Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind in Gütergemeinschaft zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … im Hoheitsgebiet der Beklagten. Herr … … ist ebenfalls zu Hälfte Miteigentümer des genannten Grundstücks.

Das Grundstück befindet sich im Ortsteil … der Beklagten, ist unbebaut und hat eine Größe von insgesamt 440 m².

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Dezember 2017 setzte die Verwaltungsgemeinschaft … als Behörde der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1) für das genannte Grundstück zur Deckung des Aufwands für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung einen Verbesserungsbeitrag in Höhe von voraussichtlich 2.236,30 EUR fest. Zugrunde gelegt wurden eine Grundstücksfläche von 440 m² und eine Geschossfläche von 110 m², ein Grundstücksflächenbeitrag von 2,62 EUR/m² sowie als Geschossflächenbeitrag 9,85 EUR/m².

Der festgesetzte Beitrag wurde in vier Ratenzahlungen eingefordert.

Der Kläger zu 1) legte gegen den genannten Bescheid mit Schreiben vom 27. Dezember 2017, eingegangen bei der Verwaltungsgemeinschaft … am 2. Januar 2018, Widerspruch ein.

Bei dem Grundstück handle es sich um eine reine Wegefläche, die für die Benutzung der Gemeinschaftsmaschinenhalle … und für die rückwärtige Zufahrt zum Hofgrundstück … unbedingt erforderlich sei. Dieses Grundstück sei im Rahmen der Flurbereinigung extra gebildet worden, um den Zugang zum rückwärtigen Teil der Gemeinschaftshalle … sowie des Hofgrundstückes … sicherzustellen.

Aus diesem Grund seien für dieses Grundstück auch die beiden Eigentümer der Halle gleichberechtigt eingetragen worden. Eine Bebauung sei unmöglich, da sonst die Rechte der einzelnen Eigentümer verletzt würden. Deshalb handle es sich um ein unbebaubares Grundstück im Sinne des § 2 BGS/EWS.

Dies hätten übrigens der damalige Gemeinderat und der zuständige Beamte der Verwaltungsgemeinschaft auch so gesehen, als im Jahr 2003 Beiträge für den Kanalbau und den Anschluss an die Kläranlage … erhoben worden seien. Damals sei das Grundstück FlNr. … als unbebaubare Wegefläche eingestuft worden. Zudem wäre eine Bebauung auf Grund der unmittelbaren Nähe zum offenen Güllebehälter und zum Schweinestall sowieso nicht genehmigungsfähig.

Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 23. Januar 2018, dem Widerspruch nicht abzuhelfen und diesen dem Landratsamt … zur Entscheidung vorzulegen.

Auf Anfrage der Kommunalabteilung teilte das Bauamt des Landratsamtes … mit Schreiben vom 5. Januar 2018 mit, das Flurstück … der Gemarkung … liege bauplanungsrechtlich gesehen im nicht überplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und sei damit grundsätzlich bebaubar. Die Wegefläche könnte theoretisch durch die Grundstückseigentümer überbaut werden.

Unter dem 9. April 2018 setzte das Landratsamt … dem Kläger zu 1) darüber in Kenntnis, dass sein Widerspruch keinen Erfolg haben werde, und gab diesem Gelegenheit, bis zum 7. Mai 2018 den Widerspruch zurückzunehmen.

Die Bevollmächtigten der Kläger erwiderten mit Schreiben vom 17. Mai 2018, bei dem veranlagten Grundstück handle es sich nicht um ein bebaubares Grundstück im Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit werde ein Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB im Einzelfall erst ab zehn Wohngebäuden angenommen (vgl. VG München, U.v. 31.10.2013, Az: 11 K 12.6411; sieben Wohngebäuden fehle das hinreichende städtebauliche Gewicht: OVG HB, U.v. 5.6.1984 - 1 BA 114/93). Ein Ortsteil sei jeder Bebauungskomplex einer Gemeinde, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Das „gewisse Gewicht“ sei nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu beurteilen. Nicht dazu zählten Gebäude wie Scheunen oder Gewächshäuser, die lediglich eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion hätten und deshalb für sich genommen nicht zu einer organischen Siedlungsstruktur beitragen könnten (BVerwG, U.v. 17.11.1972 - 4 C 13.71).

Hier liege das Grundstück FlNr. … jedenfalls nicht auf den „ersten Blick“ im Innenbereich gemäß § 34 BauGB, sondern es handle sich bei näherer Betrachtung um eine Splittersiedlung im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Dies ergebe sich daraus, dass zuletzt 1987 lediglich acht Wohnhäuser in … erfasst worden seien (vgl. Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung: Amtliches Ortsverzeichnis für Bayern, Gebietsstand vom 25.5.1987, Heft 450 der Beiträge zur Statistik Bayern, München 1991, S. 324).

Ein Blick auf die heutigen Gegebenheiten vor Ort per Satellitenkarte lasse auch nichts anderes vermuten. Es sei auch jetzt nicht mehr von Wohnhäusern bzw. einer ausreichenden Siedlungsstruktur von gewissem Gewicht auszugehen. Im Gegenteil handle es sich bei einigen Gebäuden lediglich um Lagerhallen bzw. Scheunen. Es handle sich somit um eine Splittersiedlung.

Außerdem befinde sich unmittelbar neben dem Grundstück ein Schweinestall. Bei einem solchen Schweinestall handle es sich um ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, welches auf Grund seiner besonderen Anforderungen an die Umwelt grundsätzlich nur im Außenbereich zu finden sei.

Ein im Außenbereich gelegenes, unbebautes Grundstück sei grundsätzlich nicht bebaubar und damit nicht beitragspflichtig (BayVGH, U.v. 11.5.1998 - 23 B 96.4009). Erst mit der Benutzbarkeit einer genehmigten Bebauung auf einem Außenbereichsgrundstück entstehe die Beitragspflicht (BayVGH, U.v. 13.8.1998 - 23 B 97.1134, GK 67/1999). Voraussetzung sei aber, dass mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks ein Entwässerungsbedarf verbunden sei (vgl. BayVGH, U.v. 12.11.1997 - 23 B 94, 291 und v. 28.6.1998 - 23 B 96.4113, GK 78/1999). Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor, da das Grundstück nur als Zufahrtsweg für die Lagerhalle benutzt werde.

Zudem sei eine theoretische Bebauung des Grundstücks nicht denkbar, denn die Grundstücksfläche eigne sich kaum dazu, ein Wohngebäude oder auch nur ein landwirtschaftliches Gebäude zu errichten. Das Grundstück sei von der Form her „länglich“ und explizit als Zufahrtsweg angelegt worden. Ein Wohngebäude, selbst eine Scheune oder Lagerhalle würden von der Größe und Form nicht auf das Grundstück passen. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die einzuhaltenden Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO, die keinesfalls eingehalten werden könnten. Auch die angrenzende Kläranlage spreche gegen eine mögliche Wohnbebauung wegen der schädlichen Immissionen, die von der Anlage ausgingen.

Das Landratsamt … wies den Widerspruch mit Bescheid vom 6. Juni 2018 zurück.

Der Vorauszahlungsbescheid vom 15. Dezember 2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten.

Die in § 1 der Beitragssatzung für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS) der Beklagten vom 21. November 2017 bezeichneten Maßnahmen stellten rechtlich zulässige, beitragsfähige Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 KAG dar (wird im Widerspruchsbescheid näher ausgeführt).

Gemäß § 2 Abs. 1 VES-EWS werde für bebaute oder bebaubare Grundstücke ein Verbesserungsbeitrag erhoben, für die nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss bestehe oder die tatsächlich an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen seien (§ 2 Abs. 2 VES-EWS).

Das Grundstück mit der FlNr. … der Gemarkung … sei ein unbebautes Grundstück, welches gemäß Kanalbestandsplan von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung im Mischsystem erschlossen sei und somit ein Anschlussrecht gemäß § 4 EWS habe.

Gemäß der Stellungnahme des Bauamtes des Landratsamtes … vom 5. Januar 2018 liege das streitgegenständliche Grundstück im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und sei für sich bebaubar. Eine (theoretische) Über- bzw. Bebauung sei somit grundsätzlich möglich.

Das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Bebauung des Ortsteils … erwecke trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, habe nach der Zahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht und den Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968, Az. IV C 2/66). Für die Beitragserhebung seien die bauplanungsrechtliche Beurteilung und nicht bauordnungsrechtliche Voraussetzungen ausschlaggebend. Dass die Fläche als Wegefläche genutzt werde, sei für die Beitragserhebung irrelevant, dies stelle eine derzeitige, subjektive Nutzung dar. Auch eine Bebaubarkeit nur mit landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden oder gewerblichen Gebäuden - also nicht mit Wohngebäuden - erfülle den Beitragstatbestand (Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil IV, Art. 5, Abschnitt A, Frage 7 Nr. 8.1). Das streitgegenständliche Grundstück unterliege also einer grundsätzlichen Beitragspflicht.

Die auf den Verbesserungsbeitrag zu leistende Vorauszahlung werde dabei auf Grund des Beitragsmaßstabes nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VES-EWS).

Die Festsetzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche sei rechtmäßig mit der tatsächlichen Grundstücksfläche von 440 m² erfolgt. Bei der Festsetzung des Grundstücksbegriffes werde in der Regel im gesamten Kommunalabgabenrecht vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff, also vom Buchgrundstück ausgegangen. Dies entspreche grundsätzlich dem Grundstück im vermessungstechnischen Sinne, also der Flurnummer (BayVGH, B.v. 27.6.2000 - 23 ZB 00.1626). Eine Ausnahme hiervon, die eine Zugrundelegung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs anstelle des grundbuchrechtlichen verlange, sei nicht gegeben. Insbesondere scheide die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit mit einem der angrenzenden Grundstücke aus, da bereits keine vollständig übereinstimmende Eigentümeridentität vorliege.

Die Festsetzung der fiktiven Geschossfläche von 110 m² sei ebenfalls rechtmäßig. Da das streitgegenständliche Grundstück unbebaut sei, werde gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VES-EWS ein Viertel der Grundstücksfläche als beitragspflichtige Geschossfläche in Ansatz gebracht.

Als Eigentümer eines durch die Entsorgungsanlage erschlossenen unbebauten, jedoch bebaubaren Grundstücks ziehe der Kläger zu 1) (ebenso wie der Eigentümer eines bereits bebauten Grundstücks) den vollen Vorteil aus der öffentlichen Einrichtung. Im Beitragsrecht werde es als sachgerecht gesehen und entspreche dem Gesetz, bereits mit der Anschlussmöglichkeit die volle Beitragspflicht bei noch unbebauten (bebaubaren) Grundstücken entstehen zu lassen. Beim Maßstab der „vorhandenen Geschossfläche“ werde zur Vorteilsabgeltung beim unbebauten Grundstück mittels einer Fiktion für die voraussichtliche Bebauung ein geeigneter Maßstab gefunden (Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil IV, Art. 5, Abschnitt A, Frage 13 Nr. 1). Die Beklagte nehme hier generell ein Viertel der Grundstücksfläche an. Dieser Ansatz sei nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B. v. 1.12.2005, Az. 23 ZB 05.2083).

Die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hätten sich gegenüber dem erstmaligen Anschluss des Ortsteils … an die öffentliche Entwässerungseinrichtung im Jahr 2003 nicht geändert. Dementsprechend sei auch zu diesem Zeitpunkt ein Herstellungsbeitrag entstanden, da für das Flurstück Nr. … ein Anschlussrecht an die öffentliche Entwässerungseinrichtung vorgelegen habe. Der damals entstandene Herstellungsbeitrag sei von der Beklagten zu Unrecht nicht erhoben worden. Da die Beitragsschuld im Allgemeinen nur vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden ist, festgesetzt werden könne (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO), unterliege sie im vorliegenden Fall offensichtlich der Verjährung und könne nicht mehr festgesetzt werden.

Als Grundstückseigentümer des Flurstücks Nr. … der Gemarkung … sei der Kläger zu 1) der richtige Adressat des Vorauszahlungsbescheides. Da sich das Grundstück sowohl im Eigentum von Herrn … … als auch im Eigentum von Frau … … und Herrn … … befinde, greife hier die so genannte gesamtschuldnerische Haftung gemäß Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG i.V.m. § 4 VES-EWS. Die Haftung als Gesamtschuldner bedeute, dass die Beklagte die Leistung zwar nur einmal verlangen könne, dass aber jeder der einzelnen Gesamtschuldner für die gesamte Verbindlichkeit (also nicht nur für den auf ihn treffenden Anteil) hafte. Welcher von mehreren Miteigentümern als Schuldner zur Zahlung des (gesamten) Betrages herangezogen werde, habe die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen sei hierbei sehr weit. Erlaubt sei insbesondere eine Auswahl aus finanziellen oder aus verwaltungspraktischen Gründen. Innerhalb der ihrem Ermessen lediglich durch Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen könne die Behörde den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr geeignet und zweckmäßig erscheine (Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, 10.02, Nr. 10). Die Verwaltungsgemeinschaft … habe hierzu mitgeteilt, dass nach erfolgter Rücksprache mit allen Grundstückseigentümern sich diese übereinstimmend dafür ausgesprochen hätten, den Kläger zu 1) als Gesamtschuldner zu wählen. Ein möglicher Ausgleich mit den anderen Miteigentümern habe auf privatrechtlicher Ebene zu erfolgen.

Allgemein gelte, dass vor Entstehung des satzungsgemäß vorgesehenen und mit Beendigung der Maßnahme erst entstehenden Verbesserungsbeitrags nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG und § 3 Abs. 2 VES-EWS Vorauszahlungen erhoben werden könnten. Die Vorauszahlung sei eine Leistung auf den späteren Beitrag, die ihn insoweit tilge (BVerwG v. 5.9.1975 in DVBl 1976, 748). Sie werde deshalb mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet (Art. 5 Abs. 5 Satz 2 KAG). Nach Abschluss und Gesamtabrechnung der Baumaßnahme würden die endgültigen Beitragssätze festgelegt und der Verbesserungsbeitrag unter Anrechnung der Vorauszahlung endgültig festgesetzt.

Die Kläger ließen mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. Juli 2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt …, Klage erheben und beantragen,

  • 1.Die Bescheide der Verwaltungsgemeinschaft … vom 15. Dezember 2017 und des Landratsamtes … vom 9. April 2018 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … vom 6. Juni 2018 werden aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Begründung aus dem Widerspruchsverfahren wurde wiederholt und vertieft. Entgegen der Angabe im Widerspruchsbescheid werde das Grundstück FlNr. … nicht durch ein Mischsystem, sondern durch ein Trennsystem erschlossen.

Das Grundstück sei zudem weder bebaubar, noch werde es gewerblich genutzt oder sei es gewerblich nutzbar.

Es handle sich aber auch nicht um ein Grundstück nach § 2, Variante 5 Nr. 1, 2 VES-EWS. Nach dieser Vorschrift bestehe dann eine Beitragspflicht, wenn das Grundstück zwar keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit im oben genannten Sinne aufweise, aber auf dem Grundstück tatsächlich Abwasser anfalle und für das Grundstück ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung bestehe oder dieses tatsächlich an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sei.

Ein Anschluss- und Benutzungsrecht bestehe gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 EWS nicht, wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden könne und besser von demjenigen behandelt werde, bei dem es anfalle.

Hier liege ein sogenannter Schmutzwasserkanal vor, der am streitgegenständlichen Grundstück vorbeilaufe. Dabei handle es sich nach § 3 Nr. 3 EWS um einen Kanal, der ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser diene. Nach § 3 Nr. 5 EWS dürfe Niederschlagswasser ausschließlich in einen Regenwasserkanal abgeleitet werden.

Tatsächlich falle auf dem Grundstück nur Niederschlagswasser an. Dieses dürfe nicht in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Das Grundstück sei somit nicht tatsächlich an die Entwässerungseinrichtung im Sinne des § 2 Variante 5 Nr. 2 VES-EWS angeschlossen. Es bestehe allerdings auch kein Anschlussrecht, denn das Niederschlagswasser dürfe auf Grund seiner (Abwasser-)Art nicht in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Somit stehe fest, dass für das Grundstück auch kein Verbesserungsbeitrag gezahlt werden müsse.

Mit weiterem Schriftsatz vom 5. Juli 2018 teilten die Bevollmächtigten der Kläger mit, dass versehentlich die Bezeichnung der Beklagten mit „Freistaat Bayern“ angegeben worden sei. Tatsächlich richte sich die Klage gegen die Gemeinde …, vertreten durch die Verwaltungsgemeinschaft … Als Beklagte wurde daraufhin die Gemeinde … erfasst.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018 zeigten sich die Bevollmächtigten der Beklagten an und beantragten,

  • 1.Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.

Die Bevollmächtigten der Beklagten trugen mit weiterem Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 vor, die Klage sei unzulässig und unbegründet.

Die Kläger seien Miteigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Sie seien überdies Eigentümer der Grundstücke FlNrn. …, auf denen sich der landwirtschaftliche Betrieb der Kläger befinde. Das Grundstück FlNr. … sei mit einem Wohngebäude und einem landwirtschaftlichen Gebäude bebaut.

Die Beklagte betreibe eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung. Das streitgegenständliche Grundstück liege im Entsorgungsgebiet der Beklagten und im unbeplanten Innenbereich im Ortsteil … Wie dem beigefügten Luftbild deutlich zu entnehmen sei, handle es sich bei … um einen typischen Ortsteil. Es seien nicht nur vereinzelte Gebäude im Außenbereich vorhanden. Ein Bebauungszusammenhang sei vielmehr deutlich zu erkennen, da auf beiden Straßenseiten aneinander angrenzende Grundstücke bebaut seien. Insbesondere seien auch die an das klägerische Grundstück angrenzenden Flurnummern bebaut.

Die zuständige Baubehörde des Landratsamts … habe daher die Bebaubarkeit des Grundstücks bestätigt.

Das Grundstück sei zudem mit einer Wegefläche überbaut und werde von den Klägern nach eigenem Vortrag auch genutzt, um auf das Grundstück FlNr. … fahren zu können, auf dem sich der landwirtschaftliche Betrieb der Kläger befinde. Eine andere Nutzung, insbesondere eine Bebauung, sei auf Grund des Grundstückszuschnitts jederzeit möglich.

Eine Entwässerungsleitung der Beklagten verlaufe im Straßengrundstück FlNr. … und damit unmittelbar entlang der Grenze des klägerischen Grundstücks.

Soweit die Klage auch im Namen der Klägerin zu 2) erhoben wurde, sei die Klage unzulässig. Dieser fehle die Klagebefugnis. Zudem habe sie kein Rechtsschutzbedürfnis, da sie nicht zur Zahlung eines Beitrags herangezogen worden sei.

Die Klage sei zudem unzulässig, soweit sie sich gegen „Bescheide“ der Verwaltungsgemeinschaft … vom 15. Dezember 2017 sowie gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 9. April 2018 richte.

Die Verwaltungsgemeinschaft … habe am 15. Dezember 2017 eine Reihe von Verwaltungsakten erlassen, die jedoch nicht an die Kläger adressiert gewesen seien. Lediglich ein Bescheid sei an den Kläger zu 1) gerichtet worden. Nur insoweit könne eine Klagebefugnis bestehen.

Ein Bescheid des Landratsamtes … vom 9. April 2018 sei der Beklagten ebenfalls nicht bekannt. Soweit sich die Klage gegen ein formloses Schreiben des Landratsamtes richten sollte, sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Zudem wäre dann jedenfalls nicht die Beklagte passivlegitimiert.

Die Klage sei jedenfalls auch unbegründet. Die Klage sei gegen den Freistaat Bayern gerichtet worden. Soweit sich die Klage gegen Vorausleistungsbescheide der Beklagten richte, fehle dem Freistaat Bayern die Passivlegitimation. Soweit sich die Klage isoliert gegen den Widerspruchsbescheid wie auch gegen ein Schreiben des Landratsamtes richten sollte, sei die Beklagte nicht passivlegitimiert.

Soweit die Bevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juli 2018 erklärt hätten, die Bezeichnung der Beklagten mit Freistaat Bayern sei ein Versehen gewesen, stelle dies eine Klageänderung dar, der nicht zugestimmt werde. Eine Rubrumsberichtigung komme insoweit nicht in Betracht, da nicht lediglich eine falsche Bezeichnung des Beklagten gewählt worden sei. Das Gericht sei an das Rechtsschutzbegehren gebunden. Dies sei zunächst aus dem Klageantrag zu entnehmen.

Der Klageantrag sei jedoch auch gegen den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes sowie einen „Bescheid“ des Landratsamtes gerichtet. Ein Widerspruchsbescheid sei isoliert anfechtbar. Im Wege der Auslegung müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Freistaat Bayern tatsächlich Beklagter hätte sein sollen.

Zudem erwiesen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig. Die Beitragserhebung beruhe auf der rechtswirksamen Verbesserungsbeitragssatzung vom 21. November 2017.

Die Beitragsschuld sei auch entstanden. Das klägerische Grundstück sei unmittelbar durch eine Entwässerungsleitung der Beklagten erschlossen. Auf die Erschließung eines anderen Grundstücks, FlNr. …, komme es nicht streitentscheidend an.

Auch sei unerheblich, ob tatsächlich Schmutz- oder Regenwasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet werde. Maßgeblich sei allein, dass eine Einleitungsmöglichkeit bestehe. Hierin liege der beitragspflichtige Vorteil.

Wie das Landratsamt … zutreffend feststelle, sei das Grundstück auch bebaubar. Es liege im unbeplanten Innenbereich und sei umgeben von bereits bebauten Grundstücken. Dies lasse sich der vorgelegten Flurkarte deutlich entnehmen.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2018 beantragten die Bevollmächtigten der Kläger:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2017, Gz. …, in der Form des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2018 des Landratsamtes …, Gz. …, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin zu 2) sei klagebefugt. Gemäß Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2017 hafteten mehrere Miteigentümer als Gesamtschuldner gemäß Art. 5 Abs. 6 KAG. Deshalb sei ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu 2) gegeben.

Bei dem Schreiben des Landratsamts … vom 9. April 2018 handle es sich um einen Verwaltungsakt gemäß Art. 13 KAG, § 118 Abgabenordnung. Es sei in diesem Schreiben eine hinreichend verbindliche Regelung getroffen worden, die sich nicht nur auf einfache Hinweise beschränkt habe. Ein formloses Schreiben könne bei einer sechsseitigen Begründung dieser Art nicht mehr angenommen werden. Dass der Bescheid keinen Tenor und auch keine Rechtsbehelfsbelehrung:enthalte, sei nicht allein ausschlaggebend. Außerdem ergebe sich daraus keine Änderung hinsichtlich der Passivlegitimation.

Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2018 sei das Rubrum berichtigt und der richtige Beklagte mitgeteilt worden (vgl. BVerwGE 72, 167; München, BayVBl 1972, 249; 1984, 407: Wenn der Staat statt einer Gemeinde als Beklagter bezeichnet wird). Dies sei insbesondere noch vor Ablauf der Klagefrist am 9. Juli 2018 geschehen.

Eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO liege nicht vor, denn im Rahmen der nach § 88 VwGO gebotenen Auslegung sei das Gericht nicht an die irrtümlich gewählte Fassung der Anträge gebunden, sondern es sei das erkennbare Klageziel auf Grund des gesamten Parteivorbringens maßgeblich (vgl. BVerwGE 60, 149; NVwZ 1993, 781). Das Klageziel sei hier nur so zu verstehen, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2017 aufgehoben werden solle. Es sei hier ferner ersichtlich, dass der Widerspruchsbescheid nicht isoliert habe angefochten werden sollen.

Es werde nach wie vor daran festgehalten, dass der Beitragstatbestand gemäß § 2 VES-EWS nicht erfüllt sei, und dass es sich bei dem Grundstück um den Außenbereich gemäß § 35 BauGB handle. Es werde die Durchführung eines Ortstermins angeregt.

Weiterhin werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VES-EWS der Grundstücksflächenbeitrag für Grundstücke nicht erhoben werde, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden dürfe. Dies sei hier der Fall, denn gemäß § 14 EWS dürfe das Niederschlagswasser nicht in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.

Die Bevollmächtigten der Beklagten erwiderten mit Schriftsatz vom 27. November 2018, das streitgegenständliche Grundstück sei sowohl durch einen Schmutzwasserkanal als auch durch einen Niederschlagswasserkanal erschlossen. Dies ergebe sich aus der beigefügten Anlage (Luftbild mit Kanalleitungen).

Die Bevollmächtigten des Klägers replizierten mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2018, es führe ein Niederschlagswasserkanal an dem Grundstück vorbei. Dieser münde direkt in den Vorfluter bzw. in den … Das Grundstück sei nicht an den Niederschlagswasserkanal angeschlossen und habe auch keinen Bedarf, da das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickere (§ 5 Abs. 6 EWS).

Der Niederschlagswasserkanal stehe in keinem Zusammenhang mit der Kläranlage … und den Verbesserungsbeiträgen hierfür. Gemäß § 2 Abs. 1 VES-EWS könne ein Verbesserungsbeitrag für Grundstücke erhoben werden, für die nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss bestehe. Hier gehe es nur um die Verbesserung der Kläranlage. Der Niederschlagswasserkanal leite jedoch nicht in die Kläranlage ein.

Eine Bebauung (es würden ja 110 m² Geschossfläche berechnet) mit Gebäuden, in denen Schmutzwasser anfalle, sei nicht möglich, da der Mindestabstand zur Emissionsquelle nicht eingehalten werden könne (offener Schweinegüllebehälter 3 m, Schweinestall 30 m Abstand). Die gemeindlichen Satzungen gingen davon aus, dass auf den beitragspflichtigen Grundstücken eine Wohnbebauung möglich sei, deshalb werde auch eine fiktive Geschossfläche berechnet. Wenn - wie hier - keine Wohnbebauung möglich sei, könne auch keine Geschossfläche berechnet werden.

Auf gerichtliche Anfrage teilten die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019 mit, die streitgegenständlichen Verbesserungsmaßnahmen seien im Herbst 2017 begonnen worden und noch nicht abgeschlossen. Die Bekanntmachung der Verbesserungsbeitragssatzung vom 21. November 2017 sei durch Mitteilungsblatt der Beklagten vom 28. November 2017 erfolgt.

Inwieweit der Kläger Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einleite, sei nicht bekannt. Hierauf komme es jedoch nicht entscheidungserheblich an, da für das Grundstück jedenfalls ein Recht zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung bestehe.

Die Bevollmächtigten der Kläger führten mit Schriftsatz vom 4. Februar 2019 aus, der landwirtschaftliche Betrieb der Kläger werde steuerlich nicht als Gewerbebetrieb veranlagt. Eine Einleitung von Niederschlagswasser von dem streitgegenständlichen Grundstück in die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten erfolge nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Soweit sich die Klage vom 3. Juli 2018 ursprünglich auch auf das von den Bevollmächtigten der Kläger als Bescheid bezeichnete Schreiben des Landratsamtes … vom 9. April 2018 bezogen hat, wurde die Klage nicht aufrechterhalten. Die Aufhebung dieses „Bescheides“ ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr beantragt worden (Antrag aus dem Schriftsatz vom 16.11.2018). Insoweit ist die Klage konkludent teilweise zurückgenommen worden.

Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses bedurfte es nicht. Die Kostenentscheidung kann vielmehr im Urteil über den noch anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits getroffen werden (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2005 - 3 C 50.04, DVBl 2006, 118; Kopp/ Schenke, VwGO, Rn. 27 zu § 92).

Die Klage ist im noch anhängigen Teil nur teilweise zulässig.

Nicht zulässig ist die Klage der Klägerin zu 2).

Das veranlagte Grundstück Fl.Nr. … steht zwar zur Hälfte im Gesamthandseigentum der Kläger. Da die Gütergemeinschaft jedoch weder aktiv noch passiv parteifähig ist (Gsell/Krüger/ Lorenz/Reymann, Großkommentar zum BGB, Stand 01.11.2018, Rn. 8 zu § 1416, beck-online), damit aber auch nicht beteiligungsfähig nach Art. 11 BayVwVfG ist und deshalb nicht Adressat eines Beitragsbescheides sein kann, konnte die Beklagte auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG den Kläger zu 1) als Gesamtschuldner heranziehen (vgl. OVG NW, B.v. 25.11.2009 - 9 a 2420/09, juris zum Gesamthandseigentum). Einer gesonderten Begründung, weshalb der Kläger zu 1) als Gesamtschuldner ausgewählt worden ist, bedurfte es nicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2003 - 23 CS 03.2169).

Nicht herangezogenen Gesamtschuldnern steht keine Klagebefugnis zu (BVerwG, B.v. 29.1.1990 - 8 CB 100, GK 1991/270; BayVGH, B.v. 20.12.1995 - 23 CS 94.3342). Die auf Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG beruhende gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Gemeinde und die gemäß § 426 BGB im Innenverhältnis bestehenden Ausgleichspflichten zwischen Gesamtschuldnern untereinander vermögen weder Widerspruchs- noch Klagebefugnis zu begründen (BayVGH, U.v. 26.6.1993 - 23 B 92.1142, GK 1994/19, B.v. 20.12.1995 - 23 CS 94.3352, GK 1996/195).

Die Klage des Klägers zu 1) ist zulässig, aber nicht begründet.

Den Bevollmächtigten der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 3. Juli 2018 zunächst gegen den Freistaat Bayern Klage erhoben haben. Der Freistaat Bayern ist vorliegend nicht passiv legitimiert, da Streitgegenstand ein Beitragsbescheid einer Gemeinde in der Gestalt des Widerspruchsbescheides eines Landratsamtes ist, die Klage somit gegen die Gemeinde zu richten ist (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Die Bevollmächtigten der Kläger haben die fehlerhafte Bezeichnung des Beklagten jedoch zulässigerweise mit Schriftsatz vom 5. Juli 2018 berichtigt. Es war durch den Antrag in Ziffer II. der Klageschrift („Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens“) und durch die dem Klageschriftsatz beigefügten Unterlagen, unter denen sich der angefochtene Beitragsbescheid und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … befinden, objektiv erkennbar, dass sich die Klage nicht gegen den Freistaat Bayern, sondern gegen die Gemeinde … richten sollte. Die Berichtigung der offensichtlichen Falschbezeichnung wäre sogar noch nach Ablauf der Klagefrist zulässig gewesen (BayVGH v. 16.4.1984 - 6 B 82 A. 1895, BayVBl 1984, 407), sie stellt keine Klageänderung dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 16 zu § 78).

Hieran ändert sich nichts durch die Tatsache, dass die Bevollmächtigten der Kläger zunächst auch gegen das von ihnen als Bescheid bezeichnete Schreiben des Landratsamts … vom 9. April 2018 Klage erhoben haben. Das genannte Schreiben beinhaltet ausschließlich die Anhörung des Klägers zu 1) im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens, stellt also eine unselbstständige Verfahrenshandlung im Zusammenhang mit dem späteren Erlass des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2018 dar.

Der Bescheid vom 15. Dezember 2017, mit welchem die Verwaltungsgemeinschaft … als Behörde der Beklagten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VGemO) gegenüber dem Kläger zu 1) eine Vorauszahlung auf die Verbesserung der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Entwässerungseinrichtung in Höhe von voraussichtlich 2.236,30 EUR festgesetzt und in vier Raten eingefordert hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt für den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2018.

Der Beitragsbescheid ist formell rechtmäßig.

Zwar wird der Bescheid nicht ausdrücklich als Vorauszahlungsbescheid bezeichnet. Dies ist jedoch unschädlich, da durch die Festsetzung eines Beitrags in Höhe von voraussichtlich 2.236,30 EUR und die Einforderung in vier Raten hinreichend deutlich wird, dass keine endgültige Erhebung eines Verbesserungsbeitrags (nach Abschluss der Verbesserungsmaßnahme) erfolgen sollte.

Der Beitragsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 351), und in den Bestimmungen der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungsanlage der Beklagten vom 21. November 2017 (VES-EWS).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden für die Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung einen besonderen Vorteil bietet.

Die Beklagte betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet der Gemeinde …, ausgenommen die Ortsteile …, …, …, … und … (§ 1 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten - EWS - vom 18.10.2016). Das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … in … liegt im Geltungsbereich der genannten Entwässerungssatzung und ist sowohl durch einen Schmutzwasserwie auch durch einen Niederschlagswasserkanal der öffentlichen Entwässerungseinrichtung der Beklagten erschlossen.

Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem von den Bevollmächtigten der Beklagten vorgelegten Lageplan über den Verlauf des Schmutzwasser- und Niederschlagswasserkanals im angrenzenden Straßengrundstück. Beide Kanäle führen am Grundstück der Kläger vorbei.

Die Beklagte hat von der Rechtsgrundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG Gebrauch gemacht und die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungsanlage der Gemeinde … vom 21. November 2017 (VES-EWS) erlassen, die eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 12 vom 28. November 2017 in Kraft getreten ist.

Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtswirksamkeit der genannten Satzung wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Bei den in § 1 Abs. 1 VES-EWS bezeichneten Maßnahmen handelt es sich um Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 6. Juni 2018 Bezug genommen.

Die Verbesserungsmaßnahmen hatten zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 15. Dezember 2017 bereits begonnen und waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2018 noch nicht beendet (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2012 - 20 B 11.1723, GK 2012/90; U.v. 20.10.1997 - 23 B 95.2971; U.v. 16.10.1995 - 23 CS 94.2838; U.v. 19.5.1995 - 23 B 94.1611).

Unschädlich ist, dass bisher noch keine geänderte Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung mit den Verbesserungsaufwand beinhaltenden erhöhten Beitragssätzen erlassen worden ist, da eine derartige Beitragssatzung erst zum Zeitpunkt des Entstehens des Verbesserungsbeitrags mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung nach Beendigung der Verbesserungsmaßnahme vorliegen muss (BayVGH, B.v. 10.8.2015 - 20 ZB 15.217; B.v. 26.2.2007 - 23 ZB 06.3286, GK 2008/26).

Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … beitragspflichtig.

Gemäß § 2 VES-EWS wird der Beitrag für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder

2. sie - auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

Das Bauamt des Landratsamtes … hat mit Schreiben vom 5. Januar 2018 zutreffend festgestellt, dass das aktuell als private Wegefläche genutzte Grundstück bauplanungsrechtlich im nicht überplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegt und damit grundsätzlich bebaubar ist.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Der Begriff des Innenbereichs enthält somit zwei selbständige Tatbestandsmerkmale, einen Bebauungszusammenhang sowie einen Ortsteil. Ein Bebauungszusammenhang ist eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung, die trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 2.3.2000 - 4 B 15.00, juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 14 ZB 09.425, juris Rn. 3 f.; B.v. 2.11.2006 - 1 ZB 05.2132, juris Rn. 8; U.v. 15.9.2005 - 23 BV 05.1129, juris Rn. 34; U.v. 12.5.2005 - 23 B 04.1761, juris Rn. 33; U.v. 24.10.2002 - 23 B 02.1144, juris Rn. 25). Dies erfordert eine wertende Betrachtung der tatsächlichen Gegebenheiten, für die sich dem Tatsachengericht häufig das Beweismittel der Ortsbesichtigung zur sachgerechten und umfassenden Tatsachenfeststellung anbieten wird (BVerwG, U.v. 14.11.1991 - 4 C 1.91, juris Rn. 22). Das zu beurteilende Grundstück muss einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs darstellen; auch unbebaute Grundstücke können aufgrund besonderer Gegebenheiten („natürlichen Grenzen“, z.B. besonderen topographischen Merkmalen) noch als dem Bebauungszusammenhang zugehörig anzusehen sein (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 238.96, juris Rn. 4; U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87, juris Rn. 22; U.v. 10.8.1990 - 4 C 3.90, juris Rn. 27; U.v. 16.2.1988 - 4 B 19.88, juris Rn. 2; U.v. 6.12.1967 - IV C 94.66, juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 14 ZB 09.425, juris Rn. 3). Dem gegenüber können je nach den Umständen des Einzelfalles andere Merkmale, beispielsweise Geländehindernisse oder eine Straße eine trennende bzw. unterbrechende Wirkung haben mit der Folge, dass jenseitig gelegene Grundstücke nicht mehr dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sind (stRspr, z.B. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87, juris Rn. 22; B.v. 16.2.1988 - 4 B 19.88, juris Rn. 2; U.v. 12.10.1973 - IV C 3.72, juris Rn. 11; U.v. 6.11.1968 - IV C 2.66, juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 14 ZB 09.425, juris Rn. 3, 5; B.v. 14.2.2001 - 15 ZB 00.2160, juris Rn. 3; jeweils m.w.N.).

Ein Ortsteil ist dem gegenüber jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 19.2.2014 - 4 B 40.13, juris Rn. 5; U.v. 3.12.1998 - 4 C 7.98, juris Rn. 12; B.v. 25.3.1986 - 4 B 41.86, juris; BayVGH, U.v. 15.9.2005 - 23 BV 05.1129, juris). Letzteres kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern nur unter Heranziehen der Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.2000 - 4 B 49.00, juris m.w.N.; U.v. 3.12.1998 - 4 C 7.98, juris Rn. 12; B.v. 25.3.1986 - 4 B 41.86, juris, zum Ganzen: BayVGH, U.v. 26.5.2017 - 20 B 16.190, juris Rn.24; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, EL August 2018, Rn. 14 ff. zu § 34).

Ausgehend von der Siedlungsstruktur in der Gemeinde … ergeben sich für die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der bauplanungsrechtlichen Einstufung des Grundstücks der Kläger durch das Bauamt im Landratsamt …, an welche die Kammer allerdings nicht gebunden wäre (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.1994 - 4 B 109,94, juris).

Die Siedlungsstruktur ist bei einer Gesamteinwohnerzahl von 1011 (Stand: 31.12.2017) geprägt durch 12 namentlich benannte Gemeindeteile:

Die Pfarrdörfer … und …; die Dörfer … und …; die Weiler … und … und die Einöden … und … Die vier Einöden … und … sind keine amtlich benannten Gemeindeteile.

Es handelt sich bei der Beklagten um eine Flächengemeinde (26,44 km²) mit lediglich 38 Einwohnern/km².

Hiervon ausgehend erfüllt der Weiler … die Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB an einen Ortsteil. … hatte mit Stand 31. Mai 1987 33 Einwohner und acht Wohnhäuser (Quelle: Wikipedia). Derzeit sind in … nach dem in „Bayern Atlas plus“ abrufbaren Lageplan elf Hausnummern vergeben. Hinzu kommen mehrere landwirtschaftliche Gebäude. Die sich im Luftbild darstellende (Wohn-)Bebauung besitzt nach der Zahl und der räumlich zusammenhängenden Anordnung der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht und ist - unter Berücksichtigung der oben genannten Besonderheiten der Beklagten als Flächengemeinde - Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. So wurde auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen das Vorliegen eines Ortsteils bejaht (BVerwG, U.v. 6.11.1968 - 4 C 47.68; nicht ausgeschlossen bei bereits 6 Gebäuden vom BVerwG, U.v. 30.4.1969 - 4 C 38.67; Bebauungskomplex von 5 Wohnhäusern und 5 landwirtschaftlichen Nebengebäuden von VGH Mannheim, U.v. 26.3.1984 - 8 S 1895/83, BRS 42 Nr. 63; bei 12 teils Wohnzwecken, teils landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäuden von VGH Mannheim, U.v. 8.7.1986 - 8 S 2815/885, BRS 46 Nr. 81 = BauR 1987, 59; bei 7 landwirtschaftlichen Anwesen und einem Wohngebäude von BayVGH., U.v. 29.7.1985 - Nr. 14 N 84 A 1390, BauR 1986, 185 = BRS 44, Nr. 54; hierzu: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rn. 17 zu § 34).

Da der Kammer durch das in der Gerichts- bzw. den Behördenakten befindliche Kartenmaterial und die bei „Bayern Atlas plus“ und „Google Maps“ abrufbaren Lagepläne und Luftbildaufnahmen eine ausreichende Bewertungsgrundlage zur Verfügung stand, war die Durchführung eines Ortstermins (Augenschein) nicht erforderlich.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Grundstück auch bebaubar.

Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob auf dem Grundstück ein Wohngebäude genehmigungsfähig wäre. Auch die Bebaubarkeit nur mit landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden oder gewerblichen Gebäuden erfüllt den Beitragstatbestand. Solche Grundstücke sind im Innenbereich mit der Grundstücksfläche heranzuziehen. Bei der Veranlagung der Geschossflächen kommt es auf den Anschlussbedarf zur Abwasserentsorgung an (vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliche Satzung- und Unternehmensrecht, Teil III, Frage 4, Rn. 8.1).

Bei einem unbebauten Grundstück im Innenbereich erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VES-EWS die Veranlagung mit einer fiktiven Geschossfläche in Höhe von einem Viertel der Grundstücksfläche. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern (BayVGH, B.v. 1.12.2005 - 23 ZB 05.2083; U.v. 28.10.1999 - 23 N 99.1354).

Es sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, die es ausschließen würden, das unbebaute Grundstück mit einer Fläche von 440 m² zumindest mit einem landwirtschaftlichen Betriebsgebäude mit Anschlussbedarf (z.B. wegen eines installierten Waschbeckens o.ä.) zu bebauen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch Teilflächen bebaubarer Grundstücke, die nicht überbaut werden dürfen, weil sie in dem sich aus dem Bauordnungsrecht ergebenden Abstandsflächen liegen, beitragspflichtig sind. Baulinien, Baugrenzen, Abstandsflächen und Vorschriften über Anbauverbote sollen ihrer Zielsetzung nach nicht das Maß der baulichen Nutzung regeln, sondern lediglich auf den Standort der zulässigen baulichen Anlagen Einfluss nehmen. Soweit sich ihre Wirkung darauf beschränkt, sie also das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks nicht zusätzlich einengen, sind grundsätzlich auch die nicht überbaubaren Flächen ohne Weiteres erschlossen und nehmen als Teil der bebaubaren Grundstücke an der Aufwandsverteilung teil (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2005 - 23 ZB 05.484, juris Rn. 7).

Ob aus immissionsschutzrechtlichen Gründen eine Wohnbebauung auf dem Grundstück ausgeschlossen wäre, ist nach dem oben Gesagten nicht entscheidungserheblich. Auch verbliebe im Falle einer Bebauung des Grundstücks zusätzlich eine Zufahrtsmöglichkeit aus Richtung Westen.

Es ist unerheblich, ob die Kläger aktuell Niederschlagswasser von dem Grundstück in die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten einleiten. Der aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Grundsatz des Vorteilsausgleichs gebietet in der Regel, nicht auf die tatsächliche, derzeitige Grundstücksnutzung abzustellen, sondern auf die mögliche Ausnutzung des Baugrundstücks. So wie beim Maßstab der zulässigen Geschoßfläche nicht auf das vorhandene Maß der baulichen Ausnutzung des Baugrundstücks abgestellt wird, sondern auf das Maß der möglichen Bebauung nach den bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten, so wird bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage und des sich hieraus bestimmenden Vorteils nicht abgestellt auf die konkrete Ableitung von Schmutz- und Oberflächenwasser, sondern auf die Möglichkeit der Ableitung, die sich beispielsweise auch durch das Sammeln von Regenwasser auf einem Grundstück nicht verändert (vgl. BayVGH, U.v. 13.8.1998 - 23 N 97.472, juris Rn. 16).

Die Kläger können sich jederzeit dafür entscheiden, das gesamte Oberflächenwasser der öffentlichen Entwässerungsanlage zuzuführen. Denn die Entwässerungssatzung der Beklagten enthält keine dem § 4 Abs. 5 des Musters für eine gemeindliche Entwässerungssatzung, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. März 2012, Az.: IB1-1405.12-5, AllMBl. 2012 S. 182, vergleichbare Regelung, wonach ein Benutzungsrecht nicht besteht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Vielmehr bestimmt § 5 Abs. 5 der Entwässerungssatzung, dass in dieser Fallgestaltung kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, das Niederschlagswasser also nicht eingeleitet werden muss, aber weiterhin eingeleitet werden darf. Die Erhebung eines Grundstücksflächenbeitrags ist deshalb wegen des fortbestehenden (objektiven) Vorteils, Niederschlagswasser in die öffentlichen Entwässerungseinrichtung einleiten zu dürfen, zulässig (Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, 10.05 Nr. 3, S. 8, unter Bezugnahme auf BayVerfGH Entscheidung v. 27.7.2011 - Vf.-VII-10, juris). Die Möglichkeit, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser zu beantragen, lässt die Beitragspflicht unberührt (BayVGH, B.v. 28.11.2015 - 23 CS 05.1804, juris Rn. 35).

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Abgabenordnung - AO 1977 | § 118 Begriff des Verwaltungsakts


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2015 - 20 ZB 15.217

bei uns veröffentlicht am 10.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 870,74 Euro festgesetzt.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 870,74 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg..

Zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 a Rn. 62 m. w. N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris).

„Darlegen“ im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist deshalb unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 a Rn. 38, 49; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 59 und 63).

Das Verwaltungsgericht geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (U. v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - BayVBl 2003, 373) davon aus, dass zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrages auf der Grundlage einer Verbesserungsbeitragssatzung mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung ein Einrichtungsträger nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten Beitragssätzen (für Neuanschließer) verfügen muss. Andernfalls liegt weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor. Daran hält der Senat fest, so dass diesbezüglich weder ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen.

Die Vorgehensweise der Beklagten mit dem Erlass einer Herstellungsbeitragssatzung (BGS-EWS 2010) mit neu kalkulierten Herstellungsbeiträgen und herabgesetzten Herstellungsbeiträgen für Altanschließer wäre nur rechtmäßig gewesen, wenn die Beklagte bis zum Erlass der BGS-EWS 2010 über kein wirksames Herstellungsbeitragsrecht verfügt hätte. Das Verwaltungsgericht ging in seiner Entscheidung jedoch davon aus, dass die BGS-EWS 2003 rechtswirksam war. Soweit die Beklagte diese Einschätzung unter bloßer Bezugnahme auf das Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz deren Bevollmächtigten vom 30.7.2012 Tz. 3.3) in Frage stellt, hat sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits nicht im Sinne des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, denn ihr Vortrag ist insoweit unsubstantiiert und genügt in keiner Weise den oben beschriebenen Darlegungserfordernissen. Aus dem gleichen Grund wurde der von der Beklagten geltend gemachte Verfahrensfehler ebenso wenig dargelegt. Damit ging das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht davon aus, dass die BGS-EWS 2010 im Beitragsteil nichtig war.

Der Erlass der Verbesserungsbeitragssatzung vom 2. April 2015 rückwirkend zum 1. April 2012 ist nicht in der Lage dem angefochtenen Beitragsbescheid eine wirksame Rechtsgrundlage zu verleihen. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass neben einer Verbesserungsbeitragssatzung eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Herstellungsbeiträgen erlassen wurde (BayVGH a. a. O.). Hierfür ist nach dem Vortrag der Beteiligten und nach der Aktenlage nichts ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Mit diesem Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.