Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Feb. 2017 - VGH B 26/16
Gericht
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie kann deshalb durch einstimmigen Beschluss des gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – gebildeten Ausschusses zurückgewiesen werden.
I.
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Soweit die Beschwerdeführerin die Beschlüsse des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 13. Oktober 2016 mit dem Aktenzeichen 1 UR II 1126/16 („Akteneinsicht“), dem Aktenzeichen 1 UR II 1194/16 („Schlüsseldienst“) und dem Aktenzeichen 1 UR II 1133/16 („Vermieterin“) anficht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
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Die Beschwerdeführerin muss sich zunächst innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs mit einer Anhörungsrüge an das Amtsgericht wenden. Die Erhebung der hier nach § 5 Beratungshilfegesetz – BerHG – i.V.m. § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG – statthaften Anhörungsrüge gehört zum Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG im Regelfall abhängig ist. Gründe, die ausnahmsweise ein Absehen von dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
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Die Erhebung der Anhörungsrüge ist hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil diese offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 10. Mai 2016 – VGH B 40/15 –; Beschluss vom 22. November 2016 – VGH B 32/16 u.a. –; vgl. entspr. zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2015 – 2 BvR 2592/14 –, juris Rn. 3 ff.; Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2012 – 2 BvR 1218/10 –, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.; vgl. auch Kammerbeschluss vom 13. Juli 2015 – 1 BvR 2516/13 –, juris Rn. 2;).
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Das Gegenteil ist der Fall. Die oben genannten Beschlüsse des Amtsgerichts vom 13. Oktober 2016 verletzen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.
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1. Art. 6 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – garantiert – ebenso wie die inhaltsgleiche Vorschrift des Grundgesetzes in Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – VGH B 7/06 –, juris Rn. 9) – den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Darüber hinaus bedeutet der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist Art. 6 Abs. 2 LV verletzt. Zwar hat das Gericht bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken, ohne dass darin ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 LV liegt. Wenn aber ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde. Dagegen aber schützt Art. 6 Abs. 2 LV (vgl. enstpr. zur stRspr des BVerfG zu Art. 103 Abs. 1 GG die Nachweise bei BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1304/13 –, juris Rn. 21 ff.).
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2. Nach diesen Maßstäben verletzen die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.
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a) Dies gilt zunächst für den Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Oktober 2016 mit dem Aktenzeichen 1 UR II 1126/16 (Beratungshilfe für „Anträge Akteneinsicht“ und „Erbschaftsangelegenheit“).
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aa) Am 12. August 2016 beantragte die Beschwerdeführerin – die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht – für „diverse Anträge auf Akteneinsicht => Aktenanforderungen aus M. notwendig mit RA“ sowie für „Beratung in Erbschaftsangelegenheit“ mit ausgefülltem Formularantrag Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Mit Datum vom 17. August 2016 übersandte sie ein mehrseitiges Schreiben mit dem Betreff „Mein Antrag auf Beratungshilfe vom 11.08.2016 in Sachen Akteneinsicht/-Anforderungen und eine Erbschaftssache“, welches am 18. August 2016 beim Amtsgericht einging. In der Anlage übersandte sie „… anbei zu Ihrer Kenntnisnahme weitere/nähere Erläuterungen in o.g. Angelegenheiten.“ Auf S. 1 der Anlagen begründete sie ihren Antrag wörtlich wie folgt:
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„Anforderung von Akten aus M.: Von Amtes wegen – so lt- Aussage des Jugendamtes M. – kann die Akte nur an einen RA geschickt werden. Somit sind Anträge durch diesen notwendig. Eine Übersendung an das Jugendamt X. ist nicht möglich. Insgesamt betrifft es mehrere notwendige Aktenübersendungsanträge, die nur auf diesem Weg möglich sind.“
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Auf Seite 2 der Anlagen führte sie unter der Überschrift „Erbschaftsangelegenheit“ aus, diese betreffe das Erbe ihres Vaters in Kroatien. Ihre bisherigen Anfragen und Schreiben in Deutsch und Englisch seien trotz mehrmaliger Erinnerungen unbeantwortet geblieben. Allerdings sei eine E-Mail auf Kroatisch gekommen, die sie nicht verstehe. Ihre Bitte, diese auf Englisch oder Deutsch zu schicken, werde ignoriert. Da sie Slowenin sei, habe sie die slowenische Botschaft um Unterstützung gebeten. Diese könne ihr in dieser Sache laut eigener Aussage nicht behilflich sein. Deshalb sei es nötig, einen Anwalt aufzusuchen.
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Dieses Anschreiben der Beschwerdeführerin vom 17. August 2016, welches ihre Anliegen konkretisierte, befindet sich allerdings nicht in der einschlägigen Akte mit dem Aktenzeichen 1 UR II 1126/16, sondern in der Akte 1 UR II 1133/16 betreffend das Beratungshilfeersuchen „Mietsachen“, wo es zusammengeheftet ist mit einem Schreiben der Beschwerdeführerin gleichen Datums, welches ihren Antrag in Mietsachen betrifft.
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Mit Beschluss vom 26. September 2016 – 1 UR II 1126/16 – wies der Rechtspfleger beim Amtsgericht den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurück und führte zur Begründung aus, die Angelegenheit, für die Beratungshilfe gewünscht werde, sei trotz Aufforderung vom 15. September 2016 nicht genau bezeichnet worden, weshalb das Gericht nicht in der Lage gewesen sei, die nach § 1 BerHG erforderlichen Voraussetzungen festzustellen. Zudem hätte die Angelegenheit durch die Beschwerdeführerin selbst geklärt werden können.
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Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 4. Oktober 2016 eingegangenen Erinnerung und trug unter anderem vor, der Beschluss sei ihr nicht verständlich. Sie habe auf ihre Nachfrage, was genau benötigt werde, keine Antwort erhalten. Ergänzend legte sie verschiedene weitere Unterlagen vor. Insbesondere übersandte sie Unterlagen zu ihren Bemühungen um Einsicht in die Akten über die Unterbringung ihrer 1997 geborenen Tochter im …haus – einem Kleinkinderheim bei M. – in den Jahren von 2000 bis 2003. Aus dem vorgelegten Schriftwechsel geht hervor, dass sich das zuständige Jugendamt zunächst auf den Standpunkt stellte, der Antrag könne nur durch die Tochter selbst und nicht durch die Beschwerdeführerin gestellt werden, woraufhin die Beschwerdeführerin einen auch von ihrer Tochter unterzeichneten Antrag an die betreffende Einrichtung übersandte. Offenbar erhielt die Beschwerdeführerin danach lediglich Auszüge aus der betreffenden Akte.
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Der Rechtspfleger half der Erinnerung nicht ab. In den Gründen seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 12. Oktober 2016 heißt es:
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„Der Erinnerung wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch das weitere, unsubstantiierte, Vorbringen führt nicht dazu die bestehende Auffassung des Gerichts zu ändern.“
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Mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 wurde die Erinnerung der Beschwerdeführerin von der Richterin am Amtsgericht unter Bezugnahme auf die Gründe der ablehnenden Entscheidung des Rechtspflegers vom 26. September 2016 mit folgenden Ausführungen zurückgewiesen:
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„Das Gericht nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung sowie die Ausführungen des Rechtspflegers in dem Nichtabhilfebeschluss vom 12.10.2016 und macht sich diese Begründung zu eigen. Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen, welche in der angefochtenen Entscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss angeführt werden, zurückzuweisen“.
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bb) Es spricht angesichts dieses Ablaufs alles dafür, dass das Amtsgericht das offenbar in der falschen Akte einsortierte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. August 2016 übersehen und daher nicht zur Kenntnis genommen hat.
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Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Gehörsverletzung. Das in der falschen Akte eingeheftete Schreiben der Beschwerdeführerin genügt den Anforderungen an die Konkretisierung des Beratungshilfeanliegens ohne Weiteres. Dem Antrag wäre daher voraussichtlich stattzugeben gewesen.
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Dafür, dass der Beratungshilfeantrag – wie in der ablehnenden Entscheidung des Rechtspflegers vom 26. September 2016 ergänzend ausgeführt wird – auch deshalb abzulehnen war, weil die Beschwerdeführerin die Angelegenheit hätte selbst klären können, bestehen in Anbetracht der Maßstäbe der in Art. 17 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 2 LV verbürgten Rechtswahrnehmungsgleichheit von bemittelten und unbemittelten Rechtsuchenden keine hinreichenden Anhaltspunkte.
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Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 17 Abs. 1 und 2 LV) in Verbindung mit dem Sozial- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 74 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 2 LV) verbürgt die Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 30. Mai 2003 – VGH B 8/03 –, ESOVGRP; entspr. zu Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 –, BVerfGE 122, 39 [48 ff.]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2015 – 1 BvR 1962/11 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei brauchen Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, die bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig abwägen. Kostenbewusste Rechtsuchende werden dabei insbesondere prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer Verfahrensrechte brauchen oder selbst dazu in der Lage sind. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden. Ob diese zur Beratung notwendig ist oder Rechtsuchende zumutbar auf Selbsthilfe verwiesen werden können, hat das Fachgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, ob Rechtsuchende selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen oder ob Beratung durch Dritte für sie tatsächlich erreichbar ist (vgl. entspr. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 9 mit umfangreichen Nachweisen).
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Diesen Anforderungen hat das Amtsgericht nicht genügt, indem es die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit verwiesen hat, die Angelegenheit selbst zu klären. Da die Beschwerdeführerin in Sachen „Akteneinsicht“ bereits einen von ihr selbst geführten Schriftwechsel vorgelegt und weiter vorgetragen hat, die Akten des Jugendamtes aus M. würden nur an einen Rechtsanwalt übersandt, durfte sie nach den vorstehenden Maßstäben nicht auf die Möglichkeit der Selbsthilfe verwiesen werden. Auch in der „Erbschaftsangelegenheit“ ist die Beschwerdeführerin erkennbar bereits selbst tätig geworden. Angesichts der offenbar bestehenden tatsächlichen und womöglich auch rechtlichen Komplexität dieser Angelegenheit durfte der Beschwerdeführerin Beratungshilfe auch insoweit nicht verwehrt werden.
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b) Auch der Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Oktober 2016 (1 UR II 1194/16, „Schlüsseldienst“) verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 6 Abs. 2 LV.
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aa) Mit am 26. August 2016 eingegangenem Formular beantragte die Beschwerdeführerin für eine weitere Angelegenheit Beratungshilfe, die von ihr als „Abzocke Schlüsseldienst“ bezeichnet wurde. In dem Antragsformular führte sie unter anderem aus:
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„Es eilt, weil ich nur 14 Tage Zeit habe Widerspruch einzulegen; lt. Mahnbescheid (gelber Brief zugestellt am 24.08.2016)“.
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Als Anlage zu ihrem Antrag fügte die Beschwerdeführerin eine von ihr unter dem Datum vom 31. März 2016 verfasste E-Mail an „Verbraucherschutz.de“ (VD Verbraucherschutz Deutschland online e.V.) bei, in der sie schilderte, ihre Tochter habe sich und die Beschwerdeführerin am 10. März 2016 versehentlich ausgesperrt. Nachdem sie mehrfach vergeblich versucht hätten, die Tür selbst zu öffnen, habe sie sich gezwungen gesehen, den Schlüsseldienst zu rufen. Online sei eine Telefonnummer im 2 km entfernten T. angegeben worden. Diese habe sie – da am nächsten liegend – angerufen. Der Mitarbeiter habe erklärt, man sei in wenigen Minuten bei ihr. Tatsächlich sei er nach 1,5 Stunden gekommen und habe erklärt, er komme aus K., die Anrufe würden umgeleitet. Für das Öffnen der Tür, mit einer Karte in zwei Sekunden, habe er 189,00 € und 30,00 € Anfahrtskosten plus Mehrwertsteuer berechnet. Ihr sei nichts anderes übrig geblieben, als den Auftrag zu unterschreiben; überwiesen habe sie bislang nicht. Nun habe sie heute eine Forderungsabtretung von der „Deutschen Schlüsseldienst Zentrale GmBH“ erhalten. Was könne sie tun bzw. wie solle sie vorgehen? Hierauf antwortete eine Mitarbeiterin von „Verbraucherschutz.de“ ausweislich der ebenfalls vorgelegten E-Mail vom 2. April 2016, die Beschwerdeführerin solle sich „unbedingt von einem Anwalt unterstützen lassen“.
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Des Weiteren legte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe ein Schreiben eines von der Deutschen Schlüsseldienst Zentrale GmbH mandatierten Inkassounternehmens vom 13. Juni 2016 bei, mit dem sie „letztmalig“ aufgefordert wurde, 260,00 € nebst Mahnkosten in Höhe von 10,00 € sowie Inkassokosten in Höhe von 35,00 € und Verzugszinsen zu zahlen; nach Ablauf der zehntägigen Zahlungsfrist würden gerichtliche Maßnahmen eingeleitet.
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Ferner fügte die Beschwerdeführerin ihrem Antrag eine Ablichtung eines von ihr unter dem Datum vom 15. Juni 2016 verfassten Schreibens an das Inkassounternehmen bei, wonach sie sich wegen des Schlüsseldienstes an die Verbraucherzentrale gewandt habe und die Unterlagen für den Rechtsanwalt ebenfalls vorlägen. Wenn der Schlüsseldienst bereits sei, die Kosten entsprechend angebracht zu senken und eine „neue faire und realistische Rechnung“ ausstelle, sei sie bereit, diese ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts zu begleichen; allerdings übernehme sie keine Mahn- und Inkassokosten.
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Mit Beschluss vom 20. September 2016 wurde ihr Antrag auf Beratungshilfe durch den zuständigen Rechtspfleger zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Angelegenheit hätte durch die Beschwerdeführerin selbst geklärt werden können. Es wäre ihr durchaus zumutbar gewesen, sich zunächst selbst an den Schlüsseldienst bzw. das Inkasso-Unternehmen zu wenden. Somit sei hier keine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung notwendig. Nach eingehender Prüfung bestehe der Verdacht, dass die Antragstellung mutwillig sein könnte.
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Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2016 Erinnerung ein und führte aus, sie habe sehr wohl versucht, die Angelegenheit selbst zu klären. In der Anlage übersandte sie erneut die bereits der Antragsbegründung beigefügten Unterlagen sowie ein „Auftragsformular“ vom 10. März 2016, aus dem sich ergibt, dass sie mit dem „Y. Schlüsseldienst“ in Z. eine „Einsatzpauschale bis zu ¼ Std.“ in Höhe von 189,00 € sowie eine An- und Abfahrtpauschale in Höhe von 30,00 € nebst Mehrwertsteuer vereinbart hatte. Darüber hinaus fügte sie den bereits mit der Antragstellung erwähnten, ihr am 24. August 2016 zugestellten Mahnbescheid über die aufgelaufene Gesamtsumme von 393,78 € einschließlich Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 86,00 € bei, sowie ihren nach ihren Angaben am 13. September 2016 abgesandten Widerspruch, mit dem sie der Hauptforderung wegen eines Teilbetrags von 170,00 € sowie den gesamten Zinsen, Verfahrens- und Nebenforderungen widersprochen hatte.
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In dem daraufhin ergangenen Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers vom 11. Oktober 2016 wurde die Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie erstmals zusätzlich darauf gestützt, dass die Antragstellerin sich „zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits im gerichtlichen Verfahren“ befunden habe (vgl. § 1 Abs. 1 BerHG). Ausweislich des Abgangsvermerks wurde der Nichtabhilfebeschluss am 12. Oktober 2016 abgesandt.
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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Oktober 2016 (1 UR II 1194/16) wurde die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Rechtspflegers durch die Richterin am Amtsgericht zurückgewiesen und zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung sowie die Ausführungen des Rechtspflegers in dem Nichtabhilfebeschluss vom 11. Oktober 2016 Bezug genommen.
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bb) Angesichts dieses Verfahrensablaufs hatte die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit, zu dem entscheidenden Ablehnungsgrund des anhängigen gerichtlichen Verfahrens (§ 1 Abs. 1 BerGH) Stellung zu nehmen, so dass schon aus diesem Grunde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist. Die angefochtene Entscheidung beruht auf dieser Gehörsverletzung.
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(1) Es spricht vieles dafür, dass der Einwand der Beschwerdeführerin – die mit ihrer Verfassungsbeschwerde vorträgt, ein gerichtliches Verfahren sei erst nach dem Erstantrag „der Fall“ gewesen (vgl. Bl. 265 der Akte des Verfassungsgerichtshofs) – zu einem nochmaligen Überdenken der Entscheidung und zur Bewilligung der Beratungshilfe geführt hätte.
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§ 1 Abs. 1 BerHG schließt die Beratungshilfe im Falle eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens nämlich – auch in Anbetracht der oben (2.a.bb) dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtswahrnehmungsgleichheit – im Hinblick auf die insoweit vorrangige Prozesskostenhilfe aus (vgl. Lissner/ Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozess-, Verfahrenskostenhilfe, 2010, Rn. 18 m.w.N.: „Die Grenze ist an der Stelle zu ziehen, an der die Prozesskostenhilfe beginnt oder beginnen könnte“; ebenso Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 9. Aufl. 2008, § 1 Rn. 14). Die Anhängigkeit eines Mahnverfahrens steht daher der Bewilligung von Beratungshilfe nicht von vornherein entgegen. Denn für das Mahnverfahren wird grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe bewilligt (vgl. die Ablehnung von PKH für einen Antragsteller im Mahnverfahren bei BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 – IX ZB 175/07 –, juris). Es wird deshalb mit guten Gründen in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertreten, dass der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 1 BerHG (anhängiges gerichtliches Verfahren) für das Mahnverfahren vor Einlegung des Widerspruchs jedenfalls auf Seiten des Antragsgegners nicht gilt (vgl. AG Regensburg, Beschluss vom 6. Februar 2006 – 1 UR II 234/05 –, juris Rn. 11 f.; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 9. Aufl. 2008, § 1 Rn. 14) und der Begriff „gerichtliches Verfahren“ im Sinne von § 1 Abs. 1 BerHG dahingehend auszulegen ist, dass er nur dasstreitige gerichtliche Verfahren erfasst (vgl. auch Pukall, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 44 RVG Rn. 4 m.w.N.).
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So verhält es sich hier. Die Beschwerdeführerin befand sich im Zeitpunkt der Beantragung der Beratungshilfe am 26. August 2016 zwar bereits im Mahnverfahren, da der Mahnbescheid am 24. August 2016 zugestellt worden war. Jedoch befand sie sich noch nicht im streitigen gerichtlichen Verfahren. Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Beantragung von Beratungshilfe noch keinen Widerspruch eingelegt; dies erfolgte erst am 13. September 2016. Die Beratungshilfe hätte in diesem Verfahrensstadium eine Beratung über die Sinnhaftigkeit der Einlegung eines etwaigen (Teil-)Widerspruchs zum Gegenstand gehabt. Es spricht vieles dafür, dass die Beschwerdeführerin hierfür keine Prozesskostenhilfe erhalten konnte, so dass der Ausschlussgrund eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens (§ 1 Abs. 1 BerHG) hier nicht verfängt.
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(2) Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich auch nicht im Hinblick auf den zweiten Ablehnungsgrund – wonach die Beschwerdeführerin sich ohne anwaltliche Beratung hätte selbst helfen können – als verfassungsgemäß.
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Vielmehr hat das Amtsgericht den bereits oben dargestellten Maßstäben an die in Art. 17 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 LV verbürgte Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten nicht genügt, indem es die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers auf die Möglichkeit, die Angelegenheit „selbst zu klären“, verwiesen hat. Angesichts der Schwierigkeit der in Rede stehenden Rechtsfragen (vgl. dazu nur Kothe, Sittenwidrige Verträge von Schlüsselnotdiensten, VuR 2015, 431 f.) durfte die Beschwerdeführerin hier nicht ohne Weiteres auf die Möglichkeit der Selbsthilfe verwiesen werden, zumal ihr eigenes Schreiben an das Inkassounternehmen vom 15. Juni 2016 – wie der ergangene Mahnbescheid veranschaulicht – offenkundig wirkungslos geblieben war.
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c) Der Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 13. Oktober 2016 mit dem Aktenzeichen 1 UR II 1133/16 (Beratungshilfeersuchen „Mietsachen“) genügt ebenfalls nicht den Anforderungen an die Wahrung rechtlichen Gehörs .
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aa) Auch insoweit wies die Richterin am Amtsgericht die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen die ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung sowie die Ausführungen des Rechtspflegers in dem Nichtabhilfebeschluss zurück und machte sich dessen Begründung zu eigen. Tragend für die Ablehnung des Antrags war damit der fehlende Nachweis der Beschwerdeführerin, vor Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin selbst versucht zu haben, das Problem zu lösen. Im Einzelnen:
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Mit ihrem Antrag vom 15. August 2016 beantragte die Beschwerdeführerin für eine Angelegenheit, die sie als „Mietsachen“ („Hausfriedensbruch/Verletzung der Privatsphäre u.a.“) bezeichnete, die Gewährung von Beratungshilfe. Ergänzend legte sie eine Bescheinigung der anwaltlichen Beratungsstelle vom 17. August 2016 vor, in der ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe am selben Tag um anwaltlichen Rat zur Problematik „Vermieter[in] betritt unangekündigt Garten, fällt Bäume und entfernt von ihr gepflanzte Pflanzen u.s.w.“ ersucht. Die Beratung habe in der Anwaltlichen Beratungsstelle nicht abgeschlossen werden können, weil eine Vertretung erforderlich geworden sei, die dort nicht habe erbracht werden können.
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Mit Schreiben des Rechtspflegers vom 15. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Nachweis dafür vorzulegen, dass sie zunächst einmal selbst tätig geworden sei und sich mit ihrem Vermieter in Verbindung gesetzt habe. Mit Beschluss vom 16. September 2016 wies der zuständige Rechtspfleger den Antrag auf Beratungshilfe zurück und führte zur Begründung aus, Beratungshilfe sei zu gewähren, wenn dem Rechtsuchenden keine andere Möglichkeit der Hilfe zur Verfügung stehe als die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes. Zu dieser anderen Möglichkeit zähle auch der Versuch, zunächst einmal selbst tätig zu werden. Gerade in Mietsachen (außer einer Kündigung) solle es dem Mieter möglich sein, sich zuerst selbst mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen. Die Beschwerdeführerin sei gebeten worden nachzuweisen, dass sie vor der Antragstellung erfolglos selbst tätig geworden sei. Ein entsprechender Nachweis sei innerhalb der gestellten Frist nicht eingegangen.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. September 2016 legte die Beschwerdeführerin Erinnerung ein und trug vor, sie habe versucht, die Angelegenheit auf direktem Wege mit der Vermieterin zu klären. Das Mietverhältnis sei aber im Moment so zerrüttet, dass ein Gespräch nicht habe stattfinden können. Deshalb habe sie die Vermieterin nochmals anwaltlich anschreiben lassen wollen. Zudem sei es auch um eine Beratung betreffend die Rechte und Pflichten im Mietverhältnis gegangen. Die Vermieterin sei ohne vorherige Ankündigung in den Garten der Beschwerdeführerin gegangen und habe dort ohne Absprache Blumen, Pflanzen und Bäume entfernt. Sie habe wissen wollen, ob sie diesbezüglich Strafantrag wegen Hausfriedensbruch stellen solle. Man habe ihr davon abgeraten.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Formulierung „nochmals anwaltlich anschreiben lassen“ in dem Schreiben vom 19. September 2016 den Eindruck vermittle, dass bereits ein Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit tätig geworden sei. Voraussetzung der Bewilligung von Beratungshilfe sei es, dass der Antragsteller nachweislich selbst tätig geworden sei und versucht habe, das Problem zu lösen, bevor anwaltliche Hilfe beansprucht werde. Die Beschwerdeführerin werde gebeten, die anwaltliche Tätigkeit und ihre Notwendigkeit zu erläutern und darzulegen.
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Unter dem Datum vom 6. Oktober 2016 legte die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schreiben erneut Erinnerung ein und führte zur Begründung aus, sie habe keine andere Möglichkeit mehr sich mit ihrer Vermieterin auseinanderzusetzen, als sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Dies deshalb, weil das Verhältnis zwischen ihr und der Vermieterin als sehr angespannt anzusehen sei und es bereits mehrfach zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen gewesen sei. Sie sei aufgrund ihrer derzeitigen gesundheitlichen Situation nicht in der Lage, sich weiter mit der Vermieterin persönlich auseinanderzusetzen und habe sich daher veranlasst gesehen, die Unterzeichnerin in den Fall einzuschalten. Diese habe dann auch die Beratung vorgenommen und im Wesentlichen über die Möglichkeiten einer Strafanzeige beraten. Dies deshalb, weil die Vermieterin ohne Ankündigung insgesamt zweimal den Garten, der an sie vermietet sei, unangekündigt betreten habe und sich somit des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht habe. Auch diesbezüglich habe sie Rat einholen müssen.
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Mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 half der Rechtspfleger der Erinnerung unter Bezugnahme auf die im angefochtenen Beschluss genannten Gründe nicht ab. Die Richterin am Amtsgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 (1 UR II 1133/16) zurück, nahm zur Begründung
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„Bezug auf die angefochtene Entscheidung sowie die Ausführungen des Rechtspflegers in dem Nichtabhilfebeschluss“
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und machte sich dessen Begründung zu eigen.
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bb) Damit ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, denn es ist nicht erkennbar, dass das Amtsgericht das wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat, wonach das Verhältnis zu der Vermieterin bereits zerrüttet gewesen und es mehrfach zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei. Dieses Vorbringen ist jedenfalls angesichts des Gegenstandes der Angelegenheit – unerlaubtes Betreten des Grundstücks durch die Vermieterin – nachvollziehbar und scheint nicht völlig aus der Luft gegriffen. Selbst wenn man zugrunde legt, dass Streitigkeiten im Mietverhältnis in der Regel zunächst durch einen Antragsteller selbst bereinigt werden können und müssen, erscheint es hier nicht ausgeschlossen, dass eine Würdigung des diesbezüglichen Einwandes der Beschwerdeführerin zur Aufhebung der Entscheidung des Rechtspflegers und zur Bewilligung von Beratungshilfe geführt hätte. Dies gilt zumal angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin offenbar mittlerweile eine Kündigung des Mietvertrages erhalten hat.
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Nach alledem verletzen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 13. Oktober 2016 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 6 Abs. 2 LV. Der Beschwerdeführerin wird anheimgestellt, binnen der zweiwöchigen Frist ab Zustellung dieser Entscheidung (vgl. zur Frist § 5 BerHG i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG) die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs bei dem Amtsgericht Kaiserslautern zu rügen.
II.
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In Bezug auf das weitere umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführerin zu anderen Themen ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig, ohne dass insoweit noch ein Rechtsweg offen stünde.
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Der Verfassungsgerichtshof kann nach Art. 130a LV nur über die geltend gemachte Verletzung von Rechten aus der Landesverfassung durchkonkrete Akte der öffentlichen Gewalt entscheiden. In der Begründung der Verfassungsbeschwerde müssen deshalb nach § 45 VerfGHG „das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, bezeichnet werden“. Darüber hinaus muss nach § 44 Abs. 3 VerfGHG vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs – die innerhalb einer Frist von einem Monat erfolgen muss, vgl. § 46 VerfGHG – zunächst grundsätzlich der Rechtsweg vollständig durchlaufen werden. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht.
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1. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Grundrechte durch verschiedene Erfahrungen mit Ämtern und Privatpersonen verletzt sieht, hat der Verfassungsgerichtshof ihr Vorbringen über ihre persönliche Lage zur Kenntnis genommen: Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie wendet sich unter anderem gegen die Weigerung des Sozialamtes, ihre – aus Sicht des Sozialamtes mit 800,00 € Kaltmiete unangemessen hohe – Miete, mit der sie im Rückstand ist, zu übernehmen. Hiergegen hat sie nach ihren Angaben Klage zum Sozialgericht erhoben. Zuletzt wurde ihr mit Anwaltsschreiben vom 31. Oktober 2016 namens der Vermieterin die Wohnung, in der sie mit ihrer Tochter lebt, wegen der Mietrückstände fristlos gekündigt. Des Weiteren versucht die Beschwerdeführerin, Vorgänge im Jahr 2000 aufzuklären, als ihre – damals in M. gelegene – Wohnung zwangsgeräumt und ihre heute erwachsene Tochter in einem Kleinkinderheim untergebracht wurde. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe schlechte Erfahrungen mit verschiedenen Menschen und Behörden gemacht, unter anderem im Hinblick auf die Weitergabe persönlicher Daten und Umstände.
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In Bezug auf all diese Punkte gilt, dass der Verfassungsgerichtshof nur – wie der Beschwerdeführerin bereits in dem ausgehändigten Merkblatt und dem Schreiben eines Mitarbeiters des Verfassungsgerichtshofs vom 17. August 2016 mitgeteilt wurde – über konkrete Handlungen oder Unterlassungen entscheiden kann, nachdem der Rechtsweg zu den zuständigen Fachgerichten vollständig durchlaufen wurde. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist insoweit schon deshalb offensichtlich unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist.
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2. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus – nachdem sie durch Schreiben eines Mitarbeiters des Verfassungsgerichtshofs darauf hingewiesen wurde, dass es zu den Mindestanforderungen für eine zulässige Verfassungsbeschwerde gehört, die konkrete Handlung bzw. Entscheidung, die angegriffen wird, zu benennen – einen Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 14. Juli 2016 und einen Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts vom 29. August 2016 vorgelegt und ausdrücklich erklärt, dass sie gegen diese Beschlüsse Verfassungsbeschwerde einlegen möchte. Beide Beschlüsse betreffen offenbar die Ablehnung von Beratungshilfe. Allerdings bezieht sich der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts vom 29. August 2016 auf einen Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 17. August 2016. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern hingegen datiert vom 14. Juli 2016. Jedoch beziehen sich beide Beschlüsse auf dasselbe Aktenzeichen (1 UR II 855/16).
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Bei den beiden genannten Beschlüssen handelt es sich zwar um konkrete Akte der öffentlichen Gewalt. Keinem der beiden Beschlüsse ist jedoch zu entnehmen, mit welcher Begründung bzw. zu welchem Thema die Beschwerdeführerin die Beratungshilfe beantragt hatte. Lediglich dem Beschluss des Amtsgerichts ist der Betreff „wegen Opferschutz“ vorangestellt; dieser wurde von der Beschwerdeführerin mit dem handschriftlichen Zusatz „wurde nicht deswegen beantragt“ versehen (Bl. 11 der Akte des Verfassungsgerichtshofs).
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Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, mit welcher Begründung sie in diesen konkreten Fällen bzw. (falls den Beschlüssen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt) in diesem konkreten Fall Beratungshilfe beantragt hatte. Nur wenn dem Verfassungsgerichtshof mitgeteilt wird, worum es in den konkret angegriffenen Entscheidungen geht, kann er prüfen, ob die angefochtenen Entscheidungen mit den Grundrechten der Beschwerdeführerin vereinbar sind. Da die Beschwerdeführerin nahezu alle nationalen und europäischen Grund- und Menschenrechte als verletzt rügt, lässt sich ihrem Vorbringen auch insoweit keine Konkretisierung entnehmen.
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Es ist im Übrigen nicht Sache des Verfassungsgerichtshofs, aus einer Vielzahl von Anlagen einen möglichen Sachverhalt herauszufiltern und das verfassungsrechtlich Relevante herauszusuchen (vgl. entspr. st. Rspr. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 63/16 u.a. –, juris).
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Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die weiteren zahlreichen Schreiben, die die Beschwerdeführerin an andere Stellen gerichtet und dem Verfassungsgerichtshof lediglich zur Kenntnisnahme übersandt hat. Der Verfassungsgerichtshof weist insoweit nochmals darauf hin, dass er nur zur Entscheidung über konkrete Anträge berufen ist. Die Übersendung von Schreiben, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehören, ist insoweit nicht hilfreich und sollte unterbleiben.
III.
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Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG gerichtskostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG).
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(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
- 1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, - 2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist, - 3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
- 1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, - 2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist, - 3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.