Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. März 2017 - AN 5 E 17.00212

bei uns veröffentlicht am14.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ...1989 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Erstmals reiste er am 30. November 1992 in das Bundesgebiet zu seinem bereits hier lebenden Vater ein, während seine Mutter in der Türkei verblieb. Nach der Trennung seines Vaters von seiner Stiefmutter zog der Antragsteller am 23. März 1995 mit Einverständnis seiner Eltern zusammen mit der Stiefmutter in das Stadtgebiet der Antragsgegnerin.

Auf seinen Antrag vom 18. Juni 1997 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller, nachdem die familienrechtlichen Verhältnisse geklärt waren, am 12. April 1999 eine bis 31. Dezember 2004 befristete Aufenthaltserlaubnis. Auf seinen Antrag vom 6. Dezember 2004 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 18. Januar 2005 eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Seit 2004 ist der Antragsteller wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt wurde er am 7. Mai 2012 durch das Amtsgericht … zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 74 Fällen verurteilt. Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 14. Februar 2013 wurde diese Freiheitsstrafe nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt, nachdem sich der Antragsteller vom 18. Juni 2012 an einer Drogentherapie in … unterzogen hatte. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 widerrief das Amtsgericht … die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung, nachdem der Antragsteller gegen seine Bewährungsauflagen verstoßen hatte. Vom 22. April 2014 bis 31. März 2015 war der Antragsteller daraufhin in Haft und wurde sodann zur stationären Behandlung in der … Klinik in … zur Durchführung einer Therapie aufgenommen.

Nach mehrfacher Anhörung wies die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 6. Mai 2015 aus der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete den Sofortvollzug dieser Maßnahme an, befristete die Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von fünf Jahren ab Ausreise/Abschiebung, forderte den Antragsteller auf, das Bundesgebiet bis spätestens 1. Juni 2015 zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise die Abschiebung, insbesondere in die Türkei, an.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 13. Mai 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben, die unter dem Aktenzeichen AN 5 K 15.00779 noch anhängig ist. Zugleich ließ der Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Dies lehnte die Kammer mit Beschluss vom 18. August 2015 ab (AN 5 S. 15.00778).

Am 5. Oktober 2015 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin im Rahmen einer Vorsprache mit, er habe die in … begonnene Therapie bereits nach drei Monaten wieder beenden müssen. Er sei zwar nicht rückfällig geworden, er habe einen „Insassen“ nach … begleitet, als dieser zu seiner Tochter gewollt habe. Er wolle aber erneut eine Therapie antreten. Am 17. Dezember 2015 trat der Antragsteller daraufhin eine weitere Therapie im Therapiezentrum … in … an.

Mit Beschluss vom 21. März 2016 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die gegen den Beschluss der Kammer vom 18. August 2015 eingelegte Beschwerde zurück (19 CS 15.1913).

Von der Antragsgegnerin erhielt der Antragsteller während dieser Zeit beginnend mit dem 27. Juli 2015 wiederholt befristete Bescheinigungen nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, zuletzt befristet bis zum 29. März 2016.

Am 7. April 2016 wurde der Antragsteller regulär aus dem Therapiezentrum … entlassen.

Daraufhin ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 14. April 2016 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. Mai 2015 unter Abänderung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. August 2015 anzuordnen. Diesen Antrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 25. Mai 2016 ab (AN 5 S. 16.00618).

Ebenfalls am 14. April 2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen bei der Antragsgegnerin die Verlängerung der Bescheinigung nach § 84 AufenthG. Der Antragsteller habe regulär die Therapieeinrichtung verlassen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sei anhängig gemacht worden. Eine Entscheidung der Antragsgegnerin hierüber ist zunächst nicht ersichtlich.

Mit Beschluss vom 9. September 2016 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Kammer vom 25. Mai 2016 zurück (19 CS 16.1194).

Auf die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hin hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 2016 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurück (2 BvR 1943/16). Das Beschwerdeverfahren ist seitdem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 19 CS 16.2466 wieder anhängig.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei der Antragsgegnerin erneut die Erteilung einer Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 AufenthG. Auf Grund der Rückverweisung der Sache durch das Bundesverfassungsgericht sei das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO wieder anhängig.

Mit weiterem Schreiben vom 9. Dezember 2016 wies der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin gegenüber darauf hin, dass im Hinblick auf die Nichtbescheidung des Antrags vom 24. Oktober 2016 nunmehr ein Antrag nach § 123 VwGO zu stellen sei, da nicht länger abgewartet werden könne.

Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Bescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Durch Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs vom 9. September 2016 durch das Bundesverfassungsgericht und Zurückverweisung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sei das Verfahren dort wieder anhängig. Auf Grund eines anhängigen Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 AufenthG. Am 24. Oktober 2016 sei ein entsprechender Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt worden. Dieser sei nicht verbeschieden worden. Es sei wiederholt an den Antrag erinnert worden. Es sei daher Antrag gemäß § 123 VwGO erforderlich. Die Bescheinigung werde zum Nachweis der Beschäftigungsmöglichkeit dringend benötigt.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 nahm die Antragsgegnerin dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegenüber Stellung und beantragte, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin insbesondere aus, der Antrag nach § 123 VwGO sei bereits unzulässig, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht das für den vorläufigen Rechtsschutz zuständige Gericht sei. Die begehrte Erteilung einer Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei kein Verwaltungsakt. Statthafte Klageart sei also die sogenannte allgemeine Leistungsklage, die beim Verwaltungsgericht Ansbach als Gericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen sei. Dementsprechend sei das Verwaltungsgericht Ansbach auch für das Verfahren nach § 123 VwGO zuständig. Der Antrag sei zudem nicht begründet. Vorliegend sei bereits ein Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Bislang habe der Antragsteller eine etwaige Arbeitsaufnahme auch in keiner Weise geltend gemacht. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Auf Grund des beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Beschwerdeinstanz anhängigen Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die Fortbestehensfiktion des Aufenthaltstitels zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG trete ein während des Laufs der Frist zur Erhebung von Widerspruch und Klage, während eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO und solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO habe. Im Fall eines zulässigen Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO seien die Voraussetzungen demnach nicht erfüllt. Dies zeige sich zudem daran, dass in der zweiten Alternative des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Terminologie des § 80 Abs. 5 VwGO übernommen werde. Hierfür spreche auch, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auf die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet sei.

Daraufhin nahm der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 1. Februar 2017 den beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag gemäß § 123 VwGO zurück.

Mit am selben Tag per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 2. Februar 2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nunmehr beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Bescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 AufenthG zu erteilen.

Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 2. Februar 2017 aus, dieser habe sich in den letzten Wochen mehrfach beworben, u.a. bei der Firma …, bei der Firma … und der Firma …GmbH. Letztere hätte ihm bereits für den 2. Februar 2017 eine Arbeit angeboten, allerdings benötigten sie eine Fiktionsbescheinigung. Auch die Firma … möchte ihm eine Stelle voraussichtlich anbieten. Auch hierfür benötige er eine Fiktionsbescheinigung. Auf Grund eines anhängigen Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 AufenthG (vgl. Hofmann in Hofmann, AuslR, 2. Aufl., AufenthG, § 84, Rn. 55). Am 24. Oktober 2016 sei ein entsprechender Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt worden. Dieser sei nicht verbeschieden worden. Es sei wiederholt an den Antrag erinnert worden. Die Antragsgegnerin vertrete die Auffassung, das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, das auf Grund der verfassungsgerichtlichen Aufhebung des ablehnenden Beschlusses wieder rechtshängig sei, eröffne nicht den Tatbestand des § 84 Abs. 2 VwGO. Dies stehe nicht nur in Widerspruch zu dem Gesetzeswortlaut und der Kommentierung, sondern auch obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 14.2.2007 - 13 S 2969/06 - Rn. 12).

Mit weiterem per Telefax am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 3. Februar 2017 erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, dem Antragsteller eine Bescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 AufenthG zu erteilen.

Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hierzu insbesondere aus, der Antragsteller begehre die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 AufenthG im Wege der Verpflichtungsklage (Untätigkeitsklage) und wiederholte im Übrigen seine Begründung im Antragsverfahren.

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017 erwiderte die Antragsgegnerin auf den Antrag und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin insbesondere aus, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern wäre. Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seien hier nicht gegeben. Auf Grund des beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Beschwerdeinstanz anhängigen Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die Antragsgegnerin wiederholte ihren bereits gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolgten Vortrag und führte ergänzend aus, auch die Tatsache, dass der Antragsteller nun bei der Antragsgegnerin eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich möglicher Arbeitsverhältnisse abgegeben habe, ändere nichts. Die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei nicht auf den Fall des Antragstellers übertragbar. Es handele sich hier nicht um einen Ausländer, bei dem das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bereits positiv entschieden worden sei und ihm deshalb keine nachteiligen Folgen während des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet entstehen dürften. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausweisungsverfügung erhobenen Klage sei bislang nicht erfolgt. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO habe als Verfahrensgegenstand die Frage, ob die ergangene rechtskräftige Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO für die Zukunft aufrechterhalten bleiben solle. Derzeit wirke die negative Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO fort, so dass die Erteilung einer Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht in Frage komme.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2017 erwiderte die Antragsgegnerin auch auf die Klage und beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf ihre Stellungnahme im Antragsverfahren.

Mit weiterem Schriftsatz vom 19. Februar 2017 führte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ergänzend insbesondere aus, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin komme es im Falle des § 84 Abs. 2 AufenthG gerade nicht darauf an, ob die aufschiebende Wirkung bereits wiederhergestellt worden sei. Vielmehr sei Voraussetzung ausweislich des Gesetzeswortlauts lediglich ein zulässiger Antrag. Dass dieser im vorliegenden Fall zulässig sei, folge aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016. Das Verfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO stelle ein eigenständiges Verfahren auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung dar und sei nicht etwa ein Rechtsmittelverfahren. Es sei somit ein Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anhängig. Betrachte man den umgekehrten - fiktiven - Fall: Nach gerichtlicher Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ändere das Gericht gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die § 80 Abs. 5 VwGO-Entschei-dung ab, weil die Behörde dies beantragt habe. Es dürfte kein Zweifel bestehen, dass die Antragsgegnerin in diesem Fall die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten und eine Fortwirkung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verneinen würde, obwohl das vorherige Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO „unanfechtbar“ abgeschlossen gewesen sei. Es bestehe im Übrigen auch ein überwiegendes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der vorläufigen Erteilung der Bescheinigung. Er habe nachgewiesen, dass ihm erhebliche Rechtsnachteile entstehen, da er die beabsichtigten Arbeitsstellen nicht antreten könne.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2017 trug der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers noch ergänzend vor, dass der Antragsteller ihm am 24. Februar 2017 mitgeteilt habe, dass er von der Firma … erneut zwei Arbeitsstellen angeboten bekommen habe, die er vorläufig nicht habe annehmen können im Hinblick auf die fehlende Bescheinigung nach § 84 AufenthG. Diese Stellenangebote bestünden nach Auskunft der Firma … jedoch im Falle kurzfristiger Arbeitsaufnahme fort.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im Antrags- und Klageverfahren, einschließlich der die Ausweisung bzw. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisung betreffenden Verfahren, sowie auf die in elektronischer Form vorgelegte Ausländerakte des Antragstellers Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller eine Bescheinigung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG begehrt, ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Offenbleiben kann vorliegend, ob es der Antragsteller vermochte, einen Anordnungsgrund in § 920 Abs. 2 ZPO entsprechenderweise glaubhaft zu machen. Zwar hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vom 2. Februar 2017 vorgelegt, in der er insbesondere ausführt, die Firma … GmbH hätte ihm für den 2. Februar 2017 eine Arbeit angeboten, benötige allerdings eine Fiktionsbescheinigung. Zweifel daran, ob damit ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht ist, ergeben sich insbesondere daraus, dass der Antragsteller über das Arbeitsangebot lediglich eigene unspezifische Ausführungen macht, nicht aber ein konkretes schriftliches Arbeitsangebot des genannten Unternehmens vorgelegt hat. Auch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 25. Februar 2017, wonach dem Antragsteller erneut zwei nicht näher bezeichnete Arbeitsstellen durch die Firma … angeboten worden seien, wurden zwar anwaltlich versichert, nicht jedoch durch ein entsprechendes konkretes schriftliches Angebot des genannten Unternehmens untermauert. Auch hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht die Vorlage entsprechender Unterlagen, sondern lediglich eine weitere eidesstattliche Versicherung des Antragstellers in Aussicht gestellt.

Jedenfalls steht dem Antragsteller entgegen der Ansicht seines Prozessbevollmächtigten ein Anordnungsanspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zur Seite.

Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt ein Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Besteht eine solche Fortgeltensfiktion hat die Ausländerbehörde dem Ausländer auch eine entsprechende Bescheinigung auszustellen (BayVGH, B.v. 9.8.2077 - 19 CE 11.1573 - juris Rn. 22 mit Verweis auf § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Norm bezieht sich dabei auf § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen.

Der Antragsteller hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach keiner der drei Varianten des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG einen Anspruch auf eine Bescheinigung, nach der sein Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend gilt. Denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist dies nicht der Fall.

Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. Mai 2015 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. Zugleich wurde der Sofortvollzug dieser Ausweisung angeordnet.

Dies führte zunächst nach den §§ 51 Abs. 1 Nr. 5, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers. Zunächst galt die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers nach der ersten Variante des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend, solange die Klagefrist noch nicht abgelaufen war. Auch wenn über die Klage des Antragstellers gegen seine Ausweisung (AN 5 K 15.00779) noch nicht entschieden ist, ist, worauf es nach der ersten Variante des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG allein ankommt, die Klagefrist nunmehr abgelaufen, so dass die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers vorliegend nach dieser Variante der Norm nicht als fortbestehend gelten kann.

Auch nach der dritten Variante des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als fortbestehend. Denn Voraussetzung der dritten Variante ist, dass der eingelegte Rechtbehelf aufschiebende Wirkung hat. Dies ist vorliegend weder im Hinblick auf die erhobene Klage noch auf das, wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers insoweit zutreffend ausführt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wieder anhängige Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO der Fall. Die Klage entfaltet vorliegend auf Grund des durch die Antragsgegnerin angeordneten Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung ist auch nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt worden. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist infolge des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofsvom 21. März 2016 (19 CS 15.1913) rechtskräftig abgeschlossen. Auch der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 7 VwGO, mit welchem er begehrt, unter Abänderung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbachvom 18. August 2015 (AN 5 S. 15.00778), die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisungsverfügung anzuordnen (bzw. wiederherzustellen), hat für sich keine aufschiebende Wirkung. Erforderlich hierfür wäre, dass das Gericht bzw. im gegenwärtig anhängigen Beschwerdeverfahren der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Antragstellers insoweit entsprochen hätte, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Solange dies nicht geschehen ist, besteht keine aufschiebende Wirkung, die nach § 84 Abs. 2 Satz 2 3. Variante AufenthG Voraussetzung für die Fortgeltungsfiktion des Aufenthaltstitels des Antragstellers im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit wäre.

Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gilt die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers auch nicht nach der zweiten Variante des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als fortbestehend. Nach dem Wortlaut der Norm wäre hierfür Voraussetzung, dass ein gerichtliches Verfahren über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schwebt. Dies ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht der Fall. Denn nach der zutreffenden Auffassung der Antragsgegnerin stellt das derzeit (wieder) anhängige Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO kein von der Norm vorausgesetztes Verfahren über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dar. Hierfür in Betracht kommt einzig das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Danach kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen bzw. wiederherstellen. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht dagegen Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben. Somit ist Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht in erster Linie die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs, sondern vielmehr die Abänderung eines bereits gefassten gerichtlichen Beschlusses, welcher diese aufschiebende Wirkung zum Gegenstand hat. Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher lediglich mittelbar Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO. Dies ist jedoch nicht ausreichend (a.A., wann auch ohne jede Begründung Hofmann in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 84, Rn. 55). Ist bereits ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, wie vorliegend, rechtskräftig abgeschlossen, so schwebt das von § 84 Abs. 2 Satz 2 2 Variante AufenthG vorausgesetzte gerichtliche Verfahren über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr. In diesem Fall endet auch die Fortgeltungsfiktion im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit (so auch Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 84, Rn. 76). In einem solchen Fall ist zwar, wovon der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Ausgangspunkt zutreffend ausgeht, nicht ausgeschlossen, dass infolge eines für den Antragsteller günstigen, das rechtskräftige Ergebnis des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO abändernden Ergebnisses seines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung seiner Klage noch angeordnet bzw. wiederhergestellt wird. In einem solchen Fall gälte freilich der Aufenthaltstitel des Antragstellers (erneut) für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend (so auch VGH Baden-Württemberg, B.v. 14.2.2007 - 13 S 2969/06 - juris Rn. 8, der mit diesem Beschluss die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO angeordnet hat). Rechtsgrundlage für die Fortgeltungsfiktion in einem solchen Fall wäre jedoch § 84 Abs. 2 Satz 2 3. Variante AufenthG infolge der sodann infolge der Abänderung des rechtskräftigen Beschlusses über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Somit kann sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auch nicht mit Erfolg auf die genannte, von ihm herangezogene Entscheidung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs berufen. Denn die Ausführungen des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs, der - was der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hier offenbar verkennt - mit dem in Bezug genommenen Beschluss gerade in Abänderung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet hat, beziehen sich somit gerade nicht auf die Situation des hiesigen Antragstellers, den erst die Abänderung eines die Anordnung bzw. Wiederherstellung ablehnenden Beschlusses begehrt, sondern auf die Situation nach einer solchen Abänderung, die zur aufschiebenden Wirkung geführt hat. Im Fall des Antragstellers fehlt es aber gerade (noch) an einer solchen Entscheidung.

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist § 84 Abs. 2 Satz 2 2. Variante AufenthG auch nicht entgegen dem klaren Wortlaut auf Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend anzuwenden. Denn, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, stellen die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, die von der Norm erfasst sind, und Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, die nach dem klaren Wortlaut der Norm nicht erfasst sind, unterschiedliche Verfahren dar. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist dabei kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges und neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VGH Baden-Württemberg, B.v. 12.5.2005 - 13 S 195/05 - juris Rn. 5). Es setzt ein unanfechtbares abgeschlossenes Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO voraus und hat zum Gegenstand die Frage, ob die ergangene rechtskräftige Entscheidung für die Zukunft aufrechterhalten bleiben soll (VGH Baden-Württemberg, B.v. 12.5.2005 - 13 S 195/05 - juris Rn. 5). Auf Grund der völlig unterschiedlichen Verfahrensgegenstände kommt daher eine analoge Anwendung von das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffenden Vorschriften auf das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht in Betracht, auch wenn mittelbares Ziel der Abänderung wiederum die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist.

Somit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder


(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im B

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung


(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerec

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. März 2017 - AN 5 E 17.00212 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. März 2017 - AN 5 E 17.00212 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Feb. 2007 - 13 S 2969/06

bei uns veröffentlicht am 14.02.2007

Tenor Auf den Antrag des Antragstellers werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2005 - 17 K 4855/04 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 2005 - 13 S 241/05 -geändert. Die aufschi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Mai 2005 - 13 S 195/05

bei uns veröffentlicht am 12.05.2005

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antrag des Antragstellers ist mit dem Begehren, die aufschiebende Wirku

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(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2005 - 17 K 4855/04 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 2005 - 13 S 241/05 -geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004 und die damit verbundene Abschiebungsandrohung wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Vollziehung der Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004 wird abgelehnt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers hat lediglich insoweit Erfolg, als er im Wege der Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.1.2005 und des hierzu ergangenen bestätigenden Beschlusses des Senats vom 8.3.2005 die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004 und die damit verbundene Abschiebungsandrohung begehrt (1.); der zusätzliche Antrag auf Aufhebung der Vollziehung dieser Verfügungen war dagegen abzulehnen (2.).
1. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004 und die damit verbundene Abschiebungsandrohung erhobenen Klage ist nach § 80 Abs. 7 Satz 1 und 2 VwGO statthaft. Nach diesen Bestimmungen kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jederzeit ändern oder aufheben, und bei veränderten oder unverschuldet nicht geltend gemachten Umständen kann jeder Beteiligte die Abänderung beantragen. Da beim Senat das Berufungsverfahren hinsichtlich der Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004 anhängig ist (Az. 13 S 342/07), ist er als Gericht der Hauptsache berufen, über den Antrag zu entscheiden.
Auch die erforderliche Antragsbefugnis für das Abänderungsbegehren des Antragstellers ist gegeben. Sie ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Umstände, von denen das Gericht im vorangegangenen Aussetzungsverfahren ausgegangen ist, nachträglich geändert haben. Dazu gehören Änderungen der Sach- oder Rechtslage, aber auch der Prozesslage, sowie das Bekanntwerden neuer Gesichtspunkte und Beweismittel, die objektiv geeignet sind, die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens anders zu beurteilen oder die zumindest eine neue Interessenabwägung erfordern (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.10.2004 - 11 ME 289/04 -, NVwZ 2005, 236; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.2.1999 - 11 B 74/99 -, NVwZ 1999, 894 und Funke-Kaiser in Bader, VwGO 3. Aufl., § 80 Rn 135). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall bezüglich durchaus abwägungsrelevanter Umstände gegeben, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt:
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 2.6.2005 - Dörr und Ünal -, InfAuslR 2005, 289 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13.9.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110 f. und vom 6.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114) sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, auch auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden, die - wie der Antragsteller - ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben. Nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG trifft, „sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben“, die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen „außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes“, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, wobei „diese Stelle eine andere sein muss als diejenige, welche für die aufenthaltsbeendende Maßnahme zuständig ist“. Hinsichtlich des in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG angesprochenen Umfangs der gerichtlichen Nachprüfung ist nicht zu bestreiten, dass die Ausweisungsentscheidung nach deutschem Prozessrecht nur auf ihre Rechtmäßigkeit, nicht aber auch auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft wird. Die vom EUGH geforderte erschöpfende Prüfung aller der Ausweisungsverfügung zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeit ist danach gemäß § 68 Abs. 1 VwGO nur im Widerspruchsverfahren, nicht aber im Verwaltungsprozess möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.9.2005, a.a.O.). Da gegen Ausweisungsverfügungen der Regierungspräsidien gemäß § 6a AGVwGO kein Widerspruch gegeben ist, sondern unmittelbar die Anfechtungsklage statthaft ist, verstößt eine Ausweisung ohne vorherige Einschaltung einer „zweiten zuständigen Stelle“ gegen Art. 9 RL 64/221/EWG, wenn kein „dringender Fall“ gegeben ist. Der Senat hat früher die Auffassung vertreten, dass ein derartiger dringender Fall regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn - wie vorliegend - die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet wurde (vgl. Beschlüsse vom 22.3.2004 - 13 S 585/04 -, InfAuslR 2004, 284 f. und vom 26.8.2005 - 13 S 1482/05 -). Diese Rechtsauffassung, von der der Senat auch in seiner im Aussetzungsverfahren ergangenen Beschwerdeentscheidung vom 8.3.2005 ausgegangen ist, hat der Senat aufgegeben, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.9.2005, a.a.O., entschieden hat, dass hinsichtlich der Dringlichkeit einer Ausweisung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG kein Letztentscheidungsrecht der Verwaltung bestehe, sondern dass dieses Tatbestandsmerkmal vielmehr der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliege (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 19.1.2006 - 13 S 1207/05 - und vom 21.2.2006 - 13 S 1953/05 -). Die in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts hierzu entwickelte Maßstäbe sind streng (siehe BVerwG, Urteil vom 13.9.2005 a.a.O.) und rechtfertigen damit eine erneute Abwägung im Weg der Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO.
Diese Veränderung der für die Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren und damit auch für die Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Umstände (vgl. insoweit den Beschluss des Senats vom 6.2.2007 - 13 S 1385/06 - im Zulassungsverfahren) konnte der Kläger naturgemäß nicht bereits in dem bereits Anfang März 2005 beendeten Aussetzungsverfahren geltend machen, da die oben geschilderte Änderung der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgebenden Entscheidungskriterien erst durch das Urteil des EUGH vom 2.6.2005, a.a.O., eingeleitet worden ist.
Der Antragsteller hat für seinen auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützten Abänderungsantrag auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfällt insbesondere nicht deswegen, weil er nach Ergehen des das frühere Aussetzungsverfahren abschließenden Beschlusses des Senats vom 8.3.2005 in sein Heimatland abgeschoben worden ist. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist Eilrechtsschutz im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, solange über die gegenüber einem Ausländer verfügte (sofort vollziehbare) Ausweisung und Abschiebungsandrohung nicht unanfechtbar entschieden ist. Dementsprechend hat es das Rechtsschutzbedürfnis für ein auf § 80 Abs. 7 VwGO gestütztes Abänderungsbegehren auch dann noch angenommen, wenn der Ausländer nach einem insgesamt erfolglos verlaufenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschoben worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.3.1994 - 1 B 134/93 -, InfAuslR 1994, 395 und Beschluss vom 13.9.2005 - 1 VR 5.05 [1 C 7.04] -, InfAuslR 2005, 462). Dieser Rechtsansicht, die offenbar auch vom Bundesverfassungsgericht vertreten wird (vgl. dessen Beschluss vom 19.12.1991 - 2 BvR 1160/90 -, InfAuslR 1993, 8) hat sich auch der Senat angeschlossen - jedenfalls für diejenigen Fälle, in denen die Rechtswidrigkeit der einer Abschiebung zugrunde liegenden Ausweisungsverfügung im Verfahren nach § 80 Abs.5 bzw. Abs. 7 VwGO offensichtlich wird (vgl. Seite 4 oben des amtlichen Umdrucks des Beschlusses vom 12.5.2005 - 13 S 195/05 - InfAuslR 2005, 313). In diesen Fällen bringt eine positive Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO dem Betroffenen nämlich auch nach der Abschiebung noch einen rechtlichen Vorteil hinsichtlich des von ihm angestrebten (erneuten) Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. insoweit auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn 336). Der rechtliche Vorteil einer positiven Aussetzungsentscheidung ergibt sich für den Senat daraus, dass diese in bestimmten Fällen der sog. Sperrwirkung der Ausweisung bzw. Abschiebung entgegengehalten werden kann. Im Einzelnen:
Ein ausgewiesener Ausländer darf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten, und ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Nach einer zwar dogmatisch überzeugenden, aber vereinzelt gebliebenen Auffassung (siehe Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 9.2.1993 - 4 M 146/92 -, InfAuslR 1993, 128; ebenso für das frühere Recht wohl BVerwG, Beschluss vom 9.9.1992 - 1 B 71/92 -, InfAuslR 1993,312) tritt diese sog. Sperrwirkung einer Ausweisung nur dann ein, wenn diese Verfügung sofort vollziehbar oder bereits bestandskräftig ist; die Abschiebung in den Herkunftsstaat stellt sich danach als ein „Vollzug“ der Ausweisung dar, der beim Bestehen aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs grundsätzlich zu unterbleiben hat. Die Wirksamkeitsregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bzw. der entsprechenden Vorgängervorschrift des AuslG (§ 72 Abs. 2 Satz 1) steht dem nicht entgegen, weil auch sie als Ausdruck der seit langem herrschenden sog. Vollziehbarkeitstheorie bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs „unbeschadet“ bleiben soll. Nach dieser Auffassung folgt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 oder Abs. 7 VwGO unmittelbar daraus, dass bei Herstellung des Suspensiveffekts gegen eine zuvor für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung eine rechtliche Voraussetzung der Sperrwirkung entfällt. Ein vergleichbares Rechtsschutzbedürfnis ist aber auch auf der Grundlage der herrschenden, bislang auch vom Senat geteilten Ansicht gegeben, wonach die Sperrwirkung wegen der „Wirksamkeit“ der Verfügung trotz aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs auch dann eintritt, wenn die Ausweisung nicht sofort vollziehbar ist. Zwar führt diese Auffassung zu dem Ergebnis, dass die Beseitigung dieser Sperrwirkung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nicht erreichbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.7.2006 - 18 B 1324/06 -, juris m.N.; Thüringisches OVG, Beschluss vom 15.12.1998 - 3 ZEO 538/98 -, DÖV 1999, 614; OVG Berlin, Beschluss vom 13.5.2002 - 8 S 16.02 -, AuAS 2002, 138; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.3.2001 - 11 S 2111/00 -, VBlBW 2001, 327; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.4.2002 - 3 BS 162/01 -, SächsVBl 2002, 249; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 84 Rn 21 und Hailbronner, AuslR, § 84 AufenthG Rn 26 und 27); von dieser aus der bloßen Wirksamkeit der Ausweisung abgeleiteten Rechtsfolge wurden von der Rechtsprechung jedoch schon immer Ausnahmen zugelassen (anders wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.4.2005 - 18 B 443/05 -, juris und a.a.O.). So entspricht es st. Rspr. des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und anderer Oberverwaltungsgerichte sowie der Kommentarliteratur, dass im Falle der Ablehnung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrags wegen eingetretener Sperrwirkung einer gleichzeitigen Ausweisung deren Rechtmäßigkeit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO inzident und summarisch mit zu überprüfen ist; andernfalls werde effektiver Rechtsschutz im Sinn des Art. 19 Abs. 4 GG verweigert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.1991 - 13 S 1800/90 -, EzAR 622 Nr. 13; Hess VGH, Beschluss vom 8.6.2004 - 12 TG 1525/04 -, AuAS 2004, 289; Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 AufenthG Rn 69 und Hailbronner, a.a.O., § 84 AufenthG Rn 34). Die bloße Wirksamkeit der Ausweisung reicht damit im Fall ihrer zu Tage tretenden Rechtswidrigkeit zur Begründung der Sperrwirkung im Ergebnis allein noch nicht aus. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung z.B. auch im Fall einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung des Aufenthaltstitels ohne Anordnung des Sofortvollzugs bei vorher rechtmäßigem Aufenthalt des Ausländers in Deutschland (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 8.6.2004, a.a.O) und dann, wenn die Ausweisung zwar sofort vollziehbar war, das Gericht aber wegen rechtlicher Bedenken die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet hat (siehe Sächsisches OVG, Beschluss vom 2.6.1995 - 3 S 390/94 -, InfAuslR 1997, 69 und Beschluss vom 11.4.2002 - 3 Bs 162/01 -, SächsVBl 2002, 249). Dieser rechtliche Zusammenhang von Sperrwirkung einerseits und inhaltlicher Rechtmäßigkeit der Ausweisung andererseits folgt mittelbar auch aus der - hier aus Sachverhaltsgründen allerdings nicht anwendbaren (siehe unten 2) - Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, wonach bei bereits vorzeitig vollzogenem, rechtlich jedoch zweifelhaften Verwaltungsakt neben der Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Rückgängigmachung der Vollziehung verlangt werden kann. Im Fall einer Abschiebung bedeutet dies nichts anderes als dass die Wiedereinreise erlaubt sein muss, eine entsprechende Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung dieser also nicht entgegengehalten werden darf (zu den sonstigen durch § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO eröffneten Möglichkeiten siehe auch unten 2). Es entspricht im Übrigen auch sonst der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der die Abschiebung gestattenden Verfügung dem Eintritt der Sperrwirkung entgegenstehen können (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.7.2002 - 1 C 8.02 -, InfAuslR 2003, 50).
Auch für Verfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO geht der Senat davon aus, dass bei dort erfolgender gerichtlicher Feststellung ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung deren bloße „Wirksamkeit“ nicht ausreicht, um bis zur Klärung des Rechtsschutzes in der Hauptsache einem Einreise- und Aufenthaltsbegehren des Ausländers entgegenzustehen. Der oder die Betroffene könnte das Hauptsacheverfahren zwar grundsätzlich vom Ausland aus weiter betreiben; in Anbetracht der möglichen Länge eines solchen Verfahrens wäre aber für die Betroffenen ein Erfolg im Hauptsacheverfahren in aller Regel praktisch wertlos, da bereits vollendete Tatsachen geschaffen worden sind. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz durch Schaffung eines entsprechenden vorläufigen Eilverfahrens hat aber gerade die Funktion, solche Folgen zu verhindern. Der Ausländer muss damit die Möglichkeit haben, die in einem positiven Eilrechtsbeschluss dokumentierten rechtlichen Zweifel an der Ausweisungsverfügung der Sperrwirkung erfolgreich entgegenzuhalten. Ein ähnlich effektiver anderweitiger prozessualer Weg steht nicht zur Verfügung. Insbesondere stellt das Erwirken einer einstweiligen Anordnung, mit der die Behörde verpflichtet wird, dem Ausländer eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen, keine sinnvolle Alternative dar. Einer bloßen Betretenserlaubnis steht die Sperrwirkung zwar nicht entgegen, sie unterscheidet sich aber qualitativ deutlich von der Möglichkeit zur Fortsetzung bzw. Wiedererlangung des bisherigen Aufenthalts, die über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung vermittelt wird. Wie sich schon aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ergibt, gestattet die Betretenserlaubnis nur, das Bundesgebiet „kurzfristig“ zu betreten, sie ist insbesondere kein Mittel, dem Ausländer den Aufenthalt für die gesamte Dauer der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zu ermöglichen. Im übrigen erlaubt eine Betretenserlaubnis dem Ausländer nicht die Fortführung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit, die ihm durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung hingegen eröffnet wird (§ 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Auch eine Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG wird als prozessualer Ausweg der Interessensituation hier nicht gerecht; sie ist tatbestandsmäßig abweichend konstruiert, setzt das Bestehen der Sperrwirkung geradezu voraus und ist erst recht kein taugliches Instrument für die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes.
Insgesamt ergibt sich damit für den Senat aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass ein Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO auch nach erfolgter Ausreise bzw. Abschiebung zulässig bleibt, wenn es zur Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, zur Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO oder (wenigstens) inhaltlich zu dem Befund führen kann, dass die der Abschiebung zugrunde liegende Verfügung offensichtlich rechtswidrig war; eine positive, den Suspensiveffekt herstellende Entscheidung verbietet es mit anderen Worten, dem Wiedereinreisewunsch des Ausländers die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenzuhalten (vgl. Beschluss des Senats vom 12.5.2005, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.6.2005 - 1 B 128/05 -, ZAR 2006, 110; VG Stuttgart, Beschluss vom 13.3.2004 - 11 K 222/04 -, InfAuslR 2004, 202 und Funke-Kaiser, a.a.O. § 81 AufenthG Rn 73 und 74).
10 
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Es spricht alles dafür, dass die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004 unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG verfügt worden und deshalb wohl wegen eines Verfahrensfehlers unheilbar rechtswidrig ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 6.2.2007 - 13 S 1385/06 - und das Urteil des Senats vom 18.10.2006 - 13 S 192/06 -, InfAuslR 2007, 49).
11 
Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist auch begründet. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die dem Antragsteller gegenüber verfügte Ausweisung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer rechtlichen Prüfung in der Hauptsache durch den Senat nicht standhalten, da sie voraussichtlich wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig ist und aufzuheben sein wird (vgl. die Ausführungen weiter oben). Hiernach überwiegt jedoch das private Interesse des Antragstellers an einer sofortigen Rückkehr in das Bundesgebiet bis zur Entscheidung der Hauptsache das öffentliche Interesse an seinem weiteren Fernhalten von der Bundesrepublik Deutschland, zumal er nach seinem unwidersprochenen Vortrag aufgrund seiner gesellschaftlichen Isolierung in Istanbul offenbar suizidale Tendenzen entwickelt hat und manches dafür spricht, dass er zur psychischen Stabilisierung der Nähe seiner Familie bedarf. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für angezeigt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.1.2005 und des Beschlusses des Senats vom 8.3.2005 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004 wieder herzustellen. Vorläufiger Rechtsschutz ist dem Antragsteller hiernach auch hinsichtlich der mit der Ausweisung verbundenen Abschiebungsandrohung zu gewähren. Denn aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausweisung gerichteten Klage entfällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers als gesetzliche Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG.
12 
Der Senat geht davon aus, dass die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen seine Ausweisung bzw. die Abschiebungsandrohung erhobenen Klage ausreicht, um den Antragsgegner einstweilen daran zu hindern, aus der Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004 nachteilige Folgerungen für die Wiedereinreise und den weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu ziehen. Eine Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ihm jedenfalls nicht mehr entgegengehalten werden. Es ist allerdings Sache des Antragstellers, die für seine Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland sonst erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. insoweit auch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30.10.2006 - 7 G 439/06 -, InfAuslR 2007, 86).
13 
2. Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller jedoch mit seinem Begehren auf Rückgängigmachung der Vollziehung der Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004.
14 
Der Senat kann offenlassen, ob - und insbesondere mit welchem Inhalt - speziell in den Fällen vorzeitiger Abschiebungen ein Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, den der Ausländer prozessual im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Annexanspruch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geltend machen kann, oder ob bereichsspezifische Regelungen des Ausländerrechts (jetzt des Aufenthaltsgesetzes) wie die Befristungsregelungen ausschließen, dass einem abgeschobenen Ausländer allein aufgrund Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Ausweisungsverfügung ein Folgenbeseitigungsanspruch erwächst (siehe dazu Hess. VGH, Beschluss vom 11.12.2003 - 9 TG 546/03 - InfAuslR 2004, 152, verneinend insoweit auch OVG Berlin, Beschluss vom 13.5.2002 - 8 S 16/02 -, NVwZ 2003, 239; Sächs. OVG, Beschluss vom 7.3.2001 - 3 BS 232/00 -, SächsVBl. 2001, 175 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.4.2005 - 18 B 443/05 -). Denn unabhängig davon scheitert das auf Beseitigung der Vollzugsfolgen gerichtete Begehren des Antragstellers im vorliegenden Fall bereits daran, dass eine „vorzeitige“ Abschiebung in dem nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorausgesetzten Sinn hier nicht gegeben war. Der Antragsteller wurde nach für ihn negativem Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO (siehe Beschwerdebeschluss des Senats vom 8.3.2005 - 13 S 241/05) abgeschoben, und die Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist erst wesentlich später (Dezember 2006) beantragt worden. Insofern liegt eine völlig andere Konstellation vor als bei einer Abschiebung während eines (ersten) Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, für deren Rückabwicklung § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in Betracht kommen könnte. Hiervon abgesehen ist in dem durch eine Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse ausgelösten und damit grundsätzlich auf neue zukünftige Regelung ausgerichteten Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nur eingeschränkt eröffnet. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nämlich kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges und neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Es setzt voraus, dass ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO formell unanfechtbar abgeschlossen worden ist und hat als Verfahrensgegenstand die Frage, ob die ergangene rechtskräftige Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO für die Zukunft aufrechterhalten bleiben soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.1995 - 13 S 494/95 -, VBlBW 1996, 98; Kopp, a.a.O., § 80 RdNr. 199). Deshalb kann die vorangegangene Entscheidung grundsätzlich nur geändert und nicht etwa mit Rückwirkung aufgehoben werden. Allenfalls in Ausnahmefällen - etwa dann, wenn die frühere Entscheidung auf einem schweren Verfahrensfehler oder auf einer in jeder Hinsicht unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht - wird von der Rechtsprechung eine (zurückwirkende) Aufhebung erwogen; ein solcher atypischer Fall ist hier aber offensichtlich nicht gegeben. Kommt dagegen - wie hier - lediglich eine Beseitigung der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung ex nunc in Betracht, dann scheidet eine Aufhebung der Vollziehung dieser Verfügung im Wege einer entsprechenden bzw. analogen Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aus (vgl. Kopp, a.a.O., § 80 RdNr. 180; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 1038). Zusätzlich ist zu bedenken, dass die Aufhebung der Vollziehung nur eine vorläufige Regelung darstellen soll. Nur in Ausnahmefällen, d.h. wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabdingbar ist, kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung auch eine Maßnahme angeordnet werden, die - wie etwa eine „Rückschaffung“ des Antragstellers auf Kosten des Antragsgegners - die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.1992 - 2 TG 1527/92 -, NVwZ-RR 1993, 389; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn 176 und Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 80 Rn 163). Das Vorliegen eines derartigen Sachverhalts hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, und angesichts des für den Antragsteller negativen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, nach dessen Abschluss er (erst) - verfahrensrechtlich unbedenklich - abgeschoben wurde, sähe der Senat ohnehin keinen ausreichenden Anlass, das ihm gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hinsichtlich der Anordnung der Rückgängigmachung der Vollziehung eingeräumte Ermessen wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sachlage nunmehr zugunsten des Antragstellers auszuüben.
15 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
16 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
17 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2005 - 17 K 4855/04 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 2005 - 13 S 241/05 -geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004 und die damit verbundene Abschiebungsandrohung wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Vollziehung der Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004 wird abgelehnt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers hat lediglich insoweit Erfolg, als er im Wege der Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.1.2005 und des hierzu ergangenen bestätigenden Beschlusses des Senats vom 8.3.2005 die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004 und die damit verbundene Abschiebungsandrohung begehrt (1.); der zusätzliche Antrag auf Aufhebung der Vollziehung dieser Verfügungen war dagegen abzulehnen (2.).
1. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004 und die damit verbundene Abschiebungsandrohung erhobenen Klage ist nach § 80 Abs. 7 Satz 1 und 2 VwGO statthaft. Nach diesen Bestimmungen kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jederzeit ändern oder aufheben, und bei veränderten oder unverschuldet nicht geltend gemachten Umständen kann jeder Beteiligte die Abänderung beantragen. Da beim Senat das Berufungsverfahren hinsichtlich der Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004 anhängig ist (Az. 13 S 342/07), ist er als Gericht der Hauptsache berufen, über den Antrag zu entscheiden.
Auch die erforderliche Antragsbefugnis für das Abänderungsbegehren des Antragstellers ist gegeben. Sie ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Umstände, von denen das Gericht im vorangegangenen Aussetzungsverfahren ausgegangen ist, nachträglich geändert haben. Dazu gehören Änderungen der Sach- oder Rechtslage, aber auch der Prozesslage, sowie das Bekanntwerden neuer Gesichtspunkte und Beweismittel, die objektiv geeignet sind, die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens anders zu beurteilen oder die zumindest eine neue Interessenabwägung erfordern (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.10.2004 - 11 ME 289/04 -, NVwZ 2005, 236; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.2.1999 - 11 B 74/99 -, NVwZ 1999, 894 und Funke-Kaiser in Bader, VwGO 3. Aufl., § 80 Rn 135). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall bezüglich durchaus abwägungsrelevanter Umstände gegeben, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt:
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 2.6.2005 - Dörr und Ünal -, InfAuslR 2005, 289 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13.9.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110 f. und vom 6.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114) sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, auch auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden, die - wie der Antragsteller - ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben. Nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG trifft, „sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben“, die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen „außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes“, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, wobei „diese Stelle eine andere sein muss als diejenige, welche für die aufenthaltsbeendende Maßnahme zuständig ist“. Hinsichtlich des in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG angesprochenen Umfangs der gerichtlichen Nachprüfung ist nicht zu bestreiten, dass die Ausweisungsentscheidung nach deutschem Prozessrecht nur auf ihre Rechtmäßigkeit, nicht aber auch auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft wird. Die vom EUGH geforderte erschöpfende Prüfung aller der Ausweisungsverfügung zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeit ist danach gemäß § 68 Abs. 1 VwGO nur im Widerspruchsverfahren, nicht aber im Verwaltungsprozess möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.9.2005, a.a.O.). Da gegen Ausweisungsverfügungen der Regierungspräsidien gemäß § 6a AGVwGO kein Widerspruch gegeben ist, sondern unmittelbar die Anfechtungsklage statthaft ist, verstößt eine Ausweisung ohne vorherige Einschaltung einer „zweiten zuständigen Stelle“ gegen Art. 9 RL 64/221/EWG, wenn kein „dringender Fall“ gegeben ist. Der Senat hat früher die Auffassung vertreten, dass ein derartiger dringender Fall regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn - wie vorliegend - die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet wurde (vgl. Beschlüsse vom 22.3.2004 - 13 S 585/04 -, InfAuslR 2004, 284 f. und vom 26.8.2005 - 13 S 1482/05 -). Diese Rechtsauffassung, von der der Senat auch in seiner im Aussetzungsverfahren ergangenen Beschwerdeentscheidung vom 8.3.2005 ausgegangen ist, hat der Senat aufgegeben, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.9.2005, a.a.O., entschieden hat, dass hinsichtlich der Dringlichkeit einer Ausweisung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG kein Letztentscheidungsrecht der Verwaltung bestehe, sondern dass dieses Tatbestandsmerkmal vielmehr der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliege (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 19.1.2006 - 13 S 1207/05 - und vom 21.2.2006 - 13 S 1953/05 -). Die in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts hierzu entwickelte Maßstäbe sind streng (siehe BVerwG, Urteil vom 13.9.2005 a.a.O.) und rechtfertigen damit eine erneute Abwägung im Weg der Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO.
Diese Veränderung der für die Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren und damit auch für die Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Umstände (vgl. insoweit den Beschluss des Senats vom 6.2.2007 - 13 S 1385/06 - im Zulassungsverfahren) konnte der Kläger naturgemäß nicht bereits in dem bereits Anfang März 2005 beendeten Aussetzungsverfahren geltend machen, da die oben geschilderte Änderung der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgebenden Entscheidungskriterien erst durch das Urteil des EUGH vom 2.6.2005, a.a.O., eingeleitet worden ist.
Der Antragsteller hat für seinen auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützten Abänderungsantrag auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfällt insbesondere nicht deswegen, weil er nach Ergehen des das frühere Aussetzungsverfahren abschließenden Beschlusses des Senats vom 8.3.2005 in sein Heimatland abgeschoben worden ist. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist Eilrechtsschutz im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, solange über die gegenüber einem Ausländer verfügte (sofort vollziehbare) Ausweisung und Abschiebungsandrohung nicht unanfechtbar entschieden ist. Dementsprechend hat es das Rechtsschutzbedürfnis für ein auf § 80 Abs. 7 VwGO gestütztes Abänderungsbegehren auch dann noch angenommen, wenn der Ausländer nach einem insgesamt erfolglos verlaufenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschoben worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.3.1994 - 1 B 134/93 -, InfAuslR 1994, 395 und Beschluss vom 13.9.2005 - 1 VR 5.05 [1 C 7.04] -, InfAuslR 2005, 462). Dieser Rechtsansicht, die offenbar auch vom Bundesverfassungsgericht vertreten wird (vgl. dessen Beschluss vom 19.12.1991 - 2 BvR 1160/90 -, InfAuslR 1993, 8) hat sich auch der Senat angeschlossen - jedenfalls für diejenigen Fälle, in denen die Rechtswidrigkeit der einer Abschiebung zugrunde liegenden Ausweisungsverfügung im Verfahren nach § 80 Abs.5 bzw. Abs. 7 VwGO offensichtlich wird (vgl. Seite 4 oben des amtlichen Umdrucks des Beschlusses vom 12.5.2005 - 13 S 195/05 - InfAuslR 2005, 313). In diesen Fällen bringt eine positive Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO dem Betroffenen nämlich auch nach der Abschiebung noch einen rechtlichen Vorteil hinsichtlich des von ihm angestrebten (erneuten) Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. insoweit auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn 336). Der rechtliche Vorteil einer positiven Aussetzungsentscheidung ergibt sich für den Senat daraus, dass diese in bestimmten Fällen der sog. Sperrwirkung der Ausweisung bzw. Abschiebung entgegengehalten werden kann. Im Einzelnen:
Ein ausgewiesener Ausländer darf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten, und ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Nach einer zwar dogmatisch überzeugenden, aber vereinzelt gebliebenen Auffassung (siehe Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 9.2.1993 - 4 M 146/92 -, InfAuslR 1993, 128; ebenso für das frühere Recht wohl BVerwG, Beschluss vom 9.9.1992 - 1 B 71/92 -, InfAuslR 1993,312) tritt diese sog. Sperrwirkung einer Ausweisung nur dann ein, wenn diese Verfügung sofort vollziehbar oder bereits bestandskräftig ist; die Abschiebung in den Herkunftsstaat stellt sich danach als ein „Vollzug“ der Ausweisung dar, der beim Bestehen aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs grundsätzlich zu unterbleiben hat. Die Wirksamkeitsregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bzw. der entsprechenden Vorgängervorschrift des AuslG (§ 72 Abs. 2 Satz 1) steht dem nicht entgegen, weil auch sie als Ausdruck der seit langem herrschenden sog. Vollziehbarkeitstheorie bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs „unbeschadet“ bleiben soll. Nach dieser Auffassung folgt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 oder Abs. 7 VwGO unmittelbar daraus, dass bei Herstellung des Suspensiveffekts gegen eine zuvor für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung eine rechtliche Voraussetzung der Sperrwirkung entfällt. Ein vergleichbares Rechtsschutzbedürfnis ist aber auch auf der Grundlage der herrschenden, bislang auch vom Senat geteilten Ansicht gegeben, wonach die Sperrwirkung wegen der „Wirksamkeit“ der Verfügung trotz aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs auch dann eintritt, wenn die Ausweisung nicht sofort vollziehbar ist. Zwar führt diese Auffassung zu dem Ergebnis, dass die Beseitigung dieser Sperrwirkung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nicht erreichbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.7.2006 - 18 B 1324/06 -, juris m.N.; Thüringisches OVG, Beschluss vom 15.12.1998 - 3 ZEO 538/98 -, DÖV 1999, 614; OVG Berlin, Beschluss vom 13.5.2002 - 8 S 16.02 -, AuAS 2002, 138; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.3.2001 - 11 S 2111/00 -, VBlBW 2001, 327; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.4.2002 - 3 BS 162/01 -, SächsVBl 2002, 249; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 84 Rn 21 und Hailbronner, AuslR, § 84 AufenthG Rn 26 und 27); von dieser aus der bloßen Wirksamkeit der Ausweisung abgeleiteten Rechtsfolge wurden von der Rechtsprechung jedoch schon immer Ausnahmen zugelassen (anders wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.4.2005 - 18 B 443/05 -, juris und a.a.O.). So entspricht es st. Rspr. des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und anderer Oberverwaltungsgerichte sowie der Kommentarliteratur, dass im Falle der Ablehnung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrags wegen eingetretener Sperrwirkung einer gleichzeitigen Ausweisung deren Rechtmäßigkeit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO inzident und summarisch mit zu überprüfen ist; andernfalls werde effektiver Rechtsschutz im Sinn des Art. 19 Abs. 4 GG verweigert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.1991 - 13 S 1800/90 -, EzAR 622 Nr. 13; Hess VGH, Beschluss vom 8.6.2004 - 12 TG 1525/04 -, AuAS 2004, 289; Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 AufenthG Rn 69 und Hailbronner, a.a.O., § 84 AufenthG Rn 34). Die bloße Wirksamkeit der Ausweisung reicht damit im Fall ihrer zu Tage tretenden Rechtswidrigkeit zur Begründung der Sperrwirkung im Ergebnis allein noch nicht aus. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung z.B. auch im Fall einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung des Aufenthaltstitels ohne Anordnung des Sofortvollzugs bei vorher rechtmäßigem Aufenthalt des Ausländers in Deutschland (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 8.6.2004, a.a.O) und dann, wenn die Ausweisung zwar sofort vollziehbar war, das Gericht aber wegen rechtlicher Bedenken die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet hat (siehe Sächsisches OVG, Beschluss vom 2.6.1995 - 3 S 390/94 -, InfAuslR 1997, 69 und Beschluss vom 11.4.2002 - 3 Bs 162/01 -, SächsVBl 2002, 249). Dieser rechtliche Zusammenhang von Sperrwirkung einerseits und inhaltlicher Rechtmäßigkeit der Ausweisung andererseits folgt mittelbar auch aus der - hier aus Sachverhaltsgründen allerdings nicht anwendbaren (siehe unten 2) - Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, wonach bei bereits vorzeitig vollzogenem, rechtlich jedoch zweifelhaften Verwaltungsakt neben der Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Rückgängigmachung der Vollziehung verlangt werden kann. Im Fall einer Abschiebung bedeutet dies nichts anderes als dass die Wiedereinreise erlaubt sein muss, eine entsprechende Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung dieser also nicht entgegengehalten werden darf (zu den sonstigen durch § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO eröffneten Möglichkeiten siehe auch unten 2). Es entspricht im Übrigen auch sonst der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der die Abschiebung gestattenden Verfügung dem Eintritt der Sperrwirkung entgegenstehen können (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.7.2002 - 1 C 8.02 -, InfAuslR 2003, 50).
Auch für Verfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO geht der Senat davon aus, dass bei dort erfolgender gerichtlicher Feststellung ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung deren bloße „Wirksamkeit“ nicht ausreicht, um bis zur Klärung des Rechtsschutzes in der Hauptsache einem Einreise- und Aufenthaltsbegehren des Ausländers entgegenzustehen. Der oder die Betroffene könnte das Hauptsacheverfahren zwar grundsätzlich vom Ausland aus weiter betreiben; in Anbetracht der möglichen Länge eines solchen Verfahrens wäre aber für die Betroffenen ein Erfolg im Hauptsacheverfahren in aller Regel praktisch wertlos, da bereits vollendete Tatsachen geschaffen worden sind. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz durch Schaffung eines entsprechenden vorläufigen Eilverfahrens hat aber gerade die Funktion, solche Folgen zu verhindern. Der Ausländer muss damit die Möglichkeit haben, die in einem positiven Eilrechtsbeschluss dokumentierten rechtlichen Zweifel an der Ausweisungsverfügung der Sperrwirkung erfolgreich entgegenzuhalten. Ein ähnlich effektiver anderweitiger prozessualer Weg steht nicht zur Verfügung. Insbesondere stellt das Erwirken einer einstweiligen Anordnung, mit der die Behörde verpflichtet wird, dem Ausländer eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen, keine sinnvolle Alternative dar. Einer bloßen Betretenserlaubnis steht die Sperrwirkung zwar nicht entgegen, sie unterscheidet sich aber qualitativ deutlich von der Möglichkeit zur Fortsetzung bzw. Wiedererlangung des bisherigen Aufenthalts, die über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung vermittelt wird. Wie sich schon aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ergibt, gestattet die Betretenserlaubnis nur, das Bundesgebiet „kurzfristig“ zu betreten, sie ist insbesondere kein Mittel, dem Ausländer den Aufenthalt für die gesamte Dauer der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zu ermöglichen. Im übrigen erlaubt eine Betretenserlaubnis dem Ausländer nicht die Fortführung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit, die ihm durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung hingegen eröffnet wird (§ 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Auch eine Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG wird als prozessualer Ausweg der Interessensituation hier nicht gerecht; sie ist tatbestandsmäßig abweichend konstruiert, setzt das Bestehen der Sperrwirkung geradezu voraus und ist erst recht kein taugliches Instrument für die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes.
Insgesamt ergibt sich damit für den Senat aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass ein Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO auch nach erfolgter Ausreise bzw. Abschiebung zulässig bleibt, wenn es zur Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, zur Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO oder (wenigstens) inhaltlich zu dem Befund führen kann, dass die der Abschiebung zugrunde liegende Verfügung offensichtlich rechtswidrig war; eine positive, den Suspensiveffekt herstellende Entscheidung verbietet es mit anderen Worten, dem Wiedereinreisewunsch des Ausländers die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenzuhalten (vgl. Beschluss des Senats vom 12.5.2005, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.6.2005 - 1 B 128/05 -, ZAR 2006, 110; VG Stuttgart, Beschluss vom 13.3.2004 - 11 K 222/04 -, InfAuslR 2004, 202 und Funke-Kaiser, a.a.O. § 81 AufenthG Rn 73 und 74).
10 
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Es spricht alles dafür, dass die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004 unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG verfügt worden und deshalb wohl wegen eines Verfahrensfehlers unheilbar rechtswidrig ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 6.2.2007 - 13 S 1385/06 - und das Urteil des Senats vom 18.10.2006 - 13 S 192/06 -, InfAuslR 2007, 49).
11 
Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist auch begründet. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die dem Antragsteller gegenüber verfügte Ausweisung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer rechtlichen Prüfung in der Hauptsache durch den Senat nicht standhalten, da sie voraussichtlich wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig ist und aufzuheben sein wird (vgl. die Ausführungen weiter oben). Hiernach überwiegt jedoch das private Interesse des Antragstellers an einer sofortigen Rückkehr in das Bundesgebiet bis zur Entscheidung der Hauptsache das öffentliche Interesse an seinem weiteren Fernhalten von der Bundesrepublik Deutschland, zumal er nach seinem unwidersprochenen Vortrag aufgrund seiner gesellschaftlichen Isolierung in Istanbul offenbar suizidale Tendenzen entwickelt hat und manches dafür spricht, dass er zur psychischen Stabilisierung der Nähe seiner Familie bedarf. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für angezeigt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.1.2005 und des Beschlusses des Senats vom 8.3.2005 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004 wieder herzustellen. Vorläufiger Rechtsschutz ist dem Antragsteller hiernach auch hinsichtlich der mit der Ausweisung verbundenen Abschiebungsandrohung zu gewähren. Denn aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausweisung gerichteten Klage entfällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers als gesetzliche Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG.
12 
Der Senat geht davon aus, dass die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen seine Ausweisung bzw. die Abschiebungsandrohung erhobenen Klage ausreicht, um den Antragsgegner einstweilen daran zu hindern, aus der Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004 nachteilige Folgerungen für die Wiedereinreise und den weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu ziehen. Eine Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ihm jedenfalls nicht mehr entgegengehalten werden. Es ist allerdings Sache des Antragstellers, die für seine Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland sonst erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. insoweit auch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30.10.2006 - 7 G 439/06 -, InfAuslR 2007, 86).
13 
2. Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller jedoch mit seinem Begehren auf Rückgängigmachung der Vollziehung der Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004.
14 
Der Senat kann offenlassen, ob - und insbesondere mit welchem Inhalt - speziell in den Fällen vorzeitiger Abschiebungen ein Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, den der Ausländer prozessual im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Annexanspruch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geltend machen kann, oder ob bereichsspezifische Regelungen des Ausländerrechts (jetzt des Aufenthaltsgesetzes) wie die Befristungsregelungen ausschließen, dass einem abgeschobenen Ausländer allein aufgrund Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Ausweisungsverfügung ein Folgenbeseitigungsanspruch erwächst (siehe dazu Hess. VGH, Beschluss vom 11.12.2003 - 9 TG 546/03 - InfAuslR 2004, 152, verneinend insoweit auch OVG Berlin, Beschluss vom 13.5.2002 - 8 S 16/02 -, NVwZ 2003, 239; Sächs. OVG, Beschluss vom 7.3.2001 - 3 BS 232/00 -, SächsVBl. 2001, 175 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.4.2005 - 18 B 443/05 -). Denn unabhängig davon scheitert das auf Beseitigung der Vollzugsfolgen gerichtete Begehren des Antragstellers im vorliegenden Fall bereits daran, dass eine „vorzeitige“ Abschiebung in dem nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorausgesetzten Sinn hier nicht gegeben war. Der Antragsteller wurde nach für ihn negativem Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO (siehe Beschwerdebeschluss des Senats vom 8.3.2005 - 13 S 241/05) abgeschoben, und die Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist erst wesentlich später (Dezember 2006) beantragt worden. Insofern liegt eine völlig andere Konstellation vor als bei einer Abschiebung während eines (ersten) Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, für deren Rückabwicklung § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in Betracht kommen könnte. Hiervon abgesehen ist in dem durch eine Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse ausgelösten und damit grundsätzlich auf neue zukünftige Regelung ausgerichteten Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nur eingeschränkt eröffnet. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nämlich kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges und neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Es setzt voraus, dass ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO formell unanfechtbar abgeschlossen worden ist und hat als Verfahrensgegenstand die Frage, ob die ergangene rechtskräftige Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO für die Zukunft aufrechterhalten bleiben soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.1995 - 13 S 494/95 -, VBlBW 1996, 98; Kopp, a.a.O., § 80 RdNr. 199). Deshalb kann die vorangegangene Entscheidung grundsätzlich nur geändert und nicht etwa mit Rückwirkung aufgehoben werden. Allenfalls in Ausnahmefällen - etwa dann, wenn die frühere Entscheidung auf einem schweren Verfahrensfehler oder auf einer in jeder Hinsicht unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht - wird von der Rechtsprechung eine (zurückwirkende) Aufhebung erwogen; ein solcher atypischer Fall ist hier aber offensichtlich nicht gegeben. Kommt dagegen - wie hier - lediglich eine Beseitigung der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung ex nunc in Betracht, dann scheidet eine Aufhebung der Vollziehung dieser Verfügung im Wege einer entsprechenden bzw. analogen Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aus (vgl. Kopp, a.a.O., § 80 RdNr. 180; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 1038). Zusätzlich ist zu bedenken, dass die Aufhebung der Vollziehung nur eine vorläufige Regelung darstellen soll. Nur in Ausnahmefällen, d.h. wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabdingbar ist, kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung auch eine Maßnahme angeordnet werden, die - wie etwa eine „Rückschaffung“ des Antragstellers auf Kosten des Antragsgegners - die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.1992 - 2 TG 1527/92 -, NVwZ-RR 1993, 389; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn 176 und Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 80 Rn 163). Das Vorliegen eines derartigen Sachverhalts hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, und angesichts des für den Antragsteller negativen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, nach dessen Abschluss er (erst) - verfahrensrechtlich unbedenklich - abgeschoben wurde, sähe der Senat ohnehin keinen ausreichenden Anlass, das ihm gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hinsichtlich der Anordnung der Rückgängigmachung der Vollziehung eingeräumte Ermessen wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sachlage nunmehr zugunsten des Antragstellers auszuüben.
15 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
16 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
17 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers ist mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Ausweisungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.11.2003 unter Abänderung des im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen (negativen) Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.2.2004 - 5 K 535/04 - und des diesen bestätigenden Beschlusses des Senats vom 6.5.2004 - 13 S 673/04 - wiederherzustellen bzw. anzuordnen statthaft, jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig. Denn die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage würde dem Antragsteller nach seiner am 7.5.2004 erfolgten Abschiebung in die Türkei keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.11.2003 würde nämlich die Wirksamkeit der Ausweisung nicht hemmen, so dass ihm weiterhin die Einreise in das Bundesgebiet verwehrt wäre. Dies ergibt sich aus § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen.
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber das sich aus § 80 Abs. 1 VwGO herzuleitende Verbot, nach Eintritt des Suspensiveffekts Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art aus einem erlassenden Verwaltungsakt zu ziehen, einer auf das Aufenthaltsgesetz bezogenen bereichsspezifischen Einschränkung unterworfen und zugleich auch die Reichweite des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Ausweisungs- und Abschiebungsverfügungen beschränkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 RdNr. 15; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 84 RdNr. 21). Dies hat zur Folge, dass eine Ausweisungsverfügung auch dann, wenn gegen sie ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, unmittelbare Rechtswirkungen auslöst, indem sie gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zwingend der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegensteht, nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zum Erlöschen eines erteilten Aufenthaltstitels führt sowie - was vorliegend von Belang ist - einer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zwingend entgegensteht (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen eine Ausweisungsverfügung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt daher ersichtlich vor allem, wenn nicht gar ausschließlich nur dann in Betracht, wenn es um die Vollstreckung der Ausweisung, d.h. die Vollziehung der Ausreisepflicht, selbst geht. Für diese Ansicht sprechen neben dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, nach dem die Wirksamkeit der Ausweisung ausdrücklich unabhängig von der Einlegung eines Widerspruchs bzw. einer Klageerhebung und der damit etwa verbundenen aufschiebenden Wirkung bestehen bleibt, das erkennbare Motiv des Gesetzgebers, die mit dem Erlass der Ausweisungsverfügung einhergehende Erlöschenswirkung hinsichtlich jedes Aufenthaltstitels um die Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für die (Neu)Erteilung eines Aufenthaltstitels ergänzen zu wollen. Da aber die Erlöschenswirkung bereits mit Erlass der den Aufenthalt beendenden Verfügung eintritt, spricht dies dafür, in Übereinstimmung damit auch die Wirksamkeit der durch § 11 Abs. 1 AufenthG bestimmten Rechtswirkungen sofort und unabhängig von eingelegten Rechtsmitteln eintreten zu lassen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 84 RdNrn. 21, 26 und 27). Mithin ist der Antragsteller aufgrund der Sperrwirkung der Ausweisung unabhängig davon , ob die Ausweisungsverfügung sofort vollziehbar ist oder nicht, rechtlich daran gehindert, erneut in das Bundesgebiet einzureisen. Vielmehr ist er darauf verwiesen, parallel zu seinem Klageverfahren und ungeachtet dessen, dass das Anfechtungsverfahren gegen die Ausweisung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, einen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu stellen, um sich auf diese Weise den Weg für eine Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland frei zu machen (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 2.5.1980 - 1 C 82.76 -, DÖV 1980, 725).
Dies wäre rechtlich dann anders zu beurteilen, wenn die gegenüber dem Antragsteller ergangene Ausweisungsverfügung bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2002 - 1 C 8.02 -, InfAuslR 2003, 50). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. insoweit den Beschluss des Senats vom 6.5.2004 - 13 S 673/04 -); auch der Antragsteller macht dies letztlich nicht geltend.
Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die begehrte Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.11.2003 lässt sich nach seiner Abschiebung in die Türkei - anders als in den beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Verfahren 12 TG 2668/03 (InfAuslR 2004,141) und 12 TG 3204/03 (EZAR 622 Nr. 42) [vgl. insoweit auch den Beschluss des Senats vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - VBlBW 2004, 154] - auch nicht im Hinblick auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO begründen. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sieht vor, dass das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Entsprechend der im Hauptsacheverfahren geltenden Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO räumt die Vorschrift dem Gericht im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessual die Befugnis ein, zusammen mit der Herstellung der aufschiebenden Wirkung die Rückgängigmachung einer bereits erfolgten Vollziehung zu bewirken. Ein Ausspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO setzt einen entsprechenden Antrag im Aussetzungsverfahren voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.7.1994 - 1 VR 20/93 -, NVwZ 1995, 590), der begründet ist, wenn dem Antragsteller gegen den Antragsgegner materiell-rechtlich aufgrund der gerichtlichen Suspendierung der Wirkungen des Verwaltungsakts ein Folgenbeseitigungsanspruch zusteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.6.1983 - 4 A 2719/81 -, DÖV 1983, 1024; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.8.1995 - 2 M 62/95 -, GewArch 1996, 75; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 RdNr. 176). Aus dieser Regelung folgt, dass grundsätzlich trotz Vollzugs des Verwaltungsaktes ein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht, wenn in ihm neben der Aussetzung des Vollzugs die Aufhebung bereits erfolgter Vollzugsmaßnahmen beantragt ist (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 964).
Offenbleiben kann, ob der vom Hess. VGH in seinem Beschluss vom 11.12.2003 - 9 TG 546/03 - (InfAuslR 2004, 152) vertretenen Ansicht zu folgen ist, dass bereichsspezifische Regelungen des Ausländerrechts (jetzt des Aufenthaltsgesetzes) materiell-rechtlich ausschließen, dass einem abgeschobenen Ausländer allein durch die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Ausweisungsverfügung ein Folgenbeseitigungsanspruch erwächst, den er prozessual im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als Annexanspruch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geltend machen könnte (verneinend insoweit auch OVG Berlin, Beschluss vom 13.5.2002 - 8 S 16/02 -, NVwZ 2003, 239 und Sächs. OVG, Beschluss vom 7.3.2001 - 3 BS 232/00 -, SächsVBl. 2001, 175). Denn unabhängig davon, dass der Antragsteller bislang keinen Antrag auf Beseitigung der Vollzugsfolgen gestellt hat, würde ein solches Begehren bereits daran scheitern, dass im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO grundsätzlich - und so auch hier - aus dogmatischen Gründen kein Raum für eine - entsprechende oder analoge - Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges und neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Es setzt voraus, dass ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO formell unanfechtbar abgeschlossen worden ist und hat als Verfahrensgegenstand die Frage, ob die ergangene rechtskräftige Entscheidung für die Zukunft aufrechterhalten bleiben soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.1995 - 13 S 494/95 -, VBlBW 1996, 98; Kopp, a.a.O., § 80 RdNr. 199). Deshalb kann die Entscheidung auch nur geändert und nicht etwa aufgehoben werden. Allenfalls in Ausnahmefällen wird von der Rechtsprechung eine (zurückwirkende) Aufhebung erwogen, etwa dann, wenn die frühere Entscheidung auf einem schweren Verfahrensfehler oder auf einer in jeder Hinsicht unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Ein solcher atypischer Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben. Kommt im Fall des Antragstellers indes nur eine Beseitigung der Vollziehbarkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.11.2003 mit ex-nunc-Wirkung in Betracht, scheidet jedoch auch eine Aufhebung der Vollziehung dieser Verfügung im Wege einer entsprechenden bzw. analogen Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aus (vgl. Kopp, a.a.O., § 80 RdNr. 180; Finkelnburg/Jank, a.a.O., RdNr. 1038). Denn der Antragsteller kann anders als in den Fällen, in denen die Ausländerbehörde eine Abschiebung in Vollstreckung der Ausweisungsverfügung vor rechtskräftigem Abschluss eines letztlich dann doch für den Ausländer erfolgreich verlaufenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens durchführt, durch auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützte Maßnahmen nicht in den Stand vor der Abschiebung versetzt und damit so gestellt werden, als sei er nicht abgeschoben worden.
Der Antragsteller hat hiernach kein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.11.2003. Sein Antrag war daher als unzulässig abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG n.F..
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers ist mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Ausweisungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.11.2003 unter Abänderung des im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen (negativen) Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.2.2004 - 5 K 535/04 - und des diesen bestätigenden Beschlusses des Senats vom 6.5.2004 - 13 S 673/04 - wiederherzustellen bzw. anzuordnen statthaft, jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig. Denn die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage würde dem Antragsteller nach seiner am 7.5.2004 erfolgten Abschiebung in die Türkei keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.11.2003 würde nämlich die Wirksamkeit der Ausweisung nicht hemmen, so dass ihm weiterhin die Einreise in das Bundesgebiet verwehrt wäre. Dies ergibt sich aus § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen.
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber das sich aus § 80 Abs. 1 VwGO herzuleitende Verbot, nach Eintritt des Suspensiveffekts Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art aus einem erlassenden Verwaltungsakt zu ziehen, einer auf das Aufenthaltsgesetz bezogenen bereichsspezifischen Einschränkung unterworfen und zugleich auch die Reichweite des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Ausweisungs- und Abschiebungsverfügungen beschränkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 RdNr. 15; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 84 RdNr. 21). Dies hat zur Folge, dass eine Ausweisungsverfügung auch dann, wenn gegen sie ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, unmittelbare Rechtswirkungen auslöst, indem sie gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zwingend der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegensteht, nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zum Erlöschen eines erteilten Aufenthaltstitels führt sowie - was vorliegend von Belang ist - einer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zwingend entgegensteht (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen eine Ausweisungsverfügung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt daher ersichtlich vor allem, wenn nicht gar ausschließlich nur dann in Betracht, wenn es um die Vollstreckung der Ausweisung, d.h. die Vollziehung der Ausreisepflicht, selbst geht. Für diese Ansicht sprechen neben dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, nach dem die Wirksamkeit der Ausweisung ausdrücklich unabhängig von der Einlegung eines Widerspruchs bzw. einer Klageerhebung und der damit etwa verbundenen aufschiebenden Wirkung bestehen bleibt, das erkennbare Motiv des Gesetzgebers, die mit dem Erlass der Ausweisungsverfügung einhergehende Erlöschenswirkung hinsichtlich jedes Aufenthaltstitels um die Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für die (Neu)Erteilung eines Aufenthaltstitels ergänzen zu wollen. Da aber die Erlöschenswirkung bereits mit Erlass der den Aufenthalt beendenden Verfügung eintritt, spricht dies dafür, in Übereinstimmung damit auch die Wirksamkeit der durch § 11 Abs. 1 AufenthG bestimmten Rechtswirkungen sofort und unabhängig von eingelegten Rechtsmitteln eintreten zu lassen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 84 RdNrn. 21, 26 und 27). Mithin ist der Antragsteller aufgrund der Sperrwirkung der Ausweisung unabhängig davon , ob die Ausweisungsverfügung sofort vollziehbar ist oder nicht, rechtlich daran gehindert, erneut in das Bundesgebiet einzureisen. Vielmehr ist er darauf verwiesen, parallel zu seinem Klageverfahren und ungeachtet dessen, dass das Anfechtungsverfahren gegen die Ausweisung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, einen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu stellen, um sich auf diese Weise den Weg für eine Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland frei zu machen (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 2.5.1980 - 1 C 82.76 -, DÖV 1980, 725).
Dies wäre rechtlich dann anders zu beurteilen, wenn die gegenüber dem Antragsteller ergangene Ausweisungsverfügung bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2002 - 1 C 8.02 -, InfAuslR 2003, 50). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. insoweit den Beschluss des Senats vom 6.5.2004 - 13 S 673/04 -); auch der Antragsteller macht dies letztlich nicht geltend.
Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die begehrte Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.11.2003 lässt sich nach seiner Abschiebung in die Türkei - anders als in den beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Verfahren 12 TG 2668/03 (InfAuslR 2004,141) und 12 TG 3204/03 (EZAR 622 Nr. 42) [vgl. insoweit auch den Beschluss des Senats vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - VBlBW 2004, 154] - auch nicht im Hinblick auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO begründen. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sieht vor, dass das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Entsprechend der im Hauptsacheverfahren geltenden Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO räumt die Vorschrift dem Gericht im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessual die Befugnis ein, zusammen mit der Herstellung der aufschiebenden Wirkung die Rückgängigmachung einer bereits erfolgten Vollziehung zu bewirken. Ein Ausspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO setzt einen entsprechenden Antrag im Aussetzungsverfahren voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.7.1994 - 1 VR 20/93 -, NVwZ 1995, 590), der begründet ist, wenn dem Antragsteller gegen den Antragsgegner materiell-rechtlich aufgrund der gerichtlichen Suspendierung der Wirkungen des Verwaltungsakts ein Folgenbeseitigungsanspruch zusteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.6.1983 - 4 A 2719/81 -, DÖV 1983, 1024; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.8.1995 - 2 M 62/95 -, GewArch 1996, 75; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 RdNr. 176). Aus dieser Regelung folgt, dass grundsätzlich trotz Vollzugs des Verwaltungsaktes ein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht, wenn in ihm neben der Aussetzung des Vollzugs die Aufhebung bereits erfolgter Vollzugsmaßnahmen beantragt ist (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 964).
Offenbleiben kann, ob der vom Hess. VGH in seinem Beschluss vom 11.12.2003 - 9 TG 546/03 - (InfAuslR 2004, 152) vertretenen Ansicht zu folgen ist, dass bereichsspezifische Regelungen des Ausländerrechts (jetzt des Aufenthaltsgesetzes) materiell-rechtlich ausschließen, dass einem abgeschobenen Ausländer allein durch die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Ausweisungsverfügung ein Folgenbeseitigungsanspruch erwächst, den er prozessual im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als Annexanspruch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geltend machen könnte (verneinend insoweit auch OVG Berlin, Beschluss vom 13.5.2002 - 8 S 16/02 -, NVwZ 2003, 239 und Sächs. OVG, Beschluss vom 7.3.2001 - 3 BS 232/00 -, SächsVBl. 2001, 175). Denn unabhängig davon, dass der Antragsteller bislang keinen Antrag auf Beseitigung der Vollzugsfolgen gestellt hat, würde ein solches Begehren bereits daran scheitern, dass im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO grundsätzlich - und so auch hier - aus dogmatischen Gründen kein Raum für eine - entsprechende oder analoge - Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges und neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Es setzt voraus, dass ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO formell unanfechtbar abgeschlossen worden ist und hat als Verfahrensgegenstand die Frage, ob die ergangene rechtskräftige Entscheidung für die Zukunft aufrechterhalten bleiben soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.1995 - 13 S 494/95 -, VBlBW 1996, 98; Kopp, a.a.O., § 80 RdNr. 199). Deshalb kann die Entscheidung auch nur geändert und nicht etwa aufgehoben werden. Allenfalls in Ausnahmefällen wird von der Rechtsprechung eine (zurückwirkende) Aufhebung erwogen, etwa dann, wenn die frühere Entscheidung auf einem schweren Verfahrensfehler oder auf einer in jeder Hinsicht unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Ein solcher atypischer Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben. Kommt im Fall des Antragstellers indes nur eine Beseitigung der Vollziehbarkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.11.2003 mit ex-nunc-Wirkung in Betracht, scheidet jedoch auch eine Aufhebung der Vollziehung dieser Verfügung im Wege einer entsprechenden bzw. analogen Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aus (vgl. Kopp, a.a.O., § 80 RdNr. 180; Finkelnburg/Jank, a.a.O., RdNr. 1038). Denn der Antragsteller kann anders als in den Fällen, in denen die Ausländerbehörde eine Abschiebung in Vollstreckung der Ausweisungsverfügung vor rechtskräftigem Abschluss eines letztlich dann doch für den Ausländer erfolgreich verlaufenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens durchführt, durch auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützte Maßnahmen nicht in den Stand vor der Abschiebung versetzt und damit so gestellt werden, als sei er nicht abgeschoben worden.
Der Antragsteller hat hiernach kein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.11.2003. Sein Antrag war daher als unzulässig abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG n.F..
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.