Sozialgericht Magdeburg Urteil, 19. März 2013 - S 16 SO 114/11

ECLI:ECLI:DE:SGMAGDE:2013:0319.S16SO114.11.0A
bei uns veröffentlicht am19.03.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), wobei zwischen ihnen vorliegend ausschließlich Streit darüber besteht, ob die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 hat.

2

Die 1985 geborene Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrer Mutter sowie einem Bruder die im Rubrum bezeichnete Wohnung in der 0. Straße , M. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und dem Merkzeichen B, H und G. Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts M. vom 29.1.2003, 220 XVII 9105, steht die Klägerin unter rechtlicher Betreuung. Als Betreuerin ist ihre Mutter, Frau M. B., eingesetzt. Die Klägerin ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt und erzielt aufgrund ihrer Tätigkeit hieraus Einkünfte in unterschiedlicher Höhe.

3

Durch Bescheid der Beklagten vom 20.05.2011 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum 01.06.2011 bis 30.11.2011, durch Bescheid vom 20.10.2011 für den Zeitraum 01.12.2011 bis 30.11.2012 sowie durch Bescheid vom 07.11.2012 Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 bewilligt.

4

Auf der Bedarfsseite berücksichtigte die Beklagte in allen drei Bescheiden Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 entsprechend der Anlage zu § 28 SGB XII. Für den Zeitraum 01.06.2011 bis 31.12.2011 wurden hierbei 291,00 €, für das Jahr 2012 299,00 € sowie für das Jahr 2013 306,00 € berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigte die Beklagte jeweils einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 Ziffer 2 SGB XII sowie einen Anteil von einem Drittel an den jeweiligen Kosten der Unterkunft sowie der Heizkosten.

5

Im Einzelnen ergaben sich danach folgende Bedarfe:

Bescheid vom 20.5.2011 für 1.6.2011 bis 30.11.2011:

- Regelbedarfsstufe 3€ 291,00

- Mehrbedarf gemäß §§ 42, 30 Abs. 1 Ziff. 2€  49,47

- Kosten der Unterkunft gemäß §§ 42, 35

Grundmiete € 449,27

Nebenkosten € 68,14

Bruttokaltmiete € 517,410

abzüglich Kürzung wegen Unangemessenheit € 104,27

anerkannte Kosten der Unterkunft € 413,14 / 3€ 137,72

- Heizkosten € 68,14 / 3€  22,72

- Gesamtbedarf € 500,91.

Bescheid vom 20.10.2011 für 1.12.2011 bis 30.11.2012:

- Regelbedarfsstufe 3€ 291,00

ab 1.1.2012 € 299,00

- Mehrbedarf gemäß §§ 42, 30 Abs. 1 Ziff. 2€  49,47

- Kosten der Unterkunft gemäß §§ 42, 35

Grundmiete € 449,27

Nebenkosten € 68,14

Bruttokaltmiete € 517,410

abzüglich Kürzung wegen Unangemessenheit € 104,27

anerkannte Kosten der Unterkunft € 413,14 / 3€ 137,72

- Heizkosten € 68,14 / 3€  22,72

- Gesamtbedarf € 500,91

bzw. ab 1.1.2012 € 508,91.

Bescheid vom 7.11.2012 für 1.12.2011 bis 30.11.2012:

- Regelbedarfsstufe 3€ 299,00

- Mehrbedarf gemäß §§ 42, 30 Abs. 1 Ziff. 2€  50,83

- Kosten der Unterkunft gemäß §§ 42, 35

Grundmiete € 449,27

Nebenkosten € 68,14

Bruttokaltmiete € 517,410

abzüglich Kürzung wegen Unangemessenheit € 104,27

anerkannte Kosten der Unterkunft € 413,14 / 3€ 137,72

- Heizkosten € 68,14 / 3€  22,72

- Gesamtbedarf € 510,27.

6

Aufgrund ihrer Tätigkeit in der WfbM erzielte die Klägerin ein monatliches Einkommen in Höhe von 94,00 €. Hinzu kamen jeweils 4,33 € anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld. Von dem so errechneten monatlichen Einkommen in Höhe von 102,66 € zog die Beklagte den Freibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII in Höhe von 58,03 € sowie die Arbeitsmittelpauschale nach § 82 Abs. 2 Ziff. 4 SGB XII in Höhe von 5,20 € ab, so dass danach ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 39,43 € verblieb.

7

Hieraus errechnete die Beklagte folgende Grundsicherungsleistungen:

- S 16 SO 114/11 Bescheid vom 20.5.2011 für 1.6.2011 bis 30.11.2011 € 491,94,

- S 16 SO 38/12 Bescheid vom 20.10.2011 für 1.12.2011 bis 30.11.2012 € 461,94,

- S 16 SO 34/13 Bescheid vom 7.11.2012 für 1.12.2011 bis 30.11.2012 € 481,18.

8

Gegen sämtliche vorstehenden Bescheide hat die Betreuerin der Klägerin Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Leistungen der Regelsatzstufe 1.

9

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.05.2011 hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28.06.2011, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.10.2011 durch Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 sowie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.12.2012 durch Widerspruchsbescheid vom 28.01.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 einen Anspruch auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 habe. Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 erhielten erwachsene leistungsberechtigte Personen, welche weder einen eigenen Haushalt führen noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.

10

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.06.2011 hat die Klägerin am 12.07.2011 unter dem im Rubrum bezeichneten Aktenzeichen Klage erhoben. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.02.2012 hat sie am 16.03.2012 unter dem Aktenzeichen S 16 SO 38/12 Klage erhoben. Die beiden Verfahren wurden durch Beschluss vom 20.11.2012 (Blatt 56 der Gerichtsakte) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.01.2013 hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen S 16 SO 34/13 am 19.02.2013 Klage erhoben. Dieses Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2013 (Blatt 64 der Gerichtsakte) durch Beschluss vom selben Tag mit dem Rechtsstreit S 16 SO 114/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, nachdem die Parteien des Rechtsstreits ausdrücklich auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet haben.

11

Mit den Klagen verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Sie vertritt die Auffassung, sie werde durch die Leistungsbewilligung nach der Regelbedarfsstufe 3 als behinderter Mensch benachteiligt. Die Ermittlung des Regelbedarfes nach SGB II und SGB XII richte sich nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz. Hiernach soll auf die Lebenshaltungskosten unterer Einkommensgruppen abgestellt werden und die Orientierung am Verbraucherverhalten solle auf statistischer Basis den physischen und sozio-kulturellen Bedarf auf der Ausgabenseite empirisch abbilden.

12

Den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht Gericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, gestellt habe, entspreche die Ermittlung des Regelbedarfes, so wie er im Regelbedarfsermittlungsgrundsatz dargestellt werde, nicht.

13

Darüber hinaus verstoße das Regelbedarfsermittlungsgesetz soweit die Regelbedarfsstufe 3 betroffen ist auch gegen Art. 3 des Grundgesetzes. Nach dem Leistungsrecht des SGB II gebe es die Regelbedarfsstufe 3 nicht. Leistungsberechtigte nach dem SGB II, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben, hätten einen Anspruch auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 1. Hierin sei eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zu sehen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

1. den Bescheid der Beklagten vom 20.5.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2011

16

2. den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2012 sowie

17

3. den Bescheid der Beklagten vom 7.11.2012 in Fassung des Änderungsbescheides vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.1.2013 aufzuheben und der Klägerin Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 für die Zeiträume 1.6.2011 bis 30.11.2013 zu bewilligen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 seien rückwirkend zum 01.01.2011 Regelbedarfsstufen gesetzlich festgesetzt worden. Hierbei sei die Regelbedarfsstufe 3 für erwachsene leistungsberechtigte Personen vorgesehen worden, die weder einen eigenen Haushalt führen, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Die am .. 1985 geborene Klägerin habe aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.05.2009, Aktenzeichen B 8 SO 8/08 R, Regelleistungen in Höhe des Eckregelsatzes erhalten. Durch die gesetzliche Neuregelung sei eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten, weshalb die Beklagte durch Bescheid vom 20.05.2011 für den Zeitraum beginnend mit dem Juni 2011 die Leistungen neu berechnet und festgesetzt habe. Soweit der Gesetzgeber die Regelbedarfe neu geregelt habe, sei die Beklagte an Recht und Gesetz gebunden.

21

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

23

Die Parteien streiten vorliegend ausschließlich um die Höhe des Regelsatzes, welchen die Beklagte bei der Berechnung des Bedarfes der Klägerin zu Grunde zu legen hat. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren von vornherein zulässigerweise auf diese Leistungen beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 8/06 R).

24

Die Klägerin wird durch die Bescheide der Beklagten vom 20.5.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.6.2011, vom 20.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.2.2012 sowie vom 7.11.2012 in Fassung des Änderungsbescheides vom 10.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.1.2013 nicht in ihren Rechten verletzt.

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Die Klägerin ist leistungsberechtigt nach §§ 41ff SGB XII. Danach wird älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geleistet. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin gegeben. Sie ist aufgrund ihrer Behinderung vollständig erwerbsunfähig und hat danach Anspruch auf Leistungen § 42 SGB XII.

26

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen u.a. 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, 4. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels.

27

Die Beklagte hat zur Überzeugung der Kammer die Bedarfe der Klägerin rechtmäßig sowohl dem Grund als auch der Höhe nach ermittelt und festgestellt. Der Klägerin stehen danach nur Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 zu.

28

Die begehrten Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 sind für leistungsberechtigte Personen vorgesehen, die als allein stehend oder allein erziehend einen eigenen Haushalt führen. Nach den gesetzlichen Vorgaben gilt Regelbedarfsstufe 3 für diejenigen erwachsenen Personen, die weder einen eigenen Haushalt führen, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder

29

 in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.

30

Die Klägerin ist von der Beklagten zutreffend in die Regelbedarfsstufe 3 eingruppiert worden. Denn sie führt, was zwischen den Parteien unstreitig ist, keinen eigenen Haushalt, sondern wird entweder in der WfbM oder von ihrer Mutter betreut, mit welcher sie in einer Wohnung wohnt.

31

Nach den unstreitigen Feststellungen der Kammer ist die Klägerin schwer behindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und dem Merkzeichen B, H und G. Sie steht darüber hinaus unter rechtlicher Betreuung. Der Aufgabenkreis der Betreuerin, ihrer Mutter, ist umfassend. Ohne, dass es hierzu weitere Ermittlungen bedürfte, ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, einen eigenen Haushalt zu führen, und dieses auch nicht tut. Jedenfalls hätte es nahe gelegen, derartige Tatsachen vorzutragen, wenn sie denn vorliegen würden. Für die Kammer ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, insofern Ermittlungen anstellen zu müssen.

32

Zur Überzeugung der Kammer ergeben sich aus der Tatsache, dass die Klägerin im Haushalt ihrer Mutter (und ihres Bruders) lebt, Einsparungen, die sich bei der selbstständigen Führung eines Haushaltes von mehreren erwachsenen Personen nebeneinander nicht ergeben können.

33

Ebenfalls ohne dass es hierzu weitere Ermittlungen bedarf, ergeben sich logischerweise zum Beispiel Einsparungen bei der Haushaltsenergie, bei den Einkäufen größerer Mengen Lebensmittel und anderen Kosten, welche notwendigerweise je Haushalt nur einmal anfallen.

34

Der Gesetzgeber hat seit dem 1. Januar 2011 mit den Vorschriften der §§ 8 RBEG, 27a SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII eine neue Rechtslage geschaffen. Er hat insoweit auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Mai 2009, B 8 SO 8/08 R) reagiert und einerseits zwar eine weitgehende Gleichstellung zwischen Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II) und dem SGB XII erreicht. Es erhalten ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, der alleinstehend oder alleinerziehend oder dessen Partnerin oder Partner minderjährig ist, gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II einen Regelsatz in der gleichen Höhe wie eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt und nach der Anlage zu § 28 SGB XII in die Regelbedarfsstufe 1 gehört.

35

Andererseits hat der Gesetzgeber eine unterschiedliche Regelung insoweit vorgenommen, als erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II mit Vollendung des 25. Lebensjahres unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilden (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) und damit einen vollen Regelsatz erhalten, während dauerhaft voll Erwerbsgeminderten nach dem 4. Kapitel des SGB XII auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres nach der Regelbedarfsstufe 3 als Haushaltsangehörigem nur ein Regelsatz von 80% des vollen Regelsatzes zusteht.

36

 Diese Unterscheidung ist vom Gesetzgeber bewusst herbeigeführt und in der Gesetzesbegründung mit Systemunterschieden zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe begründet worden. Danach wendet sich einerseits die Grundsicherung für Arbeitsuchende ihrer Zielrichtung nach vornehmlich an einen dem Grunde nach erwerbsfähigen Personenkreis, der nur vorübergehend der Unterstützung durch steuerfinanzierte Sozialleistungen bedarf. Hieraus ergeben sich im SGB II Pflichten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, welche insbesondere auch für im Haushalt der Eltern lebende Erwachsene ab 25 Jahren gelten, die Arbeitslosengeld II beziehen. Von diesem Personenkreis sei deshalb ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Beweglichkeit einzufordern, woraus sich auch die Anerkennung wirtschaftlicher Eigenständigkeit durch einen Regelbedarf entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 ableitet.

37

Andererseits treffen derartige Obliegenheiten nicht erwerbsfähige erwachsene Kinder nicht. Es ergibt sich deshalb keine Grundlage für eine Anerkennung wirtschaftlicher Eigenständigkeit, wenn ein eigener Haushalt nicht geführt wird.

38

Ein weiterer Systemunterschied zwischen dem SGB II und dem 4. Kapitel des SGB XII ergibt sich u.a. aus der Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen, dem Einsatz von Vermögen oder der Anrechnung von Erwerbseinkommen. Während nach dem SGB II nach § 9 Abs. 2 SGB II das Einkommen und Vermögen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist, ist im Rahmen der Leistungsberechtigung nach dem 4. Kapitel des SGB XII die Einsatzgemeinschaft und Unterhaltsverpflichtung zwischen Eltern und erwachsenem Kind weitestgehend aufgehoben. Allerdings war mit der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht die Absicht verbunden, diesen im Haushaltszusammenhang lebenden Personen einen Anspruch einzuräumen, wie er Alleinstehenden in Höhe des Eckregelsatzes oder Paaren in Höhe des später eingeführten Partnerregelsatzes zusteht (BT-DS 17/4095 S. 41). Dies hat der Gesetzgeber nunmehr mit der Einordnung dieser Personen in die Regelbedarfsstufe 3 klargestellt.

39

Soweit aus dem Vorstehenden die unterschiedliche Leistungsbewilligung damit begründet wird, der über 25 jährige erwerbsfähige Erwachsene bedürfe wegen seiner Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, größere wirtschaftliche Mittel, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Die Verpflichtung, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, trifft jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)) und stellt insofern keine ausreichende Grundlage dar, dem einen oder anderen über 25 jährigen höhere Leistungen zu bewilligen. Dass sich aus dieser Pflicht die Notwendigkeit einer höheren wirtschaftlichen Eigenständigkeit ergeben soll, ist ebenso wenig erkennbar, weil der Erwerbsfähige, der sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht, hierfür zusätzliche Leistungen nach dem SGB II (Bewerbungskosten, Fahrtkosten usw.) beanspruchen kann. Die insofern zu hohen Leistungen für die über 25jährigen Erwerbsfähigen können aber nicht dazu führen, nicht erwerbsfähigen Personen, die ,,nur" Anspruch auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 haben, nunmehr höhere Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 zu bewilligen.

40

Andererseits greift, soweit demgegenüber an der Entscheidung, die Regelbedarfsstufe 3 mit 80 % anzusetzen, deshalb Kritik geübt wird, weil der Aspekt der Verwaltungspraktikabilität durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht gebilligt werde (Vergleiche Münder, Verfassungsrechtliche Bewertung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen, Soziale Sicherheit Extra, Seite 82), weshalb danach eine Anwendung der Regelbedarfsstufe 3 wohl insgesamt ausscheiden müsste, diese Einwendung zur Überzeugung der Kammer nicht durch.

41

Soweit Münder meint, der Betrag von 80 % für die Regelbedarfsstufe 3, der sich in Anlehnung an die Regelbedarfsstufe 2 (2 x 90 % der Regelbedarfsstufe 1) deshalb ergibt, weil der Gesetzgeber bei erwachsenen Personen, die weder einen eigenen Haushalt führen noch Ehegatte oder Partner sind, davon ausging, dass für die haushaltsführende Person (100 %) und für die in der Regelbedarfsstufe 3 genannte Person (80 %) und damit insgesamt 180 % zur Verfügung stehen, sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil zwar die Bewilligung von 180% wegen der übereinstimmenden Verbundenheit der Personen, welche Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 beziehen, gerechtfertigt sei, dieses aber für Personen, welche die Regelbedarfsstufe 3 erhielten, wegen der fehlenden übereinstimmenden Verbundenheit nicht gelte (Münder, aaO), überzeugt diese Argumentation die Kammer nicht.

42

Steht nämlich hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen der Regelbedarfsstufe 2 im Vordergrund, dass die Leistungsberechtigten durch Ehe, Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft miteinander verbunden sind, gilt dieses für Leistungsberechtigte, für welche Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 bewilligt werden, regelmäßig hinsichtlich der Verbundenheit auch mit denjenigen Personen, mit welchen sie in einem Haushalt leben. Es sind der Kammer keine Fälle bekannt, in denen die Leistungsberechtigten der Regelbedarfsstufe 3 nicht mit engen Verwandten, in der Regel die Eltern, zusammen leben würden.

43

Ebenso wenig überzeugt die Argumentation, die Bewilligung von Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 für Erwerbsfähige, die über 25 Jahre alt sind und die im Haushalt ihrer Eltern leben, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz (Münder aaO), weil die insofern maßgebliche Argumentation, Erwerbsfähige hätten generell die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, was in erhöhtem Maße Eigenverantwortung und wirtschaftlichen Beweglichkeit erfordere und deshalb entsprechend durch Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 realisiert werden müsse, Leistungen betreffe, die nicht regelbedarfsrelevant seien (Münder aaO). Die Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wird durch eine Vielzahl Leistungen unterstützt, die jedenfalls eine höhere Regelleistung nicht rechtfertigen, sei es, dass der Leistungsberechtigte Bewerbungskosten erhält oder Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen geltend machen kann.

44

Es verbleibt schließlich zur Überzeugung der Kammer als wesentlicher Unterschied die verminderten Kosten desjenigen, der keinen eigenen Haushalt führt (wobei dieses für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII gleichermaßen gilt wie für Leistungsberechtigte nach dem SGB II).

45

Die Frage, ob es hier aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu Pauschalierungen kommen darf oder ob in jedem Einzelfall eine Ermittlung der individuellen tatsächlich entstehenden zu erfolgen hat, hat das Gesetz nach Ansicht der Kammer bereits dahin gehend beantwortet, als dass die gängigste Pauschalierung, nämlich die Regelung, dass zwei Erwachsene, die Partner einer Bedarfsgemeinschaft sind, jeweils nur 90% des Regelbedarfes eines Alleinstehenden erhalten (Vgl. § 20 Abs. 4 SGB II) keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit gegenüber steht.

46

Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 193 SGG.

47

Die Kammer hat gemäß §§ 160 Abs. 2 Ziff. 1, 161 Abs. 1 SGG zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

48

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Sache dann, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist und zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheitlichkeit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 11b AS 61/06 B).

49

Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt, Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 oder 3 zu bewilligen sind, noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Diese Fallkonstellation betrifft eine Vielzahl von Leistungsberechtigten; allein in der 16. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg sind etwa dreißig Verfahren anhängig, die dieselbe Rechtsfrage betreffen. Es ist zu erwarten, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu einer Vereinheitlichung der Leistungsbewilligung insofern führen wird.


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Sozialgericht Magdeburg Urteil, 19. März 2013 - S 16 SO 114/11

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), wobei zwisch

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(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021

1.
in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
2.
in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die
a)
in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
b)
nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
3.
in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
4.
in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5.
in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
6.
in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.