Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. Sept. 2014 - 9 V 13.01534

published on 18/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. Sept. 2014 - 9 V 13.01534
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Tenor

1. Die Antragstellerin wird ermächtigt, die nach Nr. 2 des gerichtlichen Vergleichs der Kammer vom 16. Dezember 2010 dem Antragsgegner obliegende Verpflichtung, den nach den Plänen (Grundriss Kellergeschoss der mit Genehmigungsvermerk des Landratsamtes ... vom 2.11.2010 versehenen Bauvorlagen) erforderlichen Rückbau des grenzständigen Gebäudes (Abbruch der südlichen Außenwand zur Terrasse hin) durch eine von der Antragstellerin zu beauftragende Firma auf Kosten des Antragsgegners durchführen zu lassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Streitwert wird auf 900,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Vollstreckung gegenüber dem Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner aus dem am 16. Dezember 2010 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, mit dem ein Nachbarstreit wegen einer dem Antragsgegner erteilten Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau/Anbau Wohnhaus“, Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., beigelegt wurde.

Der gerichtliche Vergleich (Az. AN 9 K 10.01909, AN 9 S 10.02278, AN 9 K 10.02279) vom 16. Dezember 2010 lautet:

„1. In Abänderung der mit Genehmigungsvermerk des Landratsamtes ... vom 2. November 2010 versehenen Bauvorlagen erklärt der Beigeladene: Die Terrasse, wie sie „im Grundriss Erdgeschoss“ im Anschluss an den Abstellraum eingezeichnet ist, entfällt. Die Durchgänge von dem Raum „Heilpraktiker 2“ wie auch vom Abstellraum auf diese Terrasse werden so gestaltet, dass sie nicht als Durchgänge nutzbar sind. Darüber hinaus verbleibt es bei den eingereichten und genehmigten Plänen.

2. Der Beigeladene wird den nach den Plänen erforderlichen Rückbau des grenzständigen Gebäudes bis spätestens 31. Mai 2011 durchführen.

3. Das Landratsamt erklärt seine Zustimmung zu den geänderten Bauvorlagen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“

Am 16. Juli 2013 wurde der Antragstellerin von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 16. Dezember 2010 erteilt.

Mit Schriftsatz vom 21. August 2013 an das Verwaltungsgericht Ansbach wurde seitens des Bevollmächtigten der Antragstellerin beantragt, die Vollstreckung nach § 167 Abs. 1 VwGO, § 887 Abs. 1, 2 ZPO aus dem gerichtlichen Vergleich zu verfügen und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen:

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen seien erfüllt. Der Vollstreckungsschuldner und Antragsgegner habe die gebotenen Handlungen nicht in vollem Umfang erfüllungsgemäß erbracht. Aus dem Vergleichstext gehe mit hinreichender Bestimmtheit hervor, dass sich der Antragsgegner verpflichtet habe, im Erdgeschoss den Durchgang vom Raum „Heilpraktiker 2“ zu einer im Plan „Grundriss Erdgeschoss“ dargestellten Terrasse so zu gestalten, dass er nicht als Durchgang nutzbar sei. Dem sei der Antragsgegner bisher nicht nachgekommen. Da der Vergleichstext dem Antragsgegner zur gebotenen Sperrung des beschriebenen Durchgangs eine Gestaltungsfreiheit einräume, sei unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Versiegelung mittels Absperrbändern durch den Gerichtsvollzieher ausreichend, aber auch erforderlich, um die Nutzbarkeit des Durchgangs zu unterbinden. Auch der im Vergleich vereinbarte Rückbau des grenzständigen Gebäudes sei bisher vom Antragsgegner nicht verwirklicht worden. Der „nach den Plänen erforderliche Rückbau“ ergebe sich aus dem Plan „Grundriss Kellergeschoss“. Es handele sich hierbei nach dem Willen der Parteien um den Abbruch der südlichen Außenwand zur Terrasse hin. Der Antragsgegner habe sich dazu vor dem Hintergrund verpflichtet, dass das grenzständige Gebäude, im Plan als „Keller“ bezeichnet, gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO die nur zulässige Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m nicht überschreiten dürfe.

Die Antragstellerin beantragt:

1. Die Gläubigerin wird ermächtigt, in Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs vom 16. Dezember 2010 die dem Schuldner (Beigeladenen) obliegende Verpflichtung, den Durchgang von Raum „Heilpraktiker 2“ zu einer im „Grundriss Erdgeschoss“ dargestellten Terrasse durch den Gerichtsvollzieher versiegeln zu lassen, damit er nicht als Durchgang nutzbar ist.

2. Die Gläubigerin wird ermächtigt, die dem Schuldner (Beigeladenen) obliegende Verpflichtung, den nach den Plänen (Grundriss Kellergeschoss) erforderlichen Rückbau des grenzständigen Gebäudes (Abbruch der südlichen Außenwand zur Terrasse hin) durch eine von der Gläubigerin zu beauftragende Firma durchführen zu lassen.

3. Der Schuldner ist verpflichtet, zu den in Nummern 1 und 2 genannten Zwecken das Betreten des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu dulden und der beauftragten Firma sowie dem Gerichtsvollzieher Zugang zu verschaffen.

4. Der Schuldner (Beigeladener) wird verpflichtet, die für die oben genannten Maßnahmen entstehenden voraussichtlichen Kosten in Höhe von 500,00 EUR an die Gläubigerin vorauszuzahlen.“

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Er ließ durch seinen Bevollmächtigten, den Steuerberater Herrn ..., im Wesentlichen vortragen, dass der geschlossene Vergleich bereits wegen Verfassungswidrigkeit der Bayerischen Bauordnung nichtig sei und aus ihm deshalb auch nicht vollstreckt werden könne.

Mit Beschluss der Kammer vom 5. November 2013 wurde Herr ... als Prozessbevollmächtigter des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin gemäß den §§ 167 Abs. 1, 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 887 Abs. 1 und 2 ZPO hat insoweit Erfolg, als die Antragstellerin ermächtigt wird, die dem Antragsgegner obliegende Verpflichtung aus Nr. 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 16. Dezember 2010 (näher bezeichneter Rückbau des grenzständigen Gebäudes) auf Kosten des Antragsgegners vornehmen zu lassen. Im Übrigen war der Antrag abzulehnen.

1.

Der verwaltungsgerichtliche Vergleich im Sinne von § 106 VwGO stellt einen Vollstreckungstitel dar (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Mangels besonderer Regelungen in der VwGO gilt für die Vollstreckung das 8. Buch der ZPO entsprechend, § 167 Abs. 1 VwGO. Die Antragstellerin begehrt die Ermächtigung zur Ersatzvornahme gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 887 ZPO, da es sich bei den dem Antragsgegner obliegenden Verpflichtungen aus dem Vergleich - Verschließen eines Durchgangs entsprechend Nr. 1 des Vergleichs, sowie Rückbauverpflichtung nach Nr. 2 des Vergleichs - um die Vornahme vertretbarer Handlungen handelt. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 750 ZPO) liegen vor.

2.

Der streitgegenständliche Prozessvergleich ist hinreichend bestimmt und vollstreckungsfähig.

Unabdingbare Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich ist, dass er hinreichend bestimmt ist und ihm zweifelsfrei zu entnehmen ist, welche Handlung der Schuldner vorzunehmen hat, da der Vergleich nur dann einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

Hinreichend bestimmt ist ein Titel, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und den Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Inhalt, Art und Umfang der Vollstreckung müssen sich aus dem Titel bestimmt oder zumindest bestimmbar ergeben (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 704Vorbem. IV, Rn. 16). Das Vollstreckungsorgan muss durch ihn in die Lage versetzt werden, grundsätzlich allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden, die nicht Bestandteil des Titels sind, die Vollstreckung durchzuführen. Das Erfordernis der Bestimmtheit des Titels soll umfassend der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bzw. bei Prozessvergleichen der Regelungswirkung dienen (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 12.7.2011 - 3 O 475/10 - juris). Dabei ist den Vollstreckungsorganen eine Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zwar nicht versagt, aufgrund der Formalisierung der Zwangsvollstreckung darf im Rahmen der Auslegung aber nur auf den Inhalt des Titels und nicht auf andere Vorgaben außerhalb des Titels zurückgegriffen werden (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, § 704 Vorbem. IV, Rn. 22).

Der Vollstreckungsinhalt ergibt sich vorliegend aus dem Vergleichstext und den darin ausdrücklich genannten Bauvorlagen, die mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamtes ... vom 2. November 2010 versehen sind. Grundsätzlich gilt zwar zur Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses das Verbot der Bezugnahme auf Urkunden. Die Verpflichtung des Schuldners bei einem gerichtlichen Vergleich muss grundsätzlich inhaltlich allein aus dem protokollierten Vergleichstext festzustellen sein. Sind jedoch zur Konkretisierung und genauen Festlegung des Genehmigungsumfangs neben textlichen auch zeichnerische Darstellungen erforderlich, ist eine ausdrückliche Bezugnahme auf genau bezeichnete Bauvorlagen möglich und dem Erfordernis der Bestimmtheit des Titels dienlich.

Weiter muss bei den Verpflichtungen zu vertretbaren Handlungen die Handlung im Titel hinreichend bestimmt sein. Die zur Erfüllung geeignete Handlung muss hinreichend konkretisiert und für die Durchführenden klar erkennbar sein. Lässt der Wortlaut des Titels Deutungen offen, ist notfalls der Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen. Dabei muss der Inhalt des Titels jedoch aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen.

Soweit in Nr. 1 des Vergleichs der Vollstreckungsschuldner verpflichtet ist, genau bezeichnete Durchgänge so zu gestalten, dass sie nicht als Durchgänge nutzbar sind, stehen dem Vollstreckungsschuldner zwar hinsichtlich der Mittel zur Erfüllung der Leistungspflicht verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, der zu erreichende Zweck ist aber jedenfalls hinreichend konkretisiert. Es widerspricht nicht dem Bestimmtheitserfordernis, wenn im Vollstreckungstitel der geschuldete Erfolg genau bezeichnet ist, die Art und Weise, wie der geschuldete Erfolg herbeizuführen ist, aber dem Vollstreckungsschuldner überlassen bleibt.

Der Zeitpunkt, bis zu welchem der Vollstreckungsschuldner diese Verpflichtung zu erfüllen hat, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut, aus dem Zweck der getroffenen Regelung und den Umständen, ist aber zu entnehmen, dass die unter Nr. 1 des Vergleichs geregelte Verpflichtung spätestens innerhalb der unter Nr. 2 des Vergleichs genannten Frist (31.5.2011) zu erfüllen war (vgl. auch § 271 Abs. 1 BGB).

Auch Nr. 2 des gerichtlichen Vergleichs, in dem der Vollstreckungsschuldner verpflichtet wird, den nach den Plänen erforderlichen Rückbau des grenzständigen Gebäudes bis spätestens 31. Mai 2011 durchzuführen, entspricht dem Bestimmtheitserfordernis. Der geschuldete Erfolg wird genau bezeichnet und der Umfang des „Rückbaus des grenzständigen Gebäudes“ kann den mit Genehmigungsvermerk des Landratsamtes ... vom 2. November 2010 versehenen Bauvorlagen, auf die in Nr. 1 des Vergleichs Bezug genommen wird, entnommen werden.

3.

Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, der darauf gerichtet ist, in Erfüllung von Nr. 1 des gerichtlichen Vergleichs den näher bezeichneten „Durchgang“ durch den Gerichtsvollzieher versiegeln zu lassen, damit er nicht als Durchgang nutzbar ist, hat keinen Erfolg.

Da der Vollstreckungstitel nur den vom Vollstreckungsschuldner geschuldeten Erfolg bezeichnet und nicht bestimmt, welche konkreten Maßnahmen zur Zweckerreichung durchgeführt werden sollen, bedarf es im Vollstreckungsverfahren einer Individualisierung auf bestimmte Maßnahmen, weil es nicht dem Belieben der Vollstreckungsgläubigerin überlassen bleiben kann, welche Maßnahmen sie auf Kosten des Vollstreckungsschuldners trifft. Die Vollstreckungsgläubigerin muss deshalb im Verfahren nach § 887 ZPO einen bestimmten Antrag stellen, der die Maßnahmen, zu deren Ausführung sie auf Kosten des Schuldners ermächtigt wird, möglichst genau erkennen lässt. Ebenso muss die gerichtliche Entscheidung den Gegenstand der Vollstreckung genau erkennen lassen (OLG Zweibrücken, B.v. 30.10.1973- 3 W 100/73 - juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 887 Rn. 4b).

Die von der Vollstreckungsgläubigerin im Vollstreckungsantrag genannte Maßnahme - Versiegelung des Durchgangs durch einen Gerichtsvollzieher - ist im Rahmen der Vollstreckung vertretbarer Handlungen weder die vom Vollstreckungsschuldner geschuldete und zur Erfüllung seiner Verpflichtung geeignete Maßnahme, noch eine zulässige von einer Befugnisnorm gedeckte Maßnahme im Rahmen der Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers.

Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers bedarf einer Rechtsgrundlage (vgl. § 154 GVG; §§ 753 ff. ZPO), die für die genannte Maßnahme nicht besteht. Die Anbringung eines dienstlichen Siegels durch den Gerichtsvollzieher ist auch im Hinblick auf die Straftat des Siegelbruchs (§ 136 Abs. 2 StGB) nur in den engen gesetzlich geregelten Fällen zulässig.

Darüber hinaus ist Zweck des § 887 ZPO die Regelung der Zwangsvollstreckung zur Erfüllung einer vertretbaren Handlung durch Ermächtigung des Vollstreckungsgläubigers zur Ersatzvornahme. Vertretbare Handlungen sind solche, die von einem Dritten anstelle des Schuldners (selbstständig ohne dessen Mitwirkung) vorgenommen werden können. Bei der von der Antragstellerin benannten Maßnahme handelt es sich nicht um eine zur Erfüllung geeignete vertretbare Handlung, die an ihrer Stelle auch der Vollstreckungsschuldner hätte ausführen lassen können. Raum für eine Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO bliebe ggf. insoweit nur in den Grenzen des § 891 ZPO (Widerstand des Schuldners bei Vornahme einer Handlung, die er nach § 887 ZPO zu dulden hat).

4.

Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, soweit er darauf gerichtet ist, sie zu ermächtigen, die dem Vollstreckungsschuldner obliegende Verpflichtung, den nach den Plänen (Grundriss Kellergeschoss) erforderlichen Rückbau des grenzständigen Gebäudes (Abbruch der südlichen Außenwand zur Terrasse hin) durch eine von der Gläubigerin zu beauftragende Firma vornehmen zu lassen, hat Erfolg. Die Voraussetzungen des § 887 Abs. 1 ZPO liegen vor.

Insoweit ist unschädlich, dass die Gläubigerin in ihrem Vollstreckungsantrag die im Vergleichstext als „nach den Plänen erforderlichen Rückbau des Gebäudes“ bezeichnete Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners statt mit der zeichnerischen Darstellung in den Planunterlagen nunmehr mit Worten beschreibt. Aus den im Vergleichstext benannten und mit Genehmigungsvermerk des Landratsamtes ... vom 2. November 2010 versehenen Bauvorlagen ergibt sich vielmehr, dass entsprechend dem „Grundriss Kellergeschoss“ die südliche Außenwand zur Terrasse hin abzureißen ist. Die zur Herbeiführung der geschuldeten Handlung verlangten konkreten Maßnahmen, zu deren Ausführung die Vollstreckungsgläubigerin ermächtigt werden soll, wurden in dem Antrag konkret bezeichnet. Einzelne Arbeitsschritte und die Fachfirma, der Arbeiten übertragen werden sollen, brauchen nicht angegeben zu werden.

5.

Der Vollstreckungsschuldner muss die Vornahme aller erforderlichen Handlungen dulden. Dies kann über § 892 ZPO erzwungen werden (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, § 887 Rn. 12; Stöber in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 887 Rn. 4). Für den Erlass einer entsprechenden Anordnung besteht kein Anlass, da derzeit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Vollstreckungsschuldner seinen ihm gesetzlich obliegenden Pflichten nicht nachkommen wird bzw. der Umfang der Duldungspflicht im konkreten Fall streitig sein könnte.

6.

Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin hat insoweit keinen Erfolg, als er auf Vorauszahlung der ihr für die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten in Höhe von 500,00 EUR gerichtet ist.

Nach § 887 Abs. 2 ZPO kann der Vollstreckungsgläubiger zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Über die Höhe des Kostenvorschusses erfolgt eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Das Gericht hat die vom Gläubiger in seinem Antrag substantiiert darzulegenden voraussichtlichen Kosten gegebenenfalls durch Auslegung des Titels, Inhalt und Umfang der vorzunehmenden Handlung zu schätzen (Seiler in Zöller, ZPO, § 887 Rn. 10). Die Schätzungsgrundlagen muss der Gläubiger möglichst genau darlegen, in der Regel durch Vorlage eines Kostenvoranschlages (Lackmann in Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 887 Rn. 24).

Da die Antragstellerin die voraussichtlich entstehenden Kosten in ihrem Antrag nicht schlüssig dargelegt hat, sondern weder das Angebot einer Fachfirma vorgelegt wurde, noch sonst sich die zu erwartenden Kosten nachvollziehbar aus vorgelegten Berechnungsgrundlagen ergeben, war der Antrag insoweit abzulehnen.

7.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und orientiert sich an der Höhe der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme (BayVGH, B.v. 13.2.2007 - 4 C 06.2366 - juris).

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.

(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des § 759 zu verfahren hat.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.