Sozialgericht Trier Beschluss, 04. Mai 2017 - S 4 AS 21/17

ECLI:ECLI:DE:SGTRIER:2017:0504.S4AS21.17.0A
bei uns veröffentlicht am04.05.2017

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Gründe

I.

1

Die Kläger begehren die Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, mit dem ihre Bevollmächtigte die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Aufwendungen eines Widerspruchsverfahrens geltend machte.

2

Die Kläger beziehen von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch - Zweites Buch).

3

Mit Widerspruch vom 21.11.2016 wandten sich die Kläger durch ihre Bevollmächtigte gegen die Bewilligungsentscheidung des Beklagten für den Zeitraum vom 1.9.2016 bis 30.4.2017, weil eine durchgeführte Minderung der Bedarfe der Unterkunft und Heizung auf einer nicht genügenden Kostensenkungsaufforderung beruhe. Durch den Abhilfebescheid vom 4.1.2017 half der Beklagte dem Widerspruch ab. Eine Kostenentscheidung nach dem Maßstab des § 63 Absatz 1 SGB X enthielt der Abhilfebescheid nicht.

4

Die Bevollmächtigte der Kläger forderte - nach vorangehendem Telefonanruf - mit dem Schreiben vom 10.1.2017 den Beklagten auf, bis spätestens 16.1.2017 über die Erstattung der Kosten im Widerspruchsverfahren zu entscheiden. Nach fruchtlosem Fristablauf werde Verpflichtungsklage erhoben. Der Beklagte hatte zuvor in dem Telefonat am 10.1.2017 erklärt, er werde nur auf schriftlichen Antrag über die Kostenerstattung entscheiden.

5

Am 16.1.2017 übersandte der Beklagte an die Bevollmächtigte der Kläger die Kostenentscheidung, worin die Kostenerstattung der notwendigen Aufwendungen der Kläger bestätigt wurde. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde nicht getroffen.

6

Am 18.1.2017 erhoben die Kläger durch ihre Bevollmächtigte, der zu diesem Zeitpunkt die Kostenentscheidung noch nicht vorlag, Klage zu dem Sozialgericht. Mit Urteil vom 17.10.2006 habe das Bundessozialgericht (Az.: B 5 RJ 66/04 R) entschieden, dass in den Sachverhalten, in denen eine Kostenentscheidung durch die Behörde nicht getroffen sei, die Verpflichtungsklage zu dem Sozialgericht statthaft sei. Der Beklagte sei daher zu verpflichten, die Kostenentscheidung zu treffen.

7

Nachdem der Beklagte in der Klagerwiderung auf die getroffene Kostenentscheidung vom 16.1.2017 verwies und am 3.2.2017 die Kostennote der Bevollmächtigten durch Überweisung ausglich, erklärte diese das Klageverfahren für erledigt und beantragte bei dem Gericht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Klageverfahren. Die Klage sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geboten gewesen.

8

Der Beklagte führte aus, eine Kostenerstattung entspreche nicht der Billigkeit. Den Klägern sei es zumutbar gewesen, die Sachentscheidung hinsichtlich der Kosten abzuwarten.

9

Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

10

Es entspricht der Billigkeit, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben.

11

Gemäß § 193 Absatz 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Das Gericht trifft die Entscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen (Rechtsgedanke des § 91a ZPO und des § 161 Abs. 2 VwGO; BSG 1.4.10, B 13 R 233/09 B). Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage. Daneben sind die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, Rn. 13 m. w. Nw.).

12

Danach bestanden zu keinem Zeitpunkt Erfolgsaussichten der erhobenen Klage. Dies ist im Rahmen der Billigkeit auch maßgeblich für die Ablehnung der Kostenerstattung.

13

Die Bevollmächtigte der Kläger hat zutreffend dargelegt, dass nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.10.2006 (B 5 RJ 66/04) eine Kostenentscheidung im Verfahren nach § 63 SGB X durch Verpflichtungsklage begehrt werden kann.

14

Dies gilt aber nur im Falle der Unterlassung der Kostenentscheidung durch die Behörde. Hierbei ist zu beachten, dass die Kostentscheidung nach dem Gesetz (§ 63 SGG) im Falle eines Abhilfebescheides zwar zwingend zu treffen ist, aber nicht notwendig zeitgleich mit dem Abhilfebescheid ergehen muss. Dies hat das Bundessozialgericht in dem oben zitierten Urteil vom 17.10.2006 ebenfalls dargestellt, wenn es ausführt, Sach- und Kostenentscheidung seien „rechtlich selbständige“ Entscheidungen. Noch deutlicher ist dies in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20.1.2001 (B 1 KR 21/00 R) ausgedrückt. Dort heißt es (Rn. 13 nach juris):

15

„Für die Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistandes im isolierten Vorverfahren nach § 63 SGB X sind drei Entscheidungen der Widerspruchsbehörde (oder der dem Widerspruch abhelfenden Behörde) nötig, die jeweils in Form eines Verwaltungsakts zu treffen und, soweit erforderlich, durch Verpflichtungsklage geltend zu machen sind. Zunächst muss, wie in § 63 Abs 3 Satz 1 SGB X vorausgesetzt, eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers getroffen werden. Sodann bedarf es eines in die Kostenentscheidung aufzunehmenden Ausspruchs, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs 3 Satz 2 iVm Abs 2 SGB X). Schließlich ist der Betrag der zu erstattenden Aufwendungen gemäß § 63 Abs 3 Satz 1 SGB X festzusetzen.“

16

Dies bedeutet dass die Kostenentscheidung selbständig und nachträglich durch gesonderten Verwaltungsakt getroffen werden kann (so auch Mutschler, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 92. EL 2016, § 63 Rn. 23).

17

Wenn also das Bundessozialgericht von einem „Unterlassen“ spricht, so kann damit nur die Situation gemeint sein, in der die Behörde sich zu einer begehrten Kostenentscheidung nicht verhält oder diese ablehnt. Der vorliegende Fall ist jedoch anders geartet. Der Beklagte hat am 10.1.2017 gegenüber der Bevollmächtigten ausdrücklich erklärt, dass eine Kostenentscheidung nicht unterlassen wird, sondern noch erfolgt. Insbesondere hatte der Beklagte eine Kostenerstattung auch nicht abgelehnt.

18

Den Klägern wäre es in dieser Situation zuzumuten gewesen, die Kostenentscheidung durch den Beklagten vor Erhebung der Klage zunächst abzuwarten. Einer Klage hätte es nicht bedurft, denn der Beklagte hatte in dem Telefonat vom 10.1.2017 nach dem eigenen Vortrag der Bevollmächtigten eine Kostenentscheidung bereits angekündigt und diese am 16.1.2017 auch erlassen.

19

Der Beklagte hat im Übrigen durch sein Verhalten auch keinen Anlass für die Erhebung der Klage gegeben, denn dass der Beklagte eine Sachentscheidung treffen würde, stand nach seiner Äußerung am 10.1.2017 nicht in Zweifel.

20

Der bloße Ablauf einer von der Bevollmächtigten der Kläger selbst gesetzten Frist berechtigt nicht zur Verpflichtungsklage. Die Kostenentscheidung ist ein Verwaltungsakt. Für den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes gelten gesetzliche Fristen (§ 88 Absatz 1 Satz 1 SGG).

21

Eine Verpflichtungsklage ist nach der Prozessordnung des SGG daher auch nicht ohne vorangehende Sachentscheidung der Behörde möglich.

22

Das Bundessozialgericht hat zur Begründung seiner Auffassung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen. In der Verwaltungsgerichtsordnung gilt aber § 75 Satz 1 VwGO. Danach ist bei Nichtbescheidung des Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsakts (Verpflichtungsantrag) die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig. Unterlässt die Behörde eine Sachentscheidung, kann dort unmittelbar Verpflichtungsklage auf die begehrte Sachentscheidung erhoben werden.

23

Die Sozialgerichtsordnung enthält demgegenüber in § 88 SGG eine Sonderregelung. § 88 SGG unterscheidet sich von den entsprechenden Vorschriften anderer Verfahrensordnungen (§ 75 VwGO, § 46 FGO) dadurch, dass er eine echte Untätigkeitsklage in Form einer sog. Bescheidungsklage zur Verfügung stellt (vgl. BSGE 72, 118, 120 f. und BSGE 73, 244, 247). Dies hat zur Folge, dass in der Sozialgerichtsbarkeit bei Unterlassen der begehrten Entscheidung nach §63 SGB X grundsätzlich nur im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung der Beklagten zur Verbescheidung begehrt werden kann. Aus der Sicht des Gerichts ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.10.2006 daher dahingehend auszulegen, dass die Verpflichtungsklage erst nach Durchführung des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens möglich ist. Einer Untätigkeit der Behörde hinsichtlich der Kostenentscheidung kann zunächst nur mit der Untätigkeitsklage begegnet werden. Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil nur inhaltlich den Rechtsgedanken des Bundesverwaltungsgerichts übernommen hat, wonach der Anspruch auf Entscheidung nach § 63 SGB X zuletzt - wenn ein Verwaltungsverfahren und ein Vorverfahren nicht erfolgreich waren - im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden kann. Es kann nicht unterstellt werden, dass durch dieses Urteil eine besondere Klagemöglichkeit ungeachtet der Regelungen des Sozialgerichtsgesetzes geschaffen werden sollte. Dies lässt sich im Übrigen auch dem Wortlaut der Entscheidung nicht entnehmen. Wenn das Bundessozialgericht als statthafte Klageart die Verpflichtungsklage bezeichnet, ist damit implizit die „zulässigerweise“ erhobene Klage nach Maßgabe der prozessualen Regelungen gemeint.

24

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Absatz 3 Nr. 3 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

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(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

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(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) Zugest

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 88


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 46


(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klag

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Bundessozialgericht Beschluss, 01. Apr. 2010 - B 13 R 233/09 B

bei uns veröffentlicht am 01.04.2010

Tatbestand 1 Mit Urteil vom 25.3.2009 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf

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(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tatbestand

1

Mit Urteil vom 25.3.2009 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf "Regelaltersrente ab 1.7.1997 unter Berücksichtigung der Zeit von August 1941 bis Februar 1943 als Beitragszeit nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) und von Verfolgungszeiten als Ersatzzeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin am 28.5.2009 Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) erhoben. In ihrer Beschwerdebegründung vom 7.7.2009 hat sie die Abweichung (Divergenz) iS des § 160 Abs 2 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von Entscheidungen des Senats vom 2.6.2009 (B 13 R 81/08 R, B 13 R 85/08 R und B 13 R 139/08 R) und des 5. Senats des BSG vom 3.6.2009 (B 5 R 26/08 R und B 5 R 66/08 R) in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals "aus eigenem Willensentschluss" (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1a ZRBG) und "gegen Entgelt" (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1b ZRBG) geltend gemacht.

3

Mit Schriftsatz vom 2.9.2009 hat die Beklagte erwidert, die Klägerin habe die gerügte Divergenz nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Im Übrigen fühle sie sich nicht mehr an die von ihr unterbreiteten Vergleichsangebote vom 15.6.2009 (gemeint wohl: 29.6.2009) und 10.8.2009 gebunden, nachdem die Klägerin diese abgelehnt habe.

4

Mit Schriftsätzen vom 10.11.2009 und 21.1.2010 hat die Beklagte sich im Rahmen eines von ihr formulierten Vergleichsvorschlags "unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des BSG vom 2.6. und 3.6.2009" bereit erklärt, eine Beitragszeit nach dem ZRBG vom 1.12.1941 bis 30.11.1942 sowie Ersatzzeiten wegen Verfolgung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anzuerkennen und hieraus an die Klägerin eine Regelaltersrente ab 1.7.1997 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 16.2.2010 hat die Klägerin sich hiermit einverstanden erklärt und deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

5

Sie beantragt,

        

über die Kosten durch Beschluss zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

6

Die Beklagte hat der Klägerin neun Zehntel ihrer Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

7

Nach § 193 Abs 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist der Rechtsstreit, auch im Beschwerdeverfahren, in der Hauptsache erledigt. Da infolgedessen die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile wirkungslos geworden sind, betrifft die Kostenentscheidung die Kosten des gesamten Verfahrens, also die des Widerspruchs-, Klage-, Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 941) .

8

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Erledigung des Verfahrens ohne Urteil einander Kosten zu erstatten haben, erfolgt nach sachgemäßem bzw billigem Ermessen. Dabei steht grundsätzlich der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrenserfolg im Vordergrund (vgl BSG vom 16.5.2007 - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 5; BSG vom 7.9.1998 - SozR 3-1500 § 193 Nr 10 S 26 f; BSG vom 24.5.1991 - SozR 3-1500 § 193 Nr 2 S 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm, 9. Aufl 2008, § 193 RdNr 13; Kummer aaO, RdNr 946).

9

Maßstab für die vom Senat zu treffende Kostenentscheidung und die Beurteilung des Erfolgs des Verfahrens zum Zeitpunkt seiner Erledigung ist vorliegend das in der Hauptsache verfolgte Begehren der Klägerin, ihr Regelaltersrente ab 1.7.1997 unter Berücksichtigung der Zeit von August 1941 bis Februar 1943 als Beitragszeit nach dem ZRBG und von Verfolgungszeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Insoweit hat die Klägerin ganz überwiegend obsiegt, indem die Beklagte sich bereit erklärt hat, eine Beitragszeit nach dem ZRBG von Dezember 1941 bis November 1942 sowie Ersatzzeiten wegen Verfolgung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anzuerkennen und hieraus an die Klägerin eine Regelaltersrente ab 1.7.1997 zu zahlen. Daher erscheint es dem Senat angemessen, die Beklagte zur Erstattung von neun Zehnteln der der Klägerin entstandenen Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu verpflichten.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.