Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 07. Nov. 2018 - 3 L 957/18
Gericht
Tenor
1. Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Kammer vom 19. Oktober 2018 ‑ 3 L 957/18 ‑ wie folgt abgeändert:
Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage ‑ 3 K 1707/18 ‑ gegen die Baugenehmigung vom 21. März 2018 in der Fassung vom 24. Juli 2018 zur Errichtung einer Gesamtschule auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur xx, Flurstück xx sowie Flur xx, Flurstück xxx anzuordnen, wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Abänderungsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Abänderungsverfahren wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
4. Der vorstehende Beschusstenor wird den Beteiligten vor Absetzung der Beschlussgründe bekannt gemacht.
1
G r ü n d e
2Der am 5. November 2018 unter Vorlage einer Nachberechnung zum Schallschutz gestellte Antrag der Antragsgegnerin mit dem sinngemäßen Inhalt,
3den Beschluss der Kammer vom 19. Oktober 2018 abzuändern und den Antrag der Antragsteller,
4die aufschiebende Wirkung der Klage – 3 K 1707/18 – gegen die Baugenehmigung vom 21. März 2018 in der Fassung vom 24. Juli 2018 zur Errichtung einer Gesamtschule auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur xx, Flurstück xx sowie Flur xx, Flurstück xxx anzuordnen,
5nunmehr abzulehnen,
6hat Erfolg.
7Der Abänderungsantrag der Antragsgegnerin ist zulässig.
8§ 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) räumt jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit ein, einen Antrag auf Änderung eines Beschlusses zu stellen, und zwar mit dem Vortrag, die für den ursprünglichen Beschluss maßgeblichen Umstände hätten sich zu seinen Gunsten verändert.
9Der Antragsgegnerin fehlt nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis. Dass der Beschluss, dessen Abänderung sie begehrt, mit der Beschwerde nach § 146 VwGO angegriffen werden kann, ändert daran nichts. So ist die Antragsgegnerin nicht etwa gehalten, „pro forma“ eine Beschwerde gegen den von ihr gar nicht in Zweifel gezogenen Beschluss einzulegen, um auf diesem Wege eine Veränderung der maßgeblichen Umstände durchzusetzen.
10Vielmehr stellt § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO das – hier gewählte – Abänderungsverfahren unabhängig von der nach § 146 VwGO bestehenden Möglichkeit der Beschwerdeeinlegung zur Verfügung.
11Vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz, Beschluss vom 23. September 2004 – 8 B 11561/04 –, juris, Rn. 4; Verwaltungsgericht (VG) Münster, Beschluss vom 30. Dezember 2005 – 3 L 1060/05 –, juris, Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage 2015, § 80 Rn. 190; Kamp, NWVBl. 2005, 248, 252 ff; für die Parallelität beider Verfahren VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2017 – 28 L 3809/17 –, juris, Rn. 15 ff; OVG Bautzen, Beschluss vom 2. März 1999 – 2 S 200/98 –, juris; a.A.: OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 1994 – 1 EO 156/93 –, juris, Rn. 40; VG Schwerin, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 2 B 1339/18 SN –, juris.
12Der zulässige Abänderungsantrag ist auch begründet.
13Die zu treffende Abwägung nach § 80 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 VwGO geht nunmehr zu Lasten der antragstellenden Nachbarn aus. Das Interesse der Antragsgegnerin und Bauherrin an einer unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt das gegenläufige Interesse an der Aussetzung der Baugenehmigung. Die in der Hauptsache erhobene Baunachbarklage gegen die zugelassene Gesamtschule wird nach gegenwärtigem Sachstand voraussichtlich keinen Erfolg haben.
14Ein nachbarliches Abwehrrecht und damit ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung steht einem Nachbarn nur dann zu, wenn eine Baugenehmigung nicht nur objektiv rechtswidrig ist, sondern durch den Rechtsverstoß zugleich eine Verletzung von nachbarlichen Rechten erfolgt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn eine Norm verletzt ist, die mindestens auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, mithin nachbarschützende Wirkung hat.
15Daran fehlt es hier. Die vorgelegte Nachberechnung zum Schallschutz vom 5. November 2018 beseitigt die im Beschluss vom 19. Oktober 2018 geäußerten Bedenken des Gerichts an der Wahrung von Nachbarrechten mit Blick auf den Schallschutznachweis für die zugelassene Gesamtschule (1.).
16Im Übrigen bestehen nach dem Inhalt der Akten auch keine davon unabhängigen Gründe, welche zu Gunsten der antragstellenden Nachbarn die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Baugenehmigung zur Errichtung einer Gesamtschule rechtfertigen können (2.).
171. Auf der Grundlage der Nachberechnung zum Schallschutz vom 5. November 2018 lässt sich ein überwiegendes Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Baugenehmigung jedenfalls nicht mehr darauf stützen, das die angegriffene Baugenehmigung für die Errichtung der Gesamtschule auf dem Nachbargrundstück sich mangels eines hinreichenden Schallschutznachweises im Klageverfahren als nachbarrechtswidrig erweisen könnte.
18Der angegriffene Genehmigungsinhalt lässt den Betrieb einer vierzügigen Gesamtschule mit bis zu 860 Schülern zu. Das "H"-förmige Gebäude soll 30 Klassenräume, 15 Differenzierungsräume, Fachklassen mit Nebenräumen, einen Ganztagsbereich mit Mensa und Aula sowie Verwaltungsräume umfassen. Auf den Freiflächen sollen zwei Pausenhöfe realisiert werden, und zwar ein „Pausenhof Oberstufe“ und ein „Pausenhof Unter-/Mittelstufe“. Daneben werden Rasenflächen (Liegewiesen) sowie eine öffentliche Spielfläche mit einem Bolzplatz genehmigt.
19Wie die Kammer im Ausgangsbeschluss vom 19. Oktober 2018 ausgeführt hat, hat der Genehmigungsinhalt – als Ausdruck des im öffentlichen Bauplanungsrecht verankerten Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme – den Schallschutz nach Maßgabe des jeweiligen Schutzstandards zu gewährleisten. Dabei wird die Schwelle der Unzumutbarkeit von Lärmeinwirkungen im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots durch den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) konkretisiert. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welchen konkreten Schutzstandard ein von Lärm betroffenes Grundstück besitzt, ist nach den einschlägigen Regelwerken zu bestimmen. In Betracht kommt hier die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 bzw. der Erlass zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen (im Folgenden: Freizeitlärmrichtlinie NRW). Sowohl nach der TA Lärm gemäß Nr. 6.1 lit. e) als auch nach der Freizeitlärmrichtline gemäß Nr. 3.1 lit. d) kommt für die hier allein relevante Tagzeit im vom Bebauungsplan Nr. 104 A festgesetzten (besonderen) Wohngebiet ein Immissionsrichtwert am Wohnhaus der Antragsteller von 55 dB(A) tags in Betracht. Berücksichtigt man die Frage einer etwaigen Lärmvorbelastung entsprechend Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm im Wege eines um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerts (sog. Irrelevanzkriterium), so erhält man für das Hausgrundstück der Antragsteller einen Schutzstandard von 49 dB(A) tags.
20Der im Wege der Nachberechnung für das Haus der Antragsteller (IO 06) ermittelte Gesamtbeurteilungspegel von 40,5 db(A) tags liegt deutlich (um mehr als 8 db(A)) unter dem Schutzstandard von 49 dB(A) tags; jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt ist erkennbar nicht mehr mit einem Erfolg der Baunachbarklage im Hauptsacheverfahren zu rechnen.
21Die Nachberechnung basiert auf den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen, die das sachverständige Ingenieurbüro J. am 5. November 2018 als Aktualisierung der ursprünglichen Geräuschimmissionsuntersuchung vorgelegt hat. Diese schallschutztechnische Stellungnahme ist dem Gericht zur Einleitung des Abänderungsverfahrens noch am selben Tage per Telefax übermittelt worden. Die Kammer geht davon aus, dass, falls nicht schon geschehen, diese zusätzlichen Schallschutzunterlagen des Ingenieurbüros J. umgehend durch sog. „Grünstempel“ zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden.
22Die Nachberechnung berücksichtigt zutreffend die vom Gericht im Ausgangsbeschluss geforderte (zusätzliche) Berechnung des Pausenhoflärms unter Einbeziehung von 330 Schülern unter 14 Jahren. Auch wird die Lärmeinwirkung des (gesamtem) Schulbetriebs auf das Hausgrundstück der Antragsteller zur Kontrolle durch Bildung eines Gesamtpegels ausgewiesen, der die nach der TA Lärm bzw. Freizeitlärmrichtlinie ermittelten Werte zusammenfasst.
23Das Vorbringen der Antragsteller ist nicht in der Lage, durchgreifende Zweifel an der Aussagekraft der Nachberechnung zu wecken. Der Einwand, es könne nicht nachvollzogen werden, warum die Nachberechnung in einer Tabelle als Nutzungsart "Industrie" aufführe, greift nicht durch. Der Begriff „Industrie“ ist hier erkennbar als Hinweis auf die – zutreffend erfolgte – Heranziehung der TA Lärm gemeint, welche auf gewerblichen Lärm zugeschnitten ist. Der weiteren Rüge, die Nachberechnung beziehe eine weitere Lärmquelle ein und führe gleichwohl am IO 01 zu einer Verschiebung eines Wertes um 0,1 db(A) nach unten, muss nicht weiter nachgegangen werden, weil damit die Aussagekraft der für das Wohnhaus der Antragsteller ermittelten Werte (IO 06) nicht erschüttert ist.
242. Die Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 19. Oktober 2018 über die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung ist auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt.
25Das Bauvorhaben verstößt weder gegen (sonstige) nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (a) noch gegen solche des Bauordnungsrechts (b).
26a) Die Antragsteller im Ausgangsverfahren können sich nicht darauf berufen, dass mit der Zulassung der Gesamtschule eine gebietsfremde Nutzung auf dem Nachbargrundstück genehmigt wird (sog. Gebietsgewährleistungsanspruch). Dazu genügt der Hinweis, dass sich das Hausgrundstück der Antragsteller in einem vom Bebauungsplan Nr. 104 A festgesetzten (besonderen) Wohngebiet befindet und dort eine Schule als „Anlage für kulturelle Zwecke“ im Sinne des Bauplanungsrechts ohne Weiteres zulässig ist, vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Geht man von der Wirksamkeit des für das Vorhabengrundstück erlassenen Bebauungsplans Nr. 218 aus, so scheitert ein Gebietsgewährleistungsanspruch schon daran, dass die Schule im hier maßgeblichen Rechtssinn „in einem anderen Gebiet“ errichtet werden soll.
27Die zugelassene Gesamtschule verstößt nicht zu Lasten der Antragsteller gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme.
28Für die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist es unerheblich, ob der einschlägige Bebauungsplan wirksam ist. Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich entweder aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) oder aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, wonach die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. In beiden Fällen sind Umfang und Reichweite des Rücksichtnahmegebotes gleich. Der nachbarliche Drittschutz, der bei Anwendung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung gewährt wird, reicht nicht weiter als der Drittschutz, den § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1985 – 4 C 19/82 –, juris, Rn. 19; Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 4 A 2033/90 –, juris, Rn. 94 ff.
30Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr Rücksichtnahme kann verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird, das Vorhaben mithin als rücksichtslos erscheint.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 –, juris, Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1994 – 4 C 5.93 –, juris, Rn. 17.
32Der zugelassene Schulbau ist nicht aufgrund einer damit verbundenen Verkehrszunahme rücksichtslos.
33Insbesondere gibt die damit verbundene Zunahme des Verkehrslärms für eine Rücksichtslosigkeit nichts her. Dazu genügt der Hinweis, dass nach der schlüssig und nachvollziehbar erscheinenden schallimmissionstechnischen Untersuchung Nr. WÜ/57/17/BP/031 vom 4. September 2017 der J1. Schallimmissionsschutz durch Dipl-Ing. L. -T. (im Folgenden: Schallschutzgutachten L. -T. ) insoweit nur von einer Pegelsteigerung in einer (erkennbar unerheblichen) Größenordnung von 0,2 bis 0,3 dB(A) auszugehen ist, weil die mit dem Schulneubau verbundenen Zusatzverkehre im Vergleich zu den täglichen Gesamtverkehrszahlen im Umfeld gering sind.
34Der gegen die Richtigkeit des Gutachtens von Seiten der Antragsteller erhobene Einwand, dass es aufgrund der „H“-Form des Baukörpers zu Reflexionen des Verkehrslärms auf dem X. -C. -Ring kommen werde, greift nicht durch. Das Schallschutzgutachten L. -T. hat die schalltechnischen Auswirkungen von Reflexionen erkannt und hinreichend berücksichtigt. So wird auf Seite 5 des Gutachtens ausgeführt: „Von maßgeblicher Bedeutung für die Schallausbreitung sind die topographischen Verhältnisse, reflektierende (Hervorhebung durch die Kammer) und abschirmende Einrichtungen wie Gebäude und Wände sowie Dämpfungsbereiche.“ Zwar hat der Gutachter der Prognose nicht den genehmigten „H"-förmigen, sondern den ursprünglichen „E“-förmigen Baukörper zugrunde gelegt. Diese Abweichung zwischen zu Grunde gelegtem und genehmigtem Baukörper erscheint der Kammer jedoch nicht signifikant, weil sich sowohl ein „H“- als auch ein „E“-förmiger Baukörper durch eine zum Grundstück der Antragsteller hin durchgehend geschlossene Wand auszeichnet, die eine abschirmende Funktion gegenüber dem sich bisher ungehindert vom X1. -C. -S. aus zum Grundstück der Antragsteller ausbreitenden Lärm erfüllt.
35Die mit der Nutzung der Schule zu erwartende Zunahme des Fahrzeugverkehrs in der L.----straße verstößt nicht zu Lasten der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
36Ausgangspunkt ist dabei folgende Einschätzung: Auf innerstädtischen öffentlichen Straßen kann es gerade während der Hauptverkehrszeiten immer wieder zu einer zeitweisen Verdichtung des Verkehrs und zu Staus kommen. Dies gehört zu den nachteiligen Auswirkungen einer mobilen, auf den individuellen Kraftfahrzeugverkehr ausgerichteten Gesellschaft und beeinträchtigt regelmäßig weder die Erschließung eines an einer solchen Straße gelegenen Grundstücks im rechtlichen Sinne noch den Anliegergebrauch. Es gibt grundsätzlich unter keinem der beiden Aspekte einen rechtlich schützenswerten Anspruch des an einem Grundstück dinglich Berechtigten darauf, dass dieses Grundstück über die öffentliche Straße, an der es liegt, zu jeder Zeit ohne jegliche Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer, die die öffentliche Straße ebenfalls ordnungsgemäß für die Durchfahrt oder als Zubringer zu einem anderen Grundstück nutzen, mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen ist.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 10 B 56/18 –, juris, Rn. 16.
38Gemessen an diesem strengen Maßstab kann nicht festgestellt werden, dass der durch die Errichtung und Nutzung der Gesamtschule hervorgerufene Verkehr zu Belästigungen oder Störungen führen wird, die für die Antragsteller als Hauseigentümer in der L.----straße unzumutbar sind. Nach Aktenlage kommt eine Größenordnung von rund 240 Kraftfahrzeugen pro Tag als zusätzlicher Verkehr in Betracht. Die dadurch verursachte Zunahme von Wartezeiten bei der Straßennutzung bewegt sich im einstelligen Sekundenbereich und ist daher hinzunehmen. Grundlage für diese Einschätzung sind zwei von der Antragsgegnerin eingeholte Verkehrsgutachten. Bei diesen handelt es sich um die Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrs- und Infrastrukturplanung xx. (im Folgenden: Verkehrsuntersuchung xx.) vom November 2016 sowie die „Analyse und Bewertung des aktuellen und zukünftigen Verkehrsablaufs im Rahmen des geplanten Schulneubaus an der L1.----straße in X. “ der C1. Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. S1. C2. GmbH vom September 2017 (im Folgenden: Verkehrsuntersuchung der C1. ).
39Dem Einwand der Antragsteller, dass die beiden Verkehrsgutachten zu geringe Zusatzverkehre ansetzten, ist nicht zu folgen. Den Anteil an selbst fahrenden bzw. mitfahrenden Schülern haben beide Verkehrsgutachten auf Basis wissenschaftlich anerkannter Untersuchungen angesetzt und rechnerisch zutreffend auf die Gesamtzahl von 868 Schülern umgerechnet. Die Antragsteller können die Aussagekraft der Gutachten nicht dadurch erschüttern, dass sie dem ihre eigene Einschätzung über die "Bring- und Abholgewohnheiten deutscher Eltern" gegenüberstellen, ohne sich mit den von den Gutachtern angewandten Bewertungsstandards auseinanderzusetzen. In gleicher Weise vermag die in Bezug genommene „händische Verkehrszählung“ durch eine private Person die Überzeugungskraft der vorgelegten Gutachten nicht in Frage zu stellen. Diese auf eigene Initiative ermittelten Daten spiegeln eine Momentaufnahme wider, deren Aussagekraft nicht durch den Nachweis der Beachtung üblicher Gutachtenstandards gesichert ist. Im Übrigen fand die händische Verkehrszählung an anderen Knotenpunkten sowie an einem anderen Wochentag statt.
40Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragsteller, die Verkehrszählung der C1. hätte nicht am Donnerstag, den 13. Juli 2017, stattfinden dürfen, weil Freitag, der 14. Juli 2017, der letzte Schultag vor den am Montag, den 17. Juli 2017, in Nordrhein-Westfalen beginnenden Sommerferien gewesen sei.
41Eine Verkehrszählung an einem Donnerstag entspricht den Vorgaben des vom Gutachter zugrunde gelegten Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) 2015 (Abschnitt S 2.3), wonach die Zählungen grundsätzlich an einem Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag stattfinden sollen.
42Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2016 – 11 L 3994/15 –, juris, Rn. 32.
43Es ist nicht ersichtlich, warum der ausgewählte Donnerstag nicht geeignet gewesen sein soll, repräsentative Werte zu liefern, da es sich um einen regulären Schultag handelte. Auch wenn es in Einzelfällen vorkommen mag, dass Eltern ordnungswidrig handeln und ihre Kinder an den letzten Tagen vor den Ferien eigenmächtig aus der Schule nehmen, um günstige Flüge oder Urlaubsangebote wahrzunehmen, ist damit – anders als die Antragsteller meinen – keine signifikante Abweichung der Verkehrszahlen verbunden.
44Der Einwand der Antragsteller, dass die Verkehrsuntersuchung der C1. die Ströme von Fußgängern nicht in die Betrachtung einbeziehe, welche zu einer deutlichen Entschleunigung des Verkehrs führten, greift ebenfalls nicht durch. Der Fußgängerverkehr wird in der L1.----straße durch Fußgängerwege aufgenommen. Für Radfahrer ist an der Kreuzung G.--------straße – L1.----straße ein farblich gekennzeichneter Radfahrweg angelegt.
45Im Übrigen weckt das Vorbringen der Antragsteller bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an den Grundannahmen und Schlussfolgerungen der Verkehrsuntersuchung der C1. . Diese hat den Radweg am Knotenpunkt 3 durch die Ausrichtung der Videokamera zum Knotenpunkt 2 hin mitabgebildet und für mehrere Knotenpunkte Qualitätsstufen nach dem HBS 2015 gebildet. Die Verkehrsuntersuchung der C1. hat die Verkehrsqualität am Knotenpunkt 4 sowohl im Bestand als auch im Planfall mit der Qualitätsstufe A/B bewertet. Die von den Antragstellern befürchteten Stauungen bilden sich erst ab der – hier verneinten – Qualitätsstufe C.
46Soweit die Antragsteller schließlich einwenden, dass auf der L1.----straße viele ältere Anwohner wohnten und die abzusehenden Stauungen dazu führen würden, dass etwaige Rettungseinsätze stark verzögert würden, haben sie keine Verletzung in eigenen Rechten geltend gemacht.
47Die erteilte Baugenehmigung verstößt bei summarischer Prüfung auch hinsichtlich der Entwässerung nicht zu Lasten der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
48Die Entwässerung zählt zur bauplanungsrechtlichen Erschließung eines Vorhabengrundstücks im Sinne von § 30 bzw. § 34 BauGB. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung eines Bauvorhabens dient grundsätzlich nur öffentlichen Interessen. Es hat deshalb keine nachbarschützende Funktion und kann damit vom Nachbareigentümer mangels Rechtsverletzung nicht eingeklagt werden.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris, Rn. 69 ff; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 3. Februar 2014 – 9 CS 13.1916 –, juris, Rn. 14; BayVGH, Urteil vom 17. November 1999 – 26 B 96.1268 – juris.
50Dasselbe gilt für die von den Antragstellern in Bezug genommenen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Bauordnung (BauO) NRW. Danach muss bei der Errichtung von Gebäuden gesichert sein, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.
51Vgl. zum fehlenden Einklagbarkeit für den Grundstücksnachbarn: OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris, Rn. 69 ff.
52Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand der Antragsteller unerheblich, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die in der Baugenehmigung vom 21. März 2018 enthaltene Auflage zur Abstimmung von Details der Entwässerung mit der Bezirksregierung in der Fassung vom 24. Juli 2018 fehle.
53Der weitere Einwand, es sei zu befürchten, dass sich auf dem mit Altlasten belasteten Vorhabengrundstück Schadstoffe durch Niederschlagswasser lösen und auf ihr Grundstück gespült werden könnten, lässt das Vorhaben nicht rücksichtslos erscheinen. Hier genügt der Hinweis, dass die Antragsgegnerin – nach Einholung von zwei Altlastengutachten – die vom Umweltamt der StädteRegion Aachen insoweit geforderten Nebenbestimmungen zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht hat, die erwarten lassen, dass nach Abschluss der Baumaßnahme ein direkter Kontakt mit den belasteten Böden unterbunden wird (dauerhafte Versiegelung oder eine vollständig geschlossene Grasnarbe bzw. Abdeckung der Flächen).
54Die Besorgnis der Antragsteller, es fehle an einem fachgerechten Entwässerungskonzept und es sei daher bei einem dem "B. Hochwasser" vom 29. Mai 2018 vergleichbaren Starkregenereignis zu befürchten, dass es zu einem unkontrollierten Abfluss des Niederschlagswassers auf ihr Grundstück komme werde, begründet kein nachbarliches Abwehrrecht gegen die erteilte Baugenehmigung.
55Eine außergewöhnliche Überschwemmungsgefahr für das Grundstück der Antragsteller ist für die Kammer nicht plausibel, zumal die Antragsteller nicht vorgetragen haben, dass es bei dem gerichtsbekannten Starkregenereignis am 29. Mai 2018 auf ihrem Grundstück zu einem außergewöhnlichen Wassereintrag vom Vorhabengrundstück gekommen sei. Ein derartiges Szenario dürfte durch den Geländeverlauf weitgehend ausgeschlossen sein. Nach den Höheneintragungen in dem für das Vorhaben erstellten Lageplan liegt das Grundstück der Antragsteller bis zu 80 cm über der Geländehöhe des Vorhabengrundstücks.
56Das Vorhaben besitzt keine „erdrückende Wirkung“, die es als rücksichtslos erscheinen lassen könnte.
57Eine solche erdrückende Wirkung eines Vorhabens kommt nur in seltenen Ausnahmefällen dann in Betracht, wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 –, juris, Rn. 58 mit weiteren Nachw. zur Rspr. des OVG NRW.
59Gemessen daran fehlt es an einer erdrückenden Wirkung des Gebäudes. Das Hausgrundstück der Antragsteller wird auch nach Errichtung des Baukörpers weiterhin als eine Fläche mit eigenständiger Nutzungscharakteristik wahrzunehmen sein und nicht etwa als unselbstständiger Bestandteil des Schulgebäudes erscheinen. Dies folgt schon aus der Entfernung von rund 40 m zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und der (rückwärtigen) Fassade der geplanten Schule. Bei einer Höhe des Schulgebäudes von maximal 12,70 m, die wegen des Geländeprofils – das Vorhabengrundstück liegt bis zu 80 cm niedriger als das Grundstück der Antragsteller – niedriger wahrgenommen wird, kann ausgeschlossen werden, dass das Vorhaben dem Grundstück der Antragsteller "die Luft nimmt".
60Der in diesem Zusammenhang vorgetragene Einwand der Antragsteller, dass sich das Vorhaben für den (unterstellten) Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 218 an die – lediglich ein Vollgeschoss vorsehenden – Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 104 A zur Geschossigkeit zu halten habe, vermag dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Das gilt schon deshalb, weil die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion haben und damit vom Grundstücksnachbar nicht eingeklagt werden können.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 4 B 52/95 –, juris, Rn. 1; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. September 2007 – 2 Bs 188/07 –, juris, Rn. 6; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 12. Mai 2000 – 1 M 1566/00 –, juris, Rn. 11.
62Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber beim Erlass des Bebauungsplanes Nr. 104 A von diesen Grundsätzen ausnahmsweise abgewichen sein könnte.
63Das Vorhaben ist auch nicht deshalb rücksichtslos, weil Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück der Antragsteller vermittelt werden.
64Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, dass nach Realisierung eines Bauvorhabens Einsicht von benachbarten Häusern aus besteht.
65Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 – 4 B 224/82 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris, Rn. 22; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. September 1997 – 1 L 139/96 –, juris, Rn. 163.
66Es ist eine normale Folge einer Bebauung, dass dadurch Möglichkeiten der Einsichtnahme entstehen. Tritt eine solche Einsichtsmöglichkeit als Folge einer im Übrigen zulässigen Bebauung auf, so ist sie regelmäßig hinzunehmen. Die Erwartung eines Eigentümers, von Einsichtnahme verschont zu bleiben, ist, wenn sie nicht ausnahmsweise in Besonderheiten der näheren Umgebung oder in den Festsetzungen eines insoweit Nachbarschutz gewährenden Bebauungsplans eine Rechtfertigung findet, rechtlich nicht geschützt.
67Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 – 4 B 224/82 –, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 5. September 2012 – 15 CS 12.23 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 17. September 1991 – 7 B 2249/91 –, juris, Rn. 5 ff; OVG Bautzen, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 1 B 581/09 –, juris, Rn. 5.
68Solche Besonderheiten der näheren Umgebung, etwa der Art, dass die Bebauung so angelegt ist, dass man sich nicht wechselseitig in die Grundstücke sehen kann und dies die bodenrechtliche Situation kennzeichnet, sind nach Aktenlage nicht gegeben. Es kommt hinzu, dass zum Grundstück der Antragsteller eine Einsichtnahme aus dem Schulgebäude nur in den Zeiten des Regelschulbetriebs von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr an Werktagen in Betracht kommt, sodass in den Zeiten von 17:00 Uhr bis 7:00 Uhr an Werktagen sowie am Wochenende nicht mit einer Einsichtnahme zu rechnen ist.
69Der Einwand der Antragsteller, dass ihr Grundstück in Ortsrandlage belegen sei, an die sich bisher Sportplätze und Grünflächen anschließen, vermag die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht zu begründen.
70Insofern ist zu berücksichtigen, dass ein Eigentümer grundsätzlich nicht unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme verlangen kann, dass der Lagevorteil einer bisher bestehenden Ortsrandlage erhalten bleibt.
71Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Februar 1995 – 3 S 3407/94 –, juris, Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 15 ZB 09.2132 –, juris, Rn. 14; OVG Saarlouis, Urteil vom 27. August 2002 – 2 N 1/01 –, juris, Rn. 54; Boeddingshaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW Kommentar, 23. Ergänzungslieferung November 1997, § 74 Rn. 185 m.w.N.
72Zudem bricht das Vorhaben auch nicht erstmals in einen bisher unberührten rückwärtigen Gartenruhebereich des Grundstücks der Antragsteller ein, weil dieses durch den Spielbetrieb der in nordöstlicher Richtung liegenden Sportplätze vorbelastet war.
73Die Rüge, die Antragsgegnerin hätte für das geplante Vorhaben mehrere Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 104 A – nämlich von der Höchstzahl der Vollgeschosse und der Nutzungsart – nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilen müssen, geht fehl. Selbst unterbliebene Befreiungen führen nicht automatisch zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn das genehmigte Vorhaben diesem gegenüber nicht rücksichtslos ist.
74Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 – 10 B 1228/18 –, juris, Rn. 10 f.,
75Wie vorstehend ausgeführt verstößt das genehmigte Vorhaben nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
76b) Ein Abwehrrecht der Antragsteller lässt sich auch nicht aus Verstößen gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts herleiten.
77Ein Verstoß der angegriffenen Baugenehmigung für den Schulbau gegen die nachbarschützenden Vorschriften über die Einhaltung von Abstandflächen nach § 6 BauO NRW ist nicht ersichtlich. Das Schulbauvorhaben hält ausweislich des amtlichen Lageplans die Abstandflächen von 0,8 H = 9,93 m mit insgesamt 10 Metern gegenüber dem Grundstück der Antragsteller ein. Der von den Antragstellern behaupteten Unterschreitung des Abstands bei der tatsächlichen Bauausführung ist nicht nachzugehen. Eine ggfls. abweichende Bauausführung wird von der Baugenehmigung nicht legalisiert.
78Es ergibt sich auch kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften hinsichtlich des Brandschutzes.
79Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den Brandschutz sind nicht generell nachbarschützend und daher von den Grundstücksnachbarn nur ausnahmsweise einklagbar. Ein nachbarschützender Charakter scheidet bei solchen Vorschriften aus, die ersichtlich nur die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen. Nachbarschützender Charakter kommt lediglich den brandschutzbezogenen Regelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen.
80Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2002 – 7 B 583/02 –, juris, Rn. 15; VG Köln, Beschluss vom 29. September 2011 – 23 L 1290/11 –, juris, Rn. 45; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. April 2010 – 5 K 109/08 –, juris, Rn. 34.
81Die Antragsteller haben keine Verletzung von Vorschriften geltend gemacht, die ein Übergreifen eines Brandes – selbst für den Fall des von den Antragstellern zu Grunde gelegten Szenarios eines Großbrandereignisses auf einer Gesamtlänge von 100 Metern – auf ihr Wohnhaus verhindern sollen. Die Anforderungen an die Rettungswege nach § 17 Abs. 3 BauO NRW sind nicht nachbarschützend, sondern dienen dem öffentlichen Interesse am Schutz der Personen, die sich im Brandfall im Gebäude aufhalten.
82Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2002 – 7 B 583/02 –, juris, Rn. 15; VG Köln, Beschluss vom 29. September 2011 – 23 L 1290/11 –, juris, 45; im Ergebnis ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. April 2010 – 5 K 109/08 –, juris, Rn. 36; zum bayerischen Landesrecht BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 15 ZB 17.1459 –, juris, Rn. 16.
83Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsteller, dass im Bereich nordöstlich des Vorhabengrundstücks eine Fläche von gut 100 Metern nicht von Fahrzeugen der Feuerwehr angefahren werden und sich bei einem Großbrandereignis mit drastischem Funkenflug ein Brandüberschlag auf ihr Grundstück entwickeln könne. Das Grundstück der Antragsteller wird insoweit von den beiden durchgängigen Gebäuderiegeln des Schulgebäudes gegen einen Brandüberschlag geschützt. Im Übrigen liegt beim Ausbrechen eines Brandes im nordöstlich hinter dem Schulgebäude gelegenen Teil des Vorhabengrundstücks eine Distanz von über 50 Metern zwischen einem potentiellen Brandherd und der Grundstücksgrenze der Antragsteller.
84Es liegt auch kein Verstoß gegen § 31 BauO NRW über die Anforderungen an Grundstücksabschlusswände vor, der zu Lasten der beteiligten Nachbarn geht. Dies ergibt sich schon aufgrund des Abstands von 10 m, der zwischen dem Schulgebäude und der gemeinsamen Grundstücksgrenze besteht.
85Sonstige Einwände rechtfertigen ebenfalls nicht die Aufrechterhaltung der Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Baugenehmigung.
86So können die Antragsteller von der Antragsgegnerin nicht verlangen, dass diese, wie von ihnen im Rahmen einer Bürgerinitiative gewünscht, die geplante Gesamtschule an einem anderen, ihr Nachbargrundstück weniger belastenden Standort errichtet. Die Prüfung am Maßstab des öffentlichen Baunachbarrechts ist an das genehmigte Vorhaben gebunden. Verletzt es an dem gewählten Standort keine Nachbarrechte, so muss der Nachbar das Vorhaben auch dann hinnehmen, wenn es einen – aus Nachbarsicht – besser geeigneten Alternativstandort gäbe.
87Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1997 – 4 B 97/97 –, juris, Rn.6.
88Nach alledem war dem Abänderungsantrag stattzugeben und die Gewährung vorläufigen Baunachbarrechtsschutzes abzulehnen.
89Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
90Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer bemisst den Wert des Nachbarstreites in der Hauptsache mit 7.500,-- € und halbiert diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Eil- bzw. Abänderungsverfahrens.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, - 3.
sonstige Gewerbebetriebe, - 4.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, - 2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, - 3.
Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.