Sozialgericht München Urteil, 22. Apr. 2015 - S 1 U 5063/14

bei uns veröffentlicht am22.04.2015

Tenor

I. Der Bescheid vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 wird aufgehoben und der Unfall vom 14. November 2013 als Arbeitsunfall anerkannt.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Der am XX.XX. 1990 geborene Kläger erlitt am 14. November 2013 einen Unfall, als er im Staatsforst bei Holzarbeiten ausrutschte, auf die linke Schulter fiel und sich hierbei eine Schulterverrenkung zuzog. Beim Durchgangsarzt erfolgte die Reposition mit anschließender Ruhigstellung der Schulter.

Der Kläger ist der Sohn der R., die einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 3,45 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,22 ha Haus- und Hoffläche betreibt. R. gab an, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls für die Brennholzgewinnung tätig und das Holz sei für Eigenbedarf und Altenteil bestimmt gewesen. Es habe sich insgesamt um zehn Ster gehandelt. Der Kläger habe schon früher geholfen und anfallende Arbeiten an mehr als 21 Tagen im Jahr erledigt.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Tätigkeit stehe nicht im Zusammenhang mit dem versicherten Unternehmen, denn der Kläger habe sich als Holzselbstwerber verletzt. Das eigenwirtschaftliche Interesse des Selbstwerbers stehe im Vordergrund, dieser übe eine Unternehmertätigkeit für den eigenen, nicht versicherten Privathaushalt aus.

Im Widerspruchsverfahren gab der Kläger an, R. habe den Betrieb von den Eltern übernommen, ein Leibgeding zu erfüllen und schulde den Eltern neben der Wohnung und einer Lebensmittelversorgung auch die Versorgung mit Brennholz. R. schicke ihren Mann und ihn in den Staatsforst und erwerbe dort das notwendige Brennholz. Er selbst habe im Haus der Eltern ein Zimmer, das zentral beheizt sei, er habe nichts von dem Brennholz, das er für seine Großeltern schlage. Dem beigefügten Übergabevertrag vom 16. August 1999 ist zu entnehmen, dass die Ehegatten B. (Übergeber) das gesamte Anwesen an die Übernehmerin R. zum Alleineigentum übergeben haben. Der Übergabevertrag sieht als Gegenleistungen vor:

„a) Das Wohnungsrecht in dem übergebenen Anwesen, bestehend in dem Recht der ausschließlichen Benutzung des gesamten Wohntraktes des Anwesens A-Straße in A-Stadt und dem Recht auf Mitbenutzung der zum gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen, Einrichtungen und Räume, wie z. B. der Holzlege, der Garage, des Gartens incl. Obstgarten; mit dem Recht verbunden ist die Befugnis zur freien Bewegung im gesamten Anwesen, insbesondere auch in den Wirtschaftsräumen und im Garten und Hofraum, nicht jedoch in den Privaträumen der Übernehmerin; die Austragsräume sind von der Übernehmerin stets in gut bewohnbarem und gut beheizbarem Zustand zu erhalten, insbesondere sind die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen, und zu reinigen; Nebenkosten wie Müllabfuhr, Kaminkehrer etc., die auf die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume entfallen, trägt die Übernehmerin; die Ausübung des Rechtes darf nicht an Dritte übertragen werden; b) freie Beheizung, Beleuchtung, Wasser- und Strombezug, auch für elektrische Haushaltsgeräte; c) die vollständige Verköstigung einschließlich Getränke in den Austragsräumen gegebenenfalls eine den jeweiligen Alters- und Gesundheitsverhältnissen der Übergeber entsprechende andere Kost; d) Im Alter, bei Gebrechlichkeit und Krankheit, solange die Übergeber im Vertragsobjekt wohnen, häusliche Wart und Pflege, wie z. B. Verrichtung aller Hausarbeiten und Besorgungen, alle Gänge und Fahrten zu Arzt, Apotheke etc., Reinigung, Ausbesserung und Instandhaltung der Kleidung, Wäsche und Schuhe. …“.

Der Kläger führte weiter aus, zum landwirtschaftlichen Betrieb habe auch in der Vergangenheit kein Forst gehört. Die Haushalte der Übergeber und der R. seien räumlich getrennt. Die Altenteiler würden in der alten Hofstelle wohnen, die Übernehmerin wohne im Zuhaus. Das alte Bauernhaus habe 65 m², keine eigene moderne Heizung, würde nur mit Holz geheizt, sogar die Warmwasserbereitung erfolge durch einen Badeofen. Der Haushalt der Unternehmerin im Zuhaus habe ein Wohnzimmer, in dem ein Kachelofen stehe. Das Haus sei mit einer Ölheizung und ganzflächig mit Fußbodenheizungen versehen. Der Kachelofen werde nur abends und ab und zu an Wochenenden geheizt. 95% der Heizleistung incl. der Warmwasserbereitung im Zuhaus erfolgten durch Heizöl. Am Unfalltag sei nur Brennholz für die Altenteiler gemacht worden. Das Brennholz, das die Altenteiler im Jahr verbrauchen würden, sei etwa 20-mal mehr als das Brennholz, das im Kachelofen verheizt würde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger gehöre zwar als nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger zum versicherten Personenkreis. Der Unfall habe sich beim Holzmachen im Wald des Staatsforstes ereignet, zu dem landwirtschaftlichen Betrieb der R. würden aber keine forstwirtschaftlichen Flächen gehören. Damit könne kein direkter Zusammenhang zur Bodenbewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen gezogen werden. Für Tätigkeiten als Selbstwerber oder im Auftrag der R. könnte Versicherungsschutz angenommen werden, wenn der Haushalt, für den das Holz bestimmt sei, nach Größe und Struktur einen Bestandteil des versicherten Unternehmens darstelle. Das Holz sei nach den Angaben der R. für den Eigenbedarf und für die Altenteiler bestimmt gewesen. Eine Haushaltung diene dem Unternehmen nur dann wesentlich, wenn der Haushalt auf den landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet sei, der Betrieb also der Haushaltung das Gepräge gebe und damit zwischen landwirtschaftlichem Unternehmen und Haushalt eine unmittelbare Verknüpfung bestehen würde. Hier sei davon auszugehen, dass der Haushalt keinerlei wirtschaftliches Gepräge aufweise und nicht auf das Unternehmen hin ausgerichtet sei. Aus der Verpflichtung im Übergabevertrag zur Bereitstellung u. a. einer freien Beheizung könne kein innerer Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Unternehmen hergestellt werden. Eine solche Verpflichtung im Übergabevertrag stelle eine schuldrechtliche, private, dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnende Verpflichtung dar. Die Erfüllung einer derartigen Verpflichtung werde nicht dadurch zu einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, weil der eigentliche Gegenstand des Vertrages die Übergabe landwirtschaftlicher Flächen sei. Andernfalls könnten in einen derartigen Übergabevertrag beliebige Verpflichtungen aufgenommen werden und der gesetzliche Unfallversicherungsschutz könnte so durch privates Handeln beliebig erweitert werden. Vielmehr müsse Anknüpfungspunkt nicht der Vertrag, sondern die ausgeübte Tätigkeit sein. Das Gesetz enthalte keinerlei Hinweis darauf, dass das Schlagen von Brennholz im Staatsforst für private Zwecke ausnahmsweise dann versichert sein soll, wenn eine Verpflichtung durch einen Übergabevertrag bestehe. Die Gegenleistung eines Wohnrechtes bei der Übergabe eines größeren Anwesens mit Bereitstellung von freier Beheizung, Beleuchtung, Wasser- und Strombezug stelle auch keine nur in der Landwirtschaft getroffene Vereinbarung dar. Entsprechende Vereinbarungen würden sich ebenso bei der privatrechtlichen Übergabe anderer, größerer und von mehr Familienmitgliedern bewohnter Anwesen ohne Bezug zu einer Landwirtschaft finden. Bei der Beurteilung sei Wert darauf zu legen, dass ein eigener Forst für das Unternehmen nie bestanden habe und die Bereitstellung freier Beheizung immer durch Zukauf wie auch bei Strom und Wasser erfolgen müsse. Ein Nießbrauchsrecht der Altenteiler an Erträgen des abgegebenen Unternehmens und eine Verpflichtung der R. hieraus, wie etwa die Bereitstellung von einer bestimmten Anzahl Ster Holz aus dem eigenen Wald, sei bei den vorliegenden Verhältnissen nicht gegeben.

Mit der hiergegen erhobenen Klage zum Sozialgericht München hat der Kläger beantragt, den am 14. November 2013 erlittenen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Holzmachen sei dem landwirtschaftlichen Anwesen der R. zuzuordnen, da der Übergabevertrag erfüllt werden sollte. Das Fertigen von Holz zum Zweck der Erfüllung des Altenteiler-Vertrages sei vom Zweck der Landwirtschaft umfasst. Die Altenteiler hätten früher selbst die Tätigkeiten durchgeführt, jetzt würde die Fortsetzung durch R. erwartet. Entscheidend sei, ob hofbezogen für den Altenteiler eine typische landwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet worden sei. Dies sei beim Schlagen und Zubereiten von Holz der Fall.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 aufzuheben und den Unfall vom 14. November 2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führte weiter aus, die bloße Holzernte auf fremden Grundstücken sei kein eigenständiges wirtschaftliches Unternehmen. Die Bereitstellung freier Beheizung sei nicht an die Bereitstellung von Holz gebunden. Hinzuweisen sei auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Februar 1996 (Az.: L 10 U 661/95, in: BAGUV RdSchr 54/96 und HVBG-INFO 1996, 1440), auf das auch das Sozialgericht München im Urteil vom 24. Mai 2012 (Az.: S 1 U 5029/11, in: Breith. 2013, 684; juris) Bezug nehme. Dieses Urteil, dem als Sachverhalt die Aufarbeitung von im Gemeindewald erworbenen Brennholz aus einer Verpflichtung gegenüber dem Altenteil zu Grunde liege, stelle klar, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung nicht schon dann zu einer landwirtschaftlichen Tätigkeit werde, weil der Gegenstand des Vertrages die Verpachtung der Landwirtschaft sei.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Akte des Sozialgerichts München, der Beklagtenakte sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Begehrt ein Versicherter die von einem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungsmit einer Feststellungsklage unmittelbar eine gerichtliche, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare, Feststellung erlangen.

Die Klage ist auch begründet. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Unfall vom 14. November 2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben und der Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil sich der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat.

Gemäß § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder § 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Anerkennung eines bei dieser Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer erlittenen Arbeitsunfalls setzt voraus, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Voraussetzung ist eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit, ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgebend ist, ob die Tätigkeit in den Bereich des eigenen Unternehmens fällt, also die zum Unfall führende Tätigkeit als solche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegt (BSGE 58, 76; 61, 127; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82 und Nr. 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 und Nr. 30; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Juli 2004, Az.: L 17 U 293/03).

Der Kläger ist als Sohn der Unternehmerin eines landwirtschaftlichen Betriebes mit 3,45 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,22 ha Haus und Hoffläche im Sinne des § 123 Abs. 1 SGB VII versichert. Die Versicherteneigenschaft ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VII. Hiernach sind Personen versichert, die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind. Der Kläger arbeitete im Unternehmen seiner Mutter nicht nur vorübergehend, sondern regelmäßig, nach hier zugrunde gelegten Angaben der Mutter an mehr als 21 Tagen jährlich (vgl. BSGE 47, 37; Lauterbach/Schwerdtfeger, UV-SGB VII, § 2 Rdnr. 207).

Den Angaben des Klägers und der R. ist zu entnehmen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls für die Brennholzgewinnung tätig war und das Holz für Eigenbedarf und Altenteil bestimmt war. R. hat als Übernehmerin des landwirtschaftlichen Betriebes ein Leibgeding zu erfüllen und schuldet hieraus ihren Eltern u. a. die Versorgung mit Brennholz, welches zu diesem Zweck auch am Unfalltag im Staatsforst geschlagen wurde. Der Kläger wohnt im Haus der Eltern, das zentral beheizt ist. Die Pflicht zur Versorgung der Altenteiler mit Brennholz folgt aus dem Übergabevertrag. Dieser sieht als Verpflichtungen der R. die Leistungen vor, die im Zusammenhang mit der Beheizung der Wohnräume der Altenteiler gesehen wurden, nämlich die Zusicherung, die Austragsräume stets in gut bewohnbarem und gut beheizbarem Zustand zu erhalten, die Übernahme auch der Nebenkosten für den Kaminkehrer zu tragen sowie insbesondere die freie Beheizung. Aus den vorliegenden Umständen ist abzuleiten, dass die Wohnräume der Altenteiler ausschließlich mit Holz beheizt werden, denn das alte Bauernhaus verfügt über keine moderne Heizung. Die Warmwasserbereitung erfolgt durch einen mit Holz zu betreibenden Badeofen. Deshalb wurde im Hofübergabevertrag auch vereinbart, dass die Altenteiler die Holzlege nutzen dürfen, von der das aufbereitete Brennholz genommen wird. R. selbst verbraucht Brennholz nur im gelegentlich genutzten Kachelofen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass am Unfalltag, wenn nicht insgesamt, so jedenfalls ganz überwiegend, Brennholz für die Altenteiler besorgt werden sollte. Aus den Umständen und den Vereinbarungen im Hofübergabevertrag ergibt sich, dass tatsächlich die Versorgung mit Brennholz, und nicht eine Beheizung anderer Art geschuldet war. Soweit erkennbar, wird im Übrigen das Vorliegen der geschilderten Tatsachen auch von der Beklagten nicht angezweifelt.

Das Holz war nicht zur Verwendung in einem landwirtschaftlichen Haushalt bestimmt, sodass nach zutreffender Auffassung der Beklagten § 124 Nr. 1 SGB VII nicht eingreift, wonach zum landwirtschaftlichen Unternehmen Haushalte gehören, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen. Anhaltspunkte dafür, dass der Haushalt der Unternehmerin mit dem landwirtschaftlichen Betrieb in irgendeiner Form verbunden gewesen wäre, liegen nicht vor. Dementsprechende Tatsachen werden auch nicht vorgetragen. Der Haushalt der Unternehmerin hat nicht das Gepräge eines landwirtschaftlichen Betriebes. Brennholz wird in geringem Umfang nur für die Beheizung des Kachelofens, nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb, verbraucht. Die Rechtsprechung zur Abgrenzung der versicherten Haushaltstätigkeit von sonstigen, in die eigenwirtschaftliche Sphäre hineinreichenden Tätigkeiten (vgl. KassKomm-Ricke § 124 SGB VII Rdnr. 7 mwN) ist hier somit nicht einschlägig. Zuzustimmen ist der Beklagten in ihrer Haltung auch insofern, als Versicherungsschutz ausscheidet, wenn jemand als Selbstwerber Brennholz für seinen Haushalt besorgt, weil es sich hier um eine eigennützige Tätigkeit handelt (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. November 1993, Az.: L 3 145/93). Ein solcher Sachverhalt ist jedoch hier nicht gegeben. Das Holz war jedenfalls ganz überwiegend nicht für den eigenen Haushalt, sondern für die Altenteiler gedacht.

Die Beklagte hat in zwei ähnlich gelagerten Fällen die jeweils einen Arbeitsunfall anerkennende Entscheidungen nicht angefochten. Dem Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Mai 2012 (aaO), lag zugrunde, dass der betroffene Unternehmer zum Unfallzeitpunkt beabsichtigte, einen Holzspalter einzustellen, um ofenfertiges Brennholz in Erfüllung der Pflichten aus dem Übergabevertrag zu bereiten. Das Holz sollte im eigenständigen Haushalt der Mutter Verwendung finden. Im vom Sozialgericht Landshut im Urteil vom 6. Juli 2001, Az.: S 13 U 5015/00, zu beurteilenden Fall, in dem sich der Betriebsinhaber beim Zubereiten von Brennholz verletzte, das für die Altenteiler gedacht war, legte die Beklagte gegen das Urteil mit Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall keine Berufung ein. Die Beklagte teilte somit jeweils die Auffassungen der Gerichte, die Unfallverletzten würden als landwirtschaftliche Unternehmer handeln.

Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fallkonstellationen insofern, als diese Betriebe auch über forstwirtschaftliche Flächen verfügten. Deshalb meint die Beklagte, die rechtliche Bewertung habe hier von den ergangenen Entscheidungen abzuweichen. Versicherungsschutz bestünde hier nämlich nur dann, wenn sich der Unfall bei der Holzaufbereitung in einem dem landwirtschaftlichen Betrieb der Unternehmerin zugehörigen Forst ereignet hätte. Das Ergebnis dieser rechtlichen Bewertung bedarf jedoch ohnehin keiner näheren Erläuterung. In einem solchen Fall ist der innere Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat, und dem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb ganz offensichtlich gegeben. Denn der Versicherungsschutz bei Tätigkeiten für einen forstwirtschaftlichen Betrieb umfasst alle Tätigkeiten, die bis zum Verbringen des Holzes auf dem Hof erforderlich sind. Das Bereiten von Brennholz und die damit einher gehenden Vorbereitungshandlungen stehen nach der Rechtsprechung unter Unfallversicherungsschutz, wenn das Brennholz im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Holzgewinnung aus dem eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verarbeitet wird (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 1996, aaO, mwN).

Diese Fallkonstellation ist zwar hier nicht gegeben, weil die zum Unfall führende Verrichtung nicht auf einer dem landwirtschaftlichen Betrieb der R. zugehörigen Forstfläche ausgeübt wurde. Ein maßgeblicher Unterschied, ob für eine Tätigkeit in Erfüllung von Pflichten in einem Übergabevertrag Versicherungsschutz gegeben ist, kann aber nicht die Antwort auf die Frage sein, ob das Brennholz aus einem betriebseigenen Forst gewonnen wird oder nicht. Denn in den Katalog üblicher Verpflichtungen, die ein Übergabevertrag beinhaltet, gehören nicht ausschließlich die Produkte, die im eigenen Betrieb hergestellt bzw. gewonnen werden. Es entspricht gerade nicht den Gepflogenheiten beim Abschluss eines Hofübergabevertrages, dass ausschließlich die Versorgung mit Produkten aus der eigenen Land- und Forstwirtschaft geregelt wird, wie dies auch der vorliegende Fall zeigt. Versicherungsschutz ist hier deshalb gerade nicht ausgeschlossen, weil ein forstwirtschaftliches Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung und Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen nicht vorliegt bzw. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages nicht vorlag.

Das BSG hatte sich im Urteil vom 26. Juni 2014, Az.: B 2 U 9/13 R mit der Frage auseinandergesetzt, ob von einer Erwerbsmäßigkeit der Pflege auszugehen ist, wenn sich der Pflegende im Hofübergabevertrag zur Pflege verpflichtet hat. Es wies darauf hin, dass die Pflegetätigkeit des Klägers einem landwirtschaftlichen Unternehmen nicht dienen würde. Dies nicht, weil der Kläger aufgrund des im Hofübergabevertrages vereinbarten Leibgedings zur Pflege verpflichtet sei, entscheidend sei vielmehr, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt wegen Aufgabe des Betriebes nicht mehr landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen sei und somit als solcher nicht habe tätig sein können. Das BSG hat deshalb unter Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Mai 2012 (aaO) gerade nicht ausgeschlossen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Unternehmers in seinem Betrieb zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Hofübergabevertrag vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sein können.

Für die Beurteilung des inneren Zusammenhangs der Tätigkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt mit der betrieblichen Tätigkeit sprechen im Übrigen die Rechtsnatur des Übergabevertrages, seine hier gewählte konkrete Ausgestaltung sowie der von der Beklagten anerkannte Versicherungsschutz eines Altenteilers.

In der Land- und Forstwirtschaft ist es seit jeher üblich, dass der Betrieb zu Lebzeiten des Alt-Landwirts unter Vorwegnahme des Erbfalls auf die nächste Generation übergeben, zugleich die Versorgung des Übergebers und seines Ehegatten (teilweise) aus dem übergebenen Betrieb gesichert und die Abfindung der weichenden (künftigen) Erben geregelt wird. Die Vermögensübertragung erfolgt regelmäßig in einem einheitlichen Rechtsakt, dem Hofübergabevertrag, der regelmäßig beurkundet wird. Das im üblichen Rahmen vereinbarte Leibgeding bei der Übergabe des landwirtschaftlichen Anwesens wird als eine sittliche Pflicht der übernehmenden Angehörigen angesehen. Hierbei sind die vereinbarten Leistungen des Übernehmers zur Versorgung des Übergebenden in der Regel keine Gegenleistungen für die Übertragung des Grundbesitzes, sondern aus dem zugewendeten Vermögen zu leistende Auflagen (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014, Az.: B 2 U 9/13 R, mwN). Anders als bei der Bedingung hängt somit die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht von der Erfüllung der Verpflichtung ab. Es handelt sich um einen Vertrag mit der Zusage von als Altenteil oder Leibgeding bezeichneten Versorgungsleistungen, für die aufgrund Art. 96 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) besondere landesrechtliche Vorschriften gelten. Das bayerische Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB) enthält solche Vorschriften zum Altenteilsvertrag (Art. 7 AGBGB).

Die Hofabgabe ist auch wiederholt als eine Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente bestätigt worden (vgl. BSG SozR 4-5868 § 12 Nr. 1). Das Gesetz über die Altershilfe der Landwirte (GAL) 1957 sah ausschließlich die Hofabgabe bzw. die sonstige Entäußerung des Hofes als Voraussetzung für den Rentenbezug vor (BSG, Urteil vom 25. Februar 2010, Az: B 10 LW 1/09 R; Urteil vom 24. November 1964, Az.: 7 RLw 28/63, Beschluss vom 31. Januar 1980, Az: 11 BLw 12/79). Im Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung 1995 (ASRG 1995) wurde bestimmt, die Hofabgabeverpflichtung beizubehalten. Die Hofübergabe innerhalb der Familie war auch ein Beitrag dazu, der Überalterung in der Landwirtschaft entgegenzusteuern und wird deshalb vonseiten des Gesetzgebers gefördert (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Mai 2013, Az.: L 3 U 91/12). Aus den gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Hofübergabe ist somit ein von der Allgemeinheit getragenes Interesse abzuleiten, dass die Betriebe bereits durch vorweggenommene Erbfolge auf die nächste Generation übergehen. Früher das GAL und heute das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) zwingen gleichsam zu derartigen Regelungen. Erfüllt nämlich ein Landwirt die Altersvoraussetzungen für den Bezug von Altersgeld, so kann er dieses erst beanspruchen, wenn er zuvor seinen Betrieb durch Verpachtung oder durch Hofübergabe abgegeben hat. Der Übergabevertrag kann somit einen betrieblichen Nutzen auch im unfallrechtlich maßgebenden Sinne bedeuten. Die Altenteilsleistungen dienen als vorbehaltene Vermögenserträge der die Existenz sichernden Versorgung des Übergebers. Die Übergabe bezweckt die Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit des Betriebes, wobei das entscheidende Kriterium für die zu treffenden Vereinbarungen die Leistungsfähigkeit des Betriebes als gemeinsames Interesse der Übergeber und Übernehmer darstellt. Der landwirtschaftliche Betrieb dient als generationenübergreifende Lebensgrundlage den Personen, die für den Betrieb unternehmerisch tätig sind und tätig waren sowie deren Angehörigen (Sozialgericht München, aaO; Sozialgericht Landshut, Urteil vom 6. Juli 2001, aaO).

Hier liegt ein typischer Übergabevertrag im Bereich der Landwirtschaft vor. Die hier versicherte Tätigkeit des Klägers war durch die Verpflichtungen aus dem Übergabevertrag bestimmt. Bei der Hofübergabe wurde den übertragenden Altenteilern ein Wohnrecht im alten Bauernhaus eingeräumt. Die Übernehmerin verpflichtete sich, den landwirtschaftlichen Betrieb gegen Gewährung eines Altenteils (Sachaltenteilsleistungen) dem Rechtsnachfolger zu übereignen. Somit besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Verrichtung des Klägers im Staatsforst in Erbringung der sich aus dem Übergabevertrag ergebenden Leistungsverpflichtung, nämlich für die Beheizung der Wohnräume der Altenteiler zu sorgen, und der betrieblichen Tätigkeit des Klägers für das Unternehmen seiner Mutter.

Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Tätigkeit des Klägers und dem Betrieb der R. wird auch durch die Überlegung gestützt, dass für einen Altenteiler, der sich Naturalien aufgrund des Altenteilvertrages vom Unternehmer abholt, dann Versicherungsschutz bestehen soll, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer entweder aufgrund des Altenteilvertrages oder freiwillig die Naturalien einen Altenteiler abzuliefern pflegt, dieser aber z. B. während der Ernte oder im Falle der Erkrankung verhindert ist, und deshalb die Altenteiler zu dessen Entlastung die ihm zustehende Naturalleistungen selbst abholt. Hieraus kann abgeleitet werden, dass ein Altenteiler, wenn er sich das Brennholz zur Entlastung des Klägers selbst bereitet hätte, unter Versicherungsschutz gestanden hätte. Wenn aber schon der nicht aus dem Altenteilvertrag Verpflichtete bzw. aus diesem Vertrag Berechtigte, der eine Vertragspflicht übernimmt, unter Unfallversicherungsschutz steht, muss dies erst recht für den „primär“ verpflichteten landwirtschaftlichen Unternehmer gelten (Sozialgericht München, aaO; Sozialgericht Landshut, aaO; Lauterbach/Schwerdtfeger, UV-SGB VII, § 2 Rdnr. 690;, aaO; Boller, Der Versicherungsschutz von Arbeitern in der Landwirtschaft, in: die Sozialversicherung, März 1965, Seite 89; Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V., Rdschr. V 9/61).

Die im Übrigen von der Beklagten vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Der Einwand der Beklagten, bei Anerkennung des Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall könne der Unfallversicherungsschutz durch jede beliebige privatrechtliche Verpflichtung ausgeweitet werden, greift nicht. Denn soweit der Übergabevertrag Leistungen beinhaltet, die dem Zweck des Übergabevertrages, nämlich einer angemessenen Existenzsicherung der Altenteiler dient, sind die Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Leistungen, die das Weiterbestehen des Betriebes über die Generationen garantieren, versichert. Dementsprechend können im Zusammenhang mit einem Übergabevertrag wesensfremde Tätigkeiten vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen sein (Sozialgericht München, aaO; Sozialgericht Landshut, aaO). Auch wird durch den Abschluss anderer privatrechtlicher Verträge der Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes bestimmt. So besteht Versicherungsschutz, wenn ein Unternehmer aufgrund eines Kaufvertrages Holz ofenfertig aufbereitet. Erfolgt also eine Tätigkeit in Ausführung einer privatrechtlichen Verpflichtung, die selbst in einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht, so begründet im Kern die vertragliche Vereinbarung den Unfallversicherungsschutz. Das Bayerische Landessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass landwirtschaftliche versicherte Tätigkeit durch die Verpflichtungen aus einem Pachtvertrag bestimmt sein können (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. April 1997, Az.: L 2 U 268/94). Anknüpfungspunkt der Beurteilung ist jedoch nicht der Vertrag als solcher, sondern stets die jeweils ausgeübte Tätigkeit. Versichert kann immer nur eine Tätigkeit sein, die der Gesetzgeber unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt hat.

Damit ist von einem inneren Zusammenhang bzw. einer sachlicher Verbindung der zum Unfall führenden Tätigkeit des Klägers mit der betrieblichen Tätigkeit als Erfüllung einer im Übergabevertrag üblichen Verpflichtung auszugehen, die innerhalb der Grenzen liegt, zu welcher Unfallversicherungsschutz reicht, so dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erfüllt sind. Die zum Unfall führende Verrichtung fällt damit in den Bereich des landwirtschaftlichen Unternehmens des Klägers. Sie ist als Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeiten versichert.

Der Bescheid vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 war somit aufzuheben und es war festzustellen, dass der Unfall vom 15. Juli 2010 ein Arbeitsunfall ist.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft


(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens


Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören 1. die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,2. Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,3. Arbeiten, die Unterneh

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Bundessozialgericht Urteil, 26. Juni 2014 - B 2 U 9/13 R

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

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bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tatbestand 1 Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung trotz Fehlens einer sog Hofabgabe.
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2017 - L 3 U 227/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. April 2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2014 abgewi

Referenzen

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören

1.
die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,
2.
Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,
3.
Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Feststellung einer Knieverdrehung als Arbeitsunfall, die der Kläger am 29.4.2010 während der Pflege seines Vaters erlitt.

2

Der 1914 geborene und 2012 verstorbene Vater und die ebenfalls verstorbene Mutter des 1955 geborenen Klägers übergaben ihm am 21.11.1978 mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb mit Inventar und Zubehör sowie Hausrat. In diesem Vertrag räumte der Kläger seinen Eltern für die Übergabe und zur Sicherung ihres Lebensbedarfs auf Lebenszeit unentgeltliche Leibgedingsrechte ein, ua die Verrichtung aller Hausarbeiten, Wart und Pflege in den Tagen des Alters, der Gebrechlichkeit und Krankheit, ein Wohnrecht, tägliche Tischkost, Naturalleistungen, ein monatliches Taschengeld iHv 100 DM sowie Zahlung aller Arzt-, Apotheker-, Krankenhaus- und Sterbekosten, soweit die Leistungsfähigkeit des Klägers reiche und soweit nicht Versicherungsträger bzw staatliche oder andere Institutionen dafür aufzukommen hätten. Weiterhin verpflichtete sich der Kläger, die Benutzung des beim Anwesen vorhandenen Kraftwagens oder Traktors in angemessenem Umfang, auf Verlangen auch mit Fahrer und dem erforderlichen Treibstoff, zu gewährleisten. In der Folgezeit gab der Kläger die Viehhaltung auf. Den Großteil der Flächen verpachtete er zu einem jährlichen Pachtzins von etwa 2200 Euro. Der verbliebene landwirtschaftliche Betrieb umfasste am 29.4.2010 noch 2,47 ha, die der Kläger nicht mehr selbst bewirtschaftete. Das Hofgebäude nutzten der Kläger und sein Vater nur zu Wohnzwecken. Der Vater erhielt Leistungen der Pflegekasse, und zwar seit dem 1.11.2008 nach Pflegestufe II bei einem Pflegeaufwand von mehr als 21 Stunden wöchentlich. Der Kläger übte neben der Pflegetätigkeit für seinen Vater keine Beschäftigung aus. Zur Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhalts standen das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld, von dem der Vater 220 Euro an den Kläger weiterleitete, die Renten des Vaters iHv insgesamt ca 900 Euro monatlich sowie die Pachteinnahmen iHv ca 183 Euro monatlich zur Verfügung.

3

Der Kläger verdrehte sich am 29.4.2010 beim Umsetzen seines Vaters vom Bett in den Toilettenstuhl das linke Knie und erlitt einen Reizerguss. Der beklagte kommunale Unfallversicherungsträger lehnte durch Bescheid vom 8.11.2010 und Widerspruchsbescheid vom 9.9.2011 die Anerkennung des Ereignisses vom 29.4.2010 als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht als Pflegeperson versichert gewesen, weil er durch den Vertrag aus dem Jahre 1978 als Gegenleistung für die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes die Verpflichtung zur Pflege seines Vaters übernommen und deshalb seinen Vater erwerbsmäßig gepflegt habe. Die Pflege sei eine unternehmerische Tätigkeit gewesen.

4

Das SG hat nach Beiladung des landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträgers mit Urteil vom 30.1.2012 die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 29.4.2010 ein bei der Beklagten versicherter Arbeitsunfall gewesen sei. Das LSG hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 13.5.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, der Kläger sei als Pflegeperson versichert gewesen. Zwar habe er einen Teil des Pflegegeldes erhalten. Auch sei mit dem Pflegegeld und den Renten des Vaters der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten worden. Dies reiche jedoch nicht aus, die Pflegetätigkeit als erwerbsmäßig anzusehen. Die Verpflichtung, als Gegenleistung für die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes dem Vater Pflege zukommen zu lassen, begründe die Erwerbsmäßigkeit ebenfalls nicht. Auch sei die Beklagte und nicht der beigeladene landwirtschaftliche Unfallversicherungsträger zuständig, weil der Kläger nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig gewesen sei und ein landwirtschaftlicher Haushalt nicht mehr bestanden habe.

5

Die Beklagte rügt mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision die Verletzung der § 2 Abs 1 Nr 17 Halbs 1 SGB VII iVm § 19 Satz 1 SGB XI, § 135 Abs 3 Satz 1 und § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Der Kläger habe die Pflege erwerbsmäßig erbracht, weil er durch die Hofübergabe als Gegenleistung für die vertraglich übernommene, über eine bloße sittliche Pflicht hinausgehende Verpflichtung zur Pflege erhebliche Vermögenswerte erlangt habe. Auch sei ausschließlich die Beigeladene zuständig. Es habe eine vorrangige Versicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs 1 Nr 5a SGB VII bestanden, weil die Erfüllung der durch den Übergabevertrag begründeten Verpflichtungen im inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer gestanden habe.

6

Die Beklagte beantragt,

                 

die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2013 und des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Januar 2012 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

7

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

8

Die Beigeladene beantragt,

                 

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 5a SGB VII könne nicht durch eine schuldrechtliche Verpflichtung im Übergabevertrag begründet werden. Der Kläger habe keine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit ausgeübt, denn sein Haushalt sei nicht mehr landwirtschaftlich geprägt gewesen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung der Beklagten gegen das den Klagen stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen. Der die Feststellung eines Arbeitsunfalles ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.9.2011 ist rechtswidrig. Der Kläger hat am 29.4.2010 als bei der Beklagten versicherte Pflegeperson iS des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII einen Arbeitsunfall erlitten.

11

Der Kläger begehrt zulässiger Weise die Aufhebung der Regelungen in dem Bescheid der Beklagten vom 8.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.9.2011 sowie die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalles am 29.4.2010 (§ 54 Abs 1 SGG iVm § 55 Abs 1 Nr 1 SGG; vgl hierzu zB BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4).

12

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21 RdNr 10 mwN; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26f; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46 RdNr 20; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12; zuletzt vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 10 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 14). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der Kläger als versicherte Pflegeperson bei einer versicherten Pflegetätigkeit iS von § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII einen Unfall und infolgedessen einen Gesundheitsschaden erlitt.

13

Gemäß § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII sind kraft Gesetzes versichert Pflegepersonen iS des § 19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI; die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs 4 SGB XI). Der Kläger stand als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson iS von § 19 SGB XI gemäß § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung(vgl dazu unten 1.). Die unmittelbar vor dem Unfall ausgeübte Verrichtung war auch eine gemäß § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit(vgl dazu unten 2.). Die Zuständigkeit der Beklagten ist gemäß § 129 Abs 1 Nr 7 SGB VII gegeben(vgl dazu unten 3.).

14

1. Der Kläger stand während der unmittelbar dem Unfall vorausgehenden Tätigkeit als Pflegeperson seines Vaters unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII iVm § 19 Satz 1 SGB XI sind versichert Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen iS des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Der Kläger pflegte seinen Vater in dessen häuslicher Umgebung. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfolgte die Pflege auch nicht erwerbsmäßig. Erwerbsmäßige Pflege iS des § 19 SGB XI liegt nicht schon dann vor, wenn der Pflegebedürftige das Pflegegeld bzw einen Teil hiervon an den Pflegenden weitergibt(hierzu a.). Das gemeinschaftliche Wirtschaften in einem Haushalt unter Einsatz der Rente des Vaters macht die Pflegetätigkeit eines Sohnes ebenfalls noch nicht zu einer erwerbsmäßigen Pflege (hierzu b.). Schließlich folgt auch nichts anderes aus dem Hofübergabevertrag aus dem Jahre 1978 (hierzu c.).

15

a. Nicht erwerbsmäßige ehrenamtliche Pflege ist von der den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII iVm § 19 SGB XI ausschließenden erwerbsmäßigen Pflege abzugrenzen. Der Begriff der erwerbsmäßigen Pflege umfasst Pflegetätigkeiten, die zur Erzielung von Erwerbseinkommen, insbesondere Arbeitsentgelt aufgrund einer Beschäftigung iS von § 7 SGB IV oder Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, verrichtet werden. Wird die Pflege dagegen nicht im Rahmen einer Beschäftigung oder als auf die Erzielung von Arbeitseinkommen gerichteten selbstständigen Tätigkeit, sondern ehrenamtlich ohne Vergütung erbracht, liegt keine erwerbsmäßige Pflege vor. Dagegen sind die als Beschäftigte den Versicherungsschutz des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII genießenden sowie die im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erwerbsmäßig pflegenden und ggf nach § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VII versicherten Personen nicht nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII versichert. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen und daher den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) pflegte der Kläger seinen Vater nicht aufgrund einer Beschäftigung oder im Rahmen einer auf die Erbringung von Pflegeleistungen gerichteten selbstständigen Tätigkeit.

16

Eine solche Pflegetätigkeit im innerfamiliären Bereich, wie hier zwischen Vater und Sohn, ist auch dann nicht erwerbsmäßig iS des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII iVm § 19 SGB XI, wenn der Pflegende als Anerkennung für seine Pflege finanzielle Zuwendungen oder andere Vorteile erhält. Dies gilt zunächst jedenfalls dann, wenn der Wert der Zuwendungen den Betrag des dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechenden Pflegegeldes nicht überschreitet, es sei denn, aus den weiteren Umständen ergibt sich, dass eine Erwerbsmäßigkeit der Pflegetätigkeit vorliegt (hierzu noch unter b. und c.).

17

Dies folgt aus dem Schutzzweck des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII. Durch diese Vorschrift soll Pflegenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden, die dieses Schutzes deshalb bedürfen, weil sie Pflegebedürftige in deren häuslicher Umgebung pflegen, mangels Beschäftigung nicht anderweitig in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert sind und die Pflege nicht im Rahmen einer ggf versicherten selbstständigen Erwerbstätigkeit erbringen. Da nach § 3 Satz 1 SGB XI die Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn fördern und unterstützen sollen, sollen diese Personen während ihrer außerhalb einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit erfolgenden Pflege in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen sein(vgl zB Udsching in Udsching/Schütze/Behrend/Bassen, SGB XI, 3. Aufl 2010 § 19 RdNr 2; Krahmer/Plantholz in Klie/Krahmer/Plantholz Lehr- und Praxiskommentar SGB XI, 4. Aufl 2014, § 3 RdNr 6; Behrend in jurisPK - SGB XI, Stand 6.5.2014, § 44 RdNr 23, 26). Diesem Schutzzweck widerspräche es, den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII nur deshalb zu versagen, weil die Pflegeperson außerhalb einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Pflege als Anerkennung finanzielle Zuwendungen erhält, jedenfalls soweit diese den Wert des dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechenden Pflegegeldes nicht übersteigen.

18

Bestätigt wird dies durch die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII sowie den Regelungszusammenhang dieser Vorschrift mit § 19 SGB XI sowie § 3 Satz 2 SGB VI. Der Versicherungstatbestand des § 539 Abs 1 Nr 19 RVO, der inhaltlich dem nunmehr geltenden § 2 Satz 1 Nr 17 SGB VII entsprach, wurde mit Wirkung zum 1.4.1995 durch das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.5.1994 (BGBl I 1014) in die RVO eingefügt. Das Pflege-Versicherungsgesetz sollte insbesondere die Pflegeleistungen der Angehörigen und die Nachbarschaftshilfe nachhaltig unterstützen und fördern. Zur Förderung der Pflege im häuslichen Bereich durch Verwandte und zur Unterstützung der häuslichen Pflege sollten pflegende Familienangehörige in der Renten- und Unfallversicherung sozial abgesichert sein, so dass ihnen durch ihre Pflegetätigkeit insoweit keine Nachteile entstehen (vgl Begr des Entwurfes eines Pflegeversicherungsgesetzes - PflegeVG - BT-Drucks 12/5262 S 3 f, 162). Als des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung bedürftig wurde der Personenkreis der Pflegepersonen angesehen, die nicht als Beschäftigte und nicht selbstständig zu Erwerbszwecken, sondern ehrenamtlich insbesondere in den eigenen Familien und im Bekanntenkreis tätig sind. Die soziale Absicherung dieses Personenkreises wurde aber auch dann für erforderlich gehalten, wenn die Pflegenden finanzielle Zuwendungen als Anerkennung ihrer Tätigkeit erhalten, so, wenn der Pflegebedürftige das ihm zustehende Pflegegeld an die Pflegeperson weiterreicht (vgl Begr aaO S 82, 101).

19

In der gesetzlichen Rentenversicherung sollte darüber hinaus die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson selbst dann bestehen, wenn im Rahmen einer Beschäftigung nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI Arbeitsentgelt bis zur Höhe des entsprechenden Pflegegeldes gezahlt wird(vgl hierzu Begr aaO S 159). Gemäß § 3 Satz 2 SGB VI gelten daher Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung als nicht erwerbsmäßig tätig und sind nicht nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI als Beschäftigte, sondern nach § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen versicherungspflichtig, wenn sie ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld iS von § 37 SGB XI nicht übersteigt. Zwar fehlt eine entsprechende Regelung für die gesetzliche Unfallversicherung, sodass die gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Pflegepersonen grundsätzlich gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert sind, auch wenn ihr Arbeitsentgelt den Betrag des entsprechenden Pflegegeldes nicht übersteigt. Entsprechend dem Schutzzweck des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII sowie entsprechend der Regelung in § 3 Satz 2 SGB VI ist die Pflege jedoch außerhalb einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit jedenfalls dann nicht erwerbsmäßig, wenn der Pflegebedürftige der Pflegeperson lediglich eine finanzielle Anerkennung bis zu der Höhe des dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechenden Pflegegeldes gewährt(so auch zB Kruschinsky in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky SGB VII Stand Oktober 2013, § 2 RdNr 784; Bereiter-Hahn/Mehrtens SGB VII Stand Januar 2014, § 2 RdNr 33.3; Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII Stand April 2014, § 2 RdNr 258, Schwerdtfeger in Lauterbach, SGB VII Stand Dezember 2012, § 2 RdNr 604 f; Richter in Becker/Franke/Molkentin 3. Aufl 2011, § 2 RdNr 198; Bieresborn in jurisPK-SGB VII 2. Aufl 2014 Stand 23.6.2014, § 2 RdNr 364; vgl zur Abgrenzung von nicht erwerbsmäßiger und erwerbsmäßiger Pflege auch BSG vom 6.6.2002 - B 3 P 2/02 R - SozR 3-3300 § 39 Nr 5 sowie BSG vom 18.7.1996 - 4 RA 25/95 - SozR 3-2600 § 249b Nr 1). Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Unfallversicherungsträger sehen ebenfalls die Pflegetätigkeit von Personen als nicht erwerbsmäßig an, wenn die finanziellen Zuwendungen zur Anerkennung der Pflege die Höhe des dem Umfang der Pflege entsprechenden Pflegegeldes nach § 37 Abs 1 Satz 3 SGB XI nicht übersteigen(vgl Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger vom 20.2.1995 und vom 17.12.2006 S 3 f, abgedruckt jeweils in Die Leistungen 1995, 491 und Die Leistungen 2007, 200 ff).

20

Im vorliegenden Fall lag der von dem pflegebedürftigen Vater an den Kläger weitergeleitete Anteil des Pflegegeldes iHv 220 Euro monatlich unter dem Betrag des im Jahre 2010 an den Vater gezahlten Pflegegeldes, das gemäß § 37 Abs 1 Satz 3 Nr 2 Buchst b SGB XI(in der vom 1.7.2008 bis 29.10.2012 geltenden Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28.5.2008, BGBl I 874) 430 Euro monatlich betrug. Die Weiterleitung dieses Anteils des Pflegegeldes an den Kläger konnte bereits aus diesem Grund die Erwerbsmäßigkeit der Pflege nicht begründen.

21

b. Auch das gemeinsame Wirtschaften unter Verbrauch der Renten des Vaters und des Pflegegeldes führt hier nicht zur Erwerbsmäßigkeit der Pflegetätigkeit iS des § 19 SGB XI. Selbst wenn dem Kläger insgesamt tatsächlich Leistungen zugewandt worden sein sollten, die den Betrag des gezahlten Pflegegeldes iHv 430 Euro überschritten hätten, erfolgten diese Zuwendungen nicht im Hinblick auf die Pflegetätigkeit, sondern aufgrund der gemeinsamen Haushaltsführung des Klägers mit seinem pflegebedürftigen Vater und dienten der Sicherstellung ihres Lebensunterhalts. Dem Zweck der Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII, durch die Absicherung der Pflegepersonen in der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere auch die Pflege durch Familienangehörige in der häuslichen Umgebung des Pflegenden zu fördern und zu unterstützen, würde es zuwider laufen, die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen wegen der finanziellen Beiträge des Pflegebedürftigen zum Lebensunterhalt als erwerbsmäßig anzusehen. Andernfalls wäre die Pflege naher Angehöriger, die in demselben Haushalt mit dem Pflegebedürftigen leben und ohne eigene Einkünfte von ihm unterhalten werden, immer eine erwerbsmäßige, den Versicherungsschutz ausschließende Pflegetätigkeit, obwohl gerade diese Pflegepersonen des Unfallversicherungsschutzes bedürfen und gerade deren Pflege gefördert und unterstützt werden soll.

22

Auch die Spitzenverbände gehen in den genannten Gemeinsamen Rundschreiben davon aus, dass dann, wenn die Zuwendungen an den Pflegenden das Pflegegeld nach § 37 SGB XI überschreiten, eine Prüfung erforderlich wird, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit oder gleichwohl eine nicht erwerbsmäßige Pflege vorliegt. Darüber hinaus wird in den Rundschreiben bei der Pflege durch nahe Verwandte und sonstige Familienangehörige von einer grundsätzlichen widerlegbaren Vermutung in der gesetzlichen Unfallversicherung ausgegangen, dass die Pflegetätigkeit ungeachtet der Höhe der finanziellen Zuwendungen des Pflegebedürftigen an die Pflegeperson nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird (vgl Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger vom 20.2.1995 und vom 17.12.2006 S 3 f, aaO). Der Senat kann offenlassen, ob dem folgend die Pflege durch nahe Familienangehörige, die im Haushalt des Pflegebedürftigen leben, unabhängig von der Höhe der finanziellen Zuwendungen grundsätzlich nicht erwerbsmäßig ist oder ob jedenfalls hierfür eine widerlegbare Vermutung spricht. Denn im vorliegenden Fall war die Pflege des Vaters in Anbetracht des Umfangs und der Art und Weise der Zuwendungen an den Kläger jedenfalls nicht erwerbsmäßig.

23

c. Das LSG und das SG sind auch zu Recht davon ausgegangen, dass eine Erwerbsmäßigkeit der Pflegetätigkeit iS des § 19 SGB XI nicht aus der im Hofübergabevertrag aus dem Jahre 1978 geregelten Verpflichtung des Klägers folgt, seinen Vater zu pflegen. Zum einen erzielte der Kläger nach den Feststellungen des LSG aus der Hofübergabe nur noch Pachteinnahmen iHv etwa 2200 Euro jährlich und damit ca 183 Euro monatlich, sodass auch unter Berücksichtigung des an ihn weitergeleiteten anteiligen Pflegegeldes der gemäß § 37 SGB XI relevante Betrag von 430 Euro(hierzu soeben a.) noch nicht einmal erreicht wäre. Zum anderen enthielt der Hofübergabevertrag neben der zu erbringenden Pflege zahlreiche andere, beiden Elternteilen seit 1978 geschuldete Leistungen, so ua ein Wohnrecht, Naturalleistungen, Mahlzeiten, Hausarbeiten und Taschengeld.

24

Die Verpflichtung zur Pflege war damit jedenfalls nur eine von zahlreichen Gegenleistungen für die Hofübergabe. Die Erträge aus der Verpachtung iHv 183 Euro monatlich können schon wegen dieser vielfältigen Verpflichtungen deshalb nicht ausschließlich als Gegenleistung für die Pflegetätigkeit betrachtet werden. Aber auch darüber hinaus standen Hofübergabe und die Pflege des Vaters nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Der Übergabevertrag regelte die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes von den Eltern auf den Kläger. Daneben räumte der Vertrag den Eltern Leibgedingsrechte gegenüber dem Kläger ein. Es handelte sich um einen in der Landwirtschaft gebräuchlichen Übergabevertrag mit der Zusage von als Altenteil oder Leibgedinge bezeichneten Versorgungsleistungen, für die aufgrund Art 96 EGBGB weiterhin besondere landesrechtliche Vorschriften gelten. Die in einem Übergabevertrag vereinbarten Leistungen des Übernehmers zur Versorgung des Übergebenden bei gleichzeitigem Einrücken des Übernehmenden in die Existenzgrundlage des Übergebenden sind in der Regel keine Gegenleistungen für die Übertragung des Grundbesitzes, sondern aus dem zugewendeten Vermögen zu leistende Auflagen (vgl BGH vom 7.4.1989 - V ZR 252/87 - BGHZ 107, 156; BayOLG vom 22.5.1995 - 1Z RR 62/94 - BayObLGZ 1995, 186). Dementsprechend werden im Steuerrecht die Versorgungsleistungen auch nicht als Veräußerungsentgelt oder Anschaffungskosten des landwirtschaftlichen Betriebes angesehen (vgl BFH vom 5.7.1990 - GrS 4/89 ua - BFHE 161, 317). Bereits dies spricht dagegen, die Pflege aufgrund eines in einem landwirtschaftlichen Hofübergabevertrag vereinbarten Leibgedinges als auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichtete und damit erwerbsmäßige Pflegetätigkeit anzusehen. Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes für Pflegende, die aufgrund eines solchen Leibgedinges zur Pflege ihrer Eltern in deren häuslichem Umfeld verpflichtet sind, widerspricht zudem auch dem Schutzzweck des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII. Ein solcher Pflegender wie der Kläger bedarf des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er nicht anderweitig gegen das Risiko eines Unfalles abgesichert ist. Seine Pflege ist eine Pflegetätigkeit im Haushalt des Pflegebedürftigen durch einen Angehörigen, die durch das SGB XI gerade gefördert und unterstützt werden sollte, wie § 3 SGB XI unterstreicht(vgl oben a.).

25

Wurde ein als Lebensgrundlage dienender landwirtschaftlicher Betrieb vor Jahren von dem Pflegebedürftigen seinem Kind übergeben und hatte sich dieses - entsprechend bestehender Gepflogenheiten in der Landwirtschaft - zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Eltern einschließlich der Pflege verpflichtet, so dürfte die Übernahme dieser Verpflichtung jeweils auch im Hinblick auf mögliche gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber den Eltern erfolgt sein. Dem Versicherungsschutz als Pflegeperson in der gesetzlichen Unfallversicherung steht aber grundsätzlich nicht entgegen, dass die Pflege durch dem Pflegebedürftigen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige erbracht wird. Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII stellt jedenfalls nach dem Wortlaut der Norm nicht darauf ab, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Allein der Umstand, dass aufgrund des Hofübergabevertrages der Grundbesitz auf den Kläger übergegangen ist, kann ebenfalls nicht zum Ausschluss des pflegenden Hofübernehmers aus dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung führen. Für die Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII ist es unerheblich, ob und über welches Vermögen oder sonstige Einkünfte der Pflegende verfügt.

26

Mithin stellte sich die Pflegetätigkeit des Klägers aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles als nicht erwerbsmäßige Pflege iS des § 19 SGB XI dar, sodass dieser grundsätzlich Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung war.

27

2. Der Kläger verrichtete unmittelbar vor dem Unfall auch eine vom Versicherungsschutz des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII umfasste Tätigkeit iS von § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII iVm § 14 SGB XI. Sein von der Pflegekasse Pflegegeld nach Pflegestufe II beziehender Vater war pflegebedürftig iS von § 14 Abs 1 und Abs 2 SGB XI. Indem der Kläger ihn aus dem Bett auf den Toilettenstuhl umsetzte, half er ihm beim Aufstehen aus dem Bett und damit bei einer Verrichtung im Bereich der Mobilität nach § 14 Abs 4 Nr 3 SGB XI bzw übernahm diese, um dem Vater die Benutzung des Toilettenstuhls, einer Verrichtung im Bereich der Körperpflege nach § 14 Abs 4 Nr 1 SGB XI, zu ermöglichen. Infolge dieser Verrichtung kam es zu einem Gesundheitsschaden des Klägers, der auch rechtlich wesentlich durch die versicherte Pflegetätigkeit verursacht wurde.

28

3. Die Pflegetätigkeit des Klägers erfüllte entgegen der Auffassung der Beklagten auch keinen anderen, die Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII verdrängenden und deshalb die Zuständigkeit der Beklagten ausschließenden Versicherungstatbestand. Gemäß § 129 Abs 1 Nr 7 SGB VII war die Beklagte deshalb der für die Durchführung der Versicherung zuständige Versicherungsträger. Allerdings geht gemäß § 135 Abs 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 SGB VII eine Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII als Beschäftigter, nach Nr 5 als landwirtschaftlicher Unternehmer, nach Nr 9 als im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege Tätiger oder nach Nr 10 als in den dort genannten Bereichen ehrenamtlich Tätiger einer Versicherung als Pflegeperson nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII vor.

29

In Betracht kommt hier allenfalls die Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 5a SGB VII als landwirtschaftlicher Unternehmer, für deren Durchführung die Beigeladene gemäß § 123 Abs 1 Nr 3 SGB VII zuständig wäre. Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens sind nach § 124 Nr 1 SGB VII auch die Haushalte der Unternehmer, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen. Nach diesen Vorschriften war die unmittelbar vor dem Unfallereignis verrichtete Pflegetätigkeit jedoch keine gemäß § 2 Abs 1 Nr 5a SGB VII, § 124 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers.

30

Eine versicherte Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 Nr 5a SGB VII setzt eine Verrichtung voraus, die in einem inneren Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen steht. Sie muss wesentlich dem Haushalt eines landwirtschaftlichen Unternehmens bzw dem landwirtschaftlichen Unternehmen dienen. Die Zugehörigkeit des Haushaltes zum landwirtschaftlichen Unternehmen setzt nach § 124 Nr 1 SGB VII voraus, dass der Haushalt dem Unternehmen nützlich ist und sich von anderen Haushalten unterscheidet(vgl zB BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R - NZS 2012, 826). Eine frühere landwirtschaftliche Prägung genügt nicht, wenn der Haushalt sich zwar noch auf einem landwirtschaftlichen Anwesen befindet, sich jedoch nicht mehr von einem üblichen privaten Haushalt unterscheidet (vgl Feddern in: jurisPK-SGB VII 2. Aufl 2014 Stand 15.3.2014 § 124 RdNr 18 f).

31

Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG diente der Haushalt, in dem der Kläger seinen Vater pflegte, nicht (mehr) einem landwirtschaftlichen Unternehmen iS des § 124 Nr 1 SGB VII. Der Kläger hatte die Viehhaltung aufgegeben, wesentliche Flächen verpachtet und bewirtschaftete selbst keine Flächen mehr. Das landwirtschaftliche Anwesen diente dem Kläger und seinem Vater damit lediglich noch zu Wohnzwecken. Tätigkeiten, die einen Bezug zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen hatten, waren im Haushalt nicht zu verrichten und wurden auch nicht verrichtet. Damit hatte der Haushalt kein landwirtschaftliches Gepräge und unterschied sich nicht von sonstigen Privathaushalten.

32

Die Pflegetätigkeit des Klägers diente schließlich auch nicht deshalb einem landwirtschaftlichen Unternehmen iS des § 2 Abs 1 Nr 5a SGB VII, weil der Kläger aufgrund des in dem Hofübergabevertrag vereinbarten Leibgedinges zur Pflege verpflichtet war. Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des SG München (vom 24.5.2012 - S 1 U 5029/11 - Breithaupt 2013, 684) zu folgen ist, das davon ausgeht, Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Unternehmers in seinem Betrieb zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Hofübergabevertrag seien vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs 1 Nr 5a SGB VII erfasst, wenn die vereinbarten Tätigkeiten dem Zweck des Übergabevertrages, nämlich einer angemessenen Existenzsicherung der Altenteiler, dienen. Jedenfalls war die Erfüllung der im Hofübergabevertrag übernommenen Verpflichtung zur Pflege unmittelbar vor dem Unfall keine einem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers dienende Tätigkeit mehr. Der Kläger war nicht mehr als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig, weil er die Viehhaltung aufgegeben, Flächen verpachtet und Flächen nicht mehr selbst bewirtschaftet hat. Dass der Kläger als Übernehmer in der Vergangenheit durch einen Hofübergabevertrag in die Lage versetzt worden war, als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig zu sein, führt jedenfalls nach Aufgabe dieser Tätigkeit nicht dazu, dass weiterhin die aus diesem Hofübergabevertrag zu erfüllende Verpflichtung zur Pflege eine einem landwirtschaftlichen Unternehmen dienende Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmers ist.

33

Damit hat der Kläger als nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII iVm § 19 SGB VII versicherte nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson bei der Pflege iS des § 2 Abs 1 Nr 17 SGB VII, dem Umsetzen seines Vaters vom Bett in den Toilettenstuhl, am 29.4.2010 einen Arbeitsunfall erlitten, für den die Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 129 Abs 1 Nr 7 SGB VII als Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich besteht.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung trotz Fehlens einer sog Hofabgabe.

2

Der 1964 geborene Kläger ist seit dem 1.3.1992 Gesellschafter und Geschäftsführer der W. GmbH. Außer ihm sind drei weitere Personen an der Gesellschaft beteiligt. Der Kläger ist bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich teilweise erwerbsgemindert.

3

Seinen Rentenantrag vom 1.3.2006 lehnte die beklagte Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) mit Bescheid vom 13.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2007 unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger nicht aus der GmbH ausgeschieden sei (§ 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 iVm § 21 Abs 8 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) . Schon unter dem 26.6.2006 hatte die Beklagte den Kläger auf diese fehlende Anspruchsvoraussetzung hingewiesen.

4

Das Sozialgericht Speyer (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.6.2008). Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 5.2.2009). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Anspruch setze voraus, dass das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben sei. Werde ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Personen gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben, gelte das Unternehmen gemäß § 21 Abs 8 Satz 1 ALG nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer ausgeschieden sei. Dies erfordere nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass sich der Unternehmer gesellschaftsrechtlich vollständig von der Gesellschaft gelöst habe (Urteil des BSG vom 30.8.2007 - B 10 LW 4/06 R -) . Im Falle der Beteiligung an einer GmbH müsse der Betroffene seine Gesellschaftsanteile abgegeben haben. Das sei hier nicht der Fall.

5

§ 21 Abs 8 ALG sei verfassungskonform und stehe insbesondere in Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG. Die Personengruppe, welcher der Kläger angehöre, nämlich die GmbH-Gesellschafter eines landwirtschaftlichen Unternehmens, werde im Verhältnis zu keiner anderen Personengruppe gleichheitswidrig benachteiligt, insbesondere nicht im Verhältnis zu Personen, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der allgemeinen Rentenversicherung erhielten, bei denen das Erfordernis der Abgabe des Unternehmens indes nicht bestehe. Die Notwendigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung einer Rente aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zu beanstanden. Verstöße gegen Art 14 und Art 12 GG seien ebenfalls nicht ersichtlich.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von Verfassungsrecht. Die in dem angefochtenen Urteil angewendete Vorschrift des § 21 Abs 8 ALG verstoße gegen Art 3, 12 und 14 GG. Ein Ausscheiden aus der GmbH, die über keine eigenen landwirtschaftlichen Flächen verfüge, sei ihm auch nicht möglich, da er für deren Schulden Bürgschaften geleistet habe. Das angefochtene Urteil beruhe zudem auf unvollständigen und damit fehlerhaften Feststellungen, da der Inhalt der Bundestags-Protokolle zum Gesetzgebungsverfahren des ALG nicht festgestellt worden sei.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 2009, das Urteil des SG Speyer vom 26. Juni 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Revision des Klägers für unbegründet.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

11

Zutreffend hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Wie die beklagte LAK zu Recht entschieden hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

12

Der aufgrund des Rentenantrages vom 1.3.2006 zu beurteilende Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des ALG vom 29.7.1994 (BGBl I 1890 idF der bis zur Revisionsentscheidung ergangenen Änderungsgesetze, zuletzt durch das Gesetz vom 21.12.2008 ) . Nach dessen § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind, sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben, sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

13

Ob der Kläger die Voraussetzungen der Nr 1, 2 und 3 des § 13 Abs 1 Satz 1 ALG erfüllt, kann das Revisionsgericht aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Entsprechender Feststellungen bedarf es indes hier nicht, denn der Anspruch des Klägers scheitert jedenfalls an der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 ALG, weil er das Unternehmen der Landwirtschaft nicht - wie erforderlich - abgegeben hat (1). Die gemäß § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 ALG iVm § 21 ALG gesetzlich verankerte Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft für landwirtschaftliche Unternehmer gilt ausnahmslos auch für den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; entgegen dem Klageziel und dem Vorbringen des Klägers ergibt sich weder durch Auslegung noch durch richterliche Rechtsfortbildung die Möglichkeit, von ihr im vorliegenden Fall abzusehen (2). Sie verstößt nicht gegen das Grundgesetz (3).

14

1) Die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfordert nach § 21 Abs 1 ALG grundsätzlich die Übertragung des Eigentums an den genutzten Flächen. Dem stehen nach § 21 Abs 2 und Abs 4 ALG Tatbestände gleich, die eine langjährige Unmöglichkeit, Flächen landwirtschaftlich zu nutzen, umschreiben. Weitere der Abgabe gleichgestellte Tatbestände enthalten § 21 Abs 5 bis 7 ALG. Eine (tatsächliche) Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfordert danach einen prinzipiell endgültigen Verlust der Unternehmereigenschaft (BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 10 LW 3/07 R - SozR 4-5868 § 1 Nr 7 RdNr 23 mwN) . Nach § 21 Abs 8 Satz 1 ALG gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft, das ua von mehreren gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben wird, nur dann als abgegeben, wenn der (Mit-)Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, also sich gesellschaftsrechtlich vollständig von der Gesellschaft gelöst hat(s BSG Urteil vom 30.8.2007 - B 10 LW 4/06 R - SozR 4-5868 § 30 Nr 1 RdNr 25 zu dem dem § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 wortlautgleichen, für die Regelaltersrente geltenden § 11 Abs 1 Nr 3 ALG iVm § 21 Abs 8 Satz 1 ALG) .

15

Sofern der landwirtschaftliche Unternehmer an einer GmbH (juristische Person nach § 13 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) beteiligt ist, ist danach erforderlich aber auch ausreichend, dass er sich von seinen Anteilen an der GmbH dauerhaft trennt. Er muss sich seiner Anteile am Stammkapital (s §§ 5, 3 GmbHG) vollständig entäußern. Die Funktion eines Geschäftsführers der GmbH müsste der Unternehmer nicht zugleich aufgeben. Bei Zahlung eines Arbeitsentgelts für die Tätigkeit als (Nur-)Geschäftsführer wäre er als abhängig Beschäftigter gemäß § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Andererseits führte die alleinige Aufgabe der Tätigkeit als Geschäftsführer zwar zu einem Entfallen der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte (s § 1 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 Satz 3 ALG, wonach die Mitgliedschaft in einer juristischen Person und die hauptberufliche Tätigkeit im Unternehmen kumulativ vorliegen müssen) , indes wäre damit das Unternehmen der Landwirtschaft nicht iS des § 21 Abs 8 Satz 1 ALG abgegeben.

16

Nach diesen rechtlichen Vorgaben hat der Kläger sein landwirtschaftliches Unternehmen nicht abgegeben, denn er ist nach wie vor Gesellschafter der W. GmbH. Dies hat das LSG festgestellt. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend, denn sie ist von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden (§ 163 SGG). Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des Klägers, er könne sich wegen der von ihm übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen nicht von seinem Anteil an der GmbH trennen, führt nicht weiter. Denn Schwierigkeiten bei der Unternehmensabgabe können die vom Gesetz vorbehaltlos verlangte Abgabe weder erfüllen noch ersetzen.

17

2) Durch Gesetzesauslegung oder durch richterliche Rechtsfortbildung kann von dem gesetzlichen Erfordernis der sog Hofabgabe auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers nicht abgesehen werden.

18

Der Wortlaut des § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 4 ALG, wonach Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben, wenn sie das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben haben - und die weiteren Voraussetzungen der Nr 1 bis 3 dieser Vorschrift erfüllen -, ist vom Wortsinn her eindeutig bestimmt. Ebenso klar ist der Wortlaut des § 21 Abs 8 Satz 1 ALG, der das Ausscheiden des landwirtschaftlichen Unternehmers aus der das Unternehmen betreibenden juristischen Person verlangt. Beiden Vorschriften lässt sich durch juristische Auslegungsmethoden kein vom Wortlaut abweichender Sinn geben. Der eindeutige Wortsinn einer gesetzlichen Vorschrift ist die Grenze jeder Auslegung (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, 143 mwN; s BVerfGE 54, 277, 299 f; 59, 330, 334; 93, 37, 81) . Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung ist nicht möglich.

19

Auch durch Methoden richterlicher Rechtsfortbildung kann weder von der Voraussetzung der sog Hofabgabe noch von der Voraussetzung des Ausscheidens des Landwirts aus der das Unternehmen tragenden juristischen Person abgesehen werden. Der vom Kläger mehr schlagwortartig und ohne nähere Begründung gebrauchte Begriff einer "planwidrigen Lücke" deutet in die Richtung einer Analogie oder einer teleologischen Reduktion des Gesetzes. Beide Formen der Korrektur eines Gesetzes im Rahmen der Rechtsanwendung verlangen das Vorliegen einer aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie den Absichten des Gesetzgebers erkennbaren planwidrigen Lücke des Gesetzes. Die analoge Anwendung einer anderen gesetzlichen Bestimmung zur Lückenfüllung setzt das Vorliegen einer sog offenen Lücke im Sinne einer Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Die Reduktion des Gesetzes im Sinne einer Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Regelung verlangt das Bestehen einer sog verdeckten Lücke, bezogen auf eine über den Plan des Gesetzgebers hinausreichende Regelung (zur Ausfüllung von Gesetzeslücken s insgesamt Larenz/Canaris, aaO, 191 ff, 194 insbesondere 198, 202, 210; zur Analogie s BVerfGE 82, 6, 11 ff; 82, 286, 304 f; zur dort noch als Form der Gesetzesauslegung angesehenen teleologischen Reduktion s BVerfGE 35, 263, 279; 88, 145, 166, 167) . Zu einer derartigen Korrektur der §§ 13, 21 ALG im Hinblick auf die Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens, das über keine eigenen Flächen verfügt, durch einen an einer juristischen Person beteiligten Landwirt, der teilweise erwerbsgemindert ist, besteht indes keine Möglichkeit, weil die Vorschriften des ALG keine planwidrige Lücke aufweisen. Es handelt sich vielmehr um eine abschließende Regelung.

20

a) Die Pflicht zur Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft wurde bereits mit der Schaffung des gesetzlichen Systems der Altershilfe für Landwirte durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) vom 27.7.1957 (BGBl I 1063) als Anspruchsvoraussetzung für alle darin vorgesehenen Renten eingeführt. Während § 2 Abs 1 Buchst c GAL in der Ursprungsfassung von 1957 noch die "Übergabe an den Hoferben" oder eine "sonstige Entäußerung" verlangte, wurde erstmals in der Fassung des Gesetzes vom 3.7.1961 (BGBl I 845) der Begriff der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens eingeführt. Nach § 2 Abs 3 GAL 1961 ist Abgabe die Übergabe des landwirtschaftlichen Unternehmens oder ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft.

21

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23.5.1963 (BGBl I 353) sah das GAL nach Vollendung des 65. Lebensjahres das Altersgeld (§ 2 Abs 1) und für erwerbsunfähige landwirtschaftliche Unternehmer das sog vorzeitige Altersgeld (§ 2 Abs 2) vor. Beide Rentenarten hatten nach § 2 Abs 1 Buchst c sowie Abs 2 Buchst c GAL zur Voraussetzung, dass der landwirtschaftliche Unternehmer das Unternehmen abgegeben hat. Die Absätze 3 bis 8 des § 2 GAL 1963 enthielten detaillierte Bestimmungen zu Begriff und Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens. Die Vorschriften umfassten alle denkbaren Möglichkeiten und beschränkten sich nicht auf die häufigsten Abgabeformen der Übergabe und sonstigen Entäußerung (vgl Noell/Rüller, Die Altershilfe der Landwirte, 6. Aufl 1965, S 69) . Dazu gehört auch die Beendigung eines Vertrages über gepachtete Flächen (vgl zB BSG SozR 5850 § 2 Nr 13) . Die Abgabepflicht sollte auch für das neu in das GAL eingefügte vorzeitige Altersgeld (s dazu BT-Drucks IV/1092, S 1 u 2) das Ziel erreichen, für den Abgebenden in Zukunft eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen auszuschließen, um eine sinnvolle Weiterbewirtschaftung durch den Übernehmer zu gewährleisten und die frühzeitige Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen an jüngere Inhaber zu fördern (s schon BT-Drucks IV/1092, S 2; vgl BSG SozR Nr 6 zu § 2 GAL aF, Aa 9 f; BSG SozR 3-5868 § 21 Nr 1 S 4; BSG SozR 3-5868 § 21 Nr 2 S 9; zuletzt BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 10 LW 3/07 R - SozR 4-5868 § 1 Nr 7, RdNr 23; BVerfG, Beschluss vom 18.12.1981 - 1 BvR 943/81 - SozR 5850 § 2 Nr 8, Kammerbeschluss vom 20.9.1999 - 1 BvR 1750/95 - SozR 3-5850 § 4 Nr 1) .

22

Mit der Änderung des GAL durch das Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vom 13.5.1976 (BGBl I 1197) wurden in § 1 Abs 3 Satz 2 GAL Bestimmungen über die Unternehmereigenschaft bei Betreiben eines landwirtschaftlichen Unternehmens von mehreren Personen gemeinsam, durch eine Personenhandelsgesellschaft oder eine juristische Person eingefügt. In § 2 Abs 3 GAL wurde ein Satz eingefügt, wonach, sofern ein landwirtschaftliches Unternehmen iS des § 1 Abs 3 Satz 2 GAL betrieben wird, ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft nur eintritt, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausscheidet.

23

b) Mit der zum 1.1.1995 erfolgten Umgestaltung der Altershilfe der Landwirte nach dem GAL in die Alterssicherung der Landwirte nach dem ALG durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung vom 29.7.1994 (BGBl I 1890) hat der Gesetzgeber an der Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft festgehalten. Die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung betont insoweit ausdrücklich, dass die Hofabgabe Voraussetzung für eine laufende Geldleistung bleibe (BR-Drucks 508/93, S 65) und "nach wie vor als Voraussetzung einer Rentenleistung beibehalten wird" (BR-Drucks 508/93, S 73 zu § 21) .

24

Das ALG hat das nach § 2 Abs 2 GAL bei Bestehen von Erwerbsunfähigkeit iS des § 1247 Abs 2 Reichsversicherungsordnung vorgesehene vorzeitige Altersgeld durch die in der gesetzlichen Rentenversicherung seit jeher existierende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ersetzt(§ 13 ALG) . Für die zeitgleiche Einführung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit sah der Gesetzgeber des ALG - wie bisher - keinen Raum (s Wirth, Reform des landwirtschaftlichen Alterssicherungsrechts, RV 1994, 201, 203; insbesondere Giese, Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der Alterssicherung der Landwirte vor der grundlegenden Neuregelung, SdL 1998, 442, 447, der dafür systematische Gründe benennt) .

25

Das ALG hat zudem die Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens, das von mehreren Personen gemeinsam betrieben wird, aus § 2 Abs 3 GAL iVm § 1 Abs 3 Satz 2 GAL in § 21 Abs 8 ALG übernommen. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des § 21 Abs 8 ALG erläutert insofern, dass Abs 8 in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht die Abgabevoraussetzungen bei Mitunternehmern regelt(BR-Drucks 508/93, S 74 zu § 21) .

26

c) Mit Wirkung zum 1.1.2001 sind durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RRErwerbG) vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) in § 13 ALG - zeitgleich mit der Rechtsänderung in der gesetzlichen Rentenversicherung - anstelle der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Renten wegen teilweiser und wegen voller Erwerbsminderung eingeführt worden. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung verweist § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 1 ALG auf § 43 SGB VI, sodass die dortigen, allein auf die zeitliche Arbeitsbelastbarkeit eines Versicherten bezogenen Kriterien auch in der Alterssicherung der Landwirte gelten.

27

Die Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens wurde auch für diese Rentenarten wie auch für die Regelaltersrente nach § 11 ALG und die vorzeitige Altersrente nach § 12 ALG unter Fortschreibung des § 21 Abs 8 ALG beibehalten. Die Begründung des Entwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/Die Grünen zum RRErwerbG erwähnt in Bezug auf die Neufassung bzw Änderung des § 13 ALG die beibehaltene Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens zwar nicht ausdrücklich(s BT-Drucks 14/4230, S 32 zu Art 10 zu Nr 4 - § 13 -) . Jedoch wird die Änderung des § 21 ALG, mit der insbesondere die Begriffe "Erwerbsunfähigkeit" und "erwerbsunfähig" durch die Worte "Erwerbsminderung" und "erwerbsgemindert" ersetzt worden sind, dahin begründet, dass es sich um Folgeänderungen des § 13 handele(BT-Drucks 14/4230, S 32 zu Art 10 zu Nr 8 - § 21 -) . Daraus wird hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber nach dem ALG idF des RRErwerbG auch Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung an landwirtschaftliche Unternehmer nur leisten will, wenn das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Zuletzt wurde der aus einem Satz bestehende § 21 Abs 8 ALG durch das Gesetz vom 19.12.2007 (BGBl I 3024) um einen - allerdings nur Gesellschaften bürgerlichen Rechts betreffenden (s Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Kassel, Alterssicherung der Landwirte - Kommentar, Stand Januar 2009, § 21 ALG 4.4) - Satz 2 ergänzt.

28

Die Einführung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in das ALG stellt eine Erweiterung der Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte dar, die teilweise leistungsgeminderte Versicherte in Anspruch nehmen können, aber nicht müssen. Dem Gesetzgeber des ALG hätte es in diesem Zusammenhang sicher freigestanden, aus ähnlichen Erwägungen, wie sie für die Nichteinführung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zum 1.1.1995 maßgeblich gewesen sind (s Giese, Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der Alterssicherung der Landwirte vor der grundlegenden Neuregelung, SdL 1998, 442, 447), von der Einführung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für Landwirte ganz abzusehen. Insbesondere hätte man dafür anführen können, dass nach wie vor selbst die Rente wegen voller Erwerbsminderung wie auch die Altersrenten nur auf eine teilweise Absicherung der Landwirte abzielten, sodass für eine demgegenüber halbierte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Rentenartfaktor nach § 23 Abs 6 ALG als Teil der Rentenformel des § 23 Abs 1 ALG 0,5 statt 1,0) kein Bedarf zu erkennen sei. Letztlich ist damit die Einführung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung trotz des an die Hofabgabe gebundenen Anspruchs verglichen mit dem Rechtszustand bis zum 31.12.2000 eine Begünstigung und keine Belastung der Gemeinschaft der versicherten Landwirte. Anders als im Fall des Klägers, bei dem die Inanspruchnahme der Teilrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise kein adäquater Ersatz für das trotz reduziertem Arbeitseinsatz erzielbare Einkommen als landwirtschaftlicher Unternehmer darstellt, kann diese Rente für einen sog Nebenerwerbslandwirt bei gleichzeitigem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und möglicherweise eines zusätzlichen Arbeitsentgelts aus Teilzeittätigkeit durchaus erwägenswert sein.

29

d) Die Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen der Altershilfe und der Alterssicherung der Landwirte belegt, dass trotz der Reform der Rentenarten bis hin zu den Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung nach § 13 ALG idF des RRErwerbG das Erfordernis der Hofabgabe für Einzellandwirte und Landwirte in Personenmehrheiten, Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen als wesentliches Strukturelement stets aufrechterhalten worden ist. Einer Nichtanwendung im Rahmen des § 13 ALG durch richterliche Rechtsfortbildung ist die Hofabgabepflicht daher nicht zugänglich. Dies gilt sowohl für landwirtschaftliche Unternehmen, die über keine eigenen Flächen verfügen, als auch für Landwirte, die (nur) teilweise erwerbsgemindert sind.

30

3) Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Voraussetzung der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft in der Alterssicherung der Landwirte ausnahmslos auch für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt.

31

Die sog Hofabgabepflicht nach dem GAL und dem ALG ist durch die Rechtsprechung des BSG bisher stets als wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen worden (BSG SozR 5850 § 2 Nr 1; zuletzt BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 10 LW 3/07 R - SozR 4-5868 § 1 Nr 7) und ausdrücklich als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden beurteilt worden (BSGE 22, 92, 94 f = SozR Nr 5 zu § 2 GAL aF Aa 7; BSG SozR 3-5868 § 21 Nr 3, S 21) . Auch soweit § 21 Abs 8 ALG betroffen war, hat das BSG keine durchgreifenden Bedenken gehabt(s BSG SozR 3-5868 § 21 Nr 3; BSG SozR 4-5868 § 30 Nr 1) .

32

Das BVerfG hat die Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in einer Reihe von Entscheidungen als verfassungsrechtlich einwandfrei beurteilt. Der Beschluss des BVerfG vom 30.5.1980 (- 1 BvR 313/80 - SozR 5850 § 2 Nr 6) betraf die erforderliche Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung für ein Altersgeld, ebenso die Entscheidung des BVerfG vom 18.12.1981 (- 1 BvR 943/81 - SozR 5850 § 2 Nr 8) . Die Entscheidung des BVerfG vom 20.9.1999 (- 1 BvR 1750/95 - SozR 3-5850 § 4 Nr 1) hatte die Abgabepflicht als Voraussetzung für das Entfallen der Beitragspflicht nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Gegenstand. Schließlich behandelte die Entscheidung des BVerfG vom 1.3.2004 (- 1 BvR 2099/03 - SozR 4-5868 § 1 Nr 3) die Einbeziehung der Ehegatten privater Forstwirte in die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem ALG.

33

Die vom Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände sind nicht geeignet, die bisherige verfassungsrechtliche Beurteilung der Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in Frage zu stellen. Das BVerfG (aaO) hat mehrfach entschieden, dass die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens mit dem Sozialstaatsprinzip, dem allgemeinen Gleichheitssatz, dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowie der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar sind.

34

Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art 12 Abs 1 GG ist nach dieser Rechtsprechung schon deswegen nicht berührt, weil die Hofabgabe als Anspruchsvoraussetzung für eine Rente nach dem ALG den Landwirt nicht zur Aufgabe seines Berufs zwingt, sondern es ihm überlässt, ob er als Landwirt weiter wirtschaften oder seinen Hof abgeben will (s dazu insbesondere BSGE 22, 92, 94 f = SozR, aaO; BVerfG SozR 5850 § 2 Nr 6 und 8 S 16). Gleichermaßen ist deswegen auch Art 14 Abs 1 GG (Schutz des Eigentums) schon in seinem Schutzbereich nicht betroffen (BSGE 22, 92, 96 = SozR, aaO), soweit sich der Kläger als Mitglied einer GmbH und damit in seinem Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt sieht.

35

Art 14 Abs 1 GG kann zudem im Hinblick auf den Eigentumsschutz von Rentenanwartschaften durch das Erfordernis der sog Hofabgabe hier schon deswegen nicht verletzt sein, weil die seit 1992 ausgeübte Tätigkeit des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer und damit auch der Erwerb der Rentenanwartschaften in der landwirtschaftlichen Alterssicherung in einem Zeitraum liegt, in dem durchgängig die Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente jeglicher Art gegolten hat. Die von ihm erworbenen Rentenanwartschaften waren deshalb von vornherein mit diesem Abgabeerfordernis belastet.

36

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist durch die Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ebenfalls nicht verletzt. Zwar trifft der Hinweis des Klägers zu, dass anders als nach dem ALG in der gesetzlichen Rentenversicherung die Abgabe eines Unternehmens für den Anspruch auf eine Rente und insbesondere für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorausgesetzt wird. Diese Ungleichbehandlung der Rentenanspruchsteller ist jedoch wegen der vorliegenden strukturellen Unterschiede zwischen den Sicherungssystemen nach dem ALG und nach dem SGB VI gerechtfertigt. Schon früh hat das BVerfG hinsichtlich der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für Witwenrenten entschieden, dass die strukturellen Unterschiede der gesetzlichen Rentenversicherung als Versicherung der unselbstständig Beschäftigten einerseits und die Alterssicherung der Landwirte als Versicherung der landwirtschaftlichen Unternehmer andererseits die unterschiedliche Ausgestaltung der Systeme rechtfertigen (vgl BVerfGE 25, 314 = SozR Nr 77 zu Art 3 GG) . Dies gilt auch für die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung.

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Selbst wenn man die Gruppe der nach dem ALG versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer mit der Gruppe der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbstständigen (s § 2 SGB VI) vergleicht, lässt sich die Hofabgabepflicht wegen der damit verfolgten strukturpolitischen Ziele hinreichend begründen. Eine Notwendigkeit entsprechender, auf die Zusammensetzung der Gesamtheit der Versicherten zielender Maßnahmen hat der Gesetzgeber im SGB VI für die von § 2 SGB VI erfassten vielfältigen Bereiche selbstständiger Tätigkeit nicht gesehen; für die große Gruppe der selbstständigen Landwirte hat er sie indes im Hinblick auf die strukturellen Gegebenheiten der Landwirtschaft aus nachvollziehbaren Erwägungen angenommen.

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Ein Vergleich der Gruppe der Landwirte, die für eine das Unternehmen tragende GmbH Bürgschaftsverpflichtungen eingegangen sind, mit Landwirten ohne entsprechende Bürgschaften, aber mit eigenen Darlehensschulden lässt keine ungerechtfertigte Gleichbehandlung des zur ersten Gruppe gehörenden Klägers durch das alle landwirtschaftlichen Unternehmer treffende Rentenerfordernis der Unternehmensabgabe erkennen. Es mag in diesem Zusammenhang zwar zutreffen, dass Banken vor der Vergabe von Krediten an eine GmbH angesichts der auf das Stammkapital beschränkten Haftung der Gesellschaft persönliche Bürgschaften der Gesellschafter verlangen (und erhalten). Es ist indes hier auch zu berücksichtigen, dass es der unternehmerischen Freiheit des Einzelnen unterliegt zu entscheiden, in welcher Rechtsform ein Unternehmen der Landwirtschaft geführt werden soll. Überdies ist nicht ersichtlich, warum die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei der Unternehmensabgabe für einen Bürgen größer sein sollen als für einen Einzellandwirt, der für alle Darlehensverbindlichkeiten unmittelbar persönlich haftet. Jedenfalls muss der Gesetzgeber auf derartige Gegebenheiten, die auf freien unternehmerischen Entscheidungen beruhen, nicht mit Ausnahmen vom Hofabgabeerfordernis reagieren.

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Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sinngemäß eine sachwidrige Gleichbehandlung von Landwirten mit voller und teilweiser Erwerbsminderung rügt. Schon im Hinblick auf die strukturpolitische Funktion der Hofabgabe war der Gesetzgeber nicht gehalten, von diesem Erfordernis bei teilweise erwerbsgeminderten Landwirten abzusehen. Zum einen bleibt diesen auch im Falle einer Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens grundsätzlich die Möglichkeit, ihrem Beruf entsprechend ihrem eingeschränkten Leistungsvermögen in abhängiger Beschäftigung, zB als Verwalter oder Geschäftsführer, oder in selbstständiger Tätigkeit, zB als Berater, nachzugehen. Zum anderen steht es ihnen frei, ihr landwirtschaftliches Unternehmen weiter zu betreiben und auf die ohnehin recht geringe Rente zu verzichten.

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Schließlich lässt auch der vom Kläger betonte Umstand, dass die W. GmbH Weinbau ausschließlich auf gepachteten Flächen betreibt, hinsichtlich der Hofabgabepflicht eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung mit auf Eigentumsflächen betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen nicht erkennen. Seit jeher wird Landwirtschaft sowohl auf Eigentumsflächen als auch auf Pachtflächen betrieben, und zwar in den unterschiedlichsten Formen (ausschließlich Eigentum oder Pacht aber auch Mischformen mit unterschiedlichem Umfang). Da nicht ersichtlich ist, dass gerade die Abgabe von Pachtflächen regelmäßig andere oder gar größere Schwierigkeiten mit sich brächte als die Abgabe von Eigentumsflächen, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen, dass hinsichtlich der Unternehmensabgabe Differenzierungen geboten gewesen sein könnten. Ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der ausschließlich auf Pachtflächen wirtschaftet, kann von vornherein nicht damit rechnen, dass er im Alter oder im Falle der Erwerbsminderung durch den Verkauf oder die Verpachtung von Flächen ein gewisses Einkommen erzielen kann. Folglich obliegt es ihm, in anderer Weise Vorsorge zu treffen, um eine als Teilsicherung konzipierte Rente aus der Alterssicherung der Landwirte zu ergänzen. Es würde dem Versicherungsprinzip widersprechen, wenn er aus der Alterssicherung der Landwirte bei gleichen Beiträgen leichter eine Erwerbsminderungsrente erhalten könnte als ein Landwirt, der eigene Flächen bewirtschaftet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.