Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 31. März 2016 - 3/15
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin zu 1. ihren Antrag insgesamt zurückgenommen hat und die Antragsteller zu 2. bis 6. den Antrag insoweit zurückgenommen haben, als er sich gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtet hat.
Auf den Antrag der Antragsteller zu 2. bis 6. wird festgestellt, dass der Antragsgegner zu 1. mit seiner unter dem 22. Juli 2015 verfügten Ablehnung ihres Verlangens, ihnen einen Besuch der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Nostorf-Horst zu ermöglichen, allgemeine, diesen Antragstellern aus ihrem Abgeordnetenstatus nach Art. 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 40 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zustehende Selbstinformations- und Kontrollrechte verletzt hat.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Der Antragsgegner zu 1. hat den Antragstellern zu 2. bis 6. die Hälfte ihrer jeweiligen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wird auf insgesamt 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
A.
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Unter dem 06. Juli 2015 richtete der Geschäftsführer der NPD-Fraktion im Landtag Mecklenburg-Vorpommern „im Namen der NPD-Landtagsfraktion" an das Ministerium für Inneres und Sport das Ersuchen, für die Fraktion (fünf bis sechs Personen) einen Besuch der Erstaufnahmeeinrichtung in Horst (Besichtigung der Wohneinheiten, der Sozialräume und der Küche, Gespräche mit Angestellten und Flüchtlingen bzw. Asylbewerbern) zu ermöglichen; es werde um Terminangebote in der sogenannten Sommerpause gebeten. Nachdem das Ministerium für Inneres und Sport mit Schreiben vom 22. Juli 2015 dieses Ersuchen abgelehnt hatte, machten die Antragsteller am 03. August 2015 das vorliegende Organstreitverfahren wegen Verletzung parlamentarischer Kontrollrechte gegen den Minister für Inneres und Sport (Antragsgegner zu 1.) und die Landesregierung (Antragsgegnerin zu 2.) anhängig und begehrten zugleich einstweiligen Rechtsschutz (LVerfG 4/15 e.A.).
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Mit Beschluss vom 27. August 2015 hat das Gericht im Verfahren LVerfG 4/15 e.A. unter Ablehnung des Antrags im Übrigen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsgegner zu 1. allgemeine, den Antragstellern zu 2. bis 6. aus ihrem Abgeordnetenstatus nach Art. 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 40 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LV - zustehende Selbstinformations- und Kontrollrechte dadurch verletzt hat, dass er bei seiner Entscheidung vom 22. Juli 2015 über ihr Verlangen, ihnen einen Besuch der Aufnahmeeinrichtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Nostorf-Horst zu ermöglichen, das Gewicht der das Begehren der Antragsteller verfassungsrechtlich tragenden Aspekte verkannt hat, indem er im Rahmen dieser Entscheidung eine eigene Bewertung der Notwendigkeit eines solchen Besuchs vorgenommen und für die Ablehnung zu Lasten der Antragsteller ausschlaggebend an deren inhaltliche Positionen auf einem bestimmten Gebiet der politischen Auseinandersetzung angeknüpft hat; zugleich wurde dem Antragsgegner zu 1. aufgegeben, innerhalb angemessener Frist nach Zustellung dieses Beschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Maßgabe der Gründe erneut über das Begehren der Antragsteller zu 2. bis 6. zu entscheiden.
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Daraufhin hat der Antragsgegner zu 1. den Antragstellern zu 2. bis 6. am 28. September 2015 den Besuch der Erstaufnahmeeinrichtung in Nostorf-Horst ermöglicht. Modalitäten des Ablaufs waren ihnen zuvor unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gerichts vom 27. August 2015 mit Schreiben vom 18. September 2015 mitgeteilt worden.
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Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08. Oktober 2015 hat die Antragstellerin zu 1. ihren Antrag insgesamt und haben die Antragsteller zu 2. bis 6. ihren Antrag insoweit zurückgenommen, als er sich gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtet hat.
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Ihren gegen den Antragsgegner zu 1. gerichteten Antrag haben die Antragsteller zu 2. bis 6. aufrechterhalten. Zur Begründung machen sie geltend, die Weigerung des Antragsgegners zu 1., ihnen den begehrten Zugang zur Erstaufnahmeeinrichtung zu gewähren, sei rechtswidrig und habe sie in ihren parlamentarischen Informations- und Kontrollrechten aus Art. 22 Abs. 1, Art. 25, Art. 39, Art. 40 LV verletzt. Dies könne im Organstreitverfahren nach Art. 53 Nr. 1 LV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, §§ 36 ff. LVerfGG - dessen Voraussetzungen hier gegeben seien - festgestellt werden.
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Die ihnen von Verfassungs wegen zustehenden parlamentarischen Informations- und Kontrollbefugnisse, denen ein besonderes Gewicht zukomme, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung gehe, erstreckten sich nicht nur auf das reine Fragerecht im engeren Sinne, sondern auch auf jede andere Form der Informationsgewinnung, soweit sie für die Wahrnehmung des parlamentarischen Kontrollauftrags gegenüber der Regierung erforderlich sei und sofern die Regierung die begehrten Informationen ohne unverhältnismäßigen Aufwand bereitzustellen vermöge. Auch ohne Ausformulierung in der Verfassung ergäben diese sich jedenfalls aus verfassungsrechtlichem Gewohnheitsrecht.
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Ihrem Informationsverlangen, sich angesichts der derzeitigen Asyl- und Flüchtlingssituation einen persönlichen Eindruck von den Zuständen in der Einrichtung zu verschaffen und dort sowohl mit Angestellten als auch mit Bewohnern zu sprechen, könnten im konkreten Fall weder berechtigte Belange des staatlichen Geheimschutzes noch der Schutz individueller Rechte Dritter oder Belange der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Regierung entgegengehalten werden; die im Schreiben vom 22. Juli 2015 angeführten Gründe könnten die Ablehnung nicht tragen. Weder sei auch nur ansatzweise erkennbar, inwiefern die Anwesenheit von fünf Parlamentariern Leben, Gesundheit und Sicherheit der Bewohner oder des Objekts selbst sollte gefährden können. Sollten sich Flüchtlingsorganisationen durch den Besuch provoziert fühlen und deswegen gewalttätige Proteste gegen den Besuch der Antragsteller zu befürchten sein, müssten sich notwendige Gefahrenabwehrmaßnahmen wie versammlungsrechtliche Auflagen bis hin zu Verboten gegen diese als Störer und nicht gegen sie, die Antragsteller, richten. Für das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes sei schon gar nichts ersichtlich. Die Absicht, eine „spannungsfreien Atmosphäre" zu gewährleisten, könne die Unterbindung parlamentarischer Tätigkeiten nicht rechtfertigen; es sei das Wesen einer Demokratie, dass auch gegensätzliche Ansichten diskutiert werden könnten. Auch wiege ihr parlamentarisches Informationsinteresse schwerer als die Befindlichkeiten der Bewohner der Einrichtung. Der Antragsgegner zu 1. habe die Ablehnung des geplanten Besuchs auf keinen Fall mit den politischen Positionen der Antragsteller begründen dürfen, was er aber ausschließlich getan habe.
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Die persönliche Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten und das direkte Gespräch mit den beteiligten Akteuren sei für sie unabdingbar, um die Arbeit der Landesregierung bzw. der ihr nachgeordneten Behörden auf dem Gebiet der Flüchtlings- und Asylpolitik verlässlich einschätzen und die Notwendigkeit weiterer parlamentarischer Initiativen abschätzen und konkretisieren zu können. Es stellten sich in der aktuellen Situation zahlreiche politische Fragen, die sie sofort - insbesondere auch durch parlamentarische Initiativen - aufgreifen wollten, z.B. zur Aufrechterhaltung der Verwaltungsvereinbarung mit der Hansestadt Hamburg.
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Die Antragsteller zu 2. bis 6. beantragen nunmehr sinngemäß,
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festzustellen, dass der Antragsgegner zu 1. die parlamentarischen Kontrollrechte der Antragsteller zu 2. bis 6. (Art. 22 Abs. 1, Art. 25, Art. 39, Art. 40 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern) dadurch verletzt hat, dass er es mit Schreiben vom 22. Juli 2015 abgelehnt hat, den Antragstellern einen persönlichen Besuch der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Nostorf-Horst zu ermöglichen.
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Der Antragsgegner zu 1., der sich im Eilverfahren nicht geäußert hatte, ist der Auffassung, dass das Verfahren in der Hauptsache faktisch erledigt sei, nachdem er den Antragstellern zu 2. bis 6. am 28. September 2015 einen Besuch in der Erstaufnahmeeinrichtung in Nostorf-Horst unter den vom Gericht in seinem Beschluss vom 27. August 2015 getroffenen Maßgaben ermöglicht habe. Die näheren Einzelheiten hierzu habe man entsprechend den Ausführungen des Gerichts vorab dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit Schreiben vom 02. September 2015 und dem Geschäftsführer der NPD-Fraktion im Landtag Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 18. September 2015 mitgeteilt.
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Die Antragsgegnerin zu 2. hat nach Rücknahme der gegen sie gerichteten Anträge ebenso auf eine Stellungnahme verzichtet wie der nach § 38 Abs. 2 LVerfGG am Verfahren beteiligte Landtag.
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Alle Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
B.
- 14
Nachdem die Beteiligten gemäß § 21 Abs. 1, letzter HS LVerfGG übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte das Gericht durch Beschluss entscheiden (§ 21 Abs. 2 LVerfGG).
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Soweit - ersichtlich orientiert an den Ausführungen des Gerichts in seinem Beschluss vom 27. August 2015 im Verfahren LVerfG 4/15 e.A. - die Antragstellerin zu 1. ihren Antrag insgesamt und die Antragsteller zu 2. bis 6. ihre Anträge insoweit zurückgenommen haben, als sie gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtet waren, war das Verfahren nach § 13 LVerfGG i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - über eine Klagerücknahme (§ 92 VwGO) einzustellen.
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Der Antrag der Antragsteller zu 2. bis 6. gegen den Antragsgegner zu 1. kann im Organstreitverfahren zulässigerweise weiterhin verfolgt werden (I.) und hat in der Sache Erfolg (II.).
I.
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Die Voraussetzungen für ein Organstreitverfahren nach Art. 53 Nr. 1 LV, § 11 Abs. 1 Nr. 1, §§ 36 ff. des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - LVerfGG - sind gegeben (1.). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners zu 1. hat sich das Verfahren auch nicht deswegen erledigt, weil den Antragstellern zu 2. bis 6. in der Zwischenzeit am 28. September 2015 ein Besuch in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes in Nostorf-Horst ermöglicht worden ist (2.).
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1. Nach den genannten Vorschriften entscheidet das Landesverfassungsgericht über die Auslegung der Verfassung aus Anlass einer Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
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Sowohl die Antragsteller zu 2. bis 6. als Mitglieder des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (Art. 22 und Art. 24 LV) als auch der Antragsgegner zu 1. als Minister und damit Teil des obersten Landesorgans Landesregierung (Art. 46 LV) erfüllen diese Voraussetzungen (Classen in: Classen/Litten/Wallerath, LVerf M-V, 2. Aufl. 2015, Art. 53 Rn. 8). Die unter dem 22. Juli 2015 verfügte Versagung des Antragsgegners zu 1. gegenüber den Antragstellern zu 2. bis 6., in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Landtages Mecklenburg-Vorpommern die Aufnahmeeinrichtung in Nostorf-Horst zu besuchen, stellt eine Maßnahme und damit einen im Organstreitverfahren im Sinne des § 37 Abs. 1 LVerfGG tauglichen Angriffsgegenstand dar. Der Eingang der Antragsschrift beim Landesverfassungsgericht am 07. August 2015 wahrt die maßgebliche Frist des § 37 Abs. 3 LVerfGG. Indem sich die Antragsteller zu 2. bis 6. auf die ihnen aus der Landesverfassung - insbesondere genannt haben sie Art. 22 Abs. 1, Art. 25, Art. 39 und Art. 40 LV - erwachsenden parlamentarischen Informations- und Kontrollrechte berufen, sind Fragen nach dem Umfang dieser Rechte und ihrem Gewicht im verfassungsrechtlich geprägten Verhältnis zu der eigenverantwortlichen Handlungsbefugnis eines Landesministers (§ 46 Abs. 2 LV) aufgeworfen und ist die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung von durch die Landesverfassung übertragenen Rechten und Pflichten angesprochen.
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2. Das Verfahren hat sich weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen erledigt, insbesondere auch nicht deswegen, weil den Antragstellern zu 2. bis 6. in der Zwischenzeit am 28. September 2015 ein Besuch in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes in Nostorf-Horst ermöglicht worden ist.
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Allein aufgrund des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (Beschl. v. 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A.) ist eine Erledigung des vorliegenden Hauptsacheverfahrens nicht eingetreten. Zum einen bestehen verfahrensrechtliche Unterschiede zwischen Hauptsache und der auf ein summarisches Verfahren beschränkten einstweiligen Anordnung (vgl. Lechner/Zuck, BVerfGG, 7. Aufl. 2015, § 32 Rn. 14), die gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 LVerfGG ohne mündliche Verhandlung ergehen und zudem - jedenfalls theoretisch - bei weiterem Erkenntnisgewinn jederzeit wieder abgeändert werden kann (vgl. Umbach in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 32 Rn. 365). Auch ist der Verfahrensgegenstand der einstweiligen Anordnung ein anderer als im Hauptsacheverfahren, weil (nur) eine vorläufige Regelung erreicht werden soll (vgl. Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 1320 m.w.N.), die je nach den Besonderheiten des Einzelfalls inhaltlich nicht identisch mit der Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein muss (Graßhof in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 167; siehe etwas BVerfGE 129, 284; BVerfGE 82, 353) und im Einzelfall sogar über das im Hauptsacheverfahren zu Erreichende hinausgehen kann (Graßhof, a.a.O., § 32 Rn. 165 f.). Besonders augenfällig wird dies bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation, wie ein Vergleich von Antrag und vollständigem Tenor im Beschluss vom 27. August 2015 (LVerfG 4/15 e.A.) mit Antrag und Tenor im vorliegenden Verfahren belegt.
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Auch von einer Erledigung wegen einer - endgültigen - Vorwegnahme der Hauptsache durch die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bzw. die tatsächliche Durchführung eines Besuchs in der Aufnahmeeinrichtung am 28. September 2015 kann nicht ausgegangen werden. Ein solcher Fall könnte dann anzunehmen sein, wenn die Vorwegnahme tatsächlich in dem Sinne endgültig wäre, dass dem Antragsteller die im Hauptsacheverfahren begehrte Rechtsposition bereits im Anordnungsverfahren uneingeschränkt und unentziehbar eingeräumt worden ist (vgl. Finkelnburg/Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 177 m.w.N.). Dem stehen hier schon Sinn und Zweck und die besondere Rechtsstruktur eines verfassungsrechtlichen Organstreitverfahrens entgegen. Bei diesem Verfahren reicht für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses ein objektives Interesse an der Klärung der öffentlichrechtlichen Streitigkeit aus (so BVerfGE 121, 135, 152 m.w.N. und in Auseinandersetzung mit Meinungen im Schrifttum, die in stärkerem Maße ein „Fortsetzungsfeststellungsinteresse“ verlangen) und kann ein solches beispielsweise bereits im Hinblick auf die Möglichkeit der Wiederkehr einer vergleichbaren Situation fortbestehen (vgl. Umbach, a.a.O., vor §§ 17 ff. Rn. 48 und §§ 63, 64 Rn. 172 m.w.N.). Ein solches Verfahren ist nicht allein auf die Durchsetzung bestimmter Rechte, sondern im Interesse künftigen Rechtsfriedens auch auf die objektive Klärung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen gerichtet (vgl. Nds StGH, Urt. v. 06.11.2015 - StGH 1 bis 3/13 -, S. 11 der UA unter Hinweis auf Nds StGH, Urt. v. 22.10.2012 - StGH 1/12 -, juris Rn 50 m.w.N. zum Nachholen einer zuvor abgelehnten Auskunftserteilung).
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Wiederholungsgefahr und Klarstellungsinteresse sind hier nicht entfallen. Angesichts der vorliegenden Verfahrenskonstellation und der anhaltenden Zuwanderungsproblematik kann das Anliegen der Antragsteller auch vom Tatsächlichen her nicht als zeitlich einmaliger Fall vor dem Ende der Sommerpause des Landtages im Jahr 2015 angesehen werden. Vielmehr dürfte die Aussage im Ersuchen vom 06. Juli 2015, wonach „um Terminangebote in der sogenannten Sommerpause“ gebeten wurde, nach ihrem objektiven Erklärungswert lediglich dahin zu verstehen sein, dass der Besuch jedenfalls zeitnah stattfinden sollte und sich dieser Zeitraum („Sommerpause“) terminlich als besonders günstig erweise. Ihr kann weder ein Aussagegehalt dahin zugemessen werden, dass mit einem einzigen Besuch dem Anliegen dauerhaft Rechnung getragen wäre, noch dahin, dass dieser Besuch zwingend nur in der Sommerpause stattfinden könnte.
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Die Notwendigkeit weiterer Informationsbesuche in entsprechenden Einrichtungen ist aus Sicht der Antragsteller nicht auszuschließen, abgesehen davon, dass die aufgeworfenen Fragen zu Informationsbesuchen von Abgeordneten bei nachgeordneten Landesbehörden und den in diesem Zusammenhang ihnen gegenüber möglichen Vorgaben und Einschränkungen unabhängig davon, um welche Einrichtungen es im Einzelnen geht, grundsätzliche Bedeutung haben dürfte. Dem allem trägt der Beschluss vom 27. August 2015 auch durch die Formulierung Rechnung, dass „mit dieser im Eilverfahren erlassenen Anordnung ausnahmsweise die Hauptsache in gewisser Weise vorweggenommen wird“. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner zu 1. in diesem Fall und auch für die Zukunft die von den Antragstellern zu 2. bis 6. geltend gemachten Informations- und Kontrollrechte im vollen von diesen beanspruchten Umfang anerkannt hätte, sind jedenfalls nicht ersichtlich.
II.
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In der Sache hat der Antrag der Antragsteller zu 2. bis 6. entsprechend den nachfolgend dargestellten Maßgaben Erfolg.
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Dem Antragsgegner zu 1. oblag und obliegt in Anwendung des in Art. 46 LV verankerten Ressortprinzips die Entscheidung über den Zugang zur Aufnahmeeinrichtung in Nostorf-Horst. Die mit Schreiben vom 22. Juli 2015 den Antragstellern zu 2. bis 6. übermittelte Entscheidung über ihr Verlangen, ihnen einen Besuch der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Nostorf-Horst zu ermöglichen, kann nur dahin verstanden werden, dass einem solchen Besuch der Antragsteller zu 2. bis 6. dauerhaft die im einzelnen aufgeführten Gründe entgegenstehen.
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Mit der diese Entscheidung tragenden Begründung hat der Antragsgegner zu 1. allgemeine, den Antragstellern zu 2. bis 6. aus ihrem Abgeordnetenstatus nach Art. 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 40 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zustehende Selbstinformations- und Kontrollrechte verletzt, weil er das Gewicht der das Begehren der Antragsteller verfassungsrechtlich tragenden Aspekte verkannt hat, indem er im Rahmen der getroffenen Entscheidung eine eigene Bewertung der Notwendigkeit eines solchen Besuchs vorgenommen und für die Ablehnung zu Lasten der Antragsteller ausschlaggebend an deren inhaltliche Positionen auf einem bestimmten Gebiet der politischen Auseinandersetzung angeknüpft hat.
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Das Gericht hält an seiner bereits im Beschluss vom 27. August 2015 vertretenen Auffassung fest, dass sich aus der in der Aufgabenzuweisung der Landesverfassung an das Verfassungsorgan Landtag u.a. enthaltenen Befugnis zur „Kontrolle der Tätigkeit der Regierung und der Landesverwaltung“ (Art. 20 Abs. 1 Satz 3 LV) und zur „Behandlung öffentlicher Angelegenheiten“ (Art. 20 Abs. 1 Satz 4 LV) allgemein in Verbindung mit dem generellen Status eines Mitglieds des Landtages (Art. 22 Abs. 1 und 2 LV) und dessen im Einzelnen gegenüber der Exekutive statuierten Rechten (Art. 39, Art. 40 LV) im Grundsatz auch ein verfassungsunmittelbares (Selbst)Informationsgewinnungsrecht ergibt, das nachgeordnete Einrichtungen des Landes und den Zugang zu diesen einschließt. Da der Gesetzgeber bisher von der in Art. 40 Abs. 4 LV eingeräumten Möglichkeit, das Nähere zu den Informationsrechten und -pflichten in einem Ausführungsgesetz zu regeln, keinen Gebrach gemacht hat (Litten in: Classen/Litten/Wallerath, LVerf M-V, 2.Aufl. 2015, Art. 40 Rn. 57; zu bisher vergeblichen Anläufen für ein Parlamentsinformationsgesetz siehe Wiegand-Hoffmeister in: Classen/Litten/Wallerath, a.a.O., Art. 39 Rn. 5), müssen sich die Antragsteller zur Durchsetzung entsprechender Rechte auch nicht auf den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten verweisen lassen (zur Abgrenzung der verfassungsrechtlichen von der einfachgesetzlichen Prüfungsebene vgl. etwa LVerfG, Beschl. v. 24.05.2012 - LVerfG 15/11-).
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Bestätigt sieht sich das Gericht in dieser Auffassung durch eine seit Jahrzehnten unbestritten geübte parlamentarische Praxis, in deren Rahmen auch Besuche von Abgeordneten unmittelbar bei Landesbehörden unabhängig von einer ausdrücklichen Verankerung in der Landesverfassung üblich sind und ein Recht der Abgeordneten dazu von niemandem in Frage gestellt wird; dies gilt, wie nicht zuletzt die in das vorliegende Verfahren eingebrachten Beispiele zeigen, auch in Mecklenburg-Vorpommern. Nur ganz vereinzelt und dann in einer besonderen Verfahrenskonstellation sind mit einer solchen Praxis zusammenhängende Streitfragen Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen geworden (siehe etwa BbgVerfG, Urt. v. 28.07.2008 - VfBbg 53/06 -, LVerfGE 19, 65, zum Recht eines Landtagsabgeordneten, mit Gefangenen einer Justizvollzugsanstalt zusammenzutreffen).
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Der Umstand, dass nur einzelne Landesverfassungen ausdrücklich nähere Regelungen zu einem solchen unmittelbaren Zugangsrecht zu Behörden und Dienststellen des Landes enthalten, sei es zugunsten jedes einzelnen Abgeordneten (so Art. 56 Abs. 3 Satz 1 BbgVerf - ausführlich hierzu siehe Kirschniok-Schmidt, Das Informationsrecht des Abgeordneten nach der Brandenburgischen Landesverfassung, S.131 ff., 174 ff.), sei es zumindest als Recht einer qualifizierten Ausschussminderheit (so etwa Art. 53 Abs. 3 Satz 1 LVerf LSA, Art. 24 Abs. 2 Satz 1 NdsVerf), erlaubt deswegen nicht den Schluss, dass diese Ausprägung des Selbstinformationsanspruchs der Abgeordneten zwingend einer ausdrücklichen Aufnahme in die Verfassung bedürfte. Vielmehr erachtet das Gericht solche Regelungen (lediglich) als Ausdruck und Bestätigung dafür, dass auch dieses Zugangsrecht nicht grenzenlos gewährt ist, sondern - wie jeweils die Frage-, Auskunfts- und Aktenvorlagerechte - unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden darf bis hin zur gänzlichen Ablehnung (siehe etwa Art. 40 Abs. 3 LV). So verleiht das lediglich im Sinne eines ungehinderten Zutritts zu einer Behörde oder Dienststelle zu verstehende Zugangsrecht nicht zugleich zwingend das Recht, auch mit jedem Bediensteten ungehindert sprechen zu können, denn auch ein solches Gespräch kann bereits eine Auskunftserteilung darstellen, über deren Umfang der Leiter der Stelle oder der Minister zu entscheiden hat (Lieber, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 56 Anm. 3; Kirschniok- Schmidt, a.a.O., S. 175 f.). Es muss auch nicht unverzüglich und nicht vollständig gewährt werden (Reich, Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, 2. Aufl. 2004, Art. 54 Rn 5). Einschränkungen könnten unter verschiedensten Aspekten gerechtfertigt oder gar nach einer Güterabwägung notwendig sein. Eine solche Abwägung muss jedoch den hohen verfassungsrechtlichen Rang der Abgeordnetenrechte berücksichtigen und darf zudem den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzen.
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Es ist somit - wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 27. August 2015 (LVerfG 4/15 e.A.) ausgeführt hat - keinesfalls ausgeschlossen, dass der für die Entscheidung zuständige Antragsgegner zu 1. berechtigt ist, weitere Gesichtspunkte in seine Abwägung einzubeziehen und die näheren Einzelheiten eines Besuchs in der Erstaufnahmeeinrichtung festzulegen. So wäre er etwa, um den im Schreiben vom 22. Juli 2015 mit Blick auf das Grundgesetz zutreffend formulierten Schutzverpflichtungen gegenüber den Bewohnern der Aufnahmeeinrichtung und deren Persönlichkeitsrechten sowie Sicherheitsbedürfnissen, die sich aus der politischen Orientierung der Antragsteller ergeben können, angemessen Rechnung zu tragen, entgegen der Auffassung der Antragsteller berechtigt, Vorgaben beispielsweise zu Tag, Dauer und Ablauf des Besuchs oder auch zu räumlichen Beschränkungen (z.B. Wahrung der Abgrenzung zwischen Aufnahmeeinrichtung des Landes und Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) zu machen; auch dürften sonstige Auflagen angeordnet werden, wenn der gebotene Schutz von Rechten und Interessen Dritter überwiegt (z.B. Ablehnung von Filmaufnahmen).
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Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben halten die seitens des Antragsgegners zu 1. in seinem Ablehnungsschreiben vom 22. Juli 2015 aufgeführten Gründe, mit denen den Antragstellern zu 2. bis 6. der Zugang zu der Aufnahmeeinrichtung in Nostorf-Horst im Ergebnis generell versagt worden ist, nicht stand. Darin wird zwar zunächst verbal dem Grunde nach das Gewicht des in der Verfassung verankerten Informationsanspruchs jedes Abgeordneten auch in der Gestalt eines Selbstinformationsrechts durch Besuche bei Landesbehörden und -einrichtungen anerkannt. Mit der Argumentation, die schließlich zur Ablehnung geführt hat, wird dann jedoch ein Anspruch der Antragsteller zu 2. bis 6. auf Zugang zu der Aufnahmeeinrichtung des Landes in Nostorf-Horst im Ergebnis losgelöst vom Einzelfall letztlich dauerhaft allein wegen der von ihnen inhaltlich vertretenen politischen Auffassungen ausgeschlossen. Dies ist mit dem Status eines gewählten Abgeordneten ebenso wenig vereinbar wie eine parlamentarische Ordnungsmaßnahme, die vorrangig an eine Interpretation der Rede eines Abgeordneten ausgehend von einer ihm unterstellten Gesinnung anknüpft (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 25.06.2015 - LVerfG 9/14 -, juris).
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Auf tatsächliche Umstände, die im Lichte der Verfassung im konkreten Einzelfall eine Einschränkung des Informationsrechts bis hin zur gänzlichen Versagung hätten rechtfertigen können, war die Ablehnung des gewünschten Besuchs in der Aufnahmeeinrichtung gegenüber den Antragstellern zu 2. bis 6. nicht gestützt. Nur solche wären aber gegebenenfalls geeignet, Landtagsabgeordneten ein Erkenntnismittel zu entziehen, das sie für ihre in formeller Hinsicht verfassungsrechtlich legitimierte politische Arbeit als Landtagsabgeordnete für erforderlich halten.
C.
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Das Verfahren ist kostenfrei (§ 33 Abs. 1 LVerfGG). Bei der nach § 34 Abs. 2 LVerfGG zu treffenden Entscheidung über eine Auslagenerstattung ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. berücksichtigt, dass diese ihren Antrag insgesamt zurückgenommen hat, sodass kein Anlass für eine Auslagenerstattung zu ihren Gunsten besteht. Da die Antragsteller zu 2. bis 6. ihren gegen die Antragsgegnerin zu 2.gerichteten Antrag ebenfalls zurückgenommen haben, ihr gegen den Antragsgegner zu 1. gerichteter Antrag jedoch Erfolg hat, ordnet das Gericht zu ihren Gunsten die Erstattung der Hälfte der ihnen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen durch den Antragsgegner zu 1. an.
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Den Gegenstandswert bewertet das Gericht auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände (Bedeutung der Sache sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit) sowie nicht zuletzt mit Blick auf die Parallelität der geltend gemachten Ansprüche nach billigem Ermessen antragsgemäß mit einem Betrag von insgesamt 20.000 Euro.
Annotations
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.