Sozialgericht Stuttgart Entscheidung, 30. Juni 2010 - S 24 SB 1531/08

bei uns veröffentlicht am30.06.2010

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten im Rahmen des Nachteilsausgleichs nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) über die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ (Blindheit).
Bei dem am ...1979 geborenen deutschen Kläger, der seit September 2001 unter Vermögens- und Gesundheitsfürsorgebetreuung seiner Mutter steht (Beschluss des Notariats N. als Vormundschaftsgericht vom 03.05.2004, Aktenzeichen ...), bestehen seit dem 15.02.2001 – Bescheid des vormals zuständigen Versorgungsamtes S. vom 09.11.2001 – wegen eines apallischen Syndroms ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung), „H“ (Hilflosigkeit), „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) und „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht). Gegen den Bescheid vom 09.11.2001 hat der Kläger seinerzeit keinen Rechtsbehelf erhoben.
Im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Überprüfungsverfahrens im Jahr 2003, welches keine Veränderung erbrachte (Bescheid des vormals zuständigen Versorgungsamtes S. vom 12.05.2003), zog das Versorgungsamt unter anderem den Entlassbericht des Neurologen Prof. Dr. S. – Chefarzt der Klinik für Neurologie, Neurophysiologie und Frührehabilitation G. – vom 09.10.2001 über den stationären Aufenthalt des Klägers in der Zeit vom 04.04.2001 bis 09.10.2001 bei. Prof. Dr. S. nennt beim Kläger im Wesentlichen folgende Gesundheitsstörungen: Schädel-Hirn-Trauma nach Autounfall im Februar 2001 mit Ateminsuffizienz und Zyanose mit daraus resultierendem generalisiertem Hirnödem und hypoxischer Hirnschädigung (S06.1 und G93.8 nach ICD-10) sowie klinisch schweres Psychosyndrom mit Beuge-Streck-Spastik der Extremitäten (F07.2 und G46.3 nach ICD-10). Bei der Aufnahme hätten Visus und Gesichtsfeld nicht überprüft werden können. Der sog. Drohreflex habe aber von allen Seiten ausgelöst werden können, so dass ein Sehvermögen wahrscheinlich sei. Ein sicherer Hinweis auf eine Blickparese bestehe nicht. Grimassieren und Blinzeln auf akustische und optische Reize sei dem Kläger möglich gewesen, ebenso vereinzelter Blickkontakt, jedoch ohne Blickfolgebewegungen. Die VEP-Untersuchung (visuell evozierte Potentiale) mittels Blitz-Brille am 21.06.2001 habe keine cortikale Antwort, die Differenzialdiagnose (DD) eine artifizielle Störung ergeben. Außerdem bestünden ischämische Defekte beidseits, die Sehrinde dürfte einbezogen sein.
Unter dem 09.08.2007 beantragte der Kläger beim nunmehr zuständigen Landratsamt E. – Amt für besondere Hilfen-SG 332 – (zukünftig nur noch Versorgungsamt) im Rahmen des Nachteilsausgleichs die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ (Blindheit). Das Versorgungsamt zog daraufhin das ärztliche Gutachten der Dr. R.-S. vom Gesundheitsamt des Landkreises E. vom 18.10.2007 bei. Dr. R.-S., die den Kläger im Rahmen des von ihm geführten Verwaltungsverfahrens auf Gewährung von Landesblindenhilfe bei einem Hausbesuch am 10.10.2007 persönlich untersuchte, kommt zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine generelle Einschränkung aller Sinnesmodalitäten vorliege, da er weder auf taktile, akustische und olfaktive Reize und auch nicht auf Schmeck-Reize reproduzierbar reagiere. Zwar habe eine direkte und indirekte Lichtreaktion beidseits festgestellt werden können. Die Einschränkung der visuellen Wahrnehmung erscheine gleichwohl nicht deutlich stärker betroffen zu sein als die Wahrnehmung der anderen Modalitäten. Klinisch bestehe ein vollständiges apallisches Syndrom. Es seien keinerlei willkürliche Verhaltensänderungen in Folge äußerer Reize zu beobachten gewesen. Die morphologischen Schäden ließen zwar auf eine Schädigung im Bereich der Sehrinde schließen und legten in Verbindung mit dem erloschenen VEP eine Einschränkung der Sehfunktion nahe. Gleichwohl sei aber beim Kläger nachweislich auch keine reproduzierbare Kontaktmöglichkeit auf anderem Gebiet erkennbar.
Das Versorgungsamt lehnte sodann den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 21.11.2007 ab und führte im Wesentlichen aus, dass die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ nicht in Betracht komme, weil eine spezifische Beeinträchtigung gerade des Sehens auf Grundlage des ärztlichen Gutachtens der Dr. R.-S. vom 18.10.2007 nicht habe festgestellt werden können. Die visuelle Wahrnehmungsfähigkeit des Klägers sei nicht stärker betroffen als seine Wahrnehmung der anderen Modalitäten. Eine Unterbrechung des Sehnervs könne wegen der beidseitigen Lichtreaktionsfähigkeit ausgeschlossen werden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass das „Sehen-Können“ noch vorhanden und lediglich das „Benennen-Können“ nicht mehr gegeben sei.
Hiergegen legte der Kläger unter dem 29.11.2007 Widerspruch ein und machte geltend, dass das Versorgungsamt gar nicht geprüft habe, ob Blindheit im Sinne des Gesetzes vorliege. Die Ablehnung der Gewährung des Merkzeichens „Bl“ mit der Begründung, dass die visuelle Wahrnehmungsfähigkeit nicht stärker betroffen sei, als die Wahrnehmung der anderen Modalitäten, stelle eine Fehlinterpretation dar.
Das Versorgungsamt zog daraufhin die Stellungnahme des Arztes für Augenheilkunde und Landesarztes für Sehbehinderte und Blinde in Baden-Württemberg Prof. Dr. R. vom 23.12.2005 sowie die ärztliche Stellungnahme der Dr. K. vom Regierungspräsidium Stuttgart – Landesarzt für Behinderte – vom 11.07.2006 bei. Prof. Dr. R. kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass bei einem vollständigen apallischen Syndrom die visuelle Wahrnehmung grundsätzlich nicht stärker betroffen sei, als die Wahrnehmung in anderen Modalitäten. Aus diesem Grunde seien Apalliker regelmäßig nicht als blind im Sinne des Gesetzes anzusehen. Ärztin Dr. K., die den Kläger anlässlich eines Hausbesuches am 22.05.2006 persönlich untersuchte, führt in ihrer Stellungnahme vom 11.07.2006 aus, dass beim Kläger die schwere körperliche und geistige Mehrfachbehinderung im Vordergrund seines Gesamtzustandes stehe. Beim Hausbesuch sei auf Ansprache ein kurzes Innehalten zu bemerken gewesen. Auf Musik würde der Kläger nach Angaben der Eltern zum Teil mit Entspannung, auf laute akustische Reize mit Schreckhaftigkeit reagieren, manchmal käme es zu spontanen leichten Kopfdrehungen in Schallrichtung. Es müsse derzeit davon ausgegangen werden, dass die Situation nicht wesentlich anders wäre, wenn der Kläger sehen könne. Ein blindheitsbedingter Mehraufwand in nennenswertem Umfang bestehe neben dem blindheitsunabhängigen Pflegeaufwand nicht.
Nach versorgungsärztlicher Auswertung durch Dr. S. (gutachterliche Stellungnahme vom 21.12.2007) wies das Regierungspräsidium S. – Landesversorgungsamt – mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2008 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger nach Auswertung der vorhandenen ärztlichen Unterlagen nicht blind sei bzw. einem Blinden nicht gleichgestellt werden könne. Eine spezifische Beeinträchtigung des Sehens sei nicht erkennbar, eine Unterbrechung des Sehnervs liege im Hinblick auf die beidseitige Lichtreaktion bei der Untersuchung durch Dr. R.-S. nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger unter dem 19.02.2008 beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
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Zur Begründung führt die Klägerseite im Wesentlichen an, dass als blind auch derjenige gelte, der auf Grund einer schweren Hirnschädigung visuell nichts wahrnehme, aber bei dem andere Sinnesmodalitäten wenigstens noch teilweise erhalten seien. Letzteres treffe im Hinblick auf das Gehör des Klägers zu. Das VEP des Prof. Dr. S. (Entlassbericht vom 09.10.2001) habe im Übrigen keine cortikale Antwort erbracht, die Sehrinde dürfte einbezogen sein. Darüber hinaus hat der Kläger das nervenärztliche Gutachten des Neurologen Prof. Dr. S. vom 17.07.2001 aus dem Betreuungsbestellungsverfahren zur Gerichtsakte gereicht (Blatt 6 bis 12 der SG-Akte). Darauf wird hier wegen der Einzelheiten verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landratsamtes E. – Amt für besondere Hilfen-SG 332 – vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums S. – Landesversorgungsamt – vom 23.01.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm das Merkzeichen „Bl“ ab dem 09.08.2007 zuzuerkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des den Kläger behandelnden Hausarztes, Internist Dr. F., als sachverständigen Zeugen. Dr. F. hat mitgeteilt – Auskunft vom 16.04.2008 –, dass beim Kläger unter anderem eine Tetraparese bei hypoxischer Hirnschädigung mit Mittelhirnsyndrom vorliege. Der Kläger reagiere nicht – auch nicht spontan – auf akustische Reize oder Schmerzreize. Eine Phonation oder Artikulation zeige sich nicht. Die Augen seien geöffnet, normales Blinzeln sei möglich. Der Kläger verfolge trotz offener Augen aber keine Gegenstände, Personen oder Geräusche. Eine darüber hinausgehende Prüfung des Sehvermögens komme mit hausärztlichen Mitteln nicht in Betracht. Eine Beurteilung, ob der Kläger Licht oder Geräusche wahrnehme und ob er diese als solche erkenne, sei ihm nicht möglich. Über die Durchführung eines Nachweises des Ausfalls der Sehrinde lägen ihm keine Erkenntnisse vor.
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Die Beteiligten sind zu der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
20 
Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte im Rahmen des Nachteilsausgleichs bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „Bl“ für die Zeit ab dem 09.08.2007 (Tag der Antragstellung) feststellt. Der Bescheid des Landratsamtes E. – Amt für besondere Hilfen-SG 332 – vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums S. – Landesversorgungsamt – vom 23.01.2008 (vgl. § 95 SGG) ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
I.
21 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ ist § 69 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 SGB IX. Im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens verweist § 3 Abs. 1 Nr. 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) auf § 72 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und auf „entsprechende Vorschriften“. Blind nach dem SGB XII ist danach zum einen der behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt,
22 
statt vieler nur Strnischa , in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 72 SGB XII Rz. 4 (Stand: März 2009); Baur , in: Mergler/Zink, SGB XII, § 72 SGB XII Rz. 15 m. w. N. (Stand: Januar 2006).
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Dem ist zum anderen der behinderte Mensch gleichgestellt, dessen beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt (§ 72 Abs. 5 Alt. 1 SGB XII) oder bei dem dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen (§ 72 Abs. 5 Alt. 2 SGB XII). In diesem Sinne konkretisiert auch die am 01.01.2009 in Kraft getretene, auf § 30 Abs. 17 Bundesversorgungsgesetz (BVG) beruhende, Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVGVersorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) den Begriff der Blindheit und die Voraussetzungen, unter denen das Merkzeichen „Bl“ zu gewähren ist,
24 
vgl. dazu LSG Nds.-Br., Urt. v. 30.06.2009 – L 13 SB 62/04, juris.
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Danach ist ein behinderter Mensch „blind“, wenn ihm das Augenlicht vollständig fehlt (Teil A, Ziffer 6 a] Satz 1, Seite 28, der VG) oder wenn seine Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt (Teil A, Ziffer 6 a] Satz 2 Alt. 1, b], Seite 28 f., der VG) bzw. wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie einer solchen Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind (Teil A, Ziffer 6 a] Satz 2 Alt. 2, Seite 28, der VG). Da sich insoweit keine relevante Abweichung gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 72 Abs. 5 SGB XII ergibt und von einem bundeseinheitlich geltenden Begriff der Blindheit im Sozialhilferecht (§ 72 Abs. 5 SGB XII) und im Schwerbehindertenrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV) auszugehen ist,
26 
vgl. dazu BSG, Urt. v. 20.07.2005 – B 9a BL 1/05 R, SozR 4-5921 Art 1 Nr. 2; Baur , in: Mergler/Zink, SGB XII, § 72 SGB XII Rz. 16 m. w. N. (Stand: Januar 2006),
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kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die VG im Hinblick auf die Festlegung von Grundsätzen zur Bestimmung von gesundheitlichen Merkmalen im Rahmen des Nachteilsausgleichs überhaupt ermächtigungskonform sind,
28 
ablehnend SG Osnabrück, Urt. v. 24.06.2009 – S 9 SB 231/07, juris; siehe demgegenüber aber LSG NRW, Urt. v. 16.12.2009 – L 10 SB 39/09, juris; LSG Ba.-Wü., Urt. v. 14.08.2009 – L 8 SB 1691/08, juris: jedenfalls Festschreibung einer gewohnheitsrechtlichen Übung.
29 
1. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Kläger nach Überzeugung des Gericht zunächst einmal nicht blind im Sinne des § 72 SGB XII bzw. im Sinne des Teil A, Ziffer 6 a) Satz 1, Seite 28, der VG. Ein vollständiges Fehlen des Augenlichtes kann bereits deshalb nicht angenommen werden, weil die klägerischen Pupillen weiterhin beidseits direkt und indirekt auf Licht reagieren, was das Gericht dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten der Dr. R.-S. vom 18.10.2007, dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Entlassbericht des Neurologen Prof. Dr. S. vom 09.10.2001 sowie den ebenfalls im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Arztbriefen des Stationsarztes B. vom 22.02.2001 (Blatt 14 der Verwaltungsakte) und des Anästhesisten Dr. W. vom 18.09.2001 (Blatt 12 der Verwaltungsakte) entnimmt. Lichtreaktion setzen eine (Rest-) Funktion der Netzhaut voraus, so dass ein vollständiger Verlust des Augenlichts nicht gegeben sein kann,
30 
LSG Nds.-Br., Urt. v. 04.02.2003 – L 5/9 SB 170/99, abrufbar unter www.sozialgerichts-barkeit.de/sgb/esgb; siehe auch Bay. LSG, Urt. v. 17.01.2006 – L 15 BL 1/05, juris; Sächs. LSG, Urt. v. 21.12.2005 – L 6 SB 11/04, juris, alle unter Hinweis auf die in den dortigen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten.
31 
2. Der Kläger ist auch nicht wegen Herabsetzung seiner Sehschärfe einem Blinden gemäß § 72 Abs. 5 Alt. 1 SGB XII bzw. Teil A, Ziffer 6 a) Satz 2 Alt. 1 und b), Seite 28 f., der VG gleichzustellen. Denn eine derartige Reduzierung der Sehschärfe – also des Auflösungsvermögens der Augen – auf maximal ein Fünfzigstel muss durch Messungen bzw. Tests, die den Anforderungen des Vollbeweises genügen, festgestellt sein. Eine Sehschärfenbestimmung ist aber bei fehlendem Fixationsvermögen objektiv von vornherein nicht möglich,
32 
LSG Nds.-Br., Urt. v. 30.06.2009 – L 13 SB 62/04, juris; Urt. v. 23.04.2002 – L 9 SB 41/01, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb; Bay. LSG, Urt. v. 17.01.2006 – L 15 BL 2/05, juris, jeweils unter Hinweis auf die in den dortigen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten.
33 
Dass der Kläger nicht in der Lage ist, mit seinen Augen eine Fixation aufzunehmen, entnimmt das Gericht dem Gutachten der Dr. R.-S. vom 18.10.2007, dem Entlassbericht des Prof. Dr. S. vom 09.10.2001 und der Auskunft des Internisten Dr. F. vom 16.04.2008. Eine Gesichtsfeld- bzw. Visusprüfung kommt beim Kläger ebenfalls nicht in Betracht. Dies stützt das Gericht auf den Entlassbericht des Prof. Dr. S. vom 09.10.2001.
34 
Die objektive Nichterweisbarkeit geht nach den allgemeinen Grundsätzen zur objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers,
35 
siehe nur LSG Bln.-Bbg., Urt. v. 29.01.2009 – L 11 SB 284/08, juris; Sächs. LSG, Urt. v. 21.12.2005 – L 6 SB 11/04, juris; LSG Nds.-Br., Urt. v. 23.04.2002 – L 9 SB 41/01, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb, m. w. N. zur Rspr. des BSG.
36 
3. Beim Kläger besteht nach Überzeugung des Gerichts auch keine andere Störung des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad, dass eine Gleichstellung mit einem Blinden im Sinne des § 72 Abs. 5 Alt. 2 SGB XII bzw. Teil A, Ziffer 6 a) Satz 2 Alt. 2, Seite 28, der VG gerechtfertigt wäre (sog. faktische Blindheit).
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Der Kläger leidet im Wesentlichen an einem unfallbedingten Schädel-Hirn-Trauma mit Ateminsuffizienz und Zyanose mit daraus resultierendem Hirnödem und hypoxischer Hirnschädigung sowie an einem klinisch schweren Psychosyndrom mit Beuge-Streck-Spastik der Extremitäten. Dies entnimmt das Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Prof. Dr. S. im Entlassbericht vom 09.10.2001 und in seinem Gutachten vom 17.07.2001. Auch Dr. R.-S. (Gutachten vom 18.10.2007), Dr. K. (gutachterliche Stellungnahme vom 11.07.2006, im Wege des Urkundenbeweises verwertbar), Stationsarzt B. (Arztbrief vom 22.02.2001), Dr. W. (Arztbrief vom 18.09.2001) sowie Dr. F. (Auskunft vom 16.04.2008) berichten über nämliche Gesundheitsstörungen beim Kläger. Er wird weiterhin mit einer Trachealkanüle beatmet, mittels perkutaner endoskopischer Gastrostomie ernährt (PEG-Sonde) und durch einen Blasenkatheter versorgt. Artikulation und Phonation sind ihm nicht möglich, eine spontane Motorik und sicherer Blickkontakt nicht vorhanden. Auch sicher reproduzierbare Schmerzreize und reproduzierbare Reaktionen auf akustische Reize liegen nicht vor, ebenso wenig Schmeck- und Riechreaktionen. Dies entnimmt das Gericht dem Gutachten der Dr. R.-S. vom 18.10.2007, die anlässlich ihrer persönlichen Untersuchung des Klägers am 10.10.2007 auf Grund der von ihr erhobenen Befunde insgesamt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nicht in der Lage ist, mit der Umwelt zu kommunizieren und dass willkürliche Verhaltensänderungen auf äußere Reize nicht zu beobachten sind. Darüber hinaus hat auch Dr. F. bekundet (Auskunft vom 16.04.2008), dass beim Kläger keine gezielten Eigenreaktionen, weder spontan noch auf akustische Reize oder Schmerzreize, vorliegen und ihm eine Phonation bzw. Artikulation nicht möglich ist. Eine gezielte Blickrichtung bzw. Augenfixierung von Gegenständen oder Geräuschquellen ist ebenfalls nicht erkennbar.
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Nach Überzeugung des Gerichts wird der Gesundheitszustand des Klägers damit entscheidend durch eine generelle cerebrale Behinderung mit im Wesentlichen gleichmäßiger und allgemeiner Herabsetzung der Wahrnehmungs- und Verarbeitungsfähigkeit sensorischer Reize geprägt. Der Kläger befindet sich nach Würdigung aller vorhandenen medizinischen Unterlagen mithin im sog. Wachkoma (apallisches Syndrom), was durch den vollständigen Verlust der Wahrnehmungsfähigkeit – also permanente Bewusstlosigkeit bei Erhalt der vegetativen Körperfunktionen – gekennzeichnet ist,
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siehe zum Krankheitsbild nur Bay. LSG, Urt. v. 17.01.2006 – L 15 BL 2/05, juris.
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Die in den Akten enthaltenen medizinischen Unterlagen belegen, dass beim Kläger ein derartiges apallisches Syndrom vorliegt. Entsprechend den Feststellungen insbesondere der Dr. R.-S. (Gutachten vom 18.10.2007) und den Angaben des Dr. F. (Auskunft vom 16.04.2008) ist ein Kontakt mit dem Kläger nicht gegeben, kognitive Möglichkeiten bestehen nicht. Die Sensibilität bei Berührung und Schmerzen im Bereich des Gesichts ist nicht konstant reproduzierbar. Auch fehlen jegliche reproduzierbare Reaktionen auf akustische Reize und auf aromatische Geschmacks- und Riechstoffe. Davon abgesehen gehen auch Dr. W. (Arztbrief vom 18.09.2001), Dres. K. und Ki. vom versorgungsärztlichen Dienst des Beklagten (gutachterlichen Stellungnahmen vom 17.10.2001 und 09.04.2003), Dr. R.-S. (Gutachten vom 18.10.2007) sowie Facharzt für Augenheilkunde und Landesarzt für Sehbehinderte und Blinde in Baden-Württemberg Prof. Dr. R. (Stellungnahme vom 23.12.2005, im Wege des Urkundenbeweises verwertbar) beim Kläger von einem apallischen Syndrom aus. Demgegenüber bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, die auf einen darüber hinausgehenden optischen Defekt des Augenapparates schließen lassen. Wie bereits oben ausgeführt, reagieren die klägerischen Pupillen weiterhin beidseits direkt und indirekt auf Licht. Auch aus der am 21.06.2001 von Prof. Dr. S. mittels einer Blitzbrille durchgeführten VEP-Untersuchung kann ein augenorganisch bedingter Sehverlust nicht abgeleitet werden. Prof. Dr. S. kommt mangels cortikaler Antwort differentialdiagnostisch vielmehr zu einer artifiziellen Störung bei wahrscheinlichem Restsehvermögen. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der VEP-Untersuchung durch den Intensivmediziner und Anästhesisten Prof. Dr. U. am 23.02.2001 und 01.03.2001. Aus seinem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Arztbrief vom 08.03.2001 (Blatt 24 der Verwaltungsakte) ist zu entnehmen, dass beim Kläger beidseits peripher erhaltene visuell evozierte Potentiale ohne cortikale Potentiale vorhanden sind.
41 
Damit ist nicht erkennbar, dass die beim Kläger zweifellos vorliegenden Störungen der Sehfähigkeit – schwerpunktmäßig – auf einem organisch bedingten Ausfall seiner (beiden) Sehorgane beruhen. Nach Würdigung aller Umstände ist das Gericht vielmehr der Überzeugung, dass seine Sehstörungen auf einer Störung der Verarbeitungs- und Erinnerungsfähigkeit des Gehirns, mithin auf einer hirnorganisch bedingten Dysfunktion zurückzuführen sind.
42 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der das erkennende Gericht aus eigener Rechtsüberzeugung folgt, ist es – ausgehend von einem bundeseinheitlich geltenden Begriff der Blindheit im Sozialhilferecht und im Schwerbehindertenrecht – bei der Frage einer sog. faktischen Blindheit zwar unmaßgeblich, auf welchen Ursachen die Störung des Sehvermögens beruht und ob das Sehorgan (Auge, Sehbahn) selbst geschädigt ist. Auch cerebrale Schäden, die zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, sind beachtlich, und zwar für sich allein oder im Zusammenwirken mit Beeinträchtigungen des Sehorgans. Allerdings ist in Abgrenzung vor allem zu Störungen aus dem Bereich der seelisch-geistigen Behinderung zu differenzieren, ob das Sehvermögen, das heißt das Sehen- bzw. Erkennen-Können beeinträchtigt ist oder ob – bei vorhandener (Rest-) Sehfunktion – „nur“ eine zentrale Verarbeitungsstörung vorliegt, bei der das Gesehene nicht richtig identifiziert bzw. mit früheren visuellen Erinnerungen verglichen werden kann, die also nicht (schon) das Erkennen, sondern (erst) das Benennen betrifft. Ausfälle allein des Benennen-Könnens erfüllen danach die Voraussetzungen faktischer Blindheit nicht.
43 
BSG, Urt. v. 20.07.2005 – B 9a BL 1/05 R, SozR 4-5921 Art 1 Nr. 2 m. w. N.; siehe statt vieler auch LSG Nds.-Br., Urt. v. 30.06.2009 – L 13 SB 62/04, juris, st. Rspr.; Bay. LSG, Urt. v. 01.08.2006 – L 15 BL 13/05, juris; Urt. v. 17.01.2006 – L 15 BL 1/05, juris; Sächs. LSG, Urt. v. 21.12.2005 – L 6 SB 11/04, juris.
44 
Bei Vorliegen umfangreicher cerebraler Schäden – wie vorliegend – ist mit dem Bundessozialgericht weiter zu differenzieren, ob tatsächlich das Sehvermögen selbst, das heißt die Fähigkeit zu erkennen bzw. wahrzunehmen, beeinträchtigt ist – dann ist eine Gleichstellung mit Blindheit möglich – oder ob die Sehstörung ihre Ursache in einer geistig-seelischen Behinderung hat, das heißt in einer Verarbeitungsstörung, bei der trotz vorhandener Sehfunktion das Wahrgenommene nicht verarbeitet und deshalb auch nicht benannt werden kann (zum Beispiel gnostische Störung, visuelle Agnosie). Liegt allein eine Sehstörung im letzteren Sinne vor, kann keine Gleichstellung mit Blinden erfolgen,
45 
wie vor.
46 
Diese Differenzierung zwischen dem visuellen „Erkennen-Können“ und dem geistig-seelischen „Benennen-Können“ führt nicht dazu, dass bei einer Kombination von Störungen, welche beide Bereiche betreffen, nur der Teil Berücksichtigung findet, der das visuelle „Verstehen-Können" betrifft. Die Sehstörung ist in diesen Fällen vielmehr insgesamt unter Einbeziehung auch des Teils, der das geistig-seelische „Verstehen-Können" als Teilursache der Sehstörung betrifft, zu bewerten und in ihrem Schweregrad mit der Sehschärfenminderung auf ein Fünfzigstel zu vergleichen,
47 
BSG, Urt. v. 31.01.1995 – 1 RS 1/93, SozR 3-5920 § 1 Nr. 1; Sächs. LSG, Urt. v. 21.12.2005 – L 6 SB 11/04, juris.
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Bei umfangreichen, komplexen Hirnschäden muss sich in diesen Kombinationsfällen allerdings eine spezifische Störung des Sehvermögens feststellen lassen, wozu genügt, dass die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker betroffen ist, als die Wahrnehmung in anderen Modalitäten des Gehirns,
49 
BSG, Urt. v. 20.07.2005 – B 9a BL 1/05 R, SozR 4-5921 Art 1 Nr. 2 m. w. N.; siehe z. B. auch LSG Nds.-Br., Urt. v. 30.06.2009 – L 13 SB 62/04, juris, st. Rspr.; Bay. LSG, Urt. v. 01.08.2006 – L 15 BL 13/05, juris; Urt. v. 17.01.2006 – L 15 BL 1/05, juris; Sächs. LSG, Urt. v. 21.12.2005 – L 6 SB 11/04, juris.
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Das ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei einem vollständigen apallischen Syndrom nicht der Fall,
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BSG, Urt. v. 20.07.2005 – B 9a BL 1/05 R, SozR 4-5921 Art 1 Nr. 2 m. w. N.; auch LSG Bln.-Bbg., Urt. v. 29.01.2009 – L 11 SB 284/08, juris; Bay. LSG, Urt. v. 01.08.2006 – L 15 BL 13/05, juris; Urt. v. 17.01.2006 – L 15 BL 1/05, juris.
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann der Kläger nicht einem Blinden gleichgestellt werden. Er leidet unverändert – wie oben bereits dargelegt – an einem apallischen Syndrom mit der Folge eines Zustands permanenter Bewusstlosigkeit mit Unfähigkeit zur Wahrnehmung infolge eines hirnschädigungsbedingten globalen Funktionsverlustes. Davon betroffen sind zur Überzeugung des Gerichts nicht nur das Sehen und Erkennen, sondern in vergleichbarer Weise sämtliche Sinnesmodalitäten. Eine spezifische Beeinträchtigung gerade des Sehsinns ist für das Gericht nicht erkennbar. Bei der Untersuchung durch Dr. R.-S. am 10.10.2007 waren reproduzierbare Reaktionen auf optische (Blickänderung, Blickfixierung), taktile, akustische, olfaktive Reize sowie auf Schmeckreize nicht zu beobachten. Dies entnimmt das Gericht dem Gutachten der Dr. R.-S. vom 18.10.2007. Ihre Feststellungen sind für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar, nachdem sie im Rahmen ihrer Untersuchung mehrfach Reizprovokationen auslöste (Schmerzreize im Gesicht, lautes Rufen, Händeklatschen, Schlüsselanhänger klingeln lassen, Einsatz eines ätherischen Orangenöles, Verabreichung von Zucker und eingefrorener Cocktailsoße), ohne dass dies zu reproduzierbaren willkürlichen Verhaltensänderungen führte. Auch Dr. F. hat mitgeteilt (Auskunft vom 16.04.2008), dass er visuelle und akustische Reaktionen des Klägers nicht erkennen kann.
53 
Die gutachterliche Stellungnahme der Dr. K. vom 11.07.2006 rechtfertigt keine andere Bewertung. Soweit sie mitteilt, dass der Kläger bisweilen spontan zu leichten Kopfdrehungen in Schallrichtung neige und auf laute akustische Reize schreckhaft reagieren würde, basieren diese Feststellungen ersichtlich auf den subjektiven Angaben der Eltern bzw. der Physiotherapeutin – Dr. K. benutzt insoweit den Konjunktiv – und sind auch sonst nicht geeignet, die schlüssigen Feststellungen der ärztlichen Gutachterin Dr. R.-S. mehr als ein Jahr später zu erschüttern. Dabei ist zudem zu beachten, dass die Funktionsfähigkeit der Sinne – wohl je nach Zustand des Klägers – durchaus schwankend ist. Dies ändert aber nichts daran, dass für den hier streitigen Zeitraum keine greifbaren objektiven Hinweise vorliegen, die auf einen deutlichen, scil. gravierenden und vor allem auch dauerhaften Unterschied zwischen der Funktionsfähigkeit des Sehsinnes und den anderen Sinnesmodalitäten hindeuten,
54 
vgl. zu diesem Erfordernis näher Bay. LSG, Urt. v. 17.01.2006 – L 15 BL 2/05, juris; Urt. v. 17.01.2006 – L 15 BL 15/04, juris.
55 
Insgesamt liegt beim Kläger auf Grundlage der in den Akten befindlichen Unterlagen eine umfangreiche schwere Gehirnschädigung mit weitgehend gleichmäßiger und allgemeiner Herabsetzung der Wahrnehmungs- und Verarbeitungsfähigkeiten vor. Er ist alleine völlig hilflos. Eine deutlich stärkere Betroffenheit der visuellen Wahrnehmung im Vergleich zur Wahrnehmungsfähigkeit in den anderen Sinnesmodalitäten ist nicht belegt.
56 
4. Ist somit beim Kläger von einer cerebralen Verarbeitungsstörung im Bereich des „Benennen-Könnens“ bei gleichzeitiger Beeinträchtigung aller Sinnesmodalitäten auszugehen, kommt auch eine Blindengleichstellung gemäß Teil A, Ziffer 6 c), Seite 29, der VG nicht in Betracht,
57 
vgl. LSG Nds.-Br., Urt. v. 30.06.2009 – L 13 SB 62/04, juris.
58 
Davon abgesehen liegt auch schon eine sog. Rindenblindheit bzw. der vollständige Ausfall der klägerischen Sehrinde, das heißt des primären Rindenzentrums der Großhirnrinde als dem Ort, an dem in der Folge optischer Reize die Farb- und Lichtwahrnehmungen zu bewussten Empfindungen werden,
59 
dazu näher Sächs. LSG, Urt. v. 21.12.2005 – L 6 SB 11/04, juris,
60 
nicht vor. Dem steht entgegen, dass die klägerischen Pupillen – wie bereits oben ausgeführt – auf direkten und indirekten Lichteinfall reagieren und darüber hinaus der Kornealreflex beidseits auslösbar ist,
61 
vgl. zu dieser Symptomatik nur Bay. LSG, Urt. v. 17.01.2006 – L 15 BL 1/05, juris, unter Hinweis auf das im dortigen Verfahren eingeholte neurologische Sachverständigengutachten.
62 
Letzteres entnimmt das Gericht dem Arztbrief des Dr. W. vom 18.09.2001. Darüber hinaus hat Prof. Dr. S. in seinem Entlassbericht vom 09.10.2001 auch lediglich von ischämischen Defekten mit möglichem („dürfte“) Einbezug der Sehrinde berichtet. Daraus lässt sich ein vollständiger Ausfall der Sehrinde nicht ableiten. Darauf kommt es aber – wie eingangs dargelegt – hier nicht streiterheblich an.
II.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dass der Kläger als unterliegender Teil seine außergerichtlichen Kosten (§ 193 Abs. 2 SGG) selbst zu tragen hat.

Gründe

 
19 
Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
20 
Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte im Rahmen des Nachteilsausgleichs bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „Bl“ für die Zeit ab dem 09.08.2007 (Tag der Antragstellung) feststellt. Der Bescheid des Landratsamtes E. – Amt für besondere Hilfen-SG 332 – vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums S. – Landesversorgungsamt – vom 23.01.2008 (vgl. § 95 SGG) ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
I.
21 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ ist § 69 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 SGB IX. Im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens verweist § 3 Abs. 1 Nr. 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) auf § 72 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und auf „entsprechende Vorschriften“. Blind nach dem SGB XII ist danach zum einen der behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt,
22 
statt vieler nur Strnischa , in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 72 SGB XII Rz. 4 (Stand: März 2009); Baur , in: Mergler/Zink, SGB XII, § 72 SGB XII Rz. 15 m. w. N. (Stand: Januar 2006).
23 
Dem ist zum anderen der behinderte Mensch gleichgestellt, dessen beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt (§ 72 Abs. 5 Alt. 1 SGB XII) oder bei dem dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen (§ 72 Abs. 5 Alt. 2 SGB XII). In diesem Sinne konkretisiert auch die am 01.01.2009 in Kraft getretene, auf § 30 Abs. 17 Bundesversorgungsgesetz (BVG) beruhende, Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVGVersorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) den Begriff der Blindheit und die Voraussetzungen, unter denen das Merkzeichen „Bl“ zu gewähren ist,
24 
vgl. dazu LSG Nds.-Br., Urt. v. 30.06.2009 – L 13 SB 62/04, juris.
25 
Danach ist ein behinderter Mensch „blind“, wenn ihm das Augenlicht vollständig fehlt (Teil A, Ziffer 6 a] Satz 1, Seite 28, der VG) oder wenn seine Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt (Teil A, Ziffer 6 a] Satz 2 Alt. 1, b], Seite 28 f., der VG) bzw. wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie einer solchen Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind (Teil A, Ziffer 6 a] Satz 2 Alt. 2, Seite 28, der VG). Da sich insoweit keine relevante Abweichung gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 72 Abs. 5 SGB XII ergibt und von einem bundeseinheitlich geltenden Begriff der Blindheit im Sozialhilferecht (§ 72 Abs. 5 SGB XII) und im Schwerbehindertenrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV) auszugehen ist,
26 
vgl. dazu BSG, Urt. v. 20.07.2005 – B 9a BL 1/05 R, SozR 4-5921 Art 1 Nr. 2; Baur , in: Mergler/Zink, SGB XII, § 72 SGB XII Rz. 16 m. w. N. (Stand: Januar 2006),
27 
kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die VG im Hinblick auf die Festlegung von Grundsätzen zur Bestimmung von gesundheitlichen Merkmalen im Rahmen des Nachteilsausgleichs überhaupt ermächtigungskonform sind,
28 
ablehnend SG Osnabrück, Urt. v. 24.06.2009 – S 9 SB 231/07, juris; siehe demgegenüber aber LSG NRW, Urt. v. 16.12.2009 – L 10 SB 39/09, juris; LSG Ba.-Wü., Urt. v. 14.08.2009 – L 8 SB 1691/08, juris: jedenfalls Festschreibung einer gewohnheitsrechtlichen Übung.
29 
1. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Kläger nach Überzeugung des Gericht zunächst einmal nicht blind im Sinne des § 72 SGB XII bzw. im Sinne des Teil A, Ziffer 6 a) Satz 1, Seite 28, der VG. Ein vollständiges Fehlen des Augenlichtes kann bereits deshalb nicht angenommen werden, weil die klägerischen Pupillen weiterhin beidseits direkt und indirekt auf Licht reagieren, was das Gericht dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten der Dr. R.-S. vom 18.10.2007, dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Entlassbericht des Neurologen Prof. Dr. S. vom 09.10.2001 sowie den ebenfalls im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Arztbriefen des Stationsarztes B. vom 22.02.2001 (Blatt 14 der Verwaltungsakte) und des Anästhesisten Dr. W. vom 18.09.2001 (Blatt 12 der Verwaltungsakte) entnimmt. Lichtreaktion setzen eine (Rest-) Funktion der Netzhaut voraus, so dass ein vollständiger Verlust des Augenlichts nicht gegeben sein kann,
30 
LSG Nds.-Br., Urt. v. 04.02.2003 – L 5/9 SB 170/99, abrufbar unter www.sozialgerichts-barkeit.de/sgb/esgb; siehe auch Bay. LSG, Urt. v. 17.01.2006 – L 15 BL 1/05, juris; Sächs. LSG, Urt. v. 21.12.2005 – L 6 SB 11/04, juris, alle unter Hinweis auf die in den dortigen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten.
31 
2. Der Kläger ist auch nicht wegen Herabsetzung seiner Sehschärfe einem Blinden gemäß § 72 Abs. 5 Alt. 1 SGB XII bzw. Teil A, Ziffer 6 a) Satz 2 Alt. 1 und b), Seite 28 f., der VG gleichzustellen. Denn eine derartige Reduzierung der Sehschärfe – also des Auflösungsvermögens der Augen – auf maximal ein Fünfzigstel muss durch Messungen bzw. Tests, die den Anforderungen des Vollbeweises genügen, festgestellt sein. Eine Sehschärfenbestimmung ist aber bei fehlendem Fixationsvermögen objektiv von vornherein nicht möglich,
32 
LSG Nds.-Br., Urt. v. 30.06.2009 – L 13 SB 62/04, juris; Urt. v. 23.04.2002 – L 9 SB 41/01, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb; Bay. LSG, Urt. v. 17.01.2006 – L 15 BL 2/05, juris, jeweils unter Hinweis auf die in den dortigen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten.
33 
Dass der Kläger nicht in der Lage ist, mit seinen Augen eine Fixation aufzunehmen, entnimmt das Gericht dem Gutachten der Dr. R.-S. vom 18.10.2007, dem Entlassbericht des Prof. Dr. S. vom 09.10.2001 und der Auskunft des Internisten Dr. F. vom 16.04.2008. Eine Gesichtsfeld- bzw. Visusprüfung kommt beim Kläger ebenfalls nicht in Betracht. Dies stützt das Gericht auf den Entlassbericht des Prof. Dr. S. vom 09.10.2001.
34 
Die objektive Nichterweisbarkeit geht nach den allgemeinen Grundsätzen zur objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers,
35 
siehe nur LSG Bln.-Bbg., Urt. v. 29.01.2009 – L 11 SB 284/08, juris; Sächs. LSG, Urt. v. 21.12.2005 – L 6 SB 11/04, juris; LSG Nds.-Br., Urt. v. 23.04.2002 – L 9 SB 41/01, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb, m. w. N. zur Rspr. des BSG.
36 
3. Beim Kläger besteht nach Überzeugung des Gerichts auch keine andere Störung des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad, dass eine Gleichstellung mit einem Blinden im Sinne des § 72 Abs. 5 Alt. 2 SGB XII bzw. Teil A, Ziffer 6 a) Satz 2 Alt. 2, Seite 28, der VG gerechtfertigt wäre (sog. faktische Blindheit).
37 
Der Kläger leidet im Wesentlichen an einem unfallbedingten Schädel-Hirn-Trauma mit Ateminsuffizienz und Zyanose mit daraus resultierendem Hirnödem und hypoxischer Hirnschädigung sowie an einem klinisch schweren Psychosyndrom mit Beuge-Streck-Spastik der Extremitäten. Dies entnimmt das Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Prof. Dr. S. im Entlassbericht vom 09.10.2001 und in seinem Gutachten vom 17.07.2001. Auch Dr. R.-S. (Gutachten vom 18.10.2007), Dr. K. (gutachterliche Stellungnahme vom 11.07.2006, im Wege des Urkundenbeweises verwertbar), Stationsarzt B. (Arztbrief vom 22.02.2001), Dr. W. (Arztbrief vom 18.09.2001) sowie Dr. F. (Auskunft vom 16.04.2008) berichten über nämliche Gesundheitsstörungen beim Kläger. Er wird weiterhin mit einer Trachealkanüle beatmet, mittels perkutaner endoskopischer Gastrostomie ernährt (PEG-Sonde) und durch einen Blasenkatheter versorgt. Artikulation und Phonation sind ihm nicht möglich, eine spontane Motorik und sicherer Blickkontakt nicht vorhanden. Auch sicher reproduzierbare Schmerzreize und reproduzierbare Reaktionen auf akustische Reize liegen nicht vor, ebenso wenig Schmeck- und Riechreaktionen. Dies entnimmt das Gericht dem Gutachten der Dr. R.-S. vom 18.10.2007, die anlässlich ihrer persönlichen Untersuchung des Klägers am 10.10.2007 auf Grund der von ihr erhobenen Befunde insgesamt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nicht in der Lage ist, mit der Umwelt zu kommunizieren und dass willkürliche Verhaltensänderungen auf äußere Reize nicht zu beobachten sind. Darüber hinaus hat auch Dr. F. bekundet (Auskunft vom 16.04.2008), dass beim Kläger keine gezielten Eigenreaktionen, weder spontan noch auf akustische Reize oder Schmerzreize, vorliegen und ihm eine Phonation bzw. Artikulation nicht möglich ist. Eine gezielte Blickrichtung bzw. Augenfixierung von Gegenständen oder Geräuschquellen ist ebenfalls nicht erkennbar.
38 
Nach Überzeugung des Gerichts wird der Gesundheitszustand des Klägers damit entscheidend durch eine generelle cerebrale Behinderung mit im Wesentlichen gleichmäßiger und allgemeiner Herabsetzung der Wahrnehmungs- und Verarbeitungsfähigkeit sensorischer Reize geprägt. Der Kläger befindet sich nach Würdigung aller vorhandenen medizinischen Unterlagen mithin im sog. Wachkoma (apallisches Syndrom), was durch den vollständigen Verlust der Wahrnehmungsfähigkeit – also permanente Bewusstlosigkeit bei Erhalt der vegetativen Körperfunktionen – gekennzeichnet ist,
39 
siehe zum Krankheitsbild nur Bay. LSG, Urt. v. 17.01.2006 – L 15 BL 2/05, juris.
40 
Die in den Akten enthaltenen medizinischen Unterlagen belegen, dass beim Kläger ein derartiges apallisches Syndrom vorliegt. Entsprechend den Feststellungen insbesondere der Dr. R.-S. (Gutachten vom 18.10.2007) und den Angaben des Dr. F. (Auskunft vom 16.04.2008) ist ein Kontakt mit dem Kläger nicht gegeben, kognitive Möglichkeiten bestehen nicht. Die Sensibilität bei Berührung und Schmerzen im Bereich des Gesichts ist nicht konstant reproduzierbar. Auch fehlen jegliche reproduzierbare Reaktionen auf akustische Reize und auf aromatische Geschmacks- und Riechstoffe. Davon abgesehen gehen auch Dr. W. (Arztbrief vom 18.09.2001), Dres. K. und Ki. vom versorgungsärztlichen Dienst des Beklagten (gutachterlichen Stellungnahmen vom 17.10.2001 und 09.04.2003), Dr. R.-S. (Gutachten vom 18.10.2007) sowie Facharzt für Augenheilkunde und Landesarzt für Sehbehinderte und Blinde in Baden-Württemberg Prof. Dr. R. (Stellungnahme vom 23.12.2005, im Wege des Urkundenbeweises verwertbar) beim Kläger von einem apallischen Syndrom aus. Demgegenüber bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, die auf einen darüber hinausgehenden optischen Defekt des Augenapparates schließen lassen. Wie bereits oben ausgeführt, reagieren die klägerischen Pupillen weiterhin beidseits direkt und indirekt auf Licht. Auch aus der am 21.06.2001 von Prof. Dr. S. mittels einer Blitzbrille durchgeführten VEP-Untersuchung kann ein augenorganisch bedingter Sehverlust nicht abgeleitet werden. Prof. Dr. S. kommt mangels cortikaler Antwort differentialdiagnostisch vielmehr zu einer artifiziellen Störung bei wahrscheinlichem Restsehvermögen. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der VEP-Untersuchung durch den Intensivmediziner und Anästhesisten Prof. Dr. U. am 23.02.2001 und 01.03.2001. Aus seinem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Arztbrief vom 08.03.2001 (Blatt 24 der Verwaltungsakte) ist zu entnehmen, dass beim Kläger beidseits peripher erhaltene visuell evozierte Potentiale ohne cortikale Potentiale vorhanden sind.
41 
Damit ist nicht erkennbar, dass die beim Kläger zweifellos vorliegenden Störungen der Sehfähigkeit – schwerpunktmäßig – auf einem organisch bedingten Ausfall seiner (beiden) Sehorgane beruhen. Nach Würdigung aller Umstände ist das Gericht vielmehr der Überzeugung, dass seine Sehstörungen auf einer Störung der Verarbeitungs- und Erinnerungsfähigkeit des Gehirns, mithin auf einer hirnorganisch bedingten Dysfunktion zurückzuführen sind.
42 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der das erkennende Gericht aus eigener Rechtsüberzeugung folgt, ist es – ausgehend von einem bundeseinheitlich geltenden Begriff der Blindheit im Sozialhilferecht und im Schwerbehindertenrecht – bei der Frage einer sog. faktischen Blindheit zwar unmaßgeblich, auf welchen Ursachen die Störung des Sehvermögens beruht und ob das Sehorgan (Auge, Sehbahn) selbst geschädigt ist. Auch cerebrale Schäden, die zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, sind beachtlich, und zwar für sich allein oder im Zusammenwirken mit Beeinträchtigungen des Sehorgans. Allerdings ist in Abgrenzung vor allem zu Störungen aus dem Bereich der seelisch-geistigen Behinderung zu differenzieren, ob das Sehvermögen, das heißt das Sehen- bzw. Erkennen-Können beeinträchtigt ist oder ob – bei vorhandener (Rest-) Sehfunktion – „nur“ eine zentrale Verarbeitungsstörung vorliegt, bei der das Gesehene nicht richtig identifiziert bzw. mit früheren visuellen Erinnerungen verglichen werden kann, die also nicht (schon) das Erkennen, sondern (erst) das Benennen betrifft. Ausfälle allein des Benennen-Könnens erfüllen danach die Voraussetzungen faktischer Blindheit nicht.
43 
BSG, Urt. v. 20.07.2005 – B 9a BL 1/05 R, SozR 4-5921 Art 1 Nr. 2 m. w. N.; siehe statt vieler auch LSG Nds.-Br., Urt. v. 30.06.2009 – L 13 SB 62/04, juris, st. Rspr.; Bay. LSG, Urt. v. 01.08.2006 – L 15 BL 13/05, juris; Urt. v. 17.01.2006 – L 15 BL 1/05, juris; Sächs. LSG, Urt. v. 21.12.2005 – L 6 SB 11/04, juris.
44 
Bei Vorliegen umfangreicher cerebraler Schäden – wie vorliegend – ist mit dem Bundessozialgericht weiter zu differenzieren, ob tatsächlich das Sehvermögen selbst, das heißt die Fähigkeit zu erkennen bzw. wahrzunehmen, beeinträchtigt ist – dann ist eine Gleichstellung mit Blindheit möglich – oder ob die Sehstörung ihre Ursache in einer geistig-seelischen Behinderung hat, das heißt in einer Verarbeitungsstörung, bei der trotz vorhandener Sehfunktion das Wahrgenommene nicht verarbeitet und deshalb auch nicht benannt werden kann (zum Beispiel gnostische Störung, visuelle Agnosie). Liegt allein eine Sehstörung im letzteren Sinne vor, kann keine Gleichstellung mit Blinden erfolgen,
45 
wie vor.
46 
Diese Differenzierung zwischen dem visuellen „Erkennen-Können“ und dem geistig-seelischen „Benennen-Können“ führt nicht dazu, dass bei einer Kombination von Störungen, welche beide Bereiche betreffen, nur der Teil Berücksichtigung findet, der das visuelle „Verstehen-Können" betrifft. Die Sehstörung ist in diesen Fällen vielmehr insgesamt unter Einbeziehung auch des Teils, der das geistig-seelische „Verstehen-Können" als Teilursache der Sehstörung betrifft, zu bewerten und in ihrem Schweregrad mit der Sehschärfenminderung auf ein Fünfzigstel zu vergleichen,
47 
BSG, Urt. v. 31.01.1995 – 1 RS 1/93, SozR 3-5920 § 1 Nr. 1; Sächs. LSG, Urt. v. 21.12.2005 – L 6 SB 11/04, juris.
48 
Bei umfangreichen, komplexen Hirnschäden muss sich in diesen Kombinationsfällen allerdings eine spezifische Störung des Sehvermögens feststellen lassen, wozu genügt, dass die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker betroffen ist, als die Wahrnehmung in anderen Modalitäten des Gehirns,
49 
BSG, Urt. v. 20.07.2005 – B 9a BL 1/05 R, SozR 4-5921 Art 1 Nr. 2 m. w. N.; siehe z. B. auch LSG Nds.-Br., Urt. v. 30.06.2009 – L 13 SB 62/04, juris, st. Rspr.; Bay. LSG, Urt. v. 01.08.2006 – L 15 BL 13/05, juris; Urt. v. 17.01.2006 – L 15 BL 1/05, juris; Sächs. LSG, Urt. v. 21.12.2005 – L 6 SB 11/04, juris.
50 
Das ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei einem vollständigen apallischen Syndrom nicht der Fall,
51 
BSG, Urt. v. 20.07.2005 – B 9a BL 1/05 R, SozR 4-5921 Art 1 Nr. 2 m. w. N.; auch LSG Bln.-Bbg., Urt. v. 29.01.2009 – L 11 SB 284/08, juris; Bay. LSG, Urt. v. 01.08.2006 – L 15 BL 13/05, juris; Urt. v. 17.01.2006 – L 15 BL 1/05, juris.
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann der Kläger nicht einem Blinden gleichgestellt werden. Er leidet unverändert – wie oben bereits dargelegt – an einem apallischen Syndrom mit der Folge eines Zustands permanenter Bewusstlosigkeit mit Unfähigkeit zur Wahrnehmung infolge eines hirnschädigungsbedingten globalen Funktionsverlustes. Davon betroffen sind zur Überzeugung des Gerichts nicht nur das Sehen und Erkennen, sondern in vergleichbarer Weise sämtliche Sinnesmodalitäten. Eine spezifische Beeinträchtigung gerade des Sehsinns ist für das Gericht nicht erkennbar. Bei der Untersuchung durch Dr. R.-S. am 10.10.2007 waren reproduzierbare Reaktionen auf optische (Blickänderung, Blickfixierung), taktile, akustische, olfaktive Reize sowie auf Schmeckreize nicht zu beobachten. Dies entnimmt das Gericht dem Gutachten der Dr. R.-S. vom 18.10.2007. Ihre Feststellungen sind für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar, nachdem sie im Rahmen ihrer Untersuchung mehrfach Reizprovokationen auslöste (Schmerzreize im Gesicht, lautes Rufen, Händeklatschen, Schlüsselanhänger klingeln lassen, Einsatz eines ätherischen Orangenöles, Verabreichung von Zucker und eingefrorener Cocktailsoße), ohne dass dies zu reproduzierbaren willkürlichen Verhaltensänderungen führte. Auch Dr. F. hat mitgeteilt (Auskunft vom 16.04.2008), dass er visuelle und akustische Reaktionen des Klägers nicht erkennen kann.
53 
Die gutachterliche Stellungnahme der Dr. K. vom 11.07.2006 rechtfertigt keine andere Bewertung. Soweit sie mitteilt, dass der Kläger bisweilen spontan zu leichten Kopfdrehungen in Schallrichtung neige und auf laute akustische Reize schreckhaft reagieren würde, basieren diese Feststellungen ersichtlich auf den subjektiven Angaben der Eltern bzw. der Physiotherapeutin – Dr. K. benutzt insoweit den Konjunktiv – und sind auch sonst nicht geeignet, die schlüssigen Feststellungen der ärztlichen Gutachterin Dr. R.-S. mehr als ein Jahr später zu erschüttern. Dabei ist zudem zu beachten, dass die Funktionsfähigkeit der Sinne – wohl je nach Zustand des Klägers – durchaus schwankend ist. Dies ändert aber nichts daran, dass für den hier streitigen Zeitraum keine greifbaren objektiven Hinweise vorliegen, die auf einen deutlichen, scil. gravierenden und vor allem auch dauerhaften Unterschied zwischen der Funktionsfähigkeit des Sehsinnes und den anderen Sinnesmodalitäten hindeuten,
54 
vgl. zu diesem Erfordernis näher Bay. LSG, Urt. v. 17.01.2006 – L 15 BL 2/05, juris; Urt. v. 17.01.2006 – L 15 BL 15/04, juris.
55 
Insgesamt liegt beim Kläger auf Grundlage der in den Akten befindlichen Unterlagen eine umfangreiche schwere Gehirnschädigung mit weitgehend gleichmäßiger und allgemeiner Herabsetzung der Wahrnehmungs- und Verarbeitungsfähigkeiten vor. Er ist alleine völlig hilflos. Eine deutlich stärkere Betroffenheit der visuellen Wahrnehmung im Vergleich zur Wahrnehmungsfähigkeit in den anderen Sinnesmodalitäten ist nicht belegt.
56 
4. Ist somit beim Kläger von einer cerebralen Verarbeitungsstörung im Bereich des „Benennen-Könnens“ bei gleichzeitiger Beeinträchtigung aller Sinnesmodalitäten auszugehen, kommt auch eine Blindengleichstellung gemäß Teil A, Ziffer 6 c), Seite 29, der VG nicht in Betracht,
57 
vgl. LSG Nds.-Br., Urt. v. 30.06.2009 – L 13 SB 62/04, juris.
58 
Davon abgesehen liegt auch schon eine sog. Rindenblindheit bzw. der vollständige Ausfall der klägerischen Sehrinde, das heißt des primären Rindenzentrums der Großhirnrinde als dem Ort, an dem in der Folge optischer Reize die Farb- und Lichtwahrnehmungen zu bewussten Empfindungen werden,
59 
dazu näher Sächs. LSG, Urt. v. 21.12.2005 – L 6 SB 11/04, juris,
60 
nicht vor. Dem steht entgegen, dass die klägerischen Pupillen – wie bereits oben ausgeführt – auf direkten und indirekten Lichteinfall reagieren und darüber hinaus der Kornealreflex beidseits auslösbar ist,
61 
vgl. zu dieser Symptomatik nur Bay. LSG, Urt. v. 17.01.2006 – L 15 BL 1/05, juris, unter Hinweis auf das im dortigen Verfahren eingeholte neurologische Sachverständigengutachten.
62 
Letzteres entnimmt das Gericht dem Arztbrief des Dr. W. vom 18.09.2001. Darüber hinaus hat Prof. Dr. S. in seinem Entlassbericht vom 09.10.2001 auch lediglich von ischämischen Defekten mit möglichem („dürfte“) Einbezug der Sehrinde berichtet. Daraus lässt sich ein vollständiger Ausfall der Sehrinde nicht ableiten. Darauf kommt es aber – wie eingangs dargelegt – hier nicht streiterheblich an.
II.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dass der Kläger als unterliegender Teil seine außergerichtlichen Kosten (§ 193 Abs. 2 SGG) selbst zu tragen hat.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Stuttgart Entscheidung, 30. Juni 2010 - S 24 SB 1531/08

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Stuttgart Entscheidung, 30. Juni 2010 - S 24 SB 1531/08 zitiert 19 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 30


(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereich

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage


Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnun

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 1


(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädig

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 35


(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 376 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtun

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 72 Blindenhilfe


(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher P

Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwV | § 3 Weitere Merkzeichen


(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: 1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, 2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos

Referenzen

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b)
eine Kriegsgefangenschaft,
c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 376 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 642, 916, 1 174, 1 524 oder 1 876 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.

(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten. Entstehen vorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass den Beschädigten die pauschale Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.

(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulage nach den Absätzen 1 und 2 Empfängern von Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pflegezulage bis zum Ablauf des zwölften auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.

(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pflegezulage während einer stationären Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn der stationären Behandlung zumindest einen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt, die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten hätten durch ein den Beschädigten bei Abwägung aller Umstände zuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung des Pflegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten, soweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlung unentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abweichend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.

(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit der Notwendigkeit stationärer Behandlung oder während einer stationären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung der Ehegatten, Lebenspartner oder eines Elternteils oder die Beteiligung einer Person, die den Beschädigten nahesteht, an der Pflege medizinisch erforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.

(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wären. Bei der Berechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch das Einkommen der Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke, insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b)
eine Kriegsgefangenschaft,
c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 376 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 642, 916, 1 174, 1 524 oder 1 876 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.

(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten. Entstehen vorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass den Beschädigten die pauschale Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.

(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulage nach den Absätzen 1 und 2 Empfängern von Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pflegezulage bis zum Ablauf des zwölften auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.

(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pflegezulage während einer stationären Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn der stationären Behandlung zumindest einen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt, die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten hätten durch ein den Beschädigten bei Abwägung aller Umstände zuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung des Pflegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten, soweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlung unentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abweichend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.

(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit der Notwendigkeit stationärer Behandlung oder während einer stationären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung der Ehegatten, Lebenspartner oder eines Elternteils oder die Beteiligung einer Person, die den Beschädigten nahesteht, an der Pflege medizinisch erforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.

(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wären. Bei der Berechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch das Einkommen der Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke, insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.

(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.