Sozialgericht Neubrandenburg Urteil, 27. Sept. 2010 - S 11 AS 960/07

bei uns veröffentlicht am27.09.2010

Tenor

I.

Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung und zur Ergänzung des Beschlusses vom 16.08.2010 beabsichtigt die Kammer, vorbehaltlich der Beratung und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, wie folgt zu entscheiden, sofern die Beteiligten den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich nicht annehmen sollten:

1. Der Bescheid vom 01.02.2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26.07.2007 wird aufgehoben.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Im Streit steht die aus dem Tenor ersichtliche Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten. Hintergrund dieser Entscheidung ist die Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung.

2

Mit dem Bescheid vom 20.06.2006 (Bl. 55a LA) wurden dem Kläger und den zwei weiteren Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft Leistungen in unterschiedlicher Höhe für den Zeitraum vom 23.05.2006 bis 30.11.2006 bewilligt. Am 17.11.2006 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid, mit welchem sie für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 30.11.2006 höhere Leistungen festsetzte.

3

Die monatliche Regelleistung für den Kläger und seine Lebensgefährtin betrug im relevanten Zeitraum jeweils 311,-- EUR und für das Kind 207,-- EUR. Die Grundmiete (vgl . Mietvertrag vom 19.01.2004) belief sich auf 274,82 EUR, die Vorauszahlung für Nebenkosten betrug 64,23 EUR nebst 6,30 EUR für den Breitbandkabelanschluss. Die Beklagte hat von der Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 73,04 EUR einen pauschalen Abzug für Warmwasserbereitung von 20 % vorgenommen, d.h. einen Betrag in Höhe von 58,43 EUR zugrunde gelegt. Für das Kind Alexandra wurde Kindergeld in Höhe von 154,-- EUR gezahlt, welches darüber hinaus Einkommen aus Unterhaltszahlungen in Höhe von 151,-- EUR erzielte.

4

Weiter wurde der Lebensgefährtin ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I in Höhe von 213,-- EUR gewährt.

5

Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 15.11.2006 aufgefordert, die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 vorzulegen (vgl. Bl. 65 LA). Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Schreiben vom 01.12.2006 (Posteingang, vgl. Bl. 68 LA) nach. Er teilte mit, dass das Guthaben über 362,15 EUR (vgl. die Betriebskostenabrechnung vom 20.09.2006, Bl. 70 LA) von der Vermieterin mit einer Forderung (offene Kaution über 384,09 ) verrechnet worden sei. Aus dem beigefügten Schreiben der Vermieterin vom 10.08.2006 ergibt sich eine weitere offene Forderung in Höhe von 317,52 EUR.

6

Mit Schreiben vom 08.12.2006 (Bl. 72 LA) wurde der Kläger zu der beabsichtigten vollständigen bzw. teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.10. bis 30.11.2006 und beabsichtigten Aufforderung zur Erstattung eines Betrags in Höhe von 307,14 EUR angehört. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.12.2006 gegeben.

7

Mit Datum vom 01.02.2007 hob die Beklagte die frühere Leistungsbewilligung jeweils für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.10.2006 und vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 i.H.v. 153,57 EUR auf (siehe Bl. 74 LA). Diesen Bescheid hat der anwaltlich vertretene Kläger mit seinem Widerspruch vom 21.02.2007 ( Bl. 94 LA) angegriffen. Wegen der Begründung wird auf den weiteren Inhalt des Schreibens Bezug genommen. Den o.g. Bescheid hat die Beklagte mit ihrer Verfügung vom 23.07.2007 (vgl. Bl. 184 LA) korrigiert, mit welchem die vorgenannte Aufhebungs- und Erstattungsbescheid auf den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.10.2006 beschränkt wurde und vom Kläger nur noch ein Betrag in Höhe von 102,38 EUR zurückgefordert wurde. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 26.07.2007 (W 273/07, Bl. 189 ff. LA), auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen wird, hat die Beklagte den Widerspruch nach Erteilung des Änderungsbescheids vom 23.07.2007 zurückgewiesen.

8

Der Kläger meint, es sei im vorliegenden Fall eine Ausnahme ("normative Korrektur") von der Zuflusstheorie vorzunehmen. Zudem habe es gar keinen Zufluss von Einnahmen gegeben, weil die Vermieterin das Guthaben mit eigenen Forderungen verrechnet habe.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid vom 01.02.2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26.07.2007 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schreiben der Beteiligten und den übrigen Inhalt der Akten und der beigezogenen Leistungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist begründet, weil der Kläger durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung in seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

16

Die Beklagte stützt die angefochtene Entscheidung, mit welcher die mit Bescheid vom 20.06.2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17.11.2006 bewilligten Leistungen teilweise aufgehoben wurden, auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 SGB III. Der Verwaltungsakt soll nach dieser Vorschrift mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Liegen die in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X genannten Voraussetzungen vor, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 330 Abs. 3 SGB III).

17

Die genannten Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung gemäß § 48 SGB X liegen nicht vor. Denn durch die Nebenkostenerstattung in Höhe von 362,15 EUR (vgl. die Betriebskostenabrechnung vom 20.09.2006) ist keine wesentliche Änderung eingetreten, die zur Minderung der Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung in den Monaten Oktober und November 2006 geführt hat. Denn das Guthaben ist dem Kläger nicht zugeflossen, sondern wurde von der Vermieterin mit eigenen Forderungen "verrechnet".

18

Die Kammer verweist auf ihre Rechtsprechung (wie hier SG Schleswig, Urteil vom 30.11.2009, Aktenzeichen: S 4 AS 1044/07; SG Bremen, Az.: S 23 AS 2179/09 ER, sowie die 14. Kammer des SG Neubrandenburg, SG Mannheim, Urteil vom 1. Juli 2009, Az: S 10 AS 3363/08, SG Detmold, Urteil vom 18. März 2009, Az: S 23 (10) AS 232/07) zu dieser Rechtsfrage, an welcher sie trotz der teilweise entgegenstehenden Rechtsprechung (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat, Urteil vom 22.09.2009, Aktenzeichen: L 6 AS 11/09, Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat, Urteil vom 20.01.2010, Aktenzeichen: L 3 AS 3759/09; zum Teil wie hier: Landessozialgericht Hamburg 5. Senat, Urteil vom 16.07.2009, Aktenzeichen: L 5 AS 81/08) festhält.

19

Den abweichenden Entscheidungen ist nicht zu folgen. Denn maßgeblich ist, dass die Betriebskostenerstattung dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Verfügung steht (siehe auch den Beschluss des SG Chemnitz 35. Kammer vom 12.04.2010, Aktenzeichen: S 35 AS 1606/10 ER, m.w.N zur vergleichbaren Rechtsfrage der Anrechnung fiktiven Einkommens). Die Entscheidungen, die aus dem Begriff "Guthaben" etwas anderes ableiten, verkennen, dass es sich bei den Tatbestandsmerkmalen "Guthaben" und "Gutschrift" um ein Begriffspaar handelt und sich aus dem systematischen Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal "Rückzahlung" ergibt, dass dem Hilfebedürftigen tatsächlich etwas - dahinstehen kann, ob es sich um Einkommen oder den Rückfluss überzahlter Kosten der Unterkunft handelt - zugeflossen ist. Mit einer Gutschrift in diesem Sinne und damit mit einer Rückzahlung vergleichbar ist nach hiesigem Verständnis nur eine entsprechende Buchung auf dem Konto bei einem Kreditinstitut oder Sparkasse des Hilfebedürftigen (a.A. Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat, Urteil vom 20.01.2010, Az.: L 3 AS 3759/09, sowie Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat, Urteil vom 22.09.2009, Az.: L 6 AS 11/09, wonach das Wort "Gutschrift" keine Zahlung beinhalte, sondern allein die schriftliche Fixierung bzw. Eintragung eines Guthabens als eines bestehenden Anspruchs eines Anderen ausdrücken solle). Dagegen ist die bloße Erfassung des Rückzahlungsanspruchs des Mieters/ Hilfebedürftigen als "Haben-Buchung" im Mieterkonto keine "Gutschrift", weil es sich lediglich um eine Erfassung eines Saldo-Postens in der Buchhaltung handelt, auf die der Hilfebedürftige tatsächlich (zunächst) nicht zugreifen kann.

20

Der o.g. Entscheidung des LSG Hamburg ist nicht zu folgen. Denn diese ist weder mit dem Gesetz noch mit Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.:B 14/7b AS 58/06 R, Rn. 37 zitiert nach juris vereinbar, in welchem u.a. ausgeführt wird:

21

"... Die Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, wonach Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern, ist erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) in das SGB II eingefügt worden und ist damit auf die Gutschrift im August 2005 nicht anwendbar. Zwar heißt es in der Amtlichen Begründung zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, mit der Regelung werde klargestellt, wie Betriebskostenrückzahlungen zu berücksichtigen seien (BT-Drucks 16/1696 S 26 f). Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich aber, dass dies jedenfalls nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Regelung nur eine bereits zuvor bestehende Rechtslage verdeutlichen soll. Die Regelung diente vielmehr dazu, eine bestehende Schieflage zu beseitigen (vgl Lang/Link in Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RdNr 61b). So wird in der Amtlichen Begründung dargelegt, dass die Berücksichtigung der Betriebskostenrückzahlungen als Einkommen zu nicht sachgerechten Ergebnissen führe, weil ein Pauschbetrag abgesetzt werden müsse und das zu berücksichtigende Einkommen zuerst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit mindere, obwohl die überzahlten Betriebskostenbeträge zu über 70 % von den Kommunen aufgebracht worden seien. Da es vor Inkrafttreten des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II an einer Sonderregelung für Betriebskostenrückzahlungen fehlte, war § 11 SGB II anzuwenden mit den vom Gesetzgeber aufgezeigten Folgen. Die Rückzahlung minderte nicht den Bedarf für Wohnung und Heizung, sondern war gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen..."

22

Demnach handelt es sich bei der Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II um eine spezielle gesetzliche Vorschrift. Es verbietet sich damit auf allgemeine gesetzliche Vorschriften zurückzugreifen, wenn die an sich einschlägige speziellere Regelung nicht eingreift und damit die gesetzliche Intention umgangen wird.

23

Soweit das LSG NRW in seinem o.g. Urteil vom 22.09.2009 ausführt, dass der mit den Leistungen nach dem SGB II verbundene Sicherungsauftrag nicht bedeute, dass der Hilfebedürftige in jedem Leistungsmonat auch den vollen Leistungsbetrag zu erhalten habe, dass auch Leistungsempfänger, die nicht Privatinsolvenz angemeldet haben, ggf. bestehende private Schulden aus der Regelleistung finanzieren müssten und Zahlungen zur Schuldentilgung im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden (BSG, Urteil vom 19.09. 2008, B 14/7b AS 10/07 R), kein Grund ersichtlich sei, warum Leistungsempfänger in der Privatinsolvenz gegenüber Leistungsempfängern mit privaten Schulden durch eine restriktive Auslegung des § 22 Abs. 1 S.4 SGB II besser gestellt werden sollten und die "Nichtanrechnung" einer Gutschrift letztlich zu einer nach den Grundsätzen des SGB II-Leistungsrechts nicht gewollten Schuldentilgung mittels Sozialleistungen führen würde, vermag die Kammer dieser Rechtsansicht nicht zu folgen.

24

Dieser Ansicht steht bereits die Grundausrichtung des SGB II entgegen, die in § 2 SGB II mit dem Grundsatz des Forderns zum Ausdruck gebracht wird. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II haben erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel und Kräften zu bestreiten. Die hier formulierte Eigenverantwortlichkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die damit korrespondierende Subsidiarität stattlicher Leistungen, wie sie auch in § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II normiert wurde, hat für die übrigen Vorschriften des SGB II interpretationsleitende Funktion. Demgegenüber hätte die vorgenannte Rechtsansicht die Konsequenz, dass der Hilfebedürftige zum bloßen Objekt bestimmt wird, der entgegen den geltenden Zurechnungsregeln (gesetzliche oder gewillkürte Vertretung) die mit der Rechtsordnung in Einklang stehende Aufrechnung seines Vermieters gegen sich gelten lassen müsste, ohne selbst Einfluss auf die Entscheidung des jeweiligen Dritten nehmen zu können mit der Konsequenz einer faktischen Leistungskürzung.

25

Die Kammer verweist insoweit zur weiteren Begründung auf das Urteil des SG Reutlingen 2. Kammer vom 10.06.2009,Az.: S 2 AS 1472/08, Rn. 27, zitiert nach juris. Entscheidend ist daher, ob der tatsächliche Einkommenszufluss zumindest für eine logische Sekunde dem Hilfebedürftigen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung steht, was beispielsweise der Fall wäre, wenn der Hilfebedürftige und sein Vermieter eine Vereinbarung über die Verrechnung des Guthabens treffen, also nicht nur einseitig vom Vermieter aufgerechnet wird.

26

Soweit das vorgenannte Landessozialgericht für das Land NRW meint, der Hilfebedürftige müsse nicht in jedem Monat vollständige existenzsichernde Leistungen erhalten, so erscheint dies mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes und der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Betriebskostennachzahlungen als aktuellen Bedarf im Monat der Fälligkeit und schließlich mit dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) nicht vereinbar. Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 GG jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu sichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Konsequenterweise wären nach dem Urteil des LSG NRW nur Leistungen für KdU zu erbringen, soweit eine Kündigung und damit ein Wohnungsverlust abgewendet werden müsste. Ein solches Ergebnis ist offensichtlich nicht sachgerecht.

27

Die Kostenfreiheit für das Verfahren ergibt sich aus § 184 Abs. 3 SGG i.V.m. § 2 GKG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG. Sie folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.

28

Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht 750,00 Euro ersichtlich nicht. Es besteht jedoch Veranlassung gemäß § 144 Abs. 2 Ziffer 1SGG die Berufung zuzulassen. Denn die Entscheidung hat wegen der Vielzahl der vergleichbaren Fälle und der nicht einheitlichen Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung. Der Kammer sind auch keine Entscheidungen des hiesigen LSG zu den Verfahren S 11 AS 1042/08 und S 11 AS 1694/08 bekannt. Die Frage, ob Zahlungen zur Tilgung von Schulden im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II abzusetzen sind, ist grundsätzlich klärungsbedürftig ( §§ 160 Absatz 2 Ziffer 1, 161 Absatz 1 und 2 SGG). Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt hierzu noch nicht vor.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 1. Juli 2009 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Monate April bis Juni 2007 sowie September 2007 und insoweit um die Anrechnung von an die Mutter des Klägers geflossenen Nebenkostenrückerstattungen aus Betriebskostenabrechnungen für die Wohnung des Klägers.
Der 1953 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit 13.10.2005 von der Agentur für Arbeit H. als Trägerin der Regelleistungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und vom Beklagten Leistungen für Unterkunft und Heizung, jeweils als Darlehen. In den Bescheiden befindet sich der Hinweis, dass der Kläger dem Beklagten eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen habe. Der Kläger bewohnte bis 30.04.2007 eine 90 qm Wohnung, für die er eine Kaltmiete in Höhe von 560 EUR und Nebenkosten sowie Heizkosten in Höhe von jeweils 70 EUR zu entrichten hatte. Zum 01.05.2007 bezog der Kläger eine Ein-Zimmer-Wohnung zu einem Kaltmietpreis in Höhe von 280 EUR inklusive der Kosten für einen Stellplatz in Höhe von 15 EUR zuzüglich Heizkosten in Höhe von 60 EUR und sonstigen Nebenkosten in Höhe von 35 EUR. Für den Monat Mai 2007 hatte er die Miete sowohl für die alte als auch die neue Wohnung zu entrichten.
Bis April 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Unterkunftskosten in Höhe von 688,77 EUR (560 EUR plus pauschale Nebenkosten und Heizkosten jeweils 70 EUR abzüglich Kabel 5 EUR und Energiepauschale für eine Person 6,23 EUR). Ab Mai 2006 wurden die Unterkunftskosten nach vorangegangener Belehrung, dass sie zu hoch seien, auf 304 EUR reduziert. Mit Darlehensbescheid vom 06.02.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Monate April bis Juni 2007 Unterkunftskosten in Höhe von 313 EUR monatlich. Diesen Bescheid hob der Beklagte infolge des Umzugs des Klägers mit Bescheid vom 16.04.2007 mit Wirkung vom 01.05.2007 auf und bewilligte dem Kläger stattdessen mit Darlehensbescheid vom selben Tag für die Monate Mai bis Juni 2007 Unterkunftskosten in Höhe von 345,22 EUR monatlich. Mit Darlehensbescheid vom 26.04.2007 wurde außerdem für den Monat Mai 2007 aufgrund der für diesen Monat angefallenen Doppelmiete ein weiterer Betrag in Höhe von 313 EUR geleistet. Mit Darlehensbescheiden vom 13.06.2007 und 04.09.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger schließlich auch für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 bzw. 01.10.2007 bis 31.12.2007 Unterkunftskosten. Dabei legte er Kosten in Höhe von 345, 22 EUR monatlich zu Grunde.
Am 02.10.2007 wurde dem Beklagten aufgrund einer Einsicht in die Kontounterlagen der Mutter des Klägers bekannt, dass der ursprüngliche Vermieter des Klägers, O. E., der Mutter des Klägers am 26.03.2007 Nebenkosten für die Jahre 2003 bis 2005 in Höhe von 1.002,71 EUR und am 28.08.2007 ein Nebenkostenguthaben für das Jahr 2006 in Höhe von 190,79 EUR auf deren Konto überwiesen hatte.
Im Rahmen der Anhörung teilte der Kläger mit, dass es sich hierbei um seine Nebenkostenerstattungen handele. Da ihm die bewilligten Unterkunftskosten nicht gereicht hätten, die tatsächlich anfallenden Nebenkosten zu begleichen, habe er sich von seiner Mutter zusätzliche Geldmittel ausleihen müssen. Dies habe er der Agentur für Arbeit auch mitgeteilt. Die Rückzahlung des Geldes habe teilweise aus Einsparungen bei den Nebenkosten erfolgen sollen. Durch Verzicht auf Heizung sei ihm eine Reduzierung der Nebenkosten auch tatsächlich gelungen. Die Nebenkostenerstattung stelle für ihn kein Einkommen dar. Ergänzend legte der Kläger die Kostenabrechnungen 2004 bis 2006 und den Wirtschaftsplan 2005 vor.
Mit Bescheid vom 05.12.2007 hob der Beklagte hierauf auf Grund der Nebenkostenrückerstattungen den Bescheid vom 04.09.2007 mit Wirkung vom 01.12.2007 auf. Nachdem der Beklagte im Rahmen des vom Kläger hierauf eingeleiteten Eilverfahrens (Sozialgericht Mannheim - SG - S 9 AS 4194/07 ER) darauf hingewiesen worden war, dass die Nebenkostenrückerstattungen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in den Monaten nach dem Zufluss, d.h. vorliegend in den Monaten April und folgende bzw. im September 2007 mindern würden, nahm er mit Abhilfebescheid vom 17.12.2007 den Aufhebungsbescheid vom 05.12.2007 wieder zurück und hob stattdessen mit Aufhebungsbescheid vom 08.01.2008 die Bescheide vom 06.02., 16.04. und 13.06.2007 für die Zeit vom 01.04. bis 30.04.2007, 01.05. bis 30.06.2007 und 01.09. bis 30.09.2007 auf, forderte mit Rückforderungsbescheid vom selben Tag die Erstattung von Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 1.157,87 EUR und bewilligte dem Kläger mit Darlehensbescheid ebenfalls vom 08.01.2008 für den Monat September 2007 Unterkunftskosten in Höhe von 154,43 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er unter Vertiefung seines Vorbringens im Rahmen der Anhörung ergänzend damit begründete, dass eine Rückforderung des Betrages von seiner Mutter derzeit nicht möglich sei, da sie sich in einem Pflegeheim befinde. Die Nebenkostenrückzahlungen habe er direkt auf das Konto seiner Mutter überweisen lassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2008 fasste der Beklagte den Aufhebungsbescheid vom 08.01.2008 wie folgt neu: „Der Bescheid vom 16.04.2007 wird gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung vom 01.05. bis 31.05.2007 vollständig und vom 01.06.2007 bis 30.06.2007 insoweit, als die Leistung für diesen Monat auf mehr als 0,73 EUR festgesetzt wurde, aufgehoben“. Die Höhe der zu erstattenden Leistung wurde auf 1.193,50 EUR festgesetzt. Im Übrigen wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) enthalte eine klarstellende Regelung, wie mit Rückzahlungen und Guthaben, die den Unterkunftskosten zuzuordnen seien, zu verfahren sei. Sie führten zu einer bedarfsmindernden Direktanrechnung bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Folgemonat. Die bedarfsmindernde Direktanrechnung erfolge auch dann, wenn der Vermieter mit einem Guthaben aufrechne, und unabhängig davon, ob das Guthaben vollständig durch eine Minderung der unterkunftsbezogenen Aufwendungen „aufgebraucht“ werde oder nicht. Zu mindern seien die unterkunftsbezogenen Aufwendungen unabhängig davon, ob sie der Art nach den Aufwendungen entsprächen, bei denen die Rückzahlung angefallen sei oder dem selben Gläubiger geschuldet seien. Es komme somit nicht darauf an, ob das Guthaben an den Leistungsempfänger tatsächlich zur Auszahlung gekommen und auf welches Konto es geflossen sei. Nach alledem habe das Guthaben vom 26.03.2007 in Höhe von 1.002,71 EUR die entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2007, das Guthaben vom 28.08.2007 in Höhe von 190,79 EUR die entstandenen Aufwendungen vom 01.09.2007 bis 30.09.2007 gemindert. Entstanden seien Aufwendungen wie folgt: 313 EUR im April 2007, jeweils 345,22 EUR in den Monaten Mai, Juni und September 2007. Auf Grund der Minderung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II hätten Leistungsansprüche wie folgt bestanden: Im April 2007 in Höhe von 0,00 EUR, im Mai 2007 in Höhe von 0,00 EUR, im Juni 2007 in Höhe von 0,73 EUR, im September 2007 in Höhe von 154,43 EUR. Dem gesamten Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.348,66 EUR stehe somit ein rechtmäßiger Leistungsanspruch in Höhe von nur 155,16 EUR gegenüber. Der Kläger habe somit Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 1.193,50 EUR zu Unrecht erhalten. Diesen Betrag habe er zu erstatten.
Am 10.10.2008 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Er hat im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Meldepflicht für ihn nicht erkennbar gewesen sei, da die Nebenkostenrückzahlungen, nachdem diese direkt auf das Konto seiner Mutter geflossen seien, für ihn kein Einkommen dargestellt hätten. Mittlerweile sei seine Mutter verstorben. Die Vorgehensweise des Beklagten könne er sich nicht erklären, da er sämtliche Leistungen nur als Darlehen erhalten habe.
10 
Auf Nachfrage des SG hat der Kläger mitgeteilt, dass die Nebenkostenabrechnungen keine Kosten für die Warmwasseraufbereitung enthalten hätten.
11 
Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei verpflichtet gewesen, ihm, dem kommunalen Träger, den Sachverhalt rechtzeitig mitzuteilen. Angaben bei der Agentur für Arbeit über eine Darlehensaufnahme bei seiner Mutter genügten dieser Obliegenheit nicht. Auf eine retrospektive Umlegung und Rückrechnung auf die Bedarfsmonate und auf eine Differenzierung nach Positionen, die bereits laufend als Bedarf einflössen, komme es nicht an. Entscheidend sei der Zeitpunkt des behördlichen Handlungsbedarfs. Die Frage der Rechtmäßigkeit einer erbrachten Leistung beurteile sich unabhängig von der Ausgestaltung der Leistung als Beihilfe oder Darlehen.
12 
Mit Urteil vom 01.07.2009 hat das SG die Bescheide des Beklagten vom 08.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit Rückzahlungen auf Vorauszahlungen beruhten, die von dem Leistungsträger nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt worden seien oder für die keine Leistungen erbracht worden seien, widerspreche der vollständige Verrechnungszugriff des kommunalen Trägers dem Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, der darin zu sehen sei, unterkunftsbezogene Rückzahlungen und Guthaben demjenigen Träger zugutekommen zu lassen, der die entsprechenden Aufwendungen der Unterkunft und Heizung zuvor getragen habe, also dem kommunalen Träger. Es sei nicht begründbar, weshalb der kommunale Träger sich aber eine Rückzahlung aus einem früheren Mietverhältnis vor Beginn des SGB II-Leistungsbezugs vollständig sollte einverleiben können. Nebenkostenerstattungen, für die der kommunale Träger nicht zuvor die Vorauszahlungen erbracht habe, seien als gewöhnliches Einkommen im Sinne der §§ 11, 19 SGB II zu behandeln und ggf. von der Agentur für Arbeit nach Maßgabe und mit den Einschränkungen dieser Vorschriften anzurechnen. Unter Berücksichtigung dessen ergebe sich, dass der Kläger für 2005 die Nebenkostenvorauszahlungen zum weitaus größten Teil selbst aufgebracht habe, so dass das hieraus resultierende Guthaben in Höhe von 183,37 EUR nicht im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei. Für die Jahre 2003 und 2004 habe der Kläger gar keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, so dass insoweit ebenfalls § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II keine Anwendung finden könne. Im Jahr 2006 habe der Beklagte nur bis 31.03.2006 die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen, ab Mai 2006 habe er nur noch die sog. angemessenen Unterkunftskosten bezahlt. Der Kläger sei dementsprechend gezwungen gewesen, die Differenz bis zum Umzug in eine kleinere Wohnung im Jahr 2007 aus eigenen Mitteln bzw. mit Hilfe Dritter aufzubringen. Der insoweit vom Kläger selbst aufzubringende Betrag an Kosten der Unterkunft und Heizung übersteige die hier in Rede stehende Nebenkostenrückzahlung in Höhe von 190,79 EUR bei weitem. Dies gelte auch, sobald man nur die Nebenkosten isoliert betrachte. Auch insoweit ergebe sich demnach, dass die Rückzahlung für 2006 auf Vorauszahlungen beruhe, die gerade nicht vom Beklagten, sondern vom Kläger selbst bzw. mit Hilfe Dritter geleistet worden sei. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II bleibe auch insoweit ausgeschlossen. Die Nebenkostenerstattungen minderten die Leistungen des Beklagten nicht.
13 
Gegen das am 20.07.2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.08.2009 eingelegte Berufung des Beklagten. Er ist der Ansicht, dass dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 SGB II eine solch restriktive Auslegung wie vom SG vorgenommen, nicht zu entnehmen sei. Die Formulierung: „Rückzahlung und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, .....“ umfasse ausnahmslos alle Rückzahlungen bzw. Guthaben, die ihrem Wesen nach dem Bereich der unterkunftsbezogenen Leistungen angehörten. Es sei davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber das Erfordernis einer diesbezüglich eindeutigen, dem Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Formulierung bewusst gewesen sei, da dies bereits in der Vergangenheit im Streit gestanden habe. Auch die Gesetzesbegründung differenziere nicht zwischen Betriebskostenrückzahlungen aus der Zeit vor und aus der Zeit nach Leistungsgewährung des (aktuell zuständigen) kommunalen Trägers. Der kommunale Träger werde durch den Erhalt der Rückzahlungen auch nicht unangemessen begünstigt. Im Gegenzug habe er für Nachzahlungen oder Schulden aufzukommen, welche sich auf den Zeitraum vor Antragstellung bezögen. Eine Differenzierung zwischen Vorauszahlungen, welche in der Vergangenheit durch den kommunalen Träger getätigt worden seien und solchen, die aus anderen Mitteln stammten, erweise sich zudem in der praktischen Umsetzung als kaum handhabbar. Dass die Rückzahlungen bzw. Guthaben zur Tilgung eines Darlehens bei der Mutter B. A. verwendet worden seien und sich dadurch im Monat der Gutschrift nicht auf die Kosten der Unterkunft ausgewirkt hätten, stehe einer Einkommensanrechnung nicht entgegen. Bereits durch die das Sozialhilferecht bestimmende allgemeine Obliegenheit zur Selbsthilfe sei der Leistungsempfänger dazu angehalten, keine freiwilligen Vermögensverfügungen vorzunehmen, um Schulden zu begleichen. Vermögensverfügungen in diesem Sinne seien bei der Beurteilung seiner Bedürftigkeit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn die Schulden auf eine nicht kostenangemessene Unterkunft zurückzuführen seien. Darüber hinaus ordne die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II eine bedarfsmindernde Direktanrechnung der Betriebskostenrückzahlungen auf die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen an, d.h. unabhängig davon, ob z.B. der Vermieter mit einem Guthaben aufrechne. Die Vorschrift finde selbst dann Anwendung, wenn der Rückzahlungsbetrag dem Leistungsempfänger infolge einer Insolvenz tatsächlich nicht zur Verfügung stehe. Denn schon nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II minderten nicht nur faktische Rückzahlungen, sondern bereits auch Guthaben die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen des Leistungsberechtigten. Dies sei hier jedoch nicht entscheidend, denn durch die Anweisung, die Rückzahlung auf das Konto von Frau B. A. zu bewirken, habe der Kläger eine freiwillige Vermögensverfügung vorgenommen. Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidungen hinsichtlich der Leistungen für April und September 2007 (Verwaltungsakte vom 02.06.2007 - richtig 06.02.2007 - und 13.06.2007) richte sich nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Die Rückzahlungen seien Einkommenszuflüsse. Bezüglich der Leistungen für Mai und Juni 2007 sei die Aufhebung (Verwaltungsakt vom 16.04.2007) auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 2 SGB X zu stützen. Das Unterlassen der Mitteilung über einen nicht unbeachtlichen Zufluss finanzieller Mittel sei als grobe Verletzung der in § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) normierten Pflicht zu werten, die dem Kläger bekannt gewesen sei oder sich ihm jedenfalls hätte erschließen müssen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 01. Juli 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Er verweist auf seinen Vortrag im vorangegangenen Verfahren.
19 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
20 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
22 
Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG den Aufhebungs- und den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 08.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008 aufgehoben. Der Beklagte hat zu Recht die Bescheide vom 06.02.2007 und 13.06.2007 mit Wirkung vom 01.04.2007 bis 30.04.2007 bzw. 01.09.2007 bis 30.09.2007 ganz aufgehoben (I.) und den Bescheid vom 16.04.2007 für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.05.2007 ganz und vom 01.06.2007 bis 30.06.2007 insoweit, als die Leistung für diesen Monat auf mehr als 0,73 EUR festgesetzt wurde, zurückgenommen (II.), vom Kläger eine Erstattung in Höhe von 1.193,50 EUR gefordert und ihm im Gegenzug vom 01.09. bis 30.09.2007 wieder Unterkunftskosten in Höhe von 154,43 EUR bewilligt.
I.
23 
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der mit Bescheid vom 06.02.2007 und 13.06.2007 gewährten Bewilligung von Leistungen ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 SGB III. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Liegen die in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X genannten Voraussetzungen vor, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 330 Abs. 3 SGB III).
24 
Durch die Nebenkostenerstattung am 26.03.2007 in Höhe von 1.002,71 EUR und die Erstattung am 28.08.2007 in Höhe von 190,79 EUR ist eine wesentliche Änderung eingetreten, die zur Minderung der Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung in den Monaten April und September 2007 geführt hat.
25 
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Da er über ausstehende/unbezahlte Kundenrechnungen verfügt, deren Beitreibung derzeit nicht möglich ist, sind die Leistungen nach § 23 Abs. 5 SGB II als Darlehen zu erbringen. Der Bedarf des Klägers setzt sich zusammen aus der Regelleistung (§ 20 SGB II) und den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Träger der Grundsicherung ist hier die Bundesagentur für Arbeit, der für die Kosten der Unterkunft der Beklagte (§ 6 SGB II). Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Unangemessene Kosten sind in der Regel für längstens sechs Monate zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 1 S. 1-3 SGB II). Die angemessenen Kosten beliefen sich beim Kläger, was auch von diesem nicht bestritten wird, im Monat April 2007 auf 313 EUR und von Mai bis September 2007 auf 345,22 EUR monatlich.
26 
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben unberührt.
27 
Durch die Nebenkostenerstattung im März 2007 in Höhe von 1.002,71 EUR, die sich nicht auf die Kosten für Haushaltsenergie bezog, sind demzufolge die Aufwendungen des Klägers für den auf die Erstattung folgenden Monat, d.h. den Monat April 2007, auf 0,00 EUR gesunken. Im Monat September 2007, dem der im August 2007 erfolgten Erstattung in Höhe von 190,79 EUR - wiederum ohne Kosten für Haushaltsenergie - folgenden Monat, betrugen die Aufwendungen nur noch 154,43 EUR (345,22 EUR abzüglich 190,79 EUR). Für diesen Monat hat der Beklagte die gewährten Leistungen in Höhe von 345,22 EUR ganz aufgehoben, im Gegenzug dem Kläger aber wieder mit Darlehensbescheid vom 08.01.2008 Kosten der Unterkunft in Höhe der durch die Erstattung nicht gedeckten Aufwendungen, d.h. in Höhe von 154,43 EUR bewilligt.
28 
Diese Minderung der Aufwendungen kommt dem Beklagten auf der Grundlage der Sonderregelung in § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II in den Monaten April und September 2007 zu Gute.
29 
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist hier anwendbar, obwohl der Kläger die Rückzahlungsbeträge nicht selbst erhalten, sondern auf seine Veranlassung hin diese Beträge vom Vermieter direkt an seine Mutter überwiesen wurden.
30 
Die tatsächliche Zahlung eines bestimmten Geldbetrags unmittelbar an den Leistungsberechtigten ist weder nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II noch nach seiner Entstehungsgeschichte oder dem Sinne und Zweck bzw. dem gesetzlichen Kontext erforderlich, um eine Minderung des Leistungsanspruchs im Folgemonat auszulösen (vgl. zum Folgenden: Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2009 - L 6 AS 11/09 -, in juris.de).
31 
Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II mindern nicht nur faktische Rück„zahlungen“, sondern auch Guthaben die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen des Leistungsberechtigten. Anders als die Rückzahlung ist das Guthaben lediglich ein positiver Saldo, das heißt eine Forderung, die gegenüber einem anderen geltend gemacht werden kann. Auch das Wort „Gutschrift“ beinhaltet keine Zahlung, sondern allein die schriftliche Fixierung bzw. Eintragung eines Guthabens als eines bestehenden Anspruchs eines Anderen.
32 
Auch die Gesetzesmotive belegen keine gesetzgeberische Intention dahingehend, dass nur faktische Zahlungen die Aufwendungen minderten. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist mit dem „Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006“ mit Wirkung vom 01.08.2006 in das SGB II eingefügt worden, um zuvor bestehende Anrechnungsprobleme zu beseitigen. Vor der Einfügung der Vorschrift wurden Rückzahlungen als Einkommen angerechnet. Dies führte zum einen dazu, dass ein Versicherungspauschbetrag bzw. Versicherungskosten von der Rückzahlung abgesetzt werden mussten, zum anderen dazu, dass von den Betriebskostenrückzahlungen im Regelfall oder zum großen Teil der Bund, hier die Bundesagentur für Arbeit, profitierte, obwohl die Kosten der Unterkunft zu über 70 % von den Kommunen aufgebracht worden waren. Beides sollte mit der Einführung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II vermieden werden (vgl. BT-Drs. 16/1696, Seite 26).
33 
Die Tatsache, dass die Rückzahlung als Einkommen des Leistungsberechtigten angesehen wird (vgl. BT-Drs. 16/1696) und nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II lediglich einer besonderen Anrechnungsform auf die Leistungen unterliegt, spricht ebenfalls dafür, dass auch die Rückerstattung, die zur Schuldentilgung verwendet wird und damit dem Leistungsberechtigten nicht tatsächlich zur Verfügung steht, seinen Leistungsanspruch mindert. Es handelt sich um Einkommen des Klägers.
34 
Dies gilt im konkreten Fall insbesondere auch unter Beachtung der Tatsache, dass, auch wenn das Geld direkt auf das Konto der Mutter des Klägers floss, dies auf Veranlassung des Klägers erfolgte. Der Kläger hat seinen Vermieter angewiesen, so zu verfahren. Er hat damit über diese Beträge verfügt. Wenn ihm der Anspruch nicht zugestanden hätte, hätte er auch nicht darüber verfügen können. Eine solche Schuldentilgung entspricht nicht der Intention von SGB II-Leistungen. Mit SGB II-Leistungen soll nicht zur Tilgung von Schulden beigetragen werden. Auch im Rahmen der Grundsicherung gilt wie schon im früheren Sozialhilferecht der Grundsatz, dass der Hilfesuchende sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden muss, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Mit der bedürftigkeitsabhängigen Sozialhilfe sollte nicht zur Tilgung von Schulden beigetragen werden. Die zum Sozialhilferecht insoweit ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 19.09.2008 (- B 14/7 b AS 10/07 R -, mit weiteren Nachweisen in juris.de), dem sich der Senat anschließt, für SGB II-Leistungen übernommen. Freiwillige Zahlungen zur Tilgung von Schulden können nicht vom Einkommen abgesetzt werden. Wenn freiwillige Zahlungen zur Tilgung von Schulden nicht vom Einkommen abgesetzt werden können, gilt dies aber auch im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Der Kläger soll auch hier nicht besser gestellt werden. Bestehende private Schulden hat er aus der Regelleistung zu finanzieren. Die „Nichtanrechnung“ einer Nebenkostenabrechnung bzw. einer Gutschrift würde auch im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II zu einer nach den Grundsätzen des SGB II - Leistungsrechts nicht gewollten Schuldentilgung mittels Sozialleistungen führen.
35 
Hiervon ist auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Landessozialgerichts Hamburg vom 16.07.2009 (- L 5 AS 81/08 -, in juris.de) abzuweichen. Es kann offen bleiben, ob § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts Hamburg auch dann Anwendung findet, wenn nicht der Kläger, sondern wie im vom Landessozialgericht Hamburg entschiedenen Fall, der Vermieter über die Nebenkostenerstattung verfügt, nachdem im vorliegenden Fall durch die Anweisung des Klägers an den Vermieter das Geld auf das Konto der Mutter zu überweisen, eine eigene Verfügung des Klägers vorlag, so dass die Fälle nicht vergleichbar sind.
36 
Die Klage hat entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung des SG auch nicht deshalb Erfolg, weil die Nebenkostenrückzahlungen auch für die Zeit vor Oktober 2005 erfolgte, in der der Kläger noch nicht im Leistungsbezug stand, bzw. auch für die Zeit ab Mai 2006, in der er nur noch auf die angemessenen Kosten reduzierte Kosten der Unterkunft erhielt. Hiernach differenziert § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht. Es heißt - wie ausgeführt - nach dem Wortlaut allein, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern. Eine Einschränkung auf Nebenkostenabrechnungen nur für die Zeit des Leistungsbezugs oder für Zeiten, in denen die vollen Kosten der Unterkunft gewährt wurden, enthält der Wortlaut der Norm nicht. Dies steht auch, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, im Einklang damit, dass der Beklagte im Gegenzug auch für Nachzahlungen oder Schulden aufzukommen hat, welche sich auf den Zeitraum vor Antragstellung beziehen. Abzustellen ist nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II allein auf den Monat, der dem Monat folgt, in dem die Nachzahlung fällig bzw. erstattet wird, nicht jedoch auf die Zeit, für die diese Nebenkosten angefallen sind. Nachdem keine Differenzierung danach zu erfolgen hat, ob die Vorauszahlungen in der Vergangenheit, in denen noch kein Leistungsbezug bestand, angefallen sind oder während des laufenden Leistungsbezugs, kann es auch nicht darauf ankommen, ob vom Leistungsträger die vollen Kosten der Unterkunft übernommen worden sind oder nur die angemessenen Kosten. Wenn Rückzahlungen und Guthaben, die die Zeit vor dem Leistungsbezug betreffen, zu berücksichtigen sind, dann hat dies auch für Rückzahlungen und Guthaben zu gelten, die sich auf Zeiträume beziehen, in denen nur die angemessenen Mietkosten übernommen worden sind. Im Übrigen steht dies auch im Einklang damit, dass es bei zufließendem Einkommen nicht darauf ankommt, wann dieses Einkommen erwirtschaftet wurde, sondern zu welchem Zeitpunkt es zufließt. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, der - wie ausgeführt - nur eine Anrechnungsvorschrift darstellt, ändert hieran nichts.
37 
Der Beklagte, dem auf Grund der Sonderregelung des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II der Einkommenszufluss zu Gute kommt, hat den Erstattungsanspruch für die Monate April und September 2007 in Höhe von 658,22 EUR (313 EUR plus 345,22 EUR) auch zutreffend berechnet und die Erstattung gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X festgesetzt.
II.
38 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligung für die Monate Mai und Juni 2007 mit Bescheid vom 16.04.2007 ist § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte jedoch gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der unvollständigen Mitteilung steht das gänzliche Verschweigen gleich, wenn dem Begünstigten eine Mitwirkungspflicht obliegt. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt hat. Liegen die in § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 330 Abs. 2 SGB III).
39 
Bezugnehmend auf die unter I. gemachten Ausführungen war der Bewilligungsbescheid vom 16. 04.2007 hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Monate Mai und Juni 2007 auf Grund der im März 2007 erfolgten Nebenkostenerstattung in Höhe von 1.002,71 EUR, die sich nach Abzug der für den Monat April bereits erfolgten Anrechnung in Höhe von 313 EUR noch auf 689,71 EUR belief, für den Monat Mai 2007 (345,22 EUR) ganz und für den Monat Juni 2007, soweit dem Kläger ein Betrag von mehr als 0,73 EUR bewilligt wurde, von Anfang an rechtswidrig.
40 
Durch die Nichtmitteilung der Nebenkostenerstattung hat der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt. Der Kläger wurde im Rahmen der Bewilligungsbescheide über seine Mitteilungspflichten gemäß § 60 Abs. 1 SGB I aufgeklärt. Ihm war bekannt, dass er Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs erheblich sind, dem Beklagten unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen hatte. Der Kläger hat die im März 2007 erfolgte Nebenkostenerstattung dem Beklagten nicht mitgeteilt. Dies ist als grobe Verletzung seiner Mitteilungspflicht zu werten, die dem Kläger bekannt war oder sich ihm jedenfalls erschließen musste.
41 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger die Bundesagentur für Arbeit über die Darlehensaufnahme in Kenntnis gesetzt hat. Abgesehen davon, dass die Mitteilung an den Beklagten zu erfolgen hatte, beinhaltet die Mitteilung einer Darlehensaufnahme nicht die Mitteilung über den Erhalt von Einkommen, mit dessen Hilfe das Darlehen zurückbezahlt werden kann.
42 
Auch die Tatsache, dass der Kläger davon ausging, dass es sich nicht um seine Einkünfte handelte, nachdem die Überweisung auf das Konto der Mutter erfolgte, entschuldigt ihn nicht. Der Kläger hätte insoweit bei dem Beklagten nachfragen müssen, ob diese - seine Rechtsauffassung - richtig ist. Das Unterlassen der Nachfrage ist zumindest grob fahrlässig.
43 
Die Erstattung des Rückforderungsbetrages richtet sich auch insoweit nach § 50 SGB X. Die Berechnung des Beklagten in Höhe von 689,71 EUR ist nicht zu beanstanden.
44 
Insgesamt ergibt sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 1.193,50 EUR (I. April und September 658,22 EUR; II. Mai und Juni 689,71 EUR; insgesamt 1.347,96 EUR; abzüglich Darlehensbescheid für September 154,43 EUR).
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
46 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Die Frage, ob Rückzahlungen, die Zeiträume betreffen, in denen nur angemessene Kosten der Unterkunft gewährt wurden, sowie, ob Zahlungen zur Tilgung von Schulden im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II abzusetzen sind, ist grundsätzlich klärungsbedürftig. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt hierzu noch nicht vor.

Gründe

 
21 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
22 
Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG den Aufhebungs- und den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 08.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008 aufgehoben. Der Beklagte hat zu Recht die Bescheide vom 06.02.2007 und 13.06.2007 mit Wirkung vom 01.04.2007 bis 30.04.2007 bzw. 01.09.2007 bis 30.09.2007 ganz aufgehoben (I.) und den Bescheid vom 16.04.2007 für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.05.2007 ganz und vom 01.06.2007 bis 30.06.2007 insoweit, als die Leistung für diesen Monat auf mehr als 0,73 EUR festgesetzt wurde, zurückgenommen (II.), vom Kläger eine Erstattung in Höhe von 1.193,50 EUR gefordert und ihm im Gegenzug vom 01.09. bis 30.09.2007 wieder Unterkunftskosten in Höhe von 154,43 EUR bewilligt.
I.
23 
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der mit Bescheid vom 06.02.2007 und 13.06.2007 gewährten Bewilligung von Leistungen ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 SGB III. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Liegen die in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X genannten Voraussetzungen vor, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 330 Abs. 3 SGB III).
24 
Durch die Nebenkostenerstattung am 26.03.2007 in Höhe von 1.002,71 EUR und die Erstattung am 28.08.2007 in Höhe von 190,79 EUR ist eine wesentliche Änderung eingetreten, die zur Minderung der Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung in den Monaten April und September 2007 geführt hat.
25 
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Da er über ausstehende/unbezahlte Kundenrechnungen verfügt, deren Beitreibung derzeit nicht möglich ist, sind die Leistungen nach § 23 Abs. 5 SGB II als Darlehen zu erbringen. Der Bedarf des Klägers setzt sich zusammen aus der Regelleistung (§ 20 SGB II) und den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Träger der Grundsicherung ist hier die Bundesagentur für Arbeit, der für die Kosten der Unterkunft der Beklagte (§ 6 SGB II). Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Unangemessene Kosten sind in der Regel für längstens sechs Monate zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 1 S. 1-3 SGB II). Die angemessenen Kosten beliefen sich beim Kläger, was auch von diesem nicht bestritten wird, im Monat April 2007 auf 313 EUR und von Mai bis September 2007 auf 345,22 EUR monatlich.
26 
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben unberührt.
27 
Durch die Nebenkostenerstattung im März 2007 in Höhe von 1.002,71 EUR, die sich nicht auf die Kosten für Haushaltsenergie bezog, sind demzufolge die Aufwendungen des Klägers für den auf die Erstattung folgenden Monat, d.h. den Monat April 2007, auf 0,00 EUR gesunken. Im Monat September 2007, dem der im August 2007 erfolgten Erstattung in Höhe von 190,79 EUR - wiederum ohne Kosten für Haushaltsenergie - folgenden Monat, betrugen die Aufwendungen nur noch 154,43 EUR (345,22 EUR abzüglich 190,79 EUR). Für diesen Monat hat der Beklagte die gewährten Leistungen in Höhe von 345,22 EUR ganz aufgehoben, im Gegenzug dem Kläger aber wieder mit Darlehensbescheid vom 08.01.2008 Kosten der Unterkunft in Höhe der durch die Erstattung nicht gedeckten Aufwendungen, d.h. in Höhe von 154,43 EUR bewilligt.
28 
Diese Minderung der Aufwendungen kommt dem Beklagten auf der Grundlage der Sonderregelung in § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II in den Monaten April und September 2007 zu Gute.
29 
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist hier anwendbar, obwohl der Kläger die Rückzahlungsbeträge nicht selbst erhalten, sondern auf seine Veranlassung hin diese Beträge vom Vermieter direkt an seine Mutter überwiesen wurden.
30 
Die tatsächliche Zahlung eines bestimmten Geldbetrags unmittelbar an den Leistungsberechtigten ist weder nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II noch nach seiner Entstehungsgeschichte oder dem Sinne und Zweck bzw. dem gesetzlichen Kontext erforderlich, um eine Minderung des Leistungsanspruchs im Folgemonat auszulösen (vgl. zum Folgenden: Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2009 - L 6 AS 11/09 -, in juris.de).
31 
Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II mindern nicht nur faktische Rück„zahlungen“, sondern auch Guthaben die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen des Leistungsberechtigten. Anders als die Rückzahlung ist das Guthaben lediglich ein positiver Saldo, das heißt eine Forderung, die gegenüber einem anderen geltend gemacht werden kann. Auch das Wort „Gutschrift“ beinhaltet keine Zahlung, sondern allein die schriftliche Fixierung bzw. Eintragung eines Guthabens als eines bestehenden Anspruchs eines Anderen.
32 
Auch die Gesetzesmotive belegen keine gesetzgeberische Intention dahingehend, dass nur faktische Zahlungen die Aufwendungen minderten. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist mit dem „Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006“ mit Wirkung vom 01.08.2006 in das SGB II eingefügt worden, um zuvor bestehende Anrechnungsprobleme zu beseitigen. Vor der Einfügung der Vorschrift wurden Rückzahlungen als Einkommen angerechnet. Dies führte zum einen dazu, dass ein Versicherungspauschbetrag bzw. Versicherungskosten von der Rückzahlung abgesetzt werden mussten, zum anderen dazu, dass von den Betriebskostenrückzahlungen im Regelfall oder zum großen Teil der Bund, hier die Bundesagentur für Arbeit, profitierte, obwohl die Kosten der Unterkunft zu über 70 % von den Kommunen aufgebracht worden waren. Beides sollte mit der Einführung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II vermieden werden (vgl. BT-Drs. 16/1696, Seite 26).
33 
Die Tatsache, dass die Rückzahlung als Einkommen des Leistungsberechtigten angesehen wird (vgl. BT-Drs. 16/1696) und nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II lediglich einer besonderen Anrechnungsform auf die Leistungen unterliegt, spricht ebenfalls dafür, dass auch die Rückerstattung, die zur Schuldentilgung verwendet wird und damit dem Leistungsberechtigten nicht tatsächlich zur Verfügung steht, seinen Leistungsanspruch mindert. Es handelt sich um Einkommen des Klägers.
34 
Dies gilt im konkreten Fall insbesondere auch unter Beachtung der Tatsache, dass, auch wenn das Geld direkt auf das Konto der Mutter des Klägers floss, dies auf Veranlassung des Klägers erfolgte. Der Kläger hat seinen Vermieter angewiesen, so zu verfahren. Er hat damit über diese Beträge verfügt. Wenn ihm der Anspruch nicht zugestanden hätte, hätte er auch nicht darüber verfügen können. Eine solche Schuldentilgung entspricht nicht der Intention von SGB II-Leistungen. Mit SGB II-Leistungen soll nicht zur Tilgung von Schulden beigetragen werden. Auch im Rahmen der Grundsicherung gilt wie schon im früheren Sozialhilferecht der Grundsatz, dass der Hilfesuchende sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden muss, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Mit der bedürftigkeitsabhängigen Sozialhilfe sollte nicht zur Tilgung von Schulden beigetragen werden. Die zum Sozialhilferecht insoweit ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 19.09.2008 (- B 14/7 b AS 10/07 R -, mit weiteren Nachweisen in juris.de), dem sich der Senat anschließt, für SGB II-Leistungen übernommen. Freiwillige Zahlungen zur Tilgung von Schulden können nicht vom Einkommen abgesetzt werden. Wenn freiwillige Zahlungen zur Tilgung von Schulden nicht vom Einkommen abgesetzt werden können, gilt dies aber auch im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Der Kläger soll auch hier nicht besser gestellt werden. Bestehende private Schulden hat er aus der Regelleistung zu finanzieren. Die „Nichtanrechnung“ einer Nebenkostenabrechnung bzw. einer Gutschrift würde auch im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II zu einer nach den Grundsätzen des SGB II - Leistungsrechts nicht gewollten Schuldentilgung mittels Sozialleistungen führen.
35 
Hiervon ist auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Landessozialgerichts Hamburg vom 16.07.2009 (- L 5 AS 81/08 -, in juris.de) abzuweichen. Es kann offen bleiben, ob § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts Hamburg auch dann Anwendung findet, wenn nicht der Kläger, sondern wie im vom Landessozialgericht Hamburg entschiedenen Fall, der Vermieter über die Nebenkostenerstattung verfügt, nachdem im vorliegenden Fall durch die Anweisung des Klägers an den Vermieter das Geld auf das Konto der Mutter zu überweisen, eine eigene Verfügung des Klägers vorlag, so dass die Fälle nicht vergleichbar sind.
36 
Die Klage hat entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung des SG auch nicht deshalb Erfolg, weil die Nebenkostenrückzahlungen auch für die Zeit vor Oktober 2005 erfolgte, in der der Kläger noch nicht im Leistungsbezug stand, bzw. auch für die Zeit ab Mai 2006, in der er nur noch auf die angemessenen Kosten reduzierte Kosten der Unterkunft erhielt. Hiernach differenziert § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht. Es heißt - wie ausgeführt - nach dem Wortlaut allein, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern. Eine Einschränkung auf Nebenkostenabrechnungen nur für die Zeit des Leistungsbezugs oder für Zeiten, in denen die vollen Kosten der Unterkunft gewährt wurden, enthält der Wortlaut der Norm nicht. Dies steht auch, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, im Einklang damit, dass der Beklagte im Gegenzug auch für Nachzahlungen oder Schulden aufzukommen hat, welche sich auf den Zeitraum vor Antragstellung beziehen. Abzustellen ist nach § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II allein auf den Monat, der dem Monat folgt, in dem die Nachzahlung fällig bzw. erstattet wird, nicht jedoch auf die Zeit, für die diese Nebenkosten angefallen sind. Nachdem keine Differenzierung danach zu erfolgen hat, ob die Vorauszahlungen in der Vergangenheit, in denen noch kein Leistungsbezug bestand, angefallen sind oder während des laufenden Leistungsbezugs, kann es auch nicht darauf ankommen, ob vom Leistungsträger die vollen Kosten der Unterkunft übernommen worden sind oder nur die angemessenen Kosten. Wenn Rückzahlungen und Guthaben, die die Zeit vor dem Leistungsbezug betreffen, zu berücksichtigen sind, dann hat dies auch für Rückzahlungen und Guthaben zu gelten, die sich auf Zeiträume beziehen, in denen nur die angemessenen Mietkosten übernommen worden sind. Im Übrigen steht dies auch im Einklang damit, dass es bei zufließendem Einkommen nicht darauf ankommt, wann dieses Einkommen erwirtschaftet wurde, sondern zu welchem Zeitpunkt es zufließt. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, der - wie ausgeführt - nur eine Anrechnungsvorschrift darstellt, ändert hieran nichts.
37 
Der Beklagte, dem auf Grund der Sonderregelung des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II der Einkommenszufluss zu Gute kommt, hat den Erstattungsanspruch für die Monate April und September 2007 in Höhe von 658,22 EUR (313 EUR plus 345,22 EUR) auch zutreffend berechnet und die Erstattung gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X festgesetzt.
II.
38 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligung für die Monate Mai und Juni 2007 mit Bescheid vom 16.04.2007 ist § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte jedoch gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der unvollständigen Mitteilung steht das gänzliche Verschweigen gleich, wenn dem Begünstigten eine Mitwirkungspflicht obliegt. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt hat. Liegen die in § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 330 Abs. 2 SGB III).
39 
Bezugnehmend auf die unter I. gemachten Ausführungen war der Bewilligungsbescheid vom 16. 04.2007 hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Monate Mai und Juni 2007 auf Grund der im März 2007 erfolgten Nebenkostenerstattung in Höhe von 1.002,71 EUR, die sich nach Abzug der für den Monat April bereits erfolgten Anrechnung in Höhe von 313 EUR noch auf 689,71 EUR belief, für den Monat Mai 2007 (345,22 EUR) ganz und für den Monat Juni 2007, soweit dem Kläger ein Betrag von mehr als 0,73 EUR bewilligt wurde, von Anfang an rechtswidrig.
40 
Durch die Nichtmitteilung der Nebenkostenerstattung hat der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt. Der Kläger wurde im Rahmen der Bewilligungsbescheide über seine Mitteilungspflichten gemäß § 60 Abs. 1 SGB I aufgeklärt. Ihm war bekannt, dass er Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs erheblich sind, dem Beklagten unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen hatte. Der Kläger hat die im März 2007 erfolgte Nebenkostenerstattung dem Beklagten nicht mitgeteilt. Dies ist als grobe Verletzung seiner Mitteilungspflicht zu werten, die dem Kläger bekannt war oder sich ihm jedenfalls erschließen musste.
41 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger die Bundesagentur für Arbeit über die Darlehensaufnahme in Kenntnis gesetzt hat. Abgesehen davon, dass die Mitteilung an den Beklagten zu erfolgen hatte, beinhaltet die Mitteilung einer Darlehensaufnahme nicht die Mitteilung über den Erhalt von Einkommen, mit dessen Hilfe das Darlehen zurückbezahlt werden kann.
42 
Auch die Tatsache, dass der Kläger davon ausging, dass es sich nicht um seine Einkünfte handelte, nachdem die Überweisung auf das Konto der Mutter erfolgte, entschuldigt ihn nicht. Der Kläger hätte insoweit bei dem Beklagten nachfragen müssen, ob diese - seine Rechtsauffassung - richtig ist. Das Unterlassen der Nachfrage ist zumindest grob fahrlässig.
43 
Die Erstattung des Rückforderungsbetrages richtet sich auch insoweit nach § 50 SGB X. Die Berechnung des Beklagten in Höhe von 689,71 EUR ist nicht zu beanstanden.
44 
Insgesamt ergibt sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 1.193,50 EUR (I. April und September 658,22 EUR; II. Mai und Juni 689,71 EUR; insgesamt 1.347,96 EUR; abzüglich Darlehensbescheid für September 154,43 EUR).
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
46 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Die Frage, ob Rückzahlungen, die Zeiträume betreffen, in denen nur angemessene Kosten der Unterkunft gewährt wurden, sowie, ob Zahlungen zur Tilgung von Schulden im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II abzusetzen sind, ist grundsätzlich klärungsbedürftig. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt hierzu noch nicht vor.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.