Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Juli 2014 - 11 K 13.01954
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, ein ... der Wehrtechnischen Dienststelle für Informationstechnologie und Elektronik, ... begehrt die Zahlung des Differenzbetrags von Bekleidungszuschuss und Abnutzungsentschädigung für Dienstkleidung, die sich daraus ergibt, dass Soldatinnen in diesem Zusammenhang ein höherer Betrag zusteht als Soldaten.
Mit Schreiben vom ...2013 (Bl. 3 der Behördenakte = BA) beantragte der Kläger die Gewährung eines erhöhten Bekleidungszuschusses und der monatlichen Abnutzungsentschädigung. Da ihm bisher nur die entsprechenden Beträge als Soldat ausgezahlt worden seien, begehre er die Auszahlung des Differenzbetrags zu den Beträgen für Soldatinnen. Der Anspruch ergebe sich aus § 1 SoldGG, dessen Ziel es sei, die Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu verhindern oder zu beseitigen. Die Praxis der Zahlung von Bekleidungszuschuss und Abnutzungsentschädigung aufgrund der sexuellen Identität verstoße hiergegen. Weiter würden gemäß AU 37/3 einer Soldatin sowohl eine Handtasche als auch ein Paar Schuhe, Winter zugestanden, während einem Soldaten im Bekleidungsausstattungsumfang nur ein Paar Schuhe zugestanden werde. In Anbetracht des heraufziehenden alljährlichen Winters sowie der sicheren Aufbewahrung dienstlicher Ausweise sei die Beschaffung einer Brieftasche sowie von ein Paar Schuhen, Winter unabhängig von der sexuellen Identität erforderlich.
Mit Bescheid vom 11. September 2013 (Bl. 4 ff. BA) gab das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, ... dem Antrag des Klägers nicht statt. Es sei zwar zutreffend, dass weibliche und männliche Offiziere Bekleidungszuschuss und Abnutzungsentschädigung in unterschiedlicher Höhe erhielten. Die unterschiedlichen Beträge seien jedoch aufgrund ihres jeweiligen Verwendungszwecks gerechtfertigt und angemessen. Der Bekleidungszuschuss für weibliche Offiziere sei höher, da durch den Dienstherrn von den weiblichen Offizieren gefordert werde, teilweise andere, insbesondere aber mehr Artikel vorzuhalten als ihre männlichen Kameraden. Da Offiziere kraft Gesetz Selbsteinkleider seien und bestimmte Artikel, die der Dienstherr festgelegt habe, von diesen selbst zu beschaffen und zu erhalten seien, gewähre er allen Offizieren einen Bekleidungszuschuss. Da er von den weiblichen Offizieren verlange, zusätzlich zu den auch von den männlichen Offizieren zu beschaffenden Artikeln ein weiteres Paar Schuhe, eine Handtasche und zwei Röcke für den Dienst vorzuhalten, müsse der dafür zu zahlende Bekleidungszuschuss entsprechend höher sein, damit der weibliche Offizier hier nicht stärker finanziell belastet werde als der männliche Offizier und dadurch eine Ungleichbehandlung entstehe. Insoweit stelle der Dienstherr unterschiedliche Anforderungen an die männlichen und weiblichen Offiziere, wobei die Höhe des Bekleidungszuschusses auf diese Anforderungen abstelle. So erwarte der Dienstherr beispielsweise, dass weibliche Offiziere zu bestimmten Anlässen den vorzuhaltenden Rock mit den dazu passenden Schuhen/Winterstiefel (Halbschuhe könnten hierzu nicht getragen werden) sowie eine dazu passende Handtasche tragen. Von männlichen Offizieren werde dies hingegen nicht verlangt, so dass diese - oder vergleichbare - Artikel von den männlichen Offizieren auch nicht beschafft und vorgehalten werden müssten. Der Vergleich zwischen Handtasche und Brieftasche gehe dabei fehl, da eine Brieftasche nicht zum öffentlichen Erscheinungsbild des Soldaten gehöre. Aufgrund der verschiedenen Anforderungen sei auch ein Unterschied in der Höhe der Abnutzungsentschädigung gerechtfertigt und stelle keine Ungleichbehandlung dar. Die Abnutzungsentschädigung orientiere sich an den Wiederbeschaffungspreisen der jeweiligen Artikel sowie deren durchschnittlicher Tragezeit/Nutzungsdauer. Dabei werde davon ausgegangen, dass die Artikel nach Ablauf der jeweiligen Tragezeit abgetragen seien und eine Neubeschaffung notwendig sei, dies bei männlichen wie weiblichen Offizieren.Die Abnutzungsentschädigung soll die theoretische monatliche Abnutzung aller selbst beschafften Artikel abdecken, da die tatsächliche Abnutzung aufgrund persönlicher Trageweisen und Pflege der Artikel nicht bestimmbar sei. Eine für männliche und weibliche Offiziere gleich hohe Abnutzungsentschädigung würde diesem Zweck nicht gerecht, da dann die weiblichen Offiziere finanziell stärker belastet würden. Die unterschiedliche Behandlung von Frauen und Männern sei vorliegend also sachlich begründet. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers liege also nicht vor.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom ... 2013 (Bl. 6 und 7 BA) „Widerspruch“ (i. S.e. Beschwerde). Die Benachteiligung des männlichen Offiziers sei dadurch gegeben, dass die Auswahl der vorzuhaltenden Bekleidungsstücke gegenüber dem weiblichen Offizier eingeschränkt sei und der Verschleiß der vorzuhaltenden Bekleidungsstücke des männlichen Offiziers aufgrund der vorgegebenen Tragezeit (ZDv 37/1 Anlage 9) sowie des eingeschränkten Ausstattungsumfangs höher ist (Beispiel weiblicher Offizier: 2x Tuchhose, 2x Rock, 24 Monate Tragzeit, männlicher Offizier: 2x Tuchhose 24 Monate Tragezeit). Dier Dienstherr verstoße auch gegen die Zielsetzung des § 1 SoldGG, da er zu bestimmten Anlässen aufgrund der sexuellen Identität unterschiedliche Erwartungen an die Bekleidung der Offiziere stelle, wobei diese Anlässe bescheidsmäßig nicht weiter ausgeführt worden seien.
Mit Beschwerdebescheid vom 14. Oktober 2013 (Bl. 10 ff. BA) wies das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, ... die Beschwerde des Klägers als unbegründet zurück.
Zunächst gehe es hier nicht um die sexuelle Identität, sondern um die Geschlechtergleichbehandlung nach § 1 Abs. 2 SoldGG. § 8 SoldGG erlaube eine unterschiedliche Behandlung, wenn dies aus Gründen der dienstlichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung erforderlich ist. Vorliegend habe der Dienstherr die mit dem jeweiligen Geschlecht einhergehenden unterschiedlichen Anforderungen in der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit im Rahmen des jeweiligen Ausstattungssolls konkretisiert. Das Geschlecht im Zusammenhang mit der Besonderheit bei Ausübung der dienstlichen Tätigkeit beispielsweise im repräsentativen Rahmen stelle einen sachlichen Grund dar, der eine unterschiedliche Behandlung begründe. Die Auffassung des Klägers, dass aufgrund gleicher Tragezeiten bei unterschiedlichem Umfang des Ausstattungssolls eine Ungleichbehandlung zulasten männlicher Soldaten vorliege, gehe fehl. Für alle vorzuhaltenden Artikel werde eine einheitliche Tragezeit festgesetzt. Nachdem der Dienstherr aus sachlich gerechtfertigten Gründen bei weiblichen Offizieren die Beschaffung zweier unterschiedlicher Beinkleider fordere, sei auch hier für jeden Artikel eine einheitliche Tragezeit festzusetzen. Dies gelte unabhängig davon, in welchem Verhältnis der Rock oder die Hose getragen werden und entsprechend auch für die männlichen Offiziere. Auch für diese seien die Tragezeiten einheitlich festgelegt worden, obwohl die individuelle Abnutzung unterschiedlich sein könne, was insbesondere beim überwiegenden Dienst im Feldanzug der Fall sei. Auf das individuelle Nutzerverhalten komme es aber nicht an. Der jeweilige erhöhte Bekleidungszuschuss rechtfertige sich aus den erhöhten Beschaffungskosten im Vergleich zu denen männlicher Offiziere. Die Mehrkosten für das von weiblichen Offizieren vorzuhaltende Ausstattungssoll beliefen sich in Abhängigkeit der Teilstreitkraft auf 35 bis 88 EUR. Hieraus errechneten sich der erhöhte Bekleidungszuschuss und die sich hieraus ableitende Höhe der jeweiligen Abnutzungsentschädigung. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung von unterschiedlichen Lebenssachverhalten bestehe im Übrigen nicht.
Dieser Bescheid wurde mit Einschreiben/Rückschein unter Übergabe am ... 2013 zugestellt.
Mit Telefax vom 12. November 2013erhob der Kläger hiergegen Klage und beantragte,
den Bescheid vom 11. September 2013und den Widerspruchsbescheid
vom 14. Oktober 2013 aufzuheben.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AGG, das hier anwendbar sei, sei eine Benachteiligung in Bezug auf Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt unzulässig. Nach der BBesO erfolge eine aufgrund des Geschlechts unterschiedliche Besoldung von Soldaten, da die Bekleidungsabnutzungsentschädigung als Gehaltsbestandteil aufgeführt sei. Durch den Dienstherrn würden Selbsteinkleidern Geldbeträge zur Anschaffung vorgeschriebener Ausrüstungs-/Bekleidungsgegenstände vorgegeben, für deren Wiederbeschaffung aufgrund Abnutzung monatlich die Bekleidungsabnutzungsentschädigung ausgezahlt werde. Dadurch ergäben sich sowohl unterschiedliche Auszahlungsbeträge für die Erstbeschaffung als auch für die monatlich ausgezahlte Abnutzungsentschädigung. Beispielsweise müsse eine Soldatin zwei Röcke zusätzlich beschaffen. Durch den Dienstherrn erfolge auch keine Kontrolle, inwiefern tatsächlich diese Ausrüstungs-/Bekleidungsgegenstände wiederbeschafft würden.
Mit Schreiben vom ...2013 legte das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, ..., die Behördenakte vor und beantragte
die Klage abzuweisen.
Das AGG sei vorliegend nicht anwendbar, da das SoldGGlex specialis sei. Vorliegend sei nicht die sexuelle Identität im Sinne des § 1 Abs. 1 SoldGG, sondern das Geschlecht als solches tangiert, das in § 1 Abs. 2 SoldGG aber nur insoweit geschützt sei, als Soldatinnen und Soldaten nicht in Form von Belästigung und sexueller Belästigung im Dienstbetrieb benachteiligt werden dürfen. Derartiges sei aber nicht vorgetragen. Im Übrigen sei den mit dem jeweiligen Geschlecht einhergehenden unterschiedlichen Anforderungen in der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit durch eine entsprechende Konkretisierung des jeweiligen Ausstattungssolls Rechnung getragen worden. Das Geschlecht im Zusammenhang mit der Besonderheit bei Ausübung der dienstlichen Tätigkeit beispielsweise im repräsentativen Rahmen stelle aber einen sachlichen Grund dar, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige (wurde weiter ausgeführt unter Wiederholung der Argumentation aus dem Beschwerdebescheid).
Der Kläger sei Angehöriger der Teilstreitkraft Luftwaffe. Der einmalige Bekleidungszuschuss für männliche Offiziere dort betrage 572,65 EUR und für weibliche Offiziere 787,39 EUR und die monatliche Abnutzungsentschädigung betrage dort für männliche Offiziere 15,34 EUR und für weibliche Offiziere 19,94 EUR.
Mit Schreiben vom ... 2014 fasste das nunmehr zuständige Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr im Anschluss an die Klageerwiderung die dortige Argumentation wie folgt zusammen: Der erhöhte Bekleidungszuschuss und die erhöhte Abnutzungsentschädigung für weibliche Offiziere seien sachlich gerechtfertigt. Denn weibliche Offiziere müssten eine umfangreichere Ausstattung vorhalten. Deren Beschaffungskosten lägen zudem über denen, die männliche Offiziere zu tragen haben. Die Abnutzungsentschädigung sei an die Beschaffungskosten gekoppelt. Entsprechend seien auch hier die monatlichen Beträge für die weiblichen Offiziere höher (und sachlich gerechtfertigt). Eine Benachteiligung bzw. Ungleichbehandlung des Klägers ergebe sich danach nicht.
Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom ...2014 ließ der Kläger erwidern. Die VwV zu § 69 Abs. 1 BBesG verstoße in Bezug auf die unterschiedliche Höhe der Gewährung von Bekleidungszuschuss gegen Art. 3 Abs. 3 GG und verletze den Kläger, der keinen gleichhohen Bekleidungszuschuss wie weibliche Offiziere erhalte, in seinen Rechten. Insoweit würden männliche Offiziere wegen ihres Geschlechts benachteiligt, da sie einen wesentlich niedrigeren Bekleidungszuschuss bzw. Abnutzungsentschädigung erhielten. Die Rechtfertigung hierfür, dass nämlich erhöhte Beschaffungskosten im Vergleich zu den männlichen Offizieren vorlägen, werde aber gerade durch die genannte VwV geschaffen. Warum den weiblichen Offizieren aber mehr Beinkleidung zugestanden werde, sei nicht nachvollziehbar, zumal bei Selbsteinkleidern. Es müsste dann schon den männlichen Offizieren zugestanden werden, sich vier Hosen anzuschaffen. Die Begründung des Unterschieds bei der Abnutzungsentschädigung, nämlich unterschiedliche Tragezeiten, wäre nur zutreffend, wenn tatsächlich die gleiche Anzahl an Kleidungsstücken zu beschaffen wäre. Da weibliche Offiziere aber die Möglichkeit hätten, Rock oder Hose als Beinkleid zu tragen, verringere sich logischerweise aber die Tragezeit der anderen Kleidungsstücke und somit der Verschleiß an diesen. Eine Benachteiligung der weiblichen Offiziere für den Fall, dass den männlichen Offizieren der gleiche Zuschuss gewährt werde, sei nicht erkennbar. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass weibliche Offiziere in besonderem Maße repräsentativ tätig sein und die genannten Kleidungsstücke öfter tragen müssten.
Hierzu nahm das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, ...mit Schreiben vom...2014 nochmals Stellung. Die Beklagte habe das ihr zustehende weite Organisationsermessen hinsichtlich der Anordnung von Dienstkleidung in Einklang mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausgeübt, insbesondere verstoße auch die VwV zu § 69 Abs. 1 BBesG nicht hiergegen. Die unterschiedliche Betragshöhe von Bekleidungszuschuss und Abnutzungsentschädigung sei eben in dem geschlechtsspezifisch begründeten Vorhaltemüssen einer umfangreicheren, anlassbezogen anderen und insgesamt kostenintensiveren Ausstattung und deren Abnutzung bei weiblichen Offizieren sachlich gerechtfertigt, wobei es auf das individuelle Trageverhalten nicht ankomme. Die betragsmäßige Differenz sei angemessen und als Pauschalregelung gerechtfertigt. Ein Zugeständnis eines Mehr an Beinkleidern sei damit nicht verbunden.
Wegen der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2014, in der klägerseitszuletzt ein Bescheidungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gestellt wurde, wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Bundesamtsakte verwiesen.
Gründe
Die hier erhobene, gemäß §§ 40 Abs. 1 VwGO, 82 Abs. 1 SG, 17 Abs. 1 WBO im Verwaltungsrechtsweg zu entscheidende (BVerwG, B. v. 24.8.1982 - 1 WB 56/81 - juris, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht = GKÖD § 30 SG Rn. 9), und nach ausdrücklicher Festlegung in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2014 dahingehende Klage, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide, auf deren Begründung nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO in Form der Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO statthaft, da die (Ablehnung der) Gewährung von diesbezüglichen Sachbezügen als Verwaltungsakt im Sinne der §§ 42 VwGO, 35 VwVfG anzusehen ist, und auch im Übrigen zulässig, aber sachlich unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung nicht zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die einen solchen Anspruch im Ergebnis verneinenden Entscheidungen sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage des Klagebegehrens sind §§ 30 Abs. 1 Satz 1 SG, 69 Abs. 1 Sätze 1 bis3 BBesG, wenn davon ausgegangen wird, dass der hier begehrte Sachbezug, der nicht zu den Dienstbezügen gehört (§ 10 BBesG,GKÖD § 10 BBesGRn. 21, Schwegmann/Summer § 10 BBesGRn. 11 und § 69 BBesGRn. 1), wegen Verstoßes gegen ein Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbot verfassungswidrig wäre und dieser Verfassungsverstoß nur dadurch ausgeglichen werden könnte, dass auch dem Kläger der für Frauen geltende höhere Bekleidungszuschuss und die Abnutzungsentschädigung zu gewähren wären. Dies ist aber nicht der Fall.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SG hat der Soldat Anspruch auch auf Sachbezüge. Nach § 69 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BBesG wird Soldaten die Ausrüstung und die Dienstbekleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tag ihrer Ernennung zum Offizier mehr als 12 Monate beträgt, nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung (sog. Selbsteinkleider) ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt.Der Verpflichtung des Soldaten zum Tragen einer Uniform entspricht demnach das Recht und die Pflicht seiner Vorgesetzten, ihn mit der den Erfordernissen des Dienstes angepassten Bekleidung auszustatten, und das Recht zu bestimmen, wann und bei welcher Gelegenheit welcher Anzug getragen werden soll (BVerwG a. a. O.). Art und Umfang der konkret bereitzustellenden Dienstbekleidung werden daher ausschließlich vom Dienstherrn festgelegt. Nur in diesem Rahmen hat der Soldat grundsätzlich einen Anspruch auf Bereitstellung seiner Dienstbekleidung (Schwegmann/Summer a. a. O. Rn. 6). Die in Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift genannten Offiziere sind sog. Selbsteinkleider, d. h. sie müssen die vorgeschriebene Dienstbekleidung, soweit sie nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst beschaffen. Als Ausgleich hierfür wird ein Anspruch auf zweckgebundene finanzielle Unterstützung zum Erwerb und Erhalt der notwendigen sonstigen Dienstbekleidung begründet. Der Anspruch setzt sich zusammen aus einem einmaligen Bekleidungszuschuss zur Erstbeschaffung und einer fortlaufenden Entschädigung für deren besondere Abnutzung. Die besondere Abnutzung liegt dabei in einem vorzeitigen oder übermäßigen Verschleiß durch Besonderheiten des üblichen soldatischen Dienstes. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie in der Regel über diejenige Abnutzung hinausgeht, der die im Dienst von anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstesgetragene Kleidung ausgesetzt ist. So sollen durch besondere Abnutzung bewirkte zusätzliche Belastungen abgefangen werden, wie beispielsweise erhöhte Kosten der Erhaltung und Pflege oder der vorzeitigen Ersatzbeschaffung. Der Entschädigung wird als Maßstab der Vergleich der Tragezeiten bei normaler und bei besonderer Abnutzung dienen können (Schwegmann/Summer a. a. O. Rn. 17).
Nach Abs. 4 dieser Vorschrift können hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen werden. Hiervon wurde durch Erlass der VwV zu § 69 Abs. 1 BBesG in der Fassung vom 28. März 2007 (VMBl. 2007 S. 61) Gebrauch gemacht. Diese regelt insbesondere das Ausstattungssoll und die Voraussetzungen und die Zahlung von Bekleidungszuschuss und Abnutzungsentschädigung (Schwegmann/Summer a. a. O. Rn. 7). Nach Nr. 3 Abs. 2 dieser VwV wird die von den Offizieren selbst zu beschaffende Dienstbekleidung in einer Zusammenstellung „Umfang der vom Offizier selbst zu beschaffenden Artikel“ festgelegt und in den Richtlinien für Bekleidung (RL-Bekl) bekannt gegeben. In Zusammenstellungen (Allgemeiner Umdruck 37/3 S. 2618 und 2619) sind alle Artikel aufgeführt, die männliche und weibliche Offiziere als Selbsteinkleider selbst zu beschaffen haben (Bl.16 und 17 der Gerichtsakte). Daraus ist ersichtlich, dass weibliche Offiziere der Luftwaffe zusätzlich zwei Röcke, Schuhe/Stiefel, Winter, Paar und eine Handtasche zu beschaffen haben. Auf diesen Umstand stützt der Kläger nach seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2014 ausdrücklich auch sein Begehren. Entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 3 BBesG bestimmt Nr. 3 Abs. 1 dieser VwV, dass die dort genannten Offiziere für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung einen Bekleidungszuschuss (BZ) und für deren besondere Abnutzung eine monatliche Entschädigung (AE) erhalten. Der BZ beträgt für männliche Offiziere der Luftwaffe 572,65 EUR (Nr. 4 Abs. 1 a) dieser VwV) und für weibliche Offiziere der Luftwaffe 787,39 EUR (Nr. 4 Abs. 2 a) dieser VwV). Die AE beträgt für männliche Offiziere der Luftwaffe 15,34 EUR monatlich (Nr. 5 Abs. 1 dieser VwV) und für weibliche Offiziere der Luftwaffe 19,94 EUR monatlich (Nr. 5 Abs. 2 dieser VwV).
Entgegen der Auffassung des Klägers werden durch die vorgenannten unterschiedlichen Betragssätze für BZ und AE entsprechend der diesbezüglichen VwV männliche Offiziere der Luftwaffe gegenüber weiblichen Offizieren nicht wegen des Geschlechts benachteiligt oder diskriminiert, jedenfalls ist dies hinreichend sachlich gerechtfertigt.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (SoldGG) dürfen Offiziere nicht wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes (Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung oder der sexuellen Identität) für ihren Dienst benachteiligt werden. Unter sexueller Identität ist dabei die Beziehung zu anderen Personen im sexuellen Bereich bzw. die Präferenz für den jeweiligen Sexualpartner zu verstehen (Klaus/Eichen § 1 SoldGGRn. 15). Derartiges steht nach dem Vorbringen des Klägers hier aber nicht im Raum. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 SoldGG sollen Soldatinnen und Soldaten vor Benachteiligungen (auch) aufgrund des Geschlechts (aber nur) in Form von Belästigung und sexueller Belästigung im Dienstbetrieb geschützt werden (Klaus/Eichen § 1 SoldGGRn. 20). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SoldGGfindet dieses Gesetz Anwendung u. a. auch (nur) auf den Dienstbetrieb. Gemeint ist damit der tägliche Dienst, wobei weitergehende Benachteiligungen ggfs. nach dem Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu beurteilen wären (Klaus/Eichen § 2 SoldGGRn. 2). Ist das SoldGG danach nicht anwendbar, ist § 2 Abs. 2 Satz 1 SoldGG zu beachten, wonach durch dieses Gesetz die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung nicht berührt wird. Damit wird klargestellt, dass dieses Gesetz ebenso wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (vgl. § 2 Abs. 3 AGG) nur der Umsetzung der RL 2000/43/EG und 2000/78/EG dient und keine vollständige und abschließende Regelung des Schutzes vor Benachteiligung darstellt (Klaus/Eichen § 2 SoldGGRn. 5). Da das SGleiG nach seinem § 1 Abs. 1 zwar auch auf Beseitigung und Verhinderung künftiger Diskriminierungen (auch) wegen des Geschlechts zielt, aber Maßnahmen der Gleichstellung nach §§ 5 SGleiG dann auf das berufliche Fortkommen bezogen werden, ist für davon nicht erfasste Maßnahmen auf die ohnehin zu beachtende grundlegende Verfassungsvorschrift des Art. 3 Abs. 3 und 1des Grundgesetzes (GG) abzustellen (Klaus/Eichen § 2 SoldGGRn. 6), wie dies zuletzt auch der Kläger tut. Nach dem speziellen Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in Konkretisierung von Abs. 1 darf niemand u. a. wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Geschützt vor Diskriminierung werden dabei auch Männer (BVerwG, B. v. 13.4.1994 - 1 WB 64/93 - juris zu Regelungen der Haartracht für männliche Soldaten, ErfKArt. 3 GG Rn. 81). Eine Benachteiligung müsste sich dabei wohl nicht isoliert, sondern erst aus dem Regelungszusammenhang selbst, insbesondere in Bezug auf eine verletzte Rechtsvorschrift oder auf eine einschlägige Anspruchsgrundlage ergeben, wobei eine vorfindliche Einstellung unbeachtlich ist (BeckOK Art. 3 GG Rn. 187a. A.ErfK Art. 3 GG Rn. 68, wonach jede negative Berührung von Interessen ausreichend sein soll). Die Benachteiligung muss sich also auf eine vergleichbare Situation beziehen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG). Es ist dem Staat zwar grundsätzlich untersagt, die geschlechtliche Verschiedenheit der Menschen zu berücksichtigen (BeckOK Art. 3 GG Rn. 184). Die Benachteiligung muss aber gerade wegen des Geschlechts erfolgen, also mit diesem Unterscheidungsmerkmal kausal oder final verknüpft sein (Maunz/Dürig Art. 3 GG Rn. 134 ff., ErfK Art. 3 GG Rn. 75). Knüpft die Benachteiligung aber ausschließlich oder überwiegend an andere Gesichtspunkte an, dürfte ein solcher Begründungszusammenhang nicht vorliegen. Differenzierende Regelungen bei unmittelbarer Benachteiligung können weiter nur zulässig sein, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (BVerwG, U. v. 18.7.2002 - 3 C 54/01 - juris). Für die Rechtfertigung einer nur mittelbaren Diskriminierung ist dagegen nur erforderlich, dass die Regelung auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht (BeckOK Art. 3 GG Rn. 190).
Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei müssen Gleichheit oder Ungleichheit nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise als geboten erscheinen, wobei es grundsätzlich Sache des Regelungsgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Allerdings muss diese Auswahl sachgerecht getroffen werden, nämlich sachlich vertretbar und nicht willkürlich in Bezug auf die Eigenart des konkreten zu regelnden Sachverhalts (BVerwG, B. v. 13.4.1994 a. a. O. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG). Hinsichtlich der besonderen Dienstkleidung der weiblichen Soldaten ist im Übrigen bereits entscheiden, dass es auf der Hand liegt, dass männliche Soldaten nicht unter Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz beanspruchen können, alle ausdrücklich für Soldatinnen vorgesehenen Bekleidungsstücke als Dienstkleidung tragen zu dürfen (BVerwG, B. v. 13.4.1994 a. a. O., wobei das Tragen langer Haare von Frauen als besonderer Ausdruck von Weiblichkeit bzw. weiblicher Selbstbestimmung angesehen wurde).
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend wohl schon keine Benachteiligung männlicher Offiziere der Luftwaffe gegenüber weiblichen Offizieren darin begründet, dass weibliche Offiziere einen um 214,74 EUR höheren einmaligen BZ und eine um 4,60 EUR monatlich höhere AE erhalten. Diese unterschiedlichen Betragssätze sind - wie vorstehend ausgeführt -nämlich darin begründet, dass weibliche Offiziere der Luftwaffe zusätzlich Dienstkleidung, nämlich zwei Röcke, ein Paar Schuhe/Stiefel für den Winter und eine Handtasche, zu beschaffen haben, während dies für männliche Offiziere nicht zutrifft. Insoweit dürfte schon keine Benachteiligung ausgehend von Sinn und Zweck der Zahlung von BZ und AE vorliegen. Diese soll nämlich die in der Selbstbeschaffung liegende finanzielle Belastung ausgleichen (BVerwG und GKÖD a. a. O.). Besteht für männliche Offiziere aber schon keine solche Selbstbeschaffungspflicht, kann bei diesen auch insoweit keine finanzielle Belastung eintreten und ist demzufolge insoweit auch kein Ausgleich geboten. Damit liegt auch keine Ungleichbehandlung im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, da Gleiches hier dann nicht ungleich behandelt wird, sondern Ungleiches ungleich. Würde weitergehend die Benachteiligung darin erblickt, dass die unterschiedlichen Betragshöhen von BZ und AE ihren Ausgangspunkt letztlich in der zusätzlichen Selbstbeschaffungspflicht nur für weibliche Offiziere hätten, so läge jedenfalls keine kausale oder finale Anknüpfung an das Merkmal „wegen des Geschlechts“ vor, da diese Selbstbeschaffungspflicht für weibliche Offiziere eben zusätzlich ist und männliche Offiziere schon nicht betrifft. Aber selbst dann, wenn - hiervon abweichend - angenommen würde, dass die Zahlung unterschiedlicher Beträge beim BZ und der AE eine Benachteiligung der männlichen Offiziere wegen des Geschlechts darstellen würde und dieSelbstbeschaffung zusätzlicher Dienstkleidung für weibliche Offiziere der Luftwaffe im vorgenannten Umfang unzulässigerweisean die geschlechtliche Verschiedenheit der Menschen (BeckOK Art. 3 GG Rn. 184) anknüpfen würde, wäre die unterschiedliche Behandlung jedenfalls durch einen noch hinreichenden sachlichen Grund (BeckOK Art. 3 GG Rn. 190) gerechtfertigt. Ein solcher kann nämlich darin begründet sein, dass die Unterscheidung außerhalb des biologischen Unterschieds von der gesellschaftlichen Konvention getragen wird (BeckOK Art. 3 GG Rn. 192). So läge es hier. Es dürfte unstreitig sein, dass nach Einschätzung des überwiegenden Teils der Bevölkerung das Tragen typisch weiblicher Kleidung durch Frauen auch bei der Bundeswehr nicht nur als üblich oder angemessen angesehen wird, sondern es verstanden und für richtig gehalten würde, wenn Frauen im Rahmen der Verwendung hierauf auch bestehen.
Da es vorliegend bereits am Grund für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. einer Ungleichbehandlung fehlt bzw. eine solche gerechtfertigt wäre, muss nicht entschieden werden, welche Rechtsfolge im Fall eines Verstoßes anzunehmen wäre, wobei nach der maßgeblichen Rechtslagenach Art. 3 Abs. 3 und 1 GG (und nicht nach § 12 SoldGG) kein Anspruch auf die ggfs. diskriminierend wirkende Begünstigung bestünde (BVerwG, B. v. 13.4.1994 a. a. O. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG, BeckOK Art. 3 GG Rn. 89) und ggfs. erst dem Regelungsgeber Gelegenheit gegeben werden müsste, den möglicherweise diskriminierenden Zustand zu beseitigen.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 1, 711 ZPO entsprechend. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Annotations
(1) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu verhindern oder zu beseitigen.
(2) Ziel des Gesetzes ist es auch, Soldatinnen und Soldaten vor Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von Belästigung und sexueller Belästigung im Dienstbetrieb zu schützen. Der Schutz schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung wird nach Maßgabe des § 18 gewährleistet.
(3) Alle Soldatinnen und Soldaten, insbesondere solche mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, sind in ihrem Aufgabenbereich aufgefordert, an der Verwirklichung dieser Ziele mitzuwirken. Dies gilt auch für den Dienstherrn sowie für Personen und Gremien, die Beteiligungsrechte wahrnehmen, insbesondere für Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterinnen.
Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der dienstlichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
- 1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, - 2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, - 3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, - 4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen, - 5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, - 6.
die sozialen Vergünstigungen, - 7.
die Bildung, - 8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
(1) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu verhindern oder zu beseitigen.
(2) Ziel des Gesetzes ist es auch, Soldatinnen und Soldaten vor Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von Belästigung und sexueller Belästigung im Dienstbetrieb zu schützen. Der Schutz schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung wird nach Maßgabe des § 18 gewährleistet.
(3) Alle Soldatinnen und Soldaten, insbesondere solche mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, sind in ihrem Aufgabenbereich aufgefordert, an der Verwirklichung dieser Ziele mitzuwirken. Dies gilt auch für den Dienstherrn sowie für Personen und Gremien, die Beteiligungsrechte wahrnehmen, insbesondere für Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterinnen.
(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn
- 1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und - 2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.
(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.
(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn
- 1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und - 2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.
(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.
(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn
- 1.
sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und - 2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben.
(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet.
(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten.
(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Die in § 6 genannten Personen dürfen nicht wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Dies gilt auch, wenn die Soldatin oder der Soldat, die oder der die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Jede Belästigung, sexuelle Belästigung und Anweisung zu einer solchen Handlungsweise ist eine Verletzung dienstlicher Pflichten und Soldatinnen und Soldaten untersagt.
(1) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu verhindern oder zu beseitigen.
(2) Ziel des Gesetzes ist es auch, Soldatinnen und Soldaten vor Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von Belästigung und sexueller Belästigung im Dienstbetrieb zu schützen. Der Schutz schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung wird nach Maßgabe des § 18 gewährleistet.
(3) Alle Soldatinnen und Soldaten, insbesondere solche mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, sind in ihrem Aufgabenbereich aufgefordert, an der Verwirklichung dieser Ziele mitzuwirken. Dies gilt auch für den Dienstherrn sowie für Personen und Gremien, die Beteiligungsrechte wahrnehmen, insbesondere für Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterinnen.
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf
- 1.
Maßnahmen bei der Begründung, Ausgestaltung und Beendigung eines Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg sowie auf den Dienstbetrieb; hierzu zählen insbesondere Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen sowie die Ausgestaltung des Dienstes, - 2.
den Zugang zu allen Formen und Ebenen der soldatischen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung und beruflicher Förderungsmaßnahmen einschließlich der praktischen Berufserfahrung, - 3.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einem Berufsverband oder in einer sonstigen Interessenvertretung von Soldatinnen und Soldaten, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.
(2) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
- 1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, - 2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, - 3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, - 4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen, - 5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, - 6.
die sozialen Vergünstigungen, - 7.
die Bildung, - 8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
(1) Dieser Abschnitt ist anzuwenden, soweit nicht ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
(2) Bei Verstößen der Dienststellen gegen die Benachteiligungsverbote bei Begründung eines Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg findet § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes Anwendung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Dienstherr verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Dienstherr die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann eine in § 6 genannte, geschädigte Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei Begründung eines Dienstverhältnisses drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn für die geschädigte Person auch bei benachteiligungsfreier Auswahl kein Dienstverhältnis begründet worden wäre.
(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung, in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, zu dem die in § 6 genannte Person von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(4) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Dienstherrn, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(5) Ein Verstoß des Dienstherrn gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Dienstverhältnisses, auf eine Maßnahme der Ausbildung oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.