Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Juni 2018 - AN 4 S 18.01058 (1), AN 4 S 18.01121 (1), AN 4 S 18.01133 (2), AN 4 S 18.01135 (2), AN 4 S 18.01137 (2)
Gericht
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragssteller tragen die Kosten der Verfahren. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird für die Verfahren AN 4 S 18.01058 und AN 4 S 18.01121 auf 5.000,00 EUR und für die Verfahren AN 4 S 18.01133, AN 4 S 18.01135 und AN 4 S 18.01137 auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Den [jeweils Beigeladenen] wird auf Widerruf der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft anlässlich des Grafflmarktes am 22. Juni 2018 in der Zeit von 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr auf der verdichteten Freischankfläche (…) gemäß beiliegendem Lageplan gestattet (…).
2. Der Beginn der Sperrzeit für die Gaststätteninnenräume wird in der Nacht vom 22. Juni 2018 auf den 23. Juni 2018 von 2.00 Uhr auf 24:00 Uhr vorverlegt.
3. Für die Freischankfläche wir der Beginn der Sperrzeit in der Nacht vom 22. Juni 2018 auf den 23. Juni 2018 von 23:00 Uhr auf 24:00 Uhr hinausgeschoben.
(…)
6. Der Beginn der Nachtzeit wird am 22. Juni 2018 auf 24:00 Uhr hinausgeschoben.
(…)
11. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
(…)
1. Die Abgabe von Speisen und Getränken ist im gesamten Betrieb, somit im Innenbereich und auf der Freischankfläche, am 22. Juni 2018 um 23.30 Uhr einzustellen.
2. Nach Eintritt der Sperrzeit dürfen Arbeiten, die geeignet sind, die Nachtruhe der Anwohner zu stören, nicht mehr durchgeführt werden. Lärmrelevante Arbeiten sind erst am 23. Juni 2016 ab 8:00 Uhr zulässig.
– Die … sei seit 2015 nicht mehr Veranstaltungsort des Stadtfestes.
– Das Weinfest finde in der … seit 2015 nicht mehr statt.
– Beim …-Festival werden in der … seit zwei Jahren, auf dem … seit 2017, keine Bühnen mehr zugelassen. Im Übrigen dürfe die gesamte Gastronomie beim …-Festival in der … und auf dem …, dem Höfefest, den Stadtverführungen, dem Tag des offenen Denkmals und den verkaufsoffenen Sonntagen ausschließlich in Regelbetrieb tätig sein, d.h. es werde hier weder Erweiterungen der gastronomischen Freischankflächen noch Sperrzeitverkürzungen genehmigt.
– In der … werden in Zusammenhang mit Fußballspielen der … auch weiterhin keine Verdichtung der Freischankflächen, keine Ausschankstellen und keine Sperrzeitverkürzungen zugelassen.
– Zur Minimierung der Gesamtlärmfracht und zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner wurde mit Bescheid vom 23. Mai 2016 aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 16. März 2016 der Sperrzeitbeginn der Freischankflächen von Gaststätten im Bereich der … sonntags bis donnerstags von 23:00 Uhr auf 22:00 Uhr (außer an Abenden vor Feiertagen) vorverlegt (vgl. Urteil des VGH München vom 25.11.2015, Az.: 22 BV 13.1686).
– Beim Herbst-Grafflmarkt 2017 sei der Sperrzeitbeginn für Gaststätten und Freischankflächen im Bereich der …, der … und des … um eine halbe Stunde vorverlegt worden. Die Sperrzeit habe am Freitagabend bereits um 23:30 Uhr anstatt wie bisher um 24:00 Uhr begonnen.
die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die von der Antragsgegnerin an die Beigeladenen erlassenen Bescheide vom 23. Mai 2018 wiederherzustellen, soweit sich die Gestattungen auf die Zeit ab 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr in der Nacht des 22. Juni 2018 beziehen.
– Die zu erwartenden Lärmimmissionen, prognostiziert mit 74 dB(A), gemessen in 2017 mit 77,4 dB(A) zur Ruhezeit, übersteige die zulässigen Werte um Faktoren. Allein dieser Punkt sei aus rechtlicher Sicht ausreichend um der Klage stattzugeben. Entsprechende Werte dürfen durch Gestattungen nicht hervorgerufen werden. Hierzu verweisen die Antragsteller auf Gerichtsentscheidungen aus 2016.
– Die Bewirtung mit den Menschenmassen in der … habe einen Nachlauf bis zu drei Stunden, bis die Nachtruhe sich einstellt und der letzte „angetrunkene“ Gast die Straße verlassen habe.
– Die erforderliche achtstündige Nachtruhe werde nicht eingehalten, da sich die Nachtruhe erst um 3:00 Uhr einstelle und bereits um 6:00 Uhr die Grenzwerte wieder überschritten werden. Auch wenn nicht zwingend eine achtstündige Nachtruhe bei seltenen Ereignissen vorgeschrieben sei, so sei es wohl unstrittig, dass eine Zeit von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht ausreiche um ausreichend Schlaf zu finden
– Da der Grafflmarkt zweimal jährlich mit anschließender Bewirtung durchgeführt werde und über jeweils zwei Tage gehe, sei diese Veranstaltung kein sehr seltenes Ereignis. Daher seien die Merkmale eines seltenen Ereignisses anzunehmen. Das träfe auch im Stadt-Jubiläumsjahr 2018 zu.
– Die Bewirtung (Nachtparty der Wirte) nach dem Grafflmarkt sei keine Traditionsveranstaltung und werde erstmals 2017 in der Grafflmarktverordnung erwähnt. Diese enthalte jedoch keine Regelungen zu Lärmgrenzwerten, Maßnahmen zur Lärmbegrenzung, Öffnungs- und Sperrzeiten, Begrenzung der Bewirtungsaktivitäten sowie Art und Umfang der Bewirtung, oder auch Hinweise zum Anwohnerschutz.
– Die Bewirtung nach dem Grafflmarkt habe nichts mit dem Grafflmarkt zu tun und sei kein notwendiges Bewirtungsangebot für diese Verkaufsveranstaltung in der …, denn diese Bewirtung findet nach dem Grafflmarkt statt. Während der Verkaufzeiten sei eine Bewirtung gewährleistet, die aber nicht beklagt werde. An anderer Stelle als in der … könne durchaus ein solches Angebot erfolgen – zum Beispiel auf dem … Im Umfeld der Anwesen der Antragsteller handele es sich lediglich um fünf Kneipen.
– Die Sondernutzungsgenehmigung der Antragsgegnerin für die Freischankflächen sei für die Grafflmärkte angesetzt. Für die Bewirtung müssen die Wirte Grafflplätze von der Antragsgegnerin abkaufen und eine Bewirtung werde nach § 12 GastG erlaubt. In diesem Zusammenhang seien die üblichen Genehmigungen nicht erlaubt und ein „Normalbetrieb“ von 22:00 Uhr - 23:00 Uhr sei mit den Bescheiden nicht genehmigt.
– Es werde grundsätzlich die Frage gestellt, ob Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG überhaupt eine weitere Erlaubnis nach § 12 GastG erhalten könne. Dies sei bisher von Verwaltungsgerichten nicht beantwortet worden. Ebenso, ob es Ziel sein könne, mit einer solchen Genehmigung eine derartige Lärmfracht zuzulassen.
– Zur Begründung der Gestattungen werde die „Freizeitlärmrichtlinie“ hinzugezogen. Die notwendigen Voraussetzungen für ein Hinausschieben der Nachtzeit liegen für die „Nachtparty der Wirte“ nicht vor. Eine Nachtzeitverschiebung mit zu erwartenden Lärmimmissionen trotz gegenteiliger Gerichtsauffassungen aus dem Jahr 2016 für zumutbar zu erklären könne nur als rechtswidrige Willkür angesehen werden.
– Die Antragsgegnerin führe in ihren Bescheiden aus, dass die Lärmimmissionen zwar massiv und unzulässig seien, aber dennoch den Anwohnern über einen Zeitraum in der Ruhezeit zumutbar seien. Diese Argumentation sei aufgrund der gesundheitsschädlichen Immissionen über Stunden als rücksichtslos gegenüber der Anwohner zu werten.
– Der gültige Bebauungsplan schreibe den besonderen Anwohnerschutz fest. Dieser sei zusätzlich zu den üblichen Grenzwertkriterien eines Mischgebietes zu beachten. Die geplante Änderung des Bebauungsplanes sei nicht in Kraft und im Vorgriff auf eine evtl. Änderung könne nicht entgegen des gegenwärtigen Status entschieden werden. Aber auch die regulären Grenzwerte eines Mischgebietes lassen diese Veranstaltung nicht zu.
– Die Antragsgegnerin habe im Vorgriff und den gegen des Urteils 22 BV 13.1686 die Nachtzeit an Wochenenden und Feiertagen um 1 Stunde nach hinten geschoben. Somit sei bereits ein Sonderstatus für die Lärmimmissionen und Lärmfracht in der … herbeigeführt. Die regelmäßige Nachtruhe von acht Stunden könne von der Stadt Fürth nicht nachgewiesen werden. Entsprechende Klagen liegen beim Verwaltungsgericht Ansbach und inzwischen auch beim Verwaltungsgerichtshof vor.
– Es liege eine Vielzahl von Veranstaltungen in der Altstadt/ … vor, die teilweise hinsichtlich Geräuschimmissionen und Umfang unzulässig in den engen Gassen der Altstadt seien. Die aufgeführten entfallenden Veranstaltung seien Folge der Lärmauseinandersetzungen und Urteilen der Verwaltungsgerichte und keineswegs freiwillig. Im Einzelnen:
– …-Festival (ohne Bühne auf der …*), 13.07.-15.07. - 3 Tage und Nächte
– Grafflmarkt Frühjahr, 22. und 23.6. - 2 Tage
– Nachtparty der Wirte, 22.6, - 1 Nacht
– Grafflmarkt Herbst, 14. und 15.9. - 2 Tage
– Nachtparty der Wirte,14.9. - 1 Nacht
– Verkaufsoffene Sonntage - 4 Tage
– Klezmer Festival - 1 Tag
– Höfefest, 20. - 22.7. - 3 Tage
– Tag des offenen Denkmals - 1 Tag
– Stadt(ver) führungen, 21.9. - 23.9. - 3 Tage
– Metropolmarathon, 16.6. - 17.6. - 1 Tag
– …-Lauf, 13.5. - 1 Tag
– Silvesterparty in der Altstadt 31.12.18 - 1.1.19
– Ungenehmigte und nicht verhinderte Fußballfeiern in der … bisher 2 Tage/Nächte.
Die Anträge werden abgelehnt.
– Die … zähle während des …-Festivals nicht zum Veranstaltungsgelände.
– Es existiere keine separate „Nachtparty“ anlässlich der Grafflmärkte.
– Die vier verkaufsoffenen Sonntage dauern von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Die Bewirtung werde nicht erweitert.
– Das …-Festival inklusive Musikdarbietungen finde ausschließlich in den Innenbereichen von Gaststätten statt.
– Das Höfefest (mit Bewirtung im geringen Umfang) dauere im Jahr 2018 ausnahmsweise drei Tage (Freitag bis 22:00 Uhr, Samstag bis 20:00 Uhr, Sonntag bis 18:00 Uhr), da es Teil des Festprogramms zum 200-jährigen Jubiläum der Stadterhebung sei.
– Die Läufer des …laufs durchlaufen die … im Zeitraum zwischen 13:15 Uhr und ca. 14:45 Uhr.
– Die Läufer des Metropolmarathons durchlaufen die … im Zeitraum zwischen 8:30 Uhr und ca. 18:00 Uhr.
– Die Silvesterparty in der Altstadt finde einmalig statt und bilde den Abschluss des Festprogramms zum Jubiläum der Stadterhebung.
– Fußballfeiern fanden in der … nicht statt.
Grafflmarkt … |
Freitag 16:00 – 20:00 Uhr |
Freitag 20:00 – 24:00 Uhr |
Samstag 08:00 – 16:00 Uhr |
2013 Juni |
62 dB(A) |
75 dB(A) |
58 dB(A) |
2013 September |
58 dB(A) |
71 dB(A) |
56 dB(A) |
2016 Juni |
61 dB(A) |
75 dB(A) |
60 dB(A) |
2016 September |
63 dB(A) |
75 dB(A) |
57 dB(A) |
2017 Juni |
64 dB(A) |
77 dB(A) |
60 dB(A) |
2017 September |
60 dB(A) |
70 dB(A) |
56 dB(A) |
– am Freitag in der Tagzeit außerhalb der Ruhezeit (16:00 – 20:00 Uhr) Beurteilungspegel zwischen 58 und 64 dB(A) erreicht werden, welche deutlich unter dem „Soll“-Richtwert von 70 dB(A) lt. Nr. 4.4 LAI-Hinweisen liegen.
– am Freitag in der Tagzeit innerhalb der Ruhezeit (20:00 – 24:00 Uhr) Beurteilungspegel zwischen 70 und 77 dB(A) erreicht werden. Der vom Kläger zitierte Juni-Grafflmarkt 2017 ist ein Spitzenwert, verursacht wohl auf Grund sehr guter Wetterverhältnisse und daher großen Besuchermassen. Beim Herbst-Grafflmarkt 2017 waren es in dieser Zeit nur noch 70 dB(A).
– am Samstag in der Tagzeit außerhalb der Ruhezeit (08:00 – 16:00 Uhr) die Beurteilungspegel zwischen 56 und 60 dB(A) liegen und damit nicht einmal im Bereich einer seltenen Veranstaltung.
II.
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Annotations
(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.
(2) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) (weggefallen)
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
alkoholfreie Getränke, - 2.
unentgeltliche Kostproben, - 3.
zubereitete Speisen oder - 4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- 1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder - 2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), - 3.
(weggefallen)
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze
- 1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, - 2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder - 3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.