Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 23. Feb. 2017 - S 31 R 1567/15

bei uns veröffentlicht am23.02.2017

Tenor

I.

Unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2015 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 25.06.2015 wird festgestellt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger vom 13.02.1013 bis zum 26.12.2013 nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde, und demzu-folge keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene im Jahr 2013 beim Kläger beschäftigt war im Sinne von § 7 SGB IV.

Der Kläger betreibt einen Pflegedienst, der auf die ambulante Versorgung von tracheotomierten und langzeitbeatmeten Menschen spezialisiert ist. Der Kläger hat einen Versorgungsvertrag mit verschiedenen Krankenkassen gemäß § 72 SGB XI. Er schließt mit Patienten, die zu Hause gepflegt werden, Pflegeverträge. Er rechnet die Pflegeleistungen bei Kassenpatienten direkt mit der jeweiligen Krankenkasse, bei Privatpatienten mit diesen selbst ab. Im hier streitigen Zeitraum hatte der Kläger ca. 40 festangestellte Pflegefachkräfte und ca. 7 bis 8 Pflegefachkräfte, die auf der Basis von „Kooperationsverträgen“ ambulante Pflegedienstleistungen als Selbständige für den Kläger erbrachten.

Die Beigeladene, geboren am ... 1977, ist Fachkrankenschwester und hatte im hier streitigen Zeitraum vom 13.02.2013 bis zum 26.12.2013 eine Vollzeit-Festanstellung bei einem anderen Pflegedienst. Sie wollte darüber hinaus Pflegedienstleistungen als Selbständige erbringen und schloss zu diesem Zweck mit dem Kläger am 01.02.2013 einen „Kooperationsvertrag“. Dem Vertragsabschluss waren Verhandlungen zwischen der Beigeladenen und dem Kläger über die Bezahlung vorangegangen, wobei man sich auf eine Vergütung von 24,50 Euro pro Stunde einigte, wahlweise eine projektbezogene, individuell vereinbarte Vergütung im Rahmen des jeweiligen Einzelauftrags. Der Kooperationsvertrag war ein Rahmenvertrag für den Fall einer Auftragsannahme im Einzelfall über pflegerische Versorgung, Überwachung medizinischer Geräte und Beratung von Patient, Angehörigen und Auftraggeber in speziellen Fachfragen. Laut Kooperationsvertrag war die Beigeladene zur persönlichen Leistungserbringung grundsätzlich verpflichtet, konnte sich aber ausnahmsweise und mit Einverständnis des Klägers der Dienstleistungen Dritter bedienen. Eine Verpflichtung zum Angebot von Einzelaufträgen seitens des Klägers oder zur Annahme solcher Einzelaufträge seitens der Beigeladenen war ausdrücklich nicht vorgesehen. Die fachpflegerischen Leistungen sollte die Beigeladene eigenständig durchführen und über ihre Leistungen monatlich bzw. bei Projektende eine Rechnung stellen. Laut Vertrag sollte die Beigeladene ihre Dienstleistung als Selbständige erbringen. Die Beigeladene war zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Der Kooperationsvertrag war unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist schriftlich kündbar.

Die Beigeladene selbst hatte keinen Versorgungsvertrag mit einer Krankenkasse geschlossen. Sie war im streitgegenständlichen Zeitraum außer für den Kläger auch noch für zwei weitere Pflegedienste als Selbständige tätig (neben ihrer Tätigkeit als Festangestellte für einen weiteren Pflegedienst).

Am 15.08.2014 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten ein Statusfeststellungsverfahren mit dem Ziel, eine selbständige Tätigkeit festzustellen.

Die Beklagte ermittelte zu den Umständen der Tätigkeit, die sich nach Beweisaufnahme im vorliegenden Rechtsstreit darstellen, wie folgt:

„Die Beigeladene absolvierte keine regelmäßigen Einsatztage beim Kläger. Sie übernahm in der Regel Schichten der Patientenbetreuung von 8.00 20.00 Uhr oder 20.00 bis 8.00 Uhr, teilweise auch 24- Stunden- Schichten. Die Beigeladene teilte dem Kläger im Vorfeld mit, zu welchen Zeiten sie zur Verfügung stünde. Sie nahm einzelne Aufträge an, wenn sie ihr zusagten, sowohl im Hinblick auf den Anfahrts Weg, als auch auf den jeweiligen Patienten. Die Pflege an sich erfolgte gemäß ärztlicher Anordnung. Weisungen des Klägers dazu, wie die Pflege ausgeführt werden sollte, oder wie mit einem Patienten umzugehen sei, gab es nicht. Ebensowenig gab es eine Einweisung in den Arbeitsplatz oder eine klägerseitige Kontrolle der Pflegeleistungen. Die Beigeladene nahm nicht an Dienstbespre-chungen des Klägers teil, auch nicht an dessen Fortbildungsveranstaltungen. Sie arbeitete nicht mit Angestellten des Klägers zusammen. Es kamen keinerlei Arbeitsmittel des Klägers zum Einsatz. Die Patienten stellten selbst alles, was für die Pflege notwendig ist, z.B. Verbandsmittel oder ein Blutdruckmessgerät. Die Beigeladene trug eigene Arbeitskleidung. Die Fahrtwege zu den Patienten legte sie mit ihrem eigenen PKW zurück. Für die Rechnungsstellung benutzte sie ihr eigenes Notebook.“

Die Beigeladene war im streitigen Zeitraum nicht erkrankt oder sonst kurzfristig verhindert, einen übernommenen Auftrag auszuführen. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte sie sich um eine Ersatzkraft gekümmert. In betrieblich-organisatorische Tätigkeiten des Klägers war die Beigeladene nicht eingebunden.

Die Beigeladene war nicht verpflichtet, dem Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt ihre zeitlichen Kapazitäten mitzuteilen. Hatte die Beigeladene einen Auftrag zur Pflege eines Patienten angenommen, so wurde sie namentlich im Dienstplan des Klägers aufgeführt.

Anspruch auf Vergütung hatte die Beigeladene nur, soweit die Pflegeleistung tatsächlich erbracht wurde. Wurde die Pflegeleistung entgegen ursprünglichem Auftrag doch nicht benötigt, etwa weil der Patient ins Krankenhaus musste oder verstarb, so bestand auch kein Anspruch auf Vergütung.

Die festangestellten Pflegefachkräfte des Klägers hatten im Gegensatz zur Beigeladenen nicht die Möglichkeit, ihre Einsatzzeiten frei zu wählen. Sie konnten lediglich angeben, an welchen Tagen sie im bevorstehenden Monat gerne frei hätten, wobei insgesamt maximal fünf solcher „Freiwünsche“ pro Monat möglich waren. Festangestellte Pflegefachkräfte erhielten, soweit nötig, Weisungen des Klägers, etwa hinsichtlich der Frage, wie mit schwierigen Patienten umzugehen sei. Festangestellte hatten keinen Anspruch, bei be-stimmten, z.B. besonders schwierigen Patienten nicht eingesetzt zu werden. Soweit es keine besonderen Weisungen gab, erbrachten auch die Festangestellten ihre Pflegedienstleistung gemäß der ärztlichen Anordnung und den Wünschen der Patienten. Festangestellte waren, anders als die Beigeladene, verpflichtet, an Dienstbesprechungen des Klägers teilzunehmen und wurden auf Kosten und Veranlassung des Klägers fortgebildet.

Die Beklagte stellte nach Anhörung der Beteiligten mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.01.2015 fest, dass die Beigeladene vom 13.02. bis zum 26.12.2013 beim Kläger beschäftigt gewesen sei. In dem Beschäftigungsverhältnis habe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden. Nach Auffassung der Beklagten spricht für ein Beschäftigungsverhältnis, dass durch den Pflegeauftrag der Ort der Leistungserbringung vorgegeben sei, sich die Arbeitszeiten nach den Bedürfnissen der Patienten richteten, Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Leistungserbringung nicht bestanden hätten, die Beigeladene nach Patientenwunsch und ärztlicher Verordnung tätig werden musste. Der Kläger hätte die fachliche Verantwortung für die Leistungserbringung getragen. Die Vergütung mit einem Stundenlohn spreche für Beschäftigung, ebenso die Tatsache, dass der Kläger mit den Krankenkassen bzw. Patienten abrechne und die Beigeladene auf die Preisgestaltung gegen-über den Patienten und Kassen keinen Einfluss gehabt hätte. Ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen habe nicht bestanden. Demgegenüber fielen die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit (Tätigkeit für weitere Auftraggeber und Möglichkeit, Aufträge abzulehnen) nicht ins Gewicht.

Sowohl der Kläger als auch die Beigeladene erhoben Widerspruch gegen diesen Statusfeststellungsbescheid. Im Widerspruchverfahren legte der Kläger seinen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI vor. Zur Begründung der Widersprüche wurde insbesondere vorgetragen, die Beigeladene sei frei hinsichtlich der Frage, welche Zeitkontingente sie anbiete. Die Beigeladene hätte sich z.B. im streitgegenständlichen Zeitraum länger im Ausland aufgehalten wegen der Veröffentlichung eines von ihr geschriebenen Buchs. Dies sei ohne weiteres möglich gewesen, da sie keine Verpflichtung gehabt hätte, dem Kläger gewisse Zeiten anzubieten. Außerdem habe die Beigeladene frei auswählen können, ob sie einen Patienten übernähme oder nicht. Auch habe keine Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungsbringung bestanden. Eine finanzielle Abhängigkeit der Beigeladenen vom Kläger habe nicht bestanden, da diese eine Vollzeitstelle bei einem anderen Pflegedienst inne hatte und überdies für zwei weitere Pflegedienste als Selbständige tätig war. Auch in die betrieblichen Abläufe des Klägers sei die Beigeladenen nicht eingebunden gewesen. Im Übrigen habe die fachliche Verantwortung für die Pflege nicht allein beim Kläger gelegen, vielmehr habe die Beigeladene die Durchführungsverantwortung getragen. Im Übrigen hätte auch ein Unternehmerrisiko bestanden, die Beigeladene habe durchaus eigene Betriebsmittel eingesetzt, wie etwa ihren PKW und eigene Büroausstat-tung, verbunden mit dem Risiko, dass ein zu pflegender Patient die Pflege letztlich doch nicht brauchte und so eine Vergütungsanspruch entfiel.

Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2015 zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Kläger die hier vorliegende Klage. Die Beigeladene erhob ebenfalls Klage (Az.: S 31 R 1600/15). Das Klageverfahren der Beigeladenen ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens.

Das Gericht hat Frau B. gemäß § 75 Abs. 2 SGG zum Rechtstreit beigeladenen. In der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2017 wurden der Kläger und die Beigeladene ausführlich zu den Umständen der streitigen Tätigkeit angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 23.02.2017 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 25.06.2015 festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger vom 13.02.2013 bis zum 26.12.2013 als Pflegefachkraft nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und demzufolge keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Rentenversicherungsakte und der Akte des Sozialgerichts München Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Die Beigeladene stand im Jahr 2013 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Kläger. Der Bescheid vom 08.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Die Beklagte ist gemäß § 7 a SGB IV zuständig für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen und darf hierüber auch nach Beendigung der zu beurteilenden Tätigkeit entscheiden (vgl. BSG SozR. 4-2400, § 7a Nr. 3, Rn 32). Sie ist jedoch materiellrechtlich zu dem rechtswidrigen Ergebnis gelangt, die Beigeladene sei beschäftigt gewesen.

Beurteilungsmaßstab für die Prüfung, ob eine Beschäftigung vorlag, ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ob demnach eine Beschäftigung besteht, ist nach Gesamtwürdigung aller Umstände, die für oder gegen eine Beschäftigung sprechen, abzuwägen. Entscheidend ist dabei letztendlich, welche Umstände überwiegen. Ausgangspunkt ist dabei das Vertragsverhältnis, wie es sich aus den Vereinbarungen ergibt. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse davon ab, sind diese maßgeblich, soweit die Abbedingung vertraglicher Vereinbarungen rechtlich zulässig ist.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts unterlag die Beigeladene weder einem Weisungsrecht des Klägers, noch war sie in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert.

Sowohl die Beigeladene als auch der Kläger haben in der mündlichen Verhandlung unabhängig voneinander glaubwürdig dargelegt, dass hinsichtlich der Frage, wie ein Patient zu pflegen und wie mit ihm und seinen Angehörigen umzugehen sei, keinerlei Weisungen von Seiten des Klägers erteilt wurden. Was die pflegerischen Leistungen anging, so wurde der Rahmen durch die ärztliche Verordnung vorgegeben. Dies galt zwar für freiberufliche Pflegekräfte gleichermaßen wie für Angestellte. Aus der Tatsache, dass hinsichtlich des Inhalts der pflegerischen Leistungen Angestellte auch keine fachliche Weisungen ihres Arbeitgebers erhielten, kann jedoch nicht geschlossen werden, die Beigeladene unterliege einem Arbeitgeber-Direktionsrecht. Sie erhielt nämlich auch jenseits der Frage, welche pflegerischen Leistungen zu erbringen sind, keine Weisungen vom Kläger. Darin liegt ein bedeutender Unterschied zur Tätigkeit der zahlreichen Festangestellten, die der Kläger beschäftigt. Diese erhalten, wo nötig, durchaus Weisungen vom Kläger, beispielsweise, ob ein alkoholkranker Patient wunschgemäß in eine Gastwirtschaft zum Alkoholkonsum begleitet werden soll, oder nicht. Solcherlei Fragen, die den Umgang mit schwierigen Patienten betreffen, entschied die Beigeladene im Unterschied zu den Beschäftigten des Klägers - in eigener Verantwortung und frei von Weisungen.

Weiterhin gab es kein Weisungsrecht des Klägers hinsichtlich der Zeiten, in welchen die Beigeladene für ihre Dienstleistung bereit stehen sollte. Die Beigeladene bestimmte selbst, welche Zeiten sie dem Kläger anbieten wollte und hatte nur dann eine Verpflichtung zur Anwesenheit beim Patienten, wenn sie einen angebotenen Einzelauftrag auch annahm. Diese Freiheit erstreckte sich ebenso auf die Frage, bei welchen Patienten die Beigeladene ihre Dienstleistung erbringen wollte. Lag ihr ein Patient nicht, oder war ihr der Anfahrts Weg zu weit, so konnte sie dessen Pflege ohne weiteres ablehnen. Diese Möglichkeit hatten angestellte Pflegekräfte nicht.

Der Arbeitsort ergab sich aus der Natur des Auftrags. Ein Patient kann nur dort gepflegt werden, wo er sich befindet. Darin ist keine Bestimmung des Arbeitsorts im Sinn eines Arbeitgeber-Direktionsrechts zu erblicken.

Aus der Tatsache, dass die Beigeladene frei über ihre Einsatzzeiten verfügen konnte, ergibt sich, dass eine Eingliederung in die betriebliche Organisation des Klägers nicht vorlag. Um seinen Betrieb ordnungsgemäß führen zu können, muss der Kläger in der Lage sein, sämtliche Pflegezeiten, zu deren Übernahme er sich in Pflegeverträgen mit Patienten verpflichtet hat, auch abzudecken. Um dies sicherstellen zu können, beschäftigte der Kläger im streitigen Zeitraum ca. 40 festangestellte Pflegefachkräfte, denen er die Einsatzzeiten nach den Bedürfnissen seines Betriebs vorgeben konnte. Über die Einsatzzeiten der Beigeladenen konnte der Kläger nicht in dieser Weise zeitlich verfügen. Das bedeutet, dass er kein bestimmtes Zeitkontingent der Beigeladenen bei der Pflegedienstplanung einkalkulieren konnte. Erst dann, wenn die Beigeladene verfügbare Zeiten meldete, konnte er sie in die Planung der Dienste einbeziehen. Die Tatsache, dass die Beigeladene, sobald sie einen Pflegeauftrag angenommen hatte, namentlich im Dienstplan aufgeführt wurde, reicht nicht aus, um eine Eingliederung in die betriebliche Organisation im Sinne von § 7 SGB IV zu bejahen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Beigeladen unter keinem sonstigen Aspekt in die betriebliche Organisation eingebunden war. Sie nahm nicht an Dienstbesprechungen des Klägers teil und ebensowenig an Fortbildungsveranstaltungen, an denen die angestellten Pflegefachkräfte durchaus teilzunehmen hatten. Organisatorische Tätigkeiten übte die Beigeladene für den Kläger nicht aus. Sie trug auch keine Dienstkleidung des Klägers und trat den Patienten gegenüber nicht als dessen Angestellte auf. Ferner wurde der Beigeladenen klägerseits auch keinerlei Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt. Die Anfahrtswege zum Patienten bewältigte die Beigeladene mit dem eigenen PKW, dessen Anschaffungs- und Betriebskosten sie selbst trug. Dies ist nicht gleichzusetzten mit einem Angestellten, der den Weg zum Arbeitgeber vor und nach Beginn seiner Dienstzeit mit einem eigenen PKW zurücklegt. Denn vorlie-gend geht es nicht um den Anfahrts Weg zum Betrieb des Arbeitgebers, sondern um den Anfahrts Weg zu den jeweiligen Einsatzorten, der Teil der geschuldeten Tätigkeit ist, und den Angestellte üblicherweise mit einem Firmenfahrzeug, dessen Betriebskosten der Arbeitgeber trägt, zurücklegen.

Auch die Tatsache, dass die Beigeladene im Falle ihrer kurzfristigen Verhinderung, einen übernommenen Auftrag auszuführen, selbst in der Verantwortung gestanden hätte, eine Ersatzkraft zu organisieren, zeigt, dass sie nicht in die betriebliche Organisation des Klägers eingegliedert war. Denn im Falle ihrer Eingliederung hätte der Kläger einen kurzfristigen Ausfall der Beigeladenen im Rahmen seiner Dienstplanung selbst kompensieren müssen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das erkennende Gericht auch der Auffassung, dass die Beigeladene durchaus ein Unternehmerrisiko zu tragen hatte. Dieses Risiko ergibt sich daraus, dass die Beigeladene Investitionen, etwa für die Anschaffung des PKW und des Notebooks, tätigen musste, um ihre Tätigkeit anbieten zu können, ohne dass sie sicher sein konnte, Aufträge zu erhalten, aus denen sie Einnahmen erzielen konnte. Auch laufende Kosten hatte sie zu tragen, etwa die Unterhaltskosten für den PKW und die Bei-träge zur Berufshaftpflichtversicherung. Auch innerhalb eines angenommenen Auftrages trug die Beigeladene ein Unternehmerrisiko, nämlich das Ausfallrisiko in dem Falle, dass eine vereinbarte Pflegeleistung doch nicht benötigt wurde, sei es bei Krankenhausaufenthalt des Patienten oder im Falle seines Todes. Konnte die Beigeladene einen vereinbarten Dienst aus solchen Gründen nicht erbringen, so hatte sie auch keinen Anspruch auf Vergütung. Dieses Ausfallrisiko, das der Kläger für seine Angestellten trug, trug vorliegend die Beigeladene.

Das Gericht verkennt nicht, dass das Unternehmerrisiko der Beigeladenen nicht groß war angesichts der Tatsache, dass sie keine großen Anschaffungen machen musste, um die Pflegetätigkeit ausüben zu können. Daraus kann jedoch in einer Dienstleistungsbranche, die keine nennenswerten Investitionen verlangt, nicht der Schluss gezogen werden, es liege keine selbständige Tätigkeit vor. Von Bedeutung wäre dies nur dann, wenn jemand die erforderlichen Investitionen für eine selbständige Tätigkeit nicht selbst tätigte, sondern ihm aufwändige Arbeitsmittel, Gerätschaft oder Infrastruktur vom Auftraggeber zur Verfü-gung gestellt würde. Dies ist hier nicht der Fall.

Auch das Argument der Beklagten, der Kläger habe die fachliche Verantwortung für die Pflegeleistung allein getragen, verfängt nicht. Hätte die Beigeladene ihre Pflichten bei der Pflege verletzt, wäre durchaus ihre Haftung für Schäden in Betracht gekommen. Gerade für diesen Fall hatte sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

Der Beurteilung als selbständige Tätigkeit steht auch der Beschluss des BSG vom 17.03.2015 (Az.: B 3 P 1/15 B), auf den sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung berufen hat, nicht entgegen. Zwar wird hier ausgeführt, dass ein Pflegedienst im Sinne von § 71 Abs. 1 SGB XI Leistungen der häuslichen Pflege nicht durch Personen erbringen dürfe, die außerhalb eines Anstellungsverhältnisses tätig sind. Leistungen solcher Personen könnten demgemäß nicht als eigene Leistungen eines Pflegedienstes abgerechnet werden. Diese Erwägungen des 3. Senats könne sich allein auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Krankenkassen beziehen, mit denen er einen Versorgungs-vertrag geschlossen hat. Die Tatsache, dass nach Ansicht des 3. Senates des BSG eine Abrechnung gegenüber der Kasse ausgeschlossen sei, wenn eine selbständige Pflegekraft eingesetzt wird, führt nicht dazu, dass ein vertragliches Verhältnis zwischen Selbständigen als Beschäftigungsverhältnis anzusehen wäre, sondern möglicherweise eben dazu, dass die fraglichen Leistungen gegenüber einer Krankenkasse nicht abgerechnet werden können.

Insgesamt erachtet das erkennende Gericht daher die streitige Tätigkeit als selbständige Tätigkeit (entgegen Urteil des 7. Senates des BayLSG vom 16.07.2015, Az.: L 7 R 978/12 in einem ähnlich gelagerten Fall; entsprechend Urteilen des 11. Senats des LSG Baden- Württemberg vom 23.04.2015, Az.: L 11 R 3224/14 und vom 19.04.2016, Az.: L 11 R 3476/15). Berücksichtigt hat das Gericht dabei auch die Regelung des § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Hier hat der Gesetzgeber die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung normiert für selbständig tätige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Aus dieser Vorschrift ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber ausdrücklich davon ausgeht, dass Krankenpfleger in einer eigenverantwortlichen Tätigkeit auf Grund ärztlicher Verordnung selbständig sein können. Würde man die Maßstäbe der Beklagten zu Grunde legen, bliebe für § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI kaum ein Anwendungsbereich. Dies liefe dem Willen des Gesetzgebers zuwider.

Nach allem waren die angefochtenen Bescheide somit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 23. Feb. 2017 - S 31 R 1567/15 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 75


(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag


(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pfle

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 71 Pflegeeinrichtungen


(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslic

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 2 Selbständig Tätige


Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglin

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(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

1.
den Anforderungen des § 71 genügen,
2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen,
3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln,
4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen,
5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.

(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.

(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die

1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder
4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
Zur Entlohnung im Sinne dieses Gesetzes zählen
1.
der Grundlohn,
2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
4.
pflegetypische Zulagen,
5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
6.
pflegetypische Zuschläge.
Pflegetypische Zuschläge im Sinne von Satz 2 Nummer 6 sind Nachtzuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge. Diese sind von den Pflegeeinrichtungen im Fall von Satz 1 Nummer 4 unter den folgenden Voraussetzungen zu zahlen:
1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr,
2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr,
3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
Die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen haben die Entlohnung im Sinne von Satz 1, soweit mit ihr die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt werden, in Geld zu zahlen. Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis 3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nachdem die jeweilige Änderung nach § 82c Absatz 5 veröffentlicht wurde. Erhöhen sich im Fall von Satz 1 Nummer 4 die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder die nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, haben die Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, die höhere Entlohnung im Zeitraum ab dem 1. Dezember 2022 spätestens ab dem 1. Februar 2023, nach dem 1. Februar 2023 jeweils spätestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Veröffentlichung der Werte nach § 82c Absatz 5 folgt, zu zahlen. Zur Erfüllung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 4 sind im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 die aufgrund der Mitteilung nach Absatz 3e in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung und auf der Grundlage von § 82c Absatz 5 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus in drei Qualifikationsgruppen und pflegetypischen Zuschläge nach den Sätzen 3 und Satz 4 maßgebend.

(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.

(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder
3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die in Satz 1 in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung genannten Angaben spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 2 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.

(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:

1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind,
2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
Der Mitteilung ist die jeweils am 1. August des Jahres geltende durchgeschriebene Fassung des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen beizufügen. Tritt nach der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung im Hinblick auf die Wirksamkeit oder den Inhalt des mitgeteilten Tarifvertrags oder der mitgeteilten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen diese Änderung unverzüglich mitzuteilen und dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen unverzüglich die aktuelle, durchgeschriebene Fassung des geänderten Tarifvertrags oder der geänderten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu übermitteln.

(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.

(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.

(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.

(5) (aufgehoben)

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.

(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.

(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

1.
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2.
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden. Die Rahmenfrist nach den Sätzen 1, 2 oder 3 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Anerkennungen als verantwortliche Fachkraft, die im Rahmen der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste erfolgt sind, gelten fort. Für die Anerkennung einer verantwortlichen Fachkraft ist ferner ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5 durchgeführt wurde.

(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind

1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen,
2.
Krankenhäuser sowie
3.
Räumlichkeiten,
a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht,
b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und
c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.

(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Oktober 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2004 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 09.05.2012 und 30.08.2012 abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Zeit vom 03.12.2001 bis 02.02.2008.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Firma V. - Außerklinische Intensivpflege B. GmbH Co.KG -, die am 01.10.2001 einen Sammelantrag zur Statusfeststellung für sämtliche für sie tätigen freiberuflichen Mitarbeiter gestellt hat.

Die Klägerin ist im Bereich der ambulanten Krankenpflege auf die Pflege schwerstkranker Menschen spezialisiert, insbesondere auf die Versorgung von tracheotomierten und langzeitbeatmeten Menschen. Das Konzept der Klägerin besteht nach deren Angaben darin, zunächst eine außerklinische 24-Stunden-Intensivversorgung ihrer Patienten nach deren Entlassung aus einer stationären Einrichtung bis zu sechs Wochen sicherzustellen. Der Hausarzt und der Pflegedienst könnten nach sechs Wochen beurteilen, wie bei der weiteren Pflege vorzugehen sei, insbesondere ob weiterhin eine 24-Stunden-Versorgung durch entsprechend geschultes Fachpersonal notwendig sei.

Mit ihren Patienten schließt die Klägerin insoweit Betreuungsverträge, die eine 24-Stunden-Versorgung durch die Klägerin sicherstellen. Hierzu bedient sich die Klägerin zum Teil abhängig Beschäftigter, zum Teil freier Mitarbeiter. Die Zusammenarbeit der Klägerin mit ihren freien Mitarbeitern - auch mit der Beigeladenen zu 1) - basiert auf einem „Kooperationsvertrag“. Die freien Mitarbeiter sind nach diesem standardmäßig, auch bei der Beigeladenen zu 1) verwendeten Mustervertrag „Erbringer von Pflegefachleistungen im Bereich der Beatmung und ambulanten Tracheostomaversorgung“.

Der Kooperationsvertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Der Vertrag regelt die Rahmenbedingen der Zusammenarbeit (§ 1).

Die Tätigkeit erfolgt über Einzelaufträge (§ 2), die regelmäßig - eventuelle Abweichungen wären im Einzelfall schriftlich festzuhalten - folgenden Leistungskatalog umfasst:

- Überwachung und Kontrolle der medizintechnischen Geräte

- Beratung und Anleitung von Patient und ggf. Angehörigen in fachpflegerischen Fragen

- Ganzheitliche fachpflegerische Versorgung

- Ermittlung von Daten und Gegebenheiten, die für die weitere Beratung/Behandlung von Bedeutung sein könnten

- Beratung der Klägerin in speziellen Fachfragen

- Durchführung der notwendigen Kommunikation nach Ermessen der Auftragnehmerin (hier: Beigeladene zu 1), insbesondere zwischen Klägerin und Patient und Patient und anderen Stellen.

Ort und Durchführung des Einzelauftrags orientiert sich an den Bedürfnissen des Patienten (§ 3).

Ersatzkräfte können anstelle des Auftragnehmers tätig werden, wobei die „Vertreterbestellung des Nachweises der Qualifikation“ gegenüber der Klägerin bedarf (§ 3).

Auftragsangebote werden in „Abrechnungsperioden“ nach zeitlicher und fachlicher Kompetenz vom freien Mitarbeiter angeboten, dabei ggf. der Nachweis der Qualifikation eines Vertreters erbracht, und von der Klägerin geprüft, angenommen oder abgelehnt oder Alternativaufträge angeboten (§ 4). Die Durchführung der Aufträge erfolgt durch den freien Mitarbeiter eigenständig (§ 5).

Die Vergütung (§ 6) erfolgt nach zeitlichem Aufwand durch ein Stundenhonorar oder mit einem projektbezogen Gesamtbetrag, wobei Stundenhonorar bzw. Projektvergütung im Einzelfall ausgehandelt werden. Bei Stundenhonorar erfolgt Rechnungsstellung durch den freien Arbeitnehmer am Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums, bei Projektvergütung am Ende des Projekts, wobei Abschlagszahlungen möglich sind.

Der freie Mitarbeiter bzw. sein Vertreter muss eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen (§ 7).

Die Gewährleistung des freien Mitarbeiters bestimmt sich nach dem Gesetz (§ 7).

Die Vertragspartner tauschen alle notwenigen Informationen aus (§ 8).

Der Kooperationsvertrag ist für beide Seiten jederzeit kündbar (§ 9).

Übernommene Einzelaufträge können nicht vor Beendigung des Projekts bzw. des Abrechnungszeitraums ordentlich gekündigt werden (§ 9), wobei hilfsweise § 621 BGB anwendbar ist.

Der freie Mitarbeiter ist zur Verschwiegenheit (Datenschutz) und Rückgabe erhaltener Unterlagen verpflichtet (§ 10).

Der freie Mitarbeiter kann für andere Auftraggeber tätig werden, unterliegt aber im Hinblick auf einen konkreten Auftrag einem „Wettbewerbsverbot“ dergestalt, dass er in dieser Zeit mit dem Patienten keine eigenen Verträge schließen darf (§ 11). Der Kooperationsvertrag hat zum Anhang eine Liste, in der die im Rahmen eines Einzelauftrags zu leistenden Stunden mit Datum und Stundenangabe einzutragen sind.

Die Beigeladene zu 1) stellte am 04.03.2002 für ihre am 03.12.2001 bei der Klägerin begonnenen Tätigkeit, der sie auf der Grundlage des dargestellten Kooperationsvertrag mit einem regelmäßig vereinbarten Stundenhonorar von 20,00 Euro netto bis zum 02.02.2008 nachging, einen Statusfeststellungsantrag. Im streitgegenständlichen Zeitraum unterschritt die Beigeladene zu 1) die Geringfügigkeitsgrenze nicht. Mit Bescheid vom 20.12.2002 gegenüber der Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte daher fest, dass für die Beigeladene zu 1) im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin Sozialversicherungspflicht wegen abhängiger Beschäftigung bestünde.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, um insoweit ein Musterverfahren für ihre zahlreichen freien Mitarbeiter durchzuführen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2004 wurde der Widerspruch der Klägerin betreffend den Statusfeststellungsbescheid betreffend die Beigeladene zu 1) als unbegründet zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 1) übe die Tätigkeit im Bereich der ambulanten Pflege schwerstkranker Menschen für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Die Beigeladene zu 1) sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Ort und Zeit der Arbeitsleistung seien der Beigeladenen zu 1) vorgegeben, da sie sich nach den Erfordernissen des Patienten und/oder seiner Angehörigen richten müsse. Eine Dispositionsmöglichkeit bestünde nicht. Die Art der Tätigkeit und ihr zeitlicher Umfang gewährten der Beigeladenen zu 1) keine entsprechenden Freiheiten. Hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit sei der Beigeladenen zu 1) die Art und Weise der Pflegeleistung vorgegeben. Die Klägerin setze den äußeren Rahmen, innerhalb dessen die Beigeladene zu 1) tätig sei. Die Beigeladene zu 1) sei an die Weisungen der Patienten gebunden, die diese aufgrund ihres Pflegevertrages mit der Klägerin erteilen dürften. Die Beigeladene zu 1) sei ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Klägerin tätig. Eine Abrechnung ihrer Leistung mit den Patienten und den Kranken- und Pflegekassen erfolge nicht. Nach außen erscheine die Beigeladene zu 1) als Mitarbeiterin der Klägerin. Eigene Angestellte habe die Beigeladene zu 1) nicht eingesetzt. Zudem trage die Beigeladene zu 1) kein eigenes Unternehmerrisiko, da die Beigeladene zu 1) ihre Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg einsetze. Eine Vergütung erfolge nach Ableistung der Dienste nach Anzahl der geleisteten Stunden. Die Beigeladene zu 1) bringe ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend für eine fremde Arbeitsorganisation tätig. Eigene Arbeitsmittel etc. würden für die Tätigkeit der Klägerin nur in geringem Maße eingesetzt. Selbst wenn die Beigeladene zu 1) über eigene Kommunikationsmittel wie Telefon und Computer bzw. geeignete Kleidung für die ausgeübte Tätigkeit verfüge, werde hierdurch kein unternehmerisches Risiko mit eigenständigem Gewinn- und Verlustrisiko begründet. Die Tragung eines gewissen finanziellen Aufwands für Bildungsmaßnahmen sei für die Beigeladene zu 1) ebenso wie für andere Arbeitnehmer nicht unüblich.

Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage zum Sozialgericht München (Az S 11 R 5109/04). Das Verfahren wurde zum Ruhen gebracht und auf Antrag des Klägerin vom 15.10.2008 fortgesetzt (Az S 11 R 2744/08).

Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erließ die Beklagte in Umsetzung der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den Bescheid vom 09.05.2012, in dem die Beklagte feststellte, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin versicherungspflichtig in der Krankenversicherung, in der Pflegeversicherung, in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sei. Dieser Bescheid wurde nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens.

Mit weiterem Bescheid vom 30.08.2012 korrigierte die Beklagte den Änderungsbescheid vom 09.05.2012 hinsichtlich des Tätigkeitszeitraums dahingehend, dass streitgegenständliche Zeit die Zeit vom 03.12.2001 bis 02.02.2008 ist. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens.

Mit Urteil vom 10.10.2010 hob das Sozialgericht die streitgegenständlichen Bescheide auf und stellte fest, dass die von der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin in der Zeit vom 03.12.2001 bis 02.02.2008 verrichtete Tätigkeit selbstständig und nicht im Rahmen eines abhängigen, dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Im Rahmen einer Gesamtbewertung sei davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 1) selbstständig für die Klägerin tätig gewesen sei. Die Beigeladene zu 1) sei in der streitgegenständlichen Zeit hauptberuflich als Krankenschwester in einem Krankenhaus beschäftigt gewesen und habe deshalb nach eigener freier zur Verfügung stehender Zeit der Klägerin ihre Arbeitskraft angeboten. Außerdem habe die Beigeladene zu 1) auswählen können, welche Patienten sie übernehmen wolle. Insoweit sei die Beigeladene zu 1) in ihrer Entscheidung, wieviel Zeit sie der Klägerin anbiete, frei gewesen. Es habe keine Arbeitszeitvereinbarungen gegeben, die die Beigeladene zu 1) pro Monat habe einhalten müssen. Im Gegensatz zu festangestellten Mitarbeitern habe die Beigeladene zu 1) Aufträge ablehnen können und dies auch getan. Die Beigeladene zu 1) habe die Möglichkeit gehabt, eine Ersatzfachkraft zu stellen. Als ausgebildete Fachkrankenschwester für Anästhesie und intensive Medizin habe sie nicht an den von der Klägerin angebotenen Schulungen teilgenommen, die für sie freiwillig gewesen seien. Fortbildungen habe die Beigeladene zu 1) aus eigenem Antrieb besucht und selbst bezahlt. Die Beigeladene zu 1) habe die Pflege ihrer Patienten völlig selbstständig organisiert. Sie habe nach der Krankenhausentlassung von Patienten für diese entsprechende Pflegebetten und Beatmungsgeräte besorgt und auch Ärzte empfohlen, die sich mit bestimmten Erkrankungen von Patienten (z. B. Beatmung) auskennen würden. Die Beigeladene zu 1) sei auch nicht finanziell von der Klägerin abhängig gewesen, nachdem sie hauptberuflich im Krankenhaus R. tätig gewesen sei. Zusätzlich sei die Beigeladene zu 1) auch in der Hospizbegleitung und der Tracheostomaberatung, zum Teil im Krankenhaus R., tätig gewesen.

Anders als die festangestellten Mitarbeiter der Klägerin habe die Beigeladene zu 1) einen eigenen PKW eingesetzt, der ihr auch nicht zusätzlich vergütet worden sei. Die Beigeladene zu 1) sei in keiner Weise in den Arbeitsablauf der Klägerin eingebunden gewesen. Sie habe nicht an Dienstbesprechungen teilnehmen müssen und ihren Urlaub nicht genehmigen lassen müssen.

Die Beigeladene zu 1) habe auch ein unternehmerisches Risiko getragen. Sie habe mit der Klägerin Stundensätze ausgehandelt, die je nach Patient unterschiedlich gewesen seien. Im Falle, dass der Patient an dem Tag, an dem die Beigeladene die Pflege übernommen hatte, ins Krankenhaus musste, erfolgte keine Bezahlung. Die Beigeladene habe auch das Risiko, bei eigener Erkrankung kein Geld von der Klägerin zu erhalten, selbst getragen.

Die Pflegetätigkeit habe sich in erster Linie nach den ärztlichen Vorgaben, dem Patientenwunsch und den im Einzelfall bestehenden Behinderungs- und Funktionsausfällen bestimmt. Die Beigeladene zu 1) habe als Fachkrankenschwester über ausreichende Fachkenntnisse verfügt, um in Eigenverantwortung und selbstständig die Pflege der Patienten durchzuführen. Die Beigeladene zu 1) habe als fachlich qualifizierte Kraft weisungsfrei die Pflegeleistungen ohne Einordnung in den Betrieb der Klägerin erbracht. Anders als festangestellte Pflegekräfte habe sich die Beigeladene stets um die Erteilung von Pflegeaufträgen selbst bemühen müssen.

Die Beigeladene habe eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, wohingegen festangestellte Mitarbeiter keine Berufshaftpflicht bräuchten, da in Haftpflichtfällen der Arbeitgeber, also die Klägerin, aufkomme.

Auch bestünden keine Bedenken aufgrund des Umstandes, dass die Beigeladene zu 1) die Vergütung von der Klägerin erhalten habe und nicht mit der Krankenkasse oder dem Patienten selbst abgerechnet habe.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts hat die Beklagte am 14.11.2012 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.

Dass die Beigeladene zu 1) frei in ihrer Entscheidung gewesen sei, in welchem zeitlichen Umfang sie der Klägerin ihre Arbeitskraft angeboten habe, sei kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse seien Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Arbeitnehmer überließen, ob er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob ein konkretes Angebot im Einzelfall ablehnt. In Fällen, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituation lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen werde, könne dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt sein, ein konkretes Arbeitsangebot abzulehnen. Nehme der Betroffene das angetragene Angebot jedoch an, übe er diese Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus und werde nicht allein wegen der grundsätzlich bestehenden Ablehnungsmöglichkeit zum selbstständig Tätigen.

Dass die Beigeladene zu 1) nach der vertraglichen Vereinbarung nicht zu einer höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet, sondern ausdrücklich zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen berechtigt gewesen sei, habe nach der Rechtsprechung des BSG lediglich eingeschränkten Indizcharakter. Vertragsklauseln, die faktisch von untergeordneter Bedeutung seien, könnten zwar in die vorzunehmende Gesamtwürdigung einbezogen werden, könnten aber nicht von vornherein als prägend angesehen werden. Hier habe die Beigeladene zu 1) von dieser vertraglichen Regelung ohnehin keinen Gebrauch gemacht.

Ein unternehmerisches Risiko sei nicht erkennbar, da weder Kapital noch die eigene Arbeitskraft unter Gefahr des Verlustes eingesetzt worden seien.

An einer Einordnung in die betriebliche Organisation fehle es nicht deshalb, weil die Beigeladene sich um eine Erteilung von Pflegeaufträgen selbst bemühen musste. Ob eine Einordnung in eine betriebliche Organisation vorliege, könne sich erst bei tatsächlicher Ausübung einer Tätigkeit erweisen und nicht an der Form des Zustandekommen eines Auftrags.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Oktober 2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2004 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 09.05.2012 und 30.08.2012 abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 1) habe ihre Arbeitskraft frei zur Verfügung gestellt. Im Falle einer abhängigen Beschäftigung hätte eine Arbeitsverpflichtung derart bestanden, dass die Arbeitgeber einseitig die Arbeitszeiten festlegen und bestimmen können. Dieser Festlegung könne der Arbeitnehmer nicht einseitig widersprechen. Der Arbeitgeber bestimme gegenüber dem Arbeitnehmer, wann er ihn abrufe. Dies ergebe sich aus dem Teilzeitbefristungsgesetz.

Dass jemand zu einem Pool von Einsatzkräften gehöre, die zur Erfüllung anderer Personen obliegender Verpflichtungen gegenüber Dritten bereitstünden, besage über deren Eingliederung in den Betrieb nichts.

Die Beigeladene zu 1) habe ein Unternehmensrisiko getragen. Sie habe für die Fahrtkosten selber aufkommen müssen. Sie habe das Risiko getragen, einen konkreten Auftrag zu erhalten. Außerdem habe die Haftung der Beigeladenen zu 1) für diese ein unternehmerisches Risiko dargestellt. Das Sozialgericht München habe zutreffend festgestellt, dass das unternehmerische Risiko der Beigeladenen zu 1) in einem eigenständigen Aushandeln der Stundensätze, die je nach Patient variierten. Dies sei nicht arbeitnehmertypisch. Der Ausfall des Verdienstes bei Kundeninsolvenz berge ein Risiko auch im Hinblick auf das eingesetzte Kapital, was sich der Einsatz von Reisekosten bei vorzeitigem Abbruch des Einsatzauftrages etwa Versterben des Kunden oder Krankenhausverlegung oder Heimeinweisung nicht mehr lohnen könnte, ebenso amortisierten sich aufgewandte Ausbildungs- und Fortbildungskosten nicht mehr.

Die Beigeladene zu 1) habe ihre Kosten nach Entfernung, Aufwand der Pflege und Anfahrt kalkuliert und individuell ausgehandelt. Sie habe ihre Aufträge nach eigenen persönlichen Kriterien und Gegebenheiten aussuchen können; es habe weder vertraglich noch tatsächlich Vorgaben hinsichtlich der ausgeführten Tätigkeit gegeben.

Den Umfang der Arbeitszeit habe die Beigeladene zu 1) selbstständig nach eigenen Vorstellungen festgelegt und der Klägerin vorgegeben. Die Anfertigung einer Pflegedokumentation sei zwar vorgegeben gewesen. Diese habe aber lediglich die aktuellen Handlungsabläufe wiedergegeben und sei von der Klägerin nicht geprüft, sondern lediglich archiviert worden. Die Dokumentationspflicht resultiere aus der vertraglichen Nebenpflicht zum Pflegevertrag. Die Klägerin und die Beigeladene hätten im Übrigen kein Sozialversicherungsangestelltenverhältnis gewollt, da die Beigeladene zu 1) bereits fest angestellt im Krankenhaus gewesen sei.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben und die Klage gegen die streitgegenständlichen Bescheide abzuweisen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum in ihrer für den privaten ambulanten Pflegedienst der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Pflegerin und Betreuerin schwerstkranker Menschen wegen einer abhängigen Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war.

Die Beklagte ist in ihren Bescheiden in dem von der Klägerin nach § 7a SGB IV eingeleiteten Anfrageverfahren, in dessen Rahmen sie über die Frage der Sozialversicherungspflicht wegen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) auch - wie hier - nach Beendigung der zu beurteilenden Tätigkeit entscheiden darf (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 a Nr. 3 Rdn. 32), auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls (vgl. § 7 a Abs. 2 SGB IV) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester in der ambulanten Pflege Schwerstkranker der Versicherungspflicht unterlag.

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Eine Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist es regelmäßig der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei eine Zeit, Dauer Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R). Maßgeblich ist die zwischen den Beteiligten praktizierte Rechtsbeziehung und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist. Ausgangspunkt der Prüfung sind dabei jeweils die vertraglichen Vereinbarungen, soweit solche bestehen.

Rechtlicher Ausgangspunkt der Zusammenarbeit der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im Interesse der schwerstkranken Patienten ist hier der schriftliche Kooperations-Rahmenvertrag, aus dem sich die Grundsätze der Zusammenarbeit der Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin ergeben. Der Rahmenvertrag sieht im Wesentlichen vor, dass die Beigeladene zu 1) von der Klägerin Einzelaufträge erhält, für die jeweils dann noch weitere, dem Einzelauftrag gerecht werdende Vertragsbedingungen, ggf. auch eine abweichende Höhe der Vergütung, ausgehandelt und dann schriftlich festgehalten werden müssen.

Deshalb hat eine Bewertung der Tätigkeit am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zunächst im Hinblick auf den Rahmenvertrag, aber auch an den Bedingungen der konkreten Einsatzaufträge erfolgen.

Dabei ist davon auszugehen, dass eine Tätigkeit wie sie von der Beigeladenen zu 1) als Pflegefachkraft ausgeführt wurde sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstes weiter ausgeübt werden kann (vgl. BSG Urteil vom 28.09.2011, Az.: B 12 R 17/09 R Rdz. 17 sowie BSG Beschluss vom 13.02.2014 Az.: B 12 R 21/13 B). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage der Feststellungen der Tatsacheninstanzen (BSG a. a. O. Rdz. 30).

Bei Anwendung dieser Grundsätze stand die Beigeladene zu 1) bei Durchführung ihrer Einzelaufträge zur Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Die Bewertung und Gewichtung der genannten Abgrenzungsmerkmale zeigen, dass das tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnis dem einer abhängig Beschäftigten entspricht, die eine Tätigkeit als Teilzeittätigkeit verrichtet, wohingegen die Aspekte, die für eine Qualifikation der Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit sprechen, in den Hintergrund treten.

Obwohl der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) geschlossene Kooperationsvertrag einige Elemente enthält, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen (z. B. der im Vertrag festgehaltene Wunsch der Vertragspartner, dass eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde; die Möglichkeit, eine Ersatzkraft zu stellen, Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung), spricht die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses, wie sie sich aus den Angaben der Beteiligten erschließt, überwiegend für eine abhängige Beschäftigung. Insbesondere lassen sich keine wesentlichen, gerade einer Selbstständigkeit das Gepräge gebenden Freiräume für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) feststellen, die einem in vergleichbarer in der Betreuung schwerstkranker Menschen tätigen abhängigen Beschäftigten nicht zugestanden hätten (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urteil v. 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R; LSG NRW Urteil vom 18. Juni 2014, L 8 R 1052/12 Rz. 149).

Werden im Auftrag eines ambulanten Pflegedienstes Tätigkeiten bei unterschiedlichen Patienten in deren Haushalt ausgeübt und erfolgt die Vergütung auf der Grundlage der geleisteten Stunden, so ist nämlich regelmäßig vom Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen (LSG NRW Urteil vom 27.11.2012, L 8 R 900/11 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 28.09.2011 B 12 R 17/09 R und bestätigt vom BSG Beschluss vom 13.02.2014, B 12 R 21/13 B).

Betrachtet man die Fallkonstellationen, wie sie zum einen BSG vom 28.09.2011 B 12 R 17/09 R und zum anderen LSG NRW Urteil vom 27.11.2012, L 8 R 900/11, bestätigt vom BSG mit Beschluss vom 13.02.2014, B12 R 21/13 B, zugrunde lag, so kommt der Senat im vorliegenden Fall bei Würdigung und Wertung der Einzelumstände zum Ergebnis, dass die Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin abhängig beschäftigt waren.

Eine vertragliche Bindung zwischen den Patienten und der Beigeladenen zu 1) bestand nicht. Die Beigeladene zu 1) hat im Auftrag der Klägerin unterschiedliche Patienten als nicht selbstständige Erfüllungsgehilfin der Klägerin betreut. Die Klägerin schloss mit den Patienten Behandlungsverträge ab, die eine Betreuung der Patienten ausschließlich durch die Klägerin vorsahen. Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag bediente sich die Klägerin der Beigeladenen zu 1), die ihre Rechnung gegenüber der Klägerin stellte. Art und Umfang der Tätigkeit, die bei den einzelnen Patienten verrichtet wurden, ergaben sich aus den entsprechenden Vorgaben im Hinblick auf die Bezahlung der Klägerin durch die Pflegekasse. Vertragliche Vereinbarungen zwischen der zu pflegenden Person und den Beigeladenen zu 1) und zu 2) gab es jeweils nicht. Die Abrechnung der gegenüber dem Patienten erbrachten Leistung erfolgte ausschließlich durch die Klägerin gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern, insbesondere den Kranken- und Pflegekassen.

Die Pflege damit ist letztlich von der Klägerin organisiert worden, die hierfür letztverantwortlich war und demgemäß als vertraglich gegenüber den Patienten Verpflichtete mit der Kranken- bzw. Pflegekasse die Leistungen abgerechnet hat. Die Beigeladene zu 1) war in die Organisation und Sicherstellung der umfassenden und lückenlosen Pflege des Einzelnen entsprechend den Vorgaben der Auftraggeber der Klägerin eingebunden und damit auch den Weisungen der Klägerin unterlegen. Die Sicherstellung der Pflege oblag allein der Klägerin, die den Einsatz der einzelnen Kräfte organisieren musste und hierfür auch einen für alle Pflegekräfte verbindlichen Zeitplan erstellte. Bei Übernahme eines Auftrags musste die Beigeladene zu 1) die verbindlich übernommenen Stunden auch erbringen, unabhängig davon, ob es sich um einen Auftrag mit stundenweiser Vergütung oder um einen Auftrag mit einmaliger Projekt-Gesamtvergütung handelte. Entsprechend ist im Kooperationsvertrag auch festgelegt, dass nach Übernahme eines Auftrags eine Vertretung der Beigeladenen zu 1) nur mit Zustimmung der Klägerin möglich war und der übernommene Einzelauftrag auch nicht mehr ordentlich kündbar war. Die für die Klägerin tätigen Kräfte waren jeweils Teil der Organisation der Klägerin zur Sicherstellung der Pflege und Versorgung ihrer Kunden bzw. Patienten. Sie gingen in dieser Organisation auf.

Auch die beschriebenen Einweisungen, die Bindungen an die im Haushalt ausliegenden Dokumentationen und sonstigen Kontakte bezüglich Nachfragen und notwendigen Koordinierungen mit den im Haushalt tätigen anderen Pflegekräften der Klägerin, die im Hinblick auf die notwendige Abrechnung mit den Pflegekassen notwendigen Feststellungen des Ergebnisses der Arbeiten der Beigeladene zu 1), ergeben, dass die Beigeladene zu 1) bei ihrer Tätigkeit in den pflegerischen Ablauf deshalb in den Betrieb der Klägerin eingegliedert war (vgl. LSG NRW Urteil vom 21. November 2012, L 8 R 900/11 Rz. 40). Insbesondere mussten Informationen über die Tätigkeiten, die jeweils zu verrichten waren, nicht nur beim ersten Mal bzw. im Rahmen der Übernahme des konkreten Einzelauftrags ausgetauscht werden. Zur Sicherstellung der Qualität der Pflege musste die Beigeladene zu 1) die Klägerin vielmehr stets dann von sich aus informieren, wenn dies zur ordnungsgemäßen Pflege notwendig war, wie sich auch aus § 5 des Kooperationsvertrages ergab.

Soweit der Kläger demgegenüber darauf abhebt, es habe der Beigeladenen zu 1) jeweils freigestanden, welche konkreten Termine sie übernahm, stellt dies kein wesentliches Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit dar. Flexible Arbeitszeiten sind häufig auch in abhängigen Beschäftigungen anzutreffen, da Arbeitgeber zunehmend durch flexible Arbeitszeitsysteme wie Gleitzeit etc. den persönlichen Bedürfnissen ihrer Arbeitnehmer entgegenkommen, aber solche Systeme auch zu ihrem Vorteil nutzen, um z. B. zum Teil schwankenden Arbeitsanfall abfedern und teure Arbeitskraft effektiver einsetzen zu können. Dies gilt umso mehr für Tätigkeiten, die nicht in Vollzeit, sondern - wie hier - in Teilzeit ausgeübt werden und so nicht die gesamte Arbeitskraft des Beschäftigten in Anspruch nehmen. Wenn die Beigeladene zu 1) nämlich einen Termin im Rahmen ihres Einzelauftrags zusagte, bestand für sie keine Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der zeitlichen Einteilung der auszuführenden Tätigkeiten mehr. In der Gesamtbewertung hat zudem wenig Gewicht, dass die tägliche Ausgestaltung der konkret vorzunehmenden Tätigkeiten in den Privathaushalten der zu betreuenden Patienten durch eine Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1) geprägt war, wenn sie im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten als ausgebildete Krankenschwester für Schwerstkranke - mit zusätzlich erworbenen Spezialkenntnissen - tätig wurde. Denn auch eine eigenständige Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit führt regelmäßig nicht zur Selbstständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Vielmehr ist es gerade auch für abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit dem Grad der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung für den Erfolg des Gesamtunternehmens wächst. Dabei wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht dadurch beseitigt, dass es nicht in jedem Detail ausgeübt wird. Dies ist bei Diensten höherer Art sogar regelmäßig der Fall, so dass sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert, wenn der Betreffende in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. z. B. BSG Urteil v. 21.02.1990, 12 RK 47/87, SozR 3-2940 § 3 Nr. 1). Ein solches verfeinertes Weisungsrecht hatte die Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1), da sie gegenüber dem Patienten letztverantwortlich war. Von einer Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin und einem Weisungsrecht der Klägerin nach Annahme des einzelnen Auftrags ist daher auszugehen. Soweit die Klägerin darlegt, die Beigeladene zu 1) hätte einzelne Aufträge ablehnen können bzw. sei umgekehrt auf die Akzeptanz durch die Pflegebedürftigen angewiesen gewesen, so gibt auch dieser Aspekt für die Beurteilung, ob es sich bei der Tätigkeit um eine abhängige oder selbstständige Beschäftigung handelt, wenig her. Lehnt nämlich eine Pflegekraft eine Pflegestelle ab, so hat sie regelmäßig keinen Anspruch auf Übertragung einer anderen. Dies entspricht aber auch der Situation einer angestellten Pflegekraft, die ebenfalls mit dem Risiko des Arbeitsplatzverlustes eine bestimmte Arbeit ablehnen kann (vgl. hierzu z. B. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.1999, L 4 KR 2023/98). Im Übrigen müsste der von der Klägerin behaupteten theoretischen Freiheit, einzelne Aufträge abzulehnen, nur untergeordneter Indizwert beigemessen werden, weil dieser Möglichkeit in der Praxis der Beteiligten keine wesentliche Bedeutung zugekommen ist. Ein entsprechendes Beispiel ist jedenfalls von den Beteiligten nicht konkret beschrieben worden (vgl. zur Frage der Delegationsbefugnis BSG, Urteil v. 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R Rz. 17). Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) war nicht durch ein typisches Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Eine solche Ungewissheit hat es hier jedoch nicht gegeben. Tatsächliche Mittel hat die Beigeladene zu 1) nicht in nennenswertem Umfang eingesetzt, die notwendigen Hilfsmittel, insbesondere notwenige Beatmungsgeräte, hat sie im Wesentlichen gestellt bekommen bzw. standen - wie z. B. die Hilfsmittel - den Patienten zur Verfügung, sei es durch die Klägerin oder unmittelbar die Pflegekasse. Soweit die Beigeladene zu 1) ihren eigenen Pkw dazu benutzt hat, die jeweiligen Patientenwohnungen zu erreichen, liegt hierin unabhängig davon, ob sie für die Fahrten Fahrkostenersatz erhalten haben, kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Denn auch der typische Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Ein Verlustrisiko hinsichtlich des Einsatzes ihrer Arbeitskraft hat die Beigeladene zu 1) nicht getragen, da sie eben nicht nach Erfolg, sondern - auch im Rahmen eines Projekts - letztlich nach Zeitaufwand entlohnt wurde. Gegen ein unternehmerisches Risiko spricht hierbei vor allem auch die Vergütung. Eine über die vereinbarte Vergütung hinausgehende Verdienstmöglichkeit (z. B. Erfolgsprämie vgl. etwa BSG Urteil vom 31.03.2015, B 12 KR 17/13 R Rz. 27) bestand nicht. Vielmehr fehlt es an einer nachvollziehbaren unternehmerischen Kalkulation bei den Beigeladenen zu 1), die auf der einen Seite mit einer Vergütung ihrer Arbeitskraft auskommen musste, andererseits es aber unterlassen hat, dem Verdienst vor allem auch eine für eine selbstständige Tätigkeit entsprechend notwendige hinreichende sozialer Absicherung gegenüberzustellen. Eine für Selbstständige insoweit übliche Kalkulation hat die Beigeladene zu 1) nicht hinreichend vorgenommen, wohl auch im Hinblick auf ihre soziale Absicherung im Rahmen ihrer Haupttätigkeit als angestellte Krankenschwester im Krankenhaus. Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil v. 11.03.2009,, B 12 KR 21/07 R). Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich. Im Ergebnis ergibt eine Würdigung der Gesamtumstände, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin abhängig beschäftigt ist, so dass die Berufung der Beklagten Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG und der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos blieb.

Der Streitwert wird gemäß § 197a i. V. m. § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) angesichts fehlender Anhaltspunkte gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 28.11.2011, B 12 R 17/09 R) mit 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08.07.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 14.01.2013 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV, ob die Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 14.01.2013 bei der Klägerin, die einen Pflegedienst betreibt, beschäftigt war und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Mit dem bei der Beklagten am 06.02.2013 eingegangenen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status beantragte die Beigeladene zu 1), festzustellen, dass keine Beschäftigung im Hinblick auf die Tätigkeit für die Klägerin vom 01.12.2012 bis 14.01.2013 vorlag. Ebenso beantragte die Klägerin in dem Fragebogen für Auftraggeber zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status, der bei der Beklagten am 13.03.2013 einging, dass keine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) vorlag.
Vorgelegt wurde ein mit „Freier-Mitarbeiter-Vertrag“ überschriebener und am 05.12.2012 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) geschlossener Vertrag über „freie Mitarbeit“, nach dem „der/die freie/r Mitarbeiter/in“ folgende Tätigkeit übernehmen wird: „Intensivpflege und Betreuung“. Unter „Gestaltung der Tätigkeit“ heißt es, dass „der/die freie/r Mitarbeiter/in“ bei der Realisierung seiner/ihrer Arbeitsaufgaben keinerlei Weisung des Auftraggebers unterliegt, in der Gestaltung der Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf Zeit, Ort, Art und Dauer, frei ist und bei notwendigen Abstimmungen mit dem Auftraggeber diese in der Arbeitsplanung zu berücksichtigen sind; sofern Arbeitsaufträge fachlich und zeitlich gebunden sind, sind die Vorgaben einzuhalten. Nach dem Vertrag ist die Beigeladene zu 1) berechtigt, Aufträge des Auftraggebers abzulehnen. Die vereinbarten Leistungen sind persönlich zu erbringen; eine Zeitvergabe der Aufträge bzw. die Einbeziehung weiterer Mitarbeiter bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Berechtigt ist die Beigeladene zu 1) nach dem Vertrag, für andere Auftraggeber tätig zu werden, sofern es sich hierbei nicht um einen Mitwettbewerber des Auftraggebers handelt; in diesem Fall ist die vorherige schriftliche ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.
Vereinbart wurde im Vertrag ein „Stundenhonorar“ von 25 EUR. Die Beigeladene zu 1) wurde verpflichtet, jeweils bis zum 15. des folgenden Monats eine spezifizierte Abrechnung an den Auftraggeber zu erstellen. Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind nach dem Vertrag alle Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber erfüllt und die entsprechende Versteuerung ist von der Beigeladenen zu 1) selbst zu veranlassen. Weiter heißt es: „Der Auftraggeber und der/die freie Mitarbeiter/in sind sich darüber einig, dass durch diesen Vertrag ein arbeits- und ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht begründet wird. Der/die freie Mitarbeiter/in muss daher selbst für seine/ihre Altersversorgung und eine Versicherung gegen die Folgen von Krankheit und Unfall Sorge tragen. Die Abführung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben obliegt dem/der freien Mitarbeiter/in“. Unter „Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge“ ist geregelt, dass ein Statusverfahren nach § 7a SGB IV durchgeführt wird: „Der/die freie Mitarbeiter/in versichert, dass er/sie die bei Vertragsabschluss nachgewiesene Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge aufrechterhalten wird, und dass sie der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Änderungen, die Anlass zu Zweifeln geben können, ob die Absicherung noch ausreichend ist, berechtigen den Auftraggeber, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der/die freie Mitarbeiter/in erklärt, dass er/sie im Fall der Feststellung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses dem Eintritt der Sozialversicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung zustimmt. Er/sie wird dies ggf. und falls erforderlich, auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger erklären. Anderenfalls ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt“.
Die Beigeladene zu 1), die eine Zusatzausbildung für außerklinische Intensivpflege hat, gab im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens an, dass sie für mehrere Auftraggeber tätig sei, neben der Klägerin noch für die Firma C. C., Fachpflegevermittlung, in Hamburg und legte drei Verträge - wobei als Auftraggeber die O. GmbH in Schwäbisch Hall genannt wird - für den 09.09.2012 bis 13.09.2012, für den 23.01.2013 bis 25.01.2013 und für den 03.02.2013 vor, wobei sich die Rechnung auch auf den 04.02.2013 bezieht. Ab dem 01.02.2013 war die Beigeladene zu 1) aufgrund eines Arbeitsvertrags als Arbeitnehmerin auf 400 EUR-Basis bei der S. C. GmbH in Stuttgart beschäftigt.
Der Kontakt mit der Klägerin kam über eine Internetplattform zustande und bestand im Weiteren nur telefonisch. Die Klägerin, für die damals auch festangestellte Pflegekräfte tätig waren, hatte einen besonderen Bedarf für zwei Intensivpatienten und nahm deshalb Kontakt mit der Beigeladenen zu 1) auf und fragte, ob sie die Pflege für einen Patienten übernehmen könne. Die Beigeladene zu 1) teilte daraufhin der Klägerin mit, ob und zu welchen Zeiten sie tätig sein könne, und - in Bezug auf die Schichteinteilung - wann sie Zeit habe, eine Pflege zu übernehmen, was sich manchmal auch erst kurzfristig ergeben konnte, je nachdem, ob Patienten ins Krankenhaus gekommen waren und dann wieder Zeit für mehr Schichten bestand. Die Einteilung zu den Schichten - es handelte sich in der Regel um 12 Stunden-Schichten, entweder Tagschicht oder Nachtschicht - erfolgte nach den Vorgaben der Beigeladenen zu 1). Die Pflege fand bei dem Patienten statt, die Pflegemittel waren vor Ort und wurden von der Pflege- oder Krankenkasse aufgrund ärztlicher Verordnung bereitgestellt; an eigenen Hilfsmitteln hatte die Beigeladene zu 1) etwa noch ein Blutdruck-Messgerät oder ein Lagerungstuch. Bei der Schichtübergabe stellte die zuvor tätige Pflegekraft den Patienten vor. Die Beigeladene zu 1) fuhr mit eigenem Pkw zum Dienstort, Fahrkosten wurden gegenüber der Klägerin nicht separat abgerechnet. Es bestand für die Beigeladene zu 1) keine Pflicht zur Teilnahme an (wöchentlichen) Dienstbesprechungen. Eine Festanstellung bei der Klägerin hat die Beigeladene zu 1) abgelehnt. Die Klägerin stellte auch kein Zeugnis, keine Beurteilung oder andere schriftliche Mitteilung über die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) aus.
Im Hinblick auf die Tätigkeit für die Klägerin stellte die Beigeladene zu 1) für die „freiberuflichen Krankenpflegedienste“ nach Stundenzahl und Tagen zwei Rechnungen, zum einen für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 15.12.2012, zum anderen vom 01.01.2013 bis zum 14.01.2013, jeweils in Höhe von 3.900 EUR.
Mit Schreiben vom 17.06.2013 teilte die Beklagte der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) mit, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen und die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen, während in der Krankenversicherung keine Versicherungspflicht bestünde, weil die Beigeladene zu 1) hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei. Die Klägerin äußerte sich dazu mit Schreiben vom 01.08.2013 und wies darauf hin, dass es sich um feste Halbtagesschichten gehandelt habe, wie sie in der Pflegebranche generell üblich seien. Der Behandlungsplan beruhe auf Vorgaben des Arztes und Ergänzungen des Patienten und sei keine dienstliche Vorgabe gewesen; im Übrigen sei die Beigeladene zu 1) als staatlich anerkannte Altenpflegerin befugt und berechtigt gewesen, die Rahmenvorgaben bezüglich der täglich zu erbringenden Pflegeleistungen in Absprache mit dem Patienten zu variieren. Eine Kontrolle durch die Klägerin sei insoweit auch nicht erfolgt. Die Tatsache, dass der Patient im Außenverhältnis die Pflegetätigkeit mit der Klägerin abrechnete, sei weder ein Indiz für noch gegen eine selbständige Tätigkeit, sondern beruhe darauf, dass nur die Klägerin als bei der Pflegekasse zugelassener Pflegedienst berechtigt gewesen sei, gegenüber Patienten abzurechnen. Die Dokumentationspflicht beruhe ebenfalls nicht auf Anweisungen der Klägerin, vielmehr seien sämtliche Pflegekräfte aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften verpflichtet, ihre Tätigkeit zu dokumentieren, unabhängig davon, ob sie als selbständige oder als angestellte Pflegerinnen tätig seien.
Mit Bescheid vom 06.08.2013 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit als Altenpflegerin bei der Klägerin vom 01.12.2012 bis zum 14.01.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und Versicherungspflicht für den Zeitraum in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Als Merkmale für eine abhängige Beschäftigung wurden genannt: Die Patienten wurden vom Auftraggeber zugewiesen; die persönliche Leistung war geschuldet; die Vergütung erfolgte auf Stundenlohnbasis; der Patient rechnet die Pflegetätigkeit mit dem Auftraggeber ab; vom Auftraggeber wurde der Bedarf und der Umfang der pflegerischen Tätigkeit bestimmt; es bestand eine Dokumentationspflicht über die erbrachten Leistungen seitens der Auftragnehmerin; es erfolgte eine Eingliederung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers über die Anwendung des Tagesablaufplans. Bei einer Gesamtwürdigung überwiegen nach Ansicht der Beklagten diese Merkmale gegenüber dem Merkmal, das für eine selbständige Tätigkeit spreche, nämlich dass die Beigeladene zu 1) für mehrere Auftraggeber tätig werden konnte.
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Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2014 zurückgewiesen. Es sei reine Vertragsrhetorik und dem Willen der Beteiligten, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen, geschuldet, wenn vertraglich festgelegt sei, dass die Pflegeperson insbesondere bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten oder den Arbeitszeiten keinen Weisungen des Auftraggebers unterliege. Dies entspreche offenkundig nicht der tatsächlichen Handhabung, da die Pflegeperson ihre Dienstleistung unter Einhaltung der vom Auftraggeber vorgegebenen Leistungsstandards zu den vereinbarten und vom Auftraggeber in den Dienstplänen vorgegebenen Schichten und zwar dann zu erbringen haben dürfte, wenn ein personeller Bedarf bestehe. Ihre Aufgaben könne die Klägerin nur erfüllen, wenn sie alle Arbeitsabläufe - etwa durch verbindliche Behandlungs- oder Pflegepläne - verantwortlich steuere und die Umsetzung kontrolliere, was denknotwendig Weisungen gegenüber dem Pflegepersonal voraussetze. Sofern die mit der Pflegeperson geschlossenen Verträge keine Regelungen enthielten, wie die Pflegedokumentation zu führen sei, bedürfe es zwingend konkretisierender Weisungen seitens der Einrichtung; sollten keine Weisungen an die Pflegekräfte erteilt werden, würde aufgrund eines strukturellen Defizits bei der Qualität die Kündigung des Versorgungsvertrags riskiert werden. Die Beigeladene zu 1) sei bei Engpässen eingesetzt worden und habe die Leistungen in Teamarbeit mit dem (abhängig beschäftigten) Stammpersonal und unter Beachtung der fachlichen und organisatorischen Vorgaben des Unternehmens der Klägerin erbracht; erbringe eine Person keine abgrenzbare und im Vorfeld definierte Leistung, sondern sei sie Mitglied eines Teams, das eine Gesamtleistung erbringe, bedinge dieser Umstand notwendig die Eingliederung in eine von fremder Seite vorgegebene Arbeitsorganisation und damit eine Weisungsbefugnis des Auftraggebers, der dann die Funktion habe, die Leistungen der einzelnen Teammitglieder zu steuern. Überdies habe die Beigeladene zu 1) kein nennenswertes Unternehmerrisiko getragen; sie habe kein eigenes Kapital und auch nicht ihre Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt, sondern ein vorab ausgehandeltes erfolgsunabhängiges Honorar erhalten.
11 
Die am 14.02.2014 erhobene Klage begründete die Klägerin damit, dass keine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in ihren Betrieb vorgelegen habe. Die Klägerin habe damals mit etwa acht Vollzeit- und vier Teilzeitmitarbeiterinnen gearbeitet. Diese hätten auf Weisung der Klägerin an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen müssen und einer regelmäßigen internen, betrieblichen Qualitätskontrolle unterlegen, was in Bezug auf die Beigeladene zu 1) nicht der Fall gewesen sei. Auch an der monatlichen Risikoerfassung des jeweiligen Patienten hätte die Beigeladene zu 1) nicht mitgewirkt. Pflege- und Arbeitsmittel seien der Beigeladenen zu 1) nicht von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden; eine Zeiterfassung wie bei den angestellten Mitarbeiterinnen sei bei der Beigeladenen zu 1) nicht erfolgt. Ein erfolgsunabhängiges Honorar spreche zudem nicht gegen eine selbständige Tätigkeit; in vielen Dienstleistungsbereichen seien erfolgsunabhängige Honorare entweder auf der Basis von Stundensätzen oder auf der Basis von Gebührentabellen (Steuerberater, Rechtsanwälte) völlig üblich. Dass Behandlungs- oder Pflegeverträge im Außenverhältnis zwischen der zu pflegenden Person und dem jeweiligen Unternehmen zustande kommen, habe mit der Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehe oder nicht, nichts zu tun, da sich zur Abdeckung von Auftragsspitzen ein Pflegeunternehmen auch externer, selbständiger Kräfte bedienen könne. Die Beklagte verwies auf den Widerspruchsbescheid.
12 
Durch Beschluss vom 25.03.2014 erfolgte die Beiladung; die Beigeladene zu 1) stellte keinen eigenen Sachantrag.
13 
Mit Urteil vom 08.07.2014 hat das Sozialgericht Ulm - nach einem Erörterungstermin mit den Beteiligten am 23.06.2014 - den Bescheid vom 06.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 01.12.2013 bis 14.01.2014 selbständig ausgeübt wurde und hiernach nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Nach Ansicht des Gerichts ist die Klage vollumfänglich begründet. Die vertragliche Vereinbarung spreche für eine selbständige Tätigkeit und entsprechend den Angaben der Beteiligten im Erörterungstermin vom 23.06.2014 sei das freie Mitarbeiterverhältnis genauso gelebt worden, wie es schriftlich festgehalten war. Die Beigeladene zu 1) hätte keinem Weisungsrecht unterlegen, vielmehr habe sie selbst vorab bekannt gegeben, wann sie welche Schichten übernehmen könne und wann nicht; die Beigeladene zu 1) sei nicht in die Betriebsstruktur der Klägerin einbezogen gewesen. Eine Vorgabe durch die Klägerin sei nicht erfolgt, vielmehr sei der Beigeladenen zu 1) aufgrund ihrer Zusatzausbildung im Intensivbereich selbst klar gewesen, welche Pflegetätigkeiten sie bei dem Patienten auszuführen hatte und sie habe diese auch ausgeführt. Die Beigeladene zu 1) habe weiterhin über ein - wenn auch nur geringes - Unternehmerrisiko verfügt. Maßgeblich sei hier insbesondere, ob es sich der Art nach um eine Tätigkeit handle, die grundsätzlich bei selbständiger Ausübung mit erheblichen Investitionen und Einsatz von Kapital einhergehe. Dies sei schon zu verneinen, da sich der Kapitaleinsatz einer selbständigen Pflegekraft schon aus der Natur der Sache heraus auf den Einsatz eines Kfz und ggf. einigen wenigen Pflegehilfsmitteln beschränke; von Seiten der Klägerin seien insbesondere keinerlei Mittel gestellt worden, weder Pkw noch Tankkosten übernommen worden.
14 
Gegen das am 14.07.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.08.2014 Berufung eingelegt. Nach dem für das Bundesland Baden-Württemberg maßgeblichen Rahmenvertrag über ambulante pflegerische Versorgung gem. § 75 Abs. 1 SGB XI sei der Pflegedienst verpflichtet, mit dem Pflegebedürftigen einen schriftlichen Pflegevertrag entsprechend § 120 SGB XI abzuschließen. Der bislang nicht vorliegende Pflegevertrag dürfte nicht direkt mit der Beigeladenen zu 1), sondern mit dem Pflegedienst geschlossen worden sein. Der Pflegedienst dürfte die Beigeladene zu 1) insofern - weisungsgebunden - als Erfüllungsgehilfen eingesetzt haben, um seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Der Behandlungsvertrag dürfte ausschließlich zwischen dem Patienten und dem Pflegedienst zustande gekommen sein, folglich dürfte im Außenverhältnis auch der Pflegedienst bei eventuellen Fehlern gehaftet haben. Insofern habe auch die Verantwortung für das Qualitätsmanagement - insbesondere in dem hochsensiblen Bereich der häuslichen Pflege von intensiv- und beatmungspflichtigen Patienten - beim Pflegedienst gelegen. Ihre Aufgaben hätte die Klägerin also nur erfüllen können, wenn sie alle Arbeitsabläufe - etwa durch verbindliche Behandlungspläne - verbindlich steuerte und die Umsetzung kontrollierte, was denknotwendig Weisungen gegenüber der Beigeladenen zu 1) voraussetze. Die Beigeladene zu 1) habe im Schichtbetrieb gepflegt, sei an entsprechende Absprachen gebunden gewesen und habe keine großen Handlungs- und Entscheidungsspielräume gehabt; es habe an einem Unternehmerrisiko gefehlt.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08.07.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08.07.2014 zurückzuweisen.
19 
Die Klägerin ist der Ansicht, dass es für die Beurteilung der Selbständigkeit bzw. Nichtselbständigkeit irrelevant sei, ob im Außenverhältnis ein Pflegevertrag mit ihr geschlossen wurde; dies sei der Fall gewesen und könne unstreitig gestellt werden. Im Übrigen verweist sie auf die Begründung des Urteils des SG. Es habe keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin gegeben; die Beigeladene zu 1) sei auch nicht zu bestimmten Schichtplänen eingeteilt worden.
20 
Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
21 
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
23 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache allerdings unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das Sozialgericht Ulm hat zu Recht den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 06.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) die Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 14.01.2013 selbständig ausgeübt hat und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Zwar wird im Tenor der Entscheidung als Zeitraum der 01.12.2013 bis 14.01.2014 genannt. Es handelt sich aber insoweit ersichtlich um ein Versehen, das durch Zurückweisung der Berufung unter einer Maßgabe korrigiert werden kann.
24 
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ob die Beigeladene zu 1) aufgrund selbständiger Tätigkeit versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach einem der Tatbestände des § 2 Abs. 1 SGB VI ist. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid nur das Bestehen von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung festgestellt. Eine Versicherungspflicht als Selbständige ist damit von vornherein nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst und damit auch nicht Streitgegenstand (vgl. BSG, Urt. v. 28.09.2011, B 12 R 17/09 R - juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.2014, L 11 R 3903/13 - juris).
25 
Formell ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Er ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat zudem die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG, Urt. v. 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 ff.; BSG, Urt. v. 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris), und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
26 
Materiell ist der angefochtene Bescheid allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht eine Beschäftigung und eine Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im Rahmen der Statusfeststellung festgestellt.
27 
Nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 S. 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hätte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in den Absätzen 3 bis 5 geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs. 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks. 14/1855, S. 6).
28 
Ein entsprechender Antrag auf Statusfeststellung ist seitens der Beigeladenen zu 1) am 06.02.2013 bei der Beklagten eingegangen, seitens der Klägerin am 13.03.2013. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
29 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III). Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
30 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (dazu und zum Folgenden statt Vieler m.w.N. BSG, Urt. v. 20.03.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr. 19) erfordert eine Beschäftigung, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt ist oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
31 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (dazu und zum Folgenden m.w.N. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.2014, L 11 R 3903/13 - juris). Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehungen geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von der Vereinbarung abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, U. v. 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr. 17).
32 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt und daher keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
33 
Die Tätigkeit als Pflegerin kann grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden (vgl. zur hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin BSG, Urt. v. 28.09.2011, B 12 R 17/09 R - juris; zum Familienhelfer BSG, Urt. v. 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400, § 7 Nr. 15). Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) war über eine freie Mitarbeit geschlossen worden und sah vor, dass die Beigeladene zu 1) bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf Zeit, Ort, Art und Dauer, frei war und berechtigt war, Aufträge abzulehnen. Die Beigeladene zu 1) konnte vertraglich zudem für andere Auftraggeber tätig werden, selbst wenn sie bei Mitwettbewerbern der Klägerin der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Klägerin bedurfte. Zwar war die Leistung persönlich geschuldet, doch konnte mit Zustimmung der Klägerin auch ein weiterer Mitarbeiter einbezogen werden. Es war einvernehmlich zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin auf der Basis eines Stundenhonorars von 25 EUR gewollt; die Beigeladene zu 1) hatte ausdrücklich eine feste Anstellung bei der Klägerin abgelehnt. Vereinbart war somit eine selbständige Tätigkeit.
34 
Der Senat ist davon überzeugt, dass das Vertragsverhältnis entsprechend der Vereinbarung gelebt worden ist. Die Beigeladene zu 1) unterlag keinem Weisungsrecht der Klägerin. Es waren keine festen Arbeitszeiten vereinbart, sondern die Beigeladene zu 1) teilte der Klägerin mit, ob und wann sie Schichten übernehmen wollte und stellte dann die erbrachte Stundenzahl für die „freiberuflichen Krankenpflegedienste“ in Rechnung. Es bestand keine ständige Dienstbereitschaftspflicht für die Beigeladene zu 1) und es wurden der Beigeladenen zu 1) von der Klägerin keine festen Arbeitszeiten oder Schichten ohne vorherige Absprache und gegen den Willen der Beigeladenen zu 1) zugewiesen, vielmehr bestimmte diese, wie viele und welche Schichten sie übernahm. Die Beigeladene zu 1) hat auch noch für zumindest einen weiteren Auftraggeber Pflegetätigkeiten übernommen. Selbst wenn diese, ausweislich der Akten, nicht in dem Zeitraum der Tätigkeit für die Klägerin vom 01.12.2012 bis zum 14.01.2013 erfolgten, stand gerade die Vereinbarung für den 23.01.2013 bis zum 25.01.2013 auch in einem engeren zeitlichen Zusammenhang, so dass die Beigeladene zu 1) als Pflegekraft nicht nur und allein für die Klägerin tätig war.
35 
Bei der Pflege in Schichten, die bei Pflege rund um die Uhr wesensnotwendig ist, um eine umfassende Pflege zu sichern, unterlag die Beigeladene zu 1) keiner Kontrolle durch die Klägerin im Sinne von Einzelanordnungen. Dass sie mit anderen Pflegekräften der Klägerin in der Weise zusammenarbeitete, dass sie an deren Schichten und Tätigkeiten anknüpfte und ihr bei der Übergabe Patient, Diagnose und Umfang der Pflege vorgestellt wurden, führt nicht dazu, dass sie damit schon in die Betriebsstruktur der Klägerin eingegliedert war, denn es handelt sich dabei um in der Pflege übliche und notwendige Vorgehensweisen, in denen sich noch keine Weisungen der Klägerin und keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin wiederspiegeln. Eine derartige Koordinierung und auch zeitliche Anbindung ist bei Pflege eines Patienten ebenso im Rahmen selbständiger Tätigkeit erforderlich. Die Beigeladene zu 1) musste ferner nicht an Dienst- bzw. Teambesprechungen oder auf Verlangen der Klägerin an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Sie hielt sich nicht in den Betriebsräumen der Klägerin auf, sondern die Pflege erfolgte in den Räumlichkeiten des Patienten. Die erforderlichen Pflegehilfsmittel wurden aufgrund ärztlicher Verordnung von der Pflege- oder Krankenkasse bereitgestellt und befanden sich vor Ort beim Patienten. Die Beigeladene zu 1) nutzte weiterhin keine Betriebsmittel der Klägerin, etwa ein Fahrzeug der Klägerin, um zum Patienten zu gelangen. Die Klägerin stellte kein Zeugnis, keine Beurteilung oder andere schriftliche Mitteilung über die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) aus.
36 
Der Behandlungsplan, den die Klägerin zu beachten hatte, beruhte auf Vorgaben des Arztes und Ergänzungen durch den Patienten oder dessen Angehörigen und ist insoweit nicht von der Klägerin erstellt worden. Es handelte sich nicht um eine Weisung der Klägerin im Sinne eines Dienstplanes für die Beigeladene zu 1). Dafür, dass nähere Kontrollen der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) oder der Dokumentation der Pflege durch die Klägerin erfolgten, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dass die Klägerin sozialversicherungsrechtlich gegebenenfalls zu stärkeren Kontrollen verpflichtet gewesen wäre oder sie sich mangels ausreichender Kontrollen einem höheren Haftungsrisiko aussetzte, hat nicht zur Folge, dass die Beigeladene zu 1) schon deshalb als Beschäftigte anzusehen ist. Entscheidend ist vielmehr, wie die Tätigkeit tatsächlich vollzogen worden ist. Daher ist es auch nicht maßgebend, wie der Vertrag zwischen Patient und Pflegedienst ausgestaltet ist. Für die Beurteilung, ob Beschäftigung vorlag oder nicht, kommt es auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) an, so wie es tatsächlich vollzogen wurde. Gegen eine selbständige Tätigkeit spricht ferner nicht, dass die Klägerin Vertragspartei des Patienten ist, denn damit ist noch keine Aussage über den sozialversicherungsrechtlichen Status der für die Klägerin Tätigen als Beschäftigte oder Selbständige getroffen.
37 
Die Beigeladene zu 1) hatte - wenn auch nur in eher geringem Maße - ein für Selbständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko zu tragen. Maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (siehe dazu BSG, Urt. v. 28.09.2011, B 12 R 17/09 R - juris; BSG, Urt. v. 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400, § 7 Nr. 15). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüber stehen (BSG, a.a.O.).
38 
Die Beigeladene zu 1) hat - wie es für Dienstleistungen in der Pflege durchaus typisch ist - im Wesentlichen ihre Arbeitskraft und weniger Kapital eingesetzt. Aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folgt allerdings noch kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze (BSG, Urt. v. 28.09.2011, B 12 R 17/09 R - juris); dies gilt auch im Hinblick darauf, das Anschlussangebote ungewiss sind. Gegen ein Unternehmerrisiko beim einzelnen Einsatz könnte das vereinbarte pauschale Stundenhonorar von 25 EUR sprechen. Doch erhielt die Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für geleistete Pflegestunden und hing damit der Gesamtverdienst vom zeitlichen Umfang ihres Einsatzes ab. Weder im Falle von Krankheit oder Urlaub noch etwa bei Einlieferung des Pflegebedürftigen in ein Krankenhaus und Ausfall des Auftrags erhielt die Beigeladene zu 1) ein Entgelt. Insoweit trug sie selbst bei einer pauschalen Vergütung, ein - wenn auch geringes - Unternehmerrisiko. Die Beigeladene zu 1), die eine Zusatzausbildung für außerklinische Intensivpflege besitzt, hatte, gerade auch angesichts fehlender Kontrollen durch die Klägerin, größere Freiräume und damit einen größeren Entscheidungs- und Handlungsspielraum bei der Erfüllung der Aufträge und konnte so die Pflege - entsprechend den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen - selbst gestalten. Sie war zudem nicht wie ein klassischer Arbeitnehmer gehalten, Arbeitsanweisungen zur Vermeidung vertragsrechtlicher Sanktionen und/oder von Schadensersatzansprüchen Folge zu leisten, vielmehr konnte sie den Einsatz ihrer Arbeitskraft selbst steuern; sie entschied, wann und wo sie tätig wurde.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da Klägerin und Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach Maßgabe des § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung. In Bezug auf die Beigeladenen, die keine Anträge gestellt haben, sind außergerichtliche Kosten nach § 197a SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO nicht zu erstatten.
40 
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
41 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Dieser bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG zunächst nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG); in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000 EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Nachdem vorliegend keine konkrete Summe im Streit steht und sich eine solche auch nicht ermitteln lässt, bestimmt sich die endgültige Festsetzung des Streitwerts nach dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR (st Rspr des Senats; siehe dazu B. v. 17.07.2014, L 11 R 2546/14 B - juris).

Gründe

 
22 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
23 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache allerdings unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das Sozialgericht Ulm hat zu Recht den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 06.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) die Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 14.01.2013 selbständig ausgeübt hat und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Zwar wird im Tenor der Entscheidung als Zeitraum der 01.12.2013 bis 14.01.2014 genannt. Es handelt sich aber insoweit ersichtlich um ein Versehen, das durch Zurückweisung der Berufung unter einer Maßgabe korrigiert werden kann.
24 
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ob die Beigeladene zu 1) aufgrund selbständiger Tätigkeit versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach einem der Tatbestände des § 2 Abs. 1 SGB VI ist. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid nur das Bestehen von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung festgestellt. Eine Versicherungspflicht als Selbständige ist damit von vornherein nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst und damit auch nicht Streitgegenstand (vgl. BSG, Urt. v. 28.09.2011, B 12 R 17/09 R - juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.2014, L 11 R 3903/13 - juris).
25 
Formell ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Er ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat zudem die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG, Urt. v. 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 ff.; BSG, Urt. v. 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris), und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
26 
Materiell ist der angefochtene Bescheid allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht eine Beschäftigung und eine Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im Rahmen der Statusfeststellung festgestellt.
27 
Nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 S. 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hätte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in den Absätzen 3 bis 5 geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs. 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks. 14/1855, S. 6).
28 
Ein entsprechender Antrag auf Statusfeststellung ist seitens der Beigeladenen zu 1) am 06.02.2013 bei der Beklagten eingegangen, seitens der Klägerin am 13.03.2013. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
29 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III). Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
30 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (dazu und zum Folgenden statt Vieler m.w.N. BSG, Urt. v. 20.03.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr. 19) erfordert eine Beschäftigung, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt ist oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
31 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (dazu und zum Folgenden m.w.N. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.2014, L 11 R 3903/13 - juris). Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehungen geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von der Vereinbarung abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, U. v. 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr. 17).
32 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt und daher keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
33 
Die Tätigkeit als Pflegerin kann grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden (vgl. zur hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin BSG, Urt. v. 28.09.2011, B 12 R 17/09 R - juris; zum Familienhelfer BSG, Urt. v. 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400, § 7 Nr. 15). Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) war über eine freie Mitarbeit geschlossen worden und sah vor, dass die Beigeladene zu 1) bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf Zeit, Ort, Art und Dauer, frei war und berechtigt war, Aufträge abzulehnen. Die Beigeladene zu 1) konnte vertraglich zudem für andere Auftraggeber tätig werden, selbst wenn sie bei Mitwettbewerbern der Klägerin der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Klägerin bedurfte. Zwar war die Leistung persönlich geschuldet, doch konnte mit Zustimmung der Klägerin auch ein weiterer Mitarbeiter einbezogen werden. Es war einvernehmlich zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin auf der Basis eines Stundenhonorars von 25 EUR gewollt; die Beigeladene zu 1) hatte ausdrücklich eine feste Anstellung bei der Klägerin abgelehnt. Vereinbart war somit eine selbständige Tätigkeit.
34 
Der Senat ist davon überzeugt, dass das Vertragsverhältnis entsprechend der Vereinbarung gelebt worden ist. Die Beigeladene zu 1) unterlag keinem Weisungsrecht der Klägerin. Es waren keine festen Arbeitszeiten vereinbart, sondern die Beigeladene zu 1) teilte der Klägerin mit, ob und wann sie Schichten übernehmen wollte und stellte dann die erbrachte Stundenzahl für die „freiberuflichen Krankenpflegedienste“ in Rechnung. Es bestand keine ständige Dienstbereitschaftspflicht für die Beigeladene zu 1) und es wurden der Beigeladenen zu 1) von der Klägerin keine festen Arbeitszeiten oder Schichten ohne vorherige Absprache und gegen den Willen der Beigeladenen zu 1) zugewiesen, vielmehr bestimmte diese, wie viele und welche Schichten sie übernahm. Die Beigeladene zu 1) hat auch noch für zumindest einen weiteren Auftraggeber Pflegetätigkeiten übernommen. Selbst wenn diese, ausweislich der Akten, nicht in dem Zeitraum der Tätigkeit für die Klägerin vom 01.12.2012 bis zum 14.01.2013 erfolgten, stand gerade die Vereinbarung für den 23.01.2013 bis zum 25.01.2013 auch in einem engeren zeitlichen Zusammenhang, so dass die Beigeladene zu 1) als Pflegekraft nicht nur und allein für die Klägerin tätig war.
35 
Bei der Pflege in Schichten, die bei Pflege rund um die Uhr wesensnotwendig ist, um eine umfassende Pflege zu sichern, unterlag die Beigeladene zu 1) keiner Kontrolle durch die Klägerin im Sinne von Einzelanordnungen. Dass sie mit anderen Pflegekräften der Klägerin in der Weise zusammenarbeitete, dass sie an deren Schichten und Tätigkeiten anknüpfte und ihr bei der Übergabe Patient, Diagnose und Umfang der Pflege vorgestellt wurden, führt nicht dazu, dass sie damit schon in die Betriebsstruktur der Klägerin eingegliedert war, denn es handelt sich dabei um in der Pflege übliche und notwendige Vorgehensweisen, in denen sich noch keine Weisungen der Klägerin und keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin wiederspiegeln. Eine derartige Koordinierung und auch zeitliche Anbindung ist bei Pflege eines Patienten ebenso im Rahmen selbständiger Tätigkeit erforderlich. Die Beigeladene zu 1) musste ferner nicht an Dienst- bzw. Teambesprechungen oder auf Verlangen der Klägerin an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Sie hielt sich nicht in den Betriebsräumen der Klägerin auf, sondern die Pflege erfolgte in den Räumlichkeiten des Patienten. Die erforderlichen Pflegehilfsmittel wurden aufgrund ärztlicher Verordnung von der Pflege- oder Krankenkasse bereitgestellt und befanden sich vor Ort beim Patienten. Die Beigeladene zu 1) nutzte weiterhin keine Betriebsmittel der Klägerin, etwa ein Fahrzeug der Klägerin, um zum Patienten zu gelangen. Die Klägerin stellte kein Zeugnis, keine Beurteilung oder andere schriftliche Mitteilung über die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) aus.
36 
Der Behandlungsplan, den die Klägerin zu beachten hatte, beruhte auf Vorgaben des Arztes und Ergänzungen durch den Patienten oder dessen Angehörigen und ist insoweit nicht von der Klägerin erstellt worden. Es handelte sich nicht um eine Weisung der Klägerin im Sinne eines Dienstplanes für die Beigeladene zu 1). Dafür, dass nähere Kontrollen der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) oder der Dokumentation der Pflege durch die Klägerin erfolgten, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dass die Klägerin sozialversicherungsrechtlich gegebenenfalls zu stärkeren Kontrollen verpflichtet gewesen wäre oder sie sich mangels ausreichender Kontrollen einem höheren Haftungsrisiko aussetzte, hat nicht zur Folge, dass die Beigeladene zu 1) schon deshalb als Beschäftigte anzusehen ist. Entscheidend ist vielmehr, wie die Tätigkeit tatsächlich vollzogen worden ist. Daher ist es auch nicht maßgebend, wie der Vertrag zwischen Patient und Pflegedienst ausgestaltet ist. Für die Beurteilung, ob Beschäftigung vorlag oder nicht, kommt es auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) an, so wie es tatsächlich vollzogen wurde. Gegen eine selbständige Tätigkeit spricht ferner nicht, dass die Klägerin Vertragspartei des Patienten ist, denn damit ist noch keine Aussage über den sozialversicherungsrechtlichen Status der für die Klägerin Tätigen als Beschäftigte oder Selbständige getroffen.
37 
Die Beigeladene zu 1) hatte - wenn auch nur in eher geringem Maße - ein für Selbständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko zu tragen. Maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (siehe dazu BSG, Urt. v. 28.09.2011, B 12 R 17/09 R - juris; BSG, Urt. v. 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400, § 7 Nr. 15). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüber stehen (BSG, a.a.O.).
38 
Die Beigeladene zu 1) hat - wie es für Dienstleistungen in der Pflege durchaus typisch ist - im Wesentlichen ihre Arbeitskraft und weniger Kapital eingesetzt. Aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folgt allerdings noch kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze (BSG, Urt. v. 28.09.2011, B 12 R 17/09 R - juris); dies gilt auch im Hinblick darauf, das Anschlussangebote ungewiss sind. Gegen ein Unternehmerrisiko beim einzelnen Einsatz könnte das vereinbarte pauschale Stundenhonorar von 25 EUR sprechen. Doch erhielt die Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für geleistete Pflegestunden und hing damit der Gesamtverdienst vom zeitlichen Umfang ihres Einsatzes ab. Weder im Falle von Krankheit oder Urlaub noch etwa bei Einlieferung des Pflegebedürftigen in ein Krankenhaus und Ausfall des Auftrags erhielt die Beigeladene zu 1) ein Entgelt. Insoweit trug sie selbst bei einer pauschalen Vergütung, ein - wenn auch geringes - Unternehmerrisiko. Die Beigeladene zu 1), die eine Zusatzausbildung für außerklinische Intensivpflege besitzt, hatte, gerade auch angesichts fehlender Kontrollen durch die Klägerin, größere Freiräume und damit einen größeren Entscheidungs- und Handlungsspielraum bei der Erfüllung der Aufträge und konnte so die Pflege - entsprechend den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen - selbst gestalten. Sie war zudem nicht wie ein klassischer Arbeitnehmer gehalten, Arbeitsanweisungen zur Vermeidung vertragsrechtlicher Sanktionen und/oder von Schadensersatzansprüchen Folge zu leisten, vielmehr konnte sie den Einsatz ihrer Arbeitskraft selbst steuern; sie entschied, wann und wo sie tätig wurde.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da Klägerin und Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach Maßgabe des § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung. In Bezug auf die Beigeladenen, die keine Anträge gestellt haben, sind außergerichtliche Kosten nach § 197a SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO nicht zu erstatten.
40 
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
41 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Dieser bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG zunächst nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG); in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000 EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Nachdem vorliegend keine konkrete Summe im Streit steht und sich eine solche auch nicht ermitteln lässt, bestimmt sich die endgültige Festsetzung des Streitwerts nach dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR (st Rspr des Senats; siehe dazu B. v. 17.07.2014, L 11 R 2546/14 B - juris).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.07.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu 1).

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit der Klägerin als Pflegekraft für die Beigeladenen zu 1) im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgt.
Die 1970 geborene Klägerin wurde von 2006 bis 2009 zur Altenpflegerin ausgebildet, die zweite Hälfte der Ausbildung absolvierte sie im Betrieb der Beigeladenen zu 1), ein Kranken-, Alten- und Familienpflegeverein. Zwischen 2009 und 2012 war die Klägerin nicht für die Beigeladene zu 1) tätig.
Mit Bescheid vom 05.03.2013 (Bl 9 Verwaltungsakte) stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin als selbständig tätige Pflegeperson versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist.
Ab April 2013 kam es zu einer Zusammenarbeit der Klägerin mit der Beigeladenen zu 1). Am 30.04.2013 beantragte die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin und legte die abgeschlossenen Kooperations- und Dienstleistungsverträge vor (Bl 2/4 Verwaltungsakte). Vereinbart ist ua, dass die Klägerin die ganzheitliche fachliche Versorgung von Patienten übernimmt, hierzu der Beigeladenen zu 1) ihre zeitlichen und fachlichen Kapazitäten benennt und die Beigeladene zu 1) sodann der Klägerin Aufträge anbieten kann. Die Ausführung der Leistung wird mit „eigenständiger fachpflegerischer gesundheitsberatender Professionalität“ beschrieben. Als Vergütung sind 28 EUR/h vereinbart.
Nachdem die Beklagte bei der Beigeladenen zu 1) die Einreichung von Antragsvordrucken angefordert hatte und diese nicht vorgelegt wurden, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 09.08.2013 das Statusfeststellungsverfahren ein (Bl 12 Verwaltungsakte).
Am 19.08.2013 beantragten die Klägerin und die Beigeladene zu 1) erneut die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin. Auf dem dafür vorgesehenen Formular gab die Klägerin an, sie übe im Betrieb der Beigeladenen zu 1) Leistungen der Krankenpflege nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) aus. Sie sei bei der AOK freiwillig krankenversichert. Sie werde für die Beigeladene zu 1) insbesondere in Fällen der Urlaubs- und Krankenvertretung tätig. Die Besuche seien entweder bei einer frühen Tour zwischen 7 und 11 Uhr oder bei einer späten Tour zwischen 17 und 20 Uhr durchzuführen. Die Hausbesuche der Patienten erfolgten im gesamten Stadtgebiet von B.. Dabei fahre sie mit ihrem Privat-Pkw zu den Patienten. Wenn es zu einem Einsatz komme, werde dieser im Dienstplan notiert. Die erbrachten Leistungen würden auf einem Besuchsplan dokumentiert. Sie habe zu ihrer Tätigkeit einen eigenen Flyer mit Informationen. Im Übrigen sei die Vergütung mit der Beigeladenen zu 1) frei vereinbart worden. Für Dienstkleidung erhalte sie keine Entschädigung.
Mit Schreiben vom 04.09.2013 (Bl 23 Verwaltungsakte) übersandte die Beklagte der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) jeweils einen Fragebogen. Die Beigeladene zu 1) gab an (Bl 27 Verwaltungsakte), die Klägerin erbringe die Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung der Patienten. Die Arbeitszeit richte sich nach der Tour, welche der Klägerin zugeteilt werde. Dabei teile die Pflegedienstleitung der Sozialstation die Patienten einer bestimmten Tour zu. Die Klägerin trete gegenüber den Patienten im Namen der Sozialstation auf. Da die Klägerin nur gelegentlich Pflegetouren übernehme, werde der schriftliche Behandlungsplan für die Patienten in der Regel von der Fachkraft erstellt, die normalerweise die entsprechende Tour fahre. Die bisherigen Einsätze hätten im Februar 2013 an 5 Tagen, im März 2013 an 6 Tagen, im April 2013 an 4 Tagen, im Mai 2013 an 0 Tagen, im Juni 2013 an 5 Tagen, im Juli 2013 an 10 Tagen, im August 2013 an 8 Tagen und im September 2013 an 6 Tagen stattgefunden. Vor einer Tour erhalte die Klägerin einen Einsatzplan mit den Namen der Patienten und den Leistungen, die bei jedem einzelnen Patienten zu erbringen seien. Dabei würden die erbrachten sachlichen und pflegerischen Leistungen von allen Pflegekräften, so auch von der Klägerin, in einer persönlichen Leistungskarte des Patienten erfasst und mit einem Handzeichen bestätigt. Diese Leistungskarte werde am Monatsende von dem Patienten oder einem zeichnungsberechtigten Angehörigen unterschrieben. Die Klägerin habe die Pflicht, die Pflegedokumente bei jedem Patienten zu führen. Ein Fahrtenbuch brauche die Klägerin für ihre Einsätze nicht, da sie mit ihrem Privat-Pkw fahre und dafür keine Entschädigung erhalte. Die Klägerin nehme nicht an den Dienstbesprechungen des Pflegeteams teil. Überdies erhalte sie von der Sozialstation kein Zeugnis über ihre Tätigkeit. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen würden von der Sozialstation mit den Kostenträgern abgerechnet. Die Klägerin benutze ihr eigenes Blutdruckmessgerät und eigene Einmalhandschuhe. Als Vergütung erhalte sie einen Stundenlohn in Höhe von 28,00 EUR pro Stunde.
Die Klägerin teilte mit (Bl 43 Verwaltungsakte), sie trete als freiberufliche Altenpflegerin der Beigeladenen zu 1) auf. Sie habe mehrere Auftraggeber und arbeite nur ca 5-10 Tage/Monat für die Beigeladene zu 1). Ein Auftrag komme zustande, indem sie Mitte des Vormonats bei der Beigeladenen zu 1) anrufe und ihre freien Kapazitäten durchgebe. Die Beigeladene zu 1) könne sie dann buchen. Jeder Mitarbeiter arbeite in seiner Tour. Wenn man Hilfe benötige, könne man jederzeit einen anderen Mitarbeiter anrufen. Die festangestellten Pflegekräfte besäßen für solche Fälle ein MDA Gerät. Sie habe jedoch kein Gerät von der Sozialstation, sondern benutze in solchen Fällen ihr privates Handy. Im Übrigen habe sie eigene Visitenkarten sowie einen Büroraum im eigenen Haus. Des Weiteren betreibe sie eigenständig Werbung, so etwa auf Facebook. Sie sei bei der Berufsgenossenschaft angemeldet und zahle jährlich ihren Beitrag. Die Pflegehilfsmittel wie Waschlotion und Körperlotion würden von den Patienten gestellt. Sie bekomme von der Beigeladenen zu 1) lediglich eine Box. Darin enthalten sei ein Blutzuckermessgerät für Notfälle, ein Blutdruckmessgerät, eine Taschenlampe und Händedesinfektionsmittel. Weitere Anschaffungen finanziere sie selbst, wie etwa Arbeitskleidung, Handy, Arbeitszimmer, Büromaterial und Pkw. Wenn sie die Patienten fragten, warum sie nur tageweise arbeite, sage sie, dass sie freiberuflich tätig sei.
Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 13.01.2014 (Bl 47/49 Verwaltungsakte), in welchem die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung und das Bestehen entsprechender Versicherungspflicht angekündigt wurde, bekräftigten die Klägerin und die Beigeladene zu 1) nochmals, dass aus ihrer Sicht keine abhängige Beschäftigung vorliege.
10 
Mit zwei Bescheiden vom 11.02.2014 (Bl 55/58 Verwaltungsakte) stellte Beklagte fest, dass die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1) im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche insbesondere, dass die Klägerin in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen arbeite. Durch den Pflegeauftrag werde der Ort der Leistungserbringung vorgegeben. Weiterhin bekomme die Klägerin von der Pflegedienstleitung des Auftraggebers eine Tour zugeteilt. Auf dieser Tour würden die einzelnen zu erbringenden Leistungen vom Auftraggeber vorgegeben. Die fachliche Verantwortung für die Leistungserbringung gegenüber den Patienten werde vom Auftraggeber getragen. Darüber hinaus werde die Arbeitsleistung nach einem festen Stundenlohn vergütet. Die Klägerin rechne nicht selbst mit den Patienten bzw Krankenkassen ab und habe keinen Einfluss auf die Preisgestaltung. Die Tätigkeit werde überdies persönlich ausgeübt. Im Falle einer Verhinderung stelle der Auftraggeber eine Ersatzkraft. Zuletzt setze die Klägerin keine eigenen Arbeitsmittel in wesentlichem Umfang ein. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche zwar, dass die Klägerin auch für weitere Auftraggeber tätig sei und Aufträge ablehnen könne. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen jedoch die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
11 
Hiergegen erhob die Klägerin am 06.03.2013 Widerspruch. Sie arbeite pro Woche 40 bis 50 Stunden und betreue ständig 6 bis 8 pflegebedürftige Menschen in Eigenregie. Die Beigeladene zu 1) habe kein Dispositionsrecht, sondern umgekehrt werde sie, die Klägerin, dann tätig, wenn und soweit sie freie Kapazitäten habe. Ihre möglichen Einsatzzeiten teile sie der Beigeladenen zu 1) mit und diese habe sich danach zu richten. Für die Beigeladene zu 1) arbeite sie pro Woche maximal 10 Stunden. Sie stelle ihre Arbeit bzw die Stunden bei der Beigeladenen zu 1) in Rechnung. Es bestehe kein Urlaubsanspruch oder ein sonstiger Anspruch auf Sondervergünstigungen. Sie sei nach außen offenkundig selbstständig tätig. Überdies habe das Finanzamt im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass sie selbstständig sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass sie im Jahr 2013 einen Gesamtumsatz von 44.000,00 EUR brutto erwirtschaftet habe. Von dem Gesamtumsatz seien lediglich 13.412,00 EUR auf die Beigeladene zu 1) entfallen. Gearbeitet habe sie für die Beigeladene zu 1) 479 Stunden. Daneben habe sie noch für den Auftraggeber A. Pflegedienste in B. 137 Stunden gearbeitet, für den Häuslichen Pflegedienst D. F. habe sie 800 Stunden gearbeitet, für die C. habe sie 65 Stunden gearbeitet, für den ambulanten Pflegedienst R. S. (A.) in B. habe sie ca 115 Stunden gearbeitet und für den Pflegedienst in B. habe sie 57 Stunden gearbeitet. Die Beigeladene zu 1) stehe damit von der Wertigkeit an 2. und nicht an 1. Stelle. Des Weiteren müsse die Beklagte die Besonderheiten des Pflegeberufes in den Blick nehmen. Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass derartige Arbeiten in der Umgebung des Pflegebedürftigen verrichtet würden. Aus der Natur der Sache ergebe sich weiterhin, dass Pflegedienstleistungen nicht punktuell erbracht würden, sondern die Betreuung zu einer Tour zusammengefasst würde. Gerade zu Pflegende und ältere Menschen legten Wert auf Rhythmus und Pünktlichkeit. Darüber hinaus sei es kein Kriterium, dass die Arbeitsleistung nach einem festen Stundenlohn vergütet werde. Sämtliche Pflegeleistungen würden als zeitliche Dienstleistungen nach Stundensätzen honoriert. Richtig sei, dass sie nicht mit den Patienten bzw Krankenkassen abrechne und keinen Einfluss auf die Preisgestaltung habe. Aber auch die Sozialstation habe letztlich keinen Einfluss auf die Preisgestaltung. Insofern diktierten die Kassen die Preise. Überdies sei sie nicht weisungsgebunden, da sie Patienten auch ablehnen könne. Im Übrigen lege sie in Absprache mit dem Auftraggeber die Touren fest. Gebe es etwa Kollisionen mit anderen Auftraggebern oder habe sie sich entschlossen, Urlaub zu machen, sei dies kein Problem. Schließlich sei sie infolge ihrer selbständigen Tätigkeit verpflichtet, ständig Fortbildungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen. 2013 seien es 3 bis 4 Fortbildungsmaßnahmen gewesen. So habe sie ua für ca 1.300,00 EUR in H. an einer Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück (Bl 87 Verwaltungsakte). Allein der Wille der vertragschließenden Parteien bestimme nicht, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder Selbstständigkeit definiert werde. Für die Abgrenzungen seien in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung von Bedeutung. Es sei zu berücksichtigen, dass die Abrechnung gegenüber dem Patienten ausschließlich durch den Auftraggeber erfolge. Soweit der Klägerin keine fachlichen Weisungen erteilt werden könnten, sei dem zu entgegnen, dass die Tätigkeit von Arbeitnehmern im Rahmen des Dienstverhältnisses ebenfalls in hohem Maße durch eigene Verantwortlichkeiten, Entscheidungsfreiheit sowie eigenständiges Planen und Handeln gekennzeichnet sei. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde die Klägerin nicht als selbstständig Tätige wahrgenommen. Überdies sei ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Die Klägerin setze die eigene Arbeitskraft jedoch nicht mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach Abnahme der Arbeit erfolge. Es handele sich dabei um eine pauschale Vergütung von 28,00 EUR pro Stunde. Die Vergütung werde damit erfolgsunabhängig bezahlt. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass auch Beschäftigte wie Außendienstmitarbeiter und Handelsreisende ihr eigenes Kraftfahrzeug bei der Arbeitsausführung einsetzten. Das Risiko, für seine Arbeit kein Entgelt zu erhalten bzw bei nicht zufriedenstellender Arbeit nicht weiterbeschäftigt bzw beauftragt zu werden, stelle kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Klägerin könne zwar frei entscheiden, ob sie Aufträge annehme oder ablehne, bei Annahme erfolge jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
13 
Hiergegen hat die Klägerin am 07.08.2014 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Die Beigeladene zu 1) habe die Betreuung der von ihr gepflegten Menschen in „Touren“ organisiert. Diese Touren seien deshalb erforderlich, weil die zu pflegenden Menschen an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten aufgrund ihrer Erkrankungen bzw Pflegebedürftigkeit aufgesucht werden müssten. Diese Organisation ergebe sich also aus der Notwendigkeit des Pflegeablaufs und liege in der Natur der Sache der Pflege, spreche aber nicht für eine abhängige Beschäftigung. Insgesamt habe die Beigeladene zu 1) 9 Touren. Die Klägerin übernehme in der Regel eine Tour pro Woche. Diese Tour übernehme sie für Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1), die in Urlaub oder krank seien. Anders als die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) trete sie nicht in Dienstkleidung auf und benutze nicht das Dienstfahrzeug der Beigeladenen zu 1), sondern trete in eigener Arbeitskleidung auf und benutze ihren privaten Pkw. Ihre zeitlichen und fachlichen Kapazitäten biete sie nach eigenem Ermessen der Beigeladenen zu 1) an. Im Unterschied zum Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) sei sie nicht verpflichtet, Wochenenddienste zu machen, Feiertagsdienste und sei auch insoweit nicht in die Organisation der Beigeladenen zu 1) eingebunden. Sie nehme Urlaub, wann sie es wolle und sei auch insofern nicht an Vorgaben gebunden. Sie erhalte keine fachlichen Weisungen von der Beigeladenen zu 1). Sofern die Beklagte die Auffassung vertrete, dass hieraus keine selbständige Tätigkeit abgeleitet werden könne, so sei dies unzutreffend.
14 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
15 
In der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2015 hat das SG den Vorstandsvorsitzenden der Beigeladenen zu 1) als Zeugen befragt (Bl 50 SG-Akte) und mit Urteil vom 13.07.2015 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben, da diese rechtswidrig seien und die Klägerin in ihren Rechten verletzten. Die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1) erfolge im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung unterliege die Klägerin bei der Durchführung ihrer Tätigkeit keinem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Sie unterliege auch keinem solchen der von ihr Betreuten. Eine Tätigkeit im Bereich der Pflege sei ohne die Koordinierung von zeitlichen Eckdaten nicht denkbar. Allein aufgrund der grundsätzlich vorgegebenen Methoden der Pflege bei der Durchführung der einzelnen Einsätze könne nicht auf eine Weisungsgebundenheit und damit eine persönliche Abhängigkeit geschlossen werden. Inhaltliche Vorgaben, wie die Pflegetätigkeiten durchzuführen sei, würden durch die Beigeladene zu 1) nicht gemacht, sondern ergäben sich jeweils aus der Methode und den Standards des Pflegeberufes einerseits und aus den von den Kassen im Einzelfall übernommenen Leistungen andererseits. Das Fehlen von Einzelanordnungen sei ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit der Klägerin. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klägerin - anders als die fest angestellten Pflegekräfte - nicht zu über die unmittelbare Pflegetätigkeit hinausgehenden Begleittätigkeiten verpflichtet werden könnte. So könne sie etwa von der Beigeladenen zu 1) nicht angewiesen werden, Pflegehilfsmittel aufzuräumen oder Messgeräte zu warten. Eine Weisungsabhängigkeit ergebe sich schließlich auch nicht aus der notwendigen Pflegedokumentation. Schließlich könne die Beigeladene zu 1) der Klägerin hinsichtlich der durchzuführenden Einsätze keine einseitigen Zeitvorgaben erteilen. Unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufträge gebe die Klägerin jeweils im Vormonat der Beigeladenen zu 1) ihre freien Kapazitäten durch. Erst auf dieser Grundlage komme es dann zu einer Auftragsanbahnung.
16 
Gegen das ihr am 05.08.2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Beklagte am 17.08.2015 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das SG zu der Feststellung habe gelangen können, die Klägerin sei nicht in die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert. Anders als für die Beigeladene zu 1) sei für die Klägerin weder vorgebracht noch nachgewiesen, dass sie in ihrer Person als Pflegeeinrichtung zugelassen sei und ihrerseits einen Versorgungsvertrag besitze. Bereits hieraus ergebe sich, dass sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 1) angewiesen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beigeladene zu 1) der Klägerin bediene, um ihre vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen des SGB V bzw SGB XI gegenüber Dritten zu erfüllen, was nach Auffassung der Beklagten rechtlich zulässig allein im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung möglich sei. Die Einhaltung und Umsetzung der maßgeblichen Bestimmungen sei nur dann möglich, wenn die Pflegeeinrichtung gegenüber ihren Mitarbeitern Weisungsrechte ausübe, welche die Mitarbeit zwingend als abhängige Beschäftigung qualifizierten.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.07.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen und die Entscheidungsgründe des SG-Urteils Bezug. Es sei zwar zutreffend, dass sie selbst nicht als Pflegeeinrichtung zugelassen sei bzw keinen Versorgungsvertrag besitze. Die sei aber entgegen der Auffassung der Beklagten keine Voraussetzung für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Grundannahme der Beklagten, wonach ihre Tätigkeit rechtlich zulässig nur im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden könne, sei unzutreffend.
22 
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Sie schließt sich den Ausführungen der Klägerin und des SG an.
25 
In einem Erörterungstermin am 03.03.2016 wurde die Sach- und Rechtslage vom Berichterstatter mit den Beteiligten eingehend erörtert.
26 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
29 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
30 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache allerdings unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das SG hat daher zu Recht den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 11.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) im Zeitraum ab 01.04.2013 selbständig ausübt und nicht wegen einer abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
31 
Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid nur das Bestehen von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) festgestellt. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der bestandskräftige Bescheid vom 05.03.2013, der durch den angefochtenen Bescheid nicht abgeändert oder ersetzt worden ist und mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass die Klägerin als selbständig tätige Pflegeperson versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist (vgl BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R juris; Senatsurteil vom 16.12.2014, L 11 R 3903/13, juris).
32 
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat zudem die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 ff; BSG 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris), und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
33 
Materiell ist der angefochtene Bescheid allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht eine Beschäftigung und eine Versicherungspflicht der Klägerin in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im Rahmen der Statusfeststellung festgestellt.
34 
Nach § 7a Abs 1 S. 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 S 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in den Absätzen 3 bis 5 geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, 6).
35 
Ein entsprechender Antrag auf Statusfeststellung ist von der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) am 19.08.2013 bei der Beklagten gestellt worden. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
36 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen im streitgegenständlichen Zeitraum der Versicherungs- bzw Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 SGB III). Nach § 7 Abs 1 S 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; gemäß § 7 Abs 1 S 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
37 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl BSG 20.03.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr 19; 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 jeweils mwN) erfordert eine Beschäftigung, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt ist oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
38 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (BSG 20.03.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr 19; 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257, SozR 4-2400 § 7 Nr 17; speziell zu Pflegekräften vgl Senatsurteil vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14, Die Beiträge Beilage 2015, 390). Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehungen geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von der Vereinbarung abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 SGB IV Nr 17).
39 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt und daher keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
40 
Die Tätigkeit als Altenpflegerin kann grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden (vgl zum Intensivpfleger Senatsurteil vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14, Die Beiträge Beilage 2015, 390 unter Hinweis auf BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, juris; vgl zum Familienhelfer BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15). Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ist über eine freie Mitarbeit geschlossen worden und sieht vor, dass die Klägerin bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf Zeit, Ort, Art und Dauer, frei und berechtigt ist, Aufträge abzulehnen. Die Klägerin kann - und tut dies auch tatsächlich - zudem für andere Auftraggeber tätig werden. Es ist einvernehmlich zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin auf der Basis eines Stundenhonorars von 28 EUR gewollt und keine feste Anstellung. Vereinbart war somit eine selbständige Tätigkeit.
41 
Der Senat ist davon überzeugt, dass das Vertragsverhältnis entsprechend der Vereinbarung gelebt wird. Die Klägerin unterliegt keinem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1). Es sind keine festen Arbeitszeiten vereinbart, sondern die Klägerin teilt der Beigeladenen zu 1) mit, ob und wann sie Touren übernehmen kann und stellt dann die erbrachte Stundenzahl in Rechnung. Es besteht keine ständige Dienstbereitschaftspflicht für die Klägerin und es werden der Klägerin von der Beigeladenen zu 1) keine festen Arbeitszeiten oder Touren/Schichten ohne vorherige Absprache und gegen ihren Willen zugewiesen, vielmehr bestimmt die Klägerin selbst, an welchen Tagen sie Touren übernehmen kann. Unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufträge gibt sie jeweils im Vormonat der Beigeladenen zu 1) ihre freien Kapazitäten durch. Erst auf dieser Grundlage kommt es dann zu einer Auftragsanbahnung. Die Klägerin hat damit maßgeblichen Einfluss auf die jeweiligen Einsatzzeiten. Sie ist dann zwar zeitlich an die vorgegebenen Dienst-/Tourenpläne gebunden. Die Vorgabe solcher Pläne stellt aber nur einen äußeren Rahmen dar, der allein eine Weisungsunterworfenheit und damit eine abhängige Beschäftigung nicht zwingend zur Folge hat (vgl Senatsurteil vom 23.04.2015, L 11 KR 3224/14; Hessisches LSG 06.04.2005, L 8/14 KR 30/04). Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob innerhalb der Vorgabe eines äußeren Rahmens weitere Weisungen erfolgten. Solche Weisungen werden nach den übereinstimmenden und für den Senat glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) nicht erteilt. Darüber hinaus kann die Klägerin auch relativ kurzfristig einzelne Einsätze absagen, etwa wenn die „Chemie" zwischen ihr und dem zu betreuenden Patienten nicht stimmt.
42 
Dem Umstand, dass vorliegend ein gewisser organisatorischer Rahmen, eine Früh- und eine Spättour, besteht, kommt danach keine entscheidende Bedeutung zu, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Jede Tätigkeit im Bereich der Pflege bedarf der Koordinierung mittels zeitlicher Eckdaten. Allein aufgrund der grundsätzlich vorgegebenen Methoden der Pflege kann bei der Durchführung der einzelnen Einsätze nicht auf eine Weisungsgebundenheit und damit eine persönliche Abhängigkeit geschlossen werden kann (BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R). Einzelanweisungen iS von inhaltliche Vorgaben, wie die Pflegetätigkeiten durchzuführen sei, werden durch die Beigeladene zu 1) nicht gemacht, sondern ergeben sich jeweils aus der Methode und den Standards des Pflegeberufes einerseits und aus den von den Kassen im Einzelfall übernommenen Leistungen bzw dem ärztlichen Behandlungsplan andererseits, ohne dass deshalb – entgegen der Auffassung der Beklagten - die rechtliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) durch das Leistungserbringerrecht im Sinne allein zulässiger Beschäftigung vorbestimmt ist (vgl hierzu BSG 24.03.2016, B 12 KR 20/14 R, Terminbericht Nr. 12/16, abrufbar unter www.bundessozialgericht.de). So ist etwa auch für das SGB V in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass es die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und einem zugelassenen Heilmittelerbringer ermöglichen, für die Leistungserbringung freie Mitarbeiter einzusetzen (BSG 29.11.1995, 3 RK 33/94, SozR 3-2500 § 124 Nr 1).
43 
Bei der Absolvierung der jeweiligen Touren unterliegt die Klägerin keiner Kontrolle durch Beigeladene zu 1) die im Sinne von Einzelanordnungen. Dass sie ggf mit anderen Pflegekräften der Beigeladenen zu 1) in der Weise zusammenarbeitete, dass sie an deren Tätigkeiten anknüpfte bzw als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung in laufende Pflegefälle eintrat, führt nicht dazu, dass sie damit schon in die Betriebsstruktur der Beigeladenen zu 1) eingegliedert war, denn es handelt sich dabei um in der Pflege übliche und notwendige Vorgehensweisen der Abstimmung, in denen sich noch keine Weisungen der Beigeladenen zu 1) und keine Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) wiederspiegeln (vgl Senatsurteil vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14).
44 
Die Beweisaufnahme vor dem SG hat ergeben, dass die Klägerin - anders als die bei der Beigeladenen zu 1) fest angestellten Pflegekräfte - nicht zu über die unmittelbare Pflegetätigkeit hinausgehenden Begleittätigkeiten verpflichtet werden kann. So kann sie etwa von der Beigeladenen zu 1) nicht angewiesen werden, Pflegehilfsmittel aufzuräumen oder Messgeräte zu warten. Eine Weisungsabhängigkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus der notwendigen Pflegedokumentation. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, kann aus einer „geminderten Autonomie“ bei der Durchführung nicht zwingend auf eine Weisungsgebundenheit und damit auf eine persönliche Abhängigkeit geschlossen werden (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge Beilage 2008, 333). Die Dokumentation der zu erbringenden Leistung ergibt sich nach aus den Besonderheiten des Pflegeberufes und ist nicht zuletzt als Leistungsnachweis gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger im Außenverhältnis erforderlich. Die erforderlichen Pflegehilfsmittel werden aufgrund ärztlicher Verordnung von der Pflege- oder Krankenkasse bereitgestellt und befinden sich vor Ort beim Patienten.
45 
Die Klägerin ist auch nicht arbeitnehmertypisch in eine von der Beigeladenen zu 1) vorgegebene betriebliche Ordnung eingegliedert. Für die Beurteilung, ob die Klägerin in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen „Einsatzauftrags“ im Hinblick allein hierauf bestanden (vgl Senatsurteil vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14). Eine Eingliederung in den Betriebsablauf folgt nicht daraus, dass die Betreuung der Patienten in deren häuslichen Umgebung stattgefunden hat. Vielmehr ist die Betreuung nach dem allgemeinen Leitbild ausgestaltet, Patienten ein möglichst langes Verweilen in der häuslichen Umgebung zu ermöglichen und erfolgt daher vor Ort. Für eine räumliche Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) könnte allenfalls eine Tätigkeit der Klägerin in den Räumlichkeiten der Pflegestation sprechen. Eine findet jedoch nicht statt.
46 
Auch aufgrund ihrer Eigenschaft als „Teil einer Kette“ von Pflegepersonen in der Arbeits-organisation der Beigeladenen zu 1) folgt nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, nicht zwingend der Schluss, dass diese auch in den Betrieb eingegliedert ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin von der Beigeladenen zu 1) nicht zu beliebigen Tätigkeiten herangezogen werden kann. So ist die Klägerin nicht gehalten, über die Pflegearbeiten hinausgehende administrative oder organisatorische Tätigkeiten zu übernehmen. Die Klägerin ist - anders als die fest angestellten Pflegekräfte - nicht verpflichtet, bestimmte Einsätze zu übernehmen, kann die vorgeschlagenen Termine ablehnen und ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Diensten zu absolvieren. Auch muss die Klägerin keine nächtlichen Bereitschaftsdienste ableisten. Sie nimmt nicht an Dienstbesprechungen des Pflegeteams teil. Die Behandlungspläne werden ausschließlich von den fest angestellten Pflegekräften entworfen. Die Klägerin muss ferner nicht an Dienst- bzw Teambesprechungen oder auf Verlangen der Beigeladenen zu 1) an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Sie hält sich nicht in den Betriebsräumen der Beigeladenen zu 1) auf, hat kein Büro und keinen Arbeitsplatz, sondern die Pflege erfolgt in den Räumlichkeiten des Patienten.
47 
Im Rahmen ihrer Tätigkeit tritt die Klägerin nach außen nicht als fest angestellte Pflegekraft der Beigeladenen zu 1) auf. In diesem Zusammenhang hat die Beweisaufnahme vor dem SG ergeben, dass die Klägerin bei der Arbeit ein grünes Poloshirt trägt. Im Gegensatz hierzu sind die fest angestellten Pflegekräfte der Beigeladenen zu 1) verpflichtet, bei der Arbeit weiße Dienstkleidung mit dem Aufdruck des Logos der Beigeladenen zu 1) zu tragen. Der Eindruck der freien Mitarbeit wird dadurch verstärkt, dass die Klägerin die Touren mit ihrem Privat-Pkw abfährt, der mit aufgeklebten Schriftzügen ihrer geschäftlichen Kontaktdaten versehen ist. Weiterhin setzt die Klägerin neben den von der Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellten Messgeräten bei der Durchführung der Pflegetätigkeit auch eigene sächliche Mittel ein. So benutzt sie bei der Arbeit ihre eigenen Einmalhandschuhe. Im Gegensatz zu den fest angestellten Pflegekräften verfügt die Klägerin nicht über ein von der Beigeladenen zu 1) gestelltes MDA Gerät, sondern verwendet für die Kommunikation im Falle einer Notsituation ihr privates Mobiltelefon.
48 
Ohne Aussagekraft hinsichtlich der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit ist hingegen die Gewerbeanmeldung der Klägerin. Sie kann nicht als wesentliches Indiz für selbstständige Tätigkeit herangezogen werden, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung findet nicht statt. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbstständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche (Senatsurteil vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B). Gleiches gilt dafür, dass keine arbeitnehmertypischen Schutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart waren. Solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn die Beteiligten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten.
49 
Weiterhin ist die Tatsache, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tätig war, zwar kein ausschlaggebendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit. Denn auch ein abhängig Beschäftigter kann für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein. Es spricht aber eher für eine selbstständige Tätigkeit, wenn - wie hier - mehrere Auftraggeber im Bereich der Haupttätigkeit (Pflege) vorhanden sind (vgl Senatsurteil vom 16.12.2014, L 11 R 2387/13).
50 
Die Klägerin trägt schließlich - wenn auch nur in eher geringem Maße - ein für Selbständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko. Nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen (BSG 28.09.2011 aaO) ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis für eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen. Eine Entlohnung nach Zeitaufwand spricht zwar für eine abhängige Beschäftigung, wenn dies zur Folge hat, dass dadurch die Vergütung des Mitarbeiters vom Unternehmensrisiko des Auftraggebers entkoppelt wird (vgl Senatsurteile vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14; 16.12.2014, L 11 R 3903/13). Auch die Art der Entlohnung ist jedoch nur ein Indiz, dem im vorliegenden Fall kein großes Gewicht und demzufolge im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch keine entscheidende Bedeutung zukommt, weil die Entlohnung nach Zeitaufwand im Pflegebereich gängiger Praxis entspricht. Überdies hängt die für die jeweilige Pflegeeinheit benötigte Arbeitszeit maßgeblich von den im Einzelfall gewährten Leistungen durch die zuständigen Kassen ab. Die Klägerin setzt Arbeitszeit (Hin- und Rückfahrt) und Kapital (Reisekosten) mit dem Risiko ein, dieses nicht bzw nicht voll umfänglich vergütet zu erhalten, wenn zB erst nach der Anreise zu ihrem Einsatzort in B. festgestellt wird, dass die „Chemie“ zwischen ihr und dem Patienten nicht stimmt und sie den Auftrag abgelehnt oder vorzeitig abgebrochen hat. In gleicher Weise trägt sie das Risiko, dass sie den Einsatz nicht in vollem Umfang ausführen kann, wenn der jeweilige Patient während eines Einsatzes in ein Krankenhaus oder Heim verlegt wird. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) keine garantierte Mindestarbeitszeit abzuleisten hat. So schwanken die Einsatzzeiten für die Beigeladenen zu 1) nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Zeugen N vor dem SG stark zwischen 0 und 40 Stunden im Monat. Um die Risiken eines Verdienstausfalls abzufedern, hat die Klägerin Eigenvorsorge getroffen und sich bei der Vermittlungsfirma für qualifizierte Mitarbeiter im Gesundheitswesen „C.-C.“ angemeldet, damit sie im Falle stark rückläufiger Aufträge auf die (entgeltlichen) Dienste der Firma zurückgreifen kann. Dem vorliegenden Unternehmerrisiko stand auch eine größere Freiheit und Flexibilität bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des einzelnen Einsatzes gegenüber. Die Klägerin ist nicht wie ein klassischer Arbeitnehmer gehalten, Arbeitsanweisungen zur Vermeidung vertraglicher Sanktionen und/oder von Schadensersatzansprüchen Folge zu leisten, sondern kann den Einsatz ihrer Arbeitskraft entsprechend ihren Bedürfnissen sehr weitreichend selbst steuern. Sie kann die Einsätze ohne Begründung und auch ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen vorzeitig abbrechen.
51 
Nach alledem überwiegen die Umstände, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen gegenüber denjenigen, für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

28 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
29 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
30 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache allerdings unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das SG hat daher zu Recht den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 11.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2014 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) im Zeitraum ab 01.04.2013 selbständig ausübt und nicht wegen einer abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
31 
Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid nur das Bestehen von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) festgestellt. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der bestandskräftige Bescheid vom 05.03.2013, der durch den angefochtenen Bescheid nicht abgeändert oder ersetzt worden ist und mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass die Klägerin als selbständig tätige Pflegeperson versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist (vgl BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R juris; Senatsurteil vom 16.12.2014, L 11 R 3903/13, juris).
32 
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat zudem die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 ff; BSG 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris), und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
33 
Materiell ist der angefochtene Bescheid allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht eine Beschäftigung und eine Versicherungspflicht der Klägerin in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im Rahmen der Statusfeststellung festgestellt.
34 
Nach § 7a Abs 1 S. 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 S 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in den Absätzen 3 bis 5 geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, 6).
35 
Ein entsprechender Antrag auf Statusfeststellung ist von der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) am 19.08.2013 bei der Beklagten gestellt worden. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
36 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen im streitgegenständlichen Zeitraum der Versicherungs- bzw Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 SGB III). Nach § 7 Abs 1 S 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; gemäß § 7 Abs 1 S 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
37 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl BSG 20.03.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr 19; 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 jeweils mwN) erfordert eine Beschäftigung, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt ist oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
38 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (BSG 20.03.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr 19; 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257, SozR 4-2400 § 7 Nr 17; speziell zu Pflegekräften vgl Senatsurteil vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14, Die Beiträge Beilage 2015, 390). Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehungen geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von der Vereinbarung abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 SGB IV Nr 17).
39 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt und daher keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
40 
Die Tätigkeit als Altenpflegerin kann grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden (vgl zum Intensivpfleger Senatsurteil vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14, Die Beiträge Beilage 2015, 390 unter Hinweis auf BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, juris; vgl zum Familienhelfer BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15). Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ist über eine freie Mitarbeit geschlossen worden und sieht vor, dass die Klägerin bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf Zeit, Ort, Art und Dauer, frei und berechtigt ist, Aufträge abzulehnen. Die Klägerin kann - und tut dies auch tatsächlich - zudem für andere Auftraggeber tätig werden. Es ist einvernehmlich zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin auf der Basis eines Stundenhonorars von 28 EUR gewollt und keine feste Anstellung. Vereinbart war somit eine selbständige Tätigkeit.
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Der Senat ist davon überzeugt, dass das Vertragsverhältnis entsprechend der Vereinbarung gelebt wird. Die Klägerin unterliegt keinem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1). Es sind keine festen Arbeitszeiten vereinbart, sondern die Klägerin teilt der Beigeladenen zu 1) mit, ob und wann sie Touren übernehmen kann und stellt dann die erbrachte Stundenzahl in Rechnung. Es besteht keine ständige Dienstbereitschaftspflicht für die Klägerin und es werden der Klägerin von der Beigeladenen zu 1) keine festen Arbeitszeiten oder Touren/Schichten ohne vorherige Absprache und gegen ihren Willen zugewiesen, vielmehr bestimmt die Klägerin selbst, an welchen Tagen sie Touren übernehmen kann. Unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufträge gibt sie jeweils im Vormonat der Beigeladenen zu 1) ihre freien Kapazitäten durch. Erst auf dieser Grundlage kommt es dann zu einer Auftragsanbahnung. Die Klägerin hat damit maßgeblichen Einfluss auf die jeweiligen Einsatzzeiten. Sie ist dann zwar zeitlich an die vorgegebenen Dienst-/Tourenpläne gebunden. Die Vorgabe solcher Pläne stellt aber nur einen äußeren Rahmen dar, der allein eine Weisungsunterworfenheit und damit eine abhängige Beschäftigung nicht zwingend zur Folge hat (vgl Senatsurteil vom 23.04.2015, L 11 KR 3224/14; Hessisches LSG 06.04.2005, L 8/14 KR 30/04). Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob innerhalb der Vorgabe eines äußeren Rahmens weitere Weisungen erfolgten. Solche Weisungen werden nach den übereinstimmenden und für den Senat glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) nicht erteilt. Darüber hinaus kann die Klägerin auch relativ kurzfristig einzelne Einsätze absagen, etwa wenn die „Chemie" zwischen ihr und dem zu betreuenden Patienten nicht stimmt.
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Dem Umstand, dass vorliegend ein gewisser organisatorischer Rahmen, eine Früh- und eine Spättour, besteht, kommt danach keine entscheidende Bedeutung zu, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Jede Tätigkeit im Bereich der Pflege bedarf der Koordinierung mittels zeitlicher Eckdaten. Allein aufgrund der grundsätzlich vorgegebenen Methoden der Pflege kann bei der Durchführung der einzelnen Einsätze nicht auf eine Weisungsgebundenheit und damit eine persönliche Abhängigkeit geschlossen werden kann (BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R). Einzelanweisungen iS von inhaltliche Vorgaben, wie die Pflegetätigkeiten durchzuführen sei, werden durch die Beigeladene zu 1) nicht gemacht, sondern ergeben sich jeweils aus der Methode und den Standards des Pflegeberufes einerseits und aus den von den Kassen im Einzelfall übernommenen Leistungen bzw dem ärztlichen Behandlungsplan andererseits, ohne dass deshalb – entgegen der Auffassung der Beklagten - die rechtliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) durch das Leistungserbringerrecht im Sinne allein zulässiger Beschäftigung vorbestimmt ist (vgl hierzu BSG 24.03.2016, B 12 KR 20/14 R, Terminbericht Nr. 12/16, abrufbar unter www.bundessozialgericht.de). So ist etwa auch für das SGB V in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass es die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und einem zugelassenen Heilmittelerbringer ermöglichen, für die Leistungserbringung freie Mitarbeiter einzusetzen (BSG 29.11.1995, 3 RK 33/94, SozR 3-2500 § 124 Nr 1).
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Bei der Absolvierung der jeweiligen Touren unterliegt die Klägerin keiner Kontrolle durch Beigeladene zu 1) die im Sinne von Einzelanordnungen. Dass sie ggf mit anderen Pflegekräften der Beigeladenen zu 1) in der Weise zusammenarbeitete, dass sie an deren Tätigkeiten anknüpfte bzw als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung in laufende Pflegefälle eintrat, führt nicht dazu, dass sie damit schon in die Betriebsstruktur der Beigeladenen zu 1) eingegliedert war, denn es handelt sich dabei um in der Pflege übliche und notwendige Vorgehensweisen der Abstimmung, in denen sich noch keine Weisungen der Beigeladenen zu 1) und keine Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) wiederspiegeln (vgl Senatsurteil vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14).
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Die Beweisaufnahme vor dem SG hat ergeben, dass die Klägerin - anders als die bei der Beigeladenen zu 1) fest angestellten Pflegekräfte - nicht zu über die unmittelbare Pflegetätigkeit hinausgehenden Begleittätigkeiten verpflichtet werden kann. So kann sie etwa von der Beigeladenen zu 1) nicht angewiesen werden, Pflegehilfsmittel aufzuräumen oder Messgeräte zu warten. Eine Weisungsabhängigkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus der notwendigen Pflegedokumentation. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, kann aus einer „geminderten Autonomie“ bei der Durchführung nicht zwingend auf eine Weisungsgebundenheit und damit auf eine persönliche Abhängigkeit geschlossen werden (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge Beilage 2008, 333). Die Dokumentation der zu erbringenden Leistung ergibt sich nach aus den Besonderheiten des Pflegeberufes und ist nicht zuletzt als Leistungsnachweis gegenüber dem jeweiligen Leistungsträger im Außenverhältnis erforderlich. Die erforderlichen Pflegehilfsmittel werden aufgrund ärztlicher Verordnung von der Pflege- oder Krankenkasse bereitgestellt und befinden sich vor Ort beim Patienten.
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Die Klägerin ist auch nicht arbeitnehmertypisch in eine von der Beigeladenen zu 1) vorgegebene betriebliche Ordnung eingegliedert. Für die Beurteilung, ob die Klägerin in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen „Einsatzauftrags“ im Hinblick allein hierauf bestanden (vgl Senatsurteil vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14). Eine Eingliederung in den Betriebsablauf folgt nicht daraus, dass die Betreuung der Patienten in deren häuslichen Umgebung stattgefunden hat. Vielmehr ist die Betreuung nach dem allgemeinen Leitbild ausgestaltet, Patienten ein möglichst langes Verweilen in der häuslichen Umgebung zu ermöglichen und erfolgt daher vor Ort. Für eine räumliche Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) könnte allenfalls eine Tätigkeit der Klägerin in den Räumlichkeiten der Pflegestation sprechen. Eine findet jedoch nicht statt.
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Auch aufgrund ihrer Eigenschaft als „Teil einer Kette“ von Pflegepersonen in der Arbeits-organisation der Beigeladenen zu 1) folgt nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, nicht zwingend der Schluss, dass diese auch in den Betrieb eingegliedert ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin von der Beigeladenen zu 1) nicht zu beliebigen Tätigkeiten herangezogen werden kann. So ist die Klägerin nicht gehalten, über die Pflegearbeiten hinausgehende administrative oder organisatorische Tätigkeiten zu übernehmen. Die Klägerin ist - anders als die fest angestellten Pflegekräfte - nicht verpflichtet, bestimmte Einsätze zu übernehmen, kann die vorgeschlagenen Termine ablehnen und ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Diensten zu absolvieren. Auch muss die Klägerin keine nächtlichen Bereitschaftsdienste ableisten. Sie nimmt nicht an Dienstbesprechungen des Pflegeteams teil. Die Behandlungspläne werden ausschließlich von den fest angestellten Pflegekräften entworfen. Die Klägerin muss ferner nicht an Dienst- bzw Teambesprechungen oder auf Verlangen der Beigeladenen zu 1) an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Sie hält sich nicht in den Betriebsräumen der Beigeladenen zu 1) auf, hat kein Büro und keinen Arbeitsplatz, sondern die Pflege erfolgt in den Räumlichkeiten des Patienten.
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Im Rahmen ihrer Tätigkeit tritt die Klägerin nach außen nicht als fest angestellte Pflegekraft der Beigeladenen zu 1) auf. In diesem Zusammenhang hat die Beweisaufnahme vor dem SG ergeben, dass die Klägerin bei der Arbeit ein grünes Poloshirt trägt. Im Gegensatz hierzu sind die fest angestellten Pflegekräfte der Beigeladenen zu 1) verpflichtet, bei der Arbeit weiße Dienstkleidung mit dem Aufdruck des Logos der Beigeladenen zu 1) zu tragen. Der Eindruck der freien Mitarbeit wird dadurch verstärkt, dass die Klägerin die Touren mit ihrem Privat-Pkw abfährt, der mit aufgeklebten Schriftzügen ihrer geschäftlichen Kontaktdaten versehen ist. Weiterhin setzt die Klägerin neben den von der Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellten Messgeräten bei der Durchführung der Pflegetätigkeit auch eigene sächliche Mittel ein. So benutzt sie bei der Arbeit ihre eigenen Einmalhandschuhe. Im Gegensatz zu den fest angestellten Pflegekräften verfügt die Klägerin nicht über ein von der Beigeladenen zu 1) gestelltes MDA Gerät, sondern verwendet für die Kommunikation im Falle einer Notsituation ihr privates Mobiltelefon.
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Ohne Aussagekraft hinsichtlich der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit ist hingegen die Gewerbeanmeldung der Klägerin. Sie kann nicht als wesentliches Indiz für selbstständige Tätigkeit herangezogen werden, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung findet nicht statt. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbstständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche (Senatsurteil vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B). Gleiches gilt dafür, dass keine arbeitnehmertypischen Schutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart waren. Solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn die Beteiligten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten.
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Weiterhin ist die Tatsache, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tätig war, zwar kein ausschlaggebendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit. Denn auch ein abhängig Beschäftigter kann für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein. Es spricht aber eher für eine selbstständige Tätigkeit, wenn - wie hier - mehrere Auftraggeber im Bereich der Haupttätigkeit (Pflege) vorhanden sind (vgl Senatsurteil vom 16.12.2014, L 11 R 2387/13).
50 
Die Klägerin trägt schließlich - wenn auch nur in eher geringem Maße - ein für Selbständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko. Nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen (BSG 28.09.2011 aaO) ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis für eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen. Eine Entlohnung nach Zeitaufwand spricht zwar für eine abhängige Beschäftigung, wenn dies zur Folge hat, dass dadurch die Vergütung des Mitarbeiters vom Unternehmensrisiko des Auftraggebers entkoppelt wird (vgl Senatsurteile vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14; 16.12.2014, L 11 R 3903/13). Auch die Art der Entlohnung ist jedoch nur ein Indiz, dem im vorliegenden Fall kein großes Gewicht und demzufolge im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch keine entscheidende Bedeutung zukommt, weil die Entlohnung nach Zeitaufwand im Pflegebereich gängiger Praxis entspricht. Überdies hängt die für die jeweilige Pflegeeinheit benötigte Arbeitszeit maßgeblich von den im Einzelfall gewährten Leistungen durch die zuständigen Kassen ab. Die Klägerin setzt Arbeitszeit (Hin- und Rückfahrt) und Kapital (Reisekosten) mit dem Risiko ein, dieses nicht bzw nicht voll umfänglich vergütet zu erhalten, wenn zB erst nach der Anreise zu ihrem Einsatzort in B. festgestellt wird, dass die „Chemie“ zwischen ihr und dem Patienten nicht stimmt und sie den Auftrag abgelehnt oder vorzeitig abgebrochen hat. In gleicher Weise trägt sie das Risiko, dass sie den Einsatz nicht in vollem Umfang ausführen kann, wenn der jeweilige Patient während eines Einsatzes in ein Krankenhaus oder Heim verlegt wird. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) keine garantierte Mindestarbeitszeit abzuleisten hat. So schwanken die Einsatzzeiten für die Beigeladenen zu 1) nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Zeugen N vor dem SG stark zwischen 0 und 40 Stunden im Monat. Um die Risiken eines Verdienstausfalls abzufedern, hat die Klägerin Eigenvorsorge getroffen und sich bei der Vermittlungsfirma für qualifizierte Mitarbeiter im Gesundheitswesen „C.-C.“ angemeldet, damit sie im Falle stark rückläufiger Aufträge auf die (entgeltlichen) Dienste der Firma zurückgreifen kann. Dem vorliegenden Unternehmerrisiko stand auch eine größere Freiheit und Flexibilität bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des einzelnen Einsatzes gegenüber. Die Klägerin ist nicht wie ein klassischer Arbeitnehmer gehalten, Arbeitsanweisungen zur Vermeidung vertraglicher Sanktionen und/oder von Schadensersatzansprüchen Folge zu leisten, sondern kann den Einsatz ihrer Arbeitskraft entsprechend ihren Bedürfnissen sehr weitreichend selbst steuern. Sie kann die Einsätze ohne Begründung und auch ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen vorzeitig abbrechen.
51 
Nach alledem überwiegen die Umstände, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen gegenüber denjenigen, für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.