Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 14.01475

bei uns veröffentlicht am19.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ...1963 geborene, nicht verheiratete Kläger steht als ... der ... (Regierungsrat, BesGr. A 13) im Dienste des Beklagten.

Mit sogenannter FO-Erklärung vom 4. November 2013 beantragte der Kläger beim Landesamt für Finanzen - Dienststelle W. - wegen der Aufnahme seiner am ... 1925 geborenen Mutter in seine Wohnung, ..., ..., den Familienzuschlag der Stufe 1.

Laut Meldebescheinigungen der Stadt ... - Einwohneramt - vom 25. Oktober 2013 sind die Mutter des Klägers seit Geburt und der Kläger seit dem 1. Dezember 1992 unter der oben genannten Anschrift jeweils mit alleiniger Wohnung gemeldet. Die Bescheinigung für die Mutter des Klägers ist mit dem Zusatz: „Part.“ versehen.

Aus dem betreffenden Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... (..., Wohnhaus, Hofraum, Garten, Betriebsgebäude; 0,2630 ha) übereigneten die Eltern des Klägers diesem durch notariellen Überlassungsvertrag vom 10. Mai 1995 eine näher bezeichnete Teilfläche von etwa 750 m² unentgeltlich und schenkweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Als alleinige Gegenleistung bestellte der Kläger seinen Eltern auf deren Lebensdauer unentgeltlich den Nießbrauch an dem übereigneten Grundbesitz; der überlebende Teil könne das Recht ungeschmälert geltend machen. Für den Nießbrauch vereinbarten die Vertragsparteien die Geltung der §§ 1030 ff. BGB mit bestimmten Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der Lastentragungspflicht der Eltern als Nießbraucher. Laut Schreiben des Finanzamts ... vom 21. Mai 2014 an das Landesamt für Finanzen - Dienststelle W. - stellt das auf dem Grundstück befindliche Gebäude ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnung im Altbau, Baujahr 1850, und einer Wohnung in der 1995 umgebauten Scheune dar. Laut telefonischer Auskunft des Finanzamts ... (vgl. Aktenvermerk des Landesamts für Finanzen - Dienststelle W. - vom 18.7.2014) handelt es sich beim Anwesen... um zwei Wohnungen, eine Wohnung mit 106 m² in einer im Jahr 1995 ausgebauten Scheune (Vorderhaus) und ein Hinterhaus mit etwa 63 m² (Erdgeschoss und Obergeschoss). Die tatsächlichen Verhältnisse, wer in welcher Wohnung lebe, seien nicht bekannt.

Die Mutter des Klägers bezog von der Sozialversicherung für ... eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte (Witwenrente) ab 1. Juli 2013 in Höhe von 403,86 EUR. Abzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung (33,12 EUR) und zur Pflegeversicherung (8,28 EUR) ergibt sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 362,46 EUR.

Daneben bezog die Mutter des Klägers eine Regelaltersrente der Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, ab 1. Januar 2014 in Höhe von 93,80 EUR. Abzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung (7,69 EUR) und zur Pflegeversicherung (1,92 EUR) ergibt sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 84,19 EUR.

Der FO-Erklärung vom 4. November 2013 beigefügt war eine Erklärung der Mutter des Klägers gleichen Datums, wonach sie über keinen Grundbesitz verfüge und neben den Renten keine weiteren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe. Ihre Wohnung befinde sich im Anwesen des Sohnes, dem das Haus seit 1995 allein gehöre.

Mit Schreiben vom 17. März 2014 lehnte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle W. -den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dieser habe seine Mutter nicht in seine, sondern in eine andere Wohnung des Anwesens aufgenommen.

Mit Schreiben 25. März 2014 erklärte der Kläger, er bewohne sein Anwesen zusammen mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt; das Haus sei ein ehemaliges Gartenhaus und verfüge über einen Wohnbereich nur im Erdgeschoss; die Meldebescheinigungen der Stadt ... ließen zu Unrecht den Schluss zu, seine Mutter bewohne das Parterre und er ein anderes Stockwerk. Dem sei aber nicht so, sie wohne in seinem Haushalt zusammen mit seiner Lebensgefährtin. Seine Mutter sei gesundheitlich stark eingeschränkt - derzeit Pflegestufe 1 - und werde zusätzlich zum medizinischen Pflegedienst von ihm und seiner Lebensgefährtin persönlich gepflegt und versorgt. Er habe aus diesem Grund von seiner Dienststelle auch einen Telearbeitsplatz genehmigt bekommen.

Gleichzeitig bat er, seinen Antrag unter diesen Gesichtspunkten erneut zu überprüfen, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er seine Mutter seit dem Tod des Vaters im Jahre 1999 in seinem Haushalt versorge, so weit wie möglich ab Antragstellung rückwirkend zu genehmigen.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 bat der Kläger das Landesamt für Finanzen - Dienststelle W. - erneut um Bearbeitung seines Antrags vom 5. November 2013/24. März 2014 und um weitestgehend rückwirkende Bewilligung des Familienzuschlags der Stufe 1.

Mit Bescheid vom 7. August 2014, mit einfachem Brief zur Post gegeben am 11. August 2014, lehnte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle W. - den Antrag des Klägers auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 mit der Begründung ab, das Wohnrecht der Mutter stelle keine Unterhaltsleistung, sondern eine Gegenleistung für den überlassenen Grundbesitz dar. Der Kläger habe das elterliche Anwesen durch vertragliche Regelungen ohne weitere finanzielle Verpflichtungen übernommen. Auch wenn er seine Mutter in seinen Haushalt aufgenommen haben sollte, liege keine die Zahlung eines Familienzuschlags der Stufe 1 begründende gesetzliche oder sittliche Verpflichtung vor, da die Mutter des Klägers vorzeitig über ihr Vermögen verfügt habe. Die vorzeitige Verfügung über ihr Vermögen dürfe nicht so weit gehen, dass sie selbst bedürftig werde.

Hierauf erhob der Kläger mit einem am 11. September 2014 eingegangen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2015 dahingehend präzisierten Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. August 2014 zu verpflichten, dem Kläger Familienzuschlag der Stufe 1 ab November 2013 zu gewähren.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Der Kläger habe einen Anspruch auf die Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayBesG. Die Annahme, dass Überlassungsverträge den Anspruch auf Familienzuschlag Stufe 1 entfallen ließen, habe keine gesetzliche Grundlage. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Ziff. 4 BayBesG gehöre der Familienzuschlag zu den Grundbezügen. Zusammen mit den Nebenbezügen seien die Grundbezüge Bestandteil der Besoldung, Art. 2 BayBesG. Diese werde durch Gesetz geregelt, Art. 3 Abs. 1 BayBesG. Speziell für den Familienzuschlag gälten Art. 35 bis 37 BayBesG.

Der Kläger sei bei den Einkommensverhältnissen der Mutter nicht nur sittlich, sondern rechtlich zum Unterhalt verpflichtet. Kläger und Mutter seien in gerader Linie verwandt, § 1601 BGB.

Art. 36 Abs. 1 BayBesG kenne einen speziellen Ausschlusstatbestand bei bestehender gesetzlicher und sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stünden, die das sechsfache des Betrages der Stufe 1 überstiegen. Weitere Ausschlusstatbestände seien nicht ersichtlich. Derartige Mittel besitze die Mutter des Klägers nicht. Daher habe die Ansicht des Beklagten keine Rechtsgrundlage und verstoße gegen den Grundsatz der gesetzlichen Besoldung.

Es fehle an einer gesetzlichen Regelung, wonach Überlassungsverträge den Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags ausschlössen. Die Rechtsklarheit fordere, dass die vielen Erscheinungsformen einer familiären Wohnungsüberlassung als anspruchsmildernder oder ausschließender Tatbestand gesetzlich geregelt wären. Dies fordere auch die demographische Entwicklung und habe Auswirkungen auf die Gestaltungsmöglichkeiten der Übertragung elterlicher Anwesen auf Kinder. Der Umstand, dass die Aufnahme der Eltern in die häusliche Wohnung des Beamten zum Ausschluss des Familienzuschlags der Stufe 1 führe, sei über den Einzelfall hinaus von Bedeutung. Sollte die Rechtsansicht des Beklagten zutreffend sein, würden Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes diese Rechtsansicht in ihrem Tun und Unterlassen berücksichtigen. Der theoretischen Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung im Einzelfall könnte der Gesetzgeber durch gesetzliche Einzelfallermächtigungen vorbeugen. Jedenfalls lasse die derzeitige Rechtslage die Argumentation des Beklagten nicht zu.

Ein Überlassungsvertrag lasse die Unterhaltspflicht der Kinder unberührt. Nicht haltbar sei die Behauptung des Beklagten, dass die Aufnahme der Mutter in den Haushalt keine gesetzlichen und sittlichen Verpflichtungen für die Bezahlung eines Familienzuschlags der Stufe 1 begründe, da die Mutter „vorzeitig“ (1995! sic!) über ihr Vermögen verfügt habe. Die verschiedenen Spielarten der Nutzungsüberlassung wie z. B. der Leibgedingsvertrag des BayAGBGB seien als Rechtsinstitute älter als der Freistaat und das Königreich Bayern. Es sei anzunehmen, dass es in der langen Wirkgeschichte dieser Rechtsinstitute bereits aufgefallen wäre, dass Kinder mit Abschluss z. B. eines Leibgedingvertrags sich ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern entziehen könnten. Die Träger der Sozialhilfe dürften nicht begeistert sein, dass ihnen finanziell potente Regresspflichtige entgingen, wenn der Vollzug von Überlassungsverträgen zum Erlöschen der gesetzlichen Unterhaltspflicht führen würde. Bei Berücksichtigung des geringen Gesamteinkommens der Mutter sei zu vermuten, dass das Jahreseinkommen der Mutter bestenfalls dazu ausreiche, die laufenden Kosten der Immobilie zu decken, für die sie laut Vertrag selbst aufzukommen hätte. Auch in tatsächlicher Hinsicht fehle der Mutter des Klägers eine hinreichende materielle Existenzsicherung. Der Kläger schulde seiner Mutter Unterhalt über den Nießbrauch hinaus.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz des Landesamts für Finanzen - Dienststelle Regensburg - vom 4. November 2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt:

Sowohl eine Verpflichtungsklage als auch eine allgemeine Leistungsklage seien begründet, wenn dem Kläger der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zustehe. Dies sei zu verneinen.

Zur Stufe 1 des Familienzuschlags gehörten gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayBesG andere (als die in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayBesG genannten) Beamte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen hätten und ihr Unterhalt gewährten, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet seien. Als lediger Beamter des Beklagten zähle der Kläger zu den anderen Beamten i. S. d. genannten Vorschrift. Die Mutter des Klägers gehöre zum Kreis der anderen Personen i. S. d. genannten Vorschrift. Zu verneinen sei jedoch, dass der Kläger seine Mutter in seine Wohnung aufgenommen habe. Dies folge zum einen aus den Auskünften des Finanzamts ... vom 21. Mai 2014 und vom 18. Juli 2014 über die Beschaffenheit der Gebäude auf dem Grundstück „...“.

Zum anderen fehle es daran, dass die Wohnung, um welche es sich auf dem genannten Grundstück auch handeln möge, nach den Gesamtumständen im Verhältnis zur Mutter (aufgenommene Person) nicht ausschließlich dem Kläger als Beamten zuzurechnen sei. Der Kläger möge zwar Eigentümer des Anwesens „...“ sein. Er sei aber lediglich mittelbarer, nicht unmittelbarer Besitzer (s. Abschnitt IV Nr. 1 des notariellen Überlassungsvertrags; vgl. auch § 1036 BGB). Die Mutter als Nießbraucherin trage gemäß Abschnitt XIII Nr. 1 des notariellen Überlassungsvertrags alle mit dem belasteten Grundbesitz zusammenhängenden Kosten der Unterhaltung, Ausbesserung und Erneuerung (vgl. § 1041 BGB), und zwar sowohl die laufenden als auch die außerordentlichen und die auf den Stammwert der Sache gelegten Lasten und Kosten (abweichend von § 1047 BGB). Sie habe alle Veränderungen und Verschlechterungen der Sache zu vertreten, auch soweit sie durch die ordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt würden (Abweichung von § 1050 BGB). Sie sei im Verhältnis zum Kläger (Eigentümer des Grundbesitzes) auf die Dauer des Nießbrauchs verpflichtet, die anfallenden Tilgungen aller derzeit (zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Überlassungsvertrages) in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Belastungen zu leisten und den Kläger (Eigentümer des Grundbesitzes) freizustellen. Die Mutter des Klägers als Nießbraucherin trage alle auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten, einschließlich der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen seien, wie z. B. die Kosten der Erschließung (Abweichung von § 1047 BGB). Betrachte man die gesetzliche Regelung des Nießbrauchs in §§ 1030 ff. BGB als umfassendes dingliches Nutzungsrecht und die dargestellten zwischen dem Kläger und dessen Mutter getroffenen abweichenden Regelungen, insbesondere zur Lastentragungspflicht der Mutter als Nießbraucherin, in der Gesamtheit, dann sei die Wohnung, in der die Mutter des Klägers wohne, um welche es sich auf dem genannten Grundstück auch handeln möge, nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht ausschließlich dem Kläger zuzurechnen. Darauf komme es aber an, weil nur eine solche Betrachtungsweise dem mit dem Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayBesG verfolgten Zweck der Abgeltung erhöhter Belastungen wegen erhöhten Wohnungsbedarfs gerecht werde.

Vor diesem Hintergrund müsse nicht weiter aufgeklärt werden, ob der Kläger seiner Mutter tatsächlich Unterhalt gewähre, ggf. in welcher Höhe, und ob er dazu gesetzlich oder sittlich verpflichtet sei. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang, dass eine Unterhaltsgewährung zwar grundsätzlich in der Wohnungsaufnahme bestehen könne, dass Kindern gegenüber ihren Eltern als Verwandte in gerader Linie grundsätzlich eine Unterhaltspflicht obliege (vgl. §§ 1601, 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB), dass aber im Streitfall eine Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter i. S. d. § 1602 Abs. 1 BGB nicht nachgewiesen sei und dass eine etwaige Wohnungsaufnahme in den vertraglichen Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Mutter gründe. Nicht weiter untersucht werden müsse auch, ob die sogenannte Eigenmittelgrenze des Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BayBesG überschritten sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2015 erklärte der Kläger unter Vorlage eines entsprechenden Lageplans zusammengefasst folgendes:

Die Wohnung mit der Größe von 63 m² sei aus steuerlichen Gründen gesondert erfasst worden. Sie bestehe im Erdgeschoss aus einem von ihm genutzten Schlafzimmer und einem Bad. Im ersten Obergeschoss befinde sich ein Gästezimmer mit kleiner Küche und WC. Die Wohnung sei über einen Vorraum und eine Diele mit der größeren Wohnung verbunden. In der größeren Wohnung befänden sich das Schlafzimmer seiner Mutter und das gemeinsame Wohnzimmer. Er nutze dieses Wohnzimmer zusammen mit seiner Mutter und auch die in der größeren Wohnung befindliche Küche und den Raum für die Wäsche. Zwischen der kleinen und der großen Wohnung bestehe keine direkte überdachte Verbindung. Vielmehr müsse man über den Hofraum gehen, um über den Hausplatz/Diele die größere Wohnung zu betreten.

Es sei zwar vereinbart worden, dass seine Mutter alle laufenden Kosten trage. Tatsächlich werde diese Vereinbarung jedoch nicht umgesetzt, da seine Mutter aufgrund der geringen Rentenhöhe nicht in der Lage sei, diese Kosten zu übernehmen. Tatsächlich trage er die laufenden Kosten. Er übernehme die Grundsteuer, die Kosten für Energie, Wasser, Strom, Abfallentsorgung und Entwässerung. Seine Mutter beteilige sich entgegen der notariellen Vereinbarung somit nicht an den Kosten des Grundstücks und der Wohnnutzung.

Für den Fall, dass eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits nicht möglich sein sollte, erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle Regensburg - vom 22. Januar 2016 teilte der Beklagte mit, er helfe dem Klagebegehren nicht ab.

Nach den Angaben des Klägers im Schreiben vom 14. Januar 2016 gegenüber dem Landesamt für Finanzen - Dienststelle W. - könne man davon ausgehen, dass der Kläger seiner Mutter gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sei und ihr tatsächlich Unterhalt gewähre.

Jedoch sei die weitere Voraussetzung des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayBesG, dass der Kläger seine Mutter nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen habe, nicht erfüllt und zwar aus folgenden Gründen:

Wie in der Klageerwiderung ausgeführt, möge der Kläger zwar Eigentümer des Anwesens „...“ sein. Es sei aber lediglich mittelbarer, nicht unmittelbarer Besitzer (siehe Abschnitt IV Nr. 1 des notariellen Überlassungsvertrages, vgl. auch § 1036 BGB). Beide Wohnungen verfügten laut den Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und laut dem übergebenen Lageplan über alle Bestandteile einer Wohnung (Küche, Bad, WC). Es bestehe keine unmittelbare Verbindung zwischen den Wohnungen. Die Wohnungen seien nur über den offenen Hofraum gegenseitig zu erreichen. Es handle sich um zwei getrennte Wohnungen. Die steuerrechtliche Beurteilung spreche ebenfalls für zwei getrennte Wohnungen. Ob sich der Kläger möglicherweise überwiegend in der Wohnung seiner Mutter und nicht in seiner eigenen Wohnung aufhalte, spiele keine Rolle. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte sei folglich keine der Wohnungen ausschließlich dem Kläger im Verhältnis zu seiner Mutter zuzurechnen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. Februar 2016 widersprach der Kläger diesen Ausführungen:

Wie in der Niederschrift dargelegt, sei die besondere räumliche Situation den baulichen Gegebenheiten eines später einer Gärtnerei dienenden im fränkischen Stil errichteten Bauernhauses zuzuschreiben. Der Kläger habe nachweisen können, dass Aufwendungen für Energie, Wasser, Strom, Abfallentsorgung und Entwässerung sowie für Kohle von ihm beglichen würden. Im Protokoll werde festgehalten, dass auf die Übernahme der laufenden Betriebskosten der Wohnung einschließlich der Grundabgaben zumindest eine teilweise wirtschaftliche Zurechnung der Wohnung an den Kläger im Raum stehe. Funktionell sei das Wohnhaus eine Wohnung.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. März 2016 ließ der Kläger dem Gericht mitteilen, dass seine Mutter am 7. März 2016 verstorben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Besoldungsakte des Landesamts für Finanzen - Dienststelle W. - und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Mit Zustimmung der Beteiligten konnte das Gericht ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage war abzuweisen, weil sie unbegründet ist.

Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle W. - vom

7. August 2014 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da ihm kein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 wegen Aufnahme seiner Mutter in den eigenen Haushalt zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayBesG gehören zur Stufe 1 des Familienzuschlags auch andere als die in Satz 1 genannten (verheirateten, verwitweten oder geschiedenen) Beamten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.

Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger im Hinblick auf die Aufnahme seiner Mutter in den eigenen Haushalt nicht vor.

Zwar zählt der Kläger als lediger Beamter zu den „anderen Beamten“ i. S. d. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayBesG. Auch gehörte die Mutter des Klägers unzweifelhaft zum Kreis der „anderen Personen“ nach dieser Vorschrift. Jedoch fehlt es im vorliegenden Fall an dem für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 entscheidenden Tatbestandsmerkmal des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayBesG, dass der Kläger seine Mutter in seine Wohnung aufgenommen hat.

Nach den Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2015 und den Darstellungen des hierbei übergebenen Lageplans sind die vom Kläger und damals von seiner inzwischen verstorbenen Mutter bewohnten Wohnungen räumlich getrennt. Es besteht zwischen beiden Wohnungen keine direkte überdachte Verbindung. Vielmehr musste man über den Hofraum gehen, um über den Hausplatz/Diele die Wohnung der Mutter des Klägers zu betreten. Beide Wohnungen verfügen über alle Bestandteile einer Wohnung (Küche, Bad, WC).

Nach alledem steht fest, dass es sich um zwei getrennte Wohnungen handelt. Ob sich der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung bekundete, überwiegend in der Wohnung seiner Mutter und nicht in seiner eigenen Wohnung aufgehalten hat, ist rechtlich ohne Belang. Denn der Begriff „seine Wohnung“ setzt voraus, dass der Beamte (Aufnehmende) selbst in der Wohnung wohnt (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 55. Auflage, Stand 1.7.2015, Rn. 41 zu § 40 BBesG). Der Kläger hat aber nicht in der Wohnung seiner Mutter, sondern in seiner eigenen Wohnung gewohnt, die den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen i. S. d. § 7 Abs. 1 BGB darstellte. Hierfür spricht auch, dass dem Kläger von seinem Arbeitgeber, dem Beklagten, in dieser Wohnung ein Telearbeitsplatz eingerichtet wurde.

In diese, von ihm selbst bewohnte Wohnung des Anwesens ..., hat der Kläger seine Mutter aber gerade nicht aufgenommen, so dass es auch in dieser Wohnung nicht zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft mit seiner Mutter kommen konnte. Demgegenüber spielt es rechtlich keine Rolle, dass die Mutter des Klägers in einer anderen Wohnung im selben Anwesen wie der Kläger gewohnt und dieser aufgrund der geringen Altersbezüge seiner Mutter sämtliche anteiligen Kosten des Grundstücks und der Wohnnutzung getragen hat. Denn selbst wenn man dies unterstellt, wird die von der Mutter des Klägers bewohnte, völlig eigenständige Wohnung nicht zur Wohnung des Klägers, in die er seine Mutter aufgenommen hat.

Es verbietet sich auch, die Vorschrift des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayBesG (Aufnahme in seine Wohnung) analog auf die hier gegebene Konstellation der Aufnahme der Mutter des Klägers in eine im selben Anwesen gelegene, zwar vom Kläger finanziell unterhaltene, jedoch nicht von ihm bewohnte Wohnung, anzuwenden.

Zum einen macht allein der Umstand, dass der Kläger nach seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2015 entgegen den Bestimmungen des notariellen Überlassungsvertrags vom 10. Mai 1995 die gesamten laufenden Kosten der von seiner Mutter bewohnten Wohnung getragen hat, diese Wohnung nicht zu seiner Wohnung i. S. d. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayBesG.

Zum anderen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend: Urteil vom 27.3.2014, 2 C 2/13) im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts einer analogen Anwendung besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungsleistungen, wie hier die Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1, dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 BayBesG, § 2 Abs. 1 BBesG). Durch die Gesetzesbindung der Besoldung ist es daher auch den Gerichten verwehrt, Beamten eine gesetzlich nicht geregelte Besoldung, mithin hier dem Kläger den Familienzuschlag der Stufe 1 für die Aufnahme seiner Mutter zwar nicht in seiner Wohnung, aber im selben Anwesen, zu gewähren.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.965,92 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1 GKG.

Der Streitwert für das Begehren des Klägers auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1, der ebenso wie andere Ansprüche auf erhöhte Besoldung, Versorgung oder Zulagen zu den in der Streitwertrechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen gehört, war ausgehend von Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs vom 15.12.2015 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageerhebung (September 2014), auf den pauschalierten Zweijahresbetrag (= 123,58 EUR x 24 Monate = 2.965,92 EUR) festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 14.01475

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 14.01475

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 14.01475 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 2 Regelung durch Gesetz


(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 40 Stufen des Familienzuschlages


(1) Zur Stufe 1 gehören:1.verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,2.verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,3.geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1601 Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung


(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1602 Bedürftigkeit


(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1589 Verwandtschaft


(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1041 Erhaltung der Sache


Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1036 Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs


(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt. (2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1047 Lastentragung


Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1050 Abnutzung


Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 14.01475 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 1 K 14.01475 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. März 2014 - 2 C 2/13

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags bei geschiedenen Beamten, deren Kind bei beiden Eltern zu gleichen Anteilen im wöch

Referenzen

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.

(2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.

Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.

Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.

Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.

Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.

(2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des kinderbezogenen Familienzuschlags bei geschiedenen Beamten, deren Kind bei beiden Eltern zu gleichen Anteilen im wöchentlichen Wechsel wohnt.

2

Der 1974 geborene Kläger ist Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Beklagten. Er ist Vater eines im Jahr 2004 geborenen ehelichen Kindes. Die Ehe ist seit Juli 2010 rechtskräftig geschieden, der Kläger ist seiner geschiedenen Ehefrau nicht zum Unterhalt verpflichtet. Beide wohnen in derselben Kleinstadt. Nach einer notariell beglaubigten Vereinbarung üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus. Der Aufenthalt erfolgt im wöchentlichen Wechsel: In den geraden Wochen ist die Tochter beim Kläger - wo sie auch gemeldet ist -, in den ungeraden Wochen hält sie sich bei ihrer Mutter auf, die als Bundesbeamtin beschäftigt ist. Der Kindesunterhalt wird durch die jeweilige Betreuung und die damit verbundenen Sach- und Arbeitsleistungen erbracht, das Kindergeld wird der Mutter ausbezahlt.

3

Seit August 2010 wird dem Kläger der ehegattenbezogene Anteil des Familienzuschlags nicht mehr gewährt. Er erhält aber - ebenso wie seine geschiedene Ehefrau - wegen der anteiligen Kinderbetreuung den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte. Den auf volle Zahlung des kinderbezogenen Zuschlags gerichteten Antrag lehnte der Beklagte ab.

4

Nach erfolglosem Widerspruch hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 ab August 2010 zu gewähren. Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine anteilige Kürzung des Familienzuschlags sehe das Gesetz nur im Falle der von mehreren Anspruchsberechtigten gemeinsam bewohnten Wohnung vor. Eine analoge Anwendung der Kürzungsbestimmungen komme nicht in Betracht. Weder liege die hierfür erforderliche planwidrige Lücke vor noch sei die Kostensituation des praktizierten "Wechselmodells" mit derjenigen einer gemeinsamen Wohnung vergleichbar.

5

Mit der Revision beantragt der Beklagte,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. Januar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Es hat den Beklagten vielmehr zu Recht verpflichtet, den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 auch nach dem 1. August 2010 weiter zu gewähren. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für eine volle Zuschlagsgewährung (1.). Die Bestimmungen zur anteiligen Zuschlagsgewährung sind nicht einschlägig und können auch im Wege einer analogen Anwendung nicht herangezogen werden (2.).

8

1. Rechtsgrundlage für den Anspruch im Zeitraum von 1. August 2010 bis zum 31. März 2011 sind §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl I S. 1466). Diese Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes galten durch die in § 1 Abs. 2 Satz 1 LBesG Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 2007 (GVBl LSA S. 236) enthaltene Verweisung auch nach der Einführung der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für die Besoldung der Beamten in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) als Landesrecht fort.

9

Seit dem 1. April 2011 enthält § 38 Abs. 2 LBesG Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) eine eigenständige Regelung des Familienzuschlagsrechts, die § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a.F. mit Ausnahme einer sprachlichen Berücksichtigung der weiblichen Form wörtlich entspricht.

10

a) Danach erhalten die nicht von § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 1 LBesG erfassten Beamten den Familienzuschlag der Stufe 1, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.

11

b) Der Kläger ist zwar geschieden, seiner früheren Ehefrau aber nicht zum Unterhalt verpflichtet und damit ein anderer Beamter im Sinne der genannten Vorschriften.

12

Er hat das Kind auch "nicht nur vorübergehend" in seine Wohnung aufgenommen. Nicht nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommen ist eine andere Person, wenn die Wohnung auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Sinne des § 7 BGB wird und es hierdurch zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt (Beschluss vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 2 B 116.90 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 22). Ein derartiger Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen (§ 7 Abs. 2 BGB). Minderjährige Kinder, deren Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, aber getrennt leben, können demnach einen Doppelwohnsitz haben (§ 11 Satz 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - XII ARZ 33/94 - NJW 1995, 1224 sowie BFH, Urteil vom 28. April 2010 - III R 79/08 - NJW 2010, 3263). Daher kann auch die nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme ausnahmsweise in mehrere Wohnungen erfolgen (vgl. Nr. 40.1.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesGVwV - D II 3 - 221 710/1 sowie bereits Beschluss vom 12. Dezember 1990 a.a.O. Rn. 6). Dies ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hier der Fall, weil das Kind zu gleichen Anteilen in den Wohnungen beider Elternteile lebt.

13

Schließlich gewährt der Kläger seiner Tochter auch Unterhalt aufgrund der gesetzlich angeordneten Verpflichtung des § 1601 BGB und nach Maßgabe der zwischen den Eltern getroffenen notariell beglaubigten Vereinbarung, ohne dass die Eigenmittelgrenze aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 3 LBesG überschritten wird.

14

2. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 5 LBesG wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten nur anteilig gewährt, wenn mehrere Anspruchsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung beanspruchen.

15

a) Die Voraussetzungen dieser Konkurrenzregelung liegen nicht vor, weil der Kläger und seine geschiedene Ehefrau keine gemeinsam bewohnte Wohnung haben. Eine Auslegung, die - wie von der Beklagten vorgeschlagen - dieses Tatbestandsmerkmal ignoriert, würde die Wortlautgrenze überschreiten und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Unübersteigbare Grenze der Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der mögliche Wortsinn der Vorschrift. Jenseits dessen wird trotz des formalen Rekurses auf die Norm nicht mehr die vom Gesetzgeber verantwortete Regelung, sondern ein anderes, durch die Deutung des Gerichts geschaffenes Recht angewendet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <259> und vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 <209 f.>).

16

b) Die Bestimmungen zur anteiligen Zuschlagsgewährung bei gemeinsamer Wohnung der Zuschlagsberechtigten können auch nicht in analoger Anwendung herangezogen werden.

17

aa) Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 24).

18

Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer analogen Anwendung aber besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (z.B. § 2 Abs. 1 BBesG und § 3 Abs. 1 BeamtVG). Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 <18 f.>; BVerwG, Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <310> und vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rn. 8 m.w.N. zur stRspr). Die Korrektur verfassungswidriger oder fehlerhafter Besoldungsfestsetzungen ist Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum politischen Ermessens hat und das Besoldungsgefüge als Ganzes sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen muss (Urteil vom 14. Mai 1964 - BVerwG 2 C 133.60 - BVerwGE 18, 293 <295>). Durch die Gesetzesbindung der Besoldung ist es daher auch den Gerichten verwehrt, Beamten eine gesetzlich nicht geregelte Besoldung zu gewähren.

19

Das schließt es zwar nicht generell aus, eine im Besoldungsgesetz versehentlich nicht getroffene Regelung nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers im Wege der Analogie zu schließen (Urteil vom 18. November 1982 - BVerwG 6 C 38.78 - Buchholz 235 § 28 BBesG Nr. 7 S. 9 m.w.N.). Grundlage einer auf die analoge Anwendung einer bestehenden Regelung gestützten Gerichtsentscheidung bleibt die gesetzliche Norm. Die Methode der Analogie geht zwar über die Auslegung im engeren Sinne hinaus, weil deren Anwendungsbereich auf einen Fall erstreckt wird, der vom Anwendungsbereich der Norm gerade nicht erfasst ist (BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6 <12>; vgl. zur Charakterisierung als "Fortsetzung der Auslegung": Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 366). Die darin liegende Rechtsfortbildung ist aber den Wertungen des Gesetzes entnommen und stellt, sofern die methodischen Grenzen eingehalten sind, keine unzulässige richterliche Eigenmacht dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 <210 f.>; Urteil vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07 u.a. - BVerfGE 132, 99 <127>).

20

Der analogen Anwendung besoldungsgesetzlicher Regelungen auf Sachverhalte, die nach dem Ergebnis der Auslegung nicht erfasst werden, sind aber besonders enge Grenzen gesetzt. Dies gilt gleichermaßen für die Zuerkennung von Besoldungsleistungen im Wege der Analogie als auch für deren Ausschluss oder Beschränkung:

21

Zum einen liegen planwidrige Gesetzeslücken im Bereich der geltenden Beamtenbesoldung angesichts des regelmäßig abschließenden Charakters der getroffenen Bestimmungen nur ganz ausnahmsweise vor. Durch die besoldungsrechtlichen Vorschriften werden der Kreis der Anspruchsberechtigten, Grund und Höhe der einzelnen Bezüge sowie ihre Berechnung regelmäßig ausdrücklich und detailliert durch zwingende Vorschriften mit vielfach stark kasuistischem Inhalt festgelegt. Regelungen dieser Art sind nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig abschließend konzipiert, so dass der Möglichkeit einer analogen Anwendung schon das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegensteht (vgl. Urteile 30. Mai 1967 - BVerwG 2 C 27.67 - BVerwGE 27, 159 <161>, vom 20. Juni 1974 - BVerwG 2 C 28.73 - BVerwGE 45, 201 <203> und vom 15. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 25.78 - BVerwGE 61, 79 <81> zur Gesamtkonzeption des § 6 BBesG sowie Urteil vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 C 43.04 - BVerwGE 125, 79 <80 f.> zum Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG).

22

Zum anderen darf die Analogie nicht zur Umgehung des verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht führen. Es muss ausgeschlossen sein, dass letztlich die Gerichte durch großzügige Interpretationen des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers Besoldungsleistungen zusprechen, ausschließen oder beschränken, obwohl sich dies dem Besoldungsgesetz nicht im Wege der Gesetzesauslegung entnehmen lässt.

23

Aus diesen Gründen kommt die Erweiterung des Anwendungsbereichs besoldungsrechtlicher Normen im Wege der Analogie nur in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Falle eines Redaktionsversehens (Urteile vom 24. November 1960 - BVerwG 2 C 6.58 - BVerwGE 11, 263 <264 ff.> und vom 28. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 17.68 - BVerwGE 39, 221 <227 f.>).

24

Von der analogen Anwendung einer Norm, die ein mit dem Zweck der Norm unvereinbares Regelungsversäumnis des Normgebers voraussetzt (Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 24), sind die Fälle zu unterscheiden, in denen eine Norm im Hinblick auf nachträglich eingetretene Rechtsentwicklungen angewendet wird, um einen Widerspruch zu der bei Erlass der Regelung unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Zielsetzung des Normgebers auszuschließen (Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227 <230 ff.>).

25

bb) Diese Voraussetzungen sind für die Ausdehnung der in § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 5 LBesG angeordneten Kürzung des Familienzuschlags der Stufe 1 auf die dort nicht geregelten Fälle mehrerer Wohnungen nicht gegeben.

26

Zwar ist in allen nicht durch § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 2 LBesG geregelten Fällen des kinderbezogenen Familienzuschlags durch die Anknüpfung an den Kindergeldbezug sichergestellt, dass der Zuschlag höchstens einmal gewährt werden kann. Dass der Gesetzgeber damit ein ausnahmslos geltendes Prinzip hatte statuieren wollen, kann aber nicht festgestellt werden. Die Abweichung für den Fall des Doppelwohnsitzes eines Kindes geschiedener Beamten ist vielmehr durch Sinn und Zweck der Anspruchsberechtigung aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 2 LBesG begründet (vgl. zur Privilegierung der Alleinerziehenden durch § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG bereits BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 375/06 - BVerfGK 12, 453 Rn. 18 f.).

27

Dem Familienzuschlag kommt eine soziale, nämlich ehe- und familienbezogene Ausgleichsfunktion zu. Er tritt zu den leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen hinzu, um diejenigen Mehraufwendungen auszugleichen, die typischerweise durch Ehe und Familie entstehen. Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags ist dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft und Heizung zu decken (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 19; Beschluss vom 8. Juni 2011 - BVerwG 2 B 76.11 - juris Rn. 6).

28

Der ehe- und familienbezogene Zweck des Familienzuschlags rechtfertigt es, dass er insgesamt nur einmal gezahlt wird, auch wenn beide Ehegatten besoldungsberechtigt sind (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 24. September 2013 - BVerwG 2 C 52.11 - juris Rn. 12). Dies wird durch die sog. Halbierungsregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG oder durch die Anknüpfung der Zuschlagsgewährung an die Kindergeldberechtigung nach § 40 Abs. 5 BBesG erreicht. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, zu verhindern, dass derselbe Bedarf aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten wird (vgl. BTDrucks 7/4127, S. 40 sowie Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 Rn. 15).

29

Die Einschränkung findet beim Ausgleich kinderbezogener Mehraufwendungen ihre sachliche Berechtigung darin, dass diese auch dann, wenn beide Elternteile zuschlagsberechtigt sind, regelmäßig nur einmal anfallen. Diese Annahme trifft zwar bei Ehegatten zu, bei geschiedenen Eltern verhält sich die Sachlage aber typischerweise anders. Sofern eine gemeinsam bewohnte Wohnung mehrerer Anspruchsberechtigter nicht vorliegt, fällt tatsächlich bei jedem Zuschlagsberechtigten ein Mehrbedarf für die Wohnungsaufnahme an (vgl. zur Orientierung der Alimentierung am tatsächlichen Unterhaltsaufwand auch BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 <267>). Die Anspruchsgewährung aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG, die regelmäßig alleinerziehenden Eltern bei Aufnahme ihrer Kinder in den Haushalt zugute kommt (BTDrucks 17/7142, S. 24), trägt dieser durch die Wohnungsaufnahme typischerweise entstehenden wirtschaftlichen Mehrbelastung Rechnung (vgl. Urteile vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 43.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 19 und vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 C 43.04 - BVerwGE 125, 79 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 36 jeweils Rn. 19).

30

Die Einschränkung der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 5 LBesG auf die Aufnahme in die "gemeinsam bewohnte Wohnung" entspricht daher der Zweckbestimmung der Regelung. Sie stellt sicher, dass in den Fällen, in denen nur eine (gemeinsame) Kinderbetreuung stattfindet, insgesamt nur ein - anteilig aufgespaltener - Familienzuschlag gewährt wird. Sofern das Kind aber nicht in eine gemeinsame Wohnung aufgenommen wird und damit tatsächlich zweimal entsprechender Mehrbedarf entsteht, wird dieser auch berücksichtigt.

31

cc) Dass der Gesetzgeber die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 im Falle der nicht nur vorübergehenden Aufnahme in mehrere Wohnungen pauschal geregelt und eine anteilige Kürzung im Hinblick auf die nur anteilig entstehenden Mehraufwendungen (wie etwa Verpflegung oder Heizkosten) nicht vorgesehen hat, obliegt seinem politischen Gestaltungsspielraum (stRspr; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 <258>; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - BVerwG 2 C 49.11 - juris Rn. 36). Folge dieser Regelungstechnik ist, dass die auf die Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungsanteile gerichtete Aufklärungsrüge des Beklagten auf unerhebliche Tatsachenfragen bezogen ist.

32

Die Einschränkung der Zuschlagsberechtigung erfolgt in den Fällen der Gewährung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a.F. bzw. § 38 Abs. 2 Satz 2 LBesG allein durch die Voraussetzung, dass die Wohnung auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen geworden sein muss. Liegt die nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme aber bei Kindern, deren geschiedenen Eltern das Sorgerecht gemeinsam obliegt, ausnahmsweise im Hinblick auf mehrere Wohnungen vor, so hat dies - auf Grundlage dieses Gesetzesstandes - auch eine jeweilige Gewährung des Familienzuschlags zur Folge.

33

Die Neufassung der Zuschlagsgewährung durch § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462), die den Anspruch an den Kindergeldbezug knüpft, steht dem nicht entgegen. Durch die statische Verweisung in § 1 Abs. 2 Satz 1 LBesG a.F. ist diese Änderung für das Landesrecht nicht anwendbar. Sie ist auch nicht inhaltlich begründet, sondern allein dem Anliegen geschuldet, den Verwaltungsaufwand und die Fehleranfälligkeit zu reduzieren (BTDrucks 17/7142, S. 24).

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.