Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der am XX.XX. 1990 geborene Kläger erlitt am 14. November 2013 einen Unfall, als er im Staatsforst bei Holzarbeiten ausrutschte, auf die linke Schulter fiel und sich hierbei eine Schulterverrenkung zuzog. Beim Durchgangsarzt erfolgte die Reposition mit anschließender Ruhigstellung der Schulter.
Der Kläger ist der Sohn der R., die einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 3,45 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,22 ha Haus- und Hoffläche betreibt. R. gab an, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls für die Brennholzgewinnung tätig und das Holz sei für Eigenbedarf und Altenteil bestimmt gewesen. Es habe sich insgesamt um zehn Ster gehandelt. Der Kläger habe schon früher geholfen und anfallende Arbeiten an mehr als 21 Tagen im Jahr erledigt.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Tätigkeit stehe nicht im Zusammenhang mit dem versicherten Unternehmen, denn der Kläger habe sich als Holzselbstwerber verletzt. Das eigenwirtschaftliche Interesse des Selbstwerbers stehe im Vordergrund, dieser übe eine Unternehmertätigkeit für den eigenen, nicht versicherten Privathaushalt aus.
Im Widerspruchsverfahren gab der Kläger an, R. habe den Betrieb von den Eltern übernommen, ein Leibgeding zu erfüllen und schulde den Eltern neben der Wohnung und einer Lebensmittelversorgung auch die Versorgung mit Brennholz. R. schicke ihren Mann und ihn in den Staatsforst und erwerbe dort das notwendige Brennholz. Er selbst habe im Haus der Eltern ein Zimmer, das zentral beheizt sei, er habe nichts von dem Brennholz, das er für seine Großeltern schlage. Dem beigefügten Übergabevertrag vom 16. August 1999 ist zu entnehmen, dass die Ehegatten B. (Übergeber) das gesamte Anwesen an die Übernehmerin R. zum Alleineigentum übergeben haben. Der Übergabevertrag sieht als Gegenleistungen vor:
„a) Das Wohnungsrecht in dem übergebenen Anwesen, bestehend in dem Recht der ausschließlichen Benutzung des gesamten Wohntraktes des Anwesens A-Straße in A-Stadt und dem Recht auf Mitbenutzung der zum gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen, Einrichtungen und Räume, wie z. B. der Holzlege, der Garage, des Gartens incl. Obstgarten; mit dem Recht verbunden ist die Befugnis zur freien Bewegung im gesamten Anwesen, insbesondere auch in den Wirtschaftsräumen und im Garten und Hofraum, nicht jedoch in den Privaträumen der Übernehmerin; die Austragsräume sind von der Übernehmerin stets in gut bewohnbarem und gut beheizbarem Zustand zu erhalten, insbesondere sind die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen, und zu reinigen; Nebenkosten wie Müllabfuhr, Kaminkehrer etc., die auf die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume entfallen, trägt die Übernehmerin; die Ausübung des Rechtes darf nicht an Dritte übertragen werden; b) freie Beheizung, Beleuchtung, Wasser- und Strombezug, auch für elektrische Haushaltsgeräte; c) die vollständige Verköstigung einschließlich Getränke in den Austragsräumen gegebenenfalls eine den jeweiligen Alters- und Gesundheitsverhältnissen der Übergeber entsprechende andere Kost; d) Im Alter, bei Gebrechlichkeit und Krankheit, solange die Übergeber im Vertragsobjekt wohnen, häusliche Wart und Pflege, wie z. B. Verrichtung aller Hausarbeiten und Besorgungen, alle Gänge und Fahrten zu Arzt, Apotheke etc., Reinigung, Ausbesserung und Instandhaltung der Kleidung, Wäsche und Schuhe. …“.
Der Kläger führte weiter aus, zum landwirtschaftlichen Betrieb habe auch in der Vergangenheit kein Forst gehört. Die Haushalte der Übergeber und der R. seien räumlich getrennt. Die Altenteiler würden in der alten Hofstelle wohnen, die Übernehmerin wohne im Zuhaus. Das alte Bauernhaus habe 65 m², keine eigene moderne Heizung, würde nur mit Holz geheizt, sogar die Warmwasserbereitung erfolge durch einen Badeofen. Der Haushalt der Unternehmerin im Zuhaus habe ein Wohnzimmer, in dem ein Kachelofen stehe. Das Haus sei mit einer Ölheizung und ganzflächig mit Fußbodenheizungen versehen. Der Kachelofen werde nur abends und ab und zu an Wochenenden geheizt. 95% der Heizleistung incl. der Warmwasserbereitung im Zuhaus erfolgten durch Heizöl. Am Unfalltag sei nur Brennholz für die Altenteiler gemacht worden. Das Brennholz, das die Altenteiler im Jahr verbrauchen würden, sei etwa 20-mal mehr als das Brennholz, das im Kachelofen verheizt würde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger gehöre zwar als nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger zum versicherten Personenkreis. Der Unfall habe sich beim Holzmachen im Wald des Staatsforstes ereignet, zu dem landwirtschaftlichen Betrieb der R. würden aber keine forstwirtschaftlichen Flächen gehören. Damit könne kein direkter Zusammenhang zur Bodenbewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen gezogen werden. Für Tätigkeiten als Selbstwerber oder im Auftrag der R. könnte Versicherungsschutz angenommen werden, wenn der Haushalt, für den das Holz bestimmt sei, nach Größe und Struktur einen Bestandteil des versicherten Unternehmens darstelle. Das Holz sei nach den Angaben der R. für den Eigenbedarf und für die Altenteiler bestimmt gewesen. Eine Haushaltung diene dem Unternehmen nur dann wesentlich, wenn der Haushalt auf den landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet sei, der Betrieb also der Haushaltung das Gepräge gebe und damit zwischen landwirtschaftlichem Unternehmen und Haushalt eine unmittelbare Verknüpfung bestehen würde. Hier sei davon auszugehen, dass der Haushalt keinerlei wirtschaftliches Gepräge aufweise und nicht auf das Unternehmen hin ausgerichtet sei. Aus der Verpflichtung im Übergabevertrag zur Bereitstellung u. a. einer freien Beheizung könne kein innerer Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Unternehmen hergestellt werden. Eine solche Verpflichtung im Übergabevertrag stelle eine schuldrechtliche, private, dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnende Verpflichtung dar. Die Erfüllung einer derartigen Verpflichtung werde nicht dadurch zu einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, weil der eigentliche Gegenstand des Vertrages die Übergabe landwirtschaftlicher Flächen sei. Andernfalls könnten in einen derartigen Übergabevertrag beliebige Verpflichtungen aufgenommen werden und der gesetzliche Unfallversicherungsschutz könnte so durch privates Handeln beliebig erweitert werden. Vielmehr müsse Anknüpfungspunkt nicht der Vertrag, sondern die ausgeübte Tätigkeit sein. Das Gesetz enthalte keinerlei Hinweis darauf, dass das Schlagen von Brennholz im Staatsforst für private Zwecke ausnahmsweise dann versichert sein soll, wenn eine Verpflichtung durch einen Übergabevertrag bestehe. Die Gegenleistung eines Wohnrechtes bei der Übergabe eines größeren Anwesens mit Bereitstellung von freier Beheizung, Beleuchtung, Wasser- und Strombezug stelle auch keine nur in der Landwirtschaft getroffene Vereinbarung dar. Entsprechende Vereinbarungen würden sich ebenso bei der privatrechtlichen Übergabe anderer, größerer und von mehr Familienmitgliedern bewohnter Anwesen ohne Bezug zu einer Landwirtschaft finden. Bei der Beurteilung sei Wert darauf zu legen, dass ein eigener Forst für das Unternehmen nie bestanden habe und die Bereitstellung freier Beheizung immer durch Zukauf wie auch bei Strom und Wasser erfolgen müsse. Ein Nießbrauchsrecht der Altenteiler an Erträgen des abgegebenen Unternehmens und eine Verpflichtung der R. hieraus, wie etwa die Bereitstellung von einer bestimmten Anzahl Ster Holz aus dem eigenen Wald, sei bei den vorliegenden Verhältnissen nicht gegeben.
Mit der hiergegen erhobenen Klage zum Sozialgericht München hat der Kläger beantragt, den am 14. November 2013 erlittenen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Holzmachen sei dem landwirtschaftlichen Anwesen der R. zuzuordnen, da der Übergabevertrag erfüllt werden sollte. Das Fertigen von Holz zum Zweck der Erfüllung des Altenteiler-Vertrages sei vom Zweck der Landwirtschaft umfasst. Die Altenteiler hätten früher selbst die Tätigkeiten durchgeführt, jetzt würde die Fortsetzung durch R. erwartet. Entscheidend sei, ob hofbezogen für den Altenteiler eine typische landwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet worden sei. Dies sei beim Schlagen und Zubereiten von Holz der Fall.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 aufzuheben und den Unfall vom 14. November 2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führte weiter aus, die bloße Holzernte auf fremden Grundstücken sei kein eigenständiges wirtschaftliches Unternehmen. Die Bereitstellung freier Beheizung sei nicht an die Bereitstellung von Holz gebunden. Hinzuweisen sei auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Februar 1996 (Az.: L 10 U 661/95, in: BAGUV RdSchr 54/96 und HVBG-INFO 1996, 1440), auf das auch das Sozialgericht München im Urteil vom 24. Mai 2012 (Az.: S 1 U 5029/11, in: Breith. 2013, 684; juris) Bezug nehme. Dieses Urteil, dem als Sachverhalt die Aufarbeitung von im Gemeindewald erworbenen Brennholz aus einer Verpflichtung gegenüber dem Altenteil zu Grunde liege, stelle klar, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung nicht schon dann zu einer landwirtschaftlichen Tätigkeit werde, weil der Gegenstand des Vertrages die Verpachtung der Landwirtschaft sei.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Akte des Sozialgerichts München, der Beklagtenakte sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Begehrt ein Versicherter die von einem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungsmit einer Feststellungsklage unmittelbar eine gerichtliche, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare, Feststellung erlangen.
Die Klage ist auch begründet. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Unfall vom 14. November 2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben und der Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil sich der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat.
Gemäß § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder § 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Anerkennung eines bei dieser Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer erlittenen Arbeitsunfalls setzt voraus, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Voraussetzung ist eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit, ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgebend ist, ob die Tätigkeit in den Bereich des eigenen Unternehmens fällt, also die zum Unfall führende Tätigkeit als solche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegt (BSGE 58, 76; 61, 127; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82 und Nr. 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 und Nr. 30; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Juli 2004, Az.: L 17 U 293/03).
Der Kläger ist als Sohn der Unternehmerin eines landwirtschaftlichen Betriebes mit 3,45 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,22 ha Haus und Hoffläche im Sinne des § 123 Abs. 1 SGB VII versichert. Die Versicherteneigenschaft ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VII. Hiernach sind Personen versichert, die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind. Der Kläger arbeitete im Unternehmen seiner Mutter nicht nur vorübergehend, sondern regelmäßig, nach hier zugrunde gelegten Angaben der Mutter an mehr als 21 Tagen jährlich (vgl. BSGE 47, 37; Lauterbach/Schwerdtfeger, UV-SGB VII, § 2 Rdnr. 207).
Den Angaben des Klägers und der R. ist zu entnehmen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls für die Brennholzgewinnung tätig war und das Holz für Eigenbedarf und Altenteil bestimmt war. R. hat als Übernehmerin des landwirtschaftlichen Betriebes ein Leibgeding zu erfüllen und schuldet hieraus ihren Eltern u. a. die Versorgung mit Brennholz, welches zu diesem Zweck auch am Unfalltag im Staatsforst geschlagen wurde. Der Kläger wohnt im Haus der Eltern, das zentral beheizt ist. Die Pflicht zur Versorgung der Altenteiler mit Brennholz folgt aus dem Übergabevertrag. Dieser sieht als Verpflichtungen der R. die Leistungen vor, die im Zusammenhang mit der Beheizung der Wohnräume der Altenteiler gesehen wurden, nämlich die Zusicherung, die Austragsräume stets in gut bewohnbarem und gut beheizbarem Zustand zu erhalten, die Übernahme auch der Nebenkosten für den Kaminkehrer zu tragen sowie insbesondere die freie Beheizung. Aus den vorliegenden Umständen ist abzuleiten, dass die Wohnräume der Altenteiler ausschließlich mit Holz beheizt werden, denn das alte Bauernhaus verfügt über keine moderne Heizung. Die Warmwasserbereitung erfolgt durch einen mit Holz zu betreibenden Badeofen. Deshalb wurde im Hofübergabevertrag auch vereinbart, dass die Altenteiler die Holzlege nutzen dürfen, von der das aufbereitete Brennholz genommen wird. R. selbst verbraucht Brennholz nur im gelegentlich genutzten Kachelofen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass am Unfalltag, wenn nicht insgesamt, so jedenfalls ganz überwiegend, Brennholz für die Altenteiler besorgt werden sollte. Aus den Umständen und den Vereinbarungen im Hofübergabevertrag ergibt sich, dass tatsächlich die Versorgung mit Brennholz, und nicht eine Beheizung anderer Art geschuldet war. Soweit erkennbar, wird im Übrigen das Vorliegen der geschilderten Tatsachen auch von der Beklagten nicht angezweifelt.
Das Holz war nicht zur Verwendung in einem landwirtschaftlichen Haushalt bestimmt, sodass nach zutreffender Auffassung der Beklagten § 124 Nr. 1 SGB VII nicht eingreift, wonach zum landwirtschaftlichen Unternehmen Haushalte gehören, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen. Anhaltspunkte dafür, dass der Haushalt der Unternehmerin mit dem landwirtschaftlichen Betrieb in irgendeiner Form verbunden gewesen wäre, liegen nicht vor. Dementsprechende Tatsachen werden auch nicht vorgetragen. Der Haushalt der Unternehmerin hat nicht das Gepräge eines landwirtschaftlichen Betriebes. Brennholz wird in geringem Umfang nur für die Beheizung des Kachelofens, nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb, verbraucht. Die Rechtsprechung zur Abgrenzung der versicherten Haushaltstätigkeit von sonstigen, in die eigenwirtschaftliche Sphäre hineinreichenden Tätigkeiten (vgl. KassKomm-Ricke § 124 SGB VII Rdnr. 7 mwN) ist hier somit nicht einschlägig. Zuzustimmen ist der Beklagten in ihrer Haltung auch insofern, als Versicherungsschutz ausscheidet, wenn jemand als Selbstwerber Brennholz für seinen Haushalt besorgt, weil es sich hier um eine eigennützige Tätigkeit handelt (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. November 1993, Az.: L 3 145/93). Ein solcher Sachverhalt ist jedoch hier nicht gegeben. Das Holz war jedenfalls ganz überwiegend nicht für den eigenen Haushalt, sondern für die Altenteiler gedacht.
Die Beklagte hat in zwei ähnlich gelagerten Fällen die jeweils einen Arbeitsunfall anerkennende Entscheidungen nicht angefochten. Dem Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Mai 2012 (aaO), lag zugrunde, dass der betroffene Unternehmer zum Unfallzeitpunkt beabsichtigte, einen Holzspalter einzustellen, um ofenfertiges Brennholz in Erfüllung der Pflichten aus dem Übergabevertrag zu bereiten. Das Holz sollte im eigenständigen Haushalt der Mutter Verwendung finden. Im vom Sozialgericht Landshut im Urteil vom 6. Juli 2001, Az.: S 13 U 5015/00, zu beurteilenden Fall, in dem sich der Betriebsinhaber beim Zubereiten von Brennholz verletzte, das für die Altenteiler gedacht war, legte die Beklagte gegen das Urteil mit Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall keine Berufung ein. Die Beklagte teilte somit jeweils die Auffassungen der Gerichte, die Unfallverletzten würden als landwirtschaftliche Unternehmer handeln.
Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fallkonstellationen insofern, als diese Betriebe auch über forstwirtschaftliche Flächen verfügten. Deshalb meint die Beklagte, die rechtliche Bewertung habe hier von den ergangenen Entscheidungen abzuweichen. Versicherungsschutz bestünde hier nämlich nur dann, wenn sich der Unfall bei der Holzaufbereitung in einem dem landwirtschaftlichen Betrieb der Unternehmerin zugehörigen Forst ereignet hätte. Das Ergebnis dieser rechtlichen Bewertung bedarf jedoch ohnehin keiner näheren Erläuterung. In einem solchen Fall ist der innere Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat, und dem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb ganz offensichtlich gegeben. Denn der Versicherungsschutz bei Tätigkeiten für einen forstwirtschaftlichen Betrieb umfasst alle Tätigkeiten, die bis zum Verbringen des Holzes auf dem Hof erforderlich sind. Das Bereiten von Brennholz und die damit einher gehenden Vorbereitungshandlungen stehen nach der Rechtsprechung unter Unfallversicherungsschutz, wenn das Brennholz im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Holzgewinnung aus dem eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verarbeitet wird (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 1996, aaO, mwN).
Diese Fallkonstellation ist zwar hier nicht gegeben, weil die zum Unfall führende Verrichtung nicht auf einer dem landwirtschaftlichen Betrieb der R. zugehörigen Forstfläche ausgeübt wurde. Ein maßgeblicher Unterschied, ob für eine Tätigkeit in Erfüllung von Pflichten in einem Übergabevertrag Versicherungsschutz gegeben ist, kann aber nicht die Antwort auf die Frage sein, ob das Brennholz aus einem betriebseigenen Forst gewonnen wird oder nicht. Denn in den Katalog üblicher Verpflichtungen, die ein Übergabevertrag beinhaltet, gehören nicht ausschließlich die Produkte, die im eigenen Betrieb hergestellt bzw. gewonnen werden. Es entspricht gerade nicht den Gepflogenheiten beim Abschluss eines Hofübergabevertrages, dass ausschließlich die Versorgung mit Produkten aus der eigenen Land- und Forstwirtschaft geregelt wird, wie dies auch der vorliegende Fall zeigt. Versicherungsschutz ist hier deshalb gerade nicht ausgeschlossen, weil ein forstwirtschaftliches Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung und Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen nicht vorliegt bzw. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages nicht vorlag.
Das BSG hatte sich im Urteil vom 26. Juni 2014, Az.: B 2 U 9/13 R mit der Frage auseinandergesetzt, ob von einer Erwerbsmäßigkeit der Pflege auszugehen ist, wenn sich der Pflegende im Hofübergabevertrag zur Pflege verpflichtet hat. Es wies darauf hin, dass die Pflegetätigkeit des Klägers einem landwirtschaftlichen Unternehmen nicht dienen würde. Dies nicht, weil der Kläger aufgrund des im Hofübergabevertrages vereinbarten Leibgedings zur Pflege verpflichtet sei, entscheidend sei vielmehr, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt wegen Aufgabe des Betriebes nicht mehr landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen sei und somit als solcher nicht habe tätig sein können. Das BSG hat deshalb unter Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Mai 2012 (aaO) gerade nicht ausgeschlossen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Unternehmers in seinem Betrieb zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Hofübergabevertrag vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sein können.
Für die Beurteilung des inneren Zusammenhangs der Tätigkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt mit der betrieblichen Tätigkeit sprechen im Übrigen die Rechtsnatur des Übergabevertrages, seine hier gewählte konkrete Ausgestaltung sowie der von der Beklagten anerkannte Versicherungsschutz eines Altenteilers.
In der Land- und Forstwirtschaft ist es seit jeher üblich, dass der Betrieb zu Lebzeiten des Alt-Landwirts unter Vorwegnahme des Erbfalls auf die nächste Generation übergeben, zugleich die Versorgung des Übergebers und seines Ehegatten (teilweise) aus dem übergebenen Betrieb gesichert und die Abfindung der weichenden (künftigen) Erben geregelt wird. Die Vermögensübertragung erfolgt regelmäßig in einem einheitlichen Rechtsakt, dem Hofübergabevertrag, der regelmäßig beurkundet wird. Das im üblichen Rahmen vereinbarte Leibgeding bei der Übergabe des landwirtschaftlichen Anwesens wird als eine sittliche Pflicht der übernehmenden Angehörigen angesehen. Hierbei sind die vereinbarten Leistungen des Übernehmers zur Versorgung des Übergebenden in der Regel keine Gegenleistungen für die Übertragung des Grundbesitzes, sondern aus dem zugewendeten Vermögen zu leistende Auflagen (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014, Az.: B 2 U 9/13 R, mwN). Anders als bei der Bedingung hängt somit die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht von der Erfüllung der Verpflichtung ab. Es handelt sich um einen Vertrag mit der Zusage von als Altenteil oder Leibgeding bezeichneten Versorgungsleistungen, für die aufgrund Art. 96 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) besondere landesrechtliche Vorschriften gelten. Das bayerische Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB) enthält solche Vorschriften zum Altenteilsvertrag (Art. 7 AGBGB).
Die Hofabgabe ist auch wiederholt als eine Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente bestätigt worden (vgl. BSG SozR 4-5868 § 12 Nr. 1). Das Gesetz über die Altershilfe der Landwirte (GAL) 1957 sah ausschließlich die Hofabgabe bzw. die sonstige Entäußerung des Hofes als Voraussetzung für den Rentenbezug vor (BSG, Urteil vom 25. Februar 2010, Az: B 10 LW 1/09 R; Urteil vom 24. November 1964, Az.: 7 RLw 28/63, Beschluss vom 31. Januar 1980, Az: 11 BLw 12/79). Im Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung 1995 (ASRG 1995) wurde bestimmt, die Hofabgabeverpflichtung beizubehalten. Die Hofübergabe innerhalb der Familie war auch ein Beitrag dazu, der Überalterung in der Landwirtschaft entgegenzusteuern und wird deshalb vonseiten des Gesetzgebers gefördert (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Mai 2013, Az.: L 3 U 91/12). Aus den gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Hofübergabe ist somit ein von der Allgemeinheit getragenes Interesse abzuleiten, dass die Betriebe bereits durch vorweggenommene Erbfolge auf die nächste Generation übergehen. Früher das GAL und heute das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) zwingen gleichsam zu derartigen Regelungen. Erfüllt nämlich ein Landwirt die Altersvoraussetzungen für den Bezug von Altersgeld, so kann er dieses erst beanspruchen, wenn er zuvor seinen Betrieb durch Verpachtung oder durch Hofübergabe abgegeben hat. Der Übergabevertrag kann somit einen betrieblichen Nutzen auch im unfallrechtlich maßgebenden Sinne bedeuten. Die Altenteilsleistungen dienen als vorbehaltene Vermögenserträge der die Existenz sichernden Versorgung des Übergebers. Die Übergabe bezweckt die Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit des Betriebes, wobei das entscheidende Kriterium für die zu treffenden Vereinbarungen die Leistungsfähigkeit des Betriebes als gemeinsames Interesse der Übergeber und Übernehmer darstellt. Der landwirtschaftliche Betrieb dient als generationenübergreifende Lebensgrundlage den Personen, die für den Betrieb unternehmerisch tätig sind und tätig waren sowie deren Angehörigen (Sozialgericht München, aaO; Sozialgericht Landshut, Urteil vom 6. Juli 2001, aaO).
Hier liegt ein typischer Übergabevertrag im Bereich der Landwirtschaft vor. Die hier versicherte Tätigkeit des Klägers war durch die Verpflichtungen aus dem Übergabevertrag bestimmt. Bei der Hofübergabe wurde den übertragenden Altenteilern ein Wohnrecht im alten Bauernhaus eingeräumt. Die Übernehmerin verpflichtete sich, den landwirtschaftlichen Betrieb gegen Gewährung eines Altenteils (Sachaltenteilsleistungen) dem Rechtsnachfolger zu übereignen. Somit besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Verrichtung des Klägers im Staatsforst in Erbringung der sich aus dem Übergabevertrag ergebenden Leistungsverpflichtung, nämlich für die Beheizung der Wohnräume der Altenteiler zu sorgen, und der betrieblichen Tätigkeit des Klägers für das Unternehmen seiner Mutter.
Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Tätigkeit des Klägers und dem Betrieb der R. wird auch durch die Überlegung gestützt, dass für einen Altenteiler, der sich Naturalien aufgrund des Altenteilvertrages vom Unternehmer abholt, dann Versicherungsschutz bestehen soll, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer entweder aufgrund des Altenteilvertrages oder freiwillig die Naturalien einen Altenteiler abzuliefern pflegt, dieser aber z. B. während der Ernte oder im Falle der Erkrankung verhindert ist, und deshalb die Altenteiler zu dessen Entlastung die ihm zustehende Naturalleistungen selbst abholt. Hieraus kann abgeleitet werden, dass ein Altenteiler, wenn er sich das Brennholz zur Entlastung des Klägers selbst bereitet hätte, unter Versicherungsschutz gestanden hätte. Wenn aber schon der nicht aus dem Altenteilvertrag Verpflichtete bzw. aus diesem Vertrag Berechtigte, der eine Vertragspflicht übernimmt, unter Unfallversicherungsschutz steht, muss dies erst recht für den „primär“ verpflichteten landwirtschaftlichen Unternehmer gelten (Sozialgericht München, aaO; Sozialgericht Landshut, aaO; Lauterbach/Schwerdtfeger, UV-SGB VII, § 2 Rdnr. 690;, aaO; Boller, Der Versicherungsschutz von Arbeitern in der Landwirtschaft, in: die Sozialversicherung, März 1965, Seite 89; Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V., Rdschr. V 9/61).
Die im Übrigen von der Beklagten vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Der Einwand der Beklagten, bei Anerkennung des Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall könne der Unfallversicherungsschutz durch jede beliebige privatrechtliche Verpflichtung ausgeweitet werden, greift nicht. Denn soweit der Übergabevertrag Leistungen beinhaltet, die dem Zweck des Übergabevertrages, nämlich einer angemessenen Existenzsicherung der Altenteiler dient, sind die Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Leistungen, die das Weiterbestehen des Betriebes über die Generationen garantieren, versichert. Dementsprechend können im Zusammenhang mit einem Übergabevertrag wesensfremde Tätigkeiten vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen sein (Sozialgericht München, aaO; Sozialgericht Landshut, aaO). Auch wird durch den Abschluss anderer privatrechtlicher Verträge der Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes bestimmt. So besteht Versicherungsschutz, wenn ein Unternehmer aufgrund eines Kaufvertrages Holz ofenfertig aufbereitet. Erfolgt also eine Tätigkeit in Ausführung einer privatrechtlichen Verpflichtung, die selbst in einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht, so begründet im Kern die vertragliche Vereinbarung den Unfallversicherungsschutz. Das Bayerische Landessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass landwirtschaftliche versicherte Tätigkeit durch die Verpflichtungen aus einem Pachtvertrag bestimmt sein können (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. April 1997, Az.: L 2 U 268/94). Anknüpfungspunkt der Beurteilung ist jedoch nicht der Vertrag als solcher, sondern stets die jeweils ausgeübte Tätigkeit. Versichert kann immer nur eine Tätigkeit sein, die der Gesetzgeber unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt hat.
Damit ist von einem inneren Zusammenhang bzw. einer sachlicher Verbindung der zum Unfall führenden Tätigkeit des Klägers mit der betrieblichen Tätigkeit als Erfüllung einer im Übergabevertrag üblichen Verpflichtung auszugehen, die innerhalb der Grenzen liegt, zu welcher Unfallversicherungsschutz reicht, so dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erfüllt sind. Die zum Unfall führende Verrichtung fällt damit in den Bereich des landwirtschaftlichen Unternehmens des Klägers. Sie ist als Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeiten versichert.
Der Bescheid vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 war somit aufzuheben und es war festzustellen, dass der Unfall vom 15. Juli 2010 ein Arbeitsunfall ist.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
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