Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … 1935 geborene Kläger ist als Ruhestandsbeamter mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt. Mit seiner Klage begehrt er die Erstattung von Kosten für ein Einbettzimmer während eines Krankenhausaufenthalts vom 28. August 2016 bis zum 2. September 2016 im Klinikum …

Auf den Antrag des Klägers vom 18. September 2016 wurde dem Kläger mit Festsetzungsbescheid vom 28. September 2016 das Landesamt für Finanzen, …, Bezügestelle Beihilfe 1, Beihilfe gewährt. Hinsichtlich der Rechnung vom 13. September 2016 vom Klinikum … über die Wahlleistung Einbettzimmer (5 Tage à 80 EUR = 400 EUR) wurde keine Beihilfe gewährt. Als Begründung wurde ausgeführt: „0305 Da die allgemeinen Krankenhausleistungen als Regelleistung Zimmer mit 2 Betten umfassen, sind die Mehrkosten für das Einbettzimmer nicht beihilfefähig (VV Nr. 2 Satz 1 zu § 28 Abs. 1 BayBhV).“

Hiergegen erhob der Kläger unter dem 17. Oktober 2016 Widerspruch. Als Begründung führte er an, bei der Wahlleistung für das Einbettzimmer seien die Aufwendungen bis zur Höhe der niedrigsten Kosten eines Zweibettzimmers beihilfefähig (§ 28 Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 BayBhV). In den vorherigen Bescheiden vom 27. Januar 2015, 19. November 2015, 28. Juni 2013 und 10. Oktober 2011 sei diese Wahlleistung (Einbettzimmer) bereits anerkannt worden.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen, …, Bezügestelle Beihilfe 1, vom 27. Oktober 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Aufwendungen für eine gesondert berechnete Unterkunft seien nur bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers beihilfefähig. Mehraufwendungen für ein Einzelzimmer seien jedoch unabhängig von der Ausstattung des Zimmers nicht beihilfefähig. Dies gelte auch dann, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen bereits die Kosten der Unterbringung in einem Zweibettzimmer umfassten. Eine Anfrage beim Klinikum … habe ergeben, dass auf der Station, auf der der Kläger untergebracht gewesen sei, dass Zweibettzimmer bereits zur Regelleistung gehöre.

Hiergegen ließ der Kläger durch einen per Fax am 22. November 2016 eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom Vortag Klage erheben. Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 begründet. Hierzu wurde ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ersatz seiner mit Antrag vom 18. September 2016 geltend gemachte Aufwendungen bis zur Höhe der niedrigsten Kosten eines Zweibettzimmers zu. Er sei in den letzten Jahren mehrfach im Klinikum … (jeweils in der urologischen Klinik) untergebracht gewesen und habe stets ein Einbettzimmer in Anspruch genommen. Hierzu sei ihm mit Bescheiden vom 18. Oktober 2011, 28. Juni 2013, 27. Januar 2015 und 19. November 2015 jeweils Beihilfe gewährt worden. Es treffe zwar zu, dass das Zweibettzimmer während des jüngsten Aufenthalts des Klägers Regelleistung gewesen sei und das Einbettzimmer deshalb grundsätzlich nach Nr. 2 Satz 1 VV zu § 28 Abs. 1 BayBhV nicht beihilfefähig wäre. Aufgrund der vier in der Vergangenheit zu seinen Gunsten erlassenen Entscheidungen habe der Kläger berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass ihm auch diesmal während des Klinikaufenthalts in der urologischen Klinik der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme der Wahlleistung Einbettzimmer bis zur Höhe der niedrigsten Kosten eines Zweibettzimmers zustehe.

Es werde angeregt, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz des Landesamts für Finanzen, …, Rechtsabteilung, vom 15. Februar 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Anlässlich eines Aufenthalts in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus seien neben den allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBhV auch die Aufwendungen für gesondert berechnete Unterkunft (§ 17 KHEntgG, § 16 Satz 2 BPflV) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers, abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG beihilfefähig. Gehöre die Unterbringung im Zweibettzimmer zum Regelstandard, seien die hierfür angefallenen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bereits nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV als „vollstationäre allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 KHEntgG“ beihilfefähig. Darüber hinausgehend berechnete Leistungen seien hingegen nicht beihilfefähig, da es sich hierbei nicht um medizinisch notwendige und angemessene Behandlungskosten und damit einen medizinisch bedingten Mehraufwand handle. Derartige nicht medizinisch indizierte Leistungen seien nicht unmittelbar durch die Krankheit verursacht und damit als mittelbare Folgekosten aus den allgemeinen Bezügen des Beamten zu bestreiten (BayVGH, B.v, 14.8.2008, Az. 14 ZB 07.1314, Rn. 4, juris; BVerwG, U.v. 17.10.1991, Az. 2 C 21/90, Rn. 24, juris). Aus dem Hinweis auf eine Beihilfe zu den Aufwendungen für ein Einbettzimmer in früheren Bescheiden lasse sich für die streitgegenständlichen Aufwendungen ebenfalls kein Anspruch auf Beihilfe ableiten. Aus den Rechnungen des Klinikums … sei nämlich nicht ersichtlich, welche Station jeweils welche Regelleistungen anbiete. Der Beklagte müsse hierfür jeweils eine Auskunft im Einzelfall einholen und lege diese seiner Entscheidung zugrunde. Selbst wenn in der Vergangenheit zu Unrecht Beihilfe auch für die Unterbringung im Einzelzimmer gewährt worden sei, bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen auf Fortsetzung einer fehlerhaften Rechtsanwendung.

Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe ebenfalls Einverständnis.

Auf Anfrage des Gerichts konkretisierte die Bevollmächtigte des Klägers den Klageantrag und führte aus, die niedrigsten Kosten eines Zweibettzimmers inklusive Nasszelle betrügen beim Klinikum … 65,00 EUR pro Tag. Bei einer Aufenthaltsdauer von 5 Tagen mache das 325,00 EUR. Hiervon sei die Eigenbeteiligung in Höhe von 7,50 EUR pro Tag abzuziehen.

Demnach seien dem Kläger weitere beihilfefähige Kosten in Höhe von 287,50 EUR zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 27. März 2017 wurde daher für den Kläger beantragt,

Der Bescheid des Beklagten vom 28.09.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 27.10.2016, für beides Az.: …, wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Gewährung von Beihilfe in Höhe von 287,50 EUR versagt wurde, und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Beihilfe in Höhe von 287,50 EUR zu gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten des Landesamts für Finanzen, …, Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 28. September 2016, sowie die Widerspruchsbescheide derselben Behörde vom 27. Oktober 2016 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 287,50 EUR für die niedrigsten Kosten eines Zweibettzimmers.

Die Erstattungsfähigkeit stationärer Krankenhausaufenthalte richtet sich nach Art. 96 Abs. 2 und 5 BayBG i. V. m. § 28 der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Verordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352; ber. S. 447) geänderten Fassung. Beihilfefähig sind danach die Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden, für

1. vor- und nachstationäre Behandlungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, § 115a SGB V,

Beihilfefähig sind ferner - unter Berücksichtigung der nach Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG vorgesehenen Eigenbeteiligung - die Aufwendungen für

1. gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (§ 17 KHEntgG, § 16 Satz 2 BPflV),

2. gesonders berechnete Unterkunft (§ 17 KHEntgG, § 16 Satz 2 BPflV) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers.

Die Nutzung des Einbettzimmers erfolgte im Rahmen einer vom Kläger mit dem Klinikum … geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung. Eine zwingende medizinische Notwendigkeit für die Unterbringung wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Zwar besteht hiernach dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Beihilfe für die gesonderte berechnete Unterkunft, dieser ist jedoch begrenzt durch die Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers, die im konkreten Fall mit Null anzusetzen sind. Nachdem ein Zweibettzimmer im konkreten Fall als Regelleistung anzusehen ist, wären hierfür keine Kosten entstanden.

Nichts anderes ergibt sich aus der Beihilfegewährung für frühere Krankenhausaufenthalte des Klägers in derselben Klinik. Insoweit ist es unerheblich, ob die damalige Beihilfegewährung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Selbst wenn die damaligen Aufwendungen mit diesen vergleichbar sein sollten, könnte der Kläger aus der bisherigen Beihilfegewährung keinen Anspruch ableiten, da die Bejahung der Beihilfefähigkeit in der Vergangenheit dann wohl zu Unrecht erfolgt wäre. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebietet dagegen lediglich, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt dagegen keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht (zur Beihilfegewährung: VG München, U.v. 24.6.2016, Az. M 17 K 15.5843, Rn. 27, juris mit Verweis auf den allgemein geltenden Rechtsgrundsatz in den Entscheidungen BayVGH, B.v. 30.9.2014, Az. 9 ZB 11.1119, Rn. 6, juris; BVerwG, B.v. 22.4.1995, Az. 4 B 55/95, Rn. 4, juris).

Die Kostentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Apr. 2017 - AN 1 K 16.02265

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Apr. 2017 - AN 1 K 16.02265 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze


Bundespflegesatzverordnung - BPflV

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 108 Zugelassene Krankenhäuser


Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen: 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,2. Krankenhäuser, die in de

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 2 Krankenhausleistungen


(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig si

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus


(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um 1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollst

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 17 Wahlleistungen


(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beein

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 2 Krankenhausleistungen


(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch d

Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet. (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Bundeswehrkrankenhäuser, sowe

Bundespflegesatzverordnung - BPflV 1994 | § 16 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen


Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgeset

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Apr. 2017 - AN 1 K 16.02265 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

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Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivilpatienten behandeln, und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. Im Übrigen gilt dieses Gesetz nicht für

1.
Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 keine Anwendung findet,
2.
Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden,
3.
Krankenhäuser und selbständige, gebietsärztlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, soweit im Krankenhausfinanzierungsgesetz oder in der Bundespflegesatzverordnung nichts Abweichendes bestimmt wird.
4.
(weggefallen)

(3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung von Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe wird für die gesetzlich versicherten Patienten nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für sonstige Patienten nach den für sie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen vergütet. Die nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder nach § 115f Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Leistungen werden für alle Benutzer und Benutzerinnen des Krankenhauses einheitlich nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.

(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um

1.
die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder
2.
im Anschluß an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).
Das Krankenhaus kann die Behandlung nach Satz 1 auch durch hierzu ausdrücklich beauftragte niedergelassene Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses oder der Arztpraxis erbringen. Absatz 2 Satz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen. Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet. Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor- oder nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nachbetreuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Transplantationsgesetzes entsprechend.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam und im Benehmen mit der kassenärztlichen Vereinigung die Vergütung der Leistungen mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Vergütung soll pauschaliert werden und geeignet sein, eine Verminderung der stationären Kosten herbeizuführen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam geben im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Empfehlungen zur Vergütung ab. Diese gelten bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 1. Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung innerhalb von drei Monaten nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Verhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder der zuständigen Landesbehörde die Vergütung fest.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,
5.
die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
6.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nummer 2 gehören
1.
eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus. Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören, umfassen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch das Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes).

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch

1.
die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter,
3.
die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören
1.
eine Dialyse,
2.
bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.

(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.

(4) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfefähige Klägerin beantragte mit Formblatt vom ... ... 2015 die Gewährung von Beihilfe u. a. für eine Rechnung des Podologen ... ... vom ... ... 2015 in Höhe von 426,- €. Dieser lag eine Verordnung von Dr. med. ... ... vom ... ... 2014 zugrunde, in der „Med. Fußpflege 10x, Onychodystrophie Clavi bei Spastik nach Apoplex“ angegeben ist.

Mit Bescheid vom 25. September 2015 wurde die Beihilfegewährung insoweit abgelehnt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig seien. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 27. November 2015 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München zugegangen am 22. Dezember 2015, erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Klage und beantragten zuletzt,

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 25. September 2015 und 27. November 2015 zu verpflichten, der Klägerin Beihilfe für die Aufwendungen aus der Rechnung vom 18. August 2015 in Höhe von 426,- € zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin im April 2001 einen Stammganglinieninfarkt rechts nach Mitralklappenrekonstruktion bei hochgradiger Mitralinsuffizienz erlitten habe. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Hemispastik der linken Körperhälfte gekommen. Besonders beeinträchtigend sei für die Klägerin die ausgeprägte Extension der linken Großzehe, an dem es mehrfach zu Druckstellen gekommen sei. Es seien immer wieder sehr schmerzhafte, eingewachsene Nägel, auch Hühneraugen durch die punktuelle Fehlbelastung ebenso Verdickung der Nägel, vor allen Dingen seitlich, mit immer wiederkehrendem Einwachsen festgestellt worden. Aufgrund dieser spastischen Reflexe zeige sich eine langsam isolierte Dorsalextension des Digitus I links, während die übrigen Zehen in ihrer Ausgangsposition verblieben. Zum Teil führten die anderen Zehen eine Plantarflexion unter fächerförmigem Zehenspreizen durch. Durch diese pathologischen Reflexe komme es unter Belastung im Schuh zu einer Torsion der Großzehe und damit zu einer Stauchung der Zehenkuppe und der Nagelplatte. Folgeerscheinungen seien Keratosen und Clavusbildung im sulcus und der unguis incarnatus. Damit für die Klägerin eine dauerhafte Schmerzbeseitigung erreicht werden könne, sei eine regelmäßige podologische Versorgung durch keratolytische Lösungsverbände und manuellemaschinelle Therapie alle 4 bis 8 Wochen nötig. Die Beklagte habe Rechnungen der Podologie bis zum Jahre 2006 ohne weiteres erstattet. Nachdem die Klägerin in den Jahren 2006, 2010 und 2014 gegen ablehnende Bescheide Widerspruch eingelegt hatte, seien die entsprechenden Aufwendungen wiederum erstattet worden.

Bei der Behandlung der Klägerin handele es sich um keine Maßnahme des Podologen der „medizinischen Fußpflege“ im Sinne der Fußnote 13 zur Nummer XI der Anlage 3 zu § 19 Abs. 1 BayBhV, VV-Nr. 3 zu § 19 Abs. 1 BayBhV. Die Behandlung diene vielmehr der Wiederherstellung eines regelgerechten Körperzustandes. Es handele sich nicht um eine pflegerische, sondern um eine die Heilung fördernde therapeutische Maßnahme. Die Diagnose laute eindeutig auf Heilbehandlung. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. August 2014 - 1 K 1438/12.DA wurde verwiesen. Dort sei entschieden worden, dass die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf das diabetische Fußsyndrom nicht bedeute, dass andere die Heilung fördernden Maßnahmen der Podologin nicht beihilfefähig seien könnten. Im Übrigen habe sich die Sach- und Rechtslage bezüglich der in der Vergangenheit als beihilfefähig anerkannten Leistungen des Podologen ... nicht geändert. Es sei erklärungsbedürftig, wieso der Beklagte im Jahr 2014 ausnahmsweise eine Anerkennung als beihilfefähig ausgesprochen habe und im Jahre 2015 nicht mehr. Die Klägerin habe sich aufgrund des über zehn Jahre gezeigten Verhaltens des Beklagten darauf verlassen können, dass auch in Zukunft die entsprechenden Leistungen des Podologen als beihilfefähig anerkannt würden.

Arztberichte vom ... ... 2015 und ... ... 2016, ein ärztliches Attest vom ... ... 2015 und ein Attest eines Heilpraktikers vom ... ... 2015 wurden vorgelegt.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Eine ärztlich verordnete medizinische Fußpflege sei nach § 19 Abs. 1 BayBhV nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig. Zur Vereinbarkeit dieser Beschränkung mit höherrangigem Recht werde auf das Urteil des VG Regensburg vom 11. März 2014 (RO 8 K 14.4), bestätigt durch Beschluss des BayVGH vom 21. Juli 2015 (14 ZB 14.973), verwiesen. Eine mit § 19 Abs. 1 BayBhV vereinbarte Diagnose enthalte das von der Klägerin vorgelegte Rezept nicht. Der Auffassung der Klägerin, die von ihr in Anspruch genommenen Behandlungen unterfielen nicht § 19 BayBhV da es sich nicht um pflegerische, sondern um therapeutische Maßnahmen handele, verkenne, dass die medizinische Fußpflege sowohl präventive als auch therapeutische rehabilitative Behandlungen erfasse (vgl. § 3 Podologengesetz). Damit würden auch Heilbehandlungen von der medizinischen Fußpflege erfasst. Dieser Umfang der medizinischen Fußpflege werde offensichtlich in der vom Kläger zitierten Entscheidung des VG Darmstadt verkannt und daher die medizinische Fußpflege allein auf pflegerische Maßnahmen beschränkt. Darüber hinaus könne diese Entscheidung auch deshalb nicht auf den streitgegenständlichen Sachverhalt übertragen werden, da die Beklagte die Einschränkung auf das „Diabetische Fußsyndrom“ nicht in einer Verwaltungsvorschrift, sondern in einer Rechtsverordnung beruhend auf Art. 96 BayBG geregelt habe. Die Einschränkung wäre daher nur bei einem Verstoß gegen höherrangiges Recht unzulässig, was, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall sei. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte sprächen nicht für eine Entscheidung zugunsten der Klägerin. Soweit bis einschließlich 2006 der Klägerin Beihilfe zu ihren Behandlungen gewährt worden sei, beruhe dies auf den bis 31. Dezember 2006 geltenden Beihilfevorschriften. Seit 1. Januar 2007 sei die Einschränkung der Beihilfe bei der medizinischen Fußpflege in der BayBhV geregelt. Warum dennoch im Jahr 2012 Beihilfe zu medizinischer Fußpflege ohne Berücksichtigung der Einschränkung gewährt worden sei, sei nach Aktenlage nicht mehr nachvollziehbar. Daraus könne jedoch kein Anspruch auf Fortsetzung dieser unrichtigen Sachbehandlung abgeleitet werden. Selbst wenn man aus dieser Sachbehandlung das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauens ableiten wollte, sei dieses durch die Hinweise im Beihilfebescheid vom 19. November 2014, dass die Beihilfe ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht letztmalig gewährt werde, aufgehoben.

Mit Schriftsätzen vom 20. bzw. 21. Juni 2016 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihr Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Bescheide vom 25. September 2015 und 27. November 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), und der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, ber. S. 447), weil die streitgegenständliche Rechnung vom 18. August 2015 ist.

2. Gemäß § 19 Abs. 1 BayBhV sind aus Anlass einer Krankheit die ärztlich in Schriftform verordneten Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage 3 zu § 19 Abs. 1 BayBhV beihilfefähig, sofern sie u. a. von einer Podologin oder einem Podologen erbracht werden. In der Fußnote 13 der Anlage 3 ist geregelt, dass Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologinnen und Podologen nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig sind.

2.1 Im vorliegenden Fall wurde bei der Klägerin unstrittig kein diabetisches Fußsyndrom diagnostiziert, so dass die medizinische Fußpflege nicht beihilfefähig ist.

2.2 Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit der medizinischen Fußpflege auf Fälle, in denen ein diabetisches Fußsyndrom vorliegt, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere wird der Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht verletzt und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt ebenfalls nicht vor. Sachlicher Grund für die Beschränkung von Beihilfeleistungen auf Fälle des diabetischen Fußsyndroms ist, dass bei Diabetes mellitus im Gegensatz zu anderen krankheitsbedingten Fällen aufgrund vorhandener Gefühls- und Durchblutungsstörungen Schädigungen der Haut durch Zehennägel oftmals nicht bemerkt werden. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung von Normen einen weiten Spielraum und ist grundsätzlich berechtigt, aus sachlichen Gründen zu generalisieren und zu pauschalisieren (VG Regensburg, U.v. 11.3.2014 - RO 8 K 14.4 - UA S. 3f.; BayVGH, B.v. 21.7.2015 - 14 ZB 14.973 - UA S. 3f.; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Januar 2016, § 19 BayBhV, Anm. 4 (1), (2); § 23 BBhV Anm. 12 (19), (20)).

Bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Beihilfefähigkeit ist auch zu berücksichtigen, dass Behandlungen außerhalb der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“, die durch einen Arzt oder unter seiner Aufsicht in der ärztlichen Praxis durchgeführt und damit nach GOÄ abgerechnet werden, grundsätzlich beihilfefähig sind, da es sich um ärztliche Leistungen und nicht um Heilmittel handelt (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Januar 2016, § 23 BBhV Anm. 12 (21)).

2.3 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei der durchgeführten Behandlung tatsächlich nicht um medizinische Fußpflege, sondern um die Wiederherstellung eines regelgerechten Körperzustands, also um keine pflegerische, sondern um eine die Heilung fördernde therapeutische Maßnahme gehandelt habe.

Die Beihilfefähigkeit der Heilbehandlungen eines Podologen setzt unter anderem voraus, dass diese ärztlich in Schriftform verordnet wurden. In der der streitgegenständlichen Rechnung zugrunde liegenden Verordnung von Frau Dr. med. ... ... vom ... ... 2014 ist jedoch gerade „Med. Fußpflege 10x“ angeordnet worden, so dass auch nur diese, d. h. eine pflegerische Maßnahme, im Rahmen der Beihilfe abgerechnet werden kann. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 BayBhV ist für die Frage der Beihilfefähigkeit auf diese Verordnung und nicht auf das von der Verordnung der streitgegenständlichen Behandlungen losgelöste Attest vom... ... 2015 abzustellen, in dem die Heilbehandlung durch einen Podologen als erforderliche Behandlung nach dem Schlaganfall bezeichnet wird.

2.4 Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von Klägerseite angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. August 2014 (1 K 1438/12.DA - juris).

Die dortigen Ausführungen, dass die Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für fußpflegerische Leistungen der Podologin auf Fälle des diabetischen Fußsyndroms nicht bedeute, dass andere, die Heilung fördernde Leistungen der Podologin nicht beihilfefähig sein könnten, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar:

a) So ist bereits die dieser Entscheidung zugrundeliegende Rechtslage nicht mit der hier anzuwendenden identisch. Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt war das Hessische Beihilferecht und nicht die BayBhV. In Hessen ist die Beschränkung der Beihilfefähigkeit nicht in einer Verordnung, sondern nur in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Diese enthält - anders als die BayBhV - zudem eine nähere Beschreibung, was unter medizinischer Fußpflege zu verstehen ist, während eine derartige Einschränkung in der Anlage 3 zu § 19 BayBhV nicht enthalten ist.

Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht Augsburg (U.v. 5.9.2013 - Au 2 K 13.497 - juris) zu dem mit Fußnote 13 der Anlage 3 zu § 19 BayBhV vergleichbaren Abschnitt 4 der Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) entschieden, dass eine podologische Komplexbehandlung bei der Diagnose unguis incarnatus bei Vorliegen des Willebrand-Jürgens-Syndroms zur Vermeidung von Ulzerationen bzw. Gangrän, Fissuren und entzündlichen Schädigungen nicht beihilfefähig ist, da den Therapiemaßnahmen keine Diagnose des diabetischen Fußsyndroms zugrunde lag. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an.

b) Zum anderen unterscheidet sich der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt zugrundeliegende Fall auch insoweit grundlegend von dem hier zu entscheidenden, als dort offenbar vom Arzt nicht „medizinische Fußpflege“, sondern eine „Ortonyxiespangentherapie“ verordnet worden war (vgl. juris Rn. 2).

2.5 Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte die Beihilfefähigkeit für die medizinische Fußpflege in der Vergangenheit bejaht habe.

a) Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Art der Heilbehandlung damals ärztlich verordnet worden war. Selbst wenn aber die damaligen ärztlichen Verordnungen der hier streitgegenständlichen entsprachen und auch die Rechtslage mit der hier maßgeblichen identisch gewesen sein sollte, könnte die Klägerin aus der bisherigen Beihilfegewährung keinen Anspruch ableiten, da die Bejahung der Beihilfefähigkeit in der Vergangenheit dann wohl zu Unrecht erfolgt wäre. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebietet lediglich, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt dagegen keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 9 ZB 11.1119 - juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 4 m. w. N.).

b) Auch Vertrauensschutz kann die Klägerin nicht geltend machen, da ihr mit Bescheid vom 19. November 2014 mitgeteilt worden war, dass dem Widerspruch der Klägerin ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht letztmalig abgeholfen werde und gebeten wurde, künftig zu beachten, dass Aufwendungen für die medizinische Fußpflege nur bei der durch ärztliche Verordnung festgestellten Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig seien.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 182,70 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 9. März 2010, mit dem er verpflichtet wurde, eine bestehende Gerätehalle (Größe ca. 6,80 m x 5,00 m, Höhe ca. 3,20 bis 3,50 m) sowie den daran errichteten Anbau (Größe ca. 2,60 m x 5,20 m, Höhe ca. 2,60 m bis 2,75 m) auf dem Grundstück FlNr. 6113 Gemarkung Rodenbach (Stadt Lohr) zu beseitigen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. März 2011 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass sein Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist. Wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 29. September 2014, Az. 9 ZB 11.1122 ergibt, auf den Bezug genommen wird, erfüllt der Kläger mit seinem Obstbau nicht die Voraussetzungen für einen privilegierten Nebenerwerbslandwirtschaftsbetrieb. Aus dem Beschluss kann zudem entnommen werden, dass die Gerätehalle auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig ist, weil sie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

b) Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Beseitigung keinen Ermessensfehler gesehen hat, weil ein das Gleichbehandlungsgebot wahrendes bauaufsichtliches Vorgehen durch das Beseitigungskonzept des Landratsamts sichergestellt ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung vom Adressaten nicht alleine mit dem Argument abgewehrt werden kann, die Behörde schreite gegen Baurechtsverstöße in vergleichbaren anderen Fällen nicht ein; denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BVerwG, B.v. 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 4 m. w. N.). Dieser Grundsatz entbindet die Bauaufsichtsbehörde indes nicht, ihre bauordnungsrechtliche Tätigkeit maßgeblich am Gleichheitssatz auszurichten. Dass hier das Landratsamt gegen die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe verstoßen hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1995 a. a. O.), lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Landratsamt gegen baurechtswidrige Anlagen im Außenbereich der Gemarkung Rodenbach nach einem bestimmten Konzept vorgeht, nämlich nur gegen solche Anlagen einzuschreiten, die nach dem Jahr 2002 errichtet oder wesentlich geändert wurden. Das entspricht der Rechtsprechung, wonach die Bauaufsichtsbehörde wegen des Gleichheitssatzes nicht verpflichtet ist, rechtswidrige Zustände flächendeckend aufzugreifen, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat (vgl. BVerwG, B.v. 19.2.1992 - 7 B 106/91 - NVwZ-RR 1992, 360; BayVGH, B.v. 23.2.2010 - 15 ZB 08.1479 - juris Rn. 12). Das ist, wie das Konzept zeigt, hier der Fall. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der ursprüngliche Hüttenteil (ohne den nachträglich durch den Kläger erfolgten Anbau) bereits ca. 1995 errichtet wurde, wie der Kläger im Zulassungsantrag vorträgt. Denn jedenfalls ist der Anbau, mit dem eine wesentliche Änderung der Hütte durch eine Vergrößerung um ca. 13,5 m² erfolgt ist, nach den Feststellungen des Landratsamts, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, zwischen den Jahren 2005 und 2008/2009 - und damit nach dem Jahr 2002 - errichtet worden. Ebenso wie das Landratsamt anlassbezogen vorgehen darf, ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen - wie hier durch den Anbau - eine wesentliche Verschlechterung des bestehenden Zustands erfolgt ist. In einem solchen Fall braucht sie sich nicht mit der Abwehr der Verschlechterung zu begnügen, sondern darf, da sie ohnehin mit der Angelegenheit befasst ist, weitergehend darauf hinwirken, dass der festgestellte Missstand insgesamt beseitigt wird (BVerwG, B.v. 19.2.1992 - 7 B 106/91 - NVwZ-RR 1992, 360). Eine Teilbeseitigung lediglich des Anbaus scheidet im Übrigen auch deswegen aus, weil die Gerätehalle samt Anbau sowohl in ihrer Gesamtheit als auch in Teilbereichen öffentliche Belange beeinträchtigt.

Soweit das Landratsamt erklärt hat, den vom Kläger vorgetragenen Bezugsfällen ebenfalls nachzugehen, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Gründe, an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Die für ein Beseitigungskonzept erforderliche Bestandsaufnahme muss nicht durch periodische flächendeckende Nachkontrollen ständig aktuell gehalten werden. Vielmehr genügt es, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei sich anderweitig ergebenden neuen einschlägigen Erkenntnissen oder auf entsprechende Hinweise hin die Bestandsaufnahme ergänzt und die neuen Fälle - wie hier - in die Beseitigungskonzeption einbezieht (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 76 Rn. 174).

Soweit der Kläger schließlich das fehlende Benehmen analog § 36 BauGB mit der Stadt Lohr am Main rügt, gibt es eine förmliche Sicherung der Planungshoheit - wie dies § 36 BauGB für das Baugenehmigungsvorhaben vorsieht - im Verfahren der Beseitigung bestehender baulicher Anlagen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2012 - 9 ZB 09.209 - juris Rn. 8). Zwar mag dem planerischen Konzept einer Gemeinde für die Außenbereichsnutzung im Rahmen eines Beseitigungskonzepts Bedeutung zukommen können (vgl. Jäde, a. a. O., Rn. 181). Anhaltspunkte für ein solches Konzept der Stadt Lohr am Main lassen sich dem Zulassungsvorbringen aber nicht entnehmen. Unmaßgeblich ist dagegen ein bloßer Duldungswille der nicht bauordnungsrechtlich zuständigen Gemeinde (vgl. Jäde, a. a. O., Rn. 181). Wie sich im Übrigen dem Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Lohr am Main vom 13. April 2010 entnehmen lässt, wurde das Einvernehmen zum Bauvorhaben des Klägers nur unter der Voraussetzung der Privilegierung des Vorhabens erteilt, an der es hier gerade fehlt (vgl. Bl. 24 d. Verwaltungsakten B-2010-165).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen im Zulassungsverfahren klären.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.