Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Juni 2018 - AN 13b D 17.2408

bei uns veröffentlicht am07.06.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Beklagte wird in das Amt eines Lehrers (BesGr. A 12) zurückgestuft.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt der Kläger die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG).

Dem Beklagten wird vorgeworfen, als Schulleiter der Mittelschule … in … und als Verantwortlicher für die Führung der schulischen Konten unberechtigt Beträge entweder selbst vom Schulkonto abgehoben oder die Abhebung durch seine Ehefrau geduldet zu haben.

I.

Der am … 1955 geborene Beklagte schloss im Jahr 1975 seine Schulausbildung am …Gymnasium in … mit dem Abitur ab. Nach Besuch der erziehungswissenschaftlichen Fakultät in … legte er im Jahr 1979 erfolgreich die erste Prüfung des Lehramts an Volksschulen mit der Note 2,36 ab. Mit Urkunde vom … 1979 wurde der Beklagte durch die Regierung von Mittelfranken im Auftrag des Bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehramtsanwärter für den Volksschuldienst ernannt. Nach der Ableistung des Vorbereitungsdienstes legte er die zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen im Jahr 1982 mit der Note 2,91 ab.

Mit Urkunde vom … 1982 wurde der Beklagte durch die Regierung von Mittelfranken in Auftrag des Bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer ernannt.

Mit weiterer Urkunde vom … 1985 wurde der Beklagte mit Wirkung vom … 1985 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Mit Urkunde vom … 2005 der Regierung von Mittelfranken im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus wurde der Beklagte mit Wirkung vom …2006 zum Konrektor an der Volksschule …, …Schule ernannt.

Mit Wirkung vom … 2009 wurde der Beklagte schließlich zum Rektor an der Volksschule* … (nun Mittelschule), … ernannt.

In den Jahren 2003, 2005, 2006, 2007 und 2009 erhielt der Beklagte eine Leistungsprämie für sein besonderes Engagement im Rahmen der schulischen Arbeit.

Der Beklagte erzielte zuletzt folgende Beurteilungen: 2006: Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt 2010: Leistung, die die Anforderungen übersteigt 2014: Leistung, die die Anforderungen übersteigt Durch Urteil des Amtsgerichts … vom 23. November 2016, rechtskräftig seit dem 1. Dezember 2016, wurde der Beklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Untreue in 26 Fällen verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Bewährungsbeschluss enthält die Auflage, entweder eine Geldbuße in Höhe von 2.400,00 EUR an einen gemeinnützigen Verein zu zahlen oder dort 120 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.

Im Übrigen ist der Beklagte bislang weder disziplinarisch noch strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Der Beklagte bezieht Bezüge der BesGr. A14 mit Amtszulage. Seit dem Jahr 2005 wurden auf Grund von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts … immer wieder Pfändungen vom Gehalt des Beklagten vorgenommen.

Der Beklagte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder.

II.

Mit Verfügung vom 14. August 2015 leitete die Landesanwaltschaft Bayern gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein.

Nach Mitteilung des Staatlichen Schulamts der Stadt … an die Regierung von Mittelfranken vom 10. Juli 2015 sei es im Zeitraum Dezember 2008 bis Juli 2015 im Rahmen der Kontoführung des Schulkontos der Mittelschule … in … zu Unregelmäßigkeiten dahingehend gekommen, dass für eine Vielzahl von Kontobewegungen (darunter auch Auszahlungen von Geldautomaten) keine Belege vorlägen.

Das Schulkonto soll zum Stand 10. Juli 2015 einen Fehlbetrag von 7.000,00 EUR aufgewiesen haben.

Die Buchführung soll von der Schulleitung bereits seit Jahren auf die Fachlehrerin … … übertragen worden sein. Verfügungsberechtigt über das Konto sollen der Beklagte sowie der Konrektor sein. Frau … soll insbesondere mit Vermerk vom 20. Februar 2009, vom 1. Mai 2010 sowie vom 30. September 2011 den Beklagten darauf hingewiesen haben, dass für bestimmte Buchungsvorgänge keine Belege vorlägen. Der Beklagte soll diesen Mitteilungen jedoch nicht nachgegangen sein.

Der Beklagte soll die EC-Karte für das Schulkonto gemeinsam mit der PIN bei sich zu Hause aufbewahrt haben. In der Folgezeit soll seine Ehefrau zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt in mehreren Fällen Abhebungen vom Schulkonto ohne sein Wissen getätigt haben.

Der Beklagte wurde mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - vom 14. August 2015 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt.

Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, zur Sache auszusagen. Zudem könne er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen. Für die Abgabe der Rückäußerung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. September 2015 eingeräumt.

Der Beklagte wurde zudem auf die Möglichkeit, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, hinzuweisen.

Mit Schreiben vom 3. September 2015 übermittelte die Regierung von Mittelfranken der Landesanwaltschaft Bayern die Originalaufzeichnungen der kontoführenden Fachlehrerin, Frau … … über das genannte Schulkonto.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 setzte die Landesanwaltschaft Bayern das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das von der Staatsanwaltschaft …gegen den Beklagten geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Untreue (Az. …*) gemäß Art. 24 Abs. 1 BayDG aus.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 teilte das Staatliche Schulamt in der Stadt … der Regierung von Mittelfranken mit, die Aufgaben von Frau … hätten darin bestanden, die Belege zu ordnen und diese zu verwahren. Zudem habe sie die Schulleitung regelmäßig mindestens einmal jährlich auf Fehlbestände auf dem Konto hingewiesen und darum gebeten, den Kontoabweichungen nachzugehen. Damit sei sie ihrer Verpflichtung nachgekommen, Vorgesetzte auf Unregelmäßigkeiten aufmerksam zu machen.

Nachdem zum Beklagten ein sehr enges Vertrauensverhältnis bestanden habe, sei Frau … nicht davon ausgegangen, dass der Schulleiter die Kontoabbuchungen selbst veranlasst habe.

Eine echte Kassenprüfung sei von Frau … angemahnt, nach ihrer Aussage aber nicht durchgeführt worden. Bis auf die Aufzeichnungen von Frau … hätten auch keine schriftlichen Ergebnisse einer Rechnungsprüfung gefunden werden können.

Frau … habe im Rahmen der üblichen Zuständigkeit einer Verwaltungsangestellten die Abwicklungen von Überweisungen vorgenommen.

Frau … habe sich als neu ernannte Konrektorin auch den Fehlbeständen im Schulkonto angenommen, nachdem sie darüber von Frau … in Kenntnis gesetzt worden sei.

Anfang des Kalenderjahres 2015 habe Frau … der zuständigen Schulamtsdirektorin Frau … in einem vertraulichen Gespräch mitgeteilt, dass sie nicht die Verantwortung für die Handkasse übernehmen wolle. Sie habe Vermutungen geäußert, dass es dort zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, habe sich aber erst intern um Klärung bemühen wollen, auch um die Zusammenarbeit mit dem Schulleiter als neue Konrektorin nicht zu erschüttern.

Frau … habe sich an den damaligen Personalratsvorsitzenden … … gewandt, um über diesen und über die Stadt eventuell weitere Informationen zu möglichen Missständen zu erhalten. Insgesamt sei damals weder die Tragweite der Missstände, noch die Höhe der finanziellen Unregelmäßigkeiten den Beteiligten klar gewesen.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 übermittelte die Staatsanwaltschaft … der Regierung von Mittelfranken die Anklageschrift gegen den Beklagten. In dieser wird der Beklagte beschuldigt, durch 26 selbständige Handlungen gewerbsmäßig die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäfte eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, Nachteil zugefügt zu haben, strafbar als Untreue in 26 Fällen gemäß § 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, 13, 54 StGB.

In der Anklageschrift wurde dem Beklagten zur Last gelegt, im Zeitraum vom 25. März 2013 bis 27. Januar 2015 entweder selbst Bargeld vom Schulgeld abgehoben oder jedenfalls die Abhebung durch seine Ehefrau, Frau …, geduldet zu haben. Bei den 26 Abhebungen seien insgesamt 12.400,00 EUR abgehoben worden.

Die Landesanwaltschaft Bayern setzte mit Verfügung vom 15. Juni 2016 das Disziplinarverfahren fort und dehnte das Disziplinarverfahren nach Art. 21 Abs. 1 BayDG auf die in der Anklageschrift vom 11. Mai 2016 genannten Handlungen aus.

Auf Grund der Anklageerhebung wurde das Disziplinarverfahren erneut nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayDG ausgesetzt.

Der Beklagte wurde über seinen Bevollmächtigten unter dem gleichen Datum nach Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und zu den Vorwürfen sowie der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und einem Einbehalt der Dienstbezüge nach Art. 39 Abs. 1, Abs. 2 BayDG angehört. Ihm wurde ein Formblatt „Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse“ übersandt.

Der Bevollmächtigte des Beklagten nahm mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016 Stellung und verwies auf die prekäre finanzielle Situation des Beklagten.

Der derzeitige Ermittlungsstand rechtfertige eine vorläufige Dienstenthebung nicht. Dem Schreiben war eine Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten beigefügt. Die Regierung von Mittelfranken nahm zu dem vorgenannten Schreiben unter dem 27. Juli 2016 Stellung.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 25. Oktober 2016 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben (Art. 39 Abs. 1 BayDG).

Mit weiterer Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 14. November 2016 wurde die Einbehaltung von 30 v.H. der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten angeordnet.

Nach Vorlage weiterer Belege durch den Bevollmächtigten des Beklagten wurde mit weiterer Verfügung vom 22. November 2016 unter Abänderung der Verfügung vom 14. November 2016 die Einbehaltung von nur noch 10 v.H. der monatlichen Dienstbezüge angeordnet.

Die Verfügungen vom 25. Oktober 2016, 14. November 2016 und 22. November 2016 wurden von dem Beklagten nicht angefochten.

III.

Mit seit dem 1. Dezember 2016 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom 23. November 2016, Az. … wurde der Beklagte wegen Untreue in 26 Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 13, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Am gleichen Tag hatten die dortigen Bevollmächtigten des Beklagten im Strafverfahren eine Erklärung des Beklagten eingereicht, in welcher dieser unrechtmäßige Abhebungen durch seine Ehefrau einräumt.

Das Urteil enthält folgende Ausführungen zum Sachverhalt:

„1.

Der nach einer Verständigung (§ 257 c StPO) geständige Angeklagte ist nicht vorbelastet.

Der Angeklagte ist verheiratet, hat keine unterhaltsberechtigten Kinder und verfügt als Berufstätiger über Einkünfte in Höhe von ca. 4.500,00 €, von denen er einen Kredit in Höhe von 1.750,00 € monatlich für den Hausbau bezahlen muss.

2. Der Angeklagte ist verbeamtet und seit 01.09.2007 als Schulleiter an der Mittelschule … in … eingesetzt. Als Schulleiter hatte er Kontovollmacht für das Schulkonto Kontonummer … bei der Sparkasse … Ihm war die EC-Karte für dieses Konto alleinig anvertraut. Diese EC-Karte verwahrte der Angeklagte gemeinsam mit der PIN in seinen Wohnräumen im … in … Als Schulleiter und aufgrund der eingeräumten Kontovollmacht waren ihm die finanziellen Interessen anvertraut und er war für den Schutz des Vermögens der Schule verantwortlich.

Zu den nachfolgend benannten Zeitpunkten hob der Angeklagte entweder selbst (Fall 19) die nachfolgend im Einzelnen bezeichneten Geldbeträge in Bar ab oder duldete jedenfalls die Abhebung durch seine Ehefrau, die … Er wusste, dass er weder befugt war, von dem Konto für sich privat Gelder zu vereinnahmen sowie, dass er verpflichtet war einer entsprechenden Vereinnahmung durch seine Ehefrau entgegen zu wirken.

Von den Abhebungen mittels EC-Karte von dem Schulkonto hatte er spätestens seit 01.05.2010 Kenntnis. Insoweit hatte die für die Kontoführung zuständige Fachlehrerin, die Zeugin … ihn über die Unregelmäßigkeiten bei der Abhebung informiert.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

Datum

Uhrzeit

Betrag

Geldautomat

1.

25.03.2013

08:52 Uhr

200 €

Sparkasse …

2.

27.03.2013

10.44 Uhr

200 €

Sparkasse …

3.

27.05.2013

12.57 Uhr

1.000 €

Sparkasse …

4.

28.05.2013

11.37 Uhr

1.000 €

Sparkasse …

5.

11.06.2013

19:50 Uhr

300,00 €

Sparkasse …

6.

02.07.2013

18:21 Uhr

1.000,00 €

Sparkasse …

7.

03.07.2013

21:30 Uhr

1.000,00 €

Sparkasse …

8.

08.07.2013

19:05 Uhr

200,00 €

Sparkasse …

9.

16.07.2013

08:09 Uhr

200,00 €

Sparkasse …

10.

27.07.2013

08:05 Uhr

150,00 €

Sparkasse …

11.

11.08.2013

08:46 Uhr

150,00 €

Sparkasse …

12.

17.08.2013

08:48 Uhr

200,00 €

Sparkasse …

13.

21.08.2013

06:33 Uhr

150,00 €

Sparkasse …

14.

24.08.2013

08:15 Uhr

200,00 €

Sparkasse …

15.

23.09.2013

19:45 Uhr

150,00 €

Sparkasse …

16.

26.09.2013

19:10 Uhr

200,00 €

Sparkasse …

17.

19.10.2013

08:20 Uhr

200,00 €

Sparkasse …

18.

24.10.2013

16:46 Uhr

300,00 €

Sparkasse …

19.

07.03.2014

Nicht näher feststellbarer Zeitpunkt

2.700 €

Nicht näher feststellbarer

Schalter der Sparkasse …

20.

14.08.2014

11:22 Uhr

500,00 €

Sparkasse …

21.

19.08.2014

11:23 Uhr

400,00 €

Sparkasse …

22.

22.08.2014

10:45 Uhr

700,00 €

Sparkasse …

23.

27.08.2014

10:47 Uhr

300,00 €

Sparkasse …

24.

15.09.2014

16:33 Uhr

200,00 €

Sparkasse …

25.

16.02.2015

12:25 Uhr

300,00 €

Sparkasse …

26.

27.02.2015

12:20 Uhr

500,00 €

Sparkasse …

Insgesamt hat der Angeklagte Bargeld in Höhe von 12.400 EUR abgehoben bzw. die Abhebung durch seine Ehefrau geduldet, sodass ein Schaden in gleicher Höhe entstanden ist.

Demgegenüber stehen Einzahlungen lediglich in Höhe von 6.300 EUR im oben genannten Zeitraum. Erst nachdem der Angeklagte mit den Vorwürfen am 14.07.2015 konfrontiert wurde, zahlte er am 17.07.2015 weitere 7.000 EUR auf das Schulkonto ein, um den Schaden wiedergutzumachen. Zwischenzeitlich ist der gesamte Schaden wiedergutgemacht.

Der Tatvorwurf war gemäß § 154 As. 1 StPO auf die genannten Taten und den genannten Zeitraum beschränkt.

II.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und den Aussagen der glaubwürdigen Zeugen … …, … …, … … und … … sowie der in Augenschein genommenen Unterlagen.“

Zur Strafzumessung ist in dem Urteil unter anderem ausgeführt, zu Gunsten des Beklagten sei berücksichtigt worden das Geständnis, die gezeigte Reue und die Entschuldigung, die vollständig erfolgte Schadenswiedergutmachung und der Umstand, dass keine Vorbelastungen vorhanden seien. Zudem sei zu sehen gewesen, dass durch mangelndes Interesse der Kontrollgremien die Tatausführung erleichtert worden sei. Auch sei die schwierige Lebenssituation (Hausbau) und die Krankheit der Ehefrau berücksichtigt worden.

Zu Lasten des Beklagten hätten die Höhe des ursprünglichen Schadens und die vielen Fälle, begangen über einen langen Zeitraum, berücksichtigt werden müssen.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 setzte die Landesanwaltschaft Bayern das Disziplinarverfahren fort. Die vorläufige Dienstenthebung und teilweise Einbehaltung der monatlichen Bezüge des Beklagten wurden aufrechterhalten.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom selben Tag wurde die Stadt … um Stellungnahme zu den Ausführungen des Amtsgerichts …, mangelndes Interesse der Kontrollgremien habe die Tatausführung erleichtert, gebeten.

Die Regierung von Mittelfranken teilte der Landesanwaltschaft Bayern mit Schreiben vom 8. Februar 2017 unter Hinweis auf ein KMS vom 19. Mai 2015 zu Schulkonten zur finanziellen Abwicklung von Schülerfahrten mit, dass eine staatliche Schule nicht Inhaber eines Kontos sein könne. Zudem sei die Eröffnung von Schulkonten im Namen des Freistaats Bayern nur unter strengen Rahmenbedingungen zur Erfüllung bestimmter Zwecke, z.B. Schülerfahrten, möglich. Insbesondere müsse jährlich mindestens eine Kassenprüfung durch drei Mitglieder der Lehrerkonferenz erfolgen.

Existiere hingegen ein vom Schulaufwandsträger für die Schule zur Verfügung gestelltes Konto, liege die Zuständigkeit und die Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung und das nähere Vorgehen zur Handhabung des Kontos (beispielsweise im Zusammenhang mit der Rechnungslegung) beim jeweiligen Sachaufwandsträger.

Die Bevollmächtigten des Beklagten trugen mit Schriftsatz vom 30. März 2017 vor, es sei richtig, dass durch mangelnde Überwachung der Ehefrau des Beklagten diese über die EC-Karte für das Schulkonto mehrere Abhebungen getätigt und der Beklagte seine Ehefrau insoweit nicht hinreichend überwacht, diese Abhebungen aber keinesfalls geduldet habe.

Der Beklagte habe das Fehlverhalten umfänglich eingeräumt, Reue gezeigt, sich entschuldigt und vollständig den Schaden wiedergutgemacht. Auch sei die schwierige Lebenssituation des Beamten infolge eines gescheiterten Hausbaus mit der Folge erheblicher Zahlungsverpflichtungen und die Krebserkrankung der Ehefrau zu berücksichtigen.

Zu Recht stelle das Amtsgericht auch auf den Umstand ab, dass mangels Interesse der Kontrollgremien die Tatausführung erleichtert worden sei.

Die Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme sei nicht tat- und schuldangemessen. Trotz der beamtenrechtlichen Verfehlung sei das Vertrauensverhältnis der Öffentlichkeit in die Amtsführung des Beklagten nicht derartig erschüttert, dass eine Entfernung aus dem Dienst die einzig adäquate Disziplinarmaßnahme wäre.

Der Beklagte habe eine sogenannte Brennpunktschule in der … … mit über 20 Nationen geleitet. Dem Beklagten sei es zusammen mit seinem Kollegium gelungen, vielen jungen Menschen mit problematischem familiären Hintergrund und/oder mit Migrationshintergrund zu einer abgeschlossenen Schulausbildung zu verhelfen.

Zu Gunsten des Beklagten sei auch zu werten, dass die Landesanwaltschaft die vorläufige Dienstenthebung erst am 25. Oktober 2016 angeordnet habe.

Da die Abhebung von der Ehefrau getätigt worden sei, könne die fehlende Überwachung der Ehefrau kaum als innerdienstliches Dienstvergehen angesehen werden, sondern nur als außerdienstliches.

Der Beklagte sei nicht wegen Untreue in einem besonders schweren Fall verurteilt worden. Eine einfache Untreue sehe jedoch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Bei einer Entfernung des Beklagten aus dem Dienst wäre die Rückzahlung der noch bestehenden Verbindlichkeiten von rund 30.000,00 EUR (Stand November 2016) nicht gewährleistet.

Die finanziellen Verpflichtungen seien nicht auf vorwerfbares Handeln des Beamten zurückzuführen.

Zudem sei das Dienstvergehen atypisch. Das Dienstvergehen sei nicht unter Ausnutzung der Dienststellung begangen worden, sondern im außerdienstlichen Bereich durch mangelnde Überwachung der Ehefrau. Dem Beklagten sei einsichtig, dass er eine Garantenpflicht gehabt hätte, seine Ehefrau genauer zu überwachen. Es sei jedoch keinesfalls so, als ob der Beklagte selbst final oder final mit seiner Ehefrau als Werkzeug die Untreuehandlungen begangen hätte. Die fehlende Kontrolle der Ehefrau sei nicht zu vergleichen mit dem finalen und bewussten Zugriff auf Konten des Sachaufwandsträgers. Das Fehlverhalten des Beklagten sei deshalb nur der mittleren Kategorie zuzuordnen.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 teilte die Stadt … der Landesanwaltschaft Bayern mit, bei dem besagten Konto handele es sich um ein städtisches Konto in Form eines sogenannten Handkassenkontos.

Die diesbezügliche Kontoführung sei wie folgt geregelt:

1. Das Handkassenkonto sei ein reines Guthabenkonto („Handvorschuss“). Bei Überziehungen von Handkassenkonten wende sich Frau … (Sparkasse …*) umgehend an das Schulamt.

2. Seitens der Stadt … sei die Höhe des Kontostands gedeckelt. Für die Handkassenkonten der Mittelschulen sei der Höchstbetrag verfügbarer Mittel auf 500,00 EUR festgelegt.

3. Es würden nur solche Aufwendungen ersetzt, die sich belegen ließen und die auch dem Sachaufwand zuzurechnen seien. Inhaltlich nicht dem Sachaufwand zurechenbare Rechnungen würden zurückgewiesen (mit der Bitte, die Finanzierung z.B. über Fördervereine sicherzustellen).

4. Die Kontrolle der Belege finde bei … und bei … statt („Mehr-Augen-Prinzip“). Von diesem Prinzip sei nach bisherigem Stand bei keiner der bei der Stadt eingereichten Rechnungen abgewichen worden.

5. Bei den Handkassenbuchungen finde allerdings kein Abgleich der Belege mit den Kontoauszügen statt, da das Schulamt keine Kontoeinsicht habe. Werde auf diese Handkassenkonten Geld aus Mitteln Dritter (z.B. Elternentgelte für Klassenfahrten) eingezahlt, würden diese Mittel folglich von der Stadt nicht erfasst. Einzahlen und Abheben von Fremdmitteln wären/seien also - ohne städtische Kontrolle - möglich.

Der Bevollmächtigte des Beklagten nahm mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017 zu dem Schreiben der Stadt … Stellung. Die Angaben der Stadt … widersprächen objektiv den Annahmen der strafrechtlichen Verurteilung. Nach dem Vortrag der Stadt sei es unmöglich, dass der Beklagte über Beträge im Sinne der Anklageschrift hätte verfügen können. Die Angaben seien geeignet, den Vorwurf einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung zu Fall zu bringen. Unbekannt bleibe, wer überhaupt geschädigt worden sei.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 legte das staatliche Schulamt in der Stadt … ein Persönlichkeitsbild zum dienstlichen Verhalten des Beklagten vor.

Unter dem 27. Juli 2017 erstellte die Landesanwaltschaft Bayern einen Vermerk über das Ergebnis der Ermittlungen zur abschließenden Anhörung. Der Beklagte wurde unter gleichem Datum unter Übersendung des genannten Vermerks abschließend angehört.

Mit Schreiben vom 23. August 2017 gab die Stadt …, Amt für allgemeinbildende Schulen, gegenüber der Landesanwaltschaft Bayern eine weitere Stellungnahme zur Führung des Handkassenkontos der Mittelschule … ab.

In dem Schreiben wird ausgeführt, dass die Handkassenkonten in städtischer Bilanz geführt würden („Städtische Schulkonten“). Auf Handkassenkonten würden die Handvorschüsse des Schuletats bewirtschaftet. Die Konten seien bereits vor dem Jahr 2000 eingeführt worden und ursprünglich als „Schulkonten“ bezeichnet worden. Von diesen gänzlich getrennt zu sehen seien die ähnlich klingenden sogenannten „Schulgirokonten“, auf denen die nicht städtischen Schulfinanzen abzubilden seien. Auf den Schulgirokonten würden Finanzmittel nicht städtischer Art (vor allem für Klassenfahrten, Schülerverpflegung und Konzerte) verwaltet. Derzeit könne jede Schule bis zu drei dieser Schulgirokonten bei der der Sparkasse … führen.

Für die städtischen Schulen sei die Anweisung zur Abwicklung von Einnahmen an Schulen in der Fassung vom 26. Juli 2004 erlassen worden. Bei den staatlichen Schulen habe eine Anweisung nur die Fälle umfassen können, bei denen Mittel auf einem solchen Konto geführt worden seien, die an die Stadt … abzuführen waren, so z.B. bei Kopiergeldeinnahmen.

Klar hervor gehe jedoch, dass an jeder Schule die Einnahmen nicht auf dem Handkassenkonto, sondern auf dem Schulgirokonto hätten verwaltet werden sollen, daher sei diese Anweisung an die allgemein bildenden Schulen, auch im Bereich von … gegangen.

Besonders deutlich werde dies mit einer ausschließlich an die Grund-, Haupt- und Förderschulen im Aufgabenbereich … adressierten Anweisung des damaligen Verwaltungsleiters von …, Herrn …, vom 27. August 2009. Die damaligen Hauptschulen seien heutzutage ausnahmslos Mittelschulen, so auch die Mittelschule … Zur Prävention gegen den Missbrauch städtischer Mittel bei Handkassenkonten griffen mehrere Sicherungseinrichtungen. Das Handkassenkonto (Sparkassenkonto …*) sei ein reines Guthabenkonto („Handvorschuss“). Bei Überziehungen von Handkassenkonten wende sich Frau … von der Sparkasse … umgehend an das Schulamt.

Seitens der Stadt … sei die Höhe des Kontostands gedeckelt. Für die Handkassenkonten der Mittelschulen sei der Höchstbetrag verfügbarer Mittel auf 500,00 EUR festgelegt.

Bezüglich des „Wiederauffüllens“ nach Verbrauch, würden nur solche Aufwendungen ersetzt, die sich belegen ließen und die auch dem Sachaufwand zuzurechnen seien. Inhaltlich nicht dem Sachaufwand zurechenbare Rechnungen würden zurückgewiesen mit der Bitte, die Finanzierung anderweitig, z.B. über Fördervereine, sicherzustellen.

Das Risiko eines Vermögensschadens der Stadt sei auf die Vorschusshöhe begrenzt Die Kontrolle der Beleg finde beim … und bei … statt („Mehr-Augen-Prinzip“).

Die Handkassenkonten seien ausschließlich für die Abwicklung des städtischen Handvorschusses für die Schuletats eingerichtet und nicht um den gesamten Geldverkehr der Schulen lückenlos zu überwachen. Zwar habe die Stadt … zu Recht die Erwartungshaltung, dass ihre Anweisungen zur Mittelbewirtschaftung bei den Schulleitungen Beachtung fänden (Art. 14 Abs. 1 BaySchFG, § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KommHV-Doppik), doch bedingten Sachmittel- und Personalknappheit unter gewissen Umständen „blinde Flecken“.

Das Schulamt habe keine Möglichkeit, in die Handkassenkonten Einsicht zu nehmen. Mangels Vorliegen der Kontoauszüge seien hier lediglich die Strömungsgrößen bekannt, welche von den Schulen zur Abrechnung eingereicht würden. Die erlaubte Bewirtschaftung von Drittmitteln auf den Handkassenkonten sei damit nicht „in Echtzeit“ und ohne Beteiligung der Schulen grundsätzlich nur unter größerem Aufwand über die Sparkasse … festzustellen.

Es sei auch denkbar, dass eine Schule z.B. bei neuem Personal etwaigen Sachaufwand mangels Erfahrung nicht als solchen einordnen könne oder dass die Abrechnung bewusst nicht über die Stadt … abgewickelt werde. Würden zusätzlich noch auf dem Handkassenkonto Drittmittel „geparkt“ und ein dem Sachaufwand zuzurechnender Einkauf fälschlicherweise über diese bezahlt, könne dies eventuell zu Unklarheiten über das Eigentum an einer Sache führen.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 KommHV-Doppik könne die Stadt … einzelnen Beschäftigten Handvorschüsse über ein Girokonto der Stadt gewähren. Sie müsse in diesem Fall die erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Führung der Handvorschüsse durch Dienstanweisung regeln.

Die Beauftragten bräuchten explizit keine Beschäftigten der Stadt … zu sein. In diesem Zusammenhang sei die Stadt … auch den staatlichen Schulleitungen gegenüber weisungsbefugt.

Mit Einführung der Handkassenkonten sei eine Belehrung der Schulleitungen (Dienstanweisung) erfolgt, wie diese Handkassen zu nutzen seien. Die zugehörige Handreichung für die Schulen aus dieser Zeit mit der Zusammenfassung der wichtigsten Vorgabe sei als Anlage IV beigefügt. Aus dieser ergebe sich, dass damals von den Schulen unter anderem die Allgemeinen Finanzwirtschaftsbedingungen der Stadt … (* …) mit der Bitte um Beachtung zugeleitet worden seien.

Auswertungen der Kontobewegungen auf dem Handkassenkonto der Mittelschule … … zwischen 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2016 hätten einige dutzend Barbewegungen ergeben, die abseits der Handkassenabrechnungen erfolgt und nicht belegt seien.

Um etwaige dienstlich bedingte Fehlnutzungen des Handkassenkontos herauszufiltern, habe das Schulamt die Auszüge des Jahres 2016 als Referenz verwendet, da in diesem Jahr kein Kontozugriff der Familie des Beklagten mehr erfolgt sei. Die 2016 erfolgten Einzahlungen und Abhebungen von Bargeld seien dem Tagesgeschäft der Mittelschule … geschuldet. Vergleichbare Bewegungen in den Vorjahren dürften also nicht der Familie … zuzurechnen seien.

Auf dem Handkassenkonto sei die Beachtung des Vier-Augen-Prinzips bei den Buchungen der über die Stadt … laufenden Zahlungen stets gewährleistet geblieben. Der Kostenersatz sei lediglich für auf offiziellem Weg eingereichte und geprüfte Rechnungen erfolgt. Der Vorschussbetrag als Kombination aus Kontostand und eingereichten Rechnungen in Höhe von 500,00 EUR sei nicht unterschritten worden.

Damit sei der Stadt … kein unmittelbarer finanzieller Schaden entstanden. Gleichwohl sei durch Ausnutzen der oben angesprochenen Lücke das Handkassenkonto zweckentfremdet worden.

Die verbleibenden Barbewegungen des Handkassenkontos seien nahezu deckungsgleich mit dem Ermittlungsergebnis der Landesanwaltschaft. Lediglich eine Barabhebung in Höhe von 1.000,00 EUR am frühen Abend des 13. April 2014 von einem Geldautomaten im Ortsteil … und eine Schalterabhebung in Höhe von 500,00 EUR vom 22. Mai 2014 würden in den vorliegenden Akten der Landesanwaltschaft nicht erwähnt. Zumindest die Abhebung vom 13. April 2014 dürfte auf Grund von Abhebungsart, Ort und Uhrzeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Familie des Beklagten zuzurechnen seien.

Die Prüfpflicht sei in der Schule bis in die jüngste Zeit eingehalten worden. Gemäß Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 29. Juli 2015 (Regierungsdirektorin …*) habe der Beklagte in einem Gespräch am 14. Juli 2015 angegeben, es habe jährlich eine Überprüfung der Kontobewegungen stattgefunden.

Die bereits ab 2010 wiederholten Meldungen der mit der Kontoführung betrauten Personen (Frau …, Frau …*) an die Schulleitung über festgestellte Unregelmäßigkeiten habe jedoch weder der Beklagte, noch ein anderer Teil der Schulführung an … weitergeleitet.

Der Mittelschule …seien bereits seit der Einführung der Handkassenkonten die sich hieraus ergebenden Pflichten für die jeweilige Schulleitung bekannt gewesen. Der Beklagte habe diese „formell“ erfüllt, indem er die vorgegebene Trennung von Bewirtschaftung (Frau …, Frau …*) und Prüfung (Frau …*) eingehalten habe.

Auch die von der Stadt … geprüfte Bewirtschaftung rein städtischer Mittel habe zu keiner Zeit Anlass zur Beanstandung gegeben.

Obschon die vom Handkassenkonto abgehobenen Beträge keine städtischen Mittel betroffen hätten, habe der Kontomissbrauch zu einer (wenngleich geringfügigen) Verfälschung der städtischen Bilanz geführt, da die Handkassenkonten in selbiger abgebildet würden. Das pflichtwidrige Bewirtschaften nicht städtischer Mittel auf dem Handkassenkonto sei angesichts der an sich strengen Regulierung dort vorgesehener Geschäftsvorgänge nur möglich gewesen, weil hier eine Überwachungslücke existiert habe.

Diese habe zum einen auf dem Vertrauen der Stadt in das grundsätzlich integre Handeln der Schulleitungen beruht und zum anderen auf den nicht zu unterschätzenden zusätzlichen Kosten-/Personalaufwand, der eine lückenlose Kontrolle aller Handkassenkonten bei rund 100 derartigen Konten für das Schulamt bedeutet hätte, und das just in einem Zeitraum, in welchem das Schulamt unter Personalreduzierung aus der Zusammenlegung zweier Ämter gebildet worden sei und zugleich strengen Sparauflagen unterlegen habe.

Der Bevollmächtigte des Beklagten trug mit Schreiben vom 25. September 2017 vor, die Disziplinarbehörde dürfe noch keine Abschlussentscheidung treffen, da der Sachverhalt bisher nicht hinreichend geklärt sei. So sei die Stellungnahme der Stadt … vom 23. August 2017 noch nicht berücksichtigt worden.

Dieser könne entnommen werden, dass die Stadt … als Sachaufwandsträger der Mittelschule … nicht geschädigt worden sei. Der Beklagte habe weder eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Freistaat Bayern noch gegenüber der Stadt … verletzt. Aus diesem Grunde liege auch kein Nachteil im Sinne des § 266 StGB vor.

Deshalb könne auch nicht auf die tatsächlichen Feststellungen im strafrechtlichen Urteil gegen den Beklagten zurückgegriffen werden, Art. 25 Abs. 1 BayDG sei nicht einschlägig. Die Bindungswirkung beziehe sich nicht auf den Rechtsfolgenausspruch. Zweifel an der materiellen Richtigkeit des Urteils seien angebracht.

Die strafrechtliche Verurteilung spreche bezüglich der Vermögensbetreuungspflicht lediglich von „anvertrauten finanziellen Interessen“ und bezüglich des Nachteils von einer Verantwortung für das „Vermögen der Schule“.

Bezüglich der Vermögensbetreuungspflicht sei eine Pflicht gemeint, die gerade den Schutz des betreuten Vermögens desjenigen bezwecken müsse, der dem Schädiger Rechtsmacht über sein Vermögen eingeräumt habe (vgl. Fischer, Rn. 21 zu § 266 StGB). Finanzielle Interessen allein stellten keine Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht dar. Die Pflicht, das Vermögen des Dienstherrn bzw. des Sachaufwandträgers zu schonen, sei nicht verletzt worden. Bezüglich des Missbrauchtatbestandes fehle bereits die rechtsgeschäftliche Verfügung (gemeint wohl: Befugnis), über fremdes Vermögen zu verfügen.

Da eine Schule keine juristische Person oder sonstige Rechtspersönlichkeit sei, reiche die gerichtliche Beschreibung „Vermögen der Schule“ mangels juristischer Qualität dieser Aussage nicht aus.

Dem Amtsgericht … sei die Stellungnahme der Stadt … vom 23. August 2017 nicht bekannt gewesen. Das Gericht habe nicht gewusst, dass das Vermögen des Freistaats Bayern oder der Stadt … nicht betroffen sei.

Der Beklagte räume ein, dass er mangels hinreichender Überwachung seiner Ehefrau dieser ermöglicht habe, an die Kontokarte in seiner Geldbörse zu gelangen und mit der ihr bekannten Geheimzahl Beträge abzuheben, die dann später wieder eingezahlt worden seien. Die EC-Karte sei nur anfangs zu Hause gewesen. Nachdem der Beklagte von der mit der Kontoführung beauftragten Lehrkraft auf nicht nachvollziehbare Abhebungen vom Handkassenkonto informiert worden sei, habe er herausgefunden, dass diese teilweise von seiner Ehefrau vorgenommen worden seien. Das habe diese auch eingeräumt. Der Beklagte habe seine Ehefrau aufgefordert, dies zu unterlassen um den entstandenen Schaden umgehend wiedergutzumachen. Dies sei zwar geschehen, dennoch habe die Ehefrau des Beklagten mehrere Male wieder die Kontokarte benutzt. Der Beklagte habe außerdienstlich über die normative Zurechnung der fehlenden Überwachung seiner Ehefrau gehandelt. Die Ansicht, dass die Kontrolle der Ehefrau eine innerdienstliche Dienstpflicht sei, habe auch erheiternde Aspekte, die auf wenig Gegenliebe bei Frauen stößen würde.

Es liege kein vorsätzliches Handeln vor. Nur in einem Fall habe der Beklagte selbst Geld abgehoben, um einen Beamer zu kaufen, was jedoch nicht verwirklicht worden sei. Der Schaden sei wieder ausgeglichen worden. Auch dies sei bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen.

Unter dem 2. Oktober 2017 erstellte die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - einen weiteren Vermerk über das Ergebnis der Ermittlungen zur abschließenden Anhörung. Der Beklagte wurde unter dem gleichen Datum unter Übermittlung des Ergebnisses der Ermittlungen abschließend angehört.

Der Bevollmächtigte des Beklagten nahm mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 Stellung. Unrichtig sei die Aussage, dass die EC-Karte für das Handkassenkonto dem Beklagten allein anvertraut gewesen wäre. Bis 2012 habe der Konrektor ebenfalls eine Karte besessen.

Der Beklagte habe die Abhebungen weder selbst getätigt, noch habe er Abhebungen seiner Ehefrau geduldet. Die Ehefrau sei für die Finanzen der Familie verantwortlich gewesen. Nachdem der Beklagte festgestellt habe, dass seine Ehefrau Abhebungen getätigt habe, habe er diese zur Rede gestellt und weitere Abhebungen verboten. Seitdem habe er die Karte in der Schule verwahrt. Es sei jedoch vorgekommen, dass er später gleichwohl die Karte mit sich geführt habe, z.B. um Anschaffungen für die Schule zu tätigen oder Kontoauszüge abzuholen, was von seiner Ehefrau bemerkt und dazu ausgenutzt worden sei, erneut Abhebungen zu tätigen.

Bezüglich des Abhebungsvorgangs Nr. 19 sei diese durch den Beklagten erfolgt, um für die Schule Beamer zu kaufen. Aus den bereits genannten Gründen habe der Beklagte von dem Kauf Abstand genommen und den abgehobenen Betrag in den Tresor der Schule gelegt.

An der Schule des Beklagten existierten drei Schulgirokonten, nämlich ein Girokonto für Klassenfahrten, für Ganztagsbetreuung und für die Berufsorientierung.

Der Stellungnahme der Stadt … sei nicht zu entnehmen, dass nichtstädtische Gelder zwingend nur auf einem der drei Schulgirokonten gebucht werden müssten.

Bis heute sei nicht geklärt, woher die hier relevanten Geldbeträge stammten und wofür sie gezahlt worden seien, für die nach Ansicht der Disziplinarbehörde der Beklagte eine Fürsorgepflicht habe.

Das Urteil des Amtsgerichts … sei offenkundig unrichtig, da es nachträglich nach der Urteilsverkündung bekannt gewordene Sachverhalte nicht mehr zur Kenntnis genommen habe. Es sei rechtsstaatlich nicht vertretbar, sehenden Auges bewusst und vorsätzlich neuen bzw. neu bekannt gewordenen Sachverhalt nicht zur Kenntnis zu nehmen.

Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung seien weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht davon ausgegangen, dass andere als der Freistaat Bayern oder die Stadt … geschädigt worden seien. Das Urteil spreche lediglich vom Schutz des Vermögens der Schule. Eine Schule könne kein Vermögen haben, sondern allenfalls ein Sachaufwandsträger, der mit dem Dienstherrn identisch sein könne, aber gerade bei Grund- und Mittelschulen nicht identisch sein müsse. Die Behauptungen, dass es sich um Gelder für Klassenfahrten etc. handele, seien in keiner Weise belegt, zumal es für Klassenfahrten Schulgirokonten gegeben habe.

Ob der Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe, werde im Urteil nicht geprüft. Tatsächliche Feststellungen hierzu fehlten. Sofern das Verhalten der Ehefrau dem Beklagten zugerechnet werden solle, geschehe dies rechtsdogmatisch über Anstiftung, Beihilfe, mittelbare Täterschaft oder Garantenstellung. Bei Anwendung dieser Rechtsinstitute auf den Untreuetatbestand sei zu beachten, dass dieser ausschließlich vorsätzlich erfüllt werden könne. Eine fahrlässige Untreue gebe es nicht. Daher gebe es auch keine fahrlässige Anstiftung, Beihilfe, mittelbare Täterschaft oder Garantenstellung durch grob fahrlässiges Unterlassen.

Daher sei in rechtlicher Hinsicht festzustellen, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliege und zwar unabhängig vom Strafurteil, dessen Bindungswirkung sich lediglich auf tatsächliche Feststellungen beschränke, zu deren Element die Schuld nicht gehöre.

Ob ein Zugriffsdelikt vorliege, könne dahinstehen. Zunächst könne die Ehefrau des Beklagten weder innerdienstlich noch außerdienstlich ein Zugriffsdelikt begehen. Die vom Beklagten eingeräumte fehlende nachhaltige Überwachung seiner Ehefrau ändere daran nichts. Insbesondere liege keine Kassenverfehlung vor.

Dies könne jedoch dahinstehen. Entscheidend für die Festsetzung des Disziplinarmaßes sei nicht mehr die Einordnung als Zugriffsdelikt, sondern die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. U.v. 10. Dezember 2015, 2 C 6/14. Danach sei bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen an den gesetzlich bestimmten Strafrahmen anzuknüpfen.

Auch begrifflich liege kein Zugriffsdelikt vor. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 4.6.2014 - 16a D 10.2005) charakterisiere ein Zugriffsdelikt dadurch, dass ein Beamter auch dienstlich seinem Gewahrsam unterliegendes Geld bzw. auf gleichgestellte Werte zugreift und dadurch den einschlägigen wertmäßigen Stand seines Dienstherrn unmittelbar vermindert.

Das Zugriffsdelikt sei mit der unmittelbaren Verminderung des Vermögens des Dienstherrn verbunden. Es stehe jedoch außer Streit, dass der Dienstherr nicht geschädigt worden sei.

Es erschließe sich zudem nicht, weshalb von einem innerdienstlichen Dienstvergehen ausgegangen werde. Die Abhebungen seien außerhalb des Dienstes durch die Ehefrau des Beamten erfolgt.

Sollte das Verhalten der Ehefrau dem Beklagten zugerechnet werden, scheitere mangels vorsätzlicher Begehungsweise die Zuordnung nach bekannten Strafrechtsinstituten wie Anstiftung, Beihilfe, mittelbare Täterschaft und Täterschaft durch Unterlassen.

Es liege eine Vorteilsbeschaffung ohne Schädigung des Dienstherrn vor.

Die Entfernung aus dem Dienst sei keinesfalls gerechtfertigt. Hierfür spreche vor allem die fehlende Schädigung des Dienstherrn, das fehlende Zugriffsdelikt, die nicht hinreichende Sachverhaltsaufklärung mit der Folge, dass die geschädigten Dritten unbekannt seien und der außerdienstliche Charakter des Verhaltens bzw. Unterlassens des Beklagten, wobei die Einordnung als fahrlässig bzw. grob fahrlässig den strafrechtlichen Schuldvorwurf zu Fall bringen würde.

Auch lägen Milderungsgründe vor. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Milderungsgründen wie z.B. die unverschuldete Vermögenssituation, die schwere Krebserkrankung der Ehefrau und die dadurch entstandene psychische Ausnahmesituation, die eigene Erkrankung, die Erkrankung des Sohnes durch Schimmelbefall der angemieteten Wohnräume und der dadurch notwendig gewordene Umzug, die Wiedergutmachung, die Unbekanntheit der Geschädigten, der Ansehensverlust durch die vorläufige Dienstenthebung, die fehlende Vorbelastung, das beanstandungsfreie Verhalten als Beamter, die Leistungsprämien, das positive Persönlichkeitsbild des Beamten und die schwierige Aufgabe eines mit A14 Z bezahlten Schulleiters, eine Brennpunktschule im Süden … mit über 20 Nationen zu leiten, seien alles Gründe, die anzuerkennen seien und die von der Landesanwaltschaft nach deren Aussage zwar berücksichtigt worden seien, ohne aber anzugeben, worin die Berücksichtigung gelegen habe.

IV.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 21. November 2017, erhob die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - gegen den Beklagten eine Disziplinarklage mit dem Antrag,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

In der Disziplinarklage wird dem Beklagten der oben wiedergegebene Sachverhalt aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 23. November 2016 zur Last gelegt.

Die tatsächlichen Feststellungen seien entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Beklagten im Disziplinarverfahren gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG bindend und würden den Rechtsfolgenausspruch tragen.

Einen Lösungsbeschluss könne das Gericht nur treffen, wenn Feststellungen offenkundig unrichtig seien (Art. 55 Hs. 2 BayDG). Offenkundig sei die Unrichtigkeit der Feststellung dann, wenn diese dem Gericht als verständigen Betrachter ohne nähere Prüfung und ohne weiteres ins Auge falle, weil die Entscheidung z.B. in sich widersprüchlich ist oder gegen allgemeine Denkgesetze verstößt. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs reiche für einen entsprechenden Lösungsbeschluss nicht aus.

Vorangestellt sei, dass im Strafverfahren eine Verständigung stattgefunden habe und der Beklagte geständig gewesen sei. So habe der Verteidiger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2016 eine Erklärung für den Beklagten abgegeben, in der dieser die Vorwürfe im Wesentlichen einräume (Blatt 153, 158 f der Strafakte). Der Einlassung des Beklagten und der Verständigung entsprechend habe der Verteidiger in der Hauptverhandlung schließlich die Verurteilung des Beklagten beantragt. Aus dem Protokoll des vorangegangenen Hauptverhandlungstermins am 9. November 2016 ergebe sich überdies, dass der Verteidiger im Strafverfahren sein Vorgehen mit dem Bevollmächtigten im Disziplinarverfahren abgesprochen habe.

Soweit das Urteil des Amtsgerichts Feststellungen enthalte, die der Beklagte nicht ausdrücklich in seiner Erklärung eingeräumt habe, sei weiterhin festzustellen, dass er gegen das Urteil des Amtsgerichts keine Rechtsmittel eingelegt habe. Damit habe er zu erkennen gegeben, dass er sowohl gegen die Feststellungen, von denen das Amtsgericht ausgegangen sei, als auch gegen die strafrechtliche Würdigung durch das Gericht keine Einwände geltend mache.

Der Beklage verhalte sich widersprüchlich, wenn er nunmehr im Disziplinarverfahren vortrage, die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils des Amtsgerichts … seien nicht zutreffend und trügen nicht den Rechtsfolgenausspruch. Mit Ausnahme der Stellungnahme der Stadt … seien dem Beklagten alle Punkte, die er nun im Disziplinarverfahren bestreite, bereits während des Strafverfahrens bekannt gewesen, so dass er sie dort habe vortragen können. Soweit die Stellungnahme der Stadt … betroffen sei, sei zudem davon auszugehen, dass dem Beklagten als kontoführenden Schulleiter jedenfalls die der Stellungnahme zu Grunde liegenden Tatsachen bekannt gewesen seien, nämlich die Frage, ob es sich bei den auf dem Konto verwalteten Geldern um städtische, staatliche Mittel oder Drittmittel und um welche Art Konto es sich gehandelt habe. Wenn der Beklagte im Strafverfahren dennoch geständig gewesen sei, überzeuge es nicht, nunmehr vorzutragen, dass es sich bei der Stellungnahme der Stadt … um ein völlig neues Beweismittel handele, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts erheblich in Zweifel zöge.

Unabhängig davon trage der Beklagte aber ohnehin keine Gründe vor, die zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit des strafgerichtlichen Urteils führen könnten.

Soweit der Beklagte nunmehr behaupte, er hätte die Abhebungen weder selbst getätigt, noch die Abhebungen seiner Frau geduldet, führe dieses Bestreiten nicht zu einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Feststellung des Urteils, die nach den oben genannten Grundsätzen zu beurteilen sei. Weder sei die Entscheidung in diesem Punkt in sich widersprüchlich, noch verstoße sie gegen allgemeine Denkgesetze. Es handele sich bei dem Vortrag des Beklagten in diesem Punkt nur um die Darstellung eines anderen Geschehensablaufs, die für einen Lösungsbeschluss nicht ausreiche.

Auch die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts … zu der Frage des geschädigten Vermögens seien weder offensichtlich unrichtig, noch widersprächen sie den Feststellungen in der Stellungnahme der Stadt … vom 23. August 2017.

Der Beklagte habe die erforderliche Trennung zwischen Handkassen und Schulgirokonten nicht gewahrt. Er habe das Handkassenkonto insoweit zweckentfremdet, als hierauf weisungswidrig auch Drittmittel verwaltet worden seien. Die im Urteil des Amtsgerichts … aufgeführten Barabhebungen beträfen solche Drittmittel. Eine städtische lückenlose Kontrolle sei nicht vorgesehen gewesen, da den Schulleitungen insoweit vertraut worden sei.

Soweit der Bevollmächtigte mit seinem Hinweis darauf, dass es eine Weisung gegeben habe, ein Schulgirokonto nicht zu führen, sich offensichtlich auf die soeben dargestellten allgemeinen Regularien beziehe, führe dieses Argument nicht weiter, da die Stadt … gerade zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Beklagte diese nicht eingehalten habe.

Wenn der Bevollmächtigte feststelle, dass weder die Stadt …, noch der Freistaat Bayern durch die Abhebungen durch den Beklagten und seine Ehefrau geschädigt worden sei, sei dies zutreffend, stehe aber nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts … Im Urteil des Amtsgerichts … seien zu diesem Punkt folgende Feststellungen getroffen worden: „Als Schulleiter und auf Grund der eingeräumten Kontovollmacht waren ihm die finanziellen Interessen anvertraut und er war für den Schutz des Vermögens der Schule verantwortlich.“ Entgegen der Behauptung des Bevollmächtigten gehe das Amtsgericht … damit gerade nicht davon aus, dass der Freistaat Bayern oder die Stadt … geschädigt wären, sondern dass das „Vermögen der Schule“ geschädigt worden sei.

Möge auch die Formulierung „Vermögen der Schule“ möglicherweise juristisch unpräzise sein, bilde sie aber insoweit das Ergebnis der Stellungnahme der Stadt … ab, als dort festgestellt werde, dass von den Abhebungen Drittmittel, also etwa Einzahlungen von Eltern etc. betroffen seien, die dem jeweils Verantwortlichen der Schule zur Verwendung von Interessen der Schule oder der Schülerschaft anvertraut worden seien.

Entgegen dem Vortrag des Bevollmächtigten stelle die Landesanwaltschaft nicht die Behauptung auf, dass es sich bei den Geldern um Gelder für Klassenfahrten gehandelt habe. Die Landesanwaltschaft ziehe aus der Stellungnahme der Stadt … lediglich den zwingenden Schluss, dass es sich bei den auf den verfahrensgegenständlichen Konto verwalteten Geldern um Drittmittel gehandelt haben müsse, nachdem ausgeschlossen worden sei, dass es sich um städtische oder staatliche Mittel gehandelt habe. Dass es sich bei Drittmittel z.B. um Elternentgelte für Klassenfahrten handele, sei ein veranschaulichendes Beispiel, zitiert aus der Stellungnahme der Stadt … vom 2. Mai 2017.

Geschädigt seien damit die jeweiligen Einzahler der Drittmittel. Wer dies im Einzelnen gewesen sei, könne dahinstehen, da die Mittel jedenfalls für die Verwendung in schulischen Angelegenheiten und nicht für private Zwecke des Beklagten vorgesehen gewesen seien.

Der Beklagte habe durch die Begehung der strafrechtlich rechtskräftig festgestellten Untreue in 26 tatmehrheitlichen Fällen gegen seine Pflicht zur Achtung der Gesetze im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. §§ 266 Abs. 1, 13, 53 StGB verstoßen. Damit habe der Beklagte zugleich seiner Verpflichtung zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung im Sinne von § 34 Satz 2 BeamtStG sowie seiner Verpflichtung zur Achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Sinne von § 34 Satz 3 BeamtStG zuwider gehandelt.

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten würden die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts … den Schuldspruch der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB tragen.

Der Beklagte habe eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem für ihn fremden Vermögen gehabt, nämlich je nach Herkunft der Mittel entweder des öffentlichen Sachaufwandsträgers oder - wie im vorliegenden Fall - der jeweiligen Dritten (Elternschaft etc.).

Eine weitere Aufklärung, woher die Drittmittel gestammt hätten, sei entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten nicht erforderlich, da auf Grund der grundsätzlichen Bindungswirkung der Feststellungen des Amtsgerichts es nicht bei der Landesanwaltschaft liege, nachzuweisen, dass der Sachverhalt, von dem das Amtsgericht ausgehe, zutreffe, sondern es dem Beklagten obliege, die angebliche Unrichtigkeit der Feststellungen darzutun.

Im Urteil des Amtsgerichts … würden zu diesem Punkt folgende Feststellungen getroffen: „Als Schulleiter und auf Grund der eingeräumten Kontovollmacht waren ihm die finanziellen Interessen anvertraut und er war für den Schutz des Vermögens der Schule verantwortlich.“ Damit hat das Gericht die Tatsachen festgestellt, die zu einer rechtlichen Vermögensbetreuungspflicht des Schulvermögens, also der in schulischem Zusammenhang eingenommenen Drittmittel führten. Die Abhebungen vom Schulkonto hätten dieses Vermögen betroffen. Diese Befugnis, über das fremde Vermögen zu verfügen, habe der Beklagte missbraucht, in dem Urteil des Amtsgerichts … genannten Beträge für eigene Zwecke verbraucht habe, soweit im vorliegenden Fall die Ehefrau des Beklagten die Abhebungen getätigt habe, habe der Beklagte eine entsprechende Garantenpflicht, den Missbrauch durch sie zu verhindern.

Der Beklagte trage nichts vor, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen und der auf diesen beruhenden rechtlichen Beurteilung wecken könnte. Vielmehr ergebe sich auch aus der dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 23. November 2016 beigefügten Erklärung des Beklagten, dass er „sich im Klaren darüber war, dass er durch sein Verhalten seiner Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Schule nicht nachgekommen ist“ (Blatt 160 der Strafakte).

Die Veruntreuung der dem Beklagten anvertrauten Gelder stelle in disziplinarrechtlicher Sicht ein innerdienstliches Vergehen dar, da der Beklagte bzw. seine Ehefrau die Mittel der bestimmungsgemäßen Verwendung entzogen und für eigene Zwecke verwendet hätten. Dem Bevollmächtigten zuzugestehen sei, dass die Einordnung als sogenanntes Zugriffsdelikt überholt sei. Für die Einordnung des Vergehens als schwerwiegende innerdienstliche Pflichtverletzung sei dies im Ergebnis aber nicht entscheidend. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Verfehlung bemesse sich nicht in erster Linie nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst. Vielmehr komme es auf die materielle Dienstbezogenheit, nämlich darauf an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt worden sind. Zu fragen sei, ob das pflichtwidrige Verhalten des Beamten in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BayVGH, U.v. 9.4.2014 - 16a D 12.1439). Ein materieller Bezug sei stets anzunehmen, wenn die Handlung mit der Dienststellung des Beamten oder mit dem Dienstbetrieb in einem so engen Zusammenhang stehe, dass sie ohne diesen Zusammenhang nicht oder zumindest nicht in dieser Weise möglich gewesen wäre.

Es handele sich hier um ein innerdienstliches Fehlverhalten, da die Gelder dem Beklagten in seiner Funktion als Schulleiter anvertraut gewesen seien. Bei der Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem geschädigten Vermögen handele es sich um eine Pflicht, die sich unmittelbar aus der dienstlichen Stellung des Beklagten herleite. Die Veruntreuung sei insoweit kausal und logisch überhaupt nur auf Grund seiner Stellung als Schulleiter möglich gewesen. Gleiches gelte für die Abhebungen, die durch die Ehefrau des Beklagten vorgenommen worden seien, da die Pflicht des Beklagten, die missbräuchliche Verwendung der EC-Karte zu verhindern, unmittelbar aus der Vermögensbetreuungspflicht resultiere und deren Verletzung somit der innerdienstlichen Sphäre zuzuordnen sei.

Der Beklagte habe auch im Hinblick auf die Abhebungen der Ehefrau vorsätzlich gehandelt. Das Urteil des Amtsgerichts … enthalte hierzu folgende tatsächlichen Feststellungen: „Er wusste, dass er weder befugt war, von dem Konto für sich privat Gelder zu vereinnahmen, sowie, dass er verpflichtet war, einer entsprechenden Vereinnahmung durch seine Ehefrau entgegenzuwirken. Von den Abhebungen mittels EC-Karte von dem Schulkonto hatte er spätestens seit 01.05.2010 Kenntnis. (…) Insgesamt hat der Angeklagte Bargeld in Höhe von 12.400,00 EUR abgehoben bzw. die Abhebung durch seine Ehefrau geduldet, so dass ein Schaden in gleicher Höhe entstanden ist.“

Diese Feststellungen, denen der Beklagte nichts Substantiiertes entgegensetze, würden die Annahme tragen, dass der Beklagten jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Die Ausführungen des Beklagten gäben keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen.

Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe lägen nicht vor.

Der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen, das die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis notwendig mache (wird in der Disziplinarklage näher ausgeführt).

Die Disziplinarklage wurde dem Beklagten sowie den Bevollmächtigten des Beklagten mit der Belehrung nach Art. 53 BayDG zugestellt.

Die Bevollmächtigten des Beklagten teilten mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 mit, den Beklagten auch im gerichtlichen Verfahren zu vertreten und beantragten,

die Klage abzuweisen.

In der Klageerwiderung vom 23. Januar 2018 wiederholte und vertiefte die Bevollmächtigten des Beklagten den bisherigen Sachvortrag. Es wurde erneut gerügt, dass nach wie vor nicht geklärt sei, wer durch die Abhebungen geschädigt worden sei. Insoweit könne keine Rechtskraftwirkung des Urteils bestehen. Eine Bindungswirkung bestehe insbesondere nicht hinsichtlich der Entscheidungsgründe. Es seien keine tatsächlichen Feststellungen zum Vermögensgeschädigten getroffen worden. Urteile, die keine notwendigen tatsächlichen Feststellungen enthielten, lösten keine Bindungswirkung aus.

Zudem liege auch deshalb keine Bindungswirkung an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils vor, da Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 25 Abs. 1 BayDG angebracht seien. Schließlich werde in nachhaltiger Form die Unabhängigkeit des Disziplinarrichters eingeschränkt.

Eine Durchbrechung der Bindungswirkung komme zudem auch aus sachlich logischen Gründen in Betracht, da zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils nicht bekannt gewesen sei, dass weder die Stadt … noch der Freistaat Bayern geschädigt worden seien. Vor dem Strafgericht habe der Beklagte eingeräumt, dass er 2.700,00 EUR abgehoben habe. Damit sei nicht das Geständnis verbunden gewesen, dass er diesen Betrag für private Zwecke verbraucht habe.

Die subjektive Seite der Tatbestandsverwirklichung sei im Strafverfahren nicht geklärt worden.

Bezüglich der Verwirklichung des Disziplinartatbestandes sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte in Bezug auf die streitgegenständlichen Gelder keine Vermögensbetreuungspflicht für den Freistaat Bayern oder für die Stadt … gehabt habe. Bezüglich der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Dritten enthalte die strafrechtliche Verurteilung keine Aussagen. Im Übrigen sei auch die Stadt … Dritter, da die Stadt … nicht Dienstherr des Beklagten sei.

In der Disziplinarklage werde behauptet, dem Beklagten sei als Schulleiter und auf Grund der eingeräumten Kontovollmacht die finanziellen Interessen anvertraut worden und er sei für den Schutz des Vermögens der Schule verantwortlich. Woraus diese Verpflichtung erfolge, werde seitens des Klägers nicht ausgeführt. Selbst wenn man von einer Vermögensbetreuungspflicht ausgehen wolle, gehöre diese jedenfalls nicht zu den Kernaufgaben eines Schuldirektors.

Es liege ein außerdienstliches Dienstvergehen vor.

Inwieweit die Verpflichtung zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verletzt sein solle, erörterte die Landesanwaltschaft nicht. Auch werde nicht begründet, weshalb der Beklagte seine Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung verletzt haben solle.

Hinsichtlich des Disziplinarmaßes wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das Unterlassen, weitere Abhebungen durch die Ehefrau zu verhindern, keine Untreue darstelle. Das Unterlassen einer effektiven Kontrolle der Ehefrau rechtfertige jedenfalls nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Die Disziplinarbehörde habe zudem die bereits vorgetragenen Milderungsgründe nicht ausreichend gewürdigt.

Zum Beweis der Tatsache, dass Abhebungen zu Zeitpunkten getätigt worden seien, an denen der Beklagte in der Schule gewesen sei, werde beantragt, Fachoberlehrerin Frau … … als Zeugin einzuvernehmen.

Zum Beweis der Tatsache, dass mit einer Ausnahme die Abhebungen nicht vom Beklagten, sondern von dessen Ehefrau vorgenommen worden seien, werde beantragt, die Ehefrau als Zeugin einzuvernehmen.

Mit der Klageerwiderung vorgelegt wurde ein ärztliches Attest von Herrn PD Dr.med …, …, wonach der Beklagte derzeit unter ausgeprägten psychischen Störungen leide, die aus Sicht des Unterzeichners eine Verhandlungsunfähigkeit bedingten.

Der Kläger replizierte mit Schriftsatz vom 14. Februar 2018.

Durch die Übernahme eines Pflichtenkreises könne eine rechtliche Einstandspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB begründet werden. Die Entstehung einer Garantenstellung hieraus folge aus der Überlegung, dass demjenigen, dem Obhutspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen seien, dann auch eine „Sonderverantwortlich“ für die Integrität des von ihm übernommenen Verantwortungsbereich treffe. Maßgeblich sei die Bestimmung des Verantwortungsbereichs, den der Verpflichtete übernommen habe. Dabei komme es nicht auf die Rechtsform der Übertragung an, sondern darauf, was unter Berücksichtigung des normalen Hintergrunds Inhalt der Pflichtenbindung sei (vgl. BGHSt 43, 82). In der Rechtsprechung anerkannt seien insoweit Garantenstellungen, die aus der Übernahme von bestimmten Funktionen abgleitet würden. Der Inhalt und der Umfang der Garantenpflicht bestimmten sich aus dem konkreten Pflichtenkreis, den der Verantwortliche übernommen habe (BGH, U.v. 17.7.2009 - 5 Str 394/08, BGHSt 54, 44 - 52, Rn. 26).

Unabhängig von der Frage, ob § 13 Abs. 1 StGB auf § 266 StGB überhaupt anwendbar sei (vgl. BGHSt 36, 227), habe der Beklagte demnach jedenfalls eine Garantenpflicht, die sich aus seiner Stellung als Schulleiter unter der Vermögensbetreuungspflicht ergeben habe.

Entgegen der Behauptung des Beklagten mache das Urteil auch Angaben zum Vorsatz des Beklagten.

Auch lasse das Strafurteil nicht offen, ob der Beklagte oder seine Ehefrau die Abhebungen getätigt habe. Vielmehr werde im Urteil festgestellt, dass der Beklagte im Fall 19 selbständig tätig geworden sei, im Übrigen seine Ehefrau die Abhebungen getätigt habe.

Der Einzahlungsbeleg vom 17. Juli 2015, den der Beklagte als Anlage B1 vorlege, vermöge die Behauptung des Beklagten, der Betrag in Höhe von 2.700,00 EUR, den er am 7. März 2014 abgehoben habe, habe er nicht vereinnahmt, sondern in den Schultresor gelegt, nicht zu untermauern.

Auch zur Kernpflicht sei in der Disziplinarklage ausgeführt worden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass auch in der Rechtsprechung bereits entschieden worden sei, dass die ordnungsgemäße Verwaltung anvertrauter Gelder im Rahmen einer Klassenfahrt zum Kernbereich der Pflichten eines Lehrers gehöre (vgl. VGH BW, U.v. 3.5.2007 - DL 16 S. 2306, juris Rn. 32). Das müsse erst Recht für einen Schulleiter gelten, dem nicht nur eine reine Lehrtätigkeit, sondern die Verwaltung der Schule samt Führung der schulischen Konten obliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die Disziplinar- und Strafakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung des Art. 10 Abs. 1 BayDG zur Zurückstufung des Beklagten in das Eingangsamt eines Lehrers (BesGr. A 12).

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Der Beklagte wurde im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß belehrt und angehört (Art. 22 BayDG). Er konnte sich gemäß Art. 32 BayDG abschließend äußern.

II.

Der dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt steht fest auf Grund der tatsächlichen Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts … vom 23. November 2016 – …, mit welchem der Beklagte wegen Untreue in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 1. Dezember 2016 rechtskräftig.

Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Beklagten sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils gemäß Art. 55 BayDG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG für das Disziplinarklageverfahren bindend, da die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig sind (Art. 55 BayDG).

Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten übertragen.

Dementsprechend sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Die Bindungswirkung entfällt aber auch bei Strafurteilen, die in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind (BVerwG, U.v. 29.11.2000 - 1 D 13.99, BVerwGE 112, 243, v. 14.32007 - 2 WD 3.06, BVerwGE 128, 189 und v. 1.3.2013 - 2 B 78/12, NVwZ-RR 2013, 559; B.v. 24.7.2007 - 2 B 65.07, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. und v. 26.8.2010 - 2 B 43.10, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5).

Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen oder die bloße Möglichkeit eines objektiv oder subjektiv anderen Geschehens reichen für eine Lösung von der Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen folglich nicht aus.

Die genannten Voraussetzungen für eine Lösung von der Bindungswirkung liegen nicht vor.

Zwar beruht das Urteil auf einem Geständnis des Beklagten, dem eine Verständigung nach § 257c StPO vorangegangen ist.

Bei dem Geständnis des Beklagten handelt es sich jedoch nicht um ein inhaltsleeres Formalgeständnis, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die richterliche Überzeugungsbildung nicht ausreicht und deshalb im Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung entfaltet Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht … vom 23. November 2016 haben die Verständigungsgespräche zu dem Ergebnis geführt, dass im Falle eines Geständnisses sich das Gericht die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe zwischen mindestens 9 und höchstens 11 Monaten vorstellen könne, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen sei.

Am gleichen Tag hatten die dortigen Bevollmächtigten des Beklagten eine schriftliche Erklärung für diesen vorgelegt, in welcher er unberechtigte Abhebungen von dem Schulkonto Nr. … bei der Sparkasse … durch seine Ehefrau eingeräumt hat.

Das Amtsgericht … hat sich in den Gründen des Urteils vom 23. November 2016, die gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt wurden, inhaltlich in einer ausreichenden Weise mit dem Tatvorwurf auseinandergesetzt. Die Urteilsgründe zeigen, dass sich das Gericht unter vollständige Ausschöpfung des damals vorhandenen Materials eine Überzeugung zur Strafbarkeit des Beklagten gebildet hat. Der Sachverhalt wurde insbesondere durch die Einvernahme von Zeugen weiter aufgeklärt, in den Gründen dargelegt und rechtlich gewürdigt. Das abgelegte Geständnis war auch ohne weiteres mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren, in sich stimmig und hat auch die getroffenen Feststellungen getragen. Eine Abweichung besteht nur insoweit, als das Urteil auch den Tatvorwurf Nr. 19 (Abhebung von 2.700.- EUR durch den Beklagten) ahndet, dieser in der schriftlichen Erklärung vom 23. November 2016 jedoch nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dies ist jedoch unschädlich, da der Beklagte in dem genannten Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. November 2016 die Abhebung vom 23. November 2016 jedenfalls nicht in Abrede gestellt und auch nicht eine geplante dienstliche Verwendung des Betrages geltend gemacht hat, obwohl der Tatvorwurf Nr. 19 Gegenstand der Anklage war und die betragsmäßig auch die betragsmäßig höchste Abhebung darstellte.

Die Landesanwaltschaft Bayern weist zu Recht darauf hin, dass der Beklagte - sofern er das Urteil des Strafgerichts wegen der Berücksichtigung des Tatvorwurfs Nr. 19 für fehlerhaft hält - Berufung hätte einlegen können.

Auch in den ersten Stellungnahmen der Bevollmächtigten des Beklagten im Disziplinarverfahren vom 30. März 2017 und vom 25. September 2017 wurde nicht vorgetragen, dass die Abhebung von 2700.- am 7. März 2014 durch den Beklagten aus dienstlichen Gründen erfolgt sei. Entsprechender Sachvortrag erfolgt erstmals mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2017.

Das nunmehrige Bestreiten der Richtigkeit der Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts … vom 23. November 2016 reicht jedoch nicht aus, um die Bindungswirkung nach Art. 55 BayDG aufzuheben. Denn insoweit hätte der Beklagte bereits bei der Verständigung nach § 257c StPO entsprechende Einschränkungen bzw. Klarstellungen machen können. Wenn er dies unterlassen hat, um eine Verurteilung unterhalb der Grenze zu erreichen, die gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge gehabt hätte, geht dies zu seinen Lasten und führt nicht dazu, dass die die Feststellungen des Strafgerichts offensichtlich unrichtig wären.

Die Bindungswirkung entfällt auch nicht auf Grund der Ausführungen der Stadt … in der Stellungnahme vom 23. August 2017. Denn das genannte Schreiben enthält keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die dazu führen würden, dass sich die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts … nunmehr als offensichtlich unrichtig erweisen würden. Eine offensichtliche Unrichtigkeit folgt insbesondere nicht aus dem Hinweis der Stadt …, durch das Verhalten des Beklagten sei ihr kein Schaden entstanden.

In den Gründen des Strafurteils wird ausgeführt, dem Beklagten seien aufgrund der ihm eingeräumten Kontovollmacht die finanziellen Interessen anvertraut worden und er sei für den Schutz des Vermögens der Schule verantwortlich gewesen. Durch die Abhebungen in Höhe von 12.400.- EUR sei ein Schaden in gleicher Höhe entstanden.

Für die Bejahung eines Schadens ist es im Anwendungsbereich des § 266 StGB ausreichend, dass der Beklagte (zumindest) geduldet hat, dass Gelder, die ausschließlich für schulische Zwecke auf dem Handkassenkonto der Stadt … vorhanden waren, unberechtigt durch seine Ehefrau für private Zwecke verwendet wurden, und er in einem Fall selbst eine derartige Abhebung vorgenommen hat. (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484, juris Rn. 74). Auf die konkreten Eigentumsverhältnisse an den auf das Handkassenkonto eingezahlten Geldern kommt es nicht an, ebenso wenig darauf, ob durch die Abhebungen öffentliches Vermögen beeinträchtigt wurde (VGH BW, U.v. 3.5.2017 - DL 16 S 23/06, juris Rn. 30).

Der Beklagten hat im Übrigen den ihm zur Last gelegten Sachverhalt auch im Disziplinarverfahren mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. März 2017 insoweit eingeräumt, dass er durch mangelnde Überwachung seiner Ehefrau dieser ermöglicht hat, über die EC-Karte von dem Handkassenkonto Abhebungen zu tätigen.

III.

Der Beklagte hat, wie durch das Amtsgericht … im Urteil vom 23. November 2016 zutreffend festgestellt worden ist, sich durch das ihm in der Disziplinarklage zur Last gelegte Verhalten wegen Untreue in 26 Fällen gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.

Gemessen daran erfüllen die dem Beklagten zu Last gelegten Abhebungen von Bargeld vom Handkassenkonto der Mittelschule … in … und die Verwendung des Geldes zu privaten Zwecken den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2017 – 16a D 15.1484, juris; SächsOVG, U.v. 7.3.2014 – D 6 A 555/10, juris).

Dem Beklagten war durch die Stadt … als Aufwandsträger gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG, § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 KommHV-Doppik die Verfügungsbefugnis über das Handkassenkonto übertragen worden, wozu dieser eine EC-Karte für das Konto erhielt. Damit oblag dem Beklagten eine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der auf dem Handkassenkonto verwahrten Gelder (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB, 12. A. 2012, Rn. 129 zu § 266 m.w.N.; BGH, U.v. 6.5.1986 - 4 StR 124/86, juris; VGH BW, U.v. 3.5.2007 - DL 16 S 23/06, juris Rn. 30).

Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, dass er es 25 Fällen pflichtwidrig geduldet hat, dass seine Ehefrau unter Verwendung der dem Beklagten von der Stadt … überlassenen EC-Karte von dem Handkassenkonto Bargeldbeträge abgehoben hat sowie in einem Fall selbst einen Betrag in Höhe von 2.700.- EUR abgehoben hat und nach den bindenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts … vom 23. November 2016 diese Gelder privat vereinnahmt, also einer privaten Verwendung zugeführt worden sind.

Soweit es die Abhebungen durch seine Ehefrau betrifft, hat er seine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der auf dem Handkassenkonto verwahrten Gelder durch Unterlassen (§ 13 StGB) verletzt. Denn ein Vermögensverwalter ist auch dann nach § 266 StGB verantwortlich, wenn er einer Schädigung des anvertrauten Vermögens durch andere nicht entgegentritt (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. A. 2014, Rn. 31 zu § 13; BGH, U.v. 21.7.1989 - 2 StR 214/89, juris). Dies hat der Beklagte im Strafverfahren über seinen Bevollmächtigten auch selbst eingeräumt.

Durch die Vereinnahmung und zumindest vorübergehende private Nutzung der für schulische Zwecke bestimmten Geldbeträge auf dem Handkassenkonto der Stadt … ist ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB eingetreten. Dieser liegt - wie bereits ausgeführt – in der unberechtigten privaten Nutzung von Geldern, die dem Beklagten über das Handkassenkonto dienstlich anvertraut worden waren. Auf die konkreten Eigentumsverhältnisse an den auf das Handkassenkonto eingezahlten Geldern kommt es nicht an, ebenso wenig darauf, ob öffentliches Vermögen beeinträchtigt wurde (VGH BW, U.v. 3.5.2017 - DL 16 S 23/06, juris Rn. 30).

Die Absicht, die Gelder zu einem späteren Zeitpunkt wieder vollständig auf das Handkassenkonto zu überweisen, beseitigt den eingetretenen Vermögensnachteil nicht (BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484, juris Rn. 74).

Der Beklagte hat bei der Begehung des einheitlichen Dienstvergehens vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Dies ergibt sich aus den auch insoweit die Disziplinarkammer bindenden Feststellungen des Amtsgerichts … im Urteil vom 23. November 2016 (BVerwG, B.v. 25.2.2016 - 2 B 1/15, juris Rn. 9).

Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Das Handeln bzw. Unterlassen des Beklagten war in sein Amt als Rektor und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil er dienstlich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG die Verfügungsbefugnis und damit auch die Vermögensbetreuungspflicht für die auf dem Handkassenkonto verwahrten Gelder übertragen erhalten hatte.

Der Beklagte hat gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 266 Abs. 1 StGB, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 34 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG).

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat jedoch nicht zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb auf die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen wäre.

Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14, juris Rn. 12).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O., Rn. 13).

Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O., Rn. 16).

Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt oder einem gleichgestellten Delikt kommt es vorliegend nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 ausdrücklich klargestellt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten aufgibt; Hieraus lässt sich schließen, dass sich jede schematische Betrachtung – insbesondere an Hand von Schwellenwerten – verbietet (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2017 - 16a D 15.2758, juris Rn. 46; U.v. 3.5.2017 - 16a D 15.1777, juris Rn. 31). Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist vielmehr auch bei innerdienstlichen Straftaten auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16, juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484, juris Rn. 83).

Für Untreue ist gemäß § 266 Abs. 1 StGB ein gesetzlicher Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vorgesehen. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O., Rn. 20; BayVGH, U.v. 28.6.2017, a.a.O., Rn. 83; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, juris Rn. 70, 72).

Die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls jedoch weder geboten noch verhältnismäßig, weil der Beklagte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit (noch) nicht endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG).

Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen in der Regel anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 - 2 B 19.14, juris Rn. 11).

Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens nicht geboten. Zwar hat sich der Beklagte der Untreue in 26 Fällen schuldig gemacht. Auch ist die vom Strafgericht festgestellte Schadenshöhe durch die zumindest vorübergehende Verwendung von auf dem Handkassenkonto verwahrten Geldern in Höhe von 12.400.- erheblich.

Allerdings bestehen vorliegend Besonderheiten, die es rechtfertigen, von der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, und (nur) auf die Zurückstufung in das Eingangsamt zu entscheiden.

Dem Kläger ist zunächst zuzugeben, dass sog. anerkannte Milderungsgründe wie „Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“, „Vorliegen einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ zu Gunsten des Beklagten nicht vorliegen.

Der Milderungsgrund einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage greift im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich hier jedenfalls nicht um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zugriffs- oder zugriffsähnliche Handlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2002 - 1 D 5.02 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 3.5.2017 - 16a D 15.2087). Der Beklagte hat in einem Zeitraum von fast zwei Jahren Abhebungen durch seine Ehefrau geduldet. Aus den gleichen Gründen liegen die Voraussetzungen einer „schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ nicht vor.

Der Milderungsgrund der tätigen Reue greift ebenfalls nicht, da vor der Entdeckung der Untreuehandlungen nur 6.300.- EUR wieder auf das Handkassenkonto eingezahlt worden waren.

Auch der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ liegt nicht vor. Dieser setzt außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin „aus der Bahn“ geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1979 - 1 D 39.78, BVerwGE 63, 219, vom 23.8.1988 - 1 D 136.87, NJW 1989, 851, v. 27.1.2011 - 2 A 5.09, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 17, v. 28.2. 2013 - 2 C 3.12 - NVwZ 2013, 1087 und v. 10.12.2015 - 2 C 6.14, NVwZ 2016, 722).

Danach muss es sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen „zeitweilig aus der Bahn geworfen“. So liegt der Fall hier:

Der Beklagte war im Tatzeitraum in der Lage, seinen dienstlichen Pflichten nachzukommen. Dies zeigt sich in seiner guten dienstlichen Beurteilung vom 2. Januar 2015 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 und den positiven Ausführungen in dem für den Beklagten erstellten Persönlichkeitsbild vom 13. Juli 2017.

Ebenso bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum erheblich vermindert war. Hiervon ist auch das Amtsgericht … im Urteil vom 23. November 2016 ausgegangen.

Allerdings ist bei Fehlen sog. anerkannter Milderungsgründe stets auch zu prüfen, ob sonstige Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar und deshalb geeignet sind, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10, juris; U.v. 20.12.2013 - 2 B 35/13, juris).

Dies ist hier der Fall:

Zunächst kann in analoger Anwendung des § 13 Abs. 2 StGB mildernd berücksichtigt werden, dass der Beklagte nur in einem Fall selbst eine Abhebung für private Zwecke von dem Handkassenkonto vorgenommen hat und in den übrigen 25 Fällen (nur) Abhebungen durch seine Ehefrau pflichtwidrig nicht verhindert hat. Das Unterlassen solcher gebotener Maßnahmen durch den Beklagten wiegt weniger schwer als ein aktives Tun (vgl. BGH, U.v. 21.7.1989 - 2 StR 214/89, juris).

Weiter hat die Stadt … in ihrem Schreiben vom 23. August 2017 eingeräumt, dass das pflichtwidrige Bewirtschaften nicht städtischer Mittel auf dem Handkassenkonto nur möglich war, weil eine Überwachungslücke existiert hatte. Wäre eine Überprüfung des Handkassenkontos erfolgt, hätte unschwer festgestellt worden können, dass im großen Umfang nicht städtischer Mittel auf dem Konto vorhanden waren. Bei einer daraufhin durchzuführenden näheren Prüfung hätten auch die hier relevanten Bargeldabhebungen auffallen müssen. Hinzu kommt, dass die Stadt … zwar den Höchstbetrag verfügbarer Mittel für die Handkassenkonten der Mittelschulen auf 500.- EUR festgelegt, gleichwohl aber mit der Stadtsparkasse … ein „ZV-Tageslimit“ von 10.000.- EUR vereinbart hatte, wodurch die Begehung des Dienstvergehens erleichtert wurde.

Hinzu kommt, dass der damalige Konrektor der Hauptschule … spätestens seit Mai 2010 durch entsprechende Hinweise von Frau … und Frau … eine Überprüfung der Handkassenkontos hätte veranlassen oder aber die Schulaufsichtsbehörden informieren können.

Schließlich ist zugunsten des Beklagten, auch wenn die Voraussetzungen einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage nicht vorlagen, zu berücksichtigen, dass dieser sich im Tatzeitraum infolge der von ihm nicht zu vertretenden Probleme im Zusammenhang mit dem Kauf eines Hauses im Jahr 1985 nach der Insolvenz des Bauträgers und der Notwendigkeit, das Haus zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung zu verkaufen, weiterhin in einer wirtschaftlich angespannten Situation befunden hat.

Besonders zu berücksichtigen ist aber, dass die persönlichen Umstände in der Familie durch die Krebserkrankung der Ehefrau des Beklagten im Jahr 2009 mit nachfolgendem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und die Erkrankung des Beklagte am Herzen, die 2013 eine Operation notwendig machte, zu einer zusätzlichen besonderen Belastung des Beklagten geführt haben, die als Milderungsgrund zu werten ist.

Weiter ist zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er die ihm zur Last gelegten Taten zur Überzeugung der Kammer nachträglich aufgearbeitet hat (vgl. BVerwG, B.v. 5.5.2015 – 2 B 31/14). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er sich nunmehr selbst um die finanziellen Angelegenheiten der Familie kümmert und es ein Fehler war, dies zuvor nicht getan zu haben, wodurch auch die Abhebungen durch seine Ehefrau möglich geworden seien.

Schließlich spricht auch das vom Dienstherrn erstellte positive Persönlichkeitsbild vom 13. Juli 2017 zu Gunsten des Beklagten.

In der Gesamtschau ist es deshalb weder geboten noch verhältnismäßig, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Ausreichend, zur Pflichtenmahnung aber auch unbedingt erforderlich, ist die Herabstufung des Beklagten in das Eingangsamt. Eine weitere Tätigkeit als Rektor mit der Verantwortung für das Schulvermögen (Art. 14 BaySchF) ist damit ausgeschlossen. Demgegenüber ist das Vertrauen des Dienstherrn oder Allgemeinheit angesichts der geschilderten besonderen Umstände noch nicht in einem solchen Umfang beeinträchtigt, dass ein weiterer Einsatz des Beklagten als Lehrer nicht vertretbar wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Juni 2018 - AN 13b D 17.2408 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Juni 2018 - AN 13b D 17.2408 zitiert 10 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2016 - 16a D 13.1540

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Die 19... in M. geborene Beklagte beendete ihre Schullaufbahn 1977 mit dem qualifiz

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Juni 2014 - 16a D 10.2005

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der am ... in W. geborene Beklagte erwarb 1980 die mittlere Reife. Ein M

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juni 2017 - 16a D 15.1484

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor I. Unter Abänderung von Ziff. I. des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt. II. Der Beklagte trägt die Koste

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2014 - 16a D 12.1439

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der 1939 geborene Beklagte legte nach dem Besuch von Volksschule und Höh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2017 - 16a D 15.2087

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

Tenor I. Unter Abänderung von Ziff. I des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Juli 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. II. Der Beklagte trägt

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2015 - 2 C 6/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tatbestand 1 Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2015 - 2 B 31/14

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2013 - 2 B 35/13

bei uns veröffentlicht am 20.12.2013

Gründe 1 Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-West

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2012 - 2 C 38/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2012

Tatbestand 1 Der 1962 geborene Beklagte ist seit 1989 Beamter auf Lebenszeit und war zuletzt als Kriminalkommissar beim Polizeipräsidium ... eingesetzt. Durch Strafbefeh

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2007 - DL 16 S 23/06

bei uns veröffentlicht am 03.05.2007

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2006 - DL 10 K 12/05 - wird zurückgewiesen. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe

Referenzen

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

2

Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.

3

Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.

4

Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.

6

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

9

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).

10

1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).

11

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).

12

2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

14

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

15

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

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a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).

17

aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

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Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

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bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

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Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

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b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.

22

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).

23

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.

24

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).

25

c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.

26

Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).

27

Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

28

Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).

29

Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.

30

Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.

31

d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.

32

Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.

33

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.

34

Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).

35

Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.

36

Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.

37

e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

38

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).

39

Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.

40

3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:

41

Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

42

Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

43

4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der am ... in W. geborene Beklagte erwarb 1980 die mittlere Reife. Ein Musikstudium brach er nach vier Semestern ab. Nach Beschäftigungen im Pflegedienst und einem Autohaus sowie der Absolvierung des Grundwehrdienstes begann er 1985 eine Ausbildung am Landratsamt ... Nach Bestehen der Einstellungsprüfung für den mittleren Dienst wurde er am 1. Dezember 1990 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten z.A. und am 1. Dezember 1992 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seit 1. Oktober 2003 bekleidet er das Amt eines Regierungshauptsekretärs (BesGr. A 8). Vom 1. Juni 1992 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 20. Mai 2008 war er an der Hochschule für Musik W. im Referat Haushaltsangelegenheiten beschäftigt und bis zum 28. Februar 2008 für die Verwaltung der Handvorschusskasse, der Zahlstelle und des zugehörigen dienstlichen Kontos zuständig; seit 15. Februar 2006 war er zusätzlich Datenschutzbeauftragter der Hochschule. Bis 31. Dezember 2006 war er auch für die Bearbeitung der Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften zuständig, ohne hierfür zeichnungsberechtigt zu sein. In seiner letzten periodischen dienstlichen Beurteilung 2005 erhielt der Beklagte 8,4 Punkte im Gesamturteil.

Der Beklagte erhält ungekürzte Bezüge aus der BesGr. A 8. Er ist verheiratet und hat aus der Ehe eine 2003 geborene Tochter; aus einer früheren Beziehung stammt eine 1987 geborene Tochter. Nebenbei ist der Beklagte als Kirchenmusiker tätig.

II.

Der disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beklagte wurde mit seit 20. August 2009 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts W. vom 12. August 2009 (Az. 311 Ls 801 Js 10572/08) wegen Urkundenfälschung in sieben tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei wurde das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens Dres. B. und G. vom 11. Februar 2009, ergänzt am 8. April 2009, unter Bejahung einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit verneint. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

„Der Angeklagte ist seit dem 01.06.1992 als Regierungshauptsekretär an der Hochschule für Musik - Referat für Haushaltsangelegenheiten - in ... W., H-str. ... - ..., tätig. Bis zum 28.02.2008 war der Angeklagte für die Verwaltung des sog. Handvorschusses, der Zahlstelle und des dazu gehörenden dienstlichen Bankkontos zuständig. Die Einstellung und Weiterbeschäftigung von studentischen Hilfskräften gehörte dagegen nicht zum Aufgabenbereich des Angeklagten.

[5] 1. Am 11.12.2007 fertigte der Angeklagte eigenmächtig in den Diensträumen der Hochschule für Musik W. im Namen der Hochschule mit der studentischen Hilfskraft S. M. einen Arbeitsvertrag zur Weiterbeschäftigung in der Forschung und Lehre bei Prof. Dr. A. L. im Sommersemester 2007 für den Zeitraum vom 16.04.2007 bis 31.12.2007 sowie ein Mitteilungsschreiben der Hochschule für Musik W. an das Landesamt für Finanzen über Leistungen zur Berechnung von Bezügen der Mitarbeiterin M. Auf dem Arbeitsvertrag und dem Mitteilungsschreiben fügte der Angeklagte jeweils unbefugt die Unterschrift der Kanzlerin Dr. S.-... ein, indem er die Unterschrift der Kanzlerin von einem anderen Vertrag in den Arbeitsvertrag und das Mitteilungsschreiben hineinkopierte.

2. Am 28.04.2006 fertigte der Angeklagte eigenmächtig in den Diensträumen der Hochschule für Musik W. im Namen der Hochschule mit der studentischen Hilfskraft S. S. einen Arbeitsvertrag zur Weiterbeschäftigung in der Prüfungskanzlei im Sommersemester 2006 für den Zeitraum vom 24.06.2006 bis zum 15.07.2006 an und fügte die Unterschriften der Kanzlerin Dr. S.-...und der studentischen Hilfskraft S. S. in den Arbeitsvertrag ein, indem er die Unterschriften aus einem früheren Vertrag vom 13.03.2006 in den neuen Arbeitsvertrag hineinkopierte.

3. Am 06.07.2006 fertigte der Angeklagte eigenmächtig in den Diensträumen der Hochschule für Musik ... im Namen der Hochschule mit der studentischen Hilfskraft S. K. einen Arbeitsvertrag zur Weiterbeschäftigung in der Hochschulbibliothek an und fügte in diesen Arbeitsvertrag unbefugt die Unterschriften der Kanzlerin Dr. S.-... und der studentischen Hilfskraft S. K. ein, indem er die Unterschriften aus einem früheren Vertrag vom 06.03.2006 in den neuen Arbeitsvertrag hineinkopierte.

4. Zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2007 fertigte der Angeklagte in den Diensträumen der Hochschule für Musik W. im Namen der Hochschule mit der studentischen Hilfskraft J. S. einen Arbeitsvertrag zur Weiterbildung in dem hochschuleigenen Computerstudio im Sommersemester 2007 für den Zeitraum vom 16.04.2007 bis zum 14.07.2007 an und fügte unbefugt die Unterschriften der Kanzlerin Dr. S.-... und der studentischen Hilfskraft J. S. in den Arbeitsvertrag ein, indem er die Unterschriften aus einem früheren Vertrag vom 01.12.2006 in den neuen Arbeitsvertrag hineinkopierte.

[9] 5. Zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2007 fertigte der Angeklagte in den Diensträumen der Hochschule für Musik W. im Namen der Hochschule mit der studentischen Hilfskraft S. S. einen weiteren Arbeitsvertrag zur Weiterbeschäftigung in der Hochschulbibliothek im Zeitraum vom 01.10.207 bis zum 31.10.2007 an und fügte die Unterschriften der Kanzlerin Dr. S.-... und der studentischen Hilfskraft S. S. unbefugt ein, indem er die Unterschriften aus einem früheren Vertrag vom 15.06.2006 in den neuen Arbeitsvertrag hineinkopierte.

6. Am 10.12.2007 fertigte der Angeklagte eigenmächtig in den Diensträumen der Hochschule im Namen der Hochschule für Musik W.mit der studentischen Hilfskraft M. G. einen Arbeitsvertrag zur Weiterbeschäftigung im Tutorium Popmusik im Sommersemester 2007 für den Zeitraum vom 16.04.207 bis zum 14.07.2007 an und fügte unbefugt die Unterschrift der Kanzlerin Dr. S.-... in den Arbeitsvertrag ein, indem er die Unterschrift aus einem anderen Vertrag in den neuen Vertrag hineinkopierte.

7. Am 10.12.2007 schloss der Angeklagte eigenmächtig in den Diensträumen der Hochschule für Musik W. im Namen der Hochschule mit der studentischen Hilfskraft F. M. einen Arbeitsvertrag zur Weiterbeschäftigung im Tutorium Popmusik im Sommersemester 2007 für den Zeitraum vom ein 6.04.2007 bis zum 14.07.2007 und fügte unbefugt die Unterschriften der Kanzlerin Dr. S. -... und der studentischen Hilfskraft F. M. in den Arbeitsvertrag ein, indem er die Unterschrift aus einem anderen Vertrag in den neuen Arbeitsvertrag hineinkopierte.

Sämtliche manipulierten Verträge übergab der Angeklagte an die Buchhaltung der Hochschule für Musik W. zur Einbuchung.“

Soweit dem Beklagten darüber hinaus zwei tatmehrheitliche Vergehen der Untreue in besonders schwerem Fall gemäß §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB zur Last gelegt wurden, weil er am 12. Januar und 19. Februar 2007 Auszahlungen in Höhe von 250,-- € und 150,-- € vom Handvorschusskonto Nr. 44296929 bei der Sparkasse M. veranlasst und das Geld für private Zwecke verwendet hatte, stellte das Amtsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 12. August 2009 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, nachdem der Beklagte am 22. Februar 2007 150,-- € und am 10. Juli 2007 320,65 € auf das Konto eingezahlt hatte. Hinsichtlich einer Abbuchung vom Handvorschusskonto am 11. März 2008 in Höhe von 884,23 € sah die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig von einer Verfolgung ab.

III.

Mit Verfügung der Kanzlerin der Hochschule für Musik W. vom 19. Februar 2008 wurde gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Urkundenfälschung bei der Beschäftigung studentischer Hilfskräfte ein Disziplinarverfahren eingeleitet und die Zuständigkeit auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen. Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 19. März 2008 sowie vom 7. Juli 2008 wurde das Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Untreue durch Auszahlungen vom Handvorschusskonto am 12. Januar 2007 und 19. Februar 2007 in Höhe von 250,-- € bzw. 150,-- € sowie in Höhe von 884,23 € am 11. März 2008 ausgedehnt.

Der Beklagte wurde jeweils über seine Rechte sowie die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats belehrt. Der Personalrat wurde zunächst antragsgemäß beteiligt, nach Mitteilung, dass die Beteiligung des Personalrats nicht gewünscht werde, wurde von einer Beteiligung des Personalrats abgesehen.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 20. Mai 2008 wurde der Beklagte nach vorheriger Anhörung mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Laut Vermerk der Landesanwaltschaft Bayern vom 5. Juni 2008 unterblieb aufgrund der angespannten finanziellen Lage des Beklagten eine Einbehaltung von Bezügen.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. August 2008 wurde das Disziplinarverfahren wegen des Strafverfahrens ausgesetzt und mit Verfügung vom 9. September 2009 nach dessen rechtskräftigem Abschluss fortgesetzt.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. November 2009 erhielt der Beklagte Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Er äußerte sich mit Schreiben vom 2. Dezember 2009.

Am 16. Dezember 2009 erhob die Landesanwaltschaft Bayern wegen des Vorwurfs der Untreue und der Urkundenfälschung beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Soweit dem Beklagten vorgeworfen worden war, am 11. März 2008 weitere 884,23 € abgehoben zu haben, woraus ein Fehlbetrag in Höhe von 259,40 € verblieben sei, wurde das Disziplinarverfahren nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 BayDG beschränkt.

Mit Urteil vom 5. Mai 2010, zugestellt am 19. Juli 2010, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte habe dadurch ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen, als er durch Fälschung von Arbeitsverträgen und Veruntreuung von Geldern des Dienstherrn schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen und dadurch eine Urkundenfälschung sowie eine Untreue begangen habe. Er habe die Vorwürfe eingeräumt; die Urkundenfälschung stehe auch aufgrund des Urteils des Amtsgerichts W. vom 12. August 2009 fest. Sein Verhalten wiege äußerst schwer. Kassenverfehlungen stellten ein schweres Dienstvergehen dar, durch das regelmäßig das Vertrauen des Dienstherrn zerstört werde. Zwar spreche insoweit für den Beklagten, dass er die entnommenen, eher geringen Beträge nach kurzer Zeit wieder zurückgelegt habe. Sein Fehlverhalten sei jedoch nur im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren bekannt geworden, ohne dass er etwa durch Einlage von Fehlzetteln auf die vorübergehende Entnahme hingewiesen habe. Von einer persönlichen oder wirtschaftlichen Notlage könne nicht ausgegangen werden, da er das Geld für einen ärztlich nur empfohlenen Erholungsaufenthalt der Ehefrau verwendet habe. Die entnommene Summe von 400,-- € sei auch nicht geringwertig. Im Übrigen kämen Milderungsgründe nur zum Tragen, wenn der Beklagte nicht zusätzlich belastet wäre. Er habe aber auch Urkundenfälschungen begangen und dadurch das Vertrauensverhältnis unheilbar zerstört. Die behauptete Unterstützung der studentischen Hilfskräfte durch Abschluss der Arbeitsverträge sei weder erforderlich noch sinnvoll gewesen, da Abschlagszahlungen geleistet worden seien. Ein entlastendes Motiv sei tatsächlich nicht gegeben. Vielmehr dürfte diese Handlungsweise von der Motivation getragen worden sein, sich den Anweisungen des Vizekanzlers zu widersetzen, der ihm die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Arbeitsverträge der studentischen Hilfskräfte entzogen habe. Auch könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte bereits früher einmal die Unterschrift des damaligen Kanzlers in einem ähnlichen Zusammenhang gefälscht habe, ohne aus der Ermahnung Konsequenzen zu ziehen. Weiter sprächen die Verurteilung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe sowie generalpräventive Erwägungen für die Verhängung der Höchstmaßnahme. Dem Beklagten stünden keine Milderungsgründe zur Seite, die eine andere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst geboten erscheinen ließen. Die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens werde durch das erhebliche Fehlverhalten aufgewogen. Anhaltspunkte für einen Milderungsgrund entsprechend § 21 StGB lägen nicht vor. Auch insoweit bestehe eine Bindung an die Feststellungen im Strafurteil, im Übrigen sei nicht von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen.

Der Beklagte hat hiergegen am 6. August 2010 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Mai 2010 aufzuheben und auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen.

Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 im Wesentlichen damit begründet, dass eine Entfernung aus dem Dienst unverhältnismäßig sei. Hinsichtlich der Entnahme von Kassengeldern sei der Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung gegeben, so dass dem Beklagten ein Restvertrauen, das den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermögliche, zugebilligt werden könne. Auch handle es sich um einen atypischen Sachverhalt, da es dem Beklagten am Vorsatz hinsichtlich der unredlichen Vermögensmehrung zulasten des Dienstherrn gefehlt habe. Auch die Urkundenfälschungen führten nicht zu einem endgültigen Vertrauensverlust. Das diesbezügliche Verhalten des Beklagten sei nicht Ausdruck einer allgemeinen „Widersetzlichkeit“. Eine solche Motivation sei angesichts dessen, dass die vorgeworfenen Handlungen ihrer Natur nach darauf ausgerichtet seien, heimlich zu bleiben, fernliegend. Die Arbeitsverträge seien durch die Manipulationen auch nicht inhaltlich unrichtig geworden. Bei einem ordnungsgemäßen Verlauf wäre letztendlich dasselbe Ergebnis erreicht worden. Beim Beklagten handle es sich um eine Persönlichkeitsstruktur mit stark ängstlich-vermeidender Ausrichtung, der sich bei Konflikten nicht widersetze. Er sei subjektiv der Auffassung gewesen, durch sein Handeln die studentischen Hilfskräfte zu unterstützen, auch wenn es objektiv nicht zu einer Verbesserung von deren Situation geführt habe, und daher aus einer positiven Motivation heraus tätig geworden. Da er durch sein Handeln weder die Gefahr noch den Eintritt von Nachteilen für den Dienstherrn verursacht habe, sei die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt. Er habe sich durch sein Handeln auch keinen mittelbaren Vorteil wie eine Arbeitsersparnis verschafft, sondern sogar zusätzliche Tätigkeiten übernommen. Zukünftige Kompetenzüberschreitungen könnten erfolgreich durch eine erzieherische Maßnahme unterbunden werden. Er sei persönlichkeits- und krankheitsbedingt nicht fähig gewesen, seine Fehler zutreffend einzuschätzen. Er habe die Situation vielmehr so wahrgenommen, dass der „gute Zweck“ seine Kompetenzüberschreitungen überwiege. Er habe umfassende Schuldeinsicht und Reue gezeigt und sich erfolgreich in Therapie begeben. Unabhängig hiervon würde die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags für lediglich sechs Monate eine unbillige Härte für den Beklagten und seine Familie darstellen, da er der alleinige Einkommensbezieher sei.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Mit Beschluss vom 17. April 2013 hat der Senat Beweis erhoben über die Fragen,

ob beim Beklagten im Tatzeitraum Herbst 2006 bis Dezember 2007 mindestens eines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorlagen und deswegen seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§ 21 StGB).

Falls ja: Ob dieses erfolgreich behandelt wurde und ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

Falls nein: Kam der Zustand des Beklagten der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe und hat er diese schwierige Lebensphase nunmehr vollständig überwunden, so dass ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden,

durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. N.

Unter dem 18. Februar 2014 hat der Sachverständige sein Gutachten vorgelegt, auf das Bezug genommen wird. Nach Ansicht des Gutachters bestehe beim Beklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden sowie abhängig-asthenischen (dependenten) Zügen (ICD-10: F 61), durch die grundsätzlich weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit tangiert werde. Es sei aber denkbar, dass der Beklagte sich aufgrund dessen beim Einkopieren von Unterschriften - nicht jedoch beim Zugriff auf die Kasse - in einem Zustand befunden haben, der dem einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahegekommen sei. Solche Pflichtverstöße seien nicht mehr zu erwarten, wenn der Beklagte in ein wohlwollendes und nicht zu forderndes Umfeld eingebunden werde. Auch eine Psychotherapie werde aber nicht zur völligen Behebung der Probleme führen, da die Pflichtverstöße im Zusammenhang mit der schwierigen Persönlichkeit des Beklagten stünden.

Der Senat hat am 17. April 2013 und 4. Juni 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Auf die Niederschriften hierzu wird verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben die Strafakten sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden.

II.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen.

1. Hinsichtlich der Anfertigung von gefälschten Arbeitsverträgen mit studentischen Hilfskräften steht aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts W. vom 12. August 2009 (Az. 311 Ls 801 Js 10572/08) nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Hs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG fest, dass der Beklagte wissentlich und willentlich in sieben Fällen zwischen dem 28. April 2006 und dem 11. Dezember 2007 die Unterschrift der Kanzlerin der Hochschule für Musik W. sowie die Unterschriften der Studenten aus anderen Verträgen in Arbeitsverträge hineinkopiert und die von ihm derart manipulierten Verträge an die Buchhaltung der Hochschule für Musik W. weitergegeben hat, um so Zahlungen durch das Landesamt für Finanzen an die Studenten zu veranlassen. Darüber hinaus hat der Beklagte den diesbezüglichen Sachverhalt auch in vollem Umfang eingeräumt.

2. Hinsichtlich der Auszahlungen vom Handvorschusskonto Nr. 44296929 bei der Sparkasse M. über insgesamt 400,-- € steht aufgrund der Einlassungen des Beklagten zur Überzeugung des Senats fest, dass er wissentlich und willentlich am 12. Januar 2007 250,-- € sowie am 19. Februar 2007 150,-- € von diesem für dienstliche Zwecke eingerichteten Konto abgehoben und - wie von vornherein von ihm beabsichtigt - anschließend für private Zwecke verbraucht hat. Auch diesen Sachverhalt hat der Beklagte vollumfänglich eingeräumt.

Die Abhebung der Gelder vom Handvorschusskonto geschah danach auch in dem Bewusstsein der Erlangung eines unredlichen Vermögensvorteils zulasten des Dienstherrn, auch wenn der Beklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung bereits bei der Abhebung geplant hatte, das Geld - wie dann geschehen - zurückzuzahlen. Denn trotz eines solchen, nach außen hin nicht zum Ausdruck gekommenen inneren Vorbehalts hat der Beklagte sich durch die unrechtmäßige Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke selbst bereichert und einen entsprechenden Nachteil zulasten des Vermögens des Dienstherrn für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, da die Abhebungen das Vermögen des Klägers unmittelbar vermindert haben und der Vermögensnachteil nicht gleichzeitig ausgeglichen wurde. Mit der Abhebung der Gelder durch den Beklagten gelangten diese in dessen dienstlichen Gewahrsam. Eine logische Sekunde später trat aufgrund des Untreuevorsatzes des Beklagten unmittelbar der Vermögensnachteil beim Kläger ein. Insoweit ist jedenfalls bedingter Vorsatz hinsichtlich des Vermögensnachteils zu bejahen. Die Absicht, die Abhebungen auszugleichen, sobald der Beklagte über entsprechende Mittel verfügen würde, steht dem nicht entgegen, da der eingetretene Vermögensschaden dadurch nicht beseitigt wurde. Ein atypischer Sachverhalt liegt insoweit nicht vor.

III.

Durch die Manipulation der Arbeitsverträge hat der Beklagte eine Urkundenfälschung in sieben tatmehrheitlichen Fällen (§§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB) begangen. Die vom Beklagten unter Missbrauch der ihm eingeräumten dienstlichen Befugnisse getätigten Abhebungen vom Handvorschusskonto in Höhe von 250,-- € und 150,-- € sind als zwei tatmehrheitliche Vergehen der Untreue in besonders schwerem Fall (§§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB) zu werten.

Dadurch hat er gegen seine beamtenrechtlichen Pflicht, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen. Darüber hinaus hat er damit gegen die Verpflichtung, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F., § 35 Satz 2 BeamtStG), verstoßen, da er für den Abschluss der Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften nicht unterschriftsberechtigt war und Abhebungen vom Handvorschusskonto nur für dienstliche Zwecke vornehmen und verwenden durfte.

Diese Pflichtverstöße stellen ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 a. F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar. Die Manipulation der Arbeitsverträge steht in einem inneren Zusammenhang mit den (früheren) Aufgaben des Beklagten, der bis 31. Dezember 2006 für die Bearbeitung der Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften zuständig war. Da die Fälschungen im dienstlichen Rahmen stattfanden und der Beklagte hierbei dienstliche Kenntnisse nutzte, handelt es sich um innerdienstliche Pflichtverletzungen. Gleiches gilt für die Abhebungen vom für dienstliche Zwecke eingerichteten Handvorschusskonto. Auf dieses Konto durfte der Beklagte nur zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben zugreifen. Indem er durch Abhebungen für private Zwecke die ihm dienstlich eingeräumte Befugnis, über das Dienstkonto zu verfügen, missbraucht hat, ist ein Dienstbezug zu bejahen.

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (st. Rspr., vgl. BVerwG U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10; BayVGH U.v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657 - jeweils juris).

1. Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Fallen einem Beamten - wie vorliegend - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.

Die gravierendste Pflichtverletzung stellen insoweit die am 12. Januar 2007 und am 19. Februar 2007 verübten Untreuehandlungen dar. Dadurch hat der Beklagte ein Zugriffsdelikt bzw. ein diesem gleichzustellendes Dienstvergehen verwirklicht, das regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge hat.

1.1 Ein Zugriffsdelikt wird dadurch charakterisiert, dass ein Beamter auf dienstlich seinem Gewahrsam unterliegendes Geld bzw. auf gleichgestellte Werte zugreift und dadurch den einschlägigen wertmäßigen Bestand seines Dienstherrn unmittelbar vermindert (BVerwG U.v. 27.11.1997 - 1 D 39.97 - juris Rn. 12; U.v. 11.6.2002 - 1 D 31.01 - juris Rn. 16). Die disziplinare Einstufung als Zugriffsdelikt hängt dabei nicht von der strafrechtlichen Beurteilung ab. Es kommt nicht darauf an, ob ein Beamter dienstliche Gelder oder Güter z. B. durch Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung erlangt hat. Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist vielmehr entscheidend, dass einem Beamten Gelder oder diesen gleichgestellte Werte des Dienstherrn dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind (BVerwG U.v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 - juris Rn. 16; B.v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11).

Ein Beamter, der sich bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten seines Dienstherrn vergreift, die seinem Gewahrsam unterliegen, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten und zerstört in der Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit (BVerwG U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 12). Denn die öffentliche Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss deshalb grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG B.v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11).

Einem Zugriffsdelikt gleichzustellen sind Handlungen, mit denen der Beamte mittelbar auf Geld des Dienstherrn durch Missbrauch einer ihm dienstlich eingeräumten Verfügungsbefugnis zugreift. Denn es macht für das berufserforderliche Vertrauen und dessen Beeinträchtigung letztlich keinen Unterschied, ob sich der Beamte, etwa im Schalter- und Kassendienst, durch unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Gelder unrechtmäßig bereichert oder ob er sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten unter Missbrauch ihm dienstlich zugänglicher Zahlungsanweisungen oder -belege buchmäßig Geld seines Dienstherrn verschafft, über das er nach Gutschrift auf sein Konto dann frei verfügen kann. (BVerwG U.v. 23.9.1987 - 1 D 46.87 - juris Rn. 12; U.v. 8.10.1996 - 1 D 102.95 - juris Rn. 13; U.v. 27.11.1997 - 1 D 39.97 - juris Rn. 12).

Ein Beamter, der - wie hier der Beklagte - dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld seinem Dienstherrn dadurch vorenthält, er sich dieses durch missbräuchliche Ausnutzung der ihm eingeräumten Befugnis, über ein Dienstkonto zu verfügen, auszahlen lässt und es dann wie geplant für private Zwecke verwendet, begeht deshalb ein schweres Dienstvergehen i. S. d. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG. Er missbraucht das erforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, dass dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht mehr zugemutet werden kann und er mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen muss (BVerwG U.v. 15.8.1989 - 1 D 61.88 - juris Rn. 25).

Durch den Zugriff auf die dienstlich anvertrauten Gelder seines Dienstherrn hat der Beklagte nicht lediglich beamtenrechtliche Nebenpflichten verletzt, sondern vielmehr im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt. Zu den Kernpflichten eines mit der Einnahme und Auszahlung sowie der Verwahrung von Geldern des Dienstherrn betrauten Beamten gehört, dass er die ihm anvertrauten dienstlichen Gelder ordnungsgemäß verwaltet und nicht für private Zwecke missbraucht. Der Dienstherr ist auf die unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Dies gilt hier umso mehr, als eine ständige und lückenlose Kontrolle des Kassenbestandes schon der Natur der Sache nach nicht möglich ist, sondern - abgesehen von Kassenprüfungen - weitgehend durch Vertrauen in die Redlichkeit des Beamten ersetzt werden muss. Das in ihn gesetzte Vertrauen hat der Beklagte durch sein Verhalten deshalb so gravierend verletzt, dass grundsätzlich von einer Entfernung aus dem Dienst auszugehen ist.

1.2 Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung eines Zugriffsdelikts entfällt, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dieser habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren (BVerwG U.v. 6.6.2007 - 1 D 2.06 - juris Rn. 25).

Von der Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (BVerwG U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 13).

Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Dabei muss das Gewicht der Entlastungsgründe um so größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Im umgekehrten Fall eines weniger schwer wiegenden - etwa die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden - Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen. Danach kommt jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (BVerwG U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 15).

Die bei Zugriffsdelikten vorrangig in den Blick zu nehmende Milderungsgründe führen vorliegend jedoch zu keiner anderen Bewertung der durch den Beklagten verübten Dienstpflichtverletzung.

(1) Ein Zugriff auf dienstliche Gelder in geringer Höhe, die zu einer Milderung führen kann, ist bei Auszahlungen in Höhe von insgesamt 400,-- € zu verneinen. Die Grenze der Geringwertigkeit ist grundsätzlich bei 50,-- € anzusetzen (BVerwG U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 16; U.v. 13.12.2012 - 2 WD 29.11 - juris Rn. 81; BayVGH U.v. 22.9.2010 - 16b D 08.314 - juris Rn. 68; U.v. 28.11.2012 - 16a D 11.958 - juris Rn. 48) und damit hier eindeutig überschritten.

Zwar kann auch für ein Zugriffsdelikt bei einem lediglich einmaligen Fehlverhalten mit einem Schaden von weniger als 200,-- € ernsthaft in Betracht zu ziehen sein, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen (BVerwG B.v. 23.2.2012 - 2 B 143.11 - juris Rn. 13; B.v. 26.3.2014 - 2 B 100.13 - juris Rn. 7; BayVGH U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 48), jedoch ist auch diese Grenze vorliegend um das Doppelte überschritten, da der Beklagte insgesamt 400,-- € vom Handvorschusskonto veruntreut hat. Hinzu kommt, dass es sich auch nicht um ein lediglich einmaliges Fehlverhalten handelt. Der Beklagte hat sich vielmehr, nachdem er zunächst am 12. Januar 2007 250,-- € abgehoben hatte, am 19. Februar 2007 weitere 150,-- € auszahlen lassen und somit das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn erneut erheblich enttäuscht. Daran ändert auch nichts, dass er am 22. Februar 2007 150,-- € wieder zurückgezahlt hat, da schon die erste vorgenommene Abhebung in Höhe von 250,-- € auch für sich genommen die Geringfügigkeitsgrenze von 200,-- € überschreitet.

(2) Der Beklagte befand sich bei der Verübung der Taten im Januar/Februar 2007 auch nicht in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage. Der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beamte in einer unverschuldeten ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existentiell spürbaren Folgen zeitlich sowie zahlenmäßig begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf ihm dienstlich anvertraute Gelder gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine Familie zu sichern (BayVGH U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 50).

Ein solcher Fall ist hier zu verneinen. Der Beklagte befand sich seinen Angaben nach zwar bereits Anfang 2007 in einer finanziell angespannten Lage, aber ersichtlich nicht in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage, nachdem er für den Besuch einer Privatschule durch seine Tochter monatlich 263,-- € Schulgeld aufbringen konnte. Der von ihm seinen Angaben nach durch die beiden Abhebungen finanzierte gemeinsame Skiurlaub mit Frau und Tochter diente darüber hinaus auch nicht der Deckung des notwendigen Lebensbedarfs der Familie, sondern stellte angesichts der finanziellen Lage eine unnötige, zumindest aber aufschiebbare Ausgabe dar. Daran ändert nichts, dass nach Angaben des Beklagten seiner Ehefrau aufgrund der bei ihr bestehenden MSC-Allergieerkrankung (Chemikalienunverträglichkeit) ärztlicherseits angeraten worden war, in die Berge zu fahren. Denn dann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die ganze Familie gemeinsam fahren musste. Außerdem handelt es sich dabei nicht um ein lebensbedrohliches Krankheitsbild, das ein sofortiges Handeln erforderlich gemacht hätte, sondern nur um eine chronische Reaktionsdisposition. Darüber hinaus hätte der Beklagte im Fall der unmittelbaren Behandlungsbedürftigkeit Beihilfeleistungen beantragen können. Und selbst wenn diese abgelehnt worden wären und der Beklagte den Kuraufenthalt seiner Ehefrau selbst hätte finanzieren müssen, befand er sich nicht in einer existenziellen finanziellen Notlage, da er in der Lage war, bereits am 22. Februar 2007 150,-- € sowie am 10. Juli 2007 320,65 € - d. h. mehr als von ihm abgehoben - aus seinem Nebenverdienst als Kirchenorganist zurückzuzahlen.

(3) Auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase eingreifen könnte, liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund betrifft Dienstvergehen, die nicht der Persönlichkeit des Beamten entspringen, sondern in Umständen zu suchen sind, die nur vorübergehend auf ihn eingewirkt haben. Zu prüfen ist, ob das Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder aber als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer Ausnahmesituation davon abweicht. Auch müssen die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation begründen, die über das hinausgeht, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten jeden treffen kann. Vor dem Hintergrund, dass ein Zugriffsdelikt in der Regel die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, sind im Übrigen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer disziplinarrechtlich erheblichen negativen Lebensphase nur in individuellen Extremsituationen erfüllt (BayVGH U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 64).

Der Beklagte befand sich bei der Verübung der Taten im Januar/Februar 2007 nicht in einer nur vorübergehenden, inzwischen überwundenen negativen Lebensphase, in der er sich in einer persönlichkeitsfremden Ausnahmesituation nicht anders zu helfen wusste, als zur Überbrückung einer Notlage auf Gelder des Dienstherrn zuzugreifen. Der Beklagte hatte nämlich nicht nur kurzzeitig finanzielle Probleme, sondern auch in der Folge (vgl. seine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vom 11. Mai 2008, Disziplinarakte LAB Bl. 51 ff.; 11. November 2009, Disziplinarakte LAB Bl. 226; 29. März 2009, Verwaltungsgerichtsakte Bl. 46 ff.). Er hat offenbar auch keinerlei Anstrengungen unternommen, die finanziellen Probleme in den Griff zu bekommen, da er auch im Berufungsverfahren vorgetragen hat, in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben. Er bietet deshalb keine Gewähr dafür, dass er finanzielle Engpässe nicht erneut durch Zugriff auf Gelder des Dienstherrn ausgleichen wird.

(4) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB begangen hat, bestehen ebenfalls nicht. Es ist Sache der erkennenden Verwaltungsgerichte, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung ggf. erreicht. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung i. S.v. § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung erheblich war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit i. S. v. § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (BVerwG U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 30).

Der vom Senat beauftragte Sachverständige Prof. Dr. N. kommt diesbezüglich - ebenso wie die Sachverständigen im Strafverfahren (vgl. Gutachten Dres. B. und G. vom 11. Februar 2009 mit Nachtrag vom 8. April 2009, Bl. 248 bzw. 271 Strafakte) - in seinem Gutachten vom 18. Februar 2014 zu dem Ergebnis, dass der Beklagte trotz der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden sowie abhängig-asthenischen Zügen (ICD-10: F 61) bereits die Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB nicht erfüllt und verneint eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB (vgl. Gutachten N. S. 62, Bl. 166 Senatsakte). Nach Auffassung des Sachverständigen wird durch die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Beklagten tangiert. Hinsichtlich der Untreuehandlungen schließt der Sachverständige zudem auch das Vorliegen eines Zustands, der dem der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahekommt, ausdrücklich aus, da dem Beklagten andere Möglichkeiten, sich Geld zu beschaffen, bewusst gewesen seien (vgl. Gutachten N. S. 60, Bl. 164 Senatsakte).

Auch den vom Beklagten vorgelegten und vom Sachverständigen ausgewerteten ärztlichen Unterlagen (vgl. Arztbericht Dr. B. vom 20. Juli 2008; Arztbericht Dr. R. vom 18. August 2008; Arztbrief der Klinik S.-Haus vom 18. August 2008; Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik W. vom 25. März 2010; Arztbrief der Psychiatrischen Universitätsklinik W. vom 14. Mai 2010 sowie 10. August 2010; Bestätigung der Psychiatrischen Universitätsklinik W. vom 13. Juli 2011) lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Beklagte die Taten im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat.

Der Beklagte hat angegeben, wissentlich und willentlich am 12. Januar 2007 250,-- € sowie am 19. Februar 2007 150,-- € vom Handvorschusskonto abgehoben und - wie von vornherein von ihm beabsichtigt - für private Zwecke verbraucht zu haben, wobei er das abgehobene Geld sobald als möglich wieder zurückzahlen wollte, da es - wie er wusste - seinem Dienstherrn gehörte. Aus diesem planmäßigen und gezielten Vorgehen wird deutlich, dass der Beklagte die Taten auch im Bewusstsein ihrer Pflichtwidrigkeit begangen hat, da er selbst davon ausging, dass er das Geld nicht würde behalten dürfen. Aufgrund dessen kannte er auch die Unredlichkeit seines Handelns und hätte dieses auch noch im jeweiligen Zeitpunkt der Abhebungen überdenken können, so dass seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich eingeschränkt war.

(5) Auch eine psychische Ausnahmesituation ist diesbezüglich zu verneinen. Dieser anerkannte Milderungsgrund setzt eine seelische Zwangslage voraus, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis ausgelöst worden ist, das schockartig auf den Beamten eingewirkt und zu einer für einen derartigen Zustand typischen Fehlhandlung geführt hat. Hierfür reicht eine allgemein angespannte psychische Situation bzw. subjektiv als ausweglos empfundene Lage nicht aus (BayVGH U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 56). Im Übrigen geht der Senat im Rahmen der Gesamtwürdigung davon aus, dass der Beklagte aufgrund seiner schwierigen finanziellen und familiären sowie seiner angespannten dienstlichen Situation im Tatzeitpunkt unter psychischem Druck stand. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine extreme existenzielle Belastungssituation. Auch war der Beklagte den damit zusammenhängenden beruflichen und persönlichen Belastungen nicht zwangsläufig ausgesetzt. Wie oben dargelegt, hätte er andere Möglichkeiten gehabt, um den Aufenthalt seiner Ehefrau in den Bergen zu finanzieren, als sich am Handvorschusskonto zu vergreifen. Auch die subjektiv von ihm als belastend empfundenen dienstlichen Veränderungen (Entziehung von und Betrauung mit anderen Aufgaben) stellen sich objektiv als grundsätzlich zulässige Maßnahmen des Dienstherrn dar, die von einem Beamten regelmäßig hinzunehmen sind, ohne dass er sich deshalb am Geld des Dienstherrn bedienen dürfte. Insoweit ist nach dem unter (4) Ausgeführten nicht davon auszugehen, dass der Beklagte sich aufgrund des psychischen Drucks, dem er ausgesetzt war, in einer Lage befunden hat, in der er keine andere Möglichkeit zum Spannungsabbau gefunden hat.

(6) Auch der bei Zugriffsdelikten anerkannte Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden einmaligen Augenblickstat, der durch das Versagen des Beamten in einer spezifischen Versuchungssituation gekennzeichnet wird, kann nicht herangezogen werden. Die mildere Bewertung knüpft hier daran, dass der Beamte der Situation nicht gewachsen war und ihr im Sinne einer Kurzschlusshandlung spontan erlegen ist (BayVGH U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 58). In einer solchen Lage befand sich der Beklagte nicht. Ihm hatte sich nicht nur aufgrund besonderer Umstände die einmalige Gelegenheit geboten, auf das ihm dienstlich anvertraute Handvorschusskonto zuzugreifen. Vielmehr gehörte es zu den selbstverständlichen und ausnahmslos zu beachtenden Pflichten des Beklagten, dieses nur für dienstliche Zwecke zu verwenden und nicht zur Befriedigung seiner privaten Bedürfnisse zu missbrauchen. Eine spezifische, noch dazu einmalige Versuchungssituation bestand mithin für den Beklagten nicht.

(7) Auch die lediglich innere, nach außen hin nicht durch Einlage von Fehlzetteln o.dgl. dokumentierte Absicht, sich das Geld des Dienstherrn nur vorübergehend nutzbar zu machen, den Dienstherrn aber nicht endgültig zu schädigen, sondern das Geld zurückzuzahlen - wie dies hier vom Beklagten nach dessen Einlassung von Anfang an beabsichtigt war und von ihm dann auch so praktiziert worden ist - führt nicht per se zu einer milderen Beurteilung (BVerwG U.v. 21.9.1993 - 1 D 39.92 - juris Rn. 13). Ein Beamter ist nicht befugt, dienstlich anvertrautes Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen (BVerwG U.v. 14.10.1997 - 1 D 60.96 - juris Rn. 26). Die bloße Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung deshalb nicht zu rechtfertigen, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BVerwG U.v. 8.6.1983 - 1 D 112.82 - juris Rn. 13). Auch ergibt sich der Vertrauensverlust dabei nicht aus dem materiellen Schaden, den der Dienstherr durch die Untreuehandlung erleidet, sondern bereits aus der unzulässigen Verwendung dienstlich anvertrauter Gelder aus eigennützigen Gründen selbst (BVerwG U.v. 15.8.1989 - 1 D 61.88 - juris Rn. 26).

Ein Absehen von der Höchstmaßnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Beamte durch ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung, ein Verhalten zeigt, das Anlass zur Prüfung gibt, ob ein endgültiger Vertrauensverlust zu verneinen ist (BVerwG B.v. 28.8.2007 - 2 B 26.07 - juris Rn. 13; U.v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 - juris Rn. 26). Vorliegend hat der Beklagte die Abhebungen aber erst offenbart bzw. die Beträge ausgeglichen, nachdem diese im Zuge einer Kassenprüfung aufgedeckt worden waren bzw. entdeckt zu werden drohten und damit bereits Gegenstand interner Überprüfungen waren. So hat er erst, nachdem ungeklärte Auszahlungen festgestellt worden waren, eingeräumt, zur Überbrückung eines privaten finanziellen Engpasses 250,-- € bzw. 150,-- € vom Handvorschusskonto abgehoben zu haben (vgl. Aktenvermerk „Unklare Zahlungen“ vom 14. März 2008, Disziplinarakte Hochschule). Gegenüber dem Gutachter hat er erklärt, das Geld lediglich deshalb zurückgezahlt zu haben, weil eine Kassenprüfung gekommen sei (vgl. Gutachten N. S. 37, Bl. 141 Senatsakte). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er angegeben, dass Grund für die Rückzahlung „wahrscheinlich“ eine Kassenprüfung gewesen sei. Insoweit kann von Freiwilligkeit der Offenbarung bzw. der Wiedergutmachung aber keine Rede sein.

1.3 Dies kann im Ergebnis jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn man aufgrund des fehlenden konkreten Nachweises, wann eine Kassenprüfung angesetzt war bzw. stattgefunden hat, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass er die von ihm vom Handvorschusskonto abgehobenen Beträge noch vor Entdeckung freiwillig und wie von Anfang an von ihm beabsichtigt am 22. Februar 2007 in Höhe von 150,-- € und am 10. Juli 2007 in Höhe von 320,65 € zurückgezahlt hat, nachdem er aus seinem Orgelspiel Einnahmen erzielt hatte, wäre Voraussetzung für die Anwendung von Milderungsgründen, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet ist und dass durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Schutzgüter verletzt werden (BVerwG U.v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 - juris Rn. 21; BayVGH U.v. 28.11.2012 - 16a D 11.958 - juris Rn. 49).

Dies ist hier nicht der Fall, da der Beklagte zusätzlich zu den Untreuehandlungen sieben Urkundenfälschungen begangen hat, aufgrund derer er rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist. Dabei handelt es sich nicht um bloße Begleitdelikte bzw. um Taten, die keine erhebliche kriminelle Energie erkennen lassen. Die Urkundenfälschungen sind bereits für sich gesehen disziplinarisch von hohem Gewicht (BayVGH U.v. 5.3.2008 - 16a D 06.2662 - juris Rn. 80; VGH BW U.v. 30.9.2013 - DL 13 S 724/13 - juris Rn. 91). Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Urkundenverkehrs ist für die öffentliche Verwaltung - gerade im Bereich der Personalverwaltung - von besonderer Bedeutung, da sie sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen muss und daher auf deren Echtheit angewiesen ist. Ein Beamter, der sich über diese Erkenntnis hinwegsetzt und seiner Dienststelle wissentlich eine gefälschte Urkunde vorlegt, erleidet deshalb ein hohes Maß an Vertrauenseinbuße, das ebenfalls die Entfernung aus dem Dienst indiziert (BVerwG U.v. 29.9.1992 - 1 D 36.91 - juris Rn. 23).

Der Beklagte hat durch die Manipulation der Arbeitsverträge auch nicht nur gegen dienstliche Anordnungen verstoßen, nachdem er für Arbeitsverträge mit Studenten nicht zeichnungsbefugt und seit Anfang 2007 auch nicht mehr für die Vorbereitung der Verträge zuständig war, nachdem ihm diese Zuständigkeit entzogen und Frau J. übertragen worden war. Er hat sich durch sein Verhalten darüber hinaus bedenkenlos über Strafvorschriften hinweggesetzt, was eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag legt, ohne dass dem durchgreifende Milderungsgründe gegenüber stünden.

(1) Dabei ist zwar zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass der Beklagte - anders als im Regelfall, bei dem sich der Täter durch die Urkundenfälschung selbst oder einen Dritten bereichert - unstreitig nicht materiell eigennützig gehandelt hat und dass dem Dienstherrn durch sein Verhalten kein materieller Schaden entstanden ist, da die studentischen Hilfskräfte von den Dozenten jeweils angefordert wurden, für sie Haushaltsmittel zur Verfügung standen und sie Arbeitsleistungen erbrachten, so dass ein Gehaltszahlungsanspruch bestand. Dies kann aber nicht zu einer milderen Bewertung führen, da der gravierende Vertrauensverlust, der vorliegend durch die Urkundenfälschungen entstanden ist, nicht aus einem wirtschaftlichen Schaden des Dienstherrn bzw. Dritter resultiert, sondern sich bereits aus der Täuschung des Dienstherrn durch die Anfertigung und Vorlage der gefälschten Verträge gegenüber der Buchhaltung der Hochschule bzw. dem Landesamt für Finanzen selbst ergibt, wodurch ein erheblicher Ansehensverlust entstanden ist.

(2) Auch die unstreitige Tatsache, dass die Arbeitsverträge durch die Manipulationen des Beklagten inhaltlich nicht unrichtig geworden sind und dass auch bei ordnungsgemäßer Ausfertigung der Verträge letztlich dasselbe Ergebnis erreicht worden wäre, ändert nichts daran, dass der Beklagte für die Ausfertigung der Arbeitsverträge nicht zeichnungsberechtigt sowie seit Anfang 2007 auch für deren Vorbereitung nicht mehr zuständig war und er sich durch sein Verhalten in der Hochschule eine Position angemaßt hat, die ihm zu keiner Zeit zustand. Demgemäß kommt es auch für die Verwirklichung des Straftatbestands des § 267 StGB nicht darauf an, ob durch eine Urkunde etwas materiell Unwahres bekundet wird („Schriftliche Lüge“), sondern allein darauf, ob darin über den Aussteller getäuscht wird.

(3) Auch die vom Beklagten angegebenen altruistischen Motive für sein Handeln führen zu keiner anderen Beurteilung. Er hat zwar erklärt, dass er subjektiv der Auffassung war, durch sein Handeln die studentischen Hilfskräfte zu unterstützen, damit diese (früher) an ihr Geld kommen konnten, auch wenn sein Tun objektiv nicht zu einer Verbesserung von deren Situation führte, da das Landesamt für Finanzen auch ohne die Manipulationen Abschlagszahlungen an diese angewiesen hätte. Es wäre von ihm angesichts der behaupteten Motive auch zu erwarten gewesen, dass er die Studenten darauf aufmerksam gemacht hätte, dass er für die Verträge nicht mehr zuständig war, bzw. dass er sich um die zeitnahe Unterzeichnung der Verträge durch die Kanzlerin gekümmert hätte, anstatt die Unterschriften zu fälschen.

Dass er dies über fast zwei Jahre hinweg nicht getan hat, spricht in den Augen des Senats vielmehr dafür, dass der Beklagte sich mit der Entziehung der Zuständigkeit für die Verträge durch Herrn U. nicht abfinden und sich „wichtig machen“ wollte (vgl. dazu Schreiben Herr U. vom 18. Februar 2008, Disziplinarakte Hochschule). Obwohl er somit ein Handeln aus altruistischen Motiven vorgibt, indem er sogar zusätzlich Tätigkeiten übernommen hat, für die er allerdings nicht (mehr) zuständig war, hat er in Wirklichkeit aus egoistischen Motiven gehandelt. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Beklagte für die durch den Vorgesetzten erlittene narzisstische Kränkung altruistische Motive nur eingenommen habe, um sein Vorgehen vor sich zu rechtfertigen und Schuldgefühle zu beschwichtigen, weil er damit ja „Gutes“ tue (vgl. Gutachten N. S. 55, 59, Bl. 159, 163 Senatsakte). Eine objektive Eilbedürftigkeit hat der Beklagte zudem selbst verneint; der Vorwurf, die Verträge wären andernfalls im Vorzimmer liegengeblieben, trifft danach ebenfalls nicht zu (siehe S. 6 und 9 der Niederschrift vor dem Verwaltungsgericht, Bl. 100 Verwaltungsgerichtsakte).

(4) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Urkundenfälschungen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB begangen hat, gibt es nicht. Ebenso wie die Sachverständigen im Strafverfahren (vgl. Gutachten Dres. B. und G. vom 11. Februar 2009 mit Nachtrag vom 8. April 2009, Bl. 248 bzw. 271 Strafakte) hat auch der vom Senat beauftragte Gutachter festgestellt, dass der Beklagte auch insoweit die Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB nicht erfüllt (Gutachten N. S. 62, Bl. 166 Senatsakte).

(5) Der Sachverständige hat hinsichtlich der Urkundenfälschungen - anders als bei den Untreuehandlungen - vor dem Hintergrund der beim Beklagten festgestellten Persönlichkeitsstörung zwar einen Zustand, der dem der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahekommt, nicht völlig ausgeschlossen und es deshalb für denkbar gehalten, dass der Beklagte aufgrund des psychischen Drucks, dem er ausgesetzt war, sich bei einzelnen Tathandlungen in einer Lage befunden haben kann, die zur völligen Vernachlässigung des Gedankens an mögliche Konsequenzen geführt hat und in dem er keine andere Möglichkeit zum Spannungsabbau gefunden hat (vgl. Gutachten N. S. 57-60, 62, Bl. 161-164, 166 Senatsakte). Dadurch wird jedoch - auch wenn damit eine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit einhergegangen sein mag - zur Überzeugung des Senats die erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht (BayVGH U.v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657 - juris Rn. 58).

Denn auch insoweit war dem Beklagten - trotz einer etwaigen Vernachlässigung des Gedankens an mögliche Konsequenzen - die Dienstpflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst. Der Beklagte hat nach eigenen Angaben schon 2003 die Unterschrift eines Dozenten auf der Abrechnung gefälscht, die dieser angeblich vergessen hatte, und war deshalb bereits vom früheren Kanzler L. ermahnt worden (vgl. Aktenvermerk „Ermahnung“ vom 13. März 2008 sowie Aktenvermerk vom 19. Februar 2008, Disziplinarakte Hochschule), ohne hieraus Konsequenzen zu ziehen. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die Unterschrift gefälscht hat, um eine rechtzeitige Auszahlung an den Dozenten zu gewährleisten, oder deshalb, weil der Dozent sich beschwert hatte, dass die Abrechnung durch ihn erst so spät erfolgt war. Denn jedenfalls wurde ihm dadurch klargemacht, dass er keine Unterschriften fälschen darf, um Versäumnisse zu korrigieren. Auch hat der Beklagte, nachdem ihm die Entziehung der Zuständigkeit für die Verträge seinen Angaben nach 2006 mitgeteilt worden war (vgl. S. 5 der Niederschrift vor dem Verwaltungsgericht, Bl. 98 Verwaltungsgerichtsakte), noch 2007 mehrfach Verträge gefälscht, obwohl er erklärt hat, dass ihm bewusst gewesen ist, dass er hierfür nicht zuständig war (Aktenvermerk vom 19. Februar 2008, Disziplinarakte Hochschule). Selbst nachdem er von Herrn U. aufgrund eines Vorfalls im August 2007 nochmals darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er hierfür nicht (mehr) zuständig war, hat er im Dezember 2007 drei weitere Verträge gefälscht (siehe Aktenvermerk „Dienstanweisung“, Disziplinarakte Hochschule).

Hinzu kommt, dass sich die sieben Tathandlungen über einen längeren Zeitraum (April 2006 bis Dezember 2007) erstreckten und damit - obwohl es sich jeweils um unterschiedliche Vorgänge handelte - eine gewisse Parallelität und Kontinuität bei der Fälschung der Verträge und der Verschleierung der Urheberschaft aufweisen (Gutachten N. S. 60, Senatsakte Bl. 164), was ebenfalls gegen ein unkontrollierbares Handeln im Affekt, sondern für ein bewusstes Vorgehen i. S.e. rational steuerbaren Verhaltens spricht. Aufgrund dieses planmäßigen und gezielten Vorgehens zeigt sich, dass der Beklagte die Taten im Bewusstsein ihrer Pflichtwidrigkeit begangen hat, da er davon ausging, dass er hierfür nicht (mehr) zuständig war und an seinen Vorgesetzten vorbei handelte. Deshalb kannte er die Unredlichkeit seines Handelns und hätte diese noch bei der Fälschung bzw. bei der Weitergabe der Verträge überdenken können, so dass seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen und auch nach dieser Einsicht zu handeln, zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht erheblich eingeschränkt war.

(6) Es liegen auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte die Urkundenfälschungen im Rahmen einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase begangen hat. Der Gutachter hat die Pflichtverstöße auch weniger im Zusammenhang mit einer schwierigen Lebensphase gesehen, sondern als in der problematischen Persönlichkeit des Beklagten selbst begründet (Gutachten N. S. 62, Bl. 166 Senatsakte). So hat der Sachverständige zwar festgestellt, dass aus psychiatrischer Sicht zukünftig vergleichbare Pflichtverstöße eher nicht mehr zu erwarten sind, wenn der Beklagte an seinem Arbeitsplatz in ein passendes, wohlwollendes und nicht zu forderndes „Setting“ eingebunden würde und lediglich wenige, nicht sehr komplexe Arbeitsfelder ohne Zeitdruck bearbeiten müsste, was bedeuten würde, dass er seine bisherigen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann. Selbst dann konnte der Gutachter aber nicht ausschließen, dass der Beklagte bei einer Rückkehr in den Dienst keine weiteren Pflichtverstöße begehen wird. Auch für den Fall, dass der Beklagte sich einer - dringend anzuratenden - Psychotherapie unterziehen sollte, ist aufgrund der bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nie von der völligen Behebung seiner Probleme auszugehen (vgl. Gutachten N. S. 60-62, Bl. 164-166 Senatsakte), so dass auch künftige Pflichtverstöße nicht ausgeschlossen werden können. Die bisher durchgeführten Therapien, die nicht der Behandlung der Persönlichkeitsstörung, sondern der infolge des Straf- und Disziplinarverfahrens aufgetretenen depressiven Krise dienten und die v.a. in Medikamentengaben bestanden (vgl. Arztbrief der Psychiatrischen Universitätsklinik W. vom 25. März 2010, Verwaltungsgerichtsakte Bl. 80 ff.), haben nach Angaben des Gutachters zwar zu einer Stimmungsstabilisierung geführt, vermochten jedoch nichts an der grundlegenden Persönlichkeitsstörung zu ändern (vgl. Gutachten N. S. 57, Bl. 161 Senatsakte).

Ob sich daraus bereits die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, der Beklagte werde in Zukunft in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflicht verstoßen, kann zwar nicht mit Sicherheit festgestellt werden, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die durch sein gravierendes Fehlverhalten herbeigeführte Zerstörung des Vertrauens des Dienstherrn bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

Hier hat der Beamte das Vertrauen, das der Dienstherr in ihn gesetzt hatte und aufgrund der konkreten Funktion setzen musste, gravierend missbraucht und dadurch das Vertrauen in die ehrliche und zuverlässige Diensterfüllung so enttäuscht, dass die Verletzung des Vertrauensverhältnisses bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.

2. Angesichts der gravierenden Dienstpflichtverletzungen fällt auch die langjährige, allerdings lediglich durchschnittliche Dienstleistung des disziplinarrechtlich zwar nicht vorbelasteten, aber bereits 2003 wegen Unterschriftsfälschung auffällig gewordenen Beklagten neben der Schwere des Dienstvergehens nicht erheblich mildernd ins Gewicht. Weder die langjährige Erfüllung und Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG B.v. 23.1.2013 - 2 B 63.12 - juris).

Auch die vom Beklagten gezeigte Schuldeinsicht und Reue führen nicht zu einer milderen Betrachtung. Ein Geständnis ist zudem erst erfolgt, nachdem der Beklagte mit den jeweiligen Vorwürfen konfrontiert worden war. So hat er erst auf Vorhalt eingeräumt, zur Überbrückung eines privaten finanziellen Engpasses 400,-- € vom Handvorschusskonto abgehoben zu haben. Auch die Urkundenfälschungen hat er nicht von sich aus zugegeben, sondern, nachdem aufgrund einer Beschwerde des Landesamtes für Finanzen Anfang 2008 der Vorgang M. ans Licht gekommen war, zunächst behauptet, dass die Kanzlerin diesen Vertrag unterschrieben hat, und erst auf Vorhalt eingeräumt, dass er deren Unterschrift einkopiert hat. Letzteres stellt auch kein zulässiges Verteidigungsverhalten dar, sondern ist als Diffamierung Dritter zu seinen Lasten zu werten (BVerwG U.v. 28.2.1013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 53).

Auch die relativ geringe vom Beklagten veruntreute Summe und die Tatsache, dass dem Dienstherrn weder durch die Untreue noch durch die Urkundenfälschungen ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, führen angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht zu einer milderen Beurteilung. Auch in einer Gesamtschau erreichen die insoweit für den Beklagten sprechenden entlastenden Gesichtspunkte angesichts des gravierenden Vertrauensbruchs kein solches Gewicht, das dies zu einer durchgreifenden Milderung führen könnte. Zulasten des Beklagten ist es zu werten, dass er wiederholt auf das Handvorschusskonto zugegriffen und sieben Verträge gefälscht hat, die er im Dienstverkehr vorgelegt hat, um Zahlungen zu veranlassen.

In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist nach Überzeugung des Senats deshalb die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beamten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Der Beamte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und ist daher aus dem Dienst zu entfernen.

3. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG v. 14.10.2003 - 1 D 2.03 - juris Rn. 49).

4. Mit dem sich nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayDG ergebenden Unterhaltsbeitrag für sechs Monate hat es sein Bewenden. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte in ausreichendem Maße um die Wiederaufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht. Zwar kann nach Art. 11 Abs. 3 Satz 3 BayDG der Unterhaltsbeitrag über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Der Beamte hat die Umstände dafür glaubhaft zu machen. Insoweit ist eine wertende Entscheidung zu treffen (BayVGH U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 69).

Soweit der Beklagte erklärt hat, dass mit Wegfall seiner Bezüge als Alleinverdiener die Sicherstellung des Lebensunterhalts seiner Familie nicht mehr gewährleistet sei, muss diese ggf. - zumindest zeitweilig - Sozialleistungen in Anspruch nehmen, falls der Beklagte innerhalb von sechs Monaten keine Arbeit finden sollte und auch seine Ehefrau aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen nicht berufstätig sein könnte; dies ist aber die Folge des zur Entfernung aus dem Dienst führenden Verhaltens und kann deshalb keine unbillige Härte begründen. Das Vorbringen, die Bezüge würden die alleinige Einnahmequelle darstellen, steht zudem im Widerspruch dazu, dass der Beklagte angegeben hat, aus der Tätigkeit als Kirchenorganist Einnahmen zu haben. Darüber hinaus hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass er innerhalb von sechs Monaten keine Arbeit finden könnte; vielmehr hat er erklärt, dass er aufgrund seiner guten Beziehungen zur Diözese W. dort ggf. Arbeit finden könne. Selbst für diesen Fall könnte er die Betreuung der Tochter sowie die Pflege der Schwiegereltern übernehmen, um die er sich jetzt zusammen mit seiner Ehefrau kümmert, und die Ehefrau, die gelernte Erzieherin ist, ggf. eine Arbeit aufnehmen. Dass der Beklagte gesundheitlich nicht dazu in der Lage wäre zu arbeiten, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Übernahme von Krankheitskosten ist darauf hinzuweisen, dass nach § 12 Abs. 1a, b VAG private Krankenversicherungen grundsätzlich verpflichtet sind, im Basistarif alle Personen aufzunehmen, die nicht die Möglichkeit haben, Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung zu werden. Der Tochter des Beklagten kann zugemutet werden, die Privatschule zum unmittelbar bevorstehenden Schuljahresende zu verlassen und auf eine öffentliche Schule zu wechseln, um künftig die Kosten in Höhe von 263,-- € monatlich hierfür einzusparen.

Nach alldem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der 1939 geborene Beklagte legte nach dem Besuch von Volksschule und Höherer Schule 1959 die Reifeprüfung mit Erfolg ab. Er absolvierte ein Studium der Neuphilologie an der Universität E. und legte im Jahr 1966 das erste Staatsexamen in den Fächern Französisch und Englisch für das Lehramt an höheren Schulen ab. 1968 bestand er das zweite Staatsexamen. Mit Wirkung vom 1. April 1970 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt (Tätigkeit am A.-Gymnasium in N. bei C.).

Für die Zeit vom 1. August 1971 bis 31. Juli 1974 wurde er entsprechend seinem Antrag für Aufgaben der Entwicklungshilfe in N. zunächst im Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Mission mit Sitz in H., sodann im Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern mit Sitz in N. unter Fortfall seiner Dienstbezüge vom staatlichen Gymnasialdienst Bayerns beurlaubt. Die Beurlaubung wurde bis 31. Juli 1976 verlängert. Mit Wirkung vom 1. April 1974 erfolgte seine Ernennung zum Oberstudienrat.

In N. war der Beklagte als Lehrer in der K.-L.-School in W., einer Schule mit deutschem Schulzweig für Kinder deutscher Missionare und anderer deutschsprachiger Personen in N. tätig.

Anfang des Jahres 1976 wurde das Missionswerk über sexuelle Übergriffe des Beamten bei den Schülerinnen S. K. und K. G. informiert.

In einem Schreiben an das Missionswerk (Oberkirchenrat Pfarrer B.) vom 15. Februar 1976 räumte der Beklagte ein, im Jahr 1974 „unsaubere, unzüchtige Beziehungen“ zu der 12-jährigen Schülerin K. G. unterhalten zu haben. K. sei etliche Male in seiner Wohnung gewesen, Geschlechtsverkehr sei nicht zustande gekommen, „weil unmöglich“ und weil er von furchtbaren Gewissensbissen geplagt immer wieder im letzten Moment davon abgehalten worden sei. Um aber ganz offen zu sein: Es sei nicht sein Verdienst, dass die geschlechtlichen Handlungen nicht weiter gediehen, sondern ihre Unausführbarkeit. Mit anderen Mädchen habe er nach bestem Wissen und Gewissen nichts zu tun gehabt.

In einem weiteren Schreiben vom 15. Februar 1976 erläuterte der Beklagte gegenüber Oberkirchenrat B., dem was er erklärt habe, sei bei Gott nichts hinzuzufügen. Es sei ja auch schlimm genug. Zum Verständnis und zur Vervollständigung wolle er dennoch berichten, wie es dazu gekommen sei. Im Jahr 1973/74 sei er sehr heftig an einem Fußpilz erkrankt. K. G. habe ihn gepflegt, hierbei seien die ersten Annäherungsversuche entstanden. Er wolle um Verzeihung bitten, für die Folgen müsse er einstehen. Er bitte darum, von einer strafrechtlichen Verfolgung abzusehen, da sonst die „gesamte Existenzgrundlage beim Staat verwirkt wäre“.

Ebenfalls am 15. Februar 1976 räumte der Beklagte gegenüber dem in N. befindlichen Pastor A., welcher durch das Missionswerk mit Ermittlungen in dieser Angelegenheit beauftragt worden war, auf Vorhalt ein, dass es zu Annäherungen gegenüber der Schülerin S. K. gekommen sei. Kontakte zu anderen Schülerinnen seien „unterhalb einer Problemschwelle“ gelegen (zwölfseitiger Aktenvermerk des Pastors A. über seine Ermittlungen vom 21. Februar 1976 befindlich in der Personalakte des Missionswerks).

Unter dem 1. April 1976 schrieb Pastor G., Vater der Schülerin K. G., an das Missionswerk in Deutschland, der Beklagte habe das Leben seiner Tochter „versaut“. Er meine, er solle nicht ohne zu büßen davon kommen. Der Kerl gehöre hinter Gitter. Unter dem 21. April 1976 führte Pastor G. gegenüber dem Missionswerk u. a. aus, der Beklagte habe eine dämonische Geschicktheit gehabt, die Kinder zum Schweigen zu verpflichten und sie sich zu Willen zu machen. Er sei für ihn der typische Sittlichkeitsverbrecher.

In einem bei Oberkirchenrat B. am 14. April 1976 eingegangenen Brief erklärte die Ehefrau des Beklagten u. a., das Verhältnis ihres Mannes mit K. G. sehe sie als Flucht aus häuslichen Problemen und ausgelöst durch das sehr enge Lehrer/Schülerinverhältnis.

Am 30. Mai 1976 berichteten die Eltern der Schülerin M. M. Oberkirchenrat B. von sexuellen Übergriffen des Beklagten an ihrer Tochter im Zeitraum 1972/1973 in W.

Unter dem 22. Juli 1976 wandte sich Pfarrer B. für das Missionswerk als dessen Direktor an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Dem Missionswerk sei im Frühjahr 1976 ein Vorfall zur Kenntnis gekommen, der es veranlasst habe, den Beklagten etwas vorzeitiger aus N. abzurufen. Der Beklagte habe sich einer Schülerin gegenüber Unregelmäßigkeiten zuschulden kommen lassen. Zwischenzeitlich sei die Angelegenheit von Seiten des Missionswerks bereinigt worden. Es könne bestätigt werden, dass die fachliche Arbeit des Beklagten Anerkennung verdiene. Sowohl das Verhältnis unter den vier Kollegen aus Deutschland, sowie zu den Lehrern aus Aus. oder Am. als auch zu den Schülern sei gut gewesen und habe zum Eingreifen keinen Anlass gegeben. Der Beklagte habe sich für die Kinder im Internat außerordentlich und über seine dienstlichen Verpflichtungen hinaus eingesetzt.

In einem Entwurf zu diesem Schreiben hieß es noch u. a.: „Im Frühjahr 1976 allerdings kam ein Vorfall zu unserer Kenntnis, der uns veranlasste, Herrn K. etwas vorzeitig abzurufen. Herr K. hatte sich einer Schülerin unsittlich genähert. Wir haben uns bemüht, die Angelegenheit zwischenzeitlich zu bereinigen“.

Mit Schreiben vom 29. September 1976 nahm der Beklagte gegenüber dem Staatsministerium auf Aufforderung zu dem „Vorfall“ dahingehend Stellung, dass sich die Verhältnisse in der K-L-School in W./N., in der er sehr gerne gewesen sei, mit den schulischen Gegebenheiten in Europa nicht vergleichen ließen. Das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern sei ein familiäres. So sei es allgemein üblich, dass sich Schüler und Lehrer gegenseitig mit „Du“ anredeten und dass die Schüler - es handle sich ja um ein Internat - oft ihre Lehrer in deren Wohnungen aufsuchten. Hieraus habe es sich ergeben, dass eine Schülerin, die Tochter eines eng befreundeten Missionars, in der Familie (des Beklagten) Eingang gefunden habe. Sie habe manche Hausarbeiten wie eine Tochter verrichtet. Dies habe zugegebenermaßen in der Notengebung und im Unterricht zu einer gewissen Bevorzugung geführt, die auch von anderen Kindern bemerkt worden sei. Dies habe sich auf das Arbeitsklima an der Schule ungünstig ausgewirkt. Als das Missionswerk davon Kenntnis erhalten habe, sei das Vertrauensverhältnis gestört gewesen. Er habe den Vorschlag akzeptiert, die Schule etwas vorzeitiger vor Beendigung des Schuljahres zu verlassen, zumal dies ihm auch aus gesundheitlichen Gründen gelegen gekommen sei. Der Sachverhalt sei bei Vorsprachen im Missionswerk und bei einer Zusammenkunft mit den Eltern der Schülerin restlos mit allen Beteiligten bereinigt worden. Diese Bereinigung werde ja auch im Schreiben des Missionswerks vom 22. Juli 1976 bestätigt.

Eine Reaktion des Ministeriums erfolgte nicht mehr.

Ab 1. August 1976 unterrichtete der Beklagte wiederum am A.-Gymnasium in N. bei C. Mit Wirkung vom 1. April 1985 wurde er zum Studiendirektor ernannt.

Mit Wirkung vom 1. September 1999 wurde der Beklagte aus gesundheitlichen Gründen auf einen Antrag in den Ruhestand versetzt. Er ist schwerbehindert mit einem zuletzt bekannten Grad der Behinderung von 50.

Der Beklagte ist seit 1971 verheiratet und hat eine 1972 geborene Tochter. Er erkrankte mit drei Jahren an spinaler Kinderlähmung und leidet infolge dessen an einer Rückgratverkrümmung.

Der Beklagte ist bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

II.

Im Februar 2010 wandte sich Pastor i. R. G.-S. (früher Pastor G.) an das Missionswerk in N.. Seine Tochter K. G. sei Anfang der 70er Jahre in N. von dem Beklagten missbraucht worden. Seine Tochter sei nie darüber hinweggekommen. Die Dinge seien totgeschwiegen worden. Das Missionswerk müsse nun etwas tun.

Unter dem 15. März 2010 übersandte die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (Landeskirchenrat - Landeskirchenamt) dieses Schreiben an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Information. Nach dem Wissensstand der Kirche sei der Beklagte damals aus dem Dienst des Freistaates entlassen worden. Nicht bekannt sei, ob das Kultusministerium damals Strafanzeige erstattet habe. Die Landeskirche habe dies unterlassen. Um Auskunft werde gebeten.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 informierte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Landesanwaltschaft Bayern als zuständige Disziplinarbehörde, dass der Verdacht auf Vorliegen eines Dienstvergehens bestehe und bat darum, gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren in eigener Zuständigkeit einzuleiten.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 leitete die Landesanwaltschaft Bayern gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom selben Tage darüber informiert und gemäß Art. 22 Abs. 1 BayDG belehrt. Ihm wurde Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung gegeben.

Unter dem 22. Juli 2010 ließ der Beklagte erklären, dass er derzeit keine Einlassung abgebe.

Am 13. September 2010 vernahm die Landesanwaltschaft Bayern in Anwesenheit des Bevollmächtigten des Beklagten die 1962 geborene Zeugin K. B. (geborene G.). Diese erklärte u. a.: Sie glaube den Beklagten ab 1971 in W. im Unterricht gehabt zu haben. Er habe sie oft auf den Schoß genommen. Sie habe das nicht leiden können, weil es dort immer so hart gewesen sei. Sie habe das damals nicht einordnen können, wisse jetzt aber natürlich, dass sein Glied erigiert gewesen sei. Der Beklagte habe sie und ihre Freundin G. ins Haus geholt, wenn seine Frau krank gewesen sei. Er habe sie verschiedene Sachen erledigen lassen. Zum Teil habe er die Freundin weggeschickt. Sie wisse noch, dass er sie geschlagen habe, nachdem er erfahren habe, dass sie ihre Periode bekommen habe. Er habe ihre Mutter gefragt, was sie tun würde, wenn sie schwanger werden würde. Er habe sich mit ihr entweder zuhause im Schlafzimmer vergnügt, wenn seine Frau nicht da gewesen sei oder unter der Schule. Die Häuser in W. seien nämlich auf Stelzen gebaut. Er habe ihr die Beine auseinandergespreizt und versucht, in sie einzudringen. Dies sei nicht gelungen, weil sie sehr eng gewesen sei. Er habe sie beschimpft, dass sie frigide wäre. Er sei dann mit dem Finger in sie eingedrungen. Sie habe ihn mit der Hand oder dem Mund befriedigen müssen. Sie könne nicht sagen, wie oft es gewesen sei, es sei über Jahre hinweg regelmäßig gewesen. Sie glaube, dass es zum vollendeten Geschlechtsverkehr nur einmal gekommen sei. Es könne auch noch mehrmals gewesen sein. Sie könne das nicht sagen, weil es einfach wehgetan habe und sie damals einfach zugemacht habe und infolge dessen wohl auch nicht einordnen habe können, ob er tatsächlich mit dem Glied eingedrungen sei. Sie habe das nicht gewollt und gewusst, dass das auch nicht passe. Sie habe jahrelang Angst vor einer Beziehung gehabt. Sie habe die Vorkommnisse bis vor drei Jahren verdrängt. Damals habe sie einen Unfall gehabt, den sie wohl in suizidaler Absicht verursacht habe, aber nicht bewusst. Sie habe öfter Suizidgedanken gehabt. Ihr Psychiater habe gemeint, sie wäre wohl in eine Depression abgerutscht. Der Beklagte habe sie immer damit bedroht, wenn sie jemandem etwas erzählen würde, würde ihrem Bruder etwas passieren oder er würde sich selbst etwas antun und dann hätte sein Kind keinen Vater mehr. Der Beklagte habe jede Gelegenheit genutzt. Er habe immer versucht, ihr einzureden, dass sie die körperlichen Kontakte mit ihm auch wolle. Sie glaube, dass ihr ein Kondom als Verhütungsmaßnahme in Erinnerung sei. Sie sei damals überhaupt nicht aufgeklärt gewesen. In ihrer Erinnerung gehe ein Übergriff in den nächsten über. Wichtig sei ihr gewesen, dass er möglichst schnell seinen Orgasmus bekomme und sie wieder gehen könne. Es sei mit Sicherheit einmal wöchentlich gewesen. Was sich durch ihr Leben durchziehe, sei ihre Angst vor Schwangerschaften und davor, dass sie frigide sei.

Die 1964 geborene Zeugin S. D. (geborene K.), in A. lebend, erstattete ihre Aussage mit E-Mails vom 9. Oktober und 13. Oktober 2010. Der Beklagte sei von August 1974 bis Ende 1975 ihr Lehrer gewesen. Die Vorfälle sexuellen Missbrauchs hätten sich im Jahr 1975 ereignet. Sie sei damals 11 Jahre alt gewesen. Ab einem gewissen Punkt sei es für sie Teil der regulären Schulstunden gewesen, dass sie auf seinem Schoß gesessen sei. Sie wisse, dass sie oft seine Hand gehalten habe während des Unterrichts. Er habe oft ihr Haar gestreichelt während der Schulstunden und sie am Ende der Stunde geküsst und mit Koseworten bezeichnet. Einmal seien sie und die Zeugin G. W. (geborene H.) mit dem Beklagten in dessen Auto gefahren. Er habe ihnen gesagt, dass er pornografische Magazine in seinem Auto habe und ihnen angeboten, sie ihnen zu zeigen. Dann habe sie die Aufgabe bekommen, nachmittags die Papierkörbe in die Verbrennungsanlage zu bringen. Er sei mit ihr gekommen und habe sie nach einer langen Zeit der Umarmung auf den Mund geküsst. Sie habe die Küsse nicht gemocht, aber er habe ihr versichert, dass sie das nach und nach mögen werde. Dies sei zu mehreren Gelegenheiten passiert. Nach diesen Vorfällen sei sie beunruhigt gewesen und habe gefühlt, dass es nicht richtig gewesen sei, was sie täten. Sie habe mit dem Beklagten über diese Furcht gesprochen. Er sei ziemlich ärgerlich geworden und habe ihr gesagt, sie könne es jederzeit beenden. Das alles sei nur von ihr ausgegangen. Sie habe sich fürchterlich schuldig und verwirrt gefühlt. Während des Schuljahres habe sich der Beklagte ihr körperlich genähert. Er habe ihren Rücken unter ihrer Kleidung gerieben und ihre Brüste gestreichelt und bei zwei Gelegenheiten habe er seine Hand in ihre Unterhose von hinten her geschoben, sie betastet und seinen Finger in ihre Vagina eingeführt. Der Beklagte habe ihr das Versprechen abgenommen, niemals jemandem etwas über ihr Geheimnis zu erzählen. Sie habe sich dann ihren Eltern offenbart, diese hätten einen Brief an den Beklagten geschrieben. Danach habe der Beklagte sie niemals wieder berührt. Sie sei erleichtert und erfreut zu erfahren, dass nun ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet worden sei. Schon daran erkenne man, dass die Ereignisse sie über die Jahre, oft auch unterbewusst, belastet hätten. Vor etwa fünf Jahren habe sie etliche Termine mit einer Psychologin gehabt. Erst da sei ihr richtig klar geworden, wie stark sie diese Missbräuche beeinflusst hätten. Es sei ein Verrat an dem Vertrauen, dass ein kleines Kind einem Erwachsenen schenke, gewesen. Nach dem Ende der Übergriffe habe er sich ihr gegenüber sehr kalt verhalten. Sie habe das Gefühl gehabt, dass durch ihre Gegenwart im Zimmer sie habe verhüten können, dass sich der Beklagte an weiteren Mädchen vergreife. Dies sei eine schreckliche Aufgabe für ein kleines Mädchen gewesen.

Die 1959 geborene Zeugin M. H. (geborene M.) erklärte am 13. September 2010 u. a.: Sie habe beim Beklagten ca. 2½ Jahre Unterricht gehabt. Der Beklagte sei neben ihr gesessen, habe sein Bein an ihres gedrückt und seine Hand auf ihren Oberschenkel gelegt. Sie könne nicht mehr sagen, wie oft dies gewesen sei. Es sei jedenfalls häufiger gewesen. Er habe ihr dann auf Französisch etwas über ihre Schönheit erzählt. Es sei ihr sehr peinlich gewesen. Sie habe immer gehofft, dass die anderen Schüler nicht mitbekommen, was er sage. Er habe auch anzügliche Bemerkungen geäußert. Einmal habe sie etwas an die Tafel schreiben müssen, er sei hinter sie gekommen und habe ihren Busen mit beiden Händen von hinten umfasst. Sie habe darüber weder mit ihren Eltern noch mit Freundinnen gesprochen. Sie habe sich damals nicht gut gefühlt. Es sei eklig und peinlich gewesen, sie habe auch gewusst, dass es nicht in Ordnung gewesen sei.

Die 1963 geborene Zeugin G. P. (geborene H.) erklärte am 13. September 2010 u. a.: Sie sei von 1972 oder 1973 bis 1976 in der Missionarsschule in W. gewesen. Sie habe in der 3. Klasse in der Missionsschule begonnen. Den Beklagten habe sie allerdings erst in der 5. und 6. Klasse gehabt. Der Beklagte sei sehr anzüglich gewesen, d. h., er habe sie am nackten Bein gestreichelt oder die Hand an der Taille unter ihr T-Shirt geschoben. Damals seien Miniröcke sehr modern gewesen, und er habe ihr bei allen möglichen Gelegenheiten gesagt, dass sie die Schönste sei. Ihre Mutter sei zu der Zeit damals verunglückt gewesen, ihr Vater habe sie zur Adoption freigeben wollen. Es hätten ihre Patentante und der Beklagte zur Wahl gestanden. Der Beklagte habe ihr immer gesagt, dass er ihr alles kaufen würde und Reisen mit ihr machen würde, wenn sie erst bei ihm wohnen würde. Sie meine, dass er an ihr als Frau interessiert gewesen sei, sie ihm aber noch zu jung gewesen sei. Eines Tages auf dem Rückweg von der Kirche habe er sie gebeten, ihm beim Bettenüberziehen zu helfen. Seine Frau sei verreist gewesen. Die Laken seien blutverschmiert gewesen. Er habe ihr erklärt, dass seine Frau ihre Periode habe und das würde eben passieren, wenn man in dieser Zeit miteinander schlafe. Er habe sie nach dem Wechseln der Laken auf das Bett gedrückt und sie an der Taille festgehalten und komische Laute gemacht. Er sei seitlich vom Bett gestanden und sie sei dann quasi quer zum Kopfteil im Bett gelegen. Er habe sich über sie gebückt und sie an der Taille festgehalten. Sie habe dann irgendwann gekichert und gelacht und sich weggedreht und er habe sie dann losgelassen. Sie wisse noch einen anderen Vorfall: Einmal habe der Beklagte sie und zwei andere Mädchen im Auto mitgenommen. Er habe ihnen Playboy-Hefte mit nackten Männern zum Anschauen gegeben und ihnen dazu erklärt, wie ein Mann so aussehe. Sie meine, dass er ihre Reaktion auf diese Bilder habe sehen wollen. Sein Verhalten sei jedenfalls nicht normal gewesen. Sie glaube, er habe sie zu bestimmten Vorgängen hinführen wollen. Er habe ihnen auch gesagt, sie sollten das niemandem erzählen. Er habe sie bei jeder Gelegenheit in den Arm genommen, am Oberschenkel am nackten Bein berührt, in der Mitte des Oberschenkels, nicht zwischen den Beinen. Er habe ihr die Hand unter das T-Shirt geschoben, an der Brust habe er sie nicht berührt. Er habe sie auch auf die Stirn geküsst, nicht auf den Mund. Er habe sie oft auch während des Unterrichts auf seinen Schoß gesetzt, während er etwas korrigiert habe. Sie könne nicht sagen, ob er erregt gewesen sei, wenn sie auf seinem Schoß gesessen sei. Er sei für sie ein Vaterersatz gewesen. Er sei für sie praktisch wie ein Gott gewesen. Sie habe sich dann oft gewehrt und habe gesagt „geh weg, geh weg“. Er habe sie dann immer als frigide vor den anderen Schülern bezeichnet. Sie sei alleine oder zusammen mit anderen Kindern öfters im Haus des Beklagten gewesen, z.T. sei auch dessen Ehefrau dagewesen. Der Beklagte habe sich in ihrer Anwesenheit auch umgezogen. Dabei hätten sie jeweils die Geschlechtsteile von ihm gesehen. Das Verhältnis zwischen den Schülern und den Lehrern sei sehr vertraut gewesen, wesentlich enger als das z. B. in Deutschland üblich wäre. Allerdings sei das Verhalten des Beklagten anders gewesen als das anderer Lehrer.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 14. Dezember 2010 erhielt der Beklagte die Möglichkeit, abschließend gemäß Art. 32 BayDG Stellung zu nehmen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten führte unter dem 31. Januar 2011 aus, dass eine Äußerung zu den Vorwürfen nicht erfolge. Es werde die Verwirkung der disziplinarischen Ahndung bzw. der Verzicht auf eine solche Ahndung eingewendet. Es werde beantragt, beim zuständigen Staatsministerium Nachfrage zu halten, ob seinerzeit ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei und wie es ggf. geendet habe. Offensichtlich habe das Staatsministerium kein Aufklärungsinteresse gezeigt.

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus führte sodann unter dem 8. Februar 2011 gegenüber der Landesanwaltschaft Bayern u. a. aus, ein Disziplinarverfahren sei damals nicht eingeleitet worden. Dem Ministerium bekannt geworden sei damals nur eine Ungleichbehandlung bei der Notengebung. Das wahre Ausmaß der Dienstpflichtverletzung sei nicht bekannt gewesen. Weder in dem Schreiben des Missionswerks noch in der Stellungnahme des Beklagten habe sich dazu eine Andeutung gefunden.

III.

Am 9. März 2011 erhob der Kläger Disziplinarklage mit dem Antrag, dem Beklagten die Ruhegehaltsbezüge abzuerkennen.

Dem Beklagten wird unter Einbeziehung des Ergebnisses des behördlichen Disziplinarverfahrens im Einzelnen vorgeworfen:

„Der Beamte unterrichtete in der Zeit vom 1.08.1971 bis 31.07.1976 an der K-L-School in W./N. die Kinder deutscher Missionare und sonstiger Mitarbeiter des Missionswerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche. Der Schule war ein Internat angeschlossen, in dem Kinder von Missionaren während der Abwesenheit der Eltern in der Regel ganzjährig untergebracht waren. In den Ferien wurden die Kinder zum jeweiligen Standort der Eltern auf N. geflogen. Die Kinder kamen im Alter von sieben bis acht Jahren auf eine Schule in W. und wechselten im „Jahre“ (gemeint: Alter) von ca. 12 bis 13 Jahren auf eine Schule in B/A. Das Lehrpersonal an der Schule bestand aus zwei Lehrerinnen, dem Beamten und dem Schulleiter. Der Schulleiter und eine Lehrerin unterrichteten die englischsprachigen Schüler, der Beamte und eine weitere Lehrerin die deutschsprachigen Schüler. Der Beamte selbst unterrichtete im fraglichen Zeitraum ca. acht Schüler bzw. Schülerinnen in zwei Klassen, die sich einen Unterrichtsraum teilten. Der Beamte, seine Frau und die 1972 geborene Tochter des Beamten lebten in einem Haus auf dem Schulgelände in der Nähe der Schule.

1. Sexueller Missbrauch gegenüber K. B., geborene G..

Die Zeugin K. B. wurde ab dem Jahr 1971 in der Schule in W. vom Beklagten unterrichtet. 1972/1973 befand sie sich mit ihren Eltern ein Jahr auf Heimaturlaub in Deutschland und kehrte dann an die Schule in W. zurück. 1975 schließlich wechselte sie auf eine Schule in B.

In der Zeit ab 1971 nahm der Beamte die damals neunjährige Zeugin zu verschiedenen Gelegenheiten auf den Schoß, um sich sexuell zu erregen. Bei diesen Gelegenheiten war sein Glied erigiert.

In Abwesenheit seiner Frau holte der Beamte die Zeugin und ihre Freundin G. G. in sein Haus und ließ sie Hausarbeiten erledigen. Während die Freundin in der Küche sauber machte, nahm er die Zeugin in einer Vielzahl von Fällen mit in das Schlafzimmer, spreizte ihr die Beine auseinander und versuchte, mit seinem Penis in sie einzudringen. Als ihm das bei der kindlichen Zeugin nicht gelang, beschimpfte es sie. Er drang dann mit dem Finger in sie ein, sie musste ihn mit der Hand oder mit dem Mund befriedigen. Mindestens einmal, möglicherweise auch mehrfach, führte der Beklagte mit dem Kind schließlich den Geschlechtsverkehr aus.

Bei einer anderen Gelegenheit schlug der Beamte die damals neunjährige Zeugin, weil sie ihre Periode bekommen hatte.

Um das Schweigen der Zeugin gegenüber anderen und ihren Eltern sicherzustellen, bedrohte der Beamte die Zeugin damit, dass andernfalls ihrem Bruder etwas passieren würde. Er schilderte er ihr, dass er bei einer Fahrt nach W., die an steilen Klippen vorbeiführt, den Truck so lenken würde, dass ihrem Bruder schon etwas passieren würde.

Ab dem Jahr 1975 besuchte die Zeugin eine Schule in B.. Der Beamte überredete die Mutter der Zeugin, dass diese auf dem Weg von A. zu ihren Eltern in N. in W. einen Zwischenstopp machen solle, um die Schule und die alte Umgebung zu besuchen. Die Zeugin sah sich - von der Mutter gedrängt - nicht in der Lage, diesem Ansinnen nicht nachzukommen. Während des einwöchigen Aufenthalts der Zeugin in W. kam es wiederum zur Durchführung verschiedener sexueller Aktivitäten.

Zwischen September und November 1975 sandte der Beamte der Zeugin vier Briefe nach B.. In den Briefen schrieb er der Zeugin, dass er sie liebe und sie vermisse. Die Briefe enthielten körperliche Anzüglichkeiten. Einer der Briefe, die nicht mehr auffindbar sind, enthielt folgende Passage: „Es war so schön mit Dir im Auto. Wie gerne möchte ich das wieder mit Dir machen. Aber vielleicht sind's dann wieder „Srews“ - oder wann geht's endlich mal?!... Ich küsse Dich auf Deine fünf schönsten Stellen am Körper (deine Augen, deinen Mund, deine zwei Brüste und auf deinen …). Herzlichst grüßt und küsst dich Dein W.-herz.“ (zitiert im Personalakt Missionswerk).

Die Mutter der ebenfalls von dem Beamten sexuell missbrauchten Zeugin S. D. (geborene K.) war von ihrer Tochter über die sexuellen Übergriffe ihr gegenüber informiert worden. Als weitere mögliche Betroffene hatte S. D. die Zeugin K. B. benannt. Frau K. veranlasste eine Untersuchung der Zeugin durch einen Gynäkologen, der feststellte, dass bei der Zeugin das Hymen nicht mehr intakt war. Frau K. informierte auch die Eltern der Zeugin über die Übergriffe. In der Folge durchsuchten die Eltern der Zeugin deren Sachen und fanden dabei die Briefe des Beamten.

Der Vater der Zeugin, Pastor H. G., wandte sich von P.-N. aus in mehreren Briefen an das Bayer. Missionswerk und bat um Auskunft über die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten. Dem Beamten wurde auferlegt, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, um eine Wiederholungsgefahr ausschließen zu können. Aus einem Brief von Pastor G. vom 14. Juni 1976 ergibt sich schließlich, dass unter der Voraussetzung, dass sich der Beamte einer psychiatrischen Behandlung unterziehen würde, er keine weiteren Maßnahmen für erforderlich halten würde.

Eine Strafanzeige erfolgte nicht, weder durch das Missionswerk noch durch den Vater der Zeugin.

Dem in der Personalakte enthaltenen Schriftverkehr ist zu entnehmen, dass die Bemühungen des Missionswerks ausschließlich dem Wohlergehen und weiteren beruflichen Fortkommen des Beamten gewidmet waren.

2. Sexueller Missbrauch gegenüber S. D., geb. K.

Die Zeugin S. D. war im Internat der K-L-School in W. von August 1972 bis Ende 1975. Von August 1974 bis Ende 1975 unterrichtete der Beamte die Zeugin. Im Laufe des zweiten Trimesters im Jahre 1975 nahm der Beamte die damals zehn- bis elfjährige Zeugin regelmäßig auf den Schoß. Er streichelte ihr das Haar während der Schulstunden. Bei verschiedenen Gelegenheiten küsste er sie nachmittags auf den Mund, nachdem er sie lange umarmt hatte. Bei zwei Gelegenheiten schließlich schob er seine Hand in ihre Unterhose von hinten her, betastete sie und führte seinen Finger in ihre Vagina ein. In den Ferien informierte die Zeugin ihre Eltern. Nach den Ferien kehre sie mit einem Brief ihrer Eltern in die Schule zurück, dass die Eltern davon wüssten und dass sie ein Benehmen anzeigen wollten. Nach Kenntnis des Briefs hielt der Beamte der Zeugin vor, sie hätte ihn betrogen. Ab diesem Zeitpunkt unterließ er die Übergriffe in Bezug auf die Zeugin und verhielt sich ihr gegenüber kalt.

3. Sexuelle Belästigung von M. H., geb. M.

Die Zeugin M. H. war ab dem Jahr 1969 in der K-L-School in W.. Ab ca. 1971 unterrichtete der Beamte die Zeugin als einzige Schülerin ca. 2 ½ Jahre im Fach Französisch. Im Klassenraum waren jedoch auch noch andere Schüler, die sich währenddessen mit anderen Aufgaben beschäftigten.

Während des Unterrichts saß der Beamte neben der zwölfjähren Zeugin, drückte sein Bein gegen das ihre und hatte die Hand auf ihrem Oberschenkel. Dies geschah häufiger. Der Beamte erzählte der Schülerin auf Französisch etwas über ihre Schönheit und äußerte anzügliche Bemerkungen. Dies war der Zeugin sehr peinlich und sie hoffte, dass die anderen Schüler nichts davon verstehen würden.

An einem nicht mehr feststellbaren Tag während dieser Zeit musste die Zeugin auf Anweisung des Beamten eine Tafelaufschrift fertigen. Er stellte sich hinter sie und umfasste von hinten mit beiden Händen ihren Busen.

4. Sexuelle Belästigung gegenüber G. W. (gemeint: G. P.), geborene H..

Die Zeugin war von 1972 oder 1973 bis 1976 in der Missionsschule in W.. Der Beamte unterrichtete sie in der 5. oder 6. Klasse.

Ca. im Jahr 1974 verunglückte die Mutter der Zeugin und ihr Vater erwog, sie zur Adoption freizugeben.

Bereits in der Zeit vor dem Unfall der Mutter, aber auch in der Zeit danach, streichelte er die damals ca. elfjährige Zeugin am nackten Bein und schob seine Hand an der Taille unter ihr T-Shirt. Er sagte ihr bei allen möglichen Gelegenheiten, dass sie die Schönste wäre. Er küsste sie auf die Stirn. Nach dem Unfall der Mutter vermittelte der Beamte der Zeugin den Eindruck, dass er sie adoptieren wolle. Er versprach ihr diverse Dinge zu kaufen, wenn sie erst bei ihm wohnen würde und sagte ihr, wohin er mit ihr verreisen würde.

Auf dem Rückweg von der Kirche bat er sie eines Tages, ihm beim Überziehen der Betten zu helfen. Seine Frau war nicht anwesend. Die Laken waren blutbefleckt. Er erklärte der Zeugin, dass seine Frau ihre Periode hätte und das würde passieren, wenn man in dieser Zeit Geschlechtsverkehr hätte. Nach dem Wechseln der Laken drückte er die Zeugin auf das Bett, hielt sie an der Taille fest und machte „komische Laute“.

Er nahm die Zeugin oftmals auf den Schoß. Bei einigen Gelegenheiten wehrte sich die Zeugin und rief: „geh weg, geh weg!“. Er gezeichnete sie dann vor anderen Schülern als „frigide“. Der Zeugin, die die Bedeutung des Ausdrucks nicht kannte, erklärte er, frigide wäre man, wenn man sich nicht anfassen lassen wolle. Die Zeugin fühlte sich vor den anderen Schülern lächerlich gemacht.“

IV.

Das Verwaltungsgericht erkannte mit Urteil vom 19. März 2012 auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts. Verwirkungs- bzw. Verzichtsumstände könnten nicht durchgreifen. Ein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs für Dienstvergehen, die zur Entfernung aus dem Dienst bzw. zu einer Aberkennung der Ruhestandsbezüge führen, bestehe nicht. Die Rechtsinstitute der „Verwirkung“ oder des „Verzichts auf Ausübung der Disziplinarbefugnisse“ seien im Rahmen von Disziplinarverfahren nicht anwendbar. Es fehlten darüber hinaus aber auch die erforderlichen Voraussetzungen. Regelmaßnahme bei sexuellem Missbrauch von Kindern sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Aberkennung des Ruhegehalts. Dies gelte für einen Lehrer angesichts der ihm obliegenden Aufgaben erst recht. Auf diesem Gebiet habe der Beklagte vollständig versagt. Bei noch aktivem Dienst hätte er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen.

Gemäß Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgsericht vom 19. März 2012 erklärte der Beklagte u. a., er sei auf Drängen seiner „kirchlichen Vorgesetzten“ wohl im Mai 1976 für zwei Tage in einem psychiatrischen Zentrum in O. befragt bzw. begutachtet worden. Ein förmliches Gutachten sei nicht erstellt worden, ihm sei jedoch gesagt worden, dass er weiter als Lehrer Dienst tun könne.

V.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil und beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. März 2012 die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen.

Der verhängten Disziplinarmaßnahme stünden eine Verwirkung bzw. ein Verzicht auf die Disziplinarbefugnis entgegen. Auch liege kein Regelfall vor, bei dem der sexuelle Missbrauch von Kindern zur Aberkennung des Ruhegehalts führe. Das Staatsministerium habe im Jahr 1976 auf die Durchführung eines Disziplinarverfahrens verzichtet. Es hätte damals die Richtigkeit des Vorbringens des Beklagten überprüfen können, etwa durch Stellungnahme des Missionswerks. Dies sei offensichtlich unterblieben. Das Ministerium habe letztendlich kein Interesse gezeigt, die „Unregelmäßigkeit gegenüber einer Schülerin“, welche immerhin zu einer vorzeitigen Abberufung des Beklagten geführt hatte, aufzuklären. Ein großer Aufwand wäre hierzu nicht notwendig gewesen. Das Ministerium habe es letztlich in Kauf genommen, ob die Angaben des Beklagten der Richtigkeit entsprächen oder nicht. Dies stelle letztendlich einen Verzicht auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens dar. Mit seinem Verhalten habe das Ministerium deutlich gemacht, dass es an dem Berufungskläger weiter festhalten wolle. Des Weiteren wäre, da die Vorfälle zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens etwa nahezu 35 Jahre zurücklagen, sehr wohl eine Verwirkung zu prüfen. Jedenfalls habe das damalige Verhalten des Ministeriums Einfluss auf die Maßnahmenfindung. Es sei darauf hinzuweisen, dass die disziplinarrechtlichen Vorwürfe ausschließlich während der Beurlaubung des Beklagten zur Wahrnehmung einer Tätigkeit außerhalb des Dienstes stattgefunden hätten. Er ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das ihm vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten mit seiner weiteren Dienstverrichtung ab dem 1. August 1976 fortgesetzt habe. Der Beklagte habe sich damals in psychiatrische Behandlung begeben. Aus seinen dienstlichen Beurteilungen ergebe sich eine ansprechende dienstliche Leistung. Er habe weiter das Vertrauen des Dienstherrn genossen. Er befinde sich nunmehr im Ruhestand, insofern gebe es keine spezialpräventiven Gründe für eine Ahndung der Dienstpflichtverletzung.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der disziplinarischen Verfolgbarkeit durch Verwirkung oder Verzicht lägen nicht vor. Die Rechtsinstitute der Verwirkung und des Verzichts seien im Disziplinarverfahren nicht anwendbar. Abgesehen davon liege kein Verhalten des Staatsministeriums vor, das eine Verwirkung oder einen Verzicht nahelegen würde. Festzuhalten sei, dass der Beklagte sich mit Schreiben vom 29. September 1976 wahrheitswidrig gegenüber dem Ministerium geäußert habe. Damit habe er die Ursache dafür gesetzt, dass das Ministerium keinen Anlass gesehen habe, nach damaligem Recht disziplinare Vorermittlungen einzuleiten. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Ruhegehalts lägen vor.

Mit Verfügung vom 22. August 2012 ordnete die Landesanwaltschaft Bayern die Einbehaltung von 30 v. H. der monatlichen Ruhegehaltsbezüge des Beklagten an.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten, zudem auf die Personalakte des Missionswerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten zu Recht das Ruhegehalt aberkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der Senat legt seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, der Gegenstand der Disziplinarklage des Klägers (Bl. 6 bis 14 der Klageschrift v. 7.3.2011, eingegangen beim VG am 9.3.2011) ist. Der Beklagte hat sich dazu weder im behördlichen noch im gerichtlichen Disziplinarverfahren geäußert. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat. Denn zum einen hat der Kläger im Disziplinarverfahren die Zeuginnen K. B., M. H. und G. P. vernommen, sowie schriftliche Äußerungen der Zeugin S. D. eingeholt (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayDG). Die Aussagen der Zeuginnen sind detailreich und widerspruchsfrei, mithin glaubhaft. Sie belegen die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe. Hinzu kommt, dass das Missionswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bereits 1976 umfangreiche, in deren Personalakte dokumentierte Ermittlungen zu den dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen durchführte. Mehrfach wurde der Beklagte in N. von Pastor A. vernommen, dabei räumte er jedenfalls die Taten gegenüber K. B. und S. D. im Wesentlichen ein (Aktenvermerk vom 21. Februar 1976). Ebenso bekannte er sich zu den erhobenen Vorwürfen jedenfalls betreffend die Schülerinnen K. B. und S. D. in zwei Schreiben an Oberkirchenrat B. vom 15. Februar 1976. Seine damaligen Einlassungen stehen im Wesentlichen nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Zeuginnen K. B. und S. D. im behördlichen Disziplinarverfahren. Hinzu kommt, dass auch die Ehefrau des Beklagten in einem Brief, der am 14. April 1976 bei Oberkirchenrat B. einging, Taten gegenüber der Schülerin K. B. bestätigt. Die Aussagen der Zeugin M. H. im behördlichen Disziplinarverfahren stimmen zudem im Wesentlichen mit den Angaben ihrer Eltern vom 30. Mai 1976 gegenüber Oberkirchenrat B. überein.

III.

Die Verfehlungen des Beklagten gegenüber den vier Schülerinnen stellen ein einheitliches Dienstvergehen dar (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 1 DB 20.99 - BayVBl 2000, 567, 568). Sie stehen in einem inneren und äußeren Zusammenhang, da sie anlässlich des Dienstes des Beklagten als Lehrer im Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Mission/Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern in W./N. begangen wurden.

Durch seine Taten hat der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG vom 18. Juli 1960 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 27. Juli 1970 (GVBl. S. 327) begangen und dadurch vorsätzlich schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt:

Die Taten sind als außerdienstliche Pflichtverletzung zu bewerten. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen bemisst sich nicht in erster Linie nach der formalen Dienstbezogenheit, d. h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst. Vielmehr kommt es auf die materielle Dienstbezogenheit, nämlich darauf an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt worden sind (BVerwG, U. v. 21.8.1996 - 1 D 66/95 - juris Rn. 31). Zu fragen ist, ob das pflichtwidrige Verhalten des Beamten in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 9 m. w. N.). Davon ausgehend beging der Beklagte die Taten während seiner Beurlaubung vom staatlichen Gymnasialdienst Bayerns. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen und der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten als beamteter Lehrer im Staatsdienst bestand nicht.

Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich schuldhaft gegen seine auch außerdienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG Stand 1.8.1970) verstoßen.

Dahinstehen kann, ob der Beklagte zudem vorsätzlich schuldhaft gegen die Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG Stand 1.8.1970) verstoßen hat. Innerhalb des Tatzeitraums (1971 bis 1976) waren nach dem StGB vom 15. Mai 1871 i.d. Fassung vom 1. September 1969 (BGBl I 1445 III 450-2) sodann durch die Neufassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I 1) grundsätzlich sowohl der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB 1969/1975) als auch der sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB 1969/1975) strafbar. Auch galt nach § 3 Abs. 1 StGB 1969 das deutsche Strafrecht für die Tat eines deutschen Staatsangehörigen, einerlei, ob er sie im Inland oder im Ausland beging. Eine Einschränkung sah § 3 Abs. 2 StGB 1969 vor. Danach galt das deutsche Strafrecht für eine im Ausland begangene Tat, die nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht war, nicht, wenn die Tat wegen der besonderen Verhältnisse am Tatort kein strafwürdiges Unrecht war. § 3 StGB 1975 normierte sodann, dass das Strafrecht für Taten gilt, die im Inland begangen werden. Ausnahmsweise gilt gemäß § 5 Nr. 8 StGB 1975 das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts u. a. für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Abs. 1, Abs. 3 sowie 176 Abs. 1 bis 4, 6 StGB für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Eine weitere Ausnahme der Geltung des Strafgesetzbuches für Auslandstaten sieht § 7 Abs. 1 StGB 1975 für Taten vor, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB 1975 gilt das deutsche Strafrecht für andere Taten, die im Ausland begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist.

Der Senat lässt offen, ob der Beklagte durch seine Handlungen gegen das deutsche Strafrecht (StGB in den Fassungen 1969/1975) verstieß. Bei der Bewertung seines Verstoßes gegen die außerdienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten ist allerdings zu berücksichtigen, dass er bei Unterstellung eines Tatortes in Deutschland die Straftatbestände der §§ 174 und 176 StGB in den damals geltenden Fassungen jedenfalls gegenüber den Opfern K. B. und S. D. verwirklicht hätte.

Die außerdienstliche Pflichtverletzung stellt auch ein Dienstvergehen dar. Der sachliche Geltungsbereich des Disziplinarrechts war damals und ist heute für den seinerzeit aus dem bayerischen Staatsdienst beurlaubten Beklagten eröffnet (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayDO 1970, Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayDG). Auch erfüllt die außerdienstliche Pflichtverletzung die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG 1970, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Danach ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Davon ist auszugehen. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beamten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen. Denn der Beklagte hat als Lehrer im kirchlichen Dienst ihm anvertraute Kinder sexuell missbraucht. Ein derartiges Verhalten mit höchst schädlichen Wirkungen auf die Kinder ist gesellschaftlich geächtet. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 19.8.2010 - 2 C 13/10 - juris), dem sich der Senat anschließt (vgl. BayVGH, U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris), in neuerer Zeit ausgeführt, dass schon ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB 1969/1975 sah zum Tatzeitpunkt für den tatbestandlich durch den Beklagten verwirklichten sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Der sexuelle Missbrauch von Kindern wurde nach § 176 Abs. 1 StGB 1969/1975 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minderschweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Durch diese strafrechtliche Bewertung des Fehlverhaltens hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Zwar bleibt offen, ob das Verhalten des Beklagten wegen des Tatorts im Ausland hier strafbar ist. Allerdings hat der Beklagte (unabhängig von der Frage des Geltungsbereichs des Gesetzes) vorsätzlich und schuldhaft die jeweiligen Straftatbestände, jedenfalls gegenüber den Opfern K. B. und S. D. verwirklicht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass ein derartiges Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beeinträchtigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionstüchtigkeit nicht hingenommen werden kann.

Hinzu kommt, dass das Fehlverhalten einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des Beklagten aufweist. Dafür genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinne zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris, BVerwG, B. v. 21.12.2010 -2 B 29/10 - juris). Dies ist zu bejahen. Zum einen lässt das Fehlverhalten des Beklagten während seiner Beurlaubung insoweit Rückschlüsse auf dessen Dienstausübung als staatlich beamteter Gymnasiallehrer zu, als sich die Frage aufdrängt, ob sich derartige Taten wiederholen könnten. Zum anderen ist das Fehlverhalten geeignet, das Vertrauen der Schüler, der Eltern, der Kollegen, der Vorgesetzten und der gesamten Öffentlichkeit in die Lehrerstellung des Beklagten zu untergraben, mithin die Dienstausübung zu beeinträchtigen.

IV.

Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Sätze 1, 2, 13 BayDG). Ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (Art. 16 BayDG) besteht für die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts nicht.

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 20). Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen (BVerwG, B. v. 15.4.2009 - 2 B 1/09 - juris).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).

Aus den gesetzlichen Zumessungskriterien folgt die Verpflichtung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung ist danach die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Anbetracht der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 16).

Bei dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 17).

Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 18). Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, wegen eines endgültigen Vertrauensverlustes aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen.

Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist beim (außerdienstlichen) sexuellen Missbrauch von Kindern die Entfernung aus dem Dienstverhältnis (BVerwG, U. v. 27.7.2010 - 2 WD 5/09 - juris). Die Schwere des Dienstvergehens indiziert bei einem außerdienstlichen sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB, der mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurde, die Höchstmaßnahme, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt (BVerwG U. v. 25.3.2010 - 2 C 83/08, B. v. 23.6.2010 - 2 B 44/09 - juris). Innerdienstliche sexuelle Verfehlungen von Lehrern an ihnen anvertrauten Schülern machen den Beamten regelmäßig untragbar (BayVGH, U. v. 12.3.2013 -16a D 11.624 - juris).

Dies zugrunde gelegt ist hier der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Aberkennung des Ruhegehaltes, Art. 13 BayDG. Zwar wurde der Beklagte strafrechtlich nicht verurteilt. Es steht aber fest, dass er nach deutschem Recht vorsätzlich und schuldhaft die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern und von Schutzbefohlenen verwirklicht hat (§§ 174, 176 StGB 1969/1975).

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris) richtet sich die Schwere relevanter außerdienstlicher Straftaten in erster Linie nach dem gesetzlichen Strafrahmen. Dadurch bringt der Gesetzgeber den Unwertgehalt eines Delikts verbindlich zum Ausdruck. Diese gesetzliche Wertung ist richtungsweisend für die Schwere des Dienstvergehens und damit für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen war gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB 1969/1975 mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belegt. Für den sexuellen Missbrauch von Kindern sah § 176 Abs. 1 StGB 1969/1975 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minderschweren Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Liegt - wie hier - ein Dienstbezug vor, so ist der Orientierungsrahmen bereits bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 24), hier die Aberkennung des Ruhegehalts, U. v. 21.12.2010 - 2 B 29.10 - juris Rn. 14.

Ausgehend von diesem Orientierungsrahmen ist in der Gesamtschau der Schwere des Dienstvergehens die Aberkennung des Ruhegehalts angezeigt, Art. 6 Abs. 2 Nr. 2, Art. 13 BayDG.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist bereits unabhängig von dem konkreten Amt, das ein Beamter innehat, geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Richtschnur für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts zugrunde gelegt werden kann. Dies folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG), verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG, BVerwG, U. v. 25.3.2010, B. v. 23.6.2010 jeweils a. a. O.). Das Bundesverwaltungsgericht führt in beiden Entscheidungen weiter aus: „Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Sexualdelikte gegen Kinder unterliegen mittlerweile durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung… Deshalb führt auch der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Insbesondere in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wird auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt…“. Dem schließt sich der Senat an.

Hinzu kommt, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als vom Staatsdienst beurlaubter, im kirchlichen Dienst stehender Lehrer Schutzbefohlene sexuell missbraucht und sexuell belästigt hat. Damit hat er grundsätzlich seine Nichteignung für den Lehrerberuf gezeigt. Ein Lehrer ist nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Schüler verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Schüler fördern und schützen. Schüler, Eltern, Vorgesetzte und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass sexuelle Verfehlungen von Lehrern gegenüber Schülern unterbleiben. Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Schüler und Eltern darauf, dass Lehrer das Obhut- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichten den Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt - in Wort und Tat - zu verhalten (BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris). Der Umstand, dass der Beklagte gegen diese Grundsätze nicht innerdienstlich, sondern während seiner Beurlaubung vom staatlichen Gymnasialdienst verstoßen hat, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn er war auch im kirchlichen Dienst als Lehrer tätig und hat gegenüber den ihm anvertrauten Kindern völlig versagt.

Die äußerst schwere Dienstverfehlung des Beklagten, welche hier die Höchstmaßnahme indiziert, liegt zum einen in seinem Verhalten gegenüber der Schülerin K. B., die er über einen längeren Zeitraum sexuell missbraucht hat, zudem in seinem Verhalten gegenüber den Schülerinnen S. D., M. H. und G. P .(sexueller Missbrauch der S. D., zumindest sexuelle Belästigungen der M. H. und G. P.). Noch erschwerend kommt hinzu, dass die Schülerinnen K. B. und S. D. von noch Jahre später auftretenden massiven psychischen Belastungen berichtet haben.

Die für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben in einer Gesamtwürdigung kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre (BVerwG, U. v. 23.12.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13 bis 15).

Die Geltendmachung des disziplinaren Verfolgungsanspruchs ist unter Würdigung des Verhaltens des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus im Jahr 1976 nicht durch Verwirkung oder Verzicht seitens des Klägers ausgeschlossen.

Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist dem Disziplinarrecht fremd. Im Mittelpunkt disziplinarer Betrachtung und Wertung eines Beamten steht ausschließlich die Frage, ob er für das ihm übertragene Amt noch tragbar bzw. ob, wenn dies der Fall ist, Disziplinarmaßnahmen erzieherischen Charakters verhängt werden müssten, um den Eintritt der Untragbarkeit für das Amt durch Wiederholung einschlägigen oder anderen Missverhaltens zu verhindern. Diese für das Disziplinarrecht hiernach allein legitime Funktion ist nur bei Bewertung der gesamten Persönlichkeit des Beamten und nicht schon einzelner seiner Handlungen möglich. Dem materiellen Disziplinarrecht sind mithin festumrissene Tatbestände grundsätzlich ebenso wesensfremd wie andere Rechtseinrichtungen, die begrifflich Einzelhandlungen oder durch logischen oder zeitlichen Zusammenhang gekennzeichnete und insoweit auch beschränkte Verhaltensweise voraussetzen. Dies aber ist bei der Rechtseinrichtung der Verwirkung der Fall. Bei deren Anwendung wäre das Disziplinarrecht seines Wesens und seiner Funktion, zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes reinigende oder doch erzieherische Maßnahmen zu verwirklichen, entkleidet. (BVerwG, B. v. 6.7.1984 - 1 DB 21/84 -juris, U. v. 26.2.1988 - 2 WD 37/87, NVwZ 1989, 561, B. v. 13.10.2005 - 2 B 19/05 - juris).

Ebenso wenig besteht im Disziplinarrecht die Möglichkeit der Freistellung von der Verfolgung durch behördlichen Verzicht (BVerwG U. v. 26.2.1988 a. a. O.). Diese wäre allenfalls denkbar, wenn ein formaler fehlerfreier Verfolgungsverzicht durch die zuständige Behörde vorläge (BVerwG, U. v. 26.2.1988 a. a. O.). Dies ist nicht der Fall.

Auch die langjährige Bewährung des Beklagten im staatlichen Gymnasialdienst nach den begangenen Taten (1976 bis zur Pensionierung 1999) rechtfertigt kein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme. Ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs besteht gemäß Art. 16 BayDG für die Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) nicht. Trotz seiner langjährigen Bewährung nach den Taten hat der Beklagte durch das von ihm verwirklichte schwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Deshalb ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen (Art. 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayDG). Der endgültige Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beruht hier darauf, dass aufgrund der Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, dass die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Ruhestandsbeamte künftig - da er nicht mehr als Lehrer im aktiven Dienst tätig ist - keine Gelegenheit mehr hat, jedenfalls in ähnlicher Weise wie in der Vergangenheit zu fehlen. Hat nämlich ein Ruhestandsbeamter im aktiven Dienst ein schweres Dienstvergehen begangen, das die Entfernung aus dem Dienst nach sich gezogen hätte, so ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. Durch diese Maßnahme wird das Ruhestandsbeamtenverhältnis beendet. Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter, der wegen eines schweren Dienstvergehens als aktiver Beamter nicht mehr tragbar wäre, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen. Zum anderen gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Beamter, der nach Begehung eines zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führenden Dienstvergehens in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt (zusammenfassend BVerwG, U. v. 24.5.2007 -2 C 28/06, B. v. 13.10.2005 - 2 B 19/05 - jeweils juris, BayVGH, U. v. 25.3.2009 -16a D 07.1652 - juris).

Weder der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch das Verhältnismäßigkeitsprinzip führen dazu, dass wegen des Verhaltens des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus im Jahr 1976 von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen wäre:

Durch den Brief des Missionswerkes vom 22. Juli 1976 wurde dem Ministerium bekannt, dass der Beklagte sich einer Schülerin gegenüber Unregelmäßigkeiten zu Schulden habe kommen lassen. Damit war der Dienstvorgesetzte des Beklagten gemäß Art. 27 Abs. 1 BayDO 1970 verpflichtet, die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen. Die Ermittlungen hat das Ministerium insoweit durchgeführt, als es eine schriftliche Stellungnahme des Beklagten einholte.

Es kann dahinstehen, ob der vom Dienstvorgesetzten betriebene Umfang der Aufklärung den gesetzlichen Anforderungen genügte. Jedenfalls hat das Missionswerk in seinem Schreiben vom 22. Juli 1976 den Sachverhalt zugunsten des Beklagten verschleiert. Auch hat der Beklagte am 29. September 1976 vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben gemacht. Davon ausgehend hatte der Dienstvorgesetzte keine Veranlassung, gegen den Beklagten einen Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. Schutzbefohlenen zu hegen. Dies entsprach auch gerade den Absichten des Beklagten. Es war ihm (begünstigt durch das Handeln des Missionswerks) daran gelegen, seine Taten zu verbergen, um weiterhin im Staatsdienst tätig sein zu können. Die (formlose) Einstellung der Ermittlungen hat ihn mithin begünstigt, sie war in seinem Sinne. Im Übrigen mag es zwar sein, dass durch eine weitergehende Aufklärung, insbesondere die Anforderung des Personalakts des Missionswerks durch den Dienstvorgesetzten, die Taten des Beklagten schon damals dem Kläger bekannt geworden wären. Unabhängig davon, welche Folgen dies für den Beklagten damals gehabt hätte, kann der Umstand etwaiger mangelhafter Ermittlungen des Dienstvorgesetzten dem Beklagten aufgrund dessen eigenen Verhaltens heute nicht mehr zugute kommen. Eine etwaige Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist dem Beklagten mithin verwehrt.

Nämliches gilt für den Umstand, dass der Dienstvorgesetzte das Schreiben des Beklagten vom 29. September 1976, in welchem dieser wahrheitswidrig und zum Zwecke der Verschleierung seiner begangenen Taten die vom Missionswerk angezeigten „Unregelmäßigkeiten“ dadurch erklärte, er habe eine Schülerin in der Notengebung und im Unterricht bevorzugt, nicht zum Anlass nahm, aufgrund dieses Vortrags (weitere) Vorermittlungen gemäß Art. 27 Abs. 1 BayDO 1970 zu veranlassen. Denn es kann sich für den Beklagten nicht entlastend auswirken, dass er mit seinem damaligen den wahren Sachverhalt vertuschenden Verhalten Erfolg hatte.

Von der Verhängung der Höchstmaßnahme ist auch nicht deshalb abzusehen, weil die Ermittlung entlastender Umstände zugunsten des Beklagten im streitgegenständlichen Disziplinarverfahren durch etwaige mangelhafte Ermittlungen des Dienstvorgesetzten ab dem Jahr 1976 erschwert oder unmöglich gemacht wurden. Denn zum einen steht der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund der durch das Missionswerk ab dem Jahr 1976 vorgenommenen Untersuchungen, seinen eigenen damaligen Einlassungen und den unabhängig davon umfassenden, die Vorwürfe tragenden Ermittlungen der Disziplinarbehörde fest. Zum anderen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche durchgreifenden entlastenden Umstände der Beklagte in einem 1976 beginnenden Disziplinarverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern/Schutzbefohlenen hätte vortragen können. Zudem hat der Beklagte etwaige eingeschränkte Möglichkeiten der Darstellung entlastender Umstände im streitgegenständlichen Disziplinarverfahren selbst zu verantworten. Denn er hat durch die wahrheitswidrigen Angaben gegenüber dem Ministerium in seinem Schreiben vom 29. September 1976 erreichen wollen, dass der Behörde seine Taten nicht bekannt werden. Er hat es zu verantworten, dass er mit seinem vertuschenden Verhalten damals Erfolg hatte. Deshalb kann er sich im hiesigen Disziplinarverfahren auf etwaige mangelnde Möglichkeiten der Darlegung entlastender Umstände nicht berufen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei der Tatbegehung schuldunfähig wegen seelischer Störungen i. S. d. § 20 StGB gewesen sein könnte, bietet der Sachverhalt nicht. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB. Der Beklagte hat sich darauf auch nicht berufen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er lediglich davon berichtet, er sei für zwei Tage in einem psychiatrischen Zentrum „begutachtet“ worden, ihm sei gesagt worden, dass er weiterhin als Lehrer Dienst tun könne.

Auch sonstige entlastende Umstände sind nicht gegeben. Insbesondere handelte der Beklagte nicht in einer psychischen Ausnahmesituation. Dieser anerkannte Milderungsgrund setzt eine seelische Zwangslage voraus, die durch ein unvorgesehenes Ereignis ausgelöst worden ist, das schockartig auf den Beamten eingewirkt und zu einer für einen derartigen Zustand typischen Fehlhandlung geführt hat. Hierfür reicht z. B. eine allgemein angespannte Seelenlage in Verbindung mit schwierigen familiären Verhältnissen nicht aus (BayVGH, U. v. 22.9.2010 - 16b D 10.314 - juris). Den Behauptungen der Ehefrau des Beklagten in ihrem Brief an das Missionswerk können mithin mildernde Umstände ebenso wenig entnommen werden wie den Erklärungsversuchen des Beklagten in seinem Schreiben vom 15. Februar 1976

Auch die Würdigung des Persönlichkeitsbilds und die dienstlichen Leistungen des Beklagten ändern nichts daran, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Der Beamte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet, er ist seinen dienstlichen Pflichten im Staatsdienst beanstandungsfrei nachgekommen. Besondere Milderungsgründe können daraus angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht entnommen werden.

Eine positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten würde, ist in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände danach nicht möglich. Der Beamte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, ihm ist das Ruhegehalt abzuerkennen, da er, wäre er noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen endgültig zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezählten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauenschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene und hier auch heute noch erforderliche Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Höchstmaßnahme beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Dienstpflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/3, U. v. 8.3.2005 - 1 D 15/04 - jeweils juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziff. I. des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der 1949 geborene Beklagte schloss die Schule 1965 mit der mittleren Reife ab. Im September 1965 begann er eine Ausbildung als Regierungsassistentenanwärter im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst am früheren Landratsamt G … Am 19. August 1966 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter und am 12. Dezember 1968 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten z.A. ernannt. Nach dem Studium zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) von 1974-1977 wurde er mit Wirkung vom 13. Oktober 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsobersekretär ernannt und am 16. Januar 1978 zum Regierungsinspektor befördert. Bis 31. Januar 1982 war er als Sachgebietsleiter für Öffentliche Sicherheit und Ordnung am Landratsamt F.-… beschäftigt. Zum 1. Februar 1982 wechselte er zur Gemeinde N. (Gemeinde) und wurde zum Verwaltungsoberinspektor ernannt. Am 1. Juli 1986 wurde er zum Verwaltungsamtmann sowie am 1. Juli 1989 zum Verwaltungsamtsrat befördert. Bis 31. Oktober 2007 war er in der Gemeinde als Kämmerer und bis 1. August 2011 auch als geschäftsleitender Beamter tätig. Am 31. Dezember 2012 trat er in den Ruhestand.

Der Beklagte ist schwerbehindert. Er ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er erhält ungekürzte Ruhegehaltsbezüge aus der BesGr A 12. Der Beklagte ist verschuldet und befindet sich in Privatinsolvenz. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet.

2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 leitete die Gemeinde aufgrund der Vorwürfe, der Beklagte habe überörtliche Rechnungsprüfungsberichte trotz Anmahnung und Fristsetzung nicht aufgearbeitet, Kasseneinnahmereste nicht aufgelöst, Forderungen gegenüber Schuldnern der Gemeinde trotz mehrfacher Aufforderung nicht bearbeitet sowie Abrechnungen von Baugebieten und Erschließungsbeiträgen nicht zeitgerecht durchgeführt, nach Art. 19 BayDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein.

Das Disziplinarverfahren wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 23. November 2011 mit Schreiben vom 29. November 2011 gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG auf die Vorwürfe ausgedehnt, der Beklagte habe sich 2001/2002 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € sowie erneut 2007 Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,470 € eigenmächtig aus der Gemeindekasse bewilligt und nicht zurückgezahlt.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 12. April 2012 wurde das Disziplinarverfahren nach § 4 DVKommBayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – übertragen und dies mit Schreiben vom 18. Mai 2012 dem Beklagten mitgeteilt.

Mit Verfügungen der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Januar und 20. März 2013 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt und die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe konkretisiert. Der Beklagte wurde jeweils gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Von der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2001/2002 wurde laut Vermerk der Staatsanwaltschaft P. vom 16. November 2011 (Az.: …) nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen, weil ein etwaiges Vergehen spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt sei.

Das gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2007 geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft P. vom 10. Oktober 2012 (Az.: …) nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. November 2013 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.

3. Am 16. Dezember 2013 hat die Landesanwaltschaft Bayern Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten erhoben. Darin legt sie dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last:

Anschuldigungspunkt 1: Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002

a) Der Beklagte habe sich 2001/2002 mehrfach Vorschüsse in folgender Höhe durch die Gemeindekasse auszahlen lassen:

aa) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM, zurückgezahlt

am 5. Dezember 2001;

bb) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM;

cc) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM, zurückgezahlt

am 6. Dezember 2001;

dd) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM;

ee) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM;

ff) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €;

gg) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte sei dabei zwar für die Auszahlungen anordnungsbefugt gewesen. Die Zahlungen unter cc)-gg) seien aber ohne Bewilligung des Dienstherrn erfolgt, wobei der Beklagte beim auszahlenden Kassenbeamten den Anschein einer Absprache mit dem Dienstherrn erweckt oder einen bestehenden Anschein ausgenutzt habe; soweit der Beklagte behaupte, dass die Auszahlungen unter aa) und bb) mit dem früheren ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen seien, sei dies zu seinen Gunsten als wahr unterstellt worden.

b) Der Beklagte habe nach Auszahlung der Vorschüsse - bis auf die Beträge aa) und cc) - weder Modalitäten für die Rückzahlung vereinbart noch diese in Höhe von 12.000,- € in den nächsten acht Jahren zurückbezahlt. Erst nach Entdeckung durch den neuen Kämmerer R … 2007/2008 habe der erste Bürgermeister W … mit dem Beklagten vereinbart, dass er den Gesamtbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% p.a. (insgesamt 5.337,57 €) zurückzahlen solle. Der Gesamtbetrag sei erst am 24. November 2010 zurückgezahlt worden. Zinsen in Höhe von 2.000,- € seien am 30. November 2010 mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, weitere 3.337,57 € Zinsen seien von ihm bis Februar 2011 beglichen worden.

Anschuldigungspunkt 2: Gehaltsvorschüsse im Jahr 2007

Der Beklagte habe sich 2007 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € im Sinne einer Überzahlung ohne Kenntnis des Dienstherrn eigenmächtig bewilligt (6. Juni 2007: 2.200,- €; 4. Juli 2007: 200,- €/2.500,- € abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007; 17. September 2007: 1.500,- €/2.300,- €). Der Rückforderungsbetrag sei im November 2007 vom Kämmerer R … mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, Zinsen seien hierfür nicht gefordert worden.

Anschuldigungspunkt 3: Mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte

(…)

Anschuldigungspunkt 4: Liegengebliebene Vorgänge

(…)

Anschuldigungspunkt 5: Durchführung privater Arbeiten im Dienst

(…)

Anschuldigungspunkt 6: Fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung

(…)

Zu Einzelheiten wird auf die Disziplinarklageschrift vom 9. Dezember 2013 Bezug genommen.

Zugleich wurde der Beklagte von den unter Nr. 1 a) aa) und bb), Nr. 3 b) aa) (2), Nr. 3 b) cc), Nr. 3 j) und Nr. 5 a)-e) erhobenen Vorwürfen freigestellt sowie die unter Nr. 3 f), h), i) und Nr. 5 f) und g) gemachten Vorwürfe ausgeschieden.

Der Beklagte ließ hierzu am 18. August 2014 ausführen: Das Disziplinarverfahren sei zunächst lediglich wegen des Vorwurfs mangelnder Diensterfüllung geführt worden. Weitere Vorwürfe seien ihm erstmals mit Verfügung vom 30. Januar 2013 mitgeteilt worden. Die Gemeinde habe das nunmehr gerügte Verhalten jahrzehntelang nicht als Dienstpflichtverletzung angesehen. Es habe die Verwaltungspraxis bestanden, dass der Beklagte zwar immer wieder ermahnt worden sei, ohne dass dies jedoch zu Konsequenzen geführt habe. Aufgrund seiner Überlastung sei ihm die Aufarbeitung auch nicht möglich gewesen. Es werde bestritten, dass der Gemeinde dadurch ein Schaden entstanden sei. Die Vorschusszahlungen vom 5. und 26. März 2001 seien mit dem damaligen ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen. Auch die übrigen Auszahlungen seien von der Gemeinde hingenommen worden. Der erste Bürgermeister W … habe in der Sache nichts gegen ihn unternommen. Er habe die Vorschüsse samt Zinsen vollständig zurückgezahlt. Die Vorfälle lägen Jahre zurück und seien strafrechtlich verjährt. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, das Geld nicht zurückzuzahlen, habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt. Seit 1995 habe sich auch sein Gesundheitszustand verschlechtert. Ohne die Ruhestandsbezüge verfüge er über keine finanzielle Grundlage im Alter. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei deshalb unverhältnismäßig, dessen Kürzung komme nach über drei Jahren nicht mehr in Betracht (Art. 16 Abs. 2 BayDG).

4. Mit Urteil vom 18. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht das Ruhegehalt des Beklagten auf fünf Jahre um monatlich 10% gekürzt. Der Beklagte habe ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe sich 2001/2002 eigenmächtig Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € auszahlen lassen, ohne Modalitäten für eine Rückzahlung festzulegen. Er habe die Vorschüsse in den Folgejahren auch nicht zurückbezahlt, sondern sie erst nach Entdeckung 2010/2011 beglichen. Zudem habe er sich 2007 erneut eigenmächtig Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € bewilligt. Er habe vorsätzlich ohne Wissen und Willen des Dienstherrn gehandelt und gegen kassenrechtliche Bestimmungen (§§ 38-40 KommHV a.F.) bzw. gegen Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG verstoßen. Die von ihm hierfür geltend gemachten Gründe (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, Zuzahlungen, Schulden der Tochter, Pflegebedürftigkeit der Mutter, Erkrankung der Ehefrau sowie eigene Erkrankungen) könnten sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Er habe sich unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und dienstlichen Befugnisse zum Nachteil seines Dienstherrn über Jahre hinweg einen unredlichen Vermögensvorteil verschafft und gegen Dienstpflichten verstoßen. Das Verhalten sei strafrechtlich als Untreue i.S.d. § 266 StGB zu bewerten. Der Vermögensnachteil liege in den entgangenen Zinsen. Auch liege eine Vermögensgefährdung hinsichtlich der Vorschussbeträge vor, weil der Beklagte deren Rückzahlung nicht unmittelbar beabsichtigt habe. Er habe auch keine Anstalten gemacht, die Vorschüsse überhaupt zurückzuzahlen. Zu seinen Lasten falle zwar die erhebliche Höhe der veruntreuten Beträge ins Gewicht. Die innerdienstlich begangene Untreue sei jedoch nicht als Zugriffsdelikt einzustufen, da ihm die Gelder nicht anvertraut gewesen seien. Nach Rückzahlung der Vorschüsse liege der durch Zinsausfälle verursachte Vermögensschaden zudem deutlich unterhalb 5.000.- €. Auch sei das Vorgehen von vornherein nicht auf dauerhaften Entzug der Gelder, sondern nur auf deren zeitlich begrenzte Inanspruchnahme angelegt gewesen. Der Beklagte sei nicht verdeckt vorgegangen, sondern habe die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt sowie überprüfbare Spuren hinterlassen. Die Inanspruchnahme von Vorschüssen durch den Beklagten sei in der Gemeinde auch bekannt gewesen. Deshalb sei die Kürzung des Ruhegehalts für die maximal zulässige Dauer von fünf Jahren um 1/10 gerade noch ausreichend. Die Kürzung des Ruhegehalts sei auch nicht wegen Zeitablaufs unzulässig (Art. 16 Abs. 2 BayDG), da das einheitliche Dienstvergehen erst mit der 2010/2011 erfolgten Rückzahlung beendet gewesen sei. Auch die übrigen Vorwürfe würden - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.

5. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der beantragt,

dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 das Ruhegehalt abzuerkennen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden bereits die eigenmächtigen Vorschusszahlungen so schwer wiegen, dass das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten als endgültig zerstört anzusehen sei, so dass ihm nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Dieser habe durch die eigenmächtige Bewilligung von „Vorschüssen“ ein Zugriffsdelikt bzw. ein diesem gleichzustellendes Dienstvergehen verwirklicht. Er sei als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter zumindest mitverantwortlich für die Verwaltung des Gemeindevermögens gewesen und habe auch über die Anordnungsbefugnis verfügt, so dass ihm dieses Vermögen anvertraut gewesen sei. Unerheblich sei, dass der Beklagte die Auszahlung nicht selbst, sondern durch den jeweiligen Kassenbeamten vorgenommen habe, da er diesen bewusst getäuscht habe, indem er ihm gegenüber wahrheitswidrig erklärt habe, die Zahlungen seien mit dem ersten Bürgermeister abgestimmt. Auch sei er gegenüber den Kassenbeamten weisungsbefugt gewesen. Milderungsgründe lägen nicht vor. Die Geringwertigkeitsgrenze bei Zugriffsdelikten liege grundsätzlich bei 50 €. Zudem sei nicht nur auf den Zinsschaden abzustellen, sondern der der Gemeinde entstandene Schaden liege bereits in der unzulässigen Vorenthaltung der Gelder. Auch die Absicht, den Schaden wiedergutzumachen, könne eine mildere Beurteilung nicht rechtfertigen. Zudem sei dem Beklagten auch sein Folgeverhalten vorzuwerfen. Er habe in den Folgejahren weder die Vorschüsse zurückgezahlt noch diese bzw. Rückzahlungsmodalitäten je zur Sprache gebracht. Erschwerend sei zu bewerten, dass der Beklagte sich 2007 weitere 5.510,74 € habe auszahlen lassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die Vorschüsse aus 2001/2002 in Höhe von 12.000 € noch nicht zurückgezahlt gehabt habe und wegen seiner finanziellen Probleme auch nicht hätte zurückzahlen können. Sein Verhalten sei daher nicht auf eine nur zeitlich begrenzte Inanspruchnahme der Gelder angelegt gewesen. Er sei nicht offen vorgegangen, weil er sich die Vorschüsse ohne Wissen und Wollen des Dienstherrn bewilligt und den Kassenbeamten dabei getäuscht habe. Die sonstigen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen könnten für sich zwar die Aberkennung des Ruhegehalts nicht begründen. Sie seien aber in die Gesamtschau für die Beurteilung miteinzustellen, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Dies sei vorliegend zu bejahen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 erklärt, dass er das Mandat niedergelegt habe. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 27. Juli 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erklärt, dass sein Bevollmächtigter das Mandat niedergelegt habe und er sich keinen Anwalt leisten könne. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 3. August 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde. Weiter wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen, und ihm die hierfür erforderlichen Formulare übersandt. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts P … vom 20. Januar 2016 (Az.: …) über das Vermögen des Beklagten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 hat der Bevollmächtigte des Beklagten den Erhalt der Ladung vom 13. April 2017 bestätigt und erklärt, zum Termin am 28. Juni 2017 nicht zu erscheinen.

Der Senat hat am 28. Juni 2017 öffentlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss gemäß Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Satz 1 BayDG die noch verbliebenen Anschuldigungspunkte unter Nr. 3 (mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte), Nr. 4 (liegengebliebene Vorgänge) und Nr. 6 (fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung) ausgeschieden, da sie für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wie beantragt abzuändern und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) zu erkennen.

1. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Bevollmächtigte des Beklagten noch der Beklagte selbst zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2017 erschienen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wurde rechtzeitig am 13. April 2017 zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (Art. 3 BayDG i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO, vgl. SächsOVG, U.v. 31.3.2010 – D 6 A 268/09 – juris Rn. 32). Daran ändert auch die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, er habe das Mandat niedergelegt, nichts. Wenn – wie im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 3 BayDG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO) – Anwaltszwang besteht, wird der Widerruf der Vollmacht sowie die Niederlegung des Mandats nach Art. 3 BayDG, § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Hs. 2 ZPO gegenüber dem Gericht erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam. Bis zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten können daher alle Prozesshandlungen wie Zustellungen gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten vorgenommen werden (SächsOVG, U.v. 31.3.2010 a.a.O. Rn. 33).

2. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder vom Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, insbesondere hatte der Beklagte in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung nach Art. 22 BayDG. Eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß Art. 95 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB IX konnte unterbleiben, weil sich der Beklagte im Zeitpunkt der abschließenden Anhörung nach Art. 32 BayDG bereits im Ruhestand befand. Nach dem Gesetzeszweck des § 95 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb bzw. die Dienststelle zu fördern (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, die Schwerbehindertenvertretung in einem Disziplinarverfahren gegen einen schwerbehinderten Ruhestandsbeamten zu beteiligen, da dieser nicht mehr auf der Dienststelle beschäftigt ist (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3020 – juris Rn. 37).

3. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der vom Kläger dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfenen Anschuldigungspunkte 1) und 2) steht auch zur Überzeugung des Senats fest.

3.1 Anschuldigungspunkt 1 (Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002)

Der Beklagte hat sich 2001 und 2002 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 13.533,87 € von der Gemeindekasse auszahlen lassen:

(1) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(2) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM [5.112,92 €]

(3) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(4) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM [1.022.58 €]

(5) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM [1.278,23 €]

(6) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €

(7) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (3) bis (7) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … angeordnet und sich mittels Auszahlungsanordnung von der Gemeindekasse auszahlen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter K … bzw. dessen damaligen Stellvertreter R …, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bei diesen bestehenden Anschein ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Hinsichtlich der Auszahlungen (1) und (2) ist nach der unwiderlegten Einlassung des Beklagten davon auszugehen, dass diese mit dem 2001 verstorbenen damaligen ersten Bürgermeister K … abgestimmt waren. Die Auszahlungsanordnungen waren dabei nicht vom anordnungsbefugten ersten Bürgermeister oder von einem anderen Anordnungsbefugten unterzeichnet und nicht mit einem Eingangsstempel der Kasse oder einem Prüfungsvermerk versehen. Die Auszahlungen wurden vom Kassenverwalter als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet und angewiesen.

Ein Anspruch auf Auszahlung dieser Gelder bestand, wie der Beklagte wusste, nicht. Den Auszahlungen standen keine entsprechenden Ansprüche des Beklagten gegen die Gemeinde gegenüber. Die „Gehaltsvorschüsse“ (5 und 7) wurden unabhängig von dem ihm zustehenden Gehalt gezahlt, auf besonderen Haushaltsstellen für durchlaufende Gelder verbucht und nicht mit seinem Gehaltsanspruch verrechnet. Den „Beihilfevorschüssen“ (1, 2 und 6) lagen mangels entsprechenden Antrags keine Abschlagszahlungen (d.h. Vorschüsse im beihilferechtlichen Sinn) zugrunde, die auf Beihilfeansprüche des Beklagten angerechnet wurden. Bezüglich des „Reiskostenvorschusses“ (3) wurden keine Auslagen, die dem Beklagten im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstanden, mit Reisekostenantrag geltend gemacht. Hinsichtlich des sonstigen „Vorschusses“ (4) fehlt es an der Angabe eines Rechtsgrundes dafür, weshalb dieser ausgezahlt wurde.

Der Beklagte hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese – mit Ausnahme der von ihm laut Sammel-Einzahlungsnachweis vom 5. Dezember 2001 am 5. bzw. 6. Dezember 2001 beglichenen Beträge in Höhe von 1.000,- DM und 2.000,- DM – nicht an die Gemeinde zurückgezahlt. Vielmehr hat er wissentlich und willentlich jeweils unter dem Betreff „Beihilfevorschuss“ nicht vorhandene Zahlungen vorgetäuscht und den 2001 verbliebenen Fehlbetrag in das Haushaltsjahr 2002 verschoben, indem er am 28. Dezember 2001 2.500,- DM (1.278,23 €) und am 18. April 2002 13.500,- DM (6.902,44 €) als Einsowie am 18. April 2002 8.500,- € (6.902,44 € sowie weiterer „Beihilfevorschuss“ in Höhe von 1.597,56 €) als Auszahlung verbucht hat, obwohl es sich dabei - mit Ausnahme der am 3. Mai 2002 erfolgten Auszahlung von 1.597,56 € - lediglich um fiktive Buchungen handelte. In der Folge hat er sich am 12. November 2002 weitere 3.500,- € als „Gehaltsvorschuss“ auszahlen lassen und den Fehlbetrag bis Ende 2002 auf 12.000,- € erhöht. Der Beklagte hat die ausstehenden Gelder auch in den nachfolgenden Jahren nicht zurückgezahlt. Erst nach Entdeckung der Buchungen durch den neuen Kämmerer R … 2007 hat er diesen darüber in Kenntnis gesetzt, dass noch ein Fehlbetrag in Höhe von 12.000,- € offen ist. 2008 hat der Beklagte mit dem ersten Bürgermeister W … vereinbart, den Fehlbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% (insgesamt 5.337,57 €) zurückzuzahlen. 12.000,- € hat der Beklagte sodann am 24. November 2010 zurückgezahlt. Zinsen in Höhe von 2.000,- € wurden am 30. November 2010 mit seinem Dezembergehalt verrechnet. Weitere 3.337,57 € Zinsen hat der Beklagte bis 28. Februar 2011 beglichen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W …, R … und S … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Stellungnahme des Zeugen K … vom 28. Juni 2013, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, der Auszahlungsanordnungen vom 5. März 2001, 26. März 2001, 22. Oktober 2001, 5. November 2001 und 7. November 2002, der Sammelzahlungsnachweise vom 5. Dezember 2001 und 18. April 2002, der Aktenvermerke R … vom 20. Juli 2010 sowie 17. und 19. August 2010 und S … vom 21. Oktober 2011 und der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014.

Der Beklagte hat den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Soweit er vorträgt, er habe vorgehabt, die Vorschüsse sobald wie möglich zurückzuzahlen, er habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt, sieht der Senat dieses Vorbringen als unglaubwürdige Schutzbehauptung an. Dem steht schon entgegen, dass er den nach Rückzahlung von 3.000,- DM am 5./6. Dezember 2001 weiterhin verbleibenden Fehlbetrag nicht offengelegt, sondern im Gegenteil versucht hat, ihn durch Umbuchungen zu verschleiern. Er hat die Auszahlungen auch nicht durch Fehlzettel o.dgl. kenntlich gemacht, um damit nach außen eine Rückzahlungsabsicht zu bekunden, sondern den Fehlbetrag erst nach der Entdeckung 2007 eingeräumt. Auch hat er sich im gleichen Zeitraum, als er 3.000,- DM zurückgezahlt hat, erneut Vorschüsse in Höhe von 1.000,- DM bzw. 2.500,- DM bewilligt, so dass nicht von einer Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden kann. Hiergegen spricht auch, dass er sich 2002 sowie 2007 weitere Vorschüsse über 5.097,56 € bzw. 5.510,74 € auszahlen ließ, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die früheren Vorschüsse noch nicht zurückgezahlt hatte. Ebenfalls als unglaubhaft sieht der Senat das Vorbringen an, im März 2001 habe wegen eines Kuraufenthaltes eine Zahlung in Höhe von 10.000,- DM angestanden, für deren Ausgleich Beihilfe und Krankenkasse sechs bis acht Wochen gebraucht hätten, so dass er bei der Gemeinde einen Vorschuss beantragt habe. Der Beklagte hat hierzu lediglich eine handschriftliche Aufstellung vorgelegt. Nach Angaben des Zeugen R … hat er ihm zwar Aufstellungen zu angeblichen Abrechnungen mit der Beihilfe gezeigt und versichert, ihm stünden entsprechende Vorleistungen zu. Abschlagszahlungen hätte der Beklagte – wie er selbst einräumt – aber bei der Beihilfeversicherung, nicht bei der Gemeinde geltend machen müssen.

3.2 Anschuldigungspunkt 2 (Vorschusszahlungen im Jahr 2007)

Der Beklagte hat sich 2007 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 5.510,74 € als Gehaltsvorschüsse von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen:

(1) 6. Juni 2007: 2.200,-€ 65

(2) 4. Juli 2007: 200,- €

(3) 4. Juli 2007: 2.500,- € (abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007)

(4) 17. September 2007: 1.500,- €

(5) 17. September 2007: 2.300,- €

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (1) bis (5) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … mittels des am 12. Januar 2007 erstellten Sammelauszahlungsnachweises für seine Bezüge bewilligt und sich von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter R …, dem gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bestehenden Anschein bei diesem ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Ein Anspruch auf Vorleistung von Bezügen als „Beihilfevorschuss“ bestand, wie der Beklagte wusste, nicht; auch wurde nur die Zahlung (3) vom Juligehalt abgezogen. Die verbliebene Überzahlung in Höhe von 5.510,74 € wurde im November 2007 durch den neuen Kämmerer ohne Zutun des Beklagten mit dem Dezembergehalt verrechnet.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W … und R … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, des Sammelauszahlungsnachweises vom 12. Januar 2007, des Aktenvermerks K … vom 16. Juli 2007 sowie der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014. Der Beklagte hat den Sachverhalt eingeräumt.

4. Der durch den Senat festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu bewerten:

4.1 Der Beklagte hat aufgrund der eigenmächtigen Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse an sich eine Untreue in zwölf Fällen gemäß §§ 266, 53 StGB zu Lasten der Gemeinde begangen. Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Gemessen daran erfüllen die im Anschuldigungspunkt 1) und 2) aufgeführten Vorschusszahlungen an den Beklagten den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 – D 6 A 555/10 – juris Rn. 74).

Als Kämmerer der Gemeinde und Leiter der Finanzverwaltung oblag dem Beklagten die Pflicht zur Betreuung des Gemeindevermögens (BGH, B.v. 13.4.2011 – 1 StR 592/10 – juris Rn. 8). Die Aufgaben eines Gemeindekämmerers umfassen neben den Haushaltsangelegenheiten die Vermögens- und Schuldenverwaltung und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (BGH, B.v. 4.7.1961 – 1 StR 181/61 – juris Rn. 10). Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, als er 2001/2002 in sieben Fällen den Kassenverwalter angewiesen hat, aus der Gemeindekasse Vorschüsse an ihn zu zahlen, sowie sich 2007 in fünf Fällen selbst Vorschüsse aus der Gemeindekasse bewilligt hat, um sie für private Zwecke zu verwenden, obwohl ihm diese nicht bzw. jedenfalls noch nicht zustanden (BVerwG, U.v. 15.8.1989 – 1 D 61.88 – juris Rn. 16). Insoweit ist unerheblich, ob den Vorschüssen entsprechende Zahlungsansprüche gegen die Gemeinde gegenüber standen, mit denen sie verrechnet werden hätten können, da der Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch auf die Vorschüsse hatte und er sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil in Gestalt eines vorübergehenden Kredits verschaffte, der ihm so nicht zustand (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 17). Eine Untreue wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte ggf. Ansprüche auf Beihilfeleistungen oder Reisekostenerstattung bzw. auf entsprechende Vorschüsse (Abschlagszahlungen) geltend machen hätte können (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 12; siehe auch BGH, U.v. 7.5.1997 – 1 StR 638/96 – juris Rn. 9).

Durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht trat ein Vermögensnachteil bei der Gemeinde ein, deren Vermögen unmittelbar durch die Auszahlung in Höhe der veruntreuten Gelder vermindert wurde, ohne dass dem zugleich ein unmittelbarer Vermögensvorteil in entsprechender Höhe gegenüber gestanden wäre. Ein Schaden ist bei der - hier vorliegenden - unberechtigten Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke unproblematisch zu bejahen (Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 266 Rn. 122). Der Vermögensnachteil liegt nicht allein in dem durch die unberechtigte - vorübergehende - Nutzung der Gelder entstandenen Zinsschaden, sondern auch in der - wenn auch nur vorübergehenden - unberechtigten Vorenthaltung gemeindlicher Gelder (schadensgleiche Vermögensgefährdung, vgl. BGH, U.v. 8.5.2003 – 4 StR 550/02 – juris Rn. 17). Die bloße Absicht, die Gelder zurückzuzahlen, steht dem nicht entgegen, da der eingetretene Vermögensnachteil dadurch nicht beseitigt wird.

Der Beklagte handelte bei Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung der Gelder vorsätzlich im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit sowie im Bewusstsein der Erlangung eines unredlichen Vermögensvorteils zu Lasten der Gemeinde, da er wusste, dass er jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Auszahlung der Gelder hatte; daran ändert auch nichts, dass die Auszahlungen vom 5. und 26. März 2001 nach Angaben des Beklagten mit dem damaligen ersten Bürgermeister abgestimmt waren. Selbst wenn der Beklagte jedoch von Anfang an beabsichtigt haben sollte, die Vorschüsse zurückzuzahlen, wäre insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen, da der Beklagte einen entsprechenden Nachteil zu Lasten der Gemeinde zumindest billigend in Kauf genommen hat (BayVGH, U.v. 4.6.2014 – 16a D 10.2005 – juris Rn. 38).

Es kann offen bleiben, ob der Beklagte durch sein Verhalten auch eine Untreue in einem besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB) begangen hat, weil er seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) missbraucht hat, obwohl die Amtsträgereigenschaft erst die Täterqualifikation des § 266 StGB begründet (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 190). Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte durch die Buchungsmanipulationen 2001/2002 eine erneute Veruntreuung begangen hat (vgl. BGH, B.v. 20.5.1994 – 2 StR 202/94 – juris Rn. 3). Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagte durch sein Verhalten gegenüber dem Kassenverwalter zugleich einen Betrug i.S.d. § 263 StGB verübt hat (vgl. SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89).

4.2 Daneben hat der Beklagte durch eigenmächtige Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse auch gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 79). Durch Anweisung des Kassenverwalters bzw. seines Stellvertreters, ihm Vorschüsse auszuzahlen, hat der Beklagte gegen Art. 100 Abs. 2 Satz 3 BayGO verstoßen, wonach die Anordnungsbefugten nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen können. Die sachliche und rechnerische Feststellung der Richtigkeit wäre vor Erteilung der Anordnung auch von einer anderen Person zu treffen gewesen (§ 37 Abs. 2 Satz 3, § 40 Abs. 2 KommHV a.F.). Die Auszahlungsanordnungen waren entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KommHV a.F. nicht vom Anordnungsbefugten unterzeichnet und entgegen § 49 KommHV a.F. nicht mit dem Eingangsstempel der Kasse und einem Prüfvermerk versehen. Hinzu kommt ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BayVwVfG, wonach ein Beteiligter in eigenen Angelegenheiten nicht tätig werden darf, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dazu gehört ersichtlich die Bewilligung eines Vorschusses aus der Gemeindekasse an den anordnungsbefugten Kämmerer. Diese Entscheidung hätte vielmehr nur der gleichfalls anordnungsbefugte erste Bürgermeister treffen können.

5. Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm gegenüber der Gemeinde obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 266 Abs. 1, 53 StGB, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), allgemeine Richtlinien zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a.F., § 35 Satz 2 BeamtStG), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 34 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG). Das Vorgehen des Beklagten war in sein Amt als Kämmerer bzw. geschäftsleitender Beamter der Gemeinde und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil er in dieser Eigenschaft gegenüber dem Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter die Anweisung erteilte, Vorschüsse auszuzahlen, bzw. sich Vorschüsse bewilligte (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 23).

6. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

6.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aufgrund eines solchen Verhaltens aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13).

6.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

Dabei kann offen bleiben, ob das Verhalten des Beklagten ein Zugriffsdelikt darstellt. Allerdings dürfte das Vorliegen eines Zugriffsdelikts hier wohl zu verneinen sein, weil der Beklagte – anders als in dem mit Urteil des Senats vom 4. Juni 2014 (a.a.O.) entschiedenen Fall eines Beamten, der allein über ein Dienstkonto verfügungsbefugt war – nicht durch Missbrauch seiner Anordnungsbefugnis unmittelbar auf Gelder der Gemeinde zugegriffen hat, sondern die Auszahlung erst durch den Kassenverwalter vorgenommen wurde (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89), auch wenn dem Beklagten als Kämmerer das Gemeindevermögen anvertraut war. Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es indes nicht an. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat des Beamten hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich verübten Straftaten nunmehr auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen abzustellen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 19). Vorliegend stellen die Untreuehandlungen zu Lasten der Gemeinde die schwersten Dienstpflichtverletzungen dar. Dies folgt schon daraus, dass für eine Straftat der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren besteht. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht - hier sind es sogar bis zu fünf Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20) bzw. bei Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts.

6.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 – 2 B 19.14 – juris Rn. 11).

Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Aufgrund der Anzahl der Taten (12 Fälle) sowie der Höhe der veruntreuten Gelder von 19.044,34 € (13.533,87 € 2001/2002 sowie 5.510,74 € 2007), des dadurch für die Gemeinde entstandenen Zinsschadens in Höhe von (mindestens) 5.337,57 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 28). Die Veruntreuung hat zu einem eklatanten Vertrauensbruch und zu einem erheblichen Schaden geführt. Der Beklagte hat zudem im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Als geschäftsleitender Beamter repräsentierte er die Gemeinde nach innen und außen, als Kämmerer war ihm zudem die Verwaltung des Gemeindevermögens anvertraut. Dennoch hat er unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und seiner Dienstbefugnisse über Jahre hinweg gemeindliche Gelder veruntreut, um sich aus rein eigennützigen Motiven einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil in erheblicher Höhe zu verschaffen. Erschwerend kommt hinzu, dass er zu diesem Zweck Mitarbeitern, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstieß sowie versuchte, die Taten durch fiktive Kassenbuchungen zu verschleiern. Ein weiterer Verbleib im Dienst der Gemeinde wäre deshalb weder dieser noch der Allgemeinheit zuzumuten gewesen, so dass ihm nach Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt abzuerkennen ist.

6.4 Demgegenüber erreichen die zu Gunsten des Beklagten in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzustellenden mildernden Umstände weder für sich allein genommen noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte.

6.4.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beklagten verübten Dienstvergehen nicht um ein Zugriffsdelikt gehandelt habe. Hierauf kommt es nach dem unter 6.2 Ausgeführten nämlich nicht an.

6.4.2 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann auch nicht zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass dieser von Anfang an beabsichtigt habe, die Vorschüsse wieder zurückzuzahlen, sobald er über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen sollte. Von einer solchen Rückzahlungsabsicht kann nach dem unter 3.1 sowie 3.2 Ausgeführten nicht ausgegangen werden. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Gelder tatsächlich nur vorübergehend in Anspruch nehmen und baldmöglichst zurückzahlen wollte. Ein Beamter ist nicht befugt, Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen. Die bloße Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung deshalb nicht zu rechtfertigen, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit der Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 67 m.w.N.). Diesbezüglich kann dem Beklagte auch nicht zugutekommen, dass er die Vorschüsse inzwischen vollständig (samt Zinsen) zurückgezahlt hat und dass der nach Rückzahlung der Vorschüsse verbleibende Zinsschaden deutlich unter 5.000,- € liegt. Unabhängig davon, dass die Höhe des dem Dienstherrn entstandenen Schadens nicht allein ausschlaggebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, ergibt sich der Vertrauensverlust nicht aus dem materiellen Schaden, den der Dienstherr durch die Untreuehandlung erleidet, sondern bereits aus der unzulässigen Verwendung dienstlich anvertrauter Gelder aus eigennützigen Gründen selbst (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 26). Ein Absehen von der Höchstmaßnahme würde allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte - jeweils vor drohender Entdeckung - entweder freiwillig den Schaden wiedergutgemacht oder sein Fehlverhalten offenbart hätte (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 68). Hiervon kann aber nicht die Rede sein, da der Beklagte erst nach Entdeckung der Taten diese eingeräumt und die Gelder zurückgezahlt hat.

6.4.3 Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts führt es auch nicht zu einer milderen Beurteilung, dass der Beklagte nicht verdeckt vorgegangen sei, sondern die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt und überprüfbare Spuren hinterlassen habe. Zwar hat der Beklagte die Gelder nicht heimlich aus der Kasse entnommen, sondern sich durch den jeweiligen Kassenverwalter auszahlen lassen. Doch kann dies nicht als offenes Vorgehen bezeichnet werden, weil der Beklagte bei der Auszahlung der Gelder gegenüber seinen Untergebenen vortäuschte, dass die Auszahlungen mit dem Bürgermeister abgesprochen seien, und somit betrügerisch vorging. Er hat zudem auch keine nachprüfbaren Spuren hinterlassen, indem er die Auszahlungen ohne die erforderliche Unterschrift eines Anordnungsberechtigten veranlasste, sondern vielmehr versucht, die Auszahlungen durch fiktive Buchungen zu verschleiern. Er hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese an den ausstehenden Fehlbetrag erinnert. Darüber hinaus würde auch eine offensichtliche Veruntreuung von Geldern der Gemeinde nicht zu einer milderen Beurteilung führen, da auch dann von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen wäre.

6.4.4 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Auszahlung von Vorschüssen an den Beklagten in der Gemeinde bekannt gewesen und hingenommen worden sei. Zwar wussten der jeweilige Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter um die Auszahlungen, doch hat der Beklagte diesen wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, so dass diese auch keine Veranlassung sahen, den Bürgermeister zu informieren oder bei diesem nachzufragen. Als Untergebene des Beklagten hatten sie auch keinen Anlass, an dessen Angaben zu zweifeln. Sonstige Mitarbeiter der Gemeinde waren an den Auszahlungen nicht beteiligt. Nach der glaubhaften Aussage des ersten Bürgermeisters W … hat dieser erst durch Mitteilung des neuen Kämmerers R … von den Auszahlungen erfahren. Es erscheint zwar bedenklich, dass der Bürgermeister auch nach der Entdeckung der Veruntreuungen und Rückzahlung der Vorschüsse die Sache auf sich beruhen lassen und zunächst nichts gegen den Beklagten unternehmen wollte. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bürgermeister den Beklagten bei der Bewilligung der Vorschüsse nicht genügend überwacht hätte. Ein Organisationsverschulden der Gemeinde ist deshalb auszuschließen. Im Übrigen würde auch eine mangelhafte Kontrolle durch die Gemeinde die Verantwortung des Beklagten nicht beseitigen.

6.4.5 Sonstige Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Beklagten ist zwar zu Gute zu halten, dass er sich bemüht hat, den Schaden wiedergutzumachen; die nachträgliche, zudem erst mehr als acht Jahre nach Auszahlung der Gelder erfolgte Rückzahlung führt jedoch nicht zu einer milderen Beurteilung des Dienstvergehens. Die Leistungen des Beklagten, der zuletzt 1978 mit „übertrifft die Anforderungen“ dienstlich beurteilt worden ist, waren nach den ihm gegenüber erhobenen weiteren Vorwürfen ungenügend; im Übrigen wäre eine überdurchschnittliche Diensterfüllung nicht geeignet, schwerwiegenden Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB bzw. für eine psychische Ausnahmesituation zum Zeitpunkt der Taten liegen nicht vor. Zwar hat er behauptet, dass er schon ab 2001 psychisch krank gewesen sei, doch gibt es keinen Beleg für diese Behauptung. Auch für eine überwundene negative Lebensphase fehlt es an Anhaltspunkten. Die vom Beklagten vorgetragenen schwierigen Lebensumstände (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, eigene und Schulden der Tochter, Pflege der Mutter, Erkrankung der Ehefrau und eigene Erkrankungen) sind nicht von einem Gewicht, dass sie die schweren Verfehlungen in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Solche familiären und finanziellen Schwierigkeiten können grundsätzlich jeden treffen und sind nicht geeignet, eine ausweglose Ausnahmesituation zu begründen. Auch kann nicht von einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ausgegangen werden, in der der Beklagte keinen anderen Aus Weg gesehen hat, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, da er sich mit der Finanzierung des Hausbaus u.a. übernommen hat; im Übrigen ist diese Phase auch nicht überwunden, da sich der Beklagte seit Anfang 2016 in Privatinsolvenz befindet. Angesichts der mehrfachen, über Jahre hinweg begangenen Veruntreuungen ist darüber hinaus eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat zu verneinen. Die Tatsache, dass der Beklagte an diversen Erkrankungen leidet und schwerbehindert ist, führt ebenfalls nicht dazu, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 101). Auch die Dauer des 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens führt nicht zu einer Milderung, da es hinsichtlich der Höchstmaßnahme kein Disziplinarmaßnahmeverbot gibt (BayVGH, U.v. 9.4.2014 – 16a D 12.1439 – juris Rn. 79). Auch auf Verwirkung kann sich der Beklagte insoweit nicht berufen, da diese dem Disziplinarrecht fremd ist (BayVGH, U.v. 9.4.2014 a.a.O. Rn. 95).

7. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes. Ihnen ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 15.3.2017 a.a.O. Rn. 31).

Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Familie dadurch existentiell betroffen werden und dass der Beklagte aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands auch keine Arbeit mehr finden und ausüben können wird. Ihm steht deshalb für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu. Auch ist er durch die Gemeinde in der Rentenversicherung nachzuversichern, so dass er ggf. eine Altersrente beantragen kann. Im Übrigen ist er auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 a.a.O. Rn. 105).

8. Nach alldem war der Berufung des Klägers stattzugeben und dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Das Urteil ist mit Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2006 - DL 10 K 12/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
1. Der 1952 geborene Beamte nahm im Herbst 1971 ein Studium für das Lehramt an Gymnasien mit den Hauptfächern Deutsch und Pädagogik sowie Geografie als Nebenfach auf, welches er am 11.06.1976 mit der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abschloss. Nach dem Vorbereitungsdienst am Seminar für Studienreferendare legte der Beamte am 16.12.1977 die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit der Gesamtnote „befriedigend bestanden (2,83)“ ab. Nach anfänglicher Beschäftigung im tariflichen Angestelltenverhältnis wurde der Beamte mit Wirkung vom 10.08.1978 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor ernannt und weiterhin dem L.-Gymnasium in R. zur Dienstleistung zugewiesen. Dort nahm er auch seinen Dienst wieder auf, nachdem er vom 01.08.1979 bis zum 30.11.1980 seinen Zivildienst abgeleistet hatte. Am 18.09.1981 wurde der Beamte zum Studienrat ernannt; gleichzeitig wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nachdem er am 23.12.1992 vom Schulleiter mit dem Gesamturteil „gut - sehr gut (1,5)“ und - unter Einbeziehung von zwei Unterrichtsbesuchen durch Fachberater des Oberschulamts - von der Schulaufsichtsbehörde mit dem Gesamturteil „gut“ beurteilt worden war, wurde der Beamte am 06.08.1983 zum Oberstudienrat befördert.
Der seit 1980 verheiratete Beamte und Vater zweier 1981 bzw. 1983 geborener Söhne erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 14. Diese belaufen sich bei Berücksichtigung einer Gehaltsabtretung auf monatlich 3.860,-- EUR. Seine inzwischen wieder erwerbstätige Ehefrau verdient 1.000,-- EUR netto hinzu. Der wirtschaftlich selbstständige ältere Sohn des Beamten unterstützt die Familie monatlich mit 250,-- EUR. Der jüngere, noch in München in Ausbildung befindliche Sohn des Beamten wird noch mit 800,-- EUR monatlich unterstützt. An monatlichen Belastungen hat der Beamte verschiedene Kredite zu bedienen. 225,-- EUR sind für die Krankenversicherung der Familie aufzubringen.
Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beamte bisher nicht in Erscheinung getreten.
2. Mit - seit 01.10.2002 rechtskräftigem - Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 10.09.2002 - Cs 15 Js 7354/02 - wurde gegen den Beamten wegen acht Vergehens der Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen in Höhe von jeweils 60,-- EUR verhängt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beamten zur Last gelegt, in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Sportvereins D.-L. die ihm durch die Vereinssatzung eingeräumte Befugnis, das Vereinsvermögen zu verwalten, missbraucht zu haben, indem er im Zeitraum vom 12.04.2001 bis 27.09.2001 insgesamt acht Barabhebungen von Vereinskonten bei der Volksbank D. in Höhe von insgesamt 18.300,-- DM getätigt und dieses Geld für private Zwecke und damit nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens verwendet habe. Zu seinen Gunsten wurde dabei berücksichtigt, dass er die Tat über seinen Verteidiger eingeräumt und den Schaden inzwischen vollständig wieder gut gemacht habe. Als Motiv für seine Handlungsweise hatte der Beamte mit Verteidigerschriftsatz vom 22.04.2002 angegeben, sich in den Jahren 2000 und 2001 vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befunden zu haben, nachdem er Verluste bei Aktiengeschäften erlitten und nicht unerhebliche Ausgaben wegen im Internet eingegangener Verbindlichkeiten getätigt hätte. Vorübergehend habe er monatlich ca. 1.000,-- DM mehr ausgegeben, als ihm zur Verfügung gestanden habe. Allerdings habe er den Eingang einer Steuerrückerstattung erwartet, sich insoweit jedoch zeitlich geirrt. Die entstandene finanzielle Lücke habe er dann durch die ihm vorgeworfenen Barabhebungen von den beiden Vereinskonten ausgeglichen.
Nachdem das Oberschulamt Freiburg am 16.12.2002 Kenntnis erlangt hatte, dass der ihm seit 12.09.2002 vorliegende Strafbefehl rechtskräftig geworden war, teilte es dem Beamten mit, dass das ihm zugrundeliegende Verhalten auch einen Verstoß gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem außerdienstlichen Verhalten darstelle. Da sich die abgeurteilten Verhaltensweisen jedoch ausschließlich auf den privaten Bereich bezögen und keine Berührungspunkte zum öffentlichen Bereich aufwiesen, sei nicht beabsichtigt, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Gleichwohl werde erwartet, dass er künftig auf die Einhaltung seiner Pflichten bedacht sei.
3. Nachdem das Oberschulamt Freiburg aufgrund einer von der Schulleitung des L-Gymnasiums erstellten Aktennotiz vom 28.09.2004 Kenntnis erlangt hatte, dass der Beamte als Klassenlehrer der Klasse 11b einen ihm von seinen Schülern für eine Berlinfahrt vom 19. - 23.07.2004 überwiesenen Fahrtkostenanteil in Höhe von insgesamt 5.022,-- EUR entgegen einer zwischen den Klassenlehrern bestehenden Abrede nicht an eine Kollegin zur Begleichung der Rechnung des Busunternehmens weitergeleitet, sondern für sich selbst verwendet habe, wurden gegen den Beamten - deswegen, aber auch wegen seines dem Strafbefehl vom 10.09.2002 zugrundeliegenden Verhaltens - disziplinarrechtliche Vorermittlungen eingeleitet.
Mit E-Mail vom 29.11.2004 wies der Beamte darauf hin, dass der bereits strafrechtlich aufgearbeitete Sachverhalt aus seiner Sicht erledigt sei; mit seiner am 29.10.2004 erfolgten Zahlung von 5.022,-- EUR habe er auch den weiteren Anschuldigungspunkt von der finanziellen Seite her bereinigt.
Mit Verfügung vom 28.12.2004 leitete der Vizepräsident des Oberschulamts Freiburg daraufhin gegen den Beamten - unter anderem wegen der vorgenannten Anschuldigungen - ein förmliches Disziplinarverfahren ein. Gleichzeitig wurden ein Vertreter der Einleitungsbehörde sowie eine Untersuchungsführerin bestellt.
Bei der Anhörung des Beamten im Rahmen der Untersuchung am 02.02.2005 erklärten sowohl der Beamte als auch der Vertreter der Einleitungsbehörde ihr Einverständnis, dass die Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafbefehl auch zur Grundlage des Disziplinarverfahrens gemacht würden. Zum Hintergrund des damaligen Vorfalls gab der Beamte noch an, die Vereinsgelder seinerzeit zwecks Ausstellung von Spendenquittungen auf seinem Privatkonto „zwischengebunkert“ zu haben. So hätte das Geld zunächst Privatpersonen erstattet werden sollen, die es anschließend gegen Spendenquittungen dem Verein wieder zurückerstatten sollten. Die Voraussetzungen für eine solche Verfahrensweise hätten dann nicht mehr vorgelegen. Warum er die ursprünglich geplante Transaktion nicht durchgeführt habe, könne er nicht mehr sagen, da er den Überblick verloren habe. Sein Privatkonto sei zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar überzogen gewesen, doch habe er sich im Rahmen des ihm zustehenden Limits gehalten. Wegen des weiter gegen ihn erhobenen Vorwurfs gab der Beamte im wesentlichen noch an, dass am Elternabend seiner Klasse vereinbart worden sei, dass für jeden der 27 Schüler ein Pauschalbetrag von 250,-- EUR auf sein Konto überwiesen werden sollte. Davon seien dann am Fahrttag für jeden Schüler 20,-- EUR zur Verfügung gestellt worden; zusätzlich habe er für jeden Schüler ein Fahrtticket für die gesamten fünf Tage gekauft sowie alle Eintrittsgelder bezahlt. Der Differenzbetrag zwischen den ihm überwiesenen 6.750,-- EUR und den ausstehenden 5.022,-- EUR sei daher tatsächlich von seinem Konto abgeflossen. Mit seiner Kollegin sei vereinbart gewesen, dass jeder teilnehmende Klassenlehrer das für seine Klasse eingesammelte Geld direkt an das Reiseunternehmen überweisen solle, was er trotz entsprechender Mahnungen der Schulleitung bis Ende September nicht getan habe. Eine Überweisung habe er nicht durchführen können, da er das ihm überwiesene Geld für eigene Zwecke verwendet und es daher nicht mehr zur Verfügung gehabt habe. Dafür, dass sein Konto sich seinerzeit immer wieder im Minus befunden habe, gäbe es insgesamt drei Gründe. So hätten sie im Jahre 2002 im Rahmen eines Steuersparmodells eine Eigentumswohnung in Chemnitz gekauft, für die der Bauträger eine Mietgarantie in Höhe von 215,-- EUR gegeben habe. Die monatliche Belastung für die Wohnung betrage 700, -- EUR. Im darauffolgenden Jahr habe er beim Finanzamt beantragt, diese Belastung steuermindernd anzusetzen. Die für 2003 erwartete Steuerrückerstattung sei dann allerdings erst im Oktober 2004 in Höhe 4.500,-- EUR erfolgt. Die Mietgarantie sei mittlerweile an eine Bank abgetreten; darüber hinaus bestehe seit Februar diesen Jahres eine Gehaltsabtretung in Höhe von 500,-- EUR. Aufgrund der bestehenden Wohnungsmarktsituation bestehe auch keine Möglichkeit, die inzwischen leerstehende Wohnung zu veräußern. Darüber hinaus habe er mit der Deutschen Telekom eine Auseinandersetzung wegen zu hoher Telefonkosten geführt. Streitig sei ein Betrag in Höhe von 3.000,-- EUR gewesen, der seit September 2003 angefallen sein solle. Nachdem er darauf im Zeitraum von September 2003 bis Dezember 2004 1.900,-- EUR bezahlt habe, habe er im Dezember 2004 eine Gutschrift in Höhe von 2.400,-- EUR erhalten. Schließlich habe sein jüngerer Sohn im August 2003 ein Studium in München aufgenommen. Bereits für die Wohnungssuche und den anschließenden Umzug seien ca. 3.000,-- EUR aufzuwenden gewesen. Seine Frau sei derzeit arbeitslos und bekomme lediglich noch bis Ende Juni 2005 Arbeitslosengeld. Den zunächst von der Stadt R. zwischenfinanzierten Betrag von 5.022,-- EUR habe er am 29.10.2004 zurückerstattet, nachdem er Geld „von anderer Seite“ bekommen habe. Die Rückerstattung habe er über einen Kredit in Höhe von 7.500,-- EUR finanziert, auf den er monatlich 158,-- EUR abzahle. Daneben seien Raten in Höhe von 150,-- EUR, 350,-- EUR und 920,-- EUR aus einem Ratenkauf, einem Leasingvertrag über einen (weiteren) Pkw sowie aus dem Kauf eines Hauses zu bedienen.
10 
Am 25.04.2005 wurde ein Termin zur Beweisaufnahme durchgeführt, in dem verschiedene Schriftstücke aus der Straf- sowie Disziplinarakte durch Verlesen zum Gegenstand der Untersuchung gemacht wurden.
11 
Mit Schreiben vom 02.06.2005 gab die Untersuchungsführerin dem Beamten Gelegenheit, sich abschließend zu äußern, wovon der Beamte jedoch keinen Gebrauch machte.
12 
Unter dem 30.06.2005 legte die Untersuchungsführerin dem Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - ihren zusammenfassenden Bericht vor.
II.
13 
1. Am 14.07.2005 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Freiburg die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wird, dadurch ein - einheitliches - Dienstvergehen begangen zu haben, dass er im außerdienstlichen Bereich in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Sportvereins D.-L. Vereinsgelder veruntreut habe. So habe er im Zeitraum vom 12.04. bis 27.09.2001 von Vereinskonten bei der Volksbank D. acht Barabhebungen in Höhe von insgesamt 18.300,-- DM getätigt und das Geld unter Missbrauch der ihm durch die Vereinssatzung eingeräumten Befugnis für private Zwecke und damit nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens verwendet. Darüber hinaus habe er im innerdienstlichen Bereich als Klassenlehrer für eine Berlinfahrt vom 19. bis 23.07.2004 von den Schülern der Klasse 11b einen Fahrtkostenanteil in Höhe von insgesamt 5.022,-- EUR eingesammelt, diesen jedoch entgegen der bestehenden Abrede zwischen den Klassenlehrern nicht an die Kollegin W. zur Begleichung der Rechnung des Busunternehmens weitergeleitet. Da sich sein Konto in der Folge mehrfach im Soll befunden habe, habe er diesen Betrag vielmehr für sich selbst verwendet. Am 01.10.2004 sei dieser Betrag durch die Stadt R. zwischenfinanziert worden, um einen Imageschaden von der Schule abzuwenden. Dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen begangen habe, sei aufgrund des Ergebnisses der förmlichen Untersuchung nachgewiesen; insoweit werde auf den vorliegenden Untersuchungsbericht verwiesen. Da sich der Beamte sowohl im außer- wie im innerdienstlichen Bereich zur Deckung eigener Liquiditätslücken nicht gescheut habe, auf fremdes Vermögen zuzugreifen, sei dieses Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden. Die begangenen Pflichtverletzungen wögen auch außerordentlich schwer. Zwar habe das außerdienstliche, strafrechtlich sanktionierte Fehlverhalten noch keine unmittelbare disziplinarrechtliche Reaktion nach sich gezogen, doch habe ihn die gleichwohl erteilte Pflichtenmahnung nicht davon abgehalten, ihm zugängliche Gelder erneut - und nunmehr gar im innerdienstlichen Bereich - entgegen deren Bestimmung und unter Verstoß gegen Abreden und Pflichten für seinen Eigenbedarf zu verwenden. Nach § 73 Satz 3 LBG gehöre es indessen zum beruflichen Aufgabenkreis eines Lehrers, sächliche Gegenstände und Vermögenswerte, die die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler zur schulischen Veranstaltungen mitbrächten, gegebenenfalls in Obhut zu nehmen und an diese wieder vollständig herauszugeben. Ebenso gehöre es zum Kernbereich seiner Pflichten, im erforderlichen Maße außerunterrichtliche Veranstaltungen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen. Hierbei sei er regelmäßig auch mit der Abwicklung der finanziellen Seite der Veranstaltungen betraut. Zu diesem Zwecke habe er die finanzielle Belastung je Schüler sorgfältig zu kalkulieren, die auf die Schüler entfallenden Beträge einzusammeln und zu verwalten und davon letztlich die bei der Veranstaltung anfallenden Kosten zu bestreiten. Solchen Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung könne ein Beamter nicht mehr gerecht werden, der sich - zumal nach strafrechtlicher Vorwarnung - in der angeschuldigten Weise verhalten habe. Mit dem angeschuldigten Verhalten habe der Beamte das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn in nicht wiederherzustellender Weise zerstört. Dazu habe maßgeblich beigetragen, dass er sich trotz einschlägiger strafrechtlicher Maßregelung im Zusammenhang mit einem außerdienstlichen Fehlverhalten nicht davon habe abhalten lassen, in der Folge unter dem Druck seiner eigenen Vermögenslage nun gar auf ihm dienstlich anvertraute Gelder zuzugreifen. Insofern könne zu seinen Gunsten auch nicht von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat ausgegangen werden. Vielmehr offenbare sich in seinen Handlungsweisen eine generelle Bereitschaft, unter bestimmten Umständen fremdes Vermögen für sich selbst zu verwenden, weshalb eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch mit Blick auf die den am Schulleben Beteiligten gegenüber zu wahrende Fürsorgepflicht nicht mehr zuzumuten sei. Von einer vorläufigen Dienstenthebung sei lediglich im Hinblick darauf abgesehen worden, dass der Beamte nicht mehr mit der Planung und Abwicklung außerdienstlicher Veranstaltungen mit finanziellem Kontext konfrontiert würde und die Kontinuität des schulischen Ablaufes bis Schuljahresende zu gewährleisten gewesen sei.
14 
Das Verwaltungsgericht hat den Beamten in der Hauptverhandlung gehört; hierbei hat dieser zu den Gründen seines Verhaltens ausgeführt, dass es schlicht eine Dummheit von ihm gewesen sei; er könne es nicht anders ausdrücken. Seine finanzielle Situation sei inzwischen konsolidiert; nach Abzug aller Belastungen verblieben ihm nunmehr noch 2.000,-- EUR. Für die angeschuldigte veruntreuende Unterschlagung von Vereinsgeldern gab der Beamte noch an, dass er versucht habe, Gelder aus der Vereinskasse herauszunehmen, um sie ehrenamtlich Tätigen als Entlohnung zukommen zu lassen, die sie gegen entsprechende Spendenbescheinigungen wieder an den Verein hätten zurückzahlen sollen. Dass er die Gelder tatsächlich nicht an Ehrenamtliche weitergegeben habe, hänge mit seinen finanziellen Verhältnissen zusammen; so habe er die Gelder schlussendlich für sich selbst verwendet. Auf Vorhalt hat er eingeräumt, gar nicht erst versucht zu haben, das Geld weiterzugeben. Als man die Transaktionen entdeckt habe, sei das Geld schon weg gewesen. Es sei nun leider nicht mehr rückgängig zu machen. Im Nachhinein könne er sagen, sich nichts Vorwerfbares dabei gedacht zu haben; er habe gemeint, dies mit den Spenden so regeln zu können, wie dies bei den Übungsleitern allgemein üblich sei; diese erhielten das ihnen zustehende Honorar, würden es aber gegen eine Spendenbescheinigung wieder dem Verein spenden. Die Einschätzung seines Dienstherrn, wonach er generell bereit sei, ein solches Verhalten wieder in Erwägung zu ziehen, vermöge er nicht zu teilen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass außerunterrichtliche Veranstaltungen immer in Begleitung von Kollegen stattfänden, so dass er nicht mehr mit finanziellen Beträgen umgehen müsse. Abgesehen davon würde er das Geld nicht mehr nehmen. Eine Entfernung aus dem Dienst bedeute schließlich angesichts seines fortgeschrittenen Alters das Ende seiner beruflichen Existenz.
15 
Mit Urteil vom 06.04.2006 hat die Disziplinarkammer den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer eines Jahres einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v. H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Hierbei ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der Beamte als erster Vorsitzender des Sportvereins D.-L. seine Vollmacht, über Bankkonten des Vereins zu verfügen, dazu genutzt habe, acht Mal von zwei Vereinskonten bei der Volksbank D. Beträge von insgesamt 18.300,-- EUR in bar abzuheben, welche er in der Folge privat verbraucht habe. Nachdem die Kassiererin des Vereins die Abhebungen bemerkt habe, habe er das Geld in der Zeit von Ende Oktober 2001 bis Januar 2002 in fünf Raten zurückgezahlt. Seine Einlassung, er habe das Geld ursprünglich an ehrenamtliche Helfer des Vereins auszahlen zu wollen, die es dem Verein gegen Spendenquittungen wieder zurückzahlen sollten, sei nicht nur unerheblich, sondern auch unglaubhaft. Im Hinblick auf den weiteren Anschuldigungspunkt ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass im Hinblick auf eine vom 19. bis 23.07.2004 gemeinsam durchzuführende Fahrt nach Berlin der vier Klassen der Klassenstufe 11 gemäß einer Absprache der beteiligten Klassenlehrer der auf jede Klasse entfallende Anteil der Fahrtkosten auf ein Konto der Kollegin W. zwecks Begleichung der Rechnung des Busunternehmens eingezahlt werden sollte. Auf die Klasse des Beamten sei ein Fahrtkostenanteil von 5.022,-- EUR entfallen. Der Beamte habe sich von den 27 Schülern seiner Klasse jeweils einen Betrag von 250,-- EUR (davon 186,-- EUR für die Fahrtkosten) auf sein Konto überweisen lassen. Die Einzahlungen seien zwischen dem 03.06. und 19.07.2004 eingegangen. Das Konto des Beamten habe sich zu dieser Zeit überwiegend im Soll befunden; lediglich am 15.07.2001 habe es ein Guthaben von 49,01 EUR aufgewiesen. Den Fahrtkostenanteil habe der Beamte in der Folge abredewidrig nicht an die Kollegin W. weitergeleitet, worauf diese nach mehrmaliger Aufforderung, ihr das Geld nunmehr zu überweisen, am 04.08.2004 lediglich eine Teilzahlung an das Busunternehmen geleistet habe. Nachdem der Beamte auch bis zum 01.10.2004 keine Zahlungen geleistet hatte, habe die Stadt R. den noch ausstehenden Teilbetrag an das Busunternehmen entrichtet, welchen der Beamte erst am 29.10.2004 erstattete. Mit diesem Verhalten habe der Beamte seine Pflicht, sein Amt uneigennützig zu verwalten, vorsätzlich verletzt, indem er dienstlich erlangte Gelder für private Zwecke und nicht zu dem Zwecke verwendet habe, zu dem sie ihm überlassen worden seien. Mit dem zuerst angeschuldigten - außerdienstlichen - Verhalten habe der Beamte ferner gegen seine Pflicht nach § 73 Satz 3 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG verstoßen. Mit der von ihm begangenen Untreue habe er eine Vertrauensposition missbraucht und dadurch sowohl die Achtung für die Beamtenschaft als auch das Vertrauen in die Ausübung seines Amts als Oberstudienrat eines Gymnasiums beeinträchtigt. Auch wenn sein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes erfolgt sei, habe dieses insofern einen Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben, als er als Lehrer eine Erziehungsaufgabe und damit eine Vorbildfunktion habe, mit der ein Vertrauensbruch der angeschuldigten Art nicht zu vereinbaren sei. Da er über mehrere Monate hinweg wiederholt höhere Beträge veruntreut habe, sei der Pflichtenverstoß auch gravierend und in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen in seine künftige Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern. Da er als erster Vorsitzender eines Sportvereins in einer kleinen Gemeinde und zudem als Ortschaftsrat, Gemeinderat und Kreisrat zumindest auf lokaler Ebene bekannt gewesen sei, sei sein Verhalten auch besonders geeignet gewesen, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. Dementsprechend sei auch in der Lokalpresse über den Fall berichtet worden. Der Beamte habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Dass dieser Vorwurf in das Verfahren einbezogen worden sei, obwohl zunächst von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen worden sei, begegne keinen Bedenken. Denn die damalige Entscheidung erwachse nicht in Bestandskraft und hindere daher auch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht, wenn sich neue Gesichtspunkte - wie hier eine neue Pflichtverletzung - ergäben. Insofern sei auch keine Maßnahmeverjährung nach § 14 LDO eingetreten, da der Beamte ein einheitliches Dienstvergehen begangen habe. Der schwerere Vorwurf sei indessen das weiter angeschuldigte Verhalten, da es sich hierbei um ein sogenanntes Zugriffdelikt handele; so seien Gelder, die ein Lehrer zur Durchführung einer Klassenfahrt einsammle, dienstlich anvertraute Gelder. Wenn der Beamte auch keinen dienstlichen Kassenbestand zu verwalten gehabt und der zuverlässige Umgang mit Geld auch nicht zu seinen Hauptaufgaben gehört habe, müssten doch Lehrer immer wieder bei schulischen Veranstaltungen Geld von teilnehmenden Schülern einsammeln und bestimmungsgemäß verwenden. Es müsse daher gewährleistet sein, dass dies zuverlässig geschehe. Ein Zugriffsdelikt führe regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn keine Milderungsgründe vorlägen. Solche seien hier nicht ersichtlich. Insbesondere habe keine unverschuldete wirtschaftliche Notlage bestanden. Zwar sei der Beamte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen, doch führten diese nicht dazu, dass auch existentielle Bedürfnisse nicht mehr hätten befriedigt und zwingende notwendige Ausgaben nicht mehr hätten getätigt werden können. Zudem setze dieser Milderungsgrund voraus, dass das Geld unmittelbar zur Behebung der Notlage - und nicht zum Schuldentilgen - eingesetzt werde; auch dies sei hier nicht der Fall, da das von den Schülern eingezahlte Geld vom Beamten zur Reduzierung seines Solls genutzt worden sei. Auch von einer unbedachten Gelegenheitstat könne nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass der Beamte den Schaden inzwischen wiedergutgemacht habe, sei für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ohne Bedeutung. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die für den Beamten sprächen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr falle zu seinen Lasten ins Gewicht, dass er sich schon früher an fremdem Vermögen vergriffen habe. Auch habe er sich weder durch die ihm gegenüber ausgesprochene Pflichtenmahnung noch durch die fortwirkende finanzielle Belastung aufgrund der gegen ihn verhängten Geldstrafe von einem erneuten Zugriff auf - diesmal sogar dienstlich anvertraute - fremde Gelder abhalten lassen. Sein erneutes Versagen führe nicht nur dazu, dass ihm die eigenverantwortliche Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen nicht mehr übertragen werden könne, sondern erschüttere auch seine Autorität und sein Ansehen als Erzieher in einem Maße, dass er nicht mehr die für seine Tätigkeit als Lehrer wesentliche Funktion im erforderlichen Maße ausfüllen könne. Dass er bis zur Unterschlagung der Fahrtkosten seinen Dienst tadelsfrei geleistet habe, falle demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.
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Im Anschluss an dieses Urteil hat das Regierungspräsidium Freiburg dem Beamten die weitere Führung seiner Dienstgeschäfte verboten.
17 
2. Gegen das dem Beamten am 15.04.2006 zugestellte Urteil hat der Beamte mit Verteidigerschriftsatz vom 04.05.2006, eingegangen bei der Disziplinarkammer am 05.05.2006, Berufung eingelegt. Dem nicht unterschriebenen Berufungsbegründungsschriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 15.05.2006 zufolge erstrebt er eine mildere disziplinarische Maßnahme. Das Verwaltungsgericht sei bei Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor allem im Hinblick auf den zweiten Vorwurf von falschen Grundlagen ausgegangen. Im Jahre 2004 habe er durchschnittlich über monatliche Nettoeinnahmen von 4.208,67 EUR verfügt, denen jeweils 3.866,90 EUR an Belastungen gegenüber gestanden hätten. Die monatlichen Nettoeinkünfte seiner Ehefrau seien seinerzeit erheblich geringer gewesen, da diese im Mai 2004 arbeitslos gewesen sei. So habe diese lediglich noch ein monatliches Arbeitslosengeld von 440,68 EUR bezogen. Damit hätten die seiner Familie verbliebenen monatlichen Mittel lediglich noch 782,45 EUR betragen. Davon hätten alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Haushaltsführung ihres Eigenheims sowie sämtliche beruflichen Aufwendungen bestritten werden müssen. Hierfür seien jene entschieden zu gering gewesen. Im Hinblick auf die insbesondere bei seiner Hausbank laufenden Kredite sei von dort kein weiteres Geld mehr zu bekommen gewesen. Er habe indessen in absehbarer Zeit für das Steuerjahr 2003 mit einer nicht unerheblichen Steuerrückerstattung von ca. 10.000,-- EUR gerechnet. Tatsächlich sei ihm jedoch erst im November 2004 ein Teilbetrag von 4.489,06 EUR zurückerstattet worden. Damit habe sein Konto wieder ausgeglichen werden können. Im darauffolgenden Jahr habe er noch weitere Steuerrückerstattungen in Höhe von 2.794,21 EUR und 3.312,74 EUR erhalten. Vor diesem Hintergrund habe sein Konto während der Zeit des Eingangs der Schülerzahlungen ständig ein Soll von ca. 4.778,-- EUR aufgewiesen, das über einen Dispositionskredit in Höhe von 3.000,-- EUR nicht zu bewältigen gewesen sei. Zwar lägen die vom Verwaltungsgericht festgestellten Pflichtenverstöße in tatsächlicher Hinsicht zweifellos vor, doch hätte bei dem Pflichtenverstoß im Sommer 2004 zu seinen Gunsten der Milderungsgrund der „unverschuldeten wirtschaftlichen Zwangslage“ berücksichtigt werden müssen. Der Aufwand für sein privates Eigenheim habe nicht kurzfristig reduziert werden können. Gleiches gelte für die finanziellen Aufwendungen für seinen in München studierenden Sohn und für seine Eigentumswohnung in Chemnitz. Da er im ländlichen Raum wohne, sei er als Arbeitnehmer auch existentiell auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Die Belastung durch den Kredit für die Zahlung seiner Geldstrafe sei dabei nicht berücksichtigt worden. Die Unterhaltszahlungen für die Ausbildung seines Sohnes habe er zwischenzeitlich (von 1.100, -- EUR) auf ca. 800,-- EUR gekürzt, sodass dieser zur Finanzierung seines Studiums eine Beschäftigung aufnehmen müsse. Die neuerliche Pflichtverletzung habe schließlich andere Gründe gehabt als die im privaten außerdienstlichen Umfeld erfolgte unerlaubte Entnahme von Vereinsgeldern im Jahr 2001. Seinerzeit seien aufgrund riskanter Aktienkäufe und Bestellungen im Internet zu hohe Ausgaben entstanden, welche ohne weiteres hätten vermieden werden können. Damals habe er die Gelder auch aktiv handelnd auf sein Konto übertragen. Demgegenüber sei sein Konto im Jahre 2004 aufgrund nicht abwendbarer laufender Zahlungen immer mehr ins Soll geraten, wobei er keineswegs aktiv auf die eingehenden Beträge der Schüler zugegriffen habe. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass er mit diesen nach Eingang der erwarteten Steuerrückerstattung die Rechnung des Busunternehmens anteilig würde begleichen können. Er habe keineswegs die Absicht gehabt, die Schülergelder dauerhaft für sich zu verwenden. Der Grund für seine anfängliche Weigerung diese auszuzahlen, habe allein darin bestanden, dass er hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Es handle sich daher um keinen beabsichtigten Zugriff auf dienstlich erlangte Gelder; vielmehr sei gleichsam zufällig ab Mitte Mai 2004 eine wirtschaftliche Notlage eingetreten, die durch die ab Anfang Juni 2004 eingehenden Schülergelder betragsmäßig abgedeckt worden sei. Auch bei Berücksichtigung seiner außerdienstlichen Versäumnisse im Jahre 2001 sei eine Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt. So habe er sich bis zuletzt tadellos geführt und zum Teil sogar gute bis sehr gute dienstliche Beurteilungen erhalten. Darüber hinaus habe er sich außerdienstlich für die Allgemeinheit engagiert, indem er viele Jahre ehrenamtliche Ämter innegehabt habe. Auch bei der privaten Verwendung von Vereinsgeldern liege keineswegs ein derart schwerer - außerdienstlicher - Pflichtverstoß vor, der in besonderer Weise geeignet sei, das Vertrauen des Dienstherrn in seine Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern oder gar das Ansehen des Beamtentums an sich zu beeinträchtigen. Dies finde seine Bestätigung auch darin, dass sein Dienstherr zunächst keinen Anlass gesehen habe, disziplinarisch tätig zu werden.
18 
Mit weiterem Schriftsatz vom 06.06.2006 hat der Verteidiger des Beamten noch geltend gemacht, dass der von ihm nicht unterschriebene Berufungsbegründungsschriftsatz im Hinblick auf den zuvor eingereichten Berufungsschriftsatz und die vorgelegten Originalunterlagen gleichwohl noch dem Schriftformerfordernis genüge.
19 
In der Hauptverhandlung verweist der Beamte erneut auf seine „prekäre“ Lage, welche durch die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau entstanden sei und eine mildere Maßnahme rechtfertige. Jene habe zuvor noch ca. 600,-- EUR netto monatlich verdient. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen, nachdem ihm seine Bank über den Überziehungskredit hinaus kein Geld mehr gegeben habe; ihm seien die Finanzen „aus der Hand geglitten“. Hierbei erläutert er seine Aufstellung vom 12.05.2006 (Anlage A1). 2004 gingen von seinem durchschnittlichen Nettogehalt von 4.208,67 EUR noch 500,-- EUR ab, die er zur Finanzierung seiner Wohnung in Chemnitz an die H. Bank abgetreten habe; damit sei auch die an diese zu entrichtende Rate von 342,-- EUR abgedeckt gewesen. Weitere 215,-- EUR gingen noch aufgrund der abgetretenen Mietgarantie an diese Bank. Die monatliche Darlehensrate von 350,-- EUR stehe im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Vereinsgelder. 445,-- EUR seien als Zins und Tilgung für ein zur Finanzierung seines Eigenheims in D. aufgenommenes Bauspardarlehen aufzuwenden gewesen. Die Monatsrate von 451,-- EUR an die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank betreffe wiederum die Wohnung in Chemnitz. 225,-- EUR zzgl. 95,-- EUR habe er an Krankenversicherung für sich und seine Familie sowie seinen noch in Ausbildung befindlichen Sohn aufwenden müssen. Sein anderer Sohn, der als Bäcker tätig sei, habe auch 2004 ein Kostgeld in Höhe von 250,-- EUR entrichtet. Es treffe zu, dass es sich bei dem (inzwischen zurückgegebenen) Leasingfahrzeug um einen Zweitwagen gehandelt habe, der von seinem in München studierenden Sohn „mitgenutzt“ worden sei. Seine „Hausbank“ habe eine weitere Darlehensgewährung abgelehnt. Ende Oktober 2004 habe ihm die ING-DiBa ein Darlehen in Höhe von 7.500,-- EUR gewährt. Die von ihm zunächst beglichene Forderung der Telekom in Höhe von insgesamt 1.900,-- EUR habe die Mobiltelefonverträge seiner Söhne betroffen. Warum er die Kosten für die Klassenfahrt nicht vor seinen eigenen Verbindlichkeiten überwiesen bzw. noch nicht einmal seinen Dispositionskredit ausgeschöpft habe, könne er sich heute nicht mehr erklären. Mehr als 3.000,-- EUR hätte er nach Aussage seiner Bank nicht überziehen dürfen. Bei dem in der Berufungsbegründung erwähnten ständigen Negativsaldo von 4.778,-- EUR handle es sich um ein fiktives Soll, bei dem die seinerzeit eingegangenen Schülergelder nicht berücksichtigt seien.
20 
Der Beamte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.04.2006 - DL 10 K 12/05 - aufzuheben und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
22 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die geltend gemachte wirtschaftliche Notlage jedenfalls nicht unverschuldet gewesen sei. Verschuldet sei eine Notlage dann, wenn Verbindlichkeiten eingegangen würden, um damit überflüssige Ausgaben zu tätigen. Um solche Ausgaben handle es sich indes bei den Positionen, die später zwecks einer wirtschaftlichen Konsolidierung zurückgeführt worden seien. Die Belastung aus einem Darlehen zur Tilgung einer gegen den Beamten verhängten Geldstrafe könne schließlich keinesfalls eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage begründen. Auch dem geltend gemachten Automatismus komme keine mildernde Wirkung zu. Da der Beamte die streitgegenständlichen Gelder treuhänderisch zu verwalten bzw. zu verwahren gehabt habe und ihm seine prekäre wirtschaftliche Situation bekannt gewesen sei, hätte er zwingend Vorkehrungen treffen müssen, um die seinem Zugriff unterliegenden Fremdgelder zu schützen. Dass es dem Beamten auch im Hinblick auf die von ihm erwartete Steuerrückerstattung nicht möglich gewesen sein solle, von seiner Hausbank einen weiteren Kredit zu erlangen, sei wenig glaubhaft. Auch seien keine Bemühungen um einen anderweitigen Kredit zu erkennen. Auch die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau habe keine dramatische Verschlechterung seiner Einkommenssituation bewirkt.
25 
Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - sowohl die einschlägigen Personal- sowie Disziplinarakten als auch die angefallenen Strafakten - 3 Cs 15 Js 7354/02 - vorgelegen. Sie waren Gegenstand der vor dem Senat durchführten Berufungsverhandlung.
III.
26 
1. Die innerhalb eines Monats (§ 78 Abs. 1 Satz 1 LDO) bei der Disziplinarkammer eingelegte und am 15.05.2006, mithin noch am letzten Tage der Frist begründete Berufung des Beamten ist ungeachtet dessen zulässig, dass die Berufungsbegründung von dem den Beamten seinerzeit vertretenden Verteidiger nicht eigenhändig unterschrieben und die Berufung damit nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet worden ist (vgl. §§ 80, 79 Satz 1 LDO). So schließt auch das vollständige Fehlen einer Unterschrift die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus, denn auch ohne eigenhändige Namenszeichnung kann sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergeben und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügt sein. Entscheidend ist, wie auch der damalige Verteidiger des Beamten zutreffend vorgetragen hat, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - BVerwG 1 D 142.87 - zu § 81 BDO, auch Urt. v. 06.12.1988, BVerwGE 81, 32 Rn. 10, Beschl. v. 19.12.1994, NVwZ 1995, 893; BGH, Urt. v. 10.05.2005, NJW 2005, 2086). Dies ist im Hinblick auf die der Berufungsbegründung beigefügten zahlreichen Originalunterlagen und den eine Woche zuvor eingelegten, handschriftlich unterzeichneten Berufungsschriftsatz nach Überzeugung des Senats der Fall.
27 
2. Aufgrund der Berufungsbegründung, die sich maßgeblich auf einen (klassischen) Milderungsgrund beruft, ist die Berufung als auf das Disziplinarmaß beschränkt anzusehen. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass „auch im Falle der privaten Verwendung der Vereinsgelder keineswegs ein derartig schwerer (außerdienstlicher) Pflichtenverstoß vorliegt, der in besonderer Weise geeignet ist, das Vertrauen des Dienstherrn in seine Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern oder gar das Vertrauen des Beamtentums an sich zu beeinträchtigen“. Wenn damit formal auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG in Frage gestellt werden, erweisen doch die weiteren Ausführungen, dass auch damit nur geltend gemacht werden sollte, dass auch das außerdienstliche Verhalten nicht derart schwer wiege, dass die Höchstmaßnahme gerechtfertigt sei. Dem entsprechend hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat auch klargestellt, dass es ihm vor dem Hintergrund seiner „prekären“ Lage im Jahre 2004 allein um die Verhängung einer milderen Maßnahme gehe.
28 
Infolge der - zulässigen - Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß steht rechtskräftig fest, dass der Beamte mit den vom Verwaltungsgericht festgestellten Verhaltensweisen in den Jahren 2001 und 2004 schuldhaft die ihm aus den §§ 73 Satz 2 u. 3 LBG obliegenden Beamtenpflichten verletzt und nach § 95 Abs. 1 Satz 1 u. 2 LBG ein - außer- und innerdienstliches - Dienstvergehen begangen hat. Insofern war nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
29 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer ausführlich begründete Einschätzung, dass im Hinblick auf das den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildende innerdienstliche Fehlverhalten die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) die allein angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
30 
Zu Recht ist die Disziplinarkammer bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme davon ausgegangen, dass es sich bei dem innerdienstlichen Fehlverhalten der Veruntreuung von für eine Klassenfahrt überwiesenen Schülergeldern um ein sog. Zugriffsdelikt handelt; insoweit steht, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, eine - von der Teilrechtskraft nicht erfasste - Erwägung zum Disziplinarmaß in Rede (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1996, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10 m. N., Urt. v. 30.08.2000 - BVerwG 1 D 26.99 -). Auch wenn ein Beamter dienstlich anvertraute, d. h. in amtlicher Eigenschaft empfangene Gelder nicht aktiv handelnd aus einer von ihm geführten Kasse entnimmt, sondern diese „lediglich“ dadurch veruntreut, dass er sie der bestimmungsgemäßen Verwendung - wenn auch nur vorübergehend (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1997, NVwZ-RR 1998, 506, Urt. v. 06.06.2003 - BVerwG 1 D 30.02 -) - vorenthält und für eigene Zwecke verwendet, liegt ein direkter Zugriff vor („Vorenthalten als „Zugriff“ durch Unterlassen; vgl. GKÖD, Bd. II DiszR <2001>, J 975 Rn. 5, 56). Dienstlich anvertrautes Geld bleibt schließlich auch dann Zugriffsobjekt, wenn es - wie hier - durch Überweisung auf das Privatkonto eines Beamten in dessen Eigentum gelangte; aus disziplinarrechtlicher Sicht kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an (vgl. GKÖD, a.a.O., J 975 Rn. 7 mit Hinweis auf BVerwG 1 D 64.98). Insofern ist auch nicht von Bedeutung, dass die Gelder zu keinem Zeitpunkt dem Dienstherrn gehörten und öffentliches Vermögen daher nicht beeinträchtigt wurde (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992 - D 17 S 13/91 -).
31 
Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte führt ein Zugriffsdelikt „regelmäßig“ zur Entfernung eines Beamten aus dem Dienst, weil hierdurch das für einen ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn „regelmäßig“ nachhaltig und unheilbar zerstört sein wird (vgl. Senat, Urt. v. 25.11.2004 - DL 21/03 - m. w. N., Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; DH, Urt. v. 17.08.1987 - DH 2/87 -; BVerwG, Urt. v. 05.03.2002 - BVerwG 1 D 8.01 -, Urt. v. 09.05.2001, BVerwGE 114, 240 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 19.02.2003, NVwZ 2003, 1504 f.). Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht allein auf Amtsträger, die im Rahmen ihrer regelmäßigen Dienstaufgaben öffentliche Gelder verwalten und dabei auf ihnen anvertrautes Geld zugreifen. Sie betrifft auch sonst Beamte, welche dienstliche Aufgaben oder dienstlich bedingte Möglichkeiten dazu nutzen, der in § 73 Satz 2 LBG festgelegten Pflicht eines Beamten zur Uneigennützigkeit zuwider ihren finanziellen Vorteil zu suchen, und damit ein innerdienstliches Fehlverhalten von nicht geringem disziplinaren Unrechtsgehalt zeigen (vgl. VGH, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.); dies gilt jedenfalls dann, wenn hierbei von einem Versagen im Kernbereich der ihnen obliegenden Pflichten auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, BVerwGE 124, 252).
32 
Letzteres ist hier der Fall, da der Aufgabenbereich eines Lehrers nicht nur durch die (fach-) unterrichtliche Wissensvermittlung, sondern auch durch das pädagogische Wirken im gesamten schulischen Bereich und die damit verbundenen zahlreichen organisatorischen Aufgaben geprägt wird, zu denen vielfach auch die treuhänderische Verwaltung und Verwendung eingesammelter Gelder oder überwiesener Geldbeträge für unterschiedliche schulbezogene Zwecke - auch zur Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen - gehört (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.1997 - 31 K 3482/97.0 -; Brägelmann in: Schütz/Schmiemann, DiszR, 4. A. , § 13 BDO Rn. 241). Unerheblich ist demgegenüber, in welchem Verhältnis die zu einem Zugriff missbrauchten Dienstgeschäfte quantitativ zu den dienstlichen Aufgaben stehen, die dem betreffenden Beamten insgesamt übertragen sind. Denn Vertrauen ist grundsätzlich unteilbar; es kann daher in dem berufserforderlichen Umfange regelmäßig auch demjenigen Beamten nicht mehr entgegengebracht werden, der nur einen Teil der ihm obliegenden Dienstgeschäfte pflicht- und vertrauenswidrig zum eigenen Vorteil ausgenutzt, im übrigen aber seine Dienstaufgaben stets zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeführt hat (hierzu BVerwG, Urt. v. 28.11.1984, BVerwGE 76, 228). Insofern geht auch der Hinweis des Beamten fehl, dass er nicht zwangsläufig mit der finanziellen Abwicklung außerunterrichtlicher Veranstaltungen betraut werden müsse, da diese ggf. von dem anderen daran teilnehmenden Kollegen übernommen werden könnte.
33 
Mit seinem vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) und zur Uneigennützigkeit (§ 73 Satz 2 LBG) hat der Beamte sonach nicht nur ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten, sondern einen besonders schweren Vertrauensbruch begangen, bei dem eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur noch in Betracht kommt, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, a.a.O.), die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.2002 - BVerwG 1 D 8.01 -). So verhält es sich typischerweise dann, wenn einer der in der Rechtsprechung allgemein „anerkannten (klassischen) Milderungsgründe“ vorliegt, mit denen besondere Konfliktsituationen und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen umschrieben werden.
34 
Die Voraussetzungen des vorliegend in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1997 - BVerwG 1 D 44.96 -, Urt. v. 26.01.1994 - BVerwG 1 D 34.93 -) liegen auch nach Überzeugung des Senats nicht vor. Dieser setzt voraus, dass der Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2003, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998 - BVerwG 1 D 97.97 -, Urt. v. 23.09.1997 - BVerwG 1 D 3.96 -). Dass er sich seinerzeit in einer „existenzbedrohenden“ Notlage befunden hätte, hat der Beamte nicht dargetan. Solches folgt nicht schon daraus, dass seine finanzielle Situation durch seine Einnahmen regelmäßig übersteigende Ausgaben gekennzeichnet war. Insbesondere lässt der geltend gemachte Umstand, dass der Ausgabenüberhang bzw. der regelmäßig bestehende Negativsaldo seines Girokontos von durchschnittlich ca. 4.778,-- EUR mit dem ihm eingeräumten Dispositionskredit von 3.000,-- EUR nicht mehr zu bewältigen gewesen sei, nicht erkennen, dass deswegen die wirtschaftliche Existenz des Beamten und seiner Familie „auf dem Spiele gestanden“ hätte; dies gilt um so weniger, als in der Aufstellung des Beamten vom 12.05.2006 weder das Arbeitslosengeld seiner Ehefrau noch das Kostgeld seines älteren Sohnes berücksichtigt ist. Die bloße Schuldenlast vermag indes noch keine „wirtschaftliche Notlage“ zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1989, RiA 1990, 39). Die Begleichung von Schulden erfüllt die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes nur dann, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abschneiden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1994 - BVerwG 1 D 19.93 -, Urt. v. 23.09.1997, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998, a.a.O.). Dies war bei Zurückführung der hier in Rede stehenden Verbindlichkeiten jedoch nicht der Fall. Vielmehr waren Abbuchungen über die Kreditlinie von 3.000,-- EUR hinaus für die Existenz des Beamten und seiner Familie nicht erforderlich; dies gilt insbesondere für die monatlichen Aufwendungen für ein weiteres, hauptsächlich von seinem in München studierenden Sohn genutztes (Leasing-)Fahrzeug in Höhe von 368,40 EUR nebst den hierfür angefallenen Kosten für Benzin und Versicherung, den Schuldendienst für eine allein als „Steuersparmodell“ angeschaffte Eigentumswohnung in Chemnitz in Höhe von 951,-- EUR (Gehaltsabtretung in Höhe von 500,-- EUR zzgl. einer Kreditrate von 451,-- EUR), die Rückzahlung eines Kredits zur Erstattung veruntreuter Vereinsgelder von 350,-- EUR sowie für ein Ratengeschäft in Höhe von ca. 150,-- EUR (vgl. insoweit die Niederschrift über die Anhörung vom 02.05.2005), die Telefon- und Internetkosten seines jüngeren Sohnes in Höhe von 70,-- EUR sowie die Begleichung - streitiger - Mobiltelefonkosten seiner Söhne.
35 
Vor dem Hintergrund dieser vorerwähnten Ausgaben wäre die geltend gemachte Notlage auch nicht „unverschuldet“ gewesen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 - BVerwG 1 D 24.98 -). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass eine maßgeblich durch den Kauf einer Eigentumswohnung zum Zwecke der Steuerersparnis herbeigeführte Notlage vorwerfbar ist, wenn keine ausreichenden Eigenmittel vorhanden und bereits anderweitige Verbindlichkeiten zurückzuführen sind; dies gilt um so mehr, wenn darüber hinaus - wie hier - überflüssige Ausgaben für ein weiteres Fahrzeug und für Mobilfunktelefonie getätigt werden und auch noch Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Rede stehen (vgl. DH, Beschl. v. 06.11.1989 - DH 13/89 -). Die vom Beamten geltend gemachte vorübergehende Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; abgesehen davon, dass deren Einkünfte bei der Einkommensaufstellung nicht berücksichtigt wurden, lag das ihr zuletzt bewilligte Arbeitslosengeld sowohl nach den vorgelegten Unterlagen (Steuerbescheid für 2003; Angaben im Kreditvertrag vom 10.06.2003) als auch nach den Angaben des Beamten nur geringfügig unter ihrem bisherigen Nettoverdienst.
36 
Noch weniger kann die geltend gemachte Notlage aus Sicht des Beamten als „ausweglos“ angesehen werden, was vorausgesetzt hätte, dass er zur Tatzeit alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hätte, um sich die erforderlichen finanziellen Mittel „auf legale Weise“ zu beschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.1994, BVerwGE 103, 177). Entsprechende Bemühungen sind nicht zu erkennen. So hat der Beamte noch nicht einmal seinen Überziehungskredit ausgeschöpft (vgl. GKÖD, a.a.O., J 975 Rn. 106), sondern diesen gerade mit den zweckgebundenen Schülergeldern zurückgeführt. Auch hat der Beamte bei einer anderen als seiner Hausbank um keinen weiteren Kredit nachgesucht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.01.1994, a.a.O.). Wie die spätere Gewährung eines Kredits in Höhe von 7.500,-- EUR durch die ING-DiBa Ende Oktober 2004 erweist, wäre ein entsprechendes Bemühen - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zu erwartenden Steuerrückerstattung - auch durchaus Erfolg versprechend gewesen. Im Übrigen hätte der Beamte die geltend gemachte Notlage ohne Weiteres bereits dadurch abwenden können, dass er nicht notwendige Ausgaben unter Verzicht auf ein weiteres „Leben über den Verhältnissen“ bereits früher zurückgeführt oder solche - unter Inkaufnahme von seine und die Existenz seiner Familie nicht bedrohenden Konsequenzen - einstweilen zurückgestellt hätte. Insofern kann dahinstehen, ob eine weitere Überziehung seines Girokontos über die ihm eingeräumte Kreditlinie hinaus von seiner Hausbank seinerzeit geduldet worden wäre.
37 
Auf den geltend gemachten Milderungsgrund der „unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage“ kann sich der Beamte schließlich auch deshalb nicht berufen, weil er mit dem Betrag von 5.022,-- EUR jedenfalls erheblich mehr veruntreut hatte, als er zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarf für sich und seiner Familie benötigt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1998, a.a.O., Urt. v. 26.04.1994 - BVerwG 1 D 23.93 -).
38 
Dass im Hinblick auf die ihm darüber hinaus anzulastende Veruntreuung von Vereinsgeldern auch nicht von einer „persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat“ (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.09.1999, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 20; Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992 - D 17 S 13/91 -) auszugehen war, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Sonstige Umstände, die auf eine mit den anerkannten Milderungsgründen vergleichbare Ausnahmesituation führten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
39 
Darauf, dass eine rechtzeitige Weiterüberweisung der Schülergelder nicht möglich gewesen wäre, weil seine Hausbank über die ihm eingeräumte Kreditlinie hinaus keine weitere Überziehung geduldet hätte, kann sich der Beamte nicht berufen. Abgesehen davon, dass er für eine entsprechende (Teil-) Überweisung jedenfalls seinen Überziehungskredit hätte ausschöpfen können und müssen, hätte er dies selbst zu verantworten gehabt, da er sich die Schülergelder anstatt auf ein Sonderkonto auf sein ständig überzogenes Girokonto hatte überweisen lassen.
40 
Dass der Beamte die zunächst vorenthaltenen Gelder letztlich erstattet, seinen Dienst bis 2003 im Wesentlichen beanstandungsfrei versehen hat und vor seiner Beförderung zuletzt gut beurteilt worden war, rechtfertigt für sich allein noch keine mildere Beurteilung (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; DH, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 27.02.1996 - BVerwG 1 D 33.95 -). Im Gegenteil wiegt das Dienstvergehen im Hinblick auf die hinzutretende außerdienstliche Veruntreuung ihm anvertrauten Geldes (vgl. hierzu Disziplinarsenat, Urt. v. 07.03.1992, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, Buchholz § 54 Satz 3 BBG Nr. 16) noch schwerer, welche seinerzeit - nicht zuletzt im Hinblick auf die vom Beamten bekleideten Ehrenämter - zu einem erheblichen Ansehensverlust geführt hatte. Dies gilt um so mehr, als sich der Beamte die gegen ihn verhängte Strafe ebenso wenig wie die ihm deswegen erteilte Pflichtenmahnung seines Dienstherrn zur Warnung hat dienen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1992, BVerwGE 93, 314). Hinzukommt, dass aufgrund der wiederholten Veruntreuung ihm zu treuen Händen überlassener Gelder von einer generellen Neigung des Beamten auszugehen ist, bei finanziellen Engpässen sein Kreditbedürfnis durch Zugriff auf ihm anvertrautes Vermögen Dritter zu befriedigen. Erschwerend fällt schließlich ins Gewicht, dass es sich beim Beamten um einen Lehrer handelt, der in Ausnutzung seiner besonderen Vertrauensstellung und unter Missbrauch seiner Verantwortung als Erzieher Geldbeträge der bestimmungsgemäßen Verwendung vorenthalten hat, die ihm von den Eltern der ihm anvertrauten Schüler zur alleinigen Verwendung für eine Klassenfahrt überwiesen worden waren (vgl. Disziplinarhof, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.). Nicht zuletzt ist der erhebliche Ansehensverlust zu berücksichtigen, der aufgrund der - ungeachtet wiederholter Mahnungen - unterblieben Weiterleitung dieser Gelder - auch für die Schule - entstanden ist. Ein solches Verhalten, das jede Rücksicht auf die Interessen anderer Schulbeteiligter vermissen lässt, verträgt sich nicht mit der Stellung eines Erziehers, der seinen Schülern Vorbild zu sein hat (vgl. Disziplinarhof, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.; VG Düsseldorf, a.a.O.).
41 
Anlass, die Entscheidung der Disziplinarkammer über den Unterhaltsbeitrag zu ändern, besteht nicht.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
43 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziff. I. des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der 1949 geborene Beklagte schloss die Schule 1965 mit der mittleren Reife ab. Im September 1965 begann er eine Ausbildung als Regierungsassistentenanwärter im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst am früheren Landratsamt G … Am 19. August 1966 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter und am 12. Dezember 1968 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten z.A. ernannt. Nach dem Studium zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) von 1974-1977 wurde er mit Wirkung vom 13. Oktober 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsobersekretär ernannt und am 16. Januar 1978 zum Regierungsinspektor befördert. Bis 31. Januar 1982 war er als Sachgebietsleiter für Öffentliche Sicherheit und Ordnung am Landratsamt F.-… beschäftigt. Zum 1. Februar 1982 wechselte er zur Gemeinde N. (Gemeinde) und wurde zum Verwaltungsoberinspektor ernannt. Am 1. Juli 1986 wurde er zum Verwaltungsamtmann sowie am 1. Juli 1989 zum Verwaltungsamtsrat befördert. Bis 31. Oktober 2007 war er in der Gemeinde als Kämmerer und bis 1. August 2011 auch als geschäftsleitender Beamter tätig. Am 31. Dezember 2012 trat er in den Ruhestand.

Der Beklagte ist schwerbehindert. Er ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er erhält ungekürzte Ruhegehaltsbezüge aus der BesGr A 12. Der Beklagte ist verschuldet und befindet sich in Privatinsolvenz. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet.

2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 leitete die Gemeinde aufgrund der Vorwürfe, der Beklagte habe überörtliche Rechnungsprüfungsberichte trotz Anmahnung und Fristsetzung nicht aufgearbeitet, Kasseneinnahmereste nicht aufgelöst, Forderungen gegenüber Schuldnern der Gemeinde trotz mehrfacher Aufforderung nicht bearbeitet sowie Abrechnungen von Baugebieten und Erschließungsbeiträgen nicht zeitgerecht durchgeführt, nach Art. 19 BayDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein.

Das Disziplinarverfahren wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 23. November 2011 mit Schreiben vom 29. November 2011 gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG auf die Vorwürfe ausgedehnt, der Beklagte habe sich 2001/2002 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € sowie erneut 2007 Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,470 € eigenmächtig aus der Gemeindekasse bewilligt und nicht zurückgezahlt.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 12. April 2012 wurde das Disziplinarverfahren nach § 4 DVKommBayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – übertragen und dies mit Schreiben vom 18. Mai 2012 dem Beklagten mitgeteilt.

Mit Verfügungen der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Januar und 20. März 2013 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt und die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe konkretisiert. Der Beklagte wurde jeweils gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Von der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2001/2002 wurde laut Vermerk der Staatsanwaltschaft P. vom 16. November 2011 (Az.: …) nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen, weil ein etwaiges Vergehen spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt sei.

Das gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2007 geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft P. vom 10. Oktober 2012 (Az.: …) nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. November 2013 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.

3. Am 16. Dezember 2013 hat die Landesanwaltschaft Bayern Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten erhoben. Darin legt sie dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last:

Anschuldigungspunkt 1: Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002

a) Der Beklagte habe sich 2001/2002 mehrfach Vorschüsse in folgender Höhe durch die Gemeindekasse auszahlen lassen:

aa) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM, zurückgezahlt

am 5. Dezember 2001;

bb) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM;

cc) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM, zurückgezahlt

am 6. Dezember 2001;

dd) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM;

ee) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM;

ff) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €;

gg) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte sei dabei zwar für die Auszahlungen anordnungsbefugt gewesen. Die Zahlungen unter cc)-gg) seien aber ohne Bewilligung des Dienstherrn erfolgt, wobei der Beklagte beim auszahlenden Kassenbeamten den Anschein einer Absprache mit dem Dienstherrn erweckt oder einen bestehenden Anschein ausgenutzt habe; soweit der Beklagte behaupte, dass die Auszahlungen unter aa) und bb) mit dem früheren ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen seien, sei dies zu seinen Gunsten als wahr unterstellt worden.

b) Der Beklagte habe nach Auszahlung der Vorschüsse - bis auf die Beträge aa) und cc) - weder Modalitäten für die Rückzahlung vereinbart noch diese in Höhe von 12.000,- € in den nächsten acht Jahren zurückbezahlt. Erst nach Entdeckung durch den neuen Kämmerer R … 2007/2008 habe der erste Bürgermeister W … mit dem Beklagten vereinbart, dass er den Gesamtbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% p.a. (insgesamt 5.337,57 €) zurückzahlen solle. Der Gesamtbetrag sei erst am 24. November 2010 zurückgezahlt worden. Zinsen in Höhe von 2.000,- € seien am 30. November 2010 mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, weitere 3.337,57 € Zinsen seien von ihm bis Februar 2011 beglichen worden.

Anschuldigungspunkt 2: Gehaltsvorschüsse im Jahr 2007

Der Beklagte habe sich 2007 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € im Sinne einer Überzahlung ohne Kenntnis des Dienstherrn eigenmächtig bewilligt (6. Juni 2007: 2.200,- €; 4. Juli 2007: 200,- €/2.500,- € abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007; 17. September 2007: 1.500,- €/2.300,- €). Der Rückforderungsbetrag sei im November 2007 vom Kämmerer R … mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, Zinsen seien hierfür nicht gefordert worden.

Anschuldigungspunkt 3: Mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte

(…)

Anschuldigungspunkt 4: Liegengebliebene Vorgänge

(…)

Anschuldigungspunkt 5: Durchführung privater Arbeiten im Dienst

(…)

Anschuldigungspunkt 6: Fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung

(…)

Zu Einzelheiten wird auf die Disziplinarklageschrift vom 9. Dezember 2013 Bezug genommen.

Zugleich wurde der Beklagte von den unter Nr. 1 a) aa) und bb), Nr. 3 b) aa) (2), Nr. 3 b) cc), Nr. 3 j) und Nr. 5 a)-e) erhobenen Vorwürfen freigestellt sowie die unter Nr. 3 f), h), i) und Nr. 5 f) und g) gemachten Vorwürfe ausgeschieden.

Der Beklagte ließ hierzu am 18. August 2014 ausführen: Das Disziplinarverfahren sei zunächst lediglich wegen des Vorwurfs mangelnder Diensterfüllung geführt worden. Weitere Vorwürfe seien ihm erstmals mit Verfügung vom 30. Januar 2013 mitgeteilt worden. Die Gemeinde habe das nunmehr gerügte Verhalten jahrzehntelang nicht als Dienstpflichtverletzung angesehen. Es habe die Verwaltungspraxis bestanden, dass der Beklagte zwar immer wieder ermahnt worden sei, ohne dass dies jedoch zu Konsequenzen geführt habe. Aufgrund seiner Überlastung sei ihm die Aufarbeitung auch nicht möglich gewesen. Es werde bestritten, dass der Gemeinde dadurch ein Schaden entstanden sei. Die Vorschusszahlungen vom 5. und 26. März 2001 seien mit dem damaligen ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen. Auch die übrigen Auszahlungen seien von der Gemeinde hingenommen worden. Der erste Bürgermeister W … habe in der Sache nichts gegen ihn unternommen. Er habe die Vorschüsse samt Zinsen vollständig zurückgezahlt. Die Vorfälle lägen Jahre zurück und seien strafrechtlich verjährt. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, das Geld nicht zurückzuzahlen, habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt. Seit 1995 habe sich auch sein Gesundheitszustand verschlechtert. Ohne die Ruhestandsbezüge verfüge er über keine finanzielle Grundlage im Alter. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei deshalb unverhältnismäßig, dessen Kürzung komme nach über drei Jahren nicht mehr in Betracht (Art. 16 Abs. 2 BayDG).

4. Mit Urteil vom 18. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht das Ruhegehalt des Beklagten auf fünf Jahre um monatlich 10% gekürzt. Der Beklagte habe ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe sich 2001/2002 eigenmächtig Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € auszahlen lassen, ohne Modalitäten für eine Rückzahlung festzulegen. Er habe die Vorschüsse in den Folgejahren auch nicht zurückbezahlt, sondern sie erst nach Entdeckung 2010/2011 beglichen. Zudem habe er sich 2007 erneut eigenmächtig Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € bewilligt. Er habe vorsätzlich ohne Wissen und Willen des Dienstherrn gehandelt und gegen kassenrechtliche Bestimmungen (§§ 38-40 KommHV a.F.) bzw. gegen Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG verstoßen. Die von ihm hierfür geltend gemachten Gründe (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, Zuzahlungen, Schulden der Tochter, Pflegebedürftigkeit der Mutter, Erkrankung der Ehefrau sowie eigene Erkrankungen) könnten sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Er habe sich unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und dienstlichen Befugnisse zum Nachteil seines Dienstherrn über Jahre hinweg einen unredlichen Vermögensvorteil verschafft und gegen Dienstpflichten verstoßen. Das Verhalten sei strafrechtlich als Untreue i.S.d. § 266 StGB zu bewerten. Der Vermögensnachteil liege in den entgangenen Zinsen. Auch liege eine Vermögensgefährdung hinsichtlich der Vorschussbeträge vor, weil der Beklagte deren Rückzahlung nicht unmittelbar beabsichtigt habe. Er habe auch keine Anstalten gemacht, die Vorschüsse überhaupt zurückzuzahlen. Zu seinen Lasten falle zwar die erhebliche Höhe der veruntreuten Beträge ins Gewicht. Die innerdienstlich begangene Untreue sei jedoch nicht als Zugriffsdelikt einzustufen, da ihm die Gelder nicht anvertraut gewesen seien. Nach Rückzahlung der Vorschüsse liege der durch Zinsausfälle verursachte Vermögensschaden zudem deutlich unterhalb 5.000.- €. Auch sei das Vorgehen von vornherein nicht auf dauerhaften Entzug der Gelder, sondern nur auf deren zeitlich begrenzte Inanspruchnahme angelegt gewesen. Der Beklagte sei nicht verdeckt vorgegangen, sondern habe die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt sowie überprüfbare Spuren hinterlassen. Die Inanspruchnahme von Vorschüssen durch den Beklagten sei in der Gemeinde auch bekannt gewesen. Deshalb sei die Kürzung des Ruhegehalts für die maximal zulässige Dauer von fünf Jahren um 1/10 gerade noch ausreichend. Die Kürzung des Ruhegehalts sei auch nicht wegen Zeitablaufs unzulässig (Art. 16 Abs. 2 BayDG), da das einheitliche Dienstvergehen erst mit der 2010/2011 erfolgten Rückzahlung beendet gewesen sei. Auch die übrigen Vorwürfe würden - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.

5. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der beantragt,

dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 das Ruhegehalt abzuerkennen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden bereits die eigenmächtigen Vorschusszahlungen so schwer wiegen, dass das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten als endgültig zerstört anzusehen sei, so dass ihm nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Dieser habe durch die eigenmächtige Bewilligung von „Vorschüssen“ ein Zugriffsdelikt bzw. ein diesem gleichzustellendes Dienstvergehen verwirklicht. Er sei als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter zumindest mitverantwortlich für die Verwaltung des Gemeindevermögens gewesen und habe auch über die Anordnungsbefugnis verfügt, so dass ihm dieses Vermögen anvertraut gewesen sei. Unerheblich sei, dass der Beklagte die Auszahlung nicht selbst, sondern durch den jeweiligen Kassenbeamten vorgenommen habe, da er diesen bewusst getäuscht habe, indem er ihm gegenüber wahrheitswidrig erklärt habe, die Zahlungen seien mit dem ersten Bürgermeister abgestimmt. Auch sei er gegenüber den Kassenbeamten weisungsbefugt gewesen. Milderungsgründe lägen nicht vor. Die Geringwertigkeitsgrenze bei Zugriffsdelikten liege grundsätzlich bei 50 €. Zudem sei nicht nur auf den Zinsschaden abzustellen, sondern der der Gemeinde entstandene Schaden liege bereits in der unzulässigen Vorenthaltung der Gelder. Auch die Absicht, den Schaden wiedergutzumachen, könne eine mildere Beurteilung nicht rechtfertigen. Zudem sei dem Beklagten auch sein Folgeverhalten vorzuwerfen. Er habe in den Folgejahren weder die Vorschüsse zurückgezahlt noch diese bzw. Rückzahlungsmodalitäten je zur Sprache gebracht. Erschwerend sei zu bewerten, dass der Beklagte sich 2007 weitere 5.510,74 € habe auszahlen lassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die Vorschüsse aus 2001/2002 in Höhe von 12.000 € noch nicht zurückgezahlt gehabt habe und wegen seiner finanziellen Probleme auch nicht hätte zurückzahlen können. Sein Verhalten sei daher nicht auf eine nur zeitlich begrenzte Inanspruchnahme der Gelder angelegt gewesen. Er sei nicht offen vorgegangen, weil er sich die Vorschüsse ohne Wissen und Wollen des Dienstherrn bewilligt und den Kassenbeamten dabei getäuscht habe. Die sonstigen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen könnten für sich zwar die Aberkennung des Ruhegehalts nicht begründen. Sie seien aber in die Gesamtschau für die Beurteilung miteinzustellen, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Dies sei vorliegend zu bejahen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 erklärt, dass er das Mandat niedergelegt habe. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 27. Juli 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erklärt, dass sein Bevollmächtigter das Mandat niedergelegt habe und er sich keinen Anwalt leisten könne. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 3. August 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde. Weiter wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen, und ihm die hierfür erforderlichen Formulare übersandt. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts P … vom 20. Januar 2016 (Az.: …) über das Vermögen des Beklagten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 hat der Bevollmächtigte des Beklagten den Erhalt der Ladung vom 13. April 2017 bestätigt und erklärt, zum Termin am 28. Juni 2017 nicht zu erscheinen.

Der Senat hat am 28. Juni 2017 öffentlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss gemäß Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Satz 1 BayDG die noch verbliebenen Anschuldigungspunkte unter Nr. 3 (mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte), Nr. 4 (liegengebliebene Vorgänge) und Nr. 6 (fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung) ausgeschieden, da sie für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wie beantragt abzuändern und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) zu erkennen.

1. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Bevollmächtigte des Beklagten noch der Beklagte selbst zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2017 erschienen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wurde rechtzeitig am 13. April 2017 zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (Art. 3 BayDG i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO, vgl. SächsOVG, U.v. 31.3.2010 – D 6 A 268/09 – juris Rn. 32). Daran ändert auch die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, er habe das Mandat niedergelegt, nichts. Wenn – wie im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 3 BayDG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO) – Anwaltszwang besteht, wird der Widerruf der Vollmacht sowie die Niederlegung des Mandats nach Art. 3 BayDG, § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Hs. 2 ZPO gegenüber dem Gericht erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam. Bis zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten können daher alle Prozesshandlungen wie Zustellungen gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten vorgenommen werden (SächsOVG, U.v. 31.3.2010 a.a.O. Rn. 33).

2. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder vom Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, insbesondere hatte der Beklagte in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung nach Art. 22 BayDG. Eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß Art. 95 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB IX konnte unterbleiben, weil sich der Beklagte im Zeitpunkt der abschließenden Anhörung nach Art. 32 BayDG bereits im Ruhestand befand. Nach dem Gesetzeszweck des § 95 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb bzw. die Dienststelle zu fördern (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, die Schwerbehindertenvertretung in einem Disziplinarverfahren gegen einen schwerbehinderten Ruhestandsbeamten zu beteiligen, da dieser nicht mehr auf der Dienststelle beschäftigt ist (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3020 – juris Rn. 37).

3. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der vom Kläger dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfenen Anschuldigungspunkte 1) und 2) steht auch zur Überzeugung des Senats fest.

3.1 Anschuldigungspunkt 1 (Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002)

Der Beklagte hat sich 2001 und 2002 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 13.533,87 € von der Gemeindekasse auszahlen lassen:

(1) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(2) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM [5.112,92 €]

(3) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(4) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM [1.022.58 €]

(5) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM [1.278,23 €]

(6) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €

(7) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (3) bis (7) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … angeordnet und sich mittels Auszahlungsanordnung von der Gemeindekasse auszahlen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter K … bzw. dessen damaligen Stellvertreter R …, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bei diesen bestehenden Anschein ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Hinsichtlich der Auszahlungen (1) und (2) ist nach der unwiderlegten Einlassung des Beklagten davon auszugehen, dass diese mit dem 2001 verstorbenen damaligen ersten Bürgermeister K … abgestimmt waren. Die Auszahlungsanordnungen waren dabei nicht vom anordnungsbefugten ersten Bürgermeister oder von einem anderen Anordnungsbefugten unterzeichnet und nicht mit einem Eingangsstempel der Kasse oder einem Prüfungsvermerk versehen. Die Auszahlungen wurden vom Kassenverwalter als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet und angewiesen.

Ein Anspruch auf Auszahlung dieser Gelder bestand, wie der Beklagte wusste, nicht. Den Auszahlungen standen keine entsprechenden Ansprüche des Beklagten gegen die Gemeinde gegenüber. Die „Gehaltsvorschüsse“ (5 und 7) wurden unabhängig von dem ihm zustehenden Gehalt gezahlt, auf besonderen Haushaltsstellen für durchlaufende Gelder verbucht und nicht mit seinem Gehaltsanspruch verrechnet. Den „Beihilfevorschüssen“ (1, 2 und 6) lagen mangels entsprechenden Antrags keine Abschlagszahlungen (d.h. Vorschüsse im beihilferechtlichen Sinn) zugrunde, die auf Beihilfeansprüche des Beklagten angerechnet wurden. Bezüglich des „Reiskostenvorschusses“ (3) wurden keine Auslagen, die dem Beklagten im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstanden, mit Reisekostenantrag geltend gemacht. Hinsichtlich des sonstigen „Vorschusses“ (4) fehlt es an der Angabe eines Rechtsgrundes dafür, weshalb dieser ausgezahlt wurde.

Der Beklagte hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese – mit Ausnahme der von ihm laut Sammel-Einzahlungsnachweis vom 5. Dezember 2001 am 5. bzw. 6. Dezember 2001 beglichenen Beträge in Höhe von 1.000,- DM und 2.000,- DM – nicht an die Gemeinde zurückgezahlt. Vielmehr hat er wissentlich und willentlich jeweils unter dem Betreff „Beihilfevorschuss“ nicht vorhandene Zahlungen vorgetäuscht und den 2001 verbliebenen Fehlbetrag in das Haushaltsjahr 2002 verschoben, indem er am 28. Dezember 2001 2.500,- DM (1.278,23 €) und am 18. April 2002 13.500,- DM (6.902,44 €) als Einsowie am 18. April 2002 8.500,- € (6.902,44 € sowie weiterer „Beihilfevorschuss“ in Höhe von 1.597,56 €) als Auszahlung verbucht hat, obwohl es sich dabei - mit Ausnahme der am 3. Mai 2002 erfolgten Auszahlung von 1.597,56 € - lediglich um fiktive Buchungen handelte. In der Folge hat er sich am 12. November 2002 weitere 3.500,- € als „Gehaltsvorschuss“ auszahlen lassen und den Fehlbetrag bis Ende 2002 auf 12.000,- € erhöht. Der Beklagte hat die ausstehenden Gelder auch in den nachfolgenden Jahren nicht zurückgezahlt. Erst nach Entdeckung der Buchungen durch den neuen Kämmerer R … 2007 hat er diesen darüber in Kenntnis gesetzt, dass noch ein Fehlbetrag in Höhe von 12.000,- € offen ist. 2008 hat der Beklagte mit dem ersten Bürgermeister W … vereinbart, den Fehlbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% (insgesamt 5.337,57 €) zurückzuzahlen. 12.000,- € hat der Beklagte sodann am 24. November 2010 zurückgezahlt. Zinsen in Höhe von 2.000,- € wurden am 30. November 2010 mit seinem Dezembergehalt verrechnet. Weitere 3.337,57 € Zinsen hat der Beklagte bis 28. Februar 2011 beglichen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W …, R … und S … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Stellungnahme des Zeugen K … vom 28. Juni 2013, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, der Auszahlungsanordnungen vom 5. März 2001, 26. März 2001, 22. Oktober 2001, 5. November 2001 und 7. November 2002, der Sammelzahlungsnachweise vom 5. Dezember 2001 und 18. April 2002, der Aktenvermerke R … vom 20. Juli 2010 sowie 17. und 19. August 2010 und S … vom 21. Oktober 2011 und der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014.

Der Beklagte hat den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Soweit er vorträgt, er habe vorgehabt, die Vorschüsse sobald wie möglich zurückzuzahlen, er habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt, sieht der Senat dieses Vorbringen als unglaubwürdige Schutzbehauptung an. Dem steht schon entgegen, dass er den nach Rückzahlung von 3.000,- DM am 5./6. Dezember 2001 weiterhin verbleibenden Fehlbetrag nicht offengelegt, sondern im Gegenteil versucht hat, ihn durch Umbuchungen zu verschleiern. Er hat die Auszahlungen auch nicht durch Fehlzettel o.dgl. kenntlich gemacht, um damit nach außen eine Rückzahlungsabsicht zu bekunden, sondern den Fehlbetrag erst nach der Entdeckung 2007 eingeräumt. Auch hat er sich im gleichen Zeitraum, als er 3.000,- DM zurückgezahlt hat, erneut Vorschüsse in Höhe von 1.000,- DM bzw. 2.500,- DM bewilligt, so dass nicht von einer Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden kann. Hiergegen spricht auch, dass er sich 2002 sowie 2007 weitere Vorschüsse über 5.097,56 € bzw. 5.510,74 € auszahlen ließ, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die früheren Vorschüsse noch nicht zurückgezahlt hatte. Ebenfalls als unglaubhaft sieht der Senat das Vorbringen an, im März 2001 habe wegen eines Kuraufenthaltes eine Zahlung in Höhe von 10.000,- DM angestanden, für deren Ausgleich Beihilfe und Krankenkasse sechs bis acht Wochen gebraucht hätten, so dass er bei der Gemeinde einen Vorschuss beantragt habe. Der Beklagte hat hierzu lediglich eine handschriftliche Aufstellung vorgelegt. Nach Angaben des Zeugen R … hat er ihm zwar Aufstellungen zu angeblichen Abrechnungen mit der Beihilfe gezeigt und versichert, ihm stünden entsprechende Vorleistungen zu. Abschlagszahlungen hätte der Beklagte – wie er selbst einräumt – aber bei der Beihilfeversicherung, nicht bei der Gemeinde geltend machen müssen.

3.2 Anschuldigungspunkt 2 (Vorschusszahlungen im Jahr 2007)

Der Beklagte hat sich 2007 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 5.510,74 € als Gehaltsvorschüsse von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen:

(1) 6. Juni 2007: 2.200,-€ 65

(2) 4. Juli 2007: 200,- €

(3) 4. Juli 2007: 2.500,- € (abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007)

(4) 17. September 2007: 1.500,- €

(5) 17. September 2007: 2.300,- €

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (1) bis (5) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … mittels des am 12. Januar 2007 erstellten Sammelauszahlungsnachweises für seine Bezüge bewilligt und sich von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter R …, dem gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bestehenden Anschein bei diesem ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Ein Anspruch auf Vorleistung von Bezügen als „Beihilfevorschuss“ bestand, wie der Beklagte wusste, nicht; auch wurde nur die Zahlung (3) vom Juligehalt abgezogen. Die verbliebene Überzahlung in Höhe von 5.510,74 € wurde im November 2007 durch den neuen Kämmerer ohne Zutun des Beklagten mit dem Dezembergehalt verrechnet.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W … und R … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, des Sammelauszahlungsnachweises vom 12. Januar 2007, des Aktenvermerks K … vom 16. Juli 2007 sowie der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014. Der Beklagte hat den Sachverhalt eingeräumt.

4. Der durch den Senat festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu bewerten:

4.1 Der Beklagte hat aufgrund der eigenmächtigen Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse an sich eine Untreue in zwölf Fällen gemäß §§ 266, 53 StGB zu Lasten der Gemeinde begangen. Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Gemessen daran erfüllen die im Anschuldigungspunkt 1) und 2) aufgeführten Vorschusszahlungen an den Beklagten den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 – D 6 A 555/10 – juris Rn. 74).

Als Kämmerer der Gemeinde und Leiter der Finanzverwaltung oblag dem Beklagten die Pflicht zur Betreuung des Gemeindevermögens (BGH, B.v. 13.4.2011 – 1 StR 592/10 – juris Rn. 8). Die Aufgaben eines Gemeindekämmerers umfassen neben den Haushaltsangelegenheiten die Vermögens- und Schuldenverwaltung und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (BGH, B.v. 4.7.1961 – 1 StR 181/61 – juris Rn. 10). Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, als er 2001/2002 in sieben Fällen den Kassenverwalter angewiesen hat, aus der Gemeindekasse Vorschüsse an ihn zu zahlen, sowie sich 2007 in fünf Fällen selbst Vorschüsse aus der Gemeindekasse bewilligt hat, um sie für private Zwecke zu verwenden, obwohl ihm diese nicht bzw. jedenfalls noch nicht zustanden (BVerwG, U.v. 15.8.1989 – 1 D 61.88 – juris Rn. 16). Insoweit ist unerheblich, ob den Vorschüssen entsprechende Zahlungsansprüche gegen die Gemeinde gegenüber standen, mit denen sie verrechnet werden hätten können, da der Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch auf die Vorschüsse hatte und er sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil in Gestalt eines vorübergehenden Kredits verschaffte, der ihm so nicht zustand (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 17). Eine Untreue wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte ggf. Ansprüche auf Beihilfeleistungen oder Reisekostenerstattung bzw. auf entsprechende Vorschüsse (Abschlagszahlungen) geltend machen hätte können (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 12; siehe auch BGH, U.v. 7.5.1997 – 1 StR 638/96 – juris Rn. 9).

Durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht trat ein Vermögensnachteil bei der Gemeinde ein, deren Vermögen unmittelbar durch die Auszahlung in Höhe der veruntreuten Gelder vermindert wurde, ohne dass dem zugleich ein unmittelbarer Vermögensvorteil in entsprechender Höhe gegenüber gestanden wäre. Ein Schaden ist bei der - hier vorliegenden - unberechtigten Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke unproblematisch zu bejahen (Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 266 Rn. 122). Der Vermögensnachteil liegt nicht allein in dem durch die unberechtigte - vorübergehende - Nutzung der Gelder entstandenen Zinsschaden, sondern auch in der - wenn auch nur vorübergehenden - unberechtigten Vorenthaltung gemeindlicher Gelder (schadensgleiche Vermögensgefährdung, vgl. BGH, U.v. 8.5.2003 – 4 StR 550/02 – juris Rn. 17). Die bloße Absicht, die Gelder zurückzuzahlen, steht dem nicht entgegen, da der eingetretene Vermögensnachteil dadurch nicht beseitigt wird.

Der Beklagte handelte bei Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung der Gelder vorsätzlich im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit sowie im Bewusstsein der Erlangung eines unredlichen Vermögensvorteils zu Lasten der Gemeinde, da er wusste, dass er jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Auszahlung der Gelder hatte; daran ändert auch nichts, dass die Auszahlungen vom 5. und 26. März 2001 nach Angaben des Beklagten mit dem damaligen ersten Bürgermeister abgestimmt waren. Selbst wenn der Beklagte jedoch von Anfang an beabsichtigt haben sollte, die Vorschüsse zurückzuzahlen, wäre insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen, da der Beklagte einen entsprechenden Nachteil zu Lasten der Gemeinde zumindest billigend in Kauf genommen hat (BayVGH, U.v. 4.6.2014 – 16a D 10.2005 – juris Rn. 38).

Es kann offen bleiben, ob der Beklagte durch sein Verhalten auch eine Untreue in einem besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB) begangen hat, weil er seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) missbraucht hat, obwohl die Amtsträgereigenschaft erst die Täterqualifikation des § 266 StGB begründet (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 190). Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte durch die Buchungsmanipulationen 2001/2002 eine erneute Veruntreuung begangen hat (vgl. BGH, B.v. 20.5.1994 – 2 StR 202/94 – juris Rn. 3). Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagte durch sein Verhalten gegenüber dem Kassenverwalter zugleich einen Betrug i.S.d. § 263 StGB verübt hat (vgl. SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89).

4.2 Daneben hat der Beklagte durch eigenmächtige Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse auch gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 79). Durch Anweisung des Kassenverwalters bzw. seines Stellvertreters, ihm Vorschüsse auszuzahlen, hat der Beklagte gegen Art. 100 Abs. 2 Satz 3 BayGO verstoßen, wonach die Anordnungsbefugten nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen können. Die sachliche und rechnerische Feststellung der Richtigkeit wäre vor Erteilung der Anordnung auch von einer anderen Person zu treffen gewesen (§ 37 Abs. 2 Satz 3, § 40 Abs. 2 KommHV a.F.). Die Auszahlungsanordnungen waren entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KommHV a.F. nicht vom Anordnungsbefugten unterzeichnet und entgegen § 49 KommHV a.F. nicht mit dem Eingangsstempel der Kasse und einem Prüfvermerk versehen. Hinzu kommt ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BayVwVfG, wonach ein Beteiligter in eigenen Angelegenheiten nicht tätig werden darf, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dazu gehört ersichtlich die Bewilligung eines Vorschusses aus der Gemeindekasse an den anordnungsbefugten Kämmerer. Diese Entscheidung hätte vielmehr nur der gleichfalls anordnungsbefugte erste Bürgermeister treffen können.

5. Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm gegenüber der Gemeinde obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 266 Abs. 1, 53 StGB, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), allgemeine Richtlinien zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a.F., § 35 Satz 2 BeamtStG), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 34 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG). Das Vorgehen des Beklagten war in sein Amt als Kämmerer bzw. geschäftsleitender Beamter der Gemeinde und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil er in dieser Eigenschaft gegenüber dem Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter die Anweisung erteilte, Vorschüsse auszuzahlen, bzw. sich Vorschüsse bewilligte (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 23).

6. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

6.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aufgrund eines solchen Verhaltens aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13).

6.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

Dabei kann offen bleiben, ob das Verhalten des Beklagten ein Zugriffsdelikt darstellt. Allerdings dürfte das Vorliegen eines Zugriffsdelikts hier wohl zu verneinen sein, weil der Beklagte – anders als in dem mit Urteil des Senats vom 4. Juni 2014 (a.a.O.) entschiedenen Fall eines Beamten, der allein über ein Dienstkonto verfügungsbefugt war – nicht durch Missbrauch seiner Anordnungsbefugnis unmittelbar auf Gelder der Gemeinde zugegriffen hat, sondern die Auszahlung erst durch den Kassenverwalter vorgenommen wurde (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89), auch wenn dem Beklagten als Kämmerer das Gemeindevermögen anvertraut war. Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es indes nicht an. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat des Beamten hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich verübten Straftaten nunmehr auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen abzustellen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 19). Vorliegend stellen die Untreuehandlungen zu Lasten der Gemeinde die schwersten Dienstpflichtverletzungen dar. Dies folgt schon daraus, dass für eine Straftat der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren besteht. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht - hier sind es sogar bis zu fünf Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20) bzw. bei Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts.

6.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 – 2 B 19.14 – juris Rn. 11).

Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Aufgrund der Anzahl der Taten (12 Fälle) sowie der Höhe der veruntreuten Gelder von 19.044,34 € (13.533,87 € 2001/2002 sowie 5.510,74 € 2007), des dadurch für die Gemeinde entstandenen Zinsschadens in Höhe von (mindestens) 5.337,57 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 28). Die Veruntreuung hat zu einem eklatanten Vertrauensbruch und zu einem erheblichen Schaden geführt. Der Beklagte hat zudem im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Als geschäftsleitender Beamter repräsentierte er die Gemeinde nach innen und außen, als Kämmerer war ihm zudem die Verwaltung des Gemeindevermögens anvertraut. Dennoch hat er unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und seiner Dienstbefugnisse über Jahre hinweg gemeindliche Gelder veruntreut, um sich aus rein eigennützigen Motiven einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil in erheblicher Höhe zu verschaffen. Erschwerend kommt hinzu, dass er zu diesem Zweck Mitarbeitern, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstieß sowie versuchte, die Taten durch fiktive Kassenbuchungen zu verschleiern. Ein weiterer Verbleib im Dienst der Gemeinde wäre deshalb weder dieser noch der Allgemeinheit zuzumuten gewesen, so dass ihm nach Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt abzuerkennen ist.

6.4 Demgegenüber erreichen die zu Gunsten des Beklagten in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzustellenden mildernden Umstände weder für sich allein genommen noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte.

6.4.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beklagten verübten Dienstvergehen nicht um ein Zugriffsdelikt gehandelt habe. Hierauf kommt es nach dem unter 6.2 Ausgeführten nämlich nicht an.

6.4.2 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann auch nicht zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass dieser von Anfang an beabsichtigt habe, die Vorschüsse wieder zurückzuzahlen, sobald er über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen sollte. Von einer solchen Rückzahlungsabsicht kann nach dem unter 3.1 sowie 3.2 Ausgeführten nicht ausgegangen werden. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Gelder tatsächlich nur vorübergehend in Anspruch nehmen und baldmöglichst zurückzahlen wollte. Ein Beamter ist nicht befugt, Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen. Die bloße Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung deshalb nicht zu rechtfertigen, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit der Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 67 m.w.N.). Diesbezüglich kann dem Beklagte auch nicht zugutekommen, dass er die Vorschüsse inzwischen vollständig (samt Zinsen) zurückgezahlt hat und dass der nach Rückzahlung der Vorschüsse verbleibende Zinsschaden deutlich unter 5.000,- € liegt. Unabhängig davon, dass die Höhe des dem Dienstherrn entstandenen Schadens nicht allein ausschlaggebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, ergibt sich der Vertrauensverlust nicht aus dem materiellen Schaden, den der Dienstherr durch die Untreuehandlung erleidet, sondern bereits aus der unzulässigen Verwendung dienstlich anvertrauter Gelder aus eigennützigen Gründen selbst (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 26). Ein Absehen von der Höchstmaßnahme würde allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte - jeweils vor drohender Entdeckung - entweder freiwillig den Schaden wiedergutgemacht oder sein Fehlverhalten offenbart hätte (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 68). Hiervon kann aber nicht die Rede sein, da der Beklagte erst nach Entdeckung der Taten diese eingeräumt und die Gelder zurückgezahlt hat.

6.4.3 Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts führt es auch nicht zu einer milderen Beurteilung, dass der Beklagte nicht verdeckt vorgegangen sei, sondern die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt und überprüfbare Spuren hinterlassen habe. Zwar hat der Beklagte die Gelder nicht heimlich aus der Kasse entnommen, sondern sich durch den jeweiligen Kassenverwalter auszahlen lassen. Doch kann dies nicht als offenes Vorgehen bezeichnet werden, weil der Beklagte bei der Auszahlung der Gelder gegenüber seinen Untergebenen vortäuschte, dass die Auszahlungen mit dem Bürgermeister abgesprochen seien, und somit betrügerisch vorging. Er hat zudem auch keine nachprüfbaren Spuren hinterlassen, indem er die Auszahlungen ohne die erforderliche Unterschrift eines Anordnungsberechtigten veranlasste, sondern vielmehr versucht, die Auszahlungen durch fiktive Buchungen zu verschleiern. Er hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese an den ausstehenden Fehlbetrag erinnert. Darüber hinaus würde auch eine offensichtliche Veruntreuung von Geldern der Gemeinde nicht zu einer milderen Beurteilung führen, da auch dann von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen wäre.

6.4.4 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Auszahlung von Vorschüssen an den Beklagten in der Gemeinde bekannt gewesen und hingenommen worden sei. Zwar wussten der jeweilige Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter um die Auszahlungen, doch hat der Beklagte diesen wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, so dass diese auch keine Veranlassung sahen, den Bürgermeister zu informieren oder bei diesem nachzufragen. Als Untergebene des Beklagten hatten sie auch keinen Anlass, an dessen Angaben zu zweifeln. Sonstige Mitarbeiter der Gemeinde waren an den Auszahlungen nicht beteiligt. Nach der glaubhaften Aussage des ersten Bürgermeisters W … hat dieser erst durch Mitteilung des neuen Kämmerers R … von den Auszahlungen erfahren. Es erscheint zwar bedenklich, dass der Bürgermeister auch nach der Entdeckung der Veruntreuungen und Rückzahlung der Vorschüsse die Sache auf sich beruhen lassen und zunächst nichts gegen den Beklagten unternehmen wollte. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bürgermeister den Beklagten bei der Bewilligung der Vorschüsse nicht genügend überwacht hätte. Ein Organisationsverschulden der Gemeinde ist deshalb auszuschließen. Im Übrigen würde auch eine mangelhafte Kontrolle durch die Gemeinde die Verantwortung des Beklagten nicht beseitigen.

6.4.5 Sonstige Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Beklagten ist zwar zu Gute zu halten, dass er sich bemüht hat, den Schaden wiedergutzumachen; die nachträgliche, zudem erst mehr als acht Jahre nach Auszahlung der Gelder erfolgte Rückzahlung führt jedoch nicht zu einer milderen Beurteilung des Dienstvergehens. Die Leistungen des Beklagten, der zuletzt 1978 mit „übertrifft die Anforderungen“ dienstlich beurteilt worden ist, waren nach den ihm gegenüber erhobenen weiteren Vorwürfen ungenügend; im Übrigen wäre eine überdurchschnittliche Diensterfüllung nicht geeignet, schwerwiegenden Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB bzw. für eine psychische Ausnahmesituation zum Zeitpunkt der Taten liegen nicht vor. Zwar hat er behauptet, dass er schon ab 2001 psychisch krank gewesen sei, doch gibt es keinen Beleg für diese Behauptung. Auch für eine überwundene negative Lebensphase fehlt es an Anhaltspunkten. Die vom Beklagten vorgetragenen schwierigen Lebensumstände (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, eigene und Schulden der Tochter, Pflege der Mutter, Erkrankung der Ehefrau und eigene Erkrankungen) sind nicht von einem Gewicht, dass sie die schweren Verfehlungen in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Solche familiären und finanziellen Schwierigkeiten können grundsätzlich jeden treffen und sind nicht geeignet, eine ausweglose Ausnahmesituation zu begründen. Auch kann nicht von einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ausgegangen werden, in der der Beklagte keinen anderen Aus Weg gesehen hat, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, da er sich mit der Finanzierung des Hausbaus u.a. übernommen hat; im Übrigen ist diese Phase auch nicht überwunden, da sich der Beklagte seit Anfang 2016 in Privatinsolvenz befindet. Angesichts der mehrfachen, über Jahre hinweg begangenen Veruntreuungen ist darüber hinaus eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat zu verneinen. Die Tatsache, dass der Beklagte an diversen Erkrankungen leidet und schwerbehindert ist, führt ebenfalls nicht dazu, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 101). Auch die Dauer des 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens führt nicht zu einer Milderung, da es hinsichtlich der Höchstmaßnahme kein Disziplinarmaßnahmeverbot gibt (BayVGH, U.v. 9.4.2014 – 16a D 12.1439 – juris Rn. 79). Auch auf Verwirkung kann sich der Beklagte insoweit nicht berufen, da diese dem Disziplinarrecht fremd ist (BayVGH, U.v. 9.4.2014 a.a.O. Rn. 95).

7. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes. Ihnen ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 15.3.2017 a.a.O. Rn. 31).

Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Familie dadurch existentiell betroffen werden und dass der Beklagte aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands auch keine Arbeit mehr finden und ausüben können wird. Ihm steht deshalb für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu. Auch ist er durch die Gemeinde in der Rentenversicherung nachzuversichern, so dass er ggf. eine Altersrente beantragen kann. Im Übrigen ist er auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 a.a.O. Rn. 105).

8. Nach alldem war der Berufung des Klägers stattzugeben und dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Das Urteil ist mit Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2006 - DL 10 K 12/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
1. Der 1952 geborene Beamte nahm im Herbst 1971 ein Studium für das Lehramt an Gymnasien mit den Hauptfächern Deutsch und Pädagogik sowie Geografie als Nebenfach auf, welches er am 11.06.1976 mit der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abschloss. Nach dem Vorbereitungsdienst am Seminar für Studienreferendare legte der Beamte am 16.12.1977 die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit der Gesamtnote „befriedigend bestanden (2,83)“ ab. Nach anfänglicher Beschäftigung im tariflichen Angestelltenverhältnis wurde der Beamte mit Wirkung vom 10.08.1978 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor ernannt und weiterhin dem L.-Gymnasium in R. zur Dienstleistung zugewiesen. Dort nahm er auch seinen Dienst wieder auf, nachdem er vom 01.08.1979 bis zum 30.11.1980 seinen Zivildienst abgeleistet hatte. Am 18.09.1981 wurde der Beamte zum Studienrat ernannt; gleichzeitig wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nachdem er am 23.12.1992 vom Schulleiter mit dem Gesamturteil „gut - sehr gut (1,5)“ und - unter Einbeziehung von zwei Unterrichtsbesuchen durch Fachberater des Oberschulamts - von der Schulaufsichtsbehörde mit dem Gesamturteil „gut“ beurteilt worden war, wurde der Beamte am 06.08.1983 zum Oberstudienrat befördert.
Der seit 1980 verheiratete Beamte und Vater zweier 1981 bzw. 1983 geborener Söhne erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 14. Diese belaufen sich bei Berücksichtigung einer Gehaltsabtretung auf monatlich 3.860,-- EUR. Seine inzwischen wieder erwerbstätige Ehefrau verdient 1.000,-- EUR netto hinzu. Der wirtschaftlich selbstständige ältere Sohn des Beamten unterstützt die Familie monatlich mit 250,-- EUR. Der jüngere, noch in München in Ausbildung befindliche Sohn des Beamten wird noch mit 800,-- EUR monatlich unterstützt. An monatlichen Belastungen hat der Beamte verschiedene Kredite zu bedienen. 225,-- EUR sind für die Krankenversicherung der Familie aufzubringen.
Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beamte bisher nicht in Erscheinung getreten.
2. Mit - seit 01.10.2002 rechtskräftigem - Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 10.09.2002 - Cs 15 Js 7354/02 - wurde gegen den Beamten wegen acht Vergehens der Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen in Höhe von jeweils 60,-- EUR verhängt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beamten zur Last gelegt, in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Sportvereins D.-L. die ihm durch die Vereinssatzung eingeräumte Befugnis, das Vereinsvermögen zu verwalten, missbraucht zu haben, indem er im Zeitraum vom 12.04.2001 bis 27.09.2001 insgesamt acht Barabhebungen von Vereinskonten bei der Volksbank D. in Höhe von insgesamt 18.300,-- DM getätigt und dieses Geld für private Zwecke und damit nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens verwendet habe. Zu seinen Gunsten wurde dabei berücksichtigt, dass er die Tat über seinen Verteidiger eingeräumt und den Schaden inzwischen vollständig wieder gut gemacht habe. Als Motiv für seine Handlungsweise hatte der Beamte mit Verteidigerschriftsatz vom 22.04.2002 angegeben, sich in den Jahren 2000 und 2001 vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befunden zu haben, nachdem er Verluste bei Aktiengeschäften erlitten und nicht unerhebliche Ausgaben wegen im Internet eingegangener Verbindlichkeiten getätigt hätte. Vorübergehend habe er monatlich ca. 1.000,-- DM mehr ausgegeben, als ihm zur Verfügung gestanden habe. Allerdings habe er den Eingang einer Steuerrückerstattung erwartet, sich insoweit jedoch zeitlich geirrt. Die entstandene finanzielle Lücke habe er dann durch die ihm vorgeworfenen Barabhebungen von den beiden Vereinskonten ausgeglichen.
Nachdem das Oberschulamt Freiburg am 16.12.2002 Kenntnis erlangt hatte, dass der ihm seit 12.09.2002 vorliegende Strafbefehl rechtskräftig geworden war, teilte es dem Beamten mit, dass das ihm zugrundeliegende Verhalten auch einen Verstoß gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem außerdienstlichen Verhalten darstelle. Da sich die abgeurteilten Verhaltensweisen jedoch ausschließlich auf den privaten Bereich bezögen und keine Berührungspunkte zum öffentlichen Bereich aufwiesen, sei nicht beabsichtigt, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Gleichwohl werde erwartet, dass er künftig auf die Einhaltung seiner Pflichten bedacht sei.
3. Nachdem das Oberschulamt Freiburg aufgrund einer von der Schulleitung des L-Gymnasiums erstellten Aktennotiz vom 28.09.2004 Kenntnis erlangt hatte, dass der Beamte als Klassenlehrer der Klasse 11b einen ihm von seinen Schülern für eine Berlinfahrt vom 19. - 23.07.2004 überwiesenen Fahrtkostenanteil in Höhe von insgesamt 5.022,-- EUR entgegen einer zwischen den Klassenlehrern bestehenden Abrede nicht an eine Kollegin zur Begleichung der Rechnung des Busunternehmens weitergeleitet, sondern für sich selbst verwendet habe, wurden gegen den Beamten - deswegen, aber auch wegen seines dem Strafbefehl vom 10.09.2002 zugrundeliegenden Verhaltens - disziplinarrechtliche Vorermittlungen eingeleitet.
Mit E-Mail vom 29.11.2004 wies der Beamte darauf hin, dass der bereits strafrechtlich aufgearbeitete Sachverhalt aus seiner Sicht erledigt sei; mit seiner am 29.10.2004 erfolgten Zahlung von 5.022,-- EUR habe er auch den weiteren Anschuldigungspunkt von der finanziellen Seite her bereinigt.
Mit Verfügung vom 28.12.2004 leitete der Vizepräsident des Oberschulamts Freiburg daraufhin gegen den Beamten - unter anderem wegen der vorgenannten Anschuldigungen - ein förmliches Disziplinarverfahren ein. Gleichzeitig wurden ein Vertreter der Einleitungsbehörde sowie eine Untersuchungsführerin bestellt.
Bei der Anhörung des Beamten im Rahmen der Untersuchung am 02.02.2005 erklärten sowohl der Beamte als auch der Vertreter der Einleitungsbehörde ihr Einverständnis, dass die Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafbefehl auch zur Grundlage des Disziplinarverfahrens gemacht würden. Zum Hintergrund des damaligen Vorfalls gab der Beamte noch an, die Vereinsgelder seinerzeit zwecks Ausstellung von Spendenquittungen auf seinem Privatkonto „zwischengebunkert“ zu haben. So hätte das Geld zunächst Privatpersonen erstattet werden sollen, die es anschließend gegen Spendenquittungen dem Verein wieder zurückerstatten sollten. Die Voraussetzungen für eine solche Verfahrensweise hätten dann nicht mehr vorgelegen. Warum er die ursprünglich geplante Transaktion nicht durchgeführt habe, könne er nicht mehr sagen, da er den Überblick verloren habe. Sein Privatkonto sei zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar überzogen gewesen, doch habe er sich im Rahmen des ihm zustehenden Limits gehalten. Wegen des weiter gegen ihn erhobenen Vorwurfs gab der Beamte im wesentlichen noch an, dass am Elternabend seiner Klasse vereinbart worden sei, dass für jeden der 27 Schüler ein Pauschalbetrag von 250,-- EUR auf sein Konto überwiesen werden sollte. Davon seien dann am Fahrttag für jeden Schüler 20,-- EUR zur Verfügung gestellt worden; zusätzlich habe er für jeden Schüler ein Fahrtticket für die gesamten fünf Tage gekauft sowie alle Eintrittsgelder bezahlt. Der Differenzbetrag zwischen den ihm überwiesenen 6.750,-- EUR und den ausstehenden 5.022,-- EUR sei daher tatsächlich von seinem Konto abgeflossen. Mit seiner Kollegin sei vereinbart gewesen, dass jeder teilnehmende Klassenlehrer das für seine Klasse eingesammelte Geld direkt an das Reiseunternehmen überweisen solle, was er trotz entsprechender Mahnungen der Schulleitung bis Ende September nicht getan habe. Eine Überweisung habe er nicht durchführen können, da er das ihm überwiesene Geld für eigene Zwecke verwendet und es daher nicht mehr zur Verfügung gehabt habe. Dafür, dass sein Konto sich seinerzeit immer wieder im Minus befunden habe, gäbe es insgesamt drei Gründe. So hätten sie im Jahre 2002 im Rahmen eines Steuersparmodells eine Eigentumswohnung in Chemnitz gekauft, für die der Bauträger eine Mietgarantie in Höhe von 215,-- EUR gegeben habe. Die monatliche Belastung für die Wohnung betrage 700, -- EUR. Im darauffolgenden Jahr habe er beim Finanzamt beantragt, diese Belastung steuermindernd anzusetzen. Die für 2003 erwartete Steuerrückerstattung sei dann allerdings erst im Oktober 2004 in Höhe 4.500,-- EUR erfolgt. Die Mietgarantie sei mittlerweile an eine Bank abgetreten; darüber hinaus bestehe seit Februar diesen Jahres eine Gehaltsabtretung in Höhe von 500,-- EUR. Aufgrund der bestehenden Wohnungsmarktsituation bestehe auch keine Möglichkeit, die inzwischen leerstehende Wohnung zu veräußern. Darüber hinaus habe er mit der Deutschen Telekom eine Auseinandersetzung wegen zu hoher Telefonkosten geführt. Streitig sei ein Betrag in Höhe von 3.000,-- EUR gewesen, der seit September 2003 angefallen sein solle. Nachdem er darauf im Zeitraum von September 2003 bis Dezember 2004 1.900,-- EUR bezahlt habe, habe er im Dezember 2004 eine Gutschrift in Höhe von 2.400,-- EUR erhalten. Schließlich habe sein jüngerer Sohn im August 2003 ein Studium in München aufgenommen. Bereits für die Wohnungssuche und den anschließenden Umzug seien ca. 3.000,-- EUR aufzuwenden gewesen. Seine Frau sei derzeit arbeitslos und bekomme lediglich noch bis Ende Juni 2005 Arbeitslosengeld. Den zunächst von der Stadt R. zwischenfinanzierten Betrag von 5.022,-- EUR habe er am 29.10.2004 zurückerstattet, nachdem er Geld „von anderer Seite“ bekommen habe. Die Rückerstattung habe er über einen Kredit in Höhe von 7.500,-- EUR finanziert, auf den er monatlich 158,-- EUR abzahle. Daneben seien Raten in Höhe von 150,-- EUR, 350,-- EUR und 920,-- EUR aus einem Ratenkauf, einem Leasingvertrag über einen (weiteren) Pkw sowie aus dem Kauf eines Hauses zu bedienen.
10 
Am 25.04.2005 wurde ein Termin zur Beweisaufnahme durchgeführt, in dem verschiedene Schriftstücke aus der Straf- sowie Disziplinarakte durch Verlesen zum Gegenstand der Untersuchung gemacht wurden.
11 
Mit Schreiben vom 02.06.2005 gab die Untersuchungsführerin dem Beamten Gelegenheit, sich abschließend zu äußern, wovon der Beamte jedoch keinen Gebrauch machte.
12 
Unter dem 30.06.2005 legte die Untersuchungsführerin dem Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - ihren zusammenfassenden Bericht vor.
II.
13 
1. Am 14.07.2005 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Freiburg die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wird, dadurch ein - einheitliches - Dienstvergehen begangen zu haben, dass er im außerdienstlichen Bereich in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Sportvereins D.-L. Vereinsgelder veruntreut habe. So habe er im Zeitraum vom 12.04. bis 27.09.2001 von Vereinskonten bei der Volksbank D. acht Barabhebungen in Höhe von insgesamt 18.300,-- DM getätigt und das Geld unter Missbrauch der ihm durch die Vereinssatzung eingeräumten Befugnis für private Zwecke und damit nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens verwendet. Darüber hinaus habe er im innerdienstlichen Bereich als Klassenlehrer für eine Berlinfahrt vom 19. bis 23.07.2004 von den Schülern der Klasse 11b einen Fahrtkostenanteil in Höhe von insgesamt 5.022,-- EUR eingesammelt, diesen jedoch entgegen der bestehenden Abrede zwischen den Klassenlehrern nicht an die Kollegin W. zur Begleichung der Rechnung des Busunternehmens weitergeleitet. Da sich sein Konto in der Folge mehrfach im Soll befunden habe, habe er diesen Betrag vielmehr für sich selbst verwendet. Am 01.10.2004 sei dieser Betrag durch die Stadt R. zwischenfinanziert worden, um einen Imageschaden von der Schule abzuwenden. Dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen begangen habe, sei aufgrund des Ergebnisses der förmlichen Untersuchung nachgewiesen; insoweit werde auf den vorliegenden Untersuchungsbericht verwiesen. Da sich der Beamte sowohl im außer- wie im innerdienstlichen Bereich zur Deckung eigener Liquiditätslücken nicht gescheut habe, auf fremdes Vermögen zuzugreifen, sei dieses Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden. Die begangenen Pflichtverletzungen wögen auch außerordentlich schwer. Zwar habe das außerdienstliche, strafrechtlich sanktionierte Fehlverhalten noch keine unmittelbare disziplinarrechtliche Reaktion nach sich gezogen, doch habe ihn die gleichwohl erteilte Pflichtenmahnung nicht davon abgehalten, ihm zugängliche Gelder erneut - und nunmehr gar im innerdienstlichen Bereich - entgegen deren Bestimmung und unter Verstoß gegen Abreden und Pflichten für seinen Eigenbedarf zu verwenden. Nach § 73 Satz 3 LBG gehöre es indessen zum beruflichen Aufgabenkreis eines Lehrers, sächliche Gegenstände und Vermögenswerte, die die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler zur schulischen Veranstaltungen mitbrächten, gegebenenfalls in Obhut zu nehmen und an diese wieder vollständig herauszugeben. Ebenso gehöre es zum Kernbereich seiner Pflichten, im erforderlichen Maße außerunterrichtliche Veranstaltungen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen. Hierbei sei er regelmäßig auch mit der Abwicklung der finanziellen Seite der Veranstaltungen betraut. Zu diesem Zwecke habe er die finanzielle Belastung je Schüler sorgfältig zu kalkulieren, die auf die Schüler entfallenden Beträge einzusammeln und zu verwalten und davon letztlich die bei der Veranstaltung anfallenden Kosten zu bestreiten. Solchen Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung könne ein Beamter nicht mehr gerecht werden, der sich - zumal nach strafrechtlicher Vorwarnung - in der angeschuldigten Weise verhalten habe. Mit dem angeschuldigten Verhalten habe der Beamte das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn in nicht wiederherzustellender Weise zerstört. Dazu habe maßgeblich beigetragen, dass er sich trotz einschlägiger strafrechtlicher Maßregelung im Zusammenhang mit einem außerdienstlichen Fehlverhalten nicht davon habe abhalten lassen, in der Folge unter dem Druck seiner eigenen Vermögenslage nun gar auf ihm dienstlich anvertraute Gelder zuzugreifen. Insofern könne zu seinen Gunsten auch nicht von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat ausgegangen werden. Vielmehr offenbare sich in seinen Handlungsweisen eine generelle Bereitschaft, unter bestimmten Umständen fremdes Vermögen für sich selbst zu verwenden, weshalb eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch mit Blick auf die den am Schulleben Beteiligten gegenüber zu wahrende Fürsorgepflicht nicht mehr zuzumuten sei. Von einer vorläufigen Dienstenthebung sei lediglich im Hinblick darauf abgesehen worden, dass der Beamte nicht mehr mit der Planung und Abwicklung außerdienstlicher Veranstaltungen mit finanziellem Kontext konfrontiert würde und die Kontinuität des schulischen Ablaufes bis Schuljahresende zu gewährleisten gewesen sei.
14 
Das Verwaltungsgericht hat den Beamten in der Hauptverhandlung gehört; hierbei hat dieser zu den Gründen seines Verhaltens ausgeführt, dass es schlicht eine Dummheit von ihm gewesen sei; er könne es nicht anders ausdrücken. Seine finanzielle Situation sei inzwischen konsolidiert; nach Abzug aller Belastungen verblieben ihm nunmehr noch 2.000,-- EUR. Für die angeschuldigte veruntreuende Unterschlagung von Vereinsgeldern gab der Beamte noch an, dass er versucht habe, Gelder aus der Vereinskasse herauszunehmen, um sie ehrenamtlich Tätigen als Entlohnung zukommen zu lassen, die sie gegen entsprechende Spendenbescheinigungen wieder an den Verein hätten zurückzahlen sollen. Dass er die Gelder tatsächlich nicht an Ehrenamtliche weitergegeben habe, hänge mit seinen finanziellen Verhältnissen zusammen; so habe er die Gelder schlussendlich für sich selbst verwendet. Auf Vorhalt hat er eingeräumt, gar nicht erst versucht zu haben, das Geld weiterzugeben. Als man die Transaktionen entdeckt habe, sei das Geld schon weg gewesen. Es sei nun leider nicht mehr rückgängig zu machen. Im Nachhinein könne er sagen, sich nichts Vorwerfbares dabei gedacht zu haben; er habe gemeint, dies mit den Spenden so regeln zu können, wie dies bei den Übungsleitern allgemein üblich sei; diese erhielten das ihnen zustehende Honorar, würden es aber gegen eine Spendenbescheinigung wieder dem Verein spenden. Die Einschätzung seines Dienstherrn, wonach er generell bereit sei, ein solches Verhalten wieder in Erwägung zu ziehen, vermöge er nicht zu teilen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass außerunterrichtliche Veranstaltungen immer in Begleitung von Kollegen stattfänden, so dass er nicht mehr mit finanziellen Beträgen umgehen müsse. Abgesehen davon würde er das Geld nicht mehr nehmen. Eine Entfernung aus dem Dienst bedeute schließlich angesichts seines fortgeschrittenen Alters das Ende seiner beruflichen Existenz.
15 
Mit Urteil vom 06.04.2006 hat die Disziplinarkammer den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer eines Jahres einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v. H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Hierbei ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der Beamte als erster Vorsitzender des Sportvereins D.-L. seine Vollmacht, über Bankkonten des Vereins zu verfügen, dazu genutzt habe, acht Mal von zwei Vereinskonten bei der Volksbank D. Beträge von insgesamt 18.300,-- EUR in bar abzuheben, welche er in der Folge privat verbraucht habe. Nachdem die Kassiererin des Vereins die Abhebungen bemerkt habe, habe er das Geld in der Zeit von Ende Oktober 2001 bis Januar 2002 in fünf Raten zurückgezahlt. Seine Einlassung, er habe das Geld ursprünglich an ehrenamtliche Helfer des Vereins auszahlen zu wollen, die es dem Verein gegen Spendenquittungen wieder zurückzahlen sollten, sei nicht nur unerheblich, sondern auch unglaubhaft. Im Hinblick auf den weiteren Anschuldigungspunkt ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass im Hinblick auf eine vom 19. bis 23.07.2004 gemeinsam durchzuführende Fahrt nach Berlin der vier Klassen der Klassenstufe 11 gemäß einer Absprache der beteiligten Klassenlehrer der auf jede Klasse entfallende Anteil der Fahrtkosten auf ein Konto der Kollegin W. zwecks Begleichung der Rechnung des Busunternehmens eingezahlt werden sollte. Auf die Klasse des Beamten sei ein Fahrtkostenanteil von 5.022,-- EUR entfallen. Der Beamte habe sich von den 27 Schülern seiner Klasse jeweils einen Betrag von 250,-- EUR (davon 186,-- EUR für die Fahrtkosten) auf sein Konto überweisen lassen. Die Einzahlungen seien zwischen dem 03.06. und 19.07.2004 eingegangen. Das Konto des Beamten habe sich zu dieser Zeit überwiegend im Soll befunden; lediglich am 15.07.2001 habe es ein Guthaben von 49,01 EUR aufgewiesen. Den Fahrtkostenanteil habe der Beamte in der Folge abredewidrig nicht an die Kollegin W. weitergeleitet, worauf diese nach mehrmaliger Aufforderung, ihr das Geld nunmehr zu überweisen, am 04.08.2004 lediglich eine Teilzahlung an das Busunternehmen geleistet habe. Nachdem der Beamte auch bis zum 01.10.2004 keine Zahlungen geleistet hatte, habe die Stadt R. den noch ausstehenden Teilbetrag an das Busunternehmen entrichtet, welchen der Beamte erst am 29.10.2004 erstattete. Mit diesem Verhalten habe der Beamte seine Pflicht, sein Amt uneigennützig zu verwalten, vorsätzlich verletzt, indem er dienstlich erlangte Gelder für private Zwecke und nicht zu dem Zwecke verwendet habe, zu dem sie ihm überlassen worden seien. Mit dem zuerst angeschuldigten - außerdienstlichen - Verhalten habe der Beamte ferner gegen seine Pflicht nach § 73 Satz 3 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG verstoßen. Mit der von ihm begangenen Untreue habe er eine Vertrauensposition missbraucht und dadurch sowohl die Achtung für die Beamtenschaft als auch das Vertrauen in die Ausübung seines Amts als Oberstudienrat eines Gymnasiums beeinträchtigt. Auch wenn sein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes erfolgt sei, habe dieses insofern einen Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben, als er als Lehrer eine Erziehungsaufgabe und damit eine Vorbildfunktion habe, mit der ein Vertrauensbruch der angeschuldigten Art nicht zu vereinbaren sei. Da er über mehrere Monate hinweg wiederholt höhere Beträge veruntreut habe, sei der Pflichtenverstoß auch gravierend und in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen in seine künftige Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern. Da er als erster Vorsitzender eines Sportvereins in einer kleinen Gemeinde und zudem als Ortschaftsrat, Gemeinderat und Kreisrat zumindest auf lokaler Ebene bekannt gewesen sei, sei sein Verhalten auch besonders geeignet gewesen, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. Dementsprechend sei auch in der Lokalpresse über den Fall berichtet worden. Der Beamte habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Dass dieser Vorwurf in das Verfahren einbezogen worden sei, obwohl zunächst von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen worden sei, begegne keinen Bedenken. Denn die damalige Entscheidung erwachse nicht in Bestandskraft und hindere daher auch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht, wenn sich neue Gesichtspunkte - wie hier eine neue Pflichtverletzung - ergäben. Insofern sei auch keine Maßnahmeverjährung nach § 14 LDO eingetreten, da der Beamte ein einheitliches Dienstvergehen begangen habe. Der schwerere Vorwurf sei indessen das weiter angeschuldigte Verhalten, da es sich hierbei um ein sogenanntes Zugriffdelikt handele; so seien Gelder, die ein Lehrer zur Durchführung einer Klassenfahrt einsammle, dienstlich anvertraute Gelder. Wenn der Beamte auch keinen dienstlichen Kassenbestand zu verwalten gehabt und der zuverlässige Umgang mit Geld auch nicht zu seinen Hauptaufgaben gehört habe, müssten doch Lehrer immer wieder bei schulischen Veranstaltungen Geld von teilnehmenden Schülern einsammeln und bestimmungsgemäß verwenden. Es müsse daher gewährleistet sein, dass dies zuverlässig geschehe. Ein Zugriffsdelikt führe regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn keine Milderungsgründe vorlägen. Solche seien hier nicht ersichtlich. Insbesondere habe keine unverschuldete wirtschaftliche Notlage bestanden. Zwar sei der Beamte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen, doch führten diese nicht dazu, dass auch existentielle Bedürfnisse nicht mehr hätten befriedigt und zwingende notwendige Ausgaben nicht mehr hätten getätigt werden können. Zudem setze dieser Milderungsgrund voraus, dass das Geld unmittelbar zur Behebung der Notlage - und nicht zum Schuldentilgen - eingesetzt werde; auch dies sei hier nicht der Fall, da das von den Schülern eingezahlte Geld vom Beamten zur Reduzierung seines Solls genutzt worden sei. Auch von einer unbedachten Gelegenheitstat könne nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass der Beamte den Schaden inzwischen wiedergutgemacht habe, sei für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ohne Bedeutung. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die für den Beamten sprächen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr falle zu seinen Lasten ins Gewicht, dass er sich schon früher an fremdem Vermögen vergriffen habe. Auch habe er sich weder durch die ihm gegenüber ausgesprochene Pflichtenmahnung noch durch die fortwirkende finanzielle Belastung aufgrund der gegen ihn verhängten Geldstrafe von einem erneuten Zugriff auf - diesmal sogar dienstlich anvertraute - fremde Gelder abhalten lassen. Sein erneutes Versagen führe nicht nur dazu, dass ihm die eigenverantwortliche Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen nicht mehr übertragen werden könne, sondern erschüttere auch seine Autorität und sein Ansehen als Erzieher in einem Maße, dass er nicht mehr die für seine Tätigkeit als Lehrer wesentliche Funktion im erforderlichen Maße ausfüllen könne. Dass er bis zur Unterschlagung der Fahrtkosten seinen Dienst tadelsfrei geleistet habe, falle demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.
16 
Im Anschluss an dieses Urteil hat das Regierungspräsidium Freiburg dem Beamten die weitere Führung seiner Dienstgeschäfte verboten.
17 
2. Gegen das dem Beamten am 15.04.2006 zugestellte Urteil hat der Beamte mit Verteidigerschriftsatz vom 04.05.2006, eingegangen bei der Disziplinarkammer am 05.05.2006, Berufung eingelegt. Dem nicht unterschriebenen Berufungsbegründungsschriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 15.05.2006 zufolge erstrebt er eine mildere disziplinarische Maßnahme. Das Verwaltungsgericht sei bei Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor allem im Hinblick auf den zweiten Vorwurf von falschen Grundlagen ausgegangen. Im Jahre 2004 habe er durchschnittlich über monatliche Nettoeinnahmen von 4.208,67 EUR verfügt, denen jeweils 3.866,90 EUR an Belastungen gegenüber gestanden hätten. Die monatlichen Nettoeinkünfte seiner Ehefrau seien seinerzeit erheblich geringer gewesen, da diese im Mai 2004 arbeitslos gewesen sei. So habe diese lediglich noch ein monatliches Arbeitslosengeld von 440,68 EUR bezogen. Damit hätten die seiner Familie verbliebenen monatlichen Mittel lediglich noch 782,45 EUR betragen. Davon hätten alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Haushaltsführung ihres Eigenheims sowie sämtliche beruflichen Aufwendungen bestritten werden müssen. Hierfür seien jene entschieden zu gering gewesen. Im Hinblick auf die insbesondere bei seiner Hausbank laufenden Kredite sei von dort kein weiteres Geld mehr zu bekommen gewesen. Er habe indessen in absehbarer Zeit für das Steuerjahr 2003 mit einer nicht unerheblichen Steuerrückerstattung von ca. 10.000,-- EUR gerechnet. Tatsächlich sei ihm jedoch erst im November 2004 ein Teilbetrag von 4.489,06 EUR zurückerstattet worden. Damit habe sein Konto wieder ausgeglichen werden können. Im darauffolgenden Jahr habe er noch weitere Steuerrückerstattungen in Höhe von 2.794,21 EUR und 3.312,74 EUR erhalten. Vor diesem Hintergrund habe sein Konto während der Zeit des Eingangs der Schülerzahlungen ständig ein Soll von ca. 4.778,-- EUR aufgewiesen, das über einen Dispositionskredit in Höhe von 3.000,-- EUR nicht zu bewältigen gewesen sei. Zwar lägen die vom Verwaltungsgericht festgestellten Pflichtenverstöße in tatsächlicher Hinsicht zweifellos vor, doch hätte bei dem Pflichtenverstoß im Sommer 2004 zu seinen Gunsten der Milderungsgrund der „unverschuldeten wirtschaftlichen Zwangslage“ berücksichtigt werden müssen. Der Aufwand für sein privates Eigenheim habe nicht kurzfristig reduziert werden können. Gleiches gelte für die finanziellen Aufwendungen für seinen in München studierenden Sohn und für seine Eigentumswohnung in Chemnitz. Da er im ländlichen Raum wohne, sei er als Arbeitnehmer auch existentiell auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Die Belastung durch den Kredit für die Zahlung seiner Geldstrafe sei dabei nicht berücksichtigt worden. Die Unterhaltszahlungen für die Ausbildung seines Sohnes habe er zwischenzeitlich (von 1.100, -- EUR) auf ca. 800,-- EUR gekürzt, sodass dieser zur Finanzierung seines Studiums eine Beschäftigung aufnehmen müsse. Die neuerliche Pflichtverletzung habe schließlich andere Gründe gehabt als die im privaten außerdienstlichen Umfeld erfolgte unerlaubte Entnahme von Vereinsgeldern im Jahr 2001. Seinerzeit seien aufgrund riskanter Aktienkäufe und Bestellungen im Internet zu hohe Ausgaben entstanden, welche ohne weiteres hätten vermieden werden können. Damals habe er die Gelder auch aktiv handelnd auf sein Konto übertragen. Demgegenüber sei sein Konto im Jahre 2004 aufgrund nicht abwendbarer laufender Zahlungen immer mehr ins Soll geraten, wobei er keineswegs aktiv auf die eingehenden Beträge der Schüler zugegriffen habe. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass er mit diesen nach Eingang der erwarteten Steuerrückerstattung die Rechnung des Busunternehmens anteilig würde begleichen können. Er habe keineswegs die Absicht gehabt, die Schülergelder dauerhaft für sich zu verwenden. Der Grund für seine anfängliche Weigerung diese auszuzahlen, habe allein darin bestanden, dass er hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Es handle sich daher um keinen beabsichtigten Zugriff auf dienstlich erlangte Gelder; vielmehr sei gleichsam zufällig ab Mitte Mai 2004 eine wirtschaftliche Notlage eingetreten, die durch die ab Anfang Juni 2004 eingehenden Schülergelder betragsmäßig abgedeckt worden sei. Auch bei Berücksichtigung seiner außerdienstlichen Versäumnisse im Jahre 2001 sei eine Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt. So habe er sich bis zuletzt tadellos geführt und zum Teil sogar gute bis sehr gute dienstliche Beurteilungen erhalten. Darüber hinaus habe er sich außerdienstlich für die Allgemeinheit engagiert, indem er viele Jahre ehrenamtliche Ämter innegehabt habe. Auch bei der privaten Verwendung von Vereinsgeldern liege keineswegs ein derart schwerer - außerdienstlicher - Pflichtverstoß vor, der in besonderer Weise geeignet sei, das Vertrauen des Dienstherrn in seine Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern oder gar das Ansehen des Beamtentums an sich zu beeinträchtigen. Dies finde seine Bestätigung auch darin, dass sein Dienstherr zunächst keinen Anlass gesehen habe, disziplinarisch tätig zu werden.
18 
Mit weiterem Schriftsatz vom 06.06.2006 hat der Verteidiger des Beamten noch geltend gemacht, dass der von ihm nicht unterschriebene Berufungsbegründungsschriftsatz im Hinblick auf den zuvor eingereichten Berufungsschriftsatz und die vorgelegten Originalunterlagen gleichwohl noch dem Schriftformerfordernis genüge.
19 
In der Hauptverhandlung verweist der Beamte erneut auf seine „prekäre“ Lage, welche durch die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau entstanden sei und eine mildere Maßnahme rechtfertige. Jene habe zuvor noch ca. 600,-- EUR netto monatlich verdient. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen, nachdem ihm seine Bank über den Überziehungskredit hinaus kein Geld mehr gegeben habe; ihm seien die Finanzen „aus der Hand geglitten“. Hierbei erläutert er seine Aufstellung vom 12.05.2006 (Anlage A1). 2004 gingen von seinem durchschnittlichen Nettogehalt von 4.208,67 EUR noch 500,-- EUR ab, die er zur Finanzierung seiner Wohnung in Chemnitz an die H. Bank abgetreten habe; damit sei auch die an diese zu entrichtende Rate von 342,-- EUR abgedeckt gewesen. Weitere 215,-- EUR gingen noch aufgrund der abgetretenen Mietgarantie an diese Bank. Die monatliche Darlehensrate von 350,-- EUR stehe im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Vereinsgelder. 445,-- EUR seien als Zins und Tilgung für ein zur Finanzierung seines Eigenheims in D. aufgenommenes Bauspardarlehen aufzuwenden gewesen. Die Monatsrate von 451,-- EUR an die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank betreffe wiederum die Wohnung in Chemnitz. 225,-- EUR zzgl. 95,-- EUR habe er an Krankenversicherung für sich und seine Familie sowie seinen noch in Ausbildung befindlichen Sohn aufwenden müssen. Sein anderer Sohn, der als Bäcker tätig sei, habe auch 2004 ein Kostgeld in Höhe von 250,-- EUR entrichtet. Es treffe zu, dass es sich bei dem (inzwischen zurückgegebenen) Leasingfahrzeug um einen Zweitwagen gehandelt habe, der von seinem in München studierenden Sohn „mitgenutzt“ worden sei. Seine „Hausbank“ habe eine weitere Darlehensgewährung abgelehnt. Ende Oktober 2004 habe ihm die ING-DiBa ein Darlehen in Höhe von 7.500,-- EUR gewährt. Die von ihm zunächst beglichene Forderung der Telekom in Höhe von insgesamt 1.900,-- EUR habe die Mobiltelefonverträge seiner Söhne betroffen. Warum er die Kosten für die Klassenfahrt nicht vor seinen eigenen Verbindlichkeiten überwiesen bzw. noch nicht einmal seinen Dispositionskredit ausgeschöpft habe, könne er sich heute nicht mehr erklären. Mehr als 3.000,-- EUR hätte er nach Aussage seiner Bank nicht überziehen dürfen. Bei dem in der Berufungsbegründung erwähnten ständigen Negativsaldo von 4.778,-- EUR handle es sich um ein fiktives Soll, bei dem die seinerzeit eingegangenen Schülergelder nicht berücksichtigt seien.
20 
Der Beamte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.04.2006 - DL 10 K 12/05 - aufzuheben und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
22 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die geltend gemachte wirtschaftliche Notlage jedenfalls nicht unverschuldet gewesen sei. Verschuldet sei eine Notlage dann, wenn Verbindlichkeiten eingegangen würden, um damit überflüssige Ausgaben zu tätigen. Um solche Ausgaben handle es sich indes bei den Positionen, die später zwecks einer wirtschaftlichen Konsolidierung zurückgeführt worden seien. Die Belastung aus einem Darlehen zur Tilgung einer gegen den Beamten verhängten Geldstrafe könne schließlich keinesfalls eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage begründen. Auch dem geltend gemachten Automatismus komme keine mildernde Wirkung zu. Da der Beamte die streitgegenständlichen Gelder treuhänderisch zu verwalten bzw. zu verwahren gehabt habe und ihm seine prekäre wirtschaftliche Situation bekannt gewesen sei, hätte er zwingend Vorkehrungen treffen müssen, um die seinem Zugriff unterliegenden Fremdgelder zu schützen. Dass es dem Beamten auch im Hinblick auf die von ihm erwartete Steuerrückerstattung nicht möglich gewesen sein solle, von seiner Hausbank einen weiteren Kredit zu erlangen, sei wenig glaubhaft. Auch seien keine Bemühungen um einen anderweitigen Kredit zu erkennen. Auch die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau habe keine dramatische Verschlechterung seiner Einkommenssituation bewirkt.
25 
Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - sowohl die einschlägigen Personal- sowie Disziplinarakten als auch die angefallenen Strafakten - 3 Cs 15 Js 7354/02 - vorgelegen. Sie waren Gegenstand der vor dem Senat durchführten Berufungsverhandlung.
III.
26 
1. Die innerhalb eines Monats (§ 78 Abs. 1 Satz 1 LDO) bei der Disziplinarkammer eingelegte und am 15.05.2006, mithin noch am letzten Tage der Frist begründete Berufung des Beamten ist ungeachtet dessen zulässig, dass die Berufungsbegründung von dem den Beamten seinerzeit vertretenden Verteidiger nicht eigenhändig unterschrieben und die Berufung damit nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet worden ist (vgl. §§ 80, 79 Satz 1 LDO). So schließt auch das vollständige Fehlen einer Unterschrift die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus, denn auch ohne eigenhändige Namenszeichnung kann sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergeben und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügt sein. Entscheidend ist, wie auch der damalige Verteidiger des Beamten zutreffend vorgetragen hat, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - BVerwG 1 D 142.87 - zu § 81 BDO, auch Urt. v. 06.12.1988, BVerwGE 81, 32 Rn. 10, Beschl. v. 19.12.1994, NVwZ 1995, 893; BGH, Urt. v. 10.05.2005, NJW 2005, 2086). Dies ist im Hinblick auf die der Berufungsbegründung beigefügten zahlreichen Originalunterlagen und den eine Woche zuvor eingelegten, handschriftlich unterzeichneten Berufungsschriftsatz nach Überzeugung des Senats der Fall.
27 
2. Aufgrund der Berufungsbegründung, die sich maßgeblich auf einen (klassischen) Milderungsgrund beruft, ist die Berufung als auf das Disziplinarmaß beschränkt anzusehen. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass „auch im Falle der privaten Verwendung der Vereinsgelder keineswegs ein derartig schwerer (außerdienstlicher) Pflichtenverstoß vorliegt, der in besonderer Weise geeignet ist, das Vertrauen des Dienstherrn in seine Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern oder gar das Vertrauen des Beamtentums an sich zu beeinträchtigen“. Wenn damit formal auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG in Frage gestellt werden, erweisen doch die weiteren Ausführungen, dass auch damit nur geltend gemacht werden sollte, dass auch das außerdienstliche Verhalten nicht derart schwer wiege, dass die Höchstmaßnahme gerechtfertigt sei. Dem entsprechend hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat auch klargestellt, dass es ihm vor dem Hintergrund seiner „prekären“ Lage im Jahre 2004 allein um die Verhängung einer milderen Maßnahme gehe.
28 
Infolge der - zulässigen - Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß steht rechtskräftig fest, dass der Beamte mit den vom Verwaltungsgericht festgestellten Verhaltensweisen in den Jahren 2001 und 2004 schuldhaft die ihm aus den §§ 73 Satz 2 u. 3 LBG obliegenden Beamtenpflichten verletzt und nach § 95 Abs. 1 Satz 1 u. 2 LBG ein - außer- und innerdienstliches - Dienstvergehen begangen hat. Insofern war nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
29 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer ausführlich begründete Einschätzung, dass im Hinblick auf das den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildende innerdienstliche Fehlverhalten die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) die allein angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
30 
Zu Recht ist die Disziplinarkammer bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme davon ausgegangen, dass es sich bei dem innerdienstlichen Fehlverhalten der Veruntreuung von für eine Klassenfahrt überwiesenen Schülergeldern um ein sog. Zugriffsdelikt handelt; insoweit steht, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, eine - von der Teilrechtskraft nicht erfasste - Erwägung zum Disziplinarmaß in Rede (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1996, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10 m. N., Urt. v. 30.08.2000 - BVerwG 1 D 26.99 -). Auch wenn ein Beamter dienstlich anvertraute, d. h. in amtlicher Eigenschaft empfangene Gelder nicht aktiv handelnd aus einer von ihm geführten Kasse entnimmt, sondern diese „lediglich“ dadurch veruntreut, dass er sie der bestimmungsgemäßen Verwendung - wenn auch nur vorübergehend (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1997, NVwZ-RR 1998, 506, Urt. v. 06.06.2003 - BVerwG 1 D 30.02 -) - vorenthält und für eigene Zwecke verwendet, liegt ein direkter Zugriff vor („Vorenthalten als „Zugriff“ durch Unterlassen; vgl. GKÖD, Bd. II DiszR <2001>, J 975 Rn. 5, 56). Dienstlich anvertrautes Geld bleibt schließlich auch dann Zugriffsobjekt, wenn es - wie hier - durch Überweisung auf das Privatkonto eines Beamten in dessen Eigentum gelangte; aus disziplinarrechtlicher Sicht kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an (vgl. GKÖD, a.a.O., J 975 Rn. 7 mit Hinweis auf BVerwG 1 D 64.98). Insofern ist auch nicht von Bedeutung, dass die Gelder zu keinem Zeitpunkt dem Dienstherrn gehörten und öffentliches Vermögen daher nicht beeinträchtigt wurde (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992 - D 17 S 13/91 -).
31 
Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte führt ein Zugriffsdelikt „regelmäßig“ zur Entfernung eines Beamten aus dem Dienst, weil hierdurch das für einen ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn „regelmäßig“ nachhaltig und unheilbar zerstört sein wird (vgl. Senat, Urt. v. 25.11.2004 - DL 21/03 - m. w. N., Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; DH, Urt. v. 17.08.1987 - DH 2/87 -; BVerwG, Urt. v. 05.03.2002 - BVerwG 1 D 8.01 -, Urt. v. 09.05.2001, BVerwGE 114, 240 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 19.02.2003, NVwZ 2003, 1504 f.). Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht allein auf Amtsträger, die im Rahmen ihrer regelmäßigen Dienstaufgaben öffentliche Gelder verwalten und dabei auf ihnen anvertrautes Geld zugreifen. Sie betrifft auch sonst Beamte, welche dienstliche Aufgaben oder dienstlich bedingte Möglichkeiten dazu nutzen, der in § 73 Satz 2 LBG festgelegten Pflicht eines Beamten zur Uneigennützigkeit zuwider ihren finanziellen Vorteil zu suchen, und damit ein innerdienstliches Fehlverhalten von nicht geringem disziplinaren Unrechtsgehalt zeigen (vgl. VGH, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.); dies gilt jedenfalls dann, wenn hierbei von einem Versagen im Kernbereich der ihnen obliegenden Pflichten auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, BVerwGE 124, 252).
32 
Letzteres ist hier der Fall, da der Aufgabenbereich eines Lehrers nicht nur durch die (fach-) unterrichtliche Wissensvermittlung, sondern auch durch das pädagogische Wirken im gesamten schulischen Bereich und die damit verbundenen zahlreichen organisatorischen Aufgaben geprägt wird, zu denen vielfach auch die treuhänderische Verwaltung und Verwendung eingesammelter Gelder oder überwiesener Geldbeträge für unterschiedliche schulbezogene Zwecke - auch zur Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen - gehört (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.1997 - 31 K 3482/97.0 -; Brägelmann in: Schütz/Schmiemann, DiszR, 4. A. , § 13 BDO Rn. 241). Unerheblich ist demgegenüber, in welchem Verhältnis die zu einem Zugriff missbrauchten Dienstgeschäfte quantitativ zu den dienstlichen Aufgaben stehen, die dem betreffenden Beamten insgesamt übertragen sind. Denn Vertrauen ist grundsätzlich unteilbar; es kann daher in dem berufserforderlichen Umfange regelmäßig auch demjenigen Beamten nicht mehr entgegengebracht werden, der nur einen Teil der ihm obliegenden Dienstgeschäfte pflicht- und vertrauenswidrig zum eigenen Vorteil ausgenutzt, im übrigen aber seine Dienstaufgaben stets zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeführt hat (hierzu BVerwG, Urt. v. 28.11.1984, BVerwGE 76, 228). Insofern geht auch der Hinweis des Beamten fehl, dass er nicht zwangsläufig mit der finanziellen Abwicklung außerunterrichtlicher Veranstaltungen betraut werden müsse, da diese ggf. von dem anderen daran teilnehmenden Kollegen übernommen werden könnte.
33 
Mit seinem vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) und zur Uneigennützigkeit (§ 73 Satz 2 LBG) hat der Beamte sonach nicht nur ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten, sondern einen besonders schweren Vertrauensbruch begangen, bei dem eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur noch in Betracht kommt, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, a.a.O.), die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.2002 - BVerwG 1 D 8.01 -). So verhält es sich typischerweise dann, wenn einer der in der Rechtsprechung allgemein „anerkannten (klassischen) Milderungsgründe“ vorliegt, mit denen besondere Konfliktsituationen und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen umschrieben werden.
34 
Die Voraussetzungen des vorliegend in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1997 - BVerwG 1 D 44.96 -, Urt. v. 26.01.1994 - BVerwG 1 D 34.93 -) liegen auch nach Überzeugung des Senats nicht vor. Dieser setzt voraus, dass der Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2003, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998 - BVerwG 1 D 97.97 -, Urt. v. 23.09.1997 - BVerwG 1 D 3.96 -). Dass er sich seinerzeit in einer „existenzbedrohenden“ Notlage befunden hätte, hat der Beamte nicht dargetan. Solches folgt nicht schon daraus, dass seine finanzielle Situation durch seine Einnahmen regelmäßig übersteigende Ausgaben gekennzeichnet war. Insbesondere lässt der geltend gemachte Umstand, dass der Ausgabenüberhang bzw. der regelmäßig bestehende Negativsaldo seines Girokontos von durchschnittlich ca. 4.778,-- EUR mit dem ihm eingeräumten Dispositionskredit von 3.000,-- EUR nicht mehr zu bewältigen gewesen sei, nicht erkennen, dass deswegen die wirtschaftliche Existenz des Beamten und seiner Familie „auf dem Spiele gestanden“ hätte; dies gilt um so weniger, als in der Aufstellung des Beamten vom 12.05.2006 weder das Arbeitslosengeld seiner Ehefrau noch das Kostgeld seines älteren Sohnes berücksichtigt ist. Die bloße Schuldenlast vermag indes noch keine „wirtschaftliche Notlage“ zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1989, RiA 1990, 39). Die Begleichung von Schulden erfüllt die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes nur dann, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abschneiden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1994 - BVerwG 1 D 19.93 -, Urt. v. 23.09.1997, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998, a.a.O.). Dies war bei Zurückführung der hier in Rede stehenden Verbindlichkeiten jedoch nicht der Fall. Vielmehr waren Abbuchungen über die Kreditlinie von 3.000,-- EUR hinaus für die Existenz des Beamten und seiner Familie nicht erforderlich; dies gilt insbesondere für die monatlichen Aufwendungen für ein weiteres, hauptsächlich von seinem in München studierenden Sohn genutztes (Leasing-)Fahrzeug in Höhe von 368,40 EUR nebst den hierfür angefallenen Kosten für Benzin und Versicherung, den Schuldendienst für eine allein als „Steuersparmodell“ angeschaffte Eigentumswohnung in Chemnitz in Höhe von 951,-- EUR (Gehaltsabtretung in Höhe von 500,-- EUR zzgl. einer Kreditrate von 451,-- EUR), die Rückzahlung eines Kredits zur Erstattung veruntreuter Vereinsgelder von 350,-- EUR sowie für ein Ratengeschäft in Höhe von ca. 150,-- EUR (vgl. insoweit die Niederschrift über die Anhörung vom 02.05.2005), die Telefon- und Internetkosten seines jüngeren Sohnes in Höhe von 70,-- EUR sowie die Begleichung - streitiger - Mobiltelefonkosten seiner Söhne.
35 
Vor dem Hintergrund dieser vorerwähnten Ausgaben wäre die geltend gemachte Notlage auch nicht „unverschuldet“ gewesen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 - BVerwG 1 D 24.98 -). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass eine maßgeblich durch den Kauf einer Eigentumswohnung zum Zwecke der Steuerersparnis herbeigeführte Notlage vorwerfbar ist, wenn keine ausreichenden Eigenmittel vorhanden und bereits anderweitige Verbindlichkeiten zurückzuführen sind; dies gilt um so mehr, wenn darüber hinaus - wie hier - überflüssige Ausgaben für ein weiteres Fahrzeug und für Mobilfunktelefonie getätigt werden und auch noch Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Rede stehen (vgl. DH, Beschl. v. 06.11.1989 - DH 13/89 -). Die vom Beamten geltend gemachte vorübergehende Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; abgesehen davon, dass deren Einkünfte bei der Einkommensaufstellung nicht berücksichtigt wurden, lag das ihr zuletzt bewilligte Arbeitslosengeld sowohl nach den vorgelegten Unterlagen (Steuerbescheid für 2003; Angaben im Kreditvertrag vom 10.06.2003) als auch nach den Angaben des Beamten nur geringfügig unter ihrem bisherigen Nettoverdienst.
36 
Noch weniger kann die geltend gemachte Notlage aus Sicht des Beamten als „ausweglos“ angesehen werden, was vorausgesetzt hätte, dass er zur Tatzeit alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hätte, um sich die erforderlichen finanziellen Mittel „auf legale Weise“ zu beschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.1994, BVerwGE 103, 177). Entsprechende Bemühungen sind nicht zu erkennen. So hat der Beamte noch nicht einmal seinen Überziehungskredit ausgeschöpft (vgl. GKÖD, a.a.O., J 975 Rn. 106), sondern diesen gerade mit den zweckgebundenen Schülergeldern zurückgeführt. Auch hat der Beamte bei einer anderen als seiner Hausbank um keinen weiteren Kredit nachgesucht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.01.1994, a.a.O.). Wie die spätere Gewährung eines Kredits in Höhe von 7.500,-- EUR durch die ING-DiBa Ende Oktober 2004 erweist, wäre ein entsprechendes Bemühen - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zu erwartenden Steuerrückerstattung - auch durchaus Erfolg versprechend gewesen. Im Übrigen hätte der Beamte die geltend gemachte Notlage ohne Weiteres bereits dadurch abwenden können, dass er nicht notwendige Ausgaben unter Verzicht auf ein weiteres „Leben über den Verhältnissen“ bereits früher zurückgeführt oder solche - unter Inkaufnahme von seine und die Existenz seiner Familie nicht bedrohenden Konsequenzen - einstweilen zurückgestellt hätte. Insofern kann dahinstehen, ob eine weitere Überziehung seines Girokontos über die ihm eingeräumte Kreditlinie hinaus von seiner Hausbank seinerzeit geduldet worden wäre.
37 
Auf den geltend gemachten Milderungsgrund der „unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage“ kann sich der Beamte schließlich auch deshalb nicht berufen, weil er mit dem Betrag von 5.022,-- EUR jedenfalls erheblich mehr veruntreut hatte, als er zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarf für sich und seiner Familie benötigt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1998, a.a.O., Urt. v. 26.04.1994 - BVerwG 1 D 23.93 -).
38 
Dass im Hinblick auf die ihm darüber hinaus anzulastende Veruntreuung von Vereinsgeldern auch nicht von einer „persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat“ (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.09.1999, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 20; Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992 - D 17 S 13/91 -) auszugehen war, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Sonstige Umstände, die auf eine mit den anerkannten Milderungsgründen vergleichbare Ausnahmesituation führten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
39 
Darauf, dass eine rechtzeitige Weiterüberweisung der Schülergelder nicht möglich gewesen wäre, weil seine Hausbank über die ihm eingeräumte Kreditlinie hinaus keine weitere Überziehung geduldet hätte, kann sich der Beamte nicht berufen. Abgesehen davon, dass er für eine entsprechende (Teil-) Überweisung jedenfalls seinen Überziehungskredit hätte ausschöpfen können und müssen, hätte er dies selbst zu verantworten gehabt, da er sich die Schülergelder anstatt auf ein Sonderkonto auf sein ständig überzogenes Girokonto hatte überweisen lassen.
40 
Dass der Beamte die zunächst vorenthaltenen Gelder letztlich erstattet, seinen Dienst bis 2003 im Wesentlichen beanstandungsfrei versehen hat und vor seiner Beförderung zuletzt gut beurteilt worden war, rechtfertigt für sich allein noch keine mildere Beurteilung (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; DH, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 27.02.1996 - BVerwG 1 D 33.95 -). Im Gegenteil wiegt das Dienstvergehen im Hinblick auf die hinzutretende außerdienstliche Veruntreuung ihm anvertrauten Geldes (vgl. hierzu Disziplinarsenat, Urt. v. 07.03.1992, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, Buchholz § 54 Satz 3 BBG Nr. 16) noch schwerer, welche seinerzeit - nicht zuletzt im Hinblick auf die vom Beamten bekleideten Ehrenämter - zu einem erheblichen Ansehensverlust geführt hatte. Dies gilt um so mehr, als sich der Beamte die gegen ihn verhängte Strafe ebenso wenig wie die ihm deswegen erteilte Pflichtenmahnung seines Dienstherrn zur Warnung hat dienen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1992, BVerwGE 93, 314). Hinzukommt, dass aufgrund der wiederholten Veruntreuung ihm zu treuen Händen überlassener Gelder von einer generellen Neigung des Beamten auszugehen ist, bei finanziellen Engpässen sein Kreditbedürfnis durch Zugriff auf ihm anvertrautes Vermögen Dritter zu befriedigen. Erschwerend fällt schließlich ins Gewicht, dass es sich beim Beamten um einen Lehrer handelt, der in Ausnutzung seiner besonderen Vertrauensstellung und unter Missbrauch seiner Verantwortung als Erzieher Geldbeträge der bestimmungsgemäßen Verwendung vorenthalten hat, die ihm von den Eltern der ihm anvertrauten Schüler zur alleinigen Verwendung für eine Klassenfahrt überwiesen worden waren (vgl. Disziplinarhof, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.). Nicht zuletzt ist der erhebliche Ansehensverlust zu berücksichtigen, der aufgrund der - ungeachtet wiederholter Mahnungen - unterblieben Weiterleitung dieser Gelder - auch für die Schule - entstanden ist. Ein solches Verhalten, das jede Rücksicht auf die Interessen anderer Schulbeteiligter vermissen lässt, verträgt sich nicht mit der Stellung eines Erziehers, der seinen Schülern Vorbild zu sein hat (vgl. Disziplinarhof, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.; VG Düsseldorf, a.a.O.).
41 
Anlass, die Entscheidung der Disziplinarkammer über den Unterhaltsbeitrag zu ändern, besteht nicht.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
43 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2006 - DL 10 K 12/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
1. Der 1952 geborene Beamte nahm im Herbst 1971 ein Studium für das Lehramt an Gymnasien mit den Hauptfächern Deutsch und Pädagogik sowie Geografie als Nebenfach auf, welches er am 11.06.1976 mit der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abschloss. Nach dem Vorbereitungsdienst am Seminar für Studienreferendare legte der Beamte am 16.12.1977 die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit der Gesamtnote „befriedigend bestanden (2,83)“ ab. Nach anfänglicher Beschäftigung im tariflichen Angestelltenverhältnis wurde der Beamte mit Wirkung vom 10.08.1978 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor ernannt und weiterhin dem L.-Gymnasium in R. zur Dienstleistung zugewiesen. Dort nahm er auch seinen Dienst wieder auf, nachdem er vom 01.08.1979 bis zum 30.11.1980 seinen Zivildienst abgeleistet hatte. Am 18.09.1981 wurde der Beamte zum Studienrat ernannt; gleichzeitig wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nachdem er am 23.12.1992 vom Schulleiter mit dem Gesamturteil „gut - sehr gut (1,5)“ und - unter Einbeziehung von zwei Unterrichtsbesuchen durch Fachberater des Oberschulamts - von der Schulaufsichtsbehörde mit dem Gesamturteil „gut“ beurteilt worden war, wurde der Beamte am 06.08.1983 zum Oberstudienrat befördert.
Der seit 1980 verheiratete Beamte und Vater zweier 1981 bzw. 1983 geborener Söhne erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 14. Diese belaufen sich bei Berücksichtigung einer Gehaltsabtretung auf monatlich 3.860,-- EUR. Seine inzwischen wieder erwerbstätige Ehefrau verdient 1.000,-- EUR netto hinzu. Der wirtschaftlich selbstständige ältere Sohn des Beamten unterstützt die Familie monatlich mit 250,-- EUR. Der jüngere, noch in München in Ausbildung befindliche Sohn des Beamten wird noch mit 800,-- EUR monatlich unterstützt. An monatlichen Belastungen hat der Beamte verschiedene Kredite zu bedienen. 225,-- EUR sind für die Krankenversicherung der Familie aufzubringen.
Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beamte bisher nicht in Erscheinung getreten.
2. Mit - seit 01.10.2002 rechtskräftigem - Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 10.09.2002 - Cs 15 Js 7354/02 - wurde gegen den Beamten wegen acht Vergehens der Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen in Höhe von jeweils 60,-- EUR verhängt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beamten zur Last gelegt, in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Sportvereins D.-L. die ihm durch die Vereinssatzung eingeräumte Befugnis, das Vereinsvermögen zu verwalten, missbraucht zu haben, indem er im Zeitraum vom 12.04.2001 bis 27.09.2001 insgesamt acht Barabhebungen von Vereinskonten bei der Volksbank D. in Höhe von insgesamt 18.300,-- DM getätigt und dieses Geld für private Zwecke und damit nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens verwendet habe. Zu seinen Gunsten wurde dabei berücksichtigt, dass er die Tat über seinen Verteidiger eingeräumt und den Schaden inzwischen vollständig wieder gut gemacht habe. Als Motiv für seine Handlungsweise hatte der Beamte mit Verteidigerschriftsatz vom 22.04.2002 angegeben, sich in den Jahren 2000 und 2001 vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befunden zu haben, nachdem er Verluste bei Aktiengeschäften erlitten und nicht unerhebliche Ausgaben wegen im Internet eingegangener Verbindlichkeiten getätigt hätte. Vorübergehend habe er monatlich ca. 1.000,-- DM mehr ausgegeben, als ihm zur Verfügung gestanden habe. Allerdings habe er den Eingang einer Steuerrückerstattung erwartet, sich insoweit jedoch zeitlich geirrt. Die entstandene finanzielle Lücke habe er dann durch die ihm vorgeworfenen Barabhebungen von den beiden Vereinskonten ausgeglichen.
Nachdem das Oberschulamt Freiburg am 16.12.2002 Kenntnis erlangt hatte, dass der ihm seit 12.09.2002 vorliegende Strafbefehl rechtskräftig geworden war, teilte es dem Beamten mit, dass das ihm zugrundeliegende Verhalten auch einen Verstoß gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem außerdienstlichen Verhalten darstelle. Da sich die abgeurteilten Verhaltensweisen jedoch ausschließlich auf den privaten Bereich bezögen und keine Berührungspunkte zum öffentlichen Bereich aufwiesen, sei nicht beabsichtigt, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Gleichwohl werde erwartet, dass er künftig auf die Einhaltung seiner Pflichten bedacht sei.
3. Nachdem das Oberschulamt Freiburg aufgrund einer von der Schulleitung des L-Gymnasiums erstellten Aktennotiz vom 28.09.2004 Kenntnis erlangt hatte, dass der Beamte als Klassenlehrer der Klasse 11b einen ihm von seinen Schülern für eine Berlinfahrt vom 19. - 23.07.2004 überwiesenen Fahrtkostenanteil in Höhe von insgesamt 5.022,-- EUR entgegen einer zwischen den Klassenlehrern bestehenden Abrede nicht an eine Kollegin zur Begleichung der Rechnung des Busunternehmens weitergeleitet, sondern für sich selbst verwendet habe, wurden gegen den Beamten - deswegen, aber auch wegen seines dem Strafbefehl vom 10.09.2002 zugrundeliegenden Verhaltens - disziplinarrechtliche Vorermittlungen eingeleitet.
Mit E-Mail vom 29.11.2004 wies der Beamte darauf hin, dass der bereits strafrechtlich aufgearbeitete Sachverhalt aus seiner Sicht erledigt sei; mit seiner am 29.10.2004 erfolgten Zahlung von 5.022,-- EUR habe er auch den weiteren Anschuldigungspunkt von der finanziellen Seite her bereinigt.
Mit Verfügung vom 28.12.2004 leitete der Vizepräsident des Oberschulamts Freiburg daraufhin gegen den Beamten - unter anderem wegen der vorgenannten Anschuldigungen - ein förmliches Disziplinarverfahren ein. Gleichzeitig wurden ein Vertreter der Einleitungsbehörde sowie eine Untersuchungsführerin bestellt.
Bei der Anhörung des Beamten im Rahmen der Untersuchung am 02.02.2005 erklärten sowohl der Beamte als auch der Vertreter der Einleitungsbehörde ihr Einverständnis, dass die Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafbefehl auch zur Grundlage des Disziplinarverfahrens gemacht würden. Zum Hintergrund des damaligen Vorfalls gab der Beamte noch an, die Vereinsgelder seinerzeit zwecks Ausstellung von Spendenquittungen auf seinem Privatkonto „zwischengebunkert“ zu haben. So hätte das Geld zunächst Privatpersonen erstattet werden sollen, die es anschließend gegen Spendenquittungen dem Verein wieder zurückerstatten sollten. Die Voraussetzungen für eine solche Verfahrensweise hätten dann nicht mehr vorgelegen. Warum er die ursprünglich geplante Transaktion nicht durchgeführt habe, könne er nicht mehr sagen, da er den Überblick verloren habe. Sein Privatkonto sei zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar überzogen gewesen, doch habe er sich im Rahmen des ihm zustehenden Limits gehalten. Wegen des weiter gegen ihn erhobenen Vorwurfs gab der Beamte im wesentlichen noch an, dass am Elternabend seiner Klasse vereinbart worden sei, dass für jeden der 27 Schüler ein Pauschalbetrag von 250,-- EUR auf sein Konto überwiesen werden sollte. Davon seien dann am Fahrttag für jeden Schüler 20,-- EUR zur Verfügung gestellt worden; zusätzlich habe er für jeden Schüler ein Fahrtticket für die gesamten fünf Tage gekauft sowie alle Eintrittsgelder bezahlt. Der Differenzbetrag zwischen den ihm überwiesenen 6.750,-- EUR und den ausstehenden 5.022,-- EUR sei daher tatsächlich von seinem Konto abgeflossen. Mit seiner Kollegin sei vereinbart gewesen, dass jeder teilnehmende Klassenlehrer das für seine Klasse eingesammelte Geld direkt an das Reiseunternehmen überweisen solle, was er trotz entsprechender Mahnungen der Schulleitung bis Ende September nicht getan habe. Eine Überweisung habe er nicht durchführen können, da er das ihm überwiesene Geld für eigene Zwecke verwendet und es daher nicht mehr zur Verfügung gehabt habe. Dafür, dass sein Konto sich seinerzeit immer wieder im Minus befunden habe, gäbe es insgesamt drei Gründe. So hätten sie im Jahre 2002 im Rahmen eines Steuersparmodells eine Eigentumswohnung in Chemnitz gekauft, für die der Bauträger eine Mietgarantie in Höhe von 215,-- EUR gegeben habe. Die monatliche Belastung für die Wohnung betrage 700, -- EUR. Im darauffolgenden Jahr habe er beim Finanzamt beantragt, diese Belastung steuermindernd anzusetzen. Die für 2003 erwartete Steuerrückerstattung sei dann allerdings erst im Oktober 2004 in Höhe 4.500,-- EUR erfolgt. Die Mietgarantie sei mittlerweile an eine Bank abgetreten; darüber hinaus bestehe seit Februar diesen Jahres eine Gehaltsabtretung in Höhe von 500,-- EUR. Aufgrund der bestehenden Wohnungsmarktsituation bestehe auch keine Möglichkeit, die inzwischen leerstehende Wohnung zu veräußern. Darüber hinaus habe er mit der Deutschen Telekom eine Auseinandersetzung wegen zu hoher Telefonkosten geführt. Streitig sei ein Betrag in Höhe von 3.000,-- EUR gewesen, der seit September 2003 angefallen sein solle. Nachdem er darauf im Zeitraum von September 2003 bis Dezember 2004 1.900,-- EUR bezahlt habe, habe er im Dezember 2004 eine Gutschrift in Höhe von 2.400,-- EUR erhalten. Schließlich habe sein jüngerer Sohn im August 2003 ein Studium in München aufgenommen. Bereits für die Wohnungssuche und den anschließenden Umzug seien ca. 3.000,-- EUR aufzuwenden gewesen. Seine Frau sei derzeit arbeitslos und bekomme lediglich noch bis Ende Juni 2005 Arbeitslosengeld. Den zunächst von der Stadt R. zwischenfinanzierten Betrag von 5.022,-- EUR habe er am 29.10.2004 zurückerstattet, nachdem er Geld „von anderer Seite“ bekommen habe. Die Rückerstattung habe er über einen Kredit in Höhe von 7.500,-- EUR finanziert, auf den er monatlich 158,-- EUR abzahle. Daneben seien Raten in Höhe von 150,-- EUR, 350,-- EUR und 920,-- EUR aus einem Ratenkauf, einem Leasingvertrag über einen (weiteren) Pkw sowie aus dem Kauf eines Hauses zu bedienen.
10 
Am 25.04.2005 wurde ein Termin zur Beweisaufnahme durchgeführt, in dem verschiedene Schriftstücke aus der Straf- sowie Disziplinarakte durch Verlesen zum Gegenstand der Untersuchung gemacht wurden.
11 
Mit Schreiben vom 02.06.2005 gab die Untersuchungsführerin dem Beamten Gelegenheit, sich abschließend zu äußern, wovon der Beamte jedoch keinen Gebrauch machte.
12 
Unter dem 30.06.2005 legte die Untersuchungsführerin dem Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - ihren zusammenfassenden Bericht vor.
II.
13 
1. Am 14.07.2005 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Freiburg die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wird, dadurch ein - einheitliches - Dienstvergehen begangen zu haben, dass er im außerdienstlichen Bereich in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Sportvereins D.-L. Vereinsgelder veruntreut habe. So habe er im Zeitraum vom 12.04. bis 27.09.2001 von Vereinskonten bei der Volksbank D. acht Barabhebungen in Höhe von insgesamt 18.300,-- DM getätigt und das Geld unter Missbrauch der ihm durch die Vereinssatzung eingeräumten Befugnis für private Zwecke und damit nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens verwendet. Darüber hinaus habe er im innerdienstlichen Bereich als Klassenlehrer für eine Berlinfahrt vom 19. bis 23.07.2004 von den Schülern der Klasse 11b einen Fahrtkostenanteil in Höhe von insgesamt 5.022,-- EUR eingesammelt, diesen jedoch entgegen der bestehenden Abrede zwischen den Klassenlehrern nicht an die Kollegin W. zur Begleichung der Rechnung des Busunternehmens weitergeleitet. Da sich sein Konto in der Folge mehrfach im Soll befunden habe, habe er diesen Betrag vielmehr für sich selbst verwendet. Am 01.10.2004 sei dieser Betrag durch die Stadt R. zwischenfinanziert worden, um einen Imageschaden von der Schule abzuwenden. Dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen begangen habe, sei aufgrund des Ergebnisses der förmlichen Untersuchung nachgewiesen; insoweit werde auf den vorliegenden Untersuchungsbericht verwiesen. Da sich der Beamte sowohl im außer- wie im innerdienstlichen Bereich zur Deckung eigener Liquiditätslücken nicht gescheut habe, auf fremdes Vermögen zuzugreifen, sei dieses Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden. Die begangenen Pflichtverletzungen wögen auch außerordentlich schwer. Zwar habe das außerdienstliche, strafrechtlich sanktionierte Fehlverhalten noch keine unmittelbare disziplinarrechtliche Reaktion nach sich gezogen, doch habe ihn die gleichwohl erteilte Pflichtenmahnung nicht davon abgehalten, ihm zugängliche Gelder erneut - und nunmehr gar im innerdienstlichen Bereich - entgegen deren Bestimmung und unter Verstoß gegen Abreden und Pflichten für seinen Eigenbedarf zu verwenden. Nach § 73 Satz 3 LBG gehöre es indessen zum beruflichen Aufgabenkreis eines Lehrers, sächliche Gegenstände und Vermögenswerte, die die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler zur schulischen Veranstaltungen mitbrächten, gegebenenfalls in Obhut zu nehmen und an diese wieder vollständig herauszugeben. Ebenso gehöre es zum Kernbereich seiner Pflichten, im erforderlichen Maße außerunterrichtliche Veranstaltungen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen. Hierbei sei er regelmäßig auch mit der Abwicklung der finanziellen Seite der Veranstaltungen betraut. Zu diesem Zwecke habe er die finanzielle Belastung je Schüler sorgfältig zu kalkulieren, die auf die Schüler entfallenden Beträge einzusammeln und zu verwalten und davon letztlich die bei der Veranstaltung anfallenden Kosten zu bestreiten. Solchen Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung könne ein Beamter nicht mehr gerecht werden, der sich - zumal nach strafrechtlicher Vorwarnung - in der angeschuldigten Weise verhalten habe. Mit dem angeschuldigten Verhalten habe der Beamte das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn in nicht wiederherzustellender Weise zerstört. Dazu habe maßgeblich beigetragen, dass er sich trotz einschlägiger strafrechtlicher Maßregelung im Zusammenhang mit einem außerdienstlichen Fehlverhalten nicht davon habe abhalten lassen, in der Folge unter dem Druck seiner eigenen Vermögenslage nun gar auf ihm dienstlich anvertraute Gelder zuzugreifen. Insofern könne zu seinen Gunsten auch nicht von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat ausgegangen werden. Vielmehr offenbare sich in seinen Handlungsweisen eine generelle Bereitschaft, unter bestimmten Umständen fremdes Vermögen für sich selbst zu verwenden, weshalb eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch mit Blick auf die den am Schulleben Beteiligten gegenüber zu wahrende Fürsorgepflicht nicht mehr zuzumuten sei. Von einer vorläufigen Dienstenthebung sei lediglich im Hinblick darauf abgesehen worden, dass der Beamte nicht mehr mit der Planung und Abwicklung außerdienstlicher Veranstaltungen mit finanziellem Kontext konfrontiert würde und die Kontinuität des schulischen Ablaufes bis Schuljahresende zu gewährleisten gewesen sei.
14 
Das Verwaltungsgericht hat den Beamten in der Hauptverhandlung gehört; hierbei hat dieser zu den Gründen seines Verhaltens ausgeführt, dass es schlicht eine Dummheit von ihm gewesen sei; er könne es nicht anders ausdrücken. Seine finanzielle Situation sei inzwischen konsolidiert; nach Abzug aller Belastungen verblieben ihm nunmehr noch 2.000,-- EUR. Für die angeschuldigte veruntreuende Unterschlagung von Vereinsgeldern gab der Beamte noch an, dass er versucht habe, Gelder aus der Vereinskasse herauszunehmen, um sie ehrenamtlich Tätigen als Entlohnung zukommen zu lassen, die sie gegen entsprechende Spendenbescheinigungen wieder an den Verein hätten zurückzahlen sollen. Dass er die Gelder tatsächlich nicht an Ehrenamtliche weitergegeben habe, hänge mit seinen finanziellen Verhältnissen zusammen; so habe er die Gelder schlussendlich für sich selbst verwendet. Auf Vorhalt hat er eingeräumt, gar nicht erst versucht zu haben, das Geld weiterzugeben. Als man die Transaktionen entdeckt habe, sei das Geld schon weg gewesen. Es sei nun leider nicht mehr rückgängig zu machen. Im Nachhinein könne er sagen, sich nichts Vorwerfbares dabei gedacht zu haben; er habe gemeint, dies mit den Spenden so regeln zu können, wie dies bei den Übungsleitern allgemein üblich sei; diese erhielten das ihnen zustehende Honorar, würden es aber gegen eine Spendenbescheinigung wieder dem Verein spenden. Die Einschätzung seines Dienstherrn, wonach er generell bereit sei, ein solches Verhalten wieder in Erwägung zu ziehen, vermöge er nicht zu teilen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass außerunterrichtliche Veranstaltungen immer in Begleitung von Kollegen stattfänden, so dass er nicht mehr mit finanziellen Beträgen umgehen müsse. Abgesehen davon würde er das Geld nicht mehr nehmen. Eine Entfernung aus dem Dienst bedeute schließlich angesichts seines fortgeschrittenen Alters das Ende seiner beruflichen Existenz.
15 
Mit Urteil vom 06.04.2006 hat die Disziplinarkammer den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer eines Jahres einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v. H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Hierbei ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der Beamte als erster Vorsitzender des Sportvereins D.-L. seine Vollmacht, über Bankkonten des Vereins zu verfügen, dazu genutzt habe, acht Mal von zwei Vereinskonten bei der Volksbank D. Beträge von insgesamt 18.300,-- EUR in bar abzuheben, welche er in der Folge privat verbraucht habe. Nachdem die Kassiererin des Vereins die Abhebungen bemerkt habe, habe er das Geld in der Zeit von Ende Oktober 2001 bis Januar 2002 in fünf Raten zurückgezahlt. Seine Einlassung, er habe das Geld ursprünglich an ehrenamtliche Helfer des Vereins auszahlen zu wollen, die es dem Verein gegen Spendenquittungen wieder zurückzahlen sollten, sei nicht nur unerheblich, sondern auch unglaubhaft. Im Hinblick auf den weiteren Anschuldigungspunkt ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass im Hinblick auf eine vom 19. bis 23.07.2004 gemeinsam durchzuführende Fahrt nach Berlin der vier Klassen der Klassenstufe 11 gemäß einer Absprache der beteiligten Klassenlehrer der auf jede Klasse entfallende Anteil der Fahrtkosten auf ein Konto der Kollegin W. zwecks Begleichung der Rechnung des Busunternehmens eingezahlt werden sollte. Auf die Klasse des Beamten sei ein Fahrtkostenanteil von 5.022,-- EUR entfallen. Der Beamte habe sich von den 27 Schülern seiner Klasse jeweils einen Betrag von 250,-- EUR (davon 186,-- EUR für die Fahrtkosten) auf sein Konto überweisen lassen. Die Einzahlungen seien zwischen dem 03.06. und 19.07.2004 eingegangen. Das Konto des Beamten habe sich zu dieser Zeit überwiegend im Soll befunden; lediglich am 15.07.2001 habe es ein Guthaben von 49,01 EUR aufgewiesen. Den Fahrtkostenanteil habe der Beamte in der Folge abredewidrig nicht an die Kollegin W. weitergeleitet, worauf diese nach mehrmaliger Aufforderung, ihr das Geld nunmehr zu überweisen, am 04.08.2004 lediglich eine Teilzahlung an das Busunternehmen geleistet habe. Nachdem der Beamte auch bis zum 01.10.2004 keine Zahlungen geleistet hatte, habe die Stadt R. den noch ausstehenden Teilbetrag an das Busunternehmen entrichtet, welchen der Beamte erst am 29.10.2004 erstattete. Mit diesem Verhalten habe der Beamte seine Pflicht, sein Amt uneigennützig zu verwalten, vorsätzlich verletzt, indem er dienstlich erlangte Gelder für private Zwecke und nicht zu dem Zwecke verwendet habe, zu dem sie ihm überlassen worden seien. Mit dem zuerst angeschuldigten - außerdienstlichen - Verhalten habe der Beamte ferner gegen seine Pflicht nach § 73 Satz 3 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG verstoßen. Mit der von ihm begangenen Untreue habe er eine Vertrauensposition missbraucht und dadurch sowohl die Achtung für die Beamtenschaft als auch das Vertrauen in die Ausübung seines Amts als Oberstudienrat eines Gymnasiums beeinträchtigt. Auch wenn sein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes erfolgt sei, habe dieses insofern einen Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben, als er als Lehrer eine Erziehungsaufgabe und damit eine Vorbildfunktion habe, mit der ein Vertrauensbruch der angeschuldigten Art nicht zu vereinbaren sei. Da er über mehrere Monate hinweg wiederholt höhere Beträge veruntreut habe, sei der Pflichtenverstoß auch gravierend und in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen in seine künftige Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern. Da er als erster Vorsitzender eines Sportvereins in einer kleinen Gemeinde und zudem als Ortschaftsrat, Gemeinderat und Kreisrat zumindest auf lokaler Ebene bekannt gewesen sei, sei sein Verhalten auch besonders geeignet gewesen, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. Dementsprechend sei auch in der Lokalpresse über den Fall berichtet worden. Der Beamte habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Dass dieser Vorwurf in das Verfahren einbezogen worden sei, obwohl zunächst von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen worden sei, begegne keinen Bedenken. Denn die damalige Entscheidung erwachse nicht in Bestandskraft und hindere daher auch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht, wenn sich neue Gesichtspunkte - wie hier eine neue Pflichtverletzung - ergäben. Insofern sei auch keine Maßnahmeverjährung nach § 14 LDO eingetreten, da der Beamte ein einheitliches Dienstvergehen begangen habe. Der schwerere Vorwurf sei indessen das weiter angeschuldigte Verhalten, da es sich hierbei um ein sogenanntes Zugriffdelikt handele; so seien Gelder, die ein Lehrer zur Durchführung einer Klassenfahrt einsammle, dienstlich anvertraute Gelder. Wenn der Beamte auch keinen dienstlichen Kassenbestand zu verwalten gehabt und der zuverlässige Umgang mit Geld auch nicht zu seinen Hauptaufgaben gehört habe, müssten doch Lehrer immer wieder bei schulischen Veranstaltungen Geld von teilnehmenden Schülern einsammeln und bestimmungsgemäß verwenden. Es müsse daher gewährleistet sein, dass dies zuverlässig geschehe. Ein Zugriffsdelikt führe regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn keine Milderungsgründe vorlägen. Solche seien hier nicht ersichtlich. Insbesondere habe keine unverschuldete wirtschaftliche Notlage bestanden. Zwar sei der Beamte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen, doch führten diese nicht dazu, dass auch existentielle Bedürfnisse nicht mehr hätten befriedigt und zwingende notwendige Ausgaben nicht mehr hätten getätigt werden können. Zudem setze dieser Milderungsgrund voraus, dass das Geld unmittelbar zur Behebung der Notlage - und nicht zum Schuldentilgen - eingesetzt werde; auch dies sei hier nicht der Fall, da das von den Schülern eingezahlte Geld vom Beamten zur Reduzierung seines Solls genutzt worden sei. Auch von einer unbedachten Gelegenheitstat könne nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass der Beamte den Schaden inzwischen wiedergutgemacht habe, sei für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ohne Bedeutung. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die für den Beamten sprächen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr falle zu seinen Lasten ins Gewicht, dass er sich schon früher an fremdem Vermögen vergriffen habe. Auch habe er sich weder durch die ihm gegenüber ausgesprochene Pflichtenmahnung noch durch die fortwirkende finanzielle Belastung aufgrund der gegen ihn verhängten Geldstrafe von einem erneuten Zugriff auf - diesmal sogar dienstlich anvertraute - fremde Gelder abhalten lassen. Sein erneutes Versagen führe nicht nur dazu, dass ihm die eigenverantwortliche Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen nicht mehr übertragen werden könne, sondern erschüttere auch seine Autorität und sein Ansehen als Erzieher in einem Maße, dass er nicht mehr die für seine Tätigkeit als Lehrer wesentliche Funktion im erforderlichen Maße ausfüllen könne. Dass er bis zur Unterschlagung der Fahrtkosten seinen Dienst tadelsfrei geleistet habe, falle demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.
16 
Im Anschluss an dieses Urteil hat das Regierungspräsidium Freiburg dem Beamten die weitere Führung seiner Dienstgeschäfte verboten.
17 
2. Gegen das dem Beamten am 15.04.2006 zugestellte Urteil hat der Beamte mit Verteidigerschriftsatz vom 04.05.2006, eingegangen bei der Disziplinarkammer am 05.05.2006, Berufung eingelegt. Dem nicht unterschriebenen Berufungsbegründungsschriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 15.05.2006 zufolge erstrebt er eine mildere disziplinarische Maßnahme. Das Verwaltungsgericht sei bei Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor allem im Hinblick auf den zweiten Vorwurf von falschen Grundlagen ausgegangen. Im Jahre 2004 habe er durchschnittlich über monatliche Nettoeinnahmen von 4.208,67 EUR verfügt, denen jeweils 3.866,90 EUR an Belastungen gegenüber gestanden hätten. Die monatlichen Nettoeinkünfte seiner Ehefrau seien seinerzeit erheblich geringer gewesen, da diese im Mai 2004 arbeitslos gewesen sei. So habe diese lediglich noch ein monatliches Arbeitslosengeld von 440,68 EUR bezogen. Damit hätten die seiner Familie verbliebenen monatlichen Mittel lediglich noch 782,45 EUR betragen. Davon hätten alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Haushaltsführung ihres Eigenheims sowie sämtliche beruflichen Aufwendungen bestritten werden müssen. Hierfür seien jene entschieden zu gering gewesen. Im Hinblick auf die insbesondere bei seiner Hausbank laufenden Kredite sei von dort kein weiteres Geld mehr zu bekommen gewesen. Er habe indessen in absehbarer Zeit für das Steuerjahr 2003 mit einer nicht unerheblichen Steuerrückerstattung von ca. 10.000,-- EUR gerechnet. Tatsächlich sei ihm jedoch erst im November 2004 ein Teilbetrag von 4.489,06 EUR zurückerstattet worden. Damit habe sein Konto wieder ausgeglichen werden können. Im darauffolgenden Jahr habe er noch weitere Steuerrückerstattungen in Höhe von 2.794,21 EUR und 3.312,74 EUR erhalten. Vor diesem Hintergrund habe sein Konto während der Zeit des Eingangs der Schülerzahlungen ständig ein Soll von ca. 4.778,-- EUR aufgewiesen, das über einen Dispositionskredit in Höhe von 3.000,-- EUR nicht zu bewältigen gewesen sei. Zwar lägen die vom Verwaltungsgericht festgestellten Pflichtenverstöße in tatsächlicher Hinsicht zweifellos vor, doch hätte bei dem Pflichtenverstoß im Sommer 2004 zu seinen Gunsten der Milderungsgrund der „unverschuldeten wirtschaftlichen Zwangslage“ berücksichtigt werden müssen. Der Aufwand für sein privates Eigenheim habe nicht kurzfristig reduziert werden können. Gleiches gelte für die finanziellen Aufwendungen für seinen in München studierenden Sohn und für seine Eigentumswohnung in Chemnitz. Da er im ländlichen Raum wohne, sei er als Arbeitnehmer auch existentiell auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Die Belastung durch den Kredit für die Zahlung seiner Geldstrafe sei dabei nicht berücksichtigt worden. Die Unterhaltszahlungen für die Ausbildung seines Sohnes habe er zwischenzeitlich (von 1.100, -- EUR) auf ca. 800,-- EUR gekürzt, sodass dieser zur Finanzierung seines Studiums eine Beschäftigung aufnehmen müsse. Die neuerliche Pflichtverletzung habe schließlich andere Gründe gehabt als die im privaten außerdienstlichen Umfeld erfolgte unerlaubte Entnahme von Vereinsgeldern im Jahr 2001. Seinerzeit seien aufgrund riskanter Aktienkäufe und Bestellungen im Internet zu hohe Ausgaben entstanden, welche ohne weiteres hätten vermieden werden können. Damals habe er die Gelder auch aktiv handelnd auf sein Konto übertragen. Demgegenüber sei sein Konto im Jahre 2004 aufgrund nicht abwendbarer laufender Zahlungen immer mehr ins Soll geraten, wobei er keineswegs aktiv auf die eingehenden Beträge der Schüler zugegriffen habe. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass er mit diesen nach Eingang der erwarteten Steuerrückerstattung die Rechnung des Busunternehmens anteilig würde begleichen können. Er habe keineswegs die Absicht gehabt, die Schülergelder dauerhaft für sich zu verwenden. Der Grund für seine anfängliche Weigerung diese auszuzahlen, habe allein darin bestanden, dass er hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Es handle sich daher um keinen beabsichtigten Zugriff auf dienstlich erlangte Gelder; vielmehr sei gleichsam zufällig ab Mitte Mai 2004 eine wirtschaftliche Notlage eingetreten, die durch die ab Anfang Juni 2004 eingehenden Schülergelder betragsmäßig abgedeckt worden sei. Auch bei Berücksichtigung seiner außerdienstlichen Versäumnisse im Jahre 2001 sei eine Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt. So habe er sich bis zuletzt tadellos geführt und zum Teil sogar gute bis sehr gute dienstliche Beurteilungen erhalten. Darüber hinaus habe er sich außerdienstlich für die Allgemeinheit engagiert, indem er viele Jahre ehrenamtliche Ämter innegehabt habe. Auch bei der privaten Verwendung von Vereinsgeldern liege keineswegs ein derart schwerer - außerdienstlicher - Pflichtverstoß vor, der in besonderer Weise geeignet sei, das Vertrauen des Dienstherrn in seine Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern oder gar das Ansehen des Beamtentums an sich zu beeinträchtigen. Dies finde seine Bestätigung auch darin, dass sein Dienstherr zunächst keinen Anlass gesehen habe, disziplinarisch tätig zu werden.
18 
Mit weiterem Schriftsatz vom 06.06.2006 hat der Verteidiger des Beamten noch geltend gemacht, dass der von ihm nicht unterschriebene Berufungsbegründungsschriftsatz im Hinblick auf den zuvor eingereichten Berufungsschriftsatz und die vorgelegten Originalunterlagen gleichwohl noch dem Schriftformerfordernis genüge.
19 
In der Hauptverhandlung verweist der Beamte erneut auf seine „prekäre“ Lage, welche durch die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau entstanden sei und eine mildere Maßnahme rechtfertige. Jene habe zuvor noch ca. 600,-- EUR netto monatlich verdient. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen, nachdem ihm seine Bank über den Überziehungskredit hinaus kein Geld mehr gegeben habe; ihm seien die Finanzen „aus der Hand geglitten“. Hierbei erläutert er seine Aufstellung vom 12.05.2006 (Anlage A1). 2004 gingen von seinem durchschnittlichen Nettogehalt von 4.208,67 EUR noch 500,-- EUR ab, die er zur Finanzierung seiner Wohnung in Chemnitz an die H. Bank abgetreten habe; damit sei auch die an diese zu entrichtende Rate von 342,-- EUR abgedeckt gewesen. Weitere 215,-- EUR gingen noch aufgrund der abgetretenen Mietgarantie an diese Bank. Die monatliche Darlehensrate von 350,-- EUR stehe im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Vereinsgelder. 445,-- EUR seien als Zins und Tilgung für ein zur Finanzierung seines Eigenheims in D. aufgenommenes Bauspardarlehen aufzuwenden gewesen. Die Monatsrate von 451,-- EUR an die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank betreffe wiederum die Wohnung in Chemnitz. 225,-- EUR zzgl. 95,-- EUR habe er an Krankenversicherung für sich und seine Familie sowie seinen noch in Ausbildung befindlichen Sohn aufwenden müssen. Sein anderer Sohn, der als Bäcker tätig sei, habe auch 2004 ein Kostgeld in Höhe von 250,-- EUR entrichtet. Es treffe zu, dass es sich bei dem (inzwischen zurückgegebenen) Leasingfahrzeug um einen Zweitwagen gehandelt habe, der von seinem in München studierenden Sohn „mitgenutzt“ worden sei. Seine „Hausbank“ habe eine weitere Darlehensgewährung abgelehnt. Ende Oktober 2004 habe ihm die ING-DiBa ein Darlehen in Höhe von 7.500,-- EUR gewährt. Die von ihm zunächst beglichene Forderung der Telekom in Höhe von insgesamt 1.900,-- EUR habe die Mobiltelefonverträge seiner Söhne betroffen. Warum er die Kosten für die Klassenfahrt nicht vor seinen eigenen Verbindlichkeiten überwiesen bzw. noch nicht einmal seinen Dispositionskredit ausgeschöpft habe, könne er sich heute nicht mehr erklären. Mehr als 3.000,-- EUR hätte er nach Aussage seiner Bank nicht überziehen dürfen. Bei dem in der Berufungsbegründung erwähnten ständigen Negativsaldo von 4.778,-- EUR handle es sich um ein fiktives Soll, bei dem die seinerzeit eingegangenen Schülergelder nicht berücksichtigt seien.
20 
Der Beamte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.04.2006 - DL 10 K 12/05 - aufzuheben und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
22 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die geltend gemachte wirtschaftliche Notlage jedenfalls nicht unverschuldet gewesen sei. Verschuldet sei eine Notlage dann, wenn Verbindlichkeiten eingegangen würden, um damit überflüssige Ausgaben zu tätigen. Um solche Ausgaben handle es sich indes bei den Positionen, die später zwecks einer wirtschaftlichen Konsolidierung zurückgeführt worden seien. Die Belastung aus einem Darlehen zur Tilgung einer gegen den Beamten verhängten Geldstrafe könne schließlich keinesfalls eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage begründen. Auch dem geltend gemachten Automatismus komme keine mildernde Wirkung zu. Da der Beamte die streitgegenständlichen Gelder treuhänderisch zu verwalten bzw. zu verwahren gehabt habe und ihm seine prekäre wirtschaftliche Situation bekannt gewesen sei, hätte er zwingend Vorkehrungen treffen müssen, um die seinem Zugriff unterliegenden Fremdgelder zu schützen. Dass es dem Beamten auch im Hinblick auf die von ihm erwartete Steuerrückerstattung nicht möglich gewesen sein solle, von seiner Hausbank einen weiteren Kredit zu erlangen, sei wenig glaubhaft. Auch seien keine Bemühungen um einen anderweitigen Kredit zu erkennen. Auch die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau habe keine dramatische Verschlechterung seiner Einkommenssituation bewirkt.
25 
Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - sowohl die einschlägigen Personal- sowie Disziplinarakten als auch die angefallenen Strafakten - 3 Cs 15 Js 7354/02 - vorgelegen. Sie waren Gegenstand der vor dem Senat durchführten Berufungsverhandlung.
III.
26 
1. Die innerhalb eines Monats (§ 78 Abs. 1 Satz 1 LDO) bei der Disziplinarkammer eingelegte und am 15.05.2006, mithin noch am letzten Tage der Frist begründete Berufung des Beamten ist ungeachtet dessen zulässig, dass die Berufungsbegründung von dem den Beamten seinerzeit vertretenden Verteidiger nicht eigenhändig unterschrieben und die Berufung damit nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet worden ist (vgl. §§ 80, 79 Satz 1 LDO). So schließt auch das vollständige Fehlen einer Unterschrift die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus, denn auch ohne eigenhändige Namenszeichnung kann sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergeben und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügt sein. Entscheidend ist, wie auch der damalige Verteidiger des Beamten zutreffend vorgetragen hat, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - BVerwG 1 D 142.87 - zu § 81 BDO, auch Urt. v. 06.12.1988, BVerwGE 81, 32 Rn. 10, Beschl. v. 19.12.1994, NVwZ 1995, 893; BGH, Urt. v. 10.05.2005, NJW 2005, 2086). Dies ist im Hinblick auf die der Berufungsbegründung beigefügten zahlreichen Originalunterlagen und den eine Woche zuvor eingelegten, handschriftlich unterzeichneten Berufungsschriftsatz nach Überzeugung des Senats der Fall.
27 
2. Aufgrund der Berufungsbegründung, die sich maßgeblich auf einen (klassischen) Milderungsgrund beruft, ist die Berufung als auf das Disziplinarmaß beschränkt anzusehen. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass „auch im Falle der privaten Verwendung der Vereinsgelder keineswegs ein derartig schwerer (außerdienstlicher) Pflichtenverstoß vorliegt, der in besonderer Weise geeignet ist, das Vertrauen des Dienstherrn in seine Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern oder gar das Vertrauen des Beamtentums an sich zu beeinträchtigen“. Wenn damit formal auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG in Frage gestellt werden, erweisen doch die weiteren Ausführungen, dass auch damit nur geltend gemacht werden sollte, dass auch das außerdienstliche Verhalten nicht derart schwer wiege, dass die Höchstmaßnahme gerechtfertigt sei. Dem entsprechend hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat auch klargestellt, dass es ihm vor dem Hintergrund seiner „prekären“ Lage im Jahre 2004 allein um die Verhängung einer milderen Maßnahme gehe.
28 
Infolge der - zulässigen - Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß steht rechtskräftig fest, dass der Beamte mit den vom Verwaltungsgericht festgestellten Verhaltensweisen in den Jahren 2001 und 2004 schuldhaft die ihm aus den §§ 73 Satz 2 u. 3 LBG obliegenden Beamtenpflichten verletzt und nach § 95 Abs. 1 Satz 1 u. 2 LBG ein - außer- und innerdienstliches - Dienstvergehen begangen hat. Insofern war nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
29 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer ausführlich begründete Einschätzung, dass im Hinblick auf das den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildende innerdienstliche Fehlverhalten die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) die allein angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
30 
Zu Recht ist die Disziplinarkammer bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme davon ausgegangen, dass es sich bei dem innerdienstlichen Fehlverhalten der Veruntreuung von für eine Klassenfahrt überwiesenen Schülergeldern um ein sog. Zugriffsdelikt handelt; insoweit steht, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, eine - von der Teilrechtskraft nicht erfasste - Erwägung zum Disziplinarmaß in Rede (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1996, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10 m. N., Urt. v. 30.08.2000 - BVerwG 1 D 26.99 -). Auch wenn ein Beamter dienstlich anvertraute, d. h. in amtlicher Eigenschaft empfangene Gelder nicht aktiv handelnd aus einer von ihm geführten Kasse entnimmt, sondern diese „lediglich“ dadurch veruntreut, dass er sie der bestimmungsgemäßen Verwendung - wenn auch nur vorübergehend (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1997, NVwZ-RR 1998, 506, Urt. v. 06.06.2003 - BVerwG 1 D 30.02 -) - vorenthält und für eigene Zwecke verwendet, liegt ein direkter Zugriff vor („Vorenthalten als „Zugriff“ durch Unterlassen; vgl. GKÖD, Bd. II DiszR <2001>, J 975 Rn. 5, 56). Dienstlich anvertrautes Geld bleibt schließlich auch dann Zugriffsobjekt, wenn es - wie hier - durch Überweisung auf das Privatkonto eines Beamten in dessen Eigentum gelangte; aus disziplinarrechtlicher Sicht kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an (vgl. GKÖD, a.a.O., J 975 Rn. 7 mit Hinweis auf BVerwG 1 D 64.98). Insofern ist auch nicht von Bedeutung, dass die Gelder zu keinem Zeitpunkt dem Dienstherrn gehörten und öffentliches Vermögen daher nicht beeinträchtigt wurde (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992 - D 17 S 13/91 -).
31 
Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte führt ein Zugriffsdelikt „regelmäßig“ zur Entfernung eines Beamten aus dem Dienst, weil hierdurch das für einen ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn „regelmäßig“ nachhaltig und unheilbar zerstört sein wird (vgl. Senat, Urt. v. 25.11.2004 - DL 21/03 - m. w. N., Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; DH, Urt. v. 17.08.1987 - DH 2/87 -; BVerwG, Urt. v. 05.03.2002 - BVerwG 1 D 8.01 -, Urt. v. 09.05.2001, BVerwGE 114, 240 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 19.02.2003, NVwZ 2003, 1504 f.). Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht allein auf Amtsträger, die im Rahmen ihrer regelmäßigen Dienstaufgaben öffentliche Gelder verwalten und dabei auf ihnen anvertrautes Geld zugreifen. Sie betrifft auch sonst Beamte, welche dienstliche Aufgaben oder dienstlich bedingte Möglichkeiten dazu nutzen, der in § 73 Satz 2 LBG festgelegten Pflicht eines Beamten zur Uneigennützigkeit zuwider ihren finanziellen Vorteil zu suchen, und damit ein innerdienstliches Fehlverhalten von nicht geringem disziplinaren Unrechtsgehalt zeigen (vgl. VGH, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.); dies gilt jedenfalls dann, wenn hierbei von einem Versagen im Kernbereich der ihnen obliegenden Pflichten auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, BVerwGE 124, 252).
32 
Letzteres ist hier der Fall, da der Aufgabenbereich eines Lehrers nicht nur durch die (fach-) unterrichtliche Wissensvermittlung, sondern auch durch das pädagogische Wirken im gesamten schulischen Bereich und die damit verbundenen zahlreichen organisatorischen Aufgaben geprägt wird, zu denen vielfach auch die treuhänderische Verwaltung und Verwendung eingesammelter Gelder oder überwiesener Geldbeträge für unterschiedliche schulbezogene Zwecke - auch zur Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen - gehört (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.1997 - 31 K 3482/97.0 -; Brägelmann in: Schütz/Schmiemann, DiszR, 4. A. , § 13 BDO Rn. 241). Unerheblich ist demgegenüber, in welchem Verhältnis die zu einem Zugriff missbrauchten Dienstgeschäfte quantitativ zu den dienstlichen Aufgaben stehen, die dem betreffenden Beamten insgesamt übertragen sind. Denn Vertrauen ist grundsätzlich unteilbar; es kann daher in dem berufserforderlichen Umfange regelmäßig auch demjenigen Beamten nicht mehr entgegengebracht werden, der nur einen Teil der ihm obliegenden Dienstgeschäfte pflicht- und vertrauenswidrig zum eigenen Vorteil ausgenutzt, im übrigen aber seine Dienstaufgaben stets zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeführt hat (hierzu BVerwG, Urt. v. 28.11.1984, BVerwGE 76, 228). Insofern geht auch der Hinweis des Beamten fehl, dass er nicht zwangsläufig mit der finanziellen Abwicklung außerunterrichtlicher Veranstaltungen betraut werden müsse, da diese ggf. von dem anderen daran teilnehmenden Kollegen übernommen werden könnte.
33 
Mit seinem vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) und zur Uneigennützigkeit (§ 73 Satz 2 LBG) hat der Beamte sonach nicht nur ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten, sondern einen besonders schweren Vertrauensbruch begangen, bei dem eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur noch in Betracht kommt, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, a.a.O.), die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.2002 - BVerwG 1 D 8.01 -). So verhält es sich typischerweise dann, wenn einer der in der Rechtsprechung allgemein „anerkannten (klassischen) Milderungsgründe“ vorliegt, mit denen besondere Konfliktsituationen und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen umschrieben werden.
34 
Die Voraussetzungen des vorliegend in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1997 - BVerwG 1 D 44.96 -, Urt. v. 26.01.1994 - BVerwG 1 D 34.93 -) liegen auch nach Überzeugung des Senats nicht vor. Dieser setzt voraus, dass der Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2003, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998 - BVerwG 1 D 97.97 -, Urt. v. 23.09.1997 - BVerwG 1 D 3.96 -). Dass er sich seinerzeit in einer „existenzbedrohenden“ Notlage befunden hätte, hat der Beamte nicht dargetan. Solches folgt nicht schon daraus, dass seine finanzielle Situation durch seine Einnahmen regelmäßig übersteigende Ausgaben gekennzeichnet war. Insbesondere lässt der geltend gemachte Umstand, dass der Ausgabenüberhang bzw. der regelmäßig bestehende Negativsaldo seines Girokontos von durchschnittlich ca. 4.778,-- EUR mit dem ihm eingeräumten Dispositionskredit von 3.000,-- EUR nicht mehr zu bewältigen gewesen sei, nicht erkennen, dass deswegen die wirtschaftliche Existenz des Beamten und seiner Familie „auf dem Spiele gestanden“ hätte; dies gilt um so weniger, als in der Aufstellung des Beamten vom 12.05.2006 weder das Arbeitslosengeld seiner Ehefrau noch das Kostgeld seines älteren Sohnes berücksichtigt ist. Die bloße Schuldenlast vermag indes noch keine „wirtschaftliche Notlage“ zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1989, RiA 1990, 39). Die Begleichung von Schulden erfüllt die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes nur dann, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abschneiden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1994 - BVerwG 1 D 19.93 -, Urt. v. 23.09.1997, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998, a.a.O.). Dies war bei Zurückführung der hier in Rede stehenden Verbindlichkeiten jedoch nicht der Fall. Vielmehr waren Abbuchungen über die Kreditlinie von 3.000,-- EUR hinaus für die Existenz des Beamten und seiner Familie nicht erforderlich; dies gilt insbesondere für die monatlichen Aufwendungen für ein weiteres, hauptsächlich von seinem in München studierenden Sohn genutztes (Leasing-)Fahrzeug in Höhe von 368,40 EUR nebst den hierfür angefallenen Kosten für Benzin und Versicherung, den Schuldendienst für eine allein als „Steuersparmodell“ angeschaffte Eigentumswohnung in Chemnitz in Höhe von 951,-- EUR (Gehaltsabtretung in Höhe von 500,-- EUR zzgl. einer Kreditrate von 451,-- EUR), die Rückzahlung eines Kredits zur Erstattung veruntreuter Vereinsgelder von 350,-- EUR sowie für ein Ratengeschäft in Höhe von ca. 150,-- EUR (vgl. insoweit die Niederschrift über die Anhörung vom 02.05.2005), die Telefon- und Internetkosten seines jüngeren Sohnes in Höhe von 70,-- EUR sowie die Begleichung - streitiger - Mobiltelefonkosten seiner Söhne.
35 
Vor dem Hintergrund dieser vorerwähnten Ausgaben wäre die geltend gemachte Notlage auch nicht „unverschuldet“ gewesen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 - BVerwG 1 D 24.98 -). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass eine maßgeblich durch den Kauf einer Eigentumswohnung zum Zwecke der Steuerersparnis herbeigeführte Notlage vorwerfbar ist, wenn keine ausreichenden Eigenmittel vorhanden und bereits anderweitige Verbindlichkeiten zurückzuführen sind; dies gilt um so mehr, wenn darüber hinaus - wie hier - überflüssige Ausgaben für ein weiteres Fahrzeug und für Mobilfunktelefonie getätigt werden und auch noch Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Rede stehen (vgl. DH, Beschl. v. 06.11.1989 - DH 13/89 -). Die vom Beamten geltend gemachte vorübergehende Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; abgesehen davon, dass deren Einkünfte bei der Einkommensaufstellung nicht berücksichtigt wurden, lag das ihr zuletzt bewilligte Arbeitslosengeld sowohl nach den vorgelegten Unterlagen (Steuerbescheid für 2003; Angaben im Kreditvertrag vom 10.06.2003) als auch nach den Angaben des Beamten nur geringfügig unter ihrem bisherigen Nettoverdienst.
36 
Noch weniger kann die geltend gemachte Notlage aus Sicht des Beamten als „ausweglos“ angesehen werden, was vorausgesetzt hätte, dass er zur Tatzeit alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hätte, um sich die erforderlichen finanziellen Mittel „auf legale Weise“ zu beschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.1994, BVerwGE 103, 177). Entsprechende Bemühungen sind nicht zu erkennen. So hat der Beamte noch nicht einmal seinen Überziehungskredit ausgeschöpft (vgl. GKÖD, a.a.O., J 975 Rn. 106), sondern diesen gerade mit den zweckgebundenen Schülergeldern zurückgeführt. Auch hat der Beamte bei einer anderen als seiner Hausbank um keinen weiteren Kredit nachgesucht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.01.1994, a.a.O.). Wie die spätere Gewährung eines Kredits in Höhe von 7.500,-- EUR durch die ING-DiBa Ende Oktober 2004 erweist, wäre ein entsprechendes Bemühen - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zu erwartenden Steuerrückerstattung - auch durchaus Erfolg versprechend gewesen. Im Übrigen hätte der Beamte die geltend gemachte Notlage ohne Weiteres bereits dadurch abwenden können, dass er nicht notwendige Ausgaben unter Verzicht auf ein weiteres „Leben über den Verhältnissen“ bereits früher zurückgeführt oder solche - unter Inkaufnahme von seine und die Existenz seiner Familie nicht bedrohenden Konsequenzen - einstweilen zurückgestellt hätte. Insofern kann dahinstehen, ob eine weitere Überziehung seines Girokontos über die ihm eingeräumte Kreditlinie hinaus von seiner Hausbank seinerzeit geduldet worden wäre.
37 
Auf den geltend gemachten Milderungsgrund der „unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage“ kann sich der Beamte schließlich auch deshalb nicht berufen, weil er mit dem Betrag von 5.022,-- EUR jedenfalls erheblich mehr veruntreut hatte, als er zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarf für sich und seiner Familie benötigt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1998, a.a.O., Urt. v. 26.04.1994 - BVerwG 1 D 23.93 -).
38 
Dass im Hinblick auf die ihm darüber hinaus anzulastende Veruntreuung von Vereinsgeldern auch nicht von einer „persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat“ (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.09.1999, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 20; Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992 - D 17 S 13/91 -) auszugehen war, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Sonstige Umstände, die auf eine mit den anerkannten Milderungsgründen vergleichbare Ausnahmesituation führten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
39 
Darauf, dass eine rechtzeitige Weiterüberweisung der Schülergelder nicht möglich gewesen wäre, weil seine Hausbank über die ihm eingeräumte Kreditlinie hinaus keine weitere Überziehung geduldet hätte, kann sich der Beamte nicht berufen. Abgesehen davon, dass er für eine entsprechende (Teil-) Überweisung jedenfalls seinen Überziehungskredit hätte ausschöpfen können und müssen, hätte er dies selbst zu verantworten gehabt, da er sich die Schülergelder anstatt auf ein Sonderkonto auf sein ständig überzogenes Girokonto hatte überweisen lassen.
40 
Dass der Beamte die zunächst vorenthaltenen Gelder letztlich erstattet, seinen Dienst bis 2003 im Wesentlichen beanstandungsfrei versehen hat und vor seiner Beförderung zuletzt gut beurteilt worden war, rechtfertigt für sich allein noch keine mildere Beurteilung (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; DH, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 27.02.1996 - BVerwG 1 D 33.95 -). Im Gegenteil wiegt das Dienstvergehen im Hinblick auf die hinzutretende außerdienstliche Veruntreuung ihm anvertrauten Geldes (vgl. hierzu Disziplinarsenat, Urt. v. 07.03.1992, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, Buchholz § 54 Satz 3 BBG Nr. 16) noch schwerer, welche seinerzeit - nicht zuletzt im Hinblick auf die vom Beamten bekleideten Ehrenämter - zu einem erheblichen Ansehensverlust geführt hatte. Dies gilt um so mehr, als sich der Beamte die gegen ihn verhängte Strafe ebenso wenig wie die ihm deswegen erteilte Pflichtenmahnung seines Dienstherrn zur Warnung hat dienen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1992, BVerwGE 93, 314). Hinzukommt, dass aufgrund der wiederholten Veruntreuung ihm zu treuen Händen überlassener Gelder von einer generellen Neigung des Beamten auszugehen ist, bei finanziellen Engpässen sein Kreditbedürfnis durch Zugriff auf ihm anvertrautes Vermögen Dritter zu befriedigen. Erschwerend fällt schließlich ins Gewicht, dass es sich beim Beamten um einen Lehrer handelt, der in Ausnutzung seiner besonderen Vertrauensstellung und unter Missbrauch seiner Verantwortung als Erzieher Geldbeträge der bestimmungsgemäßen Verwendung vorenthalten hat, die ihm von den Eltern der ihm anvertrauten Schüler zur alleinigen Verwendung für eine Klassenfahrt überwiesen worden waren (vgl. Disziplinarhof, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.). Nicht zuletzt ist der erhebliche Ansehensverlust zu berücksichtigen, der aufgrund der - ungeachtet wiederholter Mahnungen - unterblieben Weiterleitung dieser Gelder - auch für die Schule - entstanden ist. Ein solches Verhalten, das jede Rücksicht auf die Interessen anderer Schulbeteiligter vermissen lässt, verträgt sich nicht mit der Stellung eines Erziehers, der seinen Schülern Vorbild zu sein hat (vgl. Disziplinarhof, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.; VG Düsseldorf, a.a.O.).
41 
Anlass, die Entscheidung der Disziplinarkammer über den Unterhaltsbeitrag zu ändern, besteht nicht.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
43 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziff. I. des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der 1949 geborene Beklagte schloss die Schule 1965 mit der mittleren Reife ab. Im September 1965 begann er eine Ausbildung als Regierungsassistentenanwärter im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst am früheren Landratsamt G … Am 19. August 1966 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter und am 12. Dezember 1968 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten z.A. ernannt. Nach dem Studium zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) von 1974-1977 wurde er mit Wirkung vom 13. Oktober 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsobersekretär ernannt und am 16. Januar 1978 zum Regierungsinspektor befördert. Bis 31. Januar 1982 war er als Sachgebietsleiter für Öffentliche Sicherheit und Ordnung am Landratsamt F.-… beschäftigt. Zum 1. Februar 1982 wechselte er zur Gemeinde N. (Gemeinde) und wurde zum Verwaltungsoberinspektor ernannt. Am 1. Juli 1986 wurde er zum Verwaltungsamtmann sowie am 1. Juli 1989 zum Verwaltungsamtsrat befördert. Bis 31. Oktober 2007 war er in der Gemeinde als Kämmerer und bis 1. August 2011 auch als geschäftsleitender Beamter tätig. Am 31. Dezember 2012 trat er in den Ruhestand.

Der Beklagte ist schwerbehindert. Er ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er erhält ungekürzte Ruhegehaltsbezüge aus der BesGr A 12. Der Beklagte ist verschuldet und befindet sich in Privatinsolvenz. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet.

2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 leitete die Gemeinde aufgrund der Vorwürfe, der Beklagte habe überörtliche Rechnungsprüfungsberichte trotz Anmahnung und Fristsetzung nicht aufgearbeitet, Kasseneinnahmereste nicht aufgelöst, Forderungen gegenüber Schuldnern der Gemeinde trotz mehrfacher Aufforderung nicht bearbeitet sowie Abrechnungen von Baugebieten und Erschließungsbeiträgen nicht zeitgerecht durchgeführt, nach Art. 19 BayDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein.

Das Disziplinarverfahren wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 23. November 2011 mit Schreiben vom 29. November 2011 gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG auf die Vorwürfe ausgedehnt, der Beklagte habe sich 2001/2002 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € sowie erneut 2007 Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,470 € eigenmächtig aus der Gemeindekasse bewilligt und nicht zurückgezahlt.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 12. April 2012 wurde das Disziplinarverfahren nach § 4 DVKommBayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – übertragen und dies mit Schreiben vom 18. Mai 2012 dem Beklagten mitgeteilt.

Mit Verfügungen der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Januar und 20. März 2013 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt und die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe konkretisiert. Der Beklagte wurde jeweils gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Von der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2001/2002 wurde laut Vermerk der Staatsanwaltschaft P. vom 16. November 2011 (Az.: …) nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen, weil ein etwaiges Vergehen spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt sei.

Das gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2007 geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft P. vom 10. Oktober 2012 (Az.: …) nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. November 2013 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.

3. Am 16. Dezember 2013 hat die Landesanwaltschaft Bayern Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten erhoben. Darin legt sie dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last:

Anschuldigungspunkt 1: Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002

a) Der Beklagte habe sich 2001/2002 mehrfach Vorschüsse in folgender Höhe durch die Gemeindekasse auszahlen lassen:

aa) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM, zurückgezahlt

am 5. Dezember 2001;

bb) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM;

cc) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM, zurückgezahlt

am 6. Dezember 2001;

dd) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM;

ee) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM;

ff) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €;

gg) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte sei dabei zwar für die Auszahlungen anordnungsbefugt gewesen. Die Zahlungen unter cc)-gg) seien aber ohne Bewilligung des Dienstherrn erfolgt, wobei der Beklagte beim auszahlenden Kassenbeamten den Anschein einer Absprache mit dem Dienstherrn erweckt oder einen bestehenden Anschein ausgenutzt habe; soweit der Beklagte behaupte, dass die Auszahlungen unter aa) und bb) mit dem früheren ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen seien, sei dies zu seinen Gunsten als wahr unterstellt worden.

b) Der Beklagte habe nach Auszahlung der Vorschüsse - bis auf die Beträge aa) und cc) - weder Modalitäten für die Rückzahlung vereinbart noch diese in Höhe von 12.000,- € in den nächsten acht Jahren zurückbezahlt. Erst nach Entdeckung durch den neuen Kämmerer R … 2007/2008 habe der erste Bürgermeister W … mit dem Beklagten vereinbart, dass er den Gesamtbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% p.a. (insgesamt 5.337,57 €) zurückzahlen solle. Der Gesamtbetrag sei erst am 24. November 2010 zurückgezahlt worden. Zinsen in Höhe von 2.000,- € seien am 30. November 2010 mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, weitere 3.337,57 € Zinsen seien von ihm bis Februar 2011 beglichen worden.

Anschuldigungspunkt 2: Gehaltsvorschüsse im Jahr 2007

Der Beklagte habe sich 2007 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € im Sinne einer Überzahlung ohne Kenntnis des Dienstherrn eigenmächtig bewilligt (6. Juni 2007: 2.200,- €; 4. Juli 2007: 200,- €/2.500,- € abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007; 17. September 2007: 1.500,- €/2.300,- €). Der Rückforderungsbetrag sei im November 2007 vom Kämmerer R … mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, Zinsen seien hierfür nicht gefordert worden.

Anschuldigungspunkt 3: Mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte

(…)

Anschuldigungspunkt 4: Liegengebliebene Vorgänge

(…)

Anschuldigungspunkt 5: Durchführung privater Arbeiten im Dienst

(…)

Anschuldigungspunkt 6: Fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung

(…)

Zu Einzelheiten wird auf die Disziplinarklageschrift vom 9. Dezember 2013 Bezug genommen.

Zugleich wurde der Beklagte von den unter Nr. 1 a) aa) und bb), Nr. 3 b) aa) (2), Nr. 3 b) cc), Nr. 3 j) und Nr. 5 a)-e) erhobenen Vorwürfen freigestellt sowie die unter Nr. 3 f), h), i) und Nr. 5 f) und g) gemachten Vorwürfe ausgeschieden.

Der Beklagte ließ hierzu am 18. August 2014 ausführen: Das Disziplinarverfahren sei zunächst lediglich wegen des Vorwurfs mangelnder Diensterfüllung geführt worden. Weitere Vorwürfe seien ihm erstmals mit Verfügung vom 30. Januar 2013 mitgeteilt worden. Die Gemeinde habe das nunmehr gerügte Verhalten jahrzehntelang nicht als Dienstpflichtverletzung angesehen. Es habe die Verwaltungspraxis bestanden, dass der Beklagte zwar immer wieder ermahnt worden sei, ohne dass dies jedoch zu Konsequenzen geführt habe. Aufgrund seiner Überlastung sei ihm die Aufarbeitung auch nicht möglich gewesen. Es werde bestritten, dass der Gemeinde dadurch ein Schaden entstanden sei. Die Vorschusszahlungen vom 5. und 26. März 2001 seien mit dem damaligen ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen. Auch die übrigen Auszahlungen seien von der Gemeinde hingenommen worden. Der erste Bürgermeister W … habe in der Sache nichts gegen ihn unternommen. Er habe die Vorschüsse samt Zinsen vollständig zurückgezahlt. Die Vorfälle lägen Jahre zurück und seien strafrechtlich verjährt. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, das Geld nicht zurückzuzahlen, habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt. Seit 1995 habe sich auch sein Gesundheitszustand verschlechtert. Ohne die Ruhestandsbezüge verfüge er über keine finanzielle Grundlage im Alter. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei deshalb unverhältnismäßig, dessen Kürzung komme nach über drei Jahren nicht mehr in Betracht (Art. 16 Abs. 2 BayDG).

4. Mit Urteil vom 18. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht das Ruhegehalt des Beklagten auf fünf Jahre um monatlich 10% gekürzt. Der Beklagte habe ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe sich 2001/2002 eigenmächtig Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € auszahlen lassen, ohne Modalitäten für eine Rückzahlung festzulegen. Er habe die Vorschüsse in den Folgejahren auch nicht zurückbezahlt, sondern sie erst nach Entdeckung 2010/2011 beglichen. Zudem habe er sich 2007 erneut eigenmächtig Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € bewilligt. Er habe vorsätzlich ohne Wissen und Willen des Dienstherrn gehandelt und gegen kassenrechtliche Bestimmungen (§§ 38-40 KommHV a.F.) bzw. gegen Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG verstoßen. Die von ihm hierfür geltend gemachten Gründe (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, Zuzahlungen, Schulden der Tochter, Pflegebedürftigkeit der Mutter, Erkrankung der Ehefrau sowie eigene Erkrankungen) könnten sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Er habe sich unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und dienstlichen Befugnisse zum Nachteil seines Dienstherrn über Jahre hinweg einen unredlichen Vermögensvorteil verschafft und gegen Dienstpflichten verstoßen. Das Verhalten sei strafrechtlich als Untreue i.S.d. § 266 StGB zu bewerten. Der Vermögensnachteil liege in den entgangenen Zinsen. Auch liege eine Vermögensgefährdung hinsichtlich der Vorschussbeträge vor, weil der Beklagte deren Rückzahlung nicht unmittelbar beabsichtigt habe. Er habe auch keine Anstalten gemacht, die Vorschüsse überhaupt zurückzuzahlen. Zu seinen Lasten falle zwar die erhebliche Höhe der veruntreuten Beträge ins Gewicht. Die innerdienstlich begangene Untreue sei jedoch nicht als Zugriffsdelikt einzustufen, da ihm die Gelder nicht anvertraut gewesen seien. Nach Rückzahlung der Vorschüsse liege der durch Zinsausfälle verursachte Vermögensschaden zudem deutlich unterhalb 5.000.- €. Auch sei das Vorgehen von vornherein nicht auf dauerhaften Entzug der Gelder, sondern nur auf deren zeitlich begrenzte Inanspruchnahme angelegt gewesen. Der Beklagte sei nicht verdeckt vorgegangen, sondern habe die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt sowie überprüfbare Spuren hinterlassen. Die Inanspruchnahme von Vorschüssen durch den Beklagten sei in der Gemeinde auch bekannt gewesen. Deshalb sei die Kürzung des Ruhegehalts für die maximal zulässige Dauer von fünf Jahren um 1/10 gerade noch ausreichend. Die Kürzung des Ruhegehalts sei auch nicht wegen Zeitablaufs unzulässig (Art. 16 Abs. 2 BayDG), da das einheitliche Dienstvergehen erst mit der 2010/2011 erfolgten Rückzahlung beendet gewesen sei. Auch die übrigen Vorwürfe würden - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.

5. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der beantragt,

dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 das Ruhegehalt abzuerkennen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden bereits die eigenmächtigen Vorschusszahlungen so schwer wiegen, dass das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten als endgültig zerstört anzusehen sei, so dass ihm nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Dieser habe durch die eigenmächtige Bewilligung von „Vorschüssen“ ein Zugriffsdelikt bzw. ein diesem gleichzustellendes Dienstvergehen verwirklicht. Er sei als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter zumindest mitverantwortlich für die Verwaltung des Gemeindevermögens gewesen und habe auch über die Anordnungsbefugnis verfügt, so dass ihm dieses Vermögen anvertraut gewesen sei. Unerheblich sei, dass der Beklagte die Auszahlung nicht selbst, sondern durch den jeweiligen Kassenbeamten vorgenommen habe, da er diesen bewusst getäuscht habe, indem er ihm gegenüber wahrheitswidrig erklärt habe, die Zahlungen seien mit dem ersten Bürgermeister abgestimmt. Auch sei er gegenüber den Kassenbeamten weisungsbefugt gewesen. Milderungsgründe lägen nicht vor. Die Geringwertigkeitsgrenze bei Zugriffsdelikten liege grundsätzlich bei 50 €. Zudem sei nicht nur auf den Zinsschaden abzustellen, sondern der der Gemeinde entstandene Schaden liege bereits in der unzulässigen Vorenthaltung der Gelder. Auch die Absicht, den Schaden wiedergutzumachen, könne eine mildere Beurteilung nicht rechtfertigen. Zudem sei dem Beklagten auch sein Folgeverhalten vorzuwerfen. Er habe in den Folgejahren weder die Vorschüsse zurückgezahlt noch diese bzw. Rückzahlungsmodalitäten je zur Sprache gebracht. Erschwerend sei zu bewerten, dass der Beklagte sich 2007 weitere 5.510,74 € habe auszahlen lassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die Vorschüsse aus 2001/2002 in Höhe von 12.000 € noch nicht zurückgezahlt gehabt habe und wegen seiner finanziellen Probleme auch nicht hätte zurückzahlen können. Sein Verhalten sei daher nicht auf eine nur zeitlich begrenzte Inanspruchnahme der Gelder angelegt gewesen. Er sei nicht offen vorgegangen, weil er sich die Vorschüsse ohne Wissen und Wollen des Dienstherrn bewilligt und den Kassenbeamten dabei getäuscht habe. Die sonstigen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen könnten für sich zwar die Aberkennung des Ruhegehalts nicht begründen. Sie seien aber in die Gesamtschau für die Beurteilung miteinzustellen, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Dies sei vorliegend zu bejahen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 erklärt, dass er das Mandat niedergelegt habe. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 27. Juli 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erklärt, dass sein Bevollmächtigter das Mandat niedergelegt habe und er sich keinen Anwalt leisten könne. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 3. August 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde. Weiter wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen, und ihm die hierfür erforderlichen Formulare übersandt. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts P … vom 20. Januar 2016 (Az.: …) über das Vermögen des Beklagten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 hat der Bevollmächtigte des Beklagten den Erhalt der Ladung vom 13. April 2017 bestätigt und erklärt, zum Termin am 28. Juni 2017 nicht zu erscheinen.

Der Senat hat am 28. Juni 2017 öffentlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss gemäß Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Satz 1 BayDG die noch verbliebenen Anschuldigungspunkte unter Nr. 3 (mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte), Nr. 4 (liegengebliebene Vorgänge) und Nr. 6 (fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung) ausgeschieden, da sie für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wie beantragt abzuändern und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) zu erkennen.

1. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Bevollmächtigte des Beklagten noch der Beklagte selbst zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2017 erschienen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wurde rechtzeitig am 13. April 2017 zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (Art. 3 BayDG i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO, vgl. SächsOVG, U.v. 31.3.2010 – D 6 A 268/09 – juris Rn. 32). Daran ändert auch die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, er habe das Mandat niedergelegt, nichts. Wenn – wie im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 3 BayDG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO) – Anwaltszwang besteht, wird der Widerruf der Vollmacht sowie die Niederlegung des Mandats nach Art. 3 BayDG, § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Hs. 2 ZPO gegenüber dem Gericht erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam. Bis zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten können daher alle Prozesshandlungen wie Zustellungen gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten vorgenommen werden (SächsOVG, U.v. 31.3.2010 a.a.O. Rn. 33).

2. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder vom Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, insbesondere hatte der Beklagte in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung nach Art. 22 BayDG. Eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß Art. 95 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB IX konnte unterbleiben, weil sich der Beklagte im Zeitpunkt der abschließenden Anhörung nach Art. 32 BayDG bereits im Ruhestand befand. Nach dem Gesetzeszweck des § 95 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb bzw. die Dienststelle zu fördern (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, die Schwerbehindertenvertretung in einem Disziplinarverfahren gegen einen schwerbehinderten Ruhestandsbeamten zu beteiligen, da dieser nicht mehr auf der Dienststelle beschäftigt ist (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3020 – juris Rn. 37).

3. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der vom Kläger dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfenen Anschuldigungspunkte 1) und 2) steht auch zur Überzeugung des Senats fest.

3.1 Anschuldigungspunkt 1 (Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002)

Der Beklagte hat sich 2001 und 2002 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 13.533,87 € von der Gemeindekasse auszahlen lassen:

(1) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(2) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM [5.112,92 €]

(3) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(4) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM [1.022.58 €]

(5) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM [1.278,23 €]

(6) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €

(7) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (3) bis (7) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … angeordnet und sich mittels Auszahlungsanordnung von der Gemeindekasse auszahlen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter K … bzw. dessen damaligen Stellvertreter R …, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bei diesen bestehenden Anschein ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Hinsichtlich der Auszahlungen (1) und (2) ist nach der unwiderlegten Einlassung des Beklagten davon auszugehen, dass diese mit dem 2001 verstorbenen damaligen ersten Bürgermeister K … abgestimmt waren. Die Auszahlungsanordnungen waren dabei nicht vom anordnungsbefugten ersten Bürgermeister oder von einem anderen Anordnungsbefugten unterzeichnet und nicht mit einem Eingangsstempel der Kasse oder einem Prüfungsvermerk versehen. Die Auszahlungen wurden vom Kassenverwalter als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet und angewiesen.

Ein Anspruch auf Auszahlung dieser Gelder bestand, wie der Beklagte wusste, nicht. Den Auszahlungen standen keine entsprechenden Ansprüche des Beklagten gegen die Gemeinde gegenüber. Die „Gehaltsvorschüsse“ (5 und 7) wurden unabhängig von dem ihm zustehenden Gehalt gezahlt, auf besonderen Haushaltsstellen für durchlaufende Gelder verbucht und nicht mit seinem Gehaltsanspruch verrechnet. Den „Beihilfevorschüssen“ (1, 2 und 6) lagen mangels entsprechenden Antrags keine Abschlagszahlungen (d.h. Vorschüsse im beihilferechtlichen Sinn) zugrunde, die auf Beihilfeansprüche des Beklagten angerechnet wurden. Bezüglich des „Reiskostenvorschusses“ (3) wurden keine Auslagen, die dem Beklagten im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstanden, mit Reisekostenantrag geltend gemacht. Hinsichtlich des sonstigen „Vorschusses“ (4) fehlt es an der Angabe eines Rechtsgrundes dafür, weshalb dieser ausgezahlt wurde.

Der Beklagte hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese – mit Ausnahme der von ihm laut Sammel-Einzahlungsnachweis vom 5. Dezember 2001 am 5. bzw. 6. Dezember 2001 beglichenen Beträge in Höhe von 1.000,- DM und 2.000,- DM – nicht an die Gemeinde zurückgezahlt. Vielmehr hat er wissentlich und willentlich jeweils unter dem Betreff „Beihilfevorschuss“ nicht vorhandene Zahlungen vorgetäuscht und den 2001 verbliebenen Fehlbetrag in das Haushaltsjahr 2002 verschoben, indem er am 28. Dezember 2001 2.500,- DM (1.278,23 €) und am 18. April 2002 13.500,- DM (6.902,44 €) als Einsowie am 18. April 2002 8.500,- € (6.902,44 € sowie weiterer „Beihilfevorschuss“ in Höhe von 1.597,56 €) als Auszahlung verbucht hat, obwohl es sich dabei - mit Ausnahme der am 3. Mai 2002 erfolgten Auszahlung von 1.597,56 € - lediglich um fiktive Buchungen handelte. In der Folge hat er sich am 12. November 2002 weitere 3.500,- € als „Gehaltsvorschuss“ auszahlen lassen und den Fehlbetrag bis Ende 2002 auf 12.000,- € erhöht. Der Beklagte hat die ausstehenden Gelder auch in den nachfolgenden Jahren nicht zurückgezahlt. Erst nach Entdeckung der Buchungen durch den neuen Kämmerer R … 2007 hat er diesen darüber in Kenntnis gesetzt, dass noch ein Fehlbetrag in Höhe von 12.000,- € offen ist. 2008 hat der Beklagte mit dem ersten Bürgermeister W … vereinbart, den Fehlbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% (insgesamt 5.337,57 €) zurückzuzahlen. 12.000,- € hat der Beklagte sodann am 24. November 2010 zurückgezahlt. Zinsen in Höhe von 2.000,- € wurden am 30. November 2010 mit seinem Dezembergehalt verrechnet. Weitere 3.337,57 € Zinsen hat der Beklagte bis 28. Februar 2011 beglichen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W …, R … und S … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Stellungnahme des Zeugen K … vom 28. Juni 2013, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, der Auszahlungsanordnungen vom 5. März 2001, 26. März 2001, 22. Oktober 2001, 5. November 2001 und 7. November 2002, der Sammelzahlungsnachweise vom 5. Dezember 2001 und 18. April 2002, der Aktenvermerke R … vom 20. Juli 2010 sowie 17. und 19. August 2010 und S … vom 21. Oktober 2011 und der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014.

Der Beklagte hat den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Soweit er vorträgt, er habe vorgehabt, die Vorschüsse sobald wie möglich zurückzuzahlen, er habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt, sieht der Senat dieses Vorbringen als unglaubwürdige Schutzbehauptung an. Dem steht schon entgegen, dass er den nach Rückzahlung von 3.000,- DM am 5./6. Dezember 2001 weiterhin verbleibenden Fehlbetrag nicht offengelegt, sondern im Gegenteil versucht hat, ihn durch Umbuchungen zu verschleiern. Er hat die Auszahlungen auch nicht durch Fehlzettel o.dgl. kenntlich gemacht, um damit nach außen eine Rückzahlungsabsicht zu bekunden, sondern den Fehlbetrag erst nach der Entdeckung 2007 eingeräumt. Auch hat er sich im gleichen Zeitraum, als er 3.000,- DM zurückgezahlt hat, erneut Vorschüsse in Höhe von 1.000,- DM bzw. 2.500,- DM bewilligt, so dass nicht von einer Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden kann. Hiergegen spricht auch, dass er sich 2002 sowie 2007 weitere Vorschüsse über 5.097,56 € bzw. 5.510,74 € auszahlen ließ, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die früheren Vorschüsse noch nicht zurückgezahlt hatte. Ebenfalls als unglaubhaft sieht der Senat das Vorbringen an, im März 2001 habe wegen eines Kuraufenthaltes eine Zahlung in Höhe von 10.000,- DM angestanden, für deren Ausgleich Beihilfe und Krankenkasse sechs bis acht Wochen gebraucht hätten, so dass er bei der Gemeinde einen Vorschuss beantragt habe. Der Beklagte hat hierzu lediglich eine handschriftliche Aufstellung vorgelegt. Nach Angaben des Zeugen R … hat er ihm zwar Aufstellungen zu angeblichen Abrechnungen mit der Beihilfe gezeigt und versichert, ihm stünden entsprechende Vorleistungen zu. Abschlagszahlungen hätte der Beklagte – wie er selbst einräumt – aber bei der Beihilfeversicherung, nicht bei der Gemeinde geltend machen müssen.

3.2 Anschuldigungspunkt 2 (Vorschusszahlungen im Jahr 2007)

Der Beklagte hat sich 2007 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 5.510,74 € als Gehaltsvorschüsse von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen:

(1) 6. Juni 2007: 2.200,-€ 65

(2) 4. Juli 2007: 200,- €

(3) 4. Juli 2007: 2.500,- € (abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007)

(4) 17. September 2007: 1.500,- €

(5) 17. September 2007: 2.300,- €

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (1) bis (5) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … mittels des am 12. Januar 2007 erstellten Sammelauszahlungsnachweises für seine Bezüge bewilligt und sich von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter R …, dem gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bestehenden Anschein bei diesem ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Ein Anspruch auf Vorleistung von Bezügen als „Beihilfevorschuss“ bestand, wie der Beklagte wusste, nicht; auch wurde nur die Zahlung (3) vom Juligehalt abgezogen. Die verbliebene Überzahlung in Höhe von 5.510,74 € wurde im November 2007 durch den neuen Kämmerer ohne Zutun des Beklagten mit dem Dezembergehalt verrechnet.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W … und R … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, des Sammelauszahlungsnachweises vom 12. Januar 2007, des Aktenvermerks K … vom 16. Juli 2007 sowie der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014. Der Beklagte hat den Sachverhalt eingeräumt.

4. Der durch den Senat festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu bewerten:

4.1 Der Beklagte hat aufgrund der eigenmächtigen Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse an sich eine Untreue in zwölf Fällen gemäß §§ 266, 53 StGB zu Lasten der Gemeinde begangen. Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Gemessen daran erfüllen die im Anschuldigungspunkt 1) und 2) aufgeführten Vorschusszahlungen an den Beklagten den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 – D 6 A 555/10 – juris Rn. 74).

Als Kämmerer der Gemeinde und Leiter der Finanzverwaltung oblag dem Beklagten die Pflicht zur Betreuung des Gemeindevermögens (BGH, B.v. 13.4.2011 – 1 StR 592/10 – juris Rn. 8). Die Aufgaben eines Gemeindekämmerers umfassen neben den Haushaltsangelegenheiten die Vermögens- und Schuldenverwaltung und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (BGH, B.v. 4.7.1961 – 1 StR 181/61 – juris Rn. 10). Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, als er 2001/2002 in sieben Fällen den Kassenverwalter angewiesen hat, aus der Gemeindekasse Vorschüsse an ihn zu zahlen, sowie sich 2007 in fünf Fällen selbst Vorschüsse aus der Gemeindekasse bewilligt hat, um sie für private Zwecke zu verwenden, obwohl ihm diese nicht bzw. jedenfalls noch nicht zustanden (BVerwG, U.v. 15.8.1989 – 1 D 61.88 – juris Rn. 16). Insoweit ist unerheblich, ob den Vorschüssen entsprechende Zahlungsansprüche gegen die Gemeinde gegenüber standen, mit denen sie verrechnet werden hätten können, da der Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch auf die Vorschüsse hatte und er sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil in Gestalt eines vorübergehenden Kredits verschaffte, der ihm so nicht zustand (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 17). Eine Untreue wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte ggf. Ansprüche auf Beihilfeleistungen oder Reisekostenerstattung bzw. auf entsprechende Vorschüsse (Abschlagszahlungen) geltend machen hätte können (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 12; siehe auch BGH, U.v. 7.5.1997 – 1 StR 638/96 – juris Rn. 9).

Durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht trat ein Vermögensnachteil bei der Gemeinde ein, deren Vermögen unmittelbar durch die Auszahlung in Höhe der veruntreuten Gelder vermindert wurde, ohne dass dem zugleich ein unmittelbarer Vermögensvorteil in entsprechender Höhe gegenüber gestanden wäre. Ein Schaden ist bei der - hier vorliegenden - unberechtigten Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke unproblematisch zu bejahen (Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 266 Rn. 122). Der Vermögensnachteil liegt nicht allein in dem durch die unberechtigte - vorübergehende - Nutzung der Gelder entstandenen Zinsschaden, sondern auch in der - wenn auch nur vorübergehenden - unberechtigten Vorenthaltung gemeindlicher Gelder (schadensgleiche Vermögensgefährdung, vgl. BGH, U.v. 8.5.2003 – 4 StR 550/02 – juris Rn. 17). Die bloße Absicht, die Gelder zurückzuzahlen, steht dem nicht entgegen, da der eingetretene Vermögensnachteil dadurch nicht beseitigt wird.

Der Beklagte handelte bei Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung der Gelder vorsätzlich im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit sowie im Bewusstsein der Erlangung eines unredlichen Vermögensvorteils zu Lasten der Gemeinde, da er wusste, dass er jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Auszahlung der Gelder hatte; daran ändert auch nichts, dass die Auszahlungen vom 5. und 26. März 2001 nach Angaben des Beklagten mit dem damaligen ersten Bürgermeister abgestimmt waren. Selbst wenn der Beklagte jedoch von Anfang an beabsichtigt haben sollte, die Vorschüsse zurückzuzahlen, wäre insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen, da der Beklagte einen entsprechenden Nachteil zu Lasten der Gemeinde zumindest billigend in Kauf genommen hat (BayVGH, U.v. 4.6.2014 – 16a D 10.2005 – juris Rn. 38).

Es kann offen bleiben, ob der Beklagte durch sein Verhalten auch eine Untreue in einem besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB) begangen hat, weil er seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) missbraucht hat, obwohl die Amtsträgereigenschaft erst die Täterqualifikation des § 266 StGB begründet (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 190). Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte durch die Buchungsmanipulationen 2001/2002 eine erneute Veruntreuung begangen hat (vgl. BGH, B.v. 20.5.1994 – 2 StR 202/94 – juris Rn. 3). Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagte durch sein Verhalten gegenüber dem Kassenverwalter zugleich einen Betrug i.S.d. § 263 StGB verübt hat (vgl. SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89).

4.2 Daneben hat der Beklagte durch eigenmächtige Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse auch gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 79). Durch Anweisung des Kassenverwalters bzw. seines Stellvertreters, ihm Vorschüsse auszuzahlen, hat der Beklagte gegen Art. 100 Abs. 2 Satz 3 BayGO verstoßen, wonach die Anordnungsbefugten nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen können. Die sachliche und rechnerische Feststellung der Richtigkeit wäre vor Erteilung der Anordnung auch von einer anderen Person zu treffen gewesen (§ 37 Abs. 2 Satz 3, § 40 Abs. 2 KommHV a.F.). Die Auszahlungsanordnungen waren entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KommHV a.F. nicht vom Anordnungsbefugten unterzeichnet und entgegen § 49 KommHV a.F. nicht mit dem Eingangsstempel der Kasse und einem Prüfvermerk versehen. Hinzu kommt ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BayVwVfG, wonach ein Beteiligter in eigenen Angelegenheiten nicht tätig werden darf, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dazu gehört ersichtlich die Bewilligung eines Vorschusses aus der Gemeindekasse an den anordnungsbefugten Kämmerer. Diese Entscheidung hätte vielmehr nur der gleichfalls anordnungsbefugte erste Bürgermeister treffen können.

5. Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm gegenüber der Gemeinde obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 266 Abs. 1, 53 StGB, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), allgemeine Richtlinien zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a.F., § 35 Satz 2 BeamtStG), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 34 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG). Das Vorgehen des Beklagten war in sein Amt als Kämmerer bzw. geschäftsleitender Beamter der Gemeinde und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil er in dieser Eigenschaft gegenüber dem Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter die Anweisung erteilte, Vorschüsse auszuzahlen, bzw. sich Vorschüsse bewilligte (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 23).

6. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

6.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aufgrund eines solchen Verhaltens aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13).

6.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

Dabei kann offen bleiben, ob das Verhalten des Beklagten ein Zugriffsdelikt darstellt. Allerdings dürfte das Vorliegen eines Zugriffsdelikts hier wohl zu verneinen sein, weil der Beklagte – anders als in dem mit Urteil des Senats vom 4. Juni 2014 (a.a.O.) entschiedenen Fall eines Beamten, der allein über ein Dienstkonto verfügungsbefugt war – nicht durch Missbrauch seiner Anordnungsbefugnis unmittelbar auf Gelder der Gemeinde zugegriffen hat, sondern die Auszahlung erst durch den Kassenverwalter vorgenommen wurde (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89), auch wenn dem Beklagten als Kämmerer das Gemeindevermögen anvertraut war. Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es indes nicht an. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat des Beamten hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich verübten Straftaten nunmehr auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen abzustellen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 19). Vorliegend stellen die Untreuehandlungen zu Lasten der Gemeinde die schwersten Dienstpflichtverletzungen dar. Dies folgt schon daraus, dass für eine Straftat der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren besteht. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht - hier sind es sogar bis zu fünf Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20) bzw. bei Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts.

6.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 – 2 B 19.14 – juris Rn. 11).

Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Aufgrund der Anzahl der Taten (12 Fälle) sowie der Höhe der veruntreuten Gelder von 19.044,34 € (13.533,87 € 2001/2002 sowie 5.510,74 € 2007), des dadurch für die Gemeinde entstandenen Zinsschadens in Höhe von (mindestens) 5.337,57 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 28). Die Veruntreuung hat zu einem eklatanten Vertrauensbruch und zu einem erheblichen Schaden geführt. Der Beklagte hat zudem im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Als geschäftsleitender Beamter repräsentierte er die Gemeinde nach innen und außen, als Kämmerer war ihm zudem die Verwaltung des Gemeindevermögens anvertraut. Dennoch hat er unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und seiner Dienstbefugnisse über Jahre hinweg gemeindliche Gelder veruntreut, um sich aus rein eigennützigen Motiven einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil in erheblicher Höhe zu verschaffen. Erschwerend kommt hinzu, dass er zu diesem Zweck Mitarbeitern, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstieß sowie versuchte, die Taten durch fiktive Kassenbuchungen zu verschleiern. Ein weiterer Verbleib im Dienst der Gemeinde wäre deshalb weder dieser noch der Allgemeinheit zuzumuten gewesen, so dass ihm nach Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt abzuerkennen ist.

6.4 Demgegenüber erreichen die zu Gunsten des Beklagten in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzustellenden mildernden Umstände weder für sich allein genommen noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte.

6.4.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beklagten verübten Dienstvergehen nicht um ein Zugriffsdelikt gehandelt habe. Hierauf kommt es nach dem unter 6.2 Ausgeführten nämlich nicht an.

6.4.2 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann auch nicht zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass dieser von Anfang an beabsichtigt habe, die Vorschüsse wieder zurückzuzahlen, sobald er über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen sollte. Von einer solchen Rückzahlungsabsicht kann nach dem unter 3.1 sowie 3.2 Ausgeführten nicht ausgegangen werden. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Gelder tatsächlich nur vorübergehend in Anspruch nehmen und baldmöglichst zurückzahlen wollte. Ein Beamter ist nicht befugt, Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen. Die bloße Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung deshalb nicht zu rechtfertigen, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit der Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 67 m.w.N.). Diesbezüglich kann dem Beklagte auch nicht zugutekommen, dass er die Vorschüsse inzwischen vollständig (samt Zinsen) zurückgezahlt hat und dass der nach Rückzahlung der Vorschüsse verbleibende Zinsschaden deutlich unter 5.000,- € liegt. Unabhängig davon, dass die Höhe des dem Dienstherrn entstandenen Schadens nicht allein ausschlaggebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, ergibt sich der Vertrauensverlust nicht aus dem materiellen Schaden, den der Dienstherr durch die Untreuehandlung erleidet, sondern bereits aus der unzulässigen Verwendung dienstlich anvertrauter Gelder aus eigennützigen Gründen selbst (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 26). Ein Absehen von der Höchstmaßnahme würde allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte - jeweils vor drohender Entdeckung - entweder freiwillig den Schaden wiedergutgemacht oder sein Fehlverhalten offenbart hätte (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 68). Hiervon kann aber nicht die Rede sein, da der Beklagte erst nach Entdeckung der Taten diese eingeräumt und die Gelder zurückgezahlt hat.

6.4.3 Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts führt es auch nicht zu einer milderen Beurteilung, dass der Beklagte nicht verdeckt vorgegangen sei, sondern die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt und überprüfbare Spuren hinterlassen habe. Zwar hat der Beklagte die Gelder nicht heimlich aus der Kasse entnommen, sondern sich durch den jeweiligen Kassenverwalter auszahlen lassen. Doch kann dies nicht als offenes Vorgehen bezeichnet werden, weil der Beklagte bei der Auszahlung der Gelder gegenüber seinen Untergebenen vortäuschte, dass die Auszahlungen mit dem Bürgermeister abgesprochen seien, und somit betrügerisch vorging. Er hat zudem auch keine nachprüfbaren Spuren hinterlassen, indem er die Auszahlungen ohne die erforderliche Unterschrift eines Anordnungsberechtigten veranlasste, sondern vielmehr versucht, die Auszahlungen durch fiktive Buchungen zu verschleiern. Er hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese an den ausstehenden Fehlbetrag erinnert. Darüber hinaus würde auch eine offensichtliche Veruntreuung von Geldern der Gemeinde nicht zu einer milderen Beurteilung führen, da auch dann von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen wäre.

6.4.4 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Auszahlung von Vorschüssen an den Beklagten in der Gemeinde bekannt gewesen und hingenommen worden sei. Zwar wussten der jeweilige Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter um die Auszahlungen, doch hat der Beklagte diesen wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, so dass diese auch keine Veranlassung sahen, den Bürgermeister zu informieren oder bei diesem nachzufragen. Als Untergebene des Beklagten hatten sie auch keinen Anlass, an dessen Angaben zu zweifeln. Sonstige Mitarbeiter der Gemeinde waren an den Auszahlungen nicht beteiligt. Nach der glaubhaften Aussage des ersten Bürgermeisters W … hat dieser erst durch Mitteilung des neuen Kämmerers R … von den Auszahlungen erfahren. Es erscheint zwar bedenklich, dass der Bürgermeister auch nach der Entdeckung der Veruntreuungen und Rückzahlung der Vorschüsse die Sache auf sich beruhen lassen und zunächst nichts gegen den Beklagten unternehmen wollte. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bürgermeister den Beklagten bei der Bewilligung der Vorschüsse nicht genügend überwacht hätte. Ein Organisationsverschulden der Gemeinde ist deshalb auszuschließen. Im Übrigen würde auch eine mangelhafte Kontrolle durch die Gemeinde die Verantwortung des Beklagten nicht beseitigen.

6.4.5 Sonstige Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Beklagten ist zwar zu Gute zu halten, dass er sich bemüht hat, den Schaden wiedergutzumachen; die nachträgliche, zudem erst mehr als acht Jahre nach Auszahlung der Gelder erfolgte Rückzahlung führt jedoch nicht zu einer milderen Beurteilung des Dienstvergehens. Die Leistungen des Beklagten, der zuletzt 1978 mit „übertrifft die Anforderungen“ dienstlich beurteilt worden ist, waren nach den ihm gegenüber erhobenen weiteren Vorwürfen ungenügend; im Übrigen wäre eine überdurchschnittliche Diensterfüllung nicht geeignet, schwerwiegenden Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB bzw. für eine psychische Ausnahmesituation zum Zeitpunkt der Taten liegen nicht vor. Zwar hat er behauptet, dass er schon ab 2001 psychisch krank gewesen sei, doch gibt es keinen Beleg für diese Behauptung. Auch für eine überwundene negative Lebensphase fehlt es an Anhaltspunkten. Die vom Beklagten vorgetragenen schwierigen Lebensumstände (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, eigene und Schulden der Tochter, Pflege der Mutter, Erkrankung der Ehefrau und eigene Erkrankungen) sind nicht von einem Gewicht, dass sie die schweren Verfehlungen in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Solche familiären und finanziellen Schwierigkeiten können grundsätzlich jeden treffen und sind nicht geeignet, eine ausweglose Ausnahmesituation zu begründen. Auch kann nicht von einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ausgegangen werden, in der der Beklagte keinen anderen Aus Weg gesehen hat, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, da er sich mit der Finanzierung des Hausbaus u.a. übernommen hat; im Übrigen ist diese Phase auch nicht überwunden, da sich der Beklagte seit Anfang 2016 in Privatinsolvenz befindet. Angesichts der mehrfachen, über Jahre hinweg begangenen Veruntreuungen ist darüber hinaus eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat zu verneinen. Die Tatsache, dass der Beklagte an diversen Erkrankungen leidet und schwerbehindert ist, führt ebenfalls nicht dazu, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 101). Auch die Dauer des 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens führt nicht zu einer Milderung, da es hinsichtlich der Höchstmaßnahme kein Disziplinarmaßnahmeverbot gibt (BayVGH, U.v. 9.4.2014 – 16a D 12.1439 – juris Rn. 79). Auch auf Verwirkung kann sich der Beklagte insoweit nicht berufen, da diese dem Disziplinarrecht fremd ist (BayVGH, U.v. 9.4.2014 a.a.O. Rn. 95).

7. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes. Ihnen ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 15.3.2017 a.a.O. Rn. 31).

Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Familie dadurch existentiell betroffen werden und dass der Beklagte aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands auch keine Arbeit mehr finden und ausüben können wird. Ihm steht deshalb für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu. Auch ist er durch die Gemeinde in der Rentenversicherung nachzuversichern, so dass er ggf. eine Altersrente beantragen kann. Im Übrigen ist er auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 a.a.O. Rn. 105).

8. Nach alldem war der Berufung des Klägers stattzugeben und dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Das Urteil ist mit Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziff. I. des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der 1949 geborene Beklagte schloss die Schule 1965 mit der mittleren Reife ab. Im September 1965 begann er eine Ausbildung als Regierungsassistentenanwärter im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst am früheren Landratsamt G … Am 19. August 1966 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter und am 12. Dezember 1968 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten z.A. ernannt. Nach dem Studium zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) von 1974-1977 wurde er mit Wirkung vom 13. Oktober 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsobersekretär ernannt und am 16. Januar 1978 zum Regierungsinspektor befördert. Bis 31. Januar 1982 war er als Sachgebietsleiter für Öffentliche Sicherheit und Ordnung am Landratsamt F.-… beschäftigt. Zum 1. Februar 1982 wechselte er zur Gemeinde N. (Gemeinde) und wurde zum Verwaltungsoberinspektor ernannt. Am 1. Juli 1986 wurde er zum Verwaltungsamtmann sowie am 1. Juli 1989 zum Verwaltungsamtsrat befördert. Bis 31. Oktober 2007 war er in der Gemeinde als Kämmerer und bis 1. August 2011 auch als geschäftsleitender Beamter tätig. Am 31. Dezember 2012 trat er in den Ruhestand.

Der Beklagte ist schwerbehindert. Er ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er erhält ungekürzte Ruhegehaltsbezüge aus der BesGr A 12. Der Beklagte ist verschuldet und befindet sich in Privatinsolvenz. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet.

2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 leitete die Gemeinde aufgrund der Vorwürfe, der Beklagte habe überörtliche Rechnungsprüfungsberichte trotz Anmahnung und Fristsetzung nicht aufgearbeitet, Kasseneinnahmereste nicht aufgelöst, Forderungen gegenüber Schuldnern der Gemeinde trotz mehrfacher Aufforderung nicht bearbeitet sowie Abrechnungen von Baugebieten und Erschließungsbeiträgen nicht zeitgerecht durchgeführt, nach Art. 19 BayDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein.

Das Disziplinarverfahren wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 23. November 2011 mit Schreiben vom 29. November 2011 gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG auf die Vorwürfe ausgedehnt, der Beklagte habe sich 2001/2002 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € sowie erneut 2007 Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,470 € eigenmächtig aus der Gemeindekasse bewilligt und nicht zurückgezahlt.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 12. April 2012 wurde das Disziplinarverfahren nach § 4 DVKommBayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – übertragen und dies mit Schreiben vom 18. Mai 2012 dem Beklagten mitgeteilt.

Mit Verfügungen der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Januar und 20. März 2013 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt und die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe konkretisiert. Der Beklagte wurde jeweils gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Von der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2001/2002 wurde laut Vermerk der Staatsanwaltschaft P. vom 16. November 2011 (Az.: …) nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen, weil ein etwaiges Vergehen spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt sei.

Das gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2007 geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft P. vom 10. Oktober 2012 (Az.: …) nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. November 2013 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.

3. Am 16. Dezember 2013 hat die Landesanwaltschaft Bayern Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten erhoben. Darin legt sie dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last:

Anschuldigungspunkt 1: Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002

a) Der Beklagte habe sich 2001/2002 mehrfach Vorschüsse in folgender Höhe durch die Gemeindekasse auszahlen lassen:

aa) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM, zurückgezahlt

am 5. Dezember 2001;

bb) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM;

cc) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM, zurückgezahlt

am 6. Dezember 2001;

dd) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM;

ee) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM;

ff) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €;

gg) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte sei dabei zwar für die Auszahlungen anordnungsbefugt gewesen. Die Zahlungen unter cc)-gg) seien aber ohne Bewilligung des Dienstherrn erfolgt, wobei der Beklagte beim auszahlenden Kassenbeamten den Anschein einer Absprache mit dem Dienstherrn erweckt oder einen bestehenden Anschein ausgenutzt habe; soweit der Beklagte behaupte, dass die Auszahlungen unter aa) und bb) mit dem früheren ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen seien, sei dies zu seinen Gunsten als wahr unterstellt worden.

b) Der Beklagte habe nach Auszahlung der Vorschüsse - bis auf die Beträge aa) und cc) - weder Modalitäten für die Rückzahlung vereinbart noch diese in Höhe von 12.000,- € in den nächsten acht Jahren zurückbezahlt. Erst nach Entdeckung durch den neuen Kämmerer R … 2007/2008 habe der erste Bürgermeister W … mit dem Beklagten vereinbart, dass er den Gesamtbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% p.a. (insgesamt 5.337,57 €) zurückzahlen solle. Der Gesamtbetrag sei erst am 24. November 2010 zurückgezahlt worden. Zinsen in Höhe von 2.000,- € seien am 30. November 2010 mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, weitere 3.337,57 € Zinsen seien von ihm bis Februar 2011 beglichen worden.

Anschuldigungspunkt 2: Gehaltsvorschüsse im Jahr 2007

Der Beklagte habe sich 2007 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € im Sinne einer Überzahlung ohne Kenntnis des Dienstherrn eigenmächtig bewilligt (6. Juni 2007: 2.200,- €; 4. Juli 2007: 200,- €/2.500,- € abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007; 17. September 2007: 1.500,- €/2.300,- €). Der Rückforderungsbetrag sei im November 2007 vom Kämmerer R … mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, Zinsen seien hierfür nicht gefordert worden.

Anschuldigungspunkt 3: Mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte

(…)

Anschuldigungspunkt 4: Liegengebliebene Vorgänge

(…)

Anschuldigungspunkt 5: Durchführung privater Arbeiten im Dienst

(…)

Anschuldigungspunkt 6: Fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung

(…)

Zu Einzelheiten wird auf die Disziplinarklageschrift vom 9. Dezember 2013 Bezug genommen.

Zugleich wurde der Beklagte von den unter Nr. 1 a) aa) und bb), Nr. 3 b) aa) (2), Nr. 3 b) cc), Nr. 3 j) und Nr. 5 a)-e) erhobenen Vorwürfen freigestellt sowie die unter Nr. 3 f), h), i) und Nr. 5 f) und g) gemachten Vorwürfe ausgeschieden.

Der Beklagte ließ hierzu am 18. August 2014 ausführen: Das Disziplinarverfahren sei zunächst lediglich wegen des Vorwurfs mangelnder Diensterfüllung geführt worden. Weitere Vorwürfe seien ihm erstmals mit Verfügung vom 30. Januar 2013 mitgeteilt worden. Die Gemeinde habe das nunmehr gerügte Verhalten jahrzehntelang nicht als Dienstpflichtverletzung angesehen. Es habe die Verwaltungspraxis bestanden, dass der Beklagte zwar immer wieder ermahnt worden sei, ohne dass dies jedoch zu Konsequenzen geführt habe. Aufgrund seiner Überlastung sei ihm die Aufarbeitung auch nicht möglich gewesen. Es werde bestritten, dass der Gemeinde dadurch ein Schaden entstanden sei. Die Vorschusszahlungen vom 5. und 26. März 2001 seien mit dem damaligen ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen. Auch die übrigen Auszahlungen seien von der Gemeinde hingenommen worden. Der erste Bürgermeister W … habe in der Sache nichts gegen ihn unternommen. Er habe die Vorschüsse samt Zinsen vollständig zurückgezahlt. Die Vorfälle lägen Jahre zurück und seien strafrechtlich verjährt. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, das Geld nicht zurückzuzahlen, habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt. Seit 1995 habe sich auch sein Gesundheitszustand verschlechtert. Ohne die Ruhestandsbezüge verfüge er über keine finanzielle Grundlage im Alter. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei deshalb unverhältnismäßig, dessen Kürzung komme nach über drei Jahren nicht mehr in Betracht (Art. 16 Abs. 2 BayDG).

4. Mit Urteil vom 18. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht das Ruhegehalt des Beklagten auf fünf Jahre um monatlich 10% gekürzt. Der Beklagte habe ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe sich 2001/2002 eigenmächtig Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € auszahlen lassen, ohne Modalitäten für eine Rückzahlung festzulegen. Er habe die Vorschüsse in den Folgejahren auch nicht zurückbezahlt, sondern sie erst nach Entdeckung 2010/2011 beglichen. Zudem habe er sich 2007 erneut eigenmächtig Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € bewilligt. Er habe vorsätzlich ohne Wissen und Willen des Dienstherrn gehandelt und gegen kassenrechtliche Bestimmungen (§§ 38-40 KommHV a.F.) bzw. gegen Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG verstoßen. Die von ihm hierfür geltend gemachten Gründe (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, Zuzahlungen, Schulden der Tochter, Pflegebedürftigkeit der Mutter, Erkrankung der Ehefrau sowie eigene Erkrankungen) könnten sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Er habe sich unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und dienstlichen Befugnisse zum Nachteil seines Dienstherrn über Jahre hinweg einen unredlichen Vermögensvorteil verschafft und gegen Dienstpflichten verstoßen. Das Verhalten sei strafrechtlich als Untreue i.S.d. § 266 StGB zu bewerten. Der Vermögensnachteil liege in den entgangenen Zinsen. Auch liege eine Vermögensgefährdung hinsichtlich der Vorschussbeträge vor, weil der Beklagte deren Rückzahlung nicht unmittelbar beabsichtigt habe. Er habe auch keine Anstalten gemacht, die Vorschüsse überhaupt zurückzuzahlen. Zu seinen Lasten falle zwar die erhebliche Höhe der veruntreuten Beträge ins Gewicht. Die innerdienstlich begangene Untreue sei jedoch nicht als Zugriffsdelikt einzustufen, da ihm die Gelder nicht anvertraut gewesen seien. Nach Rückzahlung der Vorschüsse liege der durch Zinsausfälle verursachte Vermögensschaden zudem deutlich unterhalb 5.000.- €. Auch sei das Vorgehen von vornherein nicht auf dauerhaften Entzug der Gelder, sondern nur auf deren zeitlich begrenzte Inanspruchnahme angelegt gewesen. Der Beklagte sei nicht verdeckt vorgegangen, sondern habe die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt sowie überprüfbare Spuren hinterlassen. Die Inanspruchnahme von Vorschüssen durch den Beklagten sei in der Gemeinde auch bekannt gewesen. Deshalb sei die Kürzung des Ruhegehalts für die maximal zulässige Dauer von fünf Jahren um 1/10 gerade noch ausreichend. Die Kürzung des Ruhegehalts sei auch nicht wegen Zeitablaufs unzulässig (Art. 16 Abs. 2 BayDG), da das einheitliche Dienstvergehen erst mit der 2010/2011 erfolgten Rückzahlung beendet gewesen sei. Auch die übrigen Vorwürfe würden - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.

5. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der beantragt,

dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 das Ruhegehalt abzuerkennen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden bereits die eigenmächtigen Vorschusszahlungen so schwer wiegen, dass das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten als endgültig zerstört anzusehen sei, so dass ihm nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Dieser habe durch die eigenmächtige Bewilligung von „Vorschüssen“ ein Zugriffsdelikt bzw. ein diesem gleichzustellendes Dienstvergehen verwirklicht. Er sei als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter zumindest mitverantwortlich für die Verwaltung des Gemeindevermögens gewesen und habe auch über die Anordnungsbefugnis verfügt, so dass ihm dieses Vermögen anvertraut gewesen sei. Unerheblich sei, dass der Beklagte die Auszahlung nicht selbst, sondern durch den jeweiligen Kassenbeamten vorgenommen habe, da er diesen bewusst getäuscht habe, indem er ihm gegenüber wahrheitswidrig erklärt habe, die Zahlungen seien mit dem ersten Bürgermeister abgestimmt. Auch sei er gegenüber den Kassenbeamten weisungsbefugt gewesen. Milderungsgründe lägen nicht vor. Die Geringwertigkeitsgrenze bei Zugriffsdelikten liege grundsätzlich bei 50 €. Zudem sei nicht nur auf den Zinsschaden abzustellen, sondern der der Gemeinde entstandene Schaden liege bereits in der unzulässigen Vorenthaltung der Gelder. Auch die Absicht, den Schaden wiedergutzumachen, könne eine mildere Beurteilung nicht rechtfertigen. Zudem sei dem Beklagten auch sein Folgeverhalten vorzuwerfen. Er habe in den Folgejahren weder die Vorschüsse zurückgezahlt noch diese bzw. Rückzahlungsmodalitäten je zur Sprache gebracht. Erschwerend sei zu bewerten, dass der Beklagte sich 2007 weitere 5.510,74 € habe auszahlen lassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die Vorschüsse aus 2001/2002 in Höhe von 12.000 € noch nicht zurückgezahlt gehabt habe und wegen seiner finanziellen Probleme auch nicht hätte zurückzahlen können. Sein Verhalten sei daher nicht auf eine nur zeitlich begrenzte Inanspruchnahme der Gelder angelegt gewesen. Er sei nicht offen vorgegangen, weil er sich die Vorschüsse ohne Wissen und Wollen des Dienstherrn bewilligt und den Kassenbeamten dabei getäuscht habe. Die sonstigen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen könnten für sich zwar die Aberkennung des Ruhegehalts nicht begründen. Sie seien aber in die Gesamtschau für die Beurteilung miteinzustellen, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Dies sei vorliegend zu bejahen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 erklärt, dass er das Mandat niedergelegt habe. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 27. Juli 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erklärt, dass sein Bevollmächtigter das Mandat niedergelegt habe und er sich keinen Anwalt leisten könne. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 3. August 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde. Weiter wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen, und ihm die hierfür erforderlichen Formulare übersandt. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts P … vom 20. Januar 2016 (Az.: …) über das Vermögen des Beklagten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 hat der Bevollmächtigte des Beklagten den Erhalt der Ladung vom 13. April 2017 bestätigt und erklärt, zum Termin am 28. Juni 2017 nicht zu erscheinen.

Der Senat hat am 28. Juni 2017 öffentlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss gemäß Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Satz 1 BayDG die noch verbliebenen Anschuldigungspunkte unter Nr. 3 (mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte), Nr. 4 (liegengebliebene Vorgänge) und Nr. 6 (fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung) ausgeschieden, da sie für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wie beantragt abzuändern und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) zu erkennen.

1. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Bevollmächtigte des Beklagten noch der Beklagte selbst zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2017 erschienen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wurde rechtzeitig am 13. April 2017 zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (Art. 3 BayDG i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO, vgl. SächsOVG, U.v. 31.3.2010 – D 6 A 268/09 – juris Rn. 32). Daran ändert auch die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, er habe das Mandat niedergelegt, nichts. Wenn – wie im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 3 BayDG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO) – Anwaltszwang besteht, wird der Widerruf der Vollmacht sowie die Niederlegung des Mandats nach Art. 3 BayDG, § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Hs. 2 ZPO gegenüber dem Gericht erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam. Bis zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten können daher alle Prozesshandlungen wie Zustellungen gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten vorgenommen werden (SächsOVG, U.v. 31.3.2010 a.a.O. Rn. 33).

2. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder vom Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, insbesondere hatte der Beklagte in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung nach Art. 22 BayDG. Eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß Art. 95 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB IX konnte unterbleiben, weil sich der Beklagte im Zeitpunkt der abschließenden Anhörung nach Art. 32 BayDG bereits im Ruhestand befand. Nach dem Gesetzeszweck des § 95 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb bzw. die Dienststelle zu fördern (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, die Schwerbehindertenvertretung in einem Disziplinarverfahren gegen einen schwerbehinderten Ruhestandsbeamten zu beteiligen, da dieser nicht mehr auf der Dienststelle beschäftigt ist (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3020 – juris Rn. 37).

3. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der vom Kläger dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfenen Anschuldigungspunkte 1) und 2) steht auch zur Überzeugung des Senats fest.

3.1 Anschuldigungspunkt 1 (Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002)

Der Beklagte hat sich 2001 und 2002 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 13.533,87 € von der Gemeindekasse auszahlen lassen:

(1) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(2) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM [5.112,92 €]

(3) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(4) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM [1.022.58 €]

(5) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM [1.278,23 €]

(6) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €

(7) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (3) bis (7) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … angeordnet und sich mittels Auszahlungsanordnung von der Gemeindekasse auszahlen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter K … bzw. dessen damaligen Stellvertreter R …, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bei diesen bestehenden Anschein ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Hinsichtlich der Auszahlungen (1) und (2) ist nach der unwiderlegten Einlassung des Beklagten davon auszugehen, dass diese mit dem 2001 verstorbenen damaligen ersten Bürgermeister K … abgestimmt waren. Die Auszahlungsanordnungen waren dabei nicht vom anordnungsbefugten ersten Bürgermeister oder von einem anderen Anordnungsbefugten unterzeichnet und nicht mit einem Eingangsstempel der Kasse oder einem Prüfungsvermerk versehen. Die Auszahlungen wurden vom Kassenverwalter als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet und angewiesen.

Ein Anspruch auf Auszahlung dieser Gelder bestand, wie der Beklagte wusste, nicht. Den Auszahlungen standen keine entsprechenden Ansprüche des Beklagten gegen die Gemeinde gegenüber. Die „Gehaltsvorschüsse“ (5 und 7) wurden unabhängig von dem ihm zustehenden Gehalt gezahlt, auf besonderen Haushaltsstellen für durchlaufende Gelder verbucht und nicht mit seinem Gehaltsanspruch verrechnet. Den „Beihilfevorschüssen“ (1, 2 und 6) lagen mangels entsprechenden Antrags keine Abschlagszahlungen (d.h. Vorschüsse im beihilferechtlichen Sinn) zugrunde, die auf Beihilfeansprüche des Beklagten angerechnet wurden. Bezüglich des „Reiskostenvorschusses“ (3) wurden keine Auslagen, die dem Beklagten im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstanden, mit Reisekostenantrag geltend gemacht. Hinsichtlich des sonstigen „Vorschusses“ (4) fehlt es an der Angabe eines Rechtsgrundes dafür, weshalb dieser ausgezahlt wurde.

Der Beklagte hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese – mit Ausnahme der von ihm laut Sammel-Einzahlungsnachweis vom 5. Dezember 2001 am 5. bzw. 6. Dezember 2001 beglichenen Beträge in Höhe von 1.000,- DM und 2.000,- DM – nicht an die Gemeinde zurückgezahlt. Vielmehr hat er wissentlich und willentlich jeweils unter dem Betreff „Beihilfevorschuss“ nicht vorhandene Zahlungen vorgetäuscht und den 2001 verbliebenen Fehlbetrag in das Haushaltsjahr 2002 verschoben, indem er am 28. Dezember 2001 2.500,- DM (1.278,23 €) und am 18. April 2002 13.500,- DM (6.902,44 €) als Einsowie am 18. April 2002 8.500,- € (6.902,44 € sowie weiterer „Beihilfevorschuss“ in Höhe von 1.597,56 €) als Auszahlung verbucht hat, obwohl es sich dabei - mit Ausnahme der am 3. Mai 2002 erfolgten Auszahlung von 1.597,56 € - lediglich um fiktive Buchungen handelte. In der Folge hat er sich am 12. November 2002 weitere 3.500,- € als „Gehaltsvorschuss“ auszahlen lassen und den Fehlbetrag bis Ende 2002 auf 12.000,- € erhöht. Der Beklagte hat die ausstehenden Gelder auch in den nachfolgenden Jahren nicht zurückgezahlt. Erst nach Entdeckung der Buchungen durch den neuen Kämmerer R … 2007 hat er diesen darüber in Kenntnis gesetzt, dass noch ein Fehlbetrag in Höhe von 12.000,- € offen ist. 2008 hat der Beklagte mit dem ersten Bürgermeister W … vereinbart, den Fehlbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% (insgesamt 5.337,57 €) zurückzuzahlen. 12.000,- € hat der Beklagte sodann am 24. November 2010 zurückgezahlt. Zinsen in Höhe von 2.000,- € wurden am 30. November 2010 mit seinem Dezembergehalt verrechnet. Weitere 3.337,57 € Zinsen hat der Beklagte bis 28. Februar 2011 beglichen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W …, R … und S … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Stellungnahme des Zeugen K … vom 28. Juni 2013, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, der Auszahlungsanordnungen vom 5. März 2001, 26. März 2001, 22. Oktober 2001, 5. November 2001 und 7. November 2002, der Sammelzahlungsnachweise vom 5. Dezember 2001 und 18. April 2002, der Aktenvermerke R … vom 20. Juli 2010 sowie 17. und 19. August 2010 und S … vom 21. Oktober 2011 und der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014.

Der Beklagte hat den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Soweit er vorträgt, er habe vorgehabt, die Vorschüsse sobald wie möglich zurückzuzahlen, er habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt, sieht der Senat dieses Vorbringen als unglaubwürdige Schutzbehauptung an. Dem steht schon entgegen, dass er den nach Rückzahlung von 3.000,- DM am 5./6. Dezember 2001 weiterhin verbleibenden Fehlbetrag nicht offengelegt, sondern im Gegenteil versucht hat, ihn durch Umbuchungen zu verschleiern. Er hat die Auszahlungen auch nicht durch Fehlzettel o.dgl. kenntlich gemacht, um damit nach außen eine Rückzahlungsabsicht zu bekunden, sondern den Fehlbetrag erst nach der Entdeckung 2007 eingeräumt. Auch hat er sich im gleichen Zeitraum, als er 3.000,- DM zurückgezahlt hat, erneut Vorschüsse in Höhe von 1.000,- DM bzw. 2.500,- DM bewilligt, so dass nicht von einer Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden kann. Hiergegen spricht auch, dass er sich 2002 sowie 2007 weitere Vorschüsse über 5.097,56 € bzw. 5.510,74 € auszahlen ließ, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die früheren Vorschüsse noch nicht zurückgezahlt hatte. Ebenfalls als unglaubhaft sieht der Senat das Vorbringen an, im März 2001 habe wegen eines Kuraufenthaltes eine Zahlung in Höhe von 10.000,- DM angestanden, für deren Ausgleich Beihilfe und Krankenkasse sechs bis acht Wochen gebraucht hätten, so dass er bei der Gemeinde einen Vorschuss beantragt habe. Der Beklagte hat hierzu lediglich eine handschriftliche Aufstellung vorgelegt. Nach Angaben des Zeugen R … hat er ihm zwar Aufstellungen zu angeblichen Abrechnungen mit der Beihilfe gezeigt und versichert, ihm stünden entsprechende Vorleistungen zu. Abschlagszahlungen hätte der Beklagte – wie er selbst einräumt – aber bei der Beihilfeversicherung, nicht bei der Gemeinde geltend machen müssen.

3.2 Anschuldigungspunkt 2 (Vorschusszahlungen im Jahr 2007)

Der Beklagte hat sich 2007 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 5.510,74 € als Gehaltsvorschüsse von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen:

(1) 6. Juni 2007: 2.200,-€ 65

(2) 4. Juli 2007: 200,- €

(3) 4. Juli 2007: 2.500,- € (abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007)

(4) 17. September 2007: 1.500,- €

(5) 17. September 2007: 2.300,- €

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (1) bis (5) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … mittels des am 12. Januar 2007 erstellten Sammelauszahlungsnachweises für seine Bezüge bewilligt und sich von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter R …, dem gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bestehenden Anschein bei diesem ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Ein Anspruch auf Vorleistung von Bezügen als „Beihilfevorschuss“ bestand, wie der Beklagte wusste, nicht; auch wurde nur die Zahlung (3) vom Juligehalt abgezogen. Die verbliebene Überzahlung in Höhe von 5.510,74 € wurde im November 2007 durch den neuen Kämmerer ohne Zutun des Beklagten mit dem Dezembergehalt verrechnet.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W … und R … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, des Sammelauszahlungsnachweises vom 12. Januar 2007, des Aktenvermerks K … vom 16. Juli 2007 sowie der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014. Der Beklagte hat den Sachverhalt eingeräumt.

4. Der durch den Senat festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu bewerten:

4.1 Der Beklagte hat aufgrund der eigenmächtigen Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse an sich eine Untreue in zwölf Fällen gemäß §§ 266, 53 StGB zu Lasten der Gemeinde begangen. Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Gemessen daran erfüllen die im Anschuldigungspunkt 1) und 2) aufgeführten Vorschusszahlungen an den Beklagten den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 – D 6 A 555/10 – juris Rn. 74).

Als Kämmerer der Gemeinde und Leiter der Finanzverwaltung oblag dem Beklagten die Pflicht zur Betreuung des Gemeindevermögens (BGH, B.v. 13.4.2011 – 1 StR 592/10 – juris Rn. 8). Die Aufgaben eines Gemeindekämmerers umfassen neben den Haushaltsangelegenheiten die Vermögens- und Schuldenverwaltung und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (BGH, B.v. 4.7.1961 – 1 StR 181/61 – juris Rn. 10). Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, als er 2001/2002 in sieben Fällen den Kassenverwalter angewiesen hat, aus der Gemeindekasse Vorschüsse an ihn zu zahlen, sowie sich 2007 in fünf Fällen selbst Vorschüsse aus der Gemeindekasse bewilligt hat, um sie für private Zwecke zu verwenden, obwohl ihm diese nicht bzw. jedenfalls noch nicht zustanden (BVerwG, U.v. 15.8.1989 – 1 D 61.88 – juris Rn. 16). Insoweit ist unerheblich, ob den Vorschüssen entsprechende Zahlungsansprüche gegen die Gemeinde gegenüber standen, mit denen sie verrechnet werden hätten können, da der Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch auf die Vorschüsse hatte und er sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil in Gestalt eines vorübergehenden Kredits verschaffte, der ihm so nicht zustand (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 17). Eine Untreue wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte ggf. Ansprüche auf Beihilfeleistungen oder Reisekostenerstattung bzw. auf entsprechende Vorschüsse (Abschlagszahlungen) geltend machen hätte können (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 12; siehe auch BGH, U.v. 7.5.1997 – 1 StR 638/96 – juris Rn. 9).

Durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht trat ein Vermögensnachteil bei der Gemeinde ein, deren Vermögen unmittelbar durch die Auszahlung in Höhe der veruntreuten Gelder vermindert wurde, ohne dass dem zugleich ein unmittelbarer Vermögensvorteil in entsprechender Höhe gegenüber gestanden wäre. Ein Schaden ist bei der - hier vorliegenden - unberechtigten Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke unproblematisch zu bejahen (Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 266 Rn. 122). Der Vermögensnachteil liegt nicht allein in dem durch die unberechtigte - vorübergehende - Nutzung der Gelder entstandenen Zinsschaden, sondern auch in der - wenn auch nur vorübergehenden - unberechtigten Vorenthaltung gemeindlicher Gelder (schadensgleiche Vermögensgefährdung, vgl. BGH, U.v. 8.5.2003 – 4 StR 550/02 – juris Rn. 17). Die bloße Absicht, die Gelder zurückzuzahlen, steht dem nicht entgegen, da der eingetretene Vermögensnachteil dadurch nicht beseitigt wird.

Der Beklagte handelte bei Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung der Gelder vorsätzlich im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit sowie im Bewusstsein der Erlangung eines unredlichen Vermögensvorteils zu Lasten der Gemeinde, da er wusste, dass er jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Auszahlung der Gelder hatte; daran ändert auch nichts, dass die Auszahlungen vom 5. und 26. März 2001 nach Angaben des Beklagten mit dem damaligen ersten Bürgermeister abgestimmt waren. Selbst wenn der Beklagte jedoch von Anfang an beabsichtigt haben sollte, die Vorschüsse zurückzuzahlen, wäre insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen, da der Beklagte einen entsprechenden Nachteil zu Lasten der Gemeinde zumindest billigend in Kauf genommen hat (BayVGH, U.v. 4.6.2014 – 16a D 10.2005 – juris Rn. 38).

Es kann offen bleiben, ob der Beklagte durch sein Verhalten auch eine Untreue in einem besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB) begangen hat, weil er seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) missbraucht hat, obwohl die Amtsträgereigenschaft erst die Täterqualifikation des § 266 StGB begründet (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 190). Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte durch die Buchungsmanipulationen 2001/2002 eine erneute Veruntreuung begangen hat (vgl. BGH, B.v. 20.5.1994 – 2 StR 202/94 – juris Rn. 3). Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagte durch sein Verhalten gegenüber dem Kassenverwalter zugleich einen Betrug i.S.d. § 263 StGB verübt hat (vgl. SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89).

4.2 Daneben hat der Beklagte durch eigenmächtige Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse auch gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 79). Durch Anweisung des Kassenverwalters bzw. seines Stellvertreters, ihm Vorschüsse auszuzahlen, hat der Beklagte gegen Art. 100 Abs. 2 Satz 3 BayGO verstoßen, wonach die Anordnungsbefugten nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen können. Die sachliche und rechnerische Feststellung der Richtigkeit wäre vor Erteilung der Anordnung auch von einer anderen Person zu treffen gewesen (§ 37 Abs. 2 Satz 3, § 40 Abs. 2 KommHV a.F.). Die Auszahlungsanordnungen waren entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KommHV a.F. nicht vom Anordnungsbefugten unterzeichnet und entgegen § 49 KommHV a.F. nicht mit dem Eingangsstempel der Kasse und einem Prüfvermerk versehen. Hinzu kommt ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BayVwVfG, wonach ein Beteiligter in eigenen Angelegenheiten nicht tätig werden darf, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dazu gehört ersichtlich die Bewilligung eines Vorschusses aus der Gemeindekasse an den anordnungsbefugten Kämmerer. Diese Entscheidung hätte vielmehr nur der gleichfalls anordnungsbefugte erste Bürgermeister treffen können.

5. Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm gegenüber der Gemeinde obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 266 Abs. 1, 53 StGB, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), allgemeine Richtlinien zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a.F., § 35 Satz 2 BeamtStG), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 34 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG). Das Vorgehen des Beklagten war in sein Amt als Kämmerer bzw. geschäftsleitender Beamter der Gemeinde und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil er in dieser Eigenschaft gegenüber dem Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter die Anweisung erteilte, Vorschüsse auszuzahlen, bzw. sich Vorschüsse bewilligte (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 23).

6. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

6.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aufgrund eines solchen Verhaltens aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13).

6.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

Dabei kann offen bleiben, ob das Verhalten des Beklagten ein Zugriffsdelikt darstellt. Allerdings dürfte das Vorliegen eines Zugriffsdelikts hier wohl zu verneinen sein, weil der Beklagte – anders als in dem mit Urteil des Senats vom 4. Juni 2014 (a.a.O.) entschiedenen Fall eines Beamten, der allein über ein Dienstkonto verfügungsbefugt war – nicht durch Missbrauch seiner Anordnungsbefugnis unmittelbar auf Gelder der Gemeinde zugegriffen hat, sondern die Auszahlung erst durch den Kassenverwalter vorgenommen wurde (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89), auch wenn dem Beklagten als Kämmerer das Gemeindevermögen anvertraut war. Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es indes nicht an. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat des Beamten hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich verübten Straftaten nunmehr auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen abzustellen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 19). Vorliegend stellen die Untreuehandlungen zu Lasten der Gemeinde die schwersten Dienstpflichtverletzungen dar. Dies folgt schon daraus, dass für eine Straftat der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren besteht. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht - hier sind es sogar bis zu fünf Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20) bzw. bei Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts.

6.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 – 2 B 19.14 – juris Rn. 11).

Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Aufgrund der Anzahl der Taten (12 Fälle) sowie der Höhe der veruntreuten Gelder von 19.044,34 € (13.533,87 € 2001/2002 sowie 5.510,74 € 2007), des dadurch für die Gemeinde entstandenen Zinsschadens in Höhe von (mindestens) 5.337,57 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 28). Die Veruntreuung hat zu einem eklatanten Vertrauensbruch und zu einem erheblichen Schaden geführt. Der Beklagte hat zudem im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Als geschäftsleitender Beamter repräsentierte er die Gemeinde nach innen und außen, als Kämmerer war ihm zudem die Verwaltung des Gemeindevermögens anvertraut. Dennoch hat er unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und seiner Dienstbefugnisse über Jahre hinweg gemeindliche Gelder veruntreut, um sich aus rein eigennützigen Motiven einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil in erheblicher Höhe zu verschaffen. Erschwerend kommt hinzu, dass er zu diesem Zweck Mitarbeitern, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstieß sowie versuchte, die Taten durch fiktive Kassenbuchungen zu verschleiern. Ein weiterer Verbleib im Dienst der Gemeinde wäre deshalb weder dieser noch der Allgemeinheit zuzumuten gewesen, so dass ihm nach Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt abzuerkennen ist.

6.4 Demgegenüber erreichen die zu Gunsten des Beklagten in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzustellenden mildernden Umstände weder für sich allein genommen noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte.

6.4.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beklagten verübten Dienstvergehen nicht um ein Zugriffsdelikt gehandelt habe. Hierauf kommt es nach dem unter 6.2 Ausgeführten nämlich nicht an.

6.4.2 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann auch nicht zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass dieser von Anfang an beabsichtigt habe, die Vorschüsse wieder zurückzuzahlen, sobald er über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen sollte. Von einer solchen Rückzahlungsabsicht kann nach dem unter 3.1 sowie 3.2 Ausgeführten nicht ausgegangen werden. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Gelder tatsächlich nur vorübergehend in Anspruch nehmen und baldmöglichst zurückzahlen wollte. Ein Beamter ist nicht befugt, Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen. Die bloße Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung deshalb nicht zu rechtfertigen, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit der Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 67 m.w.N.). Diesbezüglich kann dem Beklagte auch nicht zugutekommen, dass er die Vorschüsse inzwischen vollständig (samt Zinsen) zurückgezahlt hat und dass der nach Rückzahlung der Vorschüsse verbleibende Zinsschaden deutlich unter 5.000,- € liegt. Unabhängig davon, dass die Höhe des dem Dienstherrn entstandenen Schadens nicht allein ausschlaggebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, ergibt sich der Vertrauensverlust nicht aus dem materiellen Schaden, den der Dienstherr durch die Untreuehandlung erleidet, sondern bereits aus der unzulässigen Verwendung dienstlich anvertrauter Gelder aus eigennützigen Gründen selbst (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 26). Ein Absehen von der Höchstmaßnahme würde allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte - jeweils vor drohender Entdeckung - entweder freiwillig den Schaden wiedergutgemacht oder sein Fehlverhalten offenbart hätte (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 68). Hiervon kann aber nicht die Rede sein, da der Beklagte erst nach Entdeckung der Taten diese eingeräumt und die Gelder zurückgezahlt hat.

6.4.3 Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts führt es auch nicht zu einer milderen Beurteilung, dass der Beklagte nicht verdeckt vorgegangen sei, sondern die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt und überprüfbare Spuren hinterlassen habe. Zwar hat der Beklagte die Gelder nicht heimlich aus der Kasse entnommen, sondern sich durch den jeweiligen Kassenverwalter auszahlen lassen. Doch kann dies nicht als offenes Vorgehen bezeichnet werden, weil der Beklagte bei der Auszahlung der Gelder gegenüber seinen Untergebenen vortäuschte, dass die Auszahlungen mit dem Bürgermeister abgesprochen seien, und somit betrügerisch vorging. Er hat zudem auch keine nachprüfbaren Spuren hinterlassen, indem er die Auszahlungen ohne die erforderliche Unterschrift eines Anordnungsberechtigten veranlasste, sondern vielmehr versucht, die Auszahlungen durch fiktive Buchungen zu verschleiern. Er hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese an den ausstehenden Fehlbetrag erinnert. Darüber hinaus würde auch eine offensichtliche Veruntreuung von Geldern der Gemeinde nicht zu einer milderen Beurteilung führen, da auch dann von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen wäre.

6.4.4 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Auszahlung von Vorschüssen an den Beklagten in der Gemeinde bekannt gewesen und hingenommen worden sei. Zwar wussten der jeweilige Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter um die Auszahlungen, doch hat der Beklagte diesen wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, so dass diese auch keine Veranlassung sahen, den Bürgermeister zu informieren oder bei diesem nachzufragen. Als Untergebene des Beklagten hatten sie auch keinen Anlass, an dessen Angaben zu zweifeln. Sonstige Mitarbeiter der Gemeinde waren an den Auszahlungen nicht beteiligt. Nach der glaubhaften Aussage des ersten Bürgermeisters W … hat dieser erst durch Mitteilung des neuen Kämmerers R … von den Auszahlungen erfahren. Es erscheint zwar bedenklich, dass der Bürgermeister auch nach der Entdeckung der Veruntreuungen und Rückzahlung der Vorschüsse die Sache auf sich beruhen lassen und zunächst nichts gegen den Beklagten unternehmen wollte. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bürgermeister den Beklagten bei der Bewilligung der Vorschüsse nicht genügend überwacht hätte. Ein Organisationsverschulden der Gemeinde ist deshalb auszuschließen. Im Übrigen würde auch eine mangelhafte Kontrolle durch die Gemeinde die Verantwortung des Beklagten nicht beseitigen.

6.4.5 Sonstige Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Beklagten ist zwar zu Gute zu halten, dass er sich bemüht hat, den Schaden wiedergutzumachen; die nachträgliche, zudem erst mehr als acht Jahre nach Auszahlung der Gelder erfolgte Rückzahlung führt jedoch nicht zu einer milderen Beurteilung des Dienstvergehens. Die Leistungen des Beklagten, der zuletzt 1978 mit „übertrifft die Anforderungen“ dienstlich beurteilt worden ist, waren nach den ihm gegenüber erhobenen weiteren Vorwürfen ungenügend; im Übrigen wäre eine überdurchschnittliche Diensterfüllung nicht geeignet, schwerwiegenden Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB bzw. für eine psychische Ausnahmesituation zum Zeitpunkt der Taten liegen nicht vor. Zwar hat er behauptet, dass er schon ab 2001 psychisch krank gewesen sei, doch gibt es keinen Beleg für diese Behauptung. Auch für eine überwundene negative Lebensphase fehlt es an Anhaltspunkten. Die vom Beklagten vorgetragenen schwierigen Lebensumstände (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, eigene und Schulden der Tochter, Pflege der Mutter, Erkrankung der Ehefrau und eigene Erkrankungen) sind nicht von einem Gewicht, dass sie die schweren Verfehlungen in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Solche familiären und finanziellen Schwierigkeiten können grundsätzlich jeden treffen und sind nicht geeignet, eine ausweglose Ausnahmesituation zu begründen. Auch kann nicht von einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ausgegangen werden, in der der Beklagte keinen anderen Aus Weg gesehen hat, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, da er sich mit der Finanzierung des Hausbaus u.a. übernommen hat; im Übrigen ist diese Phase auch nicht überwunden, da sich der Beklagte seit Anfang 2016 in Privatinsolvenz befindet. Angesichts der mehrfachen, über Jahre hinweg begangenen Veruntreuungen ist darüber hinaus eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat zu verneinen. Die Tatsache, dass der Beklagte an diversen Erkrankungen leidet und schwerbehindert ist, führt ebenfalls nicht dazu, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 101). Auch die Dauer des 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens führt nicht zu einer Milderung, da es hinsichtlich der Höchstmaßnahme kein Disziplinarmaßnahmeverbot gibt (BayVGH, U.v. 9.4.2014 – 16a D 12.1439 – juris Rn. 79). Auch auf Verwirkung kann sich der Beklagte insoweit nicht berufen, da diese dem Disziplinarrecht fremd ist (BayVGH, U.v. 9.4.2014 a.a.O. Rn. 95).

7. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes. Ihnen ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 15.3.2017 a.a.O. Rn. 31).

Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Familie dadurch existentiell betroffen werden und dass der Beklagte aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands auch keine Arbeit mehr finden und ausüben können wird. Ihm steht deshalb für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu. Auch ist er durch die Gemeinde in der Rentenversicherung nachzuversichern, so dass er ggf. eine Altersrente beantragen kann. Im Übrigen ist er auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 a.a.O. Rn. 105).

8. Nach alldem war der Berufung des Klägers stattzugeben und dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Das Urteil ist mit Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I. Die 19... in M. geborene Beklagte beendete ihre Schullaufbahn 1977 mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss. Danach absolvierte sie eine Lehre als Buchbinderin, die sie mit der Gesellenprüfung abschloss. Von 1979 bis 1990 war die Beklagte in der Verlags-Sortiments-Buchbinderei L. tätig. Zum 1. Juli 1990 wurde sie als Justizangestellte beim Oberlandesgericht M. eingestellt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 wurde die Beklagte zur Justizoberwachtmeisterin z. A. und mit Wirkung zum 1. Januar 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Justizoberwachtmeisterin ernannt. Zum 1. Januar 1997 folgte die Ernennung zur Justizhauptwachtmeisterin, am 1. Mai 2003 die Ernennung zur Ersten Justizhauptwachtmeisterin und am 1. Januar 2011 zur Justizsicherheitssekretärin.

Die Beklagte ist ledig und bezieht um 50 Prozent gekürzte Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 6.

In der letzten periodischen Beurteilung von 2008 erhielt die Beklagte das Gesamturteil 10 Punkte.

II. Die Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 (Az.: 821 Cs 125 Js 12277/10) wurde die Beklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Im Urteil wurden folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

1. Am 16.2.2010 war die Angeklagte als Beamtin in der Posteinlaufstelle des AG M. in der I.-straße ... in M. eingesetzt. Im Posteinlauf dieses Tages befand sich ein Brief der Rechtsanwälte G. und Kollegen an die Gerichtsvollzieher Verteilerstelle des AG M., dem ein Schreiben vom 12.2.2010 und 30,- € Bargeld beilagen. Zu jeweils nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten am 16.2.2010 öffnete die Angeklagte zunächst diesen Brief und stempelte das Schreiben - anstatt mit dem ihr selbst zugewiesenen Einlaufstempel - unberechtigt unter Ausnutzung der ihr aus ihrem Amt erwachsenen Möglichkeiten mit dem ihres Kollegen D. über die entsprechende Kennziffer 6 zugewiesenen Stempel, um über die Person des den Brief öffnenden Beamten zu täuschen. Außerdem entnahm die Angeklagte den Bargeldbetrag von 30,- € und entwendete diesen, um ihn für sich zu behalten.

2. Zu einem weiteren nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt Ende Mai 2010 entwendete die Angeklagte ebenfalls in der Einlaufstelle des AG M. in der I.-straße in M. einen an ihren Kollegen W. persönlich andressierten, per Post eingegangenen Brief, der einen Handyakku Motorola BT 50 im Wert von 6,65 € enthielt, um ihn und seinen Inhalt zunächst für sich zu behalten und den Akku schließlich unter Vorspiegelung ihrer Eigentümerstellung bei ebay zu versteigern.

3. Am 15.6.2010 entwendete die Angeklagte erneut in der Einlaufstelle des Amtsgerichts M. in der I.-straße ... in M. ein an ihren Kollegen W. persönlich adressiertes, als Warensendung präpariertes Päckchen ohne Inhalt, um es für sich zu behalten.

Auf die Berufung der Beklagten hielt das Landgericht M. I mit seit 17. Juli 2012 rechtskräftigem Urteil vom 9. Juli 2012, das Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 mit der Maßgabe aufrecht, dass die Beklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Das Urteil beruhte auf einer Verfahrensabsprache gemäß § 257 c StPO. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

Infolge der Berufungsbeschränkung stehen der Sachverhalt hinsichtlich der Fälle 1 und 2 sowie der Schuldspruch rechtskräftig fest. Insoweit wird auf die Ausführungen des Urteils des Amtsgerichts M. verwiesen.

Die Angeklagte gab ergänzend an, dass sie sich damals überfordert gefühlt habe. Seit Anfang 2010 gehe es der Mutter so schlecht, dass sie sich täglich um sie kümmern müsse. Darüber hinaus habe es in der Arbeit immer wieder Probleme gegeben, insbesondere Unstimmigkeiten mit Herrn W. Die 30,- € bzw. den Akku habe sie nicht benötigt. Sie habe sich aber, nachdem es kurz zuvor wieder eine Auseinandersetzung gegeben habe, zu der Kurzschlussreaktion hinreißen lassen.“

Von der Verfolgung des Falles 3 war gemäß § 154 Abs. 2 StPO durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom9. Juli 2012 abgesehen worden.

III.Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 12. August 2010 wurde gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das mit Verfügungen vom 12. November 2010 und 25. Mai 2011 ausgedehnt wurde. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das mittlerweile aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzte Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 25. Juli 2012 fortgesetzt.

Mit Verfügung vom 10. August 2012 wurde die Beklagte mit sofortiger Wirkung des Dienstes enthoben. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wurden zunächst die monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 20 Prozent, mit Verfügung vom 7. März 2013 dann in Höhe von 50 Prozent einbehalten.

Mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 14. Januar 2013 wurde der Beklagten gemäß Art. 32 BayDG die Gelegenheit zur abschließenden Anhörung gegeben, von der die Beklagte mit Schreiben vom 23. Januar 2013 Gebrauch machte.

IV. Am 22. Februar 2013 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Grundlage hierfür waren neben den dem Urteil des Amtsgerichts unter den Ziffern 1 -3 zugrundeliegende „Sachverhalte“, auch folgende innerdienstliche Vorwürfe:

1. - 3. (s. oben unter Abschnitt 2, Ziff. 1 - 3).

4. Die Beklagte habe entgegen des § 6 Abs. 1 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Zugangsstellen der Justizbehörden vom30. Juni 2006 die Abdrucke der Schriftsätze nicht abgestempelt, und zwar vom 2. Juni bis 8. Juni 2010 in 90% der Eingänge.

5. Die Beklagte habe wiederholt gegen § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden verstoßen, wonach der Eingang von Zahlungsmitteln dauerhaft mit Unterschrift zu bescheinigen ist.

6. Der frühere Leiter der Eingangsstelle V habe der Beklagten untersagt, privat zu kopieren. Dennoch habe die Beklagte täglich private Kopien, insbesondere aus der Süddeutschen Zeitung sowie den Speiseplänen gefertigt, ohne diese zu bezahlen. Erst ab März 2010 habe sie damit aufgehört.

7. Der Vorgesetzte W. habe der Beklagten untersagt, sich in erheblichem Umfang private Post an ihre Dienstanschrift zusenden zu lassen. Die Beklagte habe dennoch in der Zeit vom 19. April 2010 bis 28. Mai 2010 27 private Sendungen erhalten.

8. Die Beklagte habe während der Dienstzeit viele private Telefonate mit ihrem Handy geführt. Obwohl ihr Vorgesetzter (Herr P.) sie angewiesen habe, die privaten Telefonate deutlich zu reduzieren oder zu unterlassen, habe die Beklage am 9. Juni 2010 27 eingehende und 22 abgehende private Telefonate mit ihrem Handy geführt.

9. Im Dezember 2009 habe die Beklagte auf ihrem privaten Handy einen als verfassungsfeindlich einzustufenden Handyrufton (Hitlergruß) verwendet. Auf Hinweis habe sie diesen geändert.

10. Die Beklagte habe zumindest im April 2010 gegen die Zielvereinbarung vom 20. Dezember 2004, wonach sie täglich eine frisch gewaschene Dienstbluse anzuziehen habe und die Diensthose spätestens nach drei Tagen zu wechseln, zu lüften und zu reinigen habe, verstoßen. Sie sei mit verschmutzter Dienstkleidung zum Dienst erschienen und habe einen unangenehmen Geruch verbreitet. Sie habe auch verschmutzte Dienstkleidung in ihrem Dienstschrank aufbewahrt.

11. Am 13. August 2010 habe die Beklagte Herrn Justizangestellten A. gefragt, wie er seinen Geburtstag verbracht habe. Auf seine Frage, woher sie diese Informationen habe, habe die Beklagte mitgeteilt: „ich sitze gerade über deinen Scheidungsakten von 1988“.

12. Am 14. Februar 2011 sei die Beklagte dienstunfähig erkrankt gewesen und habe für diesen Tag ein ärztliches Attest vorgelegt. Vom 15. Februar 2011 bis 21. Februar 2011 sei sie nicht zum Dienst erschienen und habe ihre Dienstunfähigkeit nicht angezeigt sowie keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Am 22. Februar 2011 sei die Beklagte nicht zum Dienst erschienen, habe jedoch telefonisch Urlaub beantragt, der ihr genehmigt worden sei. Für den 23. Februar 2011 habe sie sich erneut krank gemeldet. Am 24. Februar 2011 sei sie wiederum nicht zum Dienst erschienen. Sie habe dem Vorzimmer der Abteilung 3 mitgeteilt, dass sie bis 1. März 2011 krankgeschrieben sei. Am 25. Februar 2011 sei beim Amtsgericht M. ein Attest des Dr. med. O. vom 24. Februar 2011 eingegangen, das ihre Arbeitsunfähigkeit vom 14. Februar 2011 bis 1. März 2011 bescheinigt habe.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2013 wurde die Beklagte wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die der Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen hielt das Gericht für erwiesen. Hinsichtlich des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl bestehe die Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts M. I vom 9. Juli 2012 (Ziff. 1 und 2 der Disziplinarklage). Die Entwendung der an den Kollegen W. adressierten Warensendung (Ziff. 3 der Disziplinarklage) habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ebenso eingeräumt wie die weiteren innerdienstlichen Dienstvergehen (Ziff. 4 -12 der Disziplinarklage), für die keine Bindungswirkung durch das Strafurteil bestehe. Der Umstand, dass sie auf den Kollegen W. sauer gewesen sei, weil er sie angeschrien und bei der Gruppenleiterin hingehängt habe, rechtfertige die Kollegendiebstähle in keiner Weise. Auch der Hinweis der Beklagten, keiner ihrer Kollegen habe nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung gearbeitet, könne sie nicht entlasten. Ebenso wenig der nunmehr angeführte Stress in der Arbeit und zu Hause. Hätten die behaupteten Umstände wirklich vorgelegen, hätte die Beklagte sich zum damaligen Zeitpunkt sicher darauf berufen. Insgesamt habe die Beklagte ein äußerst schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Das Schwergewicht der innerdienstlichen Verfehlungen liege dabei auf den strafbaren Handlungen, nämlich dem Diebstahl, der Urkundenfälschung, der Verletzung des Briefgeheimnisses und den beiden Kollegendiebstählen. Aber auch den Weisungsverstößen komme aufgrund ihrer Häufigkeit und Intensität erhebliche Bedeutung zu. Bei einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände könne von der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden. Die Beklagte habe ihr dienstlich anvertrautes Geld entwendet und um ihre Täterschaft nach außen zu verschleiern den Verdacht auf einen Kollegen gelenkt. Hierdurch habe sie eine Urkundenfälschung in einem besonders schwerem Fall begangen. Die Diebstähle der an den Kollegen W. gerichteten zwei Postsendungen stellten sich als Kollegendiebstähle, in einem Fall mit Verletzung des Briefgeheimnisses dar. Die Beklagte sei gezielt und mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen, indem sie den Diebstahl des Geldes durch die Verwendung des Stempels des Kollegen zu kaschieren suchte. Bei den Kollegendiebstählen sei sie ihrem Plan gefolgt, dem Kollegen zu schaden und ihn zu ärgern, weil sie sich ungerecht behandelt gefühlt habe. Die der Beklagten durch ärztliches Attest ihrer behandelnden Ärztin vom 7. März 2013 bescheinigte außerordentliche Belastung durch die Demenzkrankheit ihrer Mutter begründe weder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit noch eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit. Sowohl dem Diebstahl dienstlich anvertrauten Geldes als auch dem Kollegendiebstahl komme disziplinarisch ein besonders erhebliches Gewicht zu, das in der Regel zur Entfernung aus dem Dienst führe. Hinzu komme, dass die Beklagte bei der Wegnahme der für den Kollegen W. eingegangenen Briefsendung eine typische Alltagssituation ausgenutzt habe. Der Zugriff auf Vermögenswerte des Kollegen wiege nicht weniger schwer, weil es sich bei der einen Postsendung lediglich um einen Handyakku im Wert von 6,65 Euro und bei der anderen um ein präpariertes Fangpäckchen gehandelt habe. Dies sei für die Beklagte bei der Tatbegehung nicht zu erkennen gewesen. Selbst wenn man zu ihren Gunsten den geringen Wert der entwendeten Gegenstände mildernd berücksichtige, könne von der Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden, da die konkrete Tatausführung und ihr sonstiges dienstliches Verhalten sie zusätzlich belasteten. Sie sei leicht einsehbaren Weisungen ihrer Dienstvorgesetzten inklusive einer Zielvereinbarung nicht nachgekommen. Auch die Versetzung in die Hauptregistratur habe zu keiner Verhaltensänderung geführt. Sie habe dort unbefugt Einblick in die Scheidungsakte eines Kollegen genommen und weisungswidrig ein erforderliches Attest nicht bzw. erst verspätet vorgelegt. Zwar spreche die bisherige disziplinarrechtliche und strafrechtliche Unbescholtenheit zugunsten der Beklagten, dies führe aber nicht dazu, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könne. Das Vertrauen in die Beklagte sei endgültig erloschen.

Ein in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2013 gestellter Antrag, Beweis zu erheben dafür, dass bei der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum von Mitte 2009 bis Anfang 2011 eine erhebliche persönliche Überlastungs- und Ausnahmesituation durch die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter und die Mobbingsituation am Arbeitsplatz bestanden habe, die für das Verhalten der Beklagten zumindest wesentlich mitursächlich gewesen sei, durch Einvernahme der behandelnden Ärztinnen Dr. S. und Dr. H. und Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts als verspätet zurückgewiesen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2013 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

Im Rahmen der Berufungsbegründung wurde vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass lediglich die Dienstvergehen gemäß Ziffer 1 und 2 (der Disziplinarklage) in Rechtskraft des Berufungsurteils des Landgerichts M. I vom 9. Juli 2016 erwachsen seien, nicht jedoch Ziffer 3. Hier sei vom Landgericht M. I gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung abgesehen worden. Auch im Hinblick auf die rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalte (Ziff. 1 und 2) sei keine Bindungswirkung gemäß Art. 25 und 55 BayDG eingetreten, da es zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Beklagten wegen dieser Vorfälle nur aufgrund einer Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO gekommen sei. Ein eigentliches Geständnis im klassischen Sinn habe im strafgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegen. Das Verwaltungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die Eingangstempel in der Posteinlaufstelle nicht dauerhaft zugeordnet gewesen, sondern jeden Morgen neu verteilt worden seien. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass es bei den Eintragungen der Stempelnummern in Bezug auf die Bediensteten zu Verwechslungen gekommen sei. Der Verletzung des Briefgeheimnisses müsse die unzulässige Handhabung des Kollegen gegenübergestellt werden, sich private Warensendungen an den Arbeitsplatz liefern zu lassen. Vor der angeblichen Entwendung einer präparierten Warensendung ohne Inhalt sei es zu einer erheblichen Provokation der Beklagten durch den betroffenen Kollegen gekommen, zudem habe sie keinesfalls in Zueignungsabsicht gehandelt. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts, den Milderungsgrund des Unterschreitens der Geringwertigkeitsschwelle wegen der Begleitdelikte (Urkundenfälschung, Verletzung des Briefgeheimnisses) auszuschließen, greife daher zu kurz. Die die Beklagte entlastenden Gesichtspunkte wie die bisherige Unbescholtenheit und die letzte dienstliche Beurteilung mit 10 Punkten hätten in der Prognoseentscheidung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Diese genüge deshalb insgesamt nicht den durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen. So könne es bei einem einmaligen Fehlverhalten (Zugriffsdelikt) ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht kommen, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung in fehlerhafter Weise auch nicht berücksichtigt, dass die der Beklagten vorgeworfenen Zugriffsdelikte durch eine gravierende Mobbingsituation gegen die Beklagte mit einem ihr gegenüber verbundenen Aggressionsverhalten sowie durch ihre persönliche Überlastung zumindest mitverursacht sein könnten. Für die prognostische Gesamtwürdigung hätte die Motivlage der Beklagten miteinbezogen werden müssen. Die Beklagte sei auch wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter in einer persönlichen Überlastungs- und Ausnahmesituation gewesen, die ihre Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Vorfälle eingeschränkt habe. Zum Beweis seien ärztliche Atteste vorgelegt worden. Zudem werde auf die Stellungnahme der die Beklagten nunmehr behandelnden Therapeutin vom 3. September 2013 verwiesen. Ohne Begründung habe das Verwaltungsgericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bzw. eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit der Beklagten verneint. Ein entsprechender Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei ebenfalls ohne Begründung als verspätet zurückgewiesen worden.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend von der Bindungswirkung der Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts M. I ausgegangen, zumal Zweifel an der Richtigkeit nicht bestünden. Die strafrechtlich rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalte habe die Beklagte auch eingeräumt. Auch im Hinblick auf die weiteren Sachverhalte sei die Beklagte im Wesentlichen geständig gewesen, die Verfahrensabsprache wirke sich nicht auf die Bindungswirkung der Feststellungen aus. Das Verwaltungsgericht habe eine sorgsame Abwägung vorgenommen und das sonstige Verhalten der Beklagten bei der Tatausführung einfließen lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Mobbingsituation, die im Übrigen auch nicht näher dargelegt worden sei, eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt haben soll. Die von der Beklagten vorgebrachte außergewöhnliche Belastung durch die Demenzkrankheit ihrer Mutter könne weder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit noch eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit begründen. Hiervon sei auch das Landgericht M. I in seinem rechtskräftigen Urteil ausgegangen. Das Verwaltungsgericht sei dem Beweisantrag deshalb zu Recht nicht nachgekommen. Im Übrigen sei nicht ansatzweise dargetan, worauf die angeblich verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten - gemessen an den vier Eingangskriterien der Vorschrift des § 20 StGB - beruhen sollte. Hierzu treffe die Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin vom 3. September 2013 ebenso wenig eine Aussage, wie zum Grad einer solchen Erkrankung bzw. Störung.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 hat der Senat die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet zu den Fragen,

- ob bei der Beklagten im Zeitraum von Mitte 2009 bis Anfang 2011 mindestens eines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorgelegen hat und deswegen ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB).

- Falls ja: Ob dieses erfolgreich behandelt wurde und ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

- Falls nein: Kam der Zustand der Beklagten in diesem Zeitraum der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe und hat sie diese schwierige Lebensphase nunmehr vollständig überwunden, so dass ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

Laut Gutachten von Prof. Dr. W. vom 1. September 2015 wurde festgestellt, dass bei der Beklagten eine mittelgradige depressive Episode bestehe, sich aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten im Zeitraum der Tathandlungen ergäben. Die psychosoziale Situation der Beklagten habe sich im Jahr 2010 aufgrund der Doppelbelastung durch die Veränderungen am Arbeitsplatz und die Versorgung der demenzkranken Mutter zwar als sehr schwierig dargestellt, ob dieser Zustand jedoch einer Minderung der Steuerungsfähigkeit gleichgekommen sei, müsse aus psychiatrischer Sicht mangels objektivierbarer Angaben und fehlender ärztlicher Unterlagen offenbleiben. Dagegen spreche das von der Beklagten in der Untersuchung eingeräumte normalpsychologisch erklärbare Motiv der Unzufriedenheit und Missachtung am Arbeitsplatz.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2015 ließ die Klägerin sowohl formale als auch materielle Mängel des Gutachtens geltend machen. Das Gutachten sei nicht ordnungsgemäß erstellt worden, die in Bezug genommenen Zusatzgutachten würden nicht in unterschriebener Form vorliegen, sondern lediglich zitiert. Es könne deshalb nicht beurteilt werden, ob diese vollständig und sinngemäß wiedergegeben seien. Die Ausführungen zur Motivlage der Beklagten würden eine unhaltbare Vermutung darstellen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts S. vom 15. September 2015 (2 Ds 47 Js 40515/14) wurde die Beklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen à 20,-- Euro verurteilt.

Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

1. Am 20.7.2014 gegen 20:00 Uhr nahm die Angeklagte in der S-Bahn Linie S 8 (Zug-Nr. 6894) in Fahrtrichtung H., zwischen den Haltepunkten S. und S.-H. den vom Geschädigten N... auf der Gepäckanlage vergessenen Rucksack der Marke Deuter an sich. Im Rucksack befand sich eine Digitalkamera der Marke Nikon P520 und weiße Kopfhörer der Marke WESC. Außerdem befand sich ein Anaphylaxie Notfallset mit einer Bestätigung des Hausarztes und Name und Adresse des Geschädigten im Rucksack. Die Angeklagte verließ die S-Bahn an der Haltestelle S.-H. und stieg in den zweiten Wagenteil, um den Rucksack samt Inhalt im Gesamtwert von ca. 400 Euro für sich zu behalten.

2. Am 28.9.2014 gegen 17:45 Uhr nahm die Angeklagte in der S-Bahn Linie S 8 in Fahrtrichtung H. zwischen den Haltepunkten S. und S.-H. die schwarze Tasche der Geschädigten S. an sich und verließ die Bahn an der Haltestelle S.-H., um die Tasche samt Inhalt für sich zu behalten. Die Geschädigte hatte zuvor den Sitzplatz gewechselt und die Tasche am ursprünglichen Platz vergessen. In der Tasche befand sich ein rosa Dirndl, zwei Paar Schuhe, eine Strickjacke, ein Lebkuchenherz, sowie eine Getränkeflasche im Gesamtwert von ca. 200 Euro.

Aufgrund dieser Sachverhalte wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2015 durch den Präsidenten des Amtsgerichts M. ein weiteres Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet.

Der Senat hat am 11. Mai 2016 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V. Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft M. I sowie die Disziplinarakten und Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) verhängt.

I. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen.

1. Der der Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt (Ziffer 1 und 2 der Disziplinarklage), wie er dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 9. Juli 2012 zugrunde liegt, steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 HS. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend.

Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 36).

Aufgrund des Urteils des Landgerichts M. vom 9. Juli 2012 steht fest, dass die Beklagte die Diebstähle unter Ziff. 1 und 2 - einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, einmal in Tateinheit mit einer Verletzung des Briefgeheimnisses - begangen hat (§§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB). Sie entwendete dienstlich anvertrautes Geld in Höhe von 30,- Euro unter Verwendung eines dem Kollegen zugewiesenen Stempels, um über die Person des den Brief öffnenden Beamten zu täuschen, und nahm unter Verletzung des Briefgeheimnisses eines Kollegen dessen Warensendung in Form eines Handyakkus an sich. Diese tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 sind aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht M. I am 9. Juli 2012 rechtskräftig geworden. Hierauf wurde im Berufungsurteil ausdrücklich Bezug genommen (... Infolge der Berufungsbeschränkung stehen der Sachverhalt hinsichtlich der Fälle 1 und 2 sowie der Schuldspruch rechtskräftig fest. Insoweit wird auf die Ausführungen des Urteils des Amtsgerichts M. verwiesen ...). Die Ausführungen der Beklagten zu einer möglichen Verwechslung bei der Verwendung der Stempel bzw. zur Verletzung des Briefgeheimnisses gehen deshalb ins Leere.

Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens der Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 HS. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i. S. d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, wenn dem Strafurteil eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt (BayVGH, B. v 21.1.2015 - 16a D 13.1904 - juris Rn. 60 m. w. N.). Eine Bindungswirkung ist jedoch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Berufungsurteil im Hinblick auf die Rechtsfolgen auf einer Verfahrensabsprache gemäß § 257 c StPO beruht. Substantiierte rechtliche Beanstandungen hat die Beklagte diesbezüglich nicht vorgetragen (BVerwG v. 26.8.2010 - 2 B 43/10 - juris Rn. 6). Eine Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen ergibt sich aufgrund der Rechtsfolgenbeschränkung bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil.

2. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beklagte auch den unter Ziff. 3 der Disziplinarklage vorgeworfenen Diebstahl begangen hat.

Aus den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts M. im Urteil vom 11. Januar 2012 ergibt sich, dass die Beklagte am 15. Juni 2010 ein an ihren Kollegen W. persönlich adressiertes Päckchen ohne Inhalt entwendet hat, um es für sich zu behalten. Zwar erlangten diese tatsächlichen Feststellungen mangels ausdrücklicher Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgen und anschließender Einstellung vor dem Landgericht M. I in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2012 gemäß § 154 Abs. 2 StPO keine Bindungswirkung gem. Art. 25 Abs. 1 BayDG. Diese Feststellungen können aber gemäß Art. 25 Abs. 2, 55, 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG zugrunde gelegt werden (Zängl, Kommentar zum BayDG, Stand: Februar 2011, Art. 25 Rn. 20) und entfalten eine indizielle Wirkung.

Der Sachverhalt wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Strafverfahrens und der Gutachtenserstellung durch die Beklagte auch eingeräumt. Ihren Vortrag, sie habe lediglich einen Scherz mit ihrem Kollegen W. machen wollen, hält der Senat angesichts der Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht M. und dem eigenen Vorbringen der Beklagten für nicht glaubwürdig. Nach den Aussagen der drei Zeugen W., R. und D. trug die Beklagte ersichtlich ein Päckchen in Ihrer Hosentasche. Auf den Inhalt ihrer Hosentasche angesprochen, entleerte sie diese nur zögerlich und zog erst auf Nachfrage das fragliche Päckchen hervor. Bereits zuvor war die Beklagte vom Zeugen W. auf den Verlust des Päckchens angesprochen worden, ohne sich als dessen Besitzerin zu erkennen zu geben. Ein solches Verhalten spricht - auch angesichts des von der Beklagten geschilderten angespannten Verhältnisses mit dem Kollegen W. - ersichtlich nicht für einen Scherz. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Mai 2013 und der Begutachtung durch Prof. Dr. W. selbst zugegeben, dass sie am fraglichen Tag auf den Kollegen W. sauer gewesen sei. Er habe sie aus ihrer Sicht zu Unrecht angeschrien und bei der Gruppenleiterin hingehängt. Sie habe dann den Entschluss gefasst, ihm eine reinzuwürgen. Sie wollte ihn ärgern. Als Reaktion habe sie die Warensendung an sich genommen (Sitzungsprotokoll des VG M. vom 13. Mai 2013, S. 4).

Die sonstigen unter Ziff. 4 - 12 (der Disziplinarklage) aufgeführten Sachverhalte wurden von der Beklagten nicht substantiiert bestritten bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen eingeräumt. Insbesondere mit dem unter Ziffer 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (in Verbindung mit einer Zielvereinbarung vom 20.12.2004) dargestellten Verhalten hat die Beklagte erhebliche Weisungsverstöße begangen. Mehrfach wurde sie darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 6 Abs. 1 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M. vom 30. Juni 2006 grundsätzlich alle dienstlichen Eingänge - auch Abdrucke -mit dem Eingangsstempel zu versehen hat. Dies wurde auch in den monatlichen Besprechungen immer wieder thematisiert. Gleichwohl kam sie in ca. 90 Prozent der Fälle dieser Anordnung nicht nach, obwohl sie im Juni 2010 nochmals auf die Dienstanweisung hingewiesen wurde. Die Anweisung nach § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M., wonach der Eingang von Zahlungsmitteln, die den Eingängen beiliegen, neben dem Eingangsstempel mit Unterschrift zu bescheinigen ist, wurde von der Beklagten ebenfalls dauerhaft missachtet. An das Verbot, private Kopien zu fertigen, private Telefonate zu reduzieren bzw. sich private Postsendungen an die Dienstadresse zustellen zu lassen, hielt sie sich eben so wenig wie an die Zielvereinbarung vom 20. Dezember 2004, wonach sie täglich eine frischgewaschene Dienstbluse anzuziehen und die Diensthose spätestens nach 3 Tagen zu wechseln, ausreichend zu lüften und regelmäßig zu reinigen habe. Vom 15. Februar bis 22. Februar 2011 erschien die Beamtin weder zum Dienst noch zeigte sie ihre Dienstunfähigkeit an (Ziff. 12 der Disziplinarklage). Auch ein Attest wurde nicht vorgelegt. Zudem verwandte sie auf ihrem privaten Handy einen als verfassungsfeindlich einzustufenden Handyrufton (Hitlergruß; Ziff. 9 der Disziplinarklage) und teilte einem Kollegen mit, sie säße (angesichts ihrer Tätigkeit in der Registratur) gerade über dessen Scheidungsakten (Ziff.11 der Disziplinarklage).

III. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, weil sie schuldhaft ihr obliegende Dienstpflichten verletzt hat. Sie hat dadurch gegen ihre Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, §§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB) sowie gegen ihre Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG), ihre Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG), ihre Pflicht, dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzen Folge zu leisten (§ 35 S. 2 BeamtStG i. V. m. der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M. vom 30. Juni 2006 und § 21 UrlVO), ihre Pflicht, sich ihrem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG), verstoßen.

IV. Das Fehlverhalten der Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat - auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds der Beklagten und ihr bisherigen dienstlichen Verhaltens - darüber hinaus die Folge, dass die Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Unter diesen Voraussetzungen ist aber nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.

Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U. v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 82, 83 - jeweils in juris).

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen die Beamtin ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin stehen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin für ihr pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16; B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B. v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens der Beamtin im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und ihre konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeitete Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20).

2. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris), also vorliegend nach den innerdienstlichen Diebstählen, die sogenannte „Zugriffsdelikte“ darstellen.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, U. v. 24.5.2007 - 2 C 28.06 - jeweils in juris.)

Für einen Beamten, der auf dienstlich anvertrautes oder zugängliches Gut zugreift - also unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung (z. B. Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung) ein sog. „Zugriffsdelikt“ begeht, galt aufgrund der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich als Richtschnur für die Maßnahmebestimmung (BVerwG, U. v. 10.1.2007 - 1 D 15.05; U. v. 11.6.2002 - 1 D 31.01 - jeweils in juris). Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit zu zerstören (BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris). Da die Verwaltung im Umgang mit öffentlichem und amtlich anvertrautem Gut auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten in hohem Maße angewiesen ist und eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist, muss derjenige, der diese Vertrauensgrundlage zerstört, mit einer Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, B. v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11; BayVGH, U. v. 9.12.2015 - 16b D 14.642 - juris Rn. 40).

Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dienstlichen Aufgaben liegt hier in der Entwendung der dienstlichen Gelder in Höhe von 30,- Euro aus der an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts M. gerichteten Postsendung am 16. Februar 2010. Gleiches gilt für die zwei Kollegendiebstähle, welche nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar sind, da ein solcher Diebstahl gegenüber Kollegen das Betriebsklima vergiftet und den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise stört (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 21). In diesen Fällen der sog. „Zugriffsdelikte“, war bisher die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. So auch im vorliegenden Fall der Beklagten.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (2 C 6.14 - juris) klargestellt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten aufgebe; bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen sei vielmehr ebenfalls die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleiste die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Hiervon ausgehend ergibt sich im Fall der Beklagten keine abweichende Beurteilung:

Im Hinblick auf die von der Beklagten verwirklichten Delikte ist vorliegend grundsätzlich die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten.

Die Strafgerichte haben die Beklagte vorliegend wegen eines Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Diebstahls in Tateinheit mit der Verletzung des Briefgeheimnisses gem. §§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB bestraft. Zudem wurde ein weiterer Diebstahl tatbestandlich festgestellt, aber im Berufungsverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Sowohl nach § 242 Abs. 1 StGB (Diebstahl) als auch nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20).

Vorliegend hat die Beklagte den Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten verletzt, indem sie in einem Fall dienstlich anvertrautes Geld entwendete, wobei sie durch die Verwendung eines ihr nicht zugewiesenen Stempels zumindest in Kauf nahm, den Verdacht auf einen jungen Kollegen zu lenken, und damit zusätzlich noch den Tatbestand einer Urkundenfälschung verwirklichte. Im anderen Fall brachte sie unter Verletzung des Briefgeheimnisses eine an den Kollegen W. gerichtete Warensendung an sich. Ein weiteres an denselben Kollegen gerichtetes Päckchen steckte sie in ihre Hosentasche. Der Senat geht davon aus, dass ein solches Verhalten grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauensverhältnis in unheilbarer Weise zu zerstören. Dienstherr und Allgemeinheit müssen sich im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf die Ehrlichkeit der mit dienstlichen Geldern oder Gütern betrauten Beamten verlassen können.

Bei der Einordnung des Dienstvergehens der Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene erhebliche Freiheitsstrafe von acht Monaten - zur Bewährung ausgesetzt - zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (nunmehr BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 24; U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 38f.).

3. Von der Höchstmaßnahme ist zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abzusehen, wenn ein - ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht zu den Zugriffsdelikten entwickelter - sog. „anerkannter“ Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13).

Diese Milderungsgründe stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Bei der prognostischen Frage, ob gegenüber einem Beamten aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, gehören zur Prognosebasis außerdem alle für diese Einschätzung bedeutsamen belastenden und entlastenden Ermessensgesichtspunkte, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Sie sind bereits dann mit einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (BVerwG, U. v. 6.6.2007 - 1 D 2.06 - juris). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist.

Die Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg auf einen der „anerkannten“ Milderungsgründe berufen.

3.1 Der in der Rechtsprechung entwickelte „anerkannte“ Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt bei der Beklagten nicht zum Tragen. Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248 a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50,- Euro anzusetzen (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 26; U. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 - Rn. 16), wobei bei einmaligem Fehlverhalten auch 200,- Euro als Grenze in Betracht kommen kann (BVerwG, B. v. 23.2.2012 - 2 B 143.11 - juris). Diese Grenzen sind vorliegend zwar nicht überschritten, jedoch greift ein solcher Milderungsgrund nur unter der Voraussetzung, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet ist und, dass durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Schutzgüter verletzt worden sind (BVerwG, U. v. 8.4.2003 - 1 D 27/02 - juris Rn. 21). Im vorliegenden Fall wird das Unrechtsbewusstsein der Beklagten nämlich nicht durch den Wert der entwendeten Sache - der vorliegend dem Zufall überlassen blieb - bestimmt, sondern durch äußere Umstände der Tatbegehung (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 29). Vorliegend hat die Beklagte drei Diebstähle, einmal einhergehend mit der Verletzung des Briefgeheimnisses und einmal einhergehend mit einer Urkundenfälschung, begangen. Damit wird der Milderungsgrund der Geringwertigkeit des entwendeten Geldes entkräftet, weil über die Zugriffsdelikte hinaus weitere Schutzgüter verletzt worden sind. Im Rahmen der konkreten Tatausführung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Verwendung eines fremden Stempels zumindest in Kauf genommen hat, den Verdacht auf einen Kollegen zu lenken. Als erschwerende Umstände, die die weitere Vertrauenswürdigkeit ausschließen, gelten auch wiederholte Diebstähle über einen Zeitraum von mehreren Monaten (Zängl, Kommentar zum BayDG, Stand: Oktober 2013, MatR II, Rn. 324 e).

Der Umstand, dass es sich bei der dritten Diebstahlshandlung, die letztendlich im Berufungsverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, um ein präpariertes Päckchen ohne Inhalt handelte, kann im Hinblick auf die Geringwertigkeit keine Rolle spielen. Hiervon hatte die Beklagte im Zeitpunkt der Tathandlung keine Kenntnis. Darüber hinaus hätte die Berücksichtigung der Geringwertigkeit bei der Einschleusung eines präparierten Päckchens in den Postverlauf bei bereits bestehendem Verdacht zur Folge, dass je nach Wert der Einlage die Grenze zur Geringwertigkeit und damit die Disziplinarmaßnahme steuerbar wäre (vgl. BayVGH, U. v. 9.12.2015 a. a. O. Rn. 47).

3.2 Die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB als weiterer „anerkannter“ Milderungsgrund liegen ebenfalls nicht vor. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung im Strafurteil verneint worden, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindungswirkung eines Strafurteils nicht (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass die Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen, ihres Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris m. w. N.). Angesichts dessen wird eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Zugriffsdelikten und diesen gleichgestellten Delikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (BVerwG, U. v. 3.5.2007 - 2 C 30.05 - juris Rn. 36; BayVGH, U. v. 20.4.2016 - 16a D 14.938 - juris Rn. 66). Gerade bei der Verletzung einer leicht einsehbaren innerdienstlichen Kernpflicht muss nämlich von dem Beamten im Hinblick auf die Bedeutung dieser Pflicht für das öffentlichrechtliche Dienst- und Treueverhältnis erwartet werden, dass er trotz der verminderten Schuldfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht im Dienst aufbringt. Die Erheblichkeitsschwelle liegt in solchen Fällen also höher als bei anderen Pflichtverletzungen (OVG Lüneburg, U. v. 22.3.2016 - 3 LD 1/14 - juris Rn. 100).

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, so muss das Verwaltungsgericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären (BVerwG, B. v. 28.1.2015 - 2 B 15.14 - juris Rn. 18). Gegebenenfalls muss also geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Hierfür bedarf es in der Regel besonderer medizinischer Sachkunde. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder entsprechende Beeinträchtigungen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Denn von den Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten der Beamtin hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ab.

Der Senat geht vorliegend davon aus, dass eine psychische Erkrankung (depressive Störung) der Beklagten - wenn sie überhaupt bereits zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Taten vorgelegen hat - nicht im Sinne des § 21 StGB geeignet war, die Steuerungsfähigkeit der Beklagten einzuschränken. Er folgt insofern dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. W. vom 1. September 2015, der sich mit dieser Frage dezidiert befasst und sie nachvollziehbar verneint hat.

Aufgrund des Vorbringens der Beklagten bestand hinreichender Anlass, der entscheidungserheblichen Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen nachzugehen. Im Gutachten wird jedoch ausgeführt, dass sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten im Zeitraum der Tathandlungen nicht ergeben hätten. Zwar sei bei der Beklagten zum Untersuchungszeitpunkt im Jahr 2015 eine mittelgradige depressive Symptomatik festzustellen, die sich wahrscheinlich bereits in den letzten Jahren entwickelt habe, insbesondere in der Zeit der Doppelbelastung mit Veränderung des Arbeitsplatzes sowie Versorgung der erkrankten Mutter. Somit lasse sich zumindest ab dem 2. Halbjahr 2013 sicher das Vollbild einer depressiven Störung erkennen, was auch durch die Angaben der die Beklagte ambulant betreuenden psychologischen Psychotherapeutin G. vom 3. September 2013 bestätigt werde. Für die Jahre davor, insbesondere für den Zeitpunkt der Straftaten (Februar bis Juni 2010), ließen sich mangels Unterlagen bzw. Angaben der Beklagten jedoch keine gesicherte Aussagen über das Vorliegen einer depressiven Störung treffen. Aus psychiatrischneurologischer Sicht bestünden allerdings keine Anhaltspunkte für eine zugrunde liegende psychische Erkrankung, welche die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Beklagten bei Begehung der Tathandlungen im Jahr 2010 hätte beeinflussen können. Zudem sei das Verhalten der Beklagten im Zeitpunkt der Tathandlungen von Aktivität dominiert gewesen, eine schwere depressive Störung würde jedoch eher Passivität erwarten lassen. Auch im Hinblick auf die im Jahr 2014 neu bekannt gewordenen Straftaten sei trotz der zu diesem Zeitpunkt gesicherten mittelgradigen Ausprägung einer depressiven Erkrankung eine Auswirkung auf die Einsicht- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten unwahrscheinlich. Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass die Beklagte zwar über eine passivaggressive sowie paranoide Persönlichkeitsstrukturierung verfüge, diese jedoch keinesfalls den Schweregrad einer klinisch manifesten und relevanten Persönlichkeitsstörung erreiche. Bei der Beklagten zeige sich aus dem Gefühl der Unzufriedenheit und persönlichen Missachtung am Arbeitsplatz ein aus Gutachtersicht normalpsychologisch erklärbares Verhalten, welches definitions- und erfahrungsgemäß nicht von einer Person mit einem schweren depressiven Syndrom gezeigt werde.

Soweit die Beklagte hierin unhaltbare Vermutungen zu ihrer Motivlage sieht und insoweit Mängel am Gutachten vom 1. September 2015 aufzeigen will, kann sie nicht durchdringen. Die diesbezüglichen Ausführungen von Prof. Dr. W. dienen im Rahmen des Gutachtensauftrags gerade dazu, das Verhalten der Beklagten als Ausdruck einer eher passivaggressiven sowie paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung von einer ebensolchen Persönlichkeitsstörung abzugrenzen. Diese Einschätzungen stellen den Kernbereich des psychiatrischen Gutachtens dar.

Das Gutachten vom 1. September 2015 ist auch ordnungsgemäß erstellt worden. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendige Tätigkeiten persönlich vorzunehmen, sondern darf bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen muss jedoch die volle persönliche Verantwortung des gerichtlich ernannten Sachverständigen wahren (BVerwG, U. v. 9.3.1984 - 8 C 97/83 - juris 23 ff.) Die Erstellung des vom erkennenden Senat eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens hält sich ersichtlich in diesem Rahmen. Prof. Dr. W. hat die volle Verantwortung für das erstattete Gutachten übernommen, indem er die in Bezug genommenen Zusatzgutachten ins Gutachten übernommen und seiner Unterschrift die Worte „Einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung“ vorangesetzt hat. Dies entspricht der gängigen Praxis. Die Vorlage der einzelnen Zusatzgutachten in unterschriebener Form bedurfte es deshalb nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Zusatzgutachten nicht ordnungsgemäß im Gutachten von Prof. Dr. W. wiedergegeben wurden, sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

3.3 Schließlich kommt auch der „anerkannte“ Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ der Beklagten nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Taten ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, U. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06; U. v. 10.12.2015 a.a.O - jeweils in juris). Die Überwindung einer im Zeitpunkt der Pflichtverletzung bestehenden negativen Lebensphase kann sich mildernd bei der Maßnahmebemessung auswirken, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich die Lebenssituation der Beamtin inzwischen gefestigt hat und sie sich künftig - ggf. in einem anderen Amt - pflichtgemäß verhalten wird. Erforderlich dabei ist, dass außergewöhnliche Verhältnisse vorlagen, die die Beklagte zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass sie die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (BVerwG, B. v. 9.10.2014 - 2 B 60.14; B. v. 20.12.2013 - 2 B 35/13 - jeweils in juris).

Davon ausgehend, dass die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation begründen müssen, die über das hinausgeht, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann (BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - juris; U. v. 20.4.2016 a. a. O. Rn. 72), hat der Senat bereits erhebliche Zweifel, dass sich die Beklagte auf das Vorliegen einer solchen Phase berufen kann. Selbst wenn vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. Zugriffsdelikten (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O.) nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein Zugriffsdelikt in der Regel die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, ist vorliegend - zumindest aufgrund der Verletzung im Kernbereich der dienstlichen Pflichten - davon auszugehen, dass nur individuelle Extremsituationen disziplinarisch relevant sein können (BayVGH, U. v. 29.7.2015 - 16b D 13.778 - juris Rn. 65; U. v. 20.4.2016 a. a. O. Rn. 72). Ob eine solche bei der Beklagten, die sich zweifellos wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter in einer persönlichen Überlastungs- und Ausnahmesituation befunden hat, tatsächlich vorlag, kann nach Auffassung des Senats aber dahingestellt bleiben. Aufgrund der weiteren von der Beklagten am 20. Juli 2014 und 28. September 2014 begangenen Diebstähle geht der Senat davon aus, dass die negative Lebensphase der Beklagten zumindest noch nicht überwunden ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwischenzeitlich die begleitende psychotherapeutische Behandlung abgebrochen hat. Ein insgesamt positive Prognose kommt deshalb vorliegend nicht in Betracht.

3.4 Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer sog. anerkannter Milderungsgründe wie „Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“, „Vorliegen einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ bestehen nicht.

3.5 Sonstige Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen, welche grundsätzlich geeignet sind, bei einem Beamten, welcher durch die Verwirklichung von Diebstahlsdelikten im Kernbereich versagt hat, noch einen Rest an Vertrauen anzunehmen, liegen ebenfalls nicht vor. In Betracht käme insoweit, dass ein Beamter vor Aufdeckung der Tat diese umfassend offenbart und/oder den Schaden wieder gutmacht (BayVGH, U. v. 27.10.2010 - 16a D 09.2470; BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 2 B 26.07 - jeweils in juris). Dies ist hier jeweils nicht der Fall.

4. Bei der gebotenen gesamtprognostischen Betrachtung sind sonstige durchgreifende Entlastungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, ebenfalls nicht zu erkennen. Weitere Milderungsgründe, die zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen wären und die über den Kreis der so genannten „anerkannten Milderungsgründe“ hinausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 6/14 - juris Rn. 36), sind nicht ersichtlich. Zwar sieht der Senat durchaus, dass sich die Beklagte aufgrund der Belastung mit der Pflege der Mutter im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten in einer persönlichen Überlastungssituation befunden hat, zu der sicherlich auch die durch vorangegangenen Vorgesetzen- und Kollegenwechsel angespannte Situation am Arbeitsplatz beigetragen hat. Für eine angebliche Mobbingsituation bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Hierzu wurde von der Beklagten substantiiert nichts vorgetragen. Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 1. September 2015 ebenfalls auf die schwierige psychosoziale Situation der Beklagten infolge der Doppelbelastung hingewiesen, aber zugleich auch festgestellt, dass aus seiner Sicht eher das normalpsychologisch erklärbare Motiv der Unzufriedenheit und Missachtung am Arbeitsplatz als Ursache für das Verhalten der Klägerin bestehe.

Die Beklagte ist weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Die gute Beurteilung mit 10 Punkten für den Zeitraum 2004 bis 2007 spricht zwar ebenso für die Beklagte wie die Tatsache, dass sie weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Allerdings sind diese Umstände allein nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einer Beamtin, die das in sie gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden kann (BayVGH, U. v. 29.7.2015 - 16b D 14.1328 - juris Rn. 40). Zulasten der Beklagten sind die zahlreichen weiteren Dienstpflichtverletzungen (Ziff. 4 - 12 der Disziplinarklage), insbesondere die erheblichen Weisungsverstöße - zu berücksichtigen. Sie zeigen, dass die Beklagte im Grundsatz nicht geneigt ist, Anordnungen von Vorgesetzten, die ihren eigenen Ansichten zuwider laufen, umzusetzen. Aus den Akten (Akten des Generalstaatsanwalts Band I, Bl. 114) ergibt sich, dass sich dieses Verhalten auch an der neuen Dienststelle (Registratur) fortsetzte. Dort kam es auch zu weiteren Dienstpflichtverletzungen (Ziff. 11 und 12 der Disziplinarklage). Im Rahmen der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist deshalb nach Überzeugung des Senats die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild der Beamtin führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit.

Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatgebot folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen.

Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, die Beamtin werde dem Gebot, ihre Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Beamtin und ist dieser daher als für alle öffentlichrechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2.03 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziff. I des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Juli 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der am … 1978 geborene Beklagte war vom 12. August 2009 bis 31. Mai 2012 als Geschäftsleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft P …- … tätig. Seit 1. Juni 2012 ist er als Verwaltungsoberinspektor (BesGr. A 10) der Stadt N … beschäftigt. Der Beklagte ist verheiratet und Vater eines 2008 geborenen Sohnes und zweier im Jahr 2014 geborener Töchter.

In den Jahren 2008 und 2012 wurde er jeweils mit „10 Punkten“ dienstlich beurteilt.

Der Beklagte war und ist beihilfeberechtigt. Während seiner Beschäftigung bei der Verwaltungsgemeinschaft P …- … war er zur Beihilfeversicherung bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse angemeldet.

2. Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts R … vom 18. April 2013 (Az. 21 Cs 111 Js 14442/12) wurde gegen den Beklagten wegen sechs tatmehrheitlicher Fälle des Betrugs, davon dreimal in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung, einmal in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung und zweimal in Tateinheit mit vier tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit versuchten Betrug in Tateinheit mit vier tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Gleichzeitig wurde ihm die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 1.000 € als Geldbuße auferlegt.

Im Strafbefehl des Amtsgerichts R … werden folgende Feststellungen getroffen:

„Sie waren als Beamter bei der Verwaltungsgemeinschaft P …- … in der Zeit vom 12.08.2009 bis 31.05.2012 beihilfeberechtigt und zur Beihilfeversicherung bei der B. B. AG […] angemeldet.

I.

In der Zeit vom 21.01.2011 bis 18.10.2011 reichten Sie bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse sechs Anträge für die Zahlung von Beihilfeleistungen ein. Sie legten den Anträgen jeweils Rechnungen des Rückenzentrums R … oder der Physiotherapiepraxis M … als Nachweis für die beantragten Leistungen bei. Diese Rechnungen waren, wie sie wussten, tatsächlich nicht vom Rückenzentrum oder der Physiotherapiepraxis ausgestellt, sondern zuvor von Ihnen gefälscht worden. Die darin abgerechneten Leistungen waren tatsächlich nicht erbracht worden.

Sie handelten jeweils, um dadurch unberechtigt Beihilfe in der jeweils beantragten Höhe zu erhalten. So getäuscht veranlasste der zuständige Sachbearbeiter bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse jeweils die Zahlung der Beihilfeanteile.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

1.

Antrag vom 21.01.2011 unter Vorlage der Rechnungen des Rückenzentrums vom 20.01.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 20.01.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

2.

Antrag vom 12.03.2011 unter Vorlage der Rechnungen des Rückenzentrums vom 28.02.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 28.02.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

3.

Antrag vom 18.05.2011 unter Vorlage der Rechnungen der Physiotherapiepraxis S … vom 30.03.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 179,20 Euro und der Rechnungen des Rückenzentrums vom 27.04.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 27.04.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

4.

Antrag vom 08.07.2011 unter Vorlage der Rechnungen der Physiotherapiepraxis S … vom 29.04.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 179,20 Euro und vom 29.04.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 128,00 Euro, sowie der Rechnungen des Rückenzentrums vom 09.05.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 09.05.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

5.

Antrag vom 17.08.2011 unter Vorlage der Rechnungen der Physiotherapiepraxis S … vom 23.05.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 179,20 Euro und vom 23.05.2011 in Höhe von 290,00 Euro, gezahlt wurden 128,00 Euro, sowie der Rechnungen des Rückenzentrums vom 10.06.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 10.06.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

6.

Antrag vom 18.10.2011 unter Vorlage der Rechnungen des Rückenzentrums vom 25.07.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 356,30 Euro, und vom 25.07.2011 in Höhe von 509,00 Euro, gezahlt wurden 254,50 Euro.

Von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse wurden insgesamt Leistungen in Höhe von 4.458,40 Euro erbracht, auf die Sie, wie Sie wussten, keinen Anspruch hatten. Der Bayerischen Beamtenkrankenkasse entstand ein entsprechender Schaden.

II.

Am 6.12.2011 reichten Sie bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse einen weiteren Antrag für die Zahlung von Beihilfeleistungen ein. Sie legten zwei Rechnungen des Rückenzentrums R … vom 19.07.2011 und zwei vom 25.08.2011 über jeweils 590,00 Euro bei. Auch diese Rechnungen waren, wie Sie wussten, tatsächlich nicht vom Rückenzentrum ausgestellt, sondern zuvor von Ihnen gefälscht worden.

Sie handelten wiederum, um dadurch unberechtigt Beihilfeleistungen in der jeweils beantragten Höhe zu erhalten. Der zuständige Sachbearbeiter erkannte jedoch entgegen Ihrer Vorstellung die Täuschung und es kam nicht zur Auszahlung der Leistungen.

Sie handelten in allen Fällen in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einkommensquelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang zu erschließen.“

3. Mit Schreiben vom 2. August 2013 informierte der erste Bürgermeister der Stadt N … die Landesanwaltschaft Bayern über den Sachverhalt des Strafbefehls und übertrug ihr seine Disziplinarbefugnisse als Dienstvorgesetzter. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert. Er wurde gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Im behördlichen Disziplinarverfahren räumte der Beklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vollumfänglich ein. Er legte u.a. einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 10. Dezember 2012 vor, der ihm eine „mittelgradig rezidivierende depressive Episode mit Unreife und anankastischen [= zwanghaften] sowie impulsiven Persönlichkeitszügen“ attestierte.

Unter dem 7. Februar 2014 legte der Beklagte einen weiteren psychotherapeutischen Befundbericht vom 24. Januar 2014 vor. Dort berichtet sein psychologischer Psychotherapeut (PP) N …, der Beklagte habe ihm über Betrugshandlungen gegenüber der Beihilfeversicherung berichtet. Der Beklagte habe im Tatzeitraum unter einer gestörten Impulskontrolle gelitten. Objektiv sei zwar keine wirtschaftliche Notlage vorhanden gewesen. Subjektiv habe der Beklagte dies aber so empfunden. Da das Girokonto immer wieder für längere Zeit im Minus gewesen sei und es keine Aussicht auf Besserung gegeben habe, habe er den inneren Zwang gehabt, mit den Betrugshandlungen fortzufahren. Es sei derartig in einem Tunnelblick gewesen, dass ihm die Konsequenzen seiner Handlungen nicht klar gewesen seien.

Das von der Landesanwaltschaft eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Prof. Dr. O … vom 26. August 2014 kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten zwar psychische Störungen in der Vergangenheit und bis in die Gegenwart hinein diagnostiziert werden könnten (nämlich vornehmlich im Sinne einer Anpassungsstörung, im Sinne einer reaktiven Depression, vor dem Hintergrund einer subjektiv außergewöhnlich belastend erlebten beruflichen Beanspruchung), die jedoch in ihrem Ausprägungsgrad nicht dem geforderten Schweregrad entsprächen, der zur Annahme einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gefordert sei.

Im Rahmen des Anamnesegesprächs, das der Beurteilung des Prof. Dr. O … zugrunde liegt, gab der Kläger auf die Frage, ob es im inkriminierten Zeitraum eine finanzielle Notsituation gegeben habe, an:

„Na ja, was heißt Notsituation? 2008 wurde unser Sohn geboren. Meine Ehefrau hat dann nicht mehr gearbeitet. Ich ging später dann in Elternzeit. Da hatten wir schon deutlich weniger Einkommen. Irgendwie sind wir dann dauernd im Minus gewesen. Wir haben uns aber keine Luxusreisen gegönnt; klar waren wir ‘mal im Urlaub. Wir hatten aber auch kein teures Auto. Eigentlich war immer alles ganz normal. Nur das Geld hat leider nicht gereicht. Ich selbst hatte mich um die Auszüge und die Kontostände gekümmert, meine Ehefrau hat sich da raus gehalten. 2010 habe ich mir ‘mal 2.000 Euro von meinem Bruder geliehen. In der Folge habe ich mich aber geschämt, meine Eltern anzusprechen, bzw. die Schwiegereltern zu fragen. Das wäre mir unangenehm gewesen. Irgendwann bin ich dann auf die Idee gekommen, die Rechnungen zu fälschen. Ich war zum damaligen Zeitpunkt wegen Rückenbeschwerden regelmäßig bei der Gymnastik und beim Physiotherapeuten. Da bin ich dann auf die Idee mit den Rechnungen gekommen. Das hat ja auch immer irgendwie geklappt, das war gar nicht schwierig. Ich bin da irgendwie so drauf gekommen; letztendlich kann ich mir das auch alles nicht erklären.“

Auf die Frage zu seinem Motiv antwortete der Beklagte:

„Das kann man so leicht nicht beantworten; ich kann mir das nicht erklären, im Rückblick. Ich war damals in W … Geschäftsleiter der Verwaltung. Mir ist es damals recht schlecht gegangen. Ich war eben in schlechter Verfassung, hatte depressive Episoden, hatte keinen Schwung und kein Interesse. Ich habe mich nur noch in die Arbeit geschleppt. …Naja, Selbstzweifel, Minderwertigkeitsgefühle, Schlafstörungen, Gefühle der Ausweglosigkeit. Ich habe das auf meine Arbeitsbelastung zurückgeführt. Vielleicht bin ich grundsätzlich anfällig für solche Gefühle. Ich war schon als Kind ängstlich; besondere Probleme habe ich während der Bundeswehrzeit gehabt, auch da hatte ich Depressionsgefühle.“

4. Am 28. November 2014 erhob die Landesanwaltschaft Bayern wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015 wurde der Beklagte in das Amt eines Verwaltungsinspektors zurückgestuft. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für den Beklagten spreche, dass er die Taten in einer negativen Lebensphase begangen habe, welche er inzwischen überwunden habe. Der Kläger habe die Taten in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum begangen, in welchem die Familie finanziell belastet gewesen sei und sich sein berufliches Umfeld als schwierig gestaltet habe. Durch den Wechsel zum neuen Dienstherrn sei es ihm gelungen, das Vertrauen des neuen Dienstherrn zu gewinnen und seine neuen Aufgaben zufriedenstellend zu lösen. Dafür spreche auch das positive Persönlichkeitsbild, das der neue Dienstvorgesetzte im Dezember 2014 erstellt habe.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil, zugestellt am 17. August 2015, am 10. September 2015 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015 abzuändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht mildernd darauf abgestellt, dass der Beklagte die Taten in einer negativen Lebensphase begangen habe, welche er inzwischen überwunden habe. Für diesen Milderungsgrund müssten die negativen Lebensumstände eine schwerwiegende Ausnahmesituation begründen. Die Ausnahmesituation müsse über das hinausgehen, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen könne. Das sei vor dem Hintergrund der Schwere der Tat ersichtlich nicht der Fall, insbesondere handele es sich nicht um eine individuelle Extremsituation. Die dargelegten beruflichen und finanziellen Schwierigkeiten seien - zumal sie nicht über das hinausgingen, was jeden treffen könne - nicht von einem solchen Gewicht, dass sie die begangenen wiederholten Betrügereien und Urkundenfälschungen in einem deutlich milderen Licht erscheinen ließen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er habe sich in einer schwerwiegenden Ausnahmesituation befunden. Aus der beiliegenden psychotherapeutischen Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 ergebe sich, dass seine Behandlung unter Berücksichtigung der depressiven Persönlichkeitsstruktur erfolgreich sei und zu erwarten sei, dass er seine dienstlichen Pflichten als Beamter zukünftig gewissenhaft erfüllen werde.

Der Senat hat am 3. Mai 2017 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach Art. 6 BayDG richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.1). Ein Beamter, der gewerbsmäßig über den Zeitraum fast eines Jahres die Bayerische Beamtenkrankenkasse als Beihilfeversicherer seines Dienstherrn mittels gefälschter Rechnungen betrogen hat, macht sich untragbar. In diesem Fall ist die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.2). Die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.3). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.4).

1. Der Senat legt seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, der Gegenstand der Disziplinarklage des Klägers ist. Die dort im Einzelnen aufgelisteten dienstpflichtverletzenden Handlungen des Beklagten sind identisch mit dem im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts R … vom 18. April 2013 sanktionierten Sachverhalt. Gemäß Art. 63 Abs. 1, Art. 55, Art. 25 Abs. 2 BayDG können die in einem rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen, besteht nicht, zumal der Beklagte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im behördlichen Disziplinarverfahren und im gerichtlichen Verfahren sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt hat.

Der Beklagte hat durch sein Verhalten vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB). Weiter hat er dadurch seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt.

Die Betrugshandlungen und die Urkundenfälschungen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 11 m.w.N.). Durch das Vorlegen der Scheinrechnungen hat der Beklagte im Beamtenrecht begründete Zahlungen erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte. Auch wenn die Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Beihilfe an ihre Bediensteten eine Beihilfeversicherung abgeschlossen und die Beihilfe als Versicherungsnehmer über die Bayerische Beamtenkrankenkasse (BBK) als Versicherer abgewickelt hat (Art. 96 Abs. 4 Satz 5 BayBG), handelt es sich im Verhältnis zum Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Verwaltungsgemeinschaft zur Beihilfe. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 96 Abs. 4 Satz 5 BayBG ergibt, können sich die Gemeindeverbände durch den Abschluss einer Beihilfeversicherung nicht aus ihrer nach Art. 96 Abs. 1 BayBG bestehenden Pflicht zur Gewährung von Beihilfe gegenüber ihren Bediensteten lösen, sodass das Verhältnis zwischen Verwaltungsgemeinschaft und Beklagtem als innerdienstlich zu qualifizieren ist. Die Zahlung wird durch die BBK, die für die Beihilfeversicherung gesetzlich ermächtigt ist (Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaats Bayern vom 23.7.1994, GVBl. S.603), als Beihilfeleistung im Namen des Versicherungsnehmers - hier der Verwaltungsgemeinschaft - erbracht.

2. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG und der dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelung des Disziplinargesetzes des Bundes ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12/13).

2.1 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für seine Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 16).

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten nunmehr auf den Strafrahmen zurück und folgt damit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254; B.v. 05.7.2016 - 2 B 24/16 - juris Rn. 14).

Vorliegend stellen die dienstpflichtverletzenden Handlungen, welche auch dem Strafbefehl des Amtsgerichts R … zugrunde lagen, sehr schwere Dienstpflichtverletzungen dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass für Straftaten des Betrugs und der Urkundenfälschung jeweils in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB bzw. § 267 Abs. 3 StGB ein Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe besteht. Damit bewegt sich die Strafandrohung weit über dem mittelschweren Bereich (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2015 - 2 WD 15/14 - juris Rn. 51). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu zehn Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 20).

2.2 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 BayDG führt zur Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Umstand, dass es sich bei dem Dienstvergehen nicht um ein einmaliges Fehlverhalten handelte, sondern die Betrugshandlungen über 11 Monate andauerten, sowie die Höhe der Schadenssumme, sind bereits Kriterien, die die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens geboten erscheinen lassen. Ebensolches gilt für die hinzukommenden Urkundenfälschungen, bei denen es sich nicht um bloße Begleitdelikte handelt und die bereits für sich gesehen disziplinarisch von hohem Gewicht sind (vgl. BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 16a D 10.2005 - juris Rn. 70). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beklagte ausweislich des Strafbefehls gewerbsmäßig, d.h. zur Erzielung weiterer Einkünfte handelte.

2.3 Die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute. Solche können teilweise zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2016 - 2 B 49/15 - juris Rn. 13). Für den Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“, der hier vom Verwaltungsgericht bejaht worden ist, gilt die regelhafte Herabstufung der angemessenen Disziplinarmaßnahme dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2015 a.a.O.). Vielmehr ist eine solch negative Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalls als mildernder Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung nach Art. 14 BayDG zu berücksichtigen.

2.3.1 Der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen, die regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegensteht (vgl. BVerwG B.v. 9.2.2016 - 2 B 84.14 - juris Rn. 21; B.v. 4.7.2013 - 2 B 76.12 - juris Rn. 19). Der Senat geht davon aus, dass beim Beklagten zum maßgeblichen Zeitraum keines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorlag, mithin eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB tatbestandlich ausscheidet. Er folgt insofern dem im Disziplinarverfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. O … vom 26. August 2014, der sich mit dieser Frage dezidiert befasst und sie nachvollziehbar verneint hat. Die dortigen Feststellungen hat der Beklagte nicht substantiiert in Frage gestellt.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. O … leidet der Beklagte jedoch an einer Anpassungsstörung (als Reaktion auf berufliche und private Belastungen, aktuell insbesondere durch das laufende Verfahren) bzw. einer protrahierten leichten bis mittelgradigen reaktiven Depression, was bei der Gesamtwürdigung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG einzustellen ist.

2.3.2 Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer sog. anerkannter Milderungsgründe wie „Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“, „Vorliegen einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ bestehen nicht. Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich nichts dafür entnehmen, dass er das Dienstvergehen in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begangen hat. Dieser Milderungsgrund greift im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich hier jedenfalls nicht um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zugriffs- oder zugriffsähnliche Handlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2002 - 1 D 5.02 - juris Rn. 17). Im Übrigen hat der Beklagte wiederholt, zuletzt in der mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt, bei objektiver Betrachtung sei die finanzielle Situation nicht schlecht gewesen.

2.4 Art. 14 Abs. 1 BayDG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 37).

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder - wie hier - die Ansehensschädigung nicht wiedergutzumachen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 11.05 - juris Rn. 24).

2.4.1 Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Der Beklagte konnte im Rahmen der Exploration beim Sachverständigen Prof. Dr. O … nicht ansatzweise seine Motivation für die von ihm begangenen Dienstvergehen deutlich machen. Die lapidare Feststellung, das Geld habe leider nicht gereicht und er sei aus Scham, familiäre Hilfe in Anspruch zu nehmen, auf die Idee mit den Rechnungen gekommen, mag Ausfluss der diagnostizierten Anpassungsstörung sein, zeigt aber eine Beliebigkeit und Gedankenlosigkeit, die erheblich gegen den Beklagten spricht. Die an sich naheliegende Idee, sich um ein Bankdarlehen zu bemühen, kam dem Beklagten offensichtlich überhaupt nicht in den Sinn. Für ihn war vielmehr das Begehen erheblicher Straftaten der bequemere Weg, um an das benötigte Geld zu kommen, zumal er sich Dritten nicht anvertrauen musste. Die Aussagen gegenüber dem Sachverständigen bleiben merkwürdig blass und substanzlos und beschränken sich auf Schlagwörter wie „Selbstzweifel“, „Minderwertigkeitsgefühle“, „Schlafstörungen“ und „Gefühle der Ausweglosigkeit“, ohne diese wirklich zu veranschaulichen. Insoweit ist die Kommentierung dieser Aussagen durch den Sachverständigen, sie wirkten „wie auswendig gelernt“, naheliegend und nachvollziehbar. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung konnte der Beklagte seinen inneren Zwang („Tunnelblick“) nicht plausibel machen. Die Aussage, er habe sich damals mit Selbstmordgedanken getragen, ist neu, findet sich in keinerlei der von ihm vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen und auch nicht im Gutachten Prof. Dr. O … Der Senat sieht darin ein gesteigertes Vorbringen und schenkt dem Beklagten insoweit keinen Glauben, zumal auch hier jeder nachvollziehbarer Vortrag fehlte, der die behauptete damalige Not oder innere Ausweglosigkeit zu veranschaulichen vermochte. Dem Senat bleibt rätselhaft, warum der Beklagte sich zu den Straftaten hat hinreißen lassen, zumal unstreitig - objektiv betrachtet - überhaupt keine ausweglose finanzielle Situation herrschte.

Entlastende Wirkung hat schließlich nicht die vom Sachverständigen festgestellte Anpassungsstörung. Sie kann im Ergebnis das Fehlen eines anerkannten Milderungsgrundes nicht kompensieren und daher nicht zu einer anderen (milderen) Bewertung der dem Beklagten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, die wiederholt und über einen längeren Zeitraum erfolgten, führen. Der Beklagte hatte im Laufe der monatelangen Handlungen jeweils immer wieder einen neuen Entschluss gefasst, von ihm gefälschte Rechnungen einzureichen, um zusätzliche Einnahmen zu erhalten. Angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzungen können demgegenüber die festgestellten psychiatrisch erkennbaren relevanten Störungsmuster, die ca. im Jahr 2007 aufgetreten sind, den vielfachen Vertrauensbruch nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Sie können ihn allenfalls erklären.

2.4.2 Der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase“ im Tatzeitraum kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Eine sogenannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 40; U.v. 22.3.2016 - 2 B 43.15 - juris Rn. 11; B.v. 9.10.2016 - 2 B 60.14 - juris Rn. 32).

Die vom Beklagten geltend gemachten finanzielle Belastung und das als schwierig empfundene berufliche Umfeld belegen keine außergewöhnlichen Verhältnisse, von denen angenommen werden könnte, sie hätten den Beklagten im Tatzeitraum aus der Bahn geworfen. Die Umstände mögen schwierig und lästig gewesen sein, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer individuellen Extremsituation.

2.4.3 Dass der Beklagte die Tat nach ihrer Entdeckung eingeräumt hat, spricht zwar für ihn, vermag ihn aber nicht durchgreifend zu entlasten. Auch sein beanstandungsfreies dienstliches Verhalten sowie seine guten dienstlichen Leistungen führen nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. Die genannten Gesichtspunkte fallen jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2013 - 2 B 63.12 - juris Rn. 13). Die Persönlichkeitsbilder des derzeitigen Dienstherrn (vom 29.10.2014 und 2.2.2017) sind wohlwollend, vermögen den Beklagten aber auch nicht durchgreifend zu entlasten.

2.4.4 Der Beklagte hat mit dem Einreichen der Scheinrechnungen ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das aus der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 WD 3/15 - juris Rn. 58) regelmäßig einen vollständigen und endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlust bewirkt. Für den Beklagten sprechende Umstände, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit ein Absehen der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme rechtfertigten, sind nicht gegeben.

Die Tatsache, dass der Dienstherr den Beklagten auf seinem bisherigen Dienstposten weiterbeschäftigt hat, nachdem ihm dessen Fehlverhalten bekannt geworden war, rechtfertigt keine mildere Disziplinarmaßnahme. Nach Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BayDG ist es bei einer Disziplinarklage Sache der Verwaltungsgerichte, die angemessene Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des Art. 14 BayDG zu bestimmen. Dabei sind die Gerichte weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden (stRspr., BVerwG, B.v. 15.6.2016 - 2 B 49/15 - juris Rn. 17). Dementsprechend kommt dem Entschluss des Dienstherrn, den Beamten nach dem Aufdecken seines Fehlverhaltens unverändert oder anderweitig zu beschäftigen, für die von den Verwaltungsgerichten zu treffende Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme grundsätzlich keine Bedeutung zu. Zudem kann dieser Entschluss des Dienstherrn auf Umständen beruhen, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahme im Sinne von Art. 6 BayDG nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 27.5.2015 - 2 B 16/15 - juris Rn. 8 m.w.N.). Solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Durch die Weiterbeschäftigung wurde gerade nicht bestätigt, dass die Landesanwaltschaft nicht von einer völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen ist. Die Landesanwaltschaft hat ausweislich ihres Aktenvermerks vom 18. November 2014 deshalb von einer vorläufigen Dienstenthebung abgesehen, weil der Beklagte bisher gute dienstliche Leistungen erbracht hatte und ihm im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren am 29. Juli 2013 die mit Schreiben vom 15. Mai 2012 mit Wirkung vom 1. Juni 2012 erteilte Feststellungsbefugnis der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Zahlungsanordnungen mit sofortiger Wirkung widerrufen worden war. Abschließend wird betont, dass diese Entscheidung nicht den Schluss rechtfertigt, dass noch ein Restvertrauen in seine Amtsführung vorhanden wäre. Vor diesem Hintergrund ist allein der Umstand, dass der Beklagte nach Kenntnis der Verurteilung (Juli 2013) bis heute (Mai 2017) im Dienst verblieben ist, weder als Indiz für ein etwaiges Restvertrauen noch als Umstand zu werten, dass dem Beklagten Gelegenheit gegeben werden sollte, wieder ein Vertrauen gegenüber seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit aufzubauen. Im Übrigen rechtfertigt die Tatsache, dass der Beklagte seinen Dienst weiter verrichten konnte, nicht die Annahme, allein deshalb habe er das Vertrauen seines Dienstherrn zurückgewinnen können. Für eine Nachbewährung, die eine Steigerung der Leistungen in fachlicher Hinsicht und eine in jeder Hinsicht beanstandungsfreie Führung voraussetzt (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 2 WD 10/12 - juris Rn. 48), besteht kein Raum mehr, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2012 - 2 WD 33/11 - juris Rn. 71).

Dass die (jetzigen) Dienstvorgesetzten des Beklagten, die mit den Straftaten des Beklagten nicht unmittelbar konfrontiert waren, die Zusammenarbeit nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten als vertrauensvoll bezeichnen, ist unerheblich. Denn über die Frage des Verbleibs im Beamtenverhältnis haben - wie bereits ausgeführt - nicht die einzelnen Dienstvorgesetzten, sondern die Disziplinargerichte unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu entscheiden. Diese haben zu beurteilen, ob auf Grund des Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Ist dies - wie hier - der Fall, so vermag daran auch eine Weiterverwendung auf dem Dienstposten nichts zu ändern.

Auch die vom Beklagten durchgeführte Psychotherapie führt, unabhängig von ihrem Erfolg, zu keiner anderen Bewertung. Zwar kann es grundsätzlich zu Gunsten des Beamten in Ansatz zu bringen sein, wenn er bereits vor Entdeckung seiner Taten psychologischen Rat eingeholt und die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dabei kann sich eine mildernd zu berücksichtigende günstige Zukunftsprognose auch aus der Durchführung einer Therapiemaßnahme ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2016 - 2 B 43.15 - juris Rn. 7). Das gilt jedoch nicht, wenn auf diese Weise der Ansehens- und Autoritätsverlust aufgrund des Dienstbezuges der Verfehlungen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Das ist bei einem Beamten, der gewerbsmäßigen Beihilfebetrug in Zusammenhang mit Urkundenfälschungen begangen hat, der Fall. Der hierdurch eingetretene vollständige Vertrauens- und Ansehensverlust kann durch eine aufgenommene Therapie nicht rückgängig gemacht werden, unabhängig davon, ob der damit verfolgte Zweck erreicht worden ist. Denn ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur vorliegen, wenn der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen, sondern namentlich auch dann, wenn die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 18).

3. Angesichts des von Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i.V.m. § 116 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Tatbestand

1

Der 1962 geborene Beklagte ist seit 1989 Beamter auf Lebenszeit und war zuletzt als Kriminalkommissar beim Polizeipräsidium ... eingesetzt. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... wurde er am 1. Dezember 2005 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 10. Juni 2005 anlässlich der Aufnahme eines Einbruchsdiebstahls 500 €, die in der Wohnung des Einbruchsopfers in einer Vitrine deponiert waren, an sich genommen zu haben. Er habe die Geldscheine jedoch, nachdem die Tat von der Geschädigten entdeckt worden sei, wieder zurückgelegt.

2

Im Disziplinarverfahren äußerte der Beklagte sich nicht; im sachgleichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestritt er die Tat. Das Verwaltungsgericht hat ihn auf die Disziplinarklage aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Seine Berufung hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 12. Februar 2009 im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

3

Es stehe fest, dass der Beklagte anlässlich der Aufnahme eines Diebstahlsdelikts Geldscheine im Wert von 500 € entwendet, sie nach Entdeckung der Tat aber wieder zurückgelegt habe. Außerdem habe er der Geschädigten mit nachteiligen Konsequenzen für den Fall gedroht, dass sie das Vorkommnis nicht auf sich beruhen lasse. Der Kläger habe sich nicht durch die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafbefehlsverfahren gebunden gefühlt, sondern diese Feststellungen lediglich ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt; dies sei nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren Zeugen vernommen worden seien, sei gleichfalls unschädlich; im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht die Zeugenvernehmungen nachgeholt.

4

Als Disziplinarmaßnahme sei allein die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen. Es handle sich um ein die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigendes Zugriffsdelikt, das als besonders schweres Dienstvergehen einzustufen sei, weil der Beklagte einen Einsatz zur Aufklärung einer Straftat zur Begehung des Diebstahls "schamlos" ausgenutzt habe. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Weder liege ein Handeln aus einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage vor noch eine unbedachte Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder eine Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation. Auch habe der Beklagte den Schaden nicht vor Entdeckung wieder gutgemacht oder sich dem Dienstherrn freiwillig offenbart. Auch für sonstige den Beklagten entlastende Umstände sei nichts ersichtlich; vielmehr spreche gegen den Beklagten, dass ein gegen ihn geführtes Disziplinarverfahren erst wenige Wochen vor dem hier betroffenen Vorfall eingestellt worden sei, in dem es um den Verdacht von Unregelmäßigkeiten im Umgang mit Dienstkleidung gegangen sei. Die Entfernung aus dem Dienst sei auch nicht unverhältnismäßig, da die Schwere des Dienstvergehens dazu geführt habe, dass die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört sei.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung von Verfahrens- und von materiellem Recht. Er beantragt schriftsätzlich,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2009 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2009 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2007 aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

6

Der Kläger tritt der Revision entgegen und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, § 67 und § 3 Abs. 1 LDG NRW ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist mit der Maßgabe begründet, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

Das Oberverwaltungsgericht war an einer Sachentscheidung nicht gehindert. Die Disziplinarklage ist zwar entgegen § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 85 Satz 1 i.V.m. § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO nicht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt worden, obwohl er wirksam bevollmächtigt und bereits zu der beabsichtigten Klageerhebung förmlich angehört worden war. Der Zustellungsmangel ist jedoch dadurch geheilt, dass der Prozessbevollmächtigte die Klageschrift tatsächlich erhalten hat (§ 3 LDG NRW, § 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO). Er kann unabhängig davon auch deshalb nicht mehr gerügt werden, weil der Beklagte ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht hat (§ 295 ZPO). Gründe dafür, dass der Beklagte auf die Einhaltung des § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO nicht hätte verzichten können, sind auch unter Berücksichtigung der besonderen Förmlichkeit des Disziplinarverfahrens nicht ersichtlich.

10

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nahm der Beklagte 500 € an sich, als er in der Wohnung der Geschädigten einen von ihr angezeigten Einbruchsdiebstahl aufnahm, legte das Geld allerdings zurück, nachdem die Geschädigte den Diebstahl bemerkt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Verhalten als schweres innerdienstliches Dienstvergehen in der Form des Zugriffsdelikts bewertet. Als allein angemessene Disziplinarmaßnahme hat es die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angesehen. Dies beruht auf einem Verstoß gegen die Bemessungsgrundsätze des § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW.

11

Ist das Vorliegen eines Dienstvergehens im Einzelfall festgestellt, richtet sich die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens; dabei sind das Persönlichkeitsbild des Beamten und das Ausmaß der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Aus diesen gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Rn. 25 insofern nicht abgedruckt in Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 und - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16).

12

Den Bedeutungsgehalt der drei gesetzlichen Bemessungskriterien hat der Senat in seiner Rechtsprechung konkretisiert. Dabei geht er davon aus, dass die Schwere des Dienstvergehens als maßgebendes Kriterium der Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.>, vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 13, vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - ZBR 2011, 414 Rn. 29 stRspr). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und allen Umständen der Tatbegehung sowie nach den subjektiven Verhaltensmerkmalen - Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründe des Beamten für sein Verhalten - und den Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte. Hiervon ausgehend lassen sich, anknüpfend an die Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts, Fallgruppen von Dienstvergehen bestimmen, denen auf Grund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen ist. Eine dieser Fallgruppen stellen so genannte Zugriffsdelikte dar, die im Regelfall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen.

13

Von der Höchstmaßnahme muss jedoch zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats oder des erkennenden Senats anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Beschluss vom 15. April 2010 - BVerwG 2 B 82.09 - juris; Urteil vom 29. Mai 2008 - a.a.O.) - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (Urteil vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4). Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (Urteile vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 und vom 11. November 2003 - BVerwG 1 D 5.03 - juris; stRspr).

14

Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 260 f., vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 20 f. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22). Denn eine Zumessungsentscheidung, die vor dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bestand haben soll, setzt voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O., vom 3. Mai 2007 a.a.O. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - NJW 2005, 1344 <1346> m.w.N.). Dies ist nur der Fall, wenn alle bemessungsrelevanten be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und in die Bemessungsentscheidung eingestellt worden sind.

15

Unter der Geltung dieser Bemessungsmaßstäbe können sich Entlastungsmomente aus allen denkbaren Umständen ergeben. Auch wenn keiner der anerkannten Milderungsgründe vorliegt, muss daher ernsthaft geprüft und ggf. durch Beweiserhebung aufgeklärt werden, ob Umstände vorliegen, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Dabei muss das Gewicht der Entlastungsgründe um so größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Im umgekehrten Fall eines weniger schwer wiegenden - etwa die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden - Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen (Urteile vom 24. Mai 2007 a.a.O und vom 29. Mai 2008 a.a.O.). Danach kommt jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. BTDrucks 14/4659 S. 35 - zu § 3 BDG) bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (Urteile des Disziplinarsenats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 1 D 2.06 - juris und vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 <297>).

16

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW begangen. Insoweit ist der Würdigung durch das Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen. Allerdings ist das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen kein Zugriffsdelikt im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung, da dem Beklagten das von ihm entwendete Geld nicht dienstlich anvertraut war und er durch seine Tat den Vermögensbestand zu Lasten des Dienstherrn nicht unmittelbar vermindert hat (Urteile vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 D 51.97 - juris Rn. 18 und vom 6. Februar 2001 - BVerwG 1 D 67.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 24 S. 10). Der Umstand, dass der Beklagte seine dienstliche Anwesenheit in der Wohnung der Geschädigten anlässlich der Aufnahme eines Einbruchsdiebstahls zur Begehung eines Diebstahls ausgenutzt hat, rechtfertigt es jedoch, sein Verhalten hinsichtlich der Schwere des Delikts einem Zugriffsdelikt gleichzustellen. Ihm ist der Vorwurf eines schweren Versagens im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten zu machen. Dienstherr, Geschädigte und Öffentlichkeit müssen sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue von Polizeibeamten im Einsatz, deren Aufgabe die Wahrung der Rechtsordnung und Verfolgung von Rechtsverstößen ist, unbedingt verlassen können (vgl. Urteil vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 136.87 - NJW 1989, 851; vgl. zum gleich gestellten Fall des "Kollegendiebstahls" Urteile vom 29. Mai 2008 a.a.O. und vom 29. September 1998 - BVerwG 1 D 82.97 - juris). Auch überschreitet die vom Beklagten entwendete Summe von 500 € die Schwelle der Geringwertigkeit (50 €) deutlich.

17

Das Oberverwaltungsgericht verletzt jedoch insoweit revisibles Recht, als es bei seiner Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW einen endgültigen Vertrauensverlust angenommen hat, ohne zuvor eine umfassende Prognoseentscheidung unter ernsthafter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu treffen. Es hat sich im Anschluss an die Prüfung der anerkannten Milderungsgründe auf die Feststellung beschränkt, die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfalle nicht auf Grund einer Berücksichtigung "aller sonst den Beklagten entlastenden Umstände"; Ursache und Motiv für das Dienstvergehen lägen im Dunkeln. Diese Darlegungen lassen nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht die erforderliche Prognoseentscheidung zum Umfang der vom Beklagten verursachten Vertrauensbeeinträchtigung auf einer hinreichenden Prognosegrundlage - die zudem im Urteil offen zu legen ist - getroffen hat.

18

In die Gesamtabwägung waren danach auf der Seite der den Beklagten belastenden Umstände zunächst diejenigen einzustellen, die der dienstlichen Verfehlung das Gewicht eines schweren Dienstvergehens gegeben haben. Zu Lasten des Beklagten war ferner ggf. zu berücksichtigen, ob die - bisher nicht hinreichend aufgeklärte - Bemerkung des Beklagten zu sozialhilferechtlichen Folgen des Vorhandenseins einer Summe von 500 € einen Versuch darstellte, die Geschädigte durch Drohung von Maßnahmen gegen ihn abzuhalten. Auf der Seite der den Beklagten entlastenden Umstände durfte das Oberverwaltungsgericht nicht offen lassen, wie die sofortige Rückgabe des Geldes zu bewerten ist, auch wenn dies den Tatbestand der Wiedergutmachung vor Entdeckung als eines anerkannten Milderungsgrundes nicht erfüllt. Anlass zur näheren Aufklärung der Motivlage des Beklagten in diesem Zusammenhang bietet bereits der Umstand, dass der Beklagte mit der Rückgabe des Geldes den gegenüber einer bloßen Passivität nach der Diebstahlshandlung risikoreicheren Weg einer Rückgabe des Geldes trotz Entdeckung der Tat gewählt hat, da er damit rechnen musste, bei dem Versuch, das Geld zurückzulegen, beobachtet zu werden. Auch hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgeklärt, was den Beklagten zur Tat veranlasst hat, obwohl sich dies angesichts der konkreten Tatumstände aufgedrängt hätte. Die erforderliche Aufklärung der Tatumstände und etwaiger mildernder Umstände kann freilich dort ihre Grenze finden, wo der Beklagte auf seiner Weigerung beharrt, dem Gericht gegenüber nähere Angaben zu machen, wenn ihm hinreichend deutlich ist, dass die Aufklärungsbemühungen des Gerichts umfassend auch auf denkbare entlastende Umstände zielen.

19

Zugunsten des Beklagten war ferner zu berücksichtigen, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet ist. Das Oberverwaltungsgericht hat dies zwar erwähnt, gleichwohl aber zu Lasten des Beklagten berücksichtigt, dass erst wenige Wochen vor dem angeschuldigten Dienstvergehen ein gegen ihn geführtes Disziplinarverfahren eingestellt worden war. Auch die angeschlossene Bemerkung, der Beklagte habe wissen müssen, dass er unter Beobachtung stand, lässt nicht deutlich erkennen, ob das Oberverwaltungsgericht das folgenlose Disziplinarverfahren als belastenden Umstand eingestuft hat oder nicht.

20

Mangels ausreichender Feststellungen ist der Senat nicht in der Lage, selbst über die angemessene Maßnahme zu entscheiden. Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LDG NRW - i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsurteil auf dem vom Beklagten geltend gemachten Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruhen kann. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens entschieden, ob eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen ist. Die darüber hinaus erhobenen Grundsatz- und Divergenzrügen dagegen sind nicht begründet.

2

1. Der Beklagte steht als Justizoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des klagenden Landes und war zuletzt in der IT-Abteilung der ... beschäftigt. Er ist durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils war ihm im März 2006 ein eingezogenes Notebook zur dienstlichen Verwahrung übergeben worden, das er in seine Privatwohnung verbrachte und durch ein altes und defektes Notebook austauschte, das sich ebenfalls in seinem Dienstzimmer befand. Nachdem die Staatsanwaltschaft ... um Aushändigung des ihr zugewiesenen Notebooks ersuchte, fertigte der Beklagte Vermerke, nach denen sich das Notebook als defekt herausgestellt habe und der Staatsanwaltschaft deshalb ein anderes Gerät zugewiesen worden sei.

3

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Der Beklagte habe ein innerdienstliches Zugriffsdelikt begangen, das im Regelfall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Ein klassischer Milderungsgrund liege nicht vor; auch unabhängig hiervon seien keine durchgreifenden Entlastungsmomente erkennbar, die das Verhalten des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.

4

2. Die Divergenzrüge (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch.

5

a) Der Beklagte macht geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 - BVerwG 1 D 6.04 -. Das Oberverwaltungsgericht habe den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet, dass es der Annahme der Spontaneität eines Tatentschlusses nicht entgegenstehe, dass dieser konsequent, überlegt und planvoll ausgeführt worden sei. Diese Divergenzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Zwar ist das Oberverwaltungsgericht von den Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts zur erforderlichen "Spontaneität" einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation abgewichen; hierauf beruht das Urteil aber nicht.

6

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen. Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" erfordert dabei eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten entspricht oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (Urteil vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - § 13 bdg nr. 4> juris Rn. 13; Beschluss vom 28. Juni 2010 - BVerwG 2 B 84.09 - juris Rn. 14). Ausnahmesituationen, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann, müssen daher berücksichtigt werden (Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - § 70 bdg nr. 3> juris Rn. 22). Eine entsprechende Milderung kommt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (Urteil vom 4. Juli 2000 - BVerwG 1 D 33.99 - juris Rn. 16). Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen (Urteile vom 1. Februar 1995 - BVerwG 1 D 65.93 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 3 S. 9, vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 D 12.97 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 16 S. 49 f., vom 15. September 1999 - BVerwG 1 D 38.98 - Buchholz § 54 Satz 2 BBG Nr. 20 S. 1 f., vom 27. September 2000 - BVerwG 1 D 24.98 - juris Rn. 18, vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 31.01 - juris Rn. 19 und vom 6. Juni 2003 - BVerwG 1 D 30.02 - juris Rn. 21).

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es der Annahme der Spontaneität eines Tatentschlusses aber nicht entgegen, dass dieser konsequent, überlegt und planvoll ausgeführt wird (Urteile vom 8. August 1995 - BVerwG 1 D 41.93 - juris Rn. 28, vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 31.98 - juris Rn. 20, vom 15. September 1999 a.a.O. = juris Rn. 21 und vom 23. Juni 2005 - BVerwG 1 D 6.04 - S. 8). Hiervon weicht der vom Oberverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz ab, auf ein Augenblicksversagen könne sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, da er die Tat sehr überlegt und planvoll ausgeführt habe.

8

Auf dieser Abweichung kann das Berufungsurteil indes nicht beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation vielmehr im Ergebnis zutreffend und selbständig tragend deshalb verneint, weil die erforderliche Versuchungssituation nach seinen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht vorgelegen hat.

9

Zwar war der Beklagte bei seiner bisherigen gewöhnlichen dienstlichen Tätigkeit nicht mit der gegenständlichen Verwahrung von eingezogenen Notebooks betraut; dieser Umstand ging vielmehr auf die besonderen Arbeitsumstände der durch einen Streik bedingten Personalknappheit im Tatzeitpunkt zurück. Jedoch stellt die körperliche Übergabe eines Notebooks zur Prüfung und Verwahrung für einen dienstlich mit der Verwendung verfallener oder eingezogener Gegenstände für Zwecke der Justizverwaltung befassten Beamten keine psychische Ausnahmesituation dar, in der ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann (Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - § 70 bdg nr. 3> juris Rn. 22). Dies gilt auch dann, wenn der Beamte bislang nicht mit einer derartigen "Gelegenheit" konfrontiert worden ist.

10

b) Der Beklagte meint unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 - BVerwG 1 D 6.04 -, die besondere Versuchungssituation ergebe sich aus einer psychischen Vorbelastung, die sich zu einer seelischen Zwangslage verdichtet und in der Übersprungshandlung ihren Ausdruck gefunden habe.

11

In der benannten Entscheidung hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen, dass eine besondere Versuchungssituation auch dann angenommen werden kann, wenn sich eine psychische Vorbelastung eines Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichtet, die vor dem Hintergrund der obwaltenden äußeren Umstände eine besondere Versuchungssituation begründet und in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck findet. Eine derartige Konstellation hat das Gericht für einen alkoholkranken Beamten in der besonderen Versuchungssituation des Rosenmontagsgeschehens und des sich heftig steigernden Verlangens nach Alkohol sowie des daraus wiederum resultierenden "plötzlich auftretenden Geldbedarfs" angenommen. Die Annahme eines entsprechenden Milderungsgrundes setzt aber voraus, dass die seelische Zwangslage, die die besondere Versuchungssituation begründet, in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck findet (Urteile vom 15. September 1999 - BVerwG 1 D 38.98 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 20 S. 2 = juris Rn. 23 und vom 23. Juni 2005 - BVerwG 1 D 6.04 - S. 9).

12

Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht aber nicht ausgegangen. Aus seinen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen ergibt sich, dass sich der Beklagte zwar in einer familiär bedingten Belastungssituation, nicht aber in einer seelischen Zwangslage befunden hat. Damit greift der Beklagte die fallbezogene Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht an, die zur Verneinung dieses Milderungsgrundes geführt hat. Dies ist nicht geeignet, eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dazulegen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - BVerwG 2 B 63.12 - juris Rn. 18 m.w.N.).

13

c) Entsprechendes gilt für die behauptete Divergenz zum Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258>). Das Oberverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung voraussetzt, dass die die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden und zitiert den in der Beschwerde aufgezeigten Rechtssatz sogar wörtlich (UA S. 22 ). Die Rüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe nachfolgend wesentliche Umstände nicht angemessen gewertet, zeigt daher keine unterschiedliche Auffassung zur Auslegung von Rechtssätzen auf, sondern behauptet lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung der Grundsätze auf den Einzelfall. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge nicht.

14

3. Die Revision ist auch nicht zur Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen zuzulassen (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

15

a) Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob eine besondere Versuchungssituation vorliegt, wenn ein Beamter erstmalig unmittelbar mit der gegenständlichen Verwaltung von Gegenständen im dienstlichen Gewahrsam betraut worden ist und deshalb die Möglichkeit des tatsächlichen Zugriffs besteht, ist nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die besondere Versuchungssituation unabhängig hiervon wegen der besonderen Einzelfallumstände verneint.

16

Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist das Notebook durch den Justizhelfer S. entgegengenommen und auf das Dienstzimmer des Beklagten verbracht worden, sodass der Verbleib des Gerätes und die Verwahrung durch den Beklagten eindeutig zuordenbar waren. Auch wenn die Entgegennahme sichergestellter Notebooks nicht zu den üblichen Dienstobliegenheiten des Beklagten gehörte, war hiermit durch die Individualisierbarkeit des Empfängers objektiv keine besondere Versuchungssituation im Hinblick auf das nachfolgend begangene Zugriffsdelikt entstanden. Unabhängig von der allgemein aufgeworfenen Rechtsfrage hat das Oberverwaltungsgericht daher angesichts der im konkreten Einzelfall bestehenden Besonderheit der klaren Rückverfolgbarkeit der Aushändigung des Notebooks an den Beklagten das Vorliegen einer Versuchungssituation verneint. Das Vorliegen der Umstände einer besonderen Versuchungssituation im Einzelfall ist einer Grundsatzrüge aber nicht zugänglich.

17

b) Entsprechendes gilt für die weiter aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine - vom Berufungsgericht als "klassischer" Milderungsgrund untersuchte - negative Lebensphase bei einer Person vorliegt, die unter Jahre lang andauerndem Schlafmangel von maximal zwei bis drei Stunden täglich, ständiger Sorge um die kranken Kinder, Überbelastung bei der Arbeit und einer zumindest mittelgradigen Depression leidet. Auch diese Frage ist - unabhängig davon, dass sie in der bezeichneten Fassung nicht den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts entspricht - anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

18

4. Die Beschwerde hat allerdings Erfolg, soweit sie rügt, dass das Oberverwaltungsgericht gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat, weil es den festgestellten Sachverhalt seiner Würdigung nicht vollständig zugrunde gelegt hat.

19

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f. und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 26 ff.; Beschlüsse vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27 und vom 31. Oktober 2012 - BVerwG 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12).

20

Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Zwar hat das Berufungsgericht im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mehrere von ihm als "klassisch" bezeichnete Milderungsgründe in der gebotenen Begründungstiefe geprüft und dabei auch die familiäre Belastungssituation des Beklagten gewürdigt. Anders verhält es sich aber bei der abschließend (UA ab S. 48 oben) behandelten Frage, ob unter dem Gesichtspunkt eines so genannten nicht anerkannten Milderungsgrundes eine andere Disziplinarmaßnahme angemessen wäre, weil der Beklagte zum Tatzeitpunkt unter einer extremen familiären Belastungssituation stand.

21

Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG (= § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW) ist es nicht mehr möglich, die in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten und "anerkannten" Milderungsgründe als abschließenden Kanon der bei Zugriffsdelikten allein beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen (stRspr; vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <262> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 29, vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 ff. sowie - BVerwG 2 C 30.05 - Rn. 31 f. § 108 abs. 1 vwgo nr. 50>). Vielmehr dürfen entlastende Gesichtspunkte nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie für das Vorliegen eines solchen Milderungsgrundes ohne Bedeutung sind oder nicht ausreichen, um dessen Voraussetzungen - im Zusammenwirken mit anderen Umständen - zu erfüllen. Die Verwaltungsgerichte müssen bei der Gesamtwürdigung dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Auch solche Umstände dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 25 und 32 ). Sie dürfen nicht in einer nicht nachvollziehbaren Weise "abgetan" werden. Diese materiell-rechtliche Pflicht hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Die Verwaltungsgerichte verstoßen gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn der im Streitfall festgestellte Sachverhalt bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte als mildernder Umstand auf einzelne Sachverhaltsmomente reduziert und damit verkürzt wird.

22

So liegt es hier. Zwar gibt das Berufungsgericht die höchstrichterlichen Rechtssätze zur Bedeutung und Erheblichkeit von entlastenden Umständen, die den anerkannten Milderungsgründen vergleichbar sind, aber deren Gewicht nicht erreichen, zutreffend wieder (UA S. 48 f.). Gleichwohl ist die Behandlung dieses Gesichtspunkts - verfahrensrechtlich - defizitär, weil das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt, wie er sich als Ergebnis der von ihm durchgeführten umfänglichen Beweisaufnahme darstellt, nicht in seiner Gesamtheit berücksichtigt, sondern ihn auf einzelne Sachverhaltsmomente reduziert und damit verkürzt hat, und zwar in einer Weise, die sowohl in der Begründung als auch der Sache nach nicht mehr nachvollziehbar ist.

23

Im strafgerichtlichen wie im gesamten disziplinarrechtlichen Verfahren war es ein wesentlicher, wenn nicht gar der zentrale Punkt der Rechtsverteidigung des Beklagten, dass seine Tat unter dem Einfluss einer außergewöhnlichen familiären Belastungssituation gestanden habe und dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme - sei es im Rahmen der anerkannten Milderungsgründe, sei es als ein sonstiger mildernder Umstand - zu berücksichtigen sei. Auch in der Beweisaufnahme des Berufungsgerichts ging es - neben der Frage des Werts des Notebooks - vornehmlich um diese Frage. Die Ehefrau des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2012 ausführlich und anschaulich die familiäre Belastungssituation des Beklagten dargestellt, die maßgeblich durch die (verschiedenen) physischen Krankheiten und psychischen Auffälligkeiten seiner drei Kinder, seiner Ehefrau und des Beklagten selbst gekennzeichnet war. Die sachverständige Zeugin Dipl.-Psychologin ... hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2012 ebenso ausführlich diese Belastungssituation bestätigt und fachlich bewertet. Das Berufungsgericht hat die in diesen Aussagen bekundeten Tatsachen als festgestellt behandelt und sie in den Entscheidungsgründen an mehreren Stellen - jeweils bei der Behandlung der von ihm als "klassisch" bezeichneten Milderungsgründe (UA S. 27 bis 48 oben) - als solche konkret benannt und im Detail gewürdigt (vgl. UA S. 37 f., 39 f., 44 f., 47 mit den dortigen Ausführungen zu den Erkrankungen der Kinder, zur fehlenden Entlastung durch die Ehefrau, zum Schlafmangel und zur Übermüdung des Beklagten, zur Medikamenteneinnahme und zur Inanspruchnahme sozialpsychologischer Hilfe an mehreren Tagen pro Woche).

24

Angesichts dieses umfänglichen Tatsachenstoffs ist es nicht nachvollziehbar, wenn das Berufungsurteil sodann bei der Frage des Vorliegens sonstiger entlastender Umstände die familiäre Situation des Beklagten als nebensächlich und geringfügig zurückstellt, indem es die "Krankheiten der Kinder, der Ehefrau und bei ihm sowie der behauptete Schlafentzug des Beklagten" als bloße "sicherlich belastende Umstände" abtut, weil es "keine Seltenheit" sei, "dass Eltern mit Krankheiten ihrer Kinder und geringeren Schlafanteilen umgehen" müssten (UA S. 52). Entsprechend hat es (schon zuvor in anderem Zusammenhang) die familiäre Situation als "ersichtlich nichts Ungewöhnliches" bezeichnet (UA S. 37). Das Berufungsgericht reduziert dadurch die in den genannten Aussagen plastisch beschriebene außergewöhnliche familiäre Belastungssituation des Beklagten auf den "Normalfall" von Eltern, die hin und wieder wegen einer Erkrankung eines Kindes auch Schlafeinbußen hinnehmen müssen. Damit wird der Inhalt der Aussagen der Ehefrau und der sachverständigen Zeugin deutlich verkürzt. So hatte beispielsweise die Ehefrau des Beklagten bekundet (Protokoll vom 19. Dezember 2012 S. 4) und das Berufungsgericht selbst in anderem Zusammenhang als Tatsache festgestellt (UA S. 37), dass im Zeitraum 2005 bis Ende 2006 eine sozialpsychologische Helferin "ein paar Mal in der Woche" zu der Familie nach Hause kam, um die Familie in kinder- und jugendpsychiatrischer Hinsicht zu betreuen. Wenn eine solche Familiensituation im Berufungsurteil als "keine Seltenheit" und als "nichts Ungewöhnliches" abgetan wird, ist dies sowohl in der Begründung wie auch der Sache nach nicht nachvollziehbar. Dadurch hat das Berufungsgericht - im hier interessierenden entscheidungserheblichen Punkt - den festgestellten Tatsachenstoff zur familiären Belastungssituation des Beklagten nicht vollständig und zutreffend erfasst und damit nicht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entschieden.

25

Dadurch, dass die familiäre Belastungssituation des Beklagten auf einen "nicht ungewöhnlichen" Normalfall reduziert wurde, kann auch nicht festgestellt werden, ob sich die darin liegende (materiell-rechtliche) Fehlgewichtung mit Blick auf andere belastende Umstände, namentlich in Bezug auf die Schwere des Dienstvergehens, auf die Bemessungsentscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis ausgewirkt hat. Hinzu kommt, dass die erwähnte Diplom-Psychologin den Beklagten in dieser Situation als nicht mehr voll steuerungsfähig bezeichnet hat (Protokoll vom 6. September 2012 S. 7 unten) und auch das Berufungsgericht im Anschluss an die genannte sachverständige Zeugin und den Sachverständigen Dr. med. ... selbst davon ausgegangen ist, dass die Tat persönlichkeitsfremd war. Von daher liegen - neben der außergewöhnlichen familiären Belastungssituation - noch weitere beachtliche Aspekte vor, die im Rahmen der Gesamtbetrachtung sämtlicher sonstiger entlastender Umstände in Betracht zu ziehen sind. Für das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO reicht aber schon die Möglichkeit aus, dass die Entscheidung auf ihm beruhen "kann". Dies führt zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO.

26

5. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht darauf bedacht sein müssen, dass es im Rahmen der Gesamtbetrachtung sämtlicher be- und entlastender Umstände dieselbe unverkürzte Tatsachengrundlage zugrunde legt, wie bei den von ihm gewürdigten "klassischen" Milderungsgründen.

27

a) Wie im Berufungsurteil im Ansatz zutreffend dargestellt, hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf spezielle Deliktstypen bezogene, teilweise aber auch allgemeingültige gewichtige "Milderungsgründe" entwickelt und "anerkannt" (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 S. 6). Diesen anerkannten Milderungsgründen ist als gemeinsames Kennzeichen eigen, dass sie regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn es liegen gegenläufige, belastende Umstände vor (vgl. Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18, jeweils Rn. 37 ff., zuletzt Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 26 , für den Milderungsgrund der tätigen Reue durch Offenbarung des Fehlverhaltens oder durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung).

28

Eine solche regelmäßige Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme hat der Senat bislang nicht für alle vom Berufungsgericht als "klassische" Milderungsgründe bezeichneten Umstände angenommen, die es im Rahmen seines Prüfprogramms betrachtet hat (ab UA S. 25 ff.). Diese Regelhaftigkeit hat der Senat namentlich bislang nicht für die vom Berufungsgericht geprüften Gesichtspunkte des Vorliegens einer negativen Lebensphase (UA S. 36), der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage (UA S. 40) und der Vernachlässigung der Dienstaufsicht (UA S. 42) angenommen; diese drei Gesichtspunkte sind vielmehr als mildernde Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 13 BDG - ohne die beschriebene Regelhaftigkeit - in den Blick zu nehmen.

29

b) Nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats und des 2. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts kann der mildernde Umstand einer negativen Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (Urteile vom 18. April 1979 - BVerwG 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220 f.>, vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 136.87 - NJW 1989, 851; Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - NVwZ 2005, 1199 <1200>; Urteile vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 A 5.09 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 17 Rn. 39 und zuletzt vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - NVwZ 2013, 1087 Rn. 40 f.). Zwar liegt die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Lebensumstände darstellt (vgl. Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 39). Dies bedeutet aber nicht, dass eine schwierige Lebensphase während der Tatzeit in anderen Fällen generell außer Betracht zu bleiben hat (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 40 f.). Die Verwaltungsgerichte verfehlen die ihnen zugewiesene Aufgabe einer umfassenden Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände des jeweiligen Einzelfalles, hier der Berücksichtigung der besonders belastenden Familiensituation des Beklagten, wenn sie die Sachverhalte und Fallkonstellationen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie Tatbestandsmerkmale einer Norm anwenden, unter die es zu subsumieren gelte, und bei deren Nichtvorliegen eine Berücksichtigung des jeweiligen mildernden Umstandes ausgeschlossen sei.

30

Diese Prüfung wird das Berufungsgericht im Streitfall unter Beachtung der vorstehenden Hinweise erneut anzustellen haben.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf einen Verfahrensmangel gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 66 Abs. 1 des Thüringer Disziplinargesetzes - ThürDG -) ist unbegründet.

2

1. Der 1953 geborene Beklagte stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 1. Februar 2014 als Polizeihauptmeister im Dienst des Klägers. Mitte 2010 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten durch Strafbefehl wegen Verfolgung Unschuldiger, Betruges, Körperverletzung im Amt und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Das Amtsgericht legte den folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte habe im Juli 2009 außerhalb des Dienstes bei einer Fahrt auf der Autobahn mit seinem privaten Pkw einen polnischen Staatsangehörigen angehalten und habe gegen diesen eine Verwarnung von 100 € mit der unwahren Begründung ausgesprochen, der Fahrzeugführer sei nicht angeschnallt gewesen und sei zu schnell gefahren. Anschließend habe er gegenüber dem Vater des Fahrzeugführers vorgetäuscht, dass dieser einen Verkehrsverstoß begangen habe, sodass der Vater dem Beklagten irrtümlicherweise 80 € und 100 Zloty ausgehändigt habe. Zudem habe der Beklagte den Vater des Fahrzeugführers durch einen Biss in den Unterarm verletzt, als dieser Fahrzeugpapiere und Ausweisdokumente sowie die Geldscheine zurückverlangt habe, und habe anschließend mit seiner Dienstwaffe aus einer Entfernung von 30 cm auf dem Kopf des Vaters des Fahrzeugführers gezielt.

3

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

4

Der Beklagte habe vorsätzlich ein schwerwiegendes, aus vier innerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen bestehendes Dienstvergehen begangen, das zur endgültigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn geführt habe. Zwar entfalte ein rechtskräftiger Strafbefehl für das Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung. Die tatbestandlichen Feststellungen des Strafbefehls könnten aber der disziplinarrechtlichen Würdigung ohne nochmalige Prüfung durch das Gericht zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen beruhten auf dem dem Strafbefehl zugrunde liegenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und damit einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren. Der Beklagte habe gegen diese Feststellungen keine substanziierten Einwendungen erhoben. Zudem komme dem Strafbefehl, den der Beklagte habe rechtskräftig werden lassen, Indizwirkung zu.

5

2. Der Beklagte rügt zu Unrecht, dass das Oberverwaltungsgericht dem Disziplinarverfahren die im Strafbefehl zusammengefassten Feststellungen ohne nochmalige eigene Prüfung zugrunde gelegt und von einer Beweisaufnahme, insbesondere durch die Vernehmung des Fahrers und des Beifahrers zum Verhalten des Beklagten anlässlich des Vorfalls vom Juli 2009, abgesehen hat.

6

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Disziplinarorgane bindend. Diese Regelung ist hier nicht anwendbar, weil ein rechtskräftiger Strafbefehl insoweit einem rechtskräftigen Urteil im Strafverfahren nicht gleichgestellt ist (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 37). Nach § 16 Abs. 2 ThürDG sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Hiermit wird dem Anliegen, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden, Rechnung getragen (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 2 B 22.12 - NVwZ-RR 2013, 557 Rn. 14).

7

Wegen des im Wortlaut angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses und des systematischen Zusammenhangs mit der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 2 Satz 1 ThürDG ist für die Anwendung des § 16 Abs. 2 ThürDG nur Raum, wenn die Richtigkeit der anderweitig festgestellten Tatsachen vom Beamten im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substanziiert angezweifelt wird (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 39 und Beschlüsse vom 4. September 2008 - 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 Rn. 8, vom 27. Oktober 2008 - 2 B 48.08 - Rn. 3 und zuletzt vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Rn. 10 m.w.N.). Das pauschale Vorbringen des Beamten, der festgestellte Sachverhalt entspreche nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf, reicht nicht aus. Erforderlich ist eine von den gerichtlich getroffenen Feststellungen abweichende Schilderung des Lebenssachverhalts, die plausibel und nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist.

8

In der Beschwerdebegründung wird nicht dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht aufgrund des Vorbringens des Beklagten im Disziplinarverfahren nach den dargestellten Grundsätzen zu § 16 Abs. 2 ThürDG gehindert war, im Disziplinarverfahren von dem Sachverhalt auszugehen, der in dem dem Strafbefehl zugrunde liegenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren festgestellt worden ist. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der Beklagte diese Feststellungen substanziiert angezweifelt hat.

9

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Beklagte zentral, dass das Berufungsurteil ergangen sei, ohne dass zuvor eine nach seiner Ansicht erforderliche Beweisaufnahme durchgeführt worden sei. Insbesondere seien die Zeugen A. Z., R. Z. und D. S. zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vom Oberverwaltungsgericht nicht vernommen worden. Diese Verfahrensrüge geht ins Leere, weil der Beklagte vor dem Oberverwaltungsgericht keine entsprechenden förmlichen Beweisanträge gestellt hat. Von Amts wegen hat sich dem Oberverwaltungsgericht eine Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung nicht aufdrängen müssen, weil mangels substanziierter Angriffe und ebensolcher Darstellung eines abweichenden Geschehensablaufs seitens des Beklagten keine hinreichenden objektiven Anknüpfungspunkte für die vom Beklagten nunmehr vermisste Beweisaufnahme erkennbar waren. Die vom Beklagten nunmehr verlangte Beweiserhebung wäre deshalb ins Blaue hinein gerichtet und daher unzulässig gewesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Beklagte zwar zur Sache ausgesagt. Auch hat er dort eingeräumt, dass der von ihm geforderte Verwarngeldbetrag von 100 € überhöht war. Gegen die Richtigkeit seiner Darstellung, er habe die Verwarngelder für seinen Dienstherrn vereinnahmen wollen, spricht der Umstand, dass der Beklagte nicht den für das Verwarngeld vorgesehenen Vordruck ausgefüllt und Zug um Zug gegen Entgegennahme des Geldes ausgehändigt hat. Ferner spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Geschehnisse das Verhalten des Beklagten auf der Autobahnraststätte im Anschluss an die Auseinandersetzung auf dem Seitenstreifen der Autobahn. Denn dort hat der Beklagte gegenüber einem Kollegen wahrheitswidrig behauptet, nicht über die Autobahn gefahren zu sein und von dem Vorfall nichts mitbekommen zu haben.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 73 Satz 1 ThürDG. Nach § 77 Abs. 5 ThürDG sind die Verfahren nach diesem Gesetz gebührenfrei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.