Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein gelernter Versicherungskaufmann, ist seit Jahren als Mitarbeiter, Geschäftsführer, aber auch als Organ und Gesellschafter verschiedener Unternehmen tätig, die insbesondere auf dem Gebiet der Beratung von Ärzten und Zahnärzten in Versicherungs- und Finanzfragen sowie der Vermittlung von Versicherungen agieren. Er war bereits vor dem Jahr 2004 Außendienstmitarbeiter, Geschäftsführer, Leiter Vertrieb und Buchhaltung sowie Vorstand verschiedener Gesellschaften der ... Unternehmensgruppe (H-Gruppe).

Mit Bescheid vom 17. August 2004 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 50 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG), neben Steuerberatern Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft zu werden. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erfolgte unter dem Vorbehalt, dass die betreffende Steuerberatungsgesellschaft sich auf die Beratung von Ärzten spezialisiert und die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vorliegen. Ausdrücklich wurde im Bescheid hinsichtlich der besonderen Befähigung des Klägers i. S. d. § 50 Abs. 3 StBerG auf die Erfahrungen aus den Tätigkeiten in den gewerblichen Unternehmungen der „...“ abgestellt. Mit Urkunde vom 7. März 2005 wurde die GmbH als Steuerberatungsgesellschaft von der Steuerberaterkammer zugelassen.

Der Kläger ist unter anderem seit dem 26. Juli 2005 Prokurist der ... Steuerberatungsgesellschaft. Mit Schreiben vom 3. November 2005 beantragte er bei der Beklagten die Zulassung seines Eintritts als Geschäftsführer in diese Gesellschaft sowie den Erwerb von Anteilen an dieser mit der Maßgabe, dass eine Vertretung in Steuersachen durch ihn durch Bestimmungen in der Satzung, der Geschäftsordnung und/oder des Geschäftsführeranstellungsvertrages ausgeschlossen wird. Nachdem die Beklagte dies ablehnte, erhob der Kläger unter dem Az. ... Klage zum Finanzgericht ... auf Verpflichtung der Beklagten, eine verbindliche Auskunft des Inhalts zu erlassen, sie werde die Anerkennung der ... Steuerberatungs... als Steuerberatungsgesellschaft sowie die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung nicht für den Fall widerrufen, dass der Kläger als Geschäftsführer in die genannte Steuerberatungsgesellschaft eintreten oder Anteile an ihr erwerben werde, sofern dessen Vertretung in Steuersachen ausgeschlossen werde. Das Finanzgericht ... wies diese Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Februar 2008 ab.

Am 22. April 2008 beantragte der Kläger unter anderem bei der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit. Diese sei ihm zu erteilen, weil durch seine gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung der Berufspflicht nicht zu erwarten sei. Er beabsichtigte nicht, steuerberatend tätig zu werden. Seine Tätigkeitsgebiete entsprächen nach wie vor denjenigen, die er bereits als Prokurist ausgeübt habe. Diese stünden mit der Steuerberatung durch die GmbH gegenüber Dritten in keiner Verbindung, sondern beschränkten sich ausschließlich auf kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten. Es sei beabsichtigt, die Vertretung der GmbH in Steuersachen durch den Kläger aufgrund von Bestimmungen in der Satzung, der Geschäftsordnung der Geschäftsführung und/oder des Geschäftsführeranstellungsvertrages auszuschließen. Der Kläger wolle auch nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer Geschäftsanteile der GmbH erwerben und halten. Daneben wolle er weiterhin Organ und Gesellschafter der aufgeführten gewerblich tätigen Gesellschaften der „H-Gruppe“ bleiben. In allen Fällen sei die allgemeine Verantwortlichkeit eines Steuerberaters gegenüber den jeweiligen Mandanten gewährleistet und damit deren Interessen und Belange ausreichend geschützt. Mit Schreiben vom 25.Juni 2008 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung mit der Begründung ab, dass der Kläger mangels Mitgliedschaft bei ihr keinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellen könne. Gleichzeitig führte sie aus, dass auch in der Sache die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit für den Kläger nicht in Betracht komme. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen.

Die Beklagte widerrief daneben mit Bescheid vom 25. Juni 2008 die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung vom 17. August 2004. Über die hiergegen unter dem Az. ... erhobene Klage beim Finanzgericht ... ist bislang noch nicht entschieden worden; mit Beschluss vom 14. August 2009 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.

Der Kläger erhob zudem mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2009 Klage zum Finanzgericht ... (Az. ...), die unter anderem darauf zielte, die Beklagte unter Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Kläger vom Verbot einer anderen gewerblichen Tätigkeit zu befreien. Das Finanzgericht ... hat diesen Teil der Klage vom restlichen Klagebegehren abgetrennt und mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.

Zur Begründung macht der Kläger geltend, ihm müsse jedenfalls die Möglichkeit geboten werden, vor der Aufnahme der beabsichtigten Geschäftsführertätigkeit klären zu lassen, ob ihm die Ausnahmegenehmigung erteilt werde oder nicht. Das gelte umso mehr, als sonst die Steuerberatungsgesellschaft mit einem Widerruf zu rechnen habe. Aufgrund der am 12. April 2008 in Kraft getretenen Gesetzesänderung stehe das grundsätzliche Verbot einer gewerblichen Tätigkeit der beabsichtigten Geschäftsführertätigkeit des Klägers und dem beabsichtigten Erwerb von Geschäftsanteilen an der ... Steuerberatungsgesellschaft neben der Fortsetzung seiner gewerblichen Tätigkeit für diese als Prokurist nicht mehr entgegen, da die Vorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG nunmehr die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung vorsehe, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten sei. Eine solche Verletzung sei nicht zu erwarten, weil durch entsprechende Bestimmungen der Satzung, der Geschäftsordnung und/oder des Geschäftsführeranstellungsvertrages ausgeschlossen werden solle, dass die ... Steuerberatungsgesellschaft in Steuersachen von dem Kläger vertreten werde. Damit werde stets die alleinige Verantwortlichkeit eines Steuerberaters gegenüber dem jeweiligen Mandanten gewährleistet. Deren schützenswerte Interessen und Belange seien ausreichend geschützt, eine Verletzung von Berufspflichten sei deshalb nicht zu erwarten. Auch stehe die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers nicht in Frage, nachdem dieser gerade bemüht sei, schon vor Bestellung zum Geschäftsführer für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu erlangen und sich gerade nicht gesetzeswidrig zu verhalten. Vorliegend sei von einem gebundenen Ermessen der Beklagten auszugehen, da keine zwingenden und konkreten Gründe gegen die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung sprechen würden. Die Vorschrift stelle nicht auf eine abstrakte Gefahr ab, vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende Verletzung von Berufspflichten vorliegen; davon sei hier nicht auszugehen. Ein rechtliches Interesse des Klägers sei vorliegend schon im Hinblick auf den bereits erfolgten Widerruf seiner Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG gegeben.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Auch nach der Gesetzesänderung würden hohe Anforderungen an die Gewährung einer Ausnahme vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit gestellt werden. Eine solche sei nur dann zuzulassen, wenn der Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bereits von vornherein unter jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen werden könne. Es reiche bereits die mit einer unvereinbaren Tätigkeit verbundene abstrakte Gefährdung in das Vertrauen und die Integrität des Berufsstandes für den mit dem Verbot einer gewerblichen Tätigkeit verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit aus. Es sei unerheblich, ob es tatsächlich zu einer Interessenskollision komme, ebenso die innere Bereitschaft des Berufsangehörigen, sich im Falle einer von ihm erkannten Kollision berufstreu zu verhalten und die gewerblichen Interessen zurückzustellen. Der Kläger sei Geschäftsführer bzw. Angestellter verschiedener gewerblicher Firmen, deren Klientel vorrangig auch Gegenstand der Beratungen der ... Steuerberatungsgesellschaft sei. Er beabsichtige auch nicht, seine Tätigkeiten insoweit aufzugeben. Darin liege jedoch das Gefahrenpotential, dass wirtschaftliche Kenntnisse und Informationen aus dem Mandantenkreis der Steuerberatungsgesellschaft in unzulässiger Weise auch gewerblich genutzt werden könnten. Nach dem von der Bundessteuerberaterkammer aufgestellten Kriterienkatalog komme eine Ausnahme bei nur geringfügigen gewerblichen Tätigkeiten, vorübergehendem Betrieb von gewerblichen Unternehmen aufgrund Erbfolge bzw. nahen Angehörigenverhältnisses oder bei Übernahme von Notgeschäftsführungen in Betracht. Die Tätigkeiten des Klägers gingen jedoch weit über den vorgenannten Rahmen hinaus.

Die Kammer hatte den Rechtsstreit zunächst auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2011 wies die Einzelrichterin die Klage mit Urteil vom 2. März 2011 ab (AN 4 K 10.02119). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptantrag sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, da dem Kläger weder ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung noch die Verpflichtung der Beklagten auf erneute Verbescheidung seines entsprechenden Antrags zustehe. Auch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage bleibe ohne Erfolg, ohne dass es darauf ankomme, ob insoweit die gewerbliche Tätigkeit des Klägers konkret zu benennen wäre oder nicht. Zwar sei ein Feststellungsinteresse zu bejahen, die Beklagte sei aber nicht verpflichtet, dem Kläger für die beabsichtigte künftige Tätigkeit als Geschäftsführer der ... Steuerberatungsgesellschaft eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG zu erteilen. Im Hinblick auf die gewerblichen Tätigkeiten des Klägers sei bei der maßgeblichen abstrakten Betrachtungsweise eine Gefährdung der Unabhängigkeit als Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft, die Gefahr einer Interessenkollision oder die Gefahr, dass der Einräumung des Erwerbs wirtschaftlichen Strebens Vorrang vor den Pflichten eines Freiberuflers eingeräumt werden könnte, gegeben. Dies gelte auch angesichts der vom Kläger vorgetragenen beabsichtigten Regelungen, wonach er auch als Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft von jeglicher steuerberatenden Tätigkeit ausgeschlossen sein solle. Denn es könne nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass der Kläger wirtschaftliche Kenntnisse und Informationen aus dem Mandantenkreis in unzulässiger Weise auch gewerblich nutzen könnte. Solche Kenntnisse könne er auch als Geschäftsführer der Gesellschaft erlangen, ohne an der Steuerberatungstätigkeit selbst teilzunehmen, die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision sei damit zu bejahen, auch wenn dem Kläger nicht konkret die fehlende Bereitschaft unterstellt werden könne, in einem solchen Fall gewerbliche Interessen zurückzustellen. Auch falle der Kläger ersichtlich nicht unter den von der Bundessteuerberaterkammer aufgestellten Kriterienkatalog, welcher für die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit aufgestellt worden sei. Auch die zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Berufsordnung (BOStB) sehe in § 16 Abs. 1 verschiedene Fallgruppen vor, bei welchen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung insbesondere in Frage kommen könne, diese seien aber nicht erfüllt. Auch Ermessensfehler seien bei der Entscheidung der Beklagten nicht erkennbar. Gegen die Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz StBerG bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nach der Gesetzesänderung sei ein Anspruch nach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz StBerG nicht gegeben.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin ab (7 ZB 11.1173). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG im Einzelfall zutreffend angewandt, die sonstigen Einwände des Klägers gegen die Richtigkeit des Urteils seien unbegründet.

Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hin hob die 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 23. August 2013 (1 BvR 2912/11) das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. März 2011 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 2011 auf und stellte fest, diese Entscheidungen verletzten den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidungen der Fachgerichte griffen in die Berufsfreiheit ein. Diese umfasse grundsätzlich auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Die maßgebliche Vorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG begegne in der gültigen Fassung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; allerdings genügten die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift durch die Fachgerichte im konkreten Fall nicht den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Regelungen, die generalklauselartige Inkompatibilitätsvorschriften enthielten, müssten von der Rechtsprechung insbesondere unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft werden, wobei Zurückhaltung bei der Entwicklung typisierender Unvereinbarkeitsregeln geboten sei. Aufgrund der Vielfalt möglicher erwerbswirtschaftlicher Betätigungen sei eine Einzelfallprüfung erforderlich, die der Vielgestaltigkeit der Tätigkeiten Rechnung trage. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG diene der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege, die als Teil der gesamten Rechtspflege einen Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung darstelle. Mit dem grundsätzlichen Verbot gewerblicher Tätigkeit solle die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichender Handlungsspielraum der steuerberatenden Berufsträger gesichert sowie die notwendige Vertrauensgrundlage geschützt werden. Durch die Neufassung der Vorschrift habe der Gesetzgeber mit der Öffnung für Ausnahmefälle deutlich gemacht, dass eine gewerbliche Tätigkeit nicht schlechthin zu einer Gefährdung der Steuerrechtspflege führe, die Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen könne. Das Verwaltungsgericht habe die für die Auslegung anzuwendenden Maßstäbe nur unzureichend erörtert und die Zielrichtung der Vorschrift verkannt. So lasse das Verwaltungsgericht die Frage offen, ob bei der Annahme, eine lediglich abstrakte Gefährdung der Verletzung von Berufspflichten sei für die Versagung der Genehmigung ausreichend, überhaupt noch ein nennenswerter Anwendungsbereich für die gesetzlich geregelte Ausnahme vom Verbot gewerblicher Tätigkeiten verbleiben könne. Auch fehle es an nachvollziehbaren Feststellungen zu den Tatsachen, mit denen das Vorliegen einer abstrakten Gefährdung begründet werden solle. Es seien weder Feststellungen zur gemeinsamen Klientel bei gewerblicher und steuerberatender Berufstätigkeit getroffen noch Erwägungen zu den möglicherweise drohenden Interessenskollisionen mit den steuerberaterlichen Berufspflichten angestellt worden. Auch sei nicht beachtet worden, dass der Kläger bereits 2005 unter Beachtung berufsrechtlicher Bestimmungen Prokura von der Steuerberatergesellschaft erteilt bekommen habe, was bisher von der Beklagten ebenso wenig beanstandet worden sei wie seine Tätigkeit als Prokurist selbst. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme von Dokumenten, die auch für die gewerbliche Tätigkeit von Nutzen sein könnten, entstehe nicht mit der Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft, wenn der Kläger zuvor als Prokurist mit im Außenverhältnis nahezu unbeschränkter Vertretungsmacht diese Unterlagen ebenfalls hätte erhalten können. Es handele sich damit hinsichtlich der möglichen Kenntnisnahme von solchen Dokumenten lediglich um eine allgemeine, dem Geschäftsführeramt nicht spezifisch anhaftende Gefahr, der mit der gesetzlichen Regelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG nicht begegnet werden könne und solle. Im Übrigen stelle die Möglichkeit der Kenntnisnahme von nützlichen Informationen ein Risiko dar, dem mit anderen Vorschriften des Berufsrechts, wie insbesondere der berufs- und strafrechtlich sanktionierten Verpflichtung zur Verschwiegenheit ausreichend begegnet werden könne. Dieses Risiko werde auch vom Zweck der Regelung nicht umfasst, der lediglich die Unabhängigkeit der Steuerberatung und den Schutz der Mandanten vor für ihn nachteiliger Verwertung seiner eigenen Geschäftsdaten sichern wolle. Eine solche Gefährdung sei vorliegend aber mehr als fernliegend, insbesondere da angesichts der beruflichen Ausbildung nicht zu erwarten sei, dass der Kläger den von ihm betreuten Ärzten Konkurrenz machen wolle. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe außer Acht gelassen, dass dem Urteil des Verwaltungsgerichts keine ausreichenden Feststellungen zur Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer und damit verbundenen Gefährdungen beruflicher Pflichten zugrunde gelegen hätten und seine Argumentation allein auf einer verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Überlegung beruht habe. In welchem Umfang tatsächlich Kunden der gewerblichen Unternehmen auch Mandanten der Steuerberatergesellschaft seien, bleibe offen. Da auch sonstige Anhaltspunkte für berufswidriges Verhalten oder die beabsichtigte Vermischung von Interessen nicht ersichtlich seien und der Kläger sich bereits in der Vergangenheit offensichtlich bemüht habe, sich gesetzeskonform zu verhalten, seien die von den Fachgerichten getroffenen Feststellungen nicht ausreichend, eine abschließende Entscheidung anhand der für die Feststellung von Inkompatibilitäten entwickelten Typisierung anhand von Fallgruppen durch die Rechtsprechung eine abschließende Entscheidung treffen zu können. Schließlich beruhe die Konzeption des Berufsrechts der Steuerberater nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln des dem Berufsrecht Unterworfenen führe, sondern darauf, dass dieser sich grundsätzlich rechtstreu verhalte. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die in § 25 Abs. 2, 3 BOStB enthaltene Anzeigepflichten für Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, überdies könnten Vollzugsdefizite nicht zulasten des jeweiligen Berufsträgers als Argument für eine einschränkende Auslegung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG dienen.

Nachdem das Verfahren am 6. September 2013 wieder beim Verwaltungsgericht eingegangen war, bat das Gericht mit Schreiben vom 9. September 2013 die Klägervertreter, im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht getätigten Ausführungen um detaillierte Angabe, mit welchen konkreten Aufgaben der Kläger in der Steuerberatungsgesellschaft betraut sei und mit welchen konkreten Aufgaben der Kläger jeweils im Rahmen der einzeln aufzuführenden gewerblichen Tätigkeiten betraut sei. Zugleich wurde angeregt, mit der Beklagten abzuklären, ob diese angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und im Hinblick auf die vom Kläger vorzulegende Aufstellung am Ablehnungsbescheid festhalten wolle.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2014 teilte die Beklagte mit, bisher habe der Kläger trotz der gerichtlichen Aufforderung keine detaillierten Angaben zu seinen Tätigkeiten gemacht, trotzdem könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden. So könnten die vom Kläger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG beantragt werde, keiner der in § 16 Abs. 1 Satz 2 BOStB aufgeführten Fallgruppen zugeordnet werden. Insbesondere handle es sich nicht, gemessen an Art und Umfang und unter Beachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen, nur um geringfügige gewerbliche Tätigkeiten. Der Kläger sei laut beigefügter Handelsregisterauszüge des Amtsgerichts ... Vorstand der ..., geschäftsführender Gesellschafter der ... Beratungszentrum für das Gesundheitswesen ... und der ... für Direktverträge GmbH, Geschäftsführer der ...und Vorsitzender der ... e.V. Der Kläger trage die Darlegungs- und Feststellungslast im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung dahingehend, dass eine konkrete Gefährdung von Berufspflichten nicht zu erwarten sei. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei es nach Ansicht der Beklagten nicht ausreichend, wenn der Kläger lediglich behaupte, dass er die gleichen Tätigkeiten wie als Prokurist übernehme, da sich dann die Frage stelle, wieso er dann als Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt werden solle. Es genüge auch nicht, dass durch Bestimmungen in der Satzung, der Geschäftsordnung und/oder dem Geschäftsführeranstellungsvertrag eine Vertretung der Steuerberatungsgesellschaften in Steuersachen ausgeschlossen sei. Dies habe der BGH bereits mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 ausgeführt. Aufgrund der allgemeinen Pflichten als Geschäftsführer, insbesondere wenn er zugleich auch Gesellschafter einer GmbH sei, könne eine Interessenkollision nicht durch eine interne vertragliche Beschränkung ausgeschlossen werden. Unbeachtlich sei auch, dass der Kläger nicht beabsichtige, steuerberatende Tätigkeiten auszuüben, da ihm dies bereits per Gesetz versagt sei. Wenn der Kläger Tätigkeiten zum Nutzen der Steuerberatungsgesellschaft in der Position als Geschäftsführer ausübe, könne ein Interessenkonflikt zu seiner Vorstands-/Geschäftsführerposition in den anderen gewerblichen Firmen, die sich ebenso auf das Klientel der Ärzte spezialisiert haben, und in den Bereichen betriebswirtschaftliche Beratung, Unternehmensbewertung, betriebliche und private Altersversorgung, Praxisbewertung, Niederlassungsberatung, Praxisfinanzierung usw. tätig seien, nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger müsse so z. B. jedes Mal entscheiden, ob der Mandant z. B. die betriebswirtschaftliche Beratung von der Steuerberatungsgesellschaft oder von seiner gewerblichen Firma erhalten solle und komme dabei in einen ständigen Interessenkonflikt. Selbst wenn der Kläger durch die angestrebte Stellung als Geschäftsführer keinen größeren Zugang zu Unterlagen habe als als Prokurist, könnte er aufgrund seiner Geschäftsführerposition direkt Einfluss auf Vertragsabschlüsse und deren Gestaltung sowie auf die Geschäftspolitik der Steuerberatungsgesellschaft nehmen. Die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH sei mit weitergehenden Rechten und Pflichten verbunden als diejenige eines Prokuristen, da dieser nur Angestellter sei und kein Organ und innerhalb der Gesellschaft kein Mitbestimmungsrecht habe. Daher könne dem Risiko der Informationsbeschaffung nicht mit anderen Vorschriften des Berufsrechts ausreichend begegnet werden. Hier seien die Berufspflichten des Steuerberaters nicht mit der Regelung des § 45 BRAO vergleichbar. Bei Anwälten sei eine Gefährdung von Mandanteninteressen dann zu vermeiden bzw. nicht anzunehmen, wenn ein Tätigkeitsverbot i. S. d. § 45 BRAO eingreife, eine solche konkrete Aufzählung verbotener Tätigkeiten kenne das Steuerberatergesetz allerdings nicht. § 6 BOStB enthalte lediglich allgemeine Ausführungen zu Fällen der Interessenkollision. Durch das Verbot des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG solle der Gefahr der Verletzung von Berufspflichten präventiv vorgebeugt werden, dabei müsse die konkrete Möglichkeit einer solchen Verletzung für die Versagung einer Ausnahmegenehmigung genügen, andernfalls wäre die Ausnahmegenehmigung im Regelfall zu erteilen und müsste erst widerrufen werden, wenn gerade durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sich die konkrete Möglichkeit aufgrund des dann gegebenen Tätigkeitsfeldes verwirkliche. Durch das grundsätzliche Verbot gewerblicher Tätigkeit solle die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichender Handlungsspielraum der steuerberatenden Berufe gesichert sowie die notwendige Vertrauensgrundlage geschützt werden. Dies sei aber nur möglich, wenn erkennbaren Gefahren der Verwirklichung von potenziellen Berufspflichtverstößen präventiv begegnet werden könne. Im Fall des Eintritts eines Berufspflichtverstoßes aufgrund der Ausnahmegenehmigung trotz Kenntnis des Gefahrenpotenzials werde gerade der Schutzbereich des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, Integrität sowie fachliche Kompetenz gegenüber dem Mandanten, zerstört, dies könne auch nicht durch repressive Maßnahmen im Nachhinein im Einzelfall geheilt werden. Es sei auch offensichtlich, dass der Kläger den betreuenden Ärzten keine Konkurrenz im Bereich Patientenbetreuung/-behandlung machen werde. Die Art der Verletzung von Berufspflichten bestehe vielmehr darin, dass er im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit für eine Steuerberatungsgesellschaft und als Geschäftsführer/Vorstand von gewerblichen Unternehmen ein Klientel aus einer Branche auf zum Teil gleichen Geschäftsfeldern betreue und jeweils erlangte Informationen für die andere Gesellschaft bzw. die anderen Gesellschaften auswerten und nutzbar machen könne, bzw. Mandanten der Steuerberatungsgesellschaft in Fragen der betriebswirtschaftlichen Beratung einer seiner gewerblichen Firmen der... Unternehmensgruppe weitervermitteln, also der Gesellschaft praktisch Mandat entziehen könne. Der aktuelle Internetauftritt des Klägers unter ... gebe einen umfassenden Einblick in die Geschäftspolitik und das Bestreben des Klägers, der nunmehr als Vorstand der ...unter dem Namen ... ein Unternehmensverbund im Gesundheitswesen“ auftrete, in der folgende Firmen zusammengeschlossen seien:

...

Auf der Homepage heiße es weiter, mehr als 18.000 Mandanten aus der Human- und Zahnmedizin, Ärzteverbänden und Krankenhäusern vertrauten auf die Erfahrung und das Fachwissen. Dabei werde die ...Steuerberatungsgesellschaft als „Kooperationspartner“ benannt. Durch den gemeinsamen Internetauftritt werde die Gefahr, dass Informationen unter den Gesellschaften ausgetauscht und verwertet würden und die unabhängige Berufsausübung konkret gefährdet sei, deutlich. Es arbeite die Steuerberatungsgesellschaft bereits jetzt mit den anderen gewerblichen Unternehmen der ... Gruppe zusammen, wobei die Werbung eindeutig darauf abziele, die Berufsgruppe der Ärzte sowohl im Rahmen der gewerblichen Firmen als auch im Rahmen der Steuerberatungsgesellschaft ganzheitlich zu beraten und zu betreuen. Mit dem Versprechen „wir wählen für Sie das preis- und leistungsoptimierte Angebot der verschiedenen Partner exklusiv und individuell aus“ werde den potenziellen Kunden suggeriert, auch Einfluss auf die Preise und Leistungen der Steuerberatungsgesellschaft nehmen zu können. Es dränge sich förmlich auf, dass damit eine unabhängige und eigenverantwortliche Führung der Steuerberatungsgesellschaft als Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet und ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden könne. Auch dürften Steuerberater gemäß § 56 Abs. 5 StBerG eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde liege, nur mit Angehörigen freier Berufe i. S. d. § 1 Abs. 2 des Partnergesellschaftsgesetzes sowie von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften erlaube. Nach der Darstellung auf der Homepage liege bereits jetzt eine unzulässige berufswidrige Kooperation vor, da die dort aufgeführten gewerblichen Gesellschaften nicht zu den in § 56 Abs. 5 StBerG genannten Gruppen gehörten. Diese Zusammenarbeit werde sich voraussichtlich durch die Aufnahme des Klägers als Geschäftsführer in die Steuerberatungsgesellschaft intensivieren. Schließlich sei der Kläger auch als Vorstand bzw. Geschäftsführer einer Gesellschaft tätig, die unter anderem Versicherungen und Kapitalanlagen vermittle, d. h. makelnd tätig sei. Diesbezüglich sei im anwaltlichen Bereich anerkannt, dass Maklertätigkeiten mit dem Beruf des Anwalts per se nicht vereinbar seien, so der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 13. Oktober 2003. Eine der vom Bundesgerichtshof im genannten Beschluss geschilderte vergleichbare Gefahr existiere hier, wenn die Steuerberatergesellschaft im Rahmen der Beratung ihrer Mandanten von Versicherungsverträgen Kenntnis erlange und anschließend die ...für die Neugestaltung der Versicherungsverträge empfehle oder wenn der Mandant im Beratungsgespräch äußere, dass er einen Bankkredit für eine Investition benötige oder eine Kapitalanlage tätigen möchte und er an die ... verwiesen werde. Selbst wenn die Steuerberatungsgesellschaft oder der Kläger keine Courtage für die Vermittlung erhielten, so habe der Kläger an einer derartigen Vermittlung ein direktes wirtschaftliches Interesse und einen finanziellen Vorteil, wenn der Auftrag dadurch seiner Maklerfirma erteilt werde. Ob sich der Kläger in der Vergangenheit offensichtlich bemüht habe, sich gesetzeskonform zu verhalten, sei nicht relevant, da der Kläger der Einhaltung der Berufspflichten bis dato gerade nicht unterliege. Aufgrund der geschilderten Gefahren einer permanenten Interessenkollision sei hier die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung weiterhin zu versagen.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 teilten die Klägervertreter dem Gericht mit, die konkreten Aufgaben des Klägers in der Steuerberatungsgesellschaft seien:

- Personalwesen

- Marketing

- Interne Kanzleiorganisation

- Internes Rechnungswesen der Kanzlei

- keine steuerliche Beratung.

Konkrete Tätigkeiten des Klägers im Rahmen der einzeln wie folgt aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten seien:

-... (der Kläger verantwortet den gesamten Geschäftsbetrieb des Versicherungsmaklers)

- ... und Beratungszentrum für das Gesund-

...: Beide Gesellschaften seien im Dezember 2013 miteinander ... und Abrechnung von Direktverträgen im GKV-Bereich

- ... Der Kläger sei dort Geschäftsführer eines klassischen Luftfahrtunternehmens

- ...: In dieser Firma der Eltern des Klägers sei er lediglich als Angestellter und nicht als Organ tätig und sei überwiegend für interne Betriebsabläufe sowie die EDV zuständig.

Mit Schriftsatz vom 3. März 2014 verwies die Beklagte noch auf verschiedene Stellungnahmen im Rahmen des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht sowie auf den Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 2014 (1 BvR 2884/13). Weiter wurde ein Schreiben der Beklagten an die Klägervertreter vom 26. Februar 2014 vorgelegt, mit dem dieser zu Angaben hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit der ... sowie als Vorsitzender der ... e. V. aufgefordert wurde. Weiter wurde ausgeführt, bei der von den Klägervertretern vorgelegten Aufstellung fehlten Angaben zu den konkreten Aufgaben des Klägers in der Steuerberatungsgesellschaft und in den weiteren gewerblichen Firmen Ausführungen zur Klientel. Auch habe das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 23. September 2013 (3 K 1155/12.KO) entschieden, dass eine gewerbliche Tätigkeit als Vorstand einer Bank mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sei und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung daher ausscheide. Dabei sei auch die Gefahr gesehen worden, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einer betriebswirtschaftlichen Beratung der Kunden der Bank oder potenzieller Kunden der Bank durch den Steuerberater auch Bezüge zu Kreditfinanzierungsfragen hergestellt würden und der Steuerberater nicht mehr in der Lage sei, unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft seine Mandanten zu beraten, sondern sich von den gewerblichen Interessen der Volksbank leiten oder beeinflussen lasse.

Nach Anhörung der Parteien wurde das Verfahren mit Beschluss des Einzelrichters der 4. Kammer vom 10. April 2014 auf die Kammer zurückübertragen.

Mit Schriftsatz vom 16. April 2014 bestellten sich die Beklagtenvertreter und führten aus, der Kläger sei als Geschäftsführer der ... und Vorsitzender der ... e. V. der Auskunftspflicht zu den konkreten Tätigkeiten nicht nachgekommen, deshalb habe die Beklagte nicht prüfen können, ob ein Ausnahmefall nach dem Kriterienkatalog des § 16 BOStB vorliege, deshalb werde an der bisherigen Ablehnung festgehalten. Zur Tätigkeit des Klägers als Vorstand der ... und der ... und ... GmbH könne eine Ausnahmegenehmigung nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen nicht erteilt werden, da die bereits früher von der Beklagten im Schriftsatz vom 7. Februar 2014 unwidersprochen vorgetragene Annahme, dass Mandanten der ...mbH auch Kunden der ... oder der ...seien, sich inzwischen durch Einzelfälle erhärtet habe. So liege der Beklagten die Beschwerde eines ehemaligen Mandanten der ... mbH vor, aus der sich nebst beigefügtem E-Mail-Verkehr ergebe, dass der in der Sache tätige Steuerberater mit dem Kläger zu einem steuerlichen Sachverhalt Rücksprache genommen habe. Auch seien E-Mails in dieser Sache an die E-Mail-Adresse ... in Abdruck übersandt worden. Damit sei dokumentiert, dass steuerliche Sachverhalte eines Mandanten an den E-Mail-Account der gewerblichen ... weitergeleitet worden seien. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die in der ... tätigen Berater von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden habe, demgemäß seien diese nicht befugt gewesen, die Korrespondenz an gewerbliche Unternehmen weiterzuleiten, die vom Kläger maßgeblich geleitet würden. Im Übrigen habe der Kläger in einer E-Mail an den Steuerberater ... behauptet, er sei Berufsträger im Sinne des Steuerberatungsgesetzes und das Bundesverfassungsgericht habe seiner Beschwerde im Herbst 2013 stattgegeben, so dass seine Firmengestaltung in der ...Gruppe vom höchsten deutschen Gericht als zulässig befunden worden sei. Diese Behauptungen seien aber unzutreffend, da der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen worden sei. In Zusammenhang mit dem genannten Beschwerdeverfahren habe schließlich der Klägervertreter in seinem Schreiben vom 2. April 2014 behauptet, dass der Kläger zwar auf steuerliche Themen keinen Einfluss nehme, aber seine Mandanten - neben der ... mbH - allein betriebswirtschaftlich berate. Der Vorgang dokumentiere deutlich, dass der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit und seine Tätigkeit als Prokurist der ...Steuerberatungsgesellschaft mbH vermische. Eine Trennung zwischen der Dienstleistung der Steuerberatungsgesellschaft und der gewerblichen Unternehmen erfolge erkennbar nicht. Für den Mandanten handle eine Person maßgeblich im Rahmen einer „Rundumberatung“, die gerade durch die im Raum stehenden Regelungen verhindert werden solle. Im vorliegenden Fall kollidierten deshalb unmittelbar Interessen des Klägers in seiner Funktion als Leiter gewerblicher Unternehmen mit seiner Stellung als Steuerberater. Daher müsse es bei der Verweigerung der Ausnahmegenehmigung verbleiben.

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014 trugen die Klägervertreter noch vor, selbstverständlich seien Mandanten der ...Steuerberatungsgesellschaft mbH mehrheitlich zugleich auch Kunden der weiteren Gesellschaften, in denen der Kläger gewerblich tätig sei. Dies sei aber unschädlich, da nach der Neufassung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG nicht jede gewerbliche Tätigkeit schlechthin zu einer Gefährdung der Steuerrechtspflege führe, wie auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe. Dies habe auch klargestellt, dass dem Geschäftsführeramt nicht spezifisch eine Gefahr anhafte, die über die von einer Tätigkeit als Prokurist, welche von der Beklagten seit 2005 unbeanstandet geblieben sei, ausgehende Gefahr hinausgehen würde. Einem vermeintlichen Risiko der Informationsbeschaffung für seine anderen Gesellschaften könne mit den Vorschriften des Berufsrechts begegnet werden. Die Übernahme der Geschäftsführertätigkeit erhöhe die angebliche Gefahr einer Interessenkollision in keiner Weise. Da somit eine Verletzung von Berufspflichten durch den Kläger nicht zu erwarten sei, müsse das Gericht dem Kläger die erstrebte Ausnahmegenehmigung erteilen. In der praktischen Ausgestaltung würde sich die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer von seiner bisherigen Tätigkeit als Prokurist kaum unterscheiden, er werde insbesondere nicht selbst steuerberatend tätig werden. Eine Gegenüberstellung der in der Steuerberatungsgesellschaft ausgeübten Aufgaben des Klägers einerseits und seinen gewerblichen Tätigkeiten andererseits werde die von den Fachgerichten grundsätzlich angenommene Interessenkollision nicht ergeben. Zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. April 2014 sei auszuführen, dass der Kläger die geforderten Auskünfte mit Schreiben vom 20. Mai 2014 an die Beklagte erteilt habe. Die Betreuung eines gemeinsamen Klientels durch die gewerblichen Gesellschaften einerseits und die Steuerberatungsgesellschaften andererseits sei nicht per se unzulässig. Gegen die in der Angelegenheit ...erhobenen Vorwürfe habe der Kläger auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen gegen den Steuerberater Dr. ... erhoben. Der E-Mail-Account ...de sei ausschließlich für den Kläger zugänglich. Auch zu den weiteren Vorwürfen der Beklagten, der Kläger habe sich als Berufsträger im Sinne des Steuerberatungsgesetzes bezeichnet und würde die Mandanten der Steuerberatungsgesellschaft auch als „seine Mandanten“ bezeichnen, wurde Stellung genommen. All dies spiele aber für die maßgebliche Entscheidung keine Rolle. Selbst wenn der Kläger die Tätigkeit als Prokurist der Steuerberatungsgesellschaft und als Geschäftsführer bzw. Vorstand der anderen Gesellschaften andererseits vermischen würde, wobei die Beklagte nicht erkläre, was konkret darunter zu verstehen sei, wäre dies nicht unzulässig. Auch eine Rundumberatung sozusagen aus einer Hand sei grundsätzlich nicht unvereinbar mit dem Beruf des Steuerberaters, so dass die beantragte Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden könnte. Schließlich bestehe auch offensichtlich beim Kunden/Mandanten ein Bedarf hierfür. Welche Interessen des Klägers in seiner Funktion als Leiter gewerblicher Unternehmen mit seiner Stellung als Steuerberater kollidieren sollen, trage die Beklagte nicht vor.

In der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2014 war der Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigten erschienen und machte weitere Angaben zu seinen verschiedenen Tätigkeiten sowie zu den Beziehungen zwischen den Gesellschaften der H-Gruppe und der ... Steuerberatungsgesellschaft. Schließlich präzisierte der Kläger sein Begehren, für welche konkreten Tätigkeiten er die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StBerG begehre. Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Hinblick auf eine beabsichtigte zukünftige Tätigkeit als Geschäftsführer der HS ... Steuerberatungsgesellschaft ... von dem Verbot gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 1. Hs. Steuerberatergesetz im Hinblick auf die folgenden gewerblichen Tätigkeiten zu befreien und hierzu eine Ausnahmegenehmigung nach dieser Vorschrift zu erteilen:

1. Vorstand der ... AG

und

2. Geschäftsführer der ...

... GmbH.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Weiter stellten die Parteien einvernehmlich klar, dass für die vom Kläger derzeit ausgeführten und für die Zukunft beabsichtigten Tätigkeiten als Vorstand der ... e. V., als Angestellter der ... GmbH sowie als Rettungsassistent beim Bayerischen Roten Kreuz eine solche Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich sei, da es sich nicht um gewerbliche Tätigkeiten im Sinn des§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG handle. Im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der ...wurde dem Kläger von der Beklagten die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung in Aussicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, insbesondere die dort enthaltenen Schriftsätze und Entscheidungen, hinsichtlich der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist das Klagebegehren, wie es sich aus dem in der letzten mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Klageantrag ergibt. In diesem Umfang ist die Klage zulässig, insbesondere liegen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die hier erhobene Feststellungsklage vor. Der Kläger ist als Prokurist der gegenständlichen Steuerberatungsgesellschaft weder Mitglied der Beklagten im Sinn von § 74 StBerG noch ist die Voraussetzung des § 72 Abs. 1 StBerG erfüllt. Er unterliegt damit aktuell nicht dem Verbot der gewerblichen Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 1. Halbsatz StBerG. Deshalb hat er derzeit keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten, für ihn erst aber ab seiner Bestellung zum Geschäftsführer oder persönlich haftenden Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft notwendigen Ausnahmegenehmigung für die gewerblichen Betätigungen, so dass eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage derzeit nicht zulässig wäre. Andererseits hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da ihm nicht zuzumuten ist, die Klärung dieser zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage erst nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft klären zu lassen und damit Sanktionen gegen sich selbst bzw. die Gesellschaft zu riskieren.

Das Gericht ist auch allein schon aufgrund der Verweisung der Sache durch das Finanzgericht zuständig für die hier zu treffende Entscheidung, § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG. Im Übrigen folgt die Kammer dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.9.2012, 8 C 6/12, juris), das die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Klage auf Erteilung einer (isolierten) Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Hs. StBerG als gegeben angesehen hat, was auch für eine entsprechende Feststellungsklage gilt.

Die Klage ist aber unbegründet.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die beabsichtigte künftige Tätigkeit als Geschäftsführer der ... Steuerberatungsgesellschaft mbH eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Hs. StBerG zu erteilen.

Sobald der Kläger die von ihm beabsichtigte Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit für die ... Steuerberatungsgesellschaft mbH und den Erwerb von Geschäftsanteilen an dieser Gesellschaft umsetzt, unterfällt er gemäß § 72 Abs. 1 StBerG dem Verbot der gewerblichen Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 1. Hs StBerG. Danach sind die von ihm neben dieser Geschäftsführertätigkeit weiterhin ausgeübten Tätigkeiten als Vorstand der ... AG(Assekuranzmakler AG) sowie als Geschäftsführer der ... GmbH (...) grundsätzlich mit der Geschäftsführertätigkeit für die Steuerberatungsgesellschaft nicht vereinbar, weil es sich hierbei um gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1 1. Hs StBerG handelt. Eine solche ist gekennzeichnet durch selbstständiges, gleichmäßig fortgesetztes und maßgeblich von erwerbswirtschaftlichem Streben nach Gewinn bestimmtes Handeln, wozu auch organschaftliches Handeln für eine gewerblich tätige Gesellschaft gehört. Dass die genannten Gesellschaften, für die der Kläger bereits als Geschäftsführer bzw. Vorstand tätig ist, einen gewerblichen Charakter aufweisen und damit auch der Kläger selbst gewerblich tätig ist, ist auch zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Hs. StBerG, sobald er Geschäftsführer der ... Steuerberatungsgesellschaft mbH (...) würde. Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte eine Ausnahme vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit zulassen, soweit durch die vom Kläger bereits jetzt ausgeübte und auch künftig beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten des Steuerberaters nicht zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 23.8.2013,1 BvR 2912/11, juris) soll § 57 Abs. 4 Nr. 1 1. Hs StBerG der abstrakten Gefahr der Interessenkollision begegnen, während bei der Genehmigung einer Ausnahme nach dem 2. Halbsatz dieser Vorschrift darauf abzustellen ist, ob im konkreten Fall die Verletzung von Berufspflichten ausgeschlossen werden kann. Dabei zeigt die Neufassung der Vorschrift im Jahr 2008, dass nicht jede gewerbliche Tätigkeit schlechthin zu einer Gefährdung der Steuerrechtspflege führt. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung notwendig, ein Abstellen auf generelle Gesichtspunkte ohne nähere Feststellungen reicht hierzu nicht aus, typisierende Unvereinbarkeitsregeln dürfen wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur zurückhaltend angewendet werden. Zweck der Regelung ist die Unabhängigkeit der Steuerberatung und der Schutz des Mandanten vor nachteiliger Verwertung seiner Geschäftsdaten, nicht die Verhinderung der Kenntnisnahme von Daten, deren Weitergabe durch die berufsrechtlich geregelte Verschwiegenheitspflicht verhindert werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 26.9.2012, 8 C 6/12, juris) besteht bei Anwendung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Hs. StBerG ein Anspruch auf Zulassung der Ausnahme, wenn die vom Gesetzgeber unterstellte abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung von Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt ist, für eine Ermessensausübung besteht in diesem Fall kein Raum mehr; ebenso ist die Ausnahme zu versagen, falls die Gefahr der Beeinträchtigung von Berufspflichten im konkreten Fall nicht ausgeräumt werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Kläger, falls nicht ein Fall des § 16 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung für Steuerberater (BOStB) vorliegt.

Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht im vorliegenden Verfahren für den Kläger kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Vorstand der ... als auch für die Tätigkeit als Geschäftsführer der ...

Bei den beiden streitgegenständlichen gewerblichen Tätigkeiten des Klägers handelt es sich nicht um gewerbliche Tätigkeiten im Sinn des § 16 Abs. 1 BOStB, da die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Weder handelt es sich bei den gegenständlichen gewerblichen Tätigkeiten des Klägers um vereinbare Tätigkeiten des § 15 BOStB, noch um solche, die gemessen an Art und Umfang und unter Beachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen nur geringfügig sind. Ebenso wenig geht es dabei um den vorübergehenden Betrieb von gewerblichen Unternehmen, die im Wege der Erbfolge auf den Kläger übergegangen sind oder von Unternehmen seiner nahen Angehörigen oder um die Übernahme der Notgeschäftsführung bei Mandantenunternehmen. Dies ist unter den Beteiligten auch nicht strittig.

Damit verbleibt es dabei, dass hier der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür hat, dass die durch die beiden gegenständlichen von ihm ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten hervorgerufene abstrakte Gefahr der Verletzung von Berufspflichten im konkreten Fall nicht zu erwarten ist. Dies ist dem Kläger im Hinblick auf beide hier gegenständlichen gewerblichen Tätigkeiten nicht gelungen.

Bezüglich der Tätigkeit des Klägers für die ..., d. h. als Vorstand eines Unternehmens, welches laut Handelsregisterauszug Versicherungen und Finanzanlagen vermittelt, besteht nach Ansicht der Kammer generell eine besondere Gefahr der Interessenkollision. Der Bundesgerichtshof (B. v. 13.10.2003, AnwZ (B) 79/02, juris) hat entschieden, dass die Tätigkeit als Grundstücks- oder Finanzmakler unvereinbar mit dem Anwaltsberuf sei. Er hat dies mit der Erwägung begründet, Rechtsanwälte hätten es bei der Wahrnehmung ihrer Mandate vielfach mit der Abwägung von Risiken zu tun, die versichert werden könnten. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass ein Rechtsanwalt im eigenen Courtageinteresse dem Mandaten empfehle, bestehende Versicherungsverträge zu kündigen und von ihm vermittelte „bessere“ Verträge neu abzuschließen. Dies sei mit der anwaltlichen Berufspflicht, unabhängig und nur gegen das ihm zustehende Honorar tätig zu werden, nicht vereinbar. Dies gelte entsprechend für Vermittler von Finanzdienstleistungen. Auch erhielten Rechtsanwälte bei Ausübung ihres Berufs vielfach Kenntnis von Geld- oder Immobilienvermögen des Mandanten. Im Zweitberuf als Finanz- oder Immobilienmakler könne ein Rechtsanwalt somit an der Umschichtung dieses Vermögens verdienen. Deshalb bestehe auch hier die Gefahr, dass er im eigenen Interesse dem Mandanten eine derartige Umschichtung empfehle, die er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht empfehlen dürfte. Häufig habe der Rechtsanwalt auch Dispositionen über Geld- oder Immobilienvermögen zu prüfen und durchzuführen. Solche Dispositionen könnten beispielsweise das Ergebnis einer steuerrechtlichen Beratung sein. Falls der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf als Finanzmakler an der Vermittlung einer Geldanlage verdienen könnte, wäre zu befürchten, dass er seine anwaltliche Beratung nicht streng an den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten ausrichte, sondern dass ein Provisionsinteresse Einfluss gewinnen könne. Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die anzunehmende Interessenkollision zwischen einer Tätigkeit als Finanz- und Immobilienmakler mit der freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts gelten nach Auffassung der Kammer auch im Verhältnis zwischen einem Versicherungs- und/oder Finanzmakler sowie einem Steuerberater. Diese Gefahr kann sich konkret zum Beispiel dann ergeben, wenn die Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen der steuerberatenden oder betriebswirtschaftlichen Beratung eines Mandanten von Versicherungsverträgen Kenntnis erlangt und anschließend die Maklergesellschaft für die Neugestaltung der Versicherungsverträge empfiehlt. Dies gilt ebenso für den von der Beklagten angeführten Fall, dass ein Mandant einen Bankkredit oder eine Finanzierung für eine Investition benötige oder eine Kapitalanlage tätigen möchte und an die Maklergesellschaft verwiesen würde. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag als Vorstand der ... AG nicht oder nur in äußert geringem Umfang direkt in Mandantenberatungen eingebunden ist. Denn der Kläger hat jedenfalls die Möglichkeit, als Vorstand der Maklergesellschaft sich Einblick in die bei der Gesellschaft geführten Unterlagen über Kunden bzw. Mandanten zu beschaffen, an Beratungsgesprächen teilzunehmen oder Kontakt zu Kunden/Mandanten aufzunehmen. Diese Gefahr der Interessenkollision wird nach Ansicht der Kammer auch im konkreten Fall nicht dadurch ausgeräumt, dass der Kläger nicht selbst als Steuerberater tätig sein kann und will, sondern Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft werden möchte. Als Geschäftsführer/Gesellschafter hätte der Kläger zumindest die Möglichkeit, auf die Angestellten der Gesellschaft einzuwirken, damit sie den Mandanten der Steuerberatungsgesellschaft die Beauftragung der weiteren Gesellschaften der H-Gruppe nahelegen, falls sich aus einem Beratungsgespräch eine entsprechende Gelegenheit ergibt. Zugleich ist es dem Kläger als Geschäftsführer und Gesellschafter der Steuerberatergesellschaft möglich, die Namen ihrer Mandanten in Erfahrung zu bringen und in Kontakt zu den Mandanten zu treten, auch wenn ihm eine eigene steuerberatende Tätigkeit nicht erlaubt wäre. Die Möglichkeiten eines Geschäftsführers/Gesellschafters einer GmbH, insbesondere die Arbeitgeberstellung gegenüber den abhängig Beschäftigten der Gesellschaft, unterscheiden auch die vom Kläger angestrebte Stellung eines Geschäftsführers/Gesellschafters von der von ihm ausgeübten Stellung eines Prokuristen. Verstärkt wird dieses Risiko für die Mandanten der Steuerberatungsgesellschaft dadurch, dass der Kläger nicht nur Vorstand der ...AG bleiben und Geschäftsführer der ...Steuerberatungsgesellschaft mbH werden will, sondern zugleich weiterhin als Geschäftsführer der ... GmbH weiterhin tätig sein will, welche vielfältige auch betriebswirtschaftliche Beratungsdienstleistungen insbesondere für Ärzte anbietet. Auch diese Tätigkeit birgt aufgrund ihrer sachlichen Nähe zu Tätigkeiten der Steuerberatungsgesellschaft eine besondere Gefahr der Interessenkollision, deren Vorliegen der Kläger im konkreten Fall nicht ausräumen konnte. Auch in Bezug auf die von dieser Gesellschaft angebotenen Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen besteht das bezüglich der Maklertätigkeit oben dargelegte Risiko, das auf Betreiben des Klägers als Geschäftsführer und Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft Mandanten an die ... GmbH vermittelt werden, ohne dass dies notwendig oder im Rahmen einer unabhängigen steuerrechtlichen Beratung ohne den Einfluss des Klägers geschehen wäre. Auch in Bezug auf die Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei der ... GmbH gilt Entsprechendes zum oben Ausgeführten, wonach weder die Angabe des Klägers, dass er selbst keine oder nur im geringen Umfang Kundenkontakte in dieser Gesellschaft habe noch die Unmöglichkeit, Steuerberatungstätigkeiten in der Steuerberatungsgesellschaft selbst vorzunehmen, noch die Tatsache, dass der Kläger bereits jetzt als Prokurist der Steuerberatungsgesellschaft tätig ist, die Gefahr der Interessenkollision ausräumen. Eine weitere Gefährdung des Mandanteninteresses sieht die Kammer darin, dass die freie Entscheidung eines Kunden, der von der ... Steuerberatungsgesellschaft mbH zu einem anderen Steuerberater wechseln möchte, aber zugleich Kunde der ...oder der... GmbH ist oder mit dieser vertraglich verbunden ist, im Hinblick auf die wechselseitigen Bindungen und Interessen eingeschränkt ist. Gerade das Angebot der umfassenden Beratung in allen steuerrechtlichen und finanziellen Fragen für die von der H-Gruppe betreuten Ärzte erhöht zudem das Risiko, dass eine Beendigung der Tätigkeit einer der Gesellschaften für die der Kläger tätig ist, daran scheitert, dass der Mandant gleichzeitig auf die weitere Tätigkeit einer oder mehrerer anderen Gesellschaften des Klägers angewiesen ist. Dass diese Befürchtung nicht nur im Einzelfall gegeben ist, zeigen die unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vom Kläger gemachten Angaben, wonach die Mandanten der ... mehrheitlich zugleich auch Kunden der weiteren Gesellschaften, in denen der Kläger gewerblich tätig ist, seien. Schließlich gehört die „Rundum-Betreuung“ gerade zu den wesentlichen Geschäftsideen der verschiedenen Betätigungen des Klägers, wie sich sowohl aus dem Internetauftritt als auch aus den Angaben des Klägers selbst ergibt.

Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, eine strikte räumliche und personelle Trennung zwischen den verschiedenen Gesellschaften der H-Gruppe und des ... Steuerberatungs GmbH sei wegen der höchst sensiblen Daten, die dort anfielen, unabdingbar, diese werde nur in seiner Person durchbrochen. Zugleich wäre aber, je mehr Einfluss der Kläger aufgrund seiner angestrebten Stellung in der ... verlangt und je mehr er als Geschäftsführer und Gesellschafter dem Erwerbszweck dieser Gesellschaft verpflichtet wäre, die Kollision der verschiedenen Interessen aus seiner Position in den beiden gegenständlichen gewerblichen Gesellschaften und der Steuerberatungsgesellschaft zu erwarten. Dabei ist auch zu beachten, dass die Unterbringung der ... im gleichen Gebäude, in dem die anderen Gesellschaften der H-Gruppe in ... untergebracht sind, die Verknüpfung und die Gefahr des „Herüberziehens“ von Mandanten der ... zu den anderen Gesellschaften fördert und beim Kunden/Mandanten, auch durch die im Internet verbreitete Philosophie der H-Gruppe, den Eindruck erweckt, alle diese Gesellschaften „gehörten zusammen“, was durch den Eintritt des Klägers als Geschäftsführer und Gesellschafter in die Steuerberatungsgesellschaft gefördert würde.

Die Annahme, dass sich der Kläger bisher keiner unzulässigen Weitergabe von Kunden- bzw. Mandantendaten zwischen den verschiedenen gewerblichen Gesellschaften und der Steuerberatergesellschaft schuldig gemacht hat, wobei der bisher ungeklärte, im Übrigen nur einen Einzelfall darstellende, von der Beklagten angeführte Fall nicht ausschlaggebend dagegen spricht, lässt nicht darauf schließen, dass im hier vorliegenden konkreten Einzelfall die Gefahr der Interessenkollision umfassend ausgeräumt würde, zumal die in der Person des Klägers zusammenfließenden Informationen und deren wechselseitige Nutzung für die Gesellschaften gerade ohne sichtbare Datenübertragung praktisch „im Kopf“ des Klägers erfolgen. Denn gerade mit der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit und der Mitinhaberschaft von Gesellschaftsanteilen wächst dem Kläger ein wesentlich bedeutenderer Einfluss auf die Steuerberatungsgesellschaft zu als in der Vergangenheit, in der er nur als angestellter Prokurist für diese tätig war. Da das Berufsrecht der freiberuflich tätigen Steuerberater bisher für den Kläger nicht galt und gilt, konnte er naturgemäß auch keinen Verstoß dagegen begehen, ebenso wenig wie die Beklagte bisher Anlass hatte, die Tätigkeit des Klägers als Prokurist berufsrechtlich diesem gegenüber unter dem Blickwinkel einer möglichen Interessenkollision zu prüfen. Dass die Beklagte die Tätigkeit des Klägers als Prokurist der Steuerberatungsgesellschaft im Hinblick auf seine sonstigen gewerblichen Tätigkeiten in der Vergangenheit hingenommen hat, ergibt für die Kammer nicht zwingend, dass diese im Hinblick auf eine mögliche Interessenkollision völlig unproblematisch gewesen wäre.

Da somit nach Auffassung der Kammer die Gefahr der Verletzung von Berufspflichten im Hinblick auf die beiden gewerblichen Betätigungen des Klägers, die Gegenstand des Verfahrens sind, vom Kläger nicht konkret ausgeräumt werden konnte, hat dieser keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung, so dass auch der darauf gerichtete Feststellungsantrag ohne Erfolg bleiben muss.

Damit war die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO.

Die Berufung war hier zuzulassen, da die Sache nach Auffassung der Kammer jedenfalls grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 57 Allgemeine Berufspflichten


(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe


(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch gestattet1.mit Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprü

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung


(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er1.in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist alsa)Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar,b)Schi

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 74 Mitgliedschaft


(1) Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außer Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die im Geltungsbereich dieses Ge

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Tenor 1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 2011 - 7 ZB 11.1173 - und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. März 2011 - AN 4 K 10.02119 -

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Tatbestand 1 Der Kläger ist seit 1978 Steuerberater, zuletzt in einer Steuerberatungsgesellschaft, und Mitglied der Beklagten. Er begehrt die Erteilung einer Ausnahmegen

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(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außer Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine berufliche Niederlassung begründet haben, sind Mitglieder der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk sie bestellt worden sind. § 46 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

(2) Mitglieder der Steuerberaterkammer sind außerdem, soweit sie nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz im Kammerbezirk hat.

(3) Anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind Mitglieder der Steuerberaterkammer, die sie anerkannt hat.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit 1978 Steuerberater, zuletzt in einer Steuerberatungsgesellschaft, und Mitglied der Beklagten. Er begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Geschäftsführer der B. GmbH.

2

Seit 1999 ist der Kläger ehrenamtlich als Vizepräsident Mitglied im Vorstand (Präsidium) des gemeinnützigen Vereins B. Für diese Tätigkeit erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1 500 €.

3

Am 1. Juli 2003 wurde die B. GmbH gegründet, deren Unternehmensgegenstand "der professionell und amateurmäßig betriebene Fussballsport" ist. Das Stammkapital beträgt 2,5 Mio. €. Alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft ist der Verein. Im Jahre 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die Mitwirkung in der zu gründenden Gesellschaft zu genehmigen. Mit Schreiben vom 14. April 2004 teilte die Beklagte mit, eine derartige Tätigkeit sei derzeit wegen Verstoßes gegen das Verbot der gewerblichen Tätigkeit unzulässig. Sollte das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz planmäßig in Kraft treten, würde sich ein möglicher Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen einer Geschäftsführungstätigkeit in der Gesellschaft allerdings erledigen.

4

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18. Mai 2004 wurde der Kläger zum weiteren Geschäftsführer der B. GmbH bestellt. In dieser Funktion ist er ehrenamtlich tätig. Neben ihm gibt es zwei für das operative Tagesgeschäft zuständige hauptamtliche und einen weiteren ehrenamtlich tätigen Geschäftsführer. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen. Die Aufgabe der ehrenamtlichen Geschäftsführer besteht darin, die hauptamtlichen Geschäftsführer zu überwachen und im Sinne des Trägervereins zu beeinflussen.

5

Nach vorheriger Anhörung widerrief die Beklagte im August 2007 die Bestellung des Klägers zum Steuerberater. Zur Begründung führte sie aus, dass die Geschäftsführung der B. GmbH eine unzulässige gewerbliche Tätigkeit darstelle. Dass der Kläger unentgeltlich, ehrenamtlich und in gemeinnütziger Absicht tätig sei, ändere daran nichts. Die dagegen erhobene Klage ist beim Finanzgericht Düsseldorf anhängig. Das Verfahren ist im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt.

6

Auf Anregung der Beklagten beantragte der Kläger am 6. Juni 2008 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer. Seine seit 1999 inhaltlich gleichbleibende Tätigkeit für B. habe zu keinerlei Beanstandungen und Konflikten mit seinen Berufspflichten geführt. Eine Verletzung seiner Berufspflichten sei daher auch in Zukunft nicht zu erwarten.

7

Mit Bescheid vom 26. Juni 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Übernahme der Geschäftsführung einer gewerblichen Gesellschaft sei gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahmesituation, die es rechtfertigen könnte, hiervon abzuweichen, liege nicht vor. Daraufhin hat der Kläger beim Finanzgericht Düsseldorf die vorliegende Klage erhoben, die das Finanzgericht durch Beschluss vom 30. Juli 2009 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen hat.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. August 2010 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der dieser zuletzt noch eine zeitlich bis Ende 2013 befristete Ausnahmegenehmigung begehrt, hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 20. Dezember 2011 geändert und den Beklagten zur Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung verpflichtet. Zwar handele es sich bei der Geschäftsführertätigkeit um eine gewerbliche Tätigkeit, weil die GmbH Formkaufmann und organschaftliches Handeln für sie notwendig vom gewerblichen Charakter ihrer Unternehmenstätigkeit geprägt sei. Der Kläger habe aber hinreichend dargelegt, dass eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten sei. Hierfür komme es auf eine konkrete Betrachtungsweise an. Der Kläger habe kein eigenes wirtschaftliches Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH. Seine - zeitlich auf etwa zwei Stunden wöchentlich beschränkte - Tätigkeit, für die er nicht einmal eine Aufwandsentschädigung erhalte, sei nicht erwerbswirtschaftlich geprägt, sondern rein ehrenamtlich. Der Anreiz, Berufspflichten zu verletzen, sei gering. Der Kläger übe die umstrittene Tätigkeit bereits seit Jahren aus, ohne dass es Anhaltspunkte für Interessenkollisionen oder Berufspflichtverletzungen gegeben habe. Eine gleichzeitige Steuerberatung der GmbH oder des Vereins durch den Kläger sei durch § 57 Abs. 1 StBerG ausgeschlossen. Es könne auch mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Kenntnisse über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mandanten Bedeutung für unternehmerische Entscheidungen des Klägers als GmbH-Geschäftsführer gewinnen könnten. Ebenso wenig stehe zu befürchten, dass seine Geschäftsführertätigkeit die pflichtgemäße Steuerberatung seiner Mandanten gefährde. Seine alteingesessene Kanzlei vertrete seit langem mittelständische Unternehmen und führe Systemprüfungen von Banken durch, habe aber keine Mandanten aus der Fußballbranche. Außerdem sei der Kläger in der Gesellschaft nicht im operativen Geschäft tätig und kümmere sich nicht um die Vergabe von Aufträgen an Dienstleister. Ungeachtet des Wortlautes des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG bestehe kein Ermessensspielraum für die Beklagte. Die Ausnahmegenehmigung sei zu erteilen.

9

Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2011 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. August 2010 zurückzuweisen.

10

Bei der Frage, ob die gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten erwarten lasse, sei keine konkrete, sondern eine abstrakte oder typisierende Betrachtungsweise zu fordern. Mit der Neufassung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG habe der Gesetzgeber an der grundsätzlich geltenden Unvereinbarkeit von steuerberatender und gewerblicher Tätigkeit nichts ändern wollen. Dies könne nur durch eine abstrakte, typisierende Betrachtung sichergestellt werden. Dann aber könnten Gefährdungen für die Einhaltung der Berufspflichten durch den Kläger nicht ausgeschlossen werden.

11

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das Berufungsurteil.

12

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Auffassung des Berufungsgerichts zur Auslegung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG ebenfalls für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der B. GmbH hat.

14

1. Infolge der Verweisung des Rechtsstreits durch das Finanzgericht an das Verwaltungsgericht prüft das Rechtsmittelgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nicht, § 17a Abs. 2 und 5 GVG.

15

Unabhängig davon ist durch den Gesetzgeber der Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten vorgegeben, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG zum Gegenstand haben. Zwar ist für Streitigkeiten über den berufsrechtlichen Status des Steuerberaters grundsätzlich das Finanzgericht zuständig. § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO verweist insoweit auf den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatergesetzes. Davon ist § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG jedoch nicht erfasst. Er befindet sich im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils des Steuerberatergesetzes. Damit verbleibt es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das müsste auch dann gelten, wenn der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG durch das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz 2008 übersehen haben sollte, § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO insoweit anzupassen. Zwar führt dies zu einer wenig zuträglichen Rechtswegspaltung, deren Beseitigung dringend wünschenswert wäre. Ob dies aber zugunsten der Finanzgerichte oder zugunsten der allgemeinen Verwaltungsgerichte geschieht, die auch sonst für das Recht der Freien Berufe ganz überwiegend zuständig sind, kann nur der Gesetzgeber entscheiden.

16

Dem lässt sich nicht dadurch entgehen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Rahmen des Bestellungs- oder eines Widerrufsverfahren nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG inzident geprüft werden (so aber offenbar BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 - BFHE 234, 379 ; Beschluss vom 29. November 2011 - VII B 110/09 - BFH/NV 2012, 797 = juris ). § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG setzt ein Handeln der zuständigen Steuerberaterkammer mittels Verwaltungsakt voraus. Sinn und Zweck der Neuregelung in § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG bestehen gerade darin, dem Steuerberater unabhängig von der schwerwiegenden Entscheidung des Widerrufs der Bestellung die Möglichkeit einer zweitberuflichen Betätigung zu eröffnen und deren berufsrechtliche Unbedenklichkeit in einem hierauf gerichteten besonderen Verfahren vorab zu klären.

17

2. Der Kläger hat einen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung.

18

a) Gemäß § 57 Abs. 1 StBerG haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert (§ 57 Abs. 2 StBerG). Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht erwarten lässt (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG).

19

Nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ist der Freie Beruf des Steuerberaters mit einer gewerblichen Tätigkeit demnach grundsätzlich unvereinbar. Dem liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass eine gewerbliche Zweit- oder Nebentätigkeit im typischen Regelfall die verlässliche Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters (§ 57 Abs. 1 und 2 StBerG) im Sinne einer abstrakten Gefahr zu beeinträchtigen droht. Die Neuregelung durch das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz hat an diesem Grundsatz nichts geändert. Zwar wurde das zuvor ausnahmslose Verbot einer gewerblichen Tätigkeit durch die Neufassung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG zu einem nur grundsätzlichen Verbot abgeschwächt, das Ausnahmen zugänglich ist. Jedoch wurde der Katalog der mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG) nicht erweitert (BTDrucks 16/7077 S. 1). Namentlich sind diese Tätigkeiten unverändert nur dann zulässig, wenn sie nicht gewerblich ausgeübt werden; der Absicht des Gesetzgebers widerspräche es, den Katalog des § 57 Abs. 3 StBerG durch Auslegung dahin zu erweitern, dass auch die gewerbliche Betätigung der gesetzlich vereinbaren Tätigkeiten darunter fällt (vereinbare Tätigkeit "im gewerblichen Kleid", vgl. Mutschler, DStR 2008, 1500 f.). Auch insofern verbleibt es vielmehr bei § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG.

20

Die Zulassung einer Ausnahme kommt nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG in Betracht, wenn die vom Gesetzgeber unterstellte abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung von Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt ist (ebenso BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 a.a.O.; vgl. Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl. 2009, § 57 Rn. 92). Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Ergibt die vorzunehmende Einzelfallprüfung, dass eine konkrete Gefährdung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, besteht ein Anspruch auf die Zulassung der Ausnahme. Insofern ist der zuständigen Steuerberaterkammer kein Ermessensspielraum eröffnet. Die Formulierung in § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG ("kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen") beinhaltet eine Handlungsermächtigung, jedoch kein Entscheidungsermessen. Die Ausnahmegenehmigung ist hingegen zu versagen, wenn der Antragsteller die grundsätzlich bestehenden Zweifel, dass durch eine gewerbliche Zweitbetätigung die Berufspflichten als Steuerberater gefährdet werden, in seinem Einzelfall nicht ausgeräumt hat. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast (BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 a.a.O.; Beschluss vom 8. Februar 2000 - VII B 245/99 - DStR 2000, 670).

21

Allerdings hat die Bundessteuerberaterkammer in Wahrnehmung ihrer Regelungsautonomie (vgl. § 86 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 6 StBerG) in § 16 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) Fallgruppen bestimmt, in denen eine Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten im Regelfalle ausgeschlossen ist. Deshalb genügt es, wenn der Steuerberater darlegt, dass seine gewerbliche Zweitbetätigung unter eine der Fallgruppen des § 16 BOStB einzuordnen ist. Es ist dann an der Steuerberaterkammer, eine etwa gleichwohl bestehende konkrete Gefahr für die Einhaltung der Berufspflichten ihrerseits darzutun und ggf. zu beweisen. Umgekehrt ist der Anwendungsbereich des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG nicht auf diese Fallgruppen beschränkt. Dem Steuerberater ist unbenommen, für eine nicht in § 16 BOStB angesprochene gewerbliche Tätigkeit gleichwohl eine Ausnahmegenehmigung zu verlangen; nur obliegt ihm dann der volle Nachweis, dass eine konkrete Gefahr für die Einhaltung seiner Berufspflichten als Steuerberater nicht besteht.

22

b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist dem Kläger die begehrte Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

23

Allerdings betätigt er sich als einer von vier Geschäftsführern der B. GmbH gewerblich im Sinne des Gesetzes. Sein organschaftliches Handeln für die Gesellschaft teilt notwendig den gewerblichen Charakter der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft selbst, die nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Profifußballabteilung des Vereins B. betreibt und als solche wirtschaftliche Interessen verfolgt. Dies genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 4. März 1996 - StbSt (R) 4/95 - NJW 1996, 1883 und vom 25. Februar 2003 - StbSt (R) 2/02 - NJW 2003, 1540) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 - DB 2011, 1853 und Beschluss vom 29. November 2011 - VII B 110/09 - BFH/NV 2012, 797), der sich der Senat anschließt, um von einem gewerblichen Charakter der Tätigkeit auszugehen.

24

Der Kläger hat jedoch hinreichend dargetan, dass in seinem konkreten Fall keine Gefahr für die Einhaltung seiner Berufspflichten als Steuerberater besteht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, gegen die die Beklagte keine Verfahrensrügen erhoben hat und die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO daher binden, weisen die Tätigkeiten des Klägers als Steuerberater und als ehrenamtlich tätiger Geschäftsführer der B. GmbH keine sachliche Nähe zueinander auf. Ein finanzielles Interesse des Klägers ist nicht erkennbar. Namentlich will er seinen Mandantenkreis als Steuerberater nicht um zusätzliche Mandanten aus dem Bereich des Fußballsports erweitern. Der Kläger erhält für seine Tätigkeit weder eine Aufwandsentschädigung noch ist sein Streben erwerbswirtschaftlich geprägt. Der zeitliche Aufwand von etwa zwei Stunden wöchentlich und die Tatsache, dass der Kläger in das operative Geschäft der GmbH nicht eingebunden ist, sprechen ebenfalls gegen eine Interessenkollision. Der Kläger hat auch in der Vergangenheit gezeigt, dass er streng zwischen der Steuerberatung und seinem Engagement für B. zu unterscheiden weiß. Eine Interessenverquickung ist auch zukünftig nicht zu erwarten, weil der Kläger die Tätigkeit als Geschäftsführer nur bis zum 31. Dezember 2013 ausüben will und sich aus der steuerberatenden Tätigkeit altersbedingt weitgehend zurückgezogen hat.

25

Fehlt es schon an einer Gefährdung von Mandanteninteressen, so musste das Oberverwaltungsgericht entgegen der Annahme der Beklagten nicht bedenken, ob einer solchen Gefährdung durch eine besondere Kontrolle des Klägers durch Kollegen oder Arbeitgeber begegnet werden müsste. Die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 K 4794/08 StB - juris) und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. November 2008 - 12 K 12055/08 - juris) betreffen den Sonderfall des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls. Darum geht es hier nicht. Auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Urteil vom 27. Juni 2012 - 5 A 2906/11 - n.V.), die den Fall einer landwirtschaftlichen Betätigung neben dem Beruf des Steuerberaters zum Inhalt hat, lässt sich für den vorliegenden Rechtsstreit nichts gewinnen. Die Fälle sind schon wegen des Unterschieds hinsichtlich der finanziellen und der zeitlichen Dimension der zweitberuflichen Tätigkeit nicht vergleichbar.

Tenor

1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 2011 - 7 ZB 11.1173 - und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. März 2011 - AN 4 K 10.02119 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zurückverwiesen.

2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, durch die ihm eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz des Steuerberatungsgesetzes (im Folgenden: StBerG) versagt wurde.

2

1. a) § 57 Abs. 4 StBerG vom 16. August 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl I S. 2735), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (8. StBerÄndG) vom 8. April 2008 (BGBl I S. 666), verbietet es Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten neben ihrem Beruf Tätigkeiten auszuüben, die mit dem Beruf nicht vereinbar sind, unter anderem gewerbliche Tätigkeiten. Hiervon können seit der Änderung der Vorschrift durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch die gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Die Vorschrift lautet auszugsweise:

3

§ 57

Allgemeine Berufspflichten

(1) bis (3) ...

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1. eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;

2. ...

4

Die in § 57 Abs. 4 StBerG geregelten Einschränkungen hinsichtlich gewerblicher Tätigkeiten sind nach § 72 Abs. 1 StBerG auf Steuerberatungsgesellschaften sowie Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, anzuwenden. Zusätzlich benötigen Personen, die weder Steuerberater sind noch sozietätsfähigen Berufen nach § 50 Abs. 2 StBerG angehören, eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG, um Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften zu werden. Die Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG darf nur versagt werden, wenn die besondere Fachkunde fehlt oder die persönliche Zuverlässigkeit nicht vorhanden ist (§ 50 Abs. 3 Satz 2 StBerG). Nach § 50 Abs. 4 StBerG muss dabei in jeder Steuerberatungsgesellschaft sichergestellt sein, dass die Vorstände, Geschäftsführer oder persönlich haftenden Gesellschafter, die keine Steuerberater sind, aber die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2, 3 StBerG erfüllen, nicht die Mehrheit bilden.

5

b) Aufgrund der Ermächtigung in § 86 Abs. 4 Nr. 15 StBerG wurde von der Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer § 25 der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Steuerberaterkammer - BOStB) in der Fassung vom 8. September 2010 (DStR 2010, S. 2659) beschlossen. Dieser regelt Einschränkungen bei der Geschäftsführung und Vertretung in Steuerberatungsgesellschaften und sieht unter anderem vor, dass durch Regelungen im Innenverhältnis gewährleistet sein muss, dass bei der Willensbildung innerhalb der Geschäftsführung die Stimmen der Steuerberater ausschlaggebend sind. Entsprechende gesellschaftsrechtliche Regelungen sind der Steuerberaterkammer, im Fall einer Änderung vorab, unverzüglich nachzuweisen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 BOStB). In Absatz 4 der Vorschrift ist die Erteilung von Prokura näher geregelt. Sie lautet:

6

§ 25

Verantwortliche Führung, Geschäftsführung und Vertretung der Steuerberatungsgesellschaft

(1) bis (3) ...

(4) Neben Steuerberatern darf Prokura grundsätzlich nur Personen im Sinne des § 50 Abs. 2 StBerG erteilt werden. Wird in Ausnahmefällen anderen Personen Prokura erteilt, so muss im Innenverhältnis eine Vertretung in Steuersachen ausgeschlossen sein; im Übrigen ist nur eine Gesamtvertretung in Gemeinschaft mit einem Steuerberater zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) bis (6) …

7

2. a) Der Beschwerdeführer ist gelernter Versicherungskaufmann und seit längerer Zeit Geschäftsführer beziehungsweise Vorstand verschiedener juristischer Personen, die insbesondere auf dem Gebiet der Beratung von Ärzten und Zahnärzten in Versicherungs- und Finanzfragen, in der Kooperations- und Niederlassungsberatung sowie der Vermittlung von Versicherungen tätig sind. Er war bereits vor dem Jahr 2004 Außendienstmitarbeiter, Geschäftsführer, Leiter Vertrieb und Buchhaltung sowie Vorstand verschiedener Gesellschaften einer Unternehmensgruppe (im Folgenden: H-Gruppe). Diese Tätigkeiten übt er auch derzeit noch aus. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus Prokurist der "HS M … GmbH Steuerberatungsgesellschaft" (im Folgenden: GmbH), in der er jedoch keiner steuerberatenden Tätigkeit nachgeht. Sein Tätigkeitsfeld beschränkt sich auf kaufmännische und verwaltende Aufgaben.

8

Bereits mit Bescheid vom 17. August 2004 hatte die Steuerberaterkammer dem Beschwerdeführer eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StBerG erteilt. Mit dieser Genehmigung war ihm erlaubt worden, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter der GmbH zu werden. Die Erteilung erfolgte damals unter dem Vorbehalt, dass sich die GmbH auf die Beratung von Ärzten spezialisiere und die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vorlägen. Ausdrücklich wurde im Bescheid hinsichtlich der besonderen Befähigung des Beschwerdeführers im Sinne des § 50 Abs. 3 StBerG auf die Erfahrungen aus den Tätigkeiten in den gewerblichen Unternehmen der "H-Gruppe" abgestellt. Mit Urkunde vom 7. März 2005 wurde die GmbH als Steuerberatungsgesellschaft von der Steuerberaterkammer zugelassen.

9

Im November 2005 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG bei der Steuerberaterkammer die Zulassung seines Eintritts als Geschäftsführer in die GmbH und die Zulassung des Erwerbs von Geschäftsanteilen mit der Maßgabe, dass eine Vertretung der GmbH in Steuersachen durch den Beschwerdeführer aufgrund von Bestimmungen in der Satzung, der Geschäftsordnung der Geschäftsführung und/oder des Geschäftsführeranstellungsvertrags ausgeschlossen werde. Dies lehnte die Steuerberaterkammer im März 2006 ab. Eine daraufhin erhobene Klage zum Finanzgericht wurde am 7. Februar 2008 mit der Begründung abgewiesen, dass dem Vorhaben das Verbot der gewerblichen Betätigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG a.F. entgegenstehe, weil der Beschwerdeführer als Organ verschiedener gewerblich tätiger Kapitalgesellschaften agiere.

10

Mit Bescheid vom 25. Juni 2008 widerrief die Steuerberaterkammer die im Jahr 2004 an den Beschwerdeführer erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG wegen der von ihm ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten. Hierüber ist beim Finanzgericht ein Rechtsstreit anhängig, dessen Ruhen im Hinblick auf das vorliegende Verfahren angeordnet ist.

11

b) Am 22. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer bei der Steuerberaterkammer, ihm aufgrund der Gesetzesänderung eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG zu erteilen, weil durch seine gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung der Berufspflichten nicht zu erwarten sei. Er beabsichtige nicht, steuerberatend tätig zu werden. Seine Tätigkeitsgebiete entsprächen nach wie vor denjenigen, die er bereits als Prokurist in der Steuerberatungsgesellschaft ausgeübt habe. Diese stünden mit der Steuerberatung durch die GmbH gegenüber Dritten in keiner Verbindung, sondern beschränkten sich ausschließlich auf kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten. Es sei beabsichtigt, die Vertretung der GmbH in Steuersachen durch den Beschwerdeführer aufgrund von Bestimmungen in der Satzung, der Geschäftsordnung der Geschäftsführung und/oder des Geschäftsführeranstellungsvertrags auszuschließen. Der Beschwerdeführer wolle auch nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer Geschäftsanteile der GmbH erwerben und halten. Daneben wünsche der Beschwerdeführer, weiterhin Organ und Gesellschafter der aufgeführten gewerblich tätigen Gesellschaften der "H-Gruppe" zu bleiben. In allen Fällen sei die allgemeine Verantwortlichkeit eines Steuerberaters gegenüber dem jeweiligen Mandanten gewährleistet und damit deren Interessen und Belange ausreichend geschützt.

12

Den Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung wies die Steuerberaterkammer mit Bescheid vom 25. Juni 2008 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage des Beschwerdeführers wurde durch das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es bestehe keine Verpflichtung, die beantragte Ausnahmegenehmigung für die beabsichtigte Tätigkeit als Geschäftsführer nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG zu erteilen. Bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise könne trotz der beabsichtigten gesellschaftsrechtlichen Vorkehrungen und der unterstellten Bereitschaft des Beschwerdeführers, im Falle einer Interessenkollision gewerbliche Interessen zurückzustellen, eine Gefährdung der Unabhängigkeit als Geschäftsführer der GmbH nicht ausgeschlossen werden. Eine Ausnahmegenehmigung dürfe nur erteilt werden, wenn die vom Beschwerdeführer bereits ausgeübte und auch zukünftig beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten des Steuerberaters nicht erwarten lasse. Gerade weil er in gewerblichen Firmen tätig sei, deren Kunden vorrangig auch Gegenstand der Beratungen der Steuerberatungsgesellschaft seien, könne trotz eines Verzichts des Beschwerdeführers auf steuerberatende Tätigkeit nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass wirtschaftliche Kenntnisse und Informationen aus dem Mandantenkreis der GmbH in unzulässiger Weise auch gewerblich genutzt würden.

13

Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 26. Oktober 2011 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG im vorliegenden Einzelfall zutreffend angewandt. Es habe insbesondere die in der Rechtsprechung geklärten Maßstäbe korrekt herangezogen, die Bedeutung einer "abstrakten" oder "konkreten" Gefährdung der Berufspflichten nicht verkannt und die Umstände des Einzelfalls ausreichend berücksichtigt. Schon die Möglichkeit, Kenntnisse und Informationen aus der steuerberatenden Tätigkeit im Rahmen des eigenen Gewerbes zum eigenen Nutzen und zum Nachteil des Mandanten umzusetzen, könne die vom Gesetzgeber gewollte Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Beraters gegenüber seinem Auftraggeber sowie das Vertrauensverhältnis zwischen diesen beeinträchtigen. Das grundsätzliche Verbot der gewerblichen Tätigkeit habe nach dem Willen des Gesetzgebers auch nach der Änderung des § 57 StBerG erhalten bleiben sollen.

14

3. Mit seiner gegen diese Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

15

4. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, die Bundessteuerberaterkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Steuerberaterverband e.V., der Deutsche Anwaltverein e.V. sowie die Beklagte des Ausgangsverfahrens haben zur Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

16

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 21, 173; 22, 275; 87, 287 <316>; 102, 197 <213>). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

17

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit.

18

a) Die Entscheidungen der Fachgerichte, die dem Beschwerdeführer die erstrebte Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG vorenthalten, greifen in seine Berufsfreiheit ein. Ohne die Ausnahmegenehmigung ist es dem Beschwerdeführer nicht möglich, Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft zu werden, solange er seine bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer in weiteren, gewerblich tätigen Gesellschaften nicht aufgibt.

19

Wer nicht über die für Steuerberater nach § 36 StBerG erforderliche Ausbildung verfügt, kann gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG die Position des Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft nur dann erlangen, wenn ihm dies von der Steuerberaterkammer genehmigt wird. Der Erteilung dieser Genehmigung steht insbesondere das Fehlen persönlicher Zuverlässigkeit entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 StBerG). Da zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit § 40 Abs. 2 Nr. 4 StBerG entsprechend anwendbar ist, darf - ebenso wie die Bestellung zum Steuerberater - auch die Erteilung einer Genehmigung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 StBerG dann verweigert werden, wenn eine mit dem Beruf des Steuerberaters nach Maßgabe des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG unvereinbare Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Aufl. 2009, § 50 Rn. 19). Für die Genehmigung seiner Geschäftsführertätigkeit in der Steuerberatungsgesellschaft benötigt der Beschwerdeführer daher als Voraussetzung seiner persönlichen Zuverlässigkeit zunächst eine Ausnahmegenehmigung seiner gleichzeitigen gewerblichen Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG. Dass der Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen für eine Erteilung der Genehmigung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 StBerG insbesondere mit Blick auf seine besondere Fachkunde erfüllt, ergibt sich schon daraus, dass ihm eine solche Genehmigung bereits erteilt worden war und diese inzwischen nur wegen der von ihm ausgeübten gewerblichen Tätigkeit - noch nicht bestandskräftig - widerrufen wurde.

20

b) Die Gründe, auf die das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof ihre Entscheidungen stützen, sind nicht geeignet, den Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.

21

aa) Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit umfasst grundsätzlich auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. BVerfGE 87, 287 <316>). Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Freiheit der Berufswahl des Beschwerdeführers betroffen oder lediglich ein Eingriff in seine Freiheit der Berufsausübung gegeben ist, weil seine Tätigkeit als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft nicht als eigenständiger Beruf anzusehen wäre.

22

bb) Selbst dann, wenn hier die strengeren Maßstäbe, die an eine Zulassungsbeschränkung bei der Wahl eines Zweitberufs zu stellen sind (vgl. BVerfGE 21, 173 <181>; 22, 275 <276>), Anwendung finden, begegnet die Annahme der Fachgerichte, die maßgebliche Vorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sei in der derzeit gültigen Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes verfassungsgemäß, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit sind Einwände gegen das in der vorangehenden Fassung der Bestimmung enthaltene ausnahmslose Verbot durch die Neuregelung und teilweise Öffnung der Vorschrift für Ausnahmen vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit ausgeräumt.

23

cc) Jedoch genügt die Auslegung und Anwendung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG durch die Fachgerichte im konkreten Fall nicht den Anforderungen, die sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben. Auch dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl oder als Eingriff in die freie Berufsausübung zu bewerten ist.

24

(1) Auslegung und Anwendung des Gesetzes sind Aufgabe der Fachgerichte und werden vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung einer Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 85, 248 <257 f.>).

25

(a) Für den Anwaltsberuf hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass bei der Konkretisierung der (generalklauselartigen) Inkompatibilitätsvorschriften durch die Rechtsprechung besonderes Augenmerk auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 287 <322>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet im Hinblick auf die grundrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl Zurückhaltung bei der Entwicklung typisierender Unvereinbarkeitsregeln (vgl. BVerfGE 87, 287 <322>), weil die Beschränkung der Berufswahlfreiheit dem Betroffenen nur zumutbar ist, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird (vgl. BVerfGE 87, 287 <324>).

26

Aufgrund der Vielfalt möglicher erwerbswirtschaftlicher Betätigungen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die der Vielgestaltigkeit der Tätigkeiten Rechnung trägt. Die Einführung einer Berufswahlschranke hinsichtlich gewerblicher Tätigkeiten ist nur dort erforderlich und zumutbar, wo die Gefahr einer Interessenkollision sich deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregeln zu bannen ist. Eine generelle Berufszugangssperre, die keinerlei erwerbswirtschaftliche Tätigkeit neben dem Anwaltsberuf ermöglicht, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 87, 287 <330>).

27

(b) Diese für den Anwaltsberuf entwickelten, jedoch nicht auf ihn beschränkten Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber mit der Änderung des Steuerberatungsgesetzes im Jahr 2008 die gebotene Liberalisierung des Berufsrechts auch für Steuerberater vollzogen und ausdrücklich Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der gewerblichen Tätigkeit vorgesehen hat (vgl. Begründung zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes BTDrucks 16/7077, S. 1, 32).

28

(2) Die Fachgerichte haben bei ihren Entscheidungen die mithin auch hier maßgeblichen - sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden - verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht hinreichend berücksichtigt.

29

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil, das anschließend vom Verwaltungsgerichtshof auf unveränderter Tatsachengrundlage bestätigt wurde, ohne nähere Feststellungen auf generelle Gesichtspunkte abgestellt, was bei Übertragung auf andere Fälle regelmäßig zu einer Versagung der Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG wegen einer dann zumindest vorliegenden abstrakten Gefährdung beruflicher Pflichten führen muss. Durch diese Verengung des Anwendungsbereichs wird unverhältnismäßig in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen.

30

Die von den Fachgerichten gewählte Auslegung ist bereits nicht erforderlich, um den legitimen Zweck der Regelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG zu verfolgen. Mit dem grundsätzlichen Verbot gewerblicher Tätigkeit sollen die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichender Handlungsspielraum der steuerberatenden Berufsträger gesichert sowie die notwendige Vertrauensgrundlage geschützt werden (vgl. BVerfGE 87, 287 <321> für die Rechtsanwaltschaft; vgl. auch BVerfGE 21, 173; 22, 275 <276>). Damit dient die Regelung der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege, die als Teil der gesamten Rechtspflege (vgl. dazu BVerfGE 87, 287 <321>) einen Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung darstellt. Durch die Neufassung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und der Öffnung für Ausnahmefälle hat der Gesetzgeber allerdings deutlich gemacht, dass eine gewerbliche Tätigkeit nicht schlechthin zu einer Gefährdung der Steuerrechtspflege führt, die Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann. Mit dieser Einschätzung der drohenden Gefahren bewegt sich der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungsspielraums, der von den Gerichten grundsätzlich hinzunehmen und zu beachten ist (vgl. BVerfGE 90, 145 <173> m.w.N.).

31

(a) Das Verwaltungsgericht erörtert diesen für die Auslegung anzuwendenden Maßstab nur unzureichend und verkennt darüber hinaus die Zielrichtung der Vorschrift.

32

Unberücksichtigt lässt das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG bereits die im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG erörterungsbedürftige grundsätzliche Frage, ob bei der Annahme, eine lediglich abstrakte Gefährdung der Verletzung von Berufspflichten sei für die Versagung der Genehmigung ausreichend, überhaupt noch ein nennenswerter Anwendungsbereich für die gesetzlich geregelte Ausnahme vom Verbot gewerblicher Tätigkeit verbleiben kann. Davon abgesehen lässt das Urteil des Verwaltungsgerichts nachvollziehbare Feststellungen zu den Anknüpfungstatsachen vermissen, mit denen es das Vorliegen einer abstrakten Gefährdung begründen will. Weder wurden Feststellungen zur gemeinsamen "Klientel" bei gewerblicher und steuerberatender Berufstätigkeit getroffen noch wurden Erwägungen zu den möglicherweise drohenden Interessenkollisionen mit den steuerberaterlichen Berufspflichten angestellt. Dies wäre jedoch gerade im Hinblick auf die mannigfaltigen Möglichkeiten einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit notwendig gewesen, um nicht bereits aufgrund nicht belegter Vermutungen den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift unter Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG zumindest erheblich zu verengen.

33

Das Verwaltungsgericht hat lediglich eine tragende Überlegung angeführt und sich hierbei auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von "nützlichen" Unterlagen bezogen. Dies hält jedoch einer Überprüfung am Maßstab von Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit nicht stand. Das Verwaltungsgericht lässt dabei bereits außer Acht, dass der Beschwerdeführer durch die angestrebte Stellung als Geschäftsführer keinen Zugang zu Unterlagen erlangt, auf die er nicht schon durch seine Stellung als Prokurist zugreifen konnte. Die dem Beschwerdeführer bereits 2005 unter Beachtung berufsrechtlicher Bestimmungen erteilte Prokura (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 2 BOStB) wurde von der Steuerberaterkammer bisher ebenso wenig beanstandet wie seine Tätigkeit als Prokurist selbst. Wenn jedoch auch einem Angestellten der Steuerberatungsgesellschaft mit im Außenverhältnis nahezu unbeschränkter Vertretungsmacht die vom Verwaltungsgericht genannten Unterlagen schon aufgrund dieser Position zugänglich sein können, handelt es sich bei der Gefahr der Kenntnisnahme von solchen Dokumenten lediglich um eine allgemeine, dem Geschäftsführeramt nicht spezifisch anhaftende Gefahr, der mit der gesetzlichen Regelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG nicht begegnet werden kann und soll.

34

Dass der Beschwerdeführer sich als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft nützliche Informationen für seine gewerblichen Tätigkeiten beschafft, stellt zudem ein Risiko dar, dem mit anderen Vorschriften des Berufsrechts, wie insbesondere der berufs- und strafrechtlich sanktionierten Verpflichtung zur Verschwiegenheit, ausreichend begegnet werden kann. Dieses Risiko wird auch von dem vom Bundesverfassungsgericht in den Vordergrund gestellten Zweck der Regelung (vgl. BVerfGE 21, 173; 22, 275 <276>) nicht umfasst, der lediglich die Unabhängigkeit der Steuerberatung und den Schutz des Mandanten vor für ihn nachteiliger Verwertung seiner eigenen Geschäftsdaten sichern will. Eine solche Gefährdung ist vorliegend aber mehr als fernliegend, insbesondere ist schon angesichts seiner beruflichen Ausbildung nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer den von ihm betreuten Ärzten Konkurrenz machen will.

35

(b) Das auf dieser unzureichenden Grundlage ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung nicht, wie verfassungsrechtlich geboten, korrigiert.

36

(aa) Im Grundsatz nicht verfassungsrechtlich bedenklich ist allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der in seiner Entscheidung - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 -, juris) - davon ausgeht, dass mit der gesetzlichen Neuregelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG der abstrakten Gefahr einer Interessenkollision begegnet werden solle, bei der Genehmigung einer Ausnahme nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG aber darauf abzustellen sei, ob im konkreten Fall die Verletzung von Berufspflichten ausgeschlossen werden könne (so jetzt auch BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26/11 -, juris, Rn. 28 ff. und Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 6/12 -, juris, Rn. 20 ff. unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

37

(bb) Die nach diesem zutreffenden Ansatz gebotene verfassungsrechtliche Korrektur eröffnet der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht, sondern geht davon aus, dass ein Zulassungsgrund für die Berufung nicht vorliege, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts zutreffend sei. Er lässt damit außer Acht, dass dem Urteil des Verwaltungsgerichts keine ausreichenden Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und damit verbundenen Gefährdungen beruflicher Pflichten zugrunde lagen, seine Argumentation vielmehr alleine auf einer verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Überlegung fußte. In welchem Umfang tatsächlich Kunden der gewerblichen Unternehmen auch Mandanten der Steuerberatungsgesellschaft sind, bleibt - ebenso wie im verwaltungsgerichtlichen Urteil - offen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, in der ersten Instanz seien die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätze angewandt worden, erweist sich daher als unhaltbar und hat zur Folge, dass die Korrektur einer die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers verletzenden Entscheidung verstellt wird.

38

2. Angesichts der festgestellten Verletzung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit bedürfen die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen keiner Entscheidung.

39

3. Die Entscheidungen beruhen auf dem Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte anders entschieden hätten, wenn sie bei ihren Entscheidungen die verfassungsrechtlichen Maßstäbe beachtet hätten.

40

a) Selbst wenn der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 29. November 2011 (VII B 110/09, juris, Rn. 13) möglicherweise davon ausgeht, dass über die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG eine gesonderte Entscheidung der Steuerberaterkammer durch Verwaltungsakt nicht möglich sei (vgl. auch BFH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII B 172/12 -, juris, Rn. 7; zur entgegengesetzten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 26/11 - und - 8 C 8 C 6/12 -, juris, jeweils Rn. 16), wäre derzeit mit Blick auf den bestehenden Streit in der Rechtsprechung jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht - dem Bundesverwaltungsgericht folgend - von der Zulässigkeit einer isolierten Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ausgehen und in der Sache entscheiden wird.

41

b) Die Entscheidungen der Fachgerichte können auch nicht deshalb Bestand haben, weil - unabhängig von der Begründung - das von ihnen gefundene Ergebnis sich aus anderen Erwägungen als zutreffend erweisen würde.

42

Selbst bei Anwendung der vom Bundesgerichtshof im Bereich des anwaltlichen Berufsrechts für die Feststellung von Inkompatibilitäten entwickelten Typisierung anhand von Fallgruppen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ 92/06 -, juris, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung), wären die von den Fachgerichten getroffenen Feststellungen nicht ausreichend, um eine abschließende Entscheidung anhand der dort aufgestellten Eingruppierungen zu treffen.

43

Sonstige konkrete Anhaltspunkte für berufswidriges Verhalten oder die beabsichtigte Vermischung der Interessen sind, auch nach den vorliegenden Ausführungen der Fachgerichte, nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat sich bereits in der Vergangenheit offensichtlich bemüht, sich gesetzeskonform zu verhalten. Die Konzeption des Berufsrechts der Steuerberater - ebenso wie das der Rechtsanwälte (vgl. hierzu BVerfGE 108, 150 <163>; 117, 163 <190>) - beruht nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln des Berufsrechtsunterworfenen führt, sondern darauf, dass dieser sich grundsätzlich rechtstreu verhält. Dies gilt umso mehr, als § 25 Abs. 2, 3 BOStB Anzeigepflichten für Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse vorsieht und überdies Vollzugsdefizite nicht zu Lasten des jeweiligen Berufsträgers als Argument für eine einschränkende Auslegung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG dienen können.

44

c) Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil eine weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 24, 278 <289>; 105, 239 <251 f.>). Die Fachgerichte haben den Sachverhalt aufgrund der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung bisher nicht hinreichend aufgeklärt.

45

Dabei wird eine Gegenüberstellung der in der Steuerberatungsgesellschaft ausgeübten Aufgaben des Beschwerdeführers einerseits und seiner gewerblichen Tätigkeiten andererseits vorzunehmen und zu bewerten sein. Auf diese Weise ist zu ermitteln, welche Interessenkollisionen auftreten können, und ob den damit verbundenen Gefahren im konkreten Fall mit hinreichenden Mitteln begegnet werden kann.

46

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

47

5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit 1978 Steuerberater, zuletzt in einer Steuerberatungsgesellschaft, und Mitglied der Beklagten. Er begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Geschäftsführer der B. GmbH.

2

Seit 1999 ist der Kläger ehrenamtlich als Vizepräsident Mitglied im Vorstand (Präsidium) des gemeinnützigen Vereins B. Für diese Tätigkeit erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1 500 €.

3

Am 1. Juli 2003 wurde die B. GmbH gegründet, deren Unternehmensgegenstand "der professionell und amateurmäßig betriebene Fussballsport" ist. Das Stammkapital beträgt 2,5 Mio. €. Alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft ist der Verein. Im Jahre 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die Mitwirkung in der zu gründenden Gesellschaft zu genehmigen. Mit Schreiben vom 14. April 2004 teilte die Beklagte mit, eine derartige Tätigkeit sei derzeit wegen Verstoßes gegen das Verbot der gewerblichen Tätigkeit unzulässig. Sollte das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz planmäßig in Kraft treten, würde sich ein möglicher Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen einer Geschäftsführungstätigkeit in der Gesellschaft allerdings erledigen.

4

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18. Mai 2004 wurde der Kläger zum weiteren Geschäftsführer der B. GmbH bestellt. In dieser Funktion ist er ehrenamtlich tätig. Neben ihm gibt es zwei für das operative Tagesgeschäft zuständige hauptamtliche und einen weiteren ehrenamtlich tätigen Geschäftsführer. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen. Die Aufgabe der ehrenamtlichen Geschäftsführer besteht darin, die hauptamtlichen Geschäftsführer zu überwachen und im Sinne des Trägervereins zu beeinflussen.

5

Nach vorheriger Anhörung widerrief die Beklagte im August 2007 die Bestellung des Klägers zum Steuerberater. Zur Begründung führte sie aus, dass die Geschäftsführung der B. GmbH eine unzulässige gewerbliche Tätigkeit darstelle. Dass der Kläger unentgeltlich, ehrenamtlich und in gemeinnütziger Absicht tätig sei, ändere daran nichts. Die dagegen erhobene Klage ist beim Finanzgericht Düsseldorf anhängig. Das Verfahren ist im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt.

6

Auf Anregung der Beklagten beantragte der Kläger am 6. Juni 2008 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer. Seine seit 1999 inhaltlich gleichbleibende Tätigkeit für B. habe zu keinerlei Beanstandungen und Konflikten mit seinen Berufspflichten geführt. Eine Verletzung seiner Berufspflichten sei daher auch in Zukunft nicht zu erwarten.

7

Mit Bescheid vom 26. Juni 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Übernahme der Geschäftsführung einer gewerblichen Gesellschaft sei gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahmesituation, die es rechtfertigen könnte, hiervon abzuweichen, liege nicht vor. Daraufhin hat der Kläger beim Finanzgericht Düsseldorf die vorliegende Klage erhoben, die das Finanzgericht durch Beschluss vom 30. Juli 2009 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen hat.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. August 2010 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der dieser zuletzt noch eine zeitlich bis Ende 2013 befristete Ausnahmegenehmigung begehrt, hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 20. Dezember 2011 geändert und den Beklagten zur Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung verpflichtet. Zwar handele es sich bei der Geschäftsführertätigkeit um eine gewerbliche Tätigkeit, weil die GmbH Formkaufmann und organschaftliches Handeln für sie notwendig vom gewerblichen Charakter ihrer Unternehmenstätigkeit geprägt sei. Der Kläger habe aber hinreichend dargelegt, dass eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten sei. Hierfür komme es auf eine konkrete Betrachtungsweise an. Der Kläger habe kein eigenes wirtschaftliches Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH. Seine - zeitlich auf etwa zwei Stunden wöchentlich beschränkte - Tätigkeit, für die er nicht einmal eine Aufwandsentschädigung erhalte, sei nicht erwerbswirtschaftlich geprägt, sondern rein ehrenamtlich. Der Anreiz, Berufspflichten zu verletzen, sei gering. Der Kläger übe die umstrittene Tätigkeit bereits seit Jahren aus, ohne dass es Anhaltspunkte für Interessenkollisionen oder Berufspflichtverletzungen gegeben habe. Eine gleichzeitige Steuerberatung der GmbH oder des Vereins durch den Kläger sei durch § 57 Abs. 1 StBerG ausgeschlossen. Es könne auch mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Kenntnisse über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mandanten Bedeutung für unternehmerische Entscheidungen des Klägers als GmbH-Geschäftsführer gewinnen könnten. Ebenso wenig stehe zu befürchten, dass seine Geschäftsführertätigkeit die pflichtgemäße Steuerberatung seiner Mandanten gefährde. Seine alteingesessene Kanzlei vertrete seit langem mittelständische Unternehmen und führe Systemprüfungen von Banken durch, habe aber keine Mandanten aus der Fußballbranche. Außerdem sei der Kläger in der Gesellschaft nicht im operativen Geschäft tätig und kümmere sich nicht um die Vergabe von Aufträgen an Dienstleister. Ungeachtet des Wortlautes des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG bestehe kein Ermessensspielraum für die Beklagte. Die Ausnahmegenehmigung sei zu erteilen.

9

Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2011 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. August 2010 zurückzuweisen.

10

Bei der Frage, ob die gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten erwarten lasse, sei keine konkrete, sondern eine abstrakte oder typisierende Betrachtungsweise zu fordern. Mit der Neufassung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG habe der Gesetzgeber an der grundsätzlich geltenden Unvereinbarkeit von steuerberatender und gewerblicher Tätigkeit nichts ändern wollen. Dies könne nur durch eine abstrakte, typisierende Betrachtung sichergestellt werden. Dann aber könnten Gefährdungen für die Einhaltung der Berufspflichten durch den Kläger nicht ausgeschlossen werden.

11

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das Berufungsurteil.

12

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Auffassung des Berufungsgerichts zur Auslegung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG ebenfalls für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der B. GmbH hat.

14

1. Infolge der Verweisung des Rechtsstreits durch das Finanzgericht an das Verwaltungsgericht prüft das Rechtsmittelgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nicht, § 17a Abs. 2 und 5 GVG.

15

Unabhängig davon ist durch den Gesetzgeber der Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten vorgegeben, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG zum Gegenstand haben. Zwar ist für Streitigkeiten über den berufsrechtlichen Status des Steuerberaters grundsätzlich das Finanzgericht zuständig. § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO verweist insoweit auf den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatergesetzes. Davon ist § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG jedoch nicht erfasst. Er befindet sich im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils des Steuerberatergesetzes. Damit verbleibt es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das müsste auch dann gelten, wenn der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG durch das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz 2008 übersehen haben sollte, § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO insoweit anzupassen. Zwar führt dies zu einer wenig zuträglichen Rechtswegspaltung, deren Beseitigung dringend wünschenswert wäre. Ob dies aber zugunsten der Finanzgerichte oder zugunsten der allgemeinen Verwaltungsgerichte geschieht, die auch sonst für das Recht der Freien Berufe ganz überwiegend zuständig sind, kann nur der Gesetzgeber entscheiden.

16

Dem lässt sich nicht dadurch entgehen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Rahmen des Bestellungs- oder eines Widerrufsverfahren nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG inzident geprüft werden (so aber offenbar BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 - BFHE 234, 379 ; Beschluss vom 29. November 2011 - VII B 110/09 - BFH/NV 2012, 797 = juris ). § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG setzt ein Handeln der zuständigen Steuerberaterkammer mittels Verwaltungsakt voraus. Sinn und Zweck der Neuregelung in § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG bestehen gerade darin, dem Steuerberater unabhängig von der schwerwiegenden Entscheidung des Widerrufs der Bestellung die Möglichkeit einer zweitberuflichen Betätigung zu eröffnen und deren berufsrechtliche Unbedenklichkeit in einem hierauf gerichteten besonderen Verfahren vorab zu klären.

17

2. Der Kläger hat einen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung.

18

a) Gemäß § 57 Abs. 1 StBerG haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert (§ 57 Abs. 2 StBerG). Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht erwarten lässt (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG).

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Nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ist der Freie Beruf des Steuerberaters mit einer gewerblichen Tätigkeit demnach grundsätzlich unvereinbar. Dem liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass eine gewerbliche Zweit- oder Nebentätigkeit im typischen Regelfall die verlässliche Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters (§ 57 Abs. 1 und 2 StBerG) im Sinne einer abstrakten Gefahr zu beeinträchtigen droht. Die Neuregelung durch das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz hat an diesem Grundsatz nichts geändert. Zwar wurde das zuvor ausnahmslose Verbot einer gewerblichen Tätigkeit durch die Neufassung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG zu einem nur grundsätzlichen Verbot abgeschwächt, das Ausnahmen zugänglich ist. Jedoch wurde der Katalog der mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG) nicht erweitert (BTDrucks 16/7077 S. 1). Namentlich sind diese Tätigkeiten unverändert nur dann zulässig, wenn sie nicht gewerblich ausgeübt werden; der Absicht des Gesetzgebers widerspräche es, den Katalog des § 57 Abs. 3 StBerG durch Auslegung dahin zu erweitern, dass auch die gewerbliche Betätigung der gesetzlich vereinbaren Tätigkeiten darunter fällt (vereinbare Tätigkeit "im gewerblichen Kleid", vgl. Mutschler, DStR 2008, 1500 f.). Auch insofern verbleibt es vielmehr bei § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG.

20

Die Zulassung einer Ausnahme kommt nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG in Betracht, wenn die vom Gesetzgeber unterstellte abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung von Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt ist (ebenso BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 a.a.O.; vgl. Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl. 2009, § 57 Rn. 92). Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Ergibt die vorzunehmende Einzelfallprüfung, dass eine konkrete Gefährdung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, besteht ein Anspruch auf die Zulassung der Ausnahme. Insofern ist der zuständigen Steuerberaterkammer kein Ermessensspielraum eröffnet. Die Formulierung in § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG ("kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen") beinhaltet eine Handlungsermächtigung, jedoch kein Entscheidungsermessen. Die Ausnahmegenehmigung ist hingegen zu versagen, wenn der Antragsteller die grundsätzlich bestehenden Zweifel, dass durch eine gewerbliche Zweitbetätigung die Berufspflichten als Steuerberater gefährdet werden, in seinem Einzelfall nicht ausgeräumt hat. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast (BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 a.a.O.; Beschluss vom 8. Februar 2000 - VII B 245/99 - DStR 2000, 670).

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Allerdings hat die Bundessteuerberaterkammer in Wahrnehmung ihrer Regelungsautonomie (vgl. § 86 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 6 StBerG) in § 16 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) Fallgruppen bestimmt, in denen eine Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten im Regelfalle ausgeschlossen ist. Deshalb genügt es, wenn der Steuerberater darlegt, dass seine gewerbliche Zweitbetätigung unter eine der Fallgruppen des § 16 BOStB einzuordnen ist. Es ist dann an der Steuerberaterkammer, eine etwa gleichwohl bestehende konkrete Gefahr für die Einhaltung der Berufspflichten ihrerseits darzutun und ggf. zu beweisen. Umgekehrt ist der Anwendungsbereich des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG nicht auf diese Fallgruppen beschränkt. Dem Steuerberater ist unbenommen, für eine nicht in § 16 BOStB angesprochene gewerbliche Tätigkeit gleichwohl eine Ausnahmegenehmigung zu verlangen; nur obliegt ihm dann der volle Nachweis, dass eine konkrete Gefahr für die Einhaltung seiner Berufspflichten als Steuerberater nicht besteht.

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b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist dem Kläger die begehrte Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

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Allerdings betätigt er sich als einer von vier Geschäftsführern der B. GmbH gewerblich im Sinne des Gesetzes. Sein organschaftliches Handeln für die Gesellschaft teilt notwendig den gewerblichen Charakter der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft selbst, die nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Profifußballabteilung des Vereins B. betreibt und als solche wirtschaftliche Interessen verfolgt. Dies genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 4. März 1996 - StbSt (R) 4/95 - NJW 1996, 1883 und vom 25. Februar 2003 - StbSt (R) 2/02 - NJW 2003, 1540) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 - DB 2011, 1853 und Beschluss vom 29. November 2011 - VII B 110/09 - BFH/NV 2012, 797), der sich der Senat anschließt, um von einem gewerblichen Charakter der Tätigkeit auszugehen.

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Der Kläger hat jedoch hinreichend dargetan, dass in seinem konkreten Fall keine Gefahr für die Einhaltung seiner Berufspflichten als Steuerberater besteht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, gegen die die Beklagte keine Verfahrensrügen erhoben hat und die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO daher binden, weisen die Tätigkeiten des Klägers als Steuerberater und als ehrenamtlich tätiger Geschäftsführer der B. GmbH keine sachliche Nähe zueinander auf. Ein finanzielles Interesse des Klägers ist nicht erkennbar. Namentlich will er seinen Mandantenkreis als Steuerberater nicht um zusätzliche Mandanten aus dem Bereich des Fußballsports erweitern. Der Kläger erhält für seine Tätigkeit weder eine Aufwandsentschädigung noch ist sein Streben erwerbswirtschaftlich geprägt. Der zeitliche Aufwand von etwa zwei Stunden wöchentlich und die Tatsache, dass der Kläger in das operative Geschäft der GmbH nicht eingebunden ist, sprechen ebenfalls gegen eine Interessenkollision. Der Kläger hat auch in der Vergangenheit gezeigt, dass er streng zwischen der Steuerberatung und seinem Engagement für B. zu unterscheiden weiß. Eine Interessenverquickung ist auch zukünftig nicht zu erwarten, weil der Kläger die Tätigkeit als Geschäftsführer nur bis zum 31. Dezember 2013 ausüben will und sich aus der steuerberatenden Tätigkeit altersbedingt weitgehend zurückgezogen hat.

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Fehlt es schon an einer Gefährdung von Mandanteninteressen, so musste das Oberverwaltungsgericht entgegen der Annahme der Beklagten nicht bedenken, ob einer solchen Gefährdung durch eine besondere Kontrolle des Klägers durch Kollegen oder Arbeitgeber begegnet werden müsste. Die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 K 4794/08 StB - juris) und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12. November 2008 - 12 K 12055/08 - juris) betreffen den Sonderfall des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls. Darum geht es hier nicht. Auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Urteil vom 27. Juni 2012 - 5 A 2906/11 - n.V.), die den Fall einer landwirtschaftlichen Betätigung neben dem Beruf des Steuerberaters zum Inhalt hat, lässt sich für den vorliegenden Rechtsstreit nichts gewinnen. Die Fälle sind schon wegen des Unterschieds hinsichtlich der finanziellen und der zeitlichen Dimension der zweitberuflichen Tätigkeit nicht vergleichbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.