Sozialgericht Ulm Urteil, 18. Juli 2005 - S 2 RJ 1130/04

bei uns veröffentlicht am18.07.2005

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente.
Die 1930 geborene Klägerin war seit 1955 mit dem 1928 geborenen und 1968 verstorbenen B. verheiratet. Nach dem Ableben des B. erhielt die Klägerin von der LVA Baden-Württemberg Witwenrente (Bescheid vom 25. April 1969). Ihre 1970 mit D. geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 31. März 1982 (rechtskräftig seit 20. Mai 1982) geschieden. D. verstarb 1982. Mit Bescheid vom 30. September 1982 teilte die LVA Baden-Württemberg der Klägerin daraufhin mit, dass ihrem Antrag auf Wiederaufleben der Witwenrente entsprochen werde.
2003 heiratete die Klägerin dann den 1930 geborenen H. Deshalb beantragte sie am 14. April 2003 Rentenabfindung bei der LVA Baden-Württemberg, was diese mit Bescheid vom 07.05.2003 ablehnte. 2003 verstarb H., weshalb die Klägerin am 14. Juli 2003 bei der Beklagten, der LVA Oberbayern, Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des H. stellte. Mit Bescheid vom 10. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung der begehrten Witwenrente ab, da die Ehedauer hier weniger als ein Jahr betragen habe, die gesetzliche Vermutung, es habe sich hier um eine „Versorgungsehe" gehandelt, habe nicht widerlegt werden können.
Dagegen hat die Klägerin am 20. April 2004 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, mit H. habe sie bereits 15 Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Sie habe eigentlich kein drittes Mal heiraten wollen, H. habe sie allerdings dazu gedrängt. Vor der Eheschließung habe sie sich bei der LVA Baden-Württemberg informiert, wiederholt sei ihr versichert worden, dass die Rente aus der Ehe mit B. wieder auflebe. Nachdem sie nunmehr weder aus der dritten Ehe noch aus der ersten Ehe eine Rente erhalte, sei sie gezwungen, gegen beide LVAs Klage zu erheben.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2003 lehnte die LVA Baden-Württemberg die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des B. ebenfalls ab und führte dazu aus, die Rente nach dem vorletzten Ehegatten werde nur nach einer weiteren Ehe gewährt, nicht jedoch nach zwei oder mehr Wiederverheiratungen. Dagegen reichte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein und machte dazu geltend, vor ihrer Eheschließung mit H. habe sie sich mehrmals bei der LVA Baden-Württemberg telefonisch danach erkundigt, ob ihr nach dem Tode des H. wieder die Hinterbliebenenrente aus der ersten Ehe zustehe. Dies sei ausdrücklich bejaht worden. Auch ihr jetzt verstorbener Ehemann H. habe sich diesbezüglich bei der Ortsbehörde erkundigt, von dort sei er an die LVA Baden-Württemberg weiterverwiesen worden, auch dort habe er dieselbe Auskunft bekommen. Auch ihr Sohn habe diese Auskunft erhalten. Gerade weil sie gewusst habe, dass sie aus der Versicherung des H. keine Rente bekommen würde, sofern sie nicht länger als ein Jahr verheiratet sei, habe sie sich vor der Eheschließung mit H. eingehendst informiert. Erst nachdem ihr ausdrücklich versichert worden sei, dass die Rente nach B. wieder aufleben würde, habe sie die Ehe mit H. geschlossen. Sie sei niemals darauf hingewiesen worden, dass die Rente nur nach der zweiten Eheschließung wieder aufleben könne. Sie sei falsch beraten worden. Am 2. August 2004 hat sie dann unter der Geschäftsnummer S 2 RJ 2222/04 Klage gegen die LVA Baden-Württemberg (Rente nach B.) erhoben.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2004 die Beklagte zur Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung des H. zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Nachdem für das Vorliegen eines plötzlichen, unvorhersehbaren Todes des H. keine Anhaltspunkte vorlägen und die Ehe kein Jahr gedauert habe, sei von der gesetzlichen Vermutung, dass es sich um eine Versorgungsehe gehandelt habe, auszugehen. Auch habe die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung als Grund der Heirat umfassende Rechte einer Ehefrau im Vergleich zu einer Lebensgefährtin angegeben. Gerade dies deute u.a. auch auf das Streben zum Erreichen einer Versorgungsehe hin. Die Tatsache, dass H. und die Klägerin bereits seit 1988 in einer Wohnung zusammengelebt hätten, spreche in diesem Fall bei Heirat drei Monate vor dem Tod ebenfalls für das Vorliegen einer Versorgungsehe.
11 
Auf Anfrage der Kammer hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Juni 2004 mitgeteilt, dass die Witwenrente aus der Versicherung des H. monatlich 596,16 EUR betragen würde. Laut der Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug die Witwenrente aus der Versicherung des B. ab dem 1. Juli 2002 501,36 EUR monatlich. Dazu bezieht die Klägerin von der Pensionsversicherungsanstalt Wien aus der Versicherung des H. eine Rente in Höhe von 42,11 EUR monatlich ab 1. August 2003.
12 
Die Kammer hat bei Dr. S. die sachverständige Zeugenauskunft vom 5. Februar 2005 eingeholt. Danach wurde bei H. am 12. November 2002 anlässlich einer Gallenblasenoperation die Diagnose eines Pankreaskopfkrebses gestellt, nach den Dr. S. vorliegenden Unterlagen wurde H. diese Diagnose im Rahmen des vom 10. bis zum 21. November 2002 stattgefundenen stationären Aufenthalts eröffnet. Mit der Klägerin selbst habe er, Dr. S., nicht gesprochen. Hinsichtlich der noch zu erwartenden Lebenszeit des H. hat Dr. S. weiter ausgeführt, dass es nicht sicher sei, den Verlauf einer Krebserkrankung bei der Erstdiagnose verlässlich abzuschätzen. Da zum Zeitpunkt der Erstdiagnose aber schon Lebermetastasen vorhanden gewesen seien, habe dies die Prognose ungünstig erscheinen lassen. Erfahrungsgemäß sei dabei von einer Lebenserwartung von einem bis eineinhalb Jahren auszugehen. Vom 8. bis zum 11. April 2003 habe sich H. erneut bei ihm wegen zunehmender Gelbfärbung infolge einer Abflussbehinderung der Galle in stationärer Behandlung befunden.
13 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Ulm form- und fristgerecht erhobene Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig. Die Klage ist auch begründet, die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Witwenrente aus der Rentenversicherung des H.
15 
Gemäß § 46 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten unter weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente. § 46 Abs. 2a SGB VI bestimmt aber weiter, dass die Witwe dann keinen Anspruch auf Witwenrente hat, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Diese Vorschrift ist zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten und gilt für alle Ehen, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden (§ 242a Abs. 3 SGB VI). Diese Regelung entspricht den Regelungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 SGB VII) und des Bundesversorgungsgesetzes38 Abs. 2 BVG). Bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr enthält das Gesetz eine Vermutung dahingehend, dass beim Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war.
16 
Hier verstarb H. rund drei Monate nach der Eheschließung mit der Klägerin. Damit greift zunächst die gesetzliche Vermutung, wonach es sich bei der Ehe der Klägerin mit H. um eine Versorgungsehe gehandelt hatte, welche grundsätzlich nicht zur Erlangung von Witwenrente führen soll. Allerdings kann diese gesetzliche Vermutung widerlegt werden. Dies dann mit Erfolg, wenn besondere Umstände des Falles nahelegen, dass der Versorgungsgedanke nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen war. Es müssen also Umstände vorliegen, die trotz der kurzen Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert gemäß § 202 SGG i.V.m. § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils. Wenn sich dann anhand des konkreten Einzelfalles nicht genügend beweiskräftige Anhaltspunkte gegen die Annahme, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung zu begründen, ergeben, ist von einer Versorgungsehe auszugehen (Kass.Komm., § 46 Rdnr. 46b SGB VI). Diese besonderen Umstände, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Die Klägerin kann nicht mit dem Argument gehört werden, durch die Eheschließung mit H. habe sie die Witwenversorgung aus der Ehe mit B. verloren, weshalb es sich hier nicht um eine Versorgungsehe gehandelt habe. Nach den aktenmäßigen Unterlagen stellt sich die Klägerin nämlich mit einem Anspruch auf Witwenrente aus der Ehe mit H. gegenüber der bis dahin gewährten Versorgung aus der mit B. geschlossenen Ehe besser. Die aus der Ehe mit H. resultierende Witwenrente liegt nämlich rund 95,- EUR über der aus der Ehe mit B. erlangten Witwenrente, zusätzlich hat die Klägerin durch die Eheschließung mit H. gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt Wien einen Rentenanspruch in Höhe von 42,11 EUR erlangt, so dass sie sich bei einer aus der Ehe mit H. stammenden Versorgung um rund 137,- EUR monatlich besser stellt.
17 
Die Angaben der Klägerin, sie habe zum Zeitpunkt der Eheschließung nichts von der schweren Erkrankung des H. gewusst, sind schlichtweg nicht glaubhaft. Nach der Auskunft des Dr. S. wurde H. im November 2002 die schwere Pankreaskopfkrebsdiagnose eröffnet. Dr. S. selbst spricht von einer Lebenserwartung von noch einem bis eineinhalb Jahren. Dass H. der Klägerin diese schwere und tödlich verlaufende Erkrankung nicht vor der Eheschließung mitgeteilt haben soll, widerspricht der Lebenserfahrung. Hinzu kommt, dass H. nur wenige Tage nach der erfolgten Eheschließung erneut in stationäre Behandlung aufgenommen werden musste, da er wegen der Abflussbehinderung der Galle durch den Pankreaskrebs an zunehmender Gelbfärbung litt. Dass dies der Klägerin nicht aufgefallen sein soll überzeugt nicht, zumal die Klägerin im pflegenden Bereich tätig war, sie zumindest über medizinische Grundkenntnisse verfügt. Dass sie mit dem alsbaldigen Ableben des H. gerechnet hatte, wird weiter dadurch hinreichend belegt, dass sich die Klägerin, ihr Sohn und H. vor der Eheschließung mehrmals bei der LVA Baden-Württemberg nach einem Wiederaufleben der Rente aus der Versicherung des B. erkundigt hatten. Falls die Klägerin mit einer längeren Lebenszeit des H. gerechnet hätte, weil ihr die schwere Erkrankung des H. vor der Eheschließung nicht bekannt war, wären Erkundigungen bei der LVA Baden-Württemberg ohne Sinn gewesen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin mit H. 15 Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden war, spricht dafür, dass H. die Klägerin durch die Heirat versorgt wissen wollte.
18 
Damit spricht zur Überzeugung der Kammer alles dafür, dass es zumindest vorrangiger Zweck der Eheschließung mit H. war, die Klägerin nach dem Ableben des H. durch die Gewährung einer höheren Witwenrente zu versorgen.
19 
Dennoch besteht der Anspruch. § 46 Abs. 2a SGB VI ist nämlich verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Versagung der Witwenrente dann nicht in Betracht kommt, wenn die Ehefrau - wie hier - durch die Eheschließung bereits erworbene Rentenansprüche verliert, die nicht mehr aufleben (§ 46 Abs. 3 SGB VI). Sinn und Zweck des § 46 Abs. 2a SGB VI ist es, eine finanzielle Besserstellung der Witwe zu verhindern, wenn sie ausschließlich oder überwiegend aus Versorgungsgesichtspunkten heiratet. Insoweit ist § 46 Abs. 2a SGB VI unzweifelhaft verfassungsgemäß (Beschluss des BSG vom 23. September 1997 - 2 BU 176/97 m.w.N.). Im hier zu entscheidenden Fall hat die Klägerin aber ihren Anspruch auf Versorgung aus der Ehe mit B. durch die Heirat mit H. endgültig verloren. Ihr jetzt unter Hinweis auf § 46 Abs. 2a SGB VI die Witwenrente aus der Ehe mit H. zu versagen würde bedeuten, dass sie sich durch die Eheschließung mit H. eindeutig schlechter gestellt hätte (endgültiger Verlust der Witwenrente aus der ersten Ehe und Versagung der Witwenrente aus der dritten Ehe), als wenn sie nicht wieder geheiratet hätte. Dieses Ergebnis wäre im Hinblick auf Art. 6 GG nicht hinnehmbar. Nach der Gesetzesintention ist hier ein Anspruch zu bejahen.
20 
Die Beklagte war deshalb antragsgemäß zu verurteilen.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
14 
Die beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Ulm form- und fristgerecht erhobene Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig. Die Klage ist auch begründet, die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Witwenrente aus der Rentenversicherung des H.
15 
Gemäß § 46 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten unter weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente. § 46 Abs. 2a SGB VI bestimmt aber weiter, dass die Witwe dann keinen Anspruch auf Witwenrente hat, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Diese Vorschrift ist zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten und gilt für alle Ehen, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden (§ 242a Abs. 3 SGB VI). Diese Regelung entspricht den Regelungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 SGB VII) und des Bundesversorgungsgesetzes38 Abs. 2 BVG). Bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr enthält das Gesetz eine Vermutung dahingehend, dass beim Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war.
16 
Hier verstarb H. rund drei Monate nach der Eheschließung mit der Klägerin. Damit greift zunächst die gesetzliche Vermutung, wonach es sich bei der Ehe der Klägerin mit H. um eine Versorgungsehe gehandelt hatte, welche grundsätzlich nicht zur Erlangung von Witwenrente führen soll. Allerdings kann diese gesetzliche Vermutung widerlegt werden. Dies dann mit Erfolg, wenn besondere Umstände des Falles nahelegen, dass der Versorgungsgedanke nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen war. Es müssen also Umstände vorliegen, die trotz der kurzen Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert gemäß § 202 SGG i.V.m. § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils. Wenn sich dann anhand des konkreten Einzelfalles nicht genügend beweiskräftige Anhaltspunkte gegen die Annahme, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung zu begründen, ergeben, ist von einer Versorgungsehe auszugehen (Kass.Komm., § 46 Rdnr. 46b SGB VI). Diese besonderen Umstände, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Die Klägerin kann nicht mit dem Argument gehört werden, durch die Eheschließung mit H. habe sie die Witwenversorgung aus der Ehe mit B. verloren, weshalb es sich hier nicht um eine Versorgungsehe gehandelt habe. Nach den aktenmäßigen Unterlagen stellt sich die Klägerin nämlich mit einem Anspruch auf Witwenrente aus der Ehe mit H. gegenüber der bis dahin gewährten Versorgung aus der mit B. geschlossenen Ehe besser. Die aus der Ehe mit H. resultierende Witwenrente liegt nämlich rund 95,- EUR über der aus der Ehe mit B. erlangten Witwenrente, zusätzlich hat die Klägerin durch die Eheschließung mit H. gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt Wien einen Rentenanspruch in Höhe von 42,11 EUR erlangt, so dass sie sich bei einer aus der Ehe mit H. stammenden Versorgung um rund 137,- EUR monatlich besser stellt.
17 
Die Angaben der Klägerin, sie habe zum Zeitpunkt der Eheschließung nichts von der schweren Erkrankung des H. gewusst, sind schlichtweg nicht glaubhaft. Nach der Auskunft des Dr. S. wurde H. im November 2002 die schwere Pankreaskopfkrebsdiagnose eröffnet. Dr. S. selbst spricht von einer Lebenserwartung von noch einem bis eineinhalb Jahren. Dass H. der Klägerin diese schwere und tödlich verlaufende Erkrankung nicht vor der Eheschließung mitgeteilt haben soll, widerspricht der Lebenserfahrung. Hinzu kommt, dass H. nur wenige Tage nach der erfolgten Eheschließung erneut in stationäre Behandlung aufgenommen werden musste, da er wegen der Abflussbehinderung der Galle durch den Pankreaskrebs an zunehmender Gelbfärbung litt. Dass dies der Klägerin nicht aufgefallen sein soll überzeugt nicht, zumal die Klägerin im pflegenden Bereich tätig war, sie zumindest über medizinische Grundkenntnisse verfügt. Dass sie mit dem alsbaldigen Ableben des H. gerechnet hatte, wird weiter dadurch hinreichend belegt, dass sich die Klägerin, ihr Sohn und H. vor der Eheschließung mehrmals bei der LVA Baden-Württemberg nach einem Wiederaufleben der Rente aus der Versicherung des B. erkundigt hatten. Falls die Klägerin mit einer längeren Lebenszeit des H. gerechnet hätte, weil ihr die schwere Erkrankung des H. vor der Eheschließung nicht bekannt war, wären Erkundigungen bei der LVA Baden-Württemberg ohne Sinn gewesen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin mit H. 15 Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden war, spricht dafür, dass H. die Klägerin durch die Heirat versorgt wissen wollte.
18 
Damit spricht zur Überzeugung der Kammer alles dafür, dass es zumindest vorrangiger Zweck der Eheschließung mit H. war, die Klägerin nach dem Ableben des H. durch die Gewährung einer höheren Witwenrente zu versorgen.
19 
Dennoch besteht der Anspruch. § 46 Abs. 2a SGB VI ist nämlich verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Versagung der Witwenrente dann nicht in Betracht kommt, wenn die Ehefrau - wie hier - durch die Eheschließung bereits erworbene Rentenansprüche verliert, die nicht mehr aufleben (§ 46 Abs. 3 SGB VI). Sinn und Zweck des § 46 Abs. 2a SGB VI ist es, eine finanzielle Besserstellung der Witwe zu verhindern, wenn sie ausschließlich oder überwiegend aus Versorgungsgesichtspunkten heiratet. Insoweit ist § 46 Abs. 2a SGB VI unzweifelhaft verfassungsgemäß (Beschluss des BSG vom 23. September 1997 - 2 BU 176/97 m.w.N.). Im hier zu entscheidenden Fall hat die Klägerin aber ihren Anspruch auf Versorgung aus der Ehe mit B. durch die Heirat mit H. endgültig verloren. Ihr jetzt unter Hinweis auf § 46 Abs. 2a SGB VI die Witwenrente aus der Ehe mit H. zu versagen würde bedeuten, dass sie sich durch die Eheschließung mit H. eindeutig schlechter gestellt hätte (endgültiger Verlust der Witwenrente aus der ersten Ehe und Versagung der Witwenrente aus der dritten Ehe), als wenn sie nicht wieder geheiratet hätte. Dieses Ergebnis wäre im Hinblick auf Art. 6 GG nicht hinnehmbar. Nach der Gesetzesintention ist hier ein Anspruch zu bejahen.
20 
Die Beklagte war deshalb antragsgemäß zu verurteilen.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Ulm Urteil, 18. Juli 2005 - S 2 RJ 1130/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Ulm Urteil, 18. Juli 2005 - S 2 RJ 1130/04

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Ulm Urteil, 18. Juli 2005 - S 2 RJ 1130/04 zitiert 11 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 46 Witwenrente und Witwerrente


(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 292 Gesetzliche Vermutungen


Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt we

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 65 Witwen- und Witwerrente


(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Eheg

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 38


(1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod gilt stets dann als Folge einer

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 242a Witwenrente und Witwerrente


(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
2.
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.

(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121451
20132452
20143453
20154454
20165455
20176456
20187457
20198458
20209459
2021104510
2022114511
202312460
202414462
202516464
202618466
202720468
2028224610
ab 202924470.

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.

(2) Die Rente beträgt

1.
zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
2.
30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
3.
40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
a)
solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde,
b)
wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
c)
solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.

(3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.

(4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

(5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(7) (weggefallen)

(1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.

(2) Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft erst nach der Schädigung geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat oder der Begründung der Lebenspartnerschaft war, der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen.

(3) Ein hinterbliebener Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Versorgung, wenn eine Witwe, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Beschädigten verheiratet war, Anspruch auf eine Witwenversorgung hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
2.
am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.

(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:

Todesjahr
des Versicherten
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
20121451
20132452
20143453
20154454
20165455
20176456
20187457
20198458
20209459
2021104510
2022114511
202312460
202414462
202516464
202618466
202720468
2028224610
ab 202924470.

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.

(2) Die Rente beträgt

1.
zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
2.
30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
3.
40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des dritten Kalendermonats,
a)
solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde,
b)
wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
c)
solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend.

(3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.

(4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

(5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(7) (weggefallen)

(1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.

(2) Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft erst nach der Schädigung geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat oder der Begründung der Lebenspartnerschaft war, der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebenspartner eine Versorgung zu verschaffen.

(3) Ein hinterbliebener Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Versorgung, wenn eine Witwe, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Beschädigten verheiratet war, Anspruch auf eine Witwenversorgung hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.