Sozialgericht Mannheim Urteil, 19. Jan. 2011 - S 14 AL 1523/09

19.01.2011

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 17.07.08 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.08 und der Bescheid vom 23.10.2008 werden abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.400,00 EUR zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Förderung einer Transfermaßnahme für Arbeitnehmer.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Bonn vom 01.04.2007 (Az. 95 IN 8/07) zum Insolvenzverwalter des Automobilzulieferers I. mit Sitz in B. (nachfolgende „Insolvenzbetrieb“) bestellt.
Zum 01.06.2008 wurde der Insolvenzbetrieb durch die N. mbH („Betriebsmittelerwerber“) übernommen. Die Übernahme gestaltete sich wie folgt:
Der Betriebsmittelerwerber machte die vorherige Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, verbunden mit dem Übertritt in eine Transfergesellschaft, zur Bedingung der Übernahme der Betriebsmittel, da aus Sicht des Betriebsmittelerwerbers die Fortführung des Betriebs mit der gesamten Belegschaft und deshalb auch der Eintritt in alle Arbeitsverhältnisse gem. § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht möglich war.
Dieses Ziel wurde durch folgende Maßnahmen erreicht:
Zunächst wurde am 28.04.2008 eine Betriebsvereinbarung über die Schaffung von Auffangstrukturen für den Betrieb B. zwischen dem Insolvenzbetrieb, dem beigeladenen Betriebsrat und der Industriegewerkschaft Metall geschlossen. Hierin wurde vereinbart, dass mit den Beschäftigten ein so genannter 3-seitiger Vertrag geschlossen werden soll, um eine „sanierende Übertragung“ des Betriebs im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 10.12.1998, 8 AZR 324/97; 23.11.2006, 8 AZR 349/06) zu ermöglichen. Für den Fall, dass ein Beschäftigter den 3-seitigen Vertrag nicht abschließt, wurde vereinbart, dass der Insolvenzbetrieb berechtigt ist, das entsprechende Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung zu beenden. Aus diesem Grund wurde eine Kündigungsnamensliste im Sinne des § 125 Insolvenzordnung (InsO) aufgestellt. Zugleich kamen die Vereinbarungsparteien überein, dass betriebsorganisatorisch eigenständige Einheiten („beE“) geschaffen werden sollen. Die erste beE wurde ab dem 01.06.2008 im Rahmen der Transfergesellschaft M. GmbH („Transfergesellschaft“) eingerichtet. Die beE endete mit Ablauf des 31.05.2009.
Die mit den Beschäftigten abgeschlossenen 3-seitigen Verträge hatten zum Inhalt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Insolvenzbetrieb zum 31.05.2008, 24 Uhr endete. Zugleich wurde vereinbart, dass mit Wirkung zum 01.06.2008, 0 Uhr ein Wechsel in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der beE stattfand. Das Arbeitsverhältnis mit der beE endete am 31.05.2009. Das Arbeitsverhältnis endete u.a. auch dann, wenn zwischen dem Beschäftigten und dem Betriebsmittelerwerber ein Arbeitsverhältnis zustande kam. Weiter wurde vereinbart, dass während des gesamten Arbeitsverhältnisses mit der beE „Kurzarbeit Null“ gem. § 216b SGB III gearbeitet werde. Das Transferkurzarbeitergeld („TKuG“) wurde von der beE auf 90 % des Nettoarbeitsentgelts aufgestockt.
Voraussetzung für die Gewährung von TKuG ist gem. § 216b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 216b Abs. 4 Nr. 4 SGB III indes, dass der Arbeitnehmer vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat. Gemeint sind hier Transfermaßnahmen gem. § 216a SGB III (z.B. Profilingmaßnahmen). Eine solche Profilingmaßnahme führte die B.-GmbH, ausweislich der Rechnung vom 17.06.2008, zwischen 23.04.2008 und 21.05.2008 für den Insolvenzbetrieb zum Preis von insgesamt 339.864 EUR (285.600 EUR zzgl. 19% Ust.) durch.
Am 21.04.2008 beantragte der Insolvenzbetrieb bei der Beklagten die Förderung der Transfermaßnahme für 1524 Arbeitnehmer in Höhe von 154.200 EUR.
10 
Mit Bescheid vom 17.07.2008 bewilligte die Beklagte dem Insolvenzbetrieb eine Förderung für 425 Arbeitnehmer. Für die übrigen Arbeitnehmer sei eine Förderung nicht möglich, da diese nicht von Arbeitslosigkeit bedroht seien. Der Abschluss eines 3-seitigen Vertrags mit der Transfergesellschaft für einen Tag sei dabei unerheblich. Der Zuschuss sei nach Abschluss der Maßnahme gesondert zu beantragen.
11 
Mit Schreiben vom 04.08.2008 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zum Zeitpunkt der Antragstellung und Durchführung der Maßnahmen seien sämtliche Arbeitnehmer vor dem Hintergrund der betrieblichen Vereinbarungen und der daraufhin abgeschlossenen 3-seitigen Verträge sowie im Zusammenhang mit der vereinbarten Kündigungsnamensliste und der ansonsten durchzuführenden Stilllegung des Unternehmens von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen. Stelle man auf den einzelnen Arbeitnehmer ab, sei dieser auch voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung beim Insolvenzbetrieb zum 31.05.2008 arbeitslos gewesen, da kein Arbeitnehmer vor dem 01.06.2008 mit dem Betriebsmittelerwerber ein Arbeitsverhältnis ab dem 01.06.2008 eingegangen sei. Faktisch seien die Arbeitnehmer am 01.06.2008, 0 Uhr arbeitslos gewesen. Erst im Laufe des 01.06.2008 seien die Arbeitnehmer, die an Transfermaßnahmen im Sinne des § 216a SGB III teilgenommen hätten, bei dem Betriebsmittelerwerber eingestellt worden. Damit sei die faktische Arbeitslosigkeit rückwirkend beseitigt worden. Im Übrigen entspreche es dem Zweck der Transferleistungen gemäß § 216a SGB III, dass Arbeitnehmer nach Durchführung der Transfermaßnahmen neue Arbeitsverhältnisse eingehen würden. Dies könne nicht zum Wegfall des Anspruchs nach § 216a SGB III führen.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Kl. als unbegründet zurück. Insgesamt seien 346 Arbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag unterschiedlicher Dauer vom Betriebsmittelerwerber übernommen worden. Diese Arbeitnehmer würden als von Arbeitslosigkeit bedroht gelten. Ferner seien am 01.06.2008 weitere 79 Arbeitnehmer in die Transfergesellschaft gewechselt. Auch diese Arbeitnehmer seien von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen und könnten in die Förderung einbezogen werden. Somit sei für insgesamt 425 Arbeitnehmer eine Förderung gemäß § 216 a SGB III möglich gewesen. Für die übrigen Arbeitnehmer könne der gesetzliche Begriff der Bedrohung von Arbeitslosigkeit keine Anwendung finden. Hieran würden auch die Aufhebungsverträge zum 31.05.2008 nichts ändern. Aufgrund der unternehmerischen Entscheidung des Betriebsmittelerwerbers zur stufenweisen Einschränkung des Betriebes oder von wesentlichen Teilen desselben, könnten nur die davon betroffenen Arbeitnehmer als von Arbeitslosigkeit bedroht im Sinne des § 216a Abs. 1 Satz 1 SGB III angesehen werden.
13 
Mit Bescheid vom 23.10.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Gesamtzuschuss zur Transfermaßnahmen in Höhe von 42.200 EUR. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses seien gemäß Bescheid vom 17.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2008 nur für 425 Arbeitnehmer erfüllt. Für die zu diesem Personenkreis gehörenden Arbeitnehmer M., N. und H. sei kein Zuschuss beantragt worden. Insofern werde der Zuschuss nur für 422 Arbeitnehmer ausgezahlt. Gegen diesen Bescheid legte der Kl. mit Schreiben vom 10.11.2008 Widerspruch ein. Aufgrund des gerichtlichen Verfahrens brachte die Beklagte das Widerspruchsverfahren diesbezüglich einseitig zum ruhen.
14 
Mit seiner am 14.11.2008 zum Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren fort. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und ergänzt dahingehend, dass für insgesamt 1.428 Arbeitnehmer ein Profiling durchgeführt worden sei. Die Maßnahmekosten würden sich insgesamt auf 285.600 EUR netto belaufen. 50 % hiervon würden einen Betrag von 142.800 EUR netto ergeben. Dieser Betrag sei um den bereits von der Beklagten gezahlten Zuschuss in Höhe von 42.200 EUR zu reduzieren, sodass sich eine Klageforderung in Höhe von 100.600 EUR ergebe.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
1. den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2008 zum Umfang der Förderung von Transfermaßnahmen nach § 216a SGB III und der Widerspruchsbescheid vom 14.10.2008 werden aufgehoben.
17 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag in Höhe von 100.600 EUR zu bezahlen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Sie legt die Verwaltungsakten vor und verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Nur 425 Arbeitnehmer seien von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen.
21 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf den Inhalt SG-Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
22 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Leistungsklage war in Höhe von 100.400 EUR begründet.
23 
Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten diesem Vorgehen zugestimmt haben.
24 
Der Bescheid vom 23.10.2008 wurde gemäß § 86 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da er vor Klageerhebung jedoch nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist (vgl. insoweit BSGE 47, 28, 30 f).Der Bescheid vom 23.10.2008 erging zur Regelung desselben Rechtsverhältnisses und überschnitt sich in seinen Wirkungen mit dem Bescheid vom 17.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2008.
II.
25 
Der Entscheidung war § 216a SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 24.10.2010 (BGBl. I, S. 1417) zugrundezulegen. Gemäß § 216a SGB III wird die Teilnahme von Arbeitnehmern, die aufgrund von Betriebsänderungen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind an Transfermaßnahmen gefördert, wenn
26 
1. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlung über einen die Integration der Arbeitnehmer fördernden Interessensausgleich oder Sozialplan nach § 112 Betriebsverfassungsgesetz, durch die Agentur für Arbeit beraten lassen,
2. die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird,
3. die vorgesehene Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll,
4. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist und
5. ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.
27 
Unter Transfermaßnahmen versteht das Gesetz alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich die Arbeitgeber angemessen beteiligen (vgl. § 216a Abs. 1 Satz 2 SGB III).
28 
Unter einer Betriebsänderung im Sinne des § 216a Abs. 1 Satz 1 SGB III ist gemäß § 216a Abs. 1 Satz 3 SGB III eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes unabhängig von der Unternehmensgröße und der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes im jeweiligen Betrieb zu verstehen.
29 
1. Im Falle des Insolvenzbetriebs lag eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Betriebsverfassungsgesetz vor. Ein Personalabbau im Großbetrieb (ab 600 Arbeitnehmern) wird vom Bundesarbeitsgericht dann als Betriebseinschränkung qualifiziert, wenn mindestens 5 % der Gesamtbelegschaft betroffen ist. Bei 1542 Beschäftigten vor Durchführung der Betriebsänderung wird diese Mindestzahl (78 Arbeitnehmer) durch den stufenweisen Abbau von 425 Arbeitsplätzen deutlich übertroffen. Desweiteren ist erforderlich, dass die Verringerung der Personalstärken auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruht (vgl. Gillen/Vahle, NZA 2005 S. 1385, 1387). Diese einheitliche unternehmerische Entscheidung wurde durch den Insolvenzbetrieb getroffen und in der Betriebsvereinbarung „Auffangstrukturen“ dokumentiert. In qualitativer Hinsicht ist erforderlich, dass grundsätzlich die Betriebseinschränkung durch Personalabbau ihrer Definition nach einer Herabsetzung der betrieblichen Leistungsfähigkeit voraussetzt, wobei dies keine zwingende Voraussetzung ist, wenn der Personalabbau z. B. durch einen effizienteren Einsatz von Technik ausgeglichen werden kann. Vorliegend wird diese Voraussetzung dadurch erfüllt, dass - ausweislich der Verwaltungsakte - durch Investitionen in Millionenhöhe in ein neues Presswerk und in eine effizientere Logistik der Personalabbau ausgeglichen wird.
30 
2. Die Voraussetzungen des § 216a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB III sind erfüllt. Ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakte ließen sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung durch die Beklagte beraten. Die Maßnahme wurde durch die B. GmbH, also einen Dritten, durchgeführt. Die Profilingmaßnahme ist auch geeignet, die Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Die Durchführung der Transfermaßnahme war gesichert. Die B. GmbH bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 19.04.2008, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung des Profilings in räumlicher und personeller Hinsicht vorliegen und bis zum Ende der geplanten Eingliederungsmaßnahme aufrecht erhalten werden. Ebenso wurde ein System zur Sicherung der Qualität angewendet. Der Kläger hat sich in Ziffer 10 des Antrags auf Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen verpflichtet, die Ergebnisse der Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten anhand des vorgegebenen Profilingbogens der Beklagten unverzüglich nach Abschluss dieser Maßnahme zur Verfügung zu stellen und die vorliegenden Erkenntnisse mit dem Erfolg der Maßnahme in einem Erfahrungsbericht darzustellen und der Beklagten zu übersenden. Dies ist zur Anerkennung eines Systems zur Sicherung der Qualität ausreichend (vgl. Bepler, in: Gagel, § 216a SGB III Rnr. 62 f; ausführlich Zabel/Bohnenkamp/Fieber/Bade, Soziale Sicherheit 2009, S. 307 ff.).
31 
3. Insgesamt waren 1542 Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht. Was unter der Bedrohung von Arbeitslosigkeit zu verstehen ist, bestimmt § 17 SGB III allgemein. Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sind hiernach Personen, die
32 
1. versicherungspflichtig beschäftigt sind,
2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
33 
Dem BSG (30.03.1994, 11 RAr 95/92) folgend, muss ein Arbeitnehmer „alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen“, wenn ein konkreter Arbeitnehmer mit einiger Wahrscheinlichkeit in nächster Zeit erwarten muss, dass er arbeitslos wird. Hiervon ist etwa dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis steht und der Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit ihm ausgeschlossen hat. Eine entsprechende Prognose ist auch angezeigt, wenn der Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitnehmer bereits als einen aufgrund der Betriebsänderung betriebsbedingt zu Kündigenden festgelegt hat, wenn er ihn z.B. in einem Interessensausgleich übereinstimmend mit dem Betriebsrat schriftlich als einen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet hat, dem wegen der Betriebsänderung gekündigt werden soll; § 125 InsO „Interessensausgleich mit Namensliste“ (vgl. Bepler in: Gagel, SGB III, § 216a Rnr. 31). Von Arbeitslosigkeit bedroht ist auch jeder Arbeitnehmer, auf den sich der Entschluss des Arbeitgebers konkretisiert hat, ihm betriebsbedingt im Zuge einer Betriebsänderung zu kündigen.
34 
Im Rahmen des sanierenden Übergangs nach dem BAG-Modell sind alle Arbeitnehmer des betroffenen Insolvenzbetriebs im Zeitpunkt der Durchführung der Transfermaßnahme von Arbeitslosigkeit bedroht.
35 
Der sanierende Übergang hat letztlich zum Ziel die Wirkungen des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch nicht eintreten zu lassen. Es soll also verhindert werden, dass es zu einem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Betriebsmittelerwerber kommt (vgl. ausführlich Lembke, Betriebsberater 2007, S. 1333, 1337 ff). Bei dieser Konstruktion kommt es insbesondere darauf an, dass der Arbeitnehmer freiwillig einen Aufhebungsvertrag abschließt, eine Transfergesellschaft in Form einer beE bzw. BQG zwischengeschaltet ist und der Arbeitnehmer keine sichere Aussicht darauf hat, bei dem Betriebsmittelerwerber eingestellt zu werden (vgl. BAG, 23.11.2006, 8 AZR 349/06).
36 
Durch den Abschluss der 3-seitigen Verträge waren sämtliche Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht, da alle Arbeitsverhältnisse mit dem Insolvenzbetrieb beendet wurden und in einer logischen Sekunde der Übertritt in die beE im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnis erfolgte. Keiner der Arbeitnehmer konnte sich beim Übertritt in die beE sicher sein, dass er vom Betriebsmittelerwerber übernommen wird. Gerade diese Unsicherheit ist Bestandteil des Modells des sanierenden Übergangs und verhindert den Eintritt der Wirkungen des § 613a BGB. Bei dem Tatbestandsmerkmal „von Arbeitslosigkeit bedroht“ (§ 17 SGB III) kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Sicht des Betriebsmittelerwerbs oder des Insolvenzbetriebs, geschweige denn auf die Sicht der Beklagten ex post an. Vielmehr ist auf die Sicht des konkreten Arbeitnehmers ex ante abzustellen. Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III-Gesetz) hat sowohl das TKuG, als auch die Transfermaßnahme als Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers ausgestaltet. Konsequenterweise wurden § 216a und § 216b SGB III auch im vierten Kapitel des SGB III, das mit der Überschrift „Leistungen an Arbeitnehmer“ versehen ist, verortet. Dieser gesetzgeberische Wille lässt keinen Spielraum bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals „von Arbeitslosigkeit bedroht“. Aus Sicht des einzelnen Arbeitnehmers war dieser vom Abschluss des 3-seitigen Vertrags bis zur Mitteilung der Neueinstellung durch den Betriebsmittelerwerber, also während der Durchführung der Transfermaßnahme, konkret von Arbeitslosigkeit bedroht.
37 
Zur Überzeugung der Kammer ist dieses Ergebnis auch im insolvenz- und arbeitsrechtlichen Gesamtkontext sachgerecht. Die §§ 216a und 216b SGB III sind sanierungsfreundlich auszulegen. Würde die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffen, würde der sanierende Übergang - und damit die Rettung von Arbeitsplätzen - erheblich erschwert werden, da der Insolvenzbetrieb einen Großteil der Kosten der Transfermaßnahme selbst tragen müsste. Der Insolvenzbetrieb hat indes keine andere Wahl als für sämtliche Arbeitnehmer eine Transfermaßnahme durchführen zu lassen, da die Durchführung einer solchen wiederum gem. § 216b Abs. 4 Satz 4 SGB III Voraussetzung für die Bewilligung von TKuG gemäß § 216b SGB III für diejenigen Arbeitnehmer, die tatsächlich in der Transfergesellschaft verbleiben, ist. Die Tragung der Maßnahmenkosten dürfte jedoch für viele Insolvenzbetriebe kaum möglich sein. Dem Insolvenzbetrieb ist auch der Weg versperrt nur für diejenigen Arbeitnehmer eine Transfermaßnahme durchzuführen, die tatsächlich in der Transfergesellschaft verbleiben, da in einem solchen Fall die übrigen Arbeitnehmer sicher sein könnten, vom Betriebsmittelerwerber angestellt zu werden und somit die Voraussetzungen des BAG an einen sanierenden Übergang nicht erfüllt wären.
38 
Der Beklagten ist zuzugeben, dass bei einem sanierenden Übergang, wie im vorliegenden Fall, die Förderung einer Transfermaßnahme größtenteils überflüssig ist, da die geförderten Arbeitnehmer vielfach vom Betriebsmittelerwerber neue Arbeitsverträge erhalten und somit überhaupt nicht auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden müssen. Insoweit werden Gelder der Beklagten in beträchtlicher Höhe ohne greifbaren Nutzen ausgegeben. Dies kann indes nicht den Arbeitnehmern, deren Ansprüche der Kläger geltend macht, zum Nachteil gereichen, sondern beruht vielmehr auf dem gesetzgeberischen Willen in Kenntnis des Modells des sanierenden Übergangs eine Transfermaßnahme als Voraussetzung für die Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld vorzuschreiben.
39 
3. Gemäß § 216a Abs. 2 SGB III wird die Förderung als Zuschuss gewährt. Der Zuschuss beträgt 50 % der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500,-- EUR je gefördertem Arbeitnehmer. Der Kläger macht vorliegend den Anspruch stellvertretend für die Arbeitnehmerschaft geltend, so dass ihm ein Anspruch auf Förderung für insgesamt 1426 Arbeitnehmer zusteht. Die Kammer vermochte hierbei nicht der Auffassung der Beklagten zu folgen, dass für die Arbeitnehmer M., N. und H. kein Antrag gestellt worden sei. Ein solcher ergibt sich aus Bl. 155 bzw. 162 der Verwaltungsakte.
40 
Allerdings ist für den Arbeitnehmer Z. (Nr. 1426 auf Bl. 49 der Verwaltungsakte) ein Profiling durchgeführt worden, jedoch kein Antrag gestellt worden. Für den Arbeitnehmer K. (Nr. 617 auf Bl. 189 der Verwaltungsakte) ist zwar ein Antrag gestellt, jedoch kein Profiling durchgeführt worden (vgl. Bl. 34 der Verwaltungsakte). Dementsprechend besteht für diese beiden Arbeitnehmer kein Anspruch auf Förderung. Die Maßnahmenkosten betragen insgesamt 200,-- EUR pro Arbeitnehmer netto. Förderungsfähig sind indes gem. § 216a Abs. 2 Satz 2 SGB III lediglich 50 % der Maßnahmekosten. Dementsprechend hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 142.600 EUR gegen die Beklagte. Abzüglich der schon geleisteten Zahlung aus dem Bescheid vom 23.10.2008 in Höhe von 42.200 EUR verbleibt somit ein Restbetrag von 100.400 EUR. Da die Beklagte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Umsatzsteuer nicht anzusetzen.
III.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger weit überwiegend obsiegt hat.

Gründe

 
I.
22 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Leistungsklage war in Höhe von 100.400 EUR begründet.
23 
Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten diesem Vorgehen zugestimmt haben.
24 
Der Bescheid vom 23.10.2008 wurde gemäß § 86 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da er vor Klageerhebung jedoch nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist (vgl. insoweit BSGE 47, 28, 30 f).Der Bescheid vom 23.10.2008 erging zur Regelung desselben Rechtsverhältnisses und überschnitt sich in seinen Wirkungen mit dem Bescheid vom 17.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2008.
II.
25 
Der Entscheidung war § 216a SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 24.10.2010 (BGBl. I, S. 1417) zugrundezulegen. Gemäß § 216a SGB III wird die Teilnahme von Arbeitnehmern, die aufgrund von Betriebsänderungen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind an Transfermaßnahmen gefördert, wenn
26 
1. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlung über einen die Integration der Arbeitnehmer fördernden Interessensausgleich oder Sozialplan nach § 112 Betriebsverfassungsgesetz, durch die Agentur für Arbeit beraten lassen,
2. die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird,
3. die vorgesehene Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll,
4. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist und
5. ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.
27 
Unter Transfermaßnahmen versteht das Gesetz alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich die Arbeitgeber angemessen beteiligen (vgl. § 216a Abs. 1 Satz 2 SGB III).
28 
Unter einer Betriebsänderung im Sinne des § 216a Abs. 1 Satz 1 SGB III ist gemäß § 216a Abs. 1 Satz 3 SGB III eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes unabhängig von der Unternehmensgröße und der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes im jeweiligen Betrieb zu verstehen.
29 
1. Im Falle des Insolvenzbetriebs lag eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Betriebsverfassungsgesetz vor. Ein Personalabbau im Großbetrieb (ab 600 Arbeitnehmern) wird vom Bundesarbeitsgericht dann als Betriebseinschränkung qualifiziert, wenn mindestens 5 % der Gesamtbelegschaft betroffen ist. Bei 1542 Beschäftigten vor Durchführung der Betriebsänderung wird diese Mindestzahl (78 Arbeitnehmer) durch den stufenweisen Abbau von 425 Arbeitsplätzen deutlich übertroffen. Desweiteren ist erforderlich, dass die Verringerung der Personalstärken auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruht (vgl. Gillen/Vahle, NZA 2005 S. 1385, 1387). Diese einheitliche unternehmerische Entscheidung wurde durch den Insolvenzbetrieb getroffen und in der Betriebsvereinbarung „Auffangstrukturen“ dokumentiert. In qualitativer Hinsicht ist erforderlich, dass grundsätzlich die Betriebseinschränkung durch Personalabbau ihrer Definition nach einer Herabsetzung der betrieblichen Leistungsfähigkeit voraussetzt, wobei dies keine zwingende Voraussetzung ist, wenn der Personalabbau z. B. durch einen effizienteren Einsatz von Technik ausgeglichen werden kann. Vorliegend wird diese Voraussetzung dadurch erfüllt, dass - ausweislich der Verwaltungsakte - durch Investitionen in Millionenhöhe in ein neues Presswerk und in eine effizientere Logistik der Personalabbau ausgeglichen wird.
30 
2. Die Voraussetzungen des § 216a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB III sind erfüllt. Ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakte ließen sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung durch die Beklagte beraten. Die Maßnahme wurde durch die B. GmbH, also einen Dritten, durchgeführt. Die Profilingmaßnahme ist auch geeignet, die Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Die Durchführung der Transfermaßnahme war gesichert. Die B. GmbH bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 19.04.2008, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung des Profilings in räumlicher und personeller Hinsicht vorliegen und bis zum Ende der geplanten Eingliederungsmaßnahme aufrecht erhalten werden. Ebenso wurde ein System zur Sicherung der Qualität angewendet. Der Kläger hat sich in Ziffer 10 des Antrags auf Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen verpflichtet, die Ergebnisse der Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten anhand des vorgegebenen Profilingbogens der Beklagten unverzüglich nach Abschluss dieser Maßnahme zur Verfügung zu stellen und die vorliegenden Erkenntnisse mit dem Erfolg der Maßnahme in einem Erfahrungsbericht darzustellen und der Beklagten zu übersenden. Dies ist zur Anerkennung eines Systems zur Sicherung der Qualität ausreichend (vgl. Bepler, in: Gagel, § 216a SGB III Rnr. 62 f; ausführlich Zabel/Bohnenkamp/Fieber/Bade, Soziale Sicherheit 2009, S. 307 ff.).
31 
3. Insgesamt waren 1542 Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht. Was unter der Bedrohung von Arbeitslosigkeit zu verstehen ist, bestimmt § 17 SGB III allgemein. Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sind hiernach Personen, die
32 
1. versicherungspflichtig beschäftigt sind,
2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
33 
Dem BSG (30.03.1994, 11 RAr 95/92) folgend, muss ein Arbeitnehmer „alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen“, wenn ein konkreter Arbeitnehmer mit einiger Wahrscheinlichkeit in nächster Zeit erwarten muss, dass er arbeitslos wird. Hiervon ist etwa dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis steht und der Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit ihm ausgeschlossen hat. Eine entsprechende Prognose ist auch angezeigt, wenn der Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitnehmer bereits als einen aufgrund der Betriebsänderung betriebsbedingt zu Kündigenden festgelegt hat, wenn er ihn z.B. in einem Interessensausgleich übereinstimmend mit dem Betriebsrat schriftlich als einen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet hat, dem wegen der Betriebsänderung gekündigt werden soll; § 125 InsO „Interessensausgleich mit Namensliste“ (vgl. Bepler in: Gagel, SGB III, § 216a Rnr. 31). Von Arbeitslosigkeit bedroht ist auch jeder Arbeitnehmer, auf den sich der Entschluss des Arbeitgebers konkretisiert hat, ihm betriebsbedingt im Zuge einer Betriebsänderung zu kündigen.
34 
Im Rahmen des sanierenden Übergangs nach dem BAG-Modell sind alle Arbeitnehmer des betroffenen Insolvenzbetriebs im Zeitpunkt der Durchführung der Transfermaßnahme von Arbeitslosigkeit bedroht.
35 
Der sanierende Übergang hat letztlich zum Ziel die Wirkungen des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch nicht eintreten zu lassen. Es soll also verhindert werden, dass es zu einem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Betriebsmittelerwerber kommt (vgl. ausführlich Lembke, Betriebsberater 2007, S. 1333, 1337 ff). Bei dieser Konstruktion kommt es insbesondere darauf an, dass der Arbeitnehmer freiwillig einen Aufhebungsvertrag abschließt, eine Transfergesellschaft in Form einer beE bzw. BQG zwischengeschaltet ist und der Arbeitnehmer keine sichere Aussicht darauf hat, bei dem Betriebsmittelerwerber eingestellt zu werden (vgl. BAG, 23.11.2006, 8 AZR 349/06).
36 
Durch den Abschluss der 3-seitigen Verträge waren sämtliche Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht, da alle Arbeitsverhältnisse mit dem Insolvenzbetrieb beendet wurden und in einer logischen Sekunde der Übertritt in die beE im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnis erfolgte. Keiner der Arbeitnehmer konnte sich beim Übertritt in die beE sicher sein, dass er vom Betriebsmittelerwerber übernommen wird. Gerade diese Unsicherheit ist Bestandteil des Modells des sanierenden Übergangs und verhindert den Eintritt der Wirkungen des § 613a BGB. Bei dem Tatbestandsmerkmal „von Arbeitslosigkeit bedroht“ (§ 17 SGB III) kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Sicht des Betriebsmittelerwerbs oder des Insolvenzbetriebs, geschweige denn auf die Sicht der Beklagten ex post an. Vielmehr ist auf die Sicht des konkreten Arbeitnehmers ex ante abzustellen. Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III-Gesetz) hat sowohl das TKuG, als auch die Transfermaßnahme als Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers ausgestaltet. Konsequenterweise wurden § 216a und § 216b SGB III auch im vierten Kapitel des SGB III, das mit der Überschrift „Leistungen an Arbeitnehmer“ versehen ist, verortet. Dieser gesetzgeberische Wille lässt keinen Spielraum bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals „von Arbeitslosigkeit bedroht“. Aus Sicht des einzelnen Arbeitnehmers war dieser vom Abschluss des 3-seitigen Vertrags bis zur Mitteilung der Neueinstellung durch den Betriebsmittelerwerber, also während der Durchführung der Transfermaßnahme, konkret von Arbeitslosigkeit bedroht.
37 
Zur Überzeugung der Kammer ist dieses Ergebnis auch im insolvenz- und arbeitsrechtlichen Gesamtkontext sachgerecht. Die §§ 216a und 216b SGB III sind sanierungsfreundlich auszulegen. Würde die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffen, würde der sanierende Übergang - und damit die Rettung von Arbeitsplätzen - erheblich erschwert werden, da der Insolvenzbetrieb einen Großteil der Kosten der Transfermaßnahme selbst tragen müsste. Der Insolvenzbetrieb hat indes keine andere Wahl als für sämtliche Arbeitnehmer eine Transfermaßnahme durchführen zu lassen, da die Durchführung einer solchen wiederum gem. § 216b Abs. 4 Satz 4 SGB III Voraussetzung für die Bewilligung von TKuG gemäß § 216b SGB III für diejenigen Arbeitnehmer, die tatsächlich in der Transfergesellschaft verbleiben, ist. Die Tragung der Maßnahmenkosten dürfte jedoch für viele Insolvenzbetriebe kaum möglich sein. Dem Insolvenzbetrieb ist auch der Weg versperrt nur für diejenigen Arbeitnehmer eine Transfermaßnahme durchzuführen, die tatsächlich in der Transfergesellschaft verbleiben, da in einem solchen Fall die übrigen Arbeitnehmer sicher sein könnten, vom Betriebsmittelerwerber angestellt zu werden und somit die Voraussetzungen des BAG an einen sanierenden Übergang nicht erfüllt wären.
38 
Der Beklagten ist zuzugeben, dass bei einem sanierenden Übergang, wie im vorliegenden Fall, die Förderung einer Transfermaßnahme größtenteils überflüssig ist, da die geförderten Arbeitnehmer vielfach vom Betriebsmittelerwerber neue Arbeitsverträge erhalten und somit überhaupt nicht auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden müssen. Insoweit werden Gelder der Beklagten in beträchtlicher Höhe ohne greifbaren Nutzen ausgegeben. Dies kann indes nicht den Arbeitnehmern, deren Ansprüche der Kläger geltend macht, zum Nachteil gereichen, sondern beruht vielmehr auf dem gesetzgeberischen Willen in Kenntnis des Modells des sanierenden Übergangs eine Transfermaßnahme als Voraussetzung für die Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld vorzuschreiben.
39 
3. Gemäß § 216a Abs. 2 SGB III wird die Förderung als Zuschuss gewährt. Der Zuschuss beträgt 50 % der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500,-- EUR je gefördertem Arbeitnehmer. Der Kläger macht vorliegend den Anspruch stellvertretend für die Arbeitnehmerschaft geltend, so dass ihm ein Anspruch auf Förderung für insgesamt 1426 Arbeitnehmer zusteht. Die Kammer vermochte hierbei nicht der Auffassung der Beklagten zu folgen, dass für die Arbeitnehmer M., N. und H. kein Antrag gestellt worden sei. Ein solcher ergibt sich aus Bl. 155 bzw. 162 der Verwaltungsakte.
40 
Allerdings ist für den Arbeitnehmer Z. (Nr. 1426 auf Bl. 49 der Verwaltungsakte) ein Profiling durchgeführt worden, jedoch kein Antrag gestellt worden. Für den Arbeitnehmer K. (Nr. 617 auf Bl. 189 der Verwaltungsakte) ist zwar ein Antrag gestellt, jedoch kein Profiling durchgeführt worden (vgl. Bl. 34 der Verwaltungsakte). Dementsprechend besteht für diese beiden Arbeitnehmer kein Anspruch auf Förderung. Die Maßnahmenkosten betragen insgesamt 200,-- EUR pro Arbeitnehmer netto. Förderungsfähig sind indes gem. § 216a Abs. 2 Satz 2 SGB III lediglich 50 % der Maßnahmekosten. Dementsprechend hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 142.600 EUR gegen die Beklagte. Abzüglich der schon geleisteten Zahlung aus dem Bescheid vom 23.10.2008 in Höhe von 42.200 EUR verbleibt somit ein Restbetrag von 100.400 EUR. Da die Beklagte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Umsatzsteuer nicht anzusetzen.
III.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger weit überwiegend obsiegt hat.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Mannheim Urteil, 19. Jan. 2011 - S 14 AL 1523/09

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Mannheim Urteil, 19. Jan. 2011 - S 14 AL 1523/09 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang


(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 111 Betriebsänderungen


In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Insolvenzordnung - InsO | § 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz


(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 17 Drohende Arbeitslosigkeit


Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die 1. versicherungspflichtig beschäftigt sind,2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

Referenzen

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2.
die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die

1.
versicherungspflichtig beschäftigt sind,
2.
alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
3.
voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2.
die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die

1.
versicherungspflichtig beschäftigt sind,
2.
alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
3.
voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die

1.
versicherungspflichtig beschäftigt sind,
2.
alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
3.
voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2.
die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die

1.
versicherungspflichtig beschäftigt sind,
2.
alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
3.
voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.