwendigen Geh- und Fahrtrechts zu erklären, können nicht überzeugen. Denn aus dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Mitteilung der Beitragspflicht und der Löschung des Geh- und Fahrtrechts (neun Kalendertage) wird offenbar, dass dies ausschließlich zum Zweck erfolgte, die Beitragspflicht für die Fl.Nr. ... zum Erlöschen zu bringen.

Es gelang der Klägerin nicht, beachtliche sonstige Gründe für die vorgenommenen Verfügungen i. S. des § 42 Abs. 2 AO nachzuweisen. Vielmehr bestätigten sich die aus dem behördlichen und gerichtlichen Verfahren erkennbaren objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Gestaltungsmißbrauchs durch die Einlassungen der Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Sie betonte mehrfach, sie und die Klägerin fühlten sich ungerecht behandelt, da das beitragspflichtige Grundstück sehr groß, außerdem ein Eckgrundstück sei und Ermäßigungstatbestände, die die Satzung vorsehe, bei fast allen anderen beitragspflichtigen Grundstücken, nicht jedoch bei ihrem Grundstück zum Tragen kämen. Dabei handelt es sich nicht um im Sinne des § 42 Abs. 2 AO außerhalb des Beitragsrechts beachtliche Gründe. Vielmehr wird hiermit verdeutlicht, dass einziges Motiv zur Vornahme der Grundstücksteilung die Ersparnis des Straßenausbaubeitrags gewesen ist.

Weder glaubhafter noch überzeugender werden die Einlassungen durch den Vortrag, das Wohnrecht sei nur zum Zwecke eingetragen worden, um den Wert der Schenkung und so anfallende Schenkungssteuer zu sparen.

Folge der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs ist nicht, dass die grundbuchrechtlichen Verfügungen als unwirksam anzusehen wären. Die Klägerin kann beliebig über ihr Eigentum verfügen. Deshalb geht auch der Vorwurf der Klägerin der Beklagten gegenüber, sie habe die Maßnahme verzögert und damit die Klägerin wegen der Regelung ihrer erbschaftssteuerlichen Angelegenheiten in Bedrängnis gebracht, fehl. Lediglich beitragsrechtlich bleiben diese Verfügungen unberücksichtigt. Damit wird dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit zur Wirksamkeit verholfen. Die Klägerin kann sich nicht durch Verfügungen, die ausschließlich der Vermeidung der Beitragspflicht dienen, auf Kosten der anderen Beitragspflichtigen einen Vorteil verschaffen. Die von ihr empfundene Ungleichbehandlung und das Bestreben, einen Ausgleich herzustellen, stellen für das Verhalten keine beitragsrechtliche Rechtfertigung dar.

b) Unabhängig vom Vorliegen eines Missbrauchstatbestands ist der Bescheid vom 13. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2014 hinsichtlich der veranlagten Fl.Nr. ... (neu) auch deshalb rechtmäßig ergangen, weil dieses Grundstück als sogenanntes „nicht gefangenes Hinterliegergrundstück“ beitragspflichtig ist. Das Grundstück verfügt unstreitig über eine Zufahrt von der ... aus und nach Überzeugung der Kammer über eine Garagenzufahrt von der streitgegenständlichen .... Ein solches „nicht gefangenes Hinterliegergrundstück“ unterliegt nur unter bestimmten Voraussetzungen der Beitragspflicht. Zwar setzt im Straßenausbaubeitragsrecht - im Unterschied zum Erschließungsbeitragsrecht - die Teilnahme eines Hinterliegergrundstücks an der Aufwandsverteilung im Fall einer Eigentümerverschiedenheit nicht die Erfüllung der Erreichbarkeitsanforderungen voraus, die das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht für die Bebaubarkeit eines Hinterliegergrundstücks aufstellen. Doch ist nach ständiger Rechtsprechung für die Bejahung eines Sondervorteils gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit einer Zufahrt bzw. eines Zugangs über das Anliegergrundstück erforderlich (vgl. zuletzt BayVGH v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863; v. 14.3.2011 - 6 B 09.1830, v. 10.9.2010 - 6 ZB 09.2998, jeweils juris m. w. N. der Rechtsprechung; so auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., 2012, § 35 Rn. 24: „hinreichend gesicherte“ Inanspruchnahmemöglichkeit; BayVGH, B.v. 25.4.2012 - 6 ZB 11.2029, juris Rn. 4).

Nach den im Verfahren vorgelegten Fotografien erfolgt die Zufahrt in die auf der Fl.Nr.... errichtete Doppelgarage, die dem Anschein nach offensichtlich dem auf Fl.Nr. ... befindlichen Wohnhaus dient, über die Fl.Nr. .... Nach den vorgelegten Bauplänen, nach welchen - unwidersprochen - die Garage errichtet wurde, erfolgt die Einfahrt auf der nördlichen Seite, also von der ...Straße aus. Von Süden her ist eine Zufahrt baurechtlich nicht möglich, da die Garage im Süden einen Lagerraum beinhaltet, der nicht zum Befahren geeignet ist. Sofern die Klägerin geltend macht, die Zufahrt erfolge in die Garage nur von Süden her über die dort befindliche Rasenfläche, von Norden werde sie nur zu Fuß betreten, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Tatsache der Möglichkeit einer Zufahrt auf Fl.Nr. ... zu widerlegen. Ob die Garage tatsächlich für das Einstellen von Pkw genutzt wird, ist beitragsrechtlich irrelevant; die Möglichkeit hierzu ist ausreichend.

Diese Möglichkeit ist auch hinreichend rechtlich gesichert. Zum einen ist hier zu berücksichtigen, dass zunächst ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Klägerin eingetragen war, das ohne nachvollziehbaren Grund - außer dem zum Zweck der Beitragsersparnis - unmittelbar nach Mitteilung der Beklagten hierüber wieder gelöscht wurde (vgl. oben). Unter Heranziehung der oben genannten Grundsätze zum Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 Abs. 1 AO muss die Aufgabe der gesicherten Zufahrt im Zusammenhang mit der Beitragserhebung unberücksichtigt bleiben. Zum anderen ließ sich die Klägerin im Zuge der schenkungsweisen Übertragung der Fl.Nr. ... ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht eintragen, das sich ausweislich des notariellen Vertrags vom 13. September 2011 auch auf die „Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen, Einrichtungen und Räume, so insbesondere von Keller, Hofraum und Garten“ erstreckte. Danach ist der Klägerin ein Überfahren bzw. ein Betreten der Hoffläche der Fl.Nr. ... nicht nur schuldrechtlich, sondern dinglich gemäß § 1093 Abs. 3 BGB erlaubt, so dass von einer gesicherten Zufahrtsmöglichkeit im Sinne der genannten Rechtsprechung auszugehen ist. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Einfahren oder Betreten der Garage (z. B. durch die Errichtung eines Zaunes) verhindert werden solle, sind nicht ersichtlich und würden außerdem an der rechtlichen Einschätzung aus den in § 42 AO genannten Gründen nichts ändern können.

2. Bei dem Ausbau der Straße ... in ..., einer in der Baulast der Beklagten stehenden Ortsstraße im Sinne von Art. 46 Nr. 2 BayStrWG, handelt es sich um eine nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, § 1 ABS beitragsfähige Erneuerung.

Nach Ablauf der Lebensdauer der Straße (letztmals erneuert 1984) sowie der Dokumentation des schadhaften Straßenzustandes (Behördenakte der Beklagten mit umfangreichem Fotomaterial) bedarf es weder zur Erforderlichkeit der Maßnahme an sich noch zur Höhe der aufgewendeten Kosten (Beitragssatz von bislang 6,76 EUR/qm) und in Ermangelung von Anhaltspunkten für die Zugrundelegung eines fehlerhaft bemessenen beitragspflichtigen Straßenabschnitts vertiefter Erörterungen. Die Maßnahme erweist sich dem räumlichen Umfang und der Höhe der aufgewendeten Kosten nach seitens der Beklagten ohne Ermessensfehler.

3. Sofern die Klägerin rügt, es seien Flächen im Abrechnungsgebiet satzungswidrig nicht in die Ermittlung des Beitragssatzes eingestellt worden, was die Klägerin mit einem zu hohen Beitrag belaste, kann die endgültige Beurteilung dahinstehen. Nachdem die Vorausleistung nur zu 75% vom endgültig abzurechnenden Beitrag erhoben wurde und die gerügten Fehler den endgültig in Höhe von weiteren 25% zu erhebenden Beitrag nicht überschreiten werden, verursacht der Vorausleistungsbescheid - unabhängig von einer etwaigen Fehlerhaftigkeit aufgrund unzutreffender Beizugsflächen - keine Rechtsverletzung der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 9 C 14/14-, juris Rn. 22) ist es aufgrund der Vorläufigkeit der Vorausleistung im Regelfall weder möglich noch erforderlich, bereits bei Erlass des Vorausleistungsbescheids die Verteilungsfläche gleichsam „quadratzentimetergenau“ zu bestimmen. Erforderlich und ausreichend ist für die Ermittlung der Höhe des Vorausleistungsbetrages vielmehr die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. Ebenso wie bei der Ermittlung des für die endgültige Herstellung zu erwartenden beitragsfähigen Erschließungs- bzw. Ausbauaufwandes ist die Gemeinde lediglich gehalten, eine auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung ausgerichtete Prognose über den Umfang der Verteilungsfläche anzustellen. Dabei darf die Vorausleistung die Summe des endgültigen Beitrags nicht überschreiten. Die Gemeinde ist jedoch nicht verpflichtet, mit der Vorausleistung die endgültige Beitragshöhe bereits auszuschöpfen. Je weiter die Vorausleistung hinter dem voraussichtlichen Beitrag zurückbleibt, desto weniger wirken sich Unwägbarkeiten bei der Bestimmung der Verteilungsfläche auf die Einhaltung der Grenzen der Vorausleistung aus.

Nachdem die Beklagte hier lediglich 75% der zu erwartenden umlegungsfähigen Ausbaukosten im Wege der Vorausleistung erhoben hat, ist insofern ein ausreichender „Spielraum“ für die Erhebung des endgültigen Beitrags vorhanden, weshalb Ungenauigkeiten in der Flächenermittlung sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids auswirken.

Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren deshalb die Frage, ob die Tiefenbegrenzungsregelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS wirksam ist. Hierfür wird die Beklagte im Rahmen der endgültigen Beitragserhebung darlegen müssen, dass die bebauten Grundstücksflächen im Beizugsgebiet regelhaft in einer Tiefe von 50 m enden. Sollte dies nicht der Fall sein, so muss die Beitragsberechnung - wie in diesem Verfahren zu Vergleichszwecken bereits erfolgt - ohne die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung erfolgen. Dabei sind nach dem Grundsatz, dass alle Innen- und Außenbereichsflächen eine Beitragspflicht auslösen, Flächen, die bei Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung aus dem Innenbereich ausscheiden, jedenfalls mit dem Beitragssatz für unbebaute Außenbereichsflächen (§ 8 Abs. 5 ABS) zum Beitrag heranzuziehen.

Im Übrigen ergeben sich weder aus dem Vortag noch aus den vorliegenden Behördenakten Hinweise darauf, dass Flächen zu Unrecht nicht in die Ermittlung des Beitragssatzes einbezogen wurden.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Kosten: § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

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Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.512,20 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

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Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Mai 2015 - RO 2 S 15.603 - (berichtigt durch Beschluss vom 12.6.2015) wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

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Gründe

I.

Die Antragsgegnerin zog den Antragsteller mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 zu einem Straßenausbaubeitrag für das 7.466 m2 große und mit einem Altenheim bebaute Grundstück FlNr. 496 (alt) in Höhe von 118.786,02 Euro für die Erneuerung der Pfarrer-Hof-Straße heran. Dabei ging sie davon aus, dass die am 9. September 2013 in das Grundbuch eingetragene Teilung dieses Buchgrundstücks in vier neue Buchgrundstücke (FlNrn. 496, 496/5, 496/6 und 496/7) einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstelle und beitragsrechtlich deshalb unerheblich sei. Der Antragsteller erhob Widerspruch gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die die Antragsgegnerin ablehnte.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid mit Beschluss vom 12. Mai 2015 (berichtigt durch Beschluss vom 12.6.2015) ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Straßenausbaubeitragsbescheids. Die seitens des Antragstellers hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände, die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben zu Recht die am 9. September 2013 in das Grundbuch eingetragene Teilung des insgesamt an der ausgebauten Pfarrer-Hof-Straße anliegenden Grundstücks FlNr. 496 (alt) in das Anliegergrundstück FlNr. 496 (neu) und die nunmehrigen Hinterliegergrundstücke 496/5, 496/6 und 496/7 als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i. S.v. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG i. V. m. § 42 AO mit der Folge angesehen, dass für das beitragsrechtliche Verfahren von dem Nichtvorliegen der Teilung auszugehen ist.

Der Antragsteller wendet in zeitlicher Hinsicht ein, dass allein der Information der Antragsgegnerin (im Dezember 2012) über den beabsichtigten Ausbau der Pfarrer-Hof-Straße (im Jahre 2013) keine beitragsrechtliche „Sperrwirkung“ zukomme. Ferner sei die Eintragung der Teilung im Grundbuch bereits 15 Monate vor Erlass des Beitragsbescheides erfolgt. Grund für die Teilung sei die durch die Höhenlinien des Bebauungsplans bestätigte, ungewöhnlich unterschiedliche bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks FlNr. 496 (alt) gewesen. Die Ostseite des Grundstücks werde von dichtem Baumbestand geprägt, mit einer Böschung zur Bahnlinie hin. Die neugeschaffene Grenze zwischen FlNr. 496 und 496/5 orientiere sich am im westlichen Teil des Grundstücks befindlichen Baufenster, hier verlaufe auch ein Zaun. Schließlich gehe es ihm nicht um die Grundstücksfläche, sondern nur um den Nutzungsfaktor. Für die neugeschaffenen, nun im Außenbereich gelegenen Grundstücke gelte § 8 Abs. 5 der Ausbaubeitragssatzung, womit für „Wald und Wiesen“ kein Aufschlag für weitere Vollgeschosse und gewerbliche Nutzung anfalle. Der Gleichheitssatz gebiete auch, Ungleiches ungleich zu behandeln. Hiermit kann der Antragsteller nicht durchdringen.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG i.V. mit § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Gesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gemäß § 42 Abs. 2 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Beitragspflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsvorteil führt (Satz 1); dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2). Ein solcher Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche bzw. außerbeitragsrechtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist, d. h. wenn einzig die Vermeidung (oder Verminderung) einer Beitragspflicht verfolgt wird. Es ist demnach zu prüfen, ob - abgesehen von der Beitragsvermeidung oder -verminderung - ein wirtschaftlich sinnvoller oder ein sonstwie einleuchtender Grund für die Grundstücksteilung spricht. Ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag gesehen werden. Der Abgabenpflichtige muss bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken. Versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinn des § 42 AO anzunehmen (BayVGH, B.v. 20.08.2012 - 6 CS 12.970 - juris Rn. 8; VGH BW U.v. 28.02.2008 - 2 S 1946.06 - juris Rn. 21).

Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auszugehen.

Die Teilung des ursprünglich mit seiner gesamten Fläche an die ausgebaute Pfarrer-Hof-Straße angrenzenden Grundstücks FlNr. 496 (alt) in das mit einem Altenwohnheim bebaute Anliegergrundstück FlNr. 496 (neu) und die - gefangenen - Hinterliegergrundstücke FlNr. 496/5, 496/6 und 496/7 erfolgte nach den erkennbaren Gesamtumständen zur Vermeidung einer (höheren) Beitragspflicht für die Hinterliegergrundstücke. Der Antragsteller hat auch in der Beschwerdebegründung keinen einleuchtenden außersteuerlichen Grund genannt, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Teilung der FlNr. 496 (alt) rechtfertigen würde.

Soweit ein Bebauungsplan i. S.v. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB besteht, gilt als Grundfläche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 der am 1. Februar 2004 in Kraft getretenen Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Antragsgegnerin der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie es sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Das Buchgrundstück FlNr. 496 (alt) wäre demnach mit seiner Gesamtfläche von 7.466 m² der Beitragsberechnung zugrunde zu legen gewesen, weil es vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bebauungsgebiet Nord“ liegt. Eine Begrenzung auf Teilflächen kommt in Betracht, wenn der Bebauungsplan Abweichendes festsetzt oder (ausschließlich) planerische Bestimmungen den Eindruck aufdrängen, bei dem einzelnen Buchgrundstück handle es sich ungeachtet der fehlenden formalen Trennung planerisch eindeutig um zwei voneinander völlig unabhängige Grundstücke (vgl. BayVGH, U.v. 19.12.2008 - 6 B 06.2751 - juris Rn. 44). Für eine solche Begrenzung auf Teilflächen ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Bebauungsplan „Bebauungsgebiet Nord“ setzt für das gesamte Buchgrundstück FlNr. 496 (alt) eine öffentliche Bedarfsfläche „Altersheim“ sowie innerhalb des westlichen Baufensters „E + 3 + U“ fest. Im gesamten Bebauungsplangebiet werden Höhenlinien dargestellt. Trotz der „Hanglage“ des Buchgrundstücks FlNr. 496 (alt) existieren keine Festsetzungen oder sonstige planerische Bestimmungen, die das Buchgrundstück unterteilen würden. Demgegenüber sieht der Bebauungsplan für das nördlich angrenzende Grundstück FlNr. 496/2, das ebenfalls dem Antragsteller gehört, eine Wohnbebauung vor und schlägt hierfür eine Teilung in West-Ost-Richtung der Grundstücke, nicht jedoch in Nord-Süd-Richtung gemäß dem Verlauf der Böschung vor. Ohne seine Teilung wäre das Buchgrundstück FlNr. 496 (alt) demnach bei der Aufwandsverteilung mit seiner gesamten Fläche vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor von 3,3 für fünf zulässige Vollgeschosse und einem Artzuschlag (§ 8 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 11 Satz 1 ABS) anzusetzen gewesen, also mit 24.637 m².

Eine Minderung der (Buch-)Grundstücksfläche folgt auch nicht aus der Festsetzung eines Baufensters mittels Baugrenzen auf dem Grundstück FlNr. 496 (alt). Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO in beplanten Gebieten hat regelmäßig Einfluss auf den Standort der Bebauung. Gleichwohl nimmt die gesamte Fläche des Buchgrundstücks an der Aufwandsverteilung, je nach Nutzungsart und Nutzungsmaß gegebenenfalls vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG), teil. Eine Ausnahme würde dann gelten, wenn durch entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplans dem Grundstückseigentümer keinerlei ausbaubeitragsrechtlicher Sondervorteil mehr zukäme, wie es etwa bei der Festsetzung einer der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden öffentlichen Grünfläche der Fall wäre (BayVGH, B.v. 15.1.2009 - 6 CS 08.1760 - juris Rn. 12; vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 32). Dies ist hier nicht der Fall. Aufgrund der Teilung sind sog. gefangene Hinterliegergrundstücke ohne eigene Straßenanbindung entstanden, für die mangels zulässiger Bebauung weder Nutzungsfaktor noch Artzuschlag der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden könnte.

Ein - abgesehen von der Beitragsverminderung - wirtschaftlich sinnvoller oder sonstwie einleuchtender Grund für die Teilung des bauplanungsrechtlich einheitlich als „Altersheim“ nutzbaren Grundstücks ist nicht ersichtlich. Größe, Gestalt und tatsächliche Grundstückssituation geben dafür nichts her. Auch der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass die Ostseite des Grundstücks von dichtem Baumbestand mit einer Böschung hin zur Bahnlinie geprägt werde und sich die neu geschaffene Grenze an dem im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster und einem dort verlaufenden Zaun orientiere, vermag die Grundstücksteilung nicht zu rechtfertigen. Das gilt umso mehr, als die drei abgeteilten gefangenen Hinterliegergrundstücke (FlNr. 496/5, 496/6 und 496/7) einer eigenständigen, wirtschaftlich sinnvollen Nutzung unabhängig von der Hauptnutzung des Anliegergrundstücks (FlNr. 496 ) nicht zugänglich sind. Die vom Antragsteller hervorgehobene Lage des Baufensters im westlichen Grundstücksteil und der Außenbereichscharakter des östlichen Bereichs rechtfertigen die Teilung ebenfalls nicht. Im Gegenteil lassen die weiteren Ausführungen, es sei ungerecht, die nur als Wald und Wiese genutzten Außenbereichsflächen mit dem vollen Nutzungsfaktor heranzuziehen, erkennen, dass die Grundstücksteilung allein der Verminderung der Beitragslast auf den als angemessen empfundenen Betrag dienen sollte. Dafür spricht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Antragsgegnerin, die Pfarrer-Hof-Straße beitragspflichtig auszubauen, und der vom Antragsteller am 9. September 2013 grundbuchmäßig durchgeführten Grundstücksteilung. Dass der Beitragsbescheid erst vom 3. Dezember 2014 datiert, ist unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks K...straße ... im Gemeindegebiet der Beklagten. Die Beklagte baute 1981/1982 die K...straße zwischen der H... Straße (B 402) im Westen und der E... Straße im Osten aus. Den westlichen Teilabschnitt rechnete sie nach Ausbaubeitragsrecht ab, für den mittleren Abschnitt erhob sie Erschließungsbeiträge. Von dem östlichen (dritten) Abschnitt, der bis zur E... Straße führt und an dem das Grundstück der Klägerin liegt, stellte sie nur die Fahrbahn provisorisch als Baustraße sowie Teile der Straßenbeleuchtung her.

3

Im Jahre 1997 bat die Beklagte den Landkreis um dessen Einschätzung, ob es sich bei den Freiflächen nördlich und südlich der K...straße im dritten Abschnitt um abrechenbare Innenbereichs- oder um Außenbereichsgrundstücke handele. Der Landkreis stufte sämtliche Flächen als Außenbereich ein.

4

Der Umlegungsausschuss der Beklagten fasste am 24. November 2005 einen Umlegungsbeschluss für das südlich der K...straße liegende Gebiet "Ko...". Im Umlegungsgebiet liegen u.a. die im dritten Abschnitt südlich an die K...straße angrenzenden und vom Landkreis als Außenbereichsflächen qualifizierten Flurstücke a und b. Das nördlich der K...straße gelegene Grundstück der Klägerin ist nicht Teil des Umlegungsgebietes.

5

Durch den Bebauungsplan Nr. 54 "Wohnbaufläche beidseits der K...straße" vom 13. Dezember 2005 wurden die Außenbereichsflächen im dritten Abschnitt der K...straße bis zur Einmündung in die E... Straße überplant und als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Innerhalb des Plangebietes liegen Teilflächen der Flurstücke a und b. Der Satzungsbeschluss wurde am 31. Januar 2006 ortsüblich bekannt gemacht.

6

Am 11. Oktober 2007 beschloss der Verwaltungsausschuss der Beklagten, für die erstmalige endgültige Herstellung des dritten Abschnitts der K...straße Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag zu erheben. ln der diesem Beschluss zugrunde liegenden Vorlage der Verwaltung heißt es, der dritte Abschnitt der K...straße sei in der Vergangenheit im Außenbereich verlaufen und daher erst durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 54 zu einer Erschließungsanlage geworden. Ein Endausbau des Abschnitts werde zurzeit nicht als sinnvoll angesehen, da noch viele Baugrundstücke unbebaut seien.

7

Für die Vorausleistungen ermittelte die Beklagte - unter Einbeziehung von Fremdfinanzierungskosten in Höhe von 16 984,83 € - einen umlagefähigen Aufwand von 82 178,68 €. Für das Grundstück der Klägerin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2008 eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 4 417,91 € fest.

8

Am 27. Mai 2010 beschloss der Verwaltungsausschuss der Beklagten, dass der dritte Abschnitt der K...straße "in 2012 bzw. spätestens in 2013" ausgebaut werde. Es sei beabsichtigt, die bestehende Befestigung als Unterbau zu nutzen. Die vorhandene Straßenbeleuchtung bleibe bestehen und werde nur geringfügig ergänzt. Die Straßenentwässerung sei nicht vorhanden und werde durch beidseitige Rinnenanlagen und Straßenabläufe inklusive der dazugehörigen notwendigen Anlagen ergänzt.

9

Das Verwaltungsgericht hat den Vorausleistungsbescheid hinsichtlich der darin enthaltenen Fremdfinanzierungskosten aufgehoben. Bereits 1981 hätte die Beklagte durch die Aufstellung eines Bebauungsplans und gegebenenfalls einen Kostenspaltungsbeschluss die Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen schaffen müssen. Sachliche Gründe, die es nachvollziehbar machten, hiermit 27 Jahre zu warten, seien nicht ersichtlich.

10

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. August 2013 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin den Bescheid insgesamt aufgehoben. Es fehle an der Bestimmbarkeit der an der Aufwandverteilung teilnehmenden Grundstücksflächen, da die im Umlegungsgebiet liegenden Flurstücke a und b in ihrem rechtlichen Bestand und ihrer Größe grundlegend in Frage gestellt seien. Darüber hinaus sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, Fremdfinanzierungskosten im Zusammenhang mit den 1981/1982 durchgeführten Ausbaumaßnahmen in den Aufwand einzubeziehen. Kreditbeschaffungskosten könnten erst von dem Zeitpunkt an entstehen, in dem sich die Gemeinde konkret zur erstmaligen Herstellung einer abrechnungsfähigen Erschließungsanlage entschlossen habe und ein Bedarf zur Bereitstellung von Finanzierungsmitteln entstanden sei; das sei erst mit dem Umlegungsbeschluss Ende 2005 bzw. der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 54 Anfang 2006 der Fall gewesen.

11

Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, für die Erhebung von Vorausleistungen sei es zwar erforderlich, aber entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch ausreichend, dass die beitragspflichtige Grundstücksgröße bestimmbar sei. Die Gemeinde könne bei der Vorausleistung nur von dem Sachverhalt ausgehen, der mit größter Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vorliege. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass Fremdfinanzierungskosten erst ab dem Zeitpunkt zum beitragsfähigen Aufwand zählten, an dem sich die Gemeinde entschlossen habe, die Erschließungsanlage als solche herzustellen, finde im Gesetz keine Stütze.

12

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. August 2013 und des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 15. Februar 2011 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

16

Das Oberverwaltungsgericht hat die Heranziehung der Klägerin zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB als rechtswidrig angesehen und in diesem Zusammenhang entscheidungstragend angenommen, erst mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 BauGB seien die an der Aufwandverteilung teilnehmenden Grundstücke und die Höhe des voraussichtlich geschuldeten Erschließungsbeitrags hinreichend sicher bestimmbar. Es hat darüber hinaus angenommen, Fremdfinanzierungskosten seien erschließungsbeitragsrechtlich erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigungsfähig, in dem sich die Gemeinde konkret zur erstmaligen Herstellung einer abrechnungsfähigen Erschließungsanlage entschlossen habe und ein Bedarf zur Bereitstellung von Finanzierungsmitteln entstanden sei. Diese Erwägungen halten einer revisionsgerichtlichen Prüfung teilweise nicht stand (1 - 3); allerdings ist der angefochtene Vorausleistungsbescheid unabhängig davon rechtswidrig (4).

17

1. Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass es sich bei der Vorausleistung um eine auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete vorgezogene Finanzierung einer Erschließungsanlage handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1978 - 4 C 50.76 - BVerwGE 56, 238 <245>; stRspr). Als dem Erschließungsbeitrag zeitlich vorangehende Leistungspflicht kann sie nur für ein Grundstück entstehen, das - bezogen auf die Anlage, derentwegen eine Vorausleistung erhoben werden soll - zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gehört (BVerwG, Beschluss vom 31. August 2001 - 9 B 38.01 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 30 S. 3). Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht ferner darin, dass im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff maßgeblich ist und erschlossene Grundstücke im Sinne des § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1 BauGB nur so genannte Buchgrundstücke sind, die im Grundbuch im Bestandsverzeichnis unter einer eigenen laufenden Nummer aufgeführt sind. Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin zu folgen, dass Grundstücke, die in einem Umlegungsgebiet nach §§ 45 ff. BauGB liegen, bereits durch den das Verfahren einleitenden Umlegungsbeschluss (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wegen der absehbaren grundlegenden Neugestaltung des gesamten Verfahrensgebietes in ihrem Bestand und ihrer Größe rechtserheblich in Frage gestellt sind und deshalb nicht vor bestandskräftigem Abschluss des Umlegungsverfahrens zu vorläufigen Leistungen auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag herangezogen werden können. Als Teil der Umlegungsmasse ist ein solches Grundstück trotz seines rechtlichen Fortbestandes als Buchgrundstück bis zum bestandskräftigen Abschluss des Umlegungsverfahrens durch Bekanntmachung des Umlegungsplans (§ 72 Abs. 1 Satz 1 BauGB) ein "untergehendes" Grundstück und kann deswegen nicht Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zu einer Vorausleistung sein.

18

Auch das (zukünftige) Abfindungsgrundstück scheidet hierfür grundsätzlich aus. Dieses kann zwar je nach Stand des Umlegungsverfahrens bereits seinem Zuschnitt und seiner Lage nach bestimmbar sein. Das ändert aber nichts daran, dass vor dem rechtsverbindlichen Abschluss des Umlegungsverfahrens weder das zukünftige Buchgrundstück als Haftungsobjekt der Vorausleistung, die als öffentliche Last im Sinne des § 134 Abs. 2 BauGB auf dem Grundstück ruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1981 - 8 C 8.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 78 S. 16), rechtlich existent ist noch der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte als persönlicher Beitragsschuldner (§ 134 Abs. 1 BauGB) feststeht (zur Konstellation bei einem teilweise abgeschlossenen Umlegungsverfahren: OVG Münster, Urteil vom 23. Mai 1989 - 3 A 1720/86 - juris Rn. 73, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177).

19

Dagegen liegt das Grundstück der Klägerin selbst nicht im Umlegungsgebiet und gehört somit nicht zur Umlegungsmasse (§ 55 BauGB). Durch das Umlegungsverfahren ist es weder in seinem rechtlichen Bestand noch in seinem Zuschnitt und seiner Größe in Frage gestellt. Das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, für das Vorausleistungen erhoben werden können, steht ebenso fest wie der Grundstückseigentümer als persönlich Beitragspflichtiger. Insofern unterscheidet sich die Situation der Klägerin nicht von dem erschließungsbeitragsrechtlichen "Normalfall". Ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung scheidet daher nicht von vornherein wegen des noch nicht abgeschlossenen Umlegungsverfahrens aus.

20

2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts stand das im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides noch nicht abgeschlossene Umlegungsverfahren der Bestimmbarkeit der erschlossenen und an der Aufwandsverteilung teilnehmenden Grundstücke und Grundstücksflächen nicht entgegen.

21

Die Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt voraus, dass die durch die abgerechnete Anlage erschlossenen Grundstücke und Grundstücksflächen bestimmbar sind. Dies ergibt sich aus der Ausrichtung der Vorausleistung auf die endgültige Beitragspflicht und findet seinen gesetzlichen Ausdruck in der in § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB enthaltenen Begrenzung der Vorausleistung "bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags". Eine hinreichende Bestimmbarkeit der erschlossenen und damit für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes heranzuziehenden Grundstücksflächen kann jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann gegeben sein, wenn ein Teil der Grundstücke, auf die der Aufwand zu verteilen ist, innerhalb eines Umlegungsgebietes liegt.

22

Es sind insoweit an die Bestimmbarkeit der an der Verteilung des Herstellungsaufwandes teilnehmenden Grundstücksflächen nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Bestimmbarkeit der zur Zahlung einer Vorausleistung heranzuziehenden beitragspflichtigen Grundstücke. Für die Bestimmbarkeit der Verteilungsfläche kommt es nicht auf die rechtliche Existenz der einzelnen Grundstücke an, sondern allein darauf, welche Grundstücksflächen die abgerechnete Anlage insgesamt erschließt. Der zukünftige Zuschnitt der einzelnen Buchgrundstücke ist daher nur insoweit von Bedeutung, als er - alleine oder mit weiteren Umständen - eine Aussage darüber erlaubt, welche Flächen voraussichtlich erschlossen werden und daher einen Sondervorteil erfahren. Aufgrund der Vorläufigkeit der Vorausleistung ist es im Regelfall weder möglich noch erforderlich, bereits bei Erlass des Vorausleistungsbescheides die Verteilungsfläche gleichsam "quadratzentimetergenau" zu bestimmen. Erforderlich und ausreichend für die Ermittlung der Höhe des Vorausleistungsbetrages ist vielmehr die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. Ebenso wie bei der Ermittlung des für die endgültige Herstellung zu erwartenden beitragsfähigen Erschließungsaufwandes ist die Gemeinde lediglich gehalten, eine auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ausgerichtete Prognose über den Umfang der Verteilungsfläche anzustellen (vgl. zur Aufwandsermittlung BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1993 - 8 C 3.92 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 47 S. 31). Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB lediglich eine Höchstgrenze ("bis zur Höhe") für die Heranziehung zu Vorausleistungen setzt, die Gemeinde mithin nicht verpflichtet ist, die Grenze auszuschöpfen. Je weiter die Vorausleistung hinter dem voraussichtlichen Erschließungsbeitrag zurückbleibt, desto weniger wirken sich Unwägbarkeiten bei der Bestimmung der Verteilungsfläche auf die Einhaltung der Grenze des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB aus. Gemessen hieran ist der Vorausleistungsbescheid der Beklagten nicht zu beanstanden.

23

Die erschlossene Grundstücksfläche ist im vorliegenden Fall anhand des im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vorliegenden Entwurfs einer Umlegungskarte und der Ausweisung der Bauflächen in dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 54 "Wohnbauflächen beidseits der K...straße" der Beklagten hinreichend genau bestimmbar. Das Umlegungsverfahren befand sich im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Vorausleistungsbescheides bereits in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium, wie der Entwurf der Umlegungskarte zeigt. Dieser weist im gesamten Umlegungsgebiet die neu zu bildenden Grundstücke sowie die zu ihrer Erschließung erforderlichen Anbaustraßen parzellenscharf aus. Unter Zugrundelegung der Karte lassen sich die südlich der K...straße gelegenen und künftig durch diese erschlossenen Grundstücke und Grundstücksflächen ihrer Größe und ihrem Zuschnitt nach ohne Weiteres bestimmen. Die Umlegungskarte greift dabei die verbindliche Bauleitplanung der Beklagten im Bebauungsplan Nr. 54 auf und setzt die hinteren Grundstücksgrenzen der an die K...straße angrenzenden Grundstücke weitgehend in Übereinstimmung mit der rückwärtigen Plangebietsgrenze fest. Damit sind die durch die K...straße voraussichtlich erschlossenen Flächen im Umlegungsverfahren bestimmbar. Insbesondere ist - unabhängig von noch denkbaren Änderungen des Parzellenzuschnitts - nicht zu erwarten, dass abweichend von der rechtsverbindlichen Bauleitplanung die im Wege der Umlegung neu entstehenden Grundstücke eine größere Tiefe als derzeit geplant aufweisen und die in die Aufwandsverteilung einzubeziehende Grundstücksfläche sich noch vergrößert.

24

Die Beklagte hat mit der von ihr erhobenen Vorausleistung schließlich auch einen erheblichen "Sicherheitsabstand" zu dem zu erwartenden Gesamtherstellungsaufwand eingehalten. Der Berechnung der Vorausleistungen hat sie lediglich den in der Vergangenheit für die Herstellung der Baustraße angefallenen Aufwand zugrunde gelegt und damit nur einen geringen Teil des endgültig entstehenden Aufwandes abgerechnet.

25

3. Dem Berufungsgericht kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, Fremdfinanzierungskosten seien erschließungsbeitragsrechtlich erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigungsfähig, in dem sich die Gemeinde konkret zur erstmaligen Herstellung einer abrechnungsfähigen Erschließungsanlage entschlossen habe und ein Bedarf zur Bereitstellung von Finanzierungsmitteln entstanden sei.

26

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die K...straße im dritten Abschnitt als "zumindest streckenweise" im Außenbereich verlaufendes Provisorium hergestellt worden sei und zu diesem Zeitpunkt seitens der Beklagten allenfalls die Absicht bestanden habe, irgendwann in der Zukunft die Baustraße für die Herstellung einer Erschließungsanlage zu verwenden. Diese Pläne seien nicht mit konkreten Kreditbeschaffungskosten für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage verbunden gewesen und rechtfertigten es nicht, vom Zeitpunkt ihres Bestehens an Fremdfinanzierungskosten zu Lasten der Beitragspflichtigen in den Aufwand einzubeziehen. Dem folgt der Senat nicht.

27

a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass zum Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch Fremdfinanzierungskosten namentlich in Gestalt von Zinsen auf von der Gemeinde zur Finanzierung beitragsfähiger Erschließungsanlagen eingesetztes Fremdkapital gehören und die sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten vor der (endgültigen) Herstellung der Erschließungsanlage weder wirtschaftlich die Aufnahme verzinslicher Fremdmittel entbehrlich machen noch rechtlich die Anerkennung solcher Zinsen als Kosten ausschließen (BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1974 - 4 C 41.72 - BVerwGE 45, 215 <215 f.> und vom 29. Januar 1993 - 8 C 3.92 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 47 S. 30). Geklärt ist ferner, dass dann, wenn der beitragsfähige Erschließungsaufwand Zinsen für Fremdkapital umfasst, mit diesen Kosten uneingeschränkt auch diejenigen Beitragspflichtigen zu belasten sind, die eine Vorausleistung erbracht und damit in deren Höhe eine Inanspruchnahme von zu verzinsendem Fremdkapital entbehrlich gemacht haben (BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 4.89 - BVerwGE 85, 306 <311 ff.>).

28

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich darüber hinaus mit der Frage der erschließungsbeitragsrechtlichen Behandlung einer ehemaligen Außenbereichsstraße befasst und entschieden, dass eine nach dem Willen der Gemeinde endgültig hergestellte und ihre Aufgaben in vollem Umfang erfüllende Außenbereichsstraße, die infolge des Inkrafttretens eines sie umfassenden Bebauungsplans zu einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB "umgewandelt" wird, unter dem Gesichtspunkt einer erstmaligen endgültigen Herstellung (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) neu zu beurteilen ist (BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1968 - 4 C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4 S. 11 und vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308 <312, 313 f.>). Bei dieser Beurteilung ist danach zu fragen, ob die Außenbereichsstraße im Zeitpunkt ihrer Umwandlung in eine Anbaustraße erstmalig endgültig hergestellt gewesen ist. War dies der Fall, sind die für die Herstellung der Außenbereichsstraße entstandenen Kosten im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB als beitragsfähig zu qualifizieren und abzurechnen. Ist dagegen im Zeitpunkt der Umwandlung noch keine endgültige Herstellung erreicht gewesen, weil die Außenbereichsstraße noch nicht dem technischen Ausbauprogramm der Gemeinde für Anbaustraßen entsprach, gehen sowohl die vor der Umwandlung als auch die nach der Umwandlung für die Herstellung entstandenen Kosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand ein (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308 <314 f.>).

29

Nach diesen Grundsätzen spielt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Zeitpunkt des konkreten Entschlusses der Gemeinde zur erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage keine Rolle für die Berücksichtigung von Kosten, die für den Bau einer später in eine Anbaustraße umgewandelte Außenbereichsstraße angefallen sind. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Fremdkapitalkosten für die Herstellung der später umgewandelten Außenbereichsstraße tatsächlich aufgewendet wurden. Ein Grund, warum bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes die Fremdkapitalkosten zur Finanzierung der Herstellung der Außenbereichsstraße unberücksichtigt bleiben sollten, ist nicht zu erkennen. Auch diese Kosten sind - nach Umwandlung der Straße in eine Anbaustraße - den Herstellungskosten für die beitragsfähige Erschließungsanlage hinzuzurechnen.

30

Der Auffassung des Berufungsgerichts, es bedürfe eines konkreten Entschlusses der Gemeinde zur erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage, stehen auch Gründe der Praktikabilität entgegen. So wird es ohne Vorliegen eines - nach der bisherigen Rechtslage nicht erforderlichen - ausdrücklichen Ratsbeschlusses regelmäßig nicht einfach zu ermitteln sein, ob und wann sich die Gemeinde konkret zur erstmaligen Herstellung einer abrechnungsfähigen Erschließungsanlage entschlossen hat.

31

b) Können somit Fremdfinanzierungskosten für die Herstellung einer später in eine Anbaustraße umgewandelten Außenbereichsstraße grundsätzlich in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden, so bedeutet dies nicht, dass die Berücksichtigung von Zinsen für Fremdmittel keinen Einschränkungen unterliegen würde. Eine Grenze ergibt sich in zeitlicher Hinsicht aus dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die abgerechnete Erschließungsanlage (BVerwG, Urteile vom 23. August 1990 - 8 C 4.89 - BVerwGE 85, 306 <310 f.> und vom 26. Februar 1993 - 8 C 4.91 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 117 S. 42 f.). Ferner begründet die entsprechende Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schutz der Beitragspflichtigen eine äußerste Grenze. Diese wird überschritten, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, d.h. wenn infolge eines der Gemeinde zurechenbaren Verhaltens sachlich schlechthin unvertretbare Mehrkosten entstehen (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1979 - 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <252 f.> und vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 - BVerwGE 145, 354 Rn. 24 m.w.N.). Solche unvertretbaren Mehrkosten sind etwa dann anzunehmen, wenn die Gemeinde es ohne irgendeinen sachlich vertretbaren Grund unterlässt, die fehlenden Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 11 C 3.99 - BVerwGE 110, 344 <353 f.>). Diese Grundsätze sind auch auf die hier gegebene Konstellation anwendbar, dass der Beginn der Erschließungsmaßnahme gewissermaßen "vorverlagert" wird auf einen Zeitpunkt, in dem die Anlage, weil im Außenbereich gelegen, noch nicht die Eigenschaft einer beitragsfähigen Anbaustraße besaß. Auch in einem solchen Fall ist zu prüfen, inwieweit sich der Gemeinde hätte aufdrängen müssen, die Beitragspflicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

32

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, so dass der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil hierzu keine abschließenden Aussagen treffen kann. Eine Prüfung wird sich insbesondere mit der Frage beschäftigen müssen, ob es sachliche Gründe gab, auf die Aufstellung eines Bebauungsplans und damit auf die Umwandlung der K...straße in eine abrechnungsfähige Anbaustraße bis zum Jahr 2005 zu verzichten. Sollten die Fremdmittel - wofür die Aktenlage spricht - für etwa 20 Jahre in Anspruch genommen worden sein, stellt sich abgesehen von der Frage einer verzögerten Aufstellung eines Bebauungsplans die Frage, ob einer derart langen Laufzeit von Fremdfinanzierungen mit Blick auf die grundgesetzlich geschützte Vermögensdispositionsfreiheit der Bürger unabhängig von einem Verschulden der Gemeinde und vom Entstehen der sachlichen Beitragspflicht Grenzen gesetzt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 11 C 3.99 - BVerwGE 110, 344 <354 f.>; gegen eine zeitliche Begrenzung Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 13 Rn. 26 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1993 - 8 C 3.92 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 47 S. 31).

33

4. Die Entscheidung der Vorinstanz erweist sich jedoch als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

34

Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB darf eine Vorausleistung nur verlangt werden, wenn die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Mit diesem Erfordernis hat der Gesetzgeber das ursprünglich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Absehbarkeit der Herstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1982 - 8 C 34.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 48 S. 53 und vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177 <181>) gesetzlich festgeschrieben. Es soll im Interesse der Vorausleistenden verhindern, dass diese über Gebühr lange auf die Beendigung der von ihnen vorfinanzierten Maßnahmen warten müssen; es gilt daher sowohl für die Genehmigungs- als auch die Herstellungsvariante des § 133 Abs. 1 BauGB (vgl. zur Genehmigungsalternative bereits BVerwG, Urteil vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177 <181>; s. auch Vogel, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2014, § 133 Rn. 39; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 133 Rn. 34).

35

Die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung verlangt eine an der satzungsmäßigen Merkmalsregelung und dem einschlägigen Bauprogramm ausgerichtete Prognoseentscheidung der Gemeinde, die sich nicht auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, sondern allein auf den Abschluss der kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen bezieht (BVerwG, Urteile vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177 <181> und vom 17. November 1995 - 8 C 4.94 - Buchholz 406.11 § 125 BauGB Nr. 33 S. 6). Die Entscheidung darf dabei nicht "ins Blaue hinein" erfolgen, sondern muss auf einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Prognosegrundlage basieren. Dazu wird es regelmäßig sinnvoll sein, in der betreffenden Beschlussvorlage wenigstens knapp zu begründen, worauf sich die Annahme der Gemeinde stützt, die endgültige Herstellung werde innerhalb von vier Jahren zu verwirklichen sein. Ist eine Absehbarkeit in diesem Sinne nicht gegeben, ist ein gleichwohl erlassener Vorausleistungsbescheid (zunächst) rechtswidrig. Wird die voraussichtliche endgültige Herstellung durch die Gemeinde später derart festgelegt, dass sie nunmehr innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach Erlass des Vorausleistungsbescheides bzw. des Widerspruchsbescheides erfolgen soll, wird der Fehler des Bescheides geheilt und der Bescheid rechtmäßig (BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1985 - 8 C 114.83 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 90 S. 48 und vom 8. November 1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177 <182>).

36

Gemessen hieran erweist sich der angegriffene Vorausleistungsbescheid als fehlerhaft. Die Beklagte hatte nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil bei der Beschlussfassung über die Vorausleistungserhebung am 27. September 2007 ausdrücklich erklärt, der Ausbau der K...straße im dritten Abschnitt sei nicht sinnvoll, da noch viele Grundstücke unbebaut seien. Gleichwohl hat sie die Erhebung von Vorausleistungen beschlossen und den angegriffenen Bescheid am 7. März 2008 erlassen. Damit war im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens - ein Vorverfahren findet in Abgabenangelegenheiten nach niedersächsischem Landesrecht (§ 8a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung) nicht statt - die endgültige Herstellung schon nach der Einschätzung der Beklagten nicht innerhalb von vier Jahren zu erwarten. Hieran hat sich durch den Beschluss des Verwaltungsausschusses der Beklagten vom 27. Mai 2010, wonach der dritte Abschnitt der K...straße "in 2012 bzw. spätestens in 2013 ausgebaut (wird)" nichts geändert. Zwar ließ sich diesem Beschluss trotz der nicht auf die endgültige Herstellung, sondern nur den "Ausbau" der Straße abstellenden Formulierung (noch) hinreichend deutlich entnehmen, dass der Verwaltungsausschuss der Beklagten nunmehr die Straße im dritten Abschnitt ebenfalls endgültig herstellen wollte. Es fehlte aber an der zur Fehlerheilung erforderlichen eindeutigen Festlegung des Fertigstellungstermins auf vier Jahre nach Bescheiderlass. Der nicht mit einer Begründung versehene Beschluss eröffnete vielmehr einen zeitlichen Rahmen für die Fertigstellung der Straße, der mehr als eineinhalb Jahre über die von § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB geforderten vier Jahre hinausreicht.

37

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.