Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Juni 2018 - AN 4 S 18.01058 (1), AN 4 S 18.01121 (1), AN 4 S 18.01133 (2), AN 4 S 18.01135 (2), AN 4 S 18.01137 (2)

published on 20/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Juni 2018 - AN 4 S 18.01058 (1), AN 4 S 18.01121 (1), AN 4 S 18.01133 (2), AN 4 S 18.01135 (2), AN 4 S 18.01137 (2)
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Gericht

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Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragssteller tragen die Kosten der Verfahren. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird für die Verfahren AN 4 S 18.01058 und AN 4 S 18.01121 auf 5.000,00 EUR und für die Verfahren AN 4 S 18.01133, AN 4 S 18.01135 und AN 4 S 18.01137 auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen gewährten Gestattungen und die dadurch zu erwartenden Lärmeinwirkungen anlässlich des Grafflmarkts am 22. Juni 2018 in der Zeit von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr im Innenstadtgebiet der Antragsgegnerin, soweit in diesem Zeitraum eine Regelung für die Außenbewirtschaftung getroffen wird.

Der Antragsteller zu 1) ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer der Anwesen … und … in … Der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer des Anwesens … in … Die Beigeladenen zu 1) ist Betreiber der Gaststätte „…“ mit Freischankfläche in der …

Die Beigeladene zu 2) ist Betreiberin der Gaststätte „…“ mit Freischankfläche in der … Der Beigeladene zu 3) ist Betreiber der Gaststätte „…“ mit Freischankfläche in der … Die Beigeladene zu 4) ist Betreiberin der Gaststätte „…“ mit Freischankfläche in der … Der Beigeladene zu 5) ist Betreiber der Gaststätte „…“ mit Freischankfläche in der … Das betroffene Teilstück der … liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … der Antragsgegnerin, der hierfür ein Mischgebiet festsetzt. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist die in einem Mischgebiet allgemein zugelassene Nutzung „Schank- und Speisewirtschaften“ in der … nicht zulässig, soweit es sich um nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtige Betriebe handelt. Diese Einschränkung gilt wiederum nicht für Betriebe die, ohne Sitzgelegenheiten bereitzustellen in räumlicher Verbindung mit ihrem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreichen. Weiter genießen bestehende Betriebe „Bestandsschutz“. Ausnahmen können bei Erweiterungen (sowohl innerhalb von Gebäuden als auch auf Freischankflächen) unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Durch die Erweiterung darf u.a. die Schank- bzw. Gastraumfläche nur in geringem Umfang vergrößert und die Wohnnutzung im Gebäude selbst bzw. in der Nachbarschaft nicht gestört werden.

Weiter wurden in den textlichen Festsetzungen Nr. 2.6 im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Vergnügungsstätten ausgeschlossen. In der Begründung zur Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. … im Jahr 1997 wird ausgeführt, ein Hauptziel der Altstadtsanierung in … sei gewesen, die Innenstadt um … wieder für das Wohnen attraktiv zu machen. Eine zunehmende Zahl von Restaurants, Kneipen, Cafes und Vergnügungsstätten auf Kosten der Wohnnutzung habe den Wert des innerstädtischen Wohnquartiers gesenkt und zu städtebaulichen Problemen sowie zu Lärm- und Verkehrskonflikten geführt. Da ordnungsrechtliche Mittel nicht erfolgreich gewesen seien, könne eine weitere unerwünschte Gaststättenkonzentration nur über den Weg des Bauplanungsrechts erreicht werden. Eine Durchsetzung der vorhandenen Festsetzungen sei im Vollzug schwierig, deshalb bewirkten die nach wie vor in den Abend- und Nachtstunden einerseits durch Musikdarbietungen und Tonwiedergabegeräte verursachten Störungen und andererseits der Zu- und Abfahrtsverkehr der Besucher eine Beeinträchtigung der Wohnruhe, dies führte letztendlich zu einer Stagnierung der Wohnungsanzahl bzw. auch einer Abwanderung der Wohnbevölkerung.

In den vergangenen Jahren führten verschiedene Veranstaltungen und Feste in der … Innenstadt wegen erheblicher Lärmeinwirkung zu Nachbarbeschwerden und Nachbarklagen, insbesondere im Bereich der … Der … findet seit 1976 zweimal jährlich (jeweils im Frühjahr und Herbst eines Jahres) statt. Der Verkauf auf dem Grafflmarkt erfolgt jeweils freitags von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr und samstags von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Freitags findet seit 2003 im räumlichen Bereich des Grafflmarktes ab 16:00 Uhr und auch über das Ende der Verkaufstätigkeit um 22:00 Uhr hinaus eine erheblich erweiterte ausgeweitete Bewirtung auf den verdichteten und erweiterten Freischankflächen der anliegenden Gaststätten statt, früher als sogenannte „Nachtparty der Wirte“ bezeichnet. Die Antragsgegnerin trägt zur Geschichte der Bewirtung in ihrem Bescheid ergänzend vor.

Mit Änderungsverordnung vom 2. Juni 2017 (in der Stadtzeitung der Antragsgegnerin veröffentlicht am 21. Juni 2017) wurde in der Grafflmarktverordnung vom 7. August 2008 die Bewirtung als Bestandteil der Veranstaltung geregelt. Unter § 1 (Gegenstand der Verordnung) wird der Grafflmarkt als traditionelle, zwei Mal jährlich stattfindende Veranstaltung in der … Altstadt beschrieben, bei der Feilbieten von Waren jeder Art durch Bewirtungsangebote und Musikdarbietungen an einzelnen Standorten ergänzt wird. Der streitgegenständliche Bereich der … wird in § 2 als vom Veranstaltungsgelände umfasst geregelt. Nach § 5 Abs. 4 der Grafflmarktverordnung erfolgt die Zuordnung der Gastronomieflächen auf Antrag. Weiter ist dort geregelt: „Gaststättenrechtliche Regelungen bleiben unberührt“.

Verschiedene Anwohner im Bereich der … und des … haben sich seit dem Grafflmarkt im Sommer 2014 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Bewirtung ab 22:00 Uhr gewendet. Die Anwohner konnten mit ihren Begehren in der Regel im Ergebnis zumindest zum Teil durchdringen.

Am 23. Mai 2018 erteilte das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz der Antragsgegnerin den Beigeladenen anlässlich des Grafflmarktes am 22. Juni 2018 jeweils eine Gestattung nach § 12 GastG. In den Bescheiden wurde insbesondere angeordnet:

1. Den [jeweils Beigeladenen] wird auf Widerruf der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft anlässlich des Grafflmarktes am 22. Juni 2018 in der Zeit von 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr auf der verdichteten Freischankfläche (…) gemäß beiliegendem Lageplan gestattet (…).

2. Der Beginn der Sperrzeit für die Gaststätteninnenräume wird in der Nacht vom 22. Juni 2018 auf den 23. Juni 2018 von 2.00 Uhr auf 24:00 Uhr vorverlegt.

3. Für die Freischankfläche wir der Beginn der Sperrzeit in der Nacht vom 22. Juni 2018 auf den 23. Juni 2018 von 23:00 Uhr auf 24:00 Uhr hinausgeschoben.

(…)

6. Der Beginn der Nachtzeit wird am 22. Juni 2018 auf 24:00 Uhr hinausgeschoben.

(…)

11. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

(…)

Die Bescheide legen weiter insbesondere folgende Auflagen fest:

1. Die Abgabe von Speisen und Getränken ist im gesamten Betrieb, somit im Innenbereich und auf der Freischankfläche, am 22. Juni 2018 um 23.30 Uhr einzustellen.

2. Nach Eintritt der Sperrzeit dürfen Arbeiten, die geeignet sind, die Nachtruhe der Anwohner zu stören, nicht mehr durchgeführt werden. Lärmrelevante Arbeiten sind erst am 23. Juni 2016 ab 8:00 Uhr zulässig.

In den Gründen des Bescheides wurde ausgeführt, bei dem Grafflmarkt handele es sich um eine überaus beliebte und im Bewusstsein der Bevölkerung tief verwurzelte Veranstaltung mit jahrzehntelanger Tradition. Zu der zweimal jährlich im Juni und September stattfindenden Veranstaltung strömen jeweils zehntausende Teilnehmer und Besucher. Der Grafflmarkt beginne freitags jeweils um 16:00 Uhr und ende grundsätzlich um 24:00 Uhr (die Verkaufstätigkeit ende um 22:00 Uhr). Samstags beginne die Veranstaltung um 8:00 Uhr und Ende um 16:00 Uhr. Traditionell werde das Bewirtungsangebot der Gastronomie im Bereich des Veranstaltungsgeländes erweitert, um damit dem Besucheransturm und den Erwartungen an ein ausreichendes Speisen- und Getränkeangebot gerecht zu werden. Zu diesem Zweck werde von der Veranstalterin, dem Markt – und Veranstaltungsservice der Stadt …, Gastronomieflächen ausgewiesen, auf denen die anliegenden Gaststätten bei Bedarf auch über ihre genehmigten unterjährig genutzten Freischankflächen hinaus bestuhlen und Getränkeausschankanlagen betreiben dürfen. Da die für den regulären Gaststättenbetrieb erteilten Sondernutzungserlaubnisse während des Grafflmarktes nicht gelten, werden den Gaststättenbetreibern für diese Gastronomieflächen von der Veranstalterin sogenannte Platzkarten erteilt.

Zur Beurteilung des Veranstaltungslärms ziehe die Antragsgegnerin die aktuelle Freizeitlärmrichtlinie der Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI-Hinweise) mit Stand vom 6. März 2015 gemäß dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien Energie und Technologie vom 15. Mai 2015 heran. Mit Hilfe einer Prognoserechnung (worst-case) der Antragsgegnerin seien folgende Beurteilungspegel für Freitag (16:00 – 24:00 Uhr) und Samstag (8:00 – 16:00 Uhr) errechnet worden: die Prognoserechnung führe zu Beurteilungspegeln an den nächstgelegenen Immissionsorten von 72 dB(A) in der Tagzeit (8:00 – 20:00 Uhr) und 74 dB(A) in der Ruhezeit (20:00 – 24:00 Uhr). Die unter Ziffer 4.1 - 4.3 der LAI-Hinweise genannten Beurteilungspegel können aufgrund der Menschenmenge in der … trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen möglicherweise nicht eingehalten werden. Daher werde eine Sonderfallbeurteilung nach Ziffer 4.4 der LAI-Hinweise durchgeführt.

Die Anwendbarkeit von Ziffer 4.4 der Richtlinie hänge maßgeblich davon ab, dass die beurteilte Veranstaltung eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweise und zudem eine derartige Sonderfallbeurteilung in rein zahlenmäßig eng begrenzten Fällen durchgeführt werde (vgl. Ziffer 4.4.1). Diese Voraussetzungen seien im Falle des Grafflmarktes erfüllt. Der Grafflmarkt weise sowohl eine hohe Standortgebundenheit als auch soziale Adäquanz und auch Akzeptanz auf. Der Grafflmarkt sei für die Antragsgegnerin eines der traditionellen und prägenden Freiluftfeste mit hohem Bekanntheitsgrad und großem Zuspruch auch über die Stadtgrenzen hinaus. Alleine der seit Jahrzehnten ungebrochene hohe Besucherzuspruch belege, dass der Grafflmarkt ein fester Bestandteil des Veranstaltungskalenders insbesondere der … Bürger sei. Der Grafflmarkt finde bereits seit den 1970er Jahren ununterbrochen in der … Innenstadt und insbesondere in der … statt. Es gebe im Stadtgebiet keinen gleichwertigen Ersatzstandort, da diese Veranstaltung nach ihrer Tradition und ihrem unverwechselbaren Flair in die Altstadt gehöre. Die Bevölkerung wurde eine Veranstaltung an einem Ersatzstandort auch mit gleichem Veranstaltungskonzept nicht mehr als den seit 40 Jahren etablierten Grafflmarkt wahrnehmen. Eine Verlegung auf einen Ersatzstandort sei undenkbar und würde das Ende dieser Veranstaltung bedeuten. Das gastronomische Angebot während und nach dem Verkaufsgeschehen im Veranstaltungsbereich sei seit jeher ein untrennbarer Bestandteil des Grafflmarktes. Insbesondere im Bereich der … und des … werden die Märkte aufgrund der Nachfrage der Teilnehmer und Besucher seit Jahrzehnten intensiv gastronomisch begleitet. Im Jahr 1995 seien bereits Gestattungen erteilt worden. Bis zum Jahr 2002 seien diese allerdings in erster Linie für Ausschankwägen und Grillstände, nicht jedoch als verdichtete Freischankflächen erteilt worden. Seit 2003 werde der schon von Anfang an bestehende erweiterte Ausschank einer einheitlichen administrativen Regelung durch Gestattungen zugeführt.

Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ziffer 4.4 der Richtlinie sei, dass die zu erwartenden Immissionen unvermeidbar und zumutbar seien. Diese Voraussetzung der Unvermeidbarkeit sei beim Grafflmarkt erfüllt, da es sich bei den genannten um einen herkömmlichen und den einzig verbliebenen Standort handele. Zudem wäre letztlich innerhalb der Innenstadt wie bereits dargelegt bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch kein geeigneter Ausweichstandort ersichtlich, da Lärmbelastungen lediglich verlagert werden würden. Das Kriterium der Zumutbarkeit sei, auch wenn die zu erwartenden Immissionen in der Ruhezeit einen Beurteilungspegel von 70 dB(A) überschreiten können, erfüllt. Hinsichtlich der Häufigkeit und Dauer handele es sich beim Grafflmarkt um eine kurze Veranstaltung (lediglich ein Tag im Sinne der LAI-Hinweise) ohne Musikdarbietungen im gesamten Veranstaltungsgelände, bei der rein personenbezogener und damit nicht beeinflussbarer Lärm entstehe. Weiterhin sei die auf die Anwohner der … einwirkende Gesamtlärmfracht in letzten Jahren enorm reduziert worden:

– Die … sei seit 2015 nicht mehr Veranstaltungsort des Stadtfestes.

– Das Weinfest finde in der … seit 2015 nicht mehr statt.

– Beim …-Festival werden in der … seit zwei Jahren, auf dem … seit 2017, keine Bühnen mehr zugelassen. Im Übrigen dürfe die gesamte Gastronomie beim …-Festival in der … und auf dem …, dem Höfefest, den Stadtverführungen, dem Tag des offenen Denkmals und den verkaufsoffenen Sonntagen ausschließlich in Regelbetrieb tätig sein, d.h. es werde hier weder Erweiterungen der gastronomischen Freischankflächen noch Sperrzeitverkürzungen genehmigt.

– In der … werden in Zusammenhang mit Fußballspielen der … auch weiterhin keine Verdichtung der Freischankflächen, keine Ausschankstellen und keine Sperrzeitverkürzungen zugelassen.

– Zur Minimierung der Gesamtlärmfracht und zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner wurde mit Bescheid vom 23. Mai 2016 aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 16. März 2016 der Sperrzeitbeginn der Freischankflächen von Gaststätten im Bereich der … sonntags bis donnerstags von 23:00 Uhr auf 22:00 Uhr (außer an Abenden vor Feiertagen) vorverlegt (vgl. Urteil des VGH München vom 25.11.2015, Az.: 22 BV 13.1686).

– Beim Herbst-Grafflmarkt 2017 sei der Sperrzeitbeginn für Gaststätten und Freischankflächen im Bereich der …, der … und des … um eine halbe Stunde vorverlegt worden. Die Sperrzeit habe am Freitagabend bereits um 23:30 Uhr anstatt wie bisher um 24:00 Uhr begonnen.

Im Jahr 2017 fanden in der … nur an zwei Abenden seltene Veranstaltungen mit einer Sonderfallbeurteilung statt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Nachtzeitverschiebung an einem Freitag, also vor einem Wochenende stattfinde und ein Großteil der Bevölkerung ausschlafen könne. Die Verschiebung des Beginns der Nachtzeit sei in diesen besonders gelagerten Einzelfällen im vorliegenden Umfang somit zumutbar. Somit werde deutlich, dass bei lediglich einem Grafflmarkt im Juni und einem im September keine große Zahl an Veranstaltungen in engem zeitlichen Abstand mehr vorliegen. Sofern sei hier auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes anzuwenden, wonach bei Veranstaltungen, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukomme, auch die Einhaltung der für seltene Ereignisse geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden könne. Überdies haben Lärmmessungen der Antragsgegnerin am Anwesen … während des Frühjahrs-Grafflmarktes 2016 teilweise niedrigere als die prognostizierten Werte ergeben. Wie zu erwarten gewesen war, sei die Straße nicht über die gesamte Veranstaltung hinweg volle Menschen gewesen. Die Ergebnisse der Lärmmessungen während des Frühjahrs-Grafflmarktes 2017 am selben Immissionsort bestätigen die Messungen von 2016. Die Lärmmessung ergab am Freitag in der Tagzeit außerhalb der Ruhezeit einen Beurteilungspegel von 63,7 dB(A) (61,4 dB(A)) und am Samstag von 59,7 dB(A) (58,9 dB(A)). Nur in der Ruhezeit am Freitagabend ergeben die Lärmmessungen einen Beurteilungspegel von 77,4 dB(A) (74,5 dB(A)). Beim Herbst-Grafflmarkt fallen die Emissionen erfahrungsgemäß geringer aus. Dies belegen die Lärmmessungen vom Herbst 2017. Am Freitag lag der Beurteilungspegel in der Tagzeit außerhalb der Ruhezeit bei 60,1 dB(A), in der Ruhezeit bei 69,6 dB(A) und am Samstag bei 56,2 dB(A). Somit seien die Anwohner beim Grafflmarkt vier Stunden mit sehr lauten Außenpegeln konfrontiert. Während der restlichen Veranstaltungszeit am Freitag davor und am Samstag danach liege die Gesamtlärmfracht im Normalbereich der seltenen Ereignisse. Wegen des Beginns des Marktes am Samstag um 8:00 Uhr sei auch die achtstündige Nachtruhe gewährleistet, obgleich nach Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes festgestellt wurde, dass bei seltenen und sehr seltenen Ereignissen von einer Einhaltung der achtstündiger Nachtruhe abgewichen werden könne (vgl. VGH München a.a.O. – juris Rn. 102 und bestätigend B.v. 23.6.2016, Az. 22 CS 16.1199 unter Nr. 4.1 im Abschnitt II der Begründung).

Die Maßnahmen der Sperrzeitverkürzungen bzw. -verlängerungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 8 BayGastV i.V.m. § 18 GastG. Durch die Vorverlegung des Sperrzeitbeginns auf der festgelegten Beginn der Sperrzeit für die Freischankflächen werde sichergestellt, dass nunmehr zu diesem Zeitpunkt mit Lärm von abwandernden Gaststättenbesuchern zu rechnen sei und nicht erneut um 2:00 Uhr. Dies werde zu einer deutlichen Reduzierung der auf die Anwohner einwirkenden Immissionen führen und stelle somit eine weitere wichtige Maßnahme zum Schutz des öffentlichen Bedürfnisses der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen dar. Hinsichtlich der Sperrzeitverkürzungen liege ebenfalls ein öffentliches Bedürfnis vor. Es gelte den Erwartungen der Besucher an ein ausreichendes Speisen- und insbesondere Getränkeangebot an einem meist warmen Abend über einen gewissen Zeitraum nach Ende der Verkaufstätigkeit gerecht zu werden. Im Veranstaltungsbereich liegen am Abend des Grafflmarktes auch besondere örtliche Verhältnisse gegenüber dem übrigen Stadtgebiet vor. Nach Ansicht der Antragsgegnerin könne die Außenbewirtung unter Beachtung der oben genannten Rahmenbedingungen zugelassen werden, zumal der Anwohnerschutz nicht nur beim Grafflmarkt, sondern bei allen Veranstaltungen im Umfeld der … deutlich verbessert worden sei. Ungeachtet der nicht eingetretenen Rechtskraft einer Meditationsvereinbarung im Rahmen des Verfahrens, das schließlich zweitinstanzlich zu dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 führte, orientiere sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen an den darin zu Veranstaltungen vereinbarten Rahmenbedingungen.

Die Anordnung der Bescheide entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass eine Begrenzung der Anzahl an Plätzen auf Freischankflächen aus schalltechnischer Sicht weder relevant noch erforderlich ist, da bei den Berechnungen immer eine volle Auslastung des Straßenraums angenommen werde. Für den verhaltensbezogenen Lärm der Besucher werde gemäß Tab. 2 unter Nummer 2.3 der sächsischen Freizeitlärmstudie 71 dB(A) je Quadratmeter für einen großen Biergarten angesetzt und die gesamte Fläche damit beaufschlagt. Bei den Berechnungen sei von keiner expliziten Sitzplatzzahl ausgegangen worden, da ja auch Personen berücksichtigt wurden, die in der … stehen oder laufen. Stattdessen erfolge ein flächenbezogener Ansatz, der in der Literatur beschrieben werde. Daher sei aus immissionsschutzrechtlicher Sicht die Festlegung einer Sitzplatzzahl nicht erforderlich. Eine Vorgabe von Immissionsrichtwerten an die Beigeladenen, die nicht überschritten werden dürfen, sei nicht durchführbar. Von Menschen ausgehenden, sozialen Lärm, könne man aufgrund von Erfahrungswerten besser beurteilen. Angesichts der aufgezeigten Situation müsse konstatiert werden, dass der Lärm nicht durch den Ausschank verursacht werde. Dieser sei nicht allein den jeweiligen Beigeladenen zuzuordnen. Der Lärm komme von der Vielzahl an Menschen auf der Straße.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) erfolge im öffentlichen Interesse, um die von der Antragsgegnerin gewünschte und geplante Abwicklung des Grafflmarktes zu gewährleisten und die Planungen des Veranstalters sowie von Besuchern und Gastwirten nicht kurz vor Veranstaltungsbeginn noch zu gefährden. Insbesondere wäre eine kurzfristige Einschränkung oder Veränderung der Veranstaltung gegenüber ein auf die üblichen zeitlichen Abläufe eingestellte Besuchermenge nicht in einer Weise verständlich zu machen, dass gegenüber einer ungehinderten Durchführung der vorgesehenen Bewirtschaftung eine merkliche Lärmreduzierung zu erreichen wäre. Da die Veranstaltung in Kürze stattfinde, könne nicht bis zu einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache zugewartet werden.

Mit einem am 14. Juni 2018 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz erhoben die Antragsteller Klage und begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen die den Beigeladenen erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnissen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die von der Antragsgegnerin an die Beigeladenen erlassenen Bescheide vom 23. Mai 2018 wiederherzustellen, soweit sich die Gestattungen auf die Zeit ab 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr in der Nacht des 22. Juni 2018 beziehen.

Zur Begründung wird vorgetragen, Ziel des Eilantrages sei die Bewirtung (Nachtparty der Wirte) nach der Veranstaltung Grafflmarkt wegen der extremen, unzulässigen und vermeidbaren Lärmimmissionen zu unterbinden. Die gastronomischen Aktivitäten führen zu massiven Lärmüberschreitungen während und nach dem Grafflmarkt in der … Diese erfolgen durch Ausschank in die Straße mit zusätzlichen Ausschankeinrichtungen und Verdichtung der Sitzplätze auf den Freischankflächen. Auch der Ausschank an stehende Gäste im Freischankbereich und auf der Straße sei erlaubt worden. Die Veranstaltung sei gesondert mit einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO erlaubt worden. Zusätzlich zu der Durchführung des Marktes und der Nachtparty der Wirte werden emissionsrelevante Auf- und Abbauarbeiten in der … am Tag zuvor und danach vorgenommen. Die Gastronomie dürfe bereits frühmorgens mit den Aufbauarbeiten beginnen. Um Wiederholungen aus den Klagen aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 zu vermeiden werde auf die entsprechenden Beschlüsse (VGH München, B.v. 17.9.2014, 22 CS 14.2013; VG Ansbach, B.v. 12.9.2014, AN 4 S 14.01456; VG Ansbach, B.v. 24.6.2015, AN 4 S 15.00928 u.w.; VG Ansbach, B.v. 13.6.2016, AN 4 S 16:00950; VGH München, B.v. 23.6.2016, 22 CS 16.1199) Bezug genommen. In 2017 seien die Klagen wegen der anstehenden Einigungsbemühungen mit der Antragsgegnerin zurückgenommen worden.

Die Antragsgegnerin habe 2017 Lärmmessungen durchgeführt, die entgegen den Prognoseberechnungen zu den Bescheiden zu extrem hohen Geräuschwerten geführt haben. Die Auswertung der Messkurven von der Antragsgegnerin beweisen die unzulässigen Immissionswerte über 77,4 dB(A) zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr. Die Antragsgegnerin sei nicht dazu zu bewegen gewesen die Spitzenpegel aus den Messungen auszuwerten. Diese liegen sichtbar bis über 85 dB(A) und seien unzulässig hoch. Die Spitzenwerte seien ein weiteres Kriterium für die Unzulässigkeit der Veranstaltung. Ergänzend ergehe der Hinweis, dass der Betrieb des … in der … intern so geregelt sei, dass die richterliche Anordnung aus dem zu erwartenden Urteil umgesetzt werde.

Stichpunktartig bringen die Antragsteller weiter folgende Argumente gegen die Bewirtung nach 22:00 Uhr vor:

– Die zu erwartenden Lärmimmissionen, prognostiziert mit 74 dB(A), gemessen in 2017 mit 77,4 dB(A) zur Ruhezeit, übersteige die zulässigen Werte um Faktoren. Allein dieser Punkt sei aus rechtlicher Sicht ausreichend um der Klage stattzugeben. Entsprechende Werte dürfen durch Gestattungen nicht hervorgerufen werden. Hierzu verweisen die Antragsteller auf Gerichtsentscheidungen aus 2016.

– Die Bewirtung mit den Menschenmassen in der … habe einen Nachlauf bis zu drei Stunden, bis die Nachtruhe sich einstellt und der letzte „angetrunkene“ Gast die Straße verlassen habe.

– Die erforderliche achtstündige Nachtruhe werde nicht eingehalten, da sich die Nachtruhe erst um 3:00 Uhr einstelle und bereits um 6:00 Uhr die Grenzwerte wieder überschritten werden. Auch wenn nicht zwingend eine achtstündige Nachtruhe bei seltenen Ereignissen vorgeschrieben sei, so sei es wohl unstrittig, dass eine Zeit von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht ausreiche um ausreichend Schlaf zu finden

– Da der Grafflmarkt zweimal jährlich mit anschließender Bewirtung durchgeführt werde und über jeweils zwei Tage gehe, sei diese Veranstaltung kein sehr seltenes Ereignis. Daher seien die Merkmale eines seltenen Ereignisses anzunehmen. Das träfe auch im Stadt-Jubiläumsjahr 2018 zu.

– Die Bewirtung (Nachtparty der Wirte) nach dem Grafflmarkt sei keine Traditionsveranstaltung und werde erstmals 2017 in der Grafflmarktverordnung erwähnt. Diese enthalte jedoch keine Regelungen zu Lärmgrenzwerten, Maßnahmen zur Lärmbegrenzung, Öffnungs- und Sperrzeiten, Begrenzung der Bewirtungsaktivitäten sowie Art und Umfang der Bewirtung, oder auch Hinweise zum Anwohnerschutz.

– Die Bewirtung nach dem Grafflmarkt habe nichts mit dem Grafflmarkt zu tun und sei kein notwendiges Bewirtungsangebot für diese Verkaufsveranstaltung in der …, denn diese Bewirtung findet nach dem Grafflmarkt statt. Während der Verkaufzeiten sei eine Bewirtung gewährleistet, die aber nicht beklagt werde. An anderer Stelle als in der … könne durchaus ein solches Angebot erfolgen – zum Beispiel auf dem … Im Umfeld der Anwesen der Antragsteller handele es sich lediglich um fünf Kneipen.

– Die Sondernutzungsgenehmigung der Antragsgegnerin für die Freischankflächen sei für die Grafflmärkte angesetzt. Für die Bewirtung müssen die Wirte Grafflplätze von der Antragsgegnerin abkaufen und eine Bewirtung werde nach § 12 GastG erlaubt. In diesem Zusammenhang seien die üblichen Genehmigungen nicht erlaubt und ein „Normalbetrieb“ von 22:00 Uhr - 23:00 Uhr sei mit den Bescheiden nicht genehmigt.

– Es werde grundsätzlich die Frage gestellt, ob Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG überhaupt eine weitere Erlaubnis nach § 12 GastG erhalten könne. Dies sei bisher von Verwaltungsgerichten nicht beantwortet worden. Ebenso, ob es Ziel sein könne, mit einer solchen Genehmigung eine derartige Lärmfracht zuzulassen.

– Zur Begründung der Gestattungen werde die „Freizeitlärmrichtlinie“ hinzugezogen. Die notwendigen Voraussetzungen für ein Hinausschieben der Nachtzeit liegen für die „Nachtparty der Wirte“ nicht vor. Eine Nachtzeitverschiebung mit zu erwartenden Lärmimmissionen trotz gegenteiliger Gerichtsauffassungen aus dem Jahr 2016 für zumutbar zu erklären könne nur als rechtswidrige Willkür angesehen werden.

– Die Antragsgegnerin führe in ihren Bescheiden aus, dass die Lärmimmissionen zwar massiv und unzulässig seien, aber dennoch den Anwohnern über einen Zeitraum in der Ruhezeit zumutbar seien. Diese Argumentation sei aufgrund der gesundheitsschädlichen Immissionen über Stunden als rücksichtslos gegenüber der Anwohner zu werten.

– Der gültige Bebauungsplan schreibe den besonderen Anwohnerschutz fest. Dieser sei zusätzlich zu den üblichen Grenzwertkriterien eines Mischgebietes zu beachten. Die geplante Änderung des Bebauungsplanes sei nicht in Kraft und im Vorgriff auf eine evtl. Änderung könne nicht entgegen des gegenwärtigen Status entschieden werden. Aber auch die regulären Grenzwerte eines Mischgebietes lassen diese Veranstaltung nicht zu.

– Die Antragsgegnerin habe im Vorgriff und den gegen des Urteils 22 BV 13.1686 die Nachtzeit an Wochenenden und Feiertagen um 1 Stunde nach hinten geschoben. Somit sei bereits ein Sonderstatus für die Lärmimmissionen und Lärmfracht in der … herbeigeführt. Die regelmäßige Nachtruhe von acht Stunden könne von der Stadt Fürth nicht nachgewiesen werden. Entsprechende Klagen liegen beim Verwaltungsgericht Ansbach und inzwischen auch beim Verwaltungsgerichtshof vor.

– Es liege eine Vielzahl von Veranstaltungen in der Altstadt/ … vor, die teilweise hinsichtlich Geräuschimmissionen und Umfang unzulässig in den engen Gassen der Altstadt seien. Die aufgeführten entfallenden Veranstaltung seien Folge der Lärmauseinandersetzungen und Urteilen der Verwaltungsgerichte und keineswegs freiwillig. Im Einzelnen:

– …-Festival (ohne Bühne auf der …*), 13.07.-15.07. - 3 Tage und Nächte

– Grafflmarkt Frühjahr, 22. und 23.6. - 2 Tage

– Nachtparty der Wirte, 22.6, - 1 Nacht

– Grafflmarkt Herbst, 14. und 15.9. - 2 Tage

– Nachtparty der Wirte,14.9. - 1 Nacht

– Verkaufsoffene Sonntage - 4 Tage

– Klezmer Festival - 1 Tag

– Höfefest, 20. - 22.7. - 3 Tage

– Tag des offenen Denkmals - 1 Tag

– Stadt(ver) führungen, 21.9. - 23.9. - 3 Tage

– Metropolmarathon, 16.6. - 17.6. - 1 Tag

– …-Lauf, 13.5. - 1 Tag

– Silvesterparty in der Altstadt 31.12.18 - 1.1.19

– Ungenehmigte und nicht verhinderte Fußballfeiern in der … bisher 2 Tage/Nächte.

Die Anzahl der Ereignisse in 2018 liege weit über den zulässigen Tagen und Nächten der erlaubnisfähigen Ereignisse. Ihr Vorbringen ergänzen die Antragsteller insbesondere mit Ausführungen aus gerichtlichen Entscheidungen (teilweise aus deren Tatbestand), mit Zitaten aus Schreiben von Behörden sowie mit Wiederholungen aus früheren Verfahren. Auf die weiteren Ausführungen wird ergänzend verwiesen.

Die Antragsgegnerin erwidert mit Schreiben vom 18. Juni 2018 und beantragt,

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsgegnerin verweist zunächst auf die Begründung der angegriffenen Bescheide. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, der Grafflmarkt sei mit dem Bewirtungsangebot entgegen der Darstellung der Antragsteller eine untrennbare Veranstaltung, die sich über zwei Tage erstrecke. Die von den Klägern so bezeichnete „Nachtparty der Wirte“ existiere nicht als separate Veranstaltung. Zehntausende Besucher und Teilnehmer, die über beide Veranstaltungstage verteilt zum Grafflmarkt kommen belegen die Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz sowie die Akzeptanz in der Bevölkerung der Antragsgegnerin und zeige, dass dem Grafflmarkt im Ganzen mit dem untrennbaren erweiterten Bewirtungsangebot eine überkommunale Bedeutung zukomme. Soweit das Verwaltungsgericht in vergangenen Verfahren der Auffassung gewesen sei, dass ein Flohmarkt keine Bewirtung im Anschluss erfordere verkenne es, dass sich die entsprechenden Märkte in Richtung eines großstädtisch-traditionellen Straßenfestes fortentwickelt haben. Da seien die Grafflmärkte nicht mit Flohmärkten zu vergleichen. Sie sind seit jeher (auch vor der erstmals 2003 durchgeführten behördlichen Reglementierung) von einem Miteinander von „Graffln“, Bewirten und „Flanieren“ und „Sich-Treffen“ geprägt. Zahlreiche ehemalige Bewohner der Antragsgegnerin fahren zum Grafflmarkt nach Hause und treffen ihre alten Freunde und Bekannte. Im Übrigen dürfe es im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung der Gemeinde zu stehen, den Charakter eines Festes zu bestimmen. So gehören in … eben Flohmarkt und Bewirtung zusammen. Dies und die Klageaktivitäten im Zusammenhang mit dem Grafflmarkt waren für die Antragsgegnerin Anlass für die Änderung der Grafflmarktverordnung im Juni 2017. Die Antragsgegnerin weise insbesondere auf § 1 Satz 2 der Grafflmarktverordnung hin. Die traditionell einheitliche Veranstaltung habe in der alten Verordnung keinen Niederschlag gefunden, was nun korrigiert worden sei. Die Änderung der Grafflmarktverordnung verfolge auch das Ziel, diverse Rechtsfragen und Abläufe klarer und transparenter zu gestalten. Es werde nunmehr nach „Grafflflächen“ und „Gastronomieflächen“ unterschieden, für die jeweils ein vorgegebenes Zuweisungsverfahren zu durchlaufen sei. Die Zuweisung der Gastronomieflächen sei strenger geregelt worden. Die verfügbaren Flächen seien auf einem Übersichtsplan dargestellt. Im Rahmen des Antrages müsse jeder Gastwirt die beabsichtigte Verdichtung seiner Bestuhlung sowie andere Einrichtungen wie Ausschankwägen auf der Gastronomiefläche verbindlich einzeichnen und binnen der vorgegebenen Frist an die Antragsgegnerin zurückleiten. Dieser Plan werde dann Bestandteil der Flächenzuweisung und der gegebenenfalls nötigen gaststättenrechtlichen Gestattung. Dieses Verfahren diene der Klarheit, aber auch der Sicherheit der Veranstaltung. Auch die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach habe in seinem Beschluss vom 24. Juni 2015 (Az. 10 S 15.00977) den „volksfestähnlichen Charakter“ des Grafflmarkt bestätigt: Bei der Veranstaltung handele es sich um ein Fest, zu dem auch Musik und Bewirtung gehören.

Die Sperrzeitfestsetzungen der streitgegenständlichen Bescheide werden auch während des Grafflmarkts kontrolliert. Entsprechende Kontrollen habe es auch in den vergangenen Jahren gegeben. In deren Rahmen habe man keine Verstöße festgestellt. Die Antragsteller verkennen im Übrigen, dass für den Samstag keine Gestattungen erteilt werden. Es finde am Samstag also nur Regelbetrieb in den Gaststätten statt, ohne Verdichtung der Freischankflächen und ohne zusätzliche Ausschankeinrichtungen. Die Aufbauarbeiten finden entgegen der Darstellung der Antragsteller am ersten Veranstaltungstag (Freitag) ab 7:00 Uhr statt, damit eine achtstündige Nachtruhe für die Nacht von Donnerstag auf Freitag gewährleistet werde. Ergänzen werde darauf hingewiesen, dass auch am … gaststättenrechtliche Gestattungen erteilt worden seien. Irreführend sei die Äußerung der Antragsteller, dass sich die Anzahl der am Grafflmarkt beteiligten Gaststätten gegenüber dem Frühjahr 2016 von vier auf sechs erhöht habe. Aufgrund eines Pächterwechsels habe einer der Gastwirte es versäumt rechtzeitig eine Gestattung zu beantragen. Die Zunahme von grundsätzlich fünf auf sechs teilnehmenden Gaststätten im Umfeld des Antragstellers zu 1) ergebe sich daraus, dass auch der Betreiber der Gaststätte im Anwesen des Antragstellers zu 1) nunmehr Gestattungen zu den Märkten beantrage.

Die Antragsgegnerin führe seit Sommer 2017 während der Freischankflächensaison regelmäßig bis zu dreimal wöchentlich wochentags und an Wochenenden im Bereich der … und des … Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Freischankflächensperrzeiten, lauter Raucher vor den Gaststätten nach Sperrzeitbeginn und der zulässigen Sitzplatzzahl auf den Freischankflächen durch. Die Ergebnisse können belegen, dass die Gastwirte die Vorschriften fast ausnahmslos einhalten. Gleiches gelte für laute Raucher vor den Gaststätten nach Sperrzeitbeginn, die kaum festgestellt werden konnten. Dies belege, dass sich die von den Freischankflächen ausgehende Lärmsituation im Regelbetrieb sowie die Einhaltung eine achtstündige Nachtruhe im Sinne der Anwohner deutlich verbessert habe. Auf die Protokolle werde verwiesen. Eine detaillierte Zusammenfassung der Kontrollergebnisse 2018 für den Bereich der Antragsteller sei in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen und könne bei Bedarf nachgereicht werden.

Von unzulässig vielen Veranstaltungen in der … könne nicht die Rede sein. Wie aus den Begründungen der streitgegenständlichen Bescheide hervorgehe, sei der Grafflmarkt an zwei Abenden im Jahr die einzige Veranstaltung in der …, die bis 24:00 Uhr bzw. 23:30 Uhr dauert. Alle übrigen, noch verbliebenen Veranstaltungen, mit Ausnahme der einmaligen Silvesterfeier, enden in der Tagzeit. Zu den von den Antragstellern angeführten Veranstaltungen sei Folgendes anzumerken:

– Die … zähle während des …-Festivals nicht zum Veranstaltungsgelände.

– Es existiere keine separate „Nachtparty“ anlässlich der Grafflmärkte.

– Die vier verkaufsoffenen Sonntage dauern von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Die Bewirtung werde nicht erweitert.

– Das …-Festival inklusive Musikdarbietungen finde ausschließlich in den Innenbereichen von Gaststätten statt.

– Das Höfefest (mit Bewirtung im geringen Umfang) dauere im Jahr 2018 ausnahmsweise drei Tage (Freitag bis 22:00 Uhr, Samstag bis 20:00 Uhr, Sonntag bis 18:00 Uhr), da es Teil des Festprogramms zum 200-jährigen Jubiläum der Stadterhebung sei.

– Die Läufer des …laufs durchlaufen die … im Zeitraum zwischen 13:15 Uhr und ca. 14:45 Uhr.

– Die Läufer des Metropolmarathons durchlaufen die … im Zeitraum zwischen 8:30 Uhr und ca. 18:00 Uhr.

– Die Silvesterparty in der Altstadt finde einmalig statt und bilde den Abschluss des Festprogramms zum Jubiläum der Stadterhebung.

– Fußballfeiern fanden in der … nicht statt.

Zwar haben die Antragsteller nicht näher definiert, um welche Tage es sich handeln soll. Der Antragsgegnerin sei lediglich bekannt, dass sich Fußballfans nach dem Derbysieg spontan in der … versammelt haben. Darüber hinaus haben sich Fans vor dem letzten Heimspiel der vergangenen Saison auf den Freischankflächen der Gaststätten getroffen, um dann gemeinsam das Stadion aufzusuchen. Von einer Feier könne hier keine Rede sein.

Dass sich Menschen während Veranstaltungen auch in anderen Bereichen der Innenstadt, insbesondere in der …, aufhalten oder diese durchqueren könne diese nicht verwehrt werden. Die übrigen Veranstaltungen seien entgegen der Auffassung der Antragsteller keine seltenen Ereignisse und auch nur mit geringen Lärmpegeln verknüpft.

Die von den Antragstellern bemängelten hohen „Geräuschwerte“ (richtig: „Beurteilungspegel“) seien relativ. Es wurden folgende Messungen gemacht:

Grafflmarkt

Freitag 16:00 – 20:00 Uhr

Freitag 20:00 – 24:00 Uhr

Samstag 08:00 – 16:00 Uhr

2013 Juni

62 dB(A)

75 dB(A)

58 dB(A)

2013 September

58 dB(A)

71 dB(A)

56 dB(A)

2016 Juni

61 dB(A)

75 dB(A)

60 dB(A)

2016 September

63 dB(A)

75 dB(A)

57 dB(A)

2017 Juni

64 dB(A)

77 dB(A)

60 dB(A)

2017 September

60 dB(A)

70 dB(A)

56 dB(A)

Diese zeige, dass

– am Freitag in der Tagzeit außerhalb der Ruhezeit (16:00 – 20:00 Uhr) Beurteilungspegel zwischen 58 und 64 dB(A) erreicht werden, welche deutlich unter dem „Soll“-Richtwert von 70 dB(A) lt. Nr. 4.4 LAI-Hinweisen liegen.

– am Freitag in der Tagzeit innerhalb der Ruhezeit (20:00 – 24:00 Uhr) Beurteilungspegel zwischen 70 und 77 dB(A) erreicht werden. Der vom Kläger zitierte Juni-Grafflmarkt 2017 ist ein Spitzenwert, verursacht wohl auf Grund sehr guter Wetterverhältnisse und daher großen Besuchermassen. Beim Herbst-Grafflmarkt 2017 waren es in dieser Zeit nur noch 70 dB(A).

– am Samstag in der Tagzeit außerhalb der Ruhezeit (08:00 – 16:00 Uhr) die Beurteilungspegel zwischen 56 und 60 dB(A) liegen und damit nicht einmal im Bereich einer seltenen Veranstaltung.

Es handele sich um technisch nicht regelbaren verhaltensbezogenen Lärm. Die Besuchermengen belegen auch den Stellenwert und die hohe Akzeptanz des Grafflmarktes in der Bevölkerung.

Die Stundenmittelungstabelle auf Seite 4 der Klageschrift widerlege die Behauptungen der Antragsteller, dass sich die Nachtruhe erst um 3:00 Uhr einstellt. Die Menschen verlassen die … innerhalb einer Stunde nach Veranstaltungsende (von 00:00 – 01:00 Uhr). Danach kehre nächtliche Ruhe bis 08:00 Uhr ein (Da es sich um eine Gesamtlärm-Darstellung handele, kann nicht die Einhaltung des IRW von 45 dB(A) aus der TA Lärm oder 18. BImSchV gefordert werden). Der leichte Anstieg ab 07:00 Uhr sei hauptsächlich durch den beginnenden Hintergrund-Verkehrslärm der aufgewachten Bewohner begründet und nicht durch Verkaufsaktivitäten in der … Nach 16. BImSchV seien im Mischgebiet zur Nachtzeit 54 dB(A) zulässig.

Die von den Antragstellern aus den Diagrammen abgelesenen Spitzenpegel können nicht eindeutig dem Geschehen des Grafflmarktes zugeordnet werden. Im Übrigen handele es sich bzgl. der Einhaltung von Spitzenpegelwerten lt. Nr.4.4.2, 2. Spiegelstrich e) um eine „Soll“-Bestimmung.

Die Antragsteller verkennen außerdem, dass die Stadt … die Veranstaltung gemäß Schreiben des StMWI vom 15.05.2015 nach den LAI-Hinweisen und nicht nach der 18. BImSchV beurteilt. Gemäß Nr. 4.4.2, 2. Spiegelstrich a) LAI-Hinweise ist ein Überschreiten der 70 dB(A) zur Tagzeit (im vorliegenden Fall hat die Stadt … den Beginn der Nachtzeit entsprechend Nr. 4.4.2, 2. Spiegelstrich c) LAI-Hinweise um zwei Stunden hinausgeschoben) möglich, wenn die Zumutbarkeit explizit begründet wird. Dies hat die Stadt … in den streitgegenständlichen Gestattungen ausführlich getan. Unter 2. Spiegelstrich b) wird dargestellt, dass eine Überschreitung des Nachtwertes von 55 dB(A) vermieden werden sollte. Es wird keine strikte Einhaltung der IRW gefordert. Darüber hinaus soll die Anzahl der seltenen Veranstaltungen 18 Kalendertage gem. Nr. 4.4.2, 2. Spiegelstrich d)) nicht überschreiten. Dies ist in der … eingehalten, vgl. hierzu die obigen Ausführungen zu den Veranstaltungen in der … Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der zweimal jährlich stattfindende Grafflmarkt nicht als seltene Veranstaltung eingestuft werden könnte, schließlich sind sogar an bis zu 18 Kalendertagen seltene Veranstaltungen möglich (Nr. 4.4.2, 2. Spiegelstrich d).

Zu den von den Klägern angeführten „Argumenten gegen die Bewirtung nach 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr“ wird Folgendes ausgeführt:

Die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen sei in den streitgegenständlichen Bescheiden ausführlich dargestellt worden. Soweit die Antragsteller hinsichtlich des Anwohnerschutzes auf die Regelungen des Bebauungsplans 001 verweisen, verkennen sie, dass dieser sich auf dauerhaft betriebene Gaststätten beziehen und nicht die Modalitäten für Veranstaltungen in dessen Geltungsbereich regeln.

Die Antragsgegnerin habe das Urteil des BayVGH Az. 22 BV 13.1686 inhaltlich entsprechend der Rechtsauffassung des BayVGH umgesetzt. So sei die Sperrzeit der Freischankflächen Sonntags bis Donnerstags auf 22:00 Uhr festgelegt. An Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen sei die Nachtzeit um eine Stunde auf 23:00 Uhr hinausgeschoben und bewiesen worden, dass die achtstündige Nachtruhe eingehalten wird (siehe Ausarbeitungen zur Messkampagne 2016, welche dem Gericht vorliegen). Die Lärmfracht hat sich durch die Maßnahmen der Stadt … nicht erhöht, sondern deutlich verringert. Auf Rn. 102 des Urteils werde hinsichtlich der Nachtruhe bei seltenen Ereignisse ergänzend verwiesen.

Schließlich gehe auch der Verweis der Kläger zu den Prognoserechnungen für die Freischankflächen im Regelbetrieb fehl, bei denen ein Grenzwert von 60 dB(A) angesetzt wird. Diese Prognoserechnungen gelten nicht für die Beurteilung von Veranstaltungen.

Die Antragsgegnerin weise ergänzend darauf hin, dass der anwaltliche Vertreter der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 24.03.2017 im Rahmen der Einigungsverhandlungen zwischen der Stadt Fürth und den Klägern unter Nr. 3 Folgendes vorgeschlagen hat: „Für den Grafflmarkt im Frühjahr gilt eine einheitliche Außen- und Innensperrzeit von 0:00 Uhr. Für den Grafflmarkt im Herbst gilt eine einheitliche Außen- und Innensperrzeit von 23:30 Uhr. Ausschankwägen und Verdichtung erfolgen lediglich auf den bestehenden Freischankflächen. Am … und in der … werden keine Bühnen aufgebaut.“ Die streitgegenständlichen Bescheide entsprechen dem bereits weitgehend. Auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin wird ergänzend verwiesen.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 25. November 2015 (Az.: 22 BV 13.1686) formulierten Verpflichtung der Antragsgegnerin wurde den Antragstellern gegenüber mit Bescheiden vom 11. Mai 2016 sowie mit Bescheiden an die Beigeladenen (bzw. deren rechtlicher Vorgänger) vom 23. Mai 2016 umgesetzt. Ob dies den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof formulierten Anforderungen entspricht ist Gegenstand weiterer Verfahren, die insbesondere unter den Az. AN 4 K 16.01001 und 16.01002 geführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten, auch die der oben genannten Verfahren, Bezug genommen.

II.

Mit Blick auf das erkennbare Ziel der Antragsteller wurden die Begehren als Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen ausgelegt (§ 88 VwGO). Dabei beziehen sich die Klagen der zwar nicht anwaltlich vertretenen aber dennoch sehr prozesserfahrenen Antragsteller ausweislich des Antrags ausdrücklich auf die gaststättenrechtlichen Bescheide der Antragsgegnerin nach § 12 GastG und „die Gestattungen III/OA/Gw-1“. Der Verweis auf § 80 Abs. 4 VwGO wird als unbeachtlicher Rechtsirrtum verstanden. Das gleiche gilt hinsichtlich des Hinweises auf eine begehrte „Neuverbescheidung“. Ebenso wenig muss der „Normalbetrieb“ ab 22:00 Uhr gesondert zugelassen werden – insoweit sind teilweise andere Bescheide bzw. Streitverfahren direkt bzw. indirekt anhängig und hinsichtlich ihrer Wirkungen maßgeblich.

Die auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gerichteten zulässigen Anträge der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO gegen die für sofort vollziehbar erklärten Bescheide der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2018 (vgl. Nr. 11 der Bescheide) sind unbegründet. Insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Grafflmarktverordnung und der eingeleiteten Maßnahmen zum Schutz der Antragsteller vor Lärm geht das Gericht im Fall des Sommer-Grafflmarktes 2018 von offenen Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache aus. Auf Grundlage der Interessenabwägung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.

Gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die den Beigeladenen erteilten gaststättenrechtlichen Genehmigungen nach § 12 GastG wiederherstellen, wenn das Suspensivinteresse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug überwiegt. Das erkennende Gericht trifft hierbei eine originäre Ermessensentscheidung, für die die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache wesentliches, aber nicht alleiniges Entscheidungskriterium ist.

1. Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsachen kommt in Abweichung zu den bisherigen Verfahren zu einem offenen Ergebnis. Aus Sicht des Gerichts sind zwischenzeitlich seitens der Antragsgegnerin zahlreiche Maßnahmen umgesetzt worden, die eine grundlegende Neubewertung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung der streitgegenständlichen wiederkehrenden Veranstaltung erfordert. Der Ausgang dieser Neubewertung ist derzeit als offen zu beurteilen. Aufgrund der bei einer Eilentscheidung gebotenen Beschleunigung des Verfahrens und aufgrund der Komplexität sowohl des Sachverhalts als auch der normativen Voraussetzungen ist derzeit nicht ausreichend absehbar, ob das Gericht im Hauptsacheverfahren den Klagen stattgeben oder sie abweisen wird.

In der Hauptsache wird streitentscheidend sein, ob die Geräuschbelastung, die als Folge der verfahrensgegenständlichen Bescheide in der Nacht vom 22. auf den 23. Juni 2018 von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr zu erwarten ist, unter Würdigung aller Umstände für die Antragsteller zumutbar ist oder nicht. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zunächst auf die allgemeinen Regeln abzustellen, da vorliegend kein besonderes Regelwerk einschlägig ist. Gedanken aus diesen Regelwerken können allenfalls in entsprechender Anwendung herangezogen werden. Der in den Eilverfahren der Vergangenheit gemachte Rückgriff auf die Vorschriften der TA-Lärm in entsprechender Anwendung und die Berücksichtigung des besonderen Anwohnerschutzes wird in dieser Form aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen nicht mehr als adäquat angesehen (lit. a). Die verschiedenen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte des Einzelfalles lassen eine Prognose der Erfolgsaussichten der Klagen in der Hauptsache nicht mit hinreichender Sicherheit zu. Die Erfolgsaussichten sind daher als offen zu bezeichnen (lit. b).

a) Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von den Antragstellern hinzunehmenden Lärmimmissionen sind neben den allgemeinen Regelungen nach BImSchG und GastG auch die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. … der Antragsgegnerin maßgeblich. Dabei ist aufgrund der nunmehrigen Sach- und Rechtslage fraglich, ob die Antragsteller sich tatsächlich auf den besonderen Schutz der Wohnbebauung berufen können. Besondere technische Regelwerke sind nicht direkt anwendbar.

aa) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürfte Anlagen – hierzu gehören sowohl Gaststätten (einschließlich ihrer Freischankflächen) als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung im Sinne von § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird – so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Gast und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u.a. aus Erwähnung der Nachbarschaft in § 3 Abs. 1 BImschG ergibt, besteht das Erfordernis, umweltschädliche Einwirkungen zu vermeiden, nicht nur im Interesse des Allgemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter (BayVGH, B.v. 17.9.2014 – 22 CS 14.2013 – juris Rn. 4).

bb) Die Zumutbarkeit der von den Antragstellern als Anwohner hinzunehmenden Immissionen bestimmt sich in wesentlicher Hinsicht nach der Lage des beeinträchtigten Objekts bzw. der dort ausgeübten Nutzung. Vorliegend ist daher die Festsetzung im Bebauungsplan Nr. … als Mischgebiet maßgeblich. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 2014 – Az. 22 CS 14.2013 (juris Rn. 5) -, der aus Anlass der Bewirtungsveranstaltung im Anschluss an den Herbstgrafflmarkt 2014 erging, führt hierzu aus: „Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen, die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der „erheblichen“ Nachteile bzw. der „erheblichen“ Belästigungen erreichen, lässt sich nicht anhand eines generell – abstrakten Maßstabs beurteilen. Ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, ob die fraglichen Immissionen dem Betroffenen unter Würdigung aller Umstände zumutbar sind (vgl. z.B. Jarras, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 47 m.w.N.). Die Zumutbarkeit bestimmt sich, insbesondere mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht, nach der Lage des beeinträchtigten Objekts bzw. der dort ausgeübten Nutzung; die Art des Gebiets, in dem sich die Liegenschaft des Rechtsschutzsuchenden befindet bzw. eine grundstücksbezogene Nutzung ausgeübt wird, bestimmt maßgeblich den Grad der zuzubilligenden Schutzwürdigkeit (vgl. z.B. Jarras, a.a.O., Rn. 55 ff. m.w.N.).“

Die von den Beigeladenen bewirtschafteten Gaststätten einschließlich der Freischankflächen liegen ebenso wie die Anwesen im Eigentum der Antragsteller im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der sich ausdrücklich den Schutz der dort ausgeübten Wohnnutzungen zum Ziel setzt. Es handelt sich gerade nicht um ein Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO. Der nach Lage der Akten seit dem 19. Februar 1988 rechtskräftige, mit Wirkung ab dem 8. Februar 1997 geänderte Bebauungsplan Nr. … der Antragsgegnerin setzt für das fragliche Gebiet grundsätzlich ein Mischgebiet fest. Solche Gebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einen über dieses Maß signifikant hinausgehenden Schutz erfahren Wohnnutzungen durch den Bebauungsplan Nr. … dadurch, dass er – abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO – Vergnügungsstätten generell für unzulässig erklärt und entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften (eingeschränkt nur durch eine Bestandsschutzklausel zu Gunsten vorhandener Betriebe) nicht zulässt. Erweiterungen bestandsgeschützter Gaststätten sind nach den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans nur ausnahmsweise u.a. nur dann zulässig, wenn die „Wohnnutzung … in der Nachbarschaft nicht gestört wird“ (BayVGH, a.a.O., juris Rn. 6). Ebenso wurden die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BayNVO in Teilen des Mischgebiets zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen. All dies geschah nach der Begründung zum Bebauungsplan zu dem Zweck, die im Viertel … vorhandene Wohnnutzung zu schützen und zu sichern und vor Verdrängung durch weitere Gaststätten zu schützen.

Die Erweiterung bestandsgeschützter Gaststätten ist nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur zulässig, wenn die Wohnnutzung der Nachbarschaft nicht gestört wird. Mit den streitgegenständlichen Gestattungen nach § 12 GastG liegt eine Erweiterung der von den Beigeladenen betriebenen Gaststätten im planungsrechtlichen Sinne nicht vor. Daher stellt sich die Frage, ob die planungsrechtliche Festsetzung unter Zugrundelegung seiner Zielrichtung auch darüber hinaus bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist. Aufgrund der vom Gericht durchgeführten Erörterungstermine zeichnet sich dabei das Bild, dass der Bebauungsplan historisch das Ziel hatte eine sicherheitsrelevante Ausweitung einer bestehenden Kneipenszene und ihrer Begleitkriminalität zu verhindern.

Neue Erkenntnisse ergeben sich auch aus dem Aspekt des Bestandsschutzes. Die Antragsgegnerin hat die bisherige Behauptung, nach der der Grafflmarkt von Anfang an auch ein wahrnehmbares und zumindest indirekt in seinem Zusammenhang stehendes Bewirtungsangebot hatte, nunmehr präzisiert und insbesondere dargelegt, dass bereits einzelne Gestattungen vor der letzten Änderung des Bebauungsplanes erteilt worden sind.

Das Gericht kann derzeit nicht abschließend beurteilen, wie diese Aspekte zu würdigen sein werden. Es zeichnet sich jedoch ab, dass die Antragsteller sich mit Blick auf den Grafflmarkt nicht auf den „besonderen Anwohnerschutz“ im Sinne des Bebauungsplanes Nr. … berufen können werden. Wenn auch der besondere Schutz in Zweifel steht, so gilt im Übrigen als Schutzniveau jedenfalls die Gebietsfestsetzung als Mischgebiet. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Für die Wohnnutzung sind Störungen und Belästigungen insbesondere dann nicht mischgebietsverträglich, wenn sie sich bis in die Freizeit, vor allem in die Zeit der Nachtruhe hinein erstrecken. Die Mindestanforderung an den Grad der Wohnruhe im Mischgebiet ist die Gewährleistung eines ungestörten Feierabends und einer auskömmlichen Nachtruhe (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, 115. Erg.L. 2014, § 6 BauNVO Rn. 11).

cc) Als besondere Regelwerke zur Beurteilung der Lärmimmissionen ist vorliegend weder die TA-Lärm noch die Freizeitlärmrichtlinie anwendbar.

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die TA-Lärm auf die hier zu betrachtende Außengastronomie nicht unmittelbar oder schematisch anwendbar ist (BayVGH, U.v. 22.10.1998 – 22 B 98.602 – juris; BGH; U.v. 26.9.2003 – VZR 41-03 – UPR 2004, 31/32; BayVGH B.v. 17.09.2014 – 22 CS 14.2013 – juris Rn. 8; BayVGH B.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – juris Rn. 58; BVerwG, B.v. 3.8.2010 – 4 B 9.10 – BRs 76 [2010] Nr. 188).

Voraussichtlich nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Mai 1995 als Musterverwaltungsvorschrift verabschiedete sogenannte „Freizeitlärmrichtlinie“. Nach Ziffer 1 der Freizeitlärmrichtlinie sind Freizeitanlagen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Die konkrete Umsetzungsform der gaststättenrechtlichen Einzelerlaubnis steht dem entgegen, da die Freizeitlärmrichtlinie anerkanntermaßen nicht auf Gaststätten anwendbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2014, a.a.O. – juris Rn. 10).

Es kommt ggf. eine entsprechende Anwendbarkeit insoweit in Betracht, als dass die Regelungen Hinweise für die Beurteilung der Zumutbarkeit enthalten können. In der Hauptsache wird zu bestimmen sein, ob man sich eher an den Vorschriften der TA-Lärm oder eher an denen der Freizeitlärmrichtlinie orientiert. Dabei zeichnet es sich ab, dass der Grafflmarkt insgesamt in der von der Antragsgegnerin beschriebenen und in der Grafflmarktverordnung geregelten Art wohl eher ein volksfestähnlicher Charakter zukommt und damit tendenziell die Regelungen der Freizeitlärmrichtlinie sachadäquater erscheinen.

b) Da die verschiedenen Regelwerke zum Schutz gegen Lärm auf die vorliegende Fallgestaltung keine direkte Anwendung finden, hat eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei kann derzeit nicht gesagt werden, wie diese Beurteilung ausfallen wird.

Bei Veranstaltungen nach § 12 GastG kann der davon ausgehende Lärm wegen der Seltenheit und ggf. Sozialverträglichkeit in größerem Maß zumutbar sein als sonstiger Gaststättenlärm – insoweit spricht der § 12 GastG auch von erleichterten Voraussetzungen. Die Schädlichkeitsgrenze ist nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr auf Grund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart der einzelnen Immissionen (Art, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit, Lästigkeit) und der speziellen Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets (BayVGH, B. v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 – juris).

Zunächst ist zu sagen, dass sowohl die TA-Lärm (Nr. 6.1 und 6.4) als auch die Freizeitlärmrichtlinie von einheitlichen Beurteilungspegeln ausgeht, die für Mischgebiete gelten sollen. Das sind 60 dB(A) in der Tagzeit und 45 dB(A) in der Nachtzeit. Bei seltenen Ereignissen erhöhen sich diese Werte um nochmals 10 dB(A). Von der Antragsgegnerin angesetzt wurde ein Beurteilungspegel von 74 dB(A). Dieser Pegel hat sich aufgrund der Messungen der vergangenen Jahre als Beurteilungspegel für die Gesamtlärmfracht als belastbar dargestellt. Eine Einzelfallbetrachtung, die noch zu einer zulässigen Gestattung führen kann, wäre aufgrund eines solchen Pegels nur aufgrund von Nr. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie möglich. Für die Beurteilung der TA-Lärm muss aber gesehen werden, dass die Berechnung der Antragsgegnerin gar nicht die konkrete Anlage betrachtet hat, sondern den Gesamtlärm. Dabei ist sie konsequent von einer einheitlichen Veranstaltung Grafflmarkt mit volksfestähnlichem Charakter ausgegangen. Auf Grundlage einer Betrachtung nach TA-Lärm hätte der Lärm der sonstigen Veranstaltung, außerhalb der verdichteten Freischankflächen, in irgendeiner Weise in Abzug gebracht werden müssen.

Der Veranstaltungskalender der Antragsgegnerin zeigt, dass die Anzahl der Feste im Jahr sich deutlich reduziert hat. Bis um 24:00 Uhr finden eigentlich nur die Grafflmarktabende statt. Dabei ist zu beachten, dass der Grafflmarkt nunmehr zumindest normativ aufgrund der Grafflmarktverordnung auch die ausgeweitete Bewirtungstätigkeit umfasst.

Hinsichtlich der Ruhesituation ist festzuhalten, das Arbeiten am Samstag erst ab 8:00 Uhr wieder erlaubt sind. Eine ausreichende Nachtruhe erscheint damit gewährleistet. Insgesamt muss auch festgehalten werden, dass die Lärmbelastung sich v.a. auf Freitagabend bezieht und in der … jedenfalls am Samstagabend und am Sonntag wieder normaler Betrieb herrscht. Mit Blick auf die Dauer der Belastung erscheint die Überschreitung am Freitagabend zumutbar.

Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Lärmsituation im streitgegenständlichen Bereich ergibt sich nicht die Unzumutbarkeit der Veranstaltung. Die Antragsgegnerin hat durch verschiedene Maßnahmen (insbesondere durch den Erlass entsprechender Auflagenbescheide) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 umgesetzt und damit die Lärmsituation entscheidend verbessert. Die entsprechenden Auflagen werden auch kontrolliert und durchgesetzt, wie die vorgelegten Protokolle aufzeigen.

Das Gericht geht von offenen Erfolgsaussichten aus, da unter Berücksichtigung dieser Argumente möglicherweise eine Einzelfallbetrachtung der Lärmsituation in entsprechender Anwendung zu Nr. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie zu Recht erfolgt ist. Aber auch wenn man sich hinsichtlich der Ausdehnung der Nachtzeit an der TA-Lärm orientiert (maximal 23 Uhr) ist offen, ob lediglich eine teilweise Stattgabe in Betracht kommt.

2. Bei der Interessenabwägung zwischen Suspensiv- und Vollzugsinteresse ist damit zu berücksichtigen, dass die Erfolgsaussichten der Klagen in der Hauptsache offen sind.

Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sowohl den Beigeladenen als auch der Allgemeinheit der Streit bekannt ist und sie sich dementsprechend auch kurzfristig auf geänderte normative Bedingungen der Veranstaltung Grafflmarkt einstellen könnten. Auf der anderen Seite wohnen die Antragsteller nicht selbst in dem streitgegenständlichen Bereich der … und verteidigen lediglich die Betroffenheit ihres Eigentums. Unter diesem Aspekt kommt die gerichtliche Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Anträge abzulehnen waren, da den Antragstellern ein Zuwarten auf den Ausgang der Hauptsache zumutbar ist.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen tragen die außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen haben.

Der Streitwert entspricht zunächst dem halben Auffangstreitwert, der in der Hauptsache anzusetzen ist, §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die angegriffenen Gestattungen waren zu addieren, da es sich bei den unterschiedlichen Gestattungen um Streitgegenstände mit selbständiger wirtschaftlicher Bedeutung handelt (Nr. 1.1.1 Streitwertkatalog 2013). Für jeden der Antragsteller war ein eigener Streitwert zu bilden, da sie jeweils aus eigenen Rechten vorgehen und lediglich ihre Anträge in einer Antragsschrift zusammengefasst haben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 17/09/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Besc
published on 25/11/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 22 BV 13.1686 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 (VG Ansbach, Entscheidung vom 11. Juli 2013, Az.: AN 4 K 13.231 u. a.) 22. Senat Sachgebietsschlüsse
published on 24/06/2015 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 Gaststättengesetz der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des
published on 23/06/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird f
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Annotations

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.