Sozialgericht München Urteil, 13. Feb. 2019 - S 38 KA 21/18

published on 13/02/2019 00:00
Sozialgericht München Urteil, 13. Feb. 2019 - S 38 KA 21/18
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage richtet sich gegen den Ausgangsbescheid vom 20.06.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2017. Der Beklagte lehnte den Antrag der klagenden Gemeinschaftspraxis, bestehend aus zwei Vertragsärzten, darunter Frau Dr. A., die in der Privatklinik Dr. D. in G-Stadt als Belegärztin tätig ist, auf Korrektur der Abrechnung im Quartal 3/16 ab.

Zur Begründung wies die Beklagte auf die Abrechnungsbestimmungen, insbesondere § 3 hin. Grundsätzlich sei eine Korrektur innerhalb eines Monats nach Ablauf der von der Beklagten zur Einreichung der Abrechnung gesetzten Frist möglich. Ausnahmsweise könne auch der Korrekturantrag innerhalb eines Monats nach Erhalt des Honorarbescheides gestellt werden. In diesem Fall müsse die eingereichte Abrechnung objektiv erkennbar unzutreffend sein und die Vergütung der betroffenen Leistungen einen Honorarverlust zur Folge haben, der einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Vergütungsanspruch des Vertragsarztes darstellen würde. Der Korrekturantrag sei erst am 22.05.2017 gestellt worden, während der Honorarbescheid für das Quartal 3/16 das Datum 15.02.2017 trage. Der Bescheid sei am 15.02.2015 zur Post gegeben worden und gelte somit am 18.02.2017 als bekannt gegeben. Die Antragsfrist habe deshalb am 20.03.2017 geendet.

Damit sei der Antrag auf Korrektur der Abrechnung verspätet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sei nicht möglich. Denn die Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Anfragen bei der Beklagten für eine nachträgliche Abrechnungskorrektur vor Ablauf der Abrechnungsbearbeitung sei eine reine Serviceleistung. Eine Informationspflicht der Beklagten bestehe nicht. In der Widerspruchsbegründung seien im Übrigen keine Gründe aufgeführt, warum es nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig einen Korrekturantrag zu stellen bzw. rechtzeitig die Richtigstellungsmitteilung mittels Widerspruch anzufechten.

Dagegen legte die Klägerin Klage zum Sozialgericht München ein. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin führte aus, die Abrechnungsziffern seien richtig angesetzt, auch sei die richtige Betriebsstättennummer (BSNR für die belegärztliche Tätigkeit an der D. Klinik in G-Stadt) angegeben, nur die Mitteilung gegenüber der Beklagten sei auf einem falschen Schein erfolgt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu gewähren. Denn die Klägerin habe die richtigen Leistungen abgerechnet. Sie habe mangels Kenntnis der Fehler die eventuellen Fristversäumungen nicht zu vertreten. Denn sie habe sich wiederholt bei der Beklagten erkundigt. Von dort sei ebenfalls nicht konkret der Fehler mitgeteilt worden. Trotz aller Bemühungen habe die Klägerin deshalb von dem Fehler keine Kenntnis gehabt, was ihr nicht ermöglichte, rechtzeitig den richtigen Korrekturantrag zu stellen. Auch in dem Honorarbescheid seien die Berichtigungen nicht genügend erkennbar für die Klägerin ausgewiesen gewesen. Die Klägerin treffe insofern kein Verschulden. Die mehrfachen Telefonate mit der Beklagten seien als Korrekturversuche zu werten und dienten der Fristwahrung. Insofern sei der Vortrag der Beklagten unzutreffend, die Klägerin habe keine fristgerechten Korrekturanträge gestellt. Sie sei davon ausgegangen, dass durch zahlreiche Kontakte die Frist gewahrt sei, worauf sie vertrauen durfte. Der Fehler sei der Klägerin nicht bewusst gewesen und auch für diese nicht erkennbar. Deshalb seien die Fehler nicht vorwerfbar. Hätte die Klägerin rechtzeitig von den Fehlern erfahren, hätte die Möglichkeit bestanden, die Fristen zu wahren und rechtzeitig Korrekturanträge zu stellen. Außerdem habe eine Angestellte in der Gemeinschaftspraxis die Arbeiten ordnungsgemäß erledigt und regelmäßig Fortbildungen besucht. Insofern könne der Klägerin keine schuldhafte Fristversäumung vorgeworfen werden.

In der Erwiderung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Korrektur der Abrechnung für das Quartal 3/16. Denn sie habe die Korrekturfrist des § 3 Abs. 3 der Abrechnungsbestimmungen der KVB versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG setze voraus, dass die Klägerin die Fristen schuldlos versäumt habe, d.h. den Korrekturantrag innerhalb der in § 3 Abs. 3 der Abrechnungsbestimmungen genannten Fristen zu stellen. In diesem Zusammenhang könne sich die Klägerin nicht auf mangelnde Kenntnis berufen. Es sei festzustellen, dass die Abrechnungen bis einschließlich Quartal 3/15 korrekt eingereicht wurden. Zu den Grundpflichten des Vertragsarztes gehöre die peinlich genaue Abrechnung. Im Bescheid über die Belegarztanerkennung vom 26.09.2013 sei extra darauf hingewiesen worden, dass die Abrechnung stationärer Leistungen nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu erfolgen habe. Nach § 3 Abs. 2 Gesamtvertrag zwischen der AOK und der KVB sei geregelt, dass stationäre vertragsärztliche Leistungen getrennt von den ambulanten Leistungen abzurechnen seien. Diese Trennung habe der Klägerin bekannt sein müssen, weshalb sie sich nicht auf Unkenntnis der Fristen berufen könne. Es gebe auch keine Regelung, dass Fristen bei Unklarheiten ausgesetzt würden. Für die korrekte Abrechnung sei letztendlich der Vertragsarzt verantwortlich (BSG, Urteil Beschluss vom 11.12.2013, B 6 KA 36/13 B). Fehler und Unvollständigkeiten der Abrechnung müsse sich die Klägerin selbst zurechnen lassen. Im Übrigen seien schriftliche und fernmündliche Anfragen der Klägerin bezüglich des Quartals 3/16 nicht verzeichnet. Es treffe nicht zu, dass Korrekturanträge vor dem 22.05.2017 erfolgt seien. Die Berichtigungen seien außerdem sehr wohl erkennbar. In dem Zusammenhang werde auf die Kürzel in der Richtigstellungsmitteilung hingewiesen. Die Streichung sämtlicher belegärztlicher Fälle sei anhand des Kürzels L 1 für Dr. A. und des Kürzels B 3 für die Nebenbetriebsstätte eindeutig erkennbar gewesen.

In der mündlichen Verhandlung am 13.02.2019 stellte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29.12.2017. Weitere Verfahren, die Quartale 1/16 und 2/16 betreffend (jeweils Klagegegenstand: Antrag auf Korrektur der Abrechnungen) wurden zurückgenommen.

Die Vertreterin der Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.02.2019 verwiesen.

Gründe

Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Korrektur der Abrechnung für das Quartal 3/16.

Ein solcher Anspruch ergibt sich grundsätzlich aus den Abrechnungsvorschriften der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung. Diese sind einschließlich der darin enthaltenen Fristen für Korrekturanträge rechtlich nicht zu beanstanden. Denn sie sind grundsätzlich zur zügigen, zeitgerechten und vollständigen Verteilung der Gesamtvergütung geeignet (vgl. BayLSG, Urteil vom 25.03.2015, Az. L 12 KA 37/13; SG München, Urteil vom 09.05.2018, Az. S 38 KA 341/17).

Die Klägerin hat allerdings die Fristen zur Korrektur der Abrechnung, die in den Abrechnungsbestimmungen der Beklagten enthalten sind, versäumt.

Nach § 3 Abs. 3 der Abrechnungsbestimmungen der KVB ist eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung eines bereits eingereichten Behandlungsfalles unbeschadet der Abs. 1 und 2 durch den Vertragsarzt innerhalb eines Monats nach Ablauf der von der KVB zur Einreichung der Abrechnung festgesetzten Frist zulässig. Ausnahmsweise kann die Abrechnung noch nach dem Ende dieser Frist berichtigt oder ergänzt werden, wenn dies

- innerhalb eines Monats nach Erhalt des Honorarbescheides oder der Richtigstellung Mitteilung beantragt wird,

- die eingereichte Abrechnung objektiv erkennbar unzutreffend ist und

- die Nichtvergütung der betroffenen Leistungen einen Honorarverlust zur Folge hätte, der einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Vergütungsanspruch des Vertragsarztes darstellen würde.

Die erste Frist (Monatsfrist nach Ablauf der von der KVB zur Einreichung der Abrechnung festgesetzten Frist) ist längst abgelaufen. Auch die Möglichkeit der ausnahmsweisen Berichtigung oder Ergänzung durch den Vertragsarzt (Monatsfrist nach Erhalt des Honorarbescheides) ist verstrichen. Denn die Klägerin hat der Korrekturantrag erst am 22.05.2017 gestellt, während der Honorarbescheid für das Quartal 3/16 am 15.02.2015 zur Post gegeben wurde und insofern am 18.02.2017 als bekannt gegeben gilt (§ 37 Abs. 2 SGB X). Die Antragsfrist endete deshalb am 20.03.2017.

Ein früherer Antrag wurde nicht gestellt. Etwaige bloße Kontaktaufnahmen mit der Beklagten vor dem 22.05.2017 ersetzen nicht eine rechtzeitige Antragstellung. Auch wenn § 3 der Abrechnungsbestimmungen für den Korrekturantrag eine bestimmte Form nicht vorsieht, ist nicht zuletzt wegen der Notwendigkeit der Einhaltung von Fristen und aus Beweisgründen eine Schriftform zwingend erforderlich. Die Beklagte stellt auf ihrer Homepage hierzu sogar ein Formular zur Verfügung, das ausgedruckt werden kann und damit die Antragstellung erleichtert. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, mit wem Kontakte stattfanden. Die Beklagte hat außerdem darauf hingewiesen, ihr sei von Kontakten bezüglich der Abrechnung nichts bekannt. Help-line-tickets, in denen üblicherweise Gespräche mit den Vertragsärzten festgehalten werden, wurden laut Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 13.02.2019 nicht angefertigt.

Soweit der Kläger zumindest indirekt geltend macht, die Beklagte habe ihn falsch informiert, kommt dem für den Erfolg seiner Klagen keine Bedeutung zu. Denn damit wird der sog. „sozialrechtliche Herstellungsanspruch“ bemüht, der nach gefestigter Rechtsprechung im Verhältnis zwischen Vertragsarzt und Kassenärztlicher Vereinigung nicht anwendbar ist, da kein Sozialrechtsverhältnis besteht und die Kassenärztliche Vereinigung kein Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I ist (vgl. BayLSG, Urteil vom 25.09.2013, Az. L 12 KA 2/12).

Im Ergebnis zu Recht hat die Beklagte auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG abgelehnt. Die Vorschrift, die grundsätzlich für alle gesetzlichen Fristen gilt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 2a zu § 67) setzt voraus, dass die Fristen unverschuldet versäumt wurden. Dabei kann nach Auffassung des Gerichts dahinstehen, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht. Denn die Fristen in § 3 der Abrechnungsbestimmungen der KVB stellen sog. materielle Ausschlussfristen dar, bei denen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 2b zu § 67; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil 29.03.2006, Az. L 7 KA 67/01; SG Marburg, Urteil vom 04.07.2012, Az. S 12 KA 599/11). In § 3 Abs. 3 der Abrechnungsbestimmungen der KVB ist zwar ausdrücklich nicht die Rede von Ausschlussfristen. Wie bereits ausgeführt, dienen die in § 3 Abs. 3 der Abrechnungsbestimmungen der KVB enthaltenen Fristen aber der zügigen, zeitgerechten und vollständigen Verteilung der Gesamtvergütung (vgl. BayLSG, Urteil vom 25.03.2015, Az. L 12 KA 37/13; SG München, Urteil vom 09.05.2018, Az. S 38 KA 341/17). Aus diesem Sinn und Zweck der Regelungen ergibt sich, dass es sich um materielle Ausschlussfristen handelt. Ansonsten würde die grundsätzliche Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine zügige, zeitgerechte und vollständige Verteilung der Gesamtvergütung verhindern und letztendlich zu Lasten der Ärzteschaft insgesamt gehen.

Selbst wenn es sich in § 3 der Abrechnungsbestimmungen der KVB um keine Ausschlussfristen handeln sollte, liegt nach Auffassung des Gerichts keine unverschuldete Fristversäumung i.S.d. § 67 SGG vor. Unverschuldet ist die Versäumung der Frist dann, wenn die Klägerin diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Beteiligten nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Die Klägerin wusste aufgrund des Honorarbescheids für das Quartal 3/2016 und der Richtigstellungsmitteilung generell, dass Abrechnungsfehler im Quartal 3/2016 vorlagen. Allerdings, um welchen Fehler es sich konkret handelte, war der Klägerin erst nach Ablauf der Korrekturfristen in § 3 Abs. 3 bekannt. Dies führt nicht zu einer unverschuldeten Fristversäumnis. Denn die Klägerin hätte rein vorsorglich zur Einhaltung der Fristen in § 3 Abs. 3 der Abrechnungsbestimmungen der KVB einen Korrekturantrag stellen können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Im Übrigen sprechen die Umstände, nämlich, dass bis zum Quartal 3/15 die Abrechnungen auch hinsichtlich der belegärztlichen Leistungen richtig waren und im Bescheid über die Belegarztanerkennung vom 26.9.2013 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Abrechnung stationärer Leistungen nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu erfolgen hat, gegen eine unverschuldete Fristversäumnis. Hinzu kommt, dass in der Richtigstellungsmitteilung zum Honorarbescheid für das Quartal 4/15 vom 18.05.2016, also zeitlich weit vor dem Honorarbescheid für das Quartal 3/16 in einem gerahmten Feld unter dem Kürzel MB0030 auf folgendes hingewiesen wurde: „Die einzelnen Leistungen müssen auf dem hierfür vorgesehenen Behandlungsausweis abgerechnet werden. In der elektronischen Abrechnungsdatei ist im Feld 4239 (Scheinuntergruppe) die richtige Kennzeichnung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine belegärztliche Behandlung (Kennzeichnung 30).“ Dies bedeutet, dass der Klägerin zum Zeitpunkt des Honorarbescheides für das Quartal 3/16 bekannt sein musste, wie belegärztlichen Leistungen abzurechnen sind. Allerdings ist einzuräumen, dass sich in der Richtigstellungsmitteilung zum Honorarbescheid für das Quartal 3/16 ein solcher Hinweis nicht findet, wofür die Beklagte offensichtlich auch keine Veranlassung sah. Wäre dies aber der Fall gewesen, wäre davon auszugehen, dass der Klägerin der konkrete Fehler früher aufgefallen wäre.

Soweit die Klägerin schriftlich vortragen lässt, eine Angestellte in der Gemeinschaftspraxis habe die Arbeiten ordnungsgemäß erledigt und regelmäßig Fortbildungen besucht, soll damit offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden, der Klägerin sei kein Auswahl- und Überwachungsverschulden vorzuwerfen. Da dieser Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.02.2019 nicht mehr wiederholt wurde und auch unklar ist, um welche Angestellte es sich handeln soll, erübrigt sich eine Auseinandersetzung hiermit, zumal die Klägerin die Beweislast für das Vorliegen der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen trägt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn 10d zu § 67). Vielmehr ist der Abrechnungsfehler - wie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - im Zusammenhang damit zu sehen, dass bei der Klägerin eine Systemumstellung erfolgte. Diese Systemumstellung liegt in der Sphäre der Klägerin. Damit zusammenhängende Abrechnungsfehler sind deshalb ihr zuzurechnen.

Letztendlich ist es primär Aufgabe und Pflicht der Klägerin, dafür Sorge zu tragen, dass die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen peinlich genau erfolgt. Dazu gehört auch, dass nicht nur die zutreffenden Leistungen abgerechnet und die richtige Betriebsstättennummer vermerkt ist, sondern auch die Leistungen auf dem richtigen Schein angegeben werden, was hier nicht erfolgt ist. Dagegen ist die kassenärztliche Vereinigung nicht verpflichtet, vom Vertragsarzt gemeldete Ungereimtheiten im Zusammenhang mit seiner Abrechnung aufzuklären. Dies ist angesichts der hohen Anzahl an Vertragsärzten in Bayern und der noch größeren Anzahl an Abrechnungen im Rahmen einer Massenverwaltung von der Beklagten weder darstellbar, noch leistbar. Ein Verschulden der Beklagten im Zusammenhang mit der Beachtung bzw. Nichtbeachtung der Fristen nach § 3 der Abrechnungsbestimmungen der KVB wird bis auf wenige Ausnahmen, die hier aber nicht vorliegen, grundsätzlich auszuschließen sein.

Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten
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published on 09/05/2018 00:00

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. Tatbestand Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klagen, die in der mündlichen Verhandlung am 09.05. 201
published on 25/03/2015 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. März 2013, Az.: S 38 KA 387/12 abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als das SG der Klage stattgegeben hat. II. Die Klägerin trägt
published on 11/12/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.