Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2016 - M 17 K 15.5843

published on 24.06.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juni 2016 - M 17 K 15.5843
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfefähige Klägerin beantragte mit Formblatt vom ... ... 2015 die Gewährung von Beihilfe u. a. für eine Rechnung des Podologen ... ... vom ... ... 2015 in Höhe von 426,- €. Dieser lag eine Verordnung von Dr. med. ... ... vom ... ... 2014 zugrunde, in der „Med. Fußpflege 10x, Onychodystrophie Clavi bei Spastik nach Apoplex“ angegeben ist.

Mit Bescheid vom 25. September 2015 wurde die Beihilfegewährung insoweit abgelehnt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig seien. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 27. November 2015 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München zugegangen am 22. Dezember 2015, erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Klage und beantragten zuletzt,

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 25. September 2015 und 27. November 2015 zu verpflichten, der Klägerin Beihilfe für die Aufwendungen aus der Rechnung vom 18. August 2015 in Höhe von 426,- € zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin im April 2001 einen Stammganglinieninfarkt rechts nach Mitralklappenrekonstruktion bei hochgradiger Mitralinsuffizienz erlitten habe. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Hemispastik der linken Körperhälfte gekommen. Besonders beeinträchtigend sei für die Klägerin die ausgeprägte Extension der linken Großzehe, an dem es mehrfach zu Druckstellen gekommen sei. Es seien immer wieder sehr schmerzhafte, eingewachsene Nägel, auch Hühneraugen durch die punktuelle Fehlbelastung ebenso Verdickung der Nägel, vor allen Dingen seitlich, mit immer wiederkehrendem Einwachsen festgestellt worden. Aufgrund dieser spastischen Reflexe zeige sich eine langsam isolierte Dorsalextension des Digitus I links, während die übrigen Zehen in ihrer Ausgangsposition verblieben. Zum Teil führten die anderen Zehen eine Plantarflexion unter fächerförmigem Zehenspreizen durch. Durch diese pathologischen Reflexe komme es unter Belastung im Schuh zu einer Torsion der Großzehe und damit zu einer Stauchung der Zehenkuppe und der Nagelplatte. Folgeerscheinungen seien Keratosen und Clavusbildung im sulcus und der unguis incarnatus. Damit für die Klägerin eine dauerhafte Schmerzbeseitigung erreicht werden könne, sei eine regelmäßige podologische Versorgung durch keratolytische Lösungsverbände und manuellemaschinelle Therapie alle 4 bis 8 Wochen nötig. Die Beklagte habe Rechnungen der Podologie bis zum Jahre 2006 ohne weiteres erstattet. Nachdem die Klägerin in den Jahren 2006, 2010 und 2014 gegen ablehnende Bescheide Widerspruch eingelegt hatte, seien die entsprechenden Aufwendungen wiederum erstattet worden.

Bei der Behandlung der Klägerin handele es sich um keine Maßnahme des Podologen der „medizinischen Fußpflege“ im Sinne der Fußnote 13 zur Nummer XI der Anlage 3 zu § 19 Abs. 1 BayBhV, VV-Nr. 3 zu § 19 Abs. 1 BayBhV. Die Behandlung diene vielmehr der Wiederherstellung eines regelgerechten Körperzustandes. Es handele sich nicht um eine pflegerische, sondern um eine die Heilung fördernde therapeutische Maßnahme. Die Diagnose laute eindeutig auf Heilbehandlung. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. August 2014 - 1 K 1438/12.DA wurde verwiesen. Dort sei entschieden worden, dass die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf das diabetische Fußsyndrom nicht bedeute, dass andere die Heilung fördernden Maßnahmen der Podologin nicht beihilfefähig seien könnten. Im Übrigen habe sich die Sach- und Rechtslage bezüglich der in der Vergangenheit als beihilfefähig anerkannten Leistungen des Podologen ... nicht geändert. Es sei erklärungsbedürftig, wieso der Beklagte im Jahr 2014 ausnahmsweise eine Anerkennung als beihilfefähig ausgesprochen habe und im Jahre 2015 nicht mehr. Die Klägerin habe sich aufgrund des über zehn Jahre gezeigten Verhaltens des Beklagten darauf verlassen können, dass auch in Zukunft die entsprechenden Leistungen des Podologen als beihilfefähig anerkannt würden.

Arztberichte vom ... ... 2015 und ... ... 2016, ein ärztliches Attest vom ... ... 2015 und ein Attest eines Heilpraktikers vom ... ... 2015 wurden vorgelegt.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Eine ärztlich verordnete medizinische Fußpflege sei nach § 19 Abs. 1 BayBhV nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig. Zur Vereinbarkeit dieser Beschränkung mit höherrangigem Recht werde auf das Urteil des VG Regensburg vom 11. März 2014 (RO 8 K 14.4), bestätigt durch Beschluss des BayVGH vom 21. Juli 2015 (14 ZB 14.973), verwiesen. Eine mit § 19 Abs. 1 BayBhV vereinbarte Diagnose enthalte das von der Klägerin vorgelegte Rezept nicht. Der Auffassung der Klägerin, die von ihr in Anspruch genommenen Behandlungen unterfielen nicht § 19 BayBhV da es sich nicht um pflegerische, sondern um therapeutische Maßnahmen handele, verkenne, dass die medizinische Fußpflege sowohl präventive als auch therapeutische rehabilitative Behandlungen erfasse (vgl. § 3 Podologengesetz). Damit würden auch Heilbehandlungen von der medizinischen Fußpflege erfasst. Dieser Umfang der medizinischen Fußpflege werde offensichtlich in der vom Kläger zitierten Entscheidung des VG Darmstadt verkannt und daher die medizinische Fußpflege allein auf pflegerische Maßnahmen beschränkt. Darüber hinaus könne diese Entscheidung auch deshalb nicht auf den streitgegenständlichen Sachverhalt übertragen werden, da die Beklagte die Einschränkung auf das „Diabetische Fußsyndrom“ nicht in einer Verwaltungsvorschrift, sondern in einer Rechtsverordnung beruhend auf Art. 96 BayBG geregelt habe. Die Einschränkung wäre daher nur bei einem Verstoß gegen höherrangiges Recht unzulässig, was, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall sei. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte sprächen nicht für eine Entscheidung zugunsten der Klägerin. Soweit bis einschließlich 2006 der Klägerin Beihilfe zu ihren Behandlungen gewährt worden sei, beruhe dies auf den bis 31. Dezember 2006 geltenden Beihilfevorschriften. Seit 1. Januar 2007 sei die Einschränkung der Beihilfe bei der medizinischen Fußpflege in der BayBhV geregelt. Warum dennoch im Jahr 2012 Beihilfe zu medizinischer Fußpflege ohne Berücksichtigung der Einschränkung gewährt worden sei, sei nach Aktenlage nicht mehr nachvollziehbar. Daraus könne jedoch kein Anspruch auf Fortsetzung dieser unrichtigen Sachbehandlung abgeleitet werden. Selbst wenn man aus dieser Sachbehandlung das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauens ableiten wollte, sei dieses durch die Hinweise im Beihilfebescheid vom 19. November 2014, dass die Beihilfe ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht letztmalig gewährt werde, aufgehoben.

Mit Schriftsätzen vom 20. bzw. 21. Juni 2016 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihr Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Bescheide vom 25. September 2015 und 27. November 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), und der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, ber. S. 447), weil die streitgegenständliche Rechnung vom 18. August 2015 ist.

2. Gemäß § 19 Abs. 1 BayBhV sind aus Anlass einer Krankheit die ärztlich in Schriftform verordneten Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage 3 zu § 19 Abs. 1 BayBhV beihilfefähig, sofern sie u. a. von einer Podologin oder einem Podologen erbracht werden. In der Fußnote 13 der Anlage 3 ist geregelt, dass Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologinnen und Podologen nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig sind.

2.1 Im vorliegenden Fall wurde bei der Klägerin unstrittig kein diabetisches Fußsyndrom diagnostiziert, so dass die medizinische Fußpflege nicht beihilfefähig ist.

2.2 Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit der medizinischen Fußpflege auf Fälle, in denen ein diabetisches Fußsyndrom vorliegt, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere wird der Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht verletzt und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt ebenfalls nicht vor. Sachlicher Grund für die Beschränkung von Beihilfeleistungen auf Fälle des diabetischen Fußsyndroms ist, dass bei Diabetes mellitus im Gegensatz zu anderen krankheitsbedingten Fällen aufgrund vorhandener Gefühls- und Durchblutungsstörungen Schädigungen der Haut durch Zehennägel oftmals nicht bemerkt werden. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung von Normen einen weiten Spielraum und ist grundsätzlich berechtigt, aus sachlichen Gründen zu generalisieren und zu pauschalisieren (VG Regensburg, U.v. 11.3.2014 - RO 8 K 14.4 - UA S. 3f.; BayVGH, B.v. 21.7.2015 - 14 ZB 14.973 - UA S. 3f.; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Januar 2016, § 19 BayBhV, Anm. 4 (1), (2); § 23 BBhV Anm. 12 (19), (20)).

Bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Beihilfefähigkeit ist auch zu berücksichtigen, dass Behandlungen außerhalb der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“, die durch einen Arzt oder unter seiner Aufsicht in der ärztlichen Praxis durchgeführt und damit nach GOÄ abgerechnet werden, grundsätzlich beihilfefähig sind, da es sich um ärztliche Leistungen und nicht um Heilmittel handelt (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Januar 2016, § 23 BBhV Anm. 12 (21)).

2.3 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei der durchgeführten Behandlung tatsächlich nicht um medizinische Fußpflege, sondern um die Wiederherstellung eines regelgerechten Körperzustands, also um keine pflegerische, sondern um eine die Heilung fördernde therapeutische Maßnahme gehandelt habe.

Die Beihilfefähigkeit der Heilbehandlungen eines Podologen setzt unter anderem voraus, dass diese ärztlich in Schriftform verordnet wurden. In der der streitgegenständlichen Rechnung zugrunde liegenden Verordnung von Frau Dr. med. ... ... vom ... ... 2014 ist jedoch gerade „Med. Fußpflege 10x“ angeordnet worden, so dass auch nur diese, d. h. eine pflegerische Maßnahme, im Rahmen der Beihilfe abgerechnet werden kann. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 BayBhV ist für die Frage der Beihilfefähigkeit auf diese Verordnung und nicht auf das von der Verordnung der streitgegenständlichen Behandlungen losgelöste Attest vom... ... 2015 abzustellen, in dem die Heilbehandlung durch einen Podologen als erforderliche Behandlung nach dem Schlaganfall bezeichnet wird.

2.4 Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von Klägerseite angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. August 2014 (1 K 1438/12.DA - juris).

Die dortigen Ausführungen, dass die Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für fußpflegerische Leistungen der Podologin auf Fälle des diabetischen Fußsyndroms nicht bedeute, dass andere, die Heilung fördernde Leistungen der Podologin nicht beihilfefähig sein könnten, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar:

a) So ist bereits die dieser Entscheidung zugrundeliegende Rechtslage nicht mit der hier anzuwendenden identisch. Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt war das Hessische Beihilferecht und nicht die BayBhV. In Hessen ist die Beschränkung der Beihilfefähigkeit nicht in einer Verordnung, sondern nur in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Diese enthält - anders als die BayBhV - zudem eine nähere Beschreibung, was unter medizinischer Fußpflege zu verstehen ist, während eine derartige Einschränkung in der Anlage 3 zu § 19 BayBhV nicht enthalten ist.

Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht Augsburg (U.v. 5.9.2013 - Au 2 K 13.497 - juris) zu dem mit Fußnote 13 der Anlage 3 zu § 19 BayBhV vergleichbaren Abschnitt 4 der Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) entschieden, dass eine podologische Komplexbehandlung bei der Diagnose unguis incarnatus bei Vorliegen des Willebrand-Jürgens-Syndroms zur Vermeidung von Ulzerationen bzw. Gangrän, Fissuren und entzündlichen Schädigungen nicht beihilfefähig ist, da den Therapiemaßnahmen keine Diagnose des diabetischen Fußsyndroms zugrunde lag. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an.

b) Zum anderen unterscheidet sich der dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt zugrundeliegende Fall auch insoweit grundlegend von dem hier zu entscheidenden, als dort offenbar vom Arzt nicht „medizinische Fußpflege“, sondern eine „Ortonyxiespangentherapie“ verordnet worden war (vgl. juris Rn. 2).

2.5 Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte die Beihilfefähigkeit für die medizinische Fußpflege in der Vergangenheit bejaht habe.

a) Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Art der Heilbehandlung damals ärztlich verordnet worden war. Selbst wenn aber die damaligen ärztlichen Verordnungen der hier streitgegenständlichen entsprachen und auch die Rechtslage mit der hier maßgeblichen identisch gewesen sein sollte, könnte die Klägerin aus der bisherigen Beihilfegewährung keinen Anspruch ableiten, da die Bejahung der Beihilfefähigkeit in der Vergangenheit dann wohl zu Unrecht erfolgt wäre. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebietet lediglich, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt dagegen keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 9 ZB 11.1119 - juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 4 m. w. N.).

b) Auch Vertrauensschutz kann die Klägerin nicht geltend machen, da ihr mit Bescheid vom 19. November 2014 mitgeteilt worden war, dass dem Widerspruch der Klägerin ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht letztmalig abgeholfen werde und gebeten wurde, künftig zu beachten, dass Aufwendungen für die medizinische Fußpflege nur bei der durch ärztliche Verordnung festgestellten Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig seien.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 182,70 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 30.09.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gr
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published on 04.04.2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.