Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 177 Untersuchungshaft

Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend von § 200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). § 43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung. Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 26 Sonstige Versicherungspflichtige


(1) Versicherungspflichtig sind 1. Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermögl

Gefangenen-Beitragsverordnung - GefBeitrV 1998 | § 1 Berechnungsgrundlagen


(1) Für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Gefangene (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) sind zugrunde zu legen: 1. die jährliche Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitrag zur Arbeitsförderung für versicheru
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße


(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 43 Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt


(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann. (2) Übt der Gefangene eine

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 176 Jugendstrafanstalten


(1) Übt ein Gefangener in einer Jugendstrafanstalt eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhält er unbeschadet der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Akkord- und Fließarbeit ein nach § 43 Abs. 2 und 3 zu bemessendes Arbeitsentgelt. Ü

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 200 Höhe des Arbeitsentgelts


Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 27. Jan. 2014 - S 6 AL 398/10

bei uns veröffentlicht am 27.01.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Tatbestand Strittig zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung.

Bundessozialgericht Urteil, 04. Sept. 2018 - B 12 KR 18/17 R

bei uns veröffentlicht am 04.09.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RE 2/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2016 wird berichtigt: Der "Punkt" nach dem ersten Satz des Tenors wird durch ein "Komma" ersetzt und dem ersten Satz der Halbsatz

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Juni 2015 - VGH B 41/14, VGH B 50/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. 3. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt. Gründe A.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Juli 2003 - 4 VAs 15/03

bei uns veröffentlicht am 04.07.2003

Tenor Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 10. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Geschäftswert wird auf 500,

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(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen...