Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Sept. 2015 - AN 2 K 14.00481
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Neuberechnung von BAföG-Leistungen an den Kläger aus der Zeit 2006 bis 2010 und eine sich daraus ergebende Rückzahlungspflicht des Klägers.
Der 1987 geborene Kläger studierte vom Wintersemester 2006/2007 bis einschließlich des Wintersemesters 2009/2010 Werkstofftechnik an der ... Hochschule ...
Auf seinen Antrag vom
Im Formblattantrag hatte der Kläger zu seinen Einkommen jeweils Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von geschätzt 65,00 EUR (Antrag von 2006), 64,00 EUR (2007), 75,00 EUR (2008) und 78,00 EUR (2009) angegeben, 2008 darüber hinaus eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR. Zur Abfrage des Vermögens hatte der Kläger durch entsprechendes Ankreuzen jeweils angegeben, Vermögensgegenstände bzw. Forderungen entsprechend der Abfrage nicht zu besitzen. Weiter war angegeben, dass er kein Barvermögen besitze. Als Bank- bzw. Sparvermögen wurden unterschiedliche Beträge in Höhe von jeweils zwischen 4.000,00 EUR und 4.500,00 EUR genannt.
Im Rahmen des Datenabgleichs nach § 45 b Abs. 2 Einkommenssteuergesetz teilte das Bundeszentralamt für Steuern am 25. April 2012 mit, dass der Kläger im Jahr 2006 Kapitalertragseinkünfte in Höhe von 381,00 EUR erzielt habe. Der Kläger wurde daraufhin zur Mitteilung und Belegung seiner Konten und Geldanlagen im Zeitpunkt der Antragstellung für die BAföG-Leistungen aufgefordert. Hierauf legte er eine entsprechende Aufstellung der Raiffeisenbank ... eG und der Bausparkasse ... vor mit Kontoständen von ca. 4.000,00 EUR bis 4.500,00 EUR zu den jeweiligen Stichtagen. Nach weiterer Aufforderung seitens des Beklagten legte der Kläger Belege zu einem am 29. Januar 2001 mit 8.500,00 DM eröffneten Sparkonto und eine Anlage von 7.000,00 EUR für den Zeitraum 4. Januar 2005 bis 4. Januar 2006 bei der Raiffeisenbank ... eG vor. Ein hinsichtlich der Kontonummer und des Gesamtkontostandes geschwärzter (Giro-) Kontoauszug (Kopie) wies die Überweisung der Auflösungssumme in Höhe von 4.346,04 EUR zum 30. Januar 2006 aus sowie eine Auszahlung in Höhe von 4.000,00 EUR zum 3. Februar 2006. Weiter legte der Kläger Kontoauszüge zu Zinszahlungen der Raiffeisenbank ... eG in Höhe von 217,30 EUR (für ein am 29. Januar 2006 aufgelöstes Konto) und in Höhe von 133,20 EUR (für ein am 5. Januar 2006 aufgelöstes Konto) und 31,35 EUR für ein 2006 weiter bestehendes Sparkonto, damit Zinsen in Höhe von insgesamt 381,85 EUR, vor.
Am 5. Juli 2012 legte er des Weiteren eine Aufstellung über Führerscheinkosten aus den Jahren 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 4.000,00 EUR vor und Ausbildungsverträge mit einer Fahrschule sowie Quittungskopien über die geleisteten Zahlungen an die Fahrschule. Im Begleitschreiben hierzu führte der Kläger aus, dass Kapitalanlagen in Höhe von 4.346,04 EUR sowie in Höhe von 7.000,00 EUR nach Vertragsablauf aufgelöst und 11.000,00 EUR ausgezahlt worden seien. 4.000,00 EUR habe er seinen Eltern zurückgezahlt, die ihm das Geld für seine Führerscheine ausgelegt hätten. Da sein Vater ab 24. Januar 2006 kein Arbeitslosengeld mehr bekommen habe, haben seine Eltern die 7.000,00 EUR für den Erwerb eines Familienwagens erhalten.
Weiter vorgelegt wurde mit Schreiben vom 25. Juli 2012 ein Fahrzeugbrief über einen am 16. Juni 2006 auf den Vater des Klägers zugelassenen Opel Corsa, ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid an den Vater des Klägers vom 26. Juni 2006 sowie eine auf den Kläger ausgestellte Rechnung eines Autohauses vom 14. Juni 2006 über einen Opel Corsa zu einem Gesamtpreis von 9.990,00 EUR. Der Kläger führte dazu aus, dass er damals für seine verhinderten Eltern und in deren Vertretung den Kaufvertrag ausgefüllt habe, das Auto aber im Eigentum seiner Eltern stehe und diese für alle Kosten aufkämen. Hierzu wurden mehrere Rechnungen insbesondere von Mai und Oktober 2006 an den Vater des Klägers über Reparaturen und Ersatzteile in Höhe von insgesamt mehreren hundert Euro vorgelegt.
Aufgrund weiterer Nachfrage des Beklagten legte der Kläger die von ihm unterschriebene und an ihn adressierte verbindliche Bestellung eines Kraftfahrzeugs (Opel Corsa, 9.990,00 EUR) vom 10. Juni 2006 vor, eine Bestätigung seiner Eltern vom 23. September 2012 darüber, dass sie ihm das Geld für die Finanzierung seiner Führerscheine ausgelegt hätten sowie eine Bestätigung der Raiffeisenbank ... eG vom 21. September 2012, nach der für den Kläger im Jahr 2006 dort vier Konten bestanden haben. Ein Konto sei am 29. Januar 2001 mit 8.500,00 DM eröffnet und am 30. Januar 2006 mit einem Betrag von 4.346,04 EUR aufgelöst worden. Ein weiteres Konto sei am 4. Januar 2005 mit 7.000,00 EUR eröffnet und am 5. Januar 2006 mit einem Betrag von 7.000,20 EUR aufgelöst worden. Nach einer weiteren Bestätigung vom 21. Dezember 2007 habe der Kläger im Jahr 2006 381,91 EUR Zinserträge erhalten (Einzelbeträge: 31,35 EUR, 217,36 EUR und 133,20 EUR).
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 setzte der Beklagte die BAföG-Leistungen wie folgt neu fest:
Bewilligungszeitraum 10.2006 bis 09.2007: 0,00 EUR
Bewilligungszeitraum 10.2007 bis 09.2008: 0,00 EUR
Bewilligungszeitraum 10.2008 bis 09.2009: 316,00 EUR und
Bewilligungszeitraum 10.2009 bis 03.2010: 402,00 EUR
und forderte zu viel entrichtete Beträge in Höhe von 10.236,00 EUR vom Kläger zurück. Als „Rückforderungsgrund“ ist im Bescheid aufgeführt: „Ihr nachträglich angerechnetes Vermögen am jeweiligen Antragstag (§§ 45 II, 50 I SGB X)“. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei ..., für die eine undatierte Vollmacht mit vorgelegt wurde, am 19. Dezember 2012 Widerspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 4. März 2013. Der Kläger habe sich die Führerscheinkosten von seinem Vater auslegen lassen, da er im Zeitraum Juni 2004 bis November 2005 die Realschule bzw. Fachoberschule besucht und kein Einkommen gehabt habe. Nachdem der Arbeitslosengeldbezug seines Vaters zum 23. Januar 2006 erloschen sei, habe er seinen Eltern das gewährte Darlehen zurückgezahlt. Eine schriftliche Fixierung des Darlehensvertrags gebe es nicht. Nachdem das Sparkonto über die angelegten 8.500,00 DM am 30. Januar 2006 wegen Zeitablaufs aufgelöst worden sei, habe der Kläger den Betrag von 4.000,00 EUR am 3. Februar 2006 abgehoben und am selben Tag seinen Eltern übergeben. Die fraglichen 7.000,00 EUR habe der Kläger im Januar 2006 an seinen Vater übergeben. Hierfür sei vom Vater am 14. Juni 2006 der Opel Corsa gekauft worden. Halter des Fahrzeugs sei der Vater des Klägers, der Kläger habe dieses jedoch im Bedarfsfall nutzen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014, der Rechtsanwaltskanzlei ... mit Postzustellungsurkunde am 26. Februar 2014 zugestellt, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei den Zahlungen von 4.000,00 EUR und 7.000,00 EUR an die Eltern des Klägers um rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragungen handele, die dem Kläger zuzurechnen seien. Die Führerscheinrückzahlung beruhe allenfalls auf einem mündlich geschlossenen Vertrag, der im Sinne der Rechtsprechung einem Fremdvergleich nicht standhalte. Im Übrigen sei der Darlehensvertrag auch zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen, da der Kläger im Vertragszeitpunkt noch minderjährig gewesen sei und es zur Wirksamkeit der Genehmigung des Familiengerichts und der Beiziehung eines Ergänzungspflegers bedurft hätte. Auch die Tatsache, dass im Jahr 2005 der Betrag von 7.000,00 EUR durch den Kläger angelegt worden sei, stehe der Annahme eines Darlehens durch die Eltern in diesem Jahr entgegen, da kein Bedarf hierfür bestanden habe. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 3 SGB X lägen vor; dem Kläger sei zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten, eine Ermessensprüfung ergebe keine Gründe, die für ein Belassen der Förderung spreche.
Mit per Telefax von der Rechtsanwaltskanzlei ... am 26. März 2014 eingegangenem, auf den 24. März 2014 datiertem Schreiben wurde Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid des Studentenwerkes ..., Amt für Ausbildungsförderung, vom 05.12.2012, in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Studentenwerks ..., Amt für Ausbildungsförderung, vom 24.02.2014, zugestellt am 26.02.2014, aufzuheben, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Fax-Vorlage wies keine handschriftliche Unterschrift auf, lediglich den maschinenschriftlichen Unterzeichnungszusatz „Rechtsanwalt (...)“. Dem Fax beigefügt war die bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegte Vollmacht. Am gleichen Tag, in unmittelbarer zeitlicher Folge, gingen beim Verwaltungsgericht Ansbach sechs weitere, umfangreiche Fax-Sendungen der Rechtsanwaltskanzlei ... im Verfahren des Klägers ein mit insgesamt 116 Seiten Umfang und dem fast kompletten Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Beklagten im vorausgegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Auf Hinweis des Gerichts vom 27. März 2014, dass die Klageschrift nicht unterzeichnet sei, wurde die Klageschrift am 27. März 2013 mit Unterschrift der Fax-Vorlage erneut zugefaxt und im Begleitschreiben hierzu ausgeführt, dass das Fax vom Vortag eine wirksame Klageerhebung darstelle, da sich aus der Klageschrift und den beigefügten Unterlagen, insbesondere der Vollmacht die eindeutige Urheberschaft und der Verkehrswille zur Klageerhebung ergebe.
In der Klageschrift wird ausgeführt, dass die Eltern des Klägers zu einer Zeit, als diese über eine wesentlich bessere Einkommenssituation verfügt hätten, zum 29. Januar 2001 für den damals 13-jährigen Kläger 8.500,00 DM als Sparkonto mit Sonderzinslaufzeit bis zum 29. Januar 2006 und am 4. Januar 2005 für den damals 17-jährigen Kläger 7.000,00 EUR als Sparkonto bis zum 4. Januar 2006 angelegt hätten. Die Kosten für die Führerscheine, die von Juni 2004 bis November 2005 angefallen seien, habe sein Vater ausgelegt, weil er als Schüler über kein Einkommen verfügt habe. Nach Ende des Arbeitslosengeldbezugs des Vaters am 23. Januar 2006 und der daraufhin eingetretenen sehr schwierigen finanziellen Situation der Familie von Januar 2006 bis Dezember 2008 (Bezug der Altersrente durch den Vater), habe der Kläger seine Eltern bei der Lebensführung unterstützt und 4.000,00 EUR aus dem aufgelösten Konto den Eltern übergeben. Außerdem sei die Anschaffung eines zweiten Pkws erforderlich gewesen. Die übergebenen 7.000,00 EUR seien hierfür verwendet worden.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29. August 2014,
die Klage abzuweisen
und berief sich auf die Unzulässigkeit der Klage mangels ordnungsgemäßer Klageerhebung innerhalb der Klagefrist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage auf Aufhebung der Neuberechnung und Rückforderung der BAföG-Leistungen für die Jahre 2006 bis 2010 ist zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2012 in Form des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 24. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht wirksam mit am 26. März 2014 - am letzten Tag der Klagefrist - per Telefax eingegangenem Schriftsatz erhoben worden. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eine Klage schriftlich zu erheben. Dies bedeutet, dass der Schriftsatz grundsätzlich eigenhändig durch den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten unterschrieben sein muss. Bei Klageerhebung durch Telefax muss das Aufgabetelefax die eigenhändige Unterschrift aufweisen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 81 Rn. 4 und 5a). Durch das Schriftformerfordernis soll gewährleistet werden, dass die Klage tatsächlich vom Kläger herrührt (Urheberschaft) und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist (Verkehrswille). Deshalb ist es ausnahmsweise unschädlich, wenn wie hier die eigenhändige Unterschrift zwar fehlt, aber aufgrund besonderer Umstände keine Zweifel an der Urheberschaft und dem Verkehrswillen bei der Klageerhebung bestehen (Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 5 und 6). Bei der Berücksichtigung derart besonderer Umstände ist ein strenger Maßstab anzulegen und dürfen insbesondere nur bis zum Ablauf der Klagefrist bekannt gewordene Umstände herangezogen werden. Im vorliegenden Fall treffen mehrere Besonderheiten aufeinander, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit keinen Raum für Zweifel an der Urheberschaft und am Verkehrswillen lassen. Zum einen wurde mit der Klageerhebung eine vom Kläger unterzeichnete Vollmacht mit übersandt, bei der es sich allerdings (abweichend von der Entscheidung des OVG Münster, B.v.16.8.2007, NVwZ 2008, 344) nicht um eine reine Prozessvollmacht gehandelt hat, die vielmehr bereits zur Erhebung des Widerspruchs erteilt worden war, so dass aus der Erteilung der Vollmacht noch nicht der unbedingte Wille des Klägers zur Klageerhebung geschlossen werden kann. Die eindeutige Urheberschaft der Klage steht damit jedoch fest. Mit der Klageschrift wurden per Telefax zusätzlich 116 (geordnete) Seiten Anlagen mit nahezu allen rechtserheblichen Unterlagen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren übersandt. Dies lässt die Annahme einer versehentlichen, vom Prozessbevollmächtigten noch nicht freigegebene Übermittlung der Unterlagen ans Gericht, sondern einer sich noch im Entwurfsstadium befindlichen Klageschrift nicht ernsthaft zu. Dem Schriftformerfordernis war damit bereits mit Telefax vom 26. März 2014 Genüge getan, die Klage wurde damit zulässig erhoben.
Der Bescheid des Beklagten am 5. Dezember 2012 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2014 formell und materiell rechtmäßig, die Klage damit unbegründet.
Zwar enthält der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2012 keinerlei Ausführungen zur zwingend vorzunehmenden Ermessensentscheidung, sondern zitiert nur die „§§ 45 II, 50 I SGB X“ als Rechtsgrundlage, so dass für den Bescheidsadressaten unklar bleibt, ob der Beklagte seine Pflicht zur Ermessensausübung erkannt hat und welche Gesichtspunkte hierbei gegebenenfalls berücksichtigt worden sind. Angesichts der Fülle der Fälle, die der Beklagte nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) jährlich bearbeitet und der gerichtsbekannten Tatsache, dass in anderen entsprechenden Verfahren regelmäßig dargelegt wird, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wird, ist schwer anzunehmen, dass sich der Beklagte einer Ermessensentscheidung vorliegend nicht bewusst gewesen ist und im Ausgangsbescheid rechtsfehlerhaft eine gebundene Entscheidung angenommen hat. Jedenfalls aber hat der Beklagte die Ermessensentscheidung bzw. deren Begründung durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt, was die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014 belegen.
Eine Nachholung der Begründung des Ermessens durch die Widerspruchsbehörde ist nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X möglich. Auch der Fehler des Ausfalls einer Ermessensentscheidung durch die Ausgangsbehörde kann von der Widerspruchsbehörde gegebenenfalls durch eine ermessensfehlerfreie eigene Ermessensausübung geheilt werden, wenn und soweit die Widerspruchsbehörde die gleiche Entscheidungskompetenz wie die Ausgangsbehörde hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG. 15. Aufl. 2014, § 40 Rn. 98). Dies ist vorliegend der Fall. Bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG handelt es sich eine staatliche Aufgabe, die die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken als staatliche Aufgaben erfüllen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BayAGBAföG -) und dabei voller staatlicher Aufsicht unterliegen, Art. 94 Bayerische Hochschulgesetz, Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayAGBAföG. Im Widerspruchsverfahren erfolgt damit eine vollständige Nachprüfung der Ausgangsentscheidung auf Recht- und Zweckmäßigkeit (Kopp/Schenke, VwGO 20. Aufl. 2015, § 68 Rn. 9) und im Falle der Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit eine eigene Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde (Kopp/Schenke, VwGO 20. Aufl. 2015, § 73 Rn. 7). In der vorliegenden Konstellation, dass Ausgangs- und Widerspruchsbehörde überdies identisch sind, wäre eine andere Handhabung und Sichtweise auch nicht sinnvoll und nachvollziehbar.
Die Neuberechnung der Leistungen nach dem BAföG und die Rückforderung der danach zu viel geleisteten Zahlungen in Höhe von 10.236,00 EUR sind auch materiell rechtmäßig. Sie stützen sich zu Recht auf §§ 45 Abs. 2, 50 Abs. 1 SBG X.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, soweit er rechtswidrig ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein solcher Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Er kann sich aber nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Die erlassenen Bewilligungsbescheide aus den Jahren 2006 bis 2009 sind rechtswidrig, weil Vermögen des Klägers in Höhe von rund 11.346,00 EUR (7.000,00 EUR und rund 4.346,00 EUR) nicht angerechnet wurde.
Der Kläger war nach eigenen Angaben ursprünglich Inhaber der beiden Sparanlagen, die seine Eltern für ihn im Januar 2001 bzw. im Januar 2005, als er noch minderjährig war, angelegt hatten. Beide Sparanlagen wurden im Januar bzw. Februar 2006 aufgelöst, seinem Girokonto gutgeschrieben und von dort abgehoben, ohne dass der weitere Verbleib des Geldes nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt worden ist. Dass der Kläger die Beträge von 4.000,00 EUR und 7.000,00 EUR seinen Eltern nach der Kontoabhebung bar übergeben und übereignet hat, konnte er nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Quittungen der Eltern aus dem Jahr 2006 wurde nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2015 konnte der Kläger selbst keinen Grund nennen, warum das Geld bar übergeben und nicht überwiesen wurde. Für die Übereignung des Geldes an seine Eltern trifft den Kläger die Last der Nichterweislichkeit dieser Tatsache, da die geltend gemachten Barzahlungen an die Eltern alleine seiner Sphäre zuzuordnen sind und er deshalb eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung hat, der er aber nicht nachgekommen ist. Auch die hohe Missbrauchsgefahr des Ausbildungsförderungsrechts bedingt diese Beweislastverteilung. Von einer Vermögensübertragung an die Eltern kann deshalb nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger auch nach der Barabhebung weiterhin Eigentümer des Geldes geblieben ist.
Selbst wenn - entsprechend seines Vortrags - eine Übereignung der beiden Beträge an seine Eltern Anfang 2006 erfolgt sein sollte, ändert dies an der Anrechnung der Beträge als Vermögen des Klägers nichts. In den Auszahlungen wären gegebenenfalls rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügungen zu erblicken, die nach der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 13.1.1983, NJW 1983, 2829, BayVGH, U.v. 28.1.2009, 12 B 08.824 - juris -) im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne nicht als Vermögensminderung angerechnet werden, unabhängig davon, ob sie zivilrechtlich wirksam sind oder nicht. Ein Auszubildender handelt in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich, wenn er Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden. Er muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck.
Hinsichtlich der 4.000,00 EUR will der Kläger ihm von seinen Eltern im Jahr 2004 und 2005 ausgelegte Führerscheinkosten zurückgezahlt haben. Dass insoweit eine Schuld aus einem Darlehensvertrag bestanden hat, konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Aufgrund der Missbrauchsgefahr und weil der Umstand von das Vermögen mindernden Schulden allein die Sphäre des Auszubildenden betrifft, stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit von Darlehensverträgen unter Familienangehörigen (BVerwG, U.v. 4.9.2008, 5 C 30/07 - juris -, BayVGH, B.v. 20.5.2009, 12 C 09.378 - juris -). Zwar muss die Gestaltung des Darlehensvertrags nicht einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sämtliche Punkte, die Fremde üblicherweise im Falle eines Darlehensvertrages regeln, unter Angehörigen in gleicher Weise geklärt und festgehalten sein müssen (wie etwa Zinsabrede, Sicherheitsgestellung, Schriftform), jedoch muss ein rechtswirksamer Darlehensvertrag geschlossen sein und darf nicht im Kern eine verschleierte Schenkung oder eine Unterhaltsgewährung vorliegen. Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Darlehensvertrages unter Angehörigen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und zu bewerten, wobei die Vereinbarung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten als Indiz für die Wirksamkeit spricht. Vorliegend kann ein rechtswirksamer Vertrag zwischen dem Kläger und seinen Eltern im Jahr 2004 und 2005 schon deshalb nicht geschlossen worden seien, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war und nach den Regelungen des BGB für dieses Rechtsgeschäft auch nicht von seinen Eltern vertreten werden konnte, worauf der Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht hingewiesen hat. Im Übrigen spricht gegen eine darlehensweise Überlassung der Führerscheinkosten ganz massiv der Umstand, dass die Eltern des Klägers für diesen im Januar 2005, also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger dabei war, seine Führerscheine zu erwerben, 4.000,00 EUR als Geldanlage angelegt haben. Ein derart widersprüchliches Verhalten (Darlehensgewährung obwohl entsprechendes Vermögen des Darlehensnehmers frei ist) kann auch nicht mit dem Hinweis auf günstige Geldanlagekonditionen plausibel erklärt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Kläger die Führerscheinkosten von seinen Eltern im Rahmen einer Schenkung oder Unterhaltsgewährung zur Verfügung gestellt worden sind und eine Rückzahlungspflicht im Sinne einer Schuld nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BAföG zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat.
Eine dennoch erfolgte Zahlung stellt dementsprechend eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung dar, weil Auszubildende Vermögen zunächst für ihren eigenen Lebensunterhalt und ihre Ausbildung einzusetzen haben und sich nicht zulasten der Ausbildungsförderung, mithin zulasten der Allgemeinheit entreichern dürfen. Der nach der Rechtsprechung geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen (rechtsmissbräuchlicher) Vermögensverfügung und BAföG-Antragstellung ist nach Ansicht des Gerichts auch noch bei der hier gegebenen Zeitspanne von rund sechs Monaten gegeben. Dies stellt einen Zeitraum dar, der als üblicher Vorlauf für die Aufnahme eines Studiums angesehen werden kann, weshalb Vermögensverfügungen innerhalb dieses Zeitraums in Hinblick auf die Aufnahme des Studiums betrachtet werden können.
Eine das Vermögen nicht mindernde rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung liegt - soweit eine Vermögensverfügung überhaupt stattgefunden hat - auch im Hinblick auf die Barauszahlung an die Eltern in Höhe von 7.000,00 EUR vor. Eine rechtliche Verpflichtung zu dieser Zahlung bestand selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht. Eine moralische bzw. soziale Verpflichtung aufgrund sich verschlechternder finanzieller Verhältnisse der Eltern konnte ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden. Insbesondere überzeugen die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung dazu, warum ein zusätzliches Kraftfahrzeug notwendig geworden ist, nicht. Die schon länger andauernde Arbeitslosigkeit des Vaters kommt als Grund ersichtlich nicht in Betracht, sondern allenfalls die Aufnahme des Studiums durch den Kläger selbst, was aber - wie auch einige andere Umstände, z. B. die Unterzeichnung des Kaufvertrags durch den Kläger - für die Anschaffung des PKW durch den Kläger selbst spricht. Hierauf kommt es rechtlich aber auch nicht an. Für die rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung verlangt die Rechtsprechung kein subjektiv verwerfliches Vorgehen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2009, 12 B 08.824 - juris -), sondern objektiv lediglich den Widerspruch zum Gesetzeszweck, dass eigenes Vermögen vorrangig vor anderen Verwendungszwecken für die eigene Ausbildung eingesetzt werden muss sowie das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung. Ein leihweises Zur-Verfügung-Stellen des Pkws stellt keine adäquate Gegenleistung dar. Hinsichtlich des notwendigen zeitlichen Zusammenhangs gilt das oben Dargelegte entsprechend.
Nach alledem können die Darlegungen des Klägers zur Vermögensminderung Anfang 2006 nicht durchgreifen. Unter Anrechnung der im Januar 2006 frei gewordenen Vermögensanlagen und unter Anerkennung eines fiktiven Vermögensverbrauchs ergeben sich die vom Beklagten im Bescheid vom 5. Dezember 2012 festgesetzten Ausbildungsförderungsleistungen für die Jahre 2006 bis 2010.
Dem Kläger kommt auch kein Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X zu, nachdem ihm mindestens grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Vermögensinhaberschaft bzw. nicht anerkennungsfähigen Geldtransaktionen angelastet werden muss. Die Rücknahme der Förderbescheide von 2006 bis 2009 sind, nachdem auch die im Widerspruchsbescheid getroffenen Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden sind, rechtmäßig. Die Rückforderung der zu viel entrichteten Beträge in Höhe von 10.236,00 EUR folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Klage ist damit unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Da der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO obsolet.
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Annotations
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) In der ersten Sitzung wählen unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Zentralen Wahlvorstands der Gesamtvertrauenspersonenausschuss
- 1.
eine Sprecherin oder einen Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und - 2.
die Mitglieder der jeweiligen Gruppen je eine Bereichssprecherin oder einen Bereichssprecher.
(2) In der ersten Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche wählen diese unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands des jeweiligen militärischen Organisationsbereichs eine Sprecherin oder einen Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Sprecherin oder der Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Beschlüsse des Gremiums gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung. In Angelegenheiten, die nur einen Organisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses die Sprecherin oder der Sprecher gemeinsam mit der jeweiligen Bereichssprecherin oder dem jeweiligen Bereichssprecher.
(4) Die Sprecherinnen oder Sprecher der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche führen die laufenden Geschäfte und vertreten die Beschlüsse ihres Vertrauenspersonenausschusses gegenüber dem jeweiligen Kommando des militärischen Organisationsbereichs.
(5) Jeder Vertrauenspersonenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.