Sozialgericht Landshut Endurteil, 14. Okt. 2015 - S 11 SO 36/15

bei uns veröffentlicht am14.10.2015

Gericht

Sozialgericht Landshut

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob einem Begehren auf Eingliederungsleistungen das Bestehen eines vermögensrechtlichen Anspruchs gegen Dritte weiter entgegen gesetzt werden kann, obgleich ein derartiger von einem Zivilgericht rechtskräftig verneint worden ist.

Der 1972 geborene Beigeladene übte bis zu seiner Verunfallung im Straßenverkehr, bei der er im Jahr 2000 eine Schädel-Hirn-Verletzung erlitt, den Beruf eines Maschinenbauingenieurs aus. In den folgenden Jahren wurde er in seiner Familie versorgt und gepflegt; seit Juli 2012 ist er in einem Wohnheim der Stiftung E. in A-Stadt untergebracht.

Dem Beigeladenen übertrug sein Vater mit notarieller Urkunde vom 08. Dezember 1994 eine Teilfläche von ca. 2.000 qm aus dem Grundstück Fl.-Nr. 73 der Gem. L., worauf er in den folgenden Jahren mit Eigenleistungen ein Wohnhaus errichtete (Aufwand ca. 96.000 €), das er - wenngleich noch nicht völlig hergestellt - bezog. Im notariellen Überlassungsvertrag war für seine Eltern ein Rückübertragungsrecht vereinbart, falls der Vertragsbesitz zu deren Lebzeiten ohne ihre Zustimmung veräußert wird. Im Falle der Rückübertragung steht dem Beigeladenen ein Ersatzanspruch für die Aufwendungen im Zusammenhang mit getätigten Baumaßnahmen zu.

Nach erklärter Veräußerungsabsicht des Beigeladenen ist das Vertragsgrundstück mit notarieller Urkunde vom 15. Februar 2012 auf die Eltern zurück übertragen worden. Für von den Eltern bis Oktober 2011 erbrachte Pflegeleistungen wurde ein Betrag von 85.800 € gegenüber dem Ersatzanspruch des Beigeladenen verrechnet (143 Monate je 600 €). Die Eltern zahlten dem Beigeladenen einen Betrag von 30.000 € aus, der sich (aufgerundet) aus der Differenz des Ersatzanspruchs zu den erbrachten Pflegeleistungen und der Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs in Höhe von 20.000 € ergab (Ziffer 1, A. und B. der notariellen Urkunde). Der Beigeladene bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und Pflegegeld.

Mit Bescheid vom 09. Oktober 2012 lehnte der Kläger die Übernahme der ungedeckten Kosten für die Unterbringung im Wohnheim der Stiftung E. ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch nahm der Beigeladene zurück. Im Oktober 2013 stellte der Beigeladene einen neuen Leistungsantrag. Diesen lehnte der Kläger mit Bescheid vom 12. Mai 2014 ab, weil weiterhin Vermögen oberhalb der sozialhilferechtlichen Freigrenze vorhanden sei und der Beigeladene seiner Verpflichtung zur Selbsthilfe nicht nachkomme. Insbesondere habe er sein Grundstück auf die Eltern rückübertragen und zu Unrecht Unterhaltsleistungen der Eltern gegengerechnet statt einen vollen Wertersatz zu fordern.

Der Beigeladene hat hiergegen Widerspruch erhoben und beim Sozialgericht Landshut (und nach Verweisung der Streitsache beim Sozialgericht München) um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Der Kläger wandte sich hiergegen, weil der Beigeladene wegen Unwirksamkeit der im notariellen Rückübertragungsvertrag getroffenen Vereinbarungen über geldwerte Ansprüche gegen seine Eltern verfüge, die er zur Behebung der Notlage einsetzen könne. Mit Beschluss vom 15. Juli 2014 (Az.: S 48 SO 384/14 ER) entsprach das Sozialgericht dem Begehren des Beigeladenen auf Übernahme der Kosten seiner Unterbringung im Wohnheim der Stiftung E. durch den Kläger bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Die Beschwerde des Klägers wies das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 (Az.: L 8 SO 195/14 B ER) in der Sache im Wesentlichen zurück. Es zog die Wirksamkeit der notariellen Vereinbarungen zwischen dem Beigeladenen und seinen Eltern angesichts der Regelungen in § 1613 BGB und § 685 Abs. 2 BGB in Frage und wies auf eventuelle Auswirkungen eines rechtskräftigen zivilrechtlichen Urteils hin. Auch scheint eine Überleitung von Ansprüchen durch den Kläger nicht erfolgt zu sein. Jedenfalls handele es sich bei dem involvierten Vermögen des Beigeladenen nicht um bereite Mittel. Auszugehen sei aber von einem typischen Fall des § 19 Abs. 5 SGB XII; erweiterte (unechte) Sozialhilfe sei zu gewähren mit der Möglichkeit eines nachträglichen Aufwendungsersatzes.

Der Beigeladene hat gegen seine Eltern Klage erhoben, weil ihm (und insbesondere nach Auffassung des Klägers) über die von seinen Eltern erbrachten 30.000 € hinaus noch weitere 159.659,75 € aus der notariellen Rückübertragung seines bebauten Grundstücks zustünden. Der Sachwert des Rohbaus betrage 170.000 €. Mit Urteil vom 21. August 2014 (Az.: 74 O 1607/14) hat das Landgericht B-Stadt die Klage des Beigeladenen abgewiesen. Der Beigeladene habe keinen Anspruch auf 159.659,75 € gegenüber seinen beklagten Eltern. Aus dem notariellen Überlassungsvertrag aus dem Jahre 1994 ergebe sich ein Anspruch in Höhe von 96.140,25 €; nach dem Inhalt des Vertrags könne nicht der Verkehrswert des nicht fertig gestellten Hauses gefordert werden. Eine andere Vertragsauslegung scheide aus; von einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung könne nicht ausgegangen werden, ein weiteres gesetzliches Rückforderungsrecht gebe es daneben nicht. Ebenso könne von keinem absichtlichen schädigenden Verhalten zulasten der Sozialhilfe ausgegangen werden; auch insoweit scheide eine Sittenwidrigkeit der beiden notariellen Verträge aus. Dies gelte insbesondere auch für die im Vertrag vom 15. Februar 2012 getroffenen Vereinbarungen; die Eltern hätten sich jahrelang um den Beigeladenen gekümmert und dafür 600 € im Monat gegen gerechnet; bei der Höhe dieses Betrags fehlten Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit.

Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2015 unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Mai 2014 den Kläger verpflichtet, zur Deckung der Kosten der Unterbringung des Beigeladenen im Wohnheim der Stiftung E. Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren. Dem (beigeladenen) Widerspruchsführer sei die Aufbringung der Mittel zum Teil nicht zumutbar, so dass nach § 92 Abs. 1 SGB XII die Leistung im vollen Umfang zu erbringen sei. Trotz inhaltlicher Bedenken gegen das Urteil des Landgerichts bestimme dessen Rechtskraft auch das sozialrechtliche Verfahren. Von einer bewussten Herbeiführung der Sozialhilfebedürftigkeit im Sinne von § 26 SGB XII könne nicht ausgegangen werden; angesichts des bestandskräftigen Urteils von einer Sittenwidrigkeit der Rückübertragung als absichtlich schädigendes Verhalten auszugehen, scheide aus. Trotz der Fragwürdigkeit der Anrechnung von Unterhaltszahlungen könne insoweit von einer Selbsthilfemöglichkeit nicht ausgegangen werden; das Landgericht habe die Verrechnung von 600 € nicht beanstandet - dem Widerspruchsführer fehle insoweit die Möglichkeit, noch Ansprüche gegenüber den Eltern geltend zu machen. Das Urteil des Landgerichts sei zur Wahrung der Rechtseinheit zu respektieren, was eine andere Bewertung der aufgerechneten Unterhaltsansprüche ausschließe.

Der Kläger hat hiergegen Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Der Nachweis einer Vereinbarung, dass den Eltern Rückzahlungsansprüche für (darlehenshalber gewährte) Unterhaltsleistungen in den vergangenen zwölf Jahren zustünden, sei vom Beigeladenen zu keiner Zeit erbracht worden. Das unrichtige Urteil des Landgerichts sei für das öffentliche Recht nicht bindend, hierauf sei der Widerspruchsbescheid nicht eingegangen. Ebenso müsse berücksichtigt werden, dass das zivilrechtliche Verfahren vom Beibringungsgrundsatz im Gegensatz zum öffentlich-rechtlichen Amtsermittlungsgrundsatz bestimmt sei. Es gehe nicht an, im zivilrechtlichen Verfahren Ansprüche unstreitig zu stellen, die im Sozialhilfeverfahren strittig seien. Insbesondere umgehe das Urteil des Landgerichts § 685 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifelsfall in Unterhaltssachen davon auszugehen sei, dass eine Rückforderung nicht geltend gemacht werde; im Übrigen habe der Beigeladene über Vermögen verfügt, so dass Unterhaltsleistungen gar nicht erbracht worden seien. Die Vereinbarung der Aufrechnung angeblicher Unterhaltsleistungen sei bewusst zulasten des Sozialhilfeträgers getroffen worden und damit sittenwidrig. Der Beigeladene sei - wie ihm vom Kläger im November 2011 mitgeteilt wurde - verpflichtet gewesen, sein Grundstück gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII zu verwerten, weil seine Eltern wegen fehlender Leistungsfähigkeit ihren Rückforderungsanspruch gar nicht hätten durchsetzen können. Sowohl dem Beigeladenen wie auch seinen Eltern sei bewusst gewesen, mit der notariellen Vereinbarung vom 15. Februar 2012 die Sozialhilfebedürftigkeit des Beigeladenen herbeizuführen, was auch beabsichtigt gewesen sei. Diese Absicht spiegele sich zudem darin, dass der Beigeladene angegeben habe, dass der Gebäudewert lediglich die Abbruchkosten decken würde, während ein Verkehrswertgutachten von 170.000,-- € ausgehe. Der Beigeladene habe sein Vermögen in Form von Ausgleichsansprüchen gegenüber seinen Eltern bewusst vermindert, so dass der Tatbestand des § 26 SGB XII vorliege. Da hierauf bezogen das Urteil des Landgerichts keine Ausführungen enthalte, könne es für das sozialgerichtliche Verfahren nicht bindend sein. Im Übrigen wären nach einer Beantragung von Sozialhilfe im November 2011 spätere Schuldentilgungen nicht mehr zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt:

1. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 11. Mai 2015 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Fehlen eines Anspruchs auf Sozialhilfe lasse sich nicht auf § 2 Abs. 1 SGB XII stützen, denn mit der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts könne der Beigeladene keine Leistungsansprüche aus der Rückübertragung des Grundstücks mehr geltend machen. Einsetzbares Vermögen stehe seiner Hilfebedürftigkeit damit nicht mehr entgegen. Die materielle Rechtskraft dieses Urteils verbiete eine andere Sicht, worauf das Landessozialgericht bereits in seiner Beschwerdeentscheidung hingewiesen habe. Dem Kläger stünden ausschließlich Handhaben nach Maßgabe der §§ 26 und 103 SGB XII zur Seite. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 SGB XII lägen aber nicht vor, auch insoweit sei die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts, das ein sittenwidriges Verhalten verneint habe, von Bedeutung.

Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Verwiesen wird auf die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, wobei über die Frage, ob eine Einschränkung der Sozialhilfe nach Maßgabe des § 26 SGB XII in Betracht kommt, mangels Anhängigkeit nicht entschieden werden muss.

1. Der Kläger kann nicht mit dem Hinweis auf die §§ 19 und 90 SGB XII im Versagungsbescheid vom12. Mai 2014 die Gewährung von Eingliederungsleistungen in Form der Übernahme der ungedeckten Wohnheimkosten ablehnen, weil dem Beigeladenen in erheblichem Umfang Ausgleichszahlungen nach §§ 951, 812 BGB gegen seine Eltern zur Seite stünden und diese keine Gegenansprüche in Form erbrachter Unterhaltsleistungen geltend machen können. Denn das Landgericht B-Stadt hat mit seinem formell und materiell rechtkräftigen Urteil vom 21. August 2014 festgestellt, dass Ansprüche aus § 951 BGB nicht bestünden, weil diese mit der vertraglichen Regelung in der notariellen Urkunde vom 08. Dezember 1994 abbedungen worden seien und der Beigeladene nur Aufwendungsersatzansprüche in Höhe von 96.140 € geltend machen könne; den Verkehrswert des nicht fertig gestellten Hauses könne der Beigeladene nicht einfordern. Auf den Erstattungsanspruch könnten die Eltern zudem erbrachte Unterhaltsleistungen - wie in der notariellen Urkunde vom 15. Februar 2012 vereinbart - gegenrechnen; für eine Sittenwidrigkeit dieser Aufrechnungsvereinbarung fehlten Anhaltspunkte. Der Kläger verweist zwar zu Recht darauf, dass dem Landgericht weder der Nachweis lediglich darlehenshalber gewährter Unterhaltsleistungen vorgelegen habe noch die gesetzliche Bestimmung des § 685 Abs. 2 BGB vom Landgericht in eine Prüfung einbezogen worden sei. Damit kann aber nicht darüber hinweggegangen werden, dass das Landgericht rechtkräftig das Nichtbestehen einer weiteren Forderung des Beigeladenen gegen seine Eltern aus dem Grundstücksrückübertragungsgeschäft festgestellt hat und daher den geltend gemachten Anspruch vollumfänglich abgewiesen hat. Folglich scheidet es grundsätzlich aus, den Beigeladenen in Bezug auf verwertbares Vermögen i. S. von § 90 Abs. 1 SGB XII auf Ansprüche gegen seine Eltern zu verweisen.

Materielle Rechtskraft (innere Rechtskraft) bedeutet, dass die Entscheidung für die Beteiligten in der Sache bindend ist (vgl. § 141 SGG). Sie soll den Streit zwischen den Beteiligten endgültig beilegen, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll. Sie ist auch zu beachten, wenn das rechtskräftige Urteil falsch ist (Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage 2014, § 141 Rz. 5). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, Rz. 9; Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, Rz. 16, jeweils m.w.N). Die Bindungswirkung erfasst grundsätzlich nur die Urteilsformel; sie ist auf den in dieser enthaltenen Gedanken beschränkt. Tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen, die den Urteilsspruch tragen, sind zwar zum Verständnis heranzuziehen, nehmen aber an der Rechtskraft nicht teil (BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 11 AL 69/98, Rz. 19 m. w. N.). Soweit die Beteiligten eines Zivilprozesses durch die Rechtskraft eines zwischen ihnen ergangenen Urteils gebunden sind, sind auch die Gerichte aller Gerichtszweige gebunden, wenn für sie der Gegenstand des Zivilprozesses eine Vorfrage bildet, von der ihre Entscheidung in einem Verfahren abhängt, dessen Beteiligte die Parteien des Zivilprozesses sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1963 - 2 C 98.60; für den umgekehrten Fall einer Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 3/84, Rz. 22). Eine weitergehende, über die Rechtskraft der Entscheidung des anderen Gerichtszweigs hinausgehende Bindung existiert nicht. Vorliegend liegt es damit auf der Hand, dass das Sozialgericht auch bei der Prüfung des Tatbestands des § 90 Abs. 1 SGB XII an die vorausgegangene zivilgerichtliche Entscheidung des Landgerichts B-Stadt insoweit gebunden ist, als das Zivilgericht mit Rechtskraftwirkung zwischen am sozialgerichtlichen Verfahren Beteiligten über das Bestehen vermögenswerter Ansprüche entschieden und solche verneint hat. Dabei ist von einer Personenidentität sowohl im zivilgerichtlichen wie auch im sozialgerichtlichen Verfahren auszugehen; denn der Kläger verweist den Beigeladenen auf Ansprüche gegen seine Eltern, deren Bestehen vom Landgericht materiell rechtskräftig verneint worden ist. Dass Zivil- und Sozialgerichtsprozesse unterschiedlichen Verfahrensregeln unterliegen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Diese Rechtskrafterstreckung erfasst im Übrigen auch den Fall der Gewährung erweiterter Sozialhilfe nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 SGB XII. Einem nach erfolgter Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens vom Sozialhilfeträger geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch zielend auf Ansprüche des Beigeladenen gegen seine Eltern würde wiederum die Rechtskraftwirkung der zivilgerichtlichen Entscheidung entgegenstehen.

Obige Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zu der in der Entscheidung der erkennenden Kammer vom 23. Juli 2014 (Az.: S 11 SO 37/14 ER; nachgehend BayLSG, Beschluss vom 29. Januar 2015 - L 8 SO 197/14 B ER) niedergelegten Rechtsauffassung; denn anders als vorliegend war das dort in Bezug genommene zivilrechtliche Urteil zum Zeitpunkt der Eilentscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Solange Entscheidungen anderer Gerichte aber noch nicht rechtskräftig sind, kommt ihnen eine beachtliche Bindungswirkung nicht zu. Dabei ist unerheblich, ob eines der Gerichte sachnäher ist oder nicht (unklar BayLSG, a. a. O., drittletzter Absatz).

2. Mit den vom Kläger angeführten Indizien ist indessen nicht auszuschließen, dass durch kollusives Verhalten des Beigeladenen und seiner Eltern die Voraussetzungen der Gewährung von Eingliederungsleistungen in Form der Kostenübernahme für die Unterbringung des Beigeladenen im Wohnheim der Stiftung Ecksberg herbeigeführt werden sollten und die Entscheidung des Landgerichts insbesondere unter Missachtung der Vermutungsregelung des § 685 Abs. 2 BGB zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen ist. Hierfür mag auch sprechen, dass es erst unmittelbar nach dem Hinweis des Klägers auf den vorrangigen Einsatz des gesamten verwertbaren Vermögens im November 2011 zur Rückübertragung des Grundstücks im Februar 2012 gekommen ist und dass es den Eltern finanziell wohl gar nicht möglich war, Ersatzansprüche des Sohnes in Höhe von ca. 96.000 € zu bedienen, weshalb es zur Anrechnung gewährter Unterhaltsleistungen kam, für deren darlehenshalbe Gewährung wiederum jeder Nachweis fehlt.

Das SGB XII sieht für derartige Fälle in § 26 die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen vor. Ob - wie die Widerspruchsbehörde meint - die Darlegungen des Landgerichts zur fehlenden Sittenwidrigkeit der im notariellen Vertrag vom Februar 2012 niedergelegten Vereinbarungen auch an den Wirkungen der Rechtskraft teilnehmen, scheint eher zweifelhaft, denn insoweit handelt es sich nur um ein einzelnes Glied eines Subsumtionsschlusses (BGH Urteil vom 25. Februar 1985 - VIII ZR 116/84, Rz. 17; vgl. auch BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R, Rz. 28); diese Frage kann aber offen bleiben, da die Einschränkung von Leistungen der Sozialhilfe nach § 26 SGB XII nicht zwingend sittenwidriges Verhalten voraussetzt (Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 12/14, § 26 Rz. 13 f.). Sollte eine Einschränkung sozialhilferechtlicher Leistungen aber in Erwägung zu ziehen sein, bliebe zu beachten, dass bei einer Beschränkung von Leistungen der Eingliederungshilfe eine Aufgabenerfüllung nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 SGB XII noch gesichert bleiben muss (Streichsbier, in: Gruber/Wahrendorf SGB XII, 5. Auflage 2014, § 26 Rz. 18). Unabhängig davon wird der Beklagte auch ein Vorgehen nach § 103 SGB XII zu prüfen haben (vgl. Simon, in: Coseriu/Eicher, jurisPK-SGB XII, Stand: 05/14, § 103 SGB Rz. 29).

3. Bereits das Sozialgericht München hat darauf verwiesen, dass der Kläger seine Rechte hätte wahren können, wenn er etwaige zivilrechtliche Ansprüche des Beigeladenen gemäß § 93 SGB XII auf sich übergeleitet hätte; auch das Landessozialgericht bezieht sich auf die mögliche Überleitung entsprechender Ansprüche. Eine Überleitung der Ansprüche, deren Bestehen nicht vorausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 26. November 1969 - 5 C 54.69, Rz. 9), hätte es dem Kläger ermöglicht, die Position des Gläubigers einzunehmen und derart aktivlegitimiert ggf. entscheidend auf den Rechtsstreit vor dem Landgericht B-Stadt Einfluss zu nehmen; der Kläger wäre insoweit in die Rechtsposition des Beigeladenen eingetreten. Er hat von dieser Möglichkeit - aus welchen Gründen auch immer - aber keinen Gebrauch gemacht und muss sich daher nachteilige Auswirkungen des zivilrechtlichen Urteils anrechnen lassen. Eine Überleitung potentieller Ausgleichsansprüche gegen die Eltern des Beigeladenen würde im jetzigen Zeitpunkt dem Kläger aber keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr eröffnen, da er sich als Rechtsnachfolger in der Gläubigerposition mit von ihm geltend gemachten Forderungen den Einwand der bestehenden Rechtskraft des Urteils des Landgerichts entgegenhalten lassen müsste, das gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch dem Rechtsnachfolger gegenüber Wirkung zeigt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Einer Entscheidung über die Tragung von Gerichtskosten bedurfte es nicht, da das erstinstanzliche - keine Erstattungsstreitigkeit betreffende - Verfahren für den Kläger und den Beklagten gerichtskostenfrei ist (

§ 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X und §

2 Abs. 3 GKG). Ggf. entstandene außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der sich im Verfahren nicht geäußert und insbesondere keine Anträge gestellt hat, waren nicht zu erstatten (§ 197a SGG i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO).

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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

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(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, das

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(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine

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(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fo

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(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden1.bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhu

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(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Z

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(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen. (2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2009 - XI ZR 66/08

bei uns veröffentlicht am 13.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 66/08 Verkündet am: 13. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Nein BGHR: Ja ____

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(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
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2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.

(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden

1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.

(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn

1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder
2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.

(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.

(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.

(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.

(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden

1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.

(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn

1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder
2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.

(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.

(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden

1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.

(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn

1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder
2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.

(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.

(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.

(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. § 102 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

(4) Die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Zum Kostenersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden

1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.

(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn

1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder
2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.

(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.

(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.

(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 66/08 Verkündet am:
13. Januar 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: Ja
BGHZ: Nein
BGHR: Ja
_____________________
Zur Auslegung einer Schiedsvereinbarung, deren Gegenstand Streitigkeiten
darüber sind, ob der Abschluss von Darlehensverträgen und die Vergabe
der Darlehen ordnungsgemäß erfolgt sind.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08 - OLG Bremen
LG Bremen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. Februar 2008 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 21. Juni 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Die Streithelferin des Klägers trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Erstattung eines Disagios und auf Neuabrechnung eines Darlehensvertrags in Anspruch.
2
Kläger, Der ein Rechtsanwalt und Steuerberater, erwarb einen 5/120-Anteil an der am 24. November 1994 gegründeten "Gesellschaft bürgerlichen Rechts Immobilienfonds H. " (im Folgenden: GbR). Zur Finanzierung nahm er, ebenso wie die anderen Gesellschafter , ein Darlehen der Beklagten in Anspruch. Die Gründungsgesellschafter und -geschäftsführer der GbR übersandten ihm am 6. Dezember 1994 ein Angebot der Beklagten vom 5. Dezember 1994 zum Abschluss eines Vertrages über ein durch eine Grundschuld zu sicherndes Darlehen in Höhe von 462.500 DM zu einem Zinssatz von 0,75% über der Rendite von Pfandbriefen der Beklagten mit 10-jähriger Laufzeit und einem Auszahlungskurs von 100%. Die Festlegung des Zinssatzes sollte durch die Beklagte am zweiten Geschäftstag vor der Auszahlung erfolgen. Die Geschäftsführer der GbR wiesen in ihrem Anschreiben darauf hin, dass ein Disagio von 10% zu berücksichtigen sei und die Umrechnung von 100% auf 90% durch die Beklagte erfolge, sobald sie, die Geschäftsführer der GbR, den Zinssatz festgemacht hätten. Der Kläger unterschrieb den Darlehensvertrag am 7. Dezember 1994. Unter dem 14. Dezember 1994 teilte die Beklagte der GbR als Darlehenskonditionen einen Zinssatz von 6,95%, einen Auszahlungskurs von 90%, eine Tilgung von 1% pro Jahr, einen anfänglichen effektiven Jahreszins von 8,81% und eine Zinsbindung bis zum 31. Dezember 2004 mit. Für zwei Gesellschafter war ein niedrigerer Zinssatz vorgesehen. Die Geschäftsführer der GbR unterzeichneten diese Konditionenvereinbarung mit dem Zusatz "GbR" und sandten sie am 16. Dezember 1994 an die Beklagte zurück. Alle Gesellschafterdarlehen , abzüglich des Disagios, in Höhe von insgesamt 9.990.000 DM, darunter das Darlehen des Klägers in Höhe von 416.250 DM, wurden am 20. Dezember 1994 an den Verkäufer der Fondsimmobilie ausgezahlt.
3
14./20.Januar Am 1997 schlossen die Gesellschafter der GbR, darunter der Kläger, und die Beklagte einen Schiedsvertrag. Darin heißt es u.a.: "Die Parteien streiten darüber, ob die Vertragsabschlüsse bzw. die Vergabe der Darlehen ordnungsgemäß erfolgt sind und - wenn nicht - welche Konsequenzen sich daraus für die einzelnen Darlehensverträge der Gesellschafter …ergeben. Diese Streitigkeiten und die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen sollen zwischen den Gesellschaftern…und (der Beklagten) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden."
4
Die Gesellschafter der GbR, darunter der Kläger, vertreten durch die Streithelferin des Klägers, riefen das Schiedsgericht an und machten geltend , die Beklagte habe bei der Darlehensvergabe gegenüber zwei Gesellschaftern auf Selbstauskünfte gemäß § 18 KWG verzichtet und dadurch den Wettbewerb mit der I. bank (im Folgenden : I. ) für sich entschieden. Das Kreditangebot der I. hätte gegenüber dem von der Beklagten gewährten Darlehen einen Gesamtvorteil von 959.000 DM gehabt. Sie beantragten, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 959.000 DM nebst Zinsen zu zahlen und den Klägern bei einer Fortsetzung der Darlehensverhältnisse das damalige Zinsniveau für 8-jährige Festzinssatzkredite einzuräumen, hilfsweise die Kläger unter Erstattung des zeitanteilig nicht verbrauchten Damnums und ohne Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus allen Darlehensverträgen Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Darlehenssummen zu entlassen.
5
Schiedsgericht Das wies die Klage durch Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klage sei unbegründet, weil die Voraussetzungen aller von den Klägern geltend gemachten und sonst in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt seien. Die Darlehensverträge seien wirksam. Die Voraussetzungen aller in Betracht kommenden Unwirksamkeits- und Nichtigkeitsgründe seien nicht erfüllt. Eine Rechtsgrundlage für die Forderung , den Inhalt der Darlehensverträge, insbesondere die Zinskonditionen , zu ändern, sei nicht ersichtlich.
6
vorliegenden Im Verfahren macht der Kläger einen Verstoß des Darlehensvertrages gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d und e VerbrKrG geltend. Er nimmt die Beklagte auf Erstattung des nicht ausgezahlten Disagios in Höhe von 23.647,25 € nebst Zinsen und auf Erstellung einer Abrechnung in Anspruch, die den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes entspricht und berücksichtigt, dass der Darlehensvertrag vom 5./7. Dezember 1994 wegen fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses und des Nominalzinssatzes gegen das Verbraucherkreditgesetz verstößt und deshalb von einem Zinssatz von 4% auszugehen ist, und dass die Differenz zwischen dem gesetzlichen Zinssatz und den tatsächlich gezahlten Zinsen zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Tilgung zu berücksichtigen ist. Hilfsweise hierzu beantragt er festzustellen, dass der Anspruch auf die Raten zum 28. September 2003, 28. Dezember 2003, 28. März 2004 und 28. Juni 2004 vollständig und der Rückzahlungsanspruch zum 31. Dezember 2004 teilweise aufgrund einer Aufrechnung in Höhe der überzahlten Zinsen von 101.524,23 € sowie der Nutzungen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Entstehen des jeweiligen Zinsrückzahlungsanspruchs, die sich auf insgesamt 43.282,46 € belaufen, erloschen sind.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr mit dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


8
Revision Die ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.

I.


9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Die Klage sei zulässig. Ihr stünden weder der Schiedsvertrag noch der rechtskräftige Schiedsspruch entgegen. Der Schiedsvertrag sei durch den Schiedsspruch verbraucht und gegenständlich auf die Streitigkeiten beschränkt, die zu dem Schiedsverfahren geführt hätten. Der Schiedsspruch stehe der Zulässigkeit der Klage nicht unter dem Gesichtspunkt entgegenstehender Rechtskraft im Wege. Dass das Schiedsgericht die Darlehensverträge als wirksam angesehen habe, hindere das staatliche Gericht nicht, über deren Nichtigkeit gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG als Vorfrage der vom Kläger begehrten Rechtsfolgen zu befinden. Auch die vom Schiedsgericht behandelte Wirksamkeit der Verträge sei eine Vorfrage, deren Klärung nicht an der Rechtskraft der Entscheidung teilnehme.
11
Das Schiedsgericht habe sich auch nicht mit dem Streitgegenstand befasst, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Im Schiedsverfahren habe der Kläger Schadensersatz begehrt und eine Pflichtverletzung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 18 KWG und wettbewerbswidrigen Verhaltens geltend gemacht. Der im vorliegenden Verfahren gegenständliche Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz sei im Schiedsverfahren nicht relevant gewesen und im Schiedsspruch nicht erörtert worden.
12
Die Klage sei auch begründet. Der Kläger könne von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Erstattung des Disagios und gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG die Neuabrechnung des Darlehens unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% verlangen. Der Kläger sei Verbraucher, weil er das Darlehen zur privaten Vermögensanlage aufgenommen habe. Der Darlehensvertrag werde § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d und e VerbrKrG nicht gerecht, weil er weder einen bestimmten Zinssatz noch den effektiven Jahreszins noch das gezahlte Disagio von 10% angebe. Durch die Vertragsklausel, dass die Festlegung des Zinssatzes durch die Beklagte erfolge, sei dieser ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB eingeräumt worden. Für den Kläger habe deshalb bei Vertragsschluss Ungewissheit über die Zinshöhe bestanden. Der gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG zunächst nichtige Darlehensvertrag sei nicht durch die Unterzeichnung des Schreibens der Beklagten vom 14. Dezember 1994 durch die Geschäftsführer der GbR wirksam geworden. Zu einer Bestätigung des Darlehensvertrages gemäß § 141 BGB habe den Geschäftsführern der GbR die Vollmacht gefehlt. Der Kläger habe das Verhalten der Geschäftsführer der GbR auch nicht gemäß § 182 Abs. 2 BGB genehmigt.
13
DieFormmängel des Darlehensvertrages seien gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch die Inanspruchnahme des Kredits mit der Maßgabe geheilt worden, dass der Zins sich auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßige.

II.


14
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Klage ist unzulässig.
15
1.Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , die Rechtskraft des Schiedsspruchs stehe der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen (a.A. OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, 1855; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. März 2007 - 24 U 113/06).
16
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eine erneute Verhandlung über denselben Streitgegenstand. Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (BGHZ 157, 47, 50; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. vor § 322 Rdn. 19; jeweils m.w.Nachw.). Auch der Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§§ 1055, 322 Abs. 1 ZPO; § 10 Nr. 2 des Schiedsvertrages vom 14./20. Januar 1997).
17
Streitgegenstand ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch , sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund ), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f.; Senat, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 16; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, WM 2008, 2029, 2030 Tz. 9; jeweils m.w.Nachw.). Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt hiernach nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen (BGHZ 166, 253, 259 Tz. 25).
18
Urteil Ein ist nicht der materiellen Rechtskraft fähig, wenn sich durch Auslegung nicht ermitteln lässt, welchen Inhalt es hat, insbesondere über welche Einzelforderungen oder welche Teilbeträge das Gericht bei einer Teilklage entschieden hat (BGHZ 124, 164, 166; Stein/Jonas/ Leipold, ZPO 22. Aufl. § 322 Rdn. 184; jeweils m.w.Nachw.).
19
Gemessen b) hieran steht die Rechtskraft des Schiedsspruches der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen.
20
Der aa) im vorliegenden Verfahren gestellte auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gestützte Antrag, die Beklagte zur Rückzahlung des Disagios in Höhe von 23.647,25 € zu verurteilen, hat einen anderen Streitgegenstand als der mit der Schiedsklage verfolgte Antrag auf Zahlung von 959.000 DM. Mit diesem Antrag haben der Kläger und die übrigen Fondsgesellschafter nicht die Rückzahlung des Disagios begehrt, sondern einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung angeblich überzahlter laufender Zinsen geltend gemacht. Der nunmehr gestellte Antrag auf Rückzahlung des Disagios ist allerdings teilweise auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet wie der im Schiedsverfahren gestellte Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Rückerstattung des zeitanteilig nicht verbrauchten Damnums aus dem Darlehensvertrag zu entlassen. Die Abweisung dieses Antrages durch den Schiedsspruch ist aber hinsichtlich des Anspruchs auf Rückerstattung eines Teils des Damnums nicht der materiellen Rechtskraft fähig, weil sich auch durch Auslegung des Schiedsspruchs nicht ermitteln lässt, über welchen Teilbetrag des Damnums entschieden worden ist. Es lässt sich kein Teilbetrag beziffern, in dessen Höhe der Anspruch auf Rückzahlung des Damnums bereits rechtskräftig abgewiesen und die vorliegende Klage unzulässig wäre.
21
Die bb) übrigen im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge betreffen andere Streitgegenstände als der Schiedsspruch, weil sie auf Rechtsfolgen gerichtet sind, über die durch den Schiedsspruch nicht entschieden worden ist. Sie verfolgen zwar ein vergleichbares Klageziel wie der Antrag im Schiedsverfahren, nämlich die Herabsetzung des Darlehenszinses. Dies genügt aber nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag, die Beklagte zu verurteilen, nach bestimmten Maßgaben eine Neuabrechnung des Darlehensvertrages zu erstellen, ist auf eine Rechtsfolge gerichtet , über die das Schiedsgericht nicht entschieden hat. Im Schiedsverfahren hat der Kläger keine Neuberechnung begehrt. Auch der weitere Antrag auf Feststellung, dass der Anspruch auf einzelne Darlehensraten und der Rückzahlungsanspruch der Beklagten durch Aufrechnung in Höhe überzahlter Zinsen teilweise erloschen sind, war nicht Gegenstand der schiedsgerichtlichen Entscheidung.
22
cc) Die Rechtskraft eines früheren Urteils über denselben Streitgegenstand ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, nicht nur als negative Prozessvoraussetzung zu beachten. Auch wenn eine im Vorprozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfrage lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung eines nachfolgenden Rechtsstreits darstellt, sind die Rechtskraft der früheren Entscheidung und die sich daraus ergebende Bindungswirkung zu beachten (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, WM 2008, 1569 Tz. 9; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. § 1055 Rdn. 8; jeweils m.w.Nachw.). In diesem Sinne könnte der durch den Schiedsspruch abgewiesene Anspruch auf Änderung der Zinskonditionen in dem Darlehensvertrag eine Vorfrage des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruchs auf Neuberechnung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 Tz. 29) sein. Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil die Zulässigkeit der Klage dadurch nicht berührt würde.
23
dd) Dass das Schiedsgericht den vom Kläger geschlossenen Darlehensvertrag in den Entscheidungsgründen als wirksam bezeichnet hat, steht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage schon deshalb nichts entgegen , weil das Schiedsgericht damit lediglich über eine Vorfrage entschieden hat und der Schiedsspruch insoweit nicht der Rechtskraft fähig ist (vgl. BGHZ 94, 29, 32 f.; 131, 82, 86; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059).
24
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil die Schiedsabrede gegenständlich auf die konkreten Streitigkeiten, die zu dem Schiedsverfahren geführt haben, beschränkt sei.
25
a) Die tatrichterliche Auslegung einer Schiedsabrede unterliegt allerdings nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung darauf, ob die allgemeinen Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze eingehalten worden sind (BGHZ 165, 376, 379). Nachprüfbar ist, wie bei tatrichterlichen Auslegungen generell, auch, ob die für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509). Dieser Überprüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts nicht stand. Sie lässt wesentliche Umstände, nämlich die Verhandlungen, die zur endgültigen Fassung des Schiedsvertrages geführt haben, unberücksichtigt. Die unter Berücksichtigung dieser Umstände durch den Senat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 281/00, NJW-RR 2002, 387) vorzunehmende Auslegung ergibt, dass der vorliegende Rechtsstreit von dem Schiedsvertrag erfasst wird (vgl. auch OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, 1856).
26
Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers hat der von der Beklagten benannte Schiedsrichter zunächst einen Vertragsentwurf vorgelegt, der dem Schiedsgericht alle Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag zuwies. Nach Ablehnung dieses Entwurfs durch die Parteien habe die Streithelferin des Klägers nach telefonischer Rücksprache mit der Beklagten einen neuen Entwurf vorgelegt. Dieser habe nur den Streit darüber erfasst, ob mit dem Verzicht auf eine Offenlegung der persönlichen Verhältnisse zweier Gesellschafter gegen das UWG verstoßen worden sei und welche Konsequenzen sich daraus für die Darlehensverträge der Gesellschafter der GbR ergäben. Die Beklagte habe aber die Verletzung des § 18 KWG nicht in den Schiedsvertrag aufnehmen wollen und vorgeschlagen, die Funktion des Schiedsgerichts nicht vom Gesetzesverstoß, sondern von der Rechtsfolge her zu begrenzen. Nachdem auch ihr Vorschlag, den Anspruch auf vorzeitige Vertragsaufhebung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zum Gegenstand des Schiedsvertrages zu machen, abgelehnt worden sei, hätten die Parteien sich auf den Schiedsvertrag in der vorliegenden Fassung geeinigt.
27
Dieses Zustandekommen des Schiedsvertrages spricht dafür, dass er seinem von den Parteien gewählten Wortlaut entsprechend die Ordnungsgemäßheit der Abschlüsse der Darlehensverträge und die Rechtsfolgen fehlender Ordnungsgemäßheit insgesamt erfasst und nicht auf bestimmte Einzelfragen begrenzt ist. Die Parteien haben den Vertragsentwurf , der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und das KWG begrenzte, ausdrücklich verworfen und stattdessen einen Schiedsvertrag geschlossen, der diese Beschränkung nicht enthält. Außerdem haben sie durch ihr späteres vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassenes Verhalten, das für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Schiedsvertrag Beteiligten von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1998, 2305, 2306 und vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895, 1897), zum Ausdruck gebracht, dass sie den geschlossenen Schiedsvertrag nicht im Sinne einer solchen Begrenzung verstanden haben. Die Gesellschafter der GbR haben das Schiedsgericht keineswegs nur wegen eines Verstoßes gegen das UWG und das KWG, sondern auch wegen einer unzulänglichen Beratung durch die Beklagte angerufen. Auch das Schiedsgericht hat den Schiedsvertrag weit ausgelegt und die Wirksamkeit der Darlehensverträge nicht nur gemäß § 1 UWG und § 18 KWG, sondern umfassend geprüft. Dabei hat es die §§ 134, 138, 306 und 826 BGB sowie Ansprüche gemäß §§ 280, 325 BGB und wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen sowie positiver Vertragsverletzung ausdrücklich behandelt. Darüber hinaus hat es sich auch an der Prüfung möglicher weiterer Anspruchsgrundlagen nicht gehindert gesehen , sondern ausgeführt, solche seien nicht erkennbar. Gegen diese umfassende Prüfung haben die Parteien keine Einwände erhoben. Weiter haben die Gesellschafter der GbR, darunter der Kläger, die außerordentliche Kündigung der Schiedsabrede gemäß § 12 Nr. 1 erklärt, erfolglos die Feststellung des Erlöschens des Schiedsvertrages beantragt und die Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, dabei aber die umfassende Prüfung, der die Schiedsrichter die Darlehensverträge unterzogen haben, unbeanstandet gelassen.
28
Angesichts dessen ist der Vortrag des Klägers, "man" habe seinerzeit gemeint, die Schiedsabrede durch den Begriff "ordnungsgemäß" auf die Frage des wettbewerbsrechtlichen Aspekts bzw. des Verstoßes gegen das KWG begrenzt zu haben, nicht ausreichend substantiiert, um ein vom Wortlaut der schriftlichen Abrede abweichendes übereinstimmendes Verständnis der Parteien darzulegen. Eine andere Auslegung der Schiedsabrede ist entgegen der Auffassung der Streithelferin des Klägers auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Parteien nach § 1 Nr. 1 der Abrede darüber gestritten haben, ob die Vertragsabschlüsse bzw. die Vergabe der Darlehen ordnungsgemäß erfolgt sind und, wenn nicht, welche Konsequenzen sich daraus für die einzelnen Darlehensverträge der Gesellschafter ergeben.
29
b) Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages in allen Instanzen (vgl. hierzu: BAGE 56, 179, 184) vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben (§ 1032 Abs. 1 ZPO).
30
aa) Die Einrede des Schiedsvertrages ist an keine Form gebunden. Es genügt, dass der Beklagte seinen Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden soll (BGH, Urteil vom 26. September 1963 - VII ZR 179/61, WM 1963, 1189, 1190; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. § 1032 Rdn. 1). Dies ist geschehen.
31
Die bb) Beklagte hat vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in ihrer Klageerwiderung auf § 1032 Abs. 1 ZPO verwiesen und ausgeführt, die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich schon aus der Tatsache, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Darlehensvertrages Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsvertrages sei. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen Landgericht getroffen werden solle. Dass die Beklagte nicht zugleich geltend gemacht hat, die Entscheidung solle durch das Schiedsgericht erfolgen, ist allein darauf zurückzuführen, dass die Beklagte zugleich, wenn auch wie dargelegt unbegründet, die Einrede der Rechtskraft des bereits ergangenen Schiedsspruches erhoben hat. Die Beklagte hat damit entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung die Schiedseinrede ausdrücklich erhoben und sich die Erhebung nicht lediglich vorbehalten.
32
In der Berufungsinstanz hat sich die Beklagte vor der mündlichen Verhandlung erneut auf die Schiedseinrede berufen und ausgeführt, die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilenden Anträge fielen sämtlich in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Parteien hätten § 1 des Schiedsvertrages bewusst allgemein formuliert. In der Revisionsbegründung wird die Schiedseinrede ebenfalls erhoben.
33
Die cc) Schiedseinrede ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch den Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 nicht verbraucht. Eine Schiedsabrede entfällt, wenn das Schiedsgericht seine Tätigkeit beendet und dabei die Schiedsvereinbarung voll ausgeschöpft hat (OLG Karlsruhe WM 2008, 1854, 1856; MünchKomm/Münch, ZPO 3. Aufl. § 1032 Rdn. 18). Dies ist hier nicht der Fall. Das Schiedsgericht hat, wie dargelegt, noch keine (rechtskräftige) Entscheidung über die im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge getroffen. Die Schiedsabrede enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nur für das bereits durchgeführte Schiedsverfahren gilt und durch dieses unabhängig davon, ob das Schiedsgericht über alle in seine Zuständigkeit fallenden Streitgegenstände entschieden hat, verbraucht sein soll.

III.


34
Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 21.06.2007 - 2 O 2302/04 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 14.02.2008 - 2 U 64/07 -

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.

(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.

(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden

1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen,
2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.

(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn

1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder
2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.

(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.

(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.

(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. § 102 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

(4) Die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Zum Kostenersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.