Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. Apr. 2015 - 7/14

bei uns veröffentlicht am30.04.2015

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Art. 1 des im hier betroffenen Zusammenhang am 6. Oktober 2014 in Kraft getretenen Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes vom 11. November 2013 (GVOBl. M-V S. 609), der das Gerichtsstrukturgesetz (GerStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1998 ändert und die Einrichtung von Gerichten des Landes sowie deren örtliche Zuständigkeit neu regelt.

2

Danach ist unter anderem die Gemeinde Heringsdorf, deren Gebiet zuvor jeweils teilweise in die Zuständigkeiten der Amtsgerichte Anklam und Wolgast fiel, seit dem 6. Oktober 2014 dem Amtsgericht Wolgast zugeordnet (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und Anlage IV Buchst. e GerStrG). Die übrigen Gemeinden der Ämter Usedom Nord und Usedom Süd fallen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 und Anlage IV Buchst. b und e GerStrG jeweils teilweise in die Bezirke der Amtsgerichte Wolgast und Greifswald. Das Amtsgericht Anklam wurde mit dem 6. Oktober 2014 aufgehoben (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 GerStrG) und eine Zweigstelle des Amtsgerichtes Pasewalk an diesem Standort errichtet (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 d GerStrG). Das Amtsgericht Wolgast wird gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 7 GerStrG zum 31. August 2015 aufgehoben, und die ihm zugeordneten Gemeinden werden dem Amtsgericht Greifswald zugeordnet (§ 4 Abs. 7 Nr. 6 GerStrG).

3

Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 6/1620, S. 8 und 45) werden mit der Änderung der Gerichtsstrukturen angestrebt die Qualitätssicherung in der Rechtsprechung, effiziente Personalstrukturen, erleichterte Nachwuchsgewinnung, Orientierung an den modernen Verwaltungsstrukturen des Landes und die bürgerfreundliche Aufgabenerfüllung.

4

2. Der Beschwerdeführer ist seit 1998 als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei und Sitz in der Gemeinde Heringsdorf, Ortsteil Ahlbeck, zugelassen. Seine anwaltliche Tätigkeit ist seinen Angaben zufolge im Schwerpunkt auf die Bezirke und sachlichen Zuständigkeitsbereiche der bisherigen Amtsgerichte Anklam und Wolgast ausgerichtet.

5

Mit seiner im September 2014 beim Landesverfassungsgericht eingegangenen, unmittelbar gegen das Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte oder staatsbürgerlichen Rechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz - GG -. Er hält das Gesetz für verfassungswidrig, soweit die Amtsgerichte Anklam und Wolgast aufgehoben werden.

6

Zur Begründung führt er unter anderem aus, der Wegfall der Amtsgerichte Anklam und Wolgast sei für ihn als Rechtsanwalt in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht mit so einschneidenden Nachteilen verbunden, dass er dadurch der wesentlichen Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz beraubt werde. Dies folge aus der Insellage seines Kanzleisitzes verbunden mit den tourismusbedingten starken Einschränkungen bei der Nutzung der Verkehrswege in den Sommermonaten. Gleichwohl sei für ihn die Beibehaltung des Kanzleistandortes alternativlos, zumal die bei einer Verlegung erforderliche Veräußerung der von ihm insoweit erworbenen Wohn- und Geschäftsimmobilie nur unter erheblichen Verlusten möglich sei.

7

Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil es bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Möglichkeit fehle, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften in einem konkret benannten Grundrecht oder staatsbürgerlichen Recht verletzt sei. Jedenfalls sei sie unbegründet, weil das angegriffene Gesetz rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Landtag hat sich der Stellungnahme der Landesregierung angeschlossen.

II.

8

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Da das Gericht zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt ist, kann es durch Beschluss entscheiden (§ 20 Satz 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes - LVerfGG -).

9

Nach Art. 53 Nr. 6 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LV - i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 52 Abs. 1 LVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch das Gesetz unmittelbar in seinen Grundrechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. In der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LVerfGG erforderlichen Begründung (vgl. hierzu auch LVerfG M-V, Urt. v. 26.01.2006 - LVerfG 15/04 -, LVerfGE 17, 289, 292 ff. und Urt. v. 20.12.2012 - LVerfG 13/11 -) sind das Recht, das verletzt sein soll, und die gesetzliche Bestimmung, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen (§ 54 LVerfGG). Der Beschwerdeführer muss hinreichend substantiiert darlegen, dass eine entsprechende Verletzung möglich ist (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92 u.a. -, BVerfGE 89, 155, 171).

10

Daran fehlt es hier. Auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass eine unmittelbare Verletzung von Grundrechten oder staatsbürgerlichen Rechten, die mit der Landesverfassungsbeschwerde angegriffen werden können, durch die genannten gesetzlichen Vorschriften zumindest möglich erscheint.

11

1. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 LV gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit ist einerseits umfassend angelegt, schützt aber andererseits nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Der Schutzbereich ist daher nicht schon dann eröffnet, wenn eine Rechtsnorm unter bestimmten Umständen Rückwirkung auf die Berufsfreiheit entfaltet. Die Berufsfreiheit ist aber dann berührt, wenn sich Normen zwar nicht auf die Berufstätigkeit direkt beziehen, diese selbst mithin unberührt lassen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, BVerfGE 111, 191, 213). Dabei ist der Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt. Vielmehr kann der Abwehrgehalt auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 -, BVerfGE 116, 202, 222; Beschl. v. 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, juris Rn. 11, 12; Beschl. v. 25.07.2007 - 1 BvR 1031/07 -, juris Rn. 32). An der für die Grundrechtsbindung maßgeblichen eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind.

12

Gemessen an diesen Maßstäben berührt Art. 1 des angegriffenen Gerichtstrukturneuordnungsgesetzes die Freiheit der Berufsausübung nicht. Für die Annahme eines Eingriffs fehlt es an der dazu erforderlichen berufsregelnden Tendenz des Gesetzes. Zwar reduziert es die Zahl der Amtsgerichte in Mecklenburg-Vorpommern, hebt insbesondere die Amtsgerichte Anklam und Wolgast auf und weist die bisher zu den Bezirken dieser Gerichte gehörenden Gemeinden den Amtsgerichten Greifswald und Pasewalk zu. Da die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Schwerpunkt auf die bisherigen Amtsgerichtsbezirke Anklam und Wolgast ausgerichtet ist, verändert es damit zugleich die Rahmenbedingungen seiner Berufsausübung. Dies geschieht jedoch nicht mit Blick auf den Beruf, so dass den Veränderungen die finale Bezogenheit auf die anwaltliche Berufsausübung fehlt. Die Auswirkungen dieses Gesetzes sind letztlich nicht anders zu beurteilen als diejenigen einer Erhöhung der Streitwertgrenzen, einer Neugliederung des Instanzenzuges, der Einführung eines besonderen Verfahrens zur Rechtsmittelzulassung oder der Verkleinerung des Gerichtsbezirkes eines Oberlandesgerichts (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22.12.1999 - 1 BvR 1859/97 -, juris Rn. 25).

13

Soweit der Beschwerdeführer von den Auswirkungen des angegriffenen Gesetzes (lediglich) rein tatsächlich betroffen ist, genügt dies auch nicht für die Annahme einer eingriffsgleichen Maßnahme. Die faktischen oder mittelbaren Folgen sind ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend zielgerichteten gesetzlichen Regelung, zumal Art und Weise der Betroffenheit des Beschwerdeführers ganz wesentlich von seinen selbst bestimmten Entscheidungen abhängen.

14

2. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist hier ebenfalls nicht berührt. Ungeachtet der Reichweite des Schutzes bei Anwaltskanzleien werden die Gegebenheiten und Chancen, innerhalb derer der Rechtsanwalt seine Tätigkeit entfaltet, von der Eigentumsgarantie nicht erfasst. Hierzu gehören auch die Größe und der Zuschnitt des für die Niederlassung gewählten Gerichtsbezirks sowie die Zahl der Gerichtseingesessenen. Diese Faktoren sind dem Standortfaktor eines Wirtschaftsbetriebes vergleichbar. Der Anwalt kann sie selbst nicht beeinflussen, sondern nur die Wahl des Ortes der Niederlassung von ihnen abhängig machen. Der Fortbestand eines Gerichtsbezirks wird - bezogen auf den dort tätigen Rechtsanwalt - nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst (so für die Verkleinerung des Gerichtsbezirkes eines Oberlandesgerichts BVerfG, Beschl. v. 22.12.1999 - 1 BvR 1859/97 -, juris Rn. 29). Dies gilt auch für den Beschwerdeführer, der lediglich mögliche wirtschaftliche Folgen der nunmehr geänderten Standortbedingungen für seine Anwaltstätigkeit aufzeigt. Der Umstand, dass sich der Kanzleisitz in einer von ihm insbesondere dafür erworbenen Immobilie befindet, deren wirtschaftliche Verwertung im Falle der Verlegung des Kanzleisitzes erschwert wäre, führt ebenfalls zu keiner anderen Betrachtung.

15

3. Auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers erscheint eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG, der auch wirtschaftliche und berufliche Tätigkeiten erfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 -, BVerfGE 113, 29, 45), ebenso wenig als möglich. So schützt etwa die auch insoweit gewährleistete Unternehmerfreiheit nur die Dispositionsbefugnis des Unternehmers über die ihm und seinem Unternehmen zugeordneten Güter und Rechtspositionen, verfestigt aber nicht eine bestehende Gesetzeslage zu einem grundrechtlich geschützten Bestand (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 83). Entsprechendes gilt für den Beschwerdeführer. Für die Möglichkeit, dass Art. 1 des Gerichtstrukturneuordnungsgesetzes seine Dispositionsbefugnis über die ihm und seiner anwaltlichen Tätigkeit zugeordneten Güter und Rechtspositionen beeinträchtigt, ist nichts ersichtlich. Ein grundrechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand vorhandener Gerichtsstrukturen oder die Gewährung einer weiteren Übergangsregelung lässt sich demgegenüber nicht begründen. Wie zu Art. 12 Abs. 1 GG bereits ausgeführt, kann hier auch im Hinblick auf faktische oder mittelbare Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Strukturreform nicht von einer eingriffsgleichen Maßnahme ausgegangen werden.

16

4. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auf Art. 20 Abs. 4 GG, Art. 5 Abs. 3 LV stützt und damit wohl "andere Abhilfe” durch das Landesverfassungsgericht begehrt wird, ist sie ebenfalls unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich hier die Frage nach dem Widerstandsrecht stellen könnte. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, Art. 1 des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes stelle „einen strukturellen Angriff auf das System der Rechtsprechung dar", lasse eine bisher gegebene flächendeckende Gerichtstruktur entfallen, erschwere den Zugang zu den Gerichten grundlegend, ändere das verfassungsmäßige System der Rechtsprechung in grundlegenden Wesensmerkmalen und beseitige es teilweise. Selbst wenn damit (auch) eine Verletzung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG oder des Justizgewährleistungsanspruchs aus Art. 20 Abs. 3 GG geltend gemacht werden sollte, wie etwa die Landesregierung das Vorbringen deutet, ist auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers auch insoweit nicht die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grund- oder staatsbürgerlichen Rechte ersichtlich.

III.

17

Das Verfahren ist kostenfrei (§ 33 Abs. 1 LVerfGG). Auslagen werden nicht erstattet (§ 34 Abs. 2 LVerfGG).

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.