Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG | § 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG | § 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
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Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis
Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der dienstlichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
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(1) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu verhindern oder zu beseitigen.
(2) Ziel des Gese
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published on 16/07/2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Koste
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Annotations
(1) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu verhindern oder zu beseitigen.
(2) Ziel des Gesetzes ist es...