Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, über die vom Kläger beantragte Anerkennung seiner praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bei der Fa. ... im Zeitraum vom 13. Februar 1981 bis zum 12. Februar 1983 als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., Gz. ..., vom 6. Juni 2013 in der Fassung des Bescheides vom 24. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 3. Dezember 2013 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

4. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger stand als Gewerbedirektor (BesGr. A 15) im Dienste des Beklagten. Er wurde mit Ablauf des Monats Januar 2013 auf eigenen Antrag gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt. Die Schwerbehinderung des Klägers war erstmals mit Bescheid des Versorgungsamtes ... vom 7. August 2001 (Antrag des Klägers vom 29.5.2001) festgestellt worden.

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge. Er rügt, dass bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der Berechnung des Ruhegehaltssatzes eine von ihm abgeleistete hauptberufliche Tätigkeit (bei der Fa. ...) mit nur mit drei Jahren (statt mit fünf Jahren) berücksichtigt worden ist.

In der Zeit vom 13. Februar 1978 bis zum 30. September 1983 war der Kläger nach bestandener Diplomhauptprüfung als Projektingenieur bei der Firma ... beschäftigt.

Mit Schreiben vom 28. September 1983 teilte das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales dem Kläger mit, das Ministerium sei bereit, den Kläger vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. September 1984 als Technischen Angestellten beim Gewerbeaufsichtsamt ... einzustellen. Bei Bewährung werde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Die Ablegung der Anstellungsprüfung sei für das Jahr 1985 vorgesehen.

Vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. September 1984 war der Klägerals Technischer Angestellter beim Gewerbeaufsichtsamt ... tätig. Das Beiblatt zu § 9 des am 3. Oktober 1983 zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Gewerbeaufsichtsamt ..., und dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrages hat unter „a)“ folgenden Wortlaut:

„Der Angestellte wird bei entsprechender Bewährung nach Ablauf eines Jahres in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. In diesem Fall wird die im Angestelltenverhältnis zurückgelegte Zeit voll auf den Vorbereitungsdienst angerechnet“.

Zum 1. Oktober 1984 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zum Gewerbereferendar ernannt.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 1985 teilte das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung dem Gewerbeaufsichtsamt ... mit, dass im Einvernehmen mit der Bezirksfinanzdirektion ... von Amts wegen die im Angestelltenverhältnis abgeleistete Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. September 1984 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG i. V. m. Nr. 10.1.1BeamtVG-VwV als ruhegehaltfähig anerkannt wird. Eine weitere Entscheidung über die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG wurde nach Aktenlage nicht getroffen.

Mit Bescheid des Versorgungsamtes ... vom 21. Oktober 1985 wurde das Besoldungsdienstalter (BDA) des Klägers festgesetzt. Es wurde die oben bezeichnete Tätigkeit des Klägers als Projektleiter bei der Fa. ... zunächst nur in einem Umfang von drei Jahren anerkannt.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und berief sich auf Vertrauensschutz.Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (APOtG) vom 2. Dezember 1983 habe rückwirkend zum 1. Juli 1983 die für eine Einstellung vorgeschriebene praktische Tätigkeit von fünf auf drei Jahre reduziert. Zum Einstellungszeitpunkt beim Gewerbeaufsichtsamt ... am 1. Oktober 1983 sei die APOtG noch nicht bekannt gemacht gewesen. Ohne Nachweis einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit wäre er deshalb vom Freistaat Bayern nicht eingestellt worden.

Auf Anfrage des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Januar 1986 teilte das Bayerische Staatsministerium für Finanzen unter dem 4. Februar 1986 (Az. ...) mit, es ergebe sich die vorgeschriebene Mindestzeit einer praktischen Tätigkeit nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in Anlehnung an die Regelung für die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung (Nr. 28.3.1.1 BBesG-VwV) aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ableistung der praktischen Tätigkeit gegolten hätten. Die im Schreiben vom 23. Januar 1986 genannten 14 Beamten hätten ihre praktische hauptberufliche Tätigkeit vor dem 2. Dezember 1983, dem Zeitpunkt der (Verkündung) der Rechtsänderung, abgeleistet. Für sie würden demnach die Vorschriften der Zulassungs- und Ausbildungsordnungen vom 8. November 1971 (GVBl. S. 412, 415) gelten, die eine fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit gefordert hätten. In diesem Umfang sei die Zeit auch bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.

Daraufhinwurde das Besoldungsdienstalter des Klägers mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Februar 1986 neu festgesetzt. Es wurde die Tätigkeit des Klägers als Projektleiter bei der Fa. ... unter Hinweis auf das Schreiben des Staatsministeriums für Finanzen vom 4. Februar 1986 nunmehr in einem Umfang von fünf Jahren anerkannt.

Am 11. Dezember 2012 erstellte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ... - Bezügestelle Versorgung (nachfolgend: Landesamt) den Entwurf eines Bescheides über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers. Auf der Grundlage des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG wurde ein Ruhegehaltssatz vom 68,75 von Hundert ermittelt.

Bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten wurdeder Zeitraum vom 13. Februar 1978 bis zum 12. Februar 1983 (fünf Jahre) als vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG berücksichtigt.

Das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ... teilte dem Landesamt mit Schreiben vom 25. Februar 2013 mit, der Kläger habe seinen Vorbereitungsdienst am 1. Oktober 1984 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt seien nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 der gültigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (APOtG) vom 2. Dezember 1983 drei Jahre fachbezogene praktische Tätigkeit vorgeschrieben gewesen. Als ruhegehaltfähige Dienstzeit seien somit auch nur drei Jahre anrechenbar (Nr. 20.1.2.1 BayVV-Versorgung). Eine bei der BDA-Festsetzung für die Ermittlung der Dienstaltersstufe großzügigere Berücksichtigung sei für die Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht bindend.

Das Landesamt erwiderte unter dem 22. März 2013, der Kläger habe die in Rede stehende vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit bei der Firma ... am 13. Februar 1978 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe noch die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für den höheren Gewerbeaufsichtsdient (ZAhG) vom 8. November 1971 gegolten, welche eine praktische hauptberufliche Tätigkeit von fünf Jahren vorgeschrieben habe. Dies bedeute, dass der Kläger nach einer dreijährigen Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit im Jahr 1981 nicht in den Gewerbeaufsichtsdienst hätte eingestellt werden können, weil er die damals geltenden Anforderungen nicht erfüllt habe. Zum Zeitpunkt der Rechtsänderung 1983 habe der Kläger bereits die fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit absolviert gehabt. Bei der BDA-Festsetzung des Versorgungsamtes ... sei zunächst nur eine Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit von drei Jahren berücksichtigt worden. Auf Widerspruch des Klägers hin sei die BDA-Festsetzung am 24. Februar 1986 dahingehend geändert worden, dass eine Anrechnung der hauptberuflichen Tätigkeit von fünf Jahren erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund werde daher weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit vom 13. Februar 1978 bis zum 12. Februar 1983 im Umfang von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könne.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen teilte dem Landesamt mit Schreiben vom 3. Juni 2013 mit, die Rechtsauffassung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes ... werde geteilt. Maßgebend sei die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der Kläger sei zum 1. Oktober 1984 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen worden. Die Ausbildung habe sich somit nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (APOtG) vom 2. Dezember 1983 gerichtet (Ableistung eines zweijährigen Vorbereitungsdienstes). Als vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit könnten damit drei Jahre berücksichtigt werden (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 APOtG).

Die seinerzeit für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters getroffene Entscheidung, wonach für die Berechnung des Besoldungsdienstalters auf die Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgestellt worden sei, die zur Zeit der Ableistung der praktischen Tätigkeit gegolten habe, sei für die Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht maßgebend.

Die Leitstelle habe zur einheitlichen Handhabung hinsichtlich der weiteren, zum 1. Oktober 1984 eingestellten Beamten einen Abdruck erhalten.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2013 setzte das Landesamt die Versorgungsbezüge des Klägers auf 3.638,18 EUR (brutto) fest.Gemäß Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG wurde ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 64,62 von Hundert ermittelt.

Als vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG wurde lediglich der Zeitraum vom 13. Februar 1978 bis zum 12. Februar 1981 (drei Jahre) anerkannt.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 17. Juni 2013 gegen den genannten Bescheid Widerspruch ein.

Er beantrage - solange über seinen Widerspruch gegen den Pensionsfestsetzungsbescheid noch nicht endgültig entschieden sei - die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ab dem 1. Februar 2013 auf der Grundlage des Art. 27 BayBeamtVG. Da bei den bisherigen Versorgungsbezügen ein Ruhegehaltssatz von 68,75% zugrunde gelegt worden sei, habe er diesen Antrag vorher nicht stellen können.

Er widerspreche der Festsetzung von drei Jahren als „vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit“, weil sein Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst mit Beginn der Ausbildung für den Technischen Gewerbeaufsichtsdienst am 1. Oktober 1983 begonnen habe und zu diesem Zeitpunkt die „Zulassungs- und Ausbildungsverordnung für den Höheren Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (ZAHG)“ vom 8. November 1971 gegolten habe. Diese sei erst im Nachhinein durch die „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (APOtG)“ vom 2. Dezember 1983 mit Wirkung vom 1. Juli 1983 ersetzt worden.

Als Zulassungsvoraussetzung sei in dem bei Ausbildungsbeginn (1.10.1983) gültigen § 2 c gefordert worden: „… in der Regel mindestens fünf Jahre nach Bestehen der Prüfung… fachbezogen praktisch tätig gewesen ist“, während die erst zwei Monate nach Beginn der Ausbildung des Klägers verkündete APOtG dies in „regelmäßig drei Jahre…“ geändert habe (Rückwirkungsverbot).

Aus diesem Grund habe auch die BDA-Festsetzung noch rückwirkend angepasst werden müssen. Die entsprechende Berücksichtigung von fünf Jahren sei übrigens auch in der Auskunft über den Stand der Versorgungsanwartschaft vom 17. Januar 2008 berücksichtigt worden.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2013 setzte das Landesamt die Versorgungsbezüge des Klägers auf monatlich 3.753,07 EUR fest.

Zugrunde gelegt wurde ein gemäß Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG ermittelter Ruhegehaltssatz von 64,92 v. H., welcher gemäß Art. 27 BayBeamtVG um 2,05 v. H. erhöht wurde.

Als vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit wurde gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG wiederum der Zeitraum vom 13. Februar 1978 bis zum 12. Februar 1981 (3 Jahre) angerechnet.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 7. Juli 2013 auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und wies darauf hin, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juni 2013 weiterhin bestehen bleibe.

Die Bevollmächtigten des Klägers trugen zur weiteren Begründung des Widerspruchs unter dem 14. Oktober 2013 vor, der Kläger sei vom 13. Februar 1971 bis zum 30. September 1983 als Projektingenieur bei der Firma ... beschäftigt gewesen, da sowohl vor, während, als auch bei Beendigung dieser Tätigkeit nach § 2 c der damals geltenden Zulassungs- und Ausbildungsordnung für den Höheren Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern vom 8. November 1971 (ZAhG) eine mindestens fünfjährige fachbezogene praktische Tätigkeit seit Bestehen der Diplomhauptprüfung vorgeschrieben gewesen sei.

Im Hinblick auf diese Zulassungsvoraussetzung sei der Kläger fünf Jahre bei der Firma ... tätig gewesen. Im Anschluss sei unter dem 1. Oktober 1983 sein Einstieg in den öffentlichen Dienst mit dem Ziel der Einstellung in die Laufbahn des Höheren Gewerbeaufsichtsdienstes erfolgt. Nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften sei ein zweijähriger Vorbereitungsdienst vorgeschrieben gewesen, von dem lediglich ein Jahr im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten gewesen sei. Aus sozialen Gründen seien die Bewerber hierzu zunächst für ein Jahr als Technische Angestellte im Gewerbeaufsichtsamt eingestellt worden, wobei bei entsprechender Bewährung die anschließende Übernahme in das Beamtenverhältnis und die volle Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst bereits im Arbeitsvertrag festgeschrieben gewesen sei. Auf das diesbezüglich zusichernde Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 28. September 1983 werde verwiesen.

Da sich der Kläger bewährt habe, sei schließlich die Anrechnung der Zeit im Angestelltenverhältnis auf den Vorbereitungsdienst erfolgt. Der Kläger habe in der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. September 1984 Tätigkeiten ausgeübt habe, die in der Regel einem Beamten oblegen hätten, wie sich aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Oktober 1985 ergebe. Dementsprechend sei nach Ableistung des vorgeschriebenen zweijährigen Vorbereitungsdienstes die Zulassung zur Anstellungsprüfung für den Höheren Gewerbeaufsichtsdienst bereits im Jahr 1985 erfolgt. Da die Zeit im Angestelltenverhältnis mithin bereits zum Vorbereitungsdienst für den Höheren Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern gezählt habe und eine direkte Zulassung zur Anstellungsprüfung für den Höheren Gewerbeaufsichtsdienst aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, sei auf die zum 1. Oktober 1983 geltende Rechtslage abzustellen.

Insofern werde der vom Staatlichen Rechnungsprüfungsamt ... und dem Bayerischen Staatsministerium für Finanzen vertretenen Rechtsauffassung entgegen getreten, da nicht korrekt sei, dass der Kläger seinen Vorbereitungsdienst erst am 1. Oktober 1984 begonnen habe (so die Grundannahme des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes). Es sei nicht ersichtlich, wie in diesem Fall der zweijährige Vorbereitungsdienst bis zur zentralen Anstellungsprüfung im Juli 1985 hätte absolviert werden können.

Als weiteren Beleg für den Vortrag des Klägers werde der Ausbildungsplan vorgelegt, aus dem sich ebenfalls das Eintrittsdatum 1. Oktober 1983 sowie der voraussichtliche Anstellungsprüfungstermin im Jahr 1985 ergebe. Dieser stamme bereits vom 30. September 1983, was zweifelsfrei beweise, dass der Eintritt des Klägers von Anbeginn an als Vorbereitungsdienst für den Höheren Technischen Gewerbeaufsichtsdienst angelegt gewesen sei.

Die Ausbildung des Klägers für die Laufbahn des Höheren Gewerbeaufsichtsdienstes, sei somit bereits vor Erlass der APOtG in vollem Gange gewesen, da bereits zwei Teile des Einführungslehrgangs absolviert gewesen seien.

Infolgedessen sei auf das zum Zeitpunkt des Beginns des Vorbereitungsdienstes, mithin dem 1. Oktober 1983, noch geltende Erfordernis einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit des § 2 c ZAhG abzustellen. Nachdem die mit einer Rückwirkung zum 1. Juli 1983 ausgestatteten Regelungen der unter dem 2. Dezember 1983 eingeführten APOtG zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erlassen gewesen seien, wäre eine Bewerbung im Oktober 1983 mit einer lediglich dreijährigen praktischen Erfahrung gescheitert.

Die Rückwirkungsregelung nach § 23 Abs. 1 APOtG könne in der vorliegenden Fallkonstellation bereits wegen der Übergangsregelung des § 23 Abs. 2 APOtG nicht greifen. Des Weiteren verböten Vertrauensschutzgesichtspunkte eine rückwirkende Anwendung der neuen Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Denn der Kläger habe im Vertrauen auf die geltenden Zulassungsvoraussetzungen eine fünfjährige Tätigkeit abgeleistet. Erst über zwei Monate nach Beendigung der praktischen Tätigkeit bei der Firma ... und des Eintritts in den öffentlichen Dienst sei die Neuregelung erlassen worden. Diese könne für den Kläger keine Geltung beanspruchen, weil ein bereits abgeschlossener Sachverhalt vorgelegen habe. Der rückwirkende Eingriff in bereits abgeschlossene Sachverhalte verbiete sich aus verfassungsrechtlichen Gründen des Vertrauensschutzes.

Das Landesamt teilte den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 mit, es sei beabsichtigt, die beiden erhobenen Widersprüche als unbegründet zurückzuweisen. Bei der Überprüfung der Sach- und Rechtslage sei festgestellt worden, dass dem Kläger die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 27 BayBeamtVG nicht zustehe. Ein Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach dieser Bestimmung bestehe u. a. nur, wenn der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 62 Abs. 1, Art. 143 BayBG wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG oder Erreichen einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sei.

Der Kläger sei mit Ablauf des Monats Januar 2013 auf eigenen Antrag gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden. Damit erfülle er nicht die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 27 BayBeamtVG. Es sei beabsichtigt, den Bescheid vom 24. Juli 2013 insoweit rückwirkend aufzuheben und den überzahlten Betrag zurückzufordern.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 wies das Landesamt die Widersprüche gegen die Bescheide vom 6. Juli 2013 und 24. Juni 2013 zurück.

Maßgebend für die Anrechnung sei die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der Kläger sei zum 1. Oktober 1984 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen worden. Die Ausbildung habe sich somit nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern vom 2. Dezember 1983 gerichtet. Als vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit könnten damit nur drei Jahre berücksichtigt werden (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 APOtG).

Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers per Einschreiben zugestellt und laut dem in der Akte befindlichen Rückschein dem Empfänger am 10. Dezember 2013 ausgehändigt.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Januar 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, Klage erheben und zunächst beantragen:

1. Die Bescheide des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., vom 6. Juni 2013 und 24. Juni 2013, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., vom 3. Dezember 2013, werden aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen und den Nachzahlungsbetrag mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Zur Begründung der Klage wurde auf die Widerspruchsbegründung verwiesen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Bescheids vom 24. Juni 2013 sei bereits die Zulässigkeit der Klage fraglich. Denn darin sei lediglich dem Antrag des Klägers auf vorläufige Erhöhung des Ruhegehaltssatzes entsprochen worden. Hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und des Ruhegehaltssatzes seien keine neuen Festsetzungen getroffen worden, sondern lediglich zum besseren Verständnis die Versorgungsmerkmale aus dem Bescheid vom 6. Juni 2013 übernommen worden. Insoweit handele es sich daher lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den seinem Antrag stattgebenden Bescheid sei daher zweifelhaft.

Sehe man hingegen den Bescheid vom 24. Juni 2014 als eine die Versorgungsbezüge des Klägers insgesamt neu regelnde Entscheidung an, sei nicht ersichtlich, inwieweit noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den dadurch ersetzten Bescheid vom 6. Juni 2013 bestehen solle.

Daneben stelle sich die Klage auch als unbegründet dar. Denn der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung einer über drei Jahre hinaus gehenden hauptberuflichen Vordienstzeit.

Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG könne die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben sei, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Es komme damit auf die im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.2004 - 2 C 6.03).

Nachdem der Kläger zum 1. Oktober 1984 zum Beamten auf Widerruf ernannt und damit in ein Beamtenverhältnis berufen worden sei, sei daher die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (APOtG) vom 2. Dezember 1983 einschlägig. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 APOtG sei eine dreijährige fachbezogene praktische Tätigkeit als Einstellungsvoraussetzung für den Höheren Technischen Gewerbeaufsichtsdienst festgelegt gewesen. Ausweislich des Festsetzungsbescheides vom 6. Juni 2013 sei die Tätigkeit des Klägers bei der Firma ... im höchstmöglichen Umfang als ruhegehaltfähig anerkannt worden.

Eine weitergehende Berücksichtigung ergebe sich nicht daraus, dass die Zeit, die der Kläger im Angestelltenverhältnis bei der Gewerbeaufsicht verbracht habe, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sei. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers zeige die Anrechnung, dass die Angestelltentätigkeit selbst keinen Vorbereitungsdienst darstelle, sondern dessen Dauer lediglich verkürzt habe. Darüber hinaus sei die Ableistung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 3 APOtG nur im Beamtenverhältnis auf Widerruf möglich gewesen. Insoweit sei es unerheblich, dass die APOtG zu Beginn der Angestelltentätigkeit noch nicht verkündet gewesen sei. Denn wie bereits ausgeführt komme es versorgungsrechtlich auf den Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis an. Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden dem nicht entgegen. Insbesondere fehle es an der vom Kläger behaupteten unzulässigen Rückwirkung der APOtG, die bereits vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis erlassen worden sei.

Ohne dass es in der Sache darauf ankomme, sei auch darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Angestelltentätigkeit in der Gewerbeaufsicht bereits unter den Voraussetzungen der APOtG aufgenommen habe. Dafür sprächen zumindest gewichtige Indizien. So habe der Kläger entsprechend der APOtG nur noch einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abzuleisten gehabt, wo hingegen die Vorgängervorschrift noch eine Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten gefordert habe. Zum anderen habe § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b APOtG erstmals die Anrechnung einer fachbezogenen praktischen Tätigkeit bei der Gewerbeaufsicht auf den Vorbereitungsdienst vorgesehen. Eine entsprechende Regelung sei dem zuvor geltenden Recht unbekannt gewesen.

Der Kläger unterfalle auch nicht der Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 2 APOtG. Denn danach sei eine Anwendung der bisherigen Regelungen ausdrücklich auf bereits in Ausbildung befindliche Beamte beschränkt, obwohl dem Verordnungsgeber wegen der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b APOtG bewusst gewesen sei, dass auch außerhalb des Beamtenverhältnisses Beschäftigte von der Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften betroffen sein könnten.

Eine weitergehende Anerkennung der praktischen hauptberuflichen Tätigkeit ergebe sich ebenso wenig daraus, dass diese Tätigkeit bei der Bemessung des Besoldungsdienstalters (BDA) in größerem Umfang Berücksichtigung gefunden habe. So unterliege das BDA anderen Rechtsvorschriften und habe daher wegen der erheblichen strukturellen Unterschiede zum Versorgungsrecht keine präjudizielle Wirkung auf die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.2.2005 - 14 ZB 03.1133).

Letztlich könne der Kläger seinen Anspruch auch nicht aus der ihm erteilten Versorgungsauskunft vom 17. Januar 2008 ableiten, denn diese habe unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage gestanden. Zum Zeitpunkt der Auskunft habe sich die Anrechnung der streitgegenständlichen Tätigkeit noch nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung gerichtet. Nach Nr. 12.0.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 12 BeamtVG habe für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten von dem bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden können. Entsprechend sei eine fünfjährige Vordienstzeit berücksichtigt worden. Eine vergleichbare Verwaltungsvorschrift sei zum BayBeamtVG nicht erlassen worden. Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung der Versorgungsbezüge die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts sei, sei die Vordienstzeit daher allein und unabhängig von der BDA-Festsetzung nach der ab dem 1. Februar 2013 geltenden, oben dargestellten Rechtslage zu würdigen.

Die Bevollmächtigten des Klägers hielten mit Schriftsatz vom 8. Mai 2014 an ihrer Rechtsauffassung fest. Es sei bereits vor der Einstellung des Klägers vorgesehen gewesen, dass der eigentlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistende Vorbereitungsdienst (vgl. § 6 ZAhG) unmittelbar ab dem 1. Oktober 1983 begonnen habe. Die Auffassung des Beklagten, dass dieser nur im Beamtenverhältnis auf Widerruf habe abgeleistet werden können, sei deshalb unzutreffend. Im Übrigen sei der Kläger bereits im Jahresbericht der Gewerbeaufsicht des Freistaats Bayern aus dem Jahr 1983 als „Gewerbereferendar“ beim Gewerbeaufsichtsamt geführt worden. Nach § 6 ZAhG führten die eingestellten Bewerber, die den Vorbereitungsdienst eigentlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten hätten, diese Dienstbezeichnung. Der Kläger trage vor, dass sein Kollege ... und er sowohl intern als auch extern als Anwärter für den höheren technischen Gewerbeaufsichtsdienst („Referendare“) mit allen Rechten und Pflichten behandelt worden seien. Aus alledem ergebe sich, dass der Kläger eigentlich zwei Jahre Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf hätte verbringen müssen, was vorliegend jedoch aus sozialen Gründen (Bestehen familiärer Verpflichtungen) unterblieben sei.

Damit komme die Übergangsregelung des § 23 Abs. 2 APOtG und damit das Erfordernis einer fünfjährigen Vordienstzeit zur Geltung, da sich der Kläger bereits in Ausbildung befunden habe.

Das vom Beklagten bezeichnete Urteil vom 28. Januar 1984 treffe eine Aussage zur Möglichkeit der parallelen Anwendbarkeit zweier Vorschriften zur Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten und sei damit nicht einschlägig.

Auch die Tatsache, dass der Kläger lediglich einen zweijährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet habe, lasse entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf schließen, dass bereits die Nachfolgeregelung der APOtG zur Anwendung gelangt sei.

Denn vorliegend sei zum Zeitpunkt des Beginns des Vorbereitungsdienstes des Klägers zwar noch ein 2,5-jähriger Vorbereitungsdienst vorgeschrieben gewesen. Die Handhabung bereits vor Erlass der APOtG sei jedoch vorliegend der Gestalt gewesen, dass lediglich ein zweijähriger Vorbereitungsdienst abzuleisten gewesen sei.

So sei im Ausbildungsplan des Klägers vom 30. September 1983 als voraussichtlicher Prüfungsjahrgang des Klägers 1985 genannt, den er bei Anwendung von § 8 Abs. 1ZAhG gar nicht hätte erreichen können. Die APOtG vom 2. Dezember 1983 sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erlassen gewesen und habe daher nicht hierfür ursächlich sein können.

Zwar bestehe auch nach klägerischer Auffassung keine Bindungswirkung der Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 4. Februar 1986 betreffend der Festsetzung des Besoldungsdienstalters für den Einstellungsjahrgang 1983. Doch zeige diese Problembewusstsein in Bezug auf eine hier vergleichbare Ausgangssituation, in der aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine interessengerechte korrigierende Lösung für einen begrenzten Personenkreis getroffen worden sei.

Auch sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Kläger seinen Ausbildungsverlauf, die auf einen Eintritt in den höheren technischen Gewerbeaufsichtsdienst ausgelegt gewesen sei, seinerzeit nicht anders hätte gestalten können. Zwar verhalte es sich durchaus so, dass er auf das Gleichbleibender Rechtslage vertraut habe, doch hätte er zum fraglichen Zeitpunkt auch nicht anders handeln können. Wie bereits ausgeführt, wäre die Bewerbung und der Ausbildungsbeginn zum Oktober 1983 gescheitert, wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht die maßgeblichen fünf Jahre fachbezogener praktischer Tätigkeit nach Bestehen der Diplom-Hauptprüfung vorzuweisen gehabt hätte.

Zudem dürfe nicht verkannt werden, dass die Kenntnisse und Erfahrungen, die der Kläger während der hier in Rede stehenden weiteren praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bei der Firma ... zwischen 1981 und 1983 erworben habe,von ihm mit eingebracht worden seien und der Dienstherr insoweit davon profitiert habe, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine über drei Jahre hinausgehende Berücksichtigung der hauptberuflichen Vordienstzeiten des Klägers auf jeden Fall gerechtfertigt sei.

Herr Leitender Gewerbedirektor a. D. ... und Herr Regierungsoberamtsrat a. D. ... könnten erforderlichenfalls bestätigen, dass die Anwärterzeit im Vorbereitungsdienst des höheren technischen Gewerbeaufsichtsdienstes seinerzeit zwei Jahre betragen habe und nur aus sozialen Gründen das erste Jahr zu gleichen Ausbildungsbedingungen im Angestelltenverhältnis verbracht worden sein. Gleiches gelte für Herrn Ministerialrat ..., der seinerzeit als Referent des Klägers fungiert habe und später zum Referatsleiter „Aus- und Fortbildung"im Staatsministerium beordert worden sei.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014trug der Beklagte vor, nach Nr. 20.1.16 BayVV-Versorgung könne die hauptberufliche Tätigkeit nur im Umfang der vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden. Nr. 20.1.2.1 Satz 2 BayVV-Versorgung gelte entsprechend. Danach ergebe sich die vorgeschriebene Mindestzeit aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten (Beamtenverhältnis auf Widerruf) für die Fachlaufbahn bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene vorgeschrieben gewesen seien, in der er zum Beamten mit Grundbezügen ernannt wurde.

Der Vorbereitungsdienst sei grundsätzlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten. Vorliegend habe dieser zum 1. Oktober 1984 begonnen. Auf diesen Vorbereitungsdienst hätten sowohl nach § 8 Abs. 2 ZAhG als auch nach § 5 Abs. 2 APOtG Zeiten einer fachbezogenen praktischen beruflichen Tätigkeit angerechnet werden können. Die Bezeichnung des Klägers als „Gewerbereferendar“ auch während des Arbeitsverhältnisses ändere daran nichts. Selbst wenn hilfsweise auf dem Beginn der Tätigkeit beim Gewerbeaufsichtsamt zum 1. Oktober 1983 abgestellt würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, da auch dann die APOtG anzuwenden gewesen sei.

Nach der Übergangsregelung des § 23 Abs. 2 APOtG hätten sich Ausbildung und Prüfung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Ausbildung befindlichen Beamten nach den bisher geltenden Regelungen gerichtet. Im Umkehrschluss sollten nicht alle Beschäftigten von der bisherigen ZAhG erfasst werden. Zudem hätte der Kläger dann auch einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren und sechs Monaten ableisten müssen, um in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt zu werden (§ 8 Abs. 1ZAhG). Vorliegend sei der Kläger aber bereits nach einem Vorbereitungsdienst von zwei Jahren (unter Anrechnung der einjährigen praktischen Tätigkeit im Arbeitnehmerverhältnis) in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Dass die im Dezember 1983 rückwirkend zum 1. Juli 1983 in Kraft getretene APOtG bereits bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses zum 1. Oktober 1983 angewandt worden sei, zeige auch, dass im Hinblick auf die zu erwartenden Änderungen der Ausbildungsvorschriften der Vorbereitungsdienst des Klägers von vornherein auf zwei Jahre ausgelegt gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung beantragte die Bevollmächtigte des Klägers:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, über die vom Kläger beantragte Anerkennung seiner praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bei der Fa. ... im Zeitraum vom 13. Februar 1981 bis zum 12. Februar 1983 als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle ..., Gz. ..., vom 6. Juni 2013 in der Fassung des Bescheides vom 24. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 3. Dezember 2013 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die bezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Soweit der Kläger den Antrag aus der Klageschrift, den Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen zu verurteilen, in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten hat, wurde die Klage (teilweise) konkludent zurückgenommen. Das Verfahren wurde insoweit unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung kann in dem die Instanz abschließenden Urteil über den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits ausgesprochen werden (vgl. BVerwG vom 8.9.2005 - 3 C 50.05, DVBl 2006, 118; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, RdNr. 5 zu § 161).

Die auf Aufhebung des Bescheides des Landesamtes vom 6. Juni 2013 in der Fassung des Bescheides vom 24. Juni 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2013 und auf Neuverbescheidung (§ 114 VwGO) gerichtete Klage ist zulässig.

Mit dem Bescheid vom 24. Juni 2013 ist der ursprüngliche Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 6. Juni 2013 nicht aufgehoben worden mit der Folge, dass sich der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid erledigt hätte. Denn in diesem Fall hätte der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 6. Juni 2013 nicht zurückweisen dürfen, sondern das Widerspruchsverfahren insoweit einstellen müssen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.2.2014 - 3 ZB 12.133). Der Beklagte hat mit der Zurückweisung des Widerspruchs als unbegründet deutlich gemacht, dass der Ausgangsbescheid vom 6. Juni 2013 durch den Bescheid vom 24. Juni 2013 nicht aufgehoben, sondern lediglich (durch eine auf Art. 27 BayBeamtVG gestützte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes) abgeändert werden sollte.

Streitgegenstand ist somit der Bescheid des Landesamtes vom 6. Juni 2013 in der Fassung des (Änderungs-)Bescheides vom 24. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2013.

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der streitgegenständlichen Bescheidesind in dem vom Kläger angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1, 114 Satz 1 VwGO)

Die Entscheidung des Beklagten, auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG lediglich einen Zeitraum von drei Jahren (statt fünf) Jahren als ruhegehaltfähige Vordienstzeit des Klägers anzuerkennen, erweist sich als ermessensfehlerhaft und somit als rechtswidrig. Der Beklagte ist antragsgemäß unter teilweiser Aufhebung der genannten Bescheide zu einer Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2013 - 1 A 292/13, NVwZ-RR 2014, 153).

Maßgeblich ist hierbei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand abzustellen.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG kann die Mindestzeit

1. der vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),

2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,

als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.

Wie bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift deutlich und durch die Regelung des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG bestätigt wird (ebenso: Ziffer 19.0.2 und 20.02 BayVV-Versorgung),

hat der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung der Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung bzw. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, zu entscheiden.

Die zur Ausübung des Ermessens berufene Behörde kann ihr Ermessen für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten ausüben und sich insoweit durch Richtlinien oder eine bestimmte Verwaltungspraxis binden, so dass in der Regel Ausnahmen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber jedenfalls nur unter besonderen Umständen möglich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.1.1966 - VI C 165.62, Buchholz 234, § 4 a G 131 Nr. 1 = RiA 1966, 178 und vom 7. 12.1966 - VI C 47.64, Buchholz 232, § 136 BBG Nr. 3 = RiA 1967, 95, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, dass gleichliegende Fälle gleich behandelt werden (BVerwG, Urteil vom 22.1.1969 - VI C 52.65, BVerwGE 31, 212; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 21.2.1963 - VI C 80.61, Buchholz 237.2, § 178 LBG Berlin Nr. 2 und vom 9. 4.1963 - VI C 138.61; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Rn. 2.2 zu § 11).

Es ist jedoch stets zu beachten, dass Verwaltungsvorschriften nur eine Auslegungshilfe sein, vorhandenes Ermessen lenken oder Beurteilungsspielräume ausfüllen können. Sie können hingegen gesetzlich vorgegebene Ergebnisse nicht korrigieren (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08, NVwZ-RR 2009, 345).

Wenn sich die Behörde für ihre Ermessenshandhabung in der genannten Art zulässigerweise bindet, kann ein Ermessensfehler in aller Regel nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Antragsteller dartut, dass die Behörde in seinem Fall von der Verwaltungspraxis abgewichen sei (BVerwG, Urteil vom 12.12.1962 - V C 138.62, BVerwGE 15, 190). Denn die Ausübung behördlichen Ermessens unterliegt einer Prüfung durch die Verwaltungsgerichte nur daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO; vgl. BVerwG, Urteile vom 11.2.1999 - 2 C 4/98, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2 und vom 22.1.1969, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.10.1965 - BVerwG II C 3.63, BVerwGE 22, 215, 218).

Vorliegend hat der Beklagte zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs der Regelungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) vom 20. September 2012, FMBl. S. 394, erlassen.

Gemäß Ziffer 20.1.1 BayVV-Versorgung ist eine Ausbildung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG vorgeschrieben, wenn laufbahnrechtlich z. B. in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine bestimmte Art der Ausbildung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorausgesetzt wird.

Ziffer 20.1.2.1 Satz 2 BayVV-Versorgung bestimmt, dass sich die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften ergibt, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten oder der Beamtin für die Fachlaufbahn (ggf. mit dem gebildeten fachlichen Schwerpunkt) bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene vorgeschrieben waren, in dem er oder sie zum Beamten oder zur Beamtin mit Grundbezügen bzw. Dienstbezügen ernannt wurde.

Ziffer 20.1.16 Satz BayVV-Versorgung erklärt Ziffer 20.1.2.1 Satz 2 BayVV-Versorgung für die Mindestzeiten einer vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit (Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG) für entsprechend anwendbar, so dass es ebenfalls auf die Verhältnisse zur Zeit der vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit ankommt.

Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagte mit der Regelung der Ziffer 20.1.2.1 Satz 2 BayVV-Versorgung nicht zu Ungunsten der betroffenen Beamten von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der vergleichbaren bundesrechtlichen Regelung des § 12 Abs. 1 BeamtVG abweichen wollte, wonach eine Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG dann vorgeschrieben ist, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011 - 2 B 103/11; OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2013 - 1 A 292/13, NVwZ-RR 2014, 153; VG Hannover, Urteil vom 31.5.2013 - 2 A 2922/12; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Rn. 5 zu § 12 BeamtVG; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rn. 10 zu § 12 BeamtVG).

Eine andere Auslegung der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz wäre mit der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung und dem Gesetzeszweck des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG, der demjenigen des § 12 Abs. 1 BeamtVG entspricht (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 466), nicht vereinbar.

Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgeführt hat besteht der Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG - ebenso wie dies hinsichtlich des § 28 Abs. 3 BBesG a. F. zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters in Bezug auf die Besoldung galt - darin, Versorgungslücken zu schließen. Einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten soll annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können (sog. „Nur“-Beamte; vgl. BVerwG, Urteile vom 26.1.2012 - 2 C 49/10, juris Rn. 19; vom 11.12.2008 - 2 C 9/08, juris Rn. 15 m. w. N. und vom 1.9.2005 - 2 C 28/04, juris Rn. 14; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 9.4.2014 - 3 ZB 11.2523; OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2013, a. a. O.; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., Rn. 1.1, 6 und 8 zu § 12 BeamtVG; Schütz/Maiwald, a. a. O., Rn. 11 zu § 12 BeamtVG).

Diesem Gesetzeszweck würde jedoch nicht Rechnung getragen, wenn die Frage, welche Ausbildung vorgeschrieben ist, nach der zum Zeitpunkt der erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gültigen Rechtslage beantwortet würde. Denn der Einstellungsbewerber ist lediglich in der Lage, sich auf die zum Zeitpunkt der Ausbildung vorhandenen Anforderungen des Dienstherrn in den damals maßgeblichen Zulassungs- und Ausbildungsordnungen einzustellen und diese Anforderungen zu erfüllen (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2013, a. a. O.; VG Hannover, Urteil vom 31.5.2013 - 2 A 2922/12).

Nichts anderes kann für die Anrechnung einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit gelten, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben war. Denn diese wird in Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG ausdrücklich einer (für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen) Ausbildung gleichgestellt.

Die Kammer vermag sich deshalb der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.1.2004 - 2 C 6/03, NVwZ-RR 2004, 509, geäußerten, aber nicht näher begründeten Auffassung, es sei für Frage, ob eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG vorliegt, auf die im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Laufbahnvorschriften abzustellen (dem BVerwG folgend: BayVGH, Beschluss vom 3.6.2011 - 14 ZB 09.939), nicht anzuschließen. Dies würde zu einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung vorgeschriebener Zeiten einer Ausbildung bzw. einer hauptberuflichen praktischen Tätigkeit führen, die der Gesetzgeber in Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG (bzw. § 12 Abs. 1 BeamtVG) gerade nicht vornehmen wollte.

Zur Zeit der Ableistung der hauptberuflichen praktischen Tätigkeit des Klägers bei der Fa. ... vom 13. Februar 1978 bis zum 30. September 1983 galten unstreitig noch die Zulassungsvoraussetzungen der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für den höheren Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (ZAhG) vom 8. November 1971, GVBl S. 415. Diese setzten in Ziffer 2 c) voraus, dass der Einstellungsbewerber nach Bestehen der Diplom-Hauptprüfung (oder einer anderen in § 2 b) ZAhG genannten Prüfung) in der Regel mindestens fünf Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist.

Der Kläger hätte sich folglich nach Ableisten einer dreijährigen hauptberuflichen praktischen Tätigkeit bei der Fa. ... nicht mit Erfolg bereits im Jahr 1981 für die Einstellung in den höheren technischen Gewerbeaufsichtsdienst bewerben können. Er war vielmehr gehalten, entsprechend den Vorgaben der ZAhG zunächst eine fünfjährige, hauptberufliche praktische Tätigkeit nachzuweisen, um sich mit Erfolg für eine Einstellung im höheren Gewerbeaufsichtsdienst bewerben zu können.

Die auf den Vorgaben der ZAhG beruhende Verzögerung in der beruflichen Laufbahn (verzögerte erstmalige Berufung in ein Beamtenverhältnis durch die Vorgabe einer fünfjährigen fachbezogenen praktischen Tätigkeit) ist nach dem Gesetzeszweck des Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

Bei der erneuten Ermessensausübung ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf der Grundlage des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BBesG a. F. in Anlehnung an die Regelung für die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung (Nr. 28.3.1.1 BBesGVwV) ebenfalls auf die rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ableistung der hauptberuflichen praktischen Tätigkeit abgestellt und diese im Umfang von fünf Jahren berücksichtigt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 13. Januar 1992 - 2 B 90/91, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 9, die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG a. F. zur Ermittlung des Besoldungsdienstalters wie die zuletzt genannte Vorschrift ausgelegt, da sich beide Rechtsnormen inhaltlich entsprächen. Nichts anderes kann aber für § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (= Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG) im Verhältnis zu § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BBesG a. F. gelten.

Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Versorgungsrecht keine der Ziffer 12.0.2 BeamtVGVwV vom 3. November 1980 vergleichbare Regelung enthalten, wonach für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach

§ 12 BBesG von den bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters festgestellten Sachverhalten ausgegangen werden kann.

Diese Verwaltungsvorschrift spricht ausdrücklich aber nur von „den festgestellten Sachverhalten“ und hat deshalb von vorneherein keine Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob aufgrund des bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters festgestellten Sachverhaltes auch eine Anerkennung der festgestellten Zeiträume als Vordienstzeit möglich ist. Die Bestimmung bezweckte ersichtlich nur eine Arbeitserleichterung bei der Feststellung des Sachverhaltes zur Festsetzung der Versorgungsbezüge (Vermeidung von Doppelarbeit bei der Ermittlung der Tätigkeiten des Versorgungsempfängers vor der erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis). Maßgeblich bleibt deshalb, dass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13.1.1992, a. a. O.) nichts dafür ersichtlich ist, weshalb die Zeiten einer fachbezogenen praktischen Tätigkeit im Vollzug des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (= Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG) anders bewertet werden sollten als im Vollzug des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BBesG a. F., zumal dies auch der damaligen Verwaltungspraxis des Beklagten entsprochen hat.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz in Art. 103 Abs. 5 bis 7 - wie bereits das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in § 85 Abs. 1 BeamtVG - Sonderregelungen für die Ermittlung des Ruhegehaltes für Beamte enthält, die - wie der Kläger - bereits am 31. Dezember 1991 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden haben. Der bis zum 1. Januar 2011 (Inkrafttreten des neuen Dienstrechts) auf bayerische Landesbeamte anwendbare § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bestimmte, dass der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt bleibt. Nach Satz 2 richtete sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Im Rahmen des § 85 Abs. 1 BeamtVG war (und ist) deshalb über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die bis zum 31. Dezember 1991 geleistet wurden, nach der Verwaltungspraxis zu entscheiden, die am 31. Dezember 1991 bestanden hat (BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - 2 C 63/08, BVerwGE 135, 14, juris Rn. 22).

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 selbst vorgetragen, dass unter der Geltung des § 85 Abs. 1 BeamtVG im Falle des Klägers nach der damaligen Verwaltungspraxis eine fünfjährige praktische hauptberufliche Tätigkeit angerechnet worden wäre und die damalige Rechtslage auch in die Versorgungsauskunft an den Kläger vom 17. Januar 2008 eingeflossen ist. Diese stünde allerdings unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage.

Im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz findet sich keine dem § 85 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtVG vergleichbare Regelung. In der Gesetzesbegründung zu Art. 103 BayBeamtVG (LT-Drs. 16/3200, S. 527) ist hierzu folgendes ausgeführt:

„(Art. 103)Abs. 5 tritt zusammen mit Abs. 6 und 7 an die Stelle der bisherigen Übergangsregelung in§ 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG. Der Ruhegehaltssatz von am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten und Beamtinnen wird weiterhin im Wege einer Günstigerprüfung festgestellt. Anders als nach § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG wird dabei allerdings im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtsvereinfachung die Dienstzeit grundsätzlich nach neuer Rechtslage in Ansatzgebracht. Zur Vermeidung einer gravierenden Besserstellung gegenüber dem bisher anzuwendenden Übergangsrecht im BeamtVG ist die bei Beamten und Beamtinnen des Vollzugsdienstesalternativ nach Art. 20 Abs. 2 mögliche Berücksichtigung von Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle der vorgeschriebenen Ausbildung im Umfang von bis zu fünf Jahren ausgeschlossen. Aus gleichem Grund wird der Umfang der Berücksichtigung der Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 auf 1/3 des Zeitraums bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres beschränkt. Ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes im Sinn des Satzes 2 ist auch die Dienstzeit nach Abs. 2 bis 4.“

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll somit zwar entgegen der bisherigen Regelung in

§ 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG „im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtsvereinfachung die Dienstzeit grundsätzlich nach neuer Rechtslage in Ansatzgebracht“ werden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hierdurch Beamte, die bereits am 31. Dezember 1991 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen, mit Inkrafttreten des neuen Dienstrechts schlechter stellen wollte, als dies in Anwendung des bisherigen Rechts (§ 85 Abs. 1 BeamtVG) der Fall gewesen wäre, und auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 BeamtVG bis zum 31. Dezember 1991 bereits erworbene Vordienstzeiten dem Beamten wieder (teilweise) entzogen werden sollten. Dies ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Erwägungen des Gesetzgebers, dass zur Vermeidung einer gravierenden Besserstellung durch das Abstellen auf die neue Rechtslage näher bezeichnete Sonderregelungen getroffen werden. Im Umkehrschluss muss davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber eine Schlechterstellung bei der Ermittlung der bis zum 31. Dezember 1991 erbrachten Vordienstzeiten im Vergleich zur bisherigen Regelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG - schon aus Gründen des Vertrauensschutzes der betroffenen Beamten - nicht beabsichtigt hat.

Bei der erneuten Ermessensausübung wird der Beklagte auch zu beachten haben, dass Ziffer 24.4.2 BayVwV-Versorgung keine Anwendung findet, da der Kläger in dem hier strittigen Zeitraum der hauptberuflichen praktischen Tätigkeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden jedoch von der (Ruhens-)Regelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG erfasst (Ziffer 24.4.1 BayVwV-Versorgung). Die Anerkennung der Vordienstzeit kann deshalb nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Kläger habe für diesen Zeitraum einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Dies ist vielmehr erst im Rahmen des Vollzugs des Art. 85 BayBeamtVG und des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 9.10.2008 - 3 BV 07.3490 zur Ermessensrichtlinie 2002, FMBek. vom 4.12.2002 - 24 - P - 1601 - 038 - 49 685/02).

Bei der Ermessensentscheidung nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG geht es - wie bei § 12 Abs. 1 BeamtVG - nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln. Zweck der Regelung ist nicht die Begrenzung des Ruhegehaltes, sondern ausschließlich die Schließung einer Versorgungslücke durch Berücksichtigung von Ausbildungszeiten oder Zeiten einen vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08, NVwZ-RR 2009, 345 zu § 12 Abs. 1 BeamtVG; Urteil vom 26.1.2012 - 2 C 49/10, juris Rn. 14).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Entscheidung weicht von den zu § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.1.2004 -2 C 6/03 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3.6.2011 - 14 ZB 09.939 ab. Da die Kammer die Auffassung vertritt, dass Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG wie § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG, aber nicht im Sinne der genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auszulegen ist, und im Bereich des höheren Gewerbeaufsichtsdienstes in Bayern weitere Beamte in vergleichbarer Konstellation betroffen sind, hat die Streitsache grundsätzliche Bedeutung.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 28 Allgemeines


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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten


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Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grund

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Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Stellen übertragen.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.

(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.

(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.

(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.

(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Januar 2013 – 2 K 797/11 – wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2011 verpflichtet wird, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Ausbildungszeit zum Fernmeldehandwerker als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit bezogen auf den Ausbildungsabschnitt zwischen dem 15. September 1971 und dem 13. August 1973 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am … 1954 geborene und mit Ablauf des 30.12.2010 in den Ruhestand getretene Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit.

Er verließ die Schule 1969 mit dem Volksschulabschluss, besuchte anschließend die einjährige Berufsfachschule (Berufsgruppe Elektrogewerbe), durchlief von September 1970 bis August 1973 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, schloss diese erfolgreich ab und war sodann seit dem 14.8.1973 als Fernmeldehandwerker bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten angestellt, bis er zum 1.5.1982 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte zum 1.5.1983.

Mit Schreiben vom 23.4.2008 erteilte die Beklagte ihm eine als unverbindlich bezeichnete Versorgungsauskunft zum Stichtag 1.10.2010, nach welcher er bei Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 73,00 v.H. Versorgungsbezüge in Höhe von 1.789,16 EUR zu erwarten habe. In diese Berechnung war die Ausbildungszeit des Klägers anteilig, nämlich vom 15.9.1971 bis zum 13.8.1973, eingeflossen.

Auf Antrag des Klägers vom 14.4.2010 versetzte die Beklagte diesen gemäß § 4 BEDBPStruktG vorzeitig in den Ruhestand und setzte die Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 25.1.2011 unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf monatlich 1.961,54 EUR fest. Dabei ist die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.

Hiergegen wandte sich der Kläger am 1.2.2011 unter Hinweis auf die ihm günstigere Versorgungsauskunft vom 23.4.2008 und bat um Berichtigung.

Mit weiterem Schreiben vom 27.2.2011 beanstandete er, dass in der Festsetzung der Versorgungsbezüge zwar ein Ruhegehaltssatz von 70,09 v.H. berechnet worden sei, die Auszahlung der Versorgungsbezüge aber auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von 67,05 v.H. erfolge.

Die Beklagte wertete die Eingabe vom 1.2.2011 als Widerspruch und wies diesen durch Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 zurück. Eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit komme nicht in Betracht, da diese zusammen mit dem vorhandenen Hauptschulabschluss den seit dem 1.1.1980 für die Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Realschulabschluss im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ersetzt habe. Dies sei bei Erstellung der unverbindlichen Versorgungsauskunft übersehen worden. Zudem dürften Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kann-Vorschriften - wie etwa des § 12 BeamtVG - nach § 49 Abs. 2 BeamtVG erst bei Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden.

Eine Reaktion der Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 27.2.2011 ist in den Verwaltungsakten nicht dokumentiert.

Der Kläger hat am 2.9.2011 Klage erhoben mit dem Ziel, seine Ausbildungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, seine Versorgungsbezüge entsprechend neu festzusetzen und ab Januar 2011 unter Zugrundelegung des so errechneten Ruhegehaltssatzes auszuzahlen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nur 37,38 Jahre als ruhegehaltsfähig anerkannt worden seien, obwohl er im September 2010 sein vierzigjähriges Dienstjubiläum gehabt habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 25.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.8.2011 die Ausbildungszeit des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und unter Berücksichtigung dessen die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen sowie den neu ermittelten Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehaltes ungeschmälert auch für die Zeit ab Januar 2011 zu Grunde zu legen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat hinsichtlich der Nichtanerkennung der Ausbildungszeit die Ansicht vertreten, dass es insoweit nicht auf die Absolvierung der Lehrgänge, sondern auf das Datum der tatsächlichen Ernennung ankomme. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorgenommene Absenkung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 69 e BeamtVG, dessen Verfassungsmäßigkeit nicht in Frage gestellt sei.

Das Verwaltungsgericht hat über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 29.1.2013, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 5.2.2013, entschieden und die Klage abgewiesen.

Es hat zunächst hervorgehoben, die Klage sei insgesamt - also auch hinsichtlich der Berechnung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Ruhegehaltssatzes von 67,05 v.H. ab Januar 2011 - zulässig. Diese Berechnung habe der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren beanstandet. Da die Beklagte hierauf nicht reagiert habe, sei die Klage insoweit nach § 75 VwGO ohne Durchführung des durch § 54 Abs. 2 BeamtStG vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig.

In der Sache müsse die Klage ohne Erfolg bleiben. Hinsichtlich der begehrten Anerkennung der Ausbildung ergebe sich dies aus § 12 Abs. 1 BeamtVG. Diese Regelung bewirke einen Ausgleich der ausbildungsbedingten Verzögerung für diejenigen Beamten, für deren Ernennung neben der allgemeinen Schulbildung noch der Nachweis einer zusätzlichen Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses gefordert werde. Indes fehle es an einer ausbildungsbedingten Verzögerung, soweit es sich um eine praktische Ausbildung handele, durch welche die allgemeine laufbahnrechtlich erforderliche Schulbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ersetzt worden sei. Ob dies der Fall sei, richte sich nach der während der Ausbildung geltenden Rechtslage. Insoweit habe § 17 Nr. 1 BBG in seiner seit 1976 geltenden und bei Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes einschlägigen Fassung die Vorbildungsvoraussetzungen für den Zugang zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes dahingehend festgelegt, dass mindestens der Abschluss einer Realschule oder alternativ der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich waren. Fallbezogen hätten daher der Hauptschulabschluss und die Ausbildung zum Fernmeldehandwerker die Voraussetzung des Realschulabschlusses als Regelzugangsvoraussetzung für die Laufbahn des mittleren Dienstes ersetzt, so dass die Ausbildungszeit nicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werde. Dies sei auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich, denn die Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker habe seinen Eintritt in den mittleren Dienst nicht verzögert, sondern bewirkt, dass er die Zugangsvoraussetzungen erstmals erfüllt habe.

Ebenso entspreche - wie sodann im Einzelnen begründet wird - die Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf 67,05 v.H. ab Januar 2011 den gesetzlichen Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes. So sei der errechnete Ruhegehaltssatz von 70,09 v.H. korrekt ermittelt und unterliege gemäß § 69 e Abs. 4 BeamtVG mit Wirkung ab dem 1.1.2011 kraft der gesetzlichen Regelung wegen des ab dann geltenden Anpassungsfaktors von 0,95667 der Absenkung auf 67,05 v.H..

Mit am 28.2.2013 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag ausweislich der am 15.3.2013 eingegangenen Zulassungsbegründung auf sein Begehren, seine Ausbildungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, beschränkt, seinen erstinstanzlichen Antrag auf Nichtabsenkung des Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf 67,09 v.H. mithin nicht mehr weiterverfolgt.

Der Senat hat die auf Anrechnung der Ausbildungszeit des Klägers auf dessen ruhegehaltsfähige Dienstzeit beschränkte Berufung durch Beschluss vom 9.4.2013 - 1 A 34/13 -, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12.4.2013, zugelassen.

Der Kläger hat seine Berufung am 18.4.2013 begründet. Er bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach welcher eine Ausbildung im Sinn des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben sei, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich gewesen sei. Seine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker sei wesentlich für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen. Hieraus ergebe sich der rechtliche Schluss, dass diese Ausbildung, die er vollständig nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert habe, bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge zu berücksichtigten sei.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.1.2013 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 25.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.8.2011 zu verpflichten, die Ausbildungszeit des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und unter Berücksichtigung dessen die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, dass nach der Änderung der Laufbahnverordnung ab dem Ernennungszeitpunkt 1.1.1980 für den mittleren Dienst allgemein die mittlere Reife als Zugangsvoraussetzung gegolten habe. Die Bundeslaufbahnverordnung habe ab 1980 für den mittleren Dienst das Erfordernis einer abgeschlossenen Lehre nicht mehr enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich auch in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2011 nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, wie mit Änderungen der Laufbahnvoraussetzungen vor der Ernennung umzugehen sei. In der Entscheidung habe es aber klargestellt, dass eine praktische Ausbildung, die als solche nicht vorgeschrieben sei und an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses trete, nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt werden könne. Insofern werde auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 - 3 L 97/01 - verwiesen, in der diese Problematik explizit herausgearbeitet sei. Würde man hingegen auf den Zeitpunkt der Lehre abstellen, so hätte der Gesetzgeber vor dem 1.1.1980 auch keine mehrjährige Übergangsvorschrift für die Änderung der Laufbahnzugangsvoraussetzungen vorsehen müssen. Letztlich seien Ernennungen häufig erst Jahrzehnte nach Lehrabschluss erfolgt, was bei Vorverlagerung der Laufbahnvoraussetzungen zu keiner einheitlichen Handhabung der verschiedenen Konstellationen führen würde. Nur beim Abstellen auf den Zeitpunkt der Ernennung sei auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verwaltungsseitig zu gewährleisten. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vertrete, wie sich aus seinem Beschluss vom 14.3.2013 – 5 LA 281/12 – ergebe, ebenfalls die Auffassung, dass die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Einstellung entscheidend seien.

Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (3 Hefte), der Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nach Maßgabe des Urteilstenors überwiegend begründet.

Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt der teilweisen Abänderung. Denn die auf Verpflichtung der Beklagten, die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich so ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen, gerichtete Klage ist zulässig und dem Kläger steht hinsichtlich der zwischen dem 15.9.1971 und dem 13.8.1973 liegenden Ausbildungszeit ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, diesen Ausbildungsabschnitt als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, und - soweit eine Anerkennung als ruhegehaltsfähig erfolgt - auf Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes zu. Der das Begehren des Klägers insgesamt ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 sind, soweit sie die Berücksichtigungsfähigkeit des vorbezeichneten Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit verneinen, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Der Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags, die Mindestzeit seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, soweit er diese nach Vollendung seines 17. Lebensjahres erbracht hat, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, leitet sich aus § 12 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit seiner Ausbildung gegolten haben, her. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der genannten Vorschrift (1) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung“ (2). Nach den damit maßgeblichen laufbahnrechtlichen Regelungen des § 17 Abs. 1 BBG (Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971) und der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970, 15 Nr. 1BLVbF kann die vorbezeichnete Ausbildungszeit des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (3). Die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (4).

1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Für den Fall, dass die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, steht diese nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Schulbildung gleich, kann also nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

Der Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG besteht - ebenso wie dies hinsichtlich des § 28 Abs. 3 BBesG gilt - darin, Versorgungslücken zu schließen. Einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten soll annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte.(ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.) Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltsfähige Dienstzeiten erwerben können.(BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 – 2 C 28/04 -, juris Rdnr. 14)

2. Der Zielsetzung, besagte Versorgungslücken zumindest annähernd zu schließen, trägt das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des vorbezeichneten Tatbestandsmerkmals der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG bzw. des insoweit gleichlautenden § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG Rechnung, indem es insoweit als maßgeblich erachtet, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit ihrer Ableistung gegolten haben, neben der allgemeinen Schulbildung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes als allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung erforderlich war.(neuestens BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011 - 2 B 103/11 -, juris Rdnr. 11 m.w.N.) Dem ist zuzustimmen.

Nur das Abstellen auf diesen Zeitpunkt gewährleistet, dass der erst später in das Beamtenverhältnis übernommene Beamte annähernd die Versorgung erhält, die er erhalten würde, wenn er sich während der Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Allein so kann eine Benachteiligung der Beamten einer technischen Fachrichtung ihrer Laufbahngruppe, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis eine praktische Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes durchlaufen müssen, im Verhältnis zu den Beamten der allgemeinen Verwaltung dieser Laufbahngruppe ausgeglichen werden, die unmittelbar nach dem Erwerb der für die Laufbahnbefähigung ausreichenden allgemeinen Schulbildung in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können.

Diese Rechtsprechung überzeugt und hat zur Folge, dass sich für die Festlegung, welche Laufbahnregelungen rechtlich maßgeblich sind, Unterschiede ergeben je nachdem, ob es um die Berufung in das Beamtenverhältnis, also darum geht, welche Ausbildungsanforderungen als Regelzugangsvoraussetzungen für eine bestimmte Laufbahn zur Ermöglichung der Berufung in das Eingangsamt erfüllt sein müssen, oder ob es um die besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten geht. Welchen Regelzugangsvoraussetzungen ein Einstellungsbewerber genügen muss, richtet sich naturgemäß ausschließlich nach den zur Zeit der angestrebten Einstellung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen. Hinsichtlich der Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten bzw. der Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist hingegen zur Vermeidung von Versorgungslücken auf die Erforderlichkeit der Ausbildung nach den zur Zeit ihrer Ableistung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen abzustellen. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht schon in den sechziger Jahren und seither in einer Vielzahl von Entscheidungen auch aus neuerer Zeit betont(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967 - II C 27/67 -, juris Rdnrn. 20 ff., vom 28.4.1983 - 2 C 97/81 -, juris Rdnrn. 16 ff., vom 15.9.1994 - 2 C 16/93 -, juris Rdnr. 15, vom 26.9.1996 - 2 C 28/95 -, juris Rdnr. 17, vom 29.9.2005 - 2 C 33/04 -, juris Rdnr. 9, vom 28.2.2007 - 2 C 18/06 -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 11.12.2008, a.a.O., Rdnr. 16; Beschlüsse vom 20.7.1989 - 2 B 33/88 -, juris Rdnr. 4, und vom 5.12.2011, a.a.O., Rdnr. 11) und ausweislich der in diesen Entscheidungen wiedergegebenen Sachverhalte konsequent umgesetzt.

Aus den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1991(BVerwG, Urteile vom 19.9.1991 - 2 C 34/89  und 2 C 37/89 -, jeweils juris) und seinem Beschluss vom 13.1.1992(BVerwG, Beschluss vom 13.1.1992 – 2 B 90/91 -, juris) kann nicht hergeleitet werden, dass es sich von dieser ständigen Praxis gelöst haben könnte. In diesen Entscheidungen, die es selbst mehrfach als Beleg für seine ständige Praxis zitiert, scheint das Bundesverwaltungsgericht abweichend von seiner früheren und insbesondere auch späteren Rechtsprechung nicht auf das zur Zeit der Ausbildung geltende Laufbahnrecht, sondern auf die Regelzugangsvoraussetzungen zur Zeit der Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.9.1991 die Anrechenbarkeit einer in den siebziger Jahren absolvierten Lehre auf das Besoldungsdienstalter jeweils verneint, weil zur Zeit der in den achtziger Jahren vollzogenen Berufung in das Beamtenverhältnis einer Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung der Abschluss einer Realschule als Zugangsvoraussetzung normiert war, wobei dieser durch eine abgeschlossene Lehre und den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule ersetzt werden konnte. Daher sei die Lehre der für den Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Schulbildung zuzurechnen und nicht als zusätzliche anrechenbare Ausbildungszeit anzusehen. Anderes ergebe sich nicht aus der noch unter der Geltung der Bundeslaufbahnverordnung von 1970 erlassenen Laufbahnvorschrift DS 049, nach welcher als Vorbildungsvoraussetzung für die Einstellung als Reservelokomotivführeranwärter (mittlerer Dienst einer besonderen Fachrichtung) noch der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung ausreichten. Denn dort sei nur der Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes, nicht aber die Frage geregelt, was unter allgemeiner Schulbildung im Sinne des Besoldungsrechts zu verstehen sei. In dem bereits genannten Beschluss vom 13.1.1992 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19.9.1991 die laufbahnrechtlichen Anforderungen in ihrer „heutigen, seit 1976 geltenden Fassung“ als maßgeblich für die Anrechenbarkeit einer Lehre auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit bezeichnet, wobei sich der Begründung nicht entnehmen lässt, wann die fragliche Ausbildung abgeleistet wurde und ob es um eine Einstellung in den mittleren Dienst der allgemeinen oder einer besonderen Fachrichtung ging.

Aus Sicht des Senats ist anhand des veröffentlichten Inhalts der Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 nicht nachvollziehbar, woraus sich die im Vergleich mit allen sonstigen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts festzustellende unterschiedliche rechtliche Handhabung erklären könnte. Insbesondere scheint die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts die Unterscheidung, die nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zwischen den Laufbahnen des allgemeinen mittleren Dienstes und des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung vorzunehmen ist, zu verwischen. Insofern gilt, dass – wie noch auszuführen sein wird – sowohl für die Zeit vor dem 1.1.1980 wie auch für die Folgezeit unterschiedliche Anforderungen zu beachten sind. Denn sobald eine Laufbahn eine technische oder sonstige Fachbildung voraussetzt, ist diese neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung nachzuweisen. Ob diese Differenzierung in den Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 zum Tragen gekommen ist, erscheint fraglich, bedarf aber letztlich im vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine ursprüngliche – bereits in den sechziger Jahren entwickelte – Linie, wonach auf die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Ausbildung abzustellen ist, in allen späteren Entscheidungen erneut aufgegriffen und fortgeführt. Mithin ist die besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Frage, ob eine Ausbildung die allgemeine Schulbildung ersetzt oder neben dieser „vorgeschrieben“ ist, nach dem aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Entscheidend ist hiernach, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes neben der allgemeinen Schulbildung erforderlich war.(so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 26.9.1996, a.a.O., und Beschluss vom 5.12.2011, a.a.O.)

Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg das ihrerseits vorgelegte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 – 3 L 97/01 – entgegenhalten, das sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 – 2 C 28/95 –, dem die dortige erste Instanz gefolgt war, auseinander setzt. Dieses obergerichtliche Urteil überzeugt nicht. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein meint anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorbezeichneten Urteil, nicht die Rechtslage zur Zeit der Ausbildung, sondern diejenige zur Zeit der Einstellung in das Beamtenverhältnis sei für die Frage, ob eine Ausbildung neben der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben ist oder diese ersetzt, maßgeblich. Es führt ohne nähere Begründung aus, nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG, der Gesetzessystematik und aus der Natur der Sache heraus sei auf den Zeitpunkt des Eintritts in das Beamtenverhältnis abzustellen. Dabei werden Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dargelegt(vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, a.a.O., vom 24.9.2009 – 2 C 63/08 –, juris Rdnrn. 25 f., und vom 27.1.2011 – 2 C 4/10 –, juris Rdnrn. 18 ff.) und die Gesetzessystematik nicht erläutert. Es findet sich lediglich eine Zusammenstellung von Verwaltungsvorschriften, die in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich sein können. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hält der ersten Instanz ohne Erläuterung vor, sie habe ihre Meinung sachlich nicht begründet, sondern sich lediglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 berufen. Dort heiße es zwar, dass die Regelungen zur Zeit der Ausbildung maßgeblich seien, indes habe das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung selbst unter anderem auf das Bundesbeamtengesetz in einer im Verhältnis zur Zeit der Ausbildung späteren Fassung abgestellt.

Diese Kritik greift nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 26.9.1996 entschiedenen Fall ging es in tatsächlicher Hinsicht um zwei unterschiedliche Fragestellungen, erstens um die Berücksichtigungsfähigkeit der Lehrzeit von April 1952 bis September 1955 und zweitens um die Berücksichtigungsfähigkeit von zwei Praktika im Verlauf des Jahres 1957. Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Fragestellungen differenziert betrachtet und folgerichtig „unter anderem“– nämlich hinsichtlich der Praktika – auf die Rechtslage im Jahr 1957 abgestellt. Es ging damals um eine Beschäftigung im gehobenen Dienst, wobei der dortige Kläger seine allgemeine Schulausbildung mit dem Volksschulabschluss beendet hatte. Seine Lehrzeit ersetzte daher den schon zur Zeit der Lehre als Regelzugangsvoraussetzung für den gehobenen Dienst erforderlichen (damals aber auch ausreichenden) Mittelschulabschluss. Eine Anrechnungsfähigkeit der Lehrzeit wurde deshalb zutreffend verneint. Berücksichtigungsfähig waren indes die beiden nach dem 30.7.1957 geleisteten Praktika, weil nach § 20 Abs. 1 BBG a.F. für die gehobene technische Laufbahn eine weitere technische Fachausbildung, der die Praktika zuzuordnen waren, erforderlich war. Damit geht der Vorhalt, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen seiner eigenen rechtlichen Vorgabe der Maßgeblichkeit der Rechtslage zur Zeit der Lehre „unter anderem“ auf die Rechtslage nach Beendigung der Lehre abgestellt, fehl.

Ebensowenig verfängt die Bemerkung, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, auf welche Rechtslage abzustellen sei, wenn sich die beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften zwischen Beendigung der maßgeblichen Ausbildung und Eintritt in das Beamtenverhältnis ändern. Überhaupt nur unter der Prämisse einer solchen Änderung der Rechtslage stellt sich die aufgeworfene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgegeben, dass die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung entscheidend sind und diesen Grundsatz dann fallbezogen differenziert nach den strittigen unterschiedlichen Ausbildungsphasen konsequent umgesetzt.

Der weitere Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung vom 26.9.1996 jedenfalls nicht schlüssig begründet, verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung seine ständige bereits seit den sechziger Jahren praktizierte Rechtsprechung(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967, a.a.O., Rdnrn. 19 f. zur Parallelproblematik der Berechnung des Besoldungsdienstalters, und vom 28.4.1983, a.a.O; ferner Beschluss vom 20.7.1989, a.a.O.) aufgegriffen und dies ausdrücklich klargestellt hat, so dass das Erfordernis einer erneuten eingehenden Begründung nicht bestand. Demgegenüber bleibt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein für seine abweichende Rechtsansicht jede sachliche Begründung schuldig und reduziert seine Argumentation auf die Behauptung, für die Gegenansicht der ersten Instanz und des Bundesverwaltungsgerichts ergäben sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG hinreichende Anhaltspunkte. Inwiefern diese als solche anerkannten Auslegungskriterien allerdings seine eigene Auffassung stützen sollen, bleibt offen.

Der beklagtenseits vorgelegte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.3.2013 – 5 LA 281/12 – vermag den Rechtsstandpunkt der Beklagten ebenfalls nicht, auch nicht implizit, zu stützen. Dieser Beschluss setzt sich mit der Frage, ob es für eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ausbildung oder zur Zeit der Einstellung ankommt, nicht auseinander. Nach den einschlägigen Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass der dortige Kläger diese Frage in seinem Vorbringen zur Begründung seines Zulassungsantrags nicht problematisiert hatte und sie daher im Zulassungsverfahren nicht Streitstoff war (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dort wurde offenbar allein um die Relevanz einer nach Dafürhalten des Klägers durch die Ableistung des Grundwehrdienstes vor der Verbeamtung verzögerten Einstellung gestritten.

Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber anlässlich der Verschärfung der Anforderungen an die allgemeine Schulbildung als Voraussetzung für die Einstellung unter anderem in den mittleren Dienst durch das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 gemäß Art. 4 Nr. 4 für eine Übergangszeit bis zum 31.12.1979 Einstellungen nach Maßgabe der alten Anforderungen zugelassen hat, kein Argument für die Sichtweise der Beklagten herleiten. Denn durch diese Übergangsregelung wurde verhindert, dass Interessenten für eine Beamtenlaufbahn, die ihre Schulbildung an den alten Vorgaben orientiert und in Unkenntnis der künftigen Anforderungen bereits ganz oder weitgehend abgeschlossen hatten, der Zugang zum Beamtentum unvermittelt erheblich erschwert wird.

Nach alldem ist daran festzuhalten, dass die Frage, ob die Zeit der Ausbildung des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit der Ausbildung gegolten haben, zu entscheiden ist.

3. Während der Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker bestimmte § 17 Nr. 1 BBG zunächst in der Fassung vom 22.10.1965 (BGBl. I, S. 1776) und später in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.7.1971 (BGBl. I., S. 1181) als Voraussetzung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes den erfolgreichen Besuch einer Volksschule und sah § 20 Abs. 1 BBG in der jeweiligen Fassung vor, dass die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung - insofern war als Legaldefinition § 17 in Bezug genommen - nachzuweisen ist. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 15 BBG galten für Beamte der allgemeinen Verwaltung im Einzelnen die Vorgaben der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 422), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1765) - BLV 1970 -, und hinsichtlich der Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Regelungen der Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 431), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1767) - BLVbF -. Nach der für den allgemeinen mittleren Dienst geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 BLV 1970 konnte in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß. Abs. 2 der Vorschrift sah vor, dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen mussten, was u.a. durch eine bestandene Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk geschehen konnte. Dementsprechend ließ § 15 Nr. 1BLVbF hinsichtlich der Schulbildung als Mindestbefähigungsanforderung für den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung genügen und forderte daneben den Nachweis der erforderlichen technischen Befähigung, etwa durch Vorlage des Zeugnisses über die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk.

Damit war zur Zeit der Ausbildung des Klägers klar geregelt, welche allgemeine Vorbildung - nämlich der erfolgreiche Abschluss der Volks- bzw. Hauptschule - Mindestvoraussetzung für die Einstellung in den mittleren Dienst war, und dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten - etwa durch eine bestandene Gesellenprüfung - nachzuweisen hatten, also eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben mussten. Ihnen wurde mithin als Voraussetzung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes dieser Laufbahngruppe neben der allgemeinen Vorbildung in Gestalt des Hauptschulabschlusses eine besondere Eignung abverlangt, die sie unter anderem - wie im Fall des Klägers geschehen - durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangen konnten.

Geändert haben sich die Anforderungen an die Mindestbefähigung für die Einstellung in den allgemeinen mittleren Dienst und in den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung erst mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 (BGBl. I, S. 2209) am 1.9.1976, durch welches § 17 BBG dahingehend neu gefasst wurde, dass für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Realschulabschluss oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung gefordert wurden, wobei Einstellungen nach Maßgabe der alten Befähigungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Nr. 1 des vorgenannten Änderungsgesetzes zunächst übergangsweise bis zum 31.12.1979 möglich blieben. Demgemäß sah auch die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 15.11.1978 (BGBl. I, S. 1763) als Einstellungsvoraussetzung für den mittleren Dienst einen Realschulabschluss, ersatzweise einen Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung vor (§ 19 Nrn. 1 und 2 BLV 1978). Zusätzliche Einstellungsvoraussetzung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung war nach § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BLV 1978 nunmehr eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung.

Zur Zeit der erst nach dem 1.1.1980 erfolgten Einstellung des Klägers in den mittleren Dienst war damit Regelzugangsvoraussetzung sowohl für die allgemeine Verwaltungslaufbahn wie auch für besondere Fachrichtungen der Abschluss einer Realschule oder - ersatzweise - der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung sowie bezüglich besonderer Fachrichtungen eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der besonderen Fachrichtung. Diesen Anforderungen genügte der Kläger, wobei seine Berufsausbildung nach der zur Zeit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Rechtslage zusammen mit dem erfolgreichen Besuch der Hauptschule den Realschulabschluss ersetzte, mithin einstellungsbezogen der seit dem 1.1.1980 erforderlichen allgemeinen Schulbildung zuzurechnen war.

Dies ändert indes nach allem Gesagten nichts daran, dass sich die Berücksichtigungsfähigkeit seiner Berufsausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht nach den Anforderungen zur Zeit seiner Einstellung, sondern nach den laufbahnrechtlichen Regelungen richtet, die während der Ausbildung gegolten haben, also nach den Vorgaben des § 17 Nr. 1 BBG in den gleichlautenden Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971 und des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970 sowie des § 15 Nr. 1BLVbF. Damit handelte es sich bei seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker um eine außer der allgemeinen Vor-/Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung, deren nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden kann.

Der Kläger ist am 15.9.1954 geboren und hat am 14.9.1971 das 17. Lebensjahr vollendet. Die sich hieran beginnend mit dem 15.9.1971 anschließende Restzeit der (mindestens) dreijährigen Ausbildung kann daher als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

4. Die Anerkennung als ruhegehaltsfähig steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass das der Versorgungsbehörde des Dienstherrn nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Demgemäß muss eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten nach § 12 BeamtVG auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. Wie ausgeführt verfolgt der Gesetzgeber mit § 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Dem Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften entspricht daher eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, die gesetzlich vorgegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ zu erreichen.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011, a.a.O., Rdnrn. 18 f. m.w.N., und vom 24.9.2009, a.a.O., Rdnrn. 25 f.) Da Versorgungslücken geschlossen werden sollen, kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeit bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat. Das gilt auch bei den vorgeschriebenen Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die der Beamte durchlaufen muss, um die besondere Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis einer besonderen Fachrichtung zu erwerben. Handelt es sich um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Gesetzeszwecks des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; die „Kann-Vorschrift“ wird zu einer “Soll-Vorschrift“. Die Versorgungsbehörde darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011,a.a.O., Rdnr. 19, und vom 11.12.2008 – 2 C 9/08 –, juris Rdnr. 15)

Die Beklagte hat sich in vorliegendem Verfahren nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob der eventuelle Erwerb anderweitiger Versorgungsansprüche nach ihrer Ermessenspraxis entscheidend für die Anerkennung oder Nichtanerkennung grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Ausbildungszeiten ist. Allerdings spricht die Aktenlage mit Gewicht dafür, dass die Ermessenspraxis der Beklagten dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, unabhängig von ihrer Relevanz für etwaige andere Versorgungsansprüche als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. In diese Richtung weist insbesondere die dem Kläger am 23. 4. 2008 erteilte Versorgungsauskunft, die (noch) vom Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BeamtVG ausging und auf dieser Basis vorbehaltslos die Anerkennung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestausbildungszeit in Aussicht stellte. Dennoch ist die die Ermessenspraxis der Beklagte insoweit prägende Handhabung der Aktenlage nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen.

Hinzu tritt, dass fallbezogen derzeit nicht verbindlich feststeht, ob der Kläger aufgrund seiner Ausbildungszeit überhaupt andere Versorgungsansprüche erworben hat. Bekannt ist lediglich, dass er am 20.11.2010 ein Formblatt „Erklärung über Rentenansprüche“ ausgefüllt und angegeben hat, weder Rentenleistungen zu erhalten noch bisher einen Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen gestellt zu haben; unter „3. Antragstellung“ hatte er indes angekreuzt, dass er ca. vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres – also etwa im Mai 2019 – einen Rentenantrag bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland stellen wird (Bl. 367 d. Vwakte/Personalakte des Klägers). Näheres hierzu ist nicht bekannt.

Mit Blick auf die mithin nach derzeitigem Erkenntnisstand verbleibenden Unsicherheiten bezüglich der Ermessenspraxis der Beklagten und die noch nicht geklärte Frage, ob der Kläger aufgrund seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit einen Rentenanspruch erworben hat, sieht der Senat davon ab, die Beklagte unmittelbar zur Anerkennung dieses Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu verpflichten und trägt den prozessualen Gegebenheiten dadurch Rechnung, dass die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten darauf beschränkt wird, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Klägers erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu verbescheiden. Es obliegt der Beklagten, eine insoweit nach ihrer Ermessenspraxis gegebenenfalls erforderliche Aufklärung hinsichtlich eventueller Rentenanwartschaften des Klägers im Vorfeld der Neubescheidung durchzuführen.

Mit dieser Maßgabe ist der Klage hinsichtlich der Ausbildungszeit vom 15.9.1971 bis zum Abschluss der Lehrzeit am 13.8.1973 in Gestalt der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung stattzugeben. Ohne Erfolg bleibt die Klage indes hinsichtlich des noch vor Vollendung des 17. Lebensjahrs liegenden Ausbildungsabschnitts vom Beginn der Lehrzeit im September 1970 bis einschließlich des 14.9.1971.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht mit Blick auf die anteiligen Zeitabschnitte dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen. Dabei ist nicht angezeigt, die Beschränkung der Verpflichtung der Beklagten auf eine Neubescheidung des verfahrensgegenständlichen Antrags zum Anlass zu nehmen, den vom Kläger zu tragenden Kostenanteil höher als geschehen zu bestimmen. Denn die dem Kläger am 23.4.2008 erteilte Versorgungsauskunft der Beklagten spricht - wie ausgeführt - dafür, dass deren ständige Ermessenspraxis dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, auch als solche anzuerkennen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2495,28 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nach Maßgabe des Urteilstenors überwiegend begründet.

Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt der teilweisen Abänderung. Denn die auf Verpflichtung der Beklagten, die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich so ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen, gerichtete Klage ist zulässig und dem Kläger steht hinsichtlich der zwischen dem 15.9.1971 und dem 13.8.1973 liegenden Ausbildungszeit ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, diesen Ausbildungsabschnitt als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, und - soweit eine Anerkennung als ruhegehaltsfähig erfolgt - auf Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes zu. Der das Begehren des Klägers insgesamt ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 sind, soweit sie die Berücksichtigungsfähigkeit des vorbezeichneten Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit verneinen, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Der Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags, die Mindestzeit seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, soweit er diese nach Vollendung seines 17. Lebensjahres erbracht hat, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, leitet sich aus § 12 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit seiner Ausbildung gegolten haben, her. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der genannten Vorschrift (1) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung“ (2). Nach den damit maßgeblichen laufbahnrechtlichen Regelungen des § 17 Abs. 1 BBG (Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971) und der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970, 15 Nr. 1BLVbF kann die vorbezeichnete Ausbildungszeit des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (3). Die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (4).

1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Für den Fall, dass die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, steht diese nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Schulbildung gleich, kann also nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

Der Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG besteht - ebenso wie dies hinsichtlich des § 28 Abs. 3 BBesG gilt - darin, Versorgungslücken zu schließen. Einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten soll annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte.(ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.) Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltsfähige Dienstzeiten erwerben können.(BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 – 2 C 28/04 -, juris Rdnr. 14)

2. Der Zielsetzung, besagte Versorgungslücken zumindest annähernd zu schließen, trägt das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des vorbezeichneten Tatbestandsmerkmals der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG bzw. des insoweit gleichlautenden § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG Rechnung, indem es insoweit als maßgeblich erachtet, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit ihrer Ableistung gegolten haben, neben der allgemeinen Schulbildung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes als allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung erforderlich war.(neuestens BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011 - 2 B 103/11 -, juris Rdnr. 11 m.w.N.) Dem ist zuzustimmen.

Nur das Abstellen auf diesen Zeitpunkt gewährleistet, dass der erst später in das Beamtenverhältnis übernommene Beamte annähernd die Versorgung erhält, die er erhalten würde, wenn er sich während der Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Allein so kann eine Benachteiligung der Beamten einer technischen Fachrichtung ihrer Laufbahngruppe, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis eine praktische Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes durchlaufen müssen, im Verhältnis zu den Beamten der allgemeinen Verwaltung dieser Laufbahngruppe ausgeglichen werden, die unmittelbar nach dem Erwerb der für die Laufbahnbefähigung ausreichenden allgemeinen Schulbildung in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können.

Diese Rechtsprechung überzeugt und hat zur Folge, dass sich für die Festlegung, welche Laufbahnregelungen rechtlich maßgeblich sind, Unterschiede ergeben je nachdem, ob es um die Berufung in das Beamtenverhältnis, also darum geht, welche Ausbildungsanforderungen als Regelzugangsvoraussetzungen für eine bestimmte Laufbahn zur Ermöglichung der Berufung in das Eingangsamt erfüllt sein müssen, oder ob es um die besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten geht. Welchen Regelzugangsvoraussetzungen ein Einstellungsbewerber genügen muss, richtet sich naturgemäß ausschließlich nach den zur Zeit der angestrebten Einstellung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen. Hinsichtlich der Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten bzw. der Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist hingegen zur Vermeidung von Versorgungslücken auf die Erforderlichkeit der Ausbildung nach den zur Zeit ihrer Ableistung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen abzustellen. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht schon in den sechziger Jahren und seither in einer Vielzahl von Entscheidungen auch aus neuerer Zeit betont(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967 - II C 27/67 -, juris Rdnrn. 20 ff., vom 28.4.1983 - 2 C 97/81 -, juris Rdnrn. 16 ff., vom 15.9.1994 - 2 C 16/93 -, juris Rdnr. 15, vom 26.9.1996 - 2 C 28/95 -, juris Rdnr. 17, vom 29.9.2005 - 2 C 33/04 -, juris Rdnr. 9, vom 28.2.2007 - 2 C 18/06 -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 11.12.2008, a.a.O., Rdnr. 16; Beschlüsse vom 20.7.1989 - 2 B 33/88 -, juris Rdnr. 4, und vom 5.12.2011, a.a.O., Rdnr. 11) und ausweislich der in diesen Entscheidungen wiedergegebenen Sachverhalte konsequent umgesetzt.

Aus den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1991(BVerwG, Urteile vom 19.9.1991 - 2 C 34/89  und 2 C 37/89 -, jeweils juris) und seinem Beschluss vom 13.1.1992(BVerwG, Beschluss vom 13.1.1992 – 2 B 90/91 -, juris) kann nicht hergeleitet werden, dass es sich von dieser ständigen Praxis gelöst haben könnte. In diesen Entscheidungen, die es selbst mehrfach als Beleg für seine ständige Praxis zitiert, scheint das Bundesverwaltungsgericht abweichend von seiner früheren und insbesondere auch späteren Rechtsprechung nicht auf das zur Zeit der Ausbildung geltende Laufbahnrecht, sondern auf die Regelzugangsvoraussetzungen zur Zeit der Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.9.1991 die Anrechenbarkeit einer in den siebziger Jahren absolvierten Lehre auf das Besoldungsdienstalter jeweils verneint, weil zur Zeit der in den achtziger Jahren vollzogenen Berufung in das Beamtenverhältnis einer Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung der Abschluss einer Realschule als Zugangsvoraussetzung normiert war, wobei dieser durch eine abgeschlossene Lehre und den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule ersetzt werden konnte. Daher sei die Lehre der für den Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Schulbildung zuzurechnen und nicht als zusätzliche anrechenbare Ausbildungszeit anzusehen. Anderes ergebe sich nicht aus der noch unter der Geltung der Bundeslaufbahnverordnung von 1970 erlassenen Laufbahnvorschrift DS 049, nach welcher als Vorbildungsvoraussetzung für die Einstellung als Reservelokomotivführeranwärter (mittlerer Dienst einer besonderen Fachrichtung) noch der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung ausreichten. Denn dort sei nur der Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes, nicht aber die Frage geregelt, was unter allgemeiner Schulbildung im Sinne des Besoldungsrechts zu verstehen sei. In dem bereits genannten Beschluss vom 13.1.1992 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19.9.1991 die laufbahnrechtlichen Anforderungen in ihrer „heutigen, seit 1976 geltenden Fassung“ als maßgeblich für die Anrechenbarkeit einer Lehre auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit bezeichnet, wobei sich der Begründung nicht entnehmen lässt, wann die fragliche Ausbildung abgeleistet wurde und ob es um eine Einstellung in den mittleren Dienst der allgemeinen oder einer besonderen Fachrichtung ging.

Aus Sicht des Senats ist anhand des veröffentlichten Inhalts der Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 nicht nachvollziehbar, woraus sich die im Vergleich mit allen sonstigen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts festzustellende unterschiedliche rechtliche Handhabung erklären könnte. Insbesondere scheint die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts die Unterscheidung, die nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zwischen den Laufbahnen des allgemeinen mittleren Dienstes und des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung vorzunehmen ist, zu verwischen. Insofern gilt, dass – wie noch auszuführen sein wird – sowohl für die Zeit vor dem 1.1.1980 wie auch für die Folgezeit unterschiedliche Anforderungen zu beachten sind. Denn sobald eine Laufbahn eine technische oder sonstige Fachbildung voraussetzt, ist diese neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung nachzuweisen. Ob diese Differenzierung in den Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 zum Tragen gekommen ist, erscheint fraglich, bedarf aber letztlich im vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine ursprüngliche – bereits in den sechziger Jahren entwickelte – Linie, wonach auf die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Ausbildung abzustellen ist, in allen späteren Entscheidungen erneut aufgegriffen und fortgeführt. Mithin ist die besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Frage, ob eine Ausbildung die allgemeine Schulbildung ersetzt oder neben dieser „vorgeschrieben“ ist, nach dem aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Entscheidend ist hiernach, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes neben der allgemeinen Schulbildung erforderlich war.(so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 26.9.1996, a.a.O., und Beschluss vom 5.12.2011, a.a.O.)

Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg das ihrerseits vorgelegte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 – 3 L 97/01 – entgegenhalten, das sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 – 2 C 28/95 –, dem die dortige erste Instanz gefolgt war, auseinander setzt. Dieses obergerichtliche Urteil überzeugt nicht. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein meint anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorbezeichneten Urteil, nicht die Rechtslage zur Zeit der Ausbildung, sondern diejenige zur Zeit der Einstellung in das Beamtenverhältnis sei für die Frage, ob eine Ausbildung neben der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben ist oder diese ersetzt, maßgeblich. Es führt ohne nähere Begründung aus, nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG, der Gesetzessystematik und aus der Natur der Sache heraus sei auf den Zeitpunkt des Eintritts in das Beamtenverhältnis abzustellen. Dabei werden Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dargelegt(vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, a.a.O., vom 24.9.2009 – 2 C 63/08 –, juris Rdnrn. 25 f., und vom 27.1.2011 – 2 C 4/10 –, juris Rdnrn. 18 ff.) und die Gesetzessystematik nicht erläutert. Es findet sich lediglich eine Zusammenstellung von Verwaltungsvorschriften, die in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich sein können. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hält der ersten Instanz ohne Erläuterung vor, sie habe ihre Meinung sachlich nicht begründet, sondern sich lediglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 berufen. Dort heiße es zwar, dass die Regelungen zur Zeit der Ausbildung maßgeblich seien, indes habe das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung selbst unter anderem auf das Bundesbeamtengesetz in einer im Verhältnis zur Zeit der Ausbildung späteren Fassung abgestellt.

Diese Kritik greift nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 26.9.1996 entschiedenen Fall ging es in tatsächlicher Hinsicht um zwei unterschiedliche Fragestellungen, erstens um die Berücksichtigungsfähigkeit der Lehrzeit von April 1952 bis September 1955 und zweitens um die Berücksichtigungsfähigkeit von zwei Praktika im Verlauf des Jahres 1957. Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Fragestellungen differenziert betrachtet und folgerichtig „unter anderem“– nämlich hinsichtlich der Praktika – auf die Rechtslage im Jahr 1957 abgestellt. Es ging damals um eine Beschäftigung im gehobenen Dienst, wobei der dortige Kläger seine allgemeine Schulausbildung mit dem Volksschulabschluss beendet hatte. Seine Lehrzeit ersetzte daher den schon zur Zeit der Lehre als Regelzugangsvoraussetzung für den gehobenen Dienst erforderlichen (damals aber auch ausreichenden) Mittelschulabschluss. Eine Anrechnungsfähigkeit der Lehrzeit wurde deshalb zutreffend verneint. Berücksichtigungsfähig waren indes die beiden nach dem 30.7.1957 geleisteten Praktika, weil nach § 20 Abs. 1 BBG a.F. für die gehobene technische Laufbahn eine weitere technische Fachausbildung, der die Praktika zuzuordnen waren, erforderlich war. Damit geht der Vorhalt, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen seiner eigenen rechtlichen Vorgabe der Maßgeblichkeit der Rechtslage zur Zeit der Lehre „unter anderem“ auf die Rechtslage nach Beendigung der Lehre abgestellt, fehl.

Ebensowenig verfängt die Bemerkung, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, auf welche Rechtslage abzustellen sei, wenn sich die beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften zwischen Beendigung der maßgeblichen Ausbildung und Eintritt in das Beamtenverhältnis ändern. Überhaupt nur unter der Prämisse einer solchen Änderung der Rechtslage stellt sich die aufgeworfene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgegeben, dass die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung entscheidend sind und diesen Grundsatz dann fallbezogen differenziert nach den strittigen unterschiedlichen Ausbildungsphasen konsequent umgesetzt.

Der weitere Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung vom 26.9.1996 jedenfalls nicht schlüssig begründet, verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung seine ständige bereits seit den sechziger Jahren praktizierte Rechtsprechung(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967, a.a.O., Rdnrn. 19 f. zur Parallelproblematik der Berechnung des Besoldungsdienstalters, und vom 28.4.1983, a.a.O; ferner Beschluss vom 20.7.1989, a.a.O.) aufgegriffen und dies ausdrücklich klargestellt hat, so dass das Erfordernis einer erneuten eingehenden Begründung nicht bestand. Demgegenüber bleibt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein für seine abweichende Rechtsansicht jede sachliche Begründung schuldig und reduziert seine Argumentation auf die Behauptung, für die Gegenansicht der ersten Instanz und des Bundesverwaltungsgerichts ergäben sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG hinreichende Anhaltspunkte. Inwiefern diese als solche anerkannten Auslegungskriterien allerdings seine eigene Auffassung stützen sollen, bleibt offen.

Der beklagtenseits vorgelegte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.3.2013 – 5 LA 281/12 – vermag den Rechtsstandpunkt der Beklagten ebenfalls nicht, auch nicht implizit, zu stützen. Dieser Beschluss setzt sich mit der Frage, ob es für eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ausbildung oder zur Zeit der Einstellung ankommt, nicht auseinander. Nach den einschlägigen Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass der dortige Kläger diese Frage in seinem Vorbringen zur Begründung seines Zulassungsantrags nicht problematisiert hatte und sie daher im Zulassungsverfahren nicht Streitstoff war (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dort wurde offenbar allein um die Relevanz einer nach Dafürhalten des Klägers durch die Ableistung des Grundwehrdienstes vor der Verbeamtung verzögerten Einstellung gestritten.

Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber anlässlich der Verschärfung der Anforderungen an die allgemeine Schulbildung als Voraussetzung für die Einstellung unter anderem in den mittleren Dienst durch das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 gemäß Art. 4 Nr. 4 für eine Übergangszeit bis zum 31.12.1979 Einstellungen nach Maßgabe der alten Anforderungen zugelassen hat, kein Argument für die Sichtweise der Beklagten herleiten. Denn durch diese Übergangsregelung wurde verhindert, dass Interessenten für eine Beamtenlaufbahn, die ihre Schulbildung an den alten Vorgaben orientiert und in Unkenntnis der künftigen Anforderungen bereits ganz oder weitgehend abgeschlossen hatten, der Zugang zum Beamtentum unvermittelt erheblich erschwert wird.

Nach alldem ist daran festzuhalten, dass die Frage, ob die Zeit der Ausbildung des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit der Ausbildung gegolten haben, zu entscheiden ist.

3. Während der Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker bestimmte § 17 Nr. 1 BBG zunächst in der Fassung vom 22.10.1965 (BGBl. I, S. 1776) und später in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.7.1971 (BGBl. I., S. 1181) als Voraussetzung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes den erfolgreichen Besuch einer Volksschule und sah § 20 Abs. 1 BBG in der jeweiligen Fassung vor, dass die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung - insofern war als Legaldefinition § 17 in Bezug genommen - nachzuweisen ist. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 15 BBG galten für Beamte der allgemeinen Verwaltung im Einzelnen die Vorgaben der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 422), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1765) - BLV 1970 -, und hinsichtlich der Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Regelungen der Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 431), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1767) - BLVbF -. Nach der für den allgemeinen mittleren Dienst geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 BLV 1970 konnte in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß. Abs. 2 der Vorschrift sah vor, dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen mussten, was u.a. durch eine bestandene Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk geschehen konnte. Dementsprechend ließ § 15 Nr. 1BLVbF hinsichtlich der Schulbildung als Mindestbefähigungsanforderung für den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung genügen und forderte daneben den Nachweis der erforderlichen technischen Befähigung, etwa durch Vorlage des Zeugnisses über die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk.

Damit war zur Zeit der Ausbildung des Klägers klar geregelt, welche allgemeine Vorbildung - nämlich der erfolgreiche Abschluss der Volks- bzw. Hauptschule - Mindestvoraussetzung für die Einstellung in den mittleren Dienst war, und dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten - etwa durch eine bestandene Gesellenprüfung - nachzuweisen hatten, also eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben mussten. Ihnen wurde mithin als Voraussetzung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes dieser Laufbahngruppe neben der allgemeinen Vorbildung in Gestalt des Hauptschulabschlusses eine besondere Eignung abverlangt, die sie unter anderem - wie im Fall des Klägers geschehen - durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangen konnten.

Geändert haben sich die Anforderungen an die Mindestbefähigung für die Einstellung in den allgemeinen mittleren Dienst und in den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung erst mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 (BGBl. I, S. 2209) am 1.9.1976, durch welches § 17 BBG dahingehend neu gefasst wurde, dass für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Realschulabschluss oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung gefordert wurden, wobei Einstellungen nach Maßgabe der alten Befähigungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Nr. 1 des vorgenannten Änderungsgesetzes zunächst übergangsweise bis zum 31.12.1979 möglich blieben. Demgemäß sah auch die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 15.11.1978 (BGBl. I, S. 1763) als Einstellungsvoraussetzung für den mittleren Dienst einen Realschulabschluss, ersatzweise einen Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung vor (§ 19 Nrn. 1 und 2 BLV 1978). Zusätzliche Einstellungsvoraussetzung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung war nach § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BLV 1978 nunmehr eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung.

Zur Zeit der erst nach dem 1.1.1980 erfolgten Einstellung des Klägers in den mittleren Dienst war damit Regelzugangsvoraussetzung sowohl für die allgemeine Verwaltungslaufbahn wie auch für besondere Fachrichtungen der Abschluss einer Realschule oder - ersatzweise - der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung sowie bezüglich besonderer Fachrichtungen eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der besonderen Fachrichtung. Diesen Anforderungen genügte der Kläger, wobei seine Berufsausbildung nach der zur Zeit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Rechtslage zusammen mit dem erfolgreichen Besuch der Hauptschule den Realschulabschluss ersetzte, mithin einstellungsbezogen der seit dem 1.1.1980 erforderlichen allgemeinen Schulbildung zuzurechnen war.

Dies ändert indes nach allem Gesagten nichts daran, dass sich die Berücksichtigungsfähigkeit seiner Berufsausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht nach den Anforderungen zur Zeit seiner Einstellung, sondern nach den laufbahnrechtlichen Regelungen richtet, die während der Ausbildung gegolten haben, also nach den Vorgaben des § 17 Nr. 1 BBG in den gleichlautenden Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971 und des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970 sowie des § 15 Nr. 1BLVbF. Damit handelte es sich bei seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker um eine außer der allgemeinen Vor-/Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung, deren nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden kann.

Der Kläger ist am 15.9.1954 geboren und hat am 14.9.1971 das 17. Lebensjahr vollendet. Die sich hieran beginnend mit dem 15.9.1971 anschließende Restzeit der (mindestens) dreijährigen Ausbildung kann daher als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

4. Die Anerkennung als ruhegehaltsfähig steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass das der Versorgungsbehörde des Dienstherrn nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Demgemäß muss eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten nach § 12 BeamtVG auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. Wie ausgeführt verfolgt der Gesetzgeber mit § 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Dem Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften entspricht daher eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, die gesetzlich vorgegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ zu erreichen.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011, a.a.O., Rdnrn. 18 f. m.w.N., und vom 24.9.2009, a.a.O., Rdnrn. 25 f.) Da Versorgungslücken geschlossen werden sollen, kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeit bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat. Das gilt auch bei den vorgeschriebenen Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die der Beamte durchlaufen muss, um die besondere Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis einer besonderen Fachrichtung zu erwerben. Handelt es sich um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Gesetzeszwecks des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; die „Kann-Vorschrift“ wird zu einer “Soll-Vorschrift“. Die Versorgungsbehörde darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011,a.a.O., Rdnr. 19, und vom 11.12.2008 – 2 C 9/08 –, juris Rdnr. 15)

Die Beklagte hat sich in vorliegendem Verfahren nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob der eventuelle Erwerb anderweitiger Versorgungsansprüche nach ihrer Ermessenspraxis entscheidend für die Anerkennung oder Nichtanerkennung grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Ausbildungszeiten ist. Allerdings spricht die Aktenlage mit Gewicht dafür, dass die Ermessenspraxis der Beklagten dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, unabhängig von ihrer Relevanz für etwaige andere Versorgungsansprüche als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. In diese Richtung weist insbesondere die dem Kläger am 23. 4. 2008 erteilte Versorgungsauskunft, die (noch) vom Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BeamtVG ausging und auf dieser Basis vorbehaltslos die Anerkennung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestausbildungszeit in Aussicht stellte. Dennoch ist die die Ermessenspraxis der Beklagte insoweit prägende Handhabung der Aktenlage nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen.

Hinzu tritt, dass fallbezogen derzeit nicht verbindlich feststeht, ob der Kläger aufgrund seiner Ausbildungszeit überhaupt andere Versorgungsansprüche erworben hat. Bekannt ist lediglich, dass er am 20.11.2010 ein Formblatt „Erklärung über Rentenansprüche“ ausgefüllt und angegeben hat, weder Rentenleistungen zu erhalten noch bisher einen Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen gestellt zu haben; unter „3. Antragstellung“ hatte er indes angekreuzt, dass er ca. vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres – also etwa im Mai 2019 – einen Rentenantrag bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland stellen wird (Bl. 367 d. Vwakte/Personalakte des Klägers). Näheres hierzu ist nicht bekannt.

Mit Blick auf die mithin nach derzeitigem Erkenntnisstand verbleibenden Unsicherheiten bezüglich der Ermessenspraxis der Beklagten und die noch nicht geklärte Frage, ob der Kläger aufgrund seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit einen Rentenanspruch erworben hat, sieht der Senat davon ab, die Beklagte unmittelbar zur Anerkennung dieses Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu verpflichten und trägt den prozessualen Gegebenheiten dadurch Rechnung, dass die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten darauf beschränkt wird, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Klägers erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu verbescheiden. Es obliegt der Beklagten, eine insoweit nach ihrer Ermessenspraxis gegebenenfalls erforderliche Aufklärung hinsichtlich eventueller Rentenanwartschaften des Klägers im Vorfeld der Neubescheidung durchzuführen.

Mit dieser Maßgabe ist der Klage hinsichtlich der Ausbildungszeit vom 15.9.1971 bis zum Abschluss der Lehrzeit am 13.8.1973 in Gestalt der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung stattzugeben. Ohne Erfolg bleibt die Klage indes hinsichtlich des noch vor Vollendung des 17. Lebensjahrs liegenden Ausbildungsabschnitts vom Beginn der Lehrzeit im September 1970 bis einschließlich des 14.9.1971.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht mit Blick auf die anteiligen Zeitabschnitte dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen. Dabei ist nicht angezeigt, die Beschränkung der Verpflichtung der Beklagten auf eine Neubescheidung des verfahrensgegenständlichen Antrags zum Anlass zu nehmen, den vom Kläger zu tragenden Kostenanteil höher als geschehen zu bestimmen. Denn die dem Kläger am 23.4.2008 erteilte Versorgungsauskunft der Beklagten spricht - wie ausgeführt - dafür, dass deren ständige Ermessenspraxis dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, auch als solche anzuerkennen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2495,28 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Den nach § 134 in den Dienst einer anderen Körperschaft übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamtinnen und Beamten soll ein dem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt gleich zu bewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, sind § 28 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung des § 28 Abs. 3 darf die Beamtin oder der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ führen.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit oder die Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Fall des § 134 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 134 Abs. 4. § 55 Satz 2 ist anzuwenden. Bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit. Sie gelten zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten

1.
zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,
2.
zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,
3.
zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
4.
zur Beschaffung einer Wohnstätte.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.

(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

2

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den die Beklagte die von ihrer Rechtsvorgängerin im Jahr 1980 ausgesprochene Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer vordienstlichen Tätigkeit des Klägers zurückgenommen hat. Der Kläger war von April 1970 bis Februar 1974 als Verwaltungsangestellter bei kommunalen Körperschaften beschäftigt, nachdem er die Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst abgelegt hatte. Am 1. Juli 1977 trat er als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsdienst bei einer Landesversicherungsanstalt ein. Dies war laufbahnrechtlich möglich, weil ihm die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter als Verwaltungspraktikum angerechnet wurde. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde der Kläger am 1. Juli 1977 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Landesinspektor z.A. ernannt.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage in der Berufungsinstanz abgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es, die Beschäftigungszeiten von April 1970 bis Februar 1974 hätten von Anfang an nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden dürfen. Es fehle an dem nach § 10 BeamtVG erforderlichen funktionellen Zusammenhang zwischen der vordienstlichen Tätigkeit und der Ernennung. Wesentlicher Grund für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe seien nicht die als Verwaltungsangestellter erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen, sondern der erfolgreich absolvierte Vorbereitungsdienst gewesen. Die Angestelltentätigkeit stelle auch keine Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 BeamtVG dar.

4

Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Fragen auf, ob

- von dem Tatbestandsmerkmal "sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat" des § 10 Satz 1 BeamtVG auch die Ernennung zum Beamten auf Widerruf (Eintritt in den Vorbereitungsdienst) erfasst werde;

- die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erbrachten Tätigkeit im Sinne des § 10 Satz 1 BeamtVG in funktioneller und/oder zeitlicher Hinsicht einen Zusammenhang mit dem späteren Beamtendienst erfordere;

- es sich bei dem von Art. II § 2 Abs. 1 der Zweiten Änderungsverordnung zur Niedersächsischen Laufbahnverordnung geforderten zweijährigen Praktikum um eine andere Art der Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG handele, durch die die allgemeine Schulbildung im Sinne dieser Vorschrift ersetzt werde.

5

Zur dritten aufgeworfenen Frage führt der Kläger aus, die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter sei nicht als eine andere Art der Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, sondern als vorgeschriebene Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG anzusehen. Dies folge aus der Gleichstellung der Tätigkeit mit einem zweijährigen Verwaltungspraktikum. Dieses Praktikum sei laufbahnrechtlich notwendig gewesen, um mit Realschulabschluss in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes aufgenommen zu werden.

6

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die Berufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie nur einzelfallbezogen zu beantworten ist und deshalb keine allgemeine Bedeutung hat (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9 Rn. 4 = NVwZ-RR 2011, 329). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, weil sie entweder durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind oder auf deren Grundlage ohne Weiteres beantwortet werden können:

7

Nach § 10 BeamtVG sollen Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit, in denen er vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Diese Bestimmung ist seit Inkrafttreten des BeamtVG im Jahr 1976 (BGBl. S. 2485) inhaltlich unverändert geblieben.

8

Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Erfordernisses, dass die vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung muss ein funktioneller Zusammenhang bestehen. Dieser ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss (stRspr; vgl. Urteile vom 19. Februar 1998 - BVerwG 2 C 12.97 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 12 S. 7 und vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 4 f.).

9

Daraus folgt, dass unter Ernennung im Sinne des § 10 BeamtVG die Ernennung zu verstehen ist, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugute kommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von § 10 BeamtVG nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung (vgl. nunmehr § 4 Abs. 3, § 22 Abs. 4 BeamtStG; § 6 Abs. 4 BBG; § 4 NBG; § 6 LBG NRW).

10

Dieses Verständnis des § 10 BeamtVG hat das Oberverwaltungsgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Bei der fallbezogenen Anwendung des § 10 BeamtVG auf den festgestellten Sachverhalt ist es zu dem Ergebnis gekommen, die vordienstliche Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsangestellter von 1970 bis 1974 habe keinen wesentlichen Grund für die Ernennung zum Landesinspektor z.A. im Jahr 1977 dargestellt. Diese Ernennung habe hauptsächlich auf dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes beruht. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Beschwerdebegründung können die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen, weil sie die Beurteilung eines Einzelfalls betreffen. Im Übrigen erscheint diese Würdigung schon deshalb plausibel, weil der Kläger die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter aufgrund einer Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst ausgeübt hat. Erst durch den Vorbereitungsdienst hat er die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Bereich des gehobenen Dienstes erworben.

11

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Merkmals "vorgeschrieben" ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht (stRspr; Urteile vom 26. September 1996 - BVerwG 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 2 f.; vom 28. Februar 2007 - BVerwG 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 = Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4).

12

Berücksichtigungsfähig nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sind auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben. Dagegen kann eine praktische Ausbildung, die als solche nicht vorgeschrieben ist und die an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses tritt, nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden (Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 28.04 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 15 Rn. 14).

13

Bei der Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsangestellter von 1970 bis 1974 handelte es sich nicht um eine Ausbildung, weil sie nicht auf die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten gerichtet war. Die für diese Tätigkeit erforderliche Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst hatte der Kläger bereits vorher durchlaufen. Darüber hinaus war die Tätigkeit für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes nicht vorgeschrieben. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie laufbahnrechtlich als Verwaltungspraktikum behandelt wurde. Denn dieses Praktikum war seinerseits weder eine für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes vorgeschriebene Ausbildung noch trat es an deren Stelle. Vielmehr trat es an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses. Es sollte Bewerbern, die nicht über einen solchen Schulabschluss verfügten, die Aufnahme der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ermöglichen.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Januar 2013 – 2 K 797/11 – wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2011 verpflichtet wird, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Ausbildungszeit zum Fernmeldehandwerker als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit bezogen auf den Ausbildungsabschnitt zwischen dem 15. September 1971 und dem 13. August 1973 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am … 1954 geborene und mit Ablauf des 30.12.2010 in den Ruhestand getretene Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit.

Er verließ die Schule 1969 mit dem Volksschulabschluss, besuchte anschließend die einjährige Berufsfachschule (Berufsgruppe Elektrogewerbe), durchlief von September 1970 bis August 1973 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, schloss diese erfolgreich ab und war sodann seit dem 14.8.1973 als Fernmeldehandwerker bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten angestellt, bis er zum 1.5.1982 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte zum 1.5.1983.

Mit Schreiben vom 23.4.2008 erteilte die Beklagte ihm eine als unverbindlich bezeichnete Versorgungsauskunft zum Stichtag 1.10.2010, nach welcher er bei Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 73,00 v.H. Versorgungsbezüge in Höhe von 1.789,16 EUR zu erwarten habe. In diese Berechnung war die Ausbildungszeit des Klägers anteilig, nämlich vom 15.9.1971 bis zum 13.8.1973, eingeflossen.

Auf Antrag des Klägers vom 14.4.2010 versetzte die Beklagte diesen gemäß § 4 BEDBPStruktG vorzeitig in den Ruhestand und setzte die Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 25.1.2011 unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf monatlich 1.961,54 EUR fest. Dabei ist die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.

Hiergegen wandte sich der Kläger am 1.2.2011 unter Hinweis auf die ihm günstigere Versorgungsauskunft vom 23.4.2008 und bat um Berichtigung.

Mit weiterem Schreiben vom 27.2.2011 beanstandete er, dass in der Festsetzung der Versorgungsbezüge zwar ein Ruhegehaltssatz von 70,09 v.H. berechnet worden sei, die Auszahlung der Versorgungsbezüge aber auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von 67,05 v.H. erfolge.

Die Beklagte wertete die Eingabe vom 1.2.2011 als Widerspruch und wies diesen durch Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 zurück. Eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit komme nicht in Betracht, da diese zusammen mit dem vorhandenen Hauptschulabschluss den seit dem 1.1.1980 für die Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Realschulabschluss im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ersetzt habe. Dies sei bei Erstellung der unverbindlichen Versorgungsauskunft übersehen worden. Zudem dürften Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kann-Vorschriften - wie etwa des § 12 BeamtVG - nach § 49 Abs. 2 BeamtVG erst bei Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden.

Eine Reaktion der Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 27.2.2011 ist in den Verwaltungsakten nicht dokumentiert.

Der Kläger hat am 2.9.2011 Klage erhoben mit dem Ziel, seine Ausbildungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, seine Versorgungsbezüge entsprechend neu festzusetzen und ab Januar 2011 unter Zugrundelegung des so errechneten Ruhegehaltssatzes auszuzahlen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nur 37,38 Jahre als ruhegehaltsfähig anerkannt worden seien, obwohl er im September 2010 sein vierzigjähriges Dienstjubiläum gehabt habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 25.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.8.2011 die Ausbildungszeit des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und unter Berücksichtigung dessen die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen sowie den neu ermittelten Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehaltes ungeschmälert auch für die Zeit ab Januar 2011 zu Grunde zu legen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat hinsichtlich der Nichtanerkennung der Ausbildungszeit die Ansicht vertreten, dass es insoweit nicht auf die Absolvierung der Lehrgänge, sondern auf das Datum der tatsächlichen Ernennung ankomme. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorgenommene Absenkung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 69 e BeamtVG, dessen Verfassungsmäßigkeit nicht in Frage gestellt sei.

Das Verwaltungsgericht hat über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 29.1.2013, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 5.2.2013, entschieden und die Klage abgewiesen.

Es hat zunächst hervorgehoben, die Klage sei insgesamt - also auch hinsichtlich der Berechnung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Ruhegehaltssatzes von 67,05 v.H. ab Januar 2011 - zulässig. Diese Berechnung habe der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren beanstandet. Da die Beklagte hierauf nicht reagiert habe, sei die Klage insoweit nach § 75 VwGO ohne Durchführung des durch § 54 Abs. 2 BeamtStG vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig.

In der Sache müsse die Klage ohne Erfolg bleiben. Hinsichtlich der begehrten Anerkennung der Ausbildung ergebe sich dies aus § 12 Abs. 1 BeamtVG. Diese Regelung bewirke einen Ausgleich der ausbildungsbedingten Verzögerung für diejenigen Beamten, für deren Ernennung neben der allgemeinen Schulbildung noch der Nachweis einer zusätzlichen Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses gefordert werde. Indes fehle es an einer ausbildungsbedingten Verzögerung, soweit es sich um eine praktische Ausbildung handele, durch welche die allgemeine laufbahnrechtlich erforderliche Schulbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ersetzt worden sei. Ob dies der Fall sei, richte sich nach der während der Ausbildung geltenden Rechtslage. Insoweit habe § 17 Nr. 1 BBG in seiner seit 1976 geltenden und bei Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes einschlägigen Fassung die Vorbildungsvoraussetzungen für den Zugang zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes dahingehend festgelegt, dass mindestens der Abschluss einer Realschule oder alternativ der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich waren. Fallbezogen hätten daher der Hauptschulabschluss und die Ausbildung zum Fernmeldehandwerker die Voraussetzung des Realschulabschlusses als Regelzugangsvoraussetzung für die Laufbahn des mittleren Dienstes ersetzt, so dass die Ausbildungszeit nicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werde. Dies sei auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich, denn die Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker habe seinen Eintritt in den mittleren Dienst nicht verzögert, sondern bewirkt, dass er die Zugangsvoraussetzungen erstmals erfüllt habe.

Ebenso entspreche - wie sodann im Einzelnen begründet wird - die Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf 67,05 v.H. ab Januar 2011 den gesetzlichen Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes. So sei der errechnete Ruhegehaltssatz von 70,09 v.H. korrekt ermittelt und unterliege gemäß § 69 e Abs. 4 BeamtVG mit Wirkung ab dem 1.1.2011 kraft der gesetzlichen Regelung wegen des ab dann geltenden Anpassungsfaktors von 0,95667 der Absenkung auf 67,05 v.H..

Mit am 28.2.2013 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag ausweislich der am 15.3.2013 eingegangenen Zulassungsbegründung auf sein Begehren, seine Ausbildungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, beschränkt, seinen erstinstanzlichen Antrag auf Nichtabsenkung des Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf 67,09 v.H. mithin nicht mehr weiterverfolgt.

Der Senat hat die auf Anrechnung der Ausbildungszeit des Klägers auf dessen ruhegehaltsfähige Dienstzeit beschränkte Berufung durch Beschluss vom 9.4.2013 - 1 A 34/13 -, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12.4.2013, zugelassen.

Der Kläger hat seine Berufung am 18.4.2013 begründet. Er bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach welcher eine Ausbildung im Sinn des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben sei, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich gewesen sei. Seine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker sei wesentlich für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen. Hieraus ergebe sich der rechtliche Schluss, dass diese Ausbildung, die er vollständig nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert habe, bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge zu berücksichtigten sei.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.1.2013 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 25.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.8.2011 zu verpflichten, die Ausbildungszeit des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und unter Berücksichtigung dessen die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, dass nach der Änderung der Laufbahnverordnung ab dem Ernennungszeitpunkt 1.1.1980 für den mittleren Dienst allgemein die mittlere Reife als Zugangsvoraussetzung gegolten habe. Die Bundeslaufbahnverordnung habe ab 1980 für den mittleren Dienst das Erfordernis einer abgeschlossenen Lehre nicht mehr enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich auch in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2011 nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, wie mit Änderungen der Laufbahnvoraussetzungen vor der Ernennung umzugehen sei. In der Entscheidung habe es aber klargestellt, dass eine praktische Ausbildung, die als solche nicht vorgeschrieben sei und an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses trete, nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt werden könne. Insofern werde auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 - 3 L 97/01 - verwiesen, in der diese Problematik explizit herausgearbeitet sei. Würde man hingegen auf den Zeitpunkt der Lehre abstellen, so hätte der Gesetzgeber vor dem 1.1.1980 auch keine mehrjährige Übergangsvorschrift für die Änderung der Laufbahnzugangsvoraussetzungen vorsehen müssen. Letztlich seien Ernennungen häufig erst Jahrzehnte nach Lehrabschluss erfolgt, was bei Vorverlagerung der Laufbahnvoraussetzungen zu keiner einheitlichen Handhabung der verschiedenen Konstellationen führen würde. Nur beim Abstellen auf den Zeitpunkt der Ernennung sei auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verwaltungsseitig zu gewährleisten. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vertrete, wie sich aus seinem Beschluss vom 14.3.2013 – 5 LA 281/12 – ergebe, ebenfalls die Auffassung, dass die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Einstellung entscheidend seien.

Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (3 Hefte), der Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nach Maßgabe des Urteilstenors überwiegend begründet.

Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt der teilweisen Abänderung. Denn die auf Verpflichtung der Beklagten, die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich so ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen, gerichtete Klage ist zulässig und dem Kläger steht hinsichtlich der zwischen dem 15.9.1971 und dem 13.8.1973 liegenden Ausbildungszeit ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, diesen Ausbildungsabschnitt als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, und - soweit eine Anerkennung als ruhegehaltsfähig erfolgt - auf Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes zu. Der das Begehren des Klägers insgesamt ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 sind, soweit sie die Berücksichtigungsfähigkeit des vorbezeichneten Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit verneinen, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Der Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags, die Mindestzeit seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, soweit er diese nach Vollendung seines 17. Lebensjahres erbracht hat, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, leitet sich aus § 12 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit seiner Ausbildung gegolten haben, her. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der genannten Vorschrift (1) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung“ (2). Nach den damit maßgeblichen laufbahnrechtlichen Regelungen des § 17 Abs. 1 BBG (Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971) und der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970, 15 Nr. 1BLVbF kann die vorbezeichnete Ausbildungszeit des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (3). Die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (4).

1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Für den Fall, dass die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, steht diese nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Schulbildung gleich, kann also nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

Der Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG besteht - ebenso wie dies hinsichtlich des § 28 Abs. 3 BBesG gilt - darin, Versorgungslücken zu schließen. Einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten soll annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte.(ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.) Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltsfähige Dienstzeiten erwerben können.(BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 – 2 C 28/04 -, juris Rdnr. 14)

2. Der Zielsetzung, besagte Versorgungslücken zumindest annähernd zu schließen, trägt das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des vorbezeichneten Tatbestandsmerkmals der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG bzw. des insoweit gleichlautenden § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG Rechnung, indem es insoweit als maßgeblich erachtet, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit ihrer Ableistung gegolten haben, neben der allgemeinen Schulbildung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes als allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung erforderlich war.(neuestens BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011 - 2 B 103/11 -, juris Rdnr. 11 m.w.N.) Dem ist zuzustimmen.

Nur das Abstellen auf diesen Zeitpunkt gewährleistet, dass der erst später in das Beamtenverhältnis übernommene Beamte annähernd die Versorgung erhält, die er erhalten würde, wenn er sich während der Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Allein so kann eine Benachteiligung der Beamten einer technischen Fachrichtung ihrer Laufbahngruppe, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis eine praktische Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes durchlaufen müssen, im Verhältnis zu den Beamten der allgemeinen Verwaltung dieser Laufbahngruppe ausgeglichen werden, die unmittelbar nach dem Erwerb der für die Laufbahnbefähigung ausreichenden allgemeinen Schulbildung in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können.

Diese Rechtsprechung überzeugt und hat zur Folge, dass sich für die Festlegung, welche Laufbahnregelungen rechtlich maßgeblich sind, Unterschiede ergeben je nachdem, ob es um die Berufung in das Beamtenverhältnis, also darum geht, welche Ausbildungsanforderungen als Regelzugangsvoraussetzungen für eine bestimmte Laufbahn zur Ermöglichung der Berufung in das Eingangsamt erfüllt sein müssen, oder ob es um die besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten geht. Welchen Regelzugangsvoraussetzungen ein Einstellungsbewerber genügen muss, richtet sich naturgemäß ausschließlich nach den zur Zeit der angestrebten Einstellung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen. Hinsichtlich der Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten bzw. der Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist hingegen zur Vermeidung von Versorgungslücken auf die Erforderlichkeit der Ausbildung nach den zur Zeit ihrer Ableistung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen abzustellen. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht schon in den sechziger Jahren und seither in einer Vielzahl von Entscheidungen auch aus neuerer Zeit betont(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967 - II C 27/67 -, juris Rdnrn. 20 ff., vom 28.4.1983 - 2 C 97/81 -, juris Rdnrn. 16 ff., vom 15.9.1994 - 2 C 16/93 -, juris Rdnr. 15, vom 26.9.1996 - 2 C 28/95 -, juris Rdnr. 17, vom 29.9.2005 - 2 C 33/04 -, juris Rdnr. 9, vom 28.2.2007 - 2 C 18/06 -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 11.12.2008, a.a.O., Rdnr. 16; Beschlüsse vom 20.7.1989 - 2 B 33/88 -, juris Rdnr. 4, und vom 5.12.2011, a.a.O., Rdnr. 11) und ausweislich der in diesen Entscheidungen wiedergegebenen Sachverhalte konsequent umgesetzt.

Aus den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1991(BVerwG, Urteile vom 19.9.1991 - 2 C 34/89  und 2 C 37/89 -, jeweils juris) und seinem Beschluss vom 13.1.1992(BVerwG, Beschluss vom 13.1.1992 – 2 B 90/91 -, juris) kann nicht hergeleitet werden, dass es sich von dieser ständigen Praxis gelöst haben könnte. In diesen Entscheidungen, die es selbst mehrfach als Beleg für seine ständige Praxis zitiert, scheint das Bundesverwaltungsgericht abweichend von seiner früheren und insbesondere auch späteren Rechtsprechung nicht auf das zur Zeit der Ausbildung geltende Laufbahnrecht, sondern auf die Regelzugangsvoraussetzungen zur Zeit der Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.9.1991 die Anrechenbarkeit einer in den siebziger Jahren absolvierten Lehre auf das Besoldungsdienstalter jeweils verneint, weil zur Zeit der in den achtziger Jahren vollzogenen Berufung in das Beamtenverhältnis einer Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung der Abschluss einer Realschule als Zugangsvoraussetzung normiert war, wobei dieser durch eine abgeschlossene Lehre und den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule ersetzt werden konnte. Daher sei die Lehre der für den Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Schulbildung zuzurechnen und nicht als zusätzliche anrechenbare Ausbildungszeit anzusehen. Anderes ergebe sich nicht aus der noch unter der Geltung der Bundeslaufbahnverordnung von 1970 erlassenen Laufbahnvorschrift DS 049, nach welcher als Vorbildungsvoraussetzung für die Einstellung als Reservelokomotivführeranwärter (mittlerer Dienst einer besonderen Fachrichtung) noch der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung ausreichten. Denn dort sei nur der Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes, nicht aber die Frage geregelt, was unter allgemeiner Schulbildung im Sinne des Besoldungsrechts zu verstehen sei. In dem bereits genannten Beschluss vom 13.1.1992 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19.9.1991 die laufbahnrechtlichen Anforderungen in ihrer „heutigen, seit 1976 geltenden Fassung“ als maßgeblich für die Anrechenbarkeit einer Lehre auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit bezeichnet, wobei sich der Begründung nicht entnehmen lässt, wann die fragliche Ausbildung abgeleistet wurde und ob es um eine Einstellung in den mittleren Dienst der allgemeinen oder einer besonderen Fachrichtung ging.

Aus Sicht des Senats ist anhand des veröffentlichten Inhalts der Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 nicht nachvollziehbar, woraus sich die im Vergleich mit allen sonstigen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts festzustellende unterschiedliche rechtliche Handhabung erklären könnte. Insbesondere scheint die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts die Unterscheidung, die nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zwischen den Laufbahnen des allgemeinen mittleren Dienstes und des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung vorzunehmen ist, zu verwischen. Insofern gilt, dass – wie noch auszuführen sein wird – sowohl für die Zeit vor dem 1.1.1980 wie auch für die Folgezeit unterschiedliche Anforderungen zu beachten sind. Denn sobald eine Laufbahn eine technische oder sonstige Fachbildung voraussetzt, ist diese neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung nachzuweisen. Ob diese Differenzierung in den Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 zum Tragen gekommen ist, erscheint fraglich, bedarf aber letztlich im vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine ursprüngliche – bereits in den sechziger Jahren entwickelte – Linie, wonach auf die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Ausbildung abzustellen ist, in allen späteren Entscheidungen erneut aufgegriffen und fortgeführt. Mithin ist die besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Frage, ob eine Ausbildung die allgemeine Schulbildung ersetzt oder neben dieser „vorgeschrieben“ ist, nach dem aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Entscheidend ist hiernach, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes neben der allgemeinen Schulbildung erforderlich war.(so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 26.9.1996, a.a.O., und Beschluss vom 5.12.2011, a.a.O.)

Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg das ihrerseits vorgelegte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 – 3 L 97/01 – entgegenhalten, das sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 – 2 C 28/95 –, dem die dortige erste Instanz gefolgt war, auseinander setzt. Dieses obergerichtliche Urteil überzeugt nicht. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein meint anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorbezeichneten Urteil, nicht die Rechtslage zur Zeit der Ausbildung, sondern diejenige zur Zeit der Einstellung in das Beamtenverhältnis sei für die Frage, ob eine Ausbildung neben der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben ist oder diese ersetzt, maßgeblich. Es führt ohne nähere Begründung aus, nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG, der Gesetzessystematik und aus der Natur der Sache heraus sei auf den Zeitpunkt des Eintritts in das Beamtenverhältnis abzustellen. Dabei werden Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dargelegt(vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, a.a.O., vom 24.9.2009 – 2 C 63/08 –, juris Rdnrn. 25 f., und vom 27.1.2011 – 2 C 4/10 –, juris Rdnrn. 18 ff.) und die Gesetzessystematik nicht erläutert. Es findet sich lediglich eine Zusammenstellung von Verwaltungsvorschriften, die in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich sein können. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hält der ersten Instanz ohne Erläuterung vor, sie habe ihre Meinung sachlich nicht begründet, sondern sich lediglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 berufen. Dort heiße es zwar, dass die Regelungen zur Zeit der Ausbildung maßgeblich seien, indes habe das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung selbst unter anderem auf das Bundesbeamtengesetz in einer im Verhältnis zur Zeit der Ausbildung späteren Fassung abgestellt.

Diese Kritik greift nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 26.9.1996 entschiedenen Fall ging es in tatsächlicher Hinsicht um zwei unterschiedliche Fragestellungen, erstens um die Berücksichtigungsfähigkeit der Lehrzeit von April 1952 bis September 1955 und zweitens um die Berücksichtigungsfähigkeit von zwei Praktika im Verlauf des Jahres 1957. Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Fragestellungen differenziert betrachtet und folgerichtig „unter anderem“– nämlich hinsichtlich der Praktika – auf die Rechtslage im Jahr 1957 abgestellt. Es ging damals um eine Beschäftigung im gehobenen Dienst, wobei der dortige Kläger seine allgemeine Schulausbildung mit dem Volksschulabschluss beendet hatte. Seine Lehrzeit ersetzte daher den schon zur Zeit der Lehre als Regelzugangsvoraussetzung für den gehobenen Dienst erforderlichen (damals aber auch ausreichenden) Mittelschulabschluss. Eine Anrechnungsfähigkeit der Lehrzeit wurde deshalb zutreffend verneint. Berücksichtigungsfähig waren indes die beiden nach dem 30.7.1957 geleisteten Praktika, weil nach § 20 Abs. 1 BBG a.F. für die gehobene technische Laufbahn eine weitere technische Fachausbildung, der die Praktika zuzuordnen waren, erforderlich war. Damit geht der Vorhalt, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen seiner eigenen rechtlichen Vorgabe der Maßgeblichkeit der Rechtslage zur Zeit der Lehre „unter anderem“ auf die Rechtslage nach Beendigung der Lehre abgestellt, fehl.

Ebensowenig verfängt die Bemerkung, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, auf welche Rechtslage abzustellen sei, wenn sich die beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften zwischen Beendigung der maßgeblichen Ausbildung und Eintritt in das Beamtenverhältnis ändern. Überhaupt nur unter der Prämisse einer solchen Änderung der Rechtslage stellt sich die aufgeworfene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgegeben, dass die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung entscheidend sind und diesen Grundsatz dann fallbezogen differenziert nach den strittigen unterschiedlichen Ausbildungsphasen konsequent umgesetzt.

Der weitere Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung vom 26.9.1996 jedenfalls nicht schlüssig begründet, verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung seine ständige bereits seit den sechziger Jahren praktizierte Rechtsprechung(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967, a.a.O., Rdnrn. 19 f. zur Parallelproblematik der Berechnung des Besoldungsdienstalters, und vom 28.4.1983, a.a.O; ferner Beschluss vom 20.7.1989, a.a.O.) aufgegriffen und dies ausdrücklich klargestellt hat, so dass das Erfordernis einer erneuten eingehenden Begründung nicht bestand. Demgegenüber bleibt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein für seine abweichende Rechtsansicht jede sachliche Begründung schuldig und reduziert seine Argumentation auf die Behauptung, für die Gegenansicht der ersten Instanz und des Bundesverwaltungsgerichts ergäben sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG hinreichende Anhaltspunkte. Inwiefern diese als solche anerkannten Auslegungskriterien allerdings seine eigene Auffassung stützen sollen, bleibt offen.

Der beklagtenseits vorgelegte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.3.2013 – 5 LA 281/12 – vermag den Rechtsstandpunkt der Beklagten ebenfalls nicht, auch nicht implizit, zu stützen. Dieser Beschluss setzt sich mit der Frage, ob es für eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ausbildung oder zur Zeit der Einstellung ankommt, nicht auseinander. Nach den einschlägigen Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass der dortige Kläger diese Frage in seinem Vorbringen zur Begründung seines Zulassungsantrags nicht problematisiert hatte und sie daher im Zulassungsverfahren nicht Streitstoff war (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dort wurde offenbar allein um die Relevanz einer nach Dafürhalten des Klägers durch die Ableistung des Grundwehrdienstes vor der Verbeamtung verzögerten Einstellung gestritten.

Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber anlässlich der Verschärfung der Anforderungen an die allgemeine Schulbildung als Voraussetzung für die Einstellung unter anderem in den mittleren Dienst durch das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 gemäß Art. 4 Nr. 4 für eine Übergangszeit bis zum 31.12.1979 Einstellungen nach Maßgabe der alten Anforderungen zugelassen hat, kein Argument für die Sichtweise der Beklagten herleiten. Denn durch diese Übergangsregelung wurde verhindert, dass Interessenten für eine Beamtenlaufbahn, die ihre Schulbildung an den alten Vorgaben orientiert und in Unkenntnis der künftigen Anforderungen bereits ganz oder weitgehend abgeschlossen hatten, der Zugang zum Beamtentum unvermittelt erheblich erschwert wird.

Nach alldem ist daran festzuhalten, dass die Frage, ob die Zeit der Ausbildung des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit der Ausbildung gegolten haben, zu entscheiden ist.

3. Während der Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker bestimmte § 17 Nr. 1 BBG zunächst in der Fassung vom 22.10.1965 (BGBl. I, S. 1776) und später in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.7.1971 (BGBl. I., S. 1181) als Voraussetzung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes den erfolgreichen Besuch einer Volksschule und sah § 20 Abs. 1 BBG in der jeweiligen Fassung vor, dass die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung - insofern war als Legaldefinition § 17 in Bezug genommen - nachzuweisen ist. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 15 BBG galten für Beamte der allgemeinen Verwaltung im Einzelnen die Vorgaben der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 422), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1765) - BLV 1970 -, und hinsichtlich der Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Regelungen der Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 431), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1767) - BLVbF -. Nach der für den allgemeinen mittleren Dienst geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 BLV 1970 konnte in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß. Abs. 2 der Vorschrift sah vor, dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen mussten, was u.a. durch eine bestandene Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk geschehen konnte. Dementsprechend ließ § 15 Nr. 1BLVbF hinsichtlich der Schulbildung als Mindestbefähigungsanforderung für den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung genügen und forderte daneben den Nachweis der erforderlichen technischen Befähigung, etwa durch Vorlage des Zeugnisses über die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk.

Damit war zur Zeit der Ausbildung des Klägers klar geregelt, welche allgemeine Vorbildung - nämlich der erfolgreiche Abschluss der Volks- bzw. Hauptschule - Mindestvoraussetzung für die Einstellung in den mittleren Dienst war, und dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten - etwa durch eine bestandene Gesellenprüfung - nachzuweisen hatten, also eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben mussten. Ihnen wurde mithin als Voraussetzung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes dieser Laufbahngruppe neben der allgemeinen Vorbildung in Gestalt des Hauptschulabschlusses eine besondere Eignung abverlangt, die sie unter anderem - wie im Fall des Klägers geschehen - durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangen konnten.

Geändert haben sich die Anforderungen an die Mindestbefähigung für die Einstellung in den allgemeinen mittleren Dienst und in den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung erst mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 (BGBl. I, S. 2209) am 1.9.1976, durch welches § 17 BBG dahingehend neu gefasst wurde, dass für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Realschulabschluss oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung gefordert wurden, wobei Einstellungen nach Maßgabe der alten Befähigungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Nr. 1 des vorgenannten Änderungsgesetzes zunächst übergangsweise bis zum 31.12.1979 möglich blieben. Demgemäß sah auch die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 15.11.1978 (BGBl. I, S. 1763) als Einstellungsvoraussetzung für den mittleren Dienst einen Realschulabschluss, ersatzweise einen Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung vor (§ 19 Nrn. 1 und 2 BLV 1978). Zusätzliche Einstellungsvoraussetzung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung war nach § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BLV 1978 nunmehr eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung.

Zur Zeit der erst nach dem 1.1.1980 erfolgten Einstellung des Klägers in den mittleren Dienst war damit Regelzugangsvoraussetzung sowohl für die allgemeine Verwaltungslaufbahn wie auch für besondere Fachrichtungen der Abschluss einer Realschule oder - ersatzweise - der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung sowie bezüglich besonderer Fachrichtungen eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der besonderen Fachrichtung. Diesen Anforderungen genügte der Kläger, wobei seine Berufsausbildung nach der zur Zeit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Rechtslage zusammen mit dem erfolgreichen Besuch der Hauptschule den Realschulabschluss ersetzte, mithin einstellungsbezogen der seit dem 1.1.1980 erforderlichen allgemeinen Schulbildung zuzurechnen war.

Dies ändert indes nach allem Gesagten nichts daran, dass sich die Berücksichtigungsfähigkeit seiner Berufsausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht nach den Anforderungen zur Zeit seiner Einstellung, sondern nach den laufbahnrechtlichen Regelungen richtet, die während der Ausbildung gegolten haben, also nach den Vorgaben des § 17 Nr. 1 BBG in den gleichlautenden Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971 und des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970 sowie des § 15 Nr. 1BLVbF. Damit handelte es sich bei seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker um eine außer der allgemeinen Vor-/Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung, deren nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden kann.

Der Kläger ist am 15.9.1954 geboren und hat am 14.9.1971 das 17. Lebensjahr vollendet. Die sich hieran beginnend mit dem 15.9.1971 anschließende Restzeit der (mindestens) dreijährigen Ausbildung kann daher als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

4. Die Anerkennung als ruhegehaltsfähig steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass das der Versorgungsbehörde des Dienstherrn nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Demgemäß muss eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten nach § 12 BeamtVG auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. Wie ausgeführt verfolgt der Gesetzgeber mit § 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Dem Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften entspricht daher eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, die gesetzlich vorgegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ zu erreichen.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011, a.a.O., Rdnrn. 18 f. m.w.N., und vom 24.9.2009, a.a.O., Rdnrn. 25 f.) Da Versorgungslücken geschlossen werden sollen, kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeit bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat. Das gilt auch bei den vorgeschriebenen Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die der Beamte durchlaufen muss, um die besondere Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis einer besonderen Fachrichtung zu erwerben. Handelt es sich um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Gesetzeszwecks des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; die „Kann-Vorschrift“ wird zu einer “Soll-Vorschrift“. Die Versorgungsbehörde darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011,a.a.O., Rdnr. 19, und vom 11.12.2008 – 2 C 9/08 –, juris Rdnr. 15)

Die Beklagte hat sich in vorliegendem Verfahren nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob der eventuelle Erwerb anderweitiger Versorgungsansprüche nach ihrer Ermessenspraxis entscheidend für die Anerkennung oder Nichtanerkennung grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Ausbildungszeiten ist. Allerdings spricht die Aktenlage mit Gewicht dafür, dass die Ermessenspraxis der Beklagten dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, unabhängig von ihrer Relevanz für etwaige andere Versorgungsansprüche als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. In diese Richtung weist insbesondere die dem Kläger am 23. 4. 2008 erteilte Versorgungsauskunft, die (noch) vom Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BeamtVG ausging und auf dieser Basis vorbehaltslos die Anerkennung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestausbildungszeit in Aussicht stellte. Dennoch ist die die Ermessenspraxis der Beklagte insoweit prägende Handhabung der Aktenlage nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen.

Hinzu tritt, dass fallbezogen derzeit nicht verbindlich feststeht, ob der Kläger aufgrund seiner Ausbildungszeit überhaupt andere Versorgungsansprüche erworben hat. Bekannt ist lediglich, dass er am 20.11.2010 ein Formblatt „Erklärung über Rentenansprüche“ ausgefüllt und angegeben hat, weder Rentenleistungen zu erhalten noch bisher einen Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen gestellt zu haben; unter „3. Antragstellung“ hatte er indes angekreuzt, dass er ca. vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres – also etwa im Mai 2019 – einen Rentenantrag bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland stellen wird (Bl. 367 d. Vwakte/Personalakte des Klägers). Näheres hierzu ist nicht bekannt.

Mit Blick auf die mithin nach derzeitigem Erkenntnisstand verbleibenden Unsicherheiten bezüglich der Ermessenspraxis der Beklagten und die noch nicht geklärte Frage, ob der Kläger aufgrund seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit einen Rentenanspruch erworben hat, sieht der Senat davon ab, die Beklagte unmittelbar zur Anerkennung dieses Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu verpflichten und trägt den prozessualen Gegebenheiten dadurch Rechnung, dass die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten darauf beschränkt wird, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Klägers erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu verbescheiden. Es obliegt der Beklagten, eine insoweit nach ihrer Ermessenspraxis gegebenenfalls erforderliche Aufklärung hinsichtlich eventueller Rentenanwartschaften des Klägers im Vorfeld der Neubescheidung durchzuführen.

Mit dieser Maßgabe ist der Klage hinsichtlich der Ausbildungszeit vom 15.9.1971 bis zum Abschluss der Lehrzeit am 13.8.1973 in Gestalt der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung stattzugeben. Ohne Erfolg bleibt die Klage indes hinsichtlich des noch vor Vollendung des 17. Lebensjahrs liegenden Ausbildungsabschnitts vom Beginn der Lehrzeit im September 1970 bis einschließlich des 14.9.1971.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht mit Blick auf die anteiligen Zeitabschnitte dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen. Dabei ist nicht angezeigt, die Beschränkung der Verpflichtung der Beklagten auf eine Neubescheidung des verfahrensgegenständlichen Antrags zum Anlass zu nehmen, den vom Kläger zu tragenden Kostenanteil höher als geschehen zu bestimmen. Denn die dem Kläger am 23.4.2008 erteilte Versorgungsauskunft der Beklagten spricht - wie ausgeführt - dafür, dass deren ständige Ermessenspraxis dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, auch als solche anzuerkennen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2495,28 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nach Maßgabe des Urteilstenors überwiegend begründet.

Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt der teilweisen Abänderung. Denn die auf Verpflichtung der Beklagten, die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich so ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen, gerichtete Klage ist zulässig und dem Kläger steht hinsichtlich der zwischen dem 15.9.1971 und dem 13.8.1973 liegenden Ausbildungszeit ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, diesen Ausbildungsabschnitt als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, und - soweit eine Anerkennung als ruhegehaltsfähig erfolgt - auf Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes zu. Der das Begehren des Klägers insgesamt ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 sind, soweit sie die Berücksichtigungsfähigkeit des vorbezeichneten Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit verneinen, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Der Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags, die Mindestzeit seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, soweit er diese nach Vollendung seines 17. Lebensjahres erbracht hat, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, leitet sich aus § 12 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit seiner Ausbildung gegolten haben, her. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der genannten Vorschrift (1) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung“ (2). Nach den damit maßgeblichen laufbahnrechtlichen Regelungen des § 17 Abs. 1 BBG (Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971) und der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970, 15 Nr. 1BLVbF kann die vorbezeichnete Ausbildungszeit des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (3). Die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (4).

1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Für den Fall, dass die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, steht diese nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Schulbildung gleich, kann also nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

Der Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG besteht - ebenso wie dies hinsichtlich des § 28 Abs. 3 BBesG gilt - darin, Versorgungslücken zu schließen. Einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten soll annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte.(ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.) Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltsfähige Dienstzeiten erwerben können.(BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 – 2 C 28/04 -, juris Rdnr. 14)

2. Der Zielsetzung, besagte Versorgungslücken zumindest annähernd zu schließen, trägt das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des vorbezeichneten Tatbestandsmerkmals der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG bzw. des insoweit gleichlautenden § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG Rechnung, indem es insoweit als maßgeblich erachtet, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit ihrer Ableistung gegolten haben, neben der allgemeinen Schulbildung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes als allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung erforderlich war.(neuestens BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011 - 2 B 103/11 -, juris Rdnr. 11 m.w.N.) Dem ist zuzustimmen.

Nur das Abstellen auf diesen Zeitpunkt gewährleistet, dass der erst später in das Beamtenverhältnis übernommene Beamte annähernd die Versorgung erhält, die er erhalten würde, wenn er sich während der Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Allein so kann eine Benachteiligung der Beamten einer technischen Fachrichtung ihrer Laufbahngruppe, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis eine praktische Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes durchlaufen müssen, im Verhältnis zu den Beamten der allgemeinen Verwaltung dieser Laufbahngruppe ausgeglichen werden, die unmittelbar nach dem Erwerb der für die Laufbahnbefähigung ausreichenden allgemeinen Schulbildung in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können.

Diese Rechtsprechung überzeugt und hat zur Folge, dass sich für die Festlegung, welche Laufbahnregelungen rechtlich maßgeblich sind, Unterschiede ergeben je nachdem, ob es um die Berufung in das Beamtenverhältnis, also darum geht, welche Ausbildungsanforderungen als Regelzugangsvoraussetzungen für eine bestimmte Laufbahn zur Ermöglichung der Berufung in das Eingangsamt erfüllt sein müssen, oder ob es um die besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten geht. Welchen Regelzugangsvoraussetzungen ein Einstellungsbewerber genügen muss, richtet sich naturgemäß ausschließlich nach den zur Zeit der angestrebten Einstellung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen. Hinsichtlich der Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten bzw. der Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist hingegen zur Vermeidung von Versorgungslücken auf die Erforderlichkeit der Ausbildung nach den zur Zeit ihrer Ableistung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen abzustellen. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht schon in den sechziger Jahren und seither in einer Vielzahl von Entscheidungen auch aus neuerer Zeit betont(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967 - II C 27/67 -, juris Rdnrn. 20 ff., vom 28.4.1983 - 2 C 97/81 -, juris Rdnrn. 16 ff., vom 15.9.1994 - 2 C 16/93 -, juris Rdnr. 15, vom 26.9.1996 - 2 C 28/95 -, juris Rdnr. 17, vom 29.9.2005 - 2 C 33/04 -, juris Rdnr. 9, vom 28.2.2007 - 2 C 18/06 -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 11.12.2008, a.a.O., Rdnr. 16; Beschlüsse vom 20.7.1989 - 2 B 33/88 -, juris Rdnr. 4, und vom 5.12.2011, a.a.O., Rdnr. 11) und ausweislich der in diesen Entscheidungen wiedergegebenen Sachverhalte konsequent umgesetzt.

Aus den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1991(BVerwG, Urteile vom 19.9.1991 - 2 C 34/89  und 2 C 37/89 -, jeweils juris) und seinem Beschluss vom 13.1.1992(BVerwG, Beschluss vom 13.1.1992 – 2 B 90/91 -, juris) kann nicht hergeleitet werden, dass es sich von dieser ständigen Praxis gelöst haben könnte. In diesen Entscheidungen, die es selbst mehrfach als Beleg für seine ständige Praxis zitiert, scheint das Bundesverwaltungsgericht abweichend von seiner früheren und insbesondere auch späteren Rechtsprechung nicht auf das zur Zeit der Ausbildung geltende Laufbahnrecht, sondern auf die Regelzugangsvoraussetzungen zur Zeit der Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.9.1991 die Anrechenbarkeit einer in den siebziger Jahren absolvierten Lehre auf das Besoldungsdienstalter jeweils verneint, weil zur Zeit der in den achtziger Jahren vollzogenen Berufung in das Beamtenverhältnis einer Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung der Abschluss einer Realschule als Zugangsvoraussetzung normiert war, wobei dieser durch eine abgeschlossene Lehre und den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule ersetzt werden konnte. Daher sei die Lehre der für den Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Schulbildung zuzurechnen und nicht als zusätzliche anrechenbare Ausbildungszeit anzusehen. Anderes ergebe sich nicht aus der noch unter der Geltung der Bundeslaufbahnverordnung von 1970 erlassenen Laufbahnvorschrift DS 049, nach welcher als Vorbildungsvoraussetzung für die Einstellung als Reservelokomotivführeranwärter (mittlerer Dienst einer besonderen Fachrichtung) noch der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung ausreichten. Denn dort sei nur der Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes, nicht aber die Frage geregelt, was unter allgemeiner Schulbildung im Sinne des Besoldungsrechts zu verstehen sei. In dem bereits genannten Beschluss vom 13.1.1992 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19.9.1991 die laufbahnrechtlichen Anforderungen in ihrer „heutigen, seit 1976 geltenden Fassung“ als maßgeblich für die Anrechenbarkeit einer Lehre auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit bezeichnet, wobei sich der Begründung nicht entnehmen lässt, wann die fragliche Ausbildung abgeleistet wurde und ob es um eine Einstellung in den mittleren Dienst der allgemeinen oder einer besonderen Fachrichtung ging.

Aus Sicht des Senats ist anhand des veröffentlichten Inhalts der Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 nicht nachvollziehbar, woraus sich die im Vergleich mit allen sonstigen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts festzustellende unterschiedliche rechtliche Handhabung erklären könnte. Insbesondere scheint die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts die Unterscheidung, die nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zwischen den Laufbahnen des allgemeinen mittleren Dienstes und des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung vorzunehmen ist, zu verwischen. Insofern gilt, dass – wie noch auszuführen sein wird – sowohl für die Zeit vor dem 1.1.1980 wie auch für die Folgezeit unterschiedliche Anforderungen zu beachten sind. Denn sobald eine Laufbahn eine technische oder sonstige Fachbildung voraussetzt, ist diese neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung nachzuweisen. Ob diese Differenzierung in den Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 zum Tragen gekommen ist, erscheint fraglich, bedarf aber letztlich im vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine ursprüngliche – bereits in den sechziger Jahren entwickelte – Linie, wonach auf die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Ausbildung abzustellen ist, in allen späteren Entscheidungen erneut aufgegriffen und fortgeführt. Mithin ist die besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Frage, ob eine Ausbildung die allgemeine Schulbildung ersetzt oder neben dieser „vorgeschrieben“ ist, nach dem aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Entscheidend ist hiernach, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes neben der allgemeinen Schulbildung erforderlich war.(so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 26.9.1996, a.a.O., und Beschluss vom 5.12.2011, a.a.O.)

Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg das ihrerseits vorgelegte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 – 3 L 97/01 – entgegenhalten, das sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 – 2 C 28/95 –, dem die dortige erste Instanz gefolgt war, auseinander setzt. Dieses obergerichtliche Urteil überzeugt nicht. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein meint anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorbezeichneten Urteil, nicht die Rechtslage zur Zeit der Ausbildung, sondern diejenige zur Zeit der Einstellung in das Beamtenverhältnis sei für die Frage, ob eine Ausbildung neben der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben ist oder diese ersetzt, maßgeblich. Es führt ohne nähere Begründung aus, nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG, der Gesetzessystematik und aus der Natur der Sache heraus sei auf den Zeitpunkt des Eintritts in das Beamtenverhältnis abzustellen. Dabei werden Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dargelegt(vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, a.a.O., vom 24.9.2009 – 2 C 63/08 –, juris Rdnrn. 25 f., und vom 27.1.2011 – 2 C 4/10 –, juris Rdnrn. 18 ff.) und die Gesetzessystematik nicht erläutert. Es findet sich lediglich eine Zusammenstellung von Verwaltungsvorschriften, die in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich sein können. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hält der ersten Instanz ohne Erläuterung vor, sie habe ihre Meinung sachlich nicht begründet, sondern sich lediglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 berufen. Dort heiße es zwar, dass die Regelungen zur Zeit der Ausbildung maßgeblich seien, indes habe das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung selbst unter anderem auf das Bundesbeamtengesetz in einer im Verhältnis zur Zeit der Ausbildung späteren Fassung abgestellt.

Diese Kritik greift nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 26.9.1996 entschiedenen Fall ging es in tatsächlicher Hinsicht um zwei unterschiedliche Fragestellungen, erstens um die Berücksichtigungsfähigkeit der Lehrzeit von April 1952 bis September 1955 und zweitens um die Berücksichtigungsfähigkeit von zwei Praktika im Verlauf des Jahres 1957. Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Fragestellungen differenziert betrachtet und folgerichtig „unter anderem“– nämlich hinsichtlich der Praktika – auf die Rechtslage im Jahr 1957 abgestellt. Es ging damals um eine Beschäftigung im gehobenen Dienst, wobei der dortige Kläger seine allgemeine Schulausbildung mit dem Volksschulabschluss beendet hatte. Seine Lehrzeit ersetzte daher den schon zur Zeit der Lehre als Regelzugangsvoraussetzung für den gehobenen Dienst erforderlichen (damals aber auch ausreichenden) Mittelschulabschluss. Eine Anrechnungsfähigkeit der Lehrzeit wurde deshalb zutreffend verneint. Berücksichtigungsfähig waren indes die beiden nach dem 30.7.1957 geleisteten Praktika, weil nach § 20 Abs. 1 BBG a.F. für die gehobene technische Laufbahn eine weitere technische Fachausbildung, der die Praktika zuzuordnen waren, erforderlich war. Damit geht der Vorhalt, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen seiner eigenen rechtlichen Vorgabe der Maßgeblichkeit der Rechtslage zur Zeit der Lehre „unter anderem“ auf die Rechtslage nach Beendigung der Lehre abgestellt, fehl.

Ebensowenig verfängt die Bemerkung, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, auf welche Rechtslage abzustellen sei, wenn sich die beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften zwischen Beendigung der maßgeblichen Ausbildung und Eintritt in das Beamtenverhältnis ändern. Überhaupt nur unter der Prämisse einer solchen Änderung der Rechtslage stellt sich die aufgeworfene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgegeben, dass die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung entscheidend sind und diesen Grundsatz dann fallbezogen differenziert nach den strittigen unterschiedlichen Ausbildungsphasen konsequent umgesetzt.

Der weitere Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung vom 26.9.1996 jedenfalls nicht schlüssig begründet, verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung seine ständige bereits seit den sechziger Jahren praktizierte Rechtsprechung(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967, a.a.O., Rdnrn. 19 f. zur Parallelproblematik der Berechnung des Besoldungsdienstalters, und vom 28.4.1983, a.a.O; ferner Beschluss vom 20.7.1989, a.a.O.) aufgegriffen und dies ausdrücklich klargestellt hat, so dass das Erfordernis einer erneuten eingehenden Begründung nicht bestand. Demgegenüber bleibt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein für seine abweichende Rechtsansicht jede sachliche Begründung schuldig und reduziert seine Argumentation auf die Behauptung, für die Gegenansicht der ersten Instanz und des Bundesverwaltungsgerichts ergäben sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG hinreichende Anhaltspunkte. Inwiefern diese als solche anerkannten Auslegungskriterien allerdings seine eigene Auffassung stützen sollen, bleibt offen.

Der beklagtenseits vorgelegte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.3.2013 – 5 LA 281/12 – vermag den Rechtsstandpunkt der Beklagten ebenfalls nicht, auch nicht implizit, zu stützen. Dieser Beschluss setzt sich mit der Frage, ob es für eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ausbildung oder zur Zeit der Einstellung ankommt, nicht auseinander. Nach den einschlägigen Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass der dortige Kläger diese Frage in seinem Vorbringen zur Begründung seines Zulassungsantrags nicht problematisiert hatte und sie daher im Zulassungsverfahren nicht Streitstoff war (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dort wurde offenbar allein um die Relevanz einer nach Dafürhalten des Klägers durch die Ableistung des Grundwehrdienstes vor der Verbeamtung verzögerten Einstellung gestritten.

Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber anlässlich der Verschärfung der Anforderungen an die allgemeine Schulbildung als Voraussetzung für die Einstellung unter anderem in den mittleren Dienst durch das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 gemäß Art. 4 Nr. 4 für eine Übergangszeit bis zum 31.12.1979 Einstellungen nach Maßgabe der alten Anforderungen zugelassen hat, kein Argument für die Sichtweise der Beklagten herleiten. Denn durch diese Übergangsregelung wurde verhindert, dass Interessenten für eine Beamtenlaufbahn, die ihre Schulbildung an den alten Vorgaben orientiert und in Unkenntnis der künftigen Anforderungen bereits ganz oder weitgehend abgeschlossen hatten, der Zugang zum Beamtentum unvermittelt erheblich erschwert wird.

Nach alldem ist daran festzuhalten, dass die Frage, ob die Zeit der Ausbildung des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit der Ausbildung gegolten haben, zu entscheiden ist.

3. Während der Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker bestimmte § 17 Nr. 1 BBG zunächst in der Fassung vom 22.10.1965 (BGBl. I, S. 1776) und später in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.7.1971 (BGBl. I., S. 1181) als Voraussetzung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes den erfolgreichen Besuch einer Volksschule und sah § 20 Abs. 1 BBG in der jeweiligen Fassung vor, dass die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung - insofern war als Legaldefinition § 17 in Bezug genommen - nachzuweisen ist. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 15 BBG galten für Beamte der allgemeinen Verwaltung im Einzelnen die Vorgaben der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 422), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1765) - BLV 1970 -, und hinsichtlich der Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Regelungen der Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 431), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1767) - BLVbF -. Nach der für den allgemeinen mittleren Dienst geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 BLV 1970 konnte in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß. Abs. 2 der Vorschrift sah vor, dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen mussten, was u.a. durch eine bestandene Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk geschehen konnte. Dementsprechend ließ § 15 Nr. 1BLVbF hinsichtlich der Schulbildung als Mindestbefähigungsanforderung für den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung genügen und forderte daneben den Nachweis der erforderlichen technischen Befähigung, etwa durch Vorlage des Zeugnisses über die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk.

Damit war zur Zeit der Ausbildung des Klägers klar geregelt, welche allgemeine Vorbildung - nämlich der erfolgreiche Abschluss der Volks- bzw. Hauptschule - Mindestvoraussetzung für die Einstellung in den mittleren Dienst war, und dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten - etwa durch eine bestandene Gesellenprüfung - nachzuweisen hatten, also eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben mussten. Ihnen wurde mithin als Voraussetzung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes dieser Laufbahngruppe neben der allgemeinen Vorbildung in Gestalt des Hauptschulabschlusses eine besondere Eignung abverlangt, die sie unter anderem - wie im Fall des Klägers geschehen - durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangen konnten.

Geändert haben sich die Anforderungen an die Mindestbefähigung für die Einstellung in den allgemeinen mittleren Dienst und in den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung erst mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 (BGBl. I, S. 2209) am 1.9.1976, durch welches § 17 BBG dahingehend neu gefasst wurde, dass für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Realschulabschluss oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung gefordert wurden, wobei Einstellungen nach Maßgabe der alten Befähigungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Nr. 1 des vorgenannten Änderungsgesetzes zunächst übergangsweise bis zum 31.12.1979 möglich blieben. Demgemäß sah auch die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 15.11.1978 (BGBl. I, S. 1763) als Einstellungsvoraussetzung für den mittleren Dienst einen Realschulabschluss, ersatzweise einen Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung vor (§ 19 Nrn. 1 und 2 BLV 1978). Zusätzliche Einstellungsvoraussetzung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung war nach § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BLV 1978 nunmehr eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung.

Zur Zeit der erst nach dem 1.1.1980 erfolgten Einstellung des Klägers in den mittleren Dienst war damit Regelzugangsvoraussetzung sowohl für die allgemeine Verwaltungslaufbahn wie auch für besondere Fachrichtungen der Abschluss einer Realschule oder - ersatzweise - der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung sowie bezüglich besonderer Fachrichtungen eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der besonderen Fachrichtung. Diesen Anforderungen genügte der Kläger, wobei seine Berufsausbildung nach der zur Zeit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Rechtslage zusammen mit dem erfolgreichen Besuch der Hauptschule den Realschulabschluss ersetzte, mithin einstellungsbezogen der seit dem 1.1.1980 erforderlichen allgemeinen Schulbildung zuzurechnen war.

Dies ändert indes nach allem Gesagten nichts daran, dass sich die Berücksichtigungsfähigkeit seiner Berufsausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht nach den Anforderungen zur Zeit seiner Einstellung, sondern nach den laufbahnrechtlichen Regelungen richtet, die während der Ausbildung gegolten haben, also nach den Vorgaben des § 17 Nr. 1 BBG in den gleichlautenden Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971 und des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970 sowie des § 15 Nr. 1BLVbF. Damit handelte es sich bei seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker um eine außer der allgemeinen Vor-/Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung, deren nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden kann.

Der Kläger ist am 15.9.1954 geboren und hat am 14.9.1971 das 17. Lebensjahr vollendet. Die sich hieran beginnend mit dem 15.9.1971 anschließende Restzeit der (mindestens) dreijährigen Ausbildung kann daher als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

4. Die Anerkennung als ruhegehaltsfähig steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass das der Versorgungsbehörde des Dienstherrn nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Demgemäß muss eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten nach § 12 BeamtVG auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. Wie ausgeführt verfolgt der Gesetzgeber mit § 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Dem Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften entspricht daher eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, die gesetzlich vorgegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ zu erreichen.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011, a.a.O., Rdnrn. 18 f. m.w.N., und vom 24.9.2009, a.a.O., Rdnrn. 25 f.) Da Versorgungslücken geschlossen werden sollen, kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeit bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat. Das gilt auch bei den vorgeschriebenen Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die der Beamte durchlaufen muss, um die besondere Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis einer besonderen Fachrichtung zu erwerben. Handelt es sich um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Gesetzeszwecks des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; die „Kann-Vorschrift“ wird zu einer “Soll-Vorschrift“. Die Versorgungsbehörde darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011,a.a.O., Rdnr. 19, und vom 11.12.2008 – 2 C 9/08 –, juris Rdnr. 15)

Die Beklagte hat sich in vorliegendem Verfahren nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob der eventuelle Erwerb anderweitiger Versorgungsansprüche nach ihrer Ermessenspraxis entscheidend für die Anerkennung oder Nichtanerkennung grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Ausbildungszeiten ist. Allerdings spricht die Aktenlage mit Gewicht dafür, dass die Ermessenspraxis der Beklagten dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, unabhängig von ihrer Relevanz für etwaige andere Versorgungsansprüche als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. In diese Richtung weist insbesondere die dem Kläger am 23. 4. 2008 erteilte Versorgungsauskunft, die (noch) vom Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BeamtVG ausging und auf dieser Basis vorbehaltslos die Anerkennung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestausbildungszeit in Aussicht stellte. Dennoch ist die die Ermessenspraxis der Beklagte insoweit prägende Handhabung der Aktenlage nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen.

Hinzu tritt, dass fallbezogen derzeit nicht verbindlich feststeht, ob der Kläger aufgrund seiner Ausbildungszeit überhaupt andere Versorgungsansprüche erworben hat. Bekannt ist lediglich, dass er am 20.11.2010 ein Formblatt „Erklärung über Rentenansprüche“ ausgefüllt und angegeben hat, weder Rentenleistungen zu erhalten noch bisher einen Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen gestellt zu haben; unter „3. Antragstellung“ hatte er indes angekreuzt, dass er ca. vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres – also etwa im Mai 2019 – einen Rentenantrag bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland stellen wird (Bl. 367 d. Vwakte/Personalakte des Klägers). Näheres hierzu ist nicht bekannt.

Mit Blick auf die mithin nach derzeitigem Erkenntnisstand verbleibenden Unsicherheiten bezüglich der Ermessenspraxis der Beklagten und die noch nicht geklärte Frage, ob der Kläger aufgrund seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit einen Rentenanspruch erworben hat, sieht der Senat davon ab, die Beklagte unmittelbar zur Anerkennung dieses Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu verpflichten und trägt den prozessualen Gegebenheiten dadurch Rechnung, dass die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten darauf beschränkt wird, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Klägers erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu verbescheiden. Es obliegt der Beklagten, eine insoweit nach ihrer Ermessenspraxis gegebenenfalls erforderliche Aufklärung hinsichtlich eventueller Rentenanwartschaften des Klägers im Vorfeld der Neubescheidung durchzuführen.

Mit dieser Maßgabe ist der Klage hinsichtlich der Ausbildungszeit vom 15.9.1971 bis zum Abschluss der Lehrzeit am 13.8.1973 in Gestalt der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung stattzugeben. Ohne Erfolg bleibt die Klage indes hinsichtlich des noch vor Vollendung des 17. Lebensjahrs liegenden Ausbildungsabschnitts vom Beginn der Lehrzeit im September 1970 bis einschließlich des 14.9.1971.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht mit Blick auf die anteiligen Zeitabschnitte dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen. Dabei ist nicht angezeigt, die Beschränkung der Verpflichtung der Beklagten auf eine Neubescheidung des verfahrensgegenständlichen Antrags zum Anlass zu nehmen, den vom Kläger zu tragenden Kostenanteil höher als geschehen zu bestimmen. Denn die dem Kläger am 23.4.2008 erteilte Versorgungsauskunft der Beklagten spricht - wie ausgeführt - dafür, dass deren ständige Ermessenspraxis dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, auch als solche anzuerkennen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2495,28 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Tatbestand

1

Der 1939 geborene Kläger stand als Professor an der Fachhochschule (Besoldungsgruppe C 3) im Dienst des Beklagten. Nach dem Studium von 1958 bis 1965 war er bis März 1970 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Fa. A, danach bei der B beschäftigt. Diese Tätigkeit behielt er bei, als er am 11. Januar 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit dem Land Nordrhein-Westfalen zum Professor an der Fachhochschule A. ernannt wurde. Zugleich wurde er ohne Dienstbezüge im dienstlichen Interesse beurlaubt, um seine Tätigkeit bei der B weiter ausüben zu können. Mit Wirkung ab 31. Juli 1994 setzte der Kläger das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fort. Er war zunächst als Gründungsrektor, seit 1998 bis zum Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen mit Ablauf des 30. September 2004 als Professor an der Fachhochschule I. tätig.

2

Der Kläger erhält von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) seit dem 1. Juni 2004 eine monatliche Betriebsrente von 640,72 Euro. Im Jahr 1992 wurden ihm 291 275,77 DM aus einer befreienden Lebensversicherung ausbezahlt.

3

Der Beklagte setzte den Ruhegehaltssatz des Klägers auf 38,72 v.H. fest, wobei er lediglich die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten (11. Januar 1991 bis 30. September 2004) als ruhegehaltfähig berücksichtigte.

4

Der Kläger macht geltend, die Studienzeit und die Zeiten als Mitarbeiter bei A und der B bis Januar 1991 müssten als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes berücksichtigt werden. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist der Beklagte vom Verwaltungsgericht zur Anrechnung der beruflichen Tätigkeit für die Dauer von fünf Jahren, vom Verwaltungsgerichtshof zusätzlich zur Anrechnung einer Studienzeit von acht Semestern sowie einer Prüfungszeit von sechs Monaten verpflichtet worden. In dem Berufungsurteil heißt es im Wesentlichen:

5

Die Mindeststudien- und Prüfungszeiten seien als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, weil sie für die Ernennung zum Fachhochschulprofessor nach der am 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage vorgeschrieben gewesen seien und der Kläger hierfür keine anderen Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben habe. Die Ruhegehaltfähigkeit der Berufszeiten bei A und der B ergebe sich daraus, dass der Kläger besondere, für die Tätigkeit als Fachhochschulprofessor förderliche Kenntnisse erworben habe. Ihrer Berücksichtigung stehe nicht entgegen, dass der Kläger hierfür andere Versorgungsansprüche erworben habe, sodass die Summe seine Altersversorgung in der Summe die Versorgung eines Laufbahnbeamten mit gleichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten übersteige. Für beamtete Professoren gelte das die Anrechnungsvorschriften ansonsten prägende Besserstellungsverbot gegenüber "Nur-Beamten" im Regelfall nicht.

6

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2010 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt, nachdem er seine Anschlussrevision zurückgenommen hat,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses vertritt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium des Innern die Auffassung, die Studien- und Prüfungszeit, nicht aber die Berufszeiten stellten berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten dar.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet, soweit sich der Beklagte gegen die Anerkennung der Mindeststudien- und Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit wendet (1). Sie ist jedoch hinsichtlich der Anerkennung einer fünfjährigen beruflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit mit der Maßgabe begründet, dass der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Insoweit reichen die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts für eine abschließende Entscheidung des Senats nicht aus (2).

10

Das Ruhegehalt des Klägers ist nach § 85 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322 <350>), zuletzt geändert durch Art. 14 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) zu bestimmen, weil der Kläger bereits am Stichtag 31. Dezember 1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2004 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand. Danach ist über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 85 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu entscheiden, weil der sich danach ergebende Ruhegehaltssatz höher ist als bei Zugrundelegung neuen Rechts (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Maßgebend sind deshalb die Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 - BeamtVG a.F. - (BGBl I S. 570; vgl. Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9 S. 2, vom 28. Februar 2007 - BVerwG 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 <16> Rn. 14).

11

1. Das Berufungsgericht hat die Zeit des Hochschulstudiums im Umfang von 4 1/2 Jahren (Mindeststudienzeit von acht Semestern sowie Prüfungszeit von sechs Monaten) zutreffend nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähig angesehen.

12

Nach dieser Anrechnungsregelung kann die erforderliche Mindestzeit der vorgeschriebenen Hochschulausbildung sowie die übliche Prüfungszeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Vorgeschrieben ist eine Ausbildung, wenn sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (Urteile vom 28. Februar 2007 a.a.O. Rn. 22 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 20). Die besonderen Anrechnungsregelungen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. für Professoren und andere Beamte an Hochschulen schließen die Anwendung der §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. nicht aus, sondern eröffnen zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten (Urteile vom 11. November 1986 - BVerwG 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 18 f.).

13

Mindeststudien- und Prüfungszeit eines Hochschulstudiums stellen für Fachhochschulprofessoren eine vorgeschriebene Ausbildung dar, weil die Ernennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987; § 32 Abs. 1 Nr. 1 Fachhochschulgesetz NRW vom 20. November 1979 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 ; Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes - BayHSchLG - in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1989>).

14

Vorgeschriebene Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. sind in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn der Beamte für die Ausbildungszeiten keine andere Anwartschaft auf eine Altersversorgung erworben hat. Das nach dem Gesetzeswortlaut eröffnete behördliche Ermessen ist dann auf Null reduziert. Dies folgt, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, aus dem Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. Dieser besteht darin, Beamten, die eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses durchlaufen haben, annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hätten. Das gesetzliche Gleichstellungsgebot bezieht sich auf die vorgeschriebenen Ausbildungszeiten, nicht auf die Höhe der Gesamtversorgung. Bei der Anrechnung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln oder eine Begrenzung des Ruhegehalts, sondern ausschließlich um die Schließung einer Versorgungslücke durch die Berücksichtigung von vorgeschriebenen Ausbildungszeiten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Daher kann die Anrechnung dieser Zeiten auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die dadurch bewirkte Besserstellung könne nicht durch die Ruhensregelungen des § 55 BeamtVG beseitigt oder abgeschwächt werden (Urteile vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 15 m.w.N. und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 4.10 - Rn. 19 § 12 beamtvg nr. 20>).

15

Das Berufungsgericht hat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, dass der Kläger für die Zeit des Hochschulstudiums keine Versorgungsanwartschaften erworben hat. Der Umstand, dass diese Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung gefunden hätten (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), ist versorgungsrechtlich ohne Belang, da der Kläger nach Art. 2 § 1 AnVG in den bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassungen von der Versicherungspflicht befreit war (vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14 S. 2, 5 f.). Der Berücksichtigung kann auch nicht entgegengehalten werden, die Zahlung aus der befreienden Lebensversicherung führe - anders als eine gesetzliche Rente - nicht nach § 55 BeamtVG zu einem teilweisen Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers.

16

2. Der Senat kann nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Zeiten der Berufstätigkeit des Klägers vor Beginn des Beamtenverhältnisses im Umfang von fünf Jahren als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind.

17

Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. kann die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums bis zur Ernennung zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn in dieser Zeit besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Förderlich in diesem Sinne sind Fachkenntnisse, die dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können, ohne dass es sich um eine Einstellungsvoraussetzung handeln muss (Urteile vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 5, vom 28. Februar 2007 a.a.O Rn. 22 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 16). Kenntnisse, die außerdem normativ als Einstellungsvoraussetzung gefordert sind, sind stets als förderlich einzustufen (Urteil vom 28. Februar 2007 a.a.O. Rn. 22).

18

Soweit Zeiten im vorstehenden Sinne zugleich nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG Einstellungsvoraussetzung für das Amt des Professors sind, sollen sie nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG a.F. als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um Zeiten handelt, in denen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis erbracht worden sind; drei Jahre dieses Zeitraums müssen zudem außerhalb der Hochschule erbracht worden sein. Liegen diese Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG vor, erstarkt die Ermessensregelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. zu einer Sollvorschrift, sodass die von der Regelung erfassten Vordienstzeiten in aller Regel als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind. Maßgeblich sind diejenigen Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG vor der Ernennung zum Fachhochschulprofessor jeweils zuletzt erfüllt wurden (hier: 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991).

19

Daraus folgt, dass die Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeiten nur dann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden darf, wenn ihre Anrechnung dem Zweck des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. widerspräche. Dieser besteht in Übereinstimmung mit dem Zweck der §§ 10 und 11 BeamtVG a.F. darin, Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind, annähernd diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie die Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätten. Die zusätzliche Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten gegenüber den allgemeinen Vorschriften erweitert (Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 25).

20

Darin erschöpft sich die Anreizfunktion des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. Der Zweck, geeignete Bewerber als Fachhochschulprofessoren zu gewinnen, rechtfertigt nicht, die berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten auch als ruhegehaltfähig anzurechnen, wenn und soweit sie nicht zu einer annähernden oder vollständigen Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung gegenüber "Nur-Beamten" führen. Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Anrechnung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (Urteile vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 21 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26).

21

Es lässt sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. entnehmen, dass diese Anrechnungsvorschrift einem darüber hinausgehenden Zweck dienen soll:

22

Das Anfang 1976 in seiner ersten Fassung (vom 26. Januar 1976, BGBl I S. 185) in Kraft getretene Hochschulrahmengesetz enthielt in seinem damaligen § 52 Abs. 2 die mit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes (vom 24. August 1974, BGBl I S. 2485) in § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG übernommene Vorgängervorschrift. In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 7/1328 S. 70) wird hervorgehoben, dass die Berücksichtigung zusätzlicher Zeiten bei der Beamtenversorgung der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Forschung und Lehre an den Hochschulen dient. Zur Sollvorschrift heißt es:

Im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2a, Halbsatz 2 ist es folgerichtig, die Anrechnung entsprechender Zeiten als Sollvorschrift vorzusehen; denn in diesem Fall handelt es sich nicht nur um den Erwerb von Fachkenntnissen, die für das Hochschullehreramt förderlich sind, sondern auch um einen vom Gesetz selbst vorgesehenen Qualifikationsweg für das Hochschullehreramt.

23

Diese Formulierung deutet lediglich darauf hin, dass die Berücksichtigungsfähigkeit von förderlichen Vordienstzeiten erweitert werden sollte.

24

Daher bietet die Ermessensausübung im Rahmen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. eine Handhabe zu verhindern, dass Beamte aufgrund der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig und deren zusätzlicher Anrechnung in einem anderen System der Alterssicherung eine höhere Gesamtversorgung aus öffentlichen Mitteln erhalten, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Umgekehrt überschreitet die Versorgungsbehörde den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum, wenn sie eine Berücksichtigung ablehnt, obwohl der Beamte dadurch schlechter gestellt wird, als wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte.

25

Um dem Gesetzeszweck der Gleichstellung Rechnung zu tragen, muss die Versorgungsbehörde eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit in dieser Zeit erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG, so muss die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).

26

Die Ermessensausübung im Rahmen der §§ 10, 11 und § 67 Abs. 2 BeamtVG hat die in § 55 BeamtVG zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dürfen Leistungen der Altersversorgung, die von der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG nicht erfasst werden, auch nicht zu Lasten des Beamten in die Ermessensausübung bei den Anrechnungsvorschriften einbezogen werden. Dies gilt allerdings nicht für Leistungen, die - wie die befreiende Lebensversicherung - an die Stelle der gesetzlichen Rente treten.

27

Daher muss im vorliegenden Fall aufgeklärt werden, ob der Kläger mit der VBL-Rente und der befreienden Lebensversicherung einen (zumindest) gleichwertigen Versorgungsanteil erworben hat, wie er ihn erworben hätte, wenn er in dem maßgeblichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis gestanden hätte. Die Betrachtung hat isoliert auf diesen Zeitraum (11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991) zu erfolgen. Nur soweit die anderweitige Versorgung des Klägers hinter dem zurück bleibt, was er in dieser Zeit in einem Beamtenverhältnis erdient hätte, ist eine Anrechnung gem. § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG gerechtfertigt.

28

In Bezug auf die befreiende Lebensversicherung ist zudem zu ermitteln, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Zuschüsse gezahlt hat. Es handelt sich um eine vom Kläger abgeschlossene private Altersvorsorge, die nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Kläger sie ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat (Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N., Rn. 31). Dies bedeutet, dass bei einer zu mehr als 10 v.H. vom Arbeitgeber finanzierten befreienden Lebensversicherung nur der vom Arbeitgeber finanzierte Anteil Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehalts haben kann. Der Senat zieht insoweit den Rechtsgedanken des § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. he-ran, der eine anteilige Berücksichtigung der Zeiten im Verhältnis zum vom Beamten gezahlten Anteil nahe legt. Es darf dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, wenn und soweit er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (vgl. Urteil vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N).

29

Soweit der Kläger seine Anschlussrevision zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Ein Kostenausspruch erfolgt gleichwohl nicht, da dieser der einheitlichen Kostenentscheidung in der Schlussentscheidung vorbehalten ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 959,52 €

festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Festsetzung eines höheren Ruhegehalts zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 23. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 6. September und 25. Oktober 2010 den Ruhegehaltssatz des Klägers gemäß § 14 BeamtVG (in der am 31. August 2006 geltenden Fassung = n. F., vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) unter Anerkennung einer 16-monatigen Zivildienstzeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG n. F. sowie einer pauschalen Studienzeit von drei Jahren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG n. F. zutreffend in Höhe von 50,89% festgesetzt.

Der am 16. Juni 1955 geborene Kläger, dessen Beamtenverhältnis bereits vor dem 31. Dezember 1991 bestand und der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. Dezember 2007 ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand, kann nicht beanspruchen, dass im Rahmen des nach § 85 Abs. 1 und Abs. 4 BeamtVG vorzunehmenden Günstigkeitsvergleichs neben einer Zivildienstzeit von 16 Monaten (1. Juli 1976 bis 31. Oktober 1977) gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung vom 12. Februar 1987 = a. F.) die volle Mindeststudienzeit von vier Jahren sechs Monaten (1. Oktober 1977 bis 31. März 1982) als ruhegehaltfähig anerkannt wird.

Der Beklagte hat im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs rechtsfehlerfrei neben der 16-monatigen Zivildienstzeit lediglich eine Studienzeit von vier Jahren fünf Monaten, zusammen fünf Jahre 274 Tage, angesetzt, da sich Zivildienst- und Studienzeit um einen Monat (Oktober 1977) und damit um 31 Tage überschneiden und insofern eine Doppelanrechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nicht zulässig ist (vgl. BVerwG U.v. 15.9.1994 - 2 C 16.93- Buchholz 239.1 § 9 BeamtVG Nr. 4).

Für die vom Kläger beanspruchte Anerkennung der vollen Mindeststudienzeit von vier Jahren sechs Monaten neben der 16-monatigen Zivildienstzeit, d. h. von fünf Jahren 305 Tagen, was nach § 85 Abs. 1 BeamtVG i. V. m. § 14 BeamtVG a. F. zu einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit vor dem 31. Dezember 1991 von insgesamt 11 Jahren 186,82 Tagen = aufgerundet 12 Jahren (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. BeamtVG a. F.) und damit auch im nach § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG maßgeblichen Ergebnis aufgrund des Günstigkeitsvergleichs zu einem um 1,04% höheren Ruhegehaltssatz (51,93% anstatt 50,89%) führen würde, gibt es keine Rechtsgrundlage.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. kann die nach der Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Damit ermöglicht § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F., einen Ausgleich in der unterschiedlichen Ausgangslage der Beamten in den einzelnen Laufbahnen wegen der verschieden langen Dauer der Vorbildung (hier: Hochschulstudium) in Bezug auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit herbeizuführen. Das Gesetz begrenzt dabei die der Behörde eingeräumte Ermächtigung, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen Studien- und Prüfungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, auf die als Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung vorgeschriebene Mindestzeit zuzüglich der üblichen Prüfungszeit (BVerwG U.v. 6.5.1981 - 6 C 106.78 - Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 3 juris Rn. 26). Nach dieser Anrechnungsregelung kann daher die erforderliche Mindestzeit der vorgeschriebenen Hochschulausbildung sowie die übliche Prüfungszeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (BVerwG U.v. 26.1.2012 - 2 C 49/10 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 juris Rn. 12). Die erforderliche Mindestzeit der vorgeschriebenen Hochschulausbildung einschließlich der üblichen Prüfungszeit beträgt hier - unstreitig - vier Jahre sechs Monate.

Aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. („verbrachte Mindestzeit der Hochschulausbildung“) ergibt sich, dass der Gesetzgeber vom tatsächlichen Verlauf der Hochschulausbildung ausgeht. Die verbrachte Zeit des Studiums beginnt mit ihrem tatsächlichen Beginn (so auch Nr. 12.1.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVGVwV - vom 3. November 1980 ). Dies war vorliegend der 1. Oktober 1977, also der Beginn des WS 1977/78. Die Mindeststudienzeit von acht Semestern endete demzufolge am 30. September 1981. Zuzüglich einer üblichen Prüfungszeit von einem Semester ergibt sich danach eine aufgrund von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. berücksichtigungsfähige Zeit bis zum 31. März 1982. Der Dienstherr ist nicht befugt, darüber hinausgehende Zeiten aufgrund der „Kann-Vorschrift“ des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. zu berücksichtigen (BVerwG U.v. 15.9.1994 a. a. O. juris Rn. 16).

Fallen - wie hier im Monat Oktober 1977 - in diesen Zeitraum der Mindeststudienzeit zuzüglich anerkannter Prüfungszeit Zeiten für Wehr- oder Zivildienst, die - anders als nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. („Kann-Vorschrift“) - gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. zu berücksichtigen sind, so gebührt der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. der Vorrang, da eine doppelte Berücksichtigung dieser Zeiten für Wehr- oder Zivildienst nicht möglich ist. Die Zeiträume, die hinsichtlich ihrer Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit bereits unter die zwingende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. fallen, können nicht noch einmal zum Gegenstand einer Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. gemacht werden. Da aber andererseits der Zeitraum für die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. auf den Zeitraum ab dem Tag des tatsächlichen Studienbeginns auf acht Semester zuzüglich Prüfungszeit begrenzt ist, folgt, dass der Zeitraum, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, sich um die Zeiten verringert, die - wie hier der Monat Oktober 1977 - bereits nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. anzurechnen sind. Die Auffassung des Klägers, dass die Mindeststudienzeit zuzüglich Prüfungssemester voll anzurechnen ist, bedeutet im Ergebnis, dass entweder der Zeitraum des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. um 31 Tage verlängert wird, oder dass eine Doppelanrechnung des Monats Oktober 1977 vorgenommen wird. Weder eine Verlängerung der Mindeststudienzeit noch eine doppelte Berücksichtigung der selben Zeiten sind indes gesetzlich vorgesehen (BVerwG U.v. 15.9.1994 a. a. O. juris Rn. 17).

Hiergegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass die Berücksichtigung einer Studiendauer von vier Jahren fünf Monaten aufgrund der (damals) 16-monatigen Dauer des Zivildienstes eine Ungleichbehandlung von Zivildienstleistenden gegenüber Wehrdienstleistenden darstelle. Unabhängig davon, dass die Dauer des Zivildienstes aufgrund der von Wehrpflichtigen nach Ende des Grundwehrdienstes abzuleistenden Wehrübungen die Dauer des Wehrdienstes übersteigen darf, ohne dass hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Zivildienstleistenden liegt (vgl. BVerfGE 48, 127; 69, 1), ist vorliegend eine Ungleichbehandlung des Klägers zu verneinen, weil bei ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 1976 bis 31. März 1982 mit 16 Monaten Zivildienst (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a. F.) sowie vier Jahren fünf Monaten Studienzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F.) kein geringerer Zeitraum als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wurde als bei einem Wehrpflichtigen, bei dem 15 Monate Wehrdienst sowie vier Jahre sechs Monate Studienzeit anzurechnen wären, nämlich jeweils fünf Jahre 274 Tage. Die Argumentation des Klägers läuft damit nicht auf eine ungerechtfertigte Benachteiligung, sondern vielmehr auf eine gesetzlich nicht vorgesehene Bevorzugung von Zivildienstleistenden hinaus.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den von ihm aufgehobenen Änderungsbescheid vom 24. November 2010, mit dem eine Anrechnung der Zivildienstzeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG n. F. in Höhe von 16 Monaten, eine pauschale Anrechnung der Studienzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG n. F. aufgrund der Überschneidung mit dem Zivildienst jedoch nur mit zwei Jahren 11 Monaten statt drei Jahren erfolgt ist, so dass der Ruhegehaltssatz gemäß § 14 BeamtVG n. F. nurmehr 50,72% statt 50,89% beträgt, es als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Zivildienstleistenden gegenüber Wehrpflichtigen angesehen hat, wenn bei letzteren neben 15 Monaten Wehrdienst auch pauschal drei Jahre Studienzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG n. F. angerechnet werden. Denn ungeachtet dessen, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass es insoweit aus Gründen der Gleichbehandlung geboten sei, die anrechenbare Studienzeit des Klägers um 31 Tage über das Ende des WS 1979/80 ab 31. März 1980 hinaus zu verlängern, weil die Zivildienstzeit 16 Monate und die tatsächliche Studienzeit des Klägers mehr als drei Jahre betragen habe, geht es vorliegend um die hiervon zu unterscheidende Frage, ob eine Doppelanrechnung des Monats Oktober 1977 bei Zivildienst- und Studienzeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. möglich ist, was nach dem oben Ausgeführten zu verneinen ist.

Der Beklagte hat das Ruhegehalt des Klägers deshalb gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zutreffend nach den Anrechnungsvorschriften der §§ 9 ff. BeamtVG n. F. festgesetzt, weil der sich hiernach ergebende Ruhegehaltssatz mit 50,89% um 0,96% höher ist als bei der Zugrundelegung alten Rechts (49,93%). Dabei sind für die Prüfung, ob altes oder neues Recht günstiger für den Kläger ist, nicht punktuell einzelne Berechnungsbestandteile miteinander zu vergleichen, sondern allein das Gesamtergebnis. So ist der Ansatz von 16 Monaten Zivildienst sowie von pauschal drei Jahren Studienzeit nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG n. F. mit vier Jahren 123 Tagen isoliert gesehen zwar ungünstiger als der Ansatz von 16 Monaten Zivildienst sowie vier Jahren fünf Monaten Studienzeit nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. mit fünf Jahren 274 Tagen. Aufgrund der für den zum 1. Dezember 2007 wegen Dienstunfähigkeit mit 52 Jahren vorzeitig in den Ruhestand getretenen Kläger günstigeren Bewertung von Zurechnungszeiten nach § 13 Abs. 1 BeamtVG n. F. gegenüber § 13 Abs. 1 BeamtVG a. F. fällt aber auch das Gesamtergebnis nach neuem Recht günstiger für den Kläger aus.

2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) liegt nicht vor. Die Berechnung des Ruhegehalts des Klägers bringt keine erheblichen, das normale Maß überschreitende tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten mit sich. Vielmehr lässt sich die Höhe des Ruhegehalts des Klägers unter Zugrundelegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ohne weiteres berechnen, mag auch die gesetzliche Regelung kompliziert sein. Die Festsetzung des Ruhegehalts in den streitgegenständlichen Bescheiden selbst ist unmissverständlich, das Verwaltungsgericht ist nach dem unter 1. Ausgeführten auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte die Höhe des Ruhegehalts des Klägers zutreffend berechnet hat, auch wenn die Abfolge der einzelnen Bescheide nur schwer nachvollziehbar sein mag.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht dem 24-fachen des monatlichen Unterschiedsbetrags in Höhe von 39,98 € zwischen dem mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 bei einem Ruhegehaltssatz von 50,89% festgesetzten Ruhegehalt von 1.956,24 € und dem vom Kläger begehrten höheren Ruhegehalt von 1.996,22 € bei einem Ruhegehaltsatz von 51,93%.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)