I.
Die Beteiligten schlossen in einem Verwaltungsrechtsstreit der Antragstellerin (Vollstreckungsgläubigerin) gegen den Freistaat Bayern wegen Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau/Anbau des (bestehenden) Wohnhauses des Antragsgegners (Vollstreckungsschuldner) - dieser war am seinerzeitigen Rechtsstreit als Beigeladener beteiligt - vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2010 folgenden Vergleich:
1. In Abänderung der mit Genehmigungsvermerk des Landratsamts Ansbach vom 2. November 2010 versehenen Bauvorlagen erklärt der Beigeladene: Die Terrasse, wie sie „im Grundriss Erdgeschoss“ im Anschluss an den Abstellraum eingezeichnet ist, entfällt. Die Durchgänge von dem Raum „Heilpraktiker 2“ wie auch vom Abstellraum auf diese Terrasse werden so gestaltet, dass sie nicht als Durchgänge nutzbar sind. Darüber hinaus verbleibt es bei den eingereichten und genehmigten Plänen.
2. Der Beigeladene wird den nach den Plänen erforderlichen Rückbau des grenzständigen Gebäudes bis spätestens 31. Mai 2011 durchführen.
3. Das Landratsamt erklärt seine Zustimmung zu den geänderten Bauvorlagen.
4. Die Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2013 beantragte die Antragstellerin, den o.a. Vergleich mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, da der Antragsgegner die ihm laut diesem Vergleich obliegenden Verpflichtungen bisher nicht erfüllt habe. Diesem Antrag entsprach der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 16. Juli 2013.
Ferner beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht am 21. August 2013 gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 887 Abs. 1 und 2 ZPO die Vollstreckung aus dem o. a. gerichtlichen Vergleich mit den Anträgen,
I. sie zu ermächtigen, in Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs vom 16. Dezember 2010 die dem Antragsgegner obliegende Verpflichtung, den Durchgang vom Raum „Heilpraktiker 2“ zu einer im „Grundriss Erdgeschoss“ dargestellten Terrasse durch den Gerichtsvollzieher versiegeln zu lassen, damit er nicht als Durchgänge nutzbar ist.
II. sie zu ermächtigen, die dem Antragsgegner obliegende Verpflichtung, den nach den Plänen (Grundriss Kellergeschoss) erforderlichen Rückbau des grenzständigen Gebäudes (Abbruch der südlichen Außenwand zur Terrasse hin) durch eine von ihr zu beauftragende Firma durchführen zu lassen.
III. den Antragsgegner zu verpflichten, zu den in Nrn. I und II genannten Zwecken das Betreten des Grundstücks Fl. Nr. 212/15 der Gemarkung Sachsen zu dulden und der beauftragten Firma sowie dem Gerichtsvollzieher Zugang zu verschaffen.
IV. den Antragsgegner zu verpflichten, die für die oben genannten Maßnahmen entstehenden voraussichtlichen Kosten in Höhe von 500 € an sie vorauszuzahlen.
Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. September 2014 (nur) insoweit statt, als es die Antragstellerin ermächtigte, die nach Nummer 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 16. Dezember 2010 dem Antragsgegner obliegende Verpflichtung, den nach den Plänen (Grundriss Kellergeschoss der mit Genehmigungsvermerk des Landratsamts Ansbach v. 2.11.2010 versehenen Bauvorlagen) erforderlichen Rückbau des grenzständigen Gebäudes (Abbruch der südlichen Außenwand zur Terrasse hin) durch eine von der Antragstellerin zu beauftragende Firma auf Kosten des Antragsgegners durchführen zu lassen. Im Übrigen lehnte das Gericht den Antrag ab.
Zur Begründung des stattgebenden Teils der Entscheidung führte das Gericht im Wesentlichen aus, der Antrag habe Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 887 Abs. 1 ZPO insoweit vorlägen. Aus den im Vergleichstext benannten und mit Genehmigungsvermerk des Landratsamts vom 2. November 2010 versehenen Bauvorlagen ergebe sich, dass entsprechend dem „Grundriss Kellergeschoss“ die südliche Außenwand zur Terrasse hin abzureißen sei. Die zur Herbeiführung der geschuldeten Handlung verlangten konkreten Maßnahmen, zu deren Ausführung die Vollstreckungsgläubigerin ermächtigt werden solle, seien in dem Antrag konkret bezeichnet. Einzelne Arbeitsschritte und die Fachfirma, der Arbeiten übertragen werden sollten, bräuchten nicht angegeben zu werden.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2014 (insoweit) aufzuheben.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, mit dem seinerzeitigen Vergleich sei nur beabsichtigt gewesen, die Nutzung einer vorgebauten Terrasse zu verhindern. Ziel des damaligen Verfahrens und des Interesses der Antragstellerin sei somit allein die Untersagung und der Rückbau der Terrasse im Anschluss an den Abstellraum/Kellerraum gewesen. Dahingehend sei der Vergleich auch in Nr. 1 formuliert worden. In Nr. 2 verpflichte sich der Antragsgegner, den nach den Plänen erforderlichen Rückbau des grenzständigen Gebäudes bis spätestens 31. Mai 2011 durchzuführen, wobei nicht dargelegt sei, welcher Rückbau sich gegenständlich aus den Plänen des Landratsamts ableiten lasse. Die Antragstellerin lege den Vergleich dahingehend aus, dass nach den Plänen (Grundriss Kellergeschoss) der erforderliche Rückbau des grenzständigen Gebäudes durch den Abbruch der südlichen Außenwand zur Terrasse hin erledigt werden müsse. Den Bauplänen selbst lasse sich ein derartiger Rückbau aber nicht entnehmen. Der Vergleich sei dahingehend völlig unsubstantiiert bzw. lasse die Mindestanforderungen an die Bestimmtheit zum notwendigen Rückbau vermissen, so dass auch keine Vollstreckungsfähigkeit bestehe. Darüber hinaus würde durch den Abbruch dieser Außenwand - wie sich aus der Stellungnahme des bauführenden Architekten vom 11. November 2014 ergebe - auch die Statik für die Außenwände als stützendes Element wegfallen, die Außenwände des Kellers und des Hauses also statisch instabil werden. Eine derartige Vollstreckungsmaßnahme stelle einen untragbaren Eingriff in sein grundrechtlich geschütztes Eigentum dar. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung völlig außer Acht gelassen, dass sein Interesse am Erhalt bzw. an der Unversehrtheit seines sonstigen Eigentums das Interesse der Antragstellerin auf Beseitigung der Terrasse bei Weitem überwiege. Insgesamt stelle die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Vergleichs eine unzulässige Ergänzung des Vergleichsinhalts dar. Wie aus der Formulierung im Tenor des angegriffenen Beschluss vom 18. September 2014 deutlich werde, habe das Gericht den Inhalt der Nr. 2 des Vergleichs offensichtlich selbst wegen mangelnder Bestimmtheit als nicht vollstreckungsfähig angesehen.
Die Antragstellerin tritt der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bei und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner sei sich bei Abschluss des Vergleichs bewusst gewesen, dass es gemäß den von ihm vorgelegten Plänen um den darin eingezeichneten Abbruch der südlichen Außenwand zur Terrasse hin gegangen sei. Er sei diese Verpflichtung eingegangen, weil das grenzständige, im Plan als Keller bezeichnete Gebäude gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO eine maximal zulässige Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m nicht überschreiten dürfe. Im Übrigen sei der Abbruch des in Rede stehenden Mauerstücks von dem vom Antragsgegner beauftragten Architekten in dem Plan eingetragen worden, so dass statische Probleme nicht zu erwarten, zumindest aber zu bewältigen seien. Der streitgegenständliche Rückbau entspreche den von seinem Architekten gefertigten Plänen (siehe Plan Grundriss Kellergeschoss der mit Genehmigungsvermerk des Landratsamts v. 2.11.2010 versehenen Bauvorlagen). Er sei darin mit gestrichelten Linien, durchsetzt mit x-Zeichen (- -x - - x - - x- -), dargestellt. Der Rückbau sei zur Schaffung rechtmäßiger baulicher Verhältnisse geboten. Die vom Antragsgegner aufgestellten Behauptungen zum Ausmaß des Eingriffs in die (sonstige) Bausubstanz durch die im Vergleich enthaltene Verpflichtung träfen, abgesehen von ihrer fehlenden rechtlichen Relevanz, auch in der Sache nicht zu. Aus statischer konstruktiver Sicht sei eine Vielzahl an bautechnischen Varianten möglich, um den gebotenen Rückbau zu verwirklichen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gegenstand der Beschwerde ist entgegen dem - seinem Wortlaut nach zu weiten - Beschwerdeantrag der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2014 nur insoweit, als er dem Vollstreckungsbegehren der Antragstellerin stattgegeben hat. Mithin geht es im Beschwerdeverfahren in der Sache nur mehr um die Vollstreckung aus Nr. 2 des gerichtlichen Vergleichs. Zwar wendet sich der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung zumindest ansatzweise auch gegen die ihm aus Nr. 1 dieses Vergleichs obliegenden Verpflichtungen. Insoweit ist er durch den angegriffenen Beschluss aber nicht beschwert, weil das Verwaltungsgericht bezüglich der Nr. 1 des Vergleichs das Vollstreckungsbegehren der Antragstellerin abgelehnt hat (Nr. 1 Satz 2 des Beschlusstenors). Da die Antragstellerin den Beschluss nicht mit der Beschwerde angegriffen hat, ist der Beschluss insoweit unanfechtbar.
Die so verstandene Beschwerde ist gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1,§ 146 VwGO zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Nr. 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 16. Dezember 2010 einen vollstreckbaren Inhalt hat und die Antragstellerin demzufolge auf ihren Antrag hin gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 887 Abs. 1 und 2 ZPO zu ermächtigen war, die dem Antragsgegner aus Nr. 2 dieses Vergleichs obliegende, bisher noch nicht erfüllte Verpflichtung zum Abbruch der bestehenden südlichen Außenwand des Grenzgebäudes durch eine von der Antragstellerin zu beauftragende Firma auf Kosten des Antragsgegners durchführen zu lassen.
Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Antragsgegners greifen nicht durch. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Antragsgegner in Nr. 2 des Vergleichs vom 16. Dezember 2010 übernommene Verpflichtung den von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben an die Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels genügt.
Soweit der Antragsgegner vorträgt, mit dem seinerzeitigen Vergleich sei nur beabsichtigt gewesen, die Nutzung einer vorgebauten Terrasse zu verhindern, spricht gegen die Richtigkeit dieser Behauptung bereits der Vergleich selbst. Denn er beschränkt sich nicht auf Regelungen zum Entfallen der Terrasse im Anschluss an den Abstellraum und der Durchgänge von diesem Abstellraum und vom Raum „Heilpraktiker 2“ auf diese Terrasse (siehe hierzu Nr. 1 des Vergleichs). Der Vergleich enthält vielmehr in Nr. 2 eine weitere - eigenständige - Verpflichtung des Antragsgegners des Inhalts, „den nach den Plänen erforderlichen Rückbau des grenzständigen Gebäudes bis spätestens 31. Mai 2011 durchzuführen“. Dass mit dem Verweis auf die „Pläne“ hierbei die der (Nachtrags-) Baugenehmigung des Landratsamts vom 2. November 2010 zugrunde liegenden genehmigten Bauvorlagen gemeint sind, ergibt sich aus dem unmittelbaren Sachzusammenhang mit Nr. 1 des Vergleichs, in dem diese einschlägigen Bauvorlagen explizit und konkret bezeichnet sind. Abgesehen von den in Nr. 1 Satz 2 und 3 des Vergleichs im Einzelnen genannten Planänderungen soll es - wie Nr. 1 Satz 4 des Vergleichs ausdrücklich festhält - „bei den eingereichten und [ergänze: mit Bescheid v. 2.11.2010] genehmigten Plänen“ verbleiben.
Mithin ist entgegen seinem Vorbringen auch klar erkennbar, welche Verpflichtung den Antragsgegner nach Nr. 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 16. Dezember 2010 trifft. Denn Gegenstand und Umfang des „nach den Plänen erforderlichen Rückbau(s)“ lassen sich den von seinem Planfertiger eingereichten - und damit ihm als Bauherrn zuzurechnenden - genehmigten Bauvorlagen auf einen Blick entnehmen. Im Grundriss Kellergeschoss dieser Bauvorlagen ist nämlich durch Verwendung des in § 8 Abs. 4 Bauvorlagenverordnung - BauVorlV - vom 10. November 2007 (BayRS 2132-1-2-I) i. V. m. Nr. 4 der Anlage 1 zur BauVorlV vorgeschriebenen Zeichens die in diesem Plan als Bestand dargestellte südliche Außenwand als „zu beseitigender Bauteil“ dargestellt. Dies bedeutet, dass dieses Mauerstück zwischen der Grenzwand an der westlichen Grundstücksgrenze und der westlichen Außenwand des (Haupt-) Gebäudes entfällt mit der Folge, dass - wie das Landratsamt zu Recht festgestellt hat - die Wand des Kellers letztlich um 3 m nach Norden zurückgesetzt wird (siehe handschriftlicher Vermerk v. 7.7.2011 der Heftung „Schriftverkehr 2010/1132 Einhaltung Vergleich“ des Landratsamts und „Grundriss Kellergeschoss“ der genehmigten Bauvorlagen).
An der Bestimmtheit und damit der Vollstreckbarkeit des Vergleichs besteht daher kein Zweifel. Denn der rechtliche Inhalt einer Baugenehmigung ergibt sich nicht nur aus den im Genehmigungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen etc.), sondern auch aus den vom Bauherrn eingereichten Bauvorlagen. Die zu „dem genehmigten Bauantrag nachgereichten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Nachtragsbauvorlagen des Entwurfsverfassers, Architekt Harald Domscheit, vom 25.10.2010“ sind - wie aus dem Baugenehmigungsbescheid vom 2. November 2010 ausdrücklich hervorgeht - Bestandteil dieser bauaufsichtlichen Genehmigung. Für die Frage, ob die vom Antragsgegner in Nr. 2 des Vergleichs vom 16. Dezember 2010 übernommene Verpflichtung eine hinreichende Vollstreckungsgrundlage darstellt, darf daher maßgeblich auch auf diese Bauvorlagen abgestellt werden. Da sich die vom Antragsgegner als seinerzeitigem Bauherrn in Nr. 2 des Vergleichs übernommene Verpflichtung unzweideutig („auf den ersten Blick“) aus diesen zeichnerischen Darstellungen in den Bauvorlagen ergibt, bedarf es insoweit zur hinreichenden Bestimmtheit dieser Verpflichtung nicht mehr der (zusätzlichen) Konkretisierung im Vergleichstext. Vielmehr genügt es, wenn - wie hier - im Vergleichstext auf diese genehmigten Pläne verwiesen wird.
Dass sich die „Rückbauverpflichtung“, also die Verpflichtung zur Änderung des bestehenden Grenzgebäudes, im vorliegenden Fall nicht aus einer behördlichen Anordnung ergibt, sondern auf der Eintragung in den eingereichten (und genehmigten) Plänen, ist unerheblich. Denn derartige, vom Planfertiger und damit vom Bauherrn selbst stammende „Planrevisionen“ haben die gleiche rechtliche Verbindlichkeit wie etwa eine behördliche Rückbauanordnung.
Weitere Rückbauverpflichtungen des Antragsgegners bezüglich des grenzständigen Gebäudeteils ergeben sich aus den dem Senat vorliegenden genehmigten Bauvorlagen hingegen nicht; insbesondere sind insoweit keine Änderungen an der bestehenden westlichen Grenzwand oder Eingriffe in die Deckenkonstruktion dieses Gebäudeteils ersichtlich. Für die vom Antragsgegner behaupteten massiven statischen und konstruktiven Eingriffe gibt es daher keine Anhaltspunkte, selbst wenn derartige Einwendungen - was zweifelhaft erscheint - im Rahmen dieses Verfahrens überhaupt rechtliche Relevanz entfalten könnten. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung der Antragstellerin, aus statischer konstruktiver Sicht sei eine Vielzahl von bautechnischen Varianten möglich, um den gebotenen Rückbau - also die Entfernung der bestehenden südlichen Außenwand im Kellergeschoss - zu verwirklichen. Dass der Antragsgegner sich seiner im Vergleich übernommenen Verpflichtung nicht mit dem Argument entziehen kann, im Kellergeschoss müsse die vorhandene Wand bestehen bleiben, da hier (nunmehr) die Haustechnik untergebracht sei (siehe Vermerk über die Besprechung im Landratsamt v. 29.8.2011 und die Darstellung in der 2. Tektur v. 22.8.2011 in der Heftung „Schriftverkehr 2010/1132 Einhaltung Vergleich“ des Landratsamts), versteht sich von selbst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).