Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Juli 2014 - 11 K 14.30366
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger, ein im Jahr 1994 geborener afghanischer Staatsangehöriger, begehrt Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien im Rahmen des sog. Dublinverfahrens.
Er reiste am ... 2013 illegal mit der Bahn von Österreich kommend in das Bundesgebiet ein und wurde von Beamten der PI Fahndung ...-... aufgegriffen. Am ...2013 stellte er hier Asylantrag. Bei seiner Befragung zur Vorbereitung der Anhörung bei der Außenstelle Zirndorf des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am ... 2013 (Bl. 30 ff. der Bundesamtsakte = BA) gab er an, Tadschike aus Afghanistan zu sein und mit seinen Eltern und Geschwistern in den Iran geflohen zu sein. Den Iran habe er vor ca. 15 Monaten verlassen. Er habe bereits in der Türkei, Bulgarien, Ungarn und Österreich Asyl beantragt, überall dort, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. In Österreich habe man ihn schon abschieben wollen. Die Voraussetzungen in den anderen Ländern seien aber sehr schlecht. Er möchte deshalb in Deutschland bleiben.
Für Bulgarien lag ein EURODAC-Treffer vor, wonach er dort am ... 2013 einen Asylantrag gestellt habe (Bl. 45 BA). Am ... 2014 stellte das BAMF ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien (Bl. 45 ff. BA), das am ... 2014 nach Art. 18 Abs. 1 b der Dublin-III-Verord-nung angenommen wurde (Bl. 54 BA).
Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 (Bl. 56 ff. BA) entschied das BAMF, der Asylantrag des Klägers ist unzulässig (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2).
Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Bulgarien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Es werde davon ausgegangen, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung der EuGH vorliegen. Diese Beurteilung werde von verschiedenen deutschen Verwaltungsgerichten geteilt.
Aktuelle und verlässliche Berichte wie der Bericht von AIDA vom 25. April 2013 zeigten, dass Asylbewerber in Bulgarien Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen hätten. Diese Leistungen beinhalteten Nahrung, Unterkunft, Sozialhilfe, medizinische Versorgung und psychologische Betreuung. Asylbewerber könnten die Asylentscheidung gerichtlich durch zwei Instanzen überprüfen lassen. Dublin-entscheidungen und beschleunigte Verfahren seien durch eine Instanz gerichtlich überprüfbar. Auch der Bericht des UNHCR, Sofia von 2013 enthalte keine Hinweise darauf, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien den menschenrechtlichen Mindeststandards nicht genügen würden. Es sei davon auszugehen, dass nach Bulgarien zurückgeführten Personen eine Unterkunft zugeteilt werde, sofern ein Asylantrag gestellt werde bzw. das Asylverfahren noch weitergeführt werden solle. Andernfalls würden zwar keine staatlichen Leistungen erbracht, was aber keinen systemischen Mangel begründe, weil dies die Asylbewerber selbst zu vertreten hätten. Leistungen würden aber ohne Einschränkungen gewährt, wenn der Asylbewerber zur vulnerablen Gruppe zugeordnet werde. Diese Situation sei bereits im Bericht des US Department Of State von 2012 bestätigt worden. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Bulgarien als zuständigem Mitgliedsstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
Dieser Bescheid wurde dem Kläger mit PZU am 21. Februar 2014 persönlich zugestellt (Bl. 68 BA).
Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 7. März 2014 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
festzustellen, dass der Asylantrag des Klägers zulässig und die Beklagteverpflichtet ist, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1, hilfsweise Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen
und weiter gleichzeitig Eilantrag stellen (AN 11 S 14.30365) und dort beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Asylantrag des Klägers sei zulässig. Die Durchführung des Asylverfahrens in Bulgarien könne dem Kläger nicht zugemutet werden. Es sei nicht gewährleistet, dass das Asylverfahren in Bulgarien den Kriterien des EuGH entspreche. Es sei durchaus zu erwarten, dass das Asylverfahren in menschenrechtsverachtender Weise durchgeführt werde und daher sowohl in Bezug auf die Aufnahmebedingungen als auch hinsichtlich des Asylverfahrens nicht hinnehmbar sei. Weiter erlaube es auch die gesundheitliche Situation des Klägers nicht, dass das Asylverfahren in Bulgarien fortgesetzt werde. Er unterziehe sich aktuell einer stetigen Behandlung. Aktuelle ärztliche Atteste hierzu würden nachgereicht. Der Kläger widerspreche der Fortsetzung des Asylverfahrens in Bulgarien und habe hierzu auch keine Zustimmung erteilt. Zur Glaubhaftmachung werde auf die Anhörung des Klägers verwiesen. Eine vorherige Aufsuchung eines Rechtsanwalts sei nicht möglich gewesen, so dass Wiedereinsetzung zu gewähren sei.
Mit Telefax vom 21. März 2014 wurde unter Wiederholung dieses Vorbringens die Klage begründet.
Mit Schreiben vom 11. März 2014 beantragte das BAMF,
die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.
Der Eilantrag sei verfristet.
Mit Beschluss vom 13. März 2014 AN 11 S 14.30365 wurde der gestellte Eilantrag abgelehnt. Auf die dortigen Gründe wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Bundesamtsakte verwiesen.
Gründe
Die hier erhobene überobligatorisch sinngemäß entsprechend § 88 VwGO ausgelegte Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des BAMF vom 13. Februar 2014 ist entsprechend dem gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 als (isolierte) Anfechtungsklage zwar statthaft (vgl. zuletzt VG Ansbach U.v. 29.5.2013 AN 11 K 13.30197 m. w. N.) und auch nicht wegen Verfristung unzulässig, wobei offen bleiben kann, ob vorliegend eine einwöchige Klagefrist entsprechend § 74 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gilt, wozu das Gericht neigt, weil selbst bei Richtigkeit dieser Auffassung jedenfalls die Rechtsbehelfsbelehrung des BAMF eine zweiwöchige Klagefrist vorsieht und damit unrichtig im Sinn des § 58 Abs. 2 VwGO erteilt wäre (1). Sie ist aber jedenfalls unbegründet (2).
1. Nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sind Eilanträge gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Einwochenfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben ist, wenn der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist, dürfte nach Auffassung des Gerichts auch für die Klageerhebung im Fall des § 34 a Abs. 1 AsylVfG gelten, weil diese Fristbestimmung hier analog anzuwenden wäre (offen gelassen von VG Göttingen, B.v. 17.10.2013 - 2 B 844/13 - juris). Der Verweis auf den gesetzlichen Klammerzusatz (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) dürfte dabei keine Ausschließlichkeit bedeuten. Die Fristbestimmung bezieht sich zwar ausdrücklich auf die Fälle der Unbeachtlichkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags nach § 36 Abs. 1 AsylVfG. Sie dürfte nach Sinn, Zweck und Gesetzessystematik aber in anderen beschleunigten Verfahren nach dem AsylVfG ebenfalls anzuwenden sein, wenn neben der Klage auch ein Eilantrag zu stellen ist (Hofmann/Hoffmann § 74 AsylVfG Rn. 20), was wiederum dann der Fall ist, wenn für den Eilantrag eine Wochenfrist einzuhalten ist. Hierzu zählt aber auch § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, wonach die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in sog. Dublinverfahren innerhalb einer Wochenfrist zu erheben ist. Dies kann hier aber dahinstehen, weil insoweit die Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend der Praxis des BAMF dem nicht folgt und daher aus diesem Blickwinkel als unrichtig im Sinn des § 58 Abs. 2 VwGO anzusehen wäre.
Nach diesen Grundsätzen wurde vorliegend zwar die nach Auffassung des Gerichts hier an sich beachtliche einwöchige Klagefrist nicht eingehalten. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids des BAMF vom 13. Februar 2014 (Bl. 56 ff. BA) erfolgte nämlich ausweislich der PZU (Bl. 68 BA) am 21. Februar 2014. Die mit Telefax vom 7. März 2014 erhobene Klage ging also erst nach Fristablauf bei Gericht ein. Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen der Fristversäumung der Klagefrist wurde innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses ebenfalls nicht gestellt. Dies kann letztlich aber dahinstehen, da die Rechtsbehelfsbelehrung (Bl. 63 BA) nicht auf eine einwöchige Klagefrist hinweist, sondern die zweiwöchige Klagefrist vorsieht. Diese zweiwöchige Klagefrist wurde hier aber eingehalten, erst recht die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.
2. Die erhobene Anfechtungsklage ist jedenfalls unbegründet, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Bei der hier gebotenen Prüfung ergeben sich keine Verfahrensfehler eindeutig unheilbarer oder zwingender Art und es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtsanwendung im Einzelfall.
Vorliegend ist Bulgarien für die Prüfung des in Deutschland gestellten Asylantrags des Klägers zuständig, weshalb dieser Asylantrag zu Recht als unzulässig angesehen wurde. Auch nach den eigenen Angaben des Klägers bei seiner Befragung am... 2013 (Bl. 30 ff. BA) hat er in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Mit Fax vom ... 2014 (Bl. 44 ff. BA) stellte das BAMF über DubliNET formularmäßig ein Aufnahmegesuch bei der zuständigen bulgarischen Stelle, die mit Fax vom ... 2014 (Bl. 54 BA) die Aufnahmebereitschaft des Antragstellers erklärte. Damit ist entsprechend Art. 7 Abs. 2 bzw. 13, 3 Abs. 2, 18 Abs. 1 b, 23 der Neufassung der Dublin-Verordnung die Zuständigkeit für die Prüfung des am ... 2013 in Deutschland gestellten Asylantrags des Antragstellers auf den Mitgliedstaat Bulgarien übergegangen.
Nach den vorstehenden Ausführungen und insbesondere der hier zu beachtenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere vom 8. und 23.9.2009, vom 22.12.2009 und vom 25.1.2011, sowie EGMR vom 21.1.2011 unter Aufgabe der Entscheidung vom 2.12.2008, und zuletzt des EuGH vom 21.12.2011, zitiert jeweils nach juris) galt auch der frühere Ausschluss des Eilrechtsschutzes nach § 34a Abs. 2 AsylVfG a. F. nur in den Grenzen des Konzepts der sog. normativen Vergewisserung (BVerfG a. a. O.). Zum einen wurde aber schon vom Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang als offen und Anlass zu einer entsprechend eingehenden Untersuchung gebend angesehen, wenn vorgetragen wird, dass das Asylsystem eines Mitgliedsstaates - insbesondere, aber nicht nur aus Gründen der Überforderung - defizitär ist, insbesondere die dortigen Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen europäischen Mindeststandards nicht genügen. Zum anderen ist maßgebliches Unionsrecht zu beachten. Unionsrecht steht nämlich der Geltung einer entsprechenden unwiderlegbaren Vermutung entgegen. Asylbewerber dürfen nicht an einen nach der einschlägigen Dublin-Verordnung an sich zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden, wenn nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass dieser tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EuGH a. a. O.).
Einen solchen Fall hat der Kläger in der Antragsschrift zwar sinngemäß geltend gemacht, aber ausgehend vom vorgenannten beschränkten Prüfungsmaßstab (vgl. VGH BW, B.v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 und OVG SA, B.v. 4.7.2013 - 4 L 169/12, insoweit vgl. auch BVerwG, B.v. 1.9.2013 - 10 B 17.13, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 und B.v. 6.6.2014 - 10 B35.14 - jeweils juris) schon nicht glaubhaft gemacht. Er ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Ausgangspunkt für die Betrachtung des Asylsystems und der Aufnahmeumstände von Asylbewerbern in Bulgarien bildet zunächst der ausführliche National Country Report Bulgaria der Asylum Information Databasa (AIDA) vom 25. April 2013 in der Fassung vom 25. November 2013, verfasst von Frau Savova (unter www.asylumineurope.org). Dort ist das Asylverfahren in Bulgarien umfassend analysiert, die Aufnahmesituation wird beschreiben und die Haftgründe für Asylbewerber werden genannt. Systemische Mängel im vorgenannten Sinn oder Hinweise auf eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung von Asylbewerbern ergeben sich daraus nach Ansicht des Gerichts nicht (ebenso VG Ansbach, B.v. 5.6.2013 - AN 9 E 13.30363, VG Potsdam, B.v. 14.11.2013 - 6 L 787/13.A und U.v. 4.2.2014 - 6 K 3905/13.A, andere Auffassung VG Magdeburg, B.v. 4.11.2013 - 9 B 306/13 und B.v. 22.1.2014 - 9 B 362/13 - jeweils juris). Vorliegend ist besonders und speziell die Situation von Asylbewerbern zu untersuchen, die in Bulgarien Asylantrag gestellt haben, dann in einen Mitgliedsstaat der EU ausgereist sind und von diesem im Dublinverfahren wieder nach Bulgarien überstellt werden. Für diesen Fall macht der vorgenannte Bericht auf S. 18 Ausführungen. Danach haben Asylbewerber, die aus anderen Mitgliedsstaaten der EU nach Bulgarien zurückkehren, grundsätzlich keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren aufgrund ihrer Rückkehr. Wenn jedoch die Statusentscheidung in der ersten Instanz bereits in Abwesenheit getroffen und endgültig wurde, werden Asylbewerber als endgültig zurückgewiesen betrachtet und mit ihrer Ankunft in Abschiebungslagern für irreguläre Einwanderer festgehalten. Diese Sach- und Rechtslage bestätigt auch der dem Gericht vorliegende Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 Observations on thecurrentsituationofasylum in Bulgaria, dort unter 2.2 einschließlich update vom 7. Februar 2014 (www.asylumin-europe.org), kommt jedoch zu der Einschätzung, dass für diese Personengruppe kein gesicherter Zugang zum Asylverfahren mehr garantiert sei. Wenn nämlich der Asylbewerber vor seiner Ausreise aus Bulgarien zur Anhörung binnen zehn Tagen nach der entsprechenden Ladung nicht erschienen sei, würde sein Gesuch suspendiert. Nur falls er innerhalb von drei Monaten nach dieser Suspension nach Bulgarien zurückkehrt, würde seine Sache wieder eröffnet und sachlich untersucht mit der Folge, bei Verfügbarkeit einen Platz in einer offenen Aufnahmeeinrichtung zu erhalten, wobei die Aufnahmeumstände dort gegenwärtig als inadäquat angesehen würden. Auch würde sein Gesuch nur bei Vorliegen von neuen Gründen nicht zurückgewiesen. Dieses Zeitfenster von drei Monaten würde aber bei Dublinrückkehrern vielfach nicht einzuhalten sein und daher nur einer begrenzten Zahl zur Verfügung stehen. Andernfalls wäre der Asylbewerber von Abschiebung bedroht. In dieser Zeit wird keine staatliche Unterstützung gewährt, es sei denn der Asylbewerber würde als verletzlich (wohl schutzwürdige Personengruppe) angesehen. Andernfalls würde er zeitlich ausgedehnt in Haft bleiben mit der Folge inadäquater staatlicher Sicherheiten. Zusammenfassend kommt der UNHCR zum Ergebnis, dass Asylbewerber in Bulgarien einer wirklichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt seien, abgeleitet aus systemischen Mängeln der Aufnahmeumstände und des Asylverfahrens, weshalb Überstellungen nach Bulgarien bis zu einer Nachprüfung der Situation zum 1. April 2014 auch quasi als Zeichen der Solidarität unterbleiben sollten. Unstreitig hat die massive Flüchtlingswelle aus Syrien in besonderem Maße Bulgarien betroffen. Dort stellten im Jahr 2013 über 9000 Flüchtlinge einen Asylantrag, über 4000 davon aus Syrien. In Anbetracht einer jährlichen Antragszahl von 1000 seit dem EU-Beitritt Bulgariens im Jahr 2007 ist Bulgarien mit dieser Massenaufnahme schlichtweg überfordert, was zu nicht mehr ausreichenden Kapazitäten in den Aufnahmeeinrichtungen, wesentlich längeren Verfahren, steigenden Kosten für dieses nicht unbedingt reiche Mitgliedsland und damit einer verstärkten Abneigung der Bevölkerung gegenüber Asylbewerbern führt. Zur Bewältigung dieser Flüchtlingskrise wird Bulgarien aber von der EU finanziell, logistisch und personell unterstützt (vgl. Pressemitteilung der EU Kommission vom 23.10.2013), insbesondere wurden Hilfen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens zur Verfügung gestellt hat und es hat Bulgarien zwischenzeitlich mit dem EASO einen bis September 2014 befristeten Einsatzplan auch zur Unterstützung der Entscheidung im Asylverfahren vereinbart (vgl. Pressemitteilung des EASO vom 17.10.2013). Damit kann zumindest mittel- und langfristig eine Besserung der vom UNHCR zu Recht als inadäquat bezeichneten aktuellen Zustände erreicht werden. Die bulgarische Regierung hat sich ersichtlich von Beginn an dem Problem nicht verschlossen, sondern arbeitet konstruktiv mit dem UNHCR und dem EASO zusammen. Bei dieser Sachlage sind die aktuelle Lageeinschätzung des UNHCR und das daraus abgeleitete Begehren einer momentanen Aussetzung von Überstellungen nach Bulgarien wohl auch als Solidaritätsappell aufgrund der aktuell unbefriedigenden Zustände gedacht. Abgesehen von einer möglichen politischen Entscheidung, wie sie offenbar in Belgien und Dänemark bereits getroffen wurde, dürften sich aber systemische Mängel im strengen Sinn aus der Berichterstattung des UNHCR nicht ergeben bzw. absehbar behoben werden können. Dies gilt auch für das Asylverfahren, wenn rücküberstellte Asylbewerber ein Asylverfahren nur unter den erschwerten Voraussetzungen eines Folgeverfahrens durchführen können, was sich daraus rechtfertigt, dass sie während des laufenden Verfahrens, insbesondere vor einer Anhörung, ihr Aufnahmeland verlassen haben und sie es daher selbst zu vertreten haben, dass eine sachliche Prüfung im Ausgangsverfahren nicht erfolgen kann. Im Übrigen gibt es nach dem Dublinkonzept nunmehr eine hierfür kompetente Stelle, nämlich das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen EASO (vgl. auch die Erwägungsgründe 8, 22 und 23 und Art. 33 der Neufassung der Dublin-Verordnung), die systemische Mängel im Asylsystem in Bulgarien feststellen müsste, dann der Kommission entsprechende Informationen und Empfehlungen liefern müsste. Soweit ersichtlich wurde in diesem Zusammenhang jedenfalls eine Empfehlung, von Überstellungen nach Bulgarien zumindest befristet abzusehen, aber nicht ausgesprochen. Auch wenn nicht entscheidungserheblich darauf abzustellen wäre, so hat doch der Kläger selbst - ausgehend vom vorgenannten Prüfungsmaßstab -auch nicht substantiiert, den vom UNHCR beschriebenen Mängeln bisher ausgesetzt gewesen zu sein. In der Klage- und Antragsschrift hat der Kläger insoweit konkret nichts vortragen lassen. Im Übrigen dürften auch die Gründe für eine Verhängung von sog. Asylhaft überwiegend mit der EU-Aufnahmerichtlinie und wohl auch der Neufassung der Dublin-Verordnung selbst übereinstimmen (vgl. auch EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-534/11- juris). Eine entsprechende tatsächliche Bewertung erfolgt - abgesehen von dem dort abweichenden Prüfungsmaßstab - auch nicht in den Gründen der anderslautenden, oben zitierten Rechtsprechung. Dass Verwaltungsgerichte in vergleichbaren Fällen zu anderen Ergebnissen kommen, ist nicht zuletzt vor allem auf den dort angenommenen Prüfungsmaßstab zurückzuführen. Schließlich gehört der Kläger als alleinstehender, junger Mann ersichtlich auch nicht zu einer ggfs. gefährdeten Personengruppe.
Dies alles führt dazu, dass sich die Abschiebung nach Bulgarien nicht als rechtswidrig erweist. Auch weitere Gründe, die ausnahmsweise einen Selbsteintritt Deutschlands nach Art. 17 Abs.1 der Neufassung der Dublin-Verordnung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich, noch wurden sie substantiiert vorgetragen.
Insbesondere hat der Kläger auch keine krankheitsbedingte vorübergehende oder gar dauerhafte Reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht und auch bei seiner Befragung am ... 2013 eine Krankheit nicht vorgetragen, insbesondere wurden auch aussagekräftige ärztliche Atteste nicht vorgelegt.
Nach alledem ist dieKlage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.