Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Juli 2016 - AN 14 S 16.50240

bei uns veröffentlicht am26.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine Abschiebungsanordnung nach Frankreich.

Die Antragsteller sind aserbaidschanische Staatsangehörige und reisten am 27. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 1. Dezember 2015 stellten sie Asylanträge.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (französische Visa) lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO).

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 30. Juli 2015 gab er gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, dass er in Deutschland bleiben wolle, weil er zur yedzidischen Minderheit gehöre. Diese werde von der Miliz IS bedroht. Er habe sein Land verlassen müssen, weil sein Leben in Gefahr war. Er sei krank, in ärztlicher Behandlung, nehme verschiedene Medikamente ein und brauche medizinische Hilfe.

Am 24. Februar 2016 wurde durch das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Frankreich gerichtet. Die zuständigen französischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 28. April 2016 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 12 Abs. 4 i. V. m. Art. 11a Dublin III-VO.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 27. Juni 2016, den Antragstellern mit Postzustellungsurkunde am 30. Juni 2016 zugestellt, wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und die Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich (Ziffer 2) angeordnet. In der Ziffer 3 des Bescheides wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Hiergegen erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6. Juli 2016, am gleichen Tage beim zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen, Klage und stellten den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016.

Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, dass sich in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin auf Blatt 38 eine VIS-Antragsauskunft vom 1. Dezember 2015 befinde, wonach die Antragstellerin zu 2) am 28. September 2015 von der französischen Botschaft in ... ein Schengenvisum mit Gültigkeit von 15 Tagen im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. Oktober 2015 erteilt worden sei. Entsprechende Nachweise für die übrigen Antragsteller fänden sich in der Akte der Antragsgegnerin nicht.

Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der französischen Republik für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller nicht vorlägen. Aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ergebe sich ausschließlich, dass die Antragstellerin zu 2) durch die französischen Botschaft in ... ein Schengenvisum erteilt worden sei. Irgendwelche Hinweise darauf, dass auch die Antragsteller zu 1), zu 3) und zu 4) über entsprechende Visa verfügt hätten, fände sich in der Akte nicht.

Vor diesem Hintergrund biete schon Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit der französischen Behörden für die Asylverfahren der Antragsteller zu 3) und zu 4). Vielmehr sei nach dieser Vorschrift ausschließlich eine Zuständigkeit der französischen Behörden für das Asylverfahren der Antragstellerin zu 2) erkennbar. Aufgrund dessen komme auch eine Zuständigkeit Frankreichs für das Asylverfahren des Antragstellers zu 1) auf Grundlage von Art. 11 Dublin III-VO nicht in Betracht. Da die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren des Antragstellers zu 1) und der Antragsteller zu 3) und zu 4) bei der Antragsgegnerin liege, sei vielmehr die Antragsgegnerin für den größeren Teil der Antragsteller zuständig. Die Aufnahmezusagen der französischen Behörden vom 28. April 2016 würden einer tragfähigen Rechtsgrundlage entbehren.

Die subjektiven Rechte von Asylbewerbern im Rahmen der Dublin III-VO seien keinesfalls dahingehend eingeschränkt, dass sie eine beabsichtigte Überstellung in einen EU-Mitgliedstaat, der seine Zuständigkeit gegenüber dem überstellenden Stadt anerkannt habe, nur mit der Begründung anfechten könnten, dass im Aufnahmestaat systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorlägen. Eine solche Einschränkung lasse sich nicht dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Dezember 2013 entnehmen. Der EuGH erkläre insoweit ausdrücklich, dass der Asylbewerber der Heranziehung „dieses Kriteriums“, nämlich des Kriteriums der ersten Einreise in das Unionsgebiet nur mit der Geltendmachung der genannten systemischen Mängel entgegentreten könne. Für Zustimmungen des aufnehmenden EU-Mitgliedstaats, die sich auf andere Kriterien der Zuständigkeitsbestimmung - wie vorliegend der Visumserteilung - stützen, gelte die genannte Rechtsprechung des EuGH somit schon von vornherein nicht ausdrücklich. Zudem sei auch die Begründung, die der EuGH in seinem Urteil für die von ihm angenommene Einschränkung der subjektiven Rechte von Asylbewerbern im Hinblick auf die Bestimmung des zuständigen EU-Mitgliedstaats zugrunde gelegt habe, durch die zwischenzeitliche Neufassung der Dublin-Verordnung vom 26. Juni 2013 teilweise überholt. Es erscheine schon zweifelhaft, ob die Einschränkung der subjektiven Klage Rechte von Asylbewerbern gegenüber einer Überstellungsentscheidung, die der EuGH in seinem Urteil Abdullahi angenommen habe, überhaupt noch aufrechterhalten werden könne.

Es bestehe ein uneingeschränktes subjektives Recht der betroffenen Asylbewerber, nicht entgegen den in der Dublin III-VO getroffenen Zuständigkeitsregelungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat überstellt zu werden. Der entsprechende Anspruch der Antragsteller ergebe sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz und dem dort grundgesetzlich verankerten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegenüber einem offensichtlich vorliegenden Verstoß gegen Europarecht.

Die Antragsgegnerin sei gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht für die Asylverfahren der Antragsteller auszuüben. Insoweit wird auf den Arztbrief des Klinikums ..., neurologische Klinik, vom 30. Oktober 2015 verwiesen. Bei der ausstellenden Ärztin des genannten Attests handle es sich um eine Fachärztin für Innere Medizin. An der Ernsthaftigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung bestehe kein Zweifel. Ergänzend wird auf das weitere ärztliche Attest der Dipl. med. unter ...Arzt vom 7. Juni 2016 verwiesen. Hierin werde noch einmal die chronische Erkrankung des Antragstellers zu 1) bestätigt.

In dem ärztlichen Attest vom 7. Juni 2016 wird attestiert, dass der Antragsteller zu 1) an einer spastischen Hemiparese mit deutlichen Einschränkungen beim Laufen und an der Beweglichkeit sowie an rezidivierenden epileptiformen Anfällen leide. Es sei eine regelmäßige ärztliche Behandlung und Medikamenteneinnahme notwendig.

Hinzu komme, dass der Antragsteller zu 1) in ... die aus gesundheitlichen Gründen benötigte Unterstützung durch seinen Bruder und dessen Ehefrau halten könne, während er in Frankreich über keinerlei Familienangehörige verfüge. Der Bruder des Antragstellers zu 1) lebe mit seiner Frau und den zwei gemeinsamen Kindern in ... und bemühe sich, den Antragsteller zu 1) bei der Organisation und Durchführung der erforderlichen medizinischen Behandlung zu unterstützen. Er selbst verfüge über eine befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG, während seine Ehefrau und die beiden Kinder im Besitz einer Niederlassungserlaubnis seien. Alle diese Gesichtspunkte würden dazu führen, dass das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert sei, so dass sie ihr bestehendes Selbsteintrittsrecht hinsichtlich der Antragsteller ausüben müsse. Schließlich sei der Bescheid der Antragsgegnerin auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von 9 Monaten rechtswidrig.

Mit weiterem Schriftsatz der Klägervertreter vom 14. Juli 2016 wird ein ärztlichorthopädisches Attest des Dr. ..., Medizinisches Versorgungszentrum ..., vom 12. Juli 2016 betreffend des Antragsteller zu 1) übermittelt. Dieser bestätige noch einmal das Vorliegen einer spastischen Hemiparese rechts sowie die hieraus resultierenden körperlichen Einschränkungen und die Erforderlichkeit einer konsequenten orthopädischen Behandlung.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Juni 2016.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige, insbesondere fristgerechte, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller auf Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids überwiegt. Hierbei sind im Wesentlichen auch die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen.

Die im Bescheid vom 27. Juni 2016 enthaltene und sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG nach Frankreich ist auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Antragsteller nicht zu beanstanden.

1.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen des § 27a AsylG liegen hier vor.

Das Bundesamt ist - entgegen den Ausführungen der Antragsteller - zutreffend davon ausgegangen, dass Frankreich gemäß § 27a AsylG aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung der Asylverfahren zuständig ist. Die zuständigen französischen Behörden haben auf die Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes nach Art. 12 Abs. 4 i. V. m. Art. 11a Dublin III-VO mit jeweiligen Schreiben vom 28. April 2016 (Blatt 70-74 und 76-81 der Behördenakte) einer Übernahme der Antragsteller als Familie zugestimmt und die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren erklärt.

Damit treffen die Republik Frankreich die Pflichten aus Art. 18 Dublin III-VO, insbesondere ist Frankreich gemäß Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO verpflichtet, alle vier Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Die Überstellung kann insoweit noch erfolgen.

2.

Dem steht auch nicht der Vortrag der Antragsteller entgegen, dass lediglich hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) ein französisches Visum, ausgestellt am 28.09.2015 vom Konsulat in ..., gültig bis 31.10.2015, vorliegt. Sowohl die beiden Schreiben des Bundesamtes zur Wiederaufnahme der Antragsteller als auch die diesbezüglichen beiden Antwortschreiben der französischen Behörden jeweils vom 28. April 2016 erfassen alle vier Antragsteller als Familie.

Gemäß der Rangfolge des Kapitels III findet vorliegend Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung Anwendung. Nach Art. 12 Abs. 4 https://www.juris.de/jportal/portal/t/kv7/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE140013235&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1 - HL13Dublin III-VO sind in den Fällen, dass der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monate abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiets eines Mitgliedsstaats einreisen konnte, besitzt, die Absätze 1, 2, und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Und Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO bestimmt, dass dann, wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodes der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Dublin III-VO sind hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) erfüllt, weil sie über ein französisches Visum verfügt hat, dass begrenzt gültig war vom 28. September 2015 bis zum 31. Oktober 2015.

Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 11 a) Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung der Anträge sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister zuständig, der nach den Kriterien für die Aufnahme für den größten Teil von ihnen zuständig ist, wenn mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können und die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte. Aufgrund von Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO ist für den „verfahrensrechtlichen Familienverbund“ nach Art. 11 Dublin III-VO die Situation maßgeblich, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Kläger seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. VG Stade, B. v. 16.6.2014 - 1 B 871/14 - juris Rn. 13). Danach liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Familienverfahren im Sinne von Art. 11 a) Dublin III-VO vor. Die Familie ist zusammen nach Deutschland eingereist.

Die Zuständigkeit von Frankreich auch für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller zu 3) und 4) ergibt sich aus den Regelungen des Art. 11 Dublin III-VO über das Familienverfahren. Danach folgt die Zuständigkeit für die Prüfung der Anträge der noch minderjährigen Antragsteller zu 3) und zu 4) aus der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags der Mutter. Zu Recht bezieht sich die Zustimmung zur Übernahme der französischen Behörden demgemäß auch ausdrücklich auf sämtliche vier Antragsteller.

Nachdem für die Mehrheit der Antragsteller durch die Übernahmeerklärung der französischen Behörden die Republik Frankreich zuständig ist, gilt dies selbstverständlich auch für den Antragsteller zu 1), der ausweislich der dem Gericht vorliegenden Behördenakte über kein französisches Visum verfügt hat.

3.

Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, liegen gerade nicht vor. Auch ist das Ermessen der Antragsgegnerin nicht auf Null reduziert. In Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens hat die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht jedoch unter Hinweis darauf, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe nicht ersichtlich seien, vorliegend keinen Gebrauch gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden. Bei Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO handelt es sich um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmebestimmung. Eine extensive Anwendung würde das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO untergraben, was wegen Verletzung des effet utile-Prinzips unionsrechtswidrig wäre (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 17 K 2). Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auf das Vorliegen außergewöhnlicher humanitärer Gründe abstellt.

Auch die familiären Beziehungen, insbesondere der Familie des Bruders des Antragstellers zu 1), führen nicht im Rahmen des Selbsteintritts der Antragsgegnerin zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Der Bruder des Antragstellers zu 1) stellt insbesondere keinen „Familienangehörigen“ im Sinne des Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO dar.

4.

Bei Frankreich handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylG, so dass aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen ist, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist.

Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.3.2014, Az.: 10 B 6/14 Möwen., Juris). Dieses Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, Luv 21.12.2011, - C-411/10 und C-493/10 -, Juris). Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, Juris). Diese Rechtsprechung mündete nunmehr in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.

Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 25/14 - Juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG v. 06.06.2014, a. a. O., Möwen.). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind die regelmäßigen Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort. Den Berichten des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort kommt bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat besondere Relevanz zu (vgl. EuGH, U. v. 30.05.2013 - C 528/11 - NRW-RR 2013, 660).

Nach diesen Grundsätzen ist auf Grundlage der aktuellen Situation von Asylbewerbern in Frankreich für die Antragsteller nicht ernsthaft zu befürchten, dass dort das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK begründen könnten. Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Frankreich im Allgemeinen nicht eingehalten werden (VG Ansbach, Beschluss vom 29. Juli 2014 - AN 4 S 14.50055 -; ebenso VG Gelsenkirchen, U. v. 16.03.2016 - 9a K 509/16.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 13 L 1502/14.A -; VG Bremen Beschluss vom 4. August 2014 - 1 V 798/14 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. September 2014 - 7a L 1301/14.A -; VG Dresden, Beschluss vom 13. November 2014 - A 2 L 1278/14 -; VG Bayreuth, Urteil vom 18. Dezember 2014 - B 3 K 14.50103 -; VG Augsburg, Beschluss vom 12. Januar 2015 - Au 7 S 14.50364 -; VG München, Beschluss vom 16. März 2015 - M 12 S 15.50026 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 9a L 1226/15.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 7a L 1216/15.A -; VG Augsburg, Beschluss vom 25. September 2015 - Au 5 S 15.50439 -; VG München, Beschluss vom 18. November 2015 - M 12 S 15.50476 - alle aus juris).

Auch liegen dem Gericht keine Erkenntnisse darüber vor und wurden auch nicht vorgetragen, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nichtregierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Frankreich zu überstellen.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 27. Juni 2016 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.

5.

Zudem bestehen auch sonst keine beachtlichen, insbesondere in der Person des Antragstellers zu 1) liegende Gründe, die gebieten, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen. Die Antragsgegnerin hat zwar bei der hier erfolgten Abschiebungsanordnung auch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen, etwa eine fehlende Reisefähigkeit (BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris). Solche Gründe sind nach Überzeugung des Gerichts indes nicht gegeben. Die vom Antragsteller zu 1) geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen führen nicht zu einer Reise- und/oder Transportunfähigkeit.

Aus den - zuletzt mit Datum vom 7. Juni 2016 und 12. Juli 2016 - vorgelegten Attesten, die nur zum Teil von einem Facharzt stammen, ergibt sich nicht einmal im Ansatz, warum der Antragsteller zu 1) aufgrund seiner chronischen Erkrankung und der hierdurch eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes und Beines reiseunfähig sein sollte (vgl. hierzu mit weiteren Hinweisen BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris). In keinem der vorgelegten ärztlichen Atteste wird bescheinigt, dass eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1) vorliegt. Ebenso wenig ergibt sich aus den ärztlichen Stellungnahmen, warum die regelmäßige ärztliche weitere Behandlung und Medikamenteneinnahme nicht auch in Frankreich durchgeführt werden könne. Der Antragsteller zu 1) ist hinsichtlich der weiteren medizinischen Versorgung auf die Kliniken und die behandelnden Ärzte in Frankreich zu verweisen. Eventuelle Verständigungsschwierigkeiten dürften in Frankreich nicht anders liegen als hier in Deutschland und können mittels eines Dolmetschers behoben werden.

Die Rechtmäßigkeit der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 27. Juni 2016 ergibt sich aus § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 75 Ziffer 12 AufenthG im Falle einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG i. V. m. § 11 Abs. 2 AufenthG erscheint durchaus angemessen.

Nach summarischer Prüfung bestehen aufgrund dessen keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


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(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26a Sichere Drittstaaten


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Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2015 - M 12 S 15.50026

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihr

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 24. Juni 2015 - 7a L 1216/15.A

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e 2Der Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 2557/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 09. Juni 2015 - 9a L 1226/15.A

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9a K 2565/15.A wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Das allein zulässi

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 10. Sept. 2014 - 7a L 1301/14.A

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylv

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Juli 2014 - 13 L 1502/14.A

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.     aus L.       werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe:

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Tenor

Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.     aus L.       werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... 1984 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Nigeria, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung nach Frankreich.

Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 11. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. August 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes war dem Antragsteller am 10. Juli 2014 von der französischen Botschaft in Nigeria ein vom 2. August 2014 bis zum 27. August 2014 gültiges Schengen-Visum (Kurzaufenthaltsvisum) erteilt worden.

Am 20. August 2014 fand beim Bundesamt das „persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Durchführung des Asylverfahrens“ statt. Der Antragsteller gab u. a. an, ihm sei von der französischen Botschaft in Nigeria ein zehn Tage gültiges Visum ausgestellt worden. Am 2. August 2014 sei er von Nigeria aus über Paris nach München geflogen. Sein Ziel sei von Anfang an Deutschland gewesen. In Frankreich sei er nicht geblieben, da er denke, er könne die deutsche Sprache schneller erlernen als die französische.

Am 20. Oktober 2014 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Übernahmeersuchen an die französischen Behörden. Diese erklärten mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO).

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Ziffer 2).

Dieser Bescheid sowie eine Kopie des Bescheids, adressiert an die Bevollmächtigte des Antragstellers, wurden am 22. Dezember 2014 zur Post gegeben.

Am 29. Dezember 2014 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom 17. Dezember 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Asylantrag des Antragstellers zulässig sei und in Deutschland materiell behandelt werde. Zudem sei festzustellen, dass der Antragsteller in Deutschland asylberechtigt sei, hilfsweise, dass bei ihm Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG vorliegen.

Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 14.50363 geführt.

Zugleich wurde im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Dezember 2014, zugestellt am 29. Dezember 2014, anzuordnen.

Eine ausführliche Begründung von Klage und Eilantrag wurde angekündigt, ging aber bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht bei Gericht ein.

Das Bundesamt legte am 7. Januar 2015 die Behördenakte vor.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige, insbesondere auch fristgemäß (vgl. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2014 erweist sich nach derzeitiger Aktenlage als rechtmäßig. Nach der im vorliegenden Eilverfahren durchzuführenden Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, die sich maßgeblich - aber nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert, fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin aus, denn die Abschiebungsanordnung nach Frankreich erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht nach Auffassung des Gerichts fest, dass die Abschiebung nach Frankreich im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann.

Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet die Antragsgegnerin die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. § 34 a AsylVfG macht insoweit den Erlass der Abschiebungsanordnung davon abhängig, dass die Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1. Letzteres hängt in erster Linie von der Übernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates ab, in den abgeschoben werden soll (OVG NRW, U.v. 30.9.1996 - 25 A 790/96.a - juris).

Die Frage, welcher Staat für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig ist, bestimmt sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), da sowohl der Asylantrag als auch das an Frankreich gerichtete Aufnahmeersuchen Deutschlands nach dem 1. Januar 2014, dem gemäß Artikel 49 Unterabsatz 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dublin-III VO maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt wurden.

a) Dem Antragsteller wurde vor der Stellung seines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland von den französischen Behörden ein Visum erteilt.

Die französischen Behörden haben das Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Oktober 2014 (Bl. 43 bis 50 der Bundesamtsakte) zur Übernahme des Asylverfahrens mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 (Bl. 62 der Bundesamtsakte) gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO akzeptiert, so dass die Abschiebung tatsächlich möglich ist.

b) Die Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich ist auch rechtlich zulässig. Es sind nach der gegenwärtigen Auskunftslage keine Umstände für einen Ausnahmefall erkennbar, die es hier gebieten würden, einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Überstellung des Antragstellers nach Frankreich zu gewähren.

Es ist nichts dafür ersichtlich oder vom Antragsteller vorgetragen, dass die Zuständigkeit Frankreichs nach Maßgabe der Artikel 19 ff. Dublin III-VO wieder erloschen oder auf Deutschland übergegangen ist.

Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht nicht. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Art. 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen - wie die der bisherigen Dublin II-VO - zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander.

Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zugunsten des Antragstellers - nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Frankreich zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRCharta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 411/10 u. a. EuGHE 2011, I-13905, Rn. 80 ff., 94; - juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, S. 413) der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EuGRCharta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 411/10 u. a. - juris, Rn. 94).

Gemessen hieran ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Antragsteller Gefahr liefe, nach der Rücküberstellung nach Frankreich einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EuGRCharta bzw. im Sinne von Art. 3 EMRK zu unterfallen. Für entsprechende Mängel in Bezug auf Frankreich sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken keine Anhaltspunkte. Vielmehr belegen die aktuell vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Frankreich insgesamt, dass die Aufnahmebedingungen dort im Allgemeinen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen (Vgl. ebenso zuletzt etwa VG Gelsenkirchen, B.v. 10.9.2014 - 7a L 1301/14.A -; VG Bremen, B.v. 4.8.2014 - 1 V 798/14 -; VG Ansbach, B.v. 29.7. 2014 - AN 4 S 14.50055 -; VG Düsseldorf, B.v. 24.7.2014 -13 L 1502/14.A -; VG München, GB.v. 12.5.2014 - M 21 K 14.30320 -, jeweils zitiert nach juris.)

Gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 17. Dezember 2014 und insbesondere auch gegen die der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen - vor diesem Hintergrund - keine Bedenken. Es sind weder zielstaatsbezogene noch in der Person des Antragstellers liegende, also inlandsbezogene, Abschiebungshindernisse ersichtlich.

Danach sind derzeit die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nicht gegeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihr drohende Über-stellung nach Frankreich im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.

Die Antragstellerin ist eigenen Angaben zufolge eine Asylbewerberin mit ungeklärter Staatsangehörigkeit und Zugehörigkeit dem Volke der Roma. Sie reiste am 22. Juli 2014 ins Bundesgebiet ein und stellte am 21. August 2014 einen Asylantrag. Sie gab an, ihre Heimat Kosovo seit langem verlassen zu haben. Vor drei Jahren sei sie mit einem serbischen Pass nach Frankreich geflüchtet. In Frankreich habe sie bereits zweimal Asyl beantragt. Zweimal sei der Asylantrag nicht anerkannt worden. Das erste Mal habe man sie in den Kosovo zurückgeschickt, jetzt sei sie nach Deutschland geflohen. Sie sei zusammen mit ihrem Mann ..., geb. im Jahr ..., nach Deutschland geflohen (Bl. 23 ff. der Behördenakte).

Es ergab sich ein EURODAC-Treffer für Frankreich (...; Bl. 54 der Behördenakte), wonach die Antragstellerin dort einen Asylantrag gestellt hat.

Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 29. September 2014 (Bl. 50 der Behördenakte) hat das französische Innenministerium mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 der Rücknahme der Antragstellerin zugestimmt (Bl. 65 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom .... November 2014 teilte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit, die am ... geborene Tochter des Lebensgefährten der Antragstellerin lebe mit Mann und Kindern mit festem Aufenthaltsrecht in Deutschland. Beim Lebensgefährten sei auch Antrag auf humanitären Selbsteintritt gestellt worden.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt wird (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Nr. 2; Bl. 83 der Behördenakte).

Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Frankreich aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig sei. Die französischen Behörden hätten ihre Zustimmung zur Rücknahme der Antragstellerin erteilt. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III - VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Am .... Januar 2015 erhob die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 12 K 15.50025) und stellte gleichzeitig

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Die Klage und der Eilantrag wurden im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Lebensgefährte habe im Bundesgebiet enge Verwandte. So lebe die Tochter mit Ehemann und vier Kindern im Bundesgebiet.

Die Antragsgegnerin stellte

keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen, ist zwar zulässig (§ 34a Abs. 2 AsylVfG), jedoch nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Trier, B.v. 18.9.2013 – 5 L 1234/13.TR – juris; VG Göttingen, B.v. 9.12.2013 – 2 B 869/13 – juris, Rn. 16). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klage der Antragstellerin nach derzeitiger Einschätzung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, denn der streitgegenständliche Bescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Anwendbar ist die Dublin-III-VO, s. Art. 49 Dublin-III-VO. Der Asylantrag wurde am 21. August 2014, das Gesuch um Wiederaufnahme der Antragstellerin am 29. September 2014 gestellt (Bl. 50 der Behördenakte).

Frankreich hat mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 seine Zuständigkeit bejaht und der Wiederaufnahme der Antragstellerin zugestimmt (Bl. 65 der Behördenakte).

Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Frankreichs den Asylantrag der Antragstellerin selbst inhaltlich zu prüfen.

Die Prüfpflicht der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich auch nicht aus Art. 10 Dublin III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn ein Familienangehöriger in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist. Familienangehöriger ist danach der Ehegatte der Antragstellerin; ein nicht verheirateter Partner ist nur dann Familienangehöriger, wenn mit ihm eine dauerhafte Beziehung geführt wird und nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare, Art. 2 g Spiegelstrich 1 Dublin III-VO.

Vorliegend wurde im Rahmen des Eilverfahrens nur vorgetragen, Herr ... sei „Lebensgefährte“ der Antragstellerin. Es wurde nicht vorgetragen, dass und seit wann die Antragstellerin mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt. Darüber hinaus werden im Bundesgebiet nach dem Recht und den Gepflogenheiten nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich nur dann vergleichbar behandelt wie verheiratete Paare, wenn es sich um eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. 2. 2001 (LPartG) handelt, § 27 Abs. 2 AufenthG. Soweit danach ein Rechtsanspruch von Ehegatten besteht, sind auch die Lebenspartner im Sinne des § 27 Abs. 2 AufenthG zum Nachzug berechtigt. Nach ausländischem Recht geschlossene Lebenspartnerschaften fallen unter den Begriff der „Lebenspartnerschaft“, wenn die Partnerschaft durch einen staatlichen Akt anerkannt ist und sie in ihrer Ausgestaltung der deutschen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht. Vorliegend liegt eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht (LPartG) schon deshalb nicht vor, weil es sich nicht um eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft handelt, § 1 Abs. 1 LPartG. Aus „Verlöbnissen“ oder sonstigen Partnerschaften, die nicht staatlich registriert und anerkannt sind, können ausländerrechtlich keine Ansprüche abgeleitet werden. Die im Bundesgebiet lebende erwachsene Tochter und die vier Enkelkinder des Lebensgefährten sind ebenfalls keine Familienangehörigen der Antragstellerin im Sinne von Art. 2 g Dublin III-VO. Die Voraussetzungen des Art 10 i.V.m. Art. 2 g Spiegelstrich 1 Dublin III-VO liegen im Fall der Antragstellerin daher nicht vor.

Die Auslegung der Dublin-III-Verordnung, die wie die Dublin-II-VO „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, U.v. 21.12.2011 – N.S. u.a., C-411/10 und C-493/10 – Slg. 2011, I-13905; EuGH, U.v. 14.11.2013 – Puid, C-4/11 – NVwZ 2014, 129, mit Anm. Thym, NVwZ 2014, 130; EuGH, U.v. 10.12.2013 – Abdullahi, C-394/12 – juris).

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich, – ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (siehe BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49) – auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten (ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten) die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 75, 78; vgl. dazu: Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406). Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin-II-Verordnung und die Dublin-III-Verordnung erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 78, 79; U.v. 10.12.2013, a.a.O., Rn. 52, 53).

Aus diesen Gründen kann nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedsstaat die Verpflichtung der übrigen Mitgliedsstaaten zur Beachtung der Dublin-III-Verordnung berühren und deren Pflicht vereiteln, einen Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 82, 84, 85). Fehlleistungen im Einzelfall stellen diese Vertrauensgrundlage ebenso wie das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage.

Die Mitgliedstaaten dürfen einen Asylbewerber nur dann nicht an den zuständigen Mitgliedsstaat überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 94, 106; U.v. 10.12. 2013, a.a.O., Rn. 60, 62; U.v. 14.11.2013. a.a.O., Rn. 30).

In Bezug auf Frankreich ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in Frankreich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen (vgl. VG Augsburg, B.v. 12. 1. 2015 – Au 7 S 14.50364 – juris; VG Bayreuth, U.v. 18. 12. 2014 – B 3 K 14.50103 – juris; VG Bremen B.v. 4. 8. 2014 – 1 V 798/14 – juris; VG Dresden, B.v. 13.11.2014 – A 2 L 1278/14 – juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 10. 9. 2014 – 7a L 1301/14.A – juris; VG Ansbach, B.v. 29. 7. 2014 – AN 4 S 14.50055 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 24. 7. 2014 – 13 L 1502/14.A – juris).

Frankreich gilt außerdem als sicherer Drittstaat i.S. des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U.v. 14.5. 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49).

Die Sonderfälle in diesem Sinn entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen, im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Solche Sonderfälle liegen, wie oben dargestellt, im Falle Frankreichs nicht vor.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9a K 2565/15.A wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Frankreich.

Die am ... 1967 (Antragsteller zu 1) bzw. am ... 1971 (Antragsteller zu 2) in ... (Irak) geborene Antragsteller sind irakische Staatsangehörige mit arabischer Volkszugehörigkeit und christlichem Glauben.

Ihren Angaben zufolge reisten die Antragsteller erstmalig am 9. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei ihrer Einreise waren sie im Besitz eines am 12. Februar 2015 ausgestellten Visums der französischen Botschaft in ... (Jordanien), welches eine Gültigkeit bis zum 1. April 2015 aufwies.

Am 7. Mai 2015 stellten die Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland erstmalig Asylantrag, beschränkt auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Bei ihrer persönlichen Anhörungen gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 30. Juni 2015 gaben die Antragsteller an, dass der Bruder der Antragstellerin zu 2 in ... lebe. Weiter führten die Antragsteller aus, dass sie gerne in Deutschland bleiben möchten, da niemand bereit sei, Christen aus dem Irak aufzunehmen. In Frankreich hätten sie keine Bezugspersonen.

Für den weiteren Inhalt der persönlichen Anhörung der Antragsteller vom 30. Juni 2015 wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift des Bundesamts Bezug genommen.

Das Bundesamt hat am 5. August 2015 ein Übernahmeersuchen für die Antragsteller an die Französische Republik gerichtet.

Die Republik Frankreich hat mit Schreiben vom 11. August 2015 erklärt, dass sie die Übernahme der Antragsteller akzeptiere und ein Asylverfahren durchführen werde.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. September 2015 wurden die Anträge der Antragsteller als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1). In Ziff. 2 des Bescheides wurde gegenüber den Antragstellern die Abschiebung nach Frankreich angeordnet. Ziff. 3 des Bescheides bestimmte, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf null Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet werde.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Erkenntnissen des Bundesamtes Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vorlagen. Die Antragsteller seien im Besitz französischer Visa gewesen. Die Asylanträge seien gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig, da Frankreich aufgrund der erteilten Visa gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Vortrag der Antragsteller bei ihrer persönlichen Anhörung könne nicht dazu führen, dass die Bundesrepublik Deutschland zuständiger Mitgliedsstaat für die Behandlung des Asylantrages werde. Der Bruder der Antragstellerin zu 2 stellte keinen Familienangehörigen im Sinne des Dublin III-VO dar. Auch lägen keine Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im französischen Asylverfahren vor. Dies werde von vielen deutschen Verwaltungsgerichten bestätigt. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass in Frankreich Asylsuchenden der notwendige Schutz gewährt werde, es seien keine Mängel im Asylverfahren erkennbar. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Asylbewerber in Frankreich in ihr Herkunftsland abgeschoben würden, bevor ihr Asylgesuch dort behandelt worden sei. Daher würden die Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Frankreich als zuständigem Mitgliedsstaat innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch Frankreich oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Frankreich beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamts vom 2. September 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 15. September 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben, mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. September 2015 (Gz: ...) aufzuheben (Az: Au 5 K 15.50438). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 15. September 2015 haben die Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Eine Begründung des Antrages ist nicht erfolgt.

Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist unterblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az: Au 5 K 15.50438) gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 2. September 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung der Antragsteller nach Frankreich (Ziff. 2 des Bescheids) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der am 15. September 2015 gestellte Antrag, der nach der Neufassung von § 34a AsylVfG auch zulässig und insbesondere statthaft ist, erweist sich als unbegründet.

Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. September 2015 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der somit vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146) sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so hat das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.

Da vorliegend die Erfolgsaussichten der von den Antragstellern erhobenen Klage als gering einzustufen sind, führt die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses. Der Bescheid vom 2. September 2015, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

Ein Asylantrag ist gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

Hintergrund dieser Bestimmungen ist, dass Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG) als sichere Drittstaaten gelten, während sonstige sichere Drittstaaten durch Gesetz bestimmt werden. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Bei der Republik Frankreich handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26 a Abs. 2 AsylVfG). Die Einreise aus einem dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Republik Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Dublin III-Verordnung. Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die - wie hier - nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung. Die Antragsteller haben am 7. Mai 2015 in der Bundesrepublik Deutschland Asylerstantrag beschränkt auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt.

Da die Antragsteller bei ihrer Einreise, was auch nicht bestritten worden ist, im Besitz eines am 12. Februar 2015 von der französischen Botschaft in ... (Jordanien) ausgestellten Visums für die Republik Frankreich (Gültigkeitsdauer bis zum 1. April 2015) waren, ist die Französische Republik gemäß Art. 12 Abs. 1 und 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs der Antragsteller zuständig.

Es liegen auch keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Frankreichs in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen.

Dem gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGrCh) sowie der EMRK behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention zukommt.

Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn in Mitgliedstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EuGrCh ausgesetzt zu werden.

Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht nur vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656 - juris).

In Bezug auf Frankreich ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung droht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in Frankreich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen (vgl. VG München, B. v. 16.3.2015 - M 12 S 15.50026 - juris Rn. 28; VG Augsburg, B. v. 12.1.2015 - Au 7 S 14.50364 - juris; VG Bremen, B. v. 4.8.2014 - 1 V 798/14 - juris Rn. 15 ff; VG Düsseldorf, B. v. 24.7.2014 - 13 L 1502/14.A - juris). Auch liegen dem Gericht keine Erkenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Frankreich zu überstellen (vgl. VG München, G. v. 12.5.2014 - M 21 K 14.30320 - juris Rn. 35).

Frankreich gilt außerdem als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzeswegen berücksichtigt werden können und damit von vorne herein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch selbst zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49).

Die Sonderfälle in diesem Sinne entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen. Derartige Sonderfälle liegen im Falle Frankreichs nicht vor (VG München, B. v. 16.3.2015 - M 12 S 15.50026 - juris Rn. 29 f).

Auch sonstige Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, sind nicht ersichtlich. Bei dem von der Antragstellerin zu 2 benannten, sich in Deutschland aufhaltenden Bruder, handelt es sich nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchstabe g Dublin III-VO. Damit liegt aber auch kein Fall von Art. 10 Dublin III-VO vor.

Ein der Abschiebung nach Frankreich entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, S. 244 ff - juris Rn. 11 f; OVG NRW, B. v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4), ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO von 6 Monaten seit Annahme des Überstellungsgesuchs durch die Französische Republik (11. August 2015) noch nicht abgelaufen, so dass es keiner Entscheidung über die Frage bedarf, ob den Antragstellern allein aus dem Fristablauf ein subjektiv-öffentliches Recht erwachsen kann.

Schließlich begegnet die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich keinen Bedenken. Die französischen Behörden haben der Rückführung der Antragsteller mit Schreiben vom 11. August 2015 ausdrücklich zugestimmt.

Das in Ziffer 3. des Bescheides vom 2. September 2015 enthaltene und auf der Grundlage von § 11 AufenthG erlassene Einreise - und Aufenthaltsverbot, beinhaltet nach der von der Antragsgegnerin gewählten Fassung keine rechtliche Beschwer der Antragsteller.

Nach allem war der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen, haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, § 159 Satz 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

I.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass bei der Abschiebung des Antragstellers die Vorgaben des amtsärztlichen Gutachtens vom 11. August 2015 beachtet werden und der Antragsteller bei der Abschiebung durch einen Arzt begleitet wird.

II.

Der Antragssteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe - auch für das Verfahren M 12 K 15.50475 - wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben ein am ... geborener nigerianischer Staatsangehöriger. Am 3. Dezember 2014 reiste er nach eigenen Angaben in die Bundesrepublik Deutschland ein (Bl. 33 der Behördenakte) und stellte hier am 19. Januar 2015 einen Asylantrag (Bl. 8 der Behördenakte).

Bei seiner Anhörung am 19. Januar 2015 gab der Antragsteller an, er habe sein Heimatland am 3. Dezember 2014 verlassen. Er sei mit einem Visum eingereist.

In der Akte befindet sich der Auszug aus dem Ausländerzentralregister vom 19. Januar 2015 (Bl. 48 der Behördenakte). Danach hat die französische Botschaft in Lagos dem Antragsteller am 20. Oktober 2014 ein vom 18. November 2014 bis 17. Dezember 2014 gültiges Schengenvisum ausgestellt, mit dem er ins Bundesgebiet eingereist ist.

Am 19. Februar 2015 ersuchte das Bundesamt die zuständige Behörde in Frankreich um Wiederaufnahme des Antragstellers. Frankreich erklärte am 15. April 2015 die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO (Bl. 54 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 27. April 2014, zugestellt am 7. Mai 2015, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist (Nr. 1), und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Nr. 2).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig sei, da Frankreich aufgrund des französischen Schengenvisums gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... Mai 2015 hat der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 17. Dezember 2014 aufzuheben (M 12 K 15.50475).

Gleichzeitig hat er beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Antragsteller habe massive Herzbeschwerden und sei nicht reisefähig. Das Attest der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. ... und ..., ..., vom 11. Mai 2015 wurde vorgelegt.

Die Prozessbevollmächtigte hat auch beantragt,

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Eine Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers wurde nicht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 hat die Antragsgegnerin die Behördenakte vorgelegt. Einen Antrag hat sie nicht gestellt.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 bat das Gericht die Antragsgegnerin, die Reisefähigkeit des Antragstellers amtsärztlich überprüfen zu lassen.

Die Antragsgegnerin bat mit Schreiben vom 22. Juni 2015 das Landratsamt ..., diese Untersuchung durchzuführen.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2016 übersandte das Landratsamt ... das Attest der Amtsärztin vom 11. August 2015. Darin ist im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Antragsteller im April 2015 die Diagnose einer dekompensierten Herzinsuffizienz gestellt worden sei. Es sei eine medikamentöse Behandlung durchgeführt worden. Ein akutes Konorarsyndrom habe ausgeschlossen werden können. Die Reisefähigkeit des Antragstellers sei eingeschränkt. Er sei bedingt flugtauglich und sollte für Flugtransporte Sauerstoff erhalten. Der Antragsteller benötige eine regelmäßige Tabletteneinnahme, die regelmäßige Bestimmung von Laborparametern, eine hausärztliche Überwachung und in größeren Abständen eine kardiologische Vorstellung (Bl. 28 der Gerichtsakte).

Die Antragsgegnerin erhielt Gelegenheit, sich zum amtsärztlichen Gutachten zu äußern. Bis heute ist keine Äußerung eingegangen.

Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheids und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, denn der streitgegenständliche Bescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Nach Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31) - Dublin III VO - erfolgt vorliegend die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin III VO, da der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1. Januar 2014 eingereicht hat.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 und 4 Satz 2 Dublin III VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, der dem Asylbewerber ein Visum ausgestellt hat, das seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist. Danach ist im vorliegenden Fall Frankreich zuständig. Dem Antragsteller wurde von der französischen Botschaft in Nigeria (Lagos) am 20. Oktober 2014 ein vom 18. November 2014 bis 17. Dezember 2014 gültiges Schengenvisum erteilt (Bl. 1 der Behördenakte). Das Visum ist damit seit mehr als sechs Monaten abgelaufen. Dementsprechend haben die französischen Behörden am 15. April 2015 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO dem Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin stattgegeben (Bl. 54 der Behördenakte).

Es liegen auch keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Frankreichs in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen.

Die Auslegung der Dublin III Verordnung, die wie die Dublin-II-VO „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S. u. a., C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905; EuGH, U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - NVwZ 2014, 129, mit Anm. Thym, NVwZ 2014, 130; EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris).

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich, - ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (siehe BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) - auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten (ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten) die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, ferner dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 75, 78; vgl. dazu: Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406). Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin II Verordnung und die Dublin III Verordnung erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 78, 79; U. v. 10.12.2013, a. a. O., Rn. 52, 53).

Aus diesen Gründen kann nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedsstaat die Verpflichtung der übrigen Mitgliedsstaaten zur Beachtung der Dublin III Verordnung berühren und deren Pflicht vereiteln, einen Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 82, 84, 85). Fehlleistungen im Einzelfall stellen diese Vertrauensgrundlage ebenso wie das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage.

Die Mitgliedstaaten dürfen einen Asylbewerber nur dann nicht an den zuständigen Mitgliedsstaat überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 94, 106; U. v. 10.12. 2013, a. a. O., Rn. 60, 62; U. v. 14.11.2013. a. a. O., Rn. 30).

In Bezug auf Frankreich ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in Frankreich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen (vgl. VG Augsburg, B. v. 12. 1. 2015 - Au 7 S 14.50364 - juris; VG Augsburg, B. v. 25.9.2015 - Au 5 S 15.50439 - juris; VG Bayreuth, U. v. 18. 12. 2014 - B 3 K 14.50103 - juris; VG Bremen B. v. 4. 8. 2014 - 1 V 798/14 - juris; VG Dresden, B. v. 13.11.2014 - A 2 L 1278/14 - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 10. 9. 2014 - 7a L 1301/14.A - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 9. 6. 2015 - 9a L 1226/15.A - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 24.6.2015 - 7a L 1216/15.A - juris VG Ansbach, B. v. 29. 7. 2014 - AN 4 S 14.50055 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 24. 7. 2014 - 13 L 1502/14.A - juris; VG München, B. v.16.3.2015 - M 12 S 15.50026 - juris). Auch liegen dem Gericht keine Erkenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nichtregierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Frankreich zu überstellen (VG München, GB v. 12. 5. 2014 - M 21 K 14.30320 - juris).

Frankreich gilt außerdem als sicherer Drittstaat i. S. des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U. v. 14.5. 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49).

Die Sonderfälle in diesem Sinn entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen, im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Solche Sonderfälle liegen, wie oben dargestellt, im Falle Frankreichs nicht vor.

Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Frankreichs den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann zwar jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. In Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens hat die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht jedoch unter Hinweis darauf, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe nicht ersichtlich seien, vorliegend keinen Gebrauch gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden.

Bei Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmebestimmung. Eine extensive Anwendung würde das Zuständigkeitssystem der Dublin-III-VO untergraben, was wegen Verletzung des effet utile-Prinzips unionsrechtswidrig wäre (Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, Art. 17 K 2). Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auf das Vorliegen außergewöhnlicher humanitärer Gründe abstellt.

Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG muss nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG weder eine vorherige Androhung der Abschiebung noch eine Fristsetzung vorausgehen. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das BAMF die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Auch kann im vorliegenden Fall die Abschiebung des Antragstellers derzeit durchgeführt werden, ein inländisches oder zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis liegt nicht vor.

Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass bei der Anordnung der Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG das Bundesamt das Vorliegen nicht nur von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, sondern auch von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60a Abs. 2 AufenthG umfassend zu prüfen hat. Dies gilt auch für nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wie zum Beispiel eine Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall (HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 976/14.A - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris; vgl. auch BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14, 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ein aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt vor, wenn ein Ausländer aus gesundheitlichen Gründen nicht transportfähig ist oder wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2007 - 24 CE 07.2403 - juris Rn. 11; B. v. 8.2.2013 - 10 CE 12.2396 - juris Rn. 11).

Im Fall des Antragstellers steht aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahme vom 11. August 2015 fest, dass der Antragsteller grundsätzlich flugtauglich ist, jedoch während des Fluges Sauerstoff bekommen und von einem Arzt begleitet werden sollte. Dies wird durch die getroffenen Maßgaben gewährleistet. Gem. Art. 32 Dublin III VO übermittelt der überstellende Mitgliedstaat (Deutschland) dem zuständigen Mitgliedsstaat (Frankreich) Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person (vorliegend die Erkrankung und Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers) zum Zweck der medizinischen Versorgung oder Behandlung, wozu auch Angaben zur körperlichen oder geistigen Gesundheit gehören können.

Die Weiterbehandlung des Antragstellers wegen seiner Erkrankung ist in Frankreich möglich, so dass auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt. Nach Art. 17 Abs.2 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung; Aufnahmerichtlinie; ABl. L 180 vom 29.6.2013, S.96) haben die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass der Schutz der physischen und psychischen Gesundheit des Antragstellers gewährleistet ist. In Frankreich hat der Asylbewerber Anspruch auf eine staatliche medizinische Versorgung und hat Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem (www.ambafrance-de.org/Asylrecht-in-Frankreich;www.inforadio.de/dossier/zeit-fuer-ziviles-engagement/leistungen-fuer-asylbewerber). Die ärztliche Behandlung ist kostenlos (www.tagesspiegel.de/politik/eu-staaten-und-fluechtlinge-frankreich-und italien/).

Insgesamt liegen beim Antragsteller weder inlandsbezogene noch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Die Anträge auf Prozesskostenhilfe wurden abgelehnt, weil bis heute keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vorgelegt wurde, § 167 VwGO, § 117 Abs. 2 ZPO.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

...

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.