Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 10. Jan. 2019 - 5 K 1863/17.A

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2019:0110.5K1863.17A.00
bei uns veröffentlicht am10.01.2019

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige


(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Sta

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze


(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pf

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe


(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer1.sich freiwillig erneut dem Schutz d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben


(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. De

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Februar 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2017 verpflichtet, d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 21 ZB 17.30451

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Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2016 ist wirkungslos. III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen. Gerichtsko

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - 20 B 18.30332

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. November 2017 wird, soweit es der Klage stattgegeben hat, geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Geri

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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Februar 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, ein im Bundesgebiet am 1. September 2017 geborenes Kind syrischer Staatsangehöriger, begehrt über den ihr zugestandenen subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der Mutter der Klägerin wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 9. Oktober 2016 unanfechtbar der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Dem Vater der Klägerin wurde dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. September 2017 zufolge mit Bescheid des Bundesamts vom 21. November 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Am 5. September 2017 stellten die Eltern der Klägerin für diese einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 wurde der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Nr. 1), die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Nr. 2) und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Nr. 3).

Die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Februar 2018 ab. Die Klägerin könne sich insbesondere nicht mit Erfolg auf § 26 AsylG berufen, obwohl ihrem Vater zwischenzeitlich mit Bescheid des Bundesamts vom 21. November 2017 Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei. Von der Klägerin bzw. ihren Eltern sei bis heute kein Antrag beim Bundesamt auf Familienasyl gestellt worden. Nach § 26 AsylG sei aber zunächst ein Antrag beim Bundesamt erforderlich.

Zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 3. Mai 2018 zugelassenen Berufung wendet die Klägerin ein, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein besonderer Antrag auf Familienasyl nicht erforderlich sei, sondern ein Asylantrag i.S. des § 13 AsylG ausreiche.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO.

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Augsburg hat die Klägerin in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 26 Abs. 2 und 5 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gem. § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines anerkannten Flüchtlings auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Flüchtling unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

Aus der von Klägerseite vorgelegten Geburtsurkunde der Klägerin und der Vaterschaftsanerkennungsurkunde ergibt sich, dass der darin benannte Hasan Hasan, der beim Bundesamt mit den Personalien Mohammad Fawzi Hasan alias Hasan Hasan alias Hassan Hassan geführt wird, der Vater der Klägerin ist, dessen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist. Die in Deutschland geborene Klägerin, die vertreten durch ihre Eltern kurz nach ihrer Geburt einen Asylantrag gestellt hat (§ 13 AsylG), erfüllt die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Augsburg ist dem § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG nicht zu entnehmen, dass als zusätzliche Voraussetzung der Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz ein eigener beim Bundesamt zu stellender „Antrag auf Familienasyl“ vorausgehen muss. Dem Gesetz ist der Rechtsbegriff eines eigenen „Familienasylantrags“ fremd. (st. Rspr. vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1991 - 9 C 48/91 - juris Rn. 8, BayVGH U.v. 17.8.1993 - 11 BZ 89.30545 - juris Rn. 17; Bodenbender in GK-AsylG, Stand Sept. 2018, § 26 Rn. 28). Das in § 26 AsylG niedergelegte Antragserfordernis bezieht sich auf den allgemeinen Asylantrag gem. § 13 AsylG. Der Gesetzgeber wollte damit verdeutlichen, dass Familienasyl nicht von Amts wegen gewährt werden kann.

Das Erfordernis eines gesonderten „Familienasylantrags“ widerspräche auch dem materiellen Recht. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG gewährt dem begünstigten Familienangehörigen dieselbe Rechtsstellung wie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (st. Rspr. vgl. BVerwG, U.v. 13.11.2000 - 9 C 10/00 - juris Rn. 9; Hailbronner, AuslR, Stand Juni 2014, § 26 AsylG Rn.9, 15). Liegen die Voraussetzungen des § 26 AsylG im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) vor, wird die Anerkennungsgrundlage ausgewechselt (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 26 AsylG Rn. 24).

2. Die Kosten beider Instanzen sind nach § 154 Abs. 1 VwGO von der Beklagten zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. November 2017 wird, soweit es der Klage stattgegeben hat, geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger ist seinen eigenen Angaben zufolge ein am … Januar 1996 in J … geborener somalischer Staatsangehöriger, der ebenfalls seinen eigenen Angaben nach zum Clan Sheikhal gehört. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2014 nach Deutschland ein und stellte am 21. Mai 2014 einen Asylantrag.

Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 21. Mai 2014 gab der Kläger an, verheiratet zu sein. Seine Ehefrau heiße A J … H …, geboren im Februar 1996 in D … Die Eheschließung sei im November 2012 in D … erfolgt, seine Ehefrau halte sich dort auf. Er sei Vater des im Juli 2013 in D … geborenen Mädchens A … A … M … A …, das sich in D … aufhalte.

Bei der Anhörung am 8. September 2016 gab der Kläger seinen Stamm mit Sheikhal an, sein Clan heiße Loo Bogay und der Sub-Clan Tolweyn. Bis zu der Ausreise habe er sich in Somalia in der Region L … C …, im Stadtviertel S …, in der S …straße aufgehalten. Verlassen habe er sein Heimatland im Dezember 2012 und in Deutschland sei er nach Aufenthalten in Kenia, Tansania, Uganda, Süd-Sudan, Nord-Sudan, Tschad, Libyen und Italien am 5. Mai 2014 eingereist. Die Reise habe 5.400,00 $ gekostet, die seine Schwester finanziert habe. Seine Schwester sei Geschäftsführerin in der gleichen Region, in der er gewohnt habe. Er habe über Telefon noch Kontakt zu ihr. Seine Eltern lebten in Süd-Somalia in der Region H …, zu ihnen habe er keinen Kontakt mehr, da sie Nomaden seien. Seit er acht Jahre alt gewesen sei, habe er bei seiner Schwester gewohnt. Von deren Wohnung aus habe er Somalia verlassen. Er habe noch drei Brüder, eine Tante und einen Onkel väterlicherseits, mütterlicherseits ebenfalls eine Tante und einen Onkel. Eine Schule habe er nicht besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt und er habe in Somalia auch nie gearbeitet. Seine finanzielle Situation schätze er mit „durchschnittlich“ ein. Seine Schwester kaufe Kohle um sie weiter zu verkaufen. Auf Vorhalt, wieso er die Situation als „durchschnittlich“ einschätze, erklärte der Kläger, dass er die finanzielle Situation als „gut“ einschätze.

Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, gab der Kläger an, dass er in Laas Canood eine Frau kennengelernt habe. Sie hätten ohne Zustimmung ihrer Familie geheiratet. Diese Frau sei Dhulbahante. Die Familie habe ihm gesagt, dass er zu einer Minderheit gehöre und die Tochter nicht heiraten könne. Zwei Monate lang habe seine Schwester ihn in ein Zimmer eingesperrt, damit die Familie seiner Frau ihn nicht finde und verletze. Danach habe seine Schwester ihm Geld gegeben, um zu fliehen. Dies habe er getan. Auf Nachfrage, wie er die Frau kennengelernt habe, erklärte der Kläger, dass sie sich 2010 in einem großen Markt in Laas Canood kennengelernt hätten. Sie heiße A … H … M … und sei damals 16 Jahre alt gewesen. Die Sheikhal würden von allen anderen Gruppen diskriminiert. Sie nähmen sie wie Sklaven und erlaubten nicht, dass sie Frauen aus anderen Gruppen heiraten. Auf Nachfrage, ob er persönlich diskriminiert worden sei, erklärte der Kläger, dass die Dhulbahante ihn bedroht hätten. Sie hätten ihn geschlagen und mit Waffen bedroht. Sie hätten ihn verletzt. Auf Nachfrage, wann das passiert sei und wo er sich genau befunden hätte erklärte der Kläger, dass er, nachdem er von der Wohnung seiner Schwester geflohen sei, nach H … gegangen sei. Die Leute aus diesem Clan hätten ihn dort gefunden. Dort hätten sie ihn geschlagen und verletzt. Es seien ca. sechs Personen gewesen, aus der Familie seiner Frau. Brüder, Cousinen (gemeint wohl: Cousins), Onkel. Auf Nachfrage, wie diese Leute ihn gefunden hätten, erklärte der Kläger, dass er in einem Hotel gewesen sei. Er sei kurz weggegangen, um Kat zu kaufen. Er habe es gekauft und auf dem Weg zurück ins Hotel hätten diese Leute ihn gefunden und geschlagen. Auf Nachfrage, wie es ihm gelungen sei, diesen Leuten zu entkommen, erklärte der Kläger, dass sie ihn angehalten hätten und einer von ihnen habe gesagt, „Du Sklave, was willst Du von uns“. Er habe geantwortet und gefragt, warum sie ihn beschimpften. Er habe angefangen, ihn mit der Faust zu schlagen. Danach hätten die anderen ihn mit Holzstangen geschlagen. Auf Nachfrage, wie er es geschafft habe zu fliehen, erklärte der Kläger, dass einer von den anderen ihm gesagt habe, dass er, wenn er wieder hierher komme, getötet würde. Er habe große Angst gehabt und daher wegen dieser Drohung das Land verlassen. Auf erneute Nachfrage, wie er sechs Leuten habe entkommen können, erklärte der Kläger, dass eine Frau dort gewesen sei und geschrien habe. Sie habe um Hilfe gerufen. Daraufhin seien drei Männer hinzugekommen. Danach hätten die „Jungen“ ihn freiwillig gelassen. Auf Nachfrage, ob er sich an die Polizei gewandt habe, erklärte der Kläger, dass es zwar Polizei in Somalia gebe, aber da er zu einer Minderheit gehöre, helfe die Polizei ihm nicht. Auf erneute Nachfrage, ob er zur Polizei gegangen sei, erklärte er, dass er zur Polizei gegangen sei, aber die Polizei habe nichts unternommen. Wenn er an einen anderen Ort innerhalb Somalias gehe, würden die Leute ihn dort auch finden. Auf Nachfrage, was mit seiner Frau passiert sei, erklärte der Kläger, dass er ein Kind mit dieser Frau habe. Die Frau sei bei ihrer Familie geblieben und die Tochter sei bei seiner Schwester. Befragt, warum die Leute jetzt noch Interesse haben sollten, ihn umzubringen, erklärte der Kläger, dass sie seine Schwester bedrohten, weil sie ihm geholfen hätte. Dies wisse er, da sie miteinander telefonierten. Seine Schwester sei verheiratet, ihr Ehemann heiße Abd …, den Nachnamen kenne er nicht. Er gehöre zu den Dhulbahante. Befragt, wieso seine Schwester und ihr Ehemann verheiratet sein könnten, obwohl sie aus verschiedenen Volksgruppen stammten, erklärte der Kläger, dass die Männer der Dhulbahante mit Frauen aus seinem Stamm verheiratet sein könnten, aber nicht umgekehrt. Ergänzend gab der Kläger an, dass seine Frau gerade schwanger sei und er bitte, dass sie zusammen hierbleiben dürften. Sie wohne in D … in einem Flüchtlingslager.

Mit Bescheid vom 8. November 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziff. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziff. 2), erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung, zuvorderst nach Somalia, angedroht (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Hiergegen ließ der Kläger am 16. November 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. In der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2017 nahm die Bevollmächtigte des Klägers die Klage in Bezug auf die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 8. November 2016 zurück. Außerdem verzichtete sie auf eine weitere mündliche Verhandlung.

Der Kläger beantragte zuletzt,

den Bescheid vom 8. November 2016, Geschäftszeichen: 57 59 444 – 273 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus (§ 4 AsylG) vorliegt, hilfsweise, dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.

Mit Urteil vom 15. November 2017, das ohne weitere mündliche Verhandlung erging, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ein und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger aus dem Gesichtspunkt des subsidiären Schutzes für Familienangehörige einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus habe. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG werde den Eltern eines minderjährigen ledigen subsidiären Schutzberechtigten bei Erfüllung der in § 26 Abs. 3 Satz 1 bis 5 AsylG genannten Voraussetzungen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Das bedeute, dass einem Elternteil eines minderjährigen ledigen stammberechtigten Kindes, hier Mohamed A … A …, dem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei, ebenfalls der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werde, wenn die weiteren Voraussetzungen von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AsylG erfüllt seien. Dies sei der Fall. Der Kläger habe die Vaterschaft des oben genannten Kindes anerkannt. Die Entscheidung vom 19. April 2017, mit der dem Kind der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei, sei unanfechtbar. Der Umstand, dass das Kind des Klägers im Bundesgebiet geboren sei, spreche nicht dagegen, dass die Familieneinheit schon im Herkunftsstaat bestanden habe im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Insoweit wurde auf die Ausführungen des VG Sigmaringen in seinem Urteil vom 19. Mai 2017 (A 3 K 3301/16 – juris, Rn. 24 ff.) verwiesen. § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG stehe der Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht entgegen, weil diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut, der eine andere Auslegung nicht zulasse, die Geltung des § 26 Abs. 2 und 3 AsylG eben nur für Kinder, nicht aber für einen Elternteil eines Ausländers ausschließe, der abgeleitet von einem Stammberechtigten selbst nur nach § 26 Abs. 2 oder 3 AsylG anerkannt sei.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Berufung.

Sie beantragt,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben wurde.

Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren. Dort hat sie ausgeführt, dass die Meinung des Verwaltungsgerichts sich nur schwer mit dem klaren Gesetzeswortlaut vereinbaren lasse. Ihr werde auch in der instanzgerichtlichen Spruchpraxis widersprochen. So führe das VG Würzburg in seinem Urteil vom 29. August 2017 (W 4 K 17.31679 – juris Rn. 15) aus, dass die Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht gegeben sei, wenn es an einer Betreuungs- und Erziehungsgemeinschaft im Verfolgerstaat fehle. Ebenso interpretiere das VG Münster in seinem Urteil vom 13. Februar 2017 (5 K 1254/15.A) den § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Unter Bezug auf die Kommentarausführungen von Hofmann (Ausländerrecht, 2. Aufl., § 26 AsylG Rn. 27 f) führt sie aus, es sei maßgeblich, dass die Familie schon in dem Staat bestanden habe, in dem der Stammberechtigte verfolgt worden sei. Es müsse eine Betreuungs- und Erziehungsgemeinschaft bestanden haben. Die Voraussetzung läge jedenfalls dann nicht vor, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht oder anderweitig ersichtlich seien, dass bereits im Heimatland eine Familie bestanden habe, in die ein Kind in Deutschland hätte hineingeboren werden können. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG entspreche im Übrigen im Verhältnis von Ehegatten zueinander dem § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, bei dem einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur sei, dass im Verfolgerstaat zwingend bereits eine eheliche Lebensgemeinschaft habe bestanden müssen. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Erwägungen des VG Sigmaringen beziehe, beträfen diese eine wesentlich andere Konstellation. Denn für das VG Sigmaringen sei es im Wesentlichen um die Frage gegangen, ob mit Blick auf § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG ein erst im Bundesgebiet geborenes Kind überhaupt anspruchsvermittelnd sein könne und sich daraus für ein Geschwisterkind ein Anspruch über § 26 Abs. 5 AsylG herleiten lasse. Insoweit verweise das VG Sigmaringen zwar maßgeblich auf Gesichtspunkte des Kindswohls beim Anspruchsteller. Auf solche komme es vorliegend nicht an, denn der Kläger sei volljährig. Überdies habe in dem vom VG Sigmaringen entschiedenen Verfahren anders als vorliegend die familiäre Lebensgemeinschaft der Eltern bereits im Verfolgerstaat bestanden, so dass das in Deutschland geborene Geschwisterkind in eine im Verfolgerstaat schon bestehende Familie habe geboren werden können.

Soweit das VG München den Rechtssatz vertrete, ein Anspruch könne über § 26 Abs. 5 AsylG auch auf Grundlage eines seinerseits nur über § 26 Abs. 5 AsylG abgeleiteten Status hergeleitet werden, widerspreche diese Meinung der grundsätzlichen Struktur der durch § 26 AsylG vermittelten Ansprüche. Zur grundsätzlichen Konzeption des Familienasylanspruchs habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. August 1993 (9 C 7.93 – NVwZ 1994, 504 ff.) bereits klargestellt, dass ein Anspruch nur von einem aus originären Gründen anerkannten, nicht aber einem seinerseits nur aufgrund § 26 AsylVfG Berechtigten abgeleitet werden könne. Diesen Grundsatz nehme § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG zwar nur insoweit ausdrücklich auf, als es die Kinder von ihrerseits nach § 26 Abs. 2 oder Abs. 3 AsylG Anerkannten anbelange. Es sei aber nicht erkennbar, dass diese Regelung dem Zweck hätte dienen sollen, entgegen der bereits höchstrichterlichen Klarstellungen für die Eltern von ihrerseits nach § 26 Abs. 2 oder 3 AsylG Anerkannten eine Anspruchserweiterung zu bewirken. Denn nach zutreffender Interpretation des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG sei davon auszugehen, dass nur ein bereits im Verfolgerstaat bereits in familiärer Gemeinschaft mit seinen Eltern lebendes Kind überhaupt einen Anspruch vermitteln könne. Dann bedürfe es aber keiner weiteren gesetzlichen Regelung zur Begrenzung der Anspruchsvermittlung auf den Fall einer aus originären Gründen erfolgten Statuszuerkennung bei Stammberechtigten. Bereits in der Vergangenheit habe die berufungsgerichtliche Spruchpraxis eine Anwendung des § 26 AsylG auf Fallgestaltungen, in denen die Ableitung der Asylberechtigung zugunsten der Eltern von einem asylberechtigten Kind in Rede stehe, abgelehnt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 9.6.1997 – A 4 S 182/96 – EZAR 2015 Nr. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.5.1994 – 21 A 3262/91.A – juris). Gleiches werde in der Kommentarliteratur vertreten. Danach schließe § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG nicht nur die Möglichkeit aus, dass familienasylberechtigte Kinder, Eltern, sonstige Erwachsene und Geschwister ihrerseits Familienasyl an ihre Kinder, also insbesondere an die Enkel des Stammberechtigten vermittelten. Vielmehr werde daneben auch die Vorschrift herangezogen, um den Willen des Gesetzgebers zu verdeutlichen, dass grundsätzlich nur ein wegen eigener politischer Verfolgung Asylberechtigter, nicht aber ein allein FamilienasylBerechtigter in der Lage sei, als Stammberechtigter Familienasyl zu vermitteln (BeckOK Ausländerrecht, § 26 AsylG, Rn. 26).

Ergänzend wurde im Berufungsverfahren vorgetragen, dass das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis sich auch nicht auf anderer Grundlage bejahen lasse. Dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG in der Person des Klägers erfüllt sein könnten, sei nicht erkennbar. Gleiches gelte für die Zuerkennung nationalen Abschiebungsschutzes. Insbesondere würde der im Hinblick auf das bleibeberechtigte Kind zu berücksichtigende Schutzbereich des Art. 6 GG nicht zu als zielstaatsbezogen zu wertenden Gefahrenlagen führen. Auch aus der unzureichenden Versorgungslage in Somalia folge kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dabei auf Mogadischu abzustellen, weil dort die Abschiebung ende. Die Hauptstadt könne, wie der Senat in seinem Urteil vom 23. März 2017 (20 B 15.30110) festgestellt habe, mit Linienflügen direkt angeflogen werden, ohne dass die Gefahr bestehe, in einem anderen, weniger sicheren Landesteil Somalias landen oder diesen durchreisen zu müssen. Die allgemein schlechte Versorgungslage begründe ebenso wenig ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Der Kläger verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Zu Recht führe das Verwaltungsgericht aus, dass der Stammberechtigte (hier: das Kind des Klägers) nicht bereits vor der Einreise der Familie geboren sein müsse. Das Erstgericht setze sich auch damit auseinander, dass § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG, wonach die Familie bereits im Heimatland bestanden haben müsse, in dem der Flüchtige politisch verfolgt werde, lediglich auf den Herkunftsstaat verweise (siehe auch Heranziehung der Nachfluchttatbestände unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben des Art. 2 lit. j Richtlinie/95/EG) und ersichtlich dazu diene, das Wort Heimatland zu definieren und zu beschreiben.

Er beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Bundesamtsakten und die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. April 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger hat weder aus abgeleitetem Recht noch originär einen Anspruch auf Feststellung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG (hierzu 1. und 2.). Auch die Voraussetzungen für die Feststellung des hilfsweise begehrten nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor (hierzu 3.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts München ist daher, soweit darin der Klage stattgegeben wurde, aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

1. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts begründet die Tatsache, dass das Kind des Klägers Mohammed A  … A …, geb. am … November 2016 in D …, abgeleitet von dessen Mutter I … A … A …, der subsidiäre Schutzstatus mit Bescheid des Bundesamts vom 19. April 2017 zuerkannt wurde, keinen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 AsylG. Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG sind auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt nach § 26 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist (Nr. 1), die Familie im Sinne des Art. 1 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (Nr. 2), sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben (Nr. 3), die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4), und sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben (Nr. 5).

Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 AsylG liegen im Falle des Klägers i.V.m. § 26 Abs. 5 AsylG unstreitig vor: Die Anerkennung des Kindes des Klägers als subsidiär Schutzberechtigter ist unanfechtbar (Nr. 1), der Kläger ist vor der Anerkennung seines Sohnes als subsidiär Schutzberechtigter eingereist (Nr. 3) und dessen Anerkennung ist nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen (Nr. 4). Allerdings scheitert die Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung an den fehlenden Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG (hierzu a)). Daneben steht § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus für den Kläger abgeleitet von dessen Sohn entgegen (hierzu b)). Und schließlich fehlt es auch an der Tatbestandsvoraussetzung des § 26 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. Abs. 5 AsylG (hierzu c)).

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG liegen nicht vor. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG muss die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden haben, in dem der Asylberechtigte (bzw. subsidiär Schutzberechtigte, § 26 Abs. 5 AsylG) politisch verfolgt wird. Hier hat die Familie, die der Kläger zusammen mit dem Stammberechtigten bildet, in dem Land, in dem dem Stammberechtigten ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG droht, also in Somalia, noch nicht bestanden.

Der Kläger hatte nach seinen eigenen Angaben beim Bundesamt in Somalia bereits zwei unterschiedliche Frauen. Bei der Befragung zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats am 21. Mai 2014 gab der Kläger an, verheiratet zu sein, seine Frau heiße Ali Yasmin Hussein, geboren im Februar 1996 in Dhimbil und halte sich dort auf. Auch ein 2013 geborenes Mädchen halte sich dort auf.

In der Anhörung vom 8. September 2016 gab der Kläger daneben an, aus Somalia geflüchtet zu sein, da er ein Mädchen aus einem Mehrheitsclan geheiratet und mit dieser ein gemeinsames Kind habe. Als Name dieser Frau gab er A … H … M … an, sie lebe bei seiner Mutter in L … C … Bei beiden Frauen (und den dazugehörigen Kindern) handelt es sich offensichtlich nicht um die gleichen Personen.

Darüber hinaus gab er zu Beginn seiner Anhörung vom 8. September 2016 an, dass er seine jetzige Frau, die Mutter des Stammberechtigten, in Deutschland kennengelernt und „traditionell“ geheiratet habe. Auch diese Frau ist daher mit keiner der Frauen, die der Kläger in Somalia geheiratet hat, und mit denen er dort zumindest teilweise zusammengelebt hat bzw. angibt, zusammen gelebt zu haben, identisch. Daher liegt, ungeachtet der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des VG Sigmaringen und der dort thematisierten Frage, ob auch ein erst in Deutschland geborenes Kind Stammberechtigter im Sinne des § 26 AsylG sein kann, im Falle des Klägers jedenfalls keine Familie in Deutschland vor, die in Somalia schon im Sinne von § 26 Abs. 3 Nr. 2 AsylG bestanden hat. Der Sohn des Klägers, von dem dieser den subsidiären Schutzstatus ableiten will, ist daher (anders als in dem vom VG Sigmaringen entschiedenen Fall) nicht in eine Familie hinein geboren worden, die bereits in dem Land bestanden hat, in dem ihm ein Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG drohen würde. Vielmehr ist die Familie, in die er hinein geboren wurde, erst in Deutschland entstanden. Daher scheidet die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 26 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 AsylG an der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG aus (ebenso Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 26 AsylG, Rn. 29; Günther in Beck-OK Ausländerrecht, § 26 Rn. 23b, 9; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2008, § 26 Rn. 16 i.V.m. Rn. 12).

b) Daneben steht § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus für den Kläger, abgeleitet von dessen Sohn, entgegen. Nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG gelten die Absätze 2 und 3 nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Abs. 2 oder Abs. 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist. Aufgrund der Beschränkung des Ausschlusses auf „Kinder eines Ausländers“ hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (S. 9) ausgeführt, dass § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus auf Grund § 26 AsylG nicht entgegenstehe, weil diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut, der eine andere Auslegung nicht zulasse, die Geltung des § 26 Abs. 2 und 3 AsylG eben nur für Kinder, nicht aber für einen Elternteil eines Ausländers ausschließe, der abgeleitet von einem Stammberechtigten (nur) nach § 26 Abs. 2 oder 3 AsylG anerkannt worden sei. Diese Auslegung durch das Verwaltungsgericht trägt aber weder der Entstehungsgeschichte der Norm noch dem Sinn und Zweck der Regelung Rechnung. Tatsächlich ist § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG weit dahingehend auszulegen, dass eine Gewährung von abgeleitetem Schutz nach § 26 AsylG von einem Familienangehörigen, der selbst diesen Schutzstatus über § 26 AsylG erhalten hat, nicht möglich ist. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

§ 26 AsylG hat seine derzeitige Fassung im Wesentlichen durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (BGBl 2013, 3474) erhalten. Damit wurde in § 26 Abs. 3 AsylG einerseits die Möglichkeit eröffnet, auch den Eltern oder minderjährigen ledigen Geschwistern eines anerkannten Asylberechtigten einen abgeleiteten Schutzstatus zu gewähren. Darüber hinaus wurde in Absatz 5 die entsprechende Anwendung der auf Asylberechtigte abzielenden Regelung in den Absätzen 1 bis 4 auf international Schutzberechtigte, also Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutzberechtigung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), eingeführt. Die Gesetzesmaterialien führen zu Absatz 4 Satz 2 lediglich aus, dass dieser Ableitungsketten ausschließe. Die Möglichkeit für Familienangehörige, einen Asylantrag auf eigene Verfolgungsgründe zu stützen, bleibe unberührt (BT-Drs. 17/13063, S. 21). Mit der Verwendung des Begriffs „Ausschluss von Ableitungsketten“ bezieht sich die Gesetzesbegründung auf die alte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren § 26 AsylVfG (U.v. 16.8.1993 – 9 C 7/93 – DVBl 1994, 58, juris 1. Leitsatz; U.v. 7.3.1995 – 9 C 389/94 – BayVBl 1995, 471). Dieses hat ausgeführt, dass Asyl nach § 26 AsylVfG nur Ehegatten und Kindern eines aufgrund Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bzw. Art. 16a Abs. 1 GG Asylberechtigten, nicht jedoch eines seinerseits nur aufgrund § 26 AsylVfG Berechtigten zustehe. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 26 AsylVfG. Die Vorschrift definiere in ihrem Abs. 1 Nr. 1 die Familienasyl vermittelnde Person als „Asylberechtigten“, der „politisch verfolgt wird“ und versage in ihrem Abs. 3 Familienasyl den Kindern eines Ausländers, der selbst nur gemäß § 26 Abs. 2 AsylVfG Familienasyl berechtigt sei (BVerwG, Urteil v. 16.8.1993 – 9 C 7/93 – juris Rn. 8). Auch in der Rechtsprechung zur Frage der Asylberechtigung von Familienangehörigen politisch Verfolgter sei es immer um die Asylberechtigung von Familienangehörigen eines im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. politisch Verfolgten gegangen. Eine der maßgebenden Überlegungen dieser Rechtsprechung sei gewesen, dass nächste Angehörige nicht völlig außerhalb der Reichweite der einem politisch Verfolgten drohenden Gefahr gesehen werden könnten (BVerwG a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, Urteil v. 25.6.1991 – 9 C 48.91 – BVerfGE 88, 326). Im Falle einer Ableitungskette, also wenn zwischen dem originär Schutzberechtigten und dem den abgeleiteten Schutz nach § 26 AsylG Begehrenden weitere Personen stehen, greift dieser Grundgedanke der Nähe des den Schutz nach § 26 AsylG Begehrenden zum originär Schutzberechtigten und damit politisch Verfolgten nicht (vgl. hierzu Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylG, Rn. 32).

Zudem fand sich die Beschränkung auf „Kinder eines Ausländers“ bereits in der vor dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU geltenden Fassung des § 26 AsylVfG vom 2. September 2008 (BGBl 2008, 1798). Nach dieser Fassung des § 26 AsylVfG konnte ein abgeleiteter Schutzstatus nur für Ehegatten nach § 26 Abs. 1 AsylVfG a.F. bzw. für minderjährige ledige Kinder nach § 26 Abs. 2 AsylVfG a.F. eines Asylberechtigten gewährt werden. Die Begrenzung im damaligen § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG a.F. auf Kinder eines Ausländers war also zum diesem Zeitpunkt folgerichtig. Sie wurde bei der Erweiterung des Geltungsbereichs des § 26 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (s.o.) übernommen, ohne dass dabei gesehen wurde, dass der Anwendungsbereich des § 26 AsylVfG sich enorm vergrößert hatte. Nachdem die Gesetzesbegründung insoweit lediglich ausführt, dass § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG Ableitungsketten ausschließen solle, deutet dies darauf hin, dass es sich dabei um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt.

Zudem knüpfen § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und § 26 Abs. 3 Nr. 2 AsylG jeweils an den Staat, in dem der „Asylberechtigte“ bzw. i.V.m. § 26 Abs. 5 AsylG der international Schutzberechtigte politisch verfolgt wird. Politisch verfolgt ist aber nur der Stammberechtigte, nicht der seinerseits nur nach § 26 AsylG Berechtigte (Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylG, Rn. 32).

Damit spricht auch § 26 Abs. 3 Nr. 2 AsylG im Falle des Klägers gegen eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an diesen abgeleitet von seinem Sohn: Denn der Sohn des Klägers hat den subsidiären Schutzstatus wiederum nur abgeleitet von seiner Mutter erhalten. Er wird daher nicht im Sinne von § 26 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG in seinem Heimatland Somalia politisch verfolgt bzw. droht ihm dort kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG. Vielmehr hat er diesen Schutzstatus abgeleitet von seiner Mutter und ungeachtet der Frage, ob ihm selbst dort ein Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG droht, erhalten (vgl. die Begründung des ihm subsidiären Schutz gewährenden Bescheids des Bundesamts vom 19. April 2017). Daher steht der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an den Kläger auch § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG entgegen (im Ergebnis ebenso Günther in Beck-OK Ausländerrecht, § 26 Rn. 22 und 26; Bodenbender in GK-AsylG, Stand Juni 2008, § 26 Rn. 71). Das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Mai 2017 (A 3 K 3301/16 – juris) verhält sich zu dieser Frage nicht.

c) Dem Kläger steht darüber hinaus auch die Personensorge für seinen Sohn nicht zu, so dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 26 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. Abs. 5 AsylG nicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich in seinem Urteil insoweit auf die Feststellung, dass nicht ersichtlich sei, dass der Kläger nicht die Personensorge innehaben könnte. Diese Feststellung ist jedoch unzureichend. Das Innehaben der Personensorge für den Stammberechtigten ist ein Tatbestandsmerkmal nach § 26 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 AsylG. Für die positive Feststellung des subsidiären Schutzstatus aus abgeleitetem Recht ist es daher erforderlich, dass das Verwaltungsgericht dieses Tatbestandmerkmal positiv feststellt. Dies gebietet bereits der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 VwGO (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 6). Will das Verwaltungsgericht aus diesem Grunde der Klage stattgeben, so kann es sich nicht darauf beschränken, festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, dass dieses Tatbestandsmerkmal nicht vorliege.

Im Gegenteil ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass der Kläger gerade nicht die Personensorge für den Stammberechtigten innehat. Zum einen wurde beim Bundesamt (Bl. 63 d. BA-Akte) und als Anlage zur Klageschrift lediglich die Urkunde vom 28. Juli 2016 vorgelegt, mit der der Kläger die Vaterschaft für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht geborenen Stammberechtigten anerkannt hat. Damit steht allein fest, dass der Kläger Vater des Stammberechtigten ist, § 1592 Nr. 2 BGB. Eine Aussage zur Personensorge für den Stammberechtigten wird damit nicht getroffen. Für die elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern regelt § 1626a BGB, dass, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zusteht, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) oder wenn sie einander heiraten. Nach § 1626a Abs. 2 BGB hat im Übrigen die Mutter die elterliche Sorge.

Der Kläger hat bei der Anhörung gegenüber dem Bundesamt (Bl. 56 d. BA-Akte) erklärt, dass er die Mutter des Stammberechtigten „traditionell“ im Bundesgebiet geheiratet habe. Damit kann ungeachtet der Tatsache, dass sowohl der Kläger als auch die Kindsmutter somalische Staatsangehörige sind, nicht von einer wirksam geschlossenen Ehe ausgegangen werden, da diese nach Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann (vgl. auch VG Münster, U.v. 28.2.2018 – 8 L 198/18.A – juris Rn. 3). Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB vorliegen, sind nicht ersichtlich. Gegen eine wirksame Eheschließung in Deutschland spricht auch, dass der Kläger seine Vaterschaft für den Stammberechtigten in der vorgelegten Urkunde anerkannt hat. Wären der Kläger und die Mutter des Stammberechtigten wirksam verheiratet, so wäre dies aufgrund § 1592 Nr. 1 BGB nicht notwendig gewesen. Hinzu kommt, dass in der Belehrung vor Anerkennung der Vaterschaft vom 28. Juli 2016 (Bl. 64 d. BA-Akte) durch das Jugendamt Do … darauf hingewiesen wurde, dass das Sorgerecht für das Kind nicht miteinander verheirateter Eltern, grundsätzlich allein der volljährigen Mutter zustehe. Ein gemeinsames Sorgerecht setze voraus, dass sowohl die Mutter als auch der Vater in öffentlich beurkundeter Form erklärten, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Nachdem eine derartige Sorgerechtserklärung nicht vorgelegt wurde, ist davon auszugehen, dass eine solche auch nicht erfolgt ist.

Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus aus abgeleitetem Recht scheitert daher auch an der fehlenden Personensorge des Klägers für den „Stammberechtigten“.

2. Der Kläger hat aufgrund seiner Angaben im Asylverfahren keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen stellt sich die allgemeine Situation in Somalia aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Südbzw. Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete befinden sich teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon seit längerer Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al-Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 7. März 2018 – Stand: Januar 2018, S. 4 f.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 12. Januar 2018, S. 7 ff. und Analyse der Staatendokumentation – Somalia – Sicherheitslage, 12. Oktober 2015, S. 32; siehe auch EGMR, U.v. 10.9.2015 – Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] – NVwZ 2016, 1785; U.v. 5.9.2013 – Nr. 886/11, [K.A.B. ./. Schweden] – Rn. 87 ff.; BayVGH, U.v. 17.3.2016 – 20 B 13.30233 – juris, U.v. 17.3.2016 – 20 B 13.30233 – juris und U.v. 28. März 2017 – 20 B 19.30204 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris = Asylmagazin 2016, 29).

Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in seinem Heimatland Somalia die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Dem Kläger droht in seinem Heimatland Somalia auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Soweit der Kläger in der Anhörung eine Bedrohung durch die zum Mehrheitsclan der Dhulbahante gehörende Familie des Mädchens, das er in L … C … kennengelernt und geheiratet habe und mit der er ein Mädchen gezeugt habe, geltend macht, erachtet der Senat seinen Vortrag als unglaubhaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung abgesehen.

Dem Kläger droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 [Elgafaji]; zum Ganzen OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris = Asylmagazin 2016, 29). Im Falle des Klägers, der vor seiner Ausreise nach seinen Angaben seit er acht Jahre alt war bei seiner Schwester in L … C … in der Region Sool, die zu Somaliland gehört, gelebt hat, ist auf diese Region als Herkunfts- und Rückkehrregion abzustellen.

Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinander treffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist (EuGH, Urteil v. 30.1.2014 – C-285/12 [Diakite] – NVwZ 2014, 573 = juris, Leitsatz 1 und Rn. 28; BayVGH, Urteil v. 7.4.2016 – 20 B 14.30101 – juris Rn. 20).

Im Südosten Somalilands haben Angehörige des Dulbahante-Clans 2012 den Staat Khatumo ausgerufen. Dieser umfasst die bereits zuvor von der Miliz SSC (Sool-Sanaag-Cayn) beanspruchten Gebiete des Dulbahante-Clans und damit auch die Herkunftsregion des Klägers. Allerdings kontrolliert Khatumo nur kleine Teile des beanspruchten Territoriums. Khatumo verfügt über eine eigene Miliz, nicht aber über funktionierende Verwaltungsstrukturen. Khatumo hat keinen großen Einfluss und der Konflikt zwischen Somaliland und Khatumo wird nur mit geringer Intensität ausgetragen; es kommt in den Regionen Togdheer und Sool zu vereinzelten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen somaliländischer Armee und der Miliz von Khatumo (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia Somaliland – Stand: 27.6.2017, S. 11 und insb. die Karte auf S. 12). Seit 2008 wurden keine terroristischen Aktivitäten der Al-Shabaab in Somaliland mehr registriert. Die Region wird als Rückzugsraum auch für höherrangige Mitglieder der Al-Shabaab genutzt, es wird vermutet, dass es eine Art Stillhalteabkommen zwischen der Al-Shabaab und der somaliländischen Regierung gibt (Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017, S. 105). Al-Shabaab bleibt grundsätzlich eine Bedrohung unbekannten Ausmaßes für Somaliland und verfügt über eine Präsenz in Hargeysa. Daneben wird eine temporäre Präsenz und sporadische Aktivitäten der Gruppe in den umstrittenen Gebieten Ost-Somalilands und in Burco gemeldet, wo es zu gezielten Tötungen von Deserteuren der Al-Shabaab gekommen ist (FFM Report Somalia, S. 106/107). Dennoch ist die Al-Shabaab aber nicht generell in der Lage, in Somaliland gezielte Attentate durchzuführen, dazu fehlt ihr das dafür notwendige Netzwerk (FFM Report Somalia S. 107). In der Region Sool kommt es zudem zu vereinzelten Grenzauseinandersetzungen mit Puntland, wobei beide Verwaltungen vor Ort aber auch zusammen arbeiten (FFM Report Somalia, S. 103). Laut EASO sind die wesentlichen Akteure im Konflikt in der Region neben den Streitkräften bzw. Polizeieinheiten Somalilands und Puntlands die Clan-Milizen der Dulbahante (bzw. des Staates Khatumo) (EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 22, 111). Nachdem damit immer wieder verschiedene bewaffnete Gruppen in der Region Sool aufeinandertreffen, ist grundsätzlich von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt dort im Sinne des genannten Urteils des Europäischen Gerichtshofs auszugehen.

Allerdings ist der Kläger aufgrund der beschriebenen Konfliktlage in seiner Heimatregion als Zivilperson keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24). Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich jedoch individuell verdichten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; U.v. 17.11.2010 – 10 C 13.10 – juris Rn. 18). Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt hat. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes „allgemein“ ausgesetzt ist, stellen normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar. Eine Ausnahme davon gilt aber bei besonderer Verdichtung der Gefahr, die unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führt. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 [Elgafaji] – juris Rn. 35, 39; U.v. 30.1.2014 – C-285/12 [Diakité] – juris Rn. 30; BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 32; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 19).

Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf persönliche Umstände oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. In beiden Konstellationen ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die dort von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen verübt werden, notwendig (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33). Es bedarf zudem einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.; U.v. 17.11.2011 – 10 C 11/10 – juris Rn. 20 f. [Risiko von 1:1000]).

Gemessen an den vorgenannten Kriterien fehlt es an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers bei einer Rückkehr nach L … C … in der Region Sool.

Gefahrerhöhende persönliche Umstände, die ihn wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten, liegen nicht vor. Der Kläger gehört keiner Risikogruppe an. Insbesondere stellt seine Zugehörigkeit zu dem Minderheitenclan der Sheikhal keinen gefahrerhöhenden Umstand dar. Zwar werden die Angehörigen berufsständischer Gruppen (wie die Tumal oder die Gabooye) und ethnischer Minderheiten (wie die Bantu oder die Sheikal) in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert und marginalisiert (Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Somalia – Clans und Minderheiten, Mai 2017, S. 38). Polizei und Justiz benachteiligen Angehörige von Minderheiten aber nicht (mehr) systematisch, insbesondere aus Somaliland wird berichtet, dass die dortige Justiz die Minderheiten in den letzten Jahren mehrheitlich fair behandelt habe (SEM, Focus Somalia – Clans und Minderheiten, Mai 2017, S. 41). Jedenfalls lässt sich aus der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan kein erhöhtes Risiko ableiten, Opfer der willkürlichen Gewalt im Rahmen des bewaffneten innerstaatlichen Konflikts in der Region Sool zu werden.

Während des Jahres 2017 gab es fast keine bewaffneten Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Grenzkonflikt zwischen Somaliland und Puntland. Dennoch bleibt die Situation im östlichen Somaliland an der Grenze zum Khatumo-Staat zerbrechlich. Dies liegt aber hauptsächlich an Auseinandersetzungen zwischen lokalen Clans (hauptsächlich Sub-Clans der Dulbahante), die 2017 eskaliert sind, vermutlich aufgrund der Dürre und der dadurch ausgelösten Ressourcenknappheit (EASO, Somalia Security Situation Dezember 2017, S. 112; FFM Report Somalia, S. 102). Zwischen Khatumo und Somaliland finden derzeit Verhandlungen mit dem Ziel, einen Aus Weg aus der Situation zu finden, statt (FFM Report Somalia, S. 104). Von Januar 2016 bis einschließlich August 2017 zählte ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) in der Region Sool 89 gewaltsame Vorfälle mit insgesamt 67 Todesfällen. Auf das Jahr 2016 entfielen dabei 58 Vorfälle mit 27 Getöteten und auf 2017 31 Vorfälle mit 40 Getöteten (EASO Security Situation Dezember 2017, S. 112). Rechnet man die Zahl für Januar bis August 2017 auf das Gesamtjahr hoch, kommt man auf 46 Vorfälle mit 60 Getöteten. Dabei ist aber einerseits zu berücksichtigen, dass ACLED nicht zwischen getöteten Waffenträgern und Zivilpersonen unterscheidet, dass es keine durch einen Vorfall Verletzten erfasst und dass es aufgrund der allgemein schlechten Nachrichtenlage zu Untererfassungen kommen kann. Die Zahlen können daher nur als Schätzungen angesehen werden (EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 12-13). Legt man sie jedoch mangels anderer, genauerer Zahlen zugrunde, so beläuft sich das Risiko, aufgrund des bewaffneten innerstaatlichen Konflikts in der Region Sool getötet zu werden bei einer Gesamtbevölkerung in der Region von geschätzten 327.428 Einwohnern (EASO, Somalia Security Situation Dezember 2017, S. 111) auf 1:5457. Die Gefahrenlage erreicht damit nicht das für die Bejahung einer Gefahr ohne Vorliegen gefahrerhöhender Umstände im Einzelfall notwendige besonders hohe Niveau.

Auch ungeachtet einer quantitativen Bewertung ergibt sich unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen (v.a. FFM Report Somalia, BFA, Länderinformationsblatt Somalia – Somaliland Stand 27.6.2017, S. 11 ff. m.w.N.; EASO Security Situation Report, Februar 2016, S. 73 ff. und Dezember 2017, S. 111 ff) in der Region Sool keine solche Gefahrendichte, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Denn alle Erkenntnisquellen stimmen darin überein, dass in Somaliland das im somaliaweiten Vergleich höchste Niveau an Sicherheit erreicht wurde. Dies gilt auch für die grundsätzlich unsicherere Region an der Grenze zu Puntland, zu der auch die Herkunftsregion des Klägers gehört. Denn auch insoweit stimmen die Quellen überein, dass der Konflikt zwischen Puntland und Somaliland derzeit sehr sporadisch und auf geringem Niveau ausgetragen wird. Sowohl Puntland als auch Somaliland verfügen über Verwaltungseinrichtungen in Teilen von Sool und Sanaag, die vor Ort auch zusammen arbeiten (FFM Report Somalia, S. 103). Zwischen Somaliland und Khatumo finden sogar Verhandlungen statt (FFM Report Somalia, S. 104). Damit besteht auch künftig nicht die Aussicht, dass der Konflikt sich in erheblichem Maße zuspitzen wird und die Gefährdung von Zivilpersonen ein nennenswert größeres Ausmaß erreichen wird.

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG liegt damit nicht vor.

2. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor.

a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 3 EMRK. Denn die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit auch dann begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, U.v. 12.1.2016 – Nr. 13442/08 [A.G.R./Niederlande] – NVwZ 2017, 293; U.v. 5.9.2013 – Nr. 886/11 [K.A.B./Schweden] – Rn. 68; U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06 [Saadi/Italien] – NVwZ 2008, 1330 Rn. 125; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 m.w.N.). In besonderen Ausnahmefällen können sich solche Gründe auch aus einer völlig unzureichenden Versorgungslage ergeben (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 ff unter Verweis auf EGMR, U.v. 27.5.2008 – Nr. 26565/05 [N./Vereinigtes Königreich] – NVwZ 2008, 1334 Rn. 42, und U.v.28.6.2011 – Nr. 8319/07 [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich] – NVwZ 2012, 681; ebenso BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris Rn. 17 f.).

b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Diese Sperrwirkung kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43.07 – juris Rn. 32 m.w.N.). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Somalia erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – BVerwGE 115, 1 m.w.N. = juris). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Eine extreme Gefahrenlage besteht beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zu alldem BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – BVerwGE 137, 226 = juris).

Abzustellen ist für beide Abschiebungsverbote auf die Verhältnisse im gesamten Abschiebungszielstaat, wobei zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen sind (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12-31, Rn. 26 und 38). Zielort der Abschiebung wäre hier die somaliländische Hauptstadt Hargeysa, da diese über einen internationalen Flughafen verfügt und der Heimatort L … C … des Klägers von dort aus erreichbar ist (FFM Report Somalia, S. 94).

Was den konkreten Fall des Klägers angeht, so ist er einerseits als junger Mann arbeitsfähig und kann daher auf die Einsetzung seiner Arbeitskraft verwiesen werden. Was die wirtschaftliche Situation in Somaliland angeht ist festzuhalten, dass es den Menschen dort aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfall rascher möglich ist, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten. Arbeitsmöglichkeiten gibt es zwar allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich (BFA Länderinformationsblatt Somalia-Somaliland, S. 29). Es herrscht insbesondere unter jungen Männern große Arbeitslosigkeit, 84% der Altersgruppe von 14 bis 29 Jahren in Somaliland ist arbeitslos (BfA a.a.O.). Allerdings kann der Kläger bei einer Rückkehr nach Hargeysa und weiter nach L … C … jedenfalls auf die Unterstützung durch seine Schwester, die nach seinen Angaben in der Anhörung dort als Geschäftsführerin einer Firma mit Kohle handelt, vertrauen. Seine wirtschaftliche Situation vor der Ausreise hatte der Kläger wohl aufgrund dessen als „gut“ beschrieben. Daher droht dem Kläger bei einer Rückkehr weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen an seinem Heimatort noch ist eine existenzielle Extremgefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG erkennbar.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund besteht, § 132 Abs. 2 VwGO.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2016 ist wirkungslos.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien arabischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens (Sunnitin). Sie reiste am 12. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte die Klägerin mit Bescheid vom 24. Juni 2016 als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab.

Mit Urteil vom 7. September 2016 verpflichtete das Verwaltungsgericht Regensburg die Beklagte, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragte am 28. September 2016 die Zulassung der Berufung.

Die Beklagte unterrichtete den Senat mit Schreiben vom 27. Juni 2017 davon, dass nach Ablehnung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung im Verfahren des Ehemannes der Klägerin (21 ZB 16.30479) für die Klägerin die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG erfüllt seien und mit Bescheid vom 27. Juni 2017 die Flüchtlingseigenschaft zugunsten der Klägerin festgestellt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017 hat die Bevollmächtigte der Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dem zugestimmt.

II.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Das angegriffene Urteil ist wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Bei der gebotenen summarischen Prüfung wäre deren Antrag auf Zulassung der Berufung ohne das erledigende Ereignis (Erlass des Bescheids vom 27. Juni 2017) erfolglos geblieben.

Die Beklagte hat zur Begründung des Zulassungsantrags allein eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) geltend gemacht. Der Sache nach hat sie dazu die Grundsatzfrage formuliert, ob für syrische Asylbewerber im Fall ihrer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien allein wegen der (illegalen) Ausreise und/oder der Asylantragstellung sowie des Aufenthalts im westlichen Ausland die begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer (unterstellten) regimefeindlichen Gesinnung besteht. Diese Frage hätte sich mangels Entscheidungserheblichkeit in einem Berufungsverfahren ersichtlich nicht gestellt. Der Klägerin wäre die begehrte Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 AsylG ohne Prüfung eigener Vor- oder Nachfluchtgründe zuzusprechen gewesen, weil das ihrem Ehemann die Flüchtlingseigenschaft zuerkennende Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden ist. Eine Flüchtlingsanerkennung speziell aufgrund von § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG hätte die Klägerin nicht beanspruchen können. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 AsylG gewährt dem begünstigten Familienangehörigen dieselbe Rechtsstellung wie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Juni 2014, § 26 AsylG Rn. 9, 15) mit der Folge, dass die Rechtsgrundlage ausgewechselt werden darf (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 26 AsylG Rn. 24).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.