Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 25. Feb. 2015 - 2/14
Gericht
Tenor
1. Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
A.
- 1
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Antragstellerin, eine Fraktion des Landtages, durch die Kürzung von Fraktionszuschüssen in ihren durch die Landesverfassung gewährleisteten Rechten verletzt ist.
I.
- 2
Gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LV - sind Fraktionen selbständige und unabhängige Gliederungen des Landtages (Satz 1). Sie wirken mit eigenen Rechten und Pflichten bei der parlamentarischen Willensbildung mit (Satz 2) und haben Anspruch auf angemessene Ausstattung (Satz 3). Das Nähere regelt das Gesetz (Satz 4).
- 3
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz (AbgG) - haben die Fraktionen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Landeshaushalt. Die Beträge zur Berechnung der Geldleistungen setzt nach § 54 Abs. 8 AbgG der Präsident des Landtages im Benehmen mit dem Ältestenrat aufgrund seiner Ermächtigung zum Erlass von Ausführungsbestimmungen gemäß § 58 AbgG fest. Für das Jahr 2014 belief sich der Anspruch der Antragstellerin auf monatlich 49.112,-- Euro.
- 4
2013 beanstandete der Landesrechnungshof in einzelnen Punkten die Verwendung von Fraktionsmitteln durch die Antragstellerin. Der Verdacht zweckwidriger Verwendung ergebe sich einerseits im Hinblick auf Gehaltszahlungen für einen bestimmten Mitarbeiter in der Zeit vom 01. November 2011 bis zum 16. Januar 2013. Es bestünden begründete Zweifel, ob dieser tatsächlich im Rahmen der Erfüllung von Fraktionsaufgaben für die Antragstellerin tätig gewesen sei. Zum anderen seien Reisekosten teilweise nicht ausreichend belegt.
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Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 forderte die Antragsgegnerin zu 1. nicht ordnungsgemäß verwendete Fraktionsmittel in Höhe von insgesamt 81.077,47 Euro von der Antragstellerin zurück. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 reduzierte sie den Rückforderungsbetrag auf 45.090,39 Euro. Zugleich erklärte sie wie schon im vorangegangenen Schreiben insoweit die Aufrechnung gegen Teile der Zuschussforderungen der Antragstellerin, nunmehr dergestalt, dass der auszuzahlende Betrag für Februar 2014 um 16.215,51 Euro und die Beträge für die Monate März bis Juni 2014 jeweils um 7.218,72 Euro gekürzt werden. Die Aufrechnung erfolgte (wiederum) unter dem Vorbehalt einer Nachberechnung, nämlich für den Fall, dass die Antragstellerin die Lohnzahlungen an den betreffenden Mitarbeiter sowie die Rückführung der nicht ordnungsgemäß belegten Reisekosten (i.H.v. 453,10 Euro) an die Fraktionskasse in ausreichender Weise belege.
II.
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Am 02. April 2014 hat die Antragstellerin das vorliegende Organstreitverfahren anhängig gemacht, das sich nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf die Beträge beschränkt, die im Hinblick auf die beanstandeten Gehaltszahlungen einbehalten wurden. Zunächst hat die Antragstellerin ihr Begehren auf einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 2 LV in Verbindung mit § 54 AbgG gestützt. Nunmehr rügt sie ausdrücklich allein eine Verletzung der Verfassungsnorm.
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Die Antragstellerin beantragt
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1. festzustellen, dass die Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin aus Art. 25 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern dadurch verletzt haben, dass sie es unterlassen haben, an die Antragstellerin Fraktionszuschüsse in Höhe von 16.215,51 Euro für den Monat Februar 2014 und jeweils weitere 7.218,72 Euro für die Monate März, April, Mai und Juni 2014 auszuzahlen,
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2. festzustellen, dass die Antragsgegner gemäß Art. 25 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet sind, an die Antragstellerin 45.090,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.215,51 Euro seit dem 01. Februar 2014, aus weiteren 7.218,52 Euro seit dem 01. März 2014, aus weiteren 7.218,72 Euro seit dem 01. April 2014, aus weiteren 7.218,72 Euro seit dem 01. Mai 2014 und aus weiteren 7.218,72 Euro seit dem 01. Juni 2014 zu zahlen, abzüglich in der mündlichen Verhandlung zugesagter 453,10 Euro.
- 10
Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht sei eröffnet. Rechtsstreitigkeiten zwischen Fraktionen und Parlamenten bzw. Parlamentspräsidenten um die (Rück-)Forderung von Fraktionszuschüssen seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungsrechtlicher und nicht verwaltungsrechtlicher Natur (angeführt werden: BVerwG, Urt. v. 11.07.1985 - 7 C 59/84 -, NJW 1985, 2346; StGH Bremen, Entsch. v. 19.10.1996 - St 1/95 -, LVerfGE 5, 158; BVerfG, Entsch. v. 14.01.1998 - 2 BvR 2346/96 -, juris; VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 19.08.2002 - VGH O 3/02 -, DÖV 2002, 992). Zudem hätten die Antragsgegner hier nicht im Über-/Unterordnungsverhältnis durch Verwaltungsakt, sondern auf der Ebene der Gleichordnung zwischen Verfassungsorganen gehandelt und damit den verfassungsrechtlichen Charakter des streitbefangenen Rechtsverhältnisses unterstrichen.
- 11
In der Sache macht die Antragstellerin ausdrücklich allein geltend, in ihren Rechten aus Art. 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LV verletzt zu sein, und zwar deshalb, weil die Antragsgegner es unterlassen hätten, die ihr zustehenden Fraktionszuschüsse in voller Höhe auszuzahlen. Ihr diesbezüglicher Anspruch sei nicht durch die von der Antragsgegnerin zu 1. erklärte Aufrechnung erloschen. Letztere sei bereits aus formellen Gründen unwirksam, weil sie unzulässiger Weise unter einen Vorbehalt gestellt sei.
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Im Hinblick auf die beanstandeten Gehaltszahlungen habe den Antragsgegnern zudem kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Antragstellerin zugestanden, mit dem die Aufrechnung habe erklärt werden können. Der betreffende Mitarbeiter sei mit Arbeitsvertrag vom 21. September 2011 als Fraktionsmitarbeiter angestellt worden und seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachgekommen.
III.
- 13
Die Antragsgegner beantragen,
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den Antrag zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
- 15
Sie sind der Ansicht, die Anträge seien bereits unzulässig. Es sei schon der Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht nicht gegeben, weil die Streitigkeit verwaltungs-rechtlicher Natur sei.
- 16
Darüber hinaus seien die Anträge auch unbegründet. Die Rechte der Antragstellerin aus Art. 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 LV seien durch die teilweise Einbehaltung von Fraktionszuschüssen nicht verletzt. Der zwischen den Beteiligten noch streitige Zahlungsanspruch der Antragstellerin sei durch Aufrechnung untergegangen. Die Aufrechnung sei nicht bereits aus formellen Gründen unwirksam. Auch habe die Antragsgegnerin zu 1. insoweit mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aufrechnen können.
IV.
- 17
Der Landesregierung ist gemäß § 38 Abs. 2 LVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.
B.
- 18
Die gestellten Anträge sind unzulässig. Zwar kann auch in Fällen wie dem vorliegenden die Anrufung des Landesverfassungsgerichts in Betracht kommen (dazu unter I.). Es fehlt hier aber jedenfalls an der hinreichenden Darlegung im Sinne des § 37 Abs. 1 LVerfGG, dass bezogen auf das beanstandete Verhalten der Antragsgegner eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin aus Art. 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LV zumindest möglich erscheint (dazu unter II.).
I.
- 19
Nach Art. 53 Nr. 1 LV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVerfGG entscheidet das Landesverfassungsgericht im Organstreit über die Auslegung der Landesverfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
- 20
1. Die Antragstellerin ist als Fraktion eine selbständige und unabhängige Gliederung des Landtages, zu der sich Abgeordnete vereinigt haben (Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LV) und die mit eigenen Rechten und Pflichten bei der parlamentarischen Willensbildung mitwirkt (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 LV), und damit beteiligtenfähig. Die Präsidentin des Landtages kann Antragsgegnerin sein, weil sie in der Landesverfassung (vgl. Art. 29 Abs. 3 bis 6) mit eigenen Rechten ausgestattet ist (st. Rspr., vgl. etwa LVerfG M-V, Urt. v. 24.02.2011 - LVerfG 7/10 -, juris). Der Landtag, Antragsgegner zu 2., ist als oberstes Landesorgan (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 LV) ebenfalls beteiligtenfähig.
- 21
2. Im Organstreit müssen Antragsteller und Antragsgegner ferner in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zueinander stehen, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind. Ein solches Streitverhältnis wird hier mit den Anträgen der Antragstellerin, die sich ungeachtet der §§ 54 ff. AbgG auch im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1. ausschließlich auf Art. 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LV stützt, geltend gemacht.
- 22
a) Der verfassungsrechtliche Status der Beteiligten als solcher schließt allerdings nicht aus, dass die Beziehungen zwischen ihnen im Einzelfall verwaltungsrechtlicher Natur sein können und nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Maßgeblich ist, ob die Rechtsgrundlage für die streitige Maßnahme oder das streitige Begehren verfassungsrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur ist. Zudem ist bedeutsam, welche Ebene des Rechtssystems – die verfassungsrechtliche oder die einfachrechtliche – das dem Streit zugrunde liegende Rechtsverhältnis prägt. Ein verfassungsrechtliches Streitverhältnis ist zu verneinen, wenn um Rechte und Pflichten der betreffenden Beteiligten gestritten wird, die nicht in der Verfassung, sondern in einem einfachen Gesetz normiert sind (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69 -, BVerfGE 27, 152, 157; Urt. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 -, BVerfGE 73, 1, 30 f.). Beruft sich der Antragsteller für sein Begehren auf Vorschriften des einfachen (Gesetzes-) Rechts, sind rechtliche Auseinandersetzungen auch dann einfachrechtlich geprägt, wenn diese Regelungen ihrerseits der Ausfüllung von Verfassungsnormen dienen oder die Beurteilung eines Rechtsverhältnisses nicht unerheblich von verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten abhängt. Dies gilt etwa dann, wenn Fraktionen oder Abgeordnete auf der Grundlage einfachen Gesetzesrechts über Zuschüsse, Diäten oder Aufwandsentschädigungen streiten. Die Präsidentin, die gemäß Art. 29 Abs. 6 LV die Verwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages leitet, wird dann nicht als Verfassungsorgan, sondern als Verwaltungsbehörde tätig (vgl. hierzu ausführlich LVerfG M-V, Urt. v. 24.02.2011 - LVerfG 7/10 -, juris, m.w.N. aus Rspr. und Lit.; insoweit nicht abgedr. in NordÖR 2011, 227; LVerfG M-V, Beschl. v. 24.05.2012 - LVerfG 15/11 -).
- 23
b) Entsprechende Fragen stellen sich im vorliegenden Fall. Art. 25 Abs. 2 LV vermittelt den Fraktionen in Satz 3 und 4 Anspruch auf angemessene Ausstattung nach näherer Ausgestaltung durch das Gesetz und lässt somit breiten Raum für die einfachgesetzliche Ausformung. Der in der Landesverfassung allgemein gehaltene Anspruch wird im Abgeordnetengesetz näher ausgestaltet und konkretisiert; das Gesetz erschöpft sich nicht in einer lediglich deklaratorischen Bestätigung des Verfassungsrechtssatzes aus Art. 25 Abs. 2 Satz 3 LV (vgl. auch LVerfG M-V, Beschl. v. 24.05.2012 - LVerfG 15/11 -). In § 54 Abs. 1 Satz 1 AbgG wird zwischen Geld- und Sachleistungen differenziert, die unterschiedlich ausgestaltet werden (§ 54 Abs. 3 bis 6 für Geldleistungen und § 54 Abs. 7 für Sachleistungen). Es werden Aufgaben beschrieben, für die die Leistungen ausschließlich verwendet werden dürfen (§ 54 Abs. 2); Rechenschaftspflichten (§ 55), die Rechnungsprüfung (§ 56) sowie die Folgen der Beendigung der Rechtsstellung einer Fraktion und deren Liquidation (§ 57) werden normiert.
- 24
Diese einfachgesetzliche Ausgestaltung kann jedoch nicht stets zu der Annahme führen, dass ein gegen die Landtagspräsidentin oder den Landtag selbst geführter Rechtsstreit über die Auszahlung oder Rückforderung von Leistungen an die Fraktionen oder über die Aufrechnung mit einer Rückforderung nicht verfassungsrechtlicher Natur ist. Vielmehr hat das Gericht seine Zuständigkeit angenommen auch in Konstellationen, in denen einfachgesetzliche Grundlagen für den mit einer Organklage geltend gemachten Anspruch in Betracht gekommen wären, wenn das Begehren vom Antragsteller unmittelbar auf eine Verfassungsnorm gestützt worden ist (vgl. Urt. v. 24.02.2011 - LVerfG 7/10 -, juris Rn. 26 und Beschl. v. 24.05.2012 - LVerfG 15/11 -). Entscheidend ist dabei, inwieweit ausgehend von der wirklichen Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs die Frage nach der Reichweite einer verfassungsrechtlichen Rechtsstellung zum Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenden Ausspruchs des Gerichts werden soll (vgl. hierzu auch BVerfG, Urt. v. 07.04.1976 - 2 BvH 1/75 -, BVerfGE 42, 103). Danach kann ein verfassungsrechtliches Streitverhältnis zu bejahen sein, wenn ausdrücklich und ausschließlich auf einen verfassungsrechtlich abgesicherten, als verletzt angesehenen Status (etwa aus Art. 22 Abs. 1 und 2 oder Art. 25 Abs. 2 Satz 3 LV) abgestellt und damit das verfassungsrechtliche Gewicht der Streitigkeit in den Mittelpunkt gestellt wird. Damit ist allerdings zugleich der Rahmen für die Rechtskontrolle durch das Landesverfassungsgericht gezogen.
- 25
Nach der Formulierung der Anträge der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass hier bezogen auf beide Antragsgegner ein verfassungsrechtliches Streitverhältnis vorgetragen wird, das die Anrufung des Landesverfassungsgerichts rechtfertigen kann.
II.
- 26
Unabhängig davon ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt.
- 27
Für die Antragsbefugnis nach § 37 Abs. 1 LVerfGG ist erforderlich, dass der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Landesverfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Allein die Behauptung einer Rechtsverletzung reicht dafür nicht aus. Vielmehr ist eine schlüssige Behauptung erforderlich, dass die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung einer verfassungsrechtlichen Position gegeben ist; schlüssig ist die Behauptung, wenn die Rechtsverletzung nach dem vorgetragenen Sachverhalt zumindest möglich erscheint (vgl. LVerfG M-V, Beschl. v. 24.05.2012 - LVerfG 15/11 -; vgl. auch Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 64 Rn. 59 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
- 28
Die Antragstellerin macht geltend, dass die Antragsgegner ihre Rechte aus Art. 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LV verletzt hätten, indem sie es unterlassen hätten, die ihr zustehenden Fraktionszuschüsse bezogen auf die betreffenden Monate jeweils in voller Höhe zu gewähren, und dass die Antragsgegner verpflichtet seien, an sie die noch offenen Beträge nebst Zinsen auszuzahlen. Im Hinblick auf das gerügte Unterlassen kann die Antragsbefugnis ebenso wie bezogen auf die Verpflichtung, deren Bestehen festgestellt werden soll, nur dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Antragsgegner eine verfassungsrechtlich begründete Rechtspflicht zu einem entsprechenden Handeln trifft (vgl. auch Saarl. VerfGH, Urt. v. 16.04.2013 - Lv 15/11 -, juris Rn. 39). Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein Anspruch unmittelbar aus der Verfassung auf Auszahlung der geltend gemachten Beträge besteht nicht.
- 29
1. Bezogen auf die Antragsgegnerin zu 1. hat die Antragstellerin schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, in einer eigenen verfassungsrechtlichen Position verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein, weil insoweit nur eine einfachgesetzliche Verpflichtung in Betracht kommt. Gegenüber der Landtagspräsidentin kann die Antragstellerin einen Anspruch auf angemessene Ausstattung nämlich nicht unmittelbar aus Art. 25 Abs. 2 Satz 3 LV herleiten. Insoweit kann sie ihr Feststellungsbegehren allein auf einen einfachgesetzlichen Anspruch aus § 54 Abs. 1 und 3 AbgG stützen, der nicht Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein kann.
- 30
Die Antragsgegnerin zu 1. handelte hier auch nicht etwa als Vertreterin des Landtages, sondern in Ausübung ihrer Kompetenzen aus Art. 29 Abs. 6 Satz 1 LV. Danach leitet sie die Verwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes. Sowohl die Berechnung und Auszahlung der Fraktionsmittel nach § 54 AbgG als auch die Geltendmachung etwaiger Rückforderungen und damit im Zusammenhang stehender Aufrechnungen sind den wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages im Sinne von Art. 29 Abs. 6 Satz 1 LV zuzurechnen. In diesem Sinne ist auch einfachgesetzlich in § 54 Abs. 8, § 55 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1, § 56 Abs. 2 Satz 2, § 57 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 AbgG jeweils die Landtagspräsidentin als Verpflichtete bzw. Berechtigte angesprochen.
- 31
Im Hinblick auf einen entsprechenden einfachgesetzlichen Anspruch aus § 54 Abs. 1 und 3 AbgG könnte die Antragstellerin den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO beschreiten. Der Durchführung eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens bedürfte es auch dann nicht, wenn – was hier nicht ersichtlich ist – die Zurückbehaltung von Fraktionszuschüssen (vgl. hierzu auch § 55 Abs. 5 Satz 2 AbgG bezogen auf die Rechnungslegung) dazu führen würde, dass eine Fraktion nicht mehr über die verfassungsrechtlich verbürgte angemessene Ausstattung verfügt und ihre Arbeitsfähigkeit gefährdet wäre. Auch im Übrigen teilt das Gericht nicht die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, im Hinblick auf die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs sei ein (strukturelles) Rechtsschutzdefizit zu befürchten.
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2. Bezogen auf den Antragsgegner zu 2. hat die Antragstellerin ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, in einer eigenen verfassungsrechtlichen Position verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Es ist nicht ersichtlich, welche verfassungsrechtlich begründete Rechtspflicht zu einem entsprechenden Handeln den Landtag hier aus Art. 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LV treffen könnte.
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Mit Erlass der §§ 54 ff. AbgG ist der Landtag seiner Verpflichtung aus Art. 25 Abs. 2 Satz 4 LV nachgekommen, (u.a.) im Hinblick auf den in Art. 25 Abs. 2 Satz 3 LV normierten Anspruch auf angemessene Ausstattung das Nähere durch Gesetz zu regeln. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Staatsgerichthofs Bremen vom 19. Oktober 1996 (- St 1/95 -, LVerfGE 5, 158). Dort fehlte seinerzeit eine „verwaltungsrechtliche Ausgestaltung“ des betreffenden Rechtsverhältnisses. Dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass geltend gemacht werden soll, die einfachgesetzliche Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf angemessene Ausstattung sei unzureichend (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79 -, BVerfGE 64, 301 zur Rüge eines Unterlassens des Gesetzgebers im Hinblick auf die nähere Ausgestaltung eines verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs).
- 34
Es ist auch nicht ersichtlich, dass hier eine Verpflichtung des Landtages zur Auszahlung der betreffenden Mittel oder zur Kontrolle der diesbezüglichen Verwaltungstätigkeit der Landtagspräsidentin anzunehmen sein könnte. Der Landtag kann auch nicht als dasjenige verantwortliche Verfassungsorgan im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 3 LV angesehen werden, das die von der Antragstellerin beanstandete Unterlassung zu vertreten hat. Zwar kann es Fälle geben, in denen die Verantwortung dem Landtag kraft der ihm zukommenden Autonomie und Organisationsgewalt insgesamt obliegt, etwa wenn es um Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments geht (vgl. hierzu VerfGH Rh.-Pf., Urt. v. 19.08.2002 - VGH O 3/02 -, juris Rn. 22). Für den vorliegenden Fall ist jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass der Landtag für das Verhalten der Landtagspräsidentin verantwortlich sein könnte, soweit ihr der eigenständige Vollzug der einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 54 ff. AbgG obliegt.
C.
- 35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 LVerfGG. Es besteht kein Grund, gemäß § 34 Abs. 2 LVerfGG eine Erstattung von Auslagen anzuordnen.
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(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt.
(2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlages legt der Bundestag jährlich fest. Dazu erstattet der Präsident dem Bundestag im Benehmen mit dem Ältestenrat jeweils bis zum 30. September einen Bericht über die Angemessenheit der Beträge und des Oppositionszuschlages und legt zugleich einen Anpassungsvorschlag vor.
(3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zur Nutzung erbracht.
(4) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Grundgesetz, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.
(5) Geldleistungen nach Absatz 1 können auf neue Rechnung vorgetragen werden.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.
(2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.
(3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
(1) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Angestellte der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der jeweilige Fraktionsvorsitzende.
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.
(2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.
(3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.