Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 24. Feb. 2016 - 1 L 70/16
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vom Antragsteller zu verlangen, seine bestehende Dienstunfähigkeit durch amtsärztliche Atteste nachzuweisen,
4ist unzulässig.
5Er ist nicht statthaft, denn gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a. So liegt der Fall hier, denn der Antragsteller muss sein Begehren mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO verfolgen.
6Bei der Verfügung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt F. vom 8. Januar 2016, mit der sie angeordnet hat, dass der Antragsteller seine Dienstunfähigkeit bis auf weiteres durch amtsärztliches Attest nachzuweisen habe, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat hierzu ausgeführt:
7Der Antragsteller verfolgt allerdings einstweiligen Rechtsschutz zutreffend über einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
8Er wendet sich gegen die in dem Bescheid des Polizeipräsidiums E. (Polizeipräsidium) vom 10. März 2014 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. Januar 2014 sowie jede weitere privatärztlich attestierte krankheitsbedingte Abwesenheit durch ein Gesundheitszeugnis des Polizeiärztlichen Dienstes (PÄD) des Polizeipräsidiums überprüfen zu lassen. Die streitbefangene Untersuchungsanordnung ist in der Gestalt einer Entscheidung ergangen, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten aufgrund ihrer äußeren Form (Entscheidungssatz, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Rechtsbehelfsbelehrung) als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Der Antragsgegner bewegt sich hiermit im Rahmen seiner rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit. Bei einer auf § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gestützten dienstlichen Aufforderung an den Beamten, sich zur Überprüfung der geltend gemachten (zeitweiligen) Dienstunfähigkeit amtsärztlich bzw. polizeiärztlich untersuchen zu lassen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Diese Anordnung enthält eine Regelung mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung und stellt sich nicht lediglich als eine den Beamten in seiner Eigenschaft als Amtsträger treffende behördeninterne Maßnahme dar. Die Anordnung, eine Krankschreibung seitens des behandelnden Arztes durch einen von ihm nicht gewählten Arzt überprüfen zu lassen, betrifft den Beamten in seinen individuellen Rechten, berührt insbesondere die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2004 - 6 B 2059/03 -,juris Rn. 2, und vom 31. Januar 2009 - 6 B 1919/08 -, juris Rn. 1-4;VG Trier, Beschluss vom 19. April 2011 - 3 L 466/11.TR -, juris Rn. 3, unter Bezugnahme auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2010 - 10 B 11035/10.OVG -; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 2, Teil C § 62 Rn. 15 und 16; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13-, juris Rn. 7, wonach einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist, wenn eine Untersuchungsanordnung in der Form eines Verwaltungsakts ergangen ist. Anderer Ansicht: Sächs. OVG, Beschluss vom 17. November 2005 - 3 BS 222/05 -, juris Rn. 2, unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 -, BVerwGE 111, 246, und mit weiteren Nachweisen auch zur gegenteiligen Rechtsansicht. Offen gelassen im Urteil des 1. Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1999 - 1 D 81/97 -, juris Rn. 14.
10Die auf § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gestützte Anordnung der Überprüfung der aktuellen Dienstfähigkeit durch einen beamteten Arzt unterscheidet sich von der nach neuerer Ansicht nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Untersuchungsanordnung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, die lediglich eine Entscheidung darüber vorbereiten soll, ob der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen ist.
11Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -,NVwZ 2012, 1483 = juris Rn.14 f., und Beschluss vom 10. April 2014- 2 B 80.13 -, juris Rn.8 ; ebenso "zwecks Wahrung der Rechtseinheit" OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, juris Rn. 3 und 10, und vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris Rn.7.Vgl. auch zur Rechtsnatur einer Dienstantrittsaufforderung (kein Verwaltungsakt):BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 D 81/97 -, juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2010 - 6 B 1116/09 -, juris Rn. 5.
12Die Untersuchungsanordnung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW regelt nicht lediglich einen einzelnen Schritt in einem - gegebenenfalls mit der Zurruhesetzung endenden - gestuften Verfahren, sondern konkretisiert abschließend die Pflicht des Beamten zum Nachweis seiner Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung mit Blick auf die Art und Weise des Nachweises.
13Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 ‑ 2 L 951/14 ‑, juris Rn. 4 ff.
14Diesen Ausführungen, die von dem
15OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2014 ‑ 5 B 910/14 ‑, RiA 2015, 20; juris,
16bestätigt worden sind, schließt sich die Kammer an.
17Sofern eine angesichts der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers grundsätzlich nicht gebotenen Auslegung des Antrags dahin gehend in Betracht kommt, dass er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der bei dem beschließenden Gericht unter dem Aktenzeichen 1 K 135/16 erhobenen Klage gegen die Verfügung vom 8. Januar 2016 begehrt, bliebe auch ein solcher Antrag ohne Erfolg. Die aufschiebende Wirkung wäre nicht wieder herzustellen, weil diese Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist..
18Der Antragsgegner hat die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides vom 8. Januar 2016 hinreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Er hat dargelegt, dass für eine sichere Dienstplanung die Verfügbarkeit des Antragstellers zeitnah festgestellt werden müsse, und damit Gründe angeführt, die über diejenigen hinausgehen, die für die Anordnung zum Nachweis der Dienstunfähigkeit des Antragstellers maßgeblich sind.
19Die Verfügung über den amtsärztlichen Nachweis von Dienstunfähigkeitszeiten hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Vorbehaltlich einer in den Verwaltungsvorgängen nicht dokumentierten, gegebenenfalls aber noch nachholbaren Anhörung des Antragstellers gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW und Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach §§ 18 Abs. 2, 17 Abs. 1 Nr. 4 LGG NRW begegnet die Verfügung keinen formellen Bedenken. Insbesondere sind der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden.
20In materieller Hinsicht erweist sich die Anordnung zur vorübergehenden Dokumentation von Dienstunfähigkeitszeiten durch amtsärztliche Atteste als rechtmäßig. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ist Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. Diese Vorschrift ermächtigt den Dienstherrn nicht nur dazu, den Nachweis der vorübergehenden Dienstunfähigkeit durch Vorlage von (privat-)ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu fordern. Der Dienstherr ist vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch befugt, einen solchen Nachweis gerade durch ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis zu verlangen, und zwar schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst.
21Ständige Rechtsprechung, vgl. zu der gleichlautenden Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2004 - 6 B 2059/03 -, juris Rn. 4 und 5, m.w.N.; Schachel, a.a.O., Teil C § 62 Rn. 15; vgl. auch die Verwaltungsvorschriften (VV) zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes (VV zu § 62 LBG NRW), SMBl. NRW. 2030).
22Ein derartiges Verlangen ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn begründete, auf konkrete Umstände gestützte Zweifel an der Richtigkeit der von dem Beamten vorgelegten, dessen Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bescheinigenden privatärztlichen Atteste bestehen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 6 B 1919/08 -, juris Rn. 5.
24Ungeachtet der Frage, ob die privatärztlichen Stellungnahmen des den Antragsteller behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. (zuletzt vom 11. Januar 2015 und 29. Dezember 2015) über die vermeintlich u.a. mobbingbedingten Dienstunfähigkeitszeiten nicht bereits ihrem Inhalt und ihrer Diktion nach berechtigte Zweifel an einer Dienstunfähigkeit des Antragstellers begründen, stehen sie im Gegensatz zu Feststellungen des Amtsarztes Dr. A. vom 17. Juni und 7./10. Juli 2015 sowie des Arztes für Nervenheilkunde P. X. in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 8. Juni 2015. Danach ist der Antragsteller für die Wahrnehmung der Früh- und Spätschicht in der Justizvollzugsanstalt F1. dienstfähig.
25Bei dieser Sachlage ist zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers die Anordnung amtsärztlicher Nachweise geeignet, erforderlich und angemessen.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens der halbe Betrag des Auffangwertes angemessen erscheint.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
