Sozialgericht Mannheim Urteil, 03. März 2005 - S 5 AL 3437/04

published on 03.03.2005 00:00
Sozialgericht Mannheim Urteil, 03. März 2005 - S 5 AL 3437/04
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Tenor

1. Der Bescheid vom 29.07.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung gemindertes Arbeitslosengeld zu zahlen ist.
Der 1974 geborene Kläger wurde nach Abschluss seiner Ausbildung am 10.07.2003 in ein Beschäftigungsverhältnis als Anlagenmonteur übernommen, das bis zum 04.07.2004 befristet war.
Nachdem ihn sein Arbeitgeber mit Schreiben vom 28.04.2004 auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hingewiesen hatte, meldete sich der Kläger am 03.05.2004 bei der Beklagten arbeitssuchend und beantragte Arbeitslosengeld mit Wirkung ab 05.07.2004.
Im Bescheid vom 29.07.2004 stellte die Beklagte die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um jeweils 35,-- EUR für 28 Kalendertage fest, weil sich der Kläger nicht rechtzeitig zum 05.04.2004 arbeitsuchend gemeldet habe.
Den am 05.08.2004 erhobenen Widerspruch wies sie im Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004 zurück.
Zur Begründung seiner am 12.11.2004 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, in § 37 b Satz 2 SGB III sei lediglich festgelegt, wann er sich frühestens arbeitsuchend melden könne; bis wann er sich spätestens zu melden habe, sei gesetzlich nicht geregelt, weshalb eine Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht eintreten könne.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 29.07.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 21.10.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet.
14 
Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig. Eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung ist nicht eingetreten.
15 
Gem. § 140 Satz 1 SGB III mindert sich das Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet hat.
16 
Für den Kläger hat aus § 37 b SGB III keine gesetzliche Obliegenheit bestanden, sich vor dem 03.05.2004 arbeitsuchend zu melden.
17 
Gem. § 37 b Satz 1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung nach Satz 2 dieser Vorschrift jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen.
18 
Allein nach dem Wortlaut des § 37 b Satz 1 SGB III bestände für den Beschäftigten bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages die Obliegenheit, sich für den Zeitpunkt nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos zu melden; in Abweichung dazu regelt § 37 b Satz 2 SGB III, dass eine solche Meldung „frühestens“ drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat.
19 
Der Wortlaut der Sonderregelung des § 37 b Satz 2 SGB III lässt jedoch offen, welche Zeitspanne dem Arbeitnehmer für seine Meldung eröffnet ist; dh. wann er sich spätestens zu melden hat. Im Hinblick auf befristete Beschäftigungsverhältnisse enthält der Wortlaut des § 37 b SGB III insofern eine Regelungslücke.
20 
Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. z. B. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 03.11.2004 - L 5 AL 3835/04 -; Coseriu/Jakob, SGB III, 2. Aufl., Anm. 12 ff.zu § 37 b; Kruse-Gagel , SGB III , Anm. 12 zu § 37 b; zweifelnd Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III Anm. 53 ff. zu § 37 b ) schließt diese Gesetzeslücke mit der Behauptung eines „unglücklichen“ Wortlauts ( Coseriu/Jakob aaO.) in der Weise, dass dem Beschäftigten keine Zeitspanne für seine Meldung eingeräumt werde, sondern er sich genau an dem Tag als arbeitsuchend zu melden habe, der drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegt; objektive Hinderungsgründe wie z. B. eine fehlende Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit oder eine Erkrankung des Arbeitslosen an diesem Tag werden dadurch berücksichtigt, dass unter Rückgriff auf Satz 1 der Vorschrift ein Handeln nach Wegfall des Hinderungsgrundes als nicht schuldhaftes Zögern und damit als noch „unverzüglich“ angesehen wird (vgl. z. B. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
21 
Mit einer solchen Auslegung lässt sich Wortlaut des § 37 b Satz 2 SGB III jedoch nicht unterlaufen bzw. die vorhandene Regelungslücke nicht schließen, denn damit wäre ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbunden.
22 
Mit der zum 01.01.2003 eingeführten Regelung des § 37 b SGB III verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, durch die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitssuche Qualität und Schnelligkeit der Vermittlung zu verbessern (vgl. Bundestags-Drucksache 15/25, S. 2, 22), um damit das Entstehen von Arbeitslosigkeit nach Möglichkeit von vornherein zu verhindern oder zumindest die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Der Eintritt eines solchen Erfolges setzt voraus, dass die Agentur für Arbeit bereits auf die Meldung als arbeitsuchend ihre Vermittlungshilfen anbietet und insbesondere selbst Vermittlungsbemühungen schon vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufnimmt. Andererseits hat der Gesetzgeber in § 37 b Satz 2 SGB III zur Abwehr einer übermäßigen Inanspruchnahme und Überlastung der Agentur für Arbeit geregelt, dass die Meldung frühestens drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen „hat“, d. h. eine frühere Meldung soll unwirksam sein.
23 
Als Rechtsfolge einer Verletzung der Meldeobliegenheit hat der Gesetzgeber in § 140 SGB III eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für höchstens 30 Tage festgelegt. Mit dieser Regelung greift der Gesetzgeber in den Anspruch auf Arbeitslosengeld ein, der eine in Artikel 14 Grundgesetz als Eigentum geschützte vermögenswerte Rechtsposition darstellt (vgl. z. B. BVerfGE 74, 203, 217). In das Eigentum darf der Gesetzgeber nur zum Wohl der Allgemeinheit - bereichsspezifisch hier der Versichertengemeinschaft - eingreifen, wobei der Eingriff zur Erreichung des gesetzgeberischen Zieles geeignet und erforderlich sein muss sowie den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf (vgl. BVerfGE 75, 220, 238).
24 
Als geeignet zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor der übermäßigen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung sieht es der Gesetzgeber an, dass sich Beschäftigte bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stellen; bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen soll dies andererseits lediglich in den letzten drei Monaten vor Eintritt der zu erwartenden Arbeitslosigkeit zugelassen sein, um die Arbeitsvermittlung nicht zu überlasten. Diese Überlegungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden.
25 
Weder erforderlich noch für den Beschäftigten zumutbar wäre es zu diesem Zweck jedoch, wenn sich der Arbeitnehmer gerade an dem Tag arbeitsuchend melden müsste, der drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegt. In einer solchen datumsgenauen Meldepflicht läge für ihn eine besondere Belastung, denn im Gegensatz zu einem Arbeitslosen - der dem Arbeitsamt gem. § 119 SGB III jederzeit zur Verfügung zu stehen hat - ist ein Beschäftigter zum einen durch seine Arbeit und zum anderen auch durch die ihm nur beschränkt verbleibende restliche Zeit für seine sonstigen Verpflichtungen in seiner zeitlichen Planung eingeschränkt. Seitens der Agentur für Arbeit gibt es andererseits kein Bedürfnis dafür, dass sich die Arbeitsuchendmeldung tagesgenau drei Monate vor Ende des befristeten Beschäftigungsverhältnisses vollzieht; sachlich lässt sich nicht begründen, weshalb es dem betroffenen Beschäftigten nicht ermöglicht werden kann, innerhalb einer Zeitspanne von beispielsweise 2 Wochen einen Termin zu wählen, um sich gegenüber der Beklagten arbeitsuchend zu melden; wenn es entscheidend sein soll, dass der Agentur für Arbeit die Arbeitsuchendmeldung jedenfalls drei Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorliegt, so wäre es ohne weiteres möglich, dem Arbeitslosen die davor liegenden zwei Wochen als Zeitspanne für seine Meldung einzuräumen; spürbare organisatorische Probleme können damit nicht verbunden sein.
26 
Auch im Hinblick auf die damit verbundene Rechtsfolge verstößt die vorgenannte Auslegung der Vorschrift des § 37 b Satz 2 SGB III gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wenn der Beschäftigte und spätere Arbeitslose sich statt drei erst zwei Monate vor Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses arbeitsuchend meldet, träfe ihn die volle Kürzung seines Anspruchs um 30 Tage gem. § 140 SGB III; demgegenüber wirkte es sich unverständlicherweise auf seinen Leistungsanspruch nicht mehr aus, wenn er sich auch in den weiteren zwei Monaten bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht arbeitsuchend meldet. Dass gerade im dritten Monat vor der Arbeitslosigkeit eine fehlende Meldung die Dauer einer späteren Arbeitslosigkeit besonders beeinflusst, lässt sich nicht feststellen; vielmehr ist eher anzunehmen, dass sich eine fehlende Arbeitsuchendmeldung mit ihrer zeitlichen Nähe zum Beginn der tatsächlichen Arbeitslosigkeit auf Eintritt und Dauer der späteren Arbeitslosigkeit zunehmend auswirkt. Im Hinblick auf das Ziel der Sanktion des § 140 SGB III ist es allein sachgerecht, die Kürzung des Leistungsanspruchs zumindest auch von einer fehlenden Meldung im unmittelbaren Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit abhängig zu machen. Gerade im vorliegenden Fall wäre es im Hinblick auf die Zielvorstellung des Gesetzgebers weder erforderlich noch in der Auswirkung auf den Kläger verhältnismäßig, wenn sich aus seiner Meldung am 03.05.2004 anstatt am 05.04.2004 nahezu die volle Anspruchsminderung gem. § 140 SGB III ergäbe, wogegen es ohne weiteren Einfluss auf den Anspruchsumfang bliebe, wenn sich der Kläger anstatt am 03.05.2004 erst zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit am 05.07.2004 gegenüber der Beklagten arbeitsuchend gemeldet hätte.
27 
Aus den genannten Gründen ist die Lücke in § 37 b Satz 2 SGB III - bei zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnissen ist der späteste Zeitpunkt für die Arbeitsuchendmeldung nicht geregelt - weder durch eine ergänzende Heranziehung des Satzes 1 dieser Vorschrift noch eine sonstige Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes in verfassungsgemäßer Weise zu schließen.
28 
Wegen dieser Regelungslücke kann bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen der Tatbestand einer Verletzung der Meldeobliegenheit gem. § 37 SGB III nicht vorliegen und die in § 140 SGB III geregelte Anspruchskürzung nicht eintreten.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet.
14 
Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig. Eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung ist nicht eingetreten.
15 
Gem. § 140 Satz 1 SGB III mindert sich das Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet hat.
16 
Für den Kläger hat aus § 37 b SGB III keine gesetzliche Obliegenheit bestanden, sich vor dem 03.05.2004 arbeitsuchend zu melden.
17 
Gem. § 37 b Satz 1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung nach Satz 2 dieser Vorschrift jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen.
18 
Allein nach dem Wortlaut des § 37 b Satz 1 SGB III bestände für den Beschäftigten bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages die Obliegenheit, sich für den Zeitpunkt nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos zu melden; in Abweichung dazu regelt § 37 b Satz 2 SGB III, dass eine solche Meldung „frühestens“ drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat.
19 
Der Wortlaut der Sonderregelung des § 37 b Satz 2 SGB III lässt jedoch offen, welche Zeitspanne dem Arbeitnehmer für seine Meldung eröffnet ist; dh. wann er sich spätestens zu melden hat. Im Hinblick auf befristete Beschäftigungsverhältnisse enthält der Wortlaut des § 37 b SGB III insofern eine Regelungslücke.
20 
Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. z. B. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 03.11.2004 - L 5 AL 3835/04 -; Coseriu/Jakob, SGB III, 2. Aufl., Anm. 12 ff.zu § 37 b; Kruse-Gagel , SGB III , Anm. 12 zu § 37 b; zweifelnd Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III Anm. 53 ff. zu § 37 b ) schließt diese Gesetzeslücke mit der Behauptung eines „unglücklichen“ Wortlauts ( Coseriu/Jakob aaO.) in der Weise, dass dem Beschäftigten keine Zeitspanne für seine Meldung eingeräumt werde, sondern er sich genau an dem Tag als arbeitsuchend zu melden habe, der drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegt; objektive Hinderungsgründe wie z. B. eine fehlende Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit oder eine Erkrankung des Arbeitslosen an diesem Tag werden dadurch berücksichtigt, dass unter Rückgriff auf Satz 1 der Vorschrift ein Handeln nach Wegfall des Hinderungsgrundes als nicht schuldhaftes Zögern und damit als noch „unverzüglich“ angesehen wird (vgl. z. B. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.).
21 
Mit einer solchen Auslegung lässt sich Wortlaut des § 37 b Satz 2 SGB III jedoch nicht unterlaufen bzw. die vorhandene Regelungslücke nicht schließen, denn damit wäre ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbunden.
22 
Mit der zum 01.01.2003 eingeführten Regelung des § 37 b SGB III verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, durch die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitssuche Qualität und Schnelligkeit der Vermittlung zu verbessern (vgl. Bundestags-Drucksache 15/25, S. 2, 22), um damit das Entstehen von Arbeitslosigkeit nach Möglichkeit von vornherein zu verhindern oder zumindest die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Der Eintritt eines solchen Erfolges setzt voraus, dass die Agentur für Arbeit bereits auf die Meldung als arbeitsuchend ihre Vermittlungshilfen anbietet und insbesondere selbst Vermittlungsbemühungen schon vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufnimmt. Andererseits hat der Gesetzgeber in § 37 b Satz 2 SGB III zur Abwehr einer übermäßigen Inanspruchnahme und Überlastung der Agentur für Arbeit geregelt, dass die Meldung frühestens drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen „hat“, d. h. eine frühere Meldung soll unwirksam sein.
23 
Als Rechtsfolge einer Verletzung der Meldeobliegenheit hat der Gesetzgeber in § 140 SGB III eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für höchstens 30 Tage festgelegt. Mit dieser Regelung greift der Gesetzgeber in den Anspruch auf Arbeitslosengeld ein, der eine in Artikel 14 Grundgesetz als Eigentum geschützte vermögenswerte Rechtsposition darstellt (vgl. z. B. BVerfGE 74, 203, 217). In das Eigentum darf der Gesetzgeber nur zum Wohl der Allgemeinheit - bereichsspezifisch hier der Versichertengemeinschaft - eingreifen, wobei der Eingriff zur Erreichung des gesetzgeberischen Zieles geeignet und erforderlich sein muss sowie den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf (vgl. BVerfGE 75, 220, 238).
24 
Als geeignet zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor der übermäßigen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung sieht es der Gesetzgeber an, dass sich Beschäftigte bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stellen; bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen soll dies andererseits lediglich in den letzten drei Monaten vor Eintritt der zu erwartenden Arbeitslosigkeit zugelassen sein, um die Arbeitsvermittlung nicht zu überlasten. Diese Überlegungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden.
25 
Weder erforderlich noch für den Beschäftigten zumutbar wäre es zu diesem Zweck jedoch, wenn sich der Arbeitnehmer gerade an dem Tag arbeitsuchend melden müsste, der drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegt. In einer solchen datumsgenauen Meldepflicht läge für ihn eine besondere Belastung, denn im Gegensatz zu einem Arbeitslosen - der dem Arbeitsamt gem. § 119 SGB III jederzeit zur Verfügung zu stehen hat - ist ein Beschäftigter zum einen durch seine Arbeit und zum anderen auch durch die ihm nur beschränkt verbleibende restliche Zeit für seine sonstigen Verpflichtungen in seiner zeitlichen Planung eingeschränkt. Seitens der Agentur für Arbeit gibt es andererseits kein Bedürfnis dafür, dass sich die Arbeitsuchendmeldung tagesgenau drei Monate vor Ende des befristeten Beschäftigungsverhältnisses vollzieht; sachlich lässt sich nicht begründen, weshalb es dem betroffenen Beschäftigten nicht ermöglicht werden kann, innerhalb einer Zeitspanne von beispielsweise 2 Wochen einen Termin zu wählen, um sich gegenüber der Beklagten arbeitsuchend zu melden; wenn es entscheidend sein soll, dass der Agentur für Arbeit die Arbeitsuchendmeldung jedenfalls drei Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorliegt, so wäre es ohne weiteres möglich, dem Arbeitslosen die davor liegenden zwei Wochen als Zeitspanne für seine Meldung einzuräumen; spürbare organisatorische Probleme können damit nicht verbunden sein.
26 
Auch im Hinblick auf die damit verbundene Rechtsfolge verstößt die vorgenannte Auslegung der Vorschrift des § 37 b Satz 2 SGB III gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wenn der Beschäftigte und spätere Arbeitslose sich statt drei erst zwei Monate vor Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses arbeitsuchend meldet, träfe ihn die volle Kürzung seines Anspruchs um 30 Tage gem. § 140 SGB III; demgegenüber wirkte es sich unverständlicherweise auf seinen Leistungsanspruch nicht mehr aus, wenn er sich auch in den weiteren zwei Monaten bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht arbeitsuchend meldet. Dass gerade im dritten Monat vor der Arbeitslosigkeit eine fehlende Meldung die Dauer einer späteren Arbeitslosigkeit besonders beeinflusst, lässt sich nicht feststellen; vielmehr ist eher anzunehmen, dass sich eine fehlende Arbeitsuchendmeldung mit ihrer zeitlichen Nähe zum Beginn der tatsächlichen Arbeitslosigkeit auf Eintritt und Dauer der späteren Arbeitslosigkeit zunehmend auswirkt. Im Hinblick auf das Ziel der Sanktion des § 140 SGB III ist es allein sachgerecht, die Kürzung des Leistungsanspruchs zumindest auch von einer fehlenden Meldung im unmittelbaren Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit abhängig zu machen. Gerade im vorliegenden Fall wäre es im Hinblick auf die Zielvorstellung des Gesetzgebers weder erforderlich noch in der Auswirkung auf den Kläger verhältnismäßig, wenn sich aus seiner Meldung am 03.05.2004 anstatt am 05.04.2004 nahezu die volle Anspruchsminderung gem. § 140 SGB III ergäbe, wogegen es ohne weiteren Einfluss auf den Anspruchsumfang bliebe, wenn sich der Kläger anstatt am 03.05.2004 erst zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit am 05.07.2004 gegenüber der Beklagten arbeitsuchend gemeldet hätte.
27 
Aus den genannten Gründen ist die Lücke in § 37 b Satz 2 SGB III - bei zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnissen ist der späteste Zeitpunkt für die Arbeitsuchendmeldung nicht geregelt - weder durch eine ergänzende Heranziehung des Satzes 1 dieser Vorschrift noch eine sonstige Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes in verfassungsgemäßer Weise zu schließen.
28 
Wegen dieser Regelungslücke kann bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen der Tatbestand einer Verletzung der Meldeobliegenheit gem. § 37 SGB III nicht vorliegen und die in § 140 SGB III geregelte Anspruchskürzung nicht eintreten.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn1.die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und2.sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Be

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. (2) Aus allgemeinen Gründen ist eine
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published on 03.11.2004 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestan
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Annotations

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt

1.
das Eingliederungsziel,
2.
die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit,
3.
welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind,
4.
die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt

1.
das Eingliederungsziel,
2.
die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit,
3.
welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind,
4.
die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.