Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 17 Drohende Arbeitslosigkeit
Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die
- 1.
versicherungspflichtig beschäftigt sind, - 2.
alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und - 3.
voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
Referenzen - Gesetze | § 8 SGB 10
§ 8 SGB 10 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 8 SGB 10 wird zitiert von 1 anderen §§ im Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -.
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