Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 17 Drohende Arbeitslosigkeit

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 17 Drohende Arbeitslosigkeit
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die

1.
versicherungspflichtig beschäftigt sind,
2.
alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
3.
voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin oder Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem sie oder er eine andere Unternehmerin oder einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem sie oder er weiß oder
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published on 13/08/2014 00:00

Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung und einer Sonderprämie wegen Ungleichbehandlung. Der am 21.08.1954 geborene Kläger war seit 01.10.1979 zu einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt 3.467,1
published on 02/12/2014 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juni 2014, Az. 9 Ca 3226/13 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien
published on 13/03/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.08.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Bet
published on 18/06/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen.
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