Sozialgericht Mainz Gerichtsbescheid, 12. Nov. 2013 - S 17 SO 133/13

ECLI:ECLI:DE:SGMAINZ:2013:1112.S17SO133.13.0A
bei uns veröffentlicht am12.11.2013

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Einstellungsbescheids und die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

2

Die 1991 geborene Klägerin bezog Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom Beklagten, zuletzt auf Grund eines Bewilligungsbescheids vom 25.06.2013, mit dem unter Abänderung eines Bescheids vom 24.10.2012 laufende Leistungen für einen Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 30.09.2013 bewilligt wurden.

3

Mit Bescheid vom 04.07.2013 stellte der Beklagte die Leistungen ein.

4

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 07.07.2013 Widerspruch ein.

5

Die Klägerin stellte am 09.07.2013 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Mainz, welcher - nach Anerkennung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch den Beklagten - mit Beschluss vom 03.09.2013 abgelehnt wurde (Az. S 16 SO 91/13 ER).

6

Die Klägerin hat am 10.09.2013 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie Ausführungen zur Frage der (dauerhaften) Erwerbsminderung als Voraussetzung für die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Aus Gründen der Prozessökonomie werde die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über den Widerspruch beantragt, damit die Klägerin nicht gezwungen werde, eine unnötige, weil schon anliegende Klage erneut einreichen zu müssen.

7

Die Klägerin beantragt in der Sache sinngemäß,

8

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2013 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII über den 30.09.2013 hinaus bis zur Klärung der strittigen Frage ihrer Erwerbsminderung zu gewähren.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er hält die Klage mangels Entscheidung über den Widerspruch für unzulässig und darüber hinaus für unbegründet.

12

Das Gericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass vor Erhebung der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei und die Klage unzulässig sei, solange der Beklagte noch nicht über den Widerspruch entschieden hat. Eine Klageerhebung sei nach Erlass des Widerspruchsbescheids möglich. Das Gericht hat die Klägerin weiter darauf hingewiesen, dass die Klage abweisungsreif sei, jedoch die Möglichkeit bestehe, eine Untätigkeitsklage zu erheben, wenn ohne zureichenden Grund länger als drei Monate nach Einlegung des Widerspruchs über diesen nicht entschieden wurde.

13

Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht.

14

Über den Widerspruch wurde bisher noch nicht entschieden.

15

Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

16

Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört worden sind.

17

Die Klage ist unzulässig. Bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des am 04.07.2013 erlassenen Bescheides, mit dem die der Klägerin bewilligten Grundsicherungsleistungen eingestellt wurden, nicht in einem nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG obligatorischen Vorverfahren nachgeprüft worden. Im Hinblick auf die begehrte Leistung über den 30.09.2013 hinaus fehlt es bereits an einem Ausgangsbescheid.

18

Das Begehren der Klägerin war - trotz Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 88 Abs. 2 SGG - nicht als Untätigkeitsklage auszulegen, da das Gericht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage hingewiesen und die Klägerin dennoch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Da sowohl die Erhebung einer Untätigkeitsklage als auch die Betreibung des Hauptsacheverfahrens nach Erlass eines Widerspruchsbescheids weiterhin möglich sind, waren seitens des Gerichts keine über diesen Hinweis hinausgehenden weiteren Fürsorgepflichten (§§ 103, 106 SGG) zu beachten.

19

Die unzulässige Klage ist als solche abzuweisen. Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 114 SGG kommt entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 18.02.1964 - 11/1 RA 90/61; BSG, Urteil vom 22.06.1966 - 3 RK 64/62; BSG, Urteil vom 03.03.1999 - B 6 KA 10/98 R; BSG, Urteil vom 13.12.2000 - B 6 KA 1/00 R) trotz entsprechender Antragstellung der Klägerin nicht in Betracht (grundlegend SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 09.05.2011 - S 20 SO 1922/11, dem folgend SG Mannheim, Gerichtsbescheid vom 04.04.2012 - S 10 AS 627/12; SG Berlin, Urteil vom 16.05. 2012 - S 205 AS 11726/09; Bayerisches LSG, Urteil vom 12.08.2013 - L 7 AS 455/13).

20

§ 114 Abs. 2 S. 1 SGG lautet:

21

"Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei."

22

Rechtsfolge des § 114 Abs. 2 S. 1 SGG ist demnach die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer anderweitig zu treffenden Entscheidung abhängt und das Gericht sich deshalb gehindert sieht, den Rechtsstreit zu entscheiden.

23

Im Falle der Unzulässigkeit der Klage in Folge des nicht durchgeführten bzw. noch nicht abgeschlossenen Vorverfahrens bedarf es der Möglichkeit einer Aussetzung nicht, da das Gericht die Klage auf Grundlage des § 78 SGG als unzulässig abweisen kann. Es besteht also bereits keine "Lücke" in der Gesetzessystematik, die - Planwidrigkeit und vergleichbare Interessenlage vorausgesetzt - im Wege einer Analogie gefüllt werden müsste bzw. dürfte.

24

Darüber hinaus ist die fehlende Durchführung des als Sachurteilsvoraussetzung notwendigen Vorverfahrens nicht mit dem in § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG genannten Sachverhalt vergleichbar, da es sich bei dem noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid nicht um eine vorgreifliche Entscheidung handelt, von der der Rechtsstreit abhängt. Diese unterliegt gem. § 95 SGG vielmehr selbst der Überprüfung durch das Gericht (SG Berlin, Urteil vom 16.05.2012 – S 205 AS 11726/09).

25

Des Weiteren besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, eine Klage bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids zu erheben, da gegen eine Verzögerung der Entscheidung die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG statthaft ist und in dringenden Fällen die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen.

26

Darauf, ob die Aussetzung des Verfahrens prozessökonomisch sinnvoll sein könnte (wie es das BSG in den genannten Urteilen stets als Begründung für die analoge Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG angeführt hat), kommt es demnach nicht an. Dies dürfte stark vom Einzelfall abhängen.

27

Die Klage war demzufolge abzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 78


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder2. der Verwaltungsakt v

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 106


(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 88


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 114


(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist. (2) Hängt die Entscheidung de

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.