Sozialgericht Koblenz Urteil, 23. März 2015 - S 13 KR 977/14
Gericht
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer adipositaschirurgischen Operation im Form des Magenbypass als Sachleistung vom 22.09.2014 gemäß § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V als genehmigt gilt.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten sind Voraussetzungen und Reichweite der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) streitig.
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Die am … 1974 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet an Adipositas mit einem Body Maß Index (BMI) von aktuell über 40 Punkten. Seit dem Jahre 2001 wird die Klägerin wegen dieser Erkrankung im Adipositaszentrum der Klinik … in … behandelt.
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Im Jahre 2007 versorgte die Beklagte die Klägerin mit einer Schlauchmagenoperation bei einem damaligen Ausgangsgewicht von 122 kg. Die Operation wurde am 21.02.2007 durchgeführt; die Klägerin konnte in der Folgezeit aber nur 5 kg abnehmen.
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Im April 2013 beantragte die Klägerin die Versorgung mit einer Magenbypassoperation als zweite Option nach der erfolglosen Schlauchmagenoperation. Der Antrag wurde seitens der Beklagten abgelehnt; ein hiergegen eingelegter Widerspruch war erfolglos. Klage erhob die Klägerin nicht.
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Die Klägerin übersandte der Beklagten unter dem 26.09.2014 ein Schreiben des Adipositaszentrums der Klinik … in …. Hier wurde neben den oben bereits dargestellten Maßnahmen der Vergangenheit ausgeführt:
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„In unserem letzten Antrag vom April 2013 (Sleeve/Magenbypass) steht, dass bei Misserfolg im Anschluss zur Stabilisierung des Gewichts ggf. zur weiteren Gewichtsabnahme ein Magenbypass erfolgen kann. Frau … erhob am 28.05.2013 Widerspruch zu ihrem abgelehnten Antrag vom 10.05.2013, welcher uns aus folgenden Gründen nicht richtig erscheint:
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Aus diesen Gründen bitten wir um erneute Prüfung des Antrags von 2013 und um die Kostenübernahme.“
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Weitere Informationen waren diesem Schreiben nicht beigefügt.
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Mit Schreiben vom 14.10.2014, bei der Beklagten eingegangen am 23.10.2014, bestellte sich der Klägerbevollmächtigte unter dem Betreff „Bariatrische Chirurgie/Anhängiges Widerspruchsverfahren“ und übernahm die Vertretung der Klägerin.
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Sodann teilte die Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 21.10.2014 mit, dass das letzte Widerspruchsverfahren der Klägerin durch ablehnenden Bescheid im Mai 2014 beendet worden sei. Eine Klageerhebung sei nicht erfolgt. Sofern das eingereichte Schreiben des Adipositaszentrums als Neuantrag zu werten sei, werde um Mitteilung und Übersendung aussagekräftiger Unterlagen zwecks Prüfung durch den MDK gebeten.
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Der Klägerbevollmächtigte teilte per Email am 03.11.2014 mit, dass es sich um einen Neuantrag handele. Weitere Unterlagen der Klägerin wurden jedoch nicht eingereicht.
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Unter dem 11.12.2014 erhob die Klägerin Klage gerichtet auf die Feststellung, dass ihr Antrag auf Durchführung einer Magenbypassoperation gemäß § 13 Abs. 3a SGB V als genehmigt gelten müsse. Die in § 13 Abs. 3a SGB V vorgesehene Frist sei nicht eingehalten worden; eine schriftliche Mitteilung der Beklagten darüber, warum eine Fristüberschreitung notwendig sei, sei nicht erfolgt. Dies habe nach dem neu konzipierten § 13 Abs. 3a SGB V zwingend zur Folge, dass eine Genehmigungsfiktion eintrete und die Klägerin die begehrte Leistung als Sachleistung beanspruchen könnte. Dass dies die Folge aus § 13 Abs. 3a SGB V sei, hätten zwischenzeitlich eine Vielzahl von Gerichten entschieden. Die Vorschrift führe darüber hinaus nicht nur zu einem Kostenerstattungsanspruch, sondern auch zu einem Sachleistungsanspruch. Die Klägerin habe auch einen für diese Vorschrift hinreichenden Antrag gestellt. Sofern die Beklagte aufgrund des Erfordernisses weiterer Unterlagen die gesetzliche Frist nicht einhalten könne, müsse sie dem Versicherten, in diesem Fall der Klägerin, eine entsprechende Mitteilung zukommen lassen. Dies habe sie allerdings nicht getan. Die bloße Anforderung weiterer Unterlagen zwecks MDK-Prüfung sei hier nicht ausreichend.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer adipositaschirurgischen Operation im Form des Magenbypass als Sachleistung vom 22.09.2014 gemäß § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V als genehmigt gilt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen fest und verweist insoweit auf ihr Vorbringen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Vorliegend sei nicht im Streit, welche Rechtsfolgen § 13 Abs. 3a SGB V auslöse. Entscheidend sei vielmehr, dass die Klägerin keinen ausreichenden, als solchen erkennbaren Leistungsantrag gestellt habe. Vor diesem Hintergrund sei die Frist des § 13 Abs. 3a SGB V letztlich gar nicht in Lauf gesetzt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
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1. Die erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Denn die Klägerin hat insbesondere ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die begehrte Behandlung als genehmigt gilt. Ein Interesse ist berechtigt, wenn es nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigt ist; es kann rechtlicher oder als schutzwürdig anzuerkennender tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art sein (Scholz in Roos/Wahrendorf Sozialgerichtsgesetz, § 55 Rn 21). Die Klägerin hat ein solches Feststellungsinteresse, weil mit der gerichtlichen rechtskräftigen Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion die Klägerin ohne Kostenrisiko sich die begehrten Leistungen selbst beschaffen und Kostenerstattung gegenüber der Beklagten geltend machen kann. Ohne gerichtliche rechtskräftige Feststellung der Genehmigungsfiktion trägt sie im Hinblick auf die grundsätzliche Einhaltung des Beschaffungsweges (vgl. § 13 SGB V) das Risiko, die Kosten für die Maßnahme selbst tragen zu müssen.
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2. Die Klage erweist sich weiterhin als begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine Krankenhausbehandlung zum Zwecke einer bariatrischen Operation. Dieser Anspruch folgt daraus, dass die Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat, über den die Beklagte nicht innerhalb der in § 13 Abs. 3a SGB V vorgeschriebenen Frist entschieden hat. Da die Beklagte die Klägerin auch nicht dahingehend informiert hat, dass ihr eine fristgerechte Entscheidung nicht möglich ist, folgt aus der Versäumung der in § 13 Abs. 3a SGB V niedergelegten Frist nach Überzeugung der Kammer ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung der streitgegenständlichen Behandlung als Sachleistung.
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Gemäß § 13 Abs. 3a SGB V hat die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden (Satz 1). Kann die Krankenkasse die Fristen nach Satz 1 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit (Satz 5). Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (Satz 6). Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet (Satz 7).
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a) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht ist die in § 13 Abs. 3a SGB V niedergelegte Frist vorliegend relevant. Der von der Klägerin gestellte Leistungsantrag mag zwar nicht vollständig gewesen sein. Die zitierte Vorschrift beinhaltet jedoch keine inhaltlichen Anforderungen an den die Entscheidungsfrist in Lauf setzenden Antrag; es ist vielmehr davon auszugehen, dass es ausreichend ist, wenn die Krankenkasse erkennen kann, dass der Versicherte sich mit einem Leistungsbegehren an sie wendet. Das hat die Klägerin vorliegend getan.
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§ 13 Abs. 3a SGB V beruht auf dem Patientenrechtsgesetz vom 20.02.2013 und ist zum 26.02.2013 in Kraft getreten. Erklärtes gesetzgeberisches Ziel der Vorschrift ist es, die Entscheidungsprozesse der Krankenkassen im Interesse der Patienten zu beschleunigen. Deshalb werden den Krankenkassen im Verwaltungsverfahren bestimmte Fristen auferlegt, die verhindern sollen, dass Versicherte unzumutbar lange auf eine Entscheidung warten müssen (Beck-Online-Kommentar SGB V, § 13 Rn. 21a). Der spezifische Schutzzweck dieser Norm liegt folglich darin, Versicherte in dem grundrechtsrelevanten Bereich des Gesundheitsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz [GG]) vor den Folgen eines unangemessen langen Verwaltungsverfahrens zu schützen (Hauck/Noftz, SGB V, Loseblatt, Ergänzungslieferung 3/2014, § 13 Rn. 58l). Insoweit wohnt der Vorschrift gegenüber der zu langsam arbeitenden Krankenkasse auch eine gewisse Sanktionswirkung inne (Wenner, Patientenrechte im Krankenversicherungsrecht, SGB, 2013, Seiten 162 ff.).
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Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, inhaltliche Anforderungen an die Frist des § 13 Abs. 3a SGB V in der Norm niederzulegen. Dies kann letztlich – auch und gerade im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes, die Stärkung der Patientenrechte – nichts anderes bedeuten, als dass an den Antrag keine besonderen inhaltlichen Anforderungen zu stellen sind. Es muss vielmehr als ausreichend angesehen werden, wenn sich der Versicherte derart an die Krankenkasse wendet, dass diese erkennen kann, dass und welche Leistung er begehrt. Würde man weitergehende Anforderungen an den Antrag des Versicherten stellen, so würde dies zunächst die Wortlautgrenze des Gesetzes in unzulässiger Weise überschreiten. Darüber hinaus hätte es die Krankenkasse dann letztlich bis zu einem gewissen Grad in der Hand, den Fristbeginn zu bestimmen, indem sie nämlich den Antrag als unvollständig deklarieren und Nachbesserung verlangen könnte.
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Dass dies nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen ist, folgt letztlich auch daraus, dass das Gesetz eine Reihe von Vorkehrungen getroffen hat, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Verwaltungsverfahrens zu gewährleisten. Diese finden sich sowohl in den allgemeinen Vorschriften als auch in der Neuregelung des § 13 Abs. 3a SGB V selbst. So hat die Krankenkasse aufgrund der in den §§ 60 ff. Erstes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB I) niedergelegten Mitwirkungspflichten des Versicherten die Möglichkeit, diesen zur Vorlage weiterer Unterlagen bzw. zu weiteren Angaben zu verpflichten. Hält sich der Versicherte an die Aufforderungen der Krankenkasse nicht, so ermöglicht § 60 SGB I es, die begehrte Leistung ungeachtet der Begründetheit des Anspruchs zu verweigern, allein weil die geforderten Mitwirkungshandlungen unterblieben sind. Sollte die Krankenkasse daher ein Leistungsbegehren erreichen, welches im Hinblick auf Art und Umfang nicht dazu geeignet ist, die Krankenkasse in die Lage zu versetzen, über den Antrag (ggf. unter Einschaltung des MDK) zu entscheiden, so muss die Krankenkasse von den ihr eingeräumten Möglichkeiten aus der §§ 60 ff. SGB I Gebrauch machen und den Versicherten zur Mitwirkung auffordern. Tut sie dies nicht, so kann sie einem etwaigen Fristablauf des § 13 Abs. 3a SGB V nicht entgegenhalten, dass der Antrag unvollständig oder nicht eindeutig gewesen ist.
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Will die Krankenkasse weiterhin nicht auf die in den §§ 60 ff. SGB I niedergelegten Möglichkeiten zurückgreifen, so bietet auch § 13 Abs. 3a SGB V eine Vorgehensweise, mit der die Krankenkasse eine Vervollständigung des Antrags fordern und zugleich den Fristablauf des § 13 Abs. 3a SGB V nebst der hiermit verbundenen Rechtsfolgen verhindern kann. Denn der Krankenkasse ist es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift gestattet, den Versicherten darüber zu informieren, dass und aus welchem Grund die vorgeschriebene Frist nicht eingehalten werden kann. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, unter Hinweis darauf, dass mangels Vollständigkeit der Unterlagen noch keine Entscheidung getroffen werden kann, eine Einhaltung der Frist nicht erfolgen kann. Eine solche Mitteilung ermöglicht es der Krankenkasse, die gesetzliche Frist beim Vorliegen zwingender Gründe zu verlängern. Dann muss die Krankenkasse von dieser Option aber auch Gebrauch machen, wenn sie den gestellten Antrag als unvollständig ansieht. Auch die Regelung des § 13 Abs. 3a SGB V selbst verbietet es, die Frist abzuwarten und sich hinterher auf einen unzureichenden Antrag zu berufen.
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Unter Zugrundlegung dieser Überlegungen muss der der Beklagten am 26.09.2014 zugegangene Brief des Adipositaszentrums der Klinik … in … als Antrag der Klägerin auf Durchführung der streitgegenständlichen Behandlung gewertet werden. Zwar war das Schreiben auf den ersten Blick nicht ganz eindeutig, da sich der behandelnde Arzt auf den im Jahre 2013 eingelegten Widerspruch der Klägerin bezogen hat. Der Beklagten war es jedoch leicht möglich, festzustellen, dass das Widerspruchsverfahren bereits abgeschlossen und eine Klageerhebung nicht erfolgt war. Damit konnte das Schreiben des Adipositaszentrums letztlich nur als Neuantrag gewertet werden.
- 29
Unzweifelhaft war dieser Antrag nicht vollständig; allerdings hat die Beklagte nicht von den oben skizzierten Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Die Klägerin wurde weder zur Mitwirkung aufgefordert noch wurde sie darauf hingewiesen, dass mangels weiterer Unterlagen nicht innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3a SGB V entschieden werden kann. Die Beklagte hat sich erst am 21.10.2014 an den Bevollmächtigten der Klägerin gewandt und diesen um Klarstellung gebeten, ob das Schreiben des Adipositaszentrums als Neuantrag zu werten sei. Zu diesem Zeitpunkt war die Dreiwochenfrist des § 13 Abs. 3a SGB V jedoch bereits abgelaufen. Außerdem enthielt das Schreiben keinerlei Hinweis auf eine etwaige Fristüberschreitung.
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b) Der Ablauf der Frist des § 13 Abs. 3a SGB V führt zur Überzeugung der Kammer zum Eintritt der Genehmigungsfiktion unabhängig davon, ob die begehrte Leistung medizinisch zwingend notwendig oder wirtschaftlich sinnvoll ist. Dabei begründet § 13 Abs. 3a SGB V sowohl einen Kostenerstattungs- als auch einen Sachleistungsanspruch. Dies ergibt sich sowohl aus dem Gesetzeszweck wie auch dem eindeutigen Wortlaut des neu eingeführten § 13 Abs. 3a SGB V.
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aa) Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 3a SGB V gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist als genehmigt; eine Einschränkung dahingehend, dass sich diese Genehmigungsfiktion nur auf solche Leistungen bezieht, die grundsätzlich zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gehören, die also medizinisch notwendig und wirtschaftlich sinnvoll sind, enthält die Vorschrift eindeutig nicht. Eine solche Einschränkung in die Norm hineinzulesen würde bedeuten, den ausdrücklichen Wortlaut zu überdehnen und den Gesetzeszweck zu umgehen. Darüber hinaus ist eine Genehmigungsfiktion unter Vorbehalt dem deutschen Recht fremd.
- 32
§ 13 Abs. 3a SGB V begründet eine Genehmigungsfiktion. Stellt der Versicherte einen Antrag, über den die Krankenkasse nicht innerhalb der Frist entscheidet, so gilt der Antrag als genehmigt. Eine Genehmigungsfiktion hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine ausdrückliche, per Bescheid erklärte Genehmigung der begehrten Leistung. Dem Versicherten wir durch die Genehmigungsfiktion letztlich eine sichere Rechtsposition eingeräumt, die er gegenüber der Krankenkasse notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann. Würde man eine solche Genehmigungsfiktion letztlich unter den Vorbehalt stellen, dass sie sich nur auf diejenigen Leistungen bezieht, die medizinisch notwendig und wirtschaftlich sind und zum Leistungskatalog der GKV gehören, so hätte § 13 Abs. 3a SGB V für den Versicherten letztlich keinerlei Mehrwert. Nach Fristablauf würde zwar grundsätzlich eine Genehmigungsfiktion eintreten. Der Versicherte könnte sich auf diese Fiktion jedoch nicht verlassen, denn sein Anspruch bestünde nur dann, wenn die Leistung ohnehin von der Krankenkasse geschuldet werden würde. Die Versicherung müsste damit trotz eingetretener Fiktion inhaltlich über die Leistung entscheiden. Der Versicherte müsste diese Entscheidung nach wie vor abwarten. Täte er dies nicht, so würde eine etwaige Selbstbeschaffung der Leistung letztlich doch auf eigenes Risiko erfolgen.
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bb) Würde man § 13 Abs. 3a SGB V als Genehmigungsfiktion unter Vorbehalt verstehen, so hätte das Gesetz letztlich nicht die von dem Patientenrechtsgesetz verfolgte Stärkung der Patientenrechte zur Folge. Die Regelung würde zwar auf den ersten Blick eine Erweiterung der Patientenrechte bewirken. Beschränkte man die Genehmigungsfiktion aber letztlich doch nur auf ohnehin geschuldete Leistungen, so wäre schlimmstenfalls sogar das Gegenteil der Fall. Denn die Krankenkasse könnte letztlich ohne Furcht vor den Folgen ihre Entscheidung verzögern – nachteilige Konsequenzen hätte § 13 Abs. 3a SGB V letztlich nur, wenn die Krankenkasse die Leistung ohnehin schulden würde. Der Versicherte wiederum würde sich ggf. sicher fühlen und sich nach Fristablauf selbst versorgen. Die Krankenkasse könnte ihm dann zwar nicht den fehlenden Kausalzusammenhang, wohl aber z.B. die fehlende Notwendigkeit der Leistung vorhalten. Damit müsste der Versicherte letztlich nach wie vor die Entscheidung der Krankenkasse abwarten.
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Zur Verwirklichung der oben dargestellten Zielsetzung wird somit nach Ablauf der dargestellten Frist rechtswirksam unterstellt, dass der Antragsteller die beantragte Leistung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung beanspruchen kann. Dies bedeutet, dass die Krankenkasse mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die im Genehmigungsverfahren zur Ablehnung des Antrags hätten führen können. Ob die Krankenkasse sich von den Rechtsfolgen der fingierten Genehmigung allenfalls über den Weg einer Rücknahme bzw. Aufhebung des Verwaltungsakts (§§ 44 ff. SGB X) lösen kann (dies ist umstritten, vgl. einerseits Hauck/Noftz, SGB V, Loseblatt, Ergänzungslieferung 3/2014, § 13 Rn. 58l, andererseits SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 18.12.2013 - S 21 KR 282/13), ist vorliegend irrelevant.
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Etwas anderes ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch nicht aus § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V. Diese Vorschrift lautet:
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„Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.“
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Die Verwendung der Begriffe des „Leistungsberechtigten“ und der „erforderlichen“ Leistung erlaubt es nach Auffassung des Gerichts nicht, den Kostenerstattungsanspruch (und die Wirkungen der vorgeschalteten Genehmigungsfiktion) an die materielle Leistungsberechtigung des Antragstellers zu knüpfen bzw. nur auf solche Leistungen zu beschränken, die zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung rechnen (so auch Thorsten Vogel, Die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3 a SGB V - Ein gesetzgeberisches Kuckucksei?, NZS, 2014, S. 210f.). Denn ein solches Vorgehen würde zwangsläufig dazu führen, dass § 13 Abs. 3a SGB V entgegen der besonderen Zielsetzung des Patientenrechtsgesetzes weitgehend „leerlaufen“ würde. Allenfalls erscheint es aufgrund der angeführten Begriffe denkbar, die Anwendung von § 13 Abs. 3a SGB V in „Evidenz-Fällen“ auszuschließen. Hieran mag zu denken sein, wenn eine Leistungsberechtigung gegenüber der betreffenden Krankenkasse offenkundig nicht in Betracht kommen kann (beispielsweise Antragstellung durch eine Person, die gar nicht Mitglied der betreffenden Krankenkasse ist). Gleiches kann gelten, wenn die beantragte Leistung offenkundig im Rahmen des krankenversicherungsrechtlichen Leistungsspektrums nicht erforderlich sein kann (bspw. Antrag auf Durchführung eines Erholungsurlaubs auf Mallorca oder Antrag auf Versorgung mit Heroin oder anderen illegalen Drogen). Ein solcher „Evidenz-Fall“ ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.
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c) Schließlich steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Vorschrift des § 13 Abs. 3a SGB V nicht nur einen Kostenerstattungs- sondern auch einen Sachleistungsanspruch beinhaltet; die Klägerin muss sich also vorliegend nicht auf eine Selbstbeschaffung mit nachträglicher Kostenerstattung verweisen lassen, die Beklagte schuldet die bariatrische Operation vielmehr als Sachleistung. Nach dem klaren Wortlaut der Norm gewähren Satz 6 und Satz 7 mittels einer Genehmigungsfiktion einen Sachleistungsanspruch oder einen Kostenerstattungsanspruch für die erforderliche Leistung. Zwar hatte der Gesetzgeber zunächst lediglich einen Kostenerstattungsanspruch für erforderliche Leistungen ins Auge gefasst, wie es sich aus dem Entwurf des Patientenrechtsgesetzes ergibt (BR-Drucks. 312/12, S.46, siehe auch BT-Drucks. 17/10488, S. 32). Nachdem durch den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestags im November 2012 mit dem Satz 6 eine Genehmigungsfiktion der Leistung bei Nichteinhaltung der Fristen neben der in Satz 7 geregelten Kostenerstattung aufgenommen worden war (BT-Drucks. 17/11710 S.30), um es dem Versicherten zu erleichtern, sich die ihm zustehende Leistung zeitnah zu beschaffen, wurden Satz 6 und Satz 7 – ohne weitere den klaren Wortlaut einschränkende Erläuterungen – in die Gesetzesänderung aufgenommen. Beide Sätze stehen ihrem Wortlaut nach gleichberechtigt nebeneinander. Wäre der Geltungsbereich des § 13 Abs. 3a SGB V lediglich auf einen Kostenerstattungsanspruch beschränkt, käme Satz 6 kein eigener Regelungsgehalt zu. Zudem schlösse eine solche Auslegung mittellose Versicherte, die nach Ablauf der Frist nicht in der Lage sind, sich die begehrte Leistung selbst zu beschaffen, entgegen des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) praktisch aus dem Schutzbereich des § 13 Abs. 3 a SGB V aus (so im Ergebnis auch SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 18.12.2013 - S 21 KR 282/13, SG Nürnberg, Beschluss vom 25.3.2014 - S 7 KR 100/14 ER; SG Nürnberg, Urteil vom 27.3.2014 - S 7 KR 520/13; Notiz in Hauck/Haines, SGB V, Erg.-Lfg. 1/14, § 13 S. 78g ff.). Selbst wenn man sich der Auffassung anschließen würde, § 13 Abs. 3a SGB V gewähre nur einen Kostenerstattungsanspruch, so gelangt man zu keinem anderen Ergebnis, da der Kostenerstattungsanspruch auch einen Anspruch auf Freistellung umfasst.
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Nach alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
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(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.
(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.
(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.
(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.
(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.
(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.
(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.
(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.
(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.
(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.
(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.
(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.
(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.