Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Juni 2015 - VGH B 41/14, VGH B 50/14

ECLI:ECLI:DE:VERFGRP:2015:0608.VGHB41.14.0A
bei uns veröffentlicht am08.06.2015

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

3. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.

Gründe

A.

1

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Beschlüsse des Landgerichts Koblenz sowie des Oberlandesgerichts Koblenz, mit denen ihre Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und die hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerden verworfen wurden. Mittelbar wenden sie sich gegen die Regelung der Vergütung in § 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesjustizvollzugsgesetzes – LJVollzG – und möchten erreichen, dass ihnen neben einer monetären Entlohnung auch Freistellungstage gewährt werden.

I.

2

Die Beschwerdeführer verbüßen eine Strafhaft in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt X. Der Beschwerdeführer zu 1) arbeitet in der dortigen Druckerei. Der Beschwerdeführer zu 2) absolviert eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme in Form eines Fernstudiums.

3

Für seine Arbeit erhielt der Beschwerdeführer zu 1) bis zum 31. Mai 2013 nach Maßgabe des § 43 i.V.m. § 200 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - StVollzG - ein Arbeitsentgelt, dessen Bemessung 9 v.H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt wurden. Außerdem wurde ihm als nicht monetäre Vergütungskomponente für zwei Monate zusammenhängende Arbeitsausübung ein Freistellungstag gewährt, der auch als Urlaub aus der Haft genutzt werden oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden konnte. Der Beschwerdeführer zu 2) erhielt bis zu diesem Zeitpunkt eine Ausbildungsbeihilfe, die gemäß § 44 Abs. 2 StVollzG wie die Vergütung für Arbeit bemessen war.

4

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I 2006, S. 2034 ff.) wurde die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder übertragen. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber machte von dieser Kompetenz durch Erlass des Landesjustizvollzugsgesetzes (Art. 1 des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung von Justizvollzug, Sicherungsverwahrung und Datenschutz vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79)) mit Wirkung zum 1. Juni 2013 Gebrauch.

5

Das Landesjustizvollzugsgesetz sieht in § 65 Abs. 1 und Abs. 2 als Bemessungsgrundlage für das Arbeitsentgelt und die Ausbildungsbeihilfe ebenfalls 9 v.H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vor. Hieraus errechnet sich ein Tagessatz von etwa 12 Euro. Eine nicht monetäre Vergütungskomponente in Form von Freistellungstagen ist nicht vorgesehen.

6

Die Beschwerdeführer stellten am 2. August 2013 bei dem Landgericht Koblenz Antrag auf gerichtliche Entscheidung und begehrten die Fortgewährung der nicht monetären Vergütungskomponente. Die Anträge wurden unter Verweis auf die geltende Rechtslage mit Beschlüssen vom 2. Januar 2014 – 7 StVK 277/13 – beziehungsweise 20. Januar 2014 – 7 StVK 276/13 – zurückgewiesen. Die hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerden verwarf das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschlüssen vom 23. April 2014 - 2 Ws 61/14 (Vollz) – beziehungsweise 6. Mai 2014 – 2 Ws 129/14 (Vollz) – als unzulässig.

II.

7

Mit den am 9. Mai 2014 beziehungsweise 12. Juni 2014 erhobenen Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Resozialisierungsgebots aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz - LV -, ihrer Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 LV i.V.m. dem Vorspruch der Landesverfassung, des Rechts auf Freiheit der Person aus Art. 5 Abs. 1 LV, des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 17 Abs. 1 und 2 LV sowie des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 60 LV. Gleichzeitig beantragen sie Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

8

Zur Begründung machen sie geltend, das Bundesverfassungsgericht habe Vorgaben hinsichtlich des Arbeitsentgelts gemacht, wonach bei einer rein monetären Umsetzung der Entlohnung ein Mindestentgelt von 15 v.H. der Bezugsgröße zu zahlen sei. Da die Bundesländer dies für nicht finanzierbar erachtet hätten, sei ein Kompromiss gefunden worden, wonach die Vergütung aus einer monetären und einer nicht monetären Komponente bestanden habe. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Neuregelung aufgrund des dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Gestaltungspielraums als verfassungsgemäß angesehen und die äußerste Grenze einer verfassungsrechtlich zulässigen Bezugsgröße für noch gewahrt gehalten.

9

Durch den nunmehr vorgesehenen ersatzlosen Wegfall der nicht monetären Vergütungskomponente werde die Entlohnung maßgeblich geschmälert und das verfassungsrechtliche Gebot der Resozialisierung verletzt. Die Vergütung sei nicht mehr dazu geeignet, dem Strafgefangenen für seine geleistete Arbeit eine angemessene Anerkennung zu bieten. Arbeit sei damit kein wirksames Resozialisierungsmittel. Einerseits werde außerhalb des Strafvollzugs ein Mindestlohn eingeführt, andererseits die Entlohnung für Gefangenenarbeit heruntergesetzt. Dem Gefangenen werde auch die Möglichkeit genommen, die Haftzeit zu verkürzen. Dabei würden in jedem anderen Bundesland weiterhin Freistellungstage gewährt. Der Wegfall der nicht monetären Vergütungskomponente stelle einen enteignenden Eingriff dar. Schließlich sei die Menschenwürde verletzt: Die geringe Entlohnung lasse Strafgefangene als Objekt staatlichen Handelns erscheinen. Sie würden zu Menschen zweiter Klasse degradiert.

III.

10

Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Landtag Rheinland-Pfalz und das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stellung genommen.

11

1. Der Landtag Rheinland-Pfalz erhebt Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden, soweit andere Rechte als das Gebot der Resozialisierung und der allgemeine Gleichheitssatz gerügt werden. Jedenfalls seien die Verfassungsbeschwerden aber unbegründet. Das Resozialisierungsgebot lege den Gesetzgeber nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept fest, sondern eröffne ihm weiten Gestaltungsspielraum. Der Landesgesetzgeber habe ein in sich geschlossenes Konzept geschaffen, innerhalb dessen Arbeit nur noch auf freiwilliger Basis vorgesehen sei. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Zwischen Gefangenen und Arbeitnehmern in Betrieben der freien Wirtschaft bestünden erhebliche strukturelle Unterschiede. Auf die Regelungen in den Strafvollzugsgesetzen anderer Länder könnten die Beschwerdeführer sich nicht berufen.

12

2. Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerden ebenfalls für unbegründet. Das von dem Bundesgesetzgeber vorgesehene Resozialisierungskonzept unterscheide sich erheblich von dem des Landes Rheinland-Pfalz. Der Verzicht auf die Arbeitspflicht sei Teil einer konsequent am Vollzugsziel der Resozialisierung ausgerichteten Gesamtkonzeption und trage der Erkenntnis Rechnung, dass eine erfolgreiche Resozialisierung nicht mit Mitteln des Zwangs erreicht werden könne, sondern nur unter Mitwirkung des Strafgefangenen möglich sei. Hinsichtlich der Höhe des Arbeitsentgelts sei zu berücksichtigen, dass es sich um freiwillige Arbeit handle, deren Zweck hauptsächlich der Gelderwerb sei. Die monetäre Komponente sei aber im Vergleich zum früheren Zustand unverändert geblieben.

B.

13

Die Verfassungsbeschwerden, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, bleiben ohne Erfolg. Sie sind teilweise unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.).

I.

14

1. Die mittelbar gegen § 65 Abs. 1 und Abs. 2 LJVollzG gerichteten Verfassungsbeschwerden sind zulässig, sofern die Beschwerdeführer geltend machen, die Bemessung der Vergütung für Arbeit beziehungsweise der Ausbildungsbeihilfe verstoße gegen das aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 LV folgende Resozialisierungsgebot. Insoweit haben die Beschwerdeführer insbesondere dargetan, dass sie durch die beanstandeten gerichtlichen Entscheidungen und deren Rechtsgrundlagen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten beeinträchtigt sein können (vgl. zu diesen Anforderungen VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2010 – VGH B 11/10 –, AS 39, 7 [10] m.w.N.).

15

2. Sofern die Beschwerdeführer zugleich geltend machen, das Arbeitsentgelt beziehungsweise die Ausbildungsbeihilfe verletze sie in ihrer Menschenwürde, da die niedrige Vergütung sie als Objekt staatlichen Handelns erscheinen lasse, sind die Verfassungsbeschwerden mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Das Vorliegen der Beschwerdebefugnis i.S.d. Art. 130a LV setzt voraus, dass aus der Begründungsschrift bei objektiver Beurteilung zumindest die Möglichkeit einer Verletzung von Verfassungsrechten des Beschwerdeführers erkennbar ist (VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juli 2012 – VGH B 10/12 und VGH A 18/12 –, AS 41, 110 [111]). Art. 1 Abs. 1 Satz 1 LV i.V.m. dem Vorspruch der Landesverfassung enthält mit der umfassenden Garantie der Freiheit des Menschen eine Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – vergleichbare Gewährleistung der Menschenwürde (VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2007 – VGH B 1/06 –, AS 34, 169 [190]). Sie sichert jedem Menschen unentziehbar einen sozialen Wert- und Achtungsanspruch, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektivität prinzipiell in Frage stellt. Vorliegend ist die Gefahr einer solchen Behandlung jedoch nicht erkennbar, da Arbeit dem Gefangenen gemäß § 29 Abs. 1 LJVollzG nur auf seinen Antrag oder mit seiner Zustimmung zugewiesen wird. Sagt ihm das Angebot nicht zu, kann er es ablehnen. In gleicher Weise ist die Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 11 LJVollzG freiwillig. Es ist aber nicht ersichtlich, wie Strafgefangene durch das bloße Angebot einer Maßnahme in ihrer Menschenwürde verletzt werden sollten.

16

3. Die Rüge, die Vergütung der Arbeit im Strafvollzug verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 17 Abs. 1 und 2 LV, da eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der Entlohnung von Arbeitnehmern außerhalb des Strafvollzugs bestehe, vermag die Beschwerdebefugnis nur für den Beschwerdeführer zu 1) zu begründen. Der Beschwerdeführer zu 2) gehört nämlich schon innerhalb des Strafvollzugs nicht zu der Gruppe derjenigen, die Arbeit verrichten, sondern nimmt an einer – lediglich hinsichtlich der Vergütung gleichgestellten – berufsqualifizierenden Maßnahme teil.

17

4. An der Beschwerdebefugnis fehlt es auch, sofern die Beschwerdeführer sich durch den Wegfall der nicht monetären Entlohnungskomponente in Form von Freistellungstagen in ihrem Recht auf persönliche Freiheit verletzt sehen. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 LV ist die Freiheit der Person unverletzlich. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LV lässt die Entziehung der Freiheit durch die öffentliche Gewalt nur auf Grund von Gesetzen zu. Absatz 2 der Norm stellt die Freiheitsentziehung zusätzlich unter Richtervorbehalt. Vorliegend wurde das Recht der Beschwerdeführer auf persönliche Freiheit jeweils durch – hier nicht in Rede stehende – Strafurteile beschränkt, die die äußerste Grenze zulässiger Freiheitsentziehung markieren. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, hinter dieser Grenze zurückzubleiben, kann aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 LV nicht hergeleitet werden.

18

5. Auch die Möglichkeit einer Verletzung des Eigentumsrechts nach Art. 60 LV ist nicht dargetan. Das Grundrecht schützt alle vermögenswerten Rechte, nicht aber Chancen und Verdienstmöglichkeiten (zum inhaltsgleichen Art. 14 GG BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 u.a. –, BVerfGE 105, 252 [277]). Durch den Wegfall der nicht monetären Komponente der Gefangenenvergütung geht den Beschwerdeführern zwar eine Verdienstmöglichkeit verloren, nicht aber eine bereits erworbene und deshalb eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition.

II.

19

Sofern die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, sind sie unbegründet. Die Regelung der Gefangenenvergütung in § 65 Abs. 1 und Abs. 2 LJVollzG, auf die sich die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Koblenz stützen, verstößt weder gegen das Resozialisierungsgebot noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

20

1. § 65 Abs. 1 und Abs. 2 LJVollzG ist mit dem aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 LV folgenden Gebot der Resozialisierung vereinbar.

21

a) Art. 1 Abs. 1 Satz 1 LV i.V.m. dem Vorspruch der Landesverfassung enthält mit der umfassenden Garantie der Freiheit des Menschen eine Art. 1 Abs. 1 GG vergleichbare Gewährleistung der Menschenwürde (VerfGH RP, Urteil vom 29. Januar 2007 – VGH B 1/06 –, AS 34, 169 [190]). Absatz 1 Satz 2 löst mit dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit das Freiheitsversprechen ein und schützt die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 4. Juli 2001 – VGH B 12/00 u.a. –, AS 29, 23 [27]; Droege in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 1 Rn. 5 und 11).

22

Diese beiden Grundrechte stehen in einem besonderen Spannungsverhältnis zur Anordnung einer Freiheitsstrafe, bei der die staatliche Gewalt die Bedingungen der individuellen Lebensführung weitgehend bestimmt. Erst vor dem Hintergrund dieses Spannungsverhältnisses erlangt das Gebot der Resozialisierung seine eigentliche Bedeutung: Dem Gefangenen sollen im Strafvollzug die Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden. Er soll sich in Zukunft unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch behaupten, ihre Chancen wahrnehmen und ihre Risiken bestehen können (vgl. zu Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 – 1 BvR 536/72 –, BVerfGE 35, 202 [235 ff.] und Urteil vom 1. Juli 1998 – 2 BvR 441/90 u.a. –, BVerfGE 98, 169 [200 f.]).

23

Das Resozialisierungsgebot richtet sich in erster Linie an den zuständigen Gesetzgeber, der den Strafvollzug normativ so auszugestalten hat, dass er den oben dargestellten Zielen Rechnung trägt. Der Gesetzgeber muss mit anderen Worten ein Resozialisierungskonzept entwickeln, welches grundsätzlich geeignet ist, zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung beizutragen. Hierbei kommt ihm ein erheblicher Einschätzungsspielraum zu. Er ist nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept festgelegt, sondern kann unter Verwertung aller ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisse zu einer Regelung gelangen, die – auch unter Berücksichtigung von Kostenfolgen – mit dem Rang und der Dringlichkeit anderer Staatsaufgaben in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 – 2 BvR 441/90 u.a. -, BVerfGE 98, 169 [201]). Über Wertungen und tatsächliche Beurteilungen des Gesetzgebers darf der Verfassungsgerichtshof sich nur hinwegsetzen, sofern  sie  widerlegbar sind oder das Regelungskonzept erkennbar nicht zur gebotenen Resozialisierung beiträgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 – 1 BvL 14/76 –, BVerfGE 45, 187 [237 f.] und Kammerbeschluss vom 24. März 2002 – 2 BvR 2175/01 –, DVBl. 2002, 836 [837]).

24

b) Die von den Beschwerdeführern in den Mittelpunkt ihrer Verfassungsbeschwerden gestellte Frage nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Angemessenheit der Vergütung lässt sich nach den dargestellten Maßstäben nur unter Würdigung des von dem Landesgesetzgeber konkret entwickelten Resozialisierungskonzepts beantworten. Nach der Konzeption des Landesjustizvollzugsgesetzes wird auf der Grundlage eines vorangegangenen Diagnoseverfahrens ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt, der die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen enthält (§ 14 LJVollzG). „Arbeit“ stellt hierbei nicht den zentralen, sondern nur einen von vielen Resozialisierungsfaktoren dar. Liegen im Einzelfall Defizite im Arbeitsbereich vor, trägt nach Auffassung des Gesetzgebers der gezielte Einsatz individueller Arbeitsmaßnahmen in Form der Arbeitstherapie oder des Arbeitstrainings der Resozialisierung der Gefangenen stärker Rechnung als bloße Arbeit (LT-Drucks. 16/1910, S. 127 f.). Diese ist nach der Konzeption des Landesjustizvollzugsgesetzes freiwillig und erfolgt nur auf Antrag oder mit Zustimmung des Strafgefangenen (§ 29 LJVollzG). Der Gesetzgeber will sie als positiven Bestandteil des Strafvollzugs verstanden wissen und nicht zu Bestrafung einsetzen (LT-Drucks. 16/1910, S. 128).

25

Der Verfassungsgerichtshof kann die Frage offenlassen, ob im Rahmen einer Konzeption, die der Arbeit keinen zentralen Stellenwert einräumt, diese lediglich als Angebot ausgestaltet und gezielter wirkende Maßnahmen als vorrangig betrachtet, von Verfassungs wegen eine Mindestvergütung in einer bestimmten Höhe geboten ist. Die in § 65 Abs. 2 LJVollzG vorgesehene Eckvergütung von 9 v.H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hält sich jedenfalls innerhalb des weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers. Sie entspricht der monetären Vergütungskomponente des § 43 Abs. 2 i.V.m. § 200 StVollzG und liegt 2 Prozentpunkte über der Eckvergütung, die das Bundesrecht gemäß § 177 StVollzG für – ebenfalls nicht zur Arbeit verpflichtete – Untersuchungshäftlinge vorsieht (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. März 2004 – 2 BvR 406/03 –, NJW 2004, 3030). Die Entscheidung des Gesetzgebers, Arbeit entsprechend den Verhältnissen außerhalb des Strafvollzugs zuvörderst durch eine monetäre Vergütung zu entlohnen, ist auch nachvollziehbar. Hierdurch wird es den Strafgefangenen ermöglicht, Geld für den Einkauf, aber auch für die Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, den Schuldenabbau und den Ausgleich der Tatfolgen zu verdienen. Anhaltspunkte dafür, dass das von den Beschwerdeführern gerügte Fehlen eines nicht monetären Vergütungsanteils in Form von Freistellungstagen das Angebot freiwilliger Arbeit in einer Weise entwertet, die die Schlüssigkeit des Resozialisierungskonzepts in Frage stellt, bestehen hingegen nicht.

26

c) Für die Ausbildungsbeihilfe gilt nichts anderes. Der Gefangene profitiert von der Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme in besonderer Weise, da er seine künftigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert. Die Ausbildungsbeihilfe wird dessen ungeachtet in gleicher Höhe wie das Arbeitsentgelt gewährt, weil der Gesetzgeber eine finanzielle Benachteiligung der in einer Ausbildungsmaßnahme befindlichen Gefangenen gegenüber arbeitenden Gefangenen vermeiden möchte (vgl. LT-Drucks. 16/1910, S. 127 und S. 140). Ist die Bemessung der Vergütung für Arbeit nicht zu beanstanden, gilt dies für die Ausbildungsbeihilfe daher erst recht.

27

d) Sofern die Beschwerdeführer der Auffassung sind, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gefangenenentlohnung ergebe sich die Verfassungswidrigkeit der Vergütungsregelungen des Landesjustizvollzugsgesetzes, trifft dies nicht zu.

28

Das Bundesverfassungsgericht hat die durch § 200 StVollzG in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261) vorgesehene Eckvergütung in Höhe von 5 v.H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für mit dem Resozialisierungsgebot nicht vereinbar erklärt. Dem Strafvollzugsgesetz lag zum damaligen Zeitpunkt ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit zu Grunde, die hauptsächlich finanziell entgolten wurde. In einem solchen Konzept könne Arbeit nur dann zur Resozialisierung beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusst gemacht werde, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll sei. Nur wenn der Gefangene eine solchermaßen als sinnvoll erlebbare Arbeitsleistung erbringen könne, dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass durch die Verpflichtung zur Arbeit einer weiteren Desozialisation des Gefangenen entgegengewirkt werde und dieser sich bei der Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit auf ein positives Verhältnis zur Arbeit zu stützen vermöge (BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 – 2 BvR 441/90 u.a. –, BVerfGE 98, 169 [201 f.])

29

Diese Grundsätze lassen sich auf das Resozialisierungskonzept nach dem Landesjustizvollzugsgesetz nicht übertragen. Wird Arbeit lediglich auf freiwilliger Grundlage angeboten, steht eine Desozialisierung durch den Zwang zu einer als nicht sinnvoll erlebten Arbeit nämlich von vornherein nicht zu befürchten. Das Angebot zur Arbeit wird vielmehr nur derjenige Strafgefangene annehmen, der es unter den gegebenen Bedingungen für sich als sinnvoll erachtet. Schlägt er es aus, stehen nach dem Konzept des Landesjustizvollzugsgesetzes andere Maßnahmen zur Verfügung, um auf eine gelingende Resozialisierung hinzuwirken. Die vom Bundesverfassungsgericht erkannte Notwendigkeit eines Anreizes, um die Pflichtarbeit auch dem an sich Arbeitsunwilligen als sinnvoll erlebbar zu machen, entfällt vor diesem Hintergrund. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich folglich nicht daran gehindert, freiwillige Arbeit im Strafvollzug geringer zu entlohnen als Pflichtarbeit.

30

2. § 65 Abs. 1 und Abs. 2 LJVollzG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 17 Abs. 1 und 2 LV. Die Verfassungsnorm gebietet nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. nur VerfGH RP, Urteil vom 8. März 2010 – VGH B 60/09 u.a. –, AS 38, 362 [375] m.w.N.; ebenso BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 u.a. –, BVerfGE 121, 317 [369] m.w.N.).

31

a) Der Hinweis auf die außerhalb des Strafvollzugs gezahlten Löhne und Gehälter ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu begründen. Arbeit im Strafvollzug ist mit einem Arbeitsverhältnis außerhalb des Strafvollzugs nämlich nicht zu vergleichen.

32

Das gilt schon im Hinblick auf die Vertragsfreiheit. Im Arbeitsrecht besteht grundsätzlich kein Kontrahierungszwang. Nach § 29 LJVollzG haben Strafgefangene hingegen die Möglichkeit, einen Antrag auf Arbeit zu stellen, dem jedenfalls grundsätzlich entsprochen werden soll. Das gilt, obwohl Gefangenenarbeit strukturell bedingt eine niedrigere Produktivität aufweist als diejenige außerhalb des Strafvollzugs (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. März 2002 – 2 BvR 2175/01 –, DVBl. 2002, 836). Aus diesem Grund verfängt auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – MiLoG – nicht. Dieses Gesetz findet nämlich nur auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse Anwendung, auf deren Begründung der Arbeitsuchende aber keinen Anspruch hat.

33

Nicht vergleichbar ist auch die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung. Anders als außerhalb des Strafvollzugs spiegelt die Vergütung der Gefangenenarbeit nicht unmittelbar deren wirtschaftlichen Wert wider, sondern richtet sich wesentlich nach anderen Faktoren. Hierzu zählen beispielsweise Gesichtspunkte der Resozialisierung, aber auch die Kosten der Gefangenenarbeit und die Konkurrenz durch andere Produktionsmöglichkeiten vor dem Hintergrund des jeweiligen Arbeitsmarktes. Der Gesetzgeber ist berechtigt, diese grundsätzlichen Unterschiede sowie die Marktferne des Strafvollzugs bei der Bemessung der Arbeitsvergütung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1998 – 2 BvR 441/90 u.a. –, BVerfGE 98, 169 [202 f.]).

34

b) Sofern die Beschwerdeführer geltend machen, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass in jedem anderen Bundesland dem arbeitenden Gefangenen weiterhin Freistellungstage gewährt würden, verfängt dies ebenfalls nicht. Die Regelung des Strafvollzugs ist – wie bereits dargestellt – in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder übergegangen. Da der Gleichheitssatz jeden Hoheitsträger aber nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs bindet, kann eine Verletzung des Art. 17 Abs. 1 und 2 LV nicht unter Verweis darauf begründet werden, dass ein weiteres Bundesland einen Sachverhalt anders regelt als Rheinland-Pfalz (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225 [241] m.w.N.; Hummrich, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 17 Rn. 19). Abgesehen davon kennen auch Strafvollzugsgesetze anderer Bundesländer wie Brandenburg, das Saarland und Sachsen ein Vergütungskonzept, das dem rheinland-pfälzischen weitgehend entspricht. Freistellungtage als nicht monetäre Vergütungskomponente sind auch dort nicht vorgesehen.

III.

35

Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21a Abs. 1 VerfGHG).

36

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 47 VerfGHG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

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Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.

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(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Nimmt der Gefangene an einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder an einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlaß gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht berührt.

(2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 43 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Nimmt der Gefangene während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise am Unterricht oder an anderen zugewiesenen Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 3 teil, so erhält er in Höhe des ihm dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.

Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend von § 200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). § 43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung. Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.