Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Juli 2017 - AN 1 K 16.01450

bei uns veröffentlicht am11.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem … 1993 Beamter der Beklagten und war zunächst im Kreiswehrersatzamt A tätig, später an anderen Dienstorten. Mit seiner Klage begehrt er die weitere Zahlung von Trennungsgeld für die Fahrtstrecke zwischen Wohnort (B) und Dienstort (A).

Dem Kläger wurde zunächst mit Wirkung zum … 1993 ein Dienstposten eines Sachbearbeiters für Berufsförderung und berufliche Rehabilitation beim Kreiswehrersatzamt in A (BesGr. A 9/10) übertragen. Zum damaligen Zeitpunkt befand sich sein privater Wohnsitz in A (… Str. …, … A. Unter dem 10. Januar 1996 teilte der Kläger mit, dass sich sein Wohnsitz geändert habe, seine Anschrift laute nun: …Str. …, … B.

Mit Wirkung zum …2004 wurde der Kläger vom Kreiswehrersatzamt A zum Kreiswehrersatzamt … – Standortteam C versetzt, ihm wurde ein Dienstposten eines Förderungsberaters im Standortteam C mit vorübergehenden Dienstort A (seit … 2001: BesGr. A 11) übertragen. Es wurde mitgeteilt, dass mangels Änderung des Dienstortes eine Umzugskostenvergütung entfalle.

Mit Verfügung der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 18. Februar 2005 wurde der Kläger mit Wirkung zum … 2005 dem Dienstort C zugewiesen. Im Hinblick auf die anstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen wurde eine Umzugskostenzusage nicht erteilt, eine erneute Entscheidung innerhalb von drei Jahren wurde in Aussicht gestellt. Sollte der Kläger gleichwohl beabsichtigen, umzuziehen, sei eine Erteilung auf Antrag möglich.

Zum …2008 wurde der Kläger zum Kreiswehrersatzamt D versetzt und ihm wurde die Leitung des Zentralbereichs beim Beförderungsdienst (BesGr. A 12) an diesem Dienstort (…str., … D) zugewiesen. Eine Umzugskostenvergütung wurde mit gleicher Begründung wie zuvor zunächst nicht erteilt.

Mit Wirkung vom … 2012 (Verfügung vom … 2012) wurde der Kläger zum KarriereCenter Bundeswehr A (… Str. …, … A) versetzt, ihm wurde der Dienstposten „…“ (BesGr. A 12) übertragen. Offensichtlich (nicht in der Trennungsgeldakte enthalten) erfolgte zeitgleich eine Rückabordnung nach D. Eine Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt, weil die Versetzung „innerhalb des Dienstortes bzw. an den bisherigen Wohnort“ angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 (Betreff: „Ihre Dienstliche Verwendung, Versetzungsverfügung WBV Süd vom … 2012“) wurde mitgeteilt, dass die Zuteilung des Klägers an den Dienstort D mit Ablauf des 28. Februar 2014 beendet werde.

Am 16. April 2014 beantragte der Kläger die Bewilligung von Trennungsgeld. Zum Zweck der weiteren Bearbeitung seines Trennungsgeldantrags erklärte der Kläger mit Formblatt am 29. Mai 2015, dass er für den Dienstort A noch nie die Zusage der Umzugskostenvergütung bekommen habe. Zur angefragten Angabe der Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der Dienststätte, zu der er zuletzt kein Trennungsgeld erhalten habe, erklärte er formblattmäßig: „Die Entfernung zwischen meiner damaligen Wohnung in …str. …, … B und meiner damaligen Dienststätte in … Str. …, … A (KWEA A) beträgt 33 km. Diese Strecke habe ich regelmäßig zurückgelegt mit eigenem PKW. Kosten sind mir entstanden: Ja“.

Erstmals aktenkundig im Forderungsnachweis vom 3. September 2015 für die Zahlung von Trennungsgeld nach § 6 TGV (Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort) gab der Kläger formblattmäßig an, die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der bisherigen Dienststätte während seiner letzten Verwendung ohne Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld betrage 8 km zwischen der damaligen Wohnanschrift A, … Str. … und KWEA A, … Str. …

In der Bearbeitung des Trennungsgeldantrags teilte das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr auf eine Entfernungsanfrage der bearbeitenden Stelle unter Berücksichtigung der „LtrGeoInfoDBw – Fachdienstliche Anweisung für den GeoInfoDBw 2-10-101 VS-NfG, Amtliche Entfernungsmitteilung Wohnort-Dienstort. Stand 01/2011“ mit, dass die Entfernung der kürzesten verkehrsüblichen Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte 32,2 km betrage. Verschiedene, in der Akte enthaltene Ausdrucke von Internet-Kartendiensten hatten zuvor 32,5 bzw. 32,4 km ergeben.

Im Bescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums Ingolstadt vom 12. Mai 2014 [Bl. 35] wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er seit dem Dienstantritt am … 2014 dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld habe. Gemäß § 6 Abs. 1 TGV erhalte ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehre oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten sei (§ 3 Abs. 1 Satz 2), als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf seien Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen (bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 TGV der ursprünglichen) Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer betrage. Dabei sei als Aufwand ein Betrag von 0,08 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Die zu berücksichtigende Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte wurde auf 33 km festgesetzt, die für die Festsetzung des anzurechnenden Eigenanteils maßgebliche Entfernung zur ursprünglichen Dienststätte auf 33 km. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen.

Mit weiterem Bescheid vom 20. August 2015 durch das inzwischen zuständige Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Travel Management Bw, Abrechnungsstelle Hannover, TM 3.1 wurde die zu berücksichtigende Strecke (als Kürzungsposten) abweichend auf 34 km festgesetzt, diese Entfernung werde ab Abrechnungsmonat April 2014 berücksichtigt.

Aus einem Aktenvermerk über ein Gespräch mit dem Kläger vom 29. September 2015 wurde von der Sachbearbeiterin Frau … mit dem Betreff „Eigenanteil gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV“ folgendes festgehalten [Bl. 39]: „Der Eigenanteil gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV wurde mit Bescheid des BwDLZ Ingolstadt vom 12.05.2014 auf 33 km festgesetzt. Bei der erstmaligen Überprüfung der übergeleiteten Akte war aufgrund der Angaben des TG-Empfängers im Vordruck ‚§ 6 Erklärung Eigenanteil‘ vom 29.05.2015 der o.a. Bescheid nicht zu beanstanden. Daher wurden bei der TG-Berechnung für die Monate April 2015 bis Juli 2015 stets 33 km als Eigenanteil berücksichtigt. Allerdings hatte *. trotz Aufforderung seit der Überleitung noch keinen seiner Forderungsnachweise (FN) vollständig ausgefüllt; dies hat er nunmehr bei dem FN August 2015 erledigt. In Ziffer 7 gibt er jetzt an, dass die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der bisherigen Dienststätte während der letzten Verwendung ohne TG-Anspruch nur 8 km beträgt. Auf meine tel. Nachfrage hin teilt er mit, dass er bis auf seiner erste Verwendung immer TG erhalten hat und damals die Entfernung 8 km betrug. Zu seinen bisherigen Angaben führt er aus, die Frage nicht ganz verstanden zu haben. Er bittet, wenn möglich, um Berücksichtigung der neuen Angaben rückwirkend ab April 2015; für den Zeitraum davor wird er sich an das BwDLZ Ingolstadt wenden.“

Daraufhin wurde mit Bescheid des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Travel Management Bw, Abrechnungsstelle Hannover, TM 3.1 vom 15. Oktober 2015 der anzurechnende Eigenanteil auf 8 km festgesetzt. Im Übrigen verbleibe es bei den getroffenen Feststellungen.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 6. November 2015 (Eingang 9. November 2015) gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2015 Widerspruch ein. Zum Antragszeitpunkt 16. April 2014 und zum Festsetzungszeitpunkt 12. Mai 2014 seien seines Erachtens schon nicht mehr die sachlich richtigen Daten verwendet worden, zumal mit Änderungsdatum 8. April 2014 zu Punkt 7 des Forderungsnachweises nach § 6 TGV eine Änderung in der Fragestellung erfolgt sei. Auf diesen Umstand habe das BwDLZ in der Abrechnung nicht entsprechend reagiert. Die Ursprungsangaben von 80 km seinerseits (mit dem Zusatz, dass aufgrund TG-Erstattung keine Kosten angefallen seien) seien auf 33 km Eigenanteil angepasst und abgerechnet worden. Bei keinerlei Angaben seinerseits seien in den neueren Anträgen diese 33 km zugrunde gelegt worden, konsequenterweise hätte demnach keinerlei Anrechnung erfolgen dürfen, was auch zu seinen Gunsten falsch gewesen wäre. Er halte den Bescheid vom 12. Mai 2014 demnach für rechtswidrig, weshalb auch jetzt noch eine Rücknahme (auch für die Vergangenheit) erfolgen könne. Er bitte daher um Neuberechnung des zurückliegenden Forderungsnachweise unter Anrechnung des Eigenanteils von 8 km.

Mit Schreiben vom 17. März 2016 teilte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Travel Management Bw, Abrechnungsstelle Hannover, TM 3.1 dem Kläger mit, bei der Prüfung des Widerspruchs und der nun vorgelegten Unterlagen habe sich ergeben, dass dieser keinen Anspruch auf Trennungsgeld habe. Es werde daher beabsichtigt, den Bewilligungsbescheid zurückzunehmen und die Zahlung des Trennungsgelds einzustellen, wozu er sich äußern könne.

Der Kläger äußerte sich hierzu mit Email vom 22. März 2016. Er sei im Januar 1996 wegen Familienzuwachses (… 1995) nach B umgezogen. Mit dem trennungsgeldrechtlichen Wohnort A könne er nichts anfangen, weil die TG-Zahlungen von B aus erfolgt seien; dies sei auch zum Vorteil für die Dienststelle gewesen, da die Entfernung A-Nord nach C und vor allem nach D weiter sei als von B aus. Inwieweit es sich um zusammenhängende Maßnahmen handle, sei für ihn fraglich, da ja der Standort A wohl im November 2004 gänzlich aufgelöst worden sei. Die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung bitte er zugesandt zu bekommen, den TG-Antrag März 2016 werde er dennoch vorsorglich nach Hannover senden. Er bitte dann um zeitnahe Entscheidung, da es ja wohl auf den Klageweg hinauslaufen werde. Die erhaltenen Gelder seien in den allgemeinen Lebensunterhalt mit eingeflossen, beispielsweise bezüglich Benzin- und Autoreparaturkosten.

Daraufhin erließ das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Travel Management Bw, Abrechnungsstelle Hannover, TM 3.1 am 8. April 2016 einen Rücknahmebescheid, mit dem der mit Bescheid des BwDLZ Ingolstadt vom 12. Mai 2014 erlassene und mit Bescheid des BAIUDBw KompZ TM AbrSt Hannover vom 15. Oktober 2015 geänderte Festsetzungsbescheid mit sofortiger Wirkung zurückgenommen wurde (1.); die mit Forderungsnachweisen für die Monate Oktober, November und Dezember 2015 sowie für Januar und Februar 2016 gestellten Anträge auf Festsetzung von Trennungsgeld wurden abgelehnt (2.) und der gegen die Neufestsetzung der Entfernungskilometer für die Festsetzung des Eigenanteils gerichtete Widerspruch wurde als erledigt betrachtet (3.).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass neben den in § 1 Abs. 1 und 2 TGV genannten Voraussetzungen weitere Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die sich durch eine Versetzung ergebende, nicht vermeidbare, getrennte Haushaltsführung sei, die in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie im Billigkeitsgrundsatz wurzele. Die Zahlung von Trennungsgeld sei also nur insoweit gerechtfertigt, als der Dienstherr sie zu verantworten habe, weil er den Beschäftigten dazu zwinge, an einem anderen Ort als seinem Wohnort Dienst zu leisten. Diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger nicht erfüllt, weil er bei Einstellung an den Dienstort A auch dort gewohnt habe und aus persönlichen Gründen nach B gezogen sei. Von dort aus sei er seinerzeit täglich nach A gependelt, ohne dass ihm damals eine Entschädigung in Form von Trennungsgeld bewilligt worden sei. Trennungsgeld habe ihm damals nicht zugestanden, weil er damals ohne die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auslösende Gründe und somit rein persönlich motiviert an einen Ort außerhalb des Einzugsgebiets seiner Dienststelle umgezogen sei. Gründe, aus denen sich eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Trennungsgeld ableiten ließe, seien hier nicht gegeben. Auch die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Gründe änderten hieran nichts. Die Kosten für das Pendeln zwischen Wohnung und Dienstort, die durch die Versetzung nach A zum dortigen Karrierecenter seit dem Ende der Zuteilung zum Karrierecenter A, Außenstelle D entstünden, beruhten ausschließlich auf seiner seinerzeit getroffenen, persönlichen Entscheidung, aus dem Dienstort A weg zu ziehen. Daher würden auch die Anträge Oktober 2015 bis Februar 2016 abgelehnt.

Zudem sei der als rechtswidrig erkannte Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG zurückzunehmen. Auch die Ausübung des zustehenden Ermessens habe nicht zu einer Belassung der Position führen können. Infolge des zugebilligten Vertrauensschutzes werde von der Rückforderung in der Vergangenheit festgesetzter Zahlungen abgesehen.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 29. April 2016 (Eingang 2. Mai 2016) Widerspruch. In der Begründung führte er hierzu aus, sollte diese Auffassung wider Erwarten zutreffen, hätten jahrelang die Kollegen aus D und … zu viel Eigenanteil in Abzug gebracht, da ja bis zum 28. Februar 2014 zweifelsohne Trennungsgeld zugestanden hätte. Hauptgrund seiner Widerspruchserhebung sei die Ablehnung aufgrund des „trennungsgeldrechtlichen“ Wohnortes A. Es sei ausgeführt worden, dass das Trennungsgeld von dem Ort aus zustehe, für den die Umzugskostenzusage erteilt worden sei, also vorliegend von A aus. Er habe allerdings seit dem 1. Oktober 1993 niemals eine Umzugskostenzusage erhalten. Die erste diesbezügliche Personalmaßnahme sei die vom 18. Dezember 2003 (Versetzung von C mit Dienstort A; keine UKV, weil sich der Wohnsitz nicht ändere). Nach der Argumentation hätte man sich den Zusatz sparen können, da er ja weiterhin am trennungsgeldrechtlichen Wohnort A gewesen sei, obwohl er am 10. Januar 1996 den Wohnort B angezeigt habe. Am … 2012 habe er wieder eine Personalmaßnahme mit Versetzung nach A erhalten; eine UKV sei nicht zugesagt worden, da sich der Dienstort nicht ändere und gerade nicht, weil er an den bisherigen Wohnort versetzt worden sei.

Weiter bitte er darum, ihm die genannte „höchstrichterliche Rechtsprechung“ zukommen zu lassen. Es sei ihm auch schleierhaft, wie plötzlich ohne Rechtsänderung eine komplett neue Auslegung einer Verordnung erfolgen könne. Auftretende persönliche Lebensumstände würden demnach wohl im Trennungsgeldrecht unterschiedlich behandelt (beim Wohnort werde ein Trennungsgeldwohnort berücksichtigt, bei Heirat würden die aktuellen Gegebenheiten zugrunde gelegt). Zudem werde im Reisekostenrecht, das der TGV voranstehe auch immer vom aktuellen Wohnort aus gerechnet.

Hinsichtlich des Eigenanteils könne seines Erachtens immer nur der Eigenanteil zugrunde zu legen sein, den man zuletzt für den Dienstherrn aufgebraucht habe. In C seien deshalb die vormaligen Fahrtkosten nach A zu berücksichtigen gewesen, in D die vormaligen Fahrtkosten von B nach C. Deshalb seien in A die Kosten nach D zu berücksichtigen gewesen.

Die gesamte Angelegenheit beruhe nur auf den Angaben im geänderten Formblatt, ohne dass eine entsprechende Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten sei.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Travel Management Bw legte am 12. Mai 2016 den Widerspruch dem zuständigen „Kompetenzzentrum Travelmanagement Bw, Abrechnungsstelle Hamm-Münster“ in Münster zur Entscheidung vor.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Travelmanagement Bw, Abrechnungsstelle Münster, TM 3.3 erließ am 24. Juni 2016 (persönlich ausgehändigt am 5. Juli 2016) folgenden Widerspruchsbescheid:

„1. Ihren Widerspruch vom 6. November 2015 gegen den Bescheid des BAIUDBw – KompZ TM – Abrechnungsstelle Hannover vom 15. Oktober 2015 über die Festsetzung eines Eigenanteils von 8 km ab Anspruchsmonat August 2015 weise ich als unbegründet zurück.

2. Den Bewilligungsbescheid des BAIUDBw – KompZ TM – Abrechnungsstelle Hannover vom 20. August 2015 hebe ich auf, soweit dieser Ansprüche auf Trennungsgeld ab dem Anspruchsmonat Oktober 2015 festsetzt.

3. Den Bescheid des BAIUDBw – KompZ TM – Abrechnungsstelle Hannover vom 8. April 2016 hebe ich auf, soweit hiermit die Erledigung ihres Widerspruchs vom 6. November 2015 verfügt wurde.

4. Ihre inhaltsgleichen Widersprüche vom 29. April 2016 und 4. Mai 2016 gegen den Bescheid des BAIUDBw – KompZ TM – Abrechnungsstelle Hannover vom 8. April 2016 über die Versagung eines Anspruchs auf Trennungsgeld für den Dienstort A weise ich als unbegründet zurück.

5. Die Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei.“

Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt:

Vor der aktuellen Verwendung am Dienstort A sei der Kläger bereits schon einmal für die Zeit vom … 1993 bis zum* … 2005 an diesem Dienstort verwendet worden. Die Versetzung dorthin, zum Kreiswehrersatzamt A, sei seinerzeit nach erfolgreicher Laufbahnausbildung mit Personalverfügung der Wehrbereichsverwaltung VI vom 6. September 1993 erfolgt. Die Zusage der Umzugskostenvergütung sei damals nicht erteilt worden, da der Kläger am Dienstort A bereits gewohnt habe. Der Verwendung in A seien weitere Versetzungen jeweils ohne Zusage der Umzugskostenvergütung und mit Anspruch auf Trennungsgeld an die Dienstorte C und D erfolgt, bevor der Kläger im … 2014 nach A zurückgekehrt sei. Während seiner Erstverwendung am Dienstort A im … 1996 habe der Kläger seinen Wohnsitz in das ca. 32 km entfernte B verlegt, wo er noch heute lebe.

Der Grundbewilligungsbescheid des BwDLZ Ingolstadt vom 12. Mai 2014 sowie die Änderungsbescheide der Abrechnungsstelle Hannover vom 20. August 2015 und 15. Oktober 2015 stellten Verwaltungsakte dar, die bei Rechtswidrigkeit auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückgenommen werden können. Gemäß § 12 Abs. 1 BUKG in Verbindung mit§ 1 TGV werde Berechtigten aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort Trennungsgeld als Ausgleich für die ihm durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung des Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis gewährt, wenn die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden sei, erneut Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort sei und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liege. Da dem Kläger die Umzugskostenvergütung anlässlich seiner Versetzung zum Karrierecenter der Bundeswehr in A zum … 2012 bzw. der Aufhebung der Zuteilung zum Dienstort D zum … 2014 nicht zugesagt worden sei, sein neuer Dienstort A ein anderer als der bisherige Dienstort D sei und seine Wohnung in B nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststelle liege, seien die Voraussetzungen für den Bezug von Trennungsgeld in Teilen erfüllt. Trennungsgeld wäre gleichwohl nur zu gewähren, wenn die vom Kläger zu tragenden versetzungsbedingten Mehrkosten ihre Ursache in einer getrennten Haushaltsführung oder dem Beibehalten der Wohnung hätten. Anlässlich seiner Verwendungen seinerzeit in A, danach in C, D und aktuell wieder A habe der Kläger seine Wohnung der Erstverwendung A nach B verlegt und diese Wohnung beibehalten. Eine Unterkunft mit räumlichem Bezug zu seinem neuen Dienstort habe er nicht bezogen. Der Ausgleich wirtschaftlicher Belastungen durch den Dienstherrn betreffe nach der ständigen Rechtsprechung nur die Aufwendungen, die durch die dienstliche Maßnahme verursacht worden sei. Das Trennungsgeld solle ein billiger Ausgleich für die Mehrkosten sein, die dem Bediensteten durch eine dienstliche Maßnahme entstünden. Die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit begrenzten zugleich auch diese Ausgleichspflicht. Sie beschränke sich daher auf solche Aufwendungen, deren Ursache in der Personalmaßnahme und damit in der Sphäre des Dienstherrn liege. Aufwendungen, die durch die allgemeine Lebensführung des Betroffenen verursacht würden und dem persönlichen Bereich des Bediensteten zuzurechnen sein, also quasi nur bei Gelegenheit der Personalmaßnahme anfielen, habe der Dienstherr nicht auszugleichen. Ein Anspruch auf Trennungsgeld bestehe auf der Grundlage der Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2012 und 28. Oktober 2013 nicht, wenn für den Dienstort bereits die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt war, bzw. nur deswegen nicht erteilt war, weil der Bedienstete bereits am Dienstort gewohnt habe und die bzw. der Bedienstete nach erneuter Versetzung an diesem Dienstort täglich zwischen seiner Hauptwohnung und Dienststätte pendle. Als tragenden Grund habe das Gericht ausgeführt, dass gemäß § 12 Abs. 1 BUKG eine getrennte Haushaltsführung Grundvoraussetzung für einen Trennungsgeldanspruch sei; daran fehlte es den entschiedenen Fällen, weil die Betroffenen täglich von ihrem Familienwohnort zur Bedienstete gependelt seien. Wie sich aus diesen Ausführungen ergebe, seien Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld entstandene Mehraufwendungen für das Beibehalten der Wohnung in unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Maßnahme. So gehe auch die höchstrichterliche Rechtsprechung von einem Begrenzungscharakter der Fürsorgepflicht und der Billigkeit aus (vgl. BVerwG, U.v. 20.06.2000, Az. 10 C 3.99, BVerwGE 111, 255; U.v. 23.04.1987, Az. 6 C 8.84, BVerwGE 77, 199 m.w.N.).

Der Kläger habe seinerzeit mit dem Umzug nach B aus privaten Gründen die höheren Aufwendungen für das tägliche Pendeln zur Dienststelle in Kauf genommen, ein monetärer Ausgleich seitens des Dienstherrn sei nicht erfolgt, da dieser Wohnortswechsel nicht dienstlich bedingt gewesen sei. Die Aufwendungen, die der Kläger damals bereit gewesen sei, aus eigenen Mitteln zu tragen, gingen heute, bei der erneuten dienstlichen Verwendung am Dienstort A, zu seinen Lasten.

Für die Bemessung des Trennungsgelds sei in der Tat ausschließlich die Wohnung in B und nicht die frühere Wohnung in A maßgebend; jedoch sei der Umstand, dass er seinerzeit bereits am Dienstort A gewohnt habe und aus privaten Gründen von dort weggezogen sei, bei der Begründung eines Anspruchs auf Trennungsgeld zu berücksichtigen. Solange der Kläger am Dienstort A gewohnt habe, habe er keine bzw. kaum Aufwendungen für das tägliche Erreichen der Dienststelle zu tragen gehabt. Dementsprechend habe es für den Dienstherrn keine Veranlassung gegeben, eventuelle Mehraufwendungen auszugleichen.

Zugleich würden die Einlassungen des Klägers, die Rechtsprechung des OVG NRW könne nicht seiner neuen bzw. anderen Auslegung der Trennungsgeldverordnung führen, zurückgewiesen. Die Auslegung von Rechtsvorschriften sei die Kernaufgabe der Gerichtsbarkeit; der jeweilige Entscheidungstenor der OVG-Urteile lassen sich sehr wohl aus dem materiell-rechtlichen Regelungsinhalt der Trennungsgeldsverordnung ableiten, vorliegend aus § 1 Abs. 2 TGV. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Aufwendungen des Klägers nicht durch die erneute Versetzung an den Dienstort und eine gegebenenfalls hierauf beruhende getrennte Haushaltsführung sondern durch das Beibehalten der außerhalb des Einzugsgebietes gelegenen Wohnung, zu der er täglich zurückkehre, verursacht würden. Folglich sei die Gewährung von Trennungsgeld auf Grundlage der Bewilligungsbescheide vom 12. Mai 2014, 20. August 2015 und 15. Oktober 2015 unbegründet. Bei den Bewilligungsbescheiden handle es sich daher um rechtswidrige Verwaltungsakte.

Unter Ausübung des nach § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumten Ermessens und unter Zugrundelegung der Ermessensgrundsätze überwiege vorliegend das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung aller Trennungsgeldempfänger mit denselben Voraussetzungen sowie das Bestreben, weitere rechtswidrige Leistungen zulasten des Bundeshaushaltes zu unterbinden, das Interesse des Klägers an der Gewährung des Trennungsgelds. Wegen des Vertrauensschutzes hätten die Bewilligungsbescheide nicht zurückgenommen werden dürfen, soweit der Kläger als Begünstigter die Leistungen verbraucht und somit auf den Bestand der Bescheide vertraut habe. Nach Prüfung des vorliegenden Sachverhalts sei bei der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse für die Vergangenheit von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Es sei gleichermaßen davon auszugehen, dass das gezahlte Trennungsgeld im Rahmen der allgemeinen Lebensführung des Klägers verbraucht worden sei. Soweit demnach in der Vergangenheit Trennungsgeld auf Grundlage der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide bis einschließlich September 2015 bezahlt worden sei, werde Vertrauensschutz gewährt. Daher seien die Bewilligungsbescheide in Bezug auf die in der Vergangenheit bewilligten Leistungen nicht zurückzunehmen. Eine Rückforderung gezahlter Leistungen werde durch die Verwaltung nicht betrieben. Der Tenor des Bescheides vom 8. April 2016 werde deshalb korrigiert, da richtigerweise für die Vergangenheit nicht von einer Aufhebung auszugehen sei (wird ausgeführt).

Ein Vertrauensschutz für künftige Leistungen bestehe hingegen nicht. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Zukunft liegende Anspruchszeiträume richte sich daher ausschließlich nach § 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Herstellung eines der Gesetzeslage entsprechenden Zustandes. Deshalb seien die Bescheide für die Zukunft zurückzunehmen gewesen. Die Rücknahme sei auch fristgerecht erfolgt.

Hinsichtlich der Widersprüche vom 6. November 2015 und 29. April 2016 bzw. 4. Mai 2016 bezüglich der Neufestsetzungen des Eigenanteils für die zurückliegenden Verwendungen an die Dienstorte C und D sei Rechtsgrundlage für die hier zu treffende Entscheidung § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 TGV. Die letzte Verwendung bzw. der letzte Dienstort ohne Anspruch auf Trennungsgeld sei im Falle des Klägers A gewesen. Am Dienstort A habe sich demnach seine ursprüngliche Dienststätte, das Kreiswehrersatzamt A, befunden. Hier habe er zunächst eine Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte von 8 km gehabt, nach dem Umzug nach B ca. 33 km. Die Fahraufwendungen, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen gewesen sein, hätten deshalb zunächst 8 km, später sogar 33 km betragen. Nach der Systematik und dem Regelungsgehalt der Anrechnungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV seien dabei die zuletzt getragenen und höheren Fahraufwendungen für die Bemessung des Eigenanteils maßgeblich. Wenn der Kläger sich selber zugemutet habe, durch den privat motivierten Umzug nach B höhere Fahraufwendungen in Kauf zu nehmen, so sei es gerechtfertigt, wenn der Dienstherr diese Fahraufwendungen bei der Gewährung von Trennungsgeld als nicht dienstlich veranlasste Aufwendungen in Anrechnung bringe. Der Eigenanteil gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV sei daher auf 33 km festzusetzen gewesen. Der Bescheid der Abrechnungsstelle Hannover vom 15. Oktober 2015 sei damit auch in Bezug auf den nicht korrekt festgesetzten Eigenanteil von 8 km aufzuheben gewesen. Für zurückliegende Zeiträume eines Anspruchs auf Trennungsgeld an den Dienstorten D und C könne keine Nachberechnung und-Erstattung erfolgen. Der Widerspruch vom 6. November 2015 und die Widersprüche vom 29. April 2016 und 4. Mai 2016 seien daher zurückzuweisen gewesen.

Dem Bescheid war ein Merkblatt beigefügt, auf das Bezug genommen wird.

Der Kläger erhob mit einem am 1. August 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz vom 28. Juli 2016 Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid mit den Klagezielen:

„1. Rücknahme der Eigenanteilfestsetzung von 8 km

2. Aufrechterhaltung des Bewilligungsbescheides v. 20.08.15

3. Weiterhin Zusage auf Anspruch Trennungsgeld für den DO A ab Oktober 2015.“

Zur Begründung führte er aus, die erwähnte Umzugskostenvergütungszusage und damit einhergehende Trennungsgeldbewilligung nach § 3 TGV für auswärtiges Verbleiben würde auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Ersparnis mindestens die doppelten Kosten gegenüber der Pendelentschädigung nach§ 6 TGV (ca. 150 EUR monatl.) betragen und damit dem Sparsamkeitsgrundsatz entgegenlaufen. Im Übrigen nehme er Bezug auf seine Widerspruchsbegründung. Die Rechtsprechung des OVG NRW lege immer eine Umzugskostenzusage zugrunde, die es in seinem Fall niemals gegeben habe.

Mit Schriftsatz vom 15. August 2016 übersandte die Beklagte die Verwaltungsakte und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde Bezug auf den Widerspruchsbescheid genommen. Der Streitwert betrage 2.151,67 EUR.

Der Kläger beantragte zuletzt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2016 zu verpflichten, ihm auch für den Zeitraum ab Oktober 2015 Trennungsgeld in der beantragten Höhe zu gewähren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die nach Klarstellung des Klageantrags durch den Kläger einzig streitgegenständliche Rücknahme der Trennungsgeldbewilligung mit Bescheid vom 8. April 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2016 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Trennungsgeld ab dem Zeitraum Oktober 2015.

Die Bewilligung von Trennungsgeld mit Bescheid vom 12. Mai 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. August 2015 und 15. Oktober 2015 durfte nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit Wirkung ab Oktober 2015 zurückgenommen werden, weil es sich insoweit um eine rechtswidrigen Verwaltungsakt handelte und die Voraussetzungen der§ 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG erfüllt sind.

Die Bewilligung von Trennungsgeld war rechtswidrig, weil seit der Versetzung des Klägers nach A die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlagen und dem Kläger deshalb (auch) für den hier relevanten Zeitraum ab Oktober 2015 kein entsprechender Anspruch zusteht.

Zwar liegen – wie von der Beklagten zutreffend dargelegt wurde – die unmittelbar in § 6 Trennungsgeldverordnung (TGV) genannten Voraussetzungen vor, weil der Kläger aus dienstlichen Gründen versetzt wurde, er täglich an seinen Wohnort zurückkehrte und ihm die tägliche Rückkehr zuzumuten ist. Allerdings ergibt sich aus dem der TGV zugrundeliegenden § 12 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG), dass Trennungsgeld für die dem Berechtigten entstehenden notwendigen Auslagen zu gewähren ist. Hieraus folgt, dass als notwendige Voraussetzung für die Bewilligung von Trennungsgeld eine Kausalität zwischen der Versetzung und den entstehenden Mehrausgaben bestehen muss. Nach dem BUKG sollen nur solche Kosten erstattet werden, welche durch eine dienstliche Maßnahme zusätzlich auf einen Beamten zukommen (vgl. OVG Münster, B.v. 19.9.2012, Az. 1 A 1174/12, Rn. 3, juris; B.v. 28.10.2013, Az. 1 A 856/12, Rn. 4, juris).

An diesem erforderlichen Zusammenhang zwischen dienstlicher Maßnahme und den Mehrkosten fehlt es vorliegend, weil der Kläger bei unverändertem Wohnsitz nach zwischenzeitigen Versetzungen nach C und D mit der Rückversetzung nach A sogar an die gleiche Adresse nur noch exakt die Fahrtstrecke zu bewältigen hat, die er selbst – nicht dienstlich bedingt – durch seinen Umzug im Jahr 1996 vom damaligen und nunmehrigen Dienstort A nach B auf sich genommen hat. Insofern ist ihm gegenüber der früheren Tätigkeit kein zu berücksichtigender Mehraufwand gegenüber der Zeit vor der Versetzung entstanden.

Im Ergebnis kommt es daher nicht – wie vom Kläger angenommen – darauf an, dass bei der Entscheidung über die Bewilligung von Trennungsgeld für ihn fiktiv ein anderer Wohnsitz anzunehmen wäre. Bei vorliegend unverändertem Wohnsitz und Rückversetzung an den früheren Dienstort ist eine Trennungsgeldbewilligung aus den oben genannten Gründen ausgeschlossen.

Nachdem sich diese Kausalitätsüberlegungen im vorliegenden Fall ausschließlich auf die konkrete Situation des Klägers (Wohnort B, Dienstort A) beziehen, ändert auch das hypothetische Beispiel des Klägers, dass gleiches bei einem Dienstortwechsel zwischen E und A bei seiner nunmehr bezogenen Wohnung innerhalb des E-Einzugsgebiets gelten müsste, nichts am Ergebnis. Denn nach jedem eventuellen späteren Wechsel des Dienstortes müsste eine erneute Prüfung des konkreten Einzelfalls erfolgen. Ob das vom Kläger vermutete Ergebnis dann tatsächlich zutreffend wäre, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.

Auch die Überlegung des Klägers, dass der Beklagten höhere Kosten hätten entstehen können, wenn er in der Vergangenheit seinen Wohnsitz verlegt hätte, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, weil Zweck des Trennungsgeldes einzig ein Ausgleich eines konkret entstandenen zusätzlichen Aufwands ist und hypothetische Fallgestaltungen deshalb nicht relevant sind.

Nichts anderes ergibt sich für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit dadurch, dass der Kläger inzwischen seinen Wohnsitz von B nach … (Fahrtstrecke ca. 85 km) verlegt hat, da auch dieser Umzug nicht dienstlich bedingt war und der Kläger damit wiederum auch diesen erhöhten Fahrtaufwand privat aufzunehmen bereit war.

Die Beklagte hat deshalb ohne Ermessensfehler mit Bescheid vom 8. April 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2016 mit dem Ziel der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände in Ausübung ihres Ermessens den Bescheid mit Wirkung für die noch nicht festgesetzten Monate ab Oktober 2015 aufgehoben und zugleich (nur) hinsichtlich der Zeiträume in der Vergangenheit, in denen Trennungsgeld bewilligt und ausgezahlt wurde, von einer Aufhebung der Bewilligung abgesehen.

Auch die Jahresfrist für die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG wurde eingehalten. Diese beginnt nach ständiger Rechtsprechung dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts erkannt hat und die ihr für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BayVGH, B.v. 25.2.2016, Az. 14 ZB 14.874, Rn. 5, juris mit Verweis auf BVerwG, B.v. 19.12.1984, Az. GrSen 1.84 u.a.; B.v. 29.8.2014, Az. 4 B 1.14, Rn. 8; vgl. dazu auch Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 228). Nachdem ausweislich der Akte frühestens mit dem Forderungsnachweis für August 2015 vollständig ausgefüllte Forderungsnachweise vorgelegen hatten (vgl. Aktenvermerk des Kompetenzzentrums Travel Management Bw), konnte schon deshalb vorher keine Kenntnis der Behörde angenommen werden. Mit Erlass des Rücknahmebescheides am 8. April 2016 wurde die Jahresfrist damit unzweifelhaft gewahrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Juli 2017 - AN 1 K 16.01450

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Juli 2017 - AN 1 K 16.01450 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben


(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gl

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind 1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Trennungsgeld wird gewäh

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort


(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahraus

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 12 Trennungsgeld


(1) Trennungsgeld wird gewährt 1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,2. wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Ber

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Juli 2017 - AN 1 K 16.01450 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2016 - 14 ZB 14.874

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.225,60 Euro festgesetzt.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Okt. 2013 - 1 A 856/12

bei uns veröffentlicht am 28.10.2013

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag, über den i

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(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Trennungsgeld wird gewährt

1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,
2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,
3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und
4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.

(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.

(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Trennungsgeld wird gewährt

1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,
2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,
3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und
4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.

(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.

(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.


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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.225,60 Euro festgesetzt.

Gründe

Der ausschließlich auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage, mit der sich der Kläger gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2013 mit Wirkung ab 1. Februar 2010 verfügte Rücknahme des Bescheids über die Festsetzung eines Unfallruhegehalts vom 24. Mai 1996 wendet, mit Urteil vom 27. Februar 2014 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Unfallruhegehaltsfestsetzung nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG lägen vor. Durch die im Verfahren um die Genehmigung einer Heilkur (Az.: Au 2 K 08.86) gewonnenen Erkenntnisse, vor allem durch das in diesem Verfahren eingeholte gerichtliche Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen hierzu sei zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass die beim Kläger vorliegenden Erkrankungen nicht durch die anerkannten Dienstunfälle verursacht worden, sondern auf eine degenerative Veränderung der Halswirbelsäule zurückzuführen seien. Die Rücknahme des Bescheids vom 24. Mai 1996 sei auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt. Diese Jahresfrist habe vorliegend erst mit Eingang der im Rahmen der Anhörung nach § 28 VwVfG erfolgten klägerischen Stellungnahme vom 25. Juni 2010 zu laufen begonnen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe objektiv Entscheidungsreife vorgelegen. Zwar habe über das Nichtvorliegen der erforderlichen Kausalität unter Umständen schon zu einem früheren Zeitpunkt Gewissheit bestanden. Erst mit Eingang des Schreibens vom 25. Juni 2010 sei die Beklagte in der Lage gewesen, die nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG gebotenen Prüfungen vorzunehmen. Die Rücknahme sei auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Spätestens mit Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2009 im Verfahren Az.: Au 2 K 08.86 sei dem Kläger bekannt gewesen bzw. hätte ihm bekannt sein müssen, dass seine Beschwerden oder Erkrankungen nicht auf die Dienstunfälle zurückzuführen gewesen seien und er demzufolge auch keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt gehabt habe. Das öffentliche Interesse an der Korrektur eines als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakts umfasse auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel. Das der Behörde eingeräumte Ermessen sei in diesem Fall dahingehend intendiert, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen sei, sofern weder Vertrauensgesichtspunkte noch sonstige besonders gewichtige Umstände ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigten. Im vorliegenden Fall ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass dem Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge einschließlich eines Unfallruhegehalts für die Zukunft ausnahmsweise größeres Gewicht einzuräumen sei als dem öffentlichen Interesse an der Rückführung der dem Kläger zu leistenden Versorgungsbezüge auf deren gesetzlich gerechtfertigte Höhe.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Weder mit seinem die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG betreffenden Vorbringen (1.) noch mit seiner Rüge, das Rücknahmeermessen sei nicht fehlerfrei ausgeübt (2.), hat er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt.

1. Nach den zutreffenden, vom Kläger nicht gerügten Ausführungen des Verwaltungsgerichts beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nach ständiger Rechtsprechung zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1984 - GrSen 1.84 u. a. - BVerwGE 70, 356; B. v. 29.8.2014 - 4 B 1.14 - BRS 82 Nr. 174 <2014> Rn. 8). Dies setzt voraus, dass die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen. Damit beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen, wenn der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Zu diesen gehören neben der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts auch alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Eine fristerhebliche Feststellung ist getroffen, sobald diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1984 - GrSen 1.84 u. a. - BVerwGE 70, 356).

Dies berücksichtigend ist es nicht durchgreifend, wenn der Kläger meint, die Beklagte habe schon aufgrund des von ihr im Verwaltungsverfahren um die Genehmigung einer Heilkur zur Frage des Ursachenzusammenhangs eingeholten fachorthopädischen Gutachtens, spätestens mit dem im Gerichtsverfahren erstellten Gutachten, d. h. spätestens im Mai/Juni 2009, die erforderlichen Kenntnisse von der Rechtswidrigkeit des Bescheids gehabt. Es kann dahingestellt bleiben, ob in Anbetracht der der Versorgungsfestsetzung ursprünglich zugrundeliegenden amtsärztlichen Stellungnahme, die von einem Kausalzusammenhang ausgegangen ist, die Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids mit Vorlage der neuerlichen Gutachten geklärt war. Jedenfalls übersieht der Kläger, dass die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts für sich allein die Rücknahmefrist nicht in Lauf setzen kann (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1984 - GrSen 1.84 u. a. - BVerwGE 70, 356). Vielmehr beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Hierzu ist die vollständige Kenntnis des für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Sachverhalts nötig (BVerwG, B. v. 29.8.2014 - 4 B 1.14 - BRS 82 Nr. 174 <2014> Rn. 8), zu dem vorliegend auch die Einzelheiten gehören, die es der Beklagten ermöglicht haben, über die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand des Festsetzungsbescheids sowie über die Ausübung ihres Rücknahmeermessens zu entscheiden. Wollte man die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts für den Fristbeginn ausreichen lassen, so könnte der drohende Fristablauf die Behörde zu einer Entscheidung über die Rücknahme zwingen, obwohl ihr diese mangels vollständiger Kenntnis des insofern erheblichen Sachverhalts noch nicht möglich wäre. Damit würde die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu einer Bearbeitungsfrist für die Behörde, obwohl es sich nach dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Sinn und Zweck um eine Entscheidungsfrist handelt (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1984 - GrSen 1.84 u. a. - BVerwGE 70, 356). Das Verwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG vorliegend mit dem Eingang der klägerischen Stellungnahme vom 25. Juni 2010 im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 28 VwVfG begonnen hat.

Auch mit seinem Vorbringen, die Beklagte habe sich - seit Vorliegen der Gutachten - dreieinhalb bzw. eineinhalb Jahre Zeit gelassen, den Rücknahmebescheid zu erlassen bzw. sie habe es durch beliebiges Hinausschieben in der Hand, den Beginn der Jahresfrist nach hinten zu schieben, kann der Kläger nicht durchdringen. Im Kern rügt der Kläger mit diesem Einwand, die Beklagte habe das Rücknahmeverfahren wegen unzureichender Ermittlungstätigkeit nicht zügig weiterbetrieben und so den Fristbeginn nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG unzulässig hinausgeschoben. Ob eine verzögerte Ermittlungstätigkeit der Behörde rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, ist bereits zweifelhaft, da der Gesetzgeber den Behörden in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eine Frist für die Ermittlung der maßgeblichen Umstände nicht gesetzt hat und für eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift in diese Richtung jede Grundlage fehlt (vgl. BVerwG, B. v. 29.8.2014 - 4 B 1.14 - BRS 82 Nr. 174 <2014> Rn. 8 m. w. N.). Letztlich bedarf dies keiner weiteren Vertiefung. Aufgrund der besonderen Umstände kann sich der Kläger vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe treuwidrig den Zeitpunkt des Beginns der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG hinausgeschoben. Denn der Kläger selbst hat im Verfahren um die Genehmigung einer Heilkur bis zuletzt die Richtigkeit der Ergebnisse beider Gutachten und damit das Fehlen des Kausalzusammenhangs zwischen seinen Dienstunfällen und seiner Dienstunfähigkeit bezweifelt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass auch die Beklagte den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens um die Genehmigung der Heilkur abgewartet hat, bevor sie das Rücknahmeverfahren mit der Anhörung des Klägers in Gang gesetzt hat.

2. Mit seiner Rüge, das Rücknahmeermessen sei nicht fehlerfrei ausgeübt, weil der Zeitraum seit Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts vom 24. Mai 1996 bis zum „Widerruf“ am 2. Dezember 2010 bei ausreichender Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung zu einer anderen Ermessensentscheidung hätte führen müssen, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Denn die Beklagte hat im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung sehr wohl berücksichtigt, dass dem Kläger das Unfallruhegehalt über einen langen Zeitraum gewährt wurde (vgl. S. 4 des streitgegenständlichen Bescheids). Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen darauf abzielt, das Entschließungsermessen der Beklagten sei auf Null reduziert, weil ein Absehen von der Rücknahme des rechtswidrigen Festsetzungsbescheids vorliegend die einzig rechtmäßige Entscheidung gewesen wäre, hat er keine durchgreifenden Gründe hierfür aufgezeigt. Insbesondere ist vorliegend nicht von einer Verwirkung der Rücknahmebefugnis auszugehen. Eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis ist zwar unbeschadet der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG möglich; sie kann als Ausprägung des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben in besonderen Ausnahmefällen zu bejahen sein. Hierfür ist erforderlich, dass Umstände eintreten, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat, der Begünstigte ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass die Rücknahmebefugnis nicht mehr ausgeübt werde, und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BVerwG, U. v. 20.12.1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 m. w. N.). So kann ein Rücknahmebescheid wegen einer Verwirkung der Rücknahmebefugnis rechtswidrig sein, wenn die Behörde den Lauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG durch „konzentriertes Nichtstun“ verhindert hat (BVerwG, B. v. 29.8.2014 - 4 B 1.14 - BRS 82 Nr. 174 <2014> Rn. 8 m. w. N.). Auch kann einem seit Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts verstrichenen Zeitraum im Rahmen der Ermessensentscheidung eine erhebliche Bedeutung zukommen. Von einer Verwirkung der Rücknahmebefugnis kann vorliegend schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger selbst dazu beigetragen hat, dass zwischen Erlass des Festsetzungsbescheids und dessen Rücknahme ein langer Zeitraum verstrichen ist, da er die Richtigkeit der Ergebnisse der eingeholten Gutachten in Zweifel gezogen hat. Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens um die Genehmigung der beantragten Heilkur abwarten wollte. Von einem „konzentrierten Nichtstun“ der Beklagten kann demnach nicht gesprochen werden. Weitere Gründe für eine Ermessenfehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Bescheids hat der Kläger nicht dargelegt.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57), wonach bei der Geltendmachung von höherer Versorgung ein Streitwert in Höhe des 2-fachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus festzusetzen ist (24 x 509,40 €; wie Vorinstanz).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.