Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG | § 7 Benachteiligungsverbot

(1) Die in § 6 genannten Personen dürfen nicht wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Dies gilt auch, wenn die Soldatin oder der Soldat, die oder der die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Jede Belästigung, sexuelle Belästigung und Anweisung zu einer solchen Handlungsweise ist eine Verletzung dienstlicher Pflichten und Soldatinnen und Soldaten untersagt.

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Referenzen - Gesetze | § 7 SoldGG

§ 7 SoldGG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 7 SoldGG wird zitiert von 2 anderen §§ im Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz.

Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG | § 12 Entschädigung und Schadensersatz


(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Dienstherr verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Dienstherr die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens, der

Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG | § 10 Maßnahmen und Pflichten des Dienstherrn


(1) Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes und zum Schutz vor den in § 1 Abs. 2 genannten Handlungen zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugend
§ 7 SoldGG zitiert 1 andere §§ aus dem Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz.

Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG | § 1 Ziel des Gesetzes


(1) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu verhindern oder zu beseitigen. (2) Ziel des Gese

Referenzen - Urteile | § 7 SoldGG

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 7 SoldGG.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Juli 2014 - 11 K 13.01954

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Koste

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2018 - 6 CS 18.580

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Februar 2018 – W 1 S 18.60 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 06. Juli 2016 - 2 WD 18/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tatbestand ... 9 1. Das Verfahren ist mit Verfügung des Kommandeurs der ... division vom 25. Mä

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Okt. 2014 - 2 C 47/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Okt. 2014 - 2 C 39/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Okt. 2014 - 2 C 38/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Okt. 2014 - 2 C 36/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe, weil er meint, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nac

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(1) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu verhindern oder zu beseitigen. (2) Ziel des Gesetzes ist es...