Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 28. Okt. 2016 - 3 L 293/16

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2016:1028.3L293.16.00
bei uns veröffentlicht am28.10.2016

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 3.750 € festgesetzt.


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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 28. Okt. 2016 - 3 L 293/16 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 28. Okt. 2016 - 3 L 293/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 4 CS 15.2488

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.417,46 € festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Okt. 2014 - 7 A 1739/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.417,46 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts, der dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für die Gewerbesteuerschulden der H.-GmbH gewährt hat.

Der Antragsteller war Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der H.-GmbH, eines Transportunternehmens mit Sitz im Gemeindegebiet des Antragsgegners. Mit Bescheiden vom 13. Oktober 2006 setzte der Antragsgegner für die H.-GmbH Gewerbesteuererhöhungen für die Veranlagungsjahre 2000, 2001 und 2002 fest (ursprüngliche Fälligkeit: 16.11.2006). Das Finanzamt S. bewilligte mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 antragsgemäß die Aussetzung der Vollziehung für die Gewerbesteuermessbeträge der genannten Veranlagungsjahre. Mit Schreiben vom 8. November 2006 verfügte der Antragsgegner ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 25. März 2008 setzte der Antragsgegner für die H.-GmbH eine Gewerbesteuererhöhung für das Veranlagungsjahr 2004 fest (ursprüngliche Fälligkeit: 28.4.2008). Das Finanzamt S. bewilligte mit Schreiben vom 11. April 2008 für einen Teilbetrag des Gewerbesteuermessbetrags die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 verfügte der Antragsgegner insoweit ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung.

Mit Schreiben vom 16. März 2011 beendete das Finanzamt S. die Aussetzung der Vollziehung für die Veranlagungsjahre 2000, 2001, 2002 und 2004 mit Wirkung ab 17. März 2011. In der Folge hob der Antragsgegner mit Schreiben vom 25. August 2011 die Aussetzung der Vollziehung auf; die Wirkung der Aufhebung datierte er auf den 17. März 2011. Die Fälligkeit der Zinsbeträge wurde auf den 28. September 2011 festgesetzt. Zum 17. März 2011 bestanden offene Gewerbesteuerforderungen und Nebenforderungen in Höhe von 12.182,86 € (ohne Mahngebühren und Säumniszuschläge). Der Antragsgegner mahnte die Erfüllung der streitgegenständlichen Forderungen gegenüber der H.-GmbH an; eine Zahlung erfolgte nicht.

Das Amtsgericht S. lehnte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H.-GmbH mit Beschlüssen vom 27. Dezember 2012 mangels Masse ab. Gemäß der Handelsregisterveröffentlichung vom 26. Februar 2013 wurde die H.-GmbH von Amts wegen aufgelöst.

Nach vorheriger Anhörung nahm der Antragsgegner den Antragsteller mit Haftungsbescheid vom 21. August 2013 in Höhe von insgesamt 15.019,86 € als Haftungsschuldner für die Gewerbesteuerrückstände der H.-GmbH für die Veranlagungsjahre 2000, 2001, 2002 und 2004 in Anspruch. Der genannte Betrag umfasst neben den Gewerbesteuerforderungen und den Zinsen auch Säumniszuschläge von 2.812,00 €. In den Bescheidsgründen wurde ausgeführt, der Antragsteller hafte als Geschäftsführer der H.-GmbH nach § 34, § 69 AO für die nicht beglichenen Steuerforderungen. Der Antragsteller hätte im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit dafür sorgen müssen, dass bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ausreichend Mittel der GmbH bereitgestanden hätten, um sämtliche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zum Fälligkeitszeitpunkt zu begleichen.

Mit Schreiben vom 10. September 2013 ließ der Antragsteller beim Antragsgegner Widerspruch erheben und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Der Antragsgegner beschloss mit Gemeinderatsbeschluss vom 31. Oktober 2013, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen und den Widerspruch dem Landratsamt S. zur Entscheidung vorzulegen. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. November 2013 „Einspruch“ ein, den der Antragsgegner mit Schreiben vom 27. Februar 2014 zurückwies. Im Widerspruchsverfahren legte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. März 2015 Bilanzunterlagen vor. Er bestritt, dass zu den Festsetzungszeitpunkten der Gewerbesteuererhöhungen in den Jahren 2006 und 2008 Vermögenswerte im Unternehmen vorhanden gewesen seien, aus denen ein sorgfältiger Kaufmann hätte Rücklagen bilden können.

Das Landratsamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24. September 2015 zurück. Eine Rücklagenbildungspflicht habe spätestens mit der Festsetzung der Gewerbesteuererhöhungen durch die Bescheide vom 13. Oktober 2006 und 25. März 2008 bestanden. Der Antragsteller hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Steuerforderungen bei späterem Eintritt der Fälligkeit nach Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung entrichtet würden. Die Nichtbefolgung der Rücklagenbildungspflicht könne eine Dauerpflichtverletzung begründen, die über den tatsächlichen Fälligkeitstermin hinaus bis zum endgültigen Schadenseintritt anhalten könne. Die Verletzung der Vermögensvorsorgepflicht sei auch schuldhaft. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers sei davon auszugehen, dass bei Entstehung der Steuerschulden ausreichende Mittel im Unternehmen vorhanden gewesen seien. Die Rücklagen - soweit tatsächlich vorhanden - seien verfrüht aufgelöst und pflichtwidrig für die Begleichung anderer Verbindlichkeiten verwendet worden. Die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen könnten die rechtliche Beurteilung nicht ändern.

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29. September 2015 wurde das Konto des Antragstellers mit einer Pfändung in Höhe von 17.669,86 € belastet.

Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (W 2 K 15.978) gegen den Haftungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids an und verpflichtete den Antragsgegner, bis zu einer Hauptsacheentscheidung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine Rechte herzuleiten. Zur Begründung verwies es auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids, weil der Antragsgegner nicht hinreichend festgestellt habe, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung der Gewerbesteuererhöhungen eine Rücklagenbildung noch möglich war. Dem Gericht seien trotz schriftlicher Aufforderungen die Akten des Widerspruchsverfahrens nicht vorgelegt worden.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er macht Verfahrensfehler des Gerichts sowie eine unzutreffende Beweislastverteilung geltend. Der Antragsteller behaupte selbst nicht, dass anfänglich keine ausreichenden Vermögenswerte für die Bildung von Rücklagen zur Verfügung gestanden hätten. Auch sei zunächst kein Insolvenzantrag gestellt worden. Das Insolvenzgutachten attestiere der GmbH eine Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit erst für das Jahr 2011. Daraus könne der Rückschluss gezogen werden, dass eine solche in den Jahren 2006 und 2008 nicht bestanden habe.

Der Antragsteller tritt dem Vorbringen des Antragsgegners entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Oktober 2015, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Sätze 6 und 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (W 2 K 15.978) gegen den Haftungsbescheid des Antragsgegners vom 21. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2015 angeordnet und den Antragsgegner verpflichtet, bis zu einer Entscheidung der Hauptsache aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29. September 2015 keine Rechte herzuleiten. Das Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren und das weitere Geschehen nach Erlass des erstinstanzlichen Eilbeschlusses, insbesondere die nachträglich vorgelegten Widerspruchsakten, führen zu keiner anderen Beurteilung. Es verbleibt bei der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids bestehen, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht konnte zu Recht keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Antragstellers feststellen, die seine ermessensgerechte Inanspruchnahme im Wege des Haftungsbescheids rechtfertigen könnte (vgl. § 191 Abs. 1 Satz 1, § 34, § 69 AO). Dies gilt unabhängig davon, auf welchen Anknüpfungspunkt bzw. welche Pflichtverletzung die Inanspruchnahme des Antragstellers als Haftungsschuldner gestützt werden soll.

a) Der Antragsgegner knüpft im Haftungsbescheid vom 21. August 2013 zunächst an eine angebliche Pflichtverletzung betreffend die Steuerentrichtungspflicht der GmbH nach § 34 Abs. 1 AO an (vgl. auch das Anhörungsschreiben vom 2.7.2013). Eine diesbezügliche Haftung des Geschäftsführers setzt die Feststellung des Antragsgegners voraus, dass die Gesellschaft ungeachtet sonstiger Verbindlichkeiten bei Fälligkeit der Steuerschulden oder später über hinreichende Mittel zur Begleichung der Verbindlichkeiten verfügte (vgl. BayVGH, B. v. 26.6.2000 - 4 CS 00.379 - juris Rn. 13). Eine solche Feststellung hat hier weder in hinreichender Weise der Antragsgegner getroffen noch ergibt sie sich aus dem Akteninhalt. Die Gewerbesteuererhöhungen für die Veranlagungsjahre 2000, 2001, 2002 und 2004 wurden zwar mit Bescheiden vom 13. Oktober 2006 und vom 25. März 2008 festgesetzt, anschließend aber außer Vollzug gesetzt. Ihre Fälligkeit trat erst mit Beendigung der Aussetzung der Vollziehung durch die Aufhebungsverfügung des Antragsgegners vom 25. August 2011 ein. Ausweislich des auszugsweise in den Akten befindlichen, vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogenen Gutachtens des Insolvenzverwalters war die H.-GmbH aber bereits im Juli 2011 zahlungsfähig. Die Steuerentrichtungspflicht als solche scheidet daher als Anknüpfungspunkt für die Pflichtverletzung aus; sie wurde auch im Widerspruchsbescheid vom 24. September 2015 nicht mehr aufgegriffen.

b) Den Schwerpunkt der Ausführungen im Haftungsbescheid und den alleinigen Anknüpfungspunkt für den Widerspruchsbescheid bildet der dem Antragsteller vorgeworfene Verstoß gegen die Vermögensvorsorgepflicht. Auch insoweit hat es der - hierzu primär berufene - Antragsgegner jedoch nicht vermocht, eine schuldhafte Pflichtverletzung substantiiert darzulegen. Es ist derzeit nicht hinreichend geklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die H.-GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt bzw. im maßgeblichen Zeitraum zur Rücklagenbildung in der Lage war. Eine nähere Aufklärung der Umstände muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Wenn die Beschwerde dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang Verfahrensfehler in Bezug auf die Sachaufklärung vorwirft, verkennt sie zum einen, dass es maßgeblich auf den behördlichen Haftungsbescheid ankommt, und zum anderen, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung nur präsente Beweismittel Berücksichtigung finden (vgl. BayVGH, B. v. 5.6.2015 - 4 CS 15.602 - juris Rn. 3).

aa) Die Pflicht zur Bildung von Rücklagen ist Bestandteil der Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Steuern bzw. die steuerlichen Nebenleistungen entrichtet werden (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG NRW, B. v. 28.10.2013 - 14 B 535/13 - juris Rn. 9 ff.; BFH, U. v. 11.3.2004 - VII R 19/02 - BFHE 205, 335/339 ff.). Rücklagen sind auch dann zu bilden, wenn Steuerforderungen entstanden, aber streitbefangen sind. Diesbezügliche Pflichtverletzungen sind in der Regel grob fahrlässig. Sind allerdings keine verwalteten Mittel (mehr) vorhanden, trifft den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person auch nicht die Pflicht, die Steuern bzw. steuerlichen Nebenleistungen zu entrichten. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheids hat grundsätzlich der Steuergläubiger zu belegen. Dem potentiellen Haftungsschuldner kommt hierbei nach § 90 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Satz 1 AO eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht zu, deren Verletzung zu einer Beweismaßverringerung führen kann. Die objektive Beweis- bzw. Feststellungslast für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Rücklagenbildung trägt jedoch der Steuergläubiger, hier also der Antragsgegner.

bb) Hieran gemessen bestehen nach summarischer Prüfung bisher keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Antragstellers. Maßgeblicher zeitlicher Bezugspunkt ist nicht der jeweilige Entstehungszeitpunkt der Gewerbesteuer mit Ablauf der Veranlagungsjahre 2000, 2001 etc. (vgl. § 18 GewStG), sondern die Festsetzung der Gewerbesteuererhöhungen mit Bescheiden vom 13. Oktober 2006 und 25. März 2008. Die zwischenzeitliche Aussetzung der Vollziehung, die bis ins Jahr 2011 andauerte, änderte an der Pflicht zur Rücklagenbildung nichts. Dass in den Jahren 2006/2008 bis 2011 eine Rücklagenbildung noch möglich war, hat der Antragsgegner im Haftungsbescheid bzw. im Verwaltungsverfahren jedoch nicht hinreichend festgestellt. Im Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller mit Schreiben vom 2. März 2015 in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht die Bilanzen der GmbH betreffend die Jahre 2006 bis 2009 vorgelegt und hierzu vorgetragen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum keine Vermögenswerte zur Rücklagenbildung im Unternehmen vorhanden gewesen seien. Im Kontennachweis zur Bilanz zum 31. Dezember 2006 sind (Gewerbe-)Steuerrückstellungen sowie sonstige Rückstellungen enthalten, deren Höhe sich in den folgenden Geschäftsjahren verändert hat. Die Gewerbesteuerrückstellungen wurden offenbar aufgelöst, während die sonstigen Rückstellungen signifikant erhöht wurden. Um welche Rückstellungen es sich dabei handelt bzw. für welche Verwendungszwecke sie gebildet wurden, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen.

Mit den vorgelegten Nachweisen zur Geschäftsentwicklung hat sich weder die Widerspruchsbehörde hinreichend auseinandergesetzt noch der anwaltlich vertretene Antragsgegner selbst, obwohl er hierzu mehrfach Gelegenheit und - nicht zuletzt durch Akteneinsicht im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens - auch Zugang zu den entsprechenden Unterlagen hatte. Konkrete Feststellungen, die den Vortrag des Antragstellers hätten widerlegen können, wurden nicht getroffen. Auch eine Auseinandersetzung mit der Entwicklung der Geschäftslage des Unternehmens erfolgte nicht. Die Ausführungen der Widerspruchsbehörde erschöpfen sich in der Mutmaßung, dass Rücklagen entweder nicht ordnungsgemäß gebildet oder verfrüht aufgelöst und pflichtwidrig für die Begleichung anderer Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Warum bzw. zur Begleichung welcher Forderungen die Rückstellungen für die Gewerbesteuer aufgelöst wurden und was es mit den übrigen Rückstellungen auf sich hat, wurde nicht näher hinterfragt. Es ist daher derzeit nicht hinreichend aufgeklärt, ob überhaupt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Antragstellers vorliegt, geschweige denn, auf welche konkrete Haftungssumme sie sich beziehen könnte.

Die Feststellungslast des Antragsgegners entfällt schließlich nicht deshalb, weil der Antragsteller im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Steuerschuldnerin einen Insolvenzantrag hätte stellen müssen und fehlende Aufzeichnungen eine Beweisführung unmöglich machen würden (vgl. BayVGH, B. v. 28.7.2000 - 4 ZB 00.1416 - juris Rn. 4). Zwar wurde - nach Zahlungsunfähigkeit der GmbH im Juli 2011 - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse erst Ende 2012 abgelehnt. Die aus den genannten Umständen zu gewinnende Vermutung, die Steuerschuldnerin habe zuvor noch über ausreichende Mittel verfügt, ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Haftungsschuldner das Fehlen von Mitteln lediglich behauptet, ohne dies näher darzulegen. So liegt es hier angesichts der Erfüllung der Mitwirkungspflicht seitens des Antragstellers gerade nicht.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.