Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Dez. 2014 - AN 12 a D 14.01412

bei uns veröffentlicht am17.12.2014
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16b DZ 15.542, 20.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der am …1953 geborene Kläger trat am 18. Juni 1985 zunächst als Arbeiter beim Postamt … in den Dienst der damaligen Deutschen Bundespost. Am 1. Dezember 1989 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Postoberschaffner ernannt. In sein jetziges Amt als Postbetriebsassistent wurde er am 1. Februar 1995 befördert. Derzeit ist er als Kraftfahrer (Fahrerlaubnis der früheren Fahrerlaubnisklasse 2) in der Fahrgruppe … bei der NL Brief … beschäftigt. Der Kläger ist mit Ausnahme des streitgegenständlichen Vorfalles weder strafnoch disziplinarrechtlich vorbelastet.

Mit streitgegenständlicher Disziplinarverfügung des Beklagten vom 30. April 2014 wurde gegen den Kläger wegen einer angenommenen Dienstpflichtverletzung eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR verhängt. Im Wesentlichen wurde dem Kläger darin vorgeworfen, er habe am 4. Juli 2013 Betriebsbehälterwagen, die im Postzentrum … zur Weiterbeförderung zum Briefzentrum … bereitgestellt gewesen seien, teilweise nicht in seinen Lkw geladen, obwohl noch entsprechende Ladekapazität in seinem Lkw vorhanden gewesen sei.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 2. Juni 2014 ließ der Kläger gegen diese den Bevollmächtigten am 2. Mai 2014 zugestellte Disziplinarverfügung fristgemäß Widerspruch einlegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2014 wurde dieser Widerspruch zurückgewiesen. Nach vorliegender Postzustellungsurkunde wurde dieser Widerspruchsbescheid den Bevoll mächtigten ebenfalls am 28. Juli 2014 durch Übergabe an eine Kanzleiangestellte zugestellt. Unter Ziffer 5.4 der vorliegenden Postzustellungsurkunde hat die Zustellerin den Namen der Kanzleiangestellten unter dem 30. Juli 2014 berichtigt.

Mit am Freitag, den 29. August 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag ließ der Kläger gegen die Disziplinarverfügung vom 30. April 2014 und den diese Entscheidung bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2014 Klage erheben und beantragen,

die Disziplinarverfügung vom 30. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dem Kläger könne keine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werden, jedenfalls sei aber die verfügte Geldbuße völlig unangemessen. Allenfalls hätte ein Verweis gemäß § 6 BDG in Betracht gezogen werden dürfen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei wegen Verfristung bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Kläger bestreite selbst nicht, die Briefbehälterwagen trotz Anweisung bzw. Hinweises eines Kollegen nicht mitgenommen zu haben.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 haben die Bevollmächtigten des Klägers hinsichtlich der Klagefristproblematik noch darauf verwiesen, dass die Kanzleiangestellte ... bei Übergabe des gelben Umschlages (Postzustellungsurkunde) den Eingang auf den 29. Juli 2014 dort vermerkt hätte. Die Postzustellerin habe folglich auf der Postzustellungsurkunde die mit Übergabedatum 28. Juli 2014 vermerkte Zustellung falsch beurkundet.

Das Gericht hat die Streitsache am 17. Dezember 2014 mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung legte der Klägerbevollmächtigte den Originalumschlag der Postzustellungsurkunde (gelber Umschlag) dem Gericht vor. Auf dem Umschlag ist ein Eingangsstempel, vermerkt auf den 29. Juli 2014, angebracht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage konnte mangels Zulässigkeit bereits keinen Erfolg haben. Die Klage ist verfristet erhoben worden und damit unzulässig.

Gemäß § 52 Abs. 2 BDG gelten für Klagen gegen Disziplinarverfügungen bzw. Klagen gegen den nachfolgenden Widerspruchsbescheid die Vorschriften der §§ 74, 75 und 81 VwGO. Gemäß § 74 Abs. 1 VwGO muss eine Anfechtungsklage gegen eine Disziplinarverfügung bzw. gegen den diese Entscheidung bestätigenden Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Die Fristberechnung erfolgt nach § 57 VwGO i.V.m. den angegebenen Vorschriften der Zivilprozessordnung. Da der Widerspruchsbescheid den Bevollmächtigten des Klägers, wie erforderlich, gemäß vorliegender Postzustellungsurkunde am 28. Juli 2014 förmlich zugestellt wurde, hätte mithin die Klage spätestens am Donnerstag, den 28. August 2014 bei Gericht erhoben werden müssen. Der erst am 29. August 2014 bei Gericht erfolgte Eingang der Klage ist mithin verfristet. Wiedereinsetzungsgründe wegen Versäumung der Frist gemäß § 60 VwGO sind zudem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal auch der Klageschriftsatz selbst auf den 29. August 2014 datiert worden ist.

Der Klägerbevollmächtigte kann insoweit insbesondere auch nicht mit seinem im Klageverfahren vorgebrachten Einwand einer Falschbeurkundung hinsichtlich des Zustellungsdatums des Widerspruchsbescheides am 28. Juli 2014 durchdringen. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nach § 173 VwGO i.V.m. §§ 415, 418 Abs. 1 ZPO erstreckt sich im vorliegenden Fall auch und gerade darauf, dass die Zustellung des Schriftstückes, hier des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2014, durch Übergabe an die benannte Kanzleiangestellte unter dem angegebenen Datum erfolgt ist. Der Gegenbeweis (§ 418 Abs. 2 ZPO) für die nach § 418 Abs. 1 ZPO als bewiesen zu wertende Tatsache setzt die substantiierte Darlegung und den Nachweis des Gegenteils voraus. Im vorliegenden Fall hätte dies deshalb den Beleg für eine objektive Falschbeurkundung der Zustellerin in der Weise erfordert, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in der Urkunde beurkundeten Tatsache der Übergabe am 28. Juli 2014 ausgeschlossen worden wäre (vgl. zu allem auch OLG Bamberg, B. v. 22.2.2012 Az. 3 Ss OWI 100/12 m.w.N., VGH München B. v. 4.12.2014, Az. 15 ZB 14.2081, zitiert nach juris). Diesen erforderlichen Gegenbeweis hat die Klägerseite und hier insbesondere der Bevollmächtigte des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht führen können. Insbesondere lässt sich aus dem auf dem gelben Briefumschlag, in dem die Postzustellungsurkunde enthalten war, angebrachten Datumsstempel, datierend auf den 29. Juli 2014, nicht der gebotene substantiierte Gegenbeweis herleiten, da dieser Stempel von der Kanzleiangestellten durchaus erst am nächstfolgenden Tag auf den vorliegenden Umschlag angebracht werden konnte. Im Übrigen wäre in der vorliegenden Fallkonstellation auch zu erwarten gewesen, dass die benannte Kanzleiangestellte durch Abgabe einer persönlichen Erklärung, gegebenenfalls untermauert durch Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung, die Richtigkeit der Datumsangebe 29. Juli 2014 als Eingangsdatum des Schriftstücks in der Kanzlei versichert hätte. Eine solche Erklärung wurde aber trotz bekannter Fristproblematik dem Gericht nicht vorgelegt.

Nach allem musste daher das Gericht unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschriften von einer Verfristung der Klageerhebung ausgehen, weshalb die Klage mit der Kostenfolge aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war.

Lediglich ergänzend und vorsorglich weist das Gericht noch darauf hin, dass die Klage wohl auch in materieller Hinsicht voraussichtlich unbegründet geblieben wäre, da es das Gericht als erwiesen ansieht, dass der Kläger trotz des offenkundigen Bedarfes zur Beförderung der nicht mitgenommenen Behälter diese unter Beharrens auf einen formalen Standpunkt zurückgelassen hat. Dieses Verhalten ist aber auch aus Sicht des Gerichtes als zweifelsfreie Dienstpflichtverletzung zu werten und es ist dem Kläger zu empfehlen, in Zukunft ein solches Verhalten zu überdenken.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen


(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten


(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Diszip

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage


(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 6 Verweis


Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 15 ZB 14.2081

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 500 € festgesetzt. G

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Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Er ist unzulässig, weil die erforderliche Begründung erst am 20. Oktober 2014 und damit nicht mehr innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Das angefochtene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 13. August 2014 zugestellt, und zwar mittels Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 180 ZPO). Die bloße Vermutung der Klägerin, es könnte zu einer „verspäteten Zustellung durch zunächst erfolgte Falscheinlegung“ gekommen sein, weil „beim Objekt der Klägerin keine namentlich gekennzeichneten Briefkästen vorhanden seien“, vermag die Beweiskraft der mit der Postzustellungsurkunde als öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache ebenso wenig zu erschüttern (vgl. § 182 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO) wie die Behauptung, in der Vergangenheit seien „bisweilen Schreiben entwendet und erst Tage später wieder eingelegt worden“. Zur Widerlegung der Richtigkeit des Inhalts der Urkunde ist vielmehr ein Gegenbeweis zu führen (§ 418 Abs. 2 ZPO). Die Darlegung der Möglichkeit eines anderen als des in der Urkunde angegebenen Geschehensablaufs reicht hierzu nicht aus (vgl. BVerwG, B. v. 7.10.1993 - 4 B 166.93 - NJW 1994, 535 = juris LS und Rn. 7 f.). Die Zwei-Monats-Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO endete somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB am Montag, den 13. Oktober 2014, um 24.00 Uhr.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist nicht zu gewähren, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. „Verschulden“ im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, B. v. 1.9.2014 - 2 B 93/13 - juris Rn. 11). Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dabei sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Berufungszulassungsfrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO). Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinn des § 60 Abs. 2 Satz 2, § 173 Abs. 1 VwGO, § 294 ZPO bedeutet, dass der Betroffene aufzeigen muss, dass sich der Sachverhalt so, wie von ihm dargestellt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, zugetragen hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.9.1979 - 8 B 35/79 u. a. - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 176 = juris Rn. 10). Dabei sind zwar an die Glaubhaftmachung wegen der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) keine strengen Anforderungen zu stellen. Ausnahmsweise kann sogar eine schlichte Erklärung des Betroffenen genügen, wenn andere Mittel der Glaubhaftmachung in der jeweiligen Fallgestaltung nicht zur Verfügung stehen und wenn es sich um einen ausgesprochen naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Versäumungsgrund handelt und kein Anlass besteht, an der Wahrscheinlichkeit des vorgebrachten Sachverhalts zu zweifeln. Ein Gegenbeweis und die volle richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen sind hier nicht erforderlich (vgl. BVerfG, B. v. 2.7.1974 - 2 BvR 32/74 - BVerfGE 38, 35; B. v. 14.2.1995 - 2 BvR 1950/94 - NJW 1995, 2545 = juris Rn. 17 f.; BGH, B. v. 9.2.1998 - II ZB 15/97 - NJW 1998, 1870; BayLSG, B. v. 13.11.2012 - L 15 SF 168/12 - Breith 2013, 258 = juris Rn. 38 f.). Eine schlichte Behauptung oder Vermutung über den Geschehensablauf genügt jedoch nicht (vgl. BVerwG, B. v. 7.11.2001 - 2 WDB 11/01- Buchholz 235.0 § 85 WDO Nr. 2 = juris Rn. 6; SächsOVG, U. v. 22.12.2010 - 5 A 173/08 - juris Rn. 25).

Nach diesem Maßstab fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds. Die Klägerin macht geltend, sie habe von einer Zustellung am 18. anstatt am 13. August ausgehen dürfen, weil die Briefumschläge der (an sie und ihren Ehemann) zuzustellenden Schriftstücke (§ 180 Satz 3 ZPO) „offensichtlich so beschriftet (gewesen seien), dass als Datum eine,3‘ als,8‘ zu lesen gewesen sei, was durchaus bei diversen Handschriften leicht zu verwechseln sei“. Dieser Vortrag beschränkt sich auf bloße Behauptung und Vermutung, die der Senat auch angesichts des auf den Zustellungsurkunden jeweils in klar lesbaren, handschriftlich vom Zusteller angegebenen Datums des 13. August 2014 und der deutlichen Unterscheidbarkeit der darin enthaltenden Zahl „3“ von der für den Monat August angegebenen Zahl „8“ für unwahrscheinlich hält. Im Übrigen gehört es zu den Obliegenheiten des Betroffenen, den mit einer handschriftlichen Datumsangabe versehenen Umschlag zugestellter amtlicher Schriftstücke zum Nachweis einer eventuell nicht ordnungsgemäß erfolgten Zustellung (vgl. § 189 ZPO) aufzubewahren und nicht „im ersten Ärger wegzuwerfen“.

Der Vortrag der Klägerin, sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig, führt ebenfalls nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zumal sie nicht dargelegt hat, dass sie - als Ehefrau eines deutschen Staatsbürgers - trotz zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage gewesen ist, sich rechtzeitig um eine Übersetzung des Inhalts des zustellten Schriftstücks zu bemühen und sich die Kenntnis über den Anlauf der Frist zu verschaffen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 60 Rn.11). Allein das Vorbringen, ihre Post- und Geschäftsangelegenheiten würden von ihrem Ehemann erledigt, genügt hierfür ebenso wenig, wie der Umstand, dass dieser den Briefkasten in fraglichen Zeitraum nicht selbst geleert hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.