Sozialgericht Regensburg Urteil, 18. Sept. 2018 - S 13 VG 23/17
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region Oberpfalz vom 21.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Landesversorgungsamt vom 07.09.2017 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region Oberpfalz vom 21.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Landesversorgungsamt vom 07.09.2017 zu verurteilen, der Klägerin Beschädigtenversorgungsrente nach dem OEG i.V.m. dem BVG zu gewähren.
die Klage abzuweisen.
Gründe
I.
II.
a. Vorliegen eines Beweisnotstands
b. Beweisnotstand ohne Verschulden der Klägerin
(1) Persönliche Umstände
(2) Umfeld-Umstände
(3) Rechtliche Umstände
(4) Gesamtabwägung der Umstände
- Wie bereits eingangs dargelegt werden in der Rechtsprechung bloße „Film-Sequenzen“ oder ähnliches nicht als ausreichende Grundlage einer Glaubhaftmachung angesehen.
- Unabhängig davon hat bereits die Klägerin selbst massive Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung der Vorfälle. Sie kann nicht ausschließen, dass sich die beiden Film-Versatzstücke ggf. zu unterschiedlichen Zeiten ereigneten.
- Sollte es tatsächlich zu einem Übergriff vor dem vierten Lebensjahr der Klägerin gekommen sein, ist es in Anbetracht des geschilderten Eindringens kaum nachvollziehbar, dass es nicht zu schweren Intimverletzungen bei der Klägerin gekommen war, welche eigentlich hätten auffallen müssen. Zudem ist nach der Rechtsprechung bei der Abgrenzung verwertbarer Erinnerungen von sog. Pseudoerinnerungen bei Vorfällen in einem Altersbereich von unter vier Jahren im Regelfall von einer fehlenden Aussagetüchtigkeit auszugehen; diese entwicklungsbedingte Aussageuntüchtigkeit für frühe Erlebnisse kann nicht mit zunehmender kognitiver Reife nachgeholt werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2015 - L 6 VG 2096/13).
- Kam es dagegen zu dem sexuellen Übergriff durch Eindringen erst deutlich später, sind die bestehenden Erinnerungs- und zeitlichen Zuordnungslücken kaum in Einklang zu bringen mit einem realen Erlebnisbezug. Jedenfalls ist dem Beklagten dann beizupflichten, wenn ihm für die Bejahung der Glaubhaftmachung weitere Angaben zum Kern- und Rahmengeschehen fehlen.
- Schließlich ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin als kleines Kind den von der Zeugin F. geschilderten Übergriff auf die Zeugin sah (sie saß nach Angaben der Zeugin im Tatzeitpunkt ja mit im Bett), und dass sie Teile hiervon in der Verarbeitung dieser Situation auf sich selbst bezog.
III.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Regensburg Urteil, 18. Sept. 2018 - S 13 VG 23/17
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Regensburg Urteil, 18. Sept. 2018 - S 13 VG 23/17
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenSozialgericht Regensburg Urteil, 18. Sept. 2018 - S 13 VG 23/17 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.
(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
- 1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift, - 2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.
(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.
(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.
(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.
(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.
(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.
(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.
(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.
(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.
(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie
- 1.
allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und - 2.
bedürftig sind und - 3.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz) zu berechnenden Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.
(3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von dem an die vom Einkommen beeinflußten Versorgungsleistungen nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage um den übersteigenden Betrag zu mindern. Bei der Berechnung des übersteigenden Betrages sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu berücksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten nicht.
(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beschädigten sind für die Witwenbeihilfe die Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung maßgebend.
(5) Die Versorgung umfaßt alle nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme von Berufsschadens- und Schadensausgleich.
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.
(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
- 1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift, - 2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.
(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.
(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.
(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.
(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.
(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.
(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.
(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.
(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.
Tenor
I. Auf die Berufung werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Februar 2016 und der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2014 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 1. Oktober 2014 Blindengeld nach dem BayBlindG zu gewähren.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 9/10 zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
– rechtes Auge: Erkennen von Handbewegungen, kein Fingerzählen in 30 cm Entfernung, kein Erkennen von Sehzeichen in 4 m Entfernung und in näherer Entfernung.
– Linkes Auge: 0,05 (Landoltringe in 4 m Entfernung),
– beidäugig: 0,063 (Landoltringe).
– Rechtes Auge: Die Außengrenzen würden massiv konzentrisch eingeschränkt angegeben; sie reichten bei der Reizmarke III/4e maximal bis 6 Grad (90-Grad-Meridian). Die Reizmarke V/4 werde mit etwas weiteren Außengrenzen als wahrgenommen angegeben. Die Mittelpunktfixation sei aufgenommen worden. Blickziel- und Augenfolgebewegungen seien nicht beobachtbar, dagegen aber ein leichter Spontannystagmus.
– Linkes Auge: Die Außengrenzen würden massiv konzentrisch eingeschränkt angegeben. Sie reichten bei der Reizmarke III/4e maximal bis 2 Grad (90-Grad-Meridian). Die Reizmarke V/4 werde mit etwas weiteren Außengrenzen als wahrgenommen angegeben. Die Mittelpunktfixation werde aufgenommen. Blickzielbewegungen und Augenfolgebewegungen seien nicht beobachtbar, dagegen aber ein leichter Spontannystagmus.
Rechtes Auge:
* Myopie nach OP des Grauen Stars (Pseudophakie),
* Astigmatismus,
* Akkomodationslosigkeit bei Pseudophakie, Nachstarbildung (Kapselfibrose und Kapselphimose),
* Missbildung und Dezentrierung der Makula (Makuladysgenesie mit Netzhautstrangbildung und Ektopie der Makula),
* Verdacht auf Amblyopie bei Makuladysgenesie, Schielen, angeborenem Nystagmus und Fehlsichtigkeiten,
* Netzhautdegeneration im Sinne einer Zapfen-Stäbchen-Dystrophie, Verdacht auf Missbildung und Degeneration des Sehnerven (Opticusdysplasie und anterograde partielle Opticusatrophie),
* Verdacht auf Sicca-Syndrom.
Linkes Auge:
* Hyperopie nach OP des Grauen Stars (Pseudophakie),
* Astigmatismus,
* Akkumodationslosigkeit bei Pseudophakie,
* Nachstarbildung (Kapselfibrose und Kapselphimose),
* Makuladysgenesie und Netzhautstrangbildung und Ektopie der Makula, Verdacht auf Amblyopie bei Makuladysgenesie, Schielen und angeborenem Nystagmus sowie Fehlsichtigkeiten,
* Netzhautdegeneration im Sinne einer Zapfen-Stäbchen-Dystrophie, Verdacht auf Missbildung und Degeneration des Sehnervs, Opticusdysplasie und anterograde partielle Opticusatrophie),
* Verdacht auf Sicca-Syndrom.
– Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
– bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, gleichgeachtet zu werden. Diese liege mit einer Sehschärfe von 0,063 und maximalen Außengrenzen von 6° so weit im Toleranzbereich, dass bei allen Messunschärfen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Blindheit angenommen werden müsse.
Beide Augen: Am Augenhintergrund sei bei deutlich reduziertem Einblick die Sehnervenscheibe entrundet, scharf begrenzt und wachsgelb gefärbt; sie zeige eine minimale Prominenz. Die Gefäße seien erheblich verdünnt und erheblich nach schläfenwärts unten gestreckt bei deutlicher Verziehung der Makula. Am hinteren Pol seien leichte Hyperpigmentierungen zu erkennen. Nach schläfenwärts erkenne man zusätzliche weißliche Narben. Die Netzhaut sei allseits anliegend, es seien keine Vorstufen einer Netzhautablösung erkennbar. Die periphere Netzhaut sei nicht sicher einzusehen.
Visus (Fernvisus mit Landoltringen und Korrektion):
– rechtes Auge Handbewegungen,
– linkes Auge 0,04.
In 4 m nach DIN 58220 sei kein Sehzeichen erkannt worden, daher sei der Arbeitsabstand verkürzt worden.
Gesichtsfeld (Goldmann-Projektionsperimeter, Reizmarke III/4e):
– Rechts: Es werde ein deutlich eingeengtes Gesichtsfeld angegeben, das nach rechts bis 5, nach oben bis 7, nach links bis 8 und nach unten bis 6 Grad reiche.
– Links: Ebenfalls ein deutlich eingeengtes Gesichtsfeld, das nach rechts bis 8, nach oben bis 6, nach links bis 9 und nach unten bis 10 Grad reiche.
– Beidäugig: Auch hier werde mit der Reizmarke III/4e eine Einengung festgestellt, nämlich nur 10 Grad nach links, 8 nach unten, 16 nach rechts und 8 nach oben. Für die größere Reizmarke V/4 werde ein deutlich größeres Gesichtsfeld angegeben. Bei nochmaliger Prüfung mit der Reizmarke III/4 werde ein etwas kleineres Gesichtsfeld als initial angegeben.
Bei Prüfung des rechten Auges im Muster-VEP seien keine reproduzierbaren Reizantworten feststellbar gewesen, am linken Auge seien Reizantworten mit normaler Latenz und deutlich reduzierter Amplitude zu erhalten gewesen. Im skotopischen ERG sei eine in der Amplitude massiv reduzierte Antwort nachweisbar gewesen (beide Augen), die Amplituden seien am rechten Auge kaum noch nachweisbar und geringer als im linken Auge gewesen. Das photopische ERG habe am linken Auge eine Antwort mit erheblich reduzierter Amplitude und unauffälliger Latenz gezeigt, am rechten Auge seien nur fragliche Antworten nachweisbar gewesen. OCT: Hier sei keinerlei normale Topographie der Sehgrube feststellbar, die Netzhaut sei erheblich verdünnt; hierbei liege insbesondere eine erhebliche Verminderung der retinalen Nervenfaserschicht vor. Beim OCT der peripapillären Netzhaut sei insgesamt von einer erheblichen Schädigung dieser Nervenfaserschicht auszugehen.
– Im Wesentlichen bestehe an beiden Augen eine Verziehung der Stelle des schärfsten Sehens bei deutlichem langen Bau der Augen. Darüber hinaus sei es an beiden Augen zu einer Netzhautablösung gekommen, die operativ versorgt worden sei, auch sei die natürliche Linse durch eine Kunstlinse ersetzt worden. Neben einer seit jeher bestehenden deutlichen Sehschärfereduktion sei in den letzten Jahren eine weitere Verschlechterung eingetreten. Die wesentlichen morphologischen Befunde hätten sich dabei seit 15.07.2013 höchstens minimal verändert; so entspreche der Vorderabschnittsbefund an beiden Augen demjenigen, den Dr. K. anlässlich seines Gutachtens 2014 fotographisch dokumentiert habe. Bei den ebenfalls in den Akten enthaltenen Aufnahmen des Augenhintergrundes werde deutlich, dass infolge der Veränderungen des Vorderabschnittts und insbesondere der nur relativ kleinen Kapsellücke ein genügend sicherer Einblick in tiefere Augenabschnitte nicht möglich sei. Dies führe gleichzeitig zu einer zusätzlichen Funktionseinschränkung.
– Die Klägerin sei nicht vollständig erblindet.
– Die Sehschärfe betrage mehr als 1/50, nämlich am linken Auge sowie beidäugig 0,04. Eindeutig sei anlässlich der jetzigen Untersuchung (18.10.2017) mit einer korrigierten Sehschärfe von 0,04 links sowie beidäugig und bei einer gleichzeitig bestehenden Gesichtsfeldeinengung auf weniger als 15 Grad vom Zentrum des Restgesichtsfelds eine einer Sehschärfeminderung auf 1/50 gleichzuachtende Störung des Sehvermögens nachgewiesen.
Bereits anlässlich der Untersuchung durch Dr. K. habe dieser (bei einer Sehschärfe von 0,06 und einem bis auf 6 Grad eingeengten Gesichtsfeld) Blindheit für nachgewiesen erachtet. Dieser Einschätzung könne er, Prof. Dr. C., sich prinzipiell anschließen; selbst unter Berücksichtigung des nunmehr wieder größeren Gesichtsfelds könne man bei einer Sehschärfe von 0,06 eine einer Sehschärfe von 1/50 gleichzuachtende Funktionsstörung diskutieren, aber grundsätzlich sei auch nicht davon auszugehen, dass die Sehschärfe bis jetzt stabil geblieben sei und es umgekehrt kurz nach der Untersuchung durch Dr. K. zu einer Verbesserung des Gesichtsfelds gekommen sei. Insofern halte er, Prof. Dr. C., einen dauerhaften Zustand mit einer Funktionsminderung bezüglich der Blindheit, d.h. das Vorliegen einer faktischen Blindheit ab dem 23.10.2014 für nachgewiesen. Auch anlässlich der folgenden Untersuchungen in M-Stadt und D-Stadt liege kein besseres Sehvermögen vor.
– Auch wenn bei der Untersuchung durch Dr. K. eine Funktionsschädigung außerhalb der normierten Fallgruppen vorgelegen habe, so sei die Begründung von Dr. K. überzeugend, in der dieser darlege, dass die Beeinträchtigung von Sehschärfe und Gesichtsfeld gerade unter Berücksichtigung der beiden genannten Fallkonstellationen eindeutig auch einer Beeinträchtigung der Sehschärfe auf 1/50 gleichzuachten sei. Hierbei seien weiter bei der Klägerin vorhandene Einschränkungen mit erhöhter Blendungsempfindlichkeit und Schielstellung des rechten Auges und vor allem die seit jeher bestehende Schwachsichtigkeit dieses linken Auges, die funktionell trotz einer Sehschärfe von 0,04 eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung erkläre, nicht berücksichtigt. Der Sachverständige hat ausdrücklich festgehalten, dass für ihn jetzt unzweifelhaft auch nach dem BayBlindG dauerhaft Blindheit vorliege.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 09.02.2016 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 04.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2014 zu verurteilen, ihr ab 01.07.2013 Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz zu gewähren.
die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
-
1.deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder
-
2.bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzuachten sind.
1. wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder
2. wer so schwere Störungen des Sehvermögens hat, dass sie einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bedingen.
a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
d. bei einer Einengung des Gesichtsfelds, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,
f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,
g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.
„Es ist unstrittig, dass die in den VG übernommenen DOG-Richtlinien nicht exklusiv sämtliche der Blindheit gleichzuachtenden kombinierten Sehstörungen aufführen, dass also die Kriterien gemäß Teil A Ziff. 6 b) VG nur beispielhaft sind […].
Der materielle Charakter der (medizinischen) Festlegungen und auch der Wortlaut der VG lassen es zu, zur Annahme faktischer Blindheit in Ausnahmefällen Sehstörungen ausreichen zu lassen, auch wenn die jeweiligen Voraussetzungen einer der VG-Fallgruppen nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Denn die DOG-Richtlinien, auf denen die VG beruhen, sind nichts anderes als allgemeine medizinische Erfahrungssätze, die als fraglos gesichert und gänzlich verlässlich aus der Fülle des übrigen medizinischen Erfahrungswissens herausgenommen sind (vgl. hierzu Kater, Das ärztliche Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren, 2. Auflage, S. 36; Keller, in: Mayer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 128, Rdnr. 11). Zu diesen Erfahrungssätzen gehört jedoch nicht, dass sie Exklusivität beanspruchen. Dies folgt nicht nur aus medizinischer Sicht (vgl. z.B. Lachenmayr, a.a.O.), sondern auch bereits daraus, dass ein solcher Erfahrungssatz eine Tendenz zur Veränderung in sich birgt (vgl. Kater, a.a.O.) und auch insoweit bereits hinsichtlich der Absolutheit („fraglos gesichert“) selbst wieder in Frage zu stellen ist, was auch daraus ersichtlich wird, dass dem Vernehmen nach demnächst eine Änderung der Fallgruppen in den VG vorgenommen werden wird. Vor allem sind aus Sicht des Senats auch keine Gründe und auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es die Richtlinien der DOG bzw. die Festlegungen der VG ausschließen wollten, in besonderen Ausnahmefällen einem speziellen Behinderungsbild ausreichend gerecht zu werden.“
„Im Übrigen ist aus Sicht des Senats nicht außer Acht zu lassen, dass jeder Visusbestimmung, also auch der mit den grundsätzlich vorgeschriebenen Landoltringen, eine gewisse Unschärfe eigen ist, die sich durchaus als im Sinn der Blindheitsbegutachtung relevant darstellen kann. Hierzu zählen nicht nur die Fälle von Aggravation im Hinblick darauf, dass es sich bei Visus (und Gesichtsfeld) insoweit um subjektive Befunderhebungen handelt, sondern hinzu kommt auch die Problematik der nur eingeschränkten Reproduzierbarkeit von Sehschärfemessungen. Bekanntlich ist davon auszugehen, dass nur bei einem Drittel aller Wiederholungen eines Tests derselbe Sehschärfewert ermittelbar ist; bei einem Sechstel aller Wiederholungen könnte der Unterschied sogar zwei Visusstufen betragen (vgl. z.B. bereits die Darlegungen von Bach/Kommerell, Sehschärfebestimmung nach Europäischer Norm, in: Klinische Monatsblätter für Augenheilkunde 1998; 212: S. 190 bis 195).“
Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
Tenor
-
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2011 aufgehoben, soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenrente wegen Folgen sexuellen Missbrauchs und körperlicher Misshandlungen im Kindes- und Jugendalter betrifft.
-
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
-
Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
- 2
-
Die 1962 geborene Klägerin beantragte am 16.9.1999 beim damals zuständigen Versorgungsamt B. Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Sie gab an, ihre Gesundheitsstörungen seien Folge von Gewalttaten und sexuellem Missbrauch im Elternhaus sowie von sexuellem Missbrauch durch einen Fremden. Die Taten hätten sich zwischen ihrem Geburtsjahr 1962 mit abnehmender Tendenz bis 1980 zugetragen.
- 3
-
Nachdem das Versorgungsamt die Klägerin angehört, eine Vielzahl von Arztberichten, insbesondere über psychiatrische Behandlungen der Klägerin, sowie eine schriftliche Aussage ihrer Tante eingeholt hatte, stellte die Ärztin für Neurologie und Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. W. mit Gutachten vom 26.9.2001 für das Versorgungsamt zusammenfassend fest, die Untersuchung der Klägerin habe nur in Ansätzen detaillierte Angaben zu den geltend gemachten Misshandlungen und dem sexuellen Missbrauch erbracht. Diagnostisch sei von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Aufgrund der Symptomatik sei nicht zu entscheiden, ob die psychische Störung der Klägerin ein Milieuschaden im weitesten Sinne sei oder mindestens gleichwertig auf Gewalttaten im Sinne des OEG zurückzuführen sei. Das Versorgungsamt lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Beschädigtenversorgung mit der Begründung ab: Die psychische Störung könne nicht als Folge tätlicher Gewalt anerkannt werden. Zwar seien einzelne körperliche Misshandlungen, Schläge und sexueller Missbrauch geschildert worden, insbesondere aber insgesamt zerrüttete Familienverhältnisse. Vor allem diese frühere, allgemeine familiäre Situation sei für die psychischen Probleme verantwortlich (Bescheid vom 15.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.5.2002).
- 4
-
Das Sozialgericht (SG) Detmold hat die - zunächst gegen das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) und ab 1.1.2008 gegen den jetzt beklagten Landschaftsverband gerichtete - Klage nach Anhörung der Klägerin, Vernehmung mehrerer Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Sozialmedizin Dr. S. vom 23.6.2005 sowie eines Zusatzgutachtens der Diplom-Psychologin H. vom 5.4.2005 auf aussagepsychologischem Gebiet durch Urteil vom 29.8.2008 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) NRW hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 16.12.2011), nachdem es ua zur Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin ein auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG erstattetes Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie Sp. vom 25.9.2009 sowie eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. S. vom 20.4.2011 beigezogen hatte. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
- 5
-
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgung nach § 1 OEG iVm § 31 BVG, weil sich vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe auf die Klägerin, die zur Verursachung der bei ihr bestehenden Gesundheitsschäden geeignet wären, nicht hätten feststellen lassen. Unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens sei es nicht in einem die volle richterliche Überzeugung begründenden Maß wahrscheinlich, dass die Klägerin in ihrer Kindheit und Jugend Opfer der von ihr behaupteten körperlichen und sexuellen Misshandlungen und damit von Angriffen iS von § 1 Abs 1 S 1 OEG geworden sei. Keiner der durch das SG vernommenen Zeugen habe die von der Klägerin behaupteten anhaltenden und wiederholten Gewalttätigkeiten durch ihren Vater und ihre Mutter und erst recht nicht den von ihrem Vater angeblich verübten sexuellen Missbrauch bestätigt. Das LSG folge der Beweiswürdigung des SG, das keine generellen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen dargelegt habe. Es habe daher das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, die Zeugen nicht erneut zu vernehmen. Angesichts des langen Zeitablaufs seit der Zeugenvernehmung durch das SG und mangels neuer Erkenntnisse zu den angeschuldigten Ereignissen, die noch wesentlich länger zurücklägen, gehe das LSG davon aus, dass eine erneute Zeugenvernehmung nicht ergiebig gewesen wäre und lediglich die Aussagen aus der ersten Instanz bestätigt hätte. Zudem hätten die Mutter der Klägerin sowie einer ihrer Brüder gegenüber dem LSG schriftlich angekündigt, im Fall einer Vernehmung erneut das Zeugnis aus persönlichen Gründen zu verweigern. Das LSG habe deswegen auf ihre erneute Ladung zur Vernehmung verzichtet.
- 6
-
Ebenso wenig habe sich das LSG allein auf der Grundlage der Angaben der Klägerin die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 OEG bilden können, da es ihre Angaben in wesentlichen Teilen nicht als glaubhaft betrachte. Denn sie widersprächen im Kern den Aussagen ihres Vaters und ihres anderen Bruders. Die dadurch begründeten ernstlichen Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen habe die aussagepsychologische Begutachtung der Klägerin durch die vom SG beauftragte Sachverständige H. nicht ausgeräumt, sondern sogar bestärkt. Die vom Sachverständigen Sp. geäußerte Kritik an der aussagepsychologischen Begutachtung überzeuge das LSG nicht. Denn theoretischer Ansatz und methodische Vorgehensweise des vom SG eingeholten aussagepsychologischen Gutachtens entsprächen dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft. Das Gutachten stütze sich insoweit zu Recht ausdrücklich auf die in der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Strafsachen (Urteil vom 30.7.1999 - 1 StR 618/98 - BGHSt 45, 164) dargestellten Grundsätze der aussagepsychologischen Begutachtung für Glaubhaftigkeitsgutachten, wie sie die Strafgerichte seitdem in ständiger Rechtsprechung anwendeten. Diese aussagepsychologischen Grundsätze seien auf den Sozialgerichtsprozess übertragbar. Dabei könne dahinstehen, ob im Strafprozess grundsätzlich andere Beweismaßstäbe gälten als im Sozialgerichtsprozess. Denn die genannten wissenschaftlichen Prinzipien der Glaubhaftigkeitsbegutachtung beanspruchten Allgemeingültigkeit und entsprächen dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft. Ihre Anwendung sei der anschließenden Beweiswürdigung, die etwaigen Besonderheiten des jeweiligen Prozessrechts Rechnung tragen könne, vorgelagert und lasse sich davon trennen.
- 7
-
Die nach diesen aussagepsychologischen Grundsätzen von der Sachverständigen H. gebildete Alternativhypothese, dass es sich bei den Schilderungen der Klägerin um irrtümliche, dh auf Gedächtnisfehlern beruhende Falschangaben handele, lasse sich nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht widerlegen, sondern gut mit den vorliegenden Daten vereinbaren. Hierfür sprächen die großen Erinnerungslücken der Klägerin hinsichtlich ihrer frühen Kindheit, wobei in der aussagepsychologischen Forschung ohnehin umstritten sei, ob es überhaupt aktuell nicht abrufbare, aber trotzdem zuverlässig gespeicherte Erinnerungen an lange zurückliegende Ereignisse gebe. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich das Gericht bei der Beurteilung "wiedergefundener" Erinnerungen sachverständiger Hilfe nicht nur bedienen könne, sondern sogar bedienen müsse, obwohl die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen sowie Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen grundsätzlich richterliche Aufgabe sei. Die Entscheidung des SG für eine aussagepsychologische Begutachtung sei angesichts der Besonderheiten der Aussageentstehung bei der Klägerin jedenfalls ermessensgerecht. Auf der Grundlage des wissenschaftlichen Kenntnisstands habe die Sachverständige H. darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Wahrnehmung durch die jahrelange psychotherapeutisch unterstützte mentale Auseinandersetzung der Klägerin mit den fraglichen Gewalterlebnissen durch nachträgliche Bewertungen überlagert und damit unzugänglich geworden sein könne. Daher hätten die Angaben der Klägerin, um als erlebnisbegründet angesehen zu werden, wegen der Gefahr einer möglichen Verwechslung von Gedächtnisquellen besonders handlungs- und wahrnehmungsnahe, raum-zeitlich vernetzte Situationsschilderungen enthalten müssen, die konsistent in die berichtete Gesamtdynamik eingebettet und konstant wiedergegeben würden. Diese Qualitätsanforderungen erfüllten die Schilderungen der Klägerin nicht, da sie nicht das erforderliche Maß an Detailreichtum, Konkretheit und Konstanz aufwiesen und nicht ausreichend situativ eingebettet seien.
- 8
-
Das Gutachten des Sachverständigen Sp. habe das Ergebnis der aussagepsychologischen Begutachtung nicht entkräften können. Da er weder eine hypothesengeleitete Analyse der Angaben der Klägerin nach den genannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen noch ein Wortprotokoll seiner Exploration habe zur Verfügung stellen können, sei die objektive Überprüfbarkeit seiner Untersuchungsergebnisse stark eingeschränkt. Er habe eingeräumt, als Psychiater die aussagepsychologische Begutachtung nicht überprüfen und bewerten zu können und seinerseits durch seinen klinisch-psychiatrischen Zugang nicht zur Wahrheitsfindung in der Lage zu sein. Schließlich sei der von ihm vorgenommene Rückschluss von psychiatrischen Krankheitsanzeichen der Klägerin, konkret dem Vorliegen einer von ihm festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung, auf konkrete schädigende Ereignisse iS des § 1 OEG in der Kindheit der Klägerin wegen der Vielzahl möglicher Ursachen einer Traumatisierung methodisch nicht haltbar.
- 9
-
Der abgesenkte Beweismaßstab des § 6 Abs 3 OEG iVm § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) komme der Klägerin nicht zugute. Zwar sei diese Regelung analog anzuwenden, wenn andere Beweismittel, wie zB Zeugen, nicht vorhanden seien. Lägen dagegen - wie hier - Beweismittel vor und stützten diese das Begehren des Anspruchstellers nicht, könne die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG nicht angewendet werden, weil diese Norm gerade das Fehlen von Beweismitteln voraussetze. Selbst bei Anwendung des Beweismaßstabs der Glaubhaftigkeit bliebe allerdings die Berufung der Klägerin ohne Erfolg. Denn aufgrund des methodisch einwandfreien und inhaltlich überzeugenden aussagepsychologischen Gutachtens der Sachverständigen H. stehe für das LSG fest, dass die Angaben der Klägerin nicht als ausreichend glaubhaft angesehen werden könnten, weil zu viele Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Erinnerungen verblieben.
- 10
-
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 15 S 1 KOVVfG, des § 128 Abs 1 S 1 SGG sowie des § 1 Abs 1 OEG. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Das LSG habe seiner Entscheidung nicht die Regelung des § 15 S 1 KOVVfG zugrunde gelegt und damit den anzulegenden Beweismaßstab verkannt. Richtigerweise hätte es hinsichtlich des von ihr behaupteten sexuellen Missbrauchs der Erbringung des Vollbeweises nicht bedurft; vielmehr wäre insoweit eine Glaubhaftmachung allein aufgrund ihrer Angaben ausreichend gewesen. Denn bezüglich dieses Vorbringens seien - bis auf ihren Vater als möglichen Täter - keine Zeugen vorhanden. Die Möglichkeit, dass sich die von ihr beschriebenen Vorgänge tatsächlich so zugetragen hätten, sei nicht auszuschließen; das Verbleiben gewisser Zweifel schließe die Glaubhaftmachung nicht aus. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie sich erst durch Therapien im Laufe des Verwaltungsverfahrens an die Geschehnisse habe erinnern können.
- 11
-
Das LSG habe ferner gegen § 128 Abs 1 S 1 SGG verstoßen, da es ein aussagepsychologisches Gutachten berücksichtigt habe. Ein solches Gutachten habe nicht eingeholt und berücksichtigt werden dürfen, da aussagepsychologische Gutachten in sozialgerichtlichen Entschädigungsprozessen keine geeigneten Mittel der Sachverhaltsfeststellung darstellten. Die Arbeitsweise bei aussagepsychologischen Gutachten lasse sich entgegen der Auffassung des LSG nicht ohne Weiteres auf sozialrechtliche Entschädigungsprozesse übertragen, da diese nicht mit Strafverfahren vergleichbar seien. Denn in Strafverfahren sei die richterliche Überzeugung vom Vorliegen bestimmter Tatsachen in der Weise gefordert, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit bestehe, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht laut werden dürften. Das OEG hingegen sehe gemäß § 6 Abs 3 OEG iVm § 15 S 1 KOVVfG einen herabgesetzten Beweismaßstab vor. Ein weiterer Grund, weshalb aussagepsychologische Gutachten in sozialgerichtlichen Entschädigungsprozessen nicht eingeholt werden dürften, sei die darin erfolgende Zugrundelegung der sog Nullhypothese. Diese entspreche im Strafverfahren dem Grundsatz "in dubio pro reo", sodass als Arbeitshypothese von der Unschuld des Angeklagten auszugehen sei; mit sozialgerichtlichen Verfahren sei dies jedoch nicht in Einklang zu bringen. Zudem unterscheide sich die Art der Gutachtenerstattung in den beiden Verfahrensordnungen; in sozialgerichtlichen Verfahren erstatte der Sachverständige das Gutachten aufgrund der Aktenlage und einer Untersuchung der Person, wohingegen der Sachverständige im Strafprozess während der gesamten mündlichen Verhandlung anwesend sei und dadurch weitere Eindrücke von dem Angeklagten gewinne. Schließlich könne eine aussagepsychologische Untersuchung der Aussage eines erwachsenen Zeugen zu kindlichen Traumatisierungen auf keinerlei empirisch gesicherte Datenbasis hinsichtlich der Unterscheidung zwischen auto- oder fremdsuggerierten und erlebnisbasierten Erinnerungen zurückgreifen und sei daher wissenschaftlich nicht sinnvoll.
- 12
-
Ein weiterer Verstoß gegen § 128 Abs 1 S 1 SGG liege in einer widersprüchlichen, mitunter nicht nachvollziehbaren und teilweise einseitigen Beweiswürdigung des LSG begründet, womit es die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten habe. Das LSG habe den Aussagen ihres Bruders sowie ihres Vaters ein höheres Gewicht als ihren eigenen Angaben beigemessen und sich nicht kritisch mit den Zeugenaussagen auseinandergesetzt. Es sei einerseits von einer unberechenbaren Aggressivität des Vaters, einer aggressiven Atmosphäre und emotionalen Vernachlässigung in der Familie sowie einigen nachgewiesenen körperlichen Misshandlungen ausgegangen, halte andererseits jedoch ihre Angaben zu den Misshandlungen nicht für glaubhaft. Kaum berücksichtigt habe es zudem die Aussage ihrer Tante. Das LSG habe ferner ihre teilweise fehlenden, ungenauen oder verspäteten Erinnerungen nur einseitig zu ihrem Nachteil gewürdigt und dabei nicht in Erwägung gezogen, dass diese Erinnerungsfehler Folgen ihres Alters zum Zeitpunkt der Vorfälle, der großen Zeitspanne zwischen den Taten und dem durchgeführten Verfahren sowie ihrer Krankheit sein könnten. Im Rahmen des OEG könnten auch bruchstückhafte, lückenhafte oder voneinander abweichende Erinnerungen als Grundlage für eine Überzeugungsbildung ausreichen. Nicht umfassend gewürdigt habe das LSG schließlich das aussagepsychologische Gutachten, das selbst Anlass zur Kritik biete. Auch dieses habe nicht berücksichtigt, dass die Erinnerungslücken und Abweichungen in den Angaben eine Erscheinungsform ihrer Krankheit sein könnten. Dieses Gutachten entspreche daher nicht den erforderlichen wissenschaftlichen Standards und könne auch aus diesem Grunde nicht berücksichtigt werden. Zudem hätte das Gutachten von einem auf Traumatisierung spezialisierten Psychologen erstattet werden müssen.
- 13
-
Das LSG habe darüber hinaus verkannt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 OEG bereits durch ihre grobe Vernachlässigung als Schutzbefohlenen erfüllt seien. Das Verhalten ihrer Eltern sei nicht durch ein Züchtigungsrecht gedeckt gewesen. Die familiäre Atmosphäre sei - wie von den Vorinstanzen festgestellt - von elterlicher Aggression, gestörten Beziehungen und emotionaler Vernachlässigung geprägt gewesen. Zudem habe das LSG einige Schläge als erwiesen erachtet. Auch die fachärztlichen Gutachten hätten ergeben, dass ihre psychische Störung jedenfalls durch die aggressive Familienatmosphäre verursacht worden sei.
- 14
-
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2011 sowie des Sozialgerichts Detmold vom 29. August 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen von sexuellem Missbrauch sowie körperlichen und seelischen Misshandlungen im Kindes- und Jugendalter Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.
- 15
-
Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
- 16
-
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.
- 17
-
Der Senat hat die Bundesrepublik Deutschland auf deren Antrag hin beigeladen (Beschluss vom 29.1.2013). Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
- 18
-
Die Revision der Klägerin ist zulässig.
- 19
-
Sie ist vom LSG zugelassen worden und damit statthaft (§ 160 Abs 1 SGG). Die Klägerin hat bei der Einlegung und Begründung der Revision Formen und Fristen eingehalten (§ 164 Abs 1 und 2 SGG). Die Revisionsbegründung genügt den Voraussetzungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch nach dem OEG auf eine Vielzahl von schädigenden Vorgängen stützt. Demnach ist der Streitgegenstand derart teilbar, dass die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision für jeden durch einen abgrenzbaren Sachverhalt bestimmten Teil gesondert zu prüfen ist (vgl BSG Urteil vom 18.5.2006 - B 9a V 2/05 R - SozR 4-3100 § 1 Nr 3). Dabei bietet es sich hier an, die verschiedenen Vorgänge in drei Gruppen zusammenzufassen: seelische Misshandlungen (Vernachlässigung, beeinträchtigende Familienatmosphäre), körperliche Misshandlungen und sexueller Missbrauch.
- 20
-
Soweit die Klägerin Entschädigung wegen der Folgen seelischer Misshandlungen durch ihre Eltern geltend macht, hat sie einen Verstoß gegen materielles Recht hinreichend dargetan. Sie ist der Ansicht, die betreffenden Vorgänge würden von § 1 OEG erfasst. Soweit das LSG umfangreichere körperliche Misshandlungen der Klägerin im Elternhaus sowie sexuellen Missbrauch durch ihren Vater bzw einen Fremden verneint hat, rügt die Klägerin zunächst substantiiert eine Verletzung von § 15 S 1 KOVVfG, also eine unzutreffende Verneinung der Anwendbarkeit einer besonderen Beweiserleichterung(vgl dazu BSG Urteil vom 31.5.1989 - 9 RVg 3/89 - BSGE 65, 123, 124 f = SozR 1500 § 128 Nr 39 S 46). Das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass insbesondere dafür, ob sie Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sei, Beweismittel vorhanden seien. Im Hinblick darauf, dass die Vorinstanz hilfsweise auf § 15 S 1 KOVVfG abgestellt hat, bedarf es auch dazu einer ausreichenden Revisionsbegründung. Diese sieht der Senat vornehmlich in der Rüge der Klägerin, das LSG habe, indem es in diesem Zusammenhang auf das aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen H. vom 5.4.2005 Bezug genommen habe, ein ungeeignetes Beweismittel verwertet (vgl allgemein dazu zB BGH Beschluss vom 24.6.2003 - VI ZR 327/02 - NJW 2003, 2527; BGH Beschluss vom 15.3.2007 - 4 StR 66/07 - NStZ 2007, 476) und damit seiner Entscheidung zugleich einen falschen Beweismaßstab zugrunde gelegt. Dazu trägt die Klägerin ua vor, dass die Sachverständige H. ihr Glaubhaftigkeitsgutachen nach anderen Kriterien erstellt habe, als im Rahmen einer Glaubhaftmachung nach § 15 S 1 KOVVfG maßgebend seien.
- 21
-
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG), soweit das Berufungsurteil einen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenrente wegen Folgen sexuellen Missbrauchs und körperlicher Misshandlungen im Kindes- und Jugendalter betrifft. Im Übrigen - also hinsichtlich Folgen seelischer Misshandlungen - ist die Revision unbegründet.
- 22
-
1. Einer Sachentscheidung entgegenstehende, von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse bestehen nicht.
- 23
-
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass bereits während des Klageverfahrens ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes stattgefunden hat und seit dem 1.1.2008 der beklagte Landschaftsverband passiv legitimiert ist (vgl hierzu BSG Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr 17, RdNr 20 mwN). Denn § 4 Abs 1 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung(= Art 1 Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30.10.2007, GVBl NRW 482) hat die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben des sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung mit Wirkung zum 1.1.2008 auf die Landschaftsverbände übertragen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Verlagerung der Zuständigkeit für die Aufgaben der Kriegsopferversorgung, der Soldatenversorgung sowie der Opferentschädigung auf die kommunalen Landschaftsverbände in NRW nicht gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Vorschriften des GG verstößt (vgl hierzu Urteile vom 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R - BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art 85 Nr 1, RdNr 21, und - B 9 V 3/07 R - Juris RdNr 22; vom 23.4.2009 - B 9 VG 1/08 R - Juris RdNr 24; vom 30.9.2009 - B 9 VG 3/08 R - BSGE 104, 245 = SozR 4-3100 § 60 Nr 6, RdNr 26). Diese Übertragung hat zur Folge, dass allein der im Laufe des Verfahrens zuständig gewordene Rechtsträger die von der Klägerin beanspruchte Leistung gewähren kann, sodass sich die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG)ab 1.1.2008 gemäß § 6 Abs 1 OEG gegen den für die Klägerin örtlich zuständigen Landschaftsverband Westfalen-Lippe zu richten hat. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung klargestellt, dass sie im vorliegenden Verfahren ausschließlich einen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenrente verfolgt (vgl dazu BSG Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr 12).
- 24
-
2. Für einen Anspruch der Klägerin auf eine Beschädigtenrente nach dem OEG iVm dem BVG sind folgende rechtliche Grundsätze maßgebend:
- 25
-
a) Ein Entschädigungsanspruch nach dem OEG setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs 1 S 1 OEG gegeben sind(vgl hierzu BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 VG 1/08 R - Juris RdNr 27 mwN). Danach erhält eine natürliche Person ("wer"), die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs 1 S 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind.
- 26
-
In Altfällen - also bei Schädigungen zwischen dem Inkrafttreten des GG (23.5.1949) und dem Inkrafttreten des OEG (16.5.1976) - müssen daneben noch die besonderen Voraussetzungen gemäß § 10 S 2 OEG iVm § 10a Abs 1 S 1 OEG erfüllt sein. Nach dieser Härteregelung erhalten Personen, die in der Zeit vom 23.5.1949 bis 15.5.1976 geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie (1.) allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt und (2.) bedürftig sind und (3.) im Geltungsbereich des OEG ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- 27
-
b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffs "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) hat sich die Auslegung insoweit weitestgehend gelöst (stRspr seit 1995; vgl hierzu BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr 18, RdNr 32 mwN). Dabei hat der erkennende Senat je nach Fallkonstellation unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt und verschiedene Gesichtspunkte hervorgehoben. Leitlinie des erkennenden Senats ist insoweit der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat der Senat daher aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden. Allgemein ist er in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass als tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger bzw rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen ist, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr 17, RdNr 25 mwN). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff iS des § 240 StGB zeichnet sich der tätliche Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein(vgl BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr 18, RdNr 36 mwN).
- 28
-
In Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern iS von § 176 StGB hat der Senat den Begriff des tätlichen Angriffs noch weiter verstanden. Danach kommt es nicht darauf an, welche innere Einstellung der Täter zu dem Opfer hatte und wie das Opfer die Tat empfunden hat. Für den Senat ist allein entscheidend, dass die Begehensweise, also sexuelle Handlungen, eine Straftat war (vgl BSG Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr 17, RdNr 28 mwN). Auch der "gewaltlose" sexuelle Missbrauch eines Kindes kann demnach ein tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG sein(BSG Urteile vom 18.10.1995 - 9 RVg 4/93 - BSGE 77, 7, 8 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 6 S 23 f, und - 9 RVg 7/93 - BSGE 77, 11, 13 = SozR 3-3800 § 1 Nr 7 S 28 f). Diese erweiternde Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs ist speziell in Fällen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern aus Gründen des sozialen und psychischen Schutzes der Opfer unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des OEG geboten. Eine Erstreckung dieses Begriffsverständnisses auf andere Fallgruppen hat das Bundessozialgericht (BSG) bislang abgelehnt (vgl BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VG 2/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 1 RdNr 12).
- 29
-
Soweit Kinder Opfer körperlicher Gewalt ihrer Eltern werden, die die Erheblichkeitsschwelle überschreitet, liegt regelmäßig eine Körperverletzung iS des § 223 StGB und damit auch ein tätlicher Angriff nach § 1 Abs 1 S 1 OEG vor. Nach § 1631 Abs 2 BGB haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Vernachlässigung von Kindern und jede missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet, als Gewalttat angesehen werden kann (Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 1 OEG RdNr 51). Auch insofern ist zu beachten, dass die erweiternde Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs auf die Fälle sexuellen Missbrauchs von minderjährigen Kindern beschränkt ist. Anders als bei rein seelischen Misshandlungen liegen bei sexuellem Missbrauch Tätlichkeiten vor, die gegen den Körper des Kindes gerichtet sind.
- 30
-
Zum "Mobbing" als einem sich über längere Zeit hinziehenden Konflikt zwischen dem Opfer und Personen seines gesellschaftlichen Umfeldes hat der erkennende Senat entschieden, dass bei einzelnen "Mobbing"-Aktivitäten die Schwelle zur strafbaren Handlung und somit zum kriminellen Unrecht überschritten sein kann; tätliche Angriffe liegen allerdings nur vor, wenn auf den Körper des Opfers gezielt eingewirkt wird, wie zB durch einen Fußtritt (BSG Urteil vom 14.2.2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 278 = SozR 3-3800 § 1 Nr 18 S 72).
- 31
-
Auch in Fällen der Bedrohung oder Drohung mit Gewalt, in denen es unter Umständen an einer besonderen Kraftentfaltung gegen den Körper einer anderen Person bzw an einem beabsichtigten Verletzungserfolg gänzlich fehlt, ist maßgeblich auf das Kriterium der objektiven Gefahr für Leib und Leben des Opfers abzustellen. Die Grenze der Wortlautinterpretation hinsichtlich des Begriffs des tätlichen Angriffs sieht der Senat jedenfalls dann erreicht, wenn sich die auf das Opfer gerichtete Einwirkung - ohne Einsatz körperlicher Mittel - allein als intellektuell oder psychisch vermittelte Beeinträchtigung darstellt und nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität abzielt (vgl BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr 18, RdNr 44 mwN). So ist beim "Stalking" die Grenze zum tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG - ungeachtet ggf einschlägiger Straftatbestände nach dem StGB - erst überschritten, wenn die Tat durch Mittel körperlicher Gewalt gegen das Opfer begangen und/oder der rechtswidrig herbeigeführte Zustand mittels Tätlichkeiten aufrechterhalten wird(vgl BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr 18, RdNr 69 mwN).
- 32
-
c) Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das soziale Entschädigungsrecht, also auch das OEG, drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 S 1 KOVVfG, der gemäß § 6 Abs 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung (also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff) im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrundezulegen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
- 33
-
Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 3b mwN). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (BSG Urteil vom 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R - Juris RdNr 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 3b mwN).
- 34
-
Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs 3 S 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht(vgl BSG Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr 4 S 14 mwN). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein "deutliches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt.
- 35
-
Bei dem "Glaubhafterscheinen" iS des § 15 S 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 3d mwN), dh der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr 4 S 14 f mwN). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, dh es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 3d mwN), weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs 1 S 1 SGG; vgl BSG Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr 4 S 15).
- 36
-
3. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenrente wegen der Folgen seelischer Misshandlungen durch ihre Eltern.
- 37
-
Entgegen der Ansicht der Klägerin stellen die von den Vorinstanzen angenommenen allgemeinen Verhältnisse in der Familie der Klägerin keinen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG dar. Das SG hat hierzu festgestellt, die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen seien mehr auf ein Zusammenwirken atmosphärisch ungünstiger Entwicklungsbedingungen (ablehnende Haltung der Mutter gegenüber der Klägerin, unberechenbare Aggressivität sowie grenzüberschreitende weinerliche Anhänglichkeit des Vaters) zurückzuführen (S 23 des Urteils). Darauf hat das LSG Bezug genommen. Die Verhaltensweise der Eltern hat danach zwar seelische Misshandlungen der Klägerin umfasst, es fehlt insoweit jedoch an dem Merkmal der Gewaltanwendung im Sinne einer gegen den Körper der Klägerin gerichteten Tätlichkeit.
- 38
-
4. Soweit die Klägerin Beschädigtenrente nach dem OEG wegen der Folgen körperlicher Misshandlungen und sexuellen Missbrauchs im Kindes- und Jugendalter beansprucht, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung unmöglich. Derartige schädigende Vorgänge werden zwar von § 1 Abs 1 S 1 OEG erfasst, soweit sie nicht von dem seinerzeit noch anerkannten elterlichen Züchtigungsrecht(vgl BGH Beschluss vom 25.11.1986 - 4 StR 605/86 - JZ 1988, 617) gedeckt waren. Es fehlen jedoch hinreichende verwertbare Tatsachenfeststellungen.
- 39
-
a) Das LSG hat unterstellt, dass als vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe einzelne Schläge durch die Eltern (ein heftiger Schlag durch den Vater sowie zwei "Ohrfeigen" durch die Mutter) nachgewiesen seien. Diese hätten jedoch nicht genügt, um die gravierenden seelischen Erkrankungen der Klägerin zu verursachen. Das LSG verweist hierbei auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. S. sowie auf die Ausführungen des SG, wonach diese Taten keine posttraumatische Belastungsstörung hätten auslösen können. Die hierauf gründende tatrichterliche Wertung des LSG ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Weder lässt sich feststellen, dass die Vorinstanz insoweit von unrichtigen Rechtsbegriffen ausgegangen ist, noch hat die Klägerin die betreffenden Tatsachenfeststellungen mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen.
- 40
-
b) Den überwiegenden Teil der von der Klägerin angegebenen körperlichen Misshandlungen durch deren Eltern sowie den behaupteten sexuellen Missbrauch durch deren Vater und einen Fremden hat das LSG nicht als nachgewiesen erachtet. Diese Beurteilung vermag der Senat nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht zu bestätigen. Denn sie beruht auf einer Auslegung des § 15 S 1 KOVVfG, die der Senat nicht teilt.
- 41
-
Nach § 15 S 1 KOVVfG sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, soweit die Angaben nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Beweiserleichterung des § 15 S 1 KOVVfG ist auch dann anwendbar, wenn für den schädigenden Vorgang keine Zeugen vorhanden sind(vgl grundlegend BSG Urteil vom 31.5.1989 - 9 RVg 3/89 - BSGE 65, 123, 125 = SozR 1500 § 128 Nr 39 S 46). Nach dem Sinn und Zweck des § 15 S 1 KOVVfG sind damit nur Tatzeugen gemeint, die zu den zu beweisenden Tatsachen aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. Personen, die von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht (vgl §§ 383 ff ZPO) Gebrauch gemacht haben, sind dabei nicht als Zeugen anzusehen. Entsprechendes gilt für eine als Täter in Betracht kommende Person, die eine schädigende Handlung bestreitet. Denn die Beweisnot des Opfers, auf die sich § 15 S 1 KOVVfG bezieht, ist in diesem Fall nicht geringer, als wenn der Täter unerkannt geblieben oder flüchtig ist. Die Beweiserleichterung des § 15 S 1 KOVVfG gelangt damit auch zur Anwendung, wenn sich die Aussagen des Opfers und des vermeintlichen Täters gegenüberstehen und Tatzeugen nicht vorhanden sind(vgl BSG Beschluss vom 28.7.1999 - B 9 VG 6/99 B - Juris RdNr 6).
- 42
-
Diesen Kriterien hat das LSG nicht hinreichend Rechnung getragen, indem es eine Anwendbarkeit des § 15 S 1 KOVVfG mit der pauschalen Begründung verneint hat, es lägen Beweismittel vor. Zwar hat sich das LSG hinsichtlich der Verneinung umfangreicher körperlicher Misshandlungen der Klägerin durch ihre Eltern, insbesondere durch den Vater, auch auf die Zeugenaussage des Bruders T. der Klägerin gestützt. Es hätte insoweit jedoch näher prüfen müssen, inwiefern die Klägerin Misshandlungen behauptet hat, die dieser Zeuge (insbesondere wegen Abwesenheit) nicht wahrgenommen haben kann. Soweit es den angegebenen sexuellen Missbrauch betrifft, ist nicht ersichtlich, dass diesen eine als Zeuge in Betracht kommende Person wahrgenommen haben kann.
- 43
-
c) Soweit das LSG den § 15 S 1 KOVVfG hilfsweise herangezogen hat, lassen seine Ausführungen nicht hinreichend deutlich erkennen, dass es dabei den von dieser Vorschrift eröffneten Beweismaßstab der Glaubhaftmachung zugrunde gelegt hat. Aus der einschränkungslosen Bezugnahme auf das aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen H. vom 5.4.2005 lässt sich eher der Schluss ziehen, dass das LSG insoweit einen unzutreffenden, nämlich zu strengen Beweismaßstab angewendet hat. Diese Sachlage gibt dem Senat Veranlassung, grundsätzlich auf die Verwendung von sog Glaubhaftigkeitsgutachten in Verfahren betreffend Ansprüche nach dem OEG einzugehen.
- 44
-
aa) Die Einholung und Berücksichtigung psychologischer Glaubhaftigkeitsgutachten ist im sozialen Entschädigungsrecht nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze für die Einholung von Sachverständigengutachten zulässig.
- 45
-
Grundsätzlich steht das Ausmaß von Ermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Einen Sachverständigen bestellt das Gericht, wenn es selbst nicht über ausreichende Sachkunde verfügt (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 118 RdNr 11b). Dies gilt auch für die Einholung eines sogenannten Glaubhaftigkeitsgutachtens. Dabei handelt es sich um eine aussagepsychologische Begutachtung, deren Gegenstand die Beurteilung ist, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, dh einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (vgl grundlegend BGH Urteil vom 30.7.1999 - 1 StR 618/98 - BGHSt 45, 164, 167). Da eine solche Beurteilung an sich zu den Aufgaben eines Tatrichters gehört, kommt die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens nur ausnahmsweise in Betracht (vgl BGH aaO, 182; BGH Urteil vom 16.5.2002 - 1 StR 40/02 - Juris RdNr 22). Ob eine derartige Beweiserhebung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen kann insbesondere dann geboten sein, wenn die betreffenden Angaben das einzige das fragliche Geschehen belegende Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung der Auskunftsperson (Zeuge, Beteiligter) und deren Behandlung beeinflusst sein können (vgl dazu BSG Beschluss vom 7.4.2011 - B 9 VG 15/10 B - Juris RdNr 6; Beschluss vom 24.5.2012 - B 9 V 4/12 B - SozR 4-1500 § 103 Nr 9
= Juris RdNr 22) . Die Entscheidung, ob eine solche Fallgestaltung vorliegt und ob daher ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen ist, beurteilt und trifft das Tatsachengericht im Rahmen der Amtsermittlung nach § 103 SGG. Fußt seine Entscheidung auf einem hinreichenden Grund, so ist deren Überprüfung dem Revisionsgericht entzogen (vgl BSG Beschluss vom 24.5.2012 - B 9 V 4/12 B - SozR 4-1500 § 103 Nr 9= Juris RdNr 20, 23) .
- 46
-
Von Seiten des Gerichts muss im Zusammenhang mit der Einholung, vor allem aber mit der anschließenden Würdigung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens stets beachtet werden, dass sich die psychologische Begutachtung von Aussagen nicht darauf beziehen kann, Angaben über die Faktizität eines Sachverhalts zu machen. Möglich ist lediglich herauszufinden, ob sich Aussagen auf Erlebtes beziehen, dh einen Erlebnishintergrund haben. Darüber hinaus besteht die Kompetenz und damit auch die Aufgabe des Sachverständigen darin abzuklären, ob sich dieser Erlebnishintergrund in der sog Wachwirklichkeit befindet, anstatt auf Träumen, Halluzinationen oder Vorstellungen zu beruhen. Ausschließlich auf diesen Aspekt des Wirklichkeitsbezuges einer Aussage kann sich die Glaubhaftigkeitsbegutachtung beziehen (Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S 27, 49). In einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung trifft der Sachverständige erfahrungswissenschaftlich gestützte Feststellungen zu Erlebnishaltigkeit und Zuverlässigkeit von Sachverhaltskonstruktionen, die ein Zeuge oder ein Beteiligter vorträgt. Durch das Gutachten vermittelt er dem Gericht daher auf den Einzelfall bezogene wissenschaftliche Erkenntnisse und stellt diesem aufgrund von Befundtatsachen wissenschaftlich gestützte Schlussfolgerungen zur Verfügung (Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S 280 f). Die umfassende rechtliche Würdigung dieser Feststellungen, Erkenntnisse und Schlussfolgerungen obliegt sodann dem Gericht.
- 47
-
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich aus den Ausführungen in dem Urteil des LSG NRW vom 28.11.2007 - L 10 VG 13/06 - (Juris RdNr 25) keine Hinweise auf die Unzulässigkeit der Einholung und Berücksichtigung von Glaubhaftigkeitsgutachten in sozialrechtlichen Verfahren. Vielmehr hat das LSG NRW hierbei lediglich die Amtsermittlung des erstinstanzlichen Gerichts gerügt, das anstelle der Vernehmung der durch die dortige Klägerin benannten Zeugen ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte (ua mit der Beweisfrage "Steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - dh es darf kein begründbarer Zweifel bestehen - fest, dass die Klägerin Opfer sexuellen Missbrauchs - in welchem Zeitraum, in welcher Weise - geworden ist?"; Juris RdNr 9). Vor diesem Hintergrund ist es vollkommen nachvollziehbar, wenn das LSG NRW zum einen die Vernehmung der Zeugen gefordert und zum anderen festgestellt hat, dass die an die Sachverständigen gestellte Frage keinem Beweis durch ein medizinisches oder aussagepsychologisches Sachverständigengutachten zugänglich sei, sondern dass das Gericht diese Tatsache selbst aufzuklären habe. Ausdrücklich zu aussagepsychologischen Gutachten hat das LSG NRW ferner zutreffend festgestellt, auch bei diesen dürfe dem Sachverständigen nicht die Entscheidung überlassen werden, ob eine behauptete Tat stattgefunden habe oder nicht. Vielmehr dürfe dieser nur beurteilen, ob aussagepsychologische Kriterien für oder gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben Betroffener sprächen und/oder ob die Aussagen und Erklärungen möglicherweise trotz subjektiv wahrheitsgemäßer Angaben nicht auf eigenen tatsächlichen Erinnerungen der Betroffenen beruhten (LSG NRW, aaO, Juris RdNr 25). Aus diesen Ausführungen lässt sich nicht der Schluss ziehen, das LSG NRW gehe grundsätzlich davon aus, dass in sozialrechtlichen Verfahren keine Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt und berücksichtigt werden könnten.
- 48
-
bb) Für die Erstattung von Glaubhaftigkeitsgutachten gelten auch im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts zunächst die Grundsätze, die der BGH in der Entscheidung vom 30.7.1999 (1 StR 618/98 - BGHSt 45, 164) dargestellt hat. Mit dieser Entscheidung hat der BGH die wissenschaftlichen Standards und Methoden für die psychologische Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Aussagen zusammengefasst. Nicht das jeweilige Prozessrecht schafft diese Anforderungen (zum Straf- und Strafprozessrecht vgl Fabian/Greuel/Stadler, StV 1996, 347 f), vielmehr handelt es sich hierbei um wissenschaftliche Erkenntnisse der Aussagepsychologie (vgl Vogl, NJ 1999, 603), die Glaubhaftigkeitsgutachten allgemein zu beachten haben, damit diese überhaupt belastbar sind und verwertet werden können (so auch BGH Beschluss vom 30.5.2000 - 1 StR 582/99 - NStZ 2001, 45 f; vgl grundlegend hierzu Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S 48 ff; Volbert, Beurteilung von Aussagen über Traumata, 2004, S 16 ff). Die grundsätzlichen wissenschaftlichen Anforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten stellen sich wie folgt dar (vgl zum Folgenden BGH Urteil vom 30.7.1999 - 1 StR 618/98 - BGHSt 45, 164, 167 ff mwN; basierend ua auf dem Gutachten von Steller/Volbert, wiedergegeben in Praxis der Rechtspsychologie, 1999, 46 ff):
Bei der psychologischen Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Aussagen besteht das methodische Grundprinzip darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit einer bestimmten Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der wissenschaftlich ausgebildete psychologische Sachverständige arbeitet (gedanklich) also zunächst mit der Unwahrannahme als sog Nullhypothese (Steller/Volbert, Praxis der Rechtspsychologie, 1999, 46, 61; den Begriff der Nullhypothese sowie das Ausgehen von dieser kritisierend Stanislawski/Blumer, Streit 2000, 65, 67 f). Der Sachverständige bildet dazu neben der "Wirklichkeitshypothese" (die Aussage ist mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert) die Gegenhypothese, die Aussage sei unwahr. Bestehen mehrere Möglichkeiten, aus welchen Gründen eine Aussage keinen Erlebnishintergrund haben könnte, hat der Sachverständige bezogen auf den konkreten Einzelfall passende Null- bzw Alternativhypothesen zu bilden (vgl beispielhaft hierzu Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S 52 f; ebenso, zudem mit den jeweiligen diagnostischen Bezügen Greuel, MschrKrim 2000, S 59, 61 ff). Die Bildung relevanter, also auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmter Hypothesen ist von ausschlaggebender Bedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Sie stellt nach wissenschaftlichen Prinzipien einen wesentlichen, unerlässlichen Teil des Begutachtungsprozesses dar. Im weiteren Verlauf hat der Sachverständige jede einzelne Alternativhypothese darauf zu untersuchen, ob diese mit den erhobenen Fakten in Übereinstimmung stehen kann; wird dies für sämtliche Null- bzw Alternativhypothesen verneint, gilt die Wirklichkeitshypothese, wonach es sich um eine wahre Aussage handelt.
- 49
-
Die zentralen psychologischen Konstrukte, die den Begriff der Glaubhaftigkeit - aus psychologischer Sicht - ausfüllen und somit die Grundstruktur der psychodiagnostischen Informationsaufnahme und -verarbeitung vorgeben, sind Aussagetüchtigkeit (verfügt die Person über die notwendigen kognitiven Grundvoraussetzungen zur Erstattung einer verwertbaren Aussage?), Aussagequalität (weist die Aussage Merkmale auf, die in erlebnisfundierten Schilderungen zu erwarten sind?) sowie Aussagevalidität (liegen potentielle Störfaktoren vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage begründen können?). Erst wenn die Aussagetüchtigkeit bejaht wird, kann der mögliche Erlebnisbezug der Aussage unter Berücksichtigung ihrer Qualität und Validität untersucht werden (Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S 49; zur eventuell erforderlichen Hinzuziehung eines Psychiaters zur Bewertung der Aussagetüchtigkeit Schumacher, StV 2003, 641 ff). Das abschließende gutachterliche Urteil über die Glaubhaftigkeit einer Aussage kann niemals allein auf einer einzigen Konstruktebene (zB der Ebene der Aussagequalität) erfolgen, sondern erfordert immer eine integrative Betrachtung der Befunde in Bezug auf sämtliche Ebenen (Greuel, MschrKrim 2000, S 59, 62).
- 50
-
Die wesentlichen methodischen Mittel, die der Sachverständige zur Überprüfung der gebildeten Hypothesen anzuwenden hat, sind die - die Aussagequalität überprüfende - Aussageanalyse (Inhalts- und Konstanzanalyse) und die - die Aussagevalidität betreffende - Fehlerquellen-, Motivations- sowie Kompetenzanalyse. Welche dieser Analyseschritte mit welcher Gewichtung durchzuführen sind, ergibt sich aus den zuvor gebildeten Null- bzw Alternativhypothesen; bei der Abgrenzung einer wahren Darstellung von einer absichtlichen Falschaussage sind andere Analysen erforderlich als bei deren Abgrenzung von einer subjektiv wahren, aber objektiv nicht zutreffenden, auf Scheinerinnerungen basierenden Darstellung (vgl hierzu Volbert, Beurteilung von Aussagen über Traumata, 2004, S 17 ff).
- 51
-
Diese Prüfungsschritte müssen nicht in einer bestimmten Prüfungsstrategie angewendet werden und verlangen keinen vom Einzelfall losgelösten, schematischen Gutachtenaufbau. Die einzelnen Elemente der Begutachtung müssen auch nicht nach einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden (vgl BGH Beschluss vom 30.5.2000 - 1 StR 582/99 - NStZ 2001, 45 f). Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich aus einer Gesamtbetrachtung des Gutachtens ergibt, dass der Sachverständige das dargestellte methodische Grundprinzip angewandt hat. Vor allem muss überprüfbar sein, auf welchem Weg er zu seinen Ergebnissen gelangt ist.
- 52
-
cc) Die aufgrund der dargestellten methodischen Vorgehensweise, insbesondere aufgrund des Ausgehens von der sog Nullhypothese, vorgebrachten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Einholung und Berücksichtigung von Glaubhaftigkeitsgutachten in sozialgerichtlichen Verfahren (vgl hierzu SG Fulda Urteil vom 30.6.2008 - S 6 VG 16/06 - Juris RdNr 33 aE; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 8.7.2010 - L 13 VG 25/07 - Juris RdNr 36; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.6.2012 - L 4 VG 13/09 - Juris RdNr 44 ff; offenlassend, aber Zweifel an der Anwendbarkeit der Nullhypothese äußernd LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15.12.2011 - L 6 VG 584/11 - ZFSH/SGB 2012, 203, 206) überzeugen nicht.
- 53
-
Nach derzeitigen Erkenntnissen gibt es für einen psychologischen Sachverständigen keine Alternative zu dem beschriebenen Vorgehen. Der Erlebnisbezug einer Aussage ist nicht anders als durch systematischen Ausschluss von Alternativhypothesen zur Wahrannahme zu belegen (Volbert, Beurteilung von Aussagen über Traumata, 2004, S 20, 22). Nach dem gegenwärtigen psychologischen Kenntnisstand kann die Wirklichkeitshypothese selbst nicht überprüft werden, da eine erlebnisbasierte Aussage eine hohe, aber auch eine niedrige Aussagequalität haben kann. Die Prüfung hat daher an der Unwahrhypothese bzw ihren möglichen Alternativen anzusetzen. Erst wenn sämtliche Unwahrhypothesen ausgeschlossen werden können, ist die Wahrannahme belegt (vgl Volbert, Beurteilung von Aussagen über Traumata, 2004, S 22). Zudem hat diese Vorgehensweise zur Folge, dass sämtliche Unwahrhypothesen geprüft werden, womit ein ausgewogenes Analyseergebnis erzielt werden kann (Schoreit, StV 2004, 284, 286).
- 54
-
Es ist zutreffend, dass dieses methodische Vorgehen ein recht strenges Verfahren der Aussageprüfung darstellt (so auch Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S 205), denn die Tatsache, dass eine bestimmte Unwahrhypothese nicht ausgeschlossen werden kann, bedeutet nicht zwingend, dass diese Hypothese tatsächlich zutrifft. Gleichwohl würde das Gutachten in einem solchen Fall zu dem Ergebnis gelangen, dass eine wahre Aussage nicht belegt werden kann. Insoweit korrespondieren das methodische Grundprinzip der Aussagepsychologie und die rechtlichen Anforderungen in Strafverfahren besonders gut miteinander (vgl dazu Volbert, aaO S 20). Denn auch die Unschuldsvermutung hat zugunsten des Angeklagten bis zum Beweis des Gegenteils zu gelten. Durch beide Prinzipien soll auf jeden Fall vermieden werden, dass eine tatsächlich nicht zutreffende Aussage als glaubhaft klassifiziert wird. Zwar soll möglichst auch der andere Fehler unterbleiben, dass also eine wahre Aussage als nicht zutreffend bewertet wird. In Zweifelsfällen gilt aber eine klare Entscheidungspriorität (vgl Volbert, aaO): Bestehen noch Zweifel hinsichtlich einer Unwahrhypothese, kann diese also nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, so gilt der Erlebnisbezug der Aussage als nicht bewiesen und die Aussage als nicht glaubhaft.
- 55
-
Diese Konsequenz führt nicht dazu, dass Glaubhaftigkeitsgutachten im sozialrechtlichen Entschädigungsverfahren nach dem OEG als Beweismittel schlichtweg ungeeignet sind. Soweit der Vollbeweis gilt, ist damit die Anwendung dieser methodischen Prinzipien der Aussagepsychologie ohne Weiteres zu vereinbaren. Denn dabei gilt eine Tatsache erst dann als bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Bestehen in einem solchen Verfahren noch Zweifel daran, dass eine Aussage erlebnisfundiert ist, weil eine bestimmte Unwahrhypothese nicht ausgeschlossen werden kann, geht dies zu Lasten des Klägers bzw der Klägerin (von der Zulässigkeit von Glaubhaftigkeitsgutachten ausgehend LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 9.9.2008 - L 11 VG 33/08 - Juris RdNr 24 ff; LSG NRW Urteil vom 29.9.2010 - L 6 (7) VG 16/05 - Juris RdNr 24; ebenso, jedoch bei Anwendung der Beweiserleichterung des § 15 S 1 KOVVfG Bayerisches LSG Urteil vom 30.6.2005 - L 15 VG 13/02 - Juris RdNr 40; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 5.6.2008 - L 13 VG 1/05 - Juris RdNr 34 sowie Urteil vom 16.9.2011 - L 10 VG 26/07 - Juris RdNr 38 ff).
- 56
-
Die grundsätzliche Bejahung der Beweiseignung von Glaubhaftigkeitsgutachten im sozialen Entschädigungsrecht wird auch dadurch gestützt, dass nach der dargestellten hypothesengeleiteten Methodik - unter Einschluss der sog Nullhypothese - erstattete Gutachten nicht nur in Strafverfahren Anwendung finden, sondern auch in Zivilverfahren (vgl BGH Beschluss vom 24.6.2003 - VI ZR 327/02 - NJW 2003, 2527, 2528 f; Saarländisches OLG Urteil vom 13.7.2011 - 1 U 32/08 - Juris RdNr 50 ff) und in arbeitsrechtlichen Verfahren (vgl LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.7.2011 - 26 Sa 1269/10 - Juris RdNr 64 ff). In diesen Verfahren ist der Vollbeweis der anspruchsbegründenden Tatsachen bzw der Voraussetzungen für einen Kündigungsgrund (zumeist eine erhebliche Pflichtverletzung) ebenfalls erforderlich.
- 57
-
dd) Soweit allerdings nach Maßgabe des § 15 S 1 KOVVfG eine Glaubhaftmachung ausreicht, ist ein nach der dargestellten Methodik erstelltes Glaubhaftigkeitsgutachten nicht ohne Weiteres geeignet, zur Entscheidungsfindung des Gerichts beizutragen. Das folgt schon daraus, dass es im Rahmen des § 15 S 1 KOVVfG ausreicht, wenn die Möglichkeit, dass die Angaben des Antragstellers zutreffen, als die wahrscheinlichste angesehen werden kann, während ein aussagepsychologischer Sachverständiger diese Angaben erst dann als glaubhaft ansieht, wenn er alle Alternativhypothesen ausschließen kann. Da ein sachgerecht erstelltes Glaubhaftigkeitsgutachten den Vollbeweis ermöglichen soll, muss ein für die Auskunftsperson ungünstiges Ergebnis eines solchen Gutachtens nicht bedeuten, dass die betreffenden Angaben nicht iS des § 15 S 1 KOVVfG als glaubhaft erscheinen können.
- 58
-
Will sich ein Gericht auch bei Anwendung des § 15 S 1 KOVVfG eines aussagepsychologischen Gutachtens bedienen, so hat es den Sachverständigen mithin auf den insoweit geltenden Beweismaßstab hinzuweisen und mit ihm zu klären, ob er sein Gutachten nach den insoweit maßgebenden Kriterien erstatten kann. Dabei sind auch die Beweisfragen entsprechend zu fassen. Im Falle von Glaubhaftigkeitsbegutachtungen lautet die übergeordnete psychologische Untersuchungsfragestellung: "Können die Angaben aus aussagepsychologischer Sicht als mit (sehr) hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert klassifiziert werden?" (Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, S 49). Demgegenüber sollte dann, wenn eine Glaubhaftmachung ausreicht, darauf abgestellt werden, ob die Angaben mit relativer Wahrscheinlichkeit als erlebnisfundiert angesehen werden können.
- 59
-
Damit das Gericht den rechtlichen Begriff der Glaubhaftmachung in eigener Beweiswürdigung ausfüllen kann und nicht durch die Feststellung einer Glaubhaftigkeit seitens des Sachverständigen festgelegt ist, könnte es insoweit hilfreich sein, dem Sachverständigen aufzugeben, solange systematisch und unvoreingenommen nach Fakten zu den verschiedenen Hypothesen zu suchen, bis sich ein möglichst klarer Unterschied in ihrer Geltungswahrscheinlichkeit bzw praktischen Gewissheit ergibt (für eine solche Vorgehensweise im Asylverfahren vgl Lösel/Bender, Schriftenreihe des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Bd 7, 2001, S 175, 184). Denn dem Tatsachengericht ist am ehesten gedient, wenn der psychologische Sachverständige im Rahmen des Möglichen die Wahrscheinlichkeiten bzw Wahrscheinlichkeitsgrade für die unterschiedlichen Hypothesen darstellt.
- 60
-
Diesen Maßgaben wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das LSG hat sich bei seiner Verneinung einer Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin nach § 15 S 1 KOVVfG ohne Weiteres auf das aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen H. vom 5.4.2005 gestützt. Dieses Glaubhaftigkeitsgutachten ist vom SG zu den Fragen eingeholt worden:
Sind die Angaben der Klägerin zu den Misshandlungen durch die Eltern und zum sexuellen Missbrauch durch den Vater (…) unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlich-aussagepsychologischen Kenntnisstandes insgesamt oder in Teilen glaubhaft? Sind die Angaben insbesondere inhaltlich konsistent und konstant und sind aussagerelevante Besonderheiten der Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin zu berücksichtigen? Welche Gründe sprechen insgesamt für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben?
- 61
-
Ein Hinweis auf den im Rahmen des § 15 S 1 KOVVfG geltenden Beweismaßstab der Glaubhaftmachung ist dabei nach Aktenlage nicht erfolgt. Dementsprechend lässt das Gutachten der Sachverständigen H. nicht erkennen, dass sich diese der daraus folgenden Besonderheiten bewusst gewesen ist. Vielmehr hat die Sachverständige in der Einleitung zu ihrem Gutachten ("Formaler Rahmen der Begutachtung") erklärt, dass sich das Vorgehen bei der Begutachtung und die Darstellung der Ergebnisse nach den Standards wissenschaftlich fundierter Glaubhaftigkeitsbegutachtung richte, wie sie im Grundsatzurteil des BGH vom 30.7.1999 (BGHSt 45, 164 = NJW 1999, 2746) dargelegt seien (S 1 des Gutachtens).
- 62
-
Da das Berufungsurteil mithin - soweit es die Anwendung des § 15 S 1 KOVVfG betrifft - offenbar auf einer Tatsachenwürdigung beruht, der ein unzutreffender Beweismaßstab zugrunde liegt, vermag der erkennende Senat die Beurteilung des LSG auch zu diesem Punkt nicht zu bestätigen.
- 63
-
5. Der erkennende Senat sieht sich zu einer Aufhebung des Berufungsurteils und einer Zurückverweisung der Sache an das LSG veranlasst (§ 170 Abs 2 S 2 SGG), weil die jetzt nach zutreffenden Beweismaßstäben vorzunehmenden Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungen im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden können (§ 163 SGG).
- 64
-
6. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Tenor
I. Auf die Berufung werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Februar 2016 und der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2014 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 1. Oktober 2014 Blindengeld nach dem BayBlindG zu gewähren.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 9/10 zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
– rechtes Auge: Erkennen von Handbewegungen, kein Fingerzählen in 30 cm Entfernung, kein Erkennen von Sehzeichen in 4 m Entfernung und in näherer Entfernung.
– Linkes Auge: 0,05 (Landoltringe in 4 m Entfernung),
– beidäugig: 0,063 (Landoltringe).
– Rechtes Auge: Die Außengrenzen würden massiv konzentrisch eingeschränkt angegeben; sie reichten bei der Reizmarke III/4e maximal bis 6 Grad (90-Grad-Meridian). Die Reizmarke V/4 werde mit etwas weiteren Außengrenzen als wahrgenommen angegeben. Die Mittelpunktfixation sei aufgenommen worden. Blickziel- und Augenfolgebewegungen seien nicht beobachtbar, dagegen aber ein leichter Spontannystagmus.
– Linkes Auge: Die Außengrenzen würden massiv konzentrisch eingeschränkt angegeben. Sie reichten bei der Reizmarke III/4e maximal bis 2 Grad (90-Grad-Meridian). Die Reizmarke V/4 werde mit etwas weiteren Außengrenzen als wahrgenommen angegeben. Die Mittelpunktfixation werde aufgenommen. Blickzielbewegungen und Augenfolgebewegungen seien nicht beobachtbar, dagegen aber ein leichter Spontannystagmus.
Rechtes Auge:
* Myopie nach OP des Grauen Stars (Pseudophakie),
* Astigmatismus,
* Akkomodationslosigkeit bei Pseudophakie, Nachstarbildung (Kapselfibrose und Kapselphimose),
* Missbildung und Dezentrierung der Makula (Makuladysgenesie mit Netzhautstrangbildung und Ektopie der Makula),
* Verdacht auf Amblyopie bei Makuladysgenesie, Schielen, angeborenem Nystagmus und Fehlsichtigkeiten,
* Netzhautdegeneration im Sinne einer Zapfen-Stäbchen-Dystrophie, Verdacht auf Missbildung und Degeneration des Sehnerven (Opticusdysplasie und anterograde partielle Opticusatrophie),
* Verdacht auf Sicca-Syndrom.
Linkes Auge:
* Hyperopie nach OP des Grauen Stars (Pseudophakie),
* Astigmatismus,
* Akkumodationslosigkeit bei Pseudophakie,
* Nachstarbildung (Kapselfibrose und Kapselphimose),
* Makuladysgenesie und Netzhautstrangbildung und Ektopie der Makula, Verdacht auf Amblyopie bei Makuladysgenesie, Schielen und angeborenem Nystagmus sowie Fehlsichtigkeiten,
* Netzhautdegeneration im Sinne einer Zapfen-Stäbchen-Dystrophie, Verdacht auf Missbildung und Degeneration des Sehnervs, Opticusdysplasie und anterograde partielle Opticusatrophie),
* Verdacht auf Sicca-Syndrom.
– Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
– bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, gleichgeachtet zu werden. Diese liege mit einer Sehschärfe von 0,063 und maximalen Außengrenzen von 6° so weit im Toleranzbereich, dass bei allen Messunschärfen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Blindheit angenommen werden müsse.
Beide Augen: Am Augenhintergrund sei bei deutlich reduziertem Einblick die Sehnervenscheibe entrundet, scharf begrenzt und wachsgelb gefärbt; sie zeige eine minimale Prominenz. Die Gefäße seien erheblich verdünnt und erheblich nach schläfenwärts unten gestreckt bei deutlicher Verziehung der Makula. Am hinteren Pol seien leichte Hyperpigmentierungen zu erkennen. Nach schläfenwärts erkenne man zusätzliche weißliche Narben. Die Netzhaut sei allseits anliegend, es seien keine Vorstufen einer Netzhautablösung erkennbar. Die periphere Netzhaut sei nicht sicher einzusehen.
Visus (Fernvisus mit Landoltringen und Korrektion):
– rechtes Auge Handbewegungen,
– linkes Auge 0,04.
In 4 m nach DIN 58220 sei kein Sehzeichen erkannt worden, daher sei der Arbeitsabstand verkürzt worden.
Gesichtsfeld (Goldmann-Projektionsperimeter, Reizmarke III/4e):
– Rechts: Es werde ein deutlich eingeengtes Gesichtsfeld angegeben, das nach rechts bis 5, nach oben bis 7, nach links bis 8 und nach unten bis 6 Grad reiche.
– Links: Ebenfalls ein deutlich eingeengtes Gesichtsfeld, das nach rechts bis 8, nach oben bis 6, nach links bis 9 und nach unten bis 10 Grad reiche.
– Beidäugig: Auch hier werde mit der Reizmarke III/4e eine Einengung festgestellt, nämlich nur 10 Grad nach links, 8 nach unten, 16 nach rechts und 8 nach oben. Für die größere Reizmarke V/4 werde ein deutlich größeres Gesichtsfeld angegeben. Bei nochmaliger Prüfung mit der Reizmarke III/4 werde ein etwas kleineres Gesichtsfeld als initial angegeben.
Bei Prüfung des rechten Auges im Muster-VEP seien keine reproduzierbaren Reizantworten feststellbar gewesen, am linken Auge seien Reizantworten mit normaler Latenz und deutlich reduzierter Amplitude zu erhalten gewesen. Im skotopischen ERG sei eine in der Amplitude massiv reduzierte Antwort nachweisbar gewesen (beide Augen), die Amplituden seien am rechten Auge kaum noch nachweisbar und geringer als im linken Auge gewesen. Das photopische ERG habe am linken Auge eine Antwort mit erheblich reduzierter Amplitude und unauffälliger Latenz gezeigt, am rechten Auge seien nur fragliche Antworten nachweisbar gewesen. OCT: Hier sei keinerlei normale Topographie der Sehgrube feststellbar, die Netzhaut sei erheblich verdünnt; hierbei liege insbesondere eine erhebliche Verminderung der retinalen Nervenfaserschicht vor. Beim OCT der peripapillären Netzhaut sei insgesamt von einer erheblichen Schädigung dieser Nervenfaserschicht auszugehen.
– Im Wesentlichen bestehe an beiden Augen eine Verziehung der Stelle des schärfsten Sehens bei deutlichem langen Bau der Augen. Darüber hinaus sei es an beiden Augen zu einer Netzhautablösung gekommen, die operativ versorgt worden sei, auch sei die natürliche Linse durch eine Kunstlinse ersetzt worden. Neben einer seit jeher bestehenden deutlichen Sehschärfereduktion sei in den letzten Jahren eine weitere Verschlechterung eingetreten. Die wesentlichen morphologischen Befunde hätten sich dabei seit 15.07.2013 höchstens minimal verändert; so entspreche der Vorderabschnittsbefund an beiden Augen demjenigen, den Dr. K. anlässlich seines Gutachtens 2014 fotographisch dokumentiert habe. Bei den ebenfalls in den Akten enthaltenen Aufnahmen des Augenhintergrundes werde deutlich, dass infolge der Veränderungen des Vorderabschnittts und insbesondere der nur relativ kleinen Kapsellücke ein genügend sicherer Einblick in tiefere Augenabschnitte nicht möglich sei. Dies führe gleichzeitig zu einer zusätzlichen Funktionseinschränkung.
– Die Klägerin sei nicht vollständig erblindet.
– Die Sehschärfe betrage mehr als 1/50, nämlich am linken Auge sowie beidäugig 0,04. Eindeutig sei anlässlich der jetzigen Untersuchung (18.10.2017) mit einer korrigierten Sehschärfe von 0,04 links sowie beidäugig und bei einer gleichzeitig bestehenden Gesichtsfeldeinengung auf weniger als 15 Grad vom Zentrum des Restgesichtsfelds eine einer Sehschärfeminderung auf 1/50 gleichzuachtende Störung des Sehvermögens nachgewiesen.
Bereits anlässlich der Untersuchung durch Dr. K. habe dieser (bei einer Sehschärfe von 0,06 und einem bis auf 6 Grad eingeengten Gesichtsfeld) Blindheit für nachgewiesen erachtet. Dieser Einschätzung könne er, Prof. Dr. C., sich prinzipiell anschließen; selbst unter Berücksichtigung des nunmehr wieder größeren Gesichtsfelds könne man bei einer Sehschärfe von 0,06 eine einer Sehschärfe von 1/50 gleichzuachtende Funktionsstörung diskutieren, aber grundsätzlich sei auch nicht davon auszugehen, dass die Sehschärfe bis jetzt stabil geblieben sei und es umgekehrt kurz nach der Untersuchung durch Dr. K. zu einer Verbesserung des Gesichtsfelds gekommen sei. Insofern halte er, Prof. Dr. C., einen dauerhaften Zustand mit einer Funktionsminderung bezüglich der Blindheit, d.h. das Vorliegen einer faktischen Blindheit ab dem 23.10.2014 für nachgewiesen. Auch anlässlich der folgenden Untersuchungen in M-Stadt und D-Stadt liege kein besseres Sehvermögen vor.
– Auch wenn bei der Untersuchung durch Dr. K. eine Funktionsschädigung außerhalb der normierten Fallgruppen vorgelegen habe, so sei die Begründung von Dr. K. überzeugend, in der dieser darlege, dass die Beeinträchtigung von Sehschärfe und Gesichtsfeld gerade unter Berücksichtigung der beiden genannten Fallkonstellationen eindeutig auch einer Beeinträchtigung der Sehschärfe auf 1/50 gleichzuachten sei. Hierbei seien weiter bei der Klägerin vorhandene Einschränkungen mit erhöhter Blendungsempfindlichkeit und Schielstellung des rechten Auges und vor allem die seit jeher bestehende Schwachsichtigkeit dieses linken Auges, die funktionell trotz einer Sehschärfe von 0,04 eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung erkläre, nicht berücksichtigt. Der Sachverständige hat ausdrücklich festgehalten, dass für ihn jetzt unzweifelhaft auch nach dem BayBlindG dauerhaft Blindheit vorliege.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 09.02.2016 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 04.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2014 zu verurteilen, ihr ab 01.07.2013 Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz zu gewähren.
die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
-
1.deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder
-
2.bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzuachten sind.
1. wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder
2. wer so schwere Störungen des Sehvermögens hat, dass sie einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bedingen.
a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
d. bei einer Einengung des Gesichtsfelds, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,
f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,
g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.
„Es ist unstrittig, dass die in den VG übernommenen DOG-Richtlinien nicht exklusiv sämtliche der Blindheit gleichzuachtenden kombinierten Sehstörungen aufführen, dass also die Kriterien gemäß Teil A Ziff. 6 b) VG nur beispielhaft sind […].
Der materielle Charakter der (medizinischen) Festlegungen und auch der Wortlaut der VG lassen es zu, zur Annahme faktischer Blindheit in Ausnahmefällen Sehstörungen ausreichen zu lassen, auch wenn die jeweiligen Voraussetzungen einer der VG-Fallgruppen nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Denn die DOG-Richtlinien, auf denen die VG beruhen, sind nichts anderes als allgemeine medizinische Erfahrungssätze, die als fraglos gesichert und gänzlich verlässlich aus der Fülle des übrigen medizinischen Erfahrungswissens herausgenommen sind (vgl. hierzu Kater, Das ärztliche Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren, 2. Auflage, S. 36; Keller, in: Mayer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 128, Rdnr. 11). Zu diesen Erfahrungssätzen gehört jedoch nicht, dass sie Exklusivität beanspruchen. Dies folgt nicht nur aus medizinischer Sicht (vgl. z.B. Lachenmayr, a.a.O.), sondern auch bereits daraus, dass ein solcher Erfahrungssatz eine Tendenz zur Veränderung in sich birgt (vgl. Kater, a.a.O.) und auch insoweit bereits hinsichtlich der Absolutheit („fraglos gesichert“) selbst wieder in Frage zu stellen ist, was auch daraus ersichtlich wird, dass dem Vernehmen nach demnächst eine Änderung der Fallgruppen in den VG vorgenommen werden wird. Vor allem sind aus Sicht des Senats auch keine Gründe und auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es die Richtlinien der DOG bzw. die Festlegungen der VG ausschließen wollten, in besonderen Ausnahmefällen einem speziellen Behinderungsbild ausreichend gerecht zu werden.“
„Im Übrigen ist aus Sicht des Senats nicht außer Acht zu lassen, dass jeder Visusbestimmung, also auch der mit den grundsätzlich vorgeschriebenen Landoltringen, eine gewisse Unschärfe eigen ist, die sich durchaus als im Sinn der Blindheitsbegutachtung relevant darstellen kann. Hierzu zählen nicht nur die Fälle von Aggravation im Hinblick darauf, dass es sich bei Visus (und Gesichtsfeld) insoweit um subjektive Befunderhebungen handelt, sondern hinzu kommt auch die Problematik der nur eingeschränkten Reproduzierbarkeit von Sehschärfemessungen. Bekanntlich ist davon auszugehen, dass nur bei einem Drittel aller Wiederholungen eines Tests derselbe Sehschärfewert ermittelbar ist; bei einem Sechstel aller Wiederholungen könnte der Unterschied sogar zwei Visusstufen betragen (vgl. z.B. bereits die Darlegungen von Bach/Kommerell, Sehschärfebestimmung nach Europäischer Norm, in: Klinische Monatsblätter für Augenheilkunde 1998; 212: S. 190 bis 195).“
Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller
- 1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder - 2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder - 3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.
(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
- 1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder - 2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder - 3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
- 1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, - 2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder - 3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller
- 1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder - 2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder - 3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.
(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.
Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller
- 1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder - 2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder - 3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.
(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.
Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller
- 1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder - 2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder - 3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.
(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
|
| ||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
|
Entscheidungsgründe
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
|
Gründe
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
|
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten wegen Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Die 1978 geborene Klägerin, für die mit Änderungsbescheid vom
Im Verwaltungsverfahren wertete der Beklagte die zahlreichen vorliegenden medizinischen Unterlagen aus. Der Facharzt für psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie S. stellte in seinem Bericht vom 25.10.2001 die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit Borderline-Beziehungsstruktur und ausgeprägten dissoziativen Mechanismen. Im Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses (BKH)
A-Stadt bzgl. eines Aufenthalts vom 10.03. bis 14.05.1997 wurde die Diagnose akute Belastungsreaktion bei Trennungskonflikt bei unreifer Persönlichkeit gestellt. Die Aufnahme sei erfolgt, weil die Klägerin sich eine Schnittverletzung am linken Unterarm zugefügt habe, nachdem sie ihr Freund wegen ihrer langjährigen besten Freundin verlassen habe. Der Großvater sei Alkoholiker gewesen. Sie verachte ihn; sie habe mitanschauen müssen, wie er die Großmutter verprügelt habe. Sie habe Angst vor ihm gehabt, obwohl sie seine Lieblingsenkelin gewesen sei. Überhaupt habe es in dieser Familie sehr viele Übergriffe gegeben.
Im Rahmen des früheren Betreuungsverfahrens - eine Betreuung besteht für die Klägerin derzeit nicht - erstellte der Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W. am 04.04.2001 ein Gutachten für das Amtsgericht B-Stadt. Die ersten fünf Jahre ihres Lebens, so die Klägerin, würden ihr fehlen. Ihr Großvater habe sie unsittlich angefasst. Dr. W. stellte die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeit vom Borderline-Typ. Weiter stellte er „Selbstverletzungsverhalten, z. B. Halluzinose, z. B. manische Symptomatik“ fest. Es bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung durch massive Misshandlungen durch den Ex-Partner der Klägerin (H. B.). Die Klägerin habe berichtet, dass die schlimmsten Misshandlungen in ihrem Leben durch diesen erfolgt seien. Die psychische Beeinträchtigung sei wohl auch im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen, so Dr. W.. In dem Gutachten ist auch von Drogenkonsum die Rede. Im Rahmen der Borderline-Symptomatik, so Dr. W., seien offenbar - auch durch Drogenkonsum induziert - in deutlichem Umfang psychotische Elemente vorhanden.
Am
Im Rahmen eines Hausbesuchs wurde am
„Nach ihren Angaben musste sie ihren Großvater sowohl mit der Hand als auch oral befriedigen. Er hat sie auch anal vergewaltigt. Sie musste mit ihm zusammen Pornofilme ansehen, die er dann mit ihr nachgespielt hat. Er hat ihr auch gewaltverherrlichende Filme, zum Teil mit toten Kindern, die zerstückelt werden, gezeigt und ihr gedroht, wenn sie etwas verraten würde, dann würde er dasselbe mit ihrer Mama machen. Die Tathergänge waren nicht immer gleich. hat mir bis zu zehn verschiedene Varianten erzählt. Es kam wohl immer auf die Umstände und auch die Zeit an, die er zur Verfügung hatte.“
Die Klägerin habe zu Anfang nur darüber gesprochen, dass sie missbraucht worden sei. Wer der Täter sei oder ob es verschiedene Personen gewesen seien, sei der Klägerin selbst zu Anfang noch nicht richtig bewusst gewesen. Erst später, als das Bild des Täters wieder klar in ihrem Bewusstsein aufgetaucht sei, habe sie konkret ihren Großvater benannt. Der Missbrauch habe sich von dem besagten Urlaub in relativ regelmäßigen Abständen kontinuierlich bis zum elften Lebensjahr der Klägerin erstreckt. Nach einem Streit habe die Mutter der Klägerin den Kontakt mit ihrem Großvater verboten. Seit dem Urlaub habe sie, die Mutter, immer das Gefühl gehabt, dass die Klägerin etwas erlebt haben müsse. In der Zeit, als ihre Tochter mit H. B. befreundet gewesen sei, habe dieser sie einmal im schwangeren Zustand die Treppe hinabgestoßen; bei diesem Sturz habe sie dann das Kind verloren. Durch dieses Ereignis sei in ihrem Inneren etwas „aufgegangen“ und die Kindheitserlebnisse wohl „hochgekommen“.
Mit Bescheid vom
Hiergegen legte die Klägerin am
Ohne weitere Ermittlungen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003 als unbegründet zurück. Bezüglich der erlittenen Missbrauchshandlungen bestünden von Seiten der Klägerin keine konkreten zeitlichen und örtlichen Einordnungen. Es werde nur von derartigen Handlungen gesprochen. Auch die Mutter der Klägerin vermöge hierzu keine genaueren Angaben zu machen. Der mutmaßliche Täter sei bereits 1992 verstorben. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen bestehe lediglich die Möglichkeit einer Gewalttat, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) jedoch nicht ausreiche. Neben den eigenen Angaben der Klägerin bestünden keinerlei weiteren Hinweise, insbesondere aus dem schulischen und beruflichen Verlauf als äußere Umstände deute nichts auf eine erlittene Gewalttat hin.
Mit Schreiben vom 23.12.2003 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Zur Klagebegründung hat die Klägerin ihre Mutter und ihren Stiefvater als Zeugen benannt ( D. und C.) sowie auf die aktuellen Behandlungen verwiesen.
Im Entlassungsbericht der Fachklinik H. hinsichtlich einer stationären Behandlung vom
Mit Urteil vom 17.09.2009
Am 06.11.2009 hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) erhoben. Zur Begründung hat sie auf die Traumaforschung verwiesen und klargestellt, dass sie gezielt befragt werden wolle. Sie könne nicht ohne gezielte Fragestellung an Traumasequenzen kommen. Zudem hat die Klägerin einige abstrakte Kurzbeschreibungen von Missbrauchshandlungen ohne konkrete Zuordnungen mitgeteilt. Weiter hat die Klägerin fünf Zeugen genannt, die sie, die Klägerin, als Opfer kennen würden und den Täter erlebt hätten.
Auf die Anfragen des Gerichts zu den Quellen hinsichtlich der von der Klägerin erwähnten Traumaforschung hat die Klägerin nicht mehr mitgewirkt. Erst am 03.11.2013 hat sie sodann aktuelle Erklärungen über die Entbindung von der Schweigepflicht unterzeichnet und im Folgenden eine ärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. S. vom 04.11.2013 übersandt, derzufolge die Klägerin unter den Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit emotional instabiler Persönlichkeitsstörung als Folge eines wiederholten vom Großvater verübten sexuellen Missbrauchs als Kind zwischen dem vierten und elften Lebensjahr leide.
Am
Mit Schriftsatz vom
Zudem ist von Klägerseite ein Schreiben der Klägerin (vom
Am
Weiter hat die Zeugin angegeben, dass sie selbst als Kind missbraucht worden sei und begonnen habe, dies Anfang der 1990er Jahre aufzuarbeiten; sie habe darauf vorsichtig hingewiesen. Ihre Tochter habe hierauf ungewöhnlich stark reagiert und auch im Übrigen entsprechende Situationen z. B. im Fernsehen gut zu deuten gewusst, soweit Kindesmissbrauch das Thema gewesen sei. Nach dem Tod des Großvaters habe sie dann Näheres vom Missbrauch berichtet. Sie habe erzählt, dass sie mit dem Großvater Filme ansehen habe müssen, in denen Leichen geschändet und tote Kinder missbraucht worden seien. Sie habe auch von einer Tätowierung des Großvaters am inneren Oberarm berichtet, die keiner jemals gesehen habe. Die Klägerin habe ihr, der Zeugin, berichtet, dass sie von ihrem Großvater anal vergewaltigt worden sei. Anhand der Datierung von Fotos habe sie das Geschehen zeitlich zugeordnet. Die Zeugin hat hierzu Fotos vorgelegt. Ihre Tochter sei in dem Raum, in dem der Großvater geschnitzt habe, dem sogenannten Vogelzimmer, missbraucht worden. Der Täter habe auf den Teddybär der Klägerin ejakuliert. Sie selbst, so die Zeugin, sei nicht von ihrem Vater missbraucht worden, sondern von ihrem - mittlerweile toten - Bruder.
Der Zeuge E. (Onkel der Klägerin) hat zu einem sexuellen Übergriff auf die Klägerin keine Angaben machen können. Auch über andere Fälle sexuellen Missbrauchs in der Familie könne er keine ordnungsgemäße Aussage treffen, weil er entweder noch nicht auf der Welt gewesen sei und auch sonst die Vorfälle nur vom Hörensagen kenne. Der Zeuge hat angegeben, sich an keinerlei Begebenheiten erinnern zu können, dass es zu Vorfällen gegenüber den Enkelkindern seines Vaters gekommen sei. Es habe regelmäßigen Kontakt zwischen seinem Vater, dem Großvater der Klägerin, und dieser gegeben habe, bei welchem er, der Zeuge, auch anwesend gewesen sei. Auffälligkeiten am Verhältnis zwischen der Klägerin und seinem Vater habe er nicht in Erinnerung.
Auch die Zeugin F. (Tante der Klägerin) hat keine Angaben über einen sexuellen Missbrauch bzgl. der Klägerin aus eigener Kenntnis machen können. Die Klägerin habe ihr, der Zeugin, als Erstere Anfang 20 gewesen sei, erzählt, dass sie von ihrem Großvater sexuell missbraucht worden sei. Sie sei von ihm anal vergewaltigt worden, nämlich in dem sogenannten Vogelzimmer. Er habe die Klägerin nach deren Angaben auch bedroht, indem er ihr Kriegserlebnisse erzählt und angedroht habe, ihr Ähnliches anzutun, wenn sie etwas von dem Missbrauch erzählen würde. Sie habe auch von Übergriffen in L-Stadt in der Pfalz im Urlaub erzählt; an Näheres hat sich die Zeugin aber nicht mehr erinnern können. Anfang der 1980er Jahre habe sie, die Zeugin, mit ihren Eltern, eine „depressive“ Stimmung in der Familie der Klägerin (damals Familie C.) bemerkt, die sich auch auf die Klägerin ausgewirkt habe. Als Schulkind etwa zehn Jahre später habe diese begonnen, sich selbst zu verletzen. Der Grund für diese Stimmungslage sei ihr, der Zeugin, damals nicht ersichtlich gewesen. Heute erkläre sie sich diese auch mit dem Missbrauch. D. sei wohl mit ihrem damaligen Ehemann C. auch nicht glücklich gewesen. Die Zeugin hat weiter angegeben, selbst - im Alter von weniger als zwei Jahren - von L. E. missbraucht worden zu sein. Hinsichtlich des Urlaubs in der Pfalz hat die Zeugin keine besonderen Auffälligkeiten in Erinnerung gehabt. Ferner hat sie berichtet, dass ihre Mutter sie davor gewarnt habe, als sie ein Kleinkind gewesen sei, zu Hause in Strumpfhosen herumzulaufen, um ihren Vater, den Großvater der Klägerin, „nicht auf falsche Gedanken zu bringen“. Beim gemeinsamen Baden in der Badewanne mit ihrem Vater habe sie Badekleidung tragen müssen. Schließlich hat sich die Zeugin an Missbrauchsspuren an ihrer Nichte Y. während eines gemeinsamen Urlaubs u. a. mit dem Großvater der Klägerin ca. 1976 erinnert.
Die Großmutter der Klägerin (und Witwe des beschuldigten Täters) E. hat gegenüber dem Gericht am
Der Stiefvater der Klägerin C. hat gegenüber dem Gericht im Schreiben vom
Der Onkel der Klägerin E. hat am
Im Folgenden hat sich die Zeugin D. schriftlich an das Gericht gewandt und weitere Hinweise gegeben, u. a. zu einem „spürbaren sexualisierten Verhalten“ des Großvaters der Klägerin.
Mit Schreiben vom
Mit gerichtlichem Schreiben ist die Klägerseite sodann darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin in dem Schreiben vom
Am
Zunächst hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass einige der geschilderten Handlungen bereits aus Rechtsgründen keinen tätlichen Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG darstellen würden. Auch in den Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern habe das BSG, so der Beklagte, nicht auf das Erfordernis der körperlichen Einwirkung des Täters auf das Opfer verzichtet. Weiter hat der Beklagte näher dargelegt, dass nach seiner Auffassung nur Verbrechen als schwere vorsätzliche Gewalttaten geeignet seien, dass ein Sekundäropfer, das Augenzeuge der entsprechenden Tat werde, hierauf einen Schockschaden stützen könne. Es komme also nicht darauf an, ob die Klägerin Augenzeugin von Körperverletzungen des beschuldigten Täters gegenüber der Großmutter geworden sei.
Allein die geschilderte anale, vaginale und orale Misshandlung durch den Großvater der Klägerin sowie gegebenenfalls das stichwortartig beschriebene Anfassen des Großvaters an den Genitalien würden tätliche Angriffe im Sinne der genannten Vorschrift darstellen. Ein Tatnachweis lasse sich, so der Beklagte, mit dem Beweismaßstab des Vollbeweises vorliegend aber nicht führen. Auch die Voraussetzungen des § 15 Satz 1 KOVVfG, wonach die Angaben der Klägerin glaubhaft erscheinen müssten, lägen nicht vor. Die Angaben der Klägerin über den sexuellen Missbrauch durch ihren Großvater könnten wegen der hohen Wahrscheinlichkeit von bloßen Scheinerinnerungen der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Zudem hat der Beklagte die begünstigenden Faktoren und Kennzeichen für Scheinerinnerungen nach der maßgeblichen aussagepsychologischen Fachliteratur dargelegt und im Einzelnen herausgearbeitet, dass sich vorliegend mehrere der genannten Faktoren und Kennzeichen für Scheinerinnerungen finden würden. Die Aussagen der vernommenen Zeugen (vom Hörensagen) könnten, so der Beklagte, die aufgezeigten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Scheinerinnerungen nicht entkräften.
Zur Frage einer aussagepsychologischen Begutachtung hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass vorliegend die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens nicht zwingend und dass sogar möglich sei, dass eine Rekonstruktion der Aussageentstehung und Aussageentwicklung mangels Masse an verwertbaren vorangegangenen Aussagen der Klägerin an Grenzen stoße; die Untersuchung der Aktenlage erweise sich nämlich als problematisch, wenn lediglich zu einem bestimmten Zeitpunkt (hier mit Schreiben vom 21.07.2014) detaillierte Ausführungen gemacht und sich die Ausführungen des Probanden im Übrigen in stichwortartigen Andeutungen erschöpfen würden. Vorliegend sei zudem fraglich, ob die Klägerin über die erforderliche Aussagetüchtigkeit verfüge; diese Zweifel ergäben sich aus dem bisherigen Aussageverhalten der Klägerin, die sich jahrelang nicht in der Lage gesehen habe, detaillierte Ausführungen zu machen. Im Übrigen hat der Beklagte keinen Ansatz für weitere zielführende Ermittlungen gesehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG vom
sowie hilfsweise,
die Ermittlungen von Amts wegen fortzuführen und ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des Beklagten und des SG beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das SG hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom
Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff auf die Klägerin im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist, wie das SG zutreffend entschieden hat, nicht nachgewiesen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Über die Voraussetzung hinaus, dass der tätliche Angriff im strafrechtlichen Sinn rechtswidrig sein muss, bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG, dass Leistungen zu versagen sind, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Antragstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.
Bei der Beurteilung einer Handlung als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG (und der Eingrenzung des schädigenden Vorgangs als erstem Glied der versorgungsrechtlichen Ursachenkette) geht der Senat von folgenden rechtlichen Maßgaben aus (vgl. z. B. Urteile
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass die Verletzungshandlung im OEG entsprechend dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das StGB geregelt ist (vgl. BSG, Urteil v. 07.04.2011, Az.: B 9 VG 2/10 R, m. w. N.). Gleichwohl orientiert sich die Auslegung an der im Strafrecht gewonnenen Bedeutung des auch dort verwendeten rechtstechnischen Begriffs des „tätlichen Angriffs“ (vgl. insbesondere BSG, Urteil v. 28.03.1984, Az.: B 9a RVg 1/83). Die Auslegung hat sich mit Rücksicht auf den das OEG prägenden Gedanken des lückenlosen Opferschutzes aber weitestgehend von subjektiven Merkmalen (z. B. einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) gelöst (st. Rspr. seit 1995; vgl. BSG, Urteil v. 07.04.2011, a. a. O., m. w. N.). Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat das BSG vornehmlich aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden (vgl. z. B.
Der Rechtsbegriff des tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist also grundsätzlich unter Bezugnahme auf seine im Strafrecht gewonnene Bedeutung (§§ 113, 121 StGB) auszulegen. Danach liegt ein tätlicher Angriff bei einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielenden gewaltsamen Einwirkung vor (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.).
Soweit eine gewaltsame Einwirkung vorausgesetzt wird, hat das BSG entschieden, dass der Gesetzgeber durch den Begriff des „tätlichen Angriffs“ den schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begrenzt und den im Strafrecht uneinheitlich verwendeten Gewaltbegriff eingeschränkt hat (vgl. BSG, Urteil v. 07.04.2011, a. a. O., m. w. N.). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 StGB (vgl. hierzu z. B. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 240, Rdnr. 8 ff, m. w. N.) zeichnet sich der tätliche Angriff gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG grundsätzlich durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person aus, d. h. er wirkt physisch auf einen anderen ein (vgl. das strafrechtliche Begriffsverständnis der Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB).
Ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG liegt im Regelfall bei einem gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehen gegen eine Person vor (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.), setzt jedoch nach seiner äußeren Gestalt nicht unbedingt ein aggressives Verhalten des Täters voraus; das BSG ist einem an Aggression orientierten Begriffsverständnis des tätlichen Angriffs letztlich nicht gefolgt (st. Rspr. seit 1995; vgl. BSG, Urteile
Die von der Klägerin geltend gemachte Handlung der Vergewaltigung bzw. des sexuellen Missbrauchs durch den Beschuldigten muss jedoch nachgewiesen sein. Wie der Senat wiederholt (vgl. z. B. Urteile
Unter Beachtung dieser Maßgaben vermag sich das Gericht nicht im Sinne des Vollbeweises davon zu überzeugen, dass die Klägerin von ihrem Großvater L. E. sexuell missbraucht worden ist.
Auch die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg.
Nach dieser Vorschrift sind die Angaben des Antrag S.s, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen, „wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antrag S.s oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind“. Die Beweiserleichterung kann prinzipiell auch im Hinblick auf solche Tatsachen anwendbar sein, die in Zusammenhang mit einer Schädigung stehen, welche vom OEG erfasst wird. Zwar wollte der Gesetzgeber ursprünglich nur der Beweisnot entgegenwirken, in der sich Antrag S. befanden, weil sie durch Kriegsereignisse (wie Flucht, Vertreibung, Bombenangriffe etc.) die über sie geführten Krankengeschichten, Befundberichte, Urkunden etc. nicht mehr erlangen konnten. Mit der Verweisung in § 6 Abs. 3 OEG hat der Gesetzgeber jedoch der Beweisnot derjenigen Verbrechensopfer Rechnung tragen wollen, bei denen die Tat ohne Zeugen geschehen ist und bei denen sich der Täter einer Feststellung entzogen hat, mithin andere Beweismittel als die eigenen Angaben des Betroffenen nicht zur Verfügung stehen (vgl. BSG
Die Beweiserleichterung gilt nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil v. 31.05.1989, a. a. O.) - gewissermaßen in einer zweiten Stufe einer erweiternden Auslegung - zudem nicht nur für das Verwaltungsverfahren, sondern auch im gerichtlichen Verfahren, weil sie, so das BSG, nicht nur das Verfahren der Verwaltung regle, sondern „materielles Beweisrecht“ enthalte (a. a. O.).
Ob sie weiter darüber hinaus (dritte Stufe) sogar in Fällen wie dem vorliegenden anwendbar ist, in denen Zeugen als Beweismittel vorhanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, a. a. O.), kann hier offen bleiben (zu den grundlegenden Bedenken des Senats vgl. die Darlegungen im Urteil vom 21.04.2015, a. a. O.). Denn selbst wenn man den genannten Maßstab der Glaubhaftigkeit genügen lassen wollte, würde das der Berufung der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Nach Auffassung des Senats können die Aussagen der Klägerin nicht als glaubhaft angesehen werden, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für die Möglichkeit des sexuellen Missbrauchs der Klägerin durch ihren Großvater sprechen würde (vgl. BSG
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Objektive Tatzeugen gibt es nicht. Nach den einzelnen Missbrauchshandlungen, die von der Klägerin behauptet werden, ist keine körperliche Untersuchung durchgeführt worden. Weitere objektive Beweismittel sind nicht vorhanden.
1. Keiner der einvernommenen Zeugen hat den sexuellen Missbrauch bestätigen können. Die Aussagen der Zeugen waren eher vage und bestanden in der Regel nur aus Vermutungen. Letztlich haben die Zeugenaussagen kaum Greifbares ergeben. Exemplarisch ist hierfür die Aussage des Stiefvaters der Klägerin C. vom 16.07.2014, in der er wörtlich geäußert hat, dass „in dieser Richtung eigentlich alles möglich“ sei. Konkretere Angaben konnten die Zeugen - mit Ausnahme der Mutter der Klägerin, D. (s. u.) - jedoch nicht machen.
Zwar haben die Zeuginnen D. und F. eine Wesensveränderung der Klägerin Anfang der 1980er Jahre behauptet. Wie der Beklagte jedoch zutreffend hervorgehoben hat, handelt es sich lediglich um ihre nachträgliche subjektive Interpretation. Aus keiner der Schilderungen der Zeugen ergibt sich eine spezifische und glaubhafte Veränderung der Klägerin nach der behaupteten Tat.
Insbesondere was den Urlaub in der Pfalz und etwaige Auffälligkeiten am Verhalten der Klägerin betrifft, lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf ein mögliches Missbrauchserlebnis ziehen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, wenn nicht sogar naheliegend, dass die Klägerin dort entsprechend der Aussage des Zeugen C. an Keuchhusten erkrankt war und sich deshalb anders als gewöhnlich verhalten hat, z. B. als dann ihre Mutter am Urlaubsort eingetroffen war.
Vielmehr ergeben sich aus den Zeugenaussagen sogar Hinweise, die gegen einen sexuellen Missbrauch durch den beschuldigten Großvater der Klägerin sprechen. So haben die Zeugen E., E. und C. eine Veränderung im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beschuldigten gerade nicht bestätigen können. Vielmehr hat der Zeuge E. im Beweisaufnahmetermin des Senats auf Nachfrage ausdrücklich erklärt, dass es regelmäßigen Kontakt zwischen dem Großvater und seiner Enkelin gegeben habe, bei welchem er, der Zeuge, auch anwesend gewesen sei. Auffälligkeiten am Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beschuldigten hatte der Zeuge nicht in Erinnerung.
Auch aus der Zeugenaussage und den weiteren Angaben der Mutter der Klägerin, D., ergibt sich nicht, dass die Angaben der Klägerin als glaubhaft im Sinne von § 15 Satz 1 KOVVfG anzusehen wären. Zwar könnten die Aussagen der Mutter, vor allem im Rahmen des Hausbesuchs am 21.02.2003 wie auch im Beweisaufnahmetermin am 27.06.2014 u. U. als (gewisses) Indiz für das Vorliegen einer Missbrauchssituation im Kindesalter gewertet werden. Zur Überzeugung des Senats steht jedoch fest, dass die Zeugin, die ein eigenes Berufungsverfahren beim BayLSG führt (Az.: L 18 VG 42/12), entsprechend ihrer eigenen Aussage seit Anfang der 1990er Jahre einen (angeblich) selbst erlittenen sexuellen Missbrauch aufarbeitet. Insoweit ist nicht von der Hand zu weisen, dass mit Blick auf das Eigeninteresse der Zeugin hier erhebliche Objektivitätsdefizite bestehen könnten. Die Zeugin spielt aus Sicht des Senats im Hinblick auf die Angaben der Klägerin eine zentrale Rolle. Sie hat versucht, mit der Klägerin deren (angebliche) Missbrauchserlebnisse aufzuarbeiten; der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 22.04.2015 im Einzelnen zu Recht darauf hingewiesen, dass es von der Zeugin insoweit suggestive Informationen (als respektierte Autoritätsperson) hinsichtlich des angeblichen sexuellen Missbrauchs der Klägerin gegeben hat (vgl. auch unten).
2. Auch die Aussagen der Klägerin führen nicht zu der Wertung, dass besonders viel für die Möglichkeit eines sexuellen Missbrauchs zu ihren Lasten sprechen würde. Trotz der im Schreiben vom 21.07.2014 - schließlich doch - gemachten konkreteren Angaben über einen anal, vaginal und oral „über Jahre“ erfolgten sexuellen Missbrauch sieht sich der Senat nicht in der Lage, mehr als eine geringe Möglichkeit für das von der Kläger geschilderte Geschehen anzunehmen. Es kann somit letztlich offen bleiben, ob der Annahme eines solchen Missbrauchs entgegensteht, dass die einzelnen Missbrauchshandlungen im Rahmen der Beweiserhebung zeitlich nicht genau fixierbar waren und der Tathergang nicht näher rekonstruiert werden konnte (vgl. hierzu offenbar das Urteil des BSG vom 18.11.2015, Az.: B 9 V 1/14
Zum einen ist dies die nicht konstante Schilderung der Klägerin. Vor allem aber besteht nach Überzeugung des Senats vorliegend eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass bei der Klägerin Scheinerinnerungen gegeben sind. Schließlich ist auch nicht fernliegend, dass bei der Klägerin pathologische Störungen des Wahrnehmungsvorgangs oder eine Gedächtnistäuschung etc. bestehen. Wie aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ohne Weiteres hervorgeht, spielten bei der Klägerin im Rahmen der Borderline-Symptomatik in deutlichem Umfang auch psychotische Elemente eine Rolle (vgl. Gutachten Dr. W. vom 04.04.2001; s. auch unten). Es ist gut möglich, dass tatsächlich nicht erfolgte Handlungen für die Klägerin reelle Tatsachen dargestellt haben könnten. Schließlich könnten auch der vorübergehende Drogenkonsum durch die Klägerin und weitere sie belastende Lebensereignisse, die in dem Verfahren bereits thematisiert worden sind (s.o.), die geltend gemachten Schädigungsfolgen erklären.
a) Die Angaben der Klägerin zum sexuellen Missbrauch sind nicht konstant. Dabei ist nicht maßgeblich, dass die Schilderungen erst zu einem späten Zeitpunkt konkret geworden sind, sondern, dass die Klägerin voneinander abweichende Angaben gemacht hat. So hat die Klägerin Ende Juli 1996 entsprechend einem Bericht der Beratungsstelle W. einen möglichen sexuellen Missbrauch durch den Großvater angegeben. Im Befundbericht vom 25.02.2002 der A. Klinik O-Stadt, Fachklinik für Psychosomatik und Psychotherapie hat die Klägerin dagegen von sexuellem Missbrauch über sieben Jahre durch verschiedene Täter berichtet. Erst später hat die Klägerin dann wieder von einem sexuellen Missbrauch durch ihren Großvater gesprochen.
b) Die Angaben der Klägerin zum sexuellen Missbrauch sind nach Auffassung des Senats auch deshalb nicht glaubhaft, da die Möglichkeit, dass es sich lediglich um Scheinerinnerungen handelt, nicht weniger wahrscheinlich ist, als die Möglichkeit, dass sich die geschilderten Taten tatsächlich ereignet haben. So finden sich entsprechend den plausiblen und fundierten Darlegungen des Beklagten vorliegend für Scheinerinnerungen begünstigende Faktoren, die nach der aussagepsychologischen Fachliteratur anerkannt sind (vgl. z. B. Volbert, Beurteilung von Aussagen über Traumata, 1. Aufl., S. 117 ff.). Diese Faktoren wirken begünstigend für die Übernahme induzierter Erinnerungen. Der Senat teilt vorliegend die Auffassung des Beklagten, dass diese Erinnerungen nicht in erster Linie im Rahmen einer medizinischen Therapie induziert worden sind, sondern im Rahmen der Aufarbeitung des vermuteten Missbrauchs mit der eigenen Mutter, der Zeugin D. (s. im Einzelnen den Schriftsatz des Beklagten vom 22.04.2015, S. 14 ff.). Im vorliegenden Fall sind zahlreiche typische Kennzeichen für Scheinerinnerungen gegeben. So war im relevanten Umfeld der Klägerin bereits im Jahr 1996 die Annahme gegeben, ein bisher nicht aufgedeckter sexueller Missbrauch zulasten der Klägerin liege vor. U. a. durch Vorzeigen von Fotos aus der fraglichen Zeit wurden zudem ausdrückliche Bemühungen unternommen, damit sich die Klägerin an den Missbrauch erinnern und diesen genau datieren könne. Zudem sind bei der Klägerin wohl infolge dieser Bemühungen Erinnerungen entstanden; mit Blick auf den oben genannten Bericht der Beratungsstelle W. waren diese Erinnerungen bei der Klägerin zunächst noch nicht vorhanden. Wie sich aus dem Akteninhalt und den einzelnen Ausführungen der Klägerin hinsichtlich der Missbrauchserlebnisse klar ergibt, hat im Laufe der Zeit die Zahl der Erinnerungen bzw. der geschilderten Vorfälle eindeutig zugenommen (insoweit kann auf die näheren Darlegungen im oben genannten Schriftsatz des Beklagten, dort S. 17, Bezug genommen werden). Weiter kann als Indiz für Scheinerinnerungen auch die Angabe der Klägerin im Schreiben vom 21.07.2014 gewertet werden, noch zu wissen, dass sie bereits seit ca. 1980 oder 1981 autoaggressives Verhalten gezeigt habe, da die Klägerin insoweit Verhaltensweisen aus frühester Kindheit geschildert hat. Der Senat hält es im Übrigen aufgrund der Zeugenaussage der Tante der Klägerin, F., zudem für erwiesen, dass die Klägerin autoaggressives Verhalten erst als Schulkind, etwa zehn Jahre später, gezeigt hat. Weiter sind auch die bizarren und extremen Erfahrungen in den Schilderungen der Klägerin, soweit sie den Inhalt der mit dem Großvater angeblich angeschauten Filme betreffen, ein typisches Kennzeichen für das Vorliegen von Scheinerinnerungen. Vor allem kommt hinzu, dass die Schilderungen der Klägerin in mehrfacher Hinsicht nicht konstant sind. Dies spricht aus Sicht des Senats nicht nur gegen die Glaubwürdigkeit der klägerischen Angaben (s. oben Ziff. a), sondern ist ebenfalls ein eigenständiges Kennzeichen von Scheinerinnerungen. Wie der Beklagte auch insoweit zutreffend dargelegt hat, ist die fehlende Konstanz der klägerischen Aussagen auf drei Ebenen feststellbar. Zum einen gilt dies hinsichtlich der Ausführungen, inwieweit Erinnerungen an die geschilderten Ereignisse durchgängig vorhanden waren bzw. zurückgewonnen wurden (ab welchem Lebensalter diese Erinnerungen vorhanden sind, s. oben). Zudem gilt dies - wie bereits dargelegt - hinsichtlich der Zahl der Täter. Schließlich fehlt es an Konstanz auch bezüglich der einzelnen Tathandlungen. So finden sich manche Tathandlungen aus der Berufungsbegründung (26.04.2010) in der detaillierten Beschreibung vom 21.07.2014 nicht mehr (wie das Anfassen des Täters an den Genitalien und die Nötigung zur Einnahme von unbekannten Medikamenten). Andererseits sind im zuletzt genannten Schreiben Einzelheiten erstmalig erwähnt worden (in erster Linie der Umstand, dass die Leichen in den Filmen zerstückelt worden seien, jedoch auch die zentrale Behauptung der Misshandlung über Jahre). Auch die ungefähre Tathandlung ist entsprechend der nachvollziehbaren Ansicht des Beklagten aber „Bestandteil des Kerngeschehens, hinsichtlich dessen auch bei Beschreibungen zu verschiedenen Zeitpunkten Konstanz zu erwarten ist, wenn es sich um ein real erlebtes Geschehen handelt“ (Schriftsatz vom 22.04.2015, S. 18 ff.).
3. Eine Glaubhaftmachung des behaupteten sexuellen Missbrauchs der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass in der Familie der Klägerin u. U. (andere) sexuelle Missbrauchstaten gegen weitere Familienmitglieder verübt worden sein könnten. Zu betrachten ist nämlich der konkrete Einzelfall der Klägerin. Ein Rückschluss von anderen Taten im Familienkreis auf einen Missbrauch der Klägerin ergibt sich daraus per se nicht. Es kann daher offen bleiben, ob weitere Missbrauchstaten geschehen sind.
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B.
Nach alldem ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass die Klägerin in ihrer Kindheit von dem genannten Täter sexuell missbraucht worden sein könnte. Aufgrund der zahlreichen Anhaltspunkte dafür, dass die klägerischen Angaben nicht der Realität entsprechen könnten, sieht sich der Senat aber nicht in der Lage, davon auszugehen, dass der sexuelle Missbrauch überwiegend wahrscheinlich wäre. Angesichts der massiven Zweifel besteht nicht die „gute Möglichkeit“, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wie von der Klägerin geschildert (s. oben, BSG
Im Übrigen wäre auch ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen einem sexuellen Missbrauch und den geltend gemachten Gesundheitsschäden nicht als wahrscheinlich nachgewiesen.
Im Hinblick auf die weiteren Mitverursachungsbeiträge, die u. a. aus dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W. vom 04.04.2001 hervorgehen, würde die Klage mit Blick auf die Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 9 V 6/13
Auf die Frage des Zusammenhangs kommt es aber letztlich nicht mehr an. Medizinische Ermittlungen, die insoweit im Raum stehen, sind somit nicht erforderlich.
Auch zu sonstigen Ermittlungen besteht keine Veranlassung und erst recht keine verfahrensrechtliche Pflicht.
1. Es gibt keinen Grund, eine psychotraumatologische Befragung oder Ähnliches, wie anfangs noch von der Klägerin beantragt, durchführen zu lassen, um - vereinfacht ausgedrückt - der Klägerin zu ermöglichen, sich an einzelne, konkrete Missbrauchserlebnisse (erstmals) wieder zu erinnern. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass für das Gericht keine Veranlassung und Verpflichtung besteht, Ermittlungen „ins Blaue hinein“ durchzuführen (vgl. BSG, Beschluss vom 05.02.2009, Az.: B 13 RS 85/08 B; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., a. a. O., § 103, Rdnr. 8a). Der Antrag bezüglich einer traumatologischen Befragung, der von der Klägerin dann auch nicht mehr aufrechterhalten worden ist, zielte auf die Erschließung von Erkenntnisquellen, die es - zumindest aus Sicht der Klägerin - erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen (vgl. BSG, a. a. O., zum bloßen Beweisermittlungsantrag). Nach dem vorliegenden Sachverhalt stellte sich der pauschale Vortrag der Klägerin, sexuell missbraucht worden zu sein, ähnlich wie sog. „Behauptungen aufs Geratewohl“ dar (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., Vorb. zu § 284, Rdnr. 8c). Vor allem aber kann bei nicht erwiesenen Sachverhalten ein psychotraumatologisches Gutachten zur Klärung grundsätzlich auch nichts beitragen (vgl. Högenauer, Neue Aspekte in der Beurteilung psychoreaktiver und neuropsychologischer Störungen als Leistungsgrund - aus der Sicht der Gutachter des Versorgungsärztlichen Dienstes, MedSach 2006, S. 67 <69>); der Senat hat auch starke Bedenken, dass bei psychotraumatologischen Befragungen etc. suggestive Einflüsse besondere Bedeutung erlangen könnten (vgl. zur gesamten Problematik der Abgrenzung zwischen wiederentdeckten und Pseudoerinnerungen z. B. Volbert, a. a. O., S. 122 ff.). Seine Überzeugung könnte der Senat daher nicht auf ein solches Gutachten stützen.
2. Schließlich ist auch kein aussagepsychologisches Gutachten (hinsichtlich der von der Klägerin bereits vorgetragenen Angaben zum sexuellen Missbrauch) einzuholen.
Gegen ein solches Gutachten sprechen zum einen grundsätzliche Erwägungen der Rechtsprechung (s. hierzu unter a.). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall wegen der Besonderheiten in der Person der Klägerin und der bestehenden Problemkonstellationen ein aussagepsychologisches Gutachten nach Überzeugung des Senats, die dieser aufgrund der plausiblen sachverständigen Darlegungen und der Auswertungen medizinischer Erfahrungssätze gewonnen hat, nicht geeignet ist, einen sexuellen Missbrauch der Klägerin nachzuweisen oder (im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG) glaubhaft zu machen. Durch ein aussagepsychologisches Gutachten ist vorliegend keine rechtssichere Beantwortung der Frage möglich, ob die Angaben der Klägerin erlebnisfundiert und glaubhaft sind (s. hierzu unter b.-d.).
a. Zum einen gehört die Würdigung von Aussagen nicht nur Erwachsener, sondern auch kindlicher oder jugendlicher Zeugen zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 05.02.2013, a. a. O., 21.04.2015, a. a. O., 18.05.2015, a. a. O., und 20.10.2015, a. a. O.). Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 16.12.2002 (Az.: 2 BvR 2099/01) festgestellt hat, stellen die bei der Beweiswürdigung als einem Teil der Rechtsanwendung sich ergebenden aussagepsychologischen Fragen keine abgelegene, sondern eine für Richter ebenso wie für Anwälte zentrale, in der juristischen Fachliteratur ausführlich abgehandelte Materie dar, so dass die Auffassung nachvollziehbar ist, zur Würdigung der Zeugenaussagen sei, mangels besonderer zusätzliche psychologische Kenntnisse erfordernder Umstände, eine Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe nicht erforderlich. Eine aussagepsychologische Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgutachten) kommt (vgl. die Urteile des Senats, a. a. O., sowie das Urteil des LSG Baden-Württemberg
Ein Sonderfall ist hier nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich vorliegend um die klassische Problemkonstellation.
b. Zudem hat der Senat ebenfalls bereits entschieden (st. Rspr., vgl. z. B. Urteile
c. Hinzu kommt, dass, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat (Schriftsatz vom 22.04.2015, S. 24), eine aussagepsychologische Begutachtung ausscheiden muss, wenn eine Rekonstruktion der Aussageentstehung und Aussageentwicklung mangels Masse an verwertbaren vorangegangenen Aussagen der Aussageperson auf enge Grenzen stößt, wie es vorliegend der Fall ist.
d. Schließlich steht die Tatsache, dass im Falle wiederentdeckter Erinnerungen, wie sie vorliegend jedenfalls zum Teil gegeben sind, eine hohe Wahrscheinlichkeit für Scheinerinnerungen besteht, der Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens von vornherein entgegen.
Wie dem Senat aus zahlreichen ähnlich gelagerten Verfahren aufgrund sachverständiger Äußerungen der vergangenen Jahre bekannt ist, sind Scheinerinnerungen normalpsychologische Gedächtnisvorgänge, die nicht mit Halluzinationen oder Wahnvorstellungen von psychotisch erkrankten Personen zu verwechseln sind. Sie setzen keine Psychopathologie auf Seiten der betroffenen Person voraus, ihre Entstehung wird aber durch psychische Labilisierungen erleichtert. Der Sachverständige Prof. Dr. S. (Fachpsychologe für Rechtspsychologie und Facharzt für forensische Psychiatrie, Institut für Forensische Psychiatrie, Charité Universitätsmedizin Berlin) hat in einem für das vor dem Senat vormals anhängige Berufungsverfahren (Az.: L 15 VG 40/14) relevanten Gutachten vom 25.07.2012 zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass die Annahme, es seien nach Ablauf von vielen Jahren nach Verdrängung ausschließlich zutreffende Vorstellungen (also tatsächliche Erinnerungen) aufgetaucht, wissenschaftliche Erkenntnisse über die Vulnerabilität des menschlichen Gedächtnisses vernachlässigt. Die Scheinerinnerungshypothese kann, so der (damalige) Sachverständige, durch eine aussagepsychologische Analyse aber nicht widerlegt werden. Dies ist dadurch begründet, dass Aussagen, die auf Scheinerinnerungen beruhen, eine vergleichbar hohe Qualität haben können wie Aussagen, die auf tatsächliches Erleben zurückgehen. Eine inhaltsanalytische positive „Beweisführung“ ist also nach einer Vorgeschichte mit potenziellen suggestiven Faktoren nicht mehr möglich. Die Aussagekraft der inhaltsanalytischen Methodik wird auch weiter eingeschränkt bzw. ganz aufgehoben, wenn psychotherapeutische Behandlung bzw. Beratung erfolgt wie vorliegend im Fall der Klägerin.
Gegen aussagepsychologische Begutachtungen in den Fällen, in denen mit therapeutischer Unterstützung explizite Erinnerungsbemühungen unternommen wurden, und auch in Fällen, in denen diese Erinnerungen nicht primär im Rahmen einer Therapie induziert wurden, sondern im Rahmen der Aufarbeitung eines vermuteten Missbrauchs in der eigenen Familie wie hier mit der eigenen Mutter, bestehen nach Überzeugung des Senats gravierende Bedenken. So ist dem Senat aus zahlreichen vergleichbaren Fällen bekannt, dass nach herrschender wissenschaftlicher Ansicht bereits problematisch ist, wenn ein vermeintlicher Übergriff sehr lange zurückliegt. Wie der Sachverständige Prof. Dr. N. im Rahmen der vormals beim Senat anhängigen Berufungsverfahren Aktenzeichen L 15 VG 23/11 und L 15 VG 25/09 plausibel dargelegt hat, ist es regelmäßig unwahrscheinlich, dass zu einem Zeitpunkt Jahre oder sogar Jahrzehnte nach den in Frage stehenden Sachverhalten noch hinreichend zuverlässige Informationen erlangt werden könnten. Es ist eine gesicherte Erkenntnis der aussagepsychologischen Forschung, insbesondere der Suggestionsforschung, dass psychotherapeutische Gespräche über mutmaßliche Erlebnisse die diesbezüglichen Gedächtnisinhalte beeinflussen, verändern und überlagern können, ohne dass im Nachhinein mit den verfügbaren diagnostischen Methoden noch festgestellt werden kann, was in einem zeitlich später gegebenen Bericht eigene ursprüngliche Erinnerungen sind und was durch die therapeutischen Gespräche nachträglich verändert oder hinzugefügt worden ist. Gerade in den Fällen wie dem vorliegenden (vgl. die Darlegung der hier als besonders problematisch zu bezeichnenden Faktoren durch den Beklagten im Schriftsatz vom 22.04.2015, dort S. 15 ff.) erscheint der Weg über ein aussagepsychologisches Gutachten als nicht gangbar. Kommen ernstere psychiatrische Erkrankungen der Aussageperson hinzu, sind auch die personalen Voraussetzungen für ein solches Gutachten nicht mehr gegeben (s. o. Ziff. 2b, vgl. Högenauer, a. a. O.).
3. Im Übrigen besteht kein Anlass, weitere Zeugen einzuvernehmen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass z. B. weitere Familienangehörige sachdienliche Hinweise geben könnten. Insbesondere spricht nichts dafür, die Ehefrau des beschuldigten Täters, die Großmutter der Klägerin, vorzuladen und persönlich einzuvernehmen.
Die Berufung kann somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Gesundheitsstörungen und von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz.
- 2
Die 1972 geborene Klägerin beantragte am 16. August 1999 bei dem beklagten Land die Gewährung von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Sie gab an, im Alter von zwei Jahren Opfer sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater geworden zu sein. Bei einem Aufenthalt in einer Gastfamilie in Australien in den Jahren 1989/1990 sei es außerdem zu einem versuchten sexuellen Übergriff durch den Gastvater gekommen. Sie leide an einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung auf dem Boden frühkindlicher Traumatisierung, und sie sei seit Ende des Jahres 1974 an Diabetes mellitus Typ I erkrankt. Weiterhin bestehe eine Bulimieerkrankung. Eine erste vage Erinnerung an den sexuellen Missbrauch sei in Form eines sog. Flash-Back im Jahre 1994 aufgetreten. 1997 habe sie sich entschlossen, sich komplett und unwiderruflich von ihrer Familie zu lösen. Sie habe einen neuen Vor- wie auch Familiennamen angenommen. Ferner nahm die Klägerin Bezug auf einen Lebenslauf (Bl. 8 - 14 Verwaltungsakte) sowie eine Bescheinigung des St. V.-Stifts vom 26. März 1997. Das beklagte Land holte eine nach Aktenlage erstellte Stellungnahme des beratenden Nervenarztes Dr. S. vom 6. Oktober 1999 ein, der mitteilte, er tendiere als Arzt zu der Einschätzung, dass an eine „false memory" zu denken sei. Im Streitfall müssten ein eingehendes psychiatrisches Gutachten und eine ausführliche Exploration und psychologische Testung durch einen anerkannten Fachmann erstellt werden. Daraufhin fragte das beklagte Land bei der Klägerin an, ob sie mit einer eingehenden Befragung aller Personen, die 1974 gemeinsam mit ihr in einem Haushalt gewohnt haben, einverstanden sei. Insbesondere müsse der Beschuldigte eingehend zu den Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs angehört werden. Die Klägerin teilte dazu mit, dass sie einer Befragung der Familie nicht zustimme; eine Aufklärung des Sachverhalts sei dadurch ohnehin nicht zu erwarten. Sie sei aber bereit, sich im Rahmen einer Begutachtung einer Untersuchung zu unterziehen.
- 3
Mit Bescheid vom 25. Januar 2000 lehnte das beklagte Land den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Für den im vorliegenden Lebenslauf der Klägerin angegebenen versuchten sexuellen Übergriff durch den Gastvater in Melbourne/Australien könne Versorgung nach dem OEG nicht gewährt werden, weil das Ereignis nicht im Geltungsbereich des OEG geschehen sei. Der sexuelle Übergriff durch den Vater der Klägerin sei nicht erwiesen. Eine Anhörung der Eltern zu der Beschuldigung sei auf Grund der Erklärung der Klägerin nicht möglich. Mit der von der Klägerin angeregten fachpsychiatrischen Begutachtung könne der Nachweis, dass es sich bei einem eventuellen Trauma um einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 OEG handele, nicht geführt werden. Auch § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) könne der Klägerin nicht zugute kommen, weil sie keine konkreten Angaben zu dem schädigenden Ereignis gemacht habe und dies auch nicht könne. Das Ereignis habe sich etwa im zweiten Lebensjahr abgespielt und falle deshalb in die Zeit der sog. frühkindlichen Amnesie. Nach dem im sozialen Entschädigungsrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast habe die Antragstellerin die Folgen der Beweislosigkeit des schädigenden Ereignisses zu tragen.
- 4
Zur Begründung des dagegen am 28. Februar 2000 eingelegten Widerspruchs rügte die Klägerin im Wesentlichen eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung des Sachverhalts durch das beklagte Land. Obwohl sie die behandelnden Ärzte und Therapeuten detailliert angegeben und von der Schweigepflicht entbunden habe, habe das beklagte Land keine weiteren Ermittlungen durchgeführt und insbesondere keine Untersuchung durch einen Gutachter veranlasst.
- 5
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2000 wies das beklagte Land den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die von der Klägerin beantragte Begutachtung sei entbehrlich, weil jedenfalls der Nachweis eines schädigenden Ereignisses im Sinne des § 1 OEG nicht geführt werden könne. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Die nach eigenen Angaben der Klägerin im Jahr 1994 aufgetretene „vage" Erinnerung in Form eines sog. „Flash-Back" an einen sexuellen Missbrauch im Alter von zwei Jahren reiche als Nachweis nicht aus. Da die Klägerin das Einverständnis mit der Befragung der Personen, die im fraglichen Zeitraum mit ihr in einem Haushalt gelebt hätten, nicht erteilt habe, stünden keine Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung.
- 6
Gegen den am 11. April 2000 abgesandten Widerspruchsbescheid hat sich die Klägerin mit der am Montag, 15. Mai 2000 beim Sozialgericht Kiel eingegangenen Klage gewandt, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft hat. Ergänzend hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Problematik verzögerter traumatischer Erinnerungen an sexuellen Missbrauch in der Kindheit sei Gegenstand umfangreicher wissenschaftlicher Diskussion und Forschung. Es existierten zahlreiche Studien darüber, dass sich Kinder nach frühem und wiederholtem sexuellen Missbrauch durch Dissoziation schützten. Auch belegten diverse Studien unterschiedliche Formen des bewussten und unbewussten Erinnerungsprozesses und auch Erinnerungen durch sog. „Flash-Bracks". Auch deshalb hätte eine Begutachtung erfolgen müssen. Zu Unrecht fordere das beklagte Land von der Klägerin den Vollbeweis. Nach § 15 KOVVfG könnten Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehende Tat beziehen, zu Grunde gelegt werden, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erschienen. Eine persönliche Begutachtung unter Hinzuziehung von Krankenunterlagen wäre geeignet gewesen, die Glaubhaftigkeit der Angaben festzustellen. Ihr sei durch die mangelhafte Ermittlungstätigkeit des beklagten Landes von vornherein die Möglichkeit genommen worden, sich dem ärztlichen Gutachter in einem persönlichen Gespräch über die ihr zugefügten Verletzungen anzuvertrauen und die daraus entstandenen Folgen anhand ärztlicher Berichte darzulegen.
- 7
Die Klägerin hat beantragt,
- 8
den Bescheid des Versorgungsamtes Münster vom 27. (richtig: 25.) Januar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes vom 6. April 2000 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihr auf ihren Antrag vom 13. August 1999 unter Anerkennung einer chronischen Essstörung, einer schweren Depression und fraglicher multipler Persönlichkeitsanteile Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v. H. zu zahlen.
- 9
Das beklagte Land hat beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Das beklagte Land bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
- 12
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2001 den Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums K. Prof. Dr. A. als Sachverständigen gehört. Mit Urteil vom selben Tag hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt: Nach § 1 Abs. 3 BVG genüge zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Die Klägerin trage die objektive Beweislast. Ein Vollbeweis sei hier nicht möglich. Das Problem bestehe im vorliegenden Fall darin, dass die von der Klägerin vorgetragene sexuelle Gewalt nicht bewiesen werden könne. Beweiskräftige Aussagen könnten nicht erzielt werden. Wenn der Vater der Klägerin zu dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gehört würde, läge es außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass er - auch wenn er die Tat begangen hätte - dies zugeben würde. Ähnlich verhalte es sich mit der Mutter, die - wenn sie davon gewusst hätte - nach aller Wahrscheinlichkeit aus Scham über die Nichtverteidigung der Tochter schweigen würde. Aus diesem Grunde halte die Kammer es nicht für notwendig und sinnvoll, eine Befragung der Eltern der Klägerin durchzusetzen. Gemäß § 15 KOVVfG sei bei Fehlen von Urkunden oder Zeugen auf die nach den Umständen glaubhaften Angaben der Antragstellerin abzustellen. Im vorliegenden Fall seien die Angaben der Klägerin glaubhaft. Hierzu habe die Kammer den Sachverständigen befragt. Dieser habe nach eigener Untersuchung der Klägerin ausführlich begründet, dass er deren Angaben für glaubhaft halte. Problematisch sei insbesondere das junge Alter der Klägerin. In diesem Alter sei es sehr schwer, konkrete Angaben zu erzielen, da häufig eine frühkindliche Amnesie vorliege. Der Sachverständige habe ausgeführt, es sei stimmig, dass die Klägerin sich erst nach vielen Jahren im Rahmen von sog. „Flash-Back" an Einzelheiten des Vorganges erinnern könne. Insbesondere das Stück Tapete des Raumes, in dem sie ihre Kindheit verbracht habe und an das sie sich erinnern könne, weise darauf hin, dass hier Erinnerungen der Klägerin an das frühkindliche Alter vorhanden seien und jetzt verbalisiert werden könnten. Auch die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen seien typisch für Missbrauchsopfer. Die Angaben der Klägerin seien glaubhaft. Zwar habe der Sachverständige nicht mit letzter Sicherheit ausschließen können, dass die Erinnerungen an den Missbrauch erst durch die Auseinandersetzung mit dem Thema entstanden seien und einer eigenen Interpretation entsprächen. Dies habe der Sachverständige aber für äußerst unwahrscheinlich gehalten. Der Sachverständige sei auf dem hier vorliegenden Gebiet außerordentlich erfahren. Das Ergebnis der Beweisaufnahme stehe auch nicht im Widerspruch zu anderen festgestellten Tatsachen. Das Ergebnis widerspreche auch nicht der Lebenserfahrung. Der durch die Beweisaufnahme bestätigte Beteiligtenvortrag reiche zur Überzeugungsbildung des Gerichts aus. Die Beweisaufnahme habe weiter ergeben, dass die haftungsausfüllende Kausalität vorliege und die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen, nämlich Dissoziation, Depression und Essstörungen, im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch stünden. Gerade das Vorliegen von Essstörungen sei bei sexuell missbrauchten Kindern ausgesprochen typisch. In der Literatur werde - so der Sachverständige - in 70 % der Fälle gerade bei diesen Gesundheitsstörungen ein Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch beschrieben. Auch in der Traumaforschung werde dies bestätigt. Gerade dieser gehäufte Zusammenhang spreche auch für den rechtlich maßgeblichen Zusammenhang. Die Gewalttat sei jedenfalls geeignet, die seelische Krankheit zu verursachen. Es hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass die bei der Klägerin vorliegenden psychischen Gesundheitsstörungen überwiegend auf persönlichkeitseigene, nicht schädigungsbedingte Faktoren zurückzuführen seien. Die Schwere der Schädigung, die eine jahrzehntelange psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlich mache, spreche auch für eine MdE von 60 v. H. Diese von dem Sachverständigen vorgeschlagene MdE entspreche den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht (AHP). Dagegen sei ein Zusammenhang des Diabetes mit der Gewalttat unter medizinischen Gesichtspunkten nicht zu begründen.
- 13
Gegen das dem beklagten Land am 17. Januar 2002 zugestellte Urteil wendet sich dieses mit der am 13. Februar 2002 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Das Urteil des Sozialgerichts enthalte keine ausreichenden Feststellungen zur behaupteten Gewalttat, und es fehlten hinreichende Ermittlungen zu daraus eventuell resultierenden Gesundheitsstörungen. Die Gründe, die das Sozialgericht dafür angeführt habe, die Eltern nicht zu hören, stellten einen geradezu klassischen Verfahrensmangel der vorweggenommenen Beweiswürdigung dar. Das Sozialgericht habe seine Beurteilung zu Unrecht auf § 15 KOVVfG gestützt. Denn die Anwendung dieser Norm setze voraus, dass die Antragstellerin überhaupt Angaben machen könne, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen bezögen. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil gingen auf das Problem der frühkindlichen Amnesie nicht ein. Stattdessen beziehe sich das Gericht auf Entscheidungen, die nicht geeignet seien, die vertretene Auffassung zu stützen und denen ganz anders gelagerte Sachverhalte zu Grunde gelegen hätten. Das Sozialgericht hätte den Versuch unternehmen müssen, durch Ermittlungen zum Kindergartenbesuch, zur Einschulung und zum Schulbesuch Feststellungen für die Zeit ab 1974 (behauptete Tat) zu treffen, die zumindest Indizien liefern könnten. Außerdem werde ein professionelles Glaubwürdigkeitsgutachten für erforderlich gehalten.
- 14
Das beklagte Land beantragt,
- 15
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. Oktober 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 16
Die Klägerin beantragt,
- 17
die Berufung zurückzuweisen.
- 18
Zutreffend habe das Sozialgericht § 15 KOVVfG herangezogen. Das beklagte Land übersehe, dass sie gegenüber dem Gutachter im Zuge der Exploration konkrete Angaben gemacht und detaillierte Erinnerungen geschildert habe. Der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausgeführt, dass insbesondere die konkrete Zuordnung dieser Erinnerung auf das zweite Lebensjahr anhand der Einrichtung des Kinderzimmers die Glaubwürdigkeit der Aussage der Klägerin stütze. Das Bundessozialgericht fordere für eine Anwendbarkeit des § 15 KOVVfG, dass der Antragsteller aus eigenem Wissen überhaupt Angaben machen könne. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Auch habe sich das Sozialgericht in seiner Entscheidung mit der Problematik der frühkindlichen Amnesie beschäftigt. Das Sozialgericht habe ihre glaubhaften Angaben zu Recht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, sodass der Vorwurf der vorweggenommenen Beweiswürdigung ungerechtfertigt sei. Es erscheine völlig ausgeschlossen, dass die Vernehmung des Schädigers als Zeuge sachdienliche Erkenntnisse erbringen werde.
- 19
Der Senat hat den Entlassungsbericht der Fachklinik St. V.-Stift, Va., vom 10. Oktober 1997 (stationäre Behandlung vom 30. September 1996 bis 29. März 1997), Befund- und Behandlungsberichte des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sa. vom 15. Juni 2003, der Ärzte für innere Medizin Dres. Ka. und D. vom 16. Juni 2003, des Arztes für innere Medizin Dr. B. vom 17. Juni 2003 sowie die Entlassungsberichte der G.-Klinik, F., vom 24. April 1995 über die stationäre Behandlung der Klägerin in der Zeit vom 6. Februar bis zum 5. April 1995 sowie vom 16. Oktober 1995 über die stationäre Behandlung vom 29. Mai bis zum 11. Oktober 1995 und den psychologischen Kurzbericht der Psychotherapeutin P. vom 30. Juli 2003 beigezogen.
- 20
In der mündlichen Verhandlung am 19. April 2005 hat der Senat die Klägerin befragt und deren Eltern sowie die Schwester als Zeugen vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift einschließlich der Anlagen und die vom Vater der Klägerin zur Akte gereichten Briefe der Klägerin (Ablichtungen) Bezug genommen. Ferner hat der Senat das schriftliche Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sb. vom 31. August 2005 zu der Frage eingeholt, ob aus den bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen und den von der Klägerin geschilderten Flash-Bracks darauf geschossen werden kann, dass sie Opfer eines sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater geworden ist. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 262 bis Blatt 306 der Gerichtsakte verwiesen.
- 21
Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des beklagten Landes und die Prozessakte haben dem Senat vorgelegen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 22
Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig und auch begründet. Das Sozialgericht hat das beklagte Land zu Unrecht verurteilt, eine chronische Essstörung, schwere Depression und fragliche multiple Persönlichkeitsanteile als Schädigungsfolge anzuerkennen und der Klägerin Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz nach einer MdE von 60 v. H. zu gewähren.
- 23
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) setzt der Anspruch auf die Anerkennung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschrift des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) u. a. voraus, dass die zu entschädigende Gesundheitsstörung Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs ist. Das Vorliegen eines solchen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, der ursächlich für die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen geworden sein könnte, kann nicht festgestellt werden.
- 24
Die Klägerin macht in erster Linie geltend, dass sie im Alter von etwa zwei Jahren Opfer sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater geworden sei. Ferner verweist die Klägerin darauf, dass sie im Alter zwischen sieben und vierzehn Jahren häufig im Ehebett neben dem Vater übernachtet habe und dass es auch in diesem Zusammenhang zu Übergriffen durch den Vater gekommen sein könne.
- 25
Der sexuelle Missbrauch von Kindern stellt einen rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG dar. Die Tatbestandsvoraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn der Täter keine nennenswerte Kraft aufwendet, um einen Widerstand des Opfers zu überwinden, sondern sein Ziel dadurch erreicht, dass er den Widerstand seines Opfers durch Täuschung, Überredung oder sonstige Mittel ohne besonderen Kraftaufwand bricht oder gar nicht erst aufkommen lässt (vergl. BSG, Urt. v. 18. Oktober 1995 - 9 RVg 7/93 -, BSGE 77, 11 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 7). Selbst wenn das Opfer in die Tat einwilligt, ist die Handlung nicht gerechtfertigt, wenn dem Opfer die Einwilligung durch Täuschung entlockt wird oder es dem Opfer aus sonstigen Gründen an der Fähigkeit mangelt, Bedeutung und Tragweite seiner Einwilligung zu erkennen. An dieser Fähigkeit fehlt es insbesondere bei Kindern auf sexuellem Gebiet, jedenfalls solange sie noch nicht strafmündig sind. Deshalb ist vom Vorliegen eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs auch bei dem sexuellen Missbrauch eines Kindes auszugehen, selbst wenn dabei keine Gewalt im strafrechtlichen Sinne ausgeübt wird.
- 26
Indes konnte der Senat auch das Vorliegen eines solchen ggf. ohne die Anwendung von Gewalt im strafrechtlichen Sinne begangenen Missbrauchs nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht feststellen. Die durch den Senat vernommene Mutter und die Schwester der Klägerin haben übereinstimmend angegeben, einen sexuellen Missbrauch des Vaters gegenüber der Klägerin nicht bemerkt zu haben, und sie konnten auch keine Tatsachen angeben, die konkrete Hinweise auf ein solches Geschehen geben würden. Der Vater selbst hat den ihm von der Klägerin vorgeworfenen Missbrauch vehement bestritten. Besonderes Gewicht war nach Auffassung des Senats der Aussage der fünf Jahre älteren Schwester der Klägerin beizumessen. Diese war in jeder Hinsicht glaubwürdig. Sie hatte erkennbar kein Interesse daran, ein positiv gefärbtes Bild ihres Vaters zu vermitteln. Vielmehr hat sie das Verhältnis zu ihrem Vater glaubhaft als nicht sehr liebevoll bezeichnet und auf Nachfrage sogar angegeben, dass sie diesen als sehr unangenehm beurteile und sich vorstellen könne, dass er einen solchen Missbrauch begangen haben könnte. Auf der anderen Seite hat die Zeugin in jeder Hinsicht glaubhaft versichert, keine Angaben zu Missbrauchshandlungen machen zu können, weil sie niemals Zeugin einer solchen Tat geworden sei. Gerade angesichts des erkennbar nicht von Sympathie getragenen Verhältnisses der Schwester der Klägerin zu ihrem Vater ist der Senat von der Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Zeugin überzeugt. Entsprechendes gilt für die Angaben der von dem Vater der Klägerin geschiedenen Mutter, die sich ebenfalls sehr kritisch gegenüber ihrem ehemaligen Ehemann geäußert und ebenfalls angegeben hat, dass sie einen sexuellen Missbrauch durch ihren Ehemann an der Tochter für möglich halte. Auch sie hat glaubhaft angegeben, dass sie nicht Zeugin eines sexuellen Missbrauchs geworden sei, und sie konnte ebenfalls keine Angaben machen, die auf einen solchen stattgefundenen Missbrauch auch nur hindeuten würden. Angesichts der fehlenden konkreten Beobachtungen zu einem sexuellen Missbrauch bewertet der Senat die Äußerungen der Mutter und der Schwester der Klägerin, nach denen dem Vater der Klägerin ein sexueller Missbrauch zuzutrauen sei, in erster Linie als Ausdruck des schlechten persönlichen Verhältnisses dieser Zeugen zu ihrem Vater bzw. ehemaligen Ehemann und nicht als Hinweis darauf, dass ein solcher Missbrauch tatsächlich stattgefunden hat. Weitere Personen, die Zeuge einer Missbrauchshandlung geworden sein könnten, sind von der Klägerin nicht angegeben worden und auch sonst nicht ersichtlich.
- 27
Auch die Erkrankung, an der die Klägerin leidet, lässt nicht den Schluss zu, dass es zu einem sexuellen Missbrauch oder einer anderen Gewalttat gekommen sein muss. Die Klägerin leidet an einer komplexen dissoziativen Störung sowie einer Essstörung in Gestalt einer Bulimie. Frühkindliche Traumatisierungen haben für die Entstehung sowohl dissoziativer Störungen als auch von Essstörungen Bedeutung. Als Traumatisierungen kommen Vernachlässigung, körperliche Misshandlung oder sexueller Missbrauch in Betracht. Auf Grund des klinischen Bildes lässt sich nicht differenzieren, welche Form der Traumatisierung im Einzelfall vorgelegen hat. Auch gibt es kein spezifisches Krankheitsbild, welches sich infolge frühkindlicher Traumatisierung herausbildet. So gibt es keine kausale Beziehung zwischen sexuellem Missbrauch und einer spezifischen Psychopathologie im Erwachsenenalter. Das bedeutet allerdings auch nicht, dass Traumatisierungen keine kausale Bedeutung für einzelne Krankheitsbilder haben können. Die Häufigkeit von kindlichen Traumatisierungen im Vorfeld der Entwicklung dissoziativer Störungen wird in der Literatur überwiegend mit Werten zwischen 60 % und 80 % angegeben, für dissoziative Identitätsstörungen werden auch Werte über 90 % angegeben. Dabei handelt es sich allerdings um statistische Angaben, welche für die Beurteilung des Einzelfalles nur begrenzte Bedeutung haben. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass kindliche Traumatisierungen häufig für die spätere Entwicklung einer dissoziativen Störung ursächlich sind, dass aber nicht jede Traumatisierung zur Ausprägung einer dissoziativen oder anderen psychischen Störung führt und dass dissoziative Störungen auch auftreten können, ohne dass sich in der Vorgeschichte ein sexueller Missbrauch oder eine andersartige Traumatisierung sichern lässt. Danach spricht zwar eine statistische Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin Opfer kindlicher Traumatisierungen geworden ist. Eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit lässt sich jedoch nicht feststellen. Zudem lässt das bei der Klägerin vorliegende Krankheitsbild keinen Rückschluss darauf zu, ob es sich bei der Traumatisierung ggf. um eine Vernachlässigung, körperliche Misshandlung oder sexuellen Missbrauch gehandelt hat.
- 28
Mit diesen Feststellungen stützt sich der Senat in erster Linie auf das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sb. Dessen Ausführungen sind schlüssig und überzeugend. Der Sachverständige ist dem Senat als besonders erfahren auch bei der Beurteilung von Fragen zur Kausalität auf seinem Fachgebiet bekannt. Seine Ausführungen stehen in den wesentlichen Punkten im Einklang mit dem Gutachten des Dr. A., der ebenfalls nur einen Zusammenhang in Gestalt einer statistischen Wahrscheinlichkeit zwischen sexuellem Missbrauch und dem Vorliegen einer dissoziativen Störung beschrieben hat. Allerdings unterscheidet Dr. A. in seinem Gutachten nicht zwischen Traumatisierungen in Gestalt sexuellen Missbrauchs und anderen Formen der Traumatisierung, so dass er im Ergebnis von einer Häufigkeit von 70 % des sexuellen Missbrauchs bei entsprechenden dissoziativen Störungen ausgeht. Damit steht sein Gutachten nicht nur im Widerspruch zu dem Gutachten des Dr. Sb., sondern auch im Widerspruch zu der in den Verwaltungsakten des beklagten Landes (Bl. 25 ff.) befindlichen Veröffentlichung der Frau Kb. (Trauma und Wirklichkeits(re)konstruktion: Theoretische Überlegungen zu dem Phänomen wiederauftauchender Erinnerungen, Persönlichkeitsstörungen, 1999, S. 45 ff.), die unter Bezugnahme auf neuere Untersuchungen darlegt, dass hohe Werte für Dissoziation eher mit einem pathogenen familiären Umfeld korrelieren als mit sexuellem Missbrauch. Nach dem Eindruck, den der Senat aus der Vernehmung der Zeugen gewonnen hat, spricht jedenfalls einiges dafür, dass die Klägerin in einem „pathogenen" familiären Umfeld aufgewachsen sein könnte und dass sie unter den konfliktbeladenen familiären Verhältnissen in ihrer Kindheit gelitten hat. Eine Auseinandersetzung mit den dazu in der wissenschaftlichen Fachliteratur vertretenen Standpunkten ist dem nur sechsseitigen Gutachten des Prof. Dr. A. nicht zu entnehmen. Unabhängig davon geht aber auch Dr. A. nicht davon aus, dass aus der bei der Klägerin vorliegenden Erkrankung mit Sicherheit auf einen erlittenen sexuellen Missbrauch geschlossen werden kann. Vielmehr hält auch er lediglich eine statistische Wahrscheinlichkeit für gegeben. Ferner weist auch er darauf hin, dass neben der Traumatisierung auch die Persönlichkeit des Opfers bei der Entwicklung der Symptomatik eine Rolle spielt und dass deshalb von einem multikausalen Ursachengefüge auszugehen ist. Nach allem kann aus der bei der Klägerin vorliegenden Erkrankung allenfalls mit einer Wahrscheinlichkeit auf einen erlittenen sexuellen Missbrauch oder eine andere Traumatisierung geschlossen werden.
- 29
Auch unter weiterer Berücksichtigung der Aussagen der Klägerin kann die Feststellung, dass eine Missbrauchshandlung stattgefunden haben muss, nicht getroffen werden. Bezogen auf die Zeit zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr der Klägerin, in der diese wiederholt zusammen mit ihrem Vater im Elternbett geschlafen hat, hat die Klägerin gegenüber dem Senat angegeben, dass sie sich an konkrete Übergriffe ihres Vaters nicht erinnern könne. Sie könne nicht sagen, ob und in welcher Weise sie damals sexuell missbraucht worden sei. Insofern decken sich die Angaben der Klägerin vollständig mit denen der vernommenen Zeugen. Bezogen auf die Zeit um das 2. Lebensjahr vermutet die Klägerin, dass es zu einem sexuellen Missbrauch gekommen ist. Eine konkrete Erinnerung an ein Missbrauchsereignis hat die Klägerin aber auch insoweit nicht. Vielmehr stützt sie ihre Vermutung auf bruchstückhafte mosaikartige Bildsegmente im Rahmen von Flash-Back-Erlebnissen. In der mündlichen Verhandlung am 19. April 2005 hat die Klägerin diese Bildsegmente in der Weise beschrieben, dass Bilder von ihrem Kinderzimmer aufgetaucht seien und dass sie das Gefühl gehabt habe, auf einem Bücherregal zu sitzen und das Kinderzimmer von oben zu sehen. Dabei habe sie gesehen, wie ihr Vater sich über sie gebeugt habe. Die Bilder hätten sehr schnell gewechselt. Ihr Vater habe sich über sie gelegt, und sie habe wahnsinnige Schmerzen und Angst gehabt. Nach Auffassung des Senats sind diese Angaben der Klägerin insoweit glaubhaft, als keine Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin Flash-Back-Erlebnisse hatte und dabei die geschilderten Bilder gesehen hat. Bei den beschriebenen Bildsegmenten und den dadurch verbundenen emotionalen Zuständen handelt es sich erkennbar nicht um Geschehensabläufe, die sich genauso zugetragen haben, sondern um Bilder, die einer Deutung bedürfen. Nach Auffassung des Senats können die von der Klägerin glaubhaft beschriebenen Bilder nicht nur so gedeutet werden, dass es zu einem sexuellen Missbrauch durch den Vater gekommen sein muss. Erinnerungen werden erst frühestens ab dem 2. bis 3. Lebensjahr festgehalten. Vor diesem Zeitpunkt besteht eine sog. Kindheitsamnesie. Aus dem Fehlen erzählbarer Erinnerungen an ein Trauma kann daher nicht geschlossen werden, dass ein solches nicht vorgelegen hat. Im sog. impliziten Gedächtnis finden auch nicht bewusst erinnerte Traumatisierungen ihren Niederschlag. Diese impliziten Gedächtnisinhalte können dann der Beobachtung bzw. subjektiven Wahrnehmung und damit dem Bewusstsein zugänglich werden, wenn es zu unerwarteten Änderungen der Stimmung, des Erlebens und des Verhaltens kommt, wenn konditionierte Reaktionen ausgelöst werden sowie wenn traumatische Erfahrungen plötzlich wiedererlebt werden, die als solche zuvor dem Bewusstsein nicht zugänglich waren (sog. Flash-Back). Auch im expliziten Gedächtnis bilden die Erinnerungen aber keine originalgetreue Abbildung realer Begebenheiten und Erfahrungen. Vielmehr können sich reale Erinnerungen mit phantasierten Aspekten verbinden. Auch werden die Erinnerungen vor dem Hintergrund von Erfahrungen in kognitive Schemata eingeordnet, so dass reale Begebenheiten anders erinnert werden können, als sie sich tatsächlich abgespielt haben. Auch Erinnerungen an Begebenheiten, die so überhaupt nicht vorgekommen sind, sind möglich, so dass auch die Erinnerung an ein Trauma das Vorliegen eines solchen nicht beweist. Wie häufig derartige Fehlerinnerungen vorkommen, ist zahlenmäßig nur schwer einzuschätzen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass derartige Fehlerinnerungen im Rahmen psychotherapeutischer Behandlungen möglich sind und auch vorkommen. Die von der Klägerin beschriebenen bruchstückhaften mosaikartigen Bildsegmente und die damit verbundenen emotionalen Zustände können auch zustande gekommen sein, ohne dass ein sexueller Missbrauch stattgefunden hat.
- 30
Auch mit diesen Feststellungen bezieht sich der Senat auf das überzeugende und schlüssige Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sb. Das Gutachten des Dr. Sb. steht auch insoweit in den wesentlichen Punkten nicht im Widerspruch zu dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Prof. A. Auch dieser hat ausgeführt, dass die von der Klägerin geschilderten Erinnerungen für das Vorliegen eines sexuellen Missbrauchs sprechen. Auf der anderen Seite räumt er aber ein, dass nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die Erinnerungen, die so konkret erst nach Beginn einer Therapie auftraten, durch die Auseinandersetzung mit der Thematik und im Kontakt mit anderen Patienten entstanden sind und einer eigenen freien Ausgestaltung entsprechen. Im Gegensatz zur psychodynamischen Literatur der früheren Jahre müsse davon ausgegangen werden, dass in den eigenen Erinnerungen reale Erlebnisse und Phantasien häufig untrennbar miteinander verknüpft seien. Dass die Erinnerung der Klägerin durch den Kontakt mit anderen Patienten beeinflusst worden sein könnte, wird in dem vorliegenden Bericht der G.-Klinik vom 24. April 1995 besonders deutlich. Dort wird u.a. ausgeführt, dass sich die Klägerin in den Gruppentherapien „durch das sehr ähnliche Erleben von ebenfalls betroffenen Frauen einerseits bestätigt, andererseits jedoch auch bedroht" gefühlt habe.
- 31
Die im Gutachten des Prof. A. geäußerte Einschätzung, dass die Darstellung der Klägerin glaubhaft sei, stimmt mit der bei der Befragung der Klägerin gewonnenen Überzeugung des Senats überein. Dies beantwortet allerdings nicht die Frage, ob die Darstellungen den Schluss auf eine tatsächlich erlittene Missbrauchshandlung zulassen. Insoweit bleibt es bei den auch im Gutachten des Dr. A. wiedergegebenen Unsicherheiten durch die nicht auszuschließende Vermischung realer Erlebnisse und Phantasien gerade bei der hier erforderlichen Deutung traumähnlicher Bildsegmente, die sich auf mögliche Erlebnisse aus einer Zeit beziehen, in der erzählbare Erinnerungen und Ereignisse regelmäßig auf Grund der sog. Kindheitsamnesie nicht wiedergegeben werden können. Dass die Deutung der von der Klägerin geschilderten Flash-Back-Erlebnisse mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, wird auch in der Formulierung der Antwort zu der zweiten Beweisfrage im Gutachten des Prof. Dr. A. deutlich. Dort wird die Wiedergabe der ursächlich auf den Missbrauch zurückzuführenden Gesundheitsstörungen unter den Vorbehalt gestellt, dass man das Vorliegen eines Missbrauchs „unterstellt".
- 32
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts können die Feststellungen zum Vorliegen eines Missbrauchsereignisses auch nicht unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung aus § 15 Abs. 1 KOVVfG getroffen werden. Nach dieser Vorschrift können der Entscheidung die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatschen beziehen, zu Grunde gelegt werden, wenn Unterlagen nicht vorhanden sind oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind. Zwar gilt diese Vorschrift gem. § 6 Abs. 3 OEG auch für die Entschädigung nach dem OEG und nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im gerichtlichen Verfahren (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 9/9a RVg 3/87 -, SozR 1500 § 128 Nr. 34, juris RdZiff. 14; BSG, Urteil vom 31. Mai 1989 - 9 RVg 3/89 -, BSGE 65, 123 = SozR 1500 § 128 Nr. 39, juris RdZiff. 11 ff.). Sie hilft der Klägerin im vorliegenden Fall aber nicht. § 15 KOVVfG setzt voraus, dass der Antragsteller Angaben zu den entscheidungserheblichen Fragen aus eigenem Wissen machen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 1988, a.a.O., juris RdZiff. 14; BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 - B 9 VG 3/99 R -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 3, juris RdZiff. 12, m.w.N.).
- 33
Der Senat hat - auch unabhängig von der durch § 15 KOVVfG bewirkten Beweiserleichterung - keine Bedenken, der Entscheidung die glaubhaften Angaben der Klägerin zu ihrer Erinnerung in der Form der Flash-Back-Ereignisse zu Grunde zu legen. Davon bleibt jedoch die Frage unberührt, wie die geschilderten Bildsegmente zu deuten sind und ob sie den Schluss auf einen erlittenen Missbrauch zulassen. Zur Beantwortung dieser Frage kann sich der Senat nicht auf Angaben der Klägerin stützen, sodass auch eine Glaubhaftmachung gem. § 15 KOVVfG insoweit nicht in Betracht kommt. Denn die Klägerin erinnert keine konkreten Missbrauchsereignisse, sondern - wie im Gutachten des Dr. Sb. zutreffend beschrieben - bruchstückhafte mosaikartige Bildsegmente und damit verbundene emotionale Zustände. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen lassen diese von der Klägerin glaubhaft beschriebenen Flash-Back-Ereignisse nicht den Schluss zu, dass es zu einem Missbrauch durch den Vater gekommen sein muss.
- 34
Im übrigen belegen die vorliegenden Befundberichte, dass auch die Klägerin selbst jedenfalls in der ersten Zeit nach dem Auftreten der Flash-Back-Ereignisse unsicher war, wie diese zu deuten sind. So wird in dem Abschlussbericht der G.-Klinik, F. vom 24. April 1995 mitgeteilt, dass es der Klägerin gelungen sei, über ihre Befürchtungen, von ihrem Vater sexuell missbraucht worden sein, offen zu sprechen. Sie habe ihren Erinnerungen und Wahrnehmungen aber zunächst nicht recht trauen können. In dem Abschlussbericht vom 16. Oktober 1995 zu einem zweiten stationären Aufenthalt in der G.-Klinik (29. Mai bis 11. Oktober 1995) wird mitgeteilt: „Greifbare Erinnerungen bezüglich eines sexuellen Missbrauchs haben sich bis zum Ende dieses stationären Aufenthalts nicht ergeben, jedoch wohl gesicherte Erkenntnisse, dass es zu Grenzverletzungen gekommen ist."
- 35
Zwar hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 3. Februar 1999 (- B 9 V 33/97 R -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 2 = BSGE 83, 279) § 15 KOVVfG entsprechend auf einen Fall angewandt, in dem die Klägerin keine Angaben aus eigener Erinnerung machen konnte, und angenommen, dass die entsprechende Anwendung der Vorschrift ausnahmsweise zur Beseitigung einer Beweisnot herangezogen werden kann. In Abgrenzung zu diesem Urteil hat das BSG in seinem Urteil vom 28. Juni 2000 (a.a.O., juris RdZiff. 13) jedoch klargestellt, dass diese Beweiserleichterung nur für den dort zu entscheidenden Ausnahmefall aus den Besonderheiten des Kriegsopferverfahrensrechts und der Kriegsopferversorgung herzuleiten war. Maßgebend sei gewesen, dass das Vorliegen einer Straftat als Ursache außer Zweifel gestanden habe und dass die Beweisnot im Zusammenhang mit der Durchführung der Ermittlung durch einen Geheimdienst (NKWD) zustande gekommen war, der „nicht rechtsstaatlich zu arbeiten pflegte". Für andere Fallkonstellationen, in denen sich beispielsweise ein Gewaltopfer nicht an den schädigenden Vorgang erinnern kann, hat das BSG eine erweiternde Auslegung des § 15 KOVVfG ausdrücklich abgelehnt (BSG, Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O., juris RdZiff. 13).
- 36
Die Beweisschwierigkeiten können auch nicht durch andere Beweiserleichterungen überwunden werden. Die Voraussetzungen für einen Beweis des ersten Anscheins liegen nicht vor, denn dieser ist nur bei typischen Geschehensabläufen möglich, die nach allgemeiner Erfahrung aus einer bestimmten Tatsache auf einen bestimmten Verlauf schließen lassen. Sind wie vorliegend mehrere Geschehensabläufe oder Vorgänge möglich, dann ist eine solche Beweisregel ausgeschlossen (BSG, Urteil v. 22. Juni 1988, a.a.O., juris RdZiff. 12 sowie BSG, Beschl. v. 22. Juni 1988 - 9/9a BVg 4/87 -, SozR 1500 § 128 Nr. 35, juris RdZiff. 14). Nach dem überzeugenden Gutachten des Dr. Sb. kann aus der Erkrankung (dissoziative Störung, Essstörung) gerade nicht eindeutig der Schluss auf einen sexuellen Missbrauch gezogen werden, weil als Ursache auch andere traumatisierende Ereignisse, die nicht als Gewalttat im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG angesehen werden können, in Betracht kommen und darüber hinaus dissoziative Störungen oder Essstörungen auch ohne ein traumatisierendes Ereignis entstehen können.
- 37
Nach allem ist nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die Klägerin Opfer eines sexuellen Missbrauchs oder einer anderen Gewalttat geworden ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast die Klägerin zu tragen (vergl. BSG, Urt. v. 3. Februar 1999, a.a.O.; BSG, Urt. v. 22. Juni 1988, a.a.O., juris RdZiff. 11).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
Tenor
-
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
-
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren.
Gründe
- 1
-
I. Die 1957 geborene Klägerin beansprucht von dem beklagten Land Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen der Folgen eines in der Zeit vor 1973 jahrelang erlittenen sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater.
- 2
-
Den im September 2006 gestellten Versorgungsantrag der Klägerin lehnte das beklagte Land nach Durchführung von Ermittlungen mit Bescheid vom 28.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2007 ab, weil es nicht als erwiesen angesehen werden könne, dass die Klägerin infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung iS des § 1 Abs 1 OEG erlitten habe. Die Klägerin habe ihren Antrag auf Leistungen mehr als 30 Jahre nach dem Tod des Vaters und den erklärten letzten Schädigungshandlungen gestellt. Zeugen für die Vorfälle gebe es nicht. Die Klägerin selbst habe in ihrem Antrag angegeben, sie wisse nicht mehr, was "hinter der verschlossenen Tür geschah". Es lägen also ausschließlich die Angaben der Klägerin gegenüber den behandelnden Ärzten (nach 1990) vor. Die Mutter und die Schwester der Klägerin könnten nur wiedergeben, was diese ihnen selbst berichtet habe.
- 3
-
Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht Freiburg (SG) hat die Klägerin persönlich angehört, ihre Schwester R. Q. als Zeugin vernommen sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. S., eingeholt. Durch Urteil vom 10.12.2010 hat das SG den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Beklagten verurteilt, bei der Klägerin das Vorliegen einer seelischen Störung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung als Folge von vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffen ihres Vaters in der Zeit von 1961 bis 1972 anzuerkennen und ihr wegen dieser Folgen ab dem 1.9.2006 Versorgung nach dem OEG nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 80 zu gewähren.
- 4
-
Das vom Beklagten angerufene Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat zunächst durch die Senatsvorsitzende einen Erörterungstermin durchgeführt und sodann in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2011 die Klägerin persönlich befragt und deren Schwester R. Q. als Zeugin vernommen. Nach dem Hinweis des Senats, "dass es schwierig sein dürfte, auch einen sexuellen Missbrauch vom 4. bis 8. Lebensjahr nachzuweisen und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eigentlich eine Verurteilung zu Lasten des Beklagten in diesem Verfahrensstadium ausscheide, da die Beklagte selbst noch nicht über die Versorgung entschieden habe", hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte erklärt, es werde auf die Rechte aus dem Urteil vom 10.12.2010 insoweit verzichtet, als ein sexueller Missbrauch auch für die Zeit von 1961 bis 1964 geltend gemacht worden sei. Des Weiteren werde auf die Rechte aus dem Urteil verzichtet, soweit der Klägerin Versorgung zugesprochen worden sei.
- 5
-
Der Beklagte hat danach beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Dezember 2010 insoweit aufzuheben, als die Klägerin nicht auf die Rechte aus dem Urteil verzichtet hat, und die Klage insoweit abzuweisen,
hilfsweise von Amts wegen ein Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin R. Q. sowie der Klägerin … einzuholen.
- 6
-
Durch Urteil vom selben Tag (15.12.2011) hat das LSG die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 7
-
Die Klägerin sei zur Überzeugung des Senats Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 OEG geworden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat, insbesondere der Zeugenvernehmung ihrer Schwester in der mündlichen Verhandlung, sei der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin von 1965 bis 1972 von ihrem Vater in der elterlichen Wohnung sexuell missbraucht worden sei. Als aufgrund der Zeugenaussage nachgewiesene sexuelle Handlungen im Sinne eines Missbrauchs der Klägerin nehme der Senat das Waschen der weiblichen Brust sowie die Vorgänge im elterlichen Schlafzimmer mit der beobachteten oralen Befriedigung an. Dabei müsse nicht im Einzelnen jeder sexuelle Missbrauch in zeitlicher Hinsicht weiter konkretisiert werden, was gerade bei Sexualdelikten deliktstypisch im Nachhinein nicht mehr möglich sei.
- 8
-
Der Senat halte die Aussagen der Zeugin Q. für glaubhaft. Die Konstanzanalyse ihrer Aussagen ergebe, dass die dem Vater vorgeworfenen Handlungen im Kern übereinstimmend dargestellt würden. Die Aussage erweise sich somit über die beiden Vernehmungen beim SG und LSG hinweg als konstant. Die kriterienorientierte Analyse der Aussage weise im Ergebnis deutliche Kennzeichen einer erlebnisbezogenen Darstellung auf, so zB die Schilderung des verdunkelten Zimmers und der Schlafgewohnheiten der unter beengten Verhältnissen lebenden Familie. Es fänden sich in ihrer Aussage zudem Einzelheiten, die von ihrer Mutter nicht bestätigt worden seien. Zudem habe sich die Zeugin nicht als suggestibel erwiesen und generell keinen besonderen Belastungseifer gezeigt. Die Zeugin habe glaubhaft bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium, nämlich schriftlich am 16.10.2006, geschildert, dass sie selbst gesehen habe, wie ihr Vater der Klägerin gegen deren Willen die Brüste eingeseift und mit ihr bei dem "mittäglichen Schlafritual" regelrecht verkeilt im Bett gelegen habe. Letztere Haltung lasse bereits ohne die konkrete Schilderung sexueller Handlungen Rückschlüsse auf sexuellen Missbrauch zu. Dass der Beklagte darin keine sexuelle Handlung sehen wolle, weil das Einseifen in der Badewanne geschehen sei und der Vater im Bett angezogen gewesen sei, sei aus Sicht des Senats lebensfremd. Dass die konkrete Begebenheit, dass die Klägerin den Penis ihres Vaters habe in den Mund nehmen müssen, von der Zeugin erst während des gerichtlichen Verfahrens geschildert worden sei, mache ihre Angaben auch aus Sicht des Senats nicht insgesamt unglaubwürdig. Denn die Zeugin habe den Vorgang so detailgetreu geschildert, dass sie ihn selbst erlebt haben müsse. Sie habe auch ein nachvollziehbares Motiv für ihre späte Aussage angegeben, nämlich die anfängliche Scham über die familiären Vorgänge überhaupt und ihre Schuldgefühle, darüber geschwiegen und damit den Missbrauch erst möglich gemacht zu haben. Diese Motivation erkläre auch hinlänglich die angeblichen Diskrepanzen in den Aussagen der Familienangehörigen.
- 9
-
Da der Senat seine Überzeugung anhand der Zeugenaussage sowie des Akteninhalts getroffen habe, könne dahingestellt bleiben, ob bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der klägerischen Angaben durch einen medizinischen Sachverständigen von der sogenannten Nullhypothese ausgegangen werden müsse. Zudem habe der Senat entscheiden können, ohne die von dem Beklagten beantragten Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin R. Q. sowie der Klägerin einzuholen. Denn die Würdigung von Aussagen nicht nur erwachsener, sondern auch kindlicher oder jugendlicher Zeugen gehöre zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und sei daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Eine aussagepsychologische Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgutachten) komme nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann, wenn dem Gericht die Sachkunde für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit fehle. Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens sei nur geboten, wenn der Sachverhalt oder die Aussageperson solche Besonderheiten aufweise, die eine Sachkunde erforderten, die ein Richter normalerweise nicht habe. Das sei vorliegend nicht der Fall. Weder wiesen die Aussagepersonen solche Besonderheiten auf noch sei der Sachverhalt besonders gelagert, sondern könne im Kern durch die Beobachtungen einer Zeugin gestützt werden.
- 10
-
Der fortgesetzte Missbrauch der Klägerin habe iS einer Alleinverursachung wahrscheinlich zu einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung geführt. Der Senat stütze sich insoweit auf das Gutachten des Dr. S., dessen Diagnostik in Übereinstimmung mit den Befunden der behandelnden Ärzte stehe.
- 11
-
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Beklagte beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG) begründet.
- 12
-
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
- 13
-
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 S 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
- 14
-
Soweit der Beklagte als Verfahrensmangel rügt, das LSG habe mit der Entscheidung selbst gegen den "Bestimmtheitsgrundsatz" und das "Gebot der Rechtsklarheit" verstoßen, hat er die für die Annahme eines Verfahrensmangels relevanten Tatsachen dargestellt. Entscheidet ein Gericht, ohne hinreichend deutlich zu machen, worin die Entscheidung liegt, handelt es sich um einen das Urteil selbst betreffenden Verfahrensmangel (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 16a und Keller, aaO, § 136 RdNr 5d). Der behauptete Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.
- 15
-
Dem Beklagten ist hier zwar einzuräumen, dass sich für ihn als dem unterlegenen Prozessbeteiligten der Inhalt der Entscheidung des LSG als unübersichtlich darstellt. Bei Heranziehung der Prozessgeschichte, also des Urteils des SG, des der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des LSG gegebenen verfahrensrechtlichen Hinweises, der daraufhin von der Klägerin abgegebenen Erklärung sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe (vgl dazu Keller, aaO, § 136 RdNr 5c) ist indes eindeutig zu erkennen, worüber und mit welchem Ergebnis das LSG entschieden hat.
- 16
-
Das LSG selbst hat nicht positiv tenoriert, sondern die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG vom 10.12.2010 zurückgewiesen, nachdem die Klägerin zuvor einen Verzicht auf einen Teil ihrer Rechte aus dem Urteil des SG erklärt hatte. Das SG hatte den Beklagten verurteilt, bei der Klägerin das Vorliegen einer näher bezeichneten seelischen Störung als Folge von vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffen in der Zeit von 1961 bis 1972 anzuerkennen und ihr wegen dieser Folgen Versorgung nach dem OEG ab dem 1.9.2006 nach einem GdS von 80 zu gewähren. Hinsichtlich des auf Gewährung von "Versorgung" nach einem GdS von 80 gerichteten Teils hat die Klägerin auf ihre Rechte aus dem Urteil verzichtet, sodass dieses insoweit nicht auszuführen ist und auch nicht vollstreckt werden kann.
- 17
-
Soweit das SG den Beklagten zur "Anerkennung" bestimmter Gesundheitsstörungen als Folge von vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffen auf die Klägerin verurteilt hat, hat es sich im Rahmen der als zulässig anzusehenden kombinierten Klage auf Anfechtung des entgegenstehenden Bescheides und Verpflichtung zur Feststellung von Folgen eines versorgungsrechtlich relevanten Tatbestandes (s nur BSG Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VS 2/09 R - SozR 4-3200 § 88 Nr 4 RdNr 32; für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung s jüngst BSG Urteil vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 RdNr 12 bis 14, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) - hier: eines tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG - gehalten. Da die Klägerin auf ihre Rechte aus diesem Urteil verzichtet hat, soweit ein sexueller Missbrauch auch für die Zeit von 1961 bis 1964 geltend gemacht worden war, entfaltet der Urteilsausspruch des SG nur insoweit Wirkung als es sich um die Folgen von tätlichen Angriffen in den Jahren 1965 bis 1972 handelt. Soweit der Beklagte diesen Zusammenhang rügt, es sei unbestimmt, was das LSG letztlich als schädigenden Vorgang angesehen habe, bezieht er sich darauf, dass das LSG in den Entscheidungsgründen einmal als Schädigungszeitraum die Jahre 1961 bis 1972 genannt hat. Dabei handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die nicht den Inhalt des Urteils in Frage stellt.
- 18
-
Erwächst dieses Urteil in Rechtskraft, verpflichtet es den Beklagten unmittelbar zur Erteilung eines Ausführungsbescheides. Daneben bleibt der Beklagte aufgrund des Leistungsantrages der Klägerin verpflichtet, über die der Klägerin zustehenden konkreten Leistungen der Beschädigtenversorgung - auch soweit es den GdS betrifft und soweit sie von dessen Höhe abhängen - durch anfechtbaren Verwaltungsakt zu entscheiden. Bei dem Verzicht der Klägerin auf die Rechte aus dem Urteil des SG, soweit ihr ein Anspruch auf Versorgung zugesprochen worden war, handelt es sich nicht um eine auf die Anfechtung des ablehnenden Verwaltungakts bezogene Klagerücknahme, sodass dieser dadurch nicht bestandkräftig geworden ist (vgl § 77 SGG). Er ist und bleibt durch das Urteil des SG aufgehoben.
- 19
-
Den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht entsprochen hat der Beklagte, soweit er beanstandet, dass ihm nicht klar sei, ob das LSG bei seiner Entscheidung auch auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin oder ausschließlich auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der als Zeugin vernommenen Schwester und nach Aktenlage auch deren Mutter abgestellt habe. Dabei handelt es sich nicht um einen - rügbaren - Verfahrensfehler, also einen Verstoß gegen das gerichtliche Verfahren regelnde Vorschriften oder einen das Urteil selbst betreffenden Verfahrensmangel, sondern um eine mögliche Unklarheit des Urteils, die nicht zu dessen Fehlerhaftigkeit führt. Soweit in dieser Begründung des Beklagten ein Angriff auf die Beweiswürdigung des LSG zu sehen ist, kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG darauf nicht gestützt werden.
- 20
-
Soweit der Beklagte als Verfahrensfehler eine Verletzung des § 103 SGG mit der Begründung rügt, das LSG sei seinem bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin R. Q. sowie der Klägerin ohne hinreichende Begründung nicht nachgekommen, kann offenbleiben, ob der Beklagte insoweit den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG in allen notwendigen Punkten Rechnung getragen hat. Denn jedenfalls ist das LSG diesem Beweisantrag nicht ohne hinreichende Begründung, dh nicht ohne hinreichenden Grund (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5), nicht gefolgt (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Das LSG musste sich nicht gedrängt fühlen, die beantragte Beweiserhebung durchzuführen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 49). Es hat sich seine Überzeugung davon, dass die Klägerin in den Jahren 1965 bis 1972 durch ihren Vater sexuell missbraucht worden ist, im Wesentlichen aufgrund der Zeugenaussagen der Schwester der Klägerin, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, gebildet und war auch nach Auffassung des erkennenden Beschwerdesenats nicht verpflichtet, Glaubhaftigkeitsgutachten der beantragten Art einzuholen.
- 21
-
Grundsätzlich steht das Ausmaß von Ermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl dazu BSGE 30, 192, 205 = SozR Nr 20 zu § 1247 RVO S Aa 25 Rückseite). Einen Sachverständigen bestellt das Gericht, wenn es selbst nicht über ausreichende Sachkunde verfügt (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 118 RdNr 11b). Dies gilt auch für die Einholung eines sogenannten Glaubhaftigkeitsgutachtens. Dabei handelt es sich um eine aussagepsychologische Begutachtung, deren Gegenstand die Beurteilung ist, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, dh einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (vgl BGHSt 45, 164, 167). Da eine solche Beurteilung an sich zu den Aufgaben eines Tatrichters gehört, kommt die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens nur ausnahmsweise in Betracht (vgl BGH aaO, 182).
- 22
-
Ob eine derartige Beweiserhebung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen kann insbesondere dann geboten sein, wenn die betreffenden Angaben das einzige das fragliche Geschehen belegende Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung der Auskunftsperson (Zeuge, Beteiligter) und deren Behandlung beeinflusst sein können (vgl dazu BSG Beschluss vom 7.4.2011 - B 9 VG 15/10 B - juris). Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht ersichtlich.
- 23
-
Möglicherweise wäre eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung bezüglich der Angaben der psychisch kranken Klägerin erforderlich gewesen, wenn das LSG seine Entscheidung maßgebend darauf hätte stützen wollen. Das ist jedoch nicht der Fall. Das LSG hat vielmehr im Rahmen einer eingehenden Abwägung insbesondere die Aussagen der Zeugin Q. als glaubhaft angesehen und sie bei der Bejahung eines jahrelangen sexuellen Missbrauchs der Klägerin durch ihren Vater entscheidend zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Angaben dieser Zeugin sind keine Umstände zu erkennen, die eine darauf bezogene Glaubhaftigkeitsbegutachtung hätten gebieten können. Die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung selbst kann auch insoweit nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
- 24
-
Soweit der Beklagte geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, kann dahinstehen, ob der Beklagte den Zulassungsgrund in allen notwendigen Punkten dargetan hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
- 25
-
Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65).
- 26
-
Die vom Beklagten als klärungsbedürftig, klärungsfähig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam angesehene Frage, ob für ein im Verfahren des sozialen Entschädigungsrechtes eingeholtes aussagepsychologisches Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Angaben eines Antragstellers/Zeugen die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) für Strafsachen zu berücksichtigenden methodischen Mindeststandards Anwendung finden oder ob andere und ggf welche Anforderungen zu gelten haben, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erheblich. Zunächst hat das LSG seine Tatsachenfeststellungen dahin, dass der Vater der Klägerin diese in den Jahren 1965 bis 1972 fortgesetzt sexuell missbraucht hat, ohne Verwertung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin oder der Zeugin Q. getroffen. Darüber hinaus ist die Vorinstanz - wie der Senat zu der entsprechenden Verfahrensrüge des Beklagten bereits ausgeführt hat - nicht verpflichtet gewesen, ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen.
- 27
-
Der Beklagte übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Beurteilung, ob eine grundsätzliche Bedeutung vorliegt, auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu erfolgen hat (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 9f). Danach kommt es hier auf die Auswertung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens nicht an. Insofern kann in dem vom Beklagten angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden, nach welchen methodischen Standards Glaubhaftigkeitsgutachten in sozialgerichtlichen Leistungsstreitigkeiten zu fertigen sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.