Sozialgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - S 56 R 878/16

published on 08.12.2016 00:00
Sozialgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - S 56 R 878/16
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Tenor

I. Der Bescheid vom 13.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für ihre Tätigkeit als Tierarzt im Außendienst bei E-Firma C. GmbH & Co KG ab dem 01.11.2014 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Die am ...1983 geborene Klägerin hat Tiermedizin studiert, ist approbierte und promovierte Tierärztin und seit dem 16.05.2012 Mitglied der beigeladenen Bayerischen Landestierärztekammer sowie seit dem 25.06.2012 Mitglied der beigeladenen Bayerischen Ärzteversorgung.

Auf ihren Antrag vom 12.07.2012 wurde sie von der Beklagten für ihre Tätigkeit als angestellte Tierärztin mit Bescheid vom 24.07.2012 ab dem 25.06.2012 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

Am 01.11.2014 nahm sie eine Tätigkeit bei E-Firma GmbH Co. KG als Tierarzt im Außendienst auf.

Am 07.01.2015 stellte sie über die Beigeladenen den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auch in dieser Tätigkeit.

Beigefügt war eine Stellenbeschreibung. Ausweislich dieser ist Zweck der Stelle die Sicherung der Betreuung, Beratung und fachliche Weiterentwicklung der tierärztlichen Praxen im Fachbereich tiermedizinisch indizierter Tierernährung zum Zwecke der Vermeidung, Heilung und Linderung von Erkrankungen von Haustieren sowie die Förderung der Verwendung und Verbreitung diätischer Tiernahrungen der Arbeitgeberin zur Behandlung klinischer Fälle in den Tierarztpraxen.

Die Klägerin solle verantwortlich sein für Betreuung von etwa 200 Kunden in einer definierten Region, die Ausstattung der Praxen mit Informationen, Weiterbildungsmaterial, Weiterleitung von Kundenanliegen hinsichtlich der Versorgung mit tiermedizinischem Futter. Sie solle tierärztlicher Ansprechpartner auf 2 bis 3 regionalen Tagungen und diversen Schulungsveranstaltungen in den Tierarztpraxen sein. Vorausgesetzt wurde ein abgeschlossenes Veterinärmedizinstudium.

Die Klägerin erläuterte zu ihrem Antrag, die Tierernährung sei Bestandteil der Ausbildung und Prüfungsfach des Staatsexamens. Bei dem jetzigen Arbeitgeber könne sie die Weiterbildung „Zusatzbezeichnung Ernährungsberatung (Kleintiere)“ durchführen. Nach dieser Weiterbildung und weiteren wissenschaftlichen Veröffentlichungen bestehe die Möglichkeit zur Weiterbildung zum Fachtierarzt für Tierernährung und Diäthetik und/oder Diplomate des ECVCN bzw. internationalem Fachtierarzt mit beratender und klinischer Tätigkeit auf sehr hohem Standard. Die Tiernahrungen seien ausschließlich tierärztlichem Bedarf und Vertriebs Weg vorbehalten. Die Diäten zur Therapie und Prophylaxe von ausschließlich schwerwiegenden Erkrankungen erfordere oftmals eine Diagnostik und Anamnese. So werte sie Harnbefunde aus und interpretiere Röntgenbefunde. Ihre Aufgabe beinhalte auch den Vorschlag einer von vorgefertigten Produkten abweichenden diätischen Lösung.

Sie sei verantwortlich und befugt zur Begleitung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, die mit ATF Stunden vergütet würden. Sie halte Fachvorträge in Tierkliniken und -praxen.

Die Klägerin legte weiter eine Bescheinigung der beigeladenen Landestierärztekammer vom 08.05.2015 vor. In dieser erläuterte die Beigeladene, dass die ausgeübte Tätigkeit als berufsspezifische tierärztliche Tätigkeit anzusehen sei. Entsprechend werde auch für die Bemessung des Beitrags eine tierärztliche Tätigkeit und nicht eine berufsfremde Tätigkeit zugrunde gelegt.

Mit Bescheid vom 13.07.2015 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag ab.

Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI könne nur ausgesprochen werden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt werde, und dem Versicherungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung bestehe. Dieser Zusammenhang werde durch das Merkmal „berufsspezifisch“ gewährleistet. Als Tierärztin müsse die Klägerin daher eine typische tierärztliche Berufstätigkeit ausüben. Dabei handele es sich ausschließlich um Tätigkeiten, die dem Berufsbild von Tierärzten, wie es in der Bundestierärzteordnung niedergelegt sei, entspreche. Nach § 2 Abs. 1 BTÄO bedürfe derjenige, der den Beruf des Tierarztes ausüben wolle, der Approbation. Nach § 1 BTÄO behandelten Tierärzte und -ärztinnen erkrankte oder verletzte Tier und führten Vorsorgemaßnahmen durch. Dementsprechend sei eine befreiungsfähige Tätigkeit nur zu bejahen, wenn sie objektiv zwingend die Approbation als Tierarzt voraussetze und gleichzeitig dem typischen durch die Hochschulausbildung und den Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich der Tierärztin entspreche. Es müsse sich um eine approbationspflichtige Tätigkeit handeln. Die Klägerin übe danach keine tierärztliche Tätigkeit aus. Ihr Aufgabenschwerpunkt liege nicht auf veterinärmedizinischem Fachgebiet.

Hiergegen legte die Klägerin am 04.08.2016 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2016 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 12.05.2016 durch ihren Bevollmächtigten Klage am Sozialgericht München erhoben.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei tierärztlich tätig. Ausweislich der Stellenbeschreibung setze ihre Tätigkeit ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin voraus. Die Beigeladene habe eine berufsspezifische Tätigkeit bejaht. Demgegenüber müsse keine approbationspflichtige Tätigkeit vorliegen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 13.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie für ihre Tätigkeit als Tierarzt im Außendienst bei E-Firma GmbH & Co KG ab dem 01.11.2014 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht,

die Befreiungsfähigkeit beurteile sich danach, ob für die konkrete Tätigkeit die Berufsausbildung notwendige Zugangsvoraussetzung sei. Es sei nicht ausreichend, wenn Kenntnisse des Studiums verwendet würden. Maßgeblich sei, dass die Tätigkeit zwingend die Approbation voraussetze und die Tätigkeit nur von einem Tierarzt ausgeübt werden könne. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, auch wenn sie aufgrund ihrer Ausbildung für die Tätigkeit gute Voraussetzungen mitbringe.

Mit Beschluss vom 16.06.2016 wurden die Bayerische Landestierärztekammer und die zum Verfahren beigeladen.

Die beigeladene Tierärztekammer ist der Auffassung,

die Klägerin verwende in einem ihre Tätigkeit prägenden Umfang tiermedizinisches Wissen. Das vorausgesetzte Wissen könne nur durch ein Studium der Tiermedizin erworben werden. Die Tätigkeit entspreche dem Berufsbild und dem Tätigkeitsbereich des Tierarztes. Das Fach Tierernährung sei ein Pflichtprüfungsfach, es gebe die Weiterbildungsordnung zum Fachtierarzt in Tierernährung und Diätethik. Die von der Beklagten geforderte Approbation führe zu dem Ergebnis, dass der kurativ tätige angestellte Tierarzt nicht von der Versicherungspflicht befreit werden könne. § 1 BTÄO stelle keine kammerrechtliche Norm dar. Die darin enthaltene Berufsbildbeschreibung spiegele nicht das ganze Tätigkeitsspektrum, das mit der tierärztlichen Ausbildung abgedeckt werden könne, wieder.

Die beigeladene Ärzteversorgung ist der Ansicht, tierärztliche Tätigkeit sei jede Tätigkeit, bei der die während des tierärztlichen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet würden. Entscheidend sei, dass ein enger sachlicher Zusammenhang der Tätigkeit zu dem typischen, durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich des Tierarztes bestehe. Besondere Bedeutung habe dabei die Frage, ob die berufsspezifische Ausbildung Voraussetzung für die Ausübung der konkreten Tätigkeit sei. Ausweislich der Stellenbeschreibung verwerte die Klägerin bei ihrer Tätigkeit während des Studiums erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten in klinischer Diätethik und Internistik. Der enge sachliche Zusammenhang zu Berufsbild und Tätigkeitsbereich ergebe sich aus den kammerrechtlichen Regelungen, hier § 2 Abs. 1 BTÄO. Hiernach reiche für die tierärztliche Tätigkeit die Verwertung der während des Studiums erworbenen Kenntnisse aus, insbesondere, wenn die Notwendigkeit erhalten bleibe, sich auf dem aktuellen Stand des tierärztlichen Wissens zu halten. Diese Notwendigkeit sei in der Stellenbeschreibung genannt worden. Im Übrigen könne die Klägerin ohne aktuelle tiermedizinische Kenntnisse Beratungsaufgaben im Bereich Diätethik und Internistik nicht sinnvoll wahrnehmen.

Es sei auf die Entscheidung des BSG vom 31.10.2012 zu verweisen. Die Argumentation der Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Es erschließe sich nicht, weshalb im Befreiungsrecht in systematisch fragwürdiger Weise ein Mindeststandard aus dem Berufszulassungsrecht zum Maßstab für die Weite eines Begriffs aus dem Recht der Berufsausübung gemacht werde. Der Begriff der approbationspflichtigen Tätigkeit sei inhaltlich nicht klarer. Da die Approbation nur einen formalen Mindeststandard für als besonders voraussetzungsreich angesehene Kerntätigkeiten regele, grenzten §§ 1 und 2 BTÄO das Feld der approbationspflichtigen Tätigkeiten nicht exakt ab. Zudem werde die Approbation nur personenbezogen und nicht tätigkeitsbezogen erteilt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Bescheid vom 13.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die Klägerin für ihre Tätigkeit als Tierarzt im Außendienst von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Der Klägerin steht ein Anspruch auf diese Befreiung zu.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte für die Beschäftigung, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Unstreitig ist die Klägerin seit dem 16.05.2012 Mitglied der Bayerischen Landestierärztekammer sowie seit dem 25.06.2012 Mitglied der beigeladenen Bayerischen Ärzteversorgung, die die weiteren gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

Sie übt seit dem 01.11.2014 als Tierarzt im Außendienst auch eine Tätigkeit aus, wegen der sie Pflichtmitglied der 16.05.2012 Mitglied der beigeladenen Bayerischen Landestierärztekammer sowie seit dem 25.06.2012 Mitglied der beigeladenen Bayerischen Ärzteversorgung ist.

Fraglich ist, wann eine Tätigkeit gegeben ist, „wegen der” die Pflichtmitgliedschaft in der 16.05.2012 Mitglied der beigeladenen Bayerischen Landestierärztekammer begründet wird.

Die Kammer vermag sich der von der Beklagten vertretenen Ansicht, dieses Erfordernis sei nur dann erfüllt, wenn die betreffende Tätigkeit zwingend die Approbation voraussetze, nicht anzuschließen.

Diese Auffassung widerspricht den Grundsätzen, die das BSG in seinem Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 3/11, Rniedergelegt hat. Das BSG hat dort ausgeführt, dass die Frage, ob wegen der Beschäftigung Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständigen Kammer besteht, anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen und zu beantworten ist (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, Rn. 34, zitiert nach Juris).

Dieser Ansatz steht wiederum in Einklang mit den vom BSG in seinem Urteil vom 03.04.2014, B 5 RE 13/14 R, dargestellten Grundsätzen zur Befreiung von Syndikusanwälten von der Rentenversicherungspflicht. In diesem Urteil hat das Bundessozialgericht ebenfalls auf die ständige Rechtsprechung des BGH als für das Berufsrecht der Rechtsanwälte zuständigem Gericht verwiesen, und in Gleichlauf mit dieser Rechtsprechung verneint, dass der Syndikus als Rechtsanwalt tätig ist und daher einen Anspruch auf Befreiung verneint.

Die einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen setzen vorliegend jedoch gerade nicht voraus, dass die Tätigkeit, die die Mitgliedschaft begründen soll, zwingend die Approbation voraussetzt.

Kann dem Prüfungsansatz der Beklagten daher nicht gefolgt werden, ist unter Zugrundelegung der Grundsätze des Urteils vom 31.10.2012 anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Vorschriften zu prüfen, ob die Klägerin seit November 2014 als Tierärztin tätig ist. Abgrenzungskriterium muss dabei sein, dass das Gepräge der Tätigkeit durch den Bezug zur Tiermedizin besteht (BayVG, Beschluss vom 24.08.2005, M 16 K 05.1193). Dabei kann nicht alleine maßgeblich sein, ob veterinärmedizinisches Wissen zur Anwendung kommt. Vielmehr muss der Bezug zur Veterinärmedizin durch die jeweilige Tätigkeit entstehen, die Tätigkeit selbst muss dem Berufsbild des Tierarztes entsprechen und von diesem geprägt werden. So stellt der Beschluss vom 24.08.2005 in seiner Begründung letztlich auch darauf ab, dass die dort maßgebliche Tätigkeit dem Berufsbild entspricht.

Nach § 1 BTÄO ist der Tierarzt berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken. § 1 der Berufsordnung für die Tierärzte in Bayern erweitert den Auftrag um den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Aufgaben, zum Schutz des Verbrauchers und der Umwelt die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln sowie nicht vom Tier stammender Lebensmittel und Bedarfsgegenstände sicherzustellen. Der Tierarzt ist der berufene Schützer der Tiere.

Diesem so geprägten Berufsbild entspricht die Tätigkeit der Klägerin.

Hierbei ist zum einen davon auszugehen, dass die Aufnahme der Klägerin in die Landestierärztekammer und die Ärzteversorgung eine erhebliche Tatbestandswirkung hat. Allerdings ist zu prüfen, ob die Tätigkeit lediglich unter beiläufiger Nutzung tiermedizinischer Kenntnisse unter werbewirksamer Nutzung des Doktortitels und ohne berufsspezifischen Zusammenhang mit einer nur nachrangig ausgeübten tierärztlichen Berufsausübung erfolgt (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.08.2013, L 14 R 1207/13) und damit nicht mehr dem Berufsbild des Tierarztes entspricht und von diesem geprägt wird.

Vorliegend ist unter Würdigung aller Umstände davon auszugehen, dass die tierärztliche Tätigkeit nicht nur nachrangig und unter einer nur beiläufigen Anwendung tiermedizinisches Fachwissens erfolgt, sondern die Tätigkeit von dem Berufsbild des Tierarztes geprägt wird.

Zwar hat die Tätigkeit der Klägerin große Nähe zum Vertrieb der Produkte ihres Arbeitgebers, auch wenn sie diese Produkte bei ihren Besuchen in den Arztpraxen nicht mit führt und auch keine Bestellungen entgegen nimmt. Denn letztendlich steht in den Gesprächen, die sie mit den Tierärzten im Rahmen ihrer Praxisbesuche oder bei telefonischen Nachfragen führt, die Frage im Mittelpunkt, ob die von den Ärzten geschilderten Krankheitsfälle mit Produkten der Arbeitgeberin behandelt werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass Tierärzte berechtigt sind, Futtermittel zu verkaufen und dies auch in größerem Umfang tun. Ihrerseits besteht daher nicht alleine aus medizinischen Gründen ein Interesse an den Informationen, die sie von der Klägerin erhalten können.

Auf der anderen Seite stellt die Tierernährung ein Pflichtfach des Studiums der Tiermedizin dar. Die Klägerin hat auch durchaus nachvollziehbar geschildert, dass ihre Tätigkeit sich auch auf Behandlungen im Bereich Tierernährung erstreckt. So hat sie im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Bezug zu Behandlungsfällen in den einzelnen Praxen und hilft damit Leiden und Krankheiten der Tiere verhüten, lindern und heilen. So ist sie gefordert, Befunde auszuwerten und passende Produkte zu empfehlen. Im Einzelfall gehört hierzu auch die Berechnung und Zusammenstellung einer individuellen Ration.

Die Klägerin hilft auch Leiden und Krankheiten der Tiere verhüten oder heilen, indem sie Vorträge auf Fortbildungen der Akademie für tierärztliche Fortbildungen hält. Es handelt sich hierbei um Fortbildungsveranstaltungen, durch die Tierärzte ihre Fortbildungsverpflichtung erfüllen können, die durch die Akademie für tierärztliche Fortbildungen anerkannt werden müssen. Darüber hinaus hält die Klägerin Vorträge für Ärzte in Klinken oder Praxen, aber auch in kleinerem Umfang für Tierhalter.

Die Kammer geht davon aus, dass dieser tierärztliche Teil der Tätigkeit der Klägerin das Gepräge gibt. Denn die Klägerin absolviert mit dieser Tätigkeit die Weiterbildung „Zusatzbezeichnung Ernährungsberatung (Kleintiere)”.

Kann sich die Klägerin jedoch mit der Tätigkeit als Tierärztin weiter bilden, spricht dies dafür, dass die Tätigkeit im Schwerpunkt als die eines Tierarztes anzusehen ist. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Weiterbildung nach den Bestimmungen zur Weiterbildung der Bayerischen Landestierärztekammer nur an einer vom Aufgabengebiet geeigneten Einrichtung erfolgen kann. Zudem muss die Weiterbildung einen spezifischen Tätigkeitskatalog während der Weiterbildungszeit umfassen. Prof. Dr. F., Lehrstuhl für Tierernährung und Diätetik an der LUM, hat am 06.12.2016 bestätigt, dass die Tätigkeit der Klägerin im Bereich Ernährungsberatung bei E-Firma GmbH & Co. KG diese Voraussetzungen erfüllt.

Da die Klägerin ihre Tätigkeit bei E-Firma GmbH & Co. KG zum 01.11.2014 aufgenommen hat und ihren Befreiungsantrag am 07.01.2015 gestellt hat, kann die Befreiung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ausgesprochen werden, § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI.

Der Klage war daher stattzugeben.

Der Ausspruch über die Kosten folgt aus §§ 183, 193 SGG.

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published on 03.04.2014 00:00

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Annotations

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Tierarzt.

(2) Die vorübergehende Ausübung des tierärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Tierarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des tierärztlichen Berufes ausüben, sofern sie vorübergehend als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Tierärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(1) Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken.

(2) Der tierärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken.

(2) Der tierärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Tierarzt.

(2) Die vorübergehende Ausübung des tierärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Tierarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des tierärztlichen Berufes ausüben, sofern sie vorübergehend als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Tierärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(1) Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken.

(2) Der tierärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Tierarzt.

(2) Die vorübergehende Ausübung des tierärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Tierarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des tierärztlichen Berufes ausüben, sofern sie vorübergehend als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Tierärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken.

(2) Der tierärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.